{"id":"bgbl2-1955-6-5","kind":"bgbl2","year":1955,"number":6,"date":"1955-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1955/6#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1955-6-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1955/bgbl2_1955_6.pdf#page=22","order":5,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes für die Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1955-03-14T00:00:00Z","page":210,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["210                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nSchedule XX -        United States (cont'd)                                                Liste XX -   Vereinigte Staaten (Fortsetzung)\nTariff Act                                                              US-Tarif-\nof 1930,                                         Rate of Duty        von 1930,                                            Zollsatz\nDescription of Products                                gesetz         Bezeichnung der Waren\nparagraph                                                             Paragraph\nValued at more than $ 9                                                mehr als $9, aber nicht\nand not more than $12                                                  mehr als $12 ......... (s)   550/ov.W.,\nper dozen ............ (3)  550/o ad val. but                                                       aber nicht\nnot less than                                                         weniger als\n$1.25 per doz.                                                        $1.25 je Dtzd.\nValued at more than $12                                                mehr als $12, aber nicht\nbut not more than $ 18                                                 mehr als $18 ......... (3)\nper dozen ............ (3)   47¼0/o ad val.\nValued at more than $18                                                mehr als $18, aber nicht\nbut not more than $ 24                                                 mehr als $24 ......... (3)    4()-0/o V. W.\nper dozen ............ (3)    40•/o ad val.\n(1 ) GA TT/CP/83                                                      (1 )  GA TT/CP/83\nBekanntmachung über das Inkrafttreten\nder Konvention vom 9. Dezember 1948 Ober die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes\nfür die Bundesrepublik Deutschland.\nVom 14. März 1955.\nGemäß Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom                    Brasilien                             am 14. Juli           1952\n9. August 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik\nDeutschland zu der Konvention vom 9. Dezember                 Bulgarien                             am 12. Januar         1951\n1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völ-                     Bulgarien hat bei der Hinter-\nlegung der Beitrittsurkunde\nkermordes (Bundesgesetzbl. II S. 729) wird hiermit                  folgende      Vorbehalte   ge-\nbekanntgemacht, daß die Konvention für die Bun-                     macht:\ndesrepublik Deutschland am 22. Februar 1955 in                                       (Ubersetzung)\nKraft getreten ist; die Beitrittsurkunde der Bundes-                 ,,Zu Artikel IX:\nrepublik Deutschland ist am 24. November 1954 bei                   Die Volksrepublik Bulgarien\ndem Generalsekretär der Vereinten Nationen hin-                      betrachtet die Bestimmungen\nterlegt worden.                                                     des Artikels IX, der vorsieht,\ndaß die Streitigkeiten zwi-\nDie Konvention ist bereits für folgende Staaten                   schen den Vertragschließen-\nden Parteien über die Aus-\nin Kraft getreten:                                                  legung, Anwendung oder\nDurchführung dieser Kon-\nÄgypten                            am 8. Mai            1952         vention auf Antrag einer der\nstreitenden Parteien dem In-\nÄthiopien                          am 12. Januar        1951         ternationalen Gerichtshof zur\nPrüfung vorzulegen sind, als\nAustralien (einschl. aller Ge-                                       nicht für sie verbindlich und\nbiete, für deren auswärtige                                       erklärt, daß bezüglich der\nBeziehungen        Australien                                     Zuständigkeit des Gerichts-\nhofes in Streitigkeiten über\nverantwortlich ist)             am 12. Januar         1951        die Auslegung, Anwendung\nund Durchführung der Kon-\nBelgien                            am 4. Dezember 1951               vention die Volksrepublik\nBelgien hat in einer dem Ge-                                     Bulgarien weiterhin der Auf-\nneralsekretär der Vereinten                                      fassung ist, daß in jedem Fall\nNationen am 13. März 1952                                        die Zustimmung aller strei-\nzugegangenen Mitteilung er-                                      tenden Parteien erforderlich\nklärt, daß die Konvention                                        ist, damit der Internationale\nauch auf Belgisch-Kongo und                                      Gerichtshof zur Entscheidung\nRuanda-Urundi Anwendung                                          in der betreffenden Streitig-\nfindet.                                                          keit angerufen werden kann.","-----------------------:;;:............,,-\nNr. 6 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1955                              211\nZu Artikel XII:                                            tern zugestandenen Bedin-\nDie Volksrepublik Bulgarien                                gungen wären, ob diese nun\nerklärt, daß sie die Fassung                               verfassungsmäßig          verant-\ndes Artikels XII der Konven-                               wortliche regierende Per-\ntion nicht annimmt und der                                 sonen sind oder nicht. Des-\nAuffassung ist, daß alle Be-                               halb ist die philippinische\nstimmungen der genannten                                   Regierung nicht der Auf-\nKonvention auf 'die nicht-                                 fassung, daß der genannte\nselbständigen Gebiete, ein-                                 Artikel die bestehenden Im-\nschließlich der Gebiete unter                              munitäten gegen gerichtliche\ntreuhänderischer Verwaltung,                               Verfahren, welche gewissen\nAnwendung finden müßten.\"                                  öffentlichen Beamten durch\ndie Verfassung der Philip-\nCeylon                             am 12. Januar     1951       pinen gewährleistet sind, be-\nseitigt.\nChile                              am 1. September 1953      2. Bezüglich Artikel VII der\nChina                              am 17. Oktober    1951       Konvention verpflichtet sich\ndie philippinische Regierung\nDänemark                           am 1~. September 1951        nicht, den genannten Artikel\nin Kraft zu setzen, bevor\nEkuador                            al]l 12. Januar   1951       nicht der Kongreß der Philip-\npinen die erforderlichen Ge-\nEI Salvador                        am 12. Januar     1951       setze erlassen hat, in denen\nBegriffsbestimmung und Be-\nFrankreich                         am 12. Januar     1951       strafung des Völkermordes\nausgesprochen sind, Gesetze,\nGriechenland                       am 8. März        1955       welche nach der Verfassung\nGuatemala                          am 12. Januar     1951       der Philippinen keine rück-\nwirkende Kraft haben kön-\nHaiti                              am 12. Januar     1951       nen.\n3. Hinsichtlich Artikel VI und\nHonduras                           am 3. Juni        1952       IX der Konvention nimmt\ndie philippinische Regierung\nIsland                             am 12. Januar     1951       den . Standpunkt ein, daß\nnichts in den genannten Ar-\nIsrael                             am 12. Januar     1951       tikeln so ausgelegt werden\ndarf, daß dadurch philippini-\nItalien                            am 2. September 1951         schen Gerichtshöfen die Zu-\nständigkeit über alle inner-\nJordanien                          am 12. Januar     1951       halb des Staatsgebiets der\nPhilippinen begangenen Fälle\nJugosl~wien                        am 12. Januar     1951\nvon Völkermord entzogen\nKambodscha                         am 12. Januar     1951       wird, ausgenommen lediglich\nin solchen Fällen, in welchen\nKanada                             am 2. Dezember 1952          die philippinische Regierung\nzustimmt, die Entscheidung\ndie Republik Korea                 am 12. Januar     1951       der philippinischen Gerichts-\nhöfe durch eines der beiden\nKostarika                          em 12. Januar     1951,      internationalen Gerichte auf\ndie in den genannten Ar-\nKuba                               am 2. Juni        1953       tikeln verwiesen ist, über-\nam 8. März                   prüfen zu lassen. Unter wei-\n·Laos                                                 1951\nterer Bezugnahme auf Ar-\nLibanon                            am 17. März       1954       tikel IX der Konvention ist\ndie philippinische Regierung\nLiberia                            am 12. Januar     1951        nicht der Auffassung, daß\ndieser Artikel den Begriff\nMexiko                             am 20. Oktober    1952       der staatlichen Verantwor-\nMonako                             am 12. Januar     1951 ·     tung über denjenigen hinaus\nausdehnt, der in llen allge-\nNikaragua                          am 28. April .    1952.      mein angenommenen Prin-.\nzipien des Völkerrechts an-\nNorwegen                           am 12. Januar     1951       erkannt ist.•\nPanama                             am 12. Januar     1951   Polen                                 am 12. Februar 1951\ndie Philippinen                    am 12. Januar     1951       Polen hat bei der Hinter-\nlegung der Beitrittsurkunde\nDie Philippinen haben bei                                 folgende        Vorbehalte ge-\nder Hinterlegung der Ra-                                  macht:\ntifikationsurkunde folgende\nVorbehalte gemacht:                                                            (Ubersetzung}\n(Ubersetzung)                               ,, Zu A r t i k e 1 IX:\n„ 1. Hinsichtlich Artikel IV der                                Polen betrachtet die Bestim•\nKonvention kann die Regie-                                 mungen dieses Artikels für\nrung der Philippinen keine                                 sich nicht als verbindlich, da\nRegelung gutheißen, durch                                 die Zustimmung aller strei-\ndie ihr Staatsoberhaupt, das                               tenden Parteien in jedem be-\nkeine regierende Person ist,                               sonderen Fall eine notwen-\nBedingungen      unterworfen                              dige Voraussetzung für die\nwürde, die ungünstiger als                                Vorlage beim Internationalen\ndie anderen Staatsoberhäup-                                Gerichtshof ist.","212                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nZu Artikel XII:                                                      -die Tschechoslowakei                  am 21. März             1951\nPolen nimmt die Bestimmun-                                                Die Tschechoslowakei hält\ngen dieses Artikels nicht an,                                             die bei der Unterzeichnung\nda es der Auffassung ist,                                                 der Konvention gemachten\ndaß die Konvention auf nicht-                                              Vorbehalte aufrecht.\nselbständige Gebiete, ein-\nschließlich der Gebiete unter\ntreuhänderischer Verwaltung,\ndie Türkei                             am 12 Januar            1951\nAnwendung finden müßte.\"\ndie Ukrainische Sozialistische\nRumänien                                 am 31. :Januar         - 1951    Sowjetrepublik                         am 13. Februar         '1955\nRumänien hat bei der Hin„                                                Die Ukrainische· Sozialisti-\nterlegung der Beitrittsur-                                               sche Sowjetrepublik hat die\nkunde folgende Vorbehalte                                                 bei der Unterzeichnung der\ngemacht:                                                                 Konvention gemachten Vor-\n(Ubersetzung)                                         behalte bestätigt.\n,. Zu A r t i k e l IX:\nDie Volksrepublik Rumänien                                            Ungarn                                 am 6. April             1951\nbetrachtet die Bestimmungen                                               Ungarn hat bei der Hinter-\ndes Artikel IX, der vorsieht,                                             legung der Beitrittsurkunde\ndaß die Streitigkeiten zwi-                                               folgende      Vorbehiflte      ge-\nschen den Vertragschließen-                                               macht:\nden Parteien über die Aus-\nlegung, Anwendung oder                                                                     (Ubersetzung}\nDurchführung dieser Konven-                                               \"Die Ungarische Volksrepu-\ntion auf Antrag einer der                                                 blik behält sich hinsichtlich\nstreitenden Parteien dem In-                                              der - Bestimmungen von Ar-\nternationalen Gerichtshof zur                                             tikel IX der Konvention, wel-\nPrüfung vorzulegen sind, als                                              cher dem Internationalen Ge-\nnicht für sie verbindlich und                                             richtshof im Haag eine aus-\nerklärt, daß bezüglich der                                                gedehnte Zuständigkeit zubil-\nZuständigkeit des Gerichts-                                               ligt, ihre Rechte vor, ebenso\nhofes in Streitigkeiten über                                              hinsichtlich der Bestimmun-\ndie Auslegung, Anwendung                                                  gen von Artikel XII, welcher\nund Durchführung der Kon-                                                 keine Begriffsbestimmung der\nvention die Volksrepublik                                                 Verpflichtungen betreffs Fra-\nRumänien weiterhin der Auf-                                               gen kolonialer Ausbeutung\nfassung ist, daß in jedem                                                 und Handlungen, die als\nFall die Zustimmung aller                                                Völkermord betrachtet wer-\nstreitenden Parteien erfor-                                               den können, für diejenigen\nderlich ist, damit der Inter-                                            Staaten gibt, welche Kolo-\nnationale Gerichtshof zur                                                nien besitzen.\"\nEntscheidung in der betref-\nfenden Streitigkeit ange-                                             die Union der Sozialistischen\nrufen werden kann.\nSowjetrepubliken                       am 1. August           1954\nZu Artikel XII:                                                          Die Union der Sozialistischen\nDie Volksrepublik Rumänien                                                Sowjetrepubliken hat die bei\nerklärt, daß sie die Fassung                                             der Unterzeichnung der Kon-\ndes Artikels XII der Konven-                                             vention gemachten Vorbe-\ntion nicht annimmt und der                                               halte bestätigt.\nAuffassung ist, daß alle Be-\nstimmungen der genannten                                               Vietnam                                am 12 Januar           1951\nKonvention auf die nicht-\nselbständigen G~iete, ein-\nschließlich der Gebiete unter                                         die Weißrussisdle Sozialisti-\ntreuhänderischer Verwaltung,                                           sche Sowjetrepublik                    am 9. November 1954\nAnwendung finden müßten.\"                                                 Die Weißrussische Sozialisti-\nsdle Sowjetrepublik hat die\nSaudi-Arabien                           am-12. Januar            1951        bei der Unterzeichnung der\nKonvention gemachten Vor-\nSchweden                                am 25. August            1952         behalte bestätigt.\nBonn, den 14. März 1955.\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nHallstein\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdrudterei. Bonn\nDas Bundesgesetzblatt ersdleint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLaufend er Bezug nur durdl die Post. 8 e zu g s preis : vierteljährlidl für Teil 1 \"\" DM 4,-, für Teil II \"\"'DM 3,- (zuzüglidl Z~stellgebührl\nEin z e Ist ü c k e Je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglidl Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stüdte per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlidlen Betrages auf Postsdleckkonto • Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt• Köln 3 99.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglidl Versandgebühren."]}