{"id":"bgbl2-1955-28-3","kind":"bgbl2","year":1955,"number":28,"date":"1955-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1955/28#page=104","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1955-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1955/bgbl2_1955_28.pdf#page=104","order":3,"title":"Bekanntmachung über die Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"1955-12-06T00:00:00Z","page":1048,"pdf_page":104,"num_pages":1,"content":["1048                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nBekanntmadmng über die Änderung\nder Gesdläftsordnung des Deutschen Bundestages.\nVom 6. Dezember 1955.\nDer Bundestag hat seine gemäß Artikel 40 Abs. 1                            § 94 sind. Bei Zweifeln über den Charakter der\ndes Grundgesetzes am 6. Dezember 1951 beschlos-                               Vorlage erfolgt Prüfung durch den Ausschuß für\nsene Geschäftsordnung (Bekanntmachung vom 28. Ja-                             Geschäftsordnung gemäß § 129. Der Bundestag\nnuar 1952 - Bundesgesetzbl. II S. 389) wie folgt ge-                          entscheidet über den Antrag des Ausschusses\nändert:                                                                       ohne Aussprache.                                            ..:..\n1. Durch Beschluß vom 26. Mai 1955 wurde folgen-                                 (2) Finanzvorlagen, die einen Gesetzentwurf\nder neuer § 96 a eingefügt:                                                enthalten, sind nach der ersten Beratung dem\nHaushaltsausschuß und dem Fachausschuß zu\n,,§ 96a\nüberweisen. Alle anderen Finanzvorlagen wer-\nZollvorlagen                                     den ohne Beratung im Bundestag vom Präsiden-\nVorlagen der Bundesregierung auf Anderung                              ten dem Haushaltsausschuß und dem Fachaus-\ndes Zolltarifs gemäß § 4 des Zolltarifgesetzes                             schuß überwiesen. Bei Zweifeln darüber, welcher\nvom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527)                             Fachausschuß für die Beratung der Vorlage zu-\nwerden, wenn sie von der Bundesregierung als                               ständig ist, trifft der Präsident im Benehmen mit\ndringlich bezeichnet sind, vom Präsidenten des                             dem Altestenrat die Entscheidung. Den Antrag-\nBundestages unmittelbar dem zuständigen Aus-                               stellern ist Gelegenheit .zu geben, den Antrag im\nschuß überwiesen. Der zuständige Ausschuß hat                              Ausschuß zu begründen.\nsie innerhalb von zwei Wochen nach Eingang                                    (3) Der Haushaltsausschuß prüft jede Finanz-\nbeim Ausschuß zu beraten. Der Bericht des Aus-                             vorlage auf ihre Vereinbarkeit mit dem Haus-\nschusses ist auf die Tagesordnung der nächsten                             haltsplan und der Haushaltslage. Hat die Vor-\nSitzung des Bundestages zu setzen. Wenn der                                lage nach seiner Meinung haushaltsmäßige Aus-\nAusschuß seine Beratungen nicht innerhalb der                              wirkungen, legt der Ausschuß zugleich mit dem\nFrist von zwei Wochen abschließt, ist die Vor-                             Bericht an den Bundestag einen Vorschlag zur\nlage ohne Ausschußbericht zur Beschlußfassung                              Deckung der Mindereinnahmen oder Mehraus-\nauf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des                              gaben vor. Kann der Haushaltsausschuß einen\nBundestages zu setzen.            11\nDeckungsvorschlag nicht machen, dann wird diP\nVorlage dem Bundestag vorgelegt, der nach Be-\n2. Durch Beschluß vom 27. Oktober 1955 hat § 96\nfolgende Fassung erhalten:                                                 gründung durch 'einen Antragsteller lediglich\nüber die Möglichkeit einer Deckung berät und\n,,§ 96\nbeschließt. Ein Deckungsvorschlag aus der Mitte\nFinanzvorlagen                                     des Hauses, der vom Bundestag angenommen\n(1) Finanzvorlagen sind alle Vorlagen der                              wird, gilt zugleich als an den Haushaltsausschuß\nBundesregierung, des Bundesrates sowie Gesetz-                             verwiesen, der zu ihm Stellung nimmt und die\nentwürfe und selbständige Anträge von Abgeord-                             Finanzvorlage sodann dem Bundestag zur ab-\nneten im Sinne des § 97, die in der Hauptsache                             schließenden Behandlung vorlegt. Wird bei der\nbestimmt oder in erheblichem Umfange geeignet                              Beratung der Deckungsmöglichkeit ein Deckungs-\nsind, auf die öffentlichen Finanzen einzuwirken,                           vorschlag vom Bundestag nicht angenommen, gilt\nund die nicht Haushaltsvorlagen im Sinne des                               die Finanzvorlage als erledigt.        11\nBonn, den 6. Dezember 1955.\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nHera u 5 gebe r: Der Bundesministe1 der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn\nDus Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teiien, Teil I und Teil II\nLau (end er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,-::- {zuzüglich Z~stellgebühr)\nEin z e Ist ü c k e je angelilngene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Ve1sandgebühren) - Zasendung einzelner Stucke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages aul Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99\nPreis dieser Ausgabe D\\1 2,00 zuzüglich Versandgebühren"]}