{"id":"bgbl2-1955-28-1","kind":"bgbl2","year":1955,"number":28,"date":"1955-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1955/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1955-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1955/bgbl2_1955_28.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen","law_date":"1955-12-12T00:00:00Z","page":945,"pdf_page":1,"num_pages":101,"content":["945\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1955                  Ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1955                                                                                                                     Nr. 28\nTag                                                                             Inhalt:                                                                                          Seite\n8. 12. 55 Gesetz über das Protokoll vom t. Februar 1955 betreffend die Verlängerung der Geltungs-\ndauer der Erklärung vom 24. Oktober 1953 über die Regelung der Handelsbeziehungen\nzwischen Vertragspartnern des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) und\nJapan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1046\n12. 12. 55 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              945\n6. 12. 55 Bekanntmachung über die Änderung der Geschäftsordnung des Deutsc:hen Bundestages                                                                                         1048\nVerordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiiien.\nVom 12. Dezember 1955.\nAuf Grund des Artikels 3 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 4                                                                                                 § 3\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1953 über den Bei-                                                                   Kennzeidmung der Versandstücke\ntritt der Bundesrepublik Deutschland zum Inter-\nnationalen Schiffssicherheitsvertrag London 1948                                                      (1) Die in der Anlage 1 vorgeschriebenen Kenn-\n(Bundesgesetzbl. II S. 603) wird mit Zustimmung des                                              zeichen sind nach dem Muster des Anhangs 4 dieser\nBundesrates verordnet:                                                                           Anlage auf dem Versandstück anzubringen. Sie kön-\nnen als Zettel aufgeklebt oder aufgenagelt werden\n§ 1\noder mit Schablonen, Stempeln oder ähnlichen\nAllgemeines                                                              Hilfsmitteln unmittelbar aufgebracht werden. Ge-\n(1) Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf                                                stattet die äußere Beschaffenheit des Versandstück.es\nSeeschiffen sind alle Vorkehrungen zu treffen, um                                                eine solche Anbringung nicht, so sind die Kennzei-\nSchäden für Menschenleben, Schiff oder Ladung nach                                               chen auf dauerhaften Täfelchen mit dem Versand-\nMögfichkeit auszuschließen.                                                                      stück zu verbinden.\n(2) Gefährliche Güter im Sinne dieser Verordnung                                                   (2) Auf die nach der Anlage 1 zugelassenen Kenn-\nsind die in der Anlage 1 genannten und in Klassen                                                zeichen ist die Vorschrift des Absatzes 1 entspre-\neingeteilten Stoffe und Gegenstände. Sie dürfen auf                                              chend anzuwenden.\nSeeschiffen nur unter den in der Anlage 1 angege-\nbenen Bedingungen verladen werden.                                                                                                                  § 4\n(3) Explosive Stoffe, Munition, Zündwaren sowie                                                                                    Bescheinigungen\nFeuerwerkskörper und ähnliche Gegenstände, ver-                                                      (1) Gefährlichen Gütern inländischer Herkunft, die\ndichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase,                                            mit einem Seeschiff befördert werden sollen, ist eine\nStoffe, die in Bei:ührung mit Wasser entzündliche                                                Bescheinigung beizugeben, in der zu erklären ist,\nGase entwickeln, und selbstentzündliche Stoffe dür-\n1. zu welcher Klasse und Ziffer nach Anlage 1\nfen, soweit sie in der Anlage 1 nicht genannt sind,\ndas Gut gehört und welche Eigenschaften\nvorbehaltlich der Vorschrift des § 5 Abs. 1 nicht ver-\nes hat;\nladen werden.\n2. daß die Verpackung den Vorschriften der\n§ 2\nAnlage 1 entspricht;\nZusammenpacken und Zusammenladen\n3. falls die Güter mit anderen in einem Ver-\nvon gefährlichen Gütern\nsandstück zusammengepackt sind, daß die\n(1) Gefährliche Güter dürfen miteinander oder mit                                                               nach der Anlage 2 gestatteten Gewichts-\nanderen Gütern in einem Versandstück nur zusam-                                                                    grenzen innegehalten sind und die Güter\nmengepackt werden, soweit dies nach den Vor-                                                                       sich in der dort vorgeschriebenen Sonder-\nschriften der Anlage 2 ausdrücklich gestattet ist.                                                                 verpackung befinden;\n(2) Gefährliche Güter dürfen miteinander und mit                                                          4. falls die Versandstücke explosive Stoffe\nanderen Gütern in demselben Raum zusammengela-                                                                     (Klasse Ia), Munition (Klasse Ib) oder\nden werden, wenn nicht in den Verladungsvorschrif-                                                                 Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähn-\nten der Anlage 1 etwas anderes bestimmt ist.                                                                       liche Gegenstände (Klasse I c) enthalten,","946                                 Bundesgesetzblatt, Jahrga·ng 1955, Teil II\ndaß der Inhalt den gestellten Zulassungs-     schon eingenommener Teilladung getroffen werden\nbedingungen genügt.                           können. Die Anmeldung muß schriftlich erfolgen; sie\nDie Bescheinigung hat ferner die in der Anlage 1          muß Art, Umfang und Eigenschaft der Sendung so-\ngeforderten besonderen Erklärungen zu enthalten.          wie Klasse, Ziffer und besondere Bezeidmung nach\nAnlage 1 enthalten.\n(2) Der Ablader darf die Erklärungen nur auf\nGrund entsprechender Bescheinigungen seines Auf-            (2) Gefährliche Güter dürfen auf einem Seeschiff\ntraggebers abgeben. Seine Erklärungen sind in dem         erst verladen werden, wenn der Verladeschein\nVerladeschein {Schiffszettel) aufzunehmen.                (Schiffszettel) mit den Erklärungen nach § 4 oder die\nGenehmigung nadJ. § 5 Abs. 1 bis 4 dem Schiffs-\nführer ausgehändigt worden ist.\n§ 5                              {3} Wird der Verladeschein (Schiffszettel} nach\nAusländisdte Durdtfuhrgüter               Absatz 2 dem Verfrachter rechtzeitig übergeben, so\nbedarf es keiner besonderen Anmeldung nach Ab-\n(1) Wer aus dem Ausland kommende gefährliche\nsatz 1.\nGüter der Klassen I a, I b, I c und II im Geltungs-\nbereich des Grundgesetzes auf Seeschiffen weiter\n§ 7\nverladen will, bedarf einer schriftlichen Genehmi-\ngung der zuständigen Verwaltungsbehörde. Die Ge-              Verzeichnis der geladenen gefährlichen Güter\nnehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch                Die auf einem Seeschiff verladenen gefährlichen\neine Erklärung des Herstellers oder ein Gutachten         Güter sind namentlich und nach ihrer Zugehörigkeit\neines amtlich anerkannten deutschen Sachverstän-          zu den einzelnen Klassen in ein besonderes Ver-\ndigen glaubhaft gemacht ist, daß die Güter nicht          zeichnis aufzunehmen. Der Schiffsführer hat das\ngefährlicher sind, als die in den genannten Klassen       Verzeichnis zu verwahren und den zuständigen\nder Anlage 1 aufgeführten und daß die Verpackung          Kontrollorganen auf Verlangen vorzulegen.\nmindestens die gleiche Sicherheit gewährt, die für\nGüter der gleichen Art in den Anlagen 1 und 2\nvorgeschrieben ist. Bei Gütern der Klassen I a, I b                                    § 8\nund I c, die nach Anlage 1 Anhang 1 geprüft worden                 Verbot des Rauchens und des Gebraud1s\nsind, bedarf es keiner besonderen Glaubhaft-                             von Feuer und offenem Licht\nmachung.\n(1) Das Rauchen und die Verwendung von Feuer\n(2) Mit der Genehmigung sind die anzuwenden-          oder offenem Licht ist verboten\nden Verladungsvorschriften der Anlage 1 festzu-\n1. in Räumen, in denen explosive Stoffe\nsetzen. Wird die Verladung von Versandstücken\n(Klasse I a}, Munition (Klasse I b}, Zünd-\ngenehmigt, die nicht nach der Anlage 1 beschriftet\nwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Ge-\noder bezeichnet sind, so ist dem Antragsteller auf-\ngenstände (Klasse I c), entzündbare ver-\nzuerlegen, den Verfrachter bei der Ubergabe der\ndichtete, verflüssigte oder unter Druck ge-\nVersandstücke auf die festgesetzten Verladungsvor-\nlöste Gase (Klasse I d), Stoffe, die in Be-\nschriften besonders hinzuweisen.\nrührung mit Wasser entzündbare Gase ent-\n(3) Sollen Güter derselben Art und Herkunft wie-                 wickeln (Klasse I e), selbstentzündliche\nderholt verladen werden, so kann die Genehmigung                     Stoffe (Klasse II}, entzündbare Stoffe {Klas-\nauf bestimmte Zeit oder auf Widerruf erteilt                         sen III a und III b), brandfördernd wirkende\nwerden.                                                              Sauerstoffträger (Klasse III c) untergebrad1t\n(4) Die Genehmigung tritt an die Stelle der Er-                 sind;\nklärungen nach § 4. Eine Ausfertigung der Geneh-                  2. in Räumen, in denen Kohlen oder leicht\nmigung ist mit dem Verladeschein (Schiffszettel)                     brennbare Ladungen jeder Art lagern;\nfest zu verbinden.                                                3. in Räumen, in die Gase aus den unter\n(5) Bei gefährlichen Gütern, die aus dem Ausland                Nummern 1 und 2 genannten Ladungen\nkommen, im Absatz 1 nicht genannt sind und im                        eindringen können;\nGeltungsbereich des Grundgesetzes auf Seeschiffen                 4. in der Nähe der Luken und Transportwege\nweiter verladen werden sollen, muß die Verpackung                    an Bord, solange Güter der in Nummern 1\nmindestens die gleiche Sicherheit gewähren, die in                  und 2 genannten Art, mit Ausnahme von\nder Anlage 1 für Güter gleicher Art vorgeschrieben                  Kohlen, geladen oder gelöscht werden.\nist.· Der Verwaltungsbehörde ist rechtzeitig vor             (2) Vor den in Absatz 1 genannten Räumen und\nBeginn des Umladens eine Meldung über die Güter          Ortlichkeiten sind Anschläge, die auf das Verbot\nsowie über Ort und Zeitpunkt ihrer Umladung zu           hinweisen, augenfällig anzubringen.\nerstatten.\n§ 6                                                        § 9\nAnmeldung und Ubernahme der Ladung                           Maßnahmen für den Feuerschutz\n(1) Die Verladung gefährlicher Güter ist dem Ver-                    beim Laden und Löschen\nfrachter so rechtzeitig anzukündigen, daß die not-           (1) Beim Laden und Löschen von explosiven\nwendigen Anordnungen für die vorschriftsmäßige          Stoffen (Klasse I a), Munition (Klasse I b), Zünd-\nVerladung unter besonderer Berücksichtigung etwa         waren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gegen-","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                        947\n• ständen (Klasse lc), SP.lbstentzündlichen Stoffen                               § 11\n(Klasse II), entzündbaren Stoffen (Klassen III a und             Behandlung von Versandstücken\nIII b ), brandfördernd wirkenden Sauerstoffträgern\n(1) Gefährliche Güter sind mit besonderer Sorg-\n(Klasse III c) sind geeignete Vorkehrungen zur Ver-\nhütung des Funkenfluges zu treffen. Im Umkreis       falt zu behandeln. Vor allem sind die Verpackungen\nvon dreißig Metern von den Luken und Transport-      vor Beschädigung, explosionsgefährliche Güter auch\nwegen an Bord sind alle Schornsteine mit wirk-       schon vor Erschütterung durch Stoß, Herabfallen,\nsamen Funkenfängern zu versehen. Die Feuerlösch-     Umkanten oder Rollen zu bewahren.\nleitungen des Schiffes müssen unter Druck stehen        (2) Versandstücke, die eine die sichere Beförde-\nund betriebsbereit sein. In der Nähe der Luken ist   rung gefährdende Beschädigung erlitten haben oder\njederzeit ein Strahlrohr besetzt zu halten.          die vorgeschriebene Dichtigkeit nicht mehr besitzen,\n(2) Zur künstlichen Beleuchtung der Laderäume\ndürfen nicht verladen werden. In Zweifelsfällen ist\nwährend des Ladens und Löschens dürfen nur elek-     die Untersuchung durch einen Sachverständigen zu\ntrische Leuchten verwendet werden. Sie müssen so     veranlassen.\nangebracht sein, daß sie explosionsgefährliche,         (3) Wird die Beschädigung eines Versandstückes\nselbstentzündliche oder brennbare Güter nicht ge-    bemerkt, so hat der Schiffsführer unverzüglich für\nfährden und auch während des Verladens nicht         die Beseitigung der Gefahr zu sorgen.\nbeschädigt werden können.\n§ 12\n(3) Wenn bei Dunkelheit geladen oder gelöscht\nwird, müssen die Transportwege und die Verlade-                            Abweichungen\nstellen (Kai- oder Wasserseite) durch hoch ange-       Die zuständige Verwaltungsbehörde kann in ein-\nbrachte elektrische Leuchten beleuchtet werden.      zelnen Fällen Ausnahmen von den Vorschriften des\n§ 2 und der Anlagen 1 und 2 zulassen. Hierüber ist\n§ 10                        dem Bundesminister für Verkehr unverzüglich Mit-\nBeleuchtung der Fradlträume während der Fahrt      teilung zu machen.\n§ 13\n(1) Zur künstlichen Beleuchtung der Räume, in\ndenen sich explosive Stoffe (Klasse I a), Munition                  Ergänzende Bestimmungen\n(Klasse Ib), Zündwaren sowie Feuerwerkskörper           Unberührt bleiben\nund ähnliche Gegenstände oder leicht brennbare\n1. die allgemeinen Vorschriften über den Besitz\nLadungen jeder Art befinden, darf auch während\nvon Sprengstoffen nach § 1 Abs. 1 und 2 des\nder Fahrt nur elektrisches Licht verwendet werden.\nGesetzes gegen den verbrecherischen und ge-\nTragbare Leuchten sind nur zugelassen, wenn als\nmeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen\nStromquelle Akkumulatoren oder Trockenbatterien\nvom 9. Juni 1884 (Reichsgesetzbl. S. 61) in der\nverwendet werden. Bei festverlegten Anlagen müs-\nFassung der Verordnung vom 8. August 1941\nsen die Leuchten mit Uberglocken und starken\n(Reichsgesetzbl. I S. 531) sowie die hierzu er-\nDrahtschutzkörben versehen und die Schalter außer-\ngangenen Durchführungsvorschriften;\nhalb der Laderäume angebracht sein.\n2. die besonderen Verbote über die Mitnahme\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 und 2        gefährlicher Güter auf Auswandererschiffen\ngelten auch für Räume, in denen entzündbare ver-           nach § 35 der Bekanntmachung vom 14. März\ndichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase       1898 (Reichsgesetzbl. S. 57).\n(Klasse Id), Stoffe, die in Berührung mit Wasser\nentzündliche Gase entwickeln (Klasse I e), entzünd-                             § 14\nbare Stoffe (Klassen III a und III b}, brandfördernd\nAnwendungsbereich\nwirkende Sauerstoffträger (Klasse III c) oder Koh-\nlen verstaut sind oder in die Gase aus den genann-      (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf\nten Ladungen eindringen können. Die Verwendung       alle Seeschiffe anzuwenden, die die Bundesflagge\nfest verlegter elektrischer Beleuchtungsanlagen ist  führen. Werden Seeschiffe, die die Bundesflagge\njedoch nur statthaft, wenn sie nach den üblichen     führen, außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-\ntechnischen Konstruktio.nsvorschriften explosions-   gesetzes beladen, darf von den Vorschriften der\ngeschützt ausgeführt sind, wenn die Ausschaltung     §§ 1 bis 4 und des § 6 abgewichen werden, soweit\nder Anlage während der Fahrt von einem Kontroll-     das maßgebende Recht des Ladehafens Abweichun-\nplatz aus überwacht werden kann und die See-         gen vorschreibt oder zuläßt. Bei Seeschiffen im\nBerufsgenossenschaft die Betriebssicherheit aner-    öffentlichen Dienst des Bundes, eines zum Bund\nkannt hat. Bei anderen fest angebrachten Anlagen     gehörenden Landes, einer öffentlich-rechtlichen Kör-\nsind die Leuchten vor Ubernahme der Ladungen         perschaft oder Anstalt darf auch innerhalb des Gel-\nvon der allgemeinen elektrischen Leitung abzu-       tungsbereichs des Grundgesetzes von den Bestim-\ntrennen.                                             mungen abgewichen werden, soweit die besonderen\nAufgaben des öffentlichen Dienstes Abweichungen\n(3) Die nach Absatz 1 und 2 zugelassenen trag-\nerfordern.\nbaren elektrischen Leuchten sind in gutem Zustand\nund stets betriebsbereit zu halten. Ihre Gebrauchs-     (2) Für Schiffe fremder Flagge gelten,\nfähigkeit ist von der See-Berufsgenossenschaft vor           1. wenn sie im Geltungsbereich des Grund-\nErteilung oder Verlängerung der Fahrterlaubnis zu               gesetzes gefährliche Güter laden, die §§ 1\nprüfen.                                                         bis 9, 11, 12 und 13;","948                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\n2. wenn sie einen Hafen im Geltungsbereich         2. die lübeckische Verordnung über die Beförde- _,\ndes Grundgesetzes ausschließlich zum Lö-            rung gefährlicher Gegenstände mit Kauffahrtei-\nschen oder zum Aufenthalt anlaufen, die             schiffen (Seefrachtordnung) vom 13. September\n§§ 7, 8, 9, 11 und 12.                              1930 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Freien\nund Hansestadt Lübeck S. 82);\n§ 15                            3. die oldenburgische Verordnung über die Be-\nförderung gefährlicher Gegenstände mit Kauf-\nGeltung im Land Berlin                        fahrteischiffen (Seefrachtordnung} vom 18. Sep-\nDiese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14                 tember 1930 (Gesetzblatt für den Freistaat\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar                Oldenburg, Landesteil Oldenburg S. 610);\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit           4. die preußische Polizeiverordnung betreffend\nArtikel 6 des Gesetzes über den Beitritt der Bundes-          die Beförderung gefährlicher Gegenstände mit\nrepublik Deutschland zum Internationalen Schiffs-             Kauffahrteischiffen (Seefrachtordnung) vom\nsicherheitsvertrag London 1948 auch im Land Berlin.           18. September 1930 (Ministerialblatt der Han-\ndels- und Gewerbeverwaltung S. 239);\n§ 16                             5. die bremische Verordnung über die Beförde-\nrung gefährlicher Gegenstände mit Kauffahrtei-\nSchlußvorsdlriften                         schiffen (Seefrachtordnung) vom 24. September\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1956 in Kraft.          1930 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bre-\nGleidlzeitig treten außer Kraft                               men S. 226};\n1. die hamburgische Verordnung über die Beför-          6. die Bekanntmachung der Rahmenverordnung\nderung gefährlicher Gegenstände mit Kauf-               des Reichsverkehrsministers über die Beför-\nfahrteischiffen (Seefrachtordnung) vom 3. Sep-           derung gefährlicher Gegenstände mit Kauf-\ntember 1930 in der Fassung der Verordnung                fahrteischiffen (Seefrachtordnung} vom 1. De-\nvom 26. September 1930 (Hamburgisches Gesetz-            zember 1930 (Deutscher Reichs- und Preußi-\nund Verordnungsblatt S. 337 und S. 393};                  scher Staatsanzeiger Nr. 69 vom 23. März 1931).\nBonn, den 12. Dezember 1955.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","Nr. 28 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                                949\nInhaltsverzeichnis zu den Anlagen 1 und 2\nANLAGE 1\nVorschriften\nüber die nur bedingungsweise zur Beförderung mit Seesdtiffen\nzugelassenen gefährlichen Güter\nSeite                                                          Seite\nAllgemeine Vorbemerkungen                                951             II. Besondere Verpackungsvorschriften\nGefäßarten ......................... .    985\nKlasse I a       Explosive Stoffe\nVorschriften für Bau und Ausrüstung\nA Vorbemerkungen ....................... .           951                  der Metallgefäße .................. .     986\nB Güterverzeichnis und Verpackungs-                                      Amtliche Gefäßprüfung ............. .     986\nvorschriften                                                          Gefäßzeichen ....................... .    987\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften       953                  Füllung der Gefäße ................. .    988\nII. Güterverzeichnis und besondere Ver-                            Aufschriften und Kennzeichen auf Ver-\npackungsvorschriften ................ .  953                  sandstücken ........................ .   988\nC Verladungsvorschriften                                       D Ver ladungsvorschrif ten\nI. Verladescheine ..................... .   989\nI. Verladescheine ..................... .    962\nII. Verladung im allgemeinen ......... .      989\nII. Verladung im allgemeinen ......... .     962\nIII. Sondervorschriften für die Verladung                     III. Weitere zusätzliche Vorschriften für\neinzelner Sprengstoffe .............. .                       einzelne Gasarten .................. .   990\n963\nIV. Ausnahmsweise Zulassung auf Fahr-                          IV. Beförderung von Chlor in Spezial-\nschiffen ........................... .   990\ngastschiffen ........................ . 963\nV. Kleine Mengen von Sprengstoffen            963    Klasse I e      Stoffe, die in Berührung mit Wasser\nentzündlkhe Gase entwickeln\nKlasse I b       Munition                                          A  Vorbemerkungen ....................... .         990\nA Vorbemerkungen                                    964        B  Güterverzeichnis und Verpackungs-\nB Güterverzeichnis und Verpackungs-                               vorschriften\nvorschriften                                                        I. Allgemeine Verpackungsvorschriften       990\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften       964              II. Güterverzeichnis und besondere Ver-\np~ckungsvorschriften ................ .  991\nII. Güterverzeichnis und besondere Ver-\npackungsvorschriften ................ . 964        C  Verladungsvorschriften\nC Verladungsvorschriften                                              I. Verladescheine ..................... .    992\nII. Verladung im allgemeinen ......... .      992\nI. Verladescheine ..................... .   971\nIII. Weitere Vorschriften für die Stoffe der\nII. Verladung im allgemeinen ......... .      971                   Ziffem 2 a, 2 b und 3 .............. .   992\nIII. Ausnahmsweise Zulassung auf Fahr-\ngastschiffen ........................ . 972    Klasse II       Selbstentzündliche Stoffe\nA  Güterverzeichnis und Verpackungs-\nKlasse I c       Zündwaren, Feuerwerkskörper und                      vorschriften\nähnliche Gegenstände                                     I. Allgemeine Verpackungsvorschriften        993\nA Vorbemerkungen ....................... .          973             II. Güterverzeichnis und besondere Ver-\nB Güterverzeichnis und Verpackungs-                                       packungsvorschriften ................ .  993\nvorschriften                                                B  Verladungsvorschriften\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften       973               I. Verladescheine ..................... .    996\nII. Güterverzeichnis und besondere Ver-                       II. Verladung ......................... .      996\npackungsvorschriften ................ . 973    Klasse III a Entzündbare flüssige Stoffe\nC Verladungsvorschriften                                       A Vorbemerkungen ....................... .          997\nI. Verladescheine ..................... .    983        B Güterverzeichnis ........................ .       997\nII. Verladung im allgemeinen ......... .      983        C Verpackungsvorschriften\nIII. Zusatz für Unterdeckverladung ...... .     983               I. Allgemeine Verpackungsvorschriften ..     998\nKlasse I d       Verdichtete, verflüssigte oder unter                   II. Besondere Verpackungsvorschriften          998\nDruck gelöste Gase                                D Verladungsvorschriften\nA Vorbemerkungen ....................... .          984              I. Verladescheine ..................... . 999\nB Güterverzeichnis                                                  II. Verladung im allgemeinen ......... . 999\nI. Verdichtete Gase                                        III. Ausnahmen für Tankschiffe ......... . 1000\n984\nII. Verflüssigte Gase ................... .                  IV. Beschränkungen für Fahrgastschiffe          1000\n984\nIII. Unter Druck gelöste Gase ........... .      985    Klasse III b Entzündbare feste Stoffe\nIV. Entleerte Gefäße ................... .       985        A Güterverzeichnis und Verpackungs-\nV. Proben von Versuchsgasen .......... .        985           vorschriften\nC Verpackungsvorschriften\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften        1000\nII. Güterverzeichnis und besondere Ver-\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften ..     985                  packungsvorschriften ................ . 1000","950                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nSeite                                                                                     Seite\nB Verladungsvorschriften                                                                  C Verladungsvorschriften\nI.   Verladescheine ......................                              1002             I. Verladescheine ......................                                  1022\nII.   Verladung im allgemeinen ..........                                1002            II. Verladung im allgemeinen ..........                                    1023\nIII.    Zusatz für Unterdeckverladung .......                              1003          III. Beschränkungen für Säuren der Ziffer 1\nIV.     Verschärfung für Fahrgastschiffe ......                            1003                und Gemische aus Schwefelsäure und\nSalpetersäure sowie für Wasserstoff-\nKlasse III c Brandfördernd wirkende Sauerstoff-                                                        superoxydlösungen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1023\nträger                                                                          IV. Ausnahmen für gewisse Fahrzeuge ...                                      1023\nA Vorbemerkungen ....................... 1003\nKlasse VI     Güter, insbesondere Massengüter und\nB Güterverzeichnis und Verpackungs-                                                                 Schüttladungen, die zur Selbsterhit-\nvorschriften                                                                                     zung neigen\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften                                  1003       A Güterverzeichnis und besondere Ver-\nII. Güterverzeichnis und besondere Ver-                                                packungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1023\npackungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . 1004                   B Verladungsvorschriften\nC Verladungsvorschriften                                                                        I. Verladescheine                                                         1024\nI. Verladescheine ...................... 1007                                          II. Verladung im allgemeinen ..........                                    1024\nII. Verladung im allgemeinen .......... 1007                                           III.  Vorschriften für Stein- und Preßkohlen                                 1024\nIII. Weitere Vorschriften für die Verladung                                             IV.   Sondervorschrift für ungelöschten Kalk                                 1024\neinzelner Stoffe ..................... 1007\nIV. Beförderung von Säuren in Tank-                                               Anhang 1\nschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1008       A Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen\nKlasse IVa Giftige Stoffe                                                                        für Sprengstoffe und für entzündbare feste\nStoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1025\nA Vorbemerkungen ........................ 1008\nB Vorschriften für die Prüfverfahren . . . . . . . . 1025\nB Güterverzeichnis und Verpackungs-\nvorschriften                                                                          C Prüfung der chemischen Beständigkeit bei\nWärme ............................... 1026\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften                                   1009\nD Entzündungstemperatur .................. 1026\nII. Güterverzeichnis und besondere Ver-\npackungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . 1009                   E Prüfung der chemischen Beständigkeit bei\nWärme ·....                       . ..................... 1026\nC Verladungsvorschriften\nF   Prüfung der Empfindlichkeit bei Rotglut-\nI. Verladescheine ...................... 1014                                        temperatur und Flammenzündung . . . . . . . . 1026\nII. Verladung im allgemeinen                                             1014\nG Prüfung der Empfindlichkeit auf Stoß . . . . . 1027\nKlasse IV b Radioaktive Stoffe                                                                H Prüfung der Empfindlichkeit auf Reibung . . 1027\nA Vorbemerkungen                                                                1015\nB Güterverzeichnis und Verpackungs-                                                  Anhang 2 Richtlinien über die Beschaffenheit der\nGefäße aus Aluminiumlegierungen für\nvorschriften\ngewisse Gase der Klasse I d\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften                                  1016\nA Materialqualität                             ................. 1028\nII. Güterverzeichnis und besondere Ver-\npackungsvorschriften ................. 1016                                    B Ergänzende amtliche Prüfung der kupfer-\nhaltigen Aluminiumlegierungen .......... 1028\nC Ver ladungsvorschriften\nC Schutz der Innenoberfläche . . . . . . . . . . . . . . . 1028\nI. Verladescheine ...................... 1017\nII. Verladung im allgemeinen                                             1017  Anhang 3 Prüfung der entzündbaren flüssigen\nStoffe der Klasse III a\nKlasse V         Ätzende Stoffe\nA Bestimmung des Flammpunktes .......... 1028\nA Vorbemerkungen ........................ 1018\nB Bestimmung des Gehaltes an Peroxyd in\nB Güterverzeichnis und Verpackungs-                                                          einer Flüssigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1028\nvorschriften\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften                                  1018   Anhang 4 Kennzeichen für Versandstücke, die\nII. Güterverzeichnis und besondere Ver-                                                       gefährliche Güter der Klassen I a, I b,\npackungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . 1018                               I d, I e, II bis V enthalten . . . . . . . . . . . 1029\nANLAGE 2\nBestimmungen über das Zusammenpacken\nvon Stoffen der Anlage 1 mit anderen Gegenständen in einem Versandstück\nSeite\nA. Allgemeines                                                              1030\nB. Verzeichnis                 ................................. 1030","Nr. 28 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                               951\nANLAGE 1\nVorschriften\nüber die nur bedingungsweise zur Beförderung mit Seeschiffen\nzugelassenen gefährlichen Güter\nAllgemeine Vorbemerkungen\n1. Die nach dieser Anlage nur unter gewissen Bedingun-\ngen zur Beförderung mit Seeschiffen zugelassenen Stoffe\nund Gegenstände sind in folgende Klassen eingeteilt:\nIa       Explosive Stoffe\nIb       Munition\nIc       Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche\n... Gegenstände\nId       Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste\nGase\nIe       Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche\nGase entwickeln\nII        Selbstentzündliche Stoffe\nIII a Entzündbare flüssige Stoffe\nIII b Entzündbare feste Stoffe\nIII c Brandfördernd wirkende Sauerstoffträger\nIV a Giftige Stoffe\nIV b Radioaktive Stoffe\nV        Ätzende Stoffe\nVI       Güter, insbesondere Massengüter und Schi,itt-\nladungen, die zur Selbsterhitzung neigen\n2. Prozentangaben bezeichnen, sofern nicht ausdrücklich\nanders bestimmt\na) bei Mischungen von festen oder flüssigen Stoffen,\nbei Lösungen oder bei festen, von einer Flüssigkeit\ngetränkten Stoffen die Gewichtsprozente, bezogen\nauf 100 Gewichtsteile der Mischung, der Lösung oder\ndes getränkten Stoffes;\nb) bei Stoffen in gasförmigem Zustande die Volumen-\nprozente, bezogen auf 100 Volumenteile der Gas-\nmischung.\n3. Gewichtsbeschränkungen für Versandstücke beziehen\nsich, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, auf das\nBruttogewicht.\n4. Die organischen Peroxyde, abgesehen von Benzoyl-\nsup~roxyd mit einem Wassergehalt von mindestens\n10 °/o, aber weniger als 25 0/o (Klasse I a Ziffer 10 c)\nsind von der Beförderung ausgeschlossen. Die zustän-\ndige Verwaltungsbehörde kann in Ausnahmefällen\nnach vorheriger Prüfung die Beförderung einzelner\nPeroxyde zulassen.\nKlasse I a\nExplosive Stoffe\n4. Dinitrophenol, Dinitrokresol, letzteres auch in\nA. Vorbemerkungen                                           Form seines Ammonsalzes und seiner Salze mit\nFür die Beförderung von Stoffen und Stoffgemischen,                     organischen Basen;\ndie gegen mechanische Beanspruchung (Schlag, Reibung)                   5. Nitroguanidin;\nnicht empfindlicher als Dinitrobenzol sind und durch                    6. Ammonnitrat (siehe jedoch Klasse III c Ziffer 8).\nthermische Beanspruchung nicht zur Explosion gebracht\nwerden, gelten folgende Vorschriften:                              II. Folgende explosive Stoffe mit Zusätzen sind den\nallgemeinen Verpackungsvorschriften und den Ver-\nI. Folgende explosive Stoffe ohne Zusatz dürfen ohne                 ladevorschriften der Klasse I a nicht unterworfen,\nEinhaltung besonderer Beförderungsbedingungen be-                 wenn der Ablader auf dem Verladeschein unter aus-\nfördert werden:                                                   drücklicher Bezugnahme auf die in Betracht kom-\n1. Dinitrobenzol, Dinitrochlorbenzol, Dinitrotoluol;             mende Ziffer dieser Vorbemerkung bescheinigt hat,\ndaß Beschaffenheit und Verpackung des angeliefer-\n2. Dinitro- und Trinitronaphthalin;                              ten Stoffes den dort gegebenen Vorschriften ent-\n3. Tetranitrodiphenylamin;                                       sprechen:","952                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\n1. Wässerige Lösungen                                         plosiven Lösemitteln (siehe jedoch Klasse III b\na) von Dinitrophenolnatrium oder Dinitrophenol-            Ziffer 7);\nkalium,                                           15. Nitrozellulosewalzmasse, gebrochen, mit min-\nb) von Pikrinsäure sowie ihren Alkalisalzen;               destens 18 0/o Phlegmatisierungsmitteln (siehe je-\n2. Salben mit Pikrinsäure und/oder Alkalipikraten;            doch Klasse III b Ziffer 7);\n3. Pikrinsäure mit wenigstens 20 °/o                      16. Nitrozellulose in Form von Zellhorn (Zelluloid)\nWasser auf 80 °/o reine Pikrin-                            in Platten, Blättern, Bändern, Stangen oder Röh-\nsäure, wenn sie in starken, was-                           ren (siehe jedoch Klasse III b Ziffern 3, 4 und 5);\nserdichten. Holzfässern ohne Ver-                      17. Nitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt bis zu\nwendung von Blei oder von Ein-                             12,6 0/o, die mit soviel Wasser, Alkohol (Methyl-,\nsätzen, die von Pikrinsäure ange-                          Äthyl-, Propyl-, Butyl-, Amylalkohol oder ihrer\ngriffen werden, so verpackt ist,                           Gemische) oder soviel eines Gemisches aus\ndaß der Wassergehalt während                               gleichen Teilen Alkoholen und Kampfer durch-\nder ganzen Beförderungsdauer                               feuchtet und luft-, wasser- und alkoholdicht so\nnicht unter den verlangten Min-                            fest in starke, sicher zu verschließende, völlig\ndestsatz sinken kann;                                      auszufüllende Versandgefäße eingebracht ist,\n4. Pikraminsäure mit mindestens                               daß während der gesamten Beförderungsdauer\n20 0/o Wasser auf 80 °/o reine                             der Gehalt an Flüssigkeit an keiner Stelle im\nPikraminsäure, wenn sie in star-                           Gefäß unter 35 0/o (bei 65 °/o trockener Nitro-\nken, wasserdichten Holzfässern                             zellulose) sinken kann;\nohne Verwendung von Einsätzen,                         18. Nitrozellulose in Gestalt von Fäden oder Ge-\ndie von Pikraminsäure angegrif-                            weben aus Nitrozellulosefäden mit so viel Was-\nfen werden, so verpackt ist, daß                           ser, daß sie durch die Flüssigkeit vollständig\nder Wassergehalt während der                               überdeckt werden;\nganzen Beförderungsdauer nicht                         19. Nitrozellulosefilmabfälle, gewaschen und durch\nunter den verlangten Mindestsatz                           Kochen unter Druck behandelt, mit einem Kamp-\nsinken kann;                                               fergehalt von wenigstens 2 0/o, wenn sie mit min-\n5. die unter 3 und 4 bezeichneten                             destens 35 0/o Alkohol durch( euchtet und wenn\nStoffe in Mengen von nicht, mehr                           sie entsprechend den Vorschriften für die Nitro-\nals 5 kg in Gefäßen aus Glas,                              zellulose unter Nummer 17 verpackt sind.\nPorzellan, Steingut oder dergl.     Alle  Stoffe\nin so feiner       20. Nitrozellulosefilmabfälle, gewaschen und durch\nvon höchstens 500 g Inhalt luft- Beschaffen-               Kochen unter Druck behandelt, mit wenigstens\ndicht so verpackt, daß der Was-     heit, daß das          2 0/o Kampfer und so viel Alkohol (z. B. Methyl-,\nsergehalt während der ganzen        Wasser                 Äthyl-, Propyl-, Butyl-, Amylalkohol), Benzol,\nBeförderungsdauer nicht unter       gleichmäßig            Toluol oder Xylol versetzt, daß sie durch die\nden verlangten Mindestsatz sin-     verteilt ist           Flüssigkeit vollständig überdeckt werden. (Für\nken kann, und in starke, dichte,    und festge-            Sendungen dieser Art gelten jedoch die Vor-\nsicher verschlossene hölzerne Be-   halten wird.           schriften der Klasse III a für Benzol, Toluol und\nhälter fest eingebettet;                                   Xylol):\n6. Trinitrobenzol mit wenigstens                          21. Lösungen von höchstens 3 Gewichtsteilen Nitro-\n300/o Wasser;                                              glyzerin oder eines anderen Salpetersäureesters\n7. Trinitrobenzoesäure mit wenig-                             in 97 Gewichtsteilen nicht explosiver Lösemittel.\nstens 30 0/o Wasser auf 70 0/o Tri-                    22. Homogene Mischungen von höchstens 3 Gewichts-\nnitrobenzoesäure, wenn sie luft-                           teilen Nitroglyzerin oder eines anderen Salpeter-\nund wasserdicht in starke, sicher                          säureesters mit 97 Gewichtsteilen feinpulverisier-\nzu verschließende, völlig aus-                             ter inerter Stoffe.\nzufüllende Verpackungsbehälter                    III. Andere explosive Stoffe, die im Güterverzeichnis\neingebracht ist;                                       nicht aufgeführt sind, sind den Vorschriften der\n8. Tetranitrocarbazol mit wenig-                          Klasse I a dann nicht unterstellt, wenn vom Ab-\nstens 10 0/o Wasser;                                   lader auf Grund des Gutachtens einer amtlichen\n9  Tetranitroacridon mit wenigstens                       Prüfstelle (z.B. Bundesanstalt für mechanische und che-\n10 °/o Wasser;                                         mische Materialprüfung) im Verladeschein beschei-\n10. Ammonperchlorat mit wenigstens                         nigt ist, daß der Stoff oder das Stoffgemisch gegen\n10 0/o Wasser (siehe jedoch Klasse                     mechanische Beanspruchung (Schlag, Reibung) nicht\nIII c Ziffer 6);                                      empfindlicher ist als Dinitrobenzol und durch ther-\nmische Beanspruchung nicht zur Explosion gebracht\n11. Bariumazid mit wenigstens 10 °;o                        wird.\nWasser (siehe jedoch Klasse IVa\nZiffer 12);                                       IV. In den zur Beförderung zugelassenen explosiven\n12. Benzoylsuperoxyd mit wenig-                            Stoffen darf das Nitroglyzerin ganz oder teilweise\nstens 25 °/o Wasser oder wenig-                        ersetzt sein durch:\nstens 30 0/o indifferenten Weich-                      a) Nitroglykol oder\nmachern;                                              b) Dinitrodiäthylenglykol oder\n13. Cyanidhaltiges Quecksilberoxycyanid mit höch-          c) nitrierten Zucker (nitrierte Saccharose) oder\nstens 35 0/o Quecksilberoxycyanid;                     d) eine Mischung der vorgenannten Stoffe.\n14. Nitrozellulose in Form von Pasten oder Lösungen    V. Die von den Stoffen der Klasse I a entleerten Behäl-\nmit höchstens 600/o Nitrozellulose und nicht ex-       ter werden bedingungslos befördert.","Nr. 28 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                                   953\nB. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften\nI. Allgemeine Verpackunf svorschriften\n1. Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht\nsein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann.\nDie Sicherung von Behälterverschlüssen durch Bänder\noder Drähte aus Metall ist nur in den ausdrücklich er-\nwühnten Fällen zulässig.\n2. Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse\ndarf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine\nschädlichen odE!r gefährlichen Verbindungen mit ihm\neingehen.\n3. Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen\nTeilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs\nnicht lockern und der üblichen Beanspruchung während\nder Beförderung zuverlässig standhalten. Feste Stoffe\nsind in der Verpackung, Innenpackungen in den äuße-\nren Behältern zuverlässig festzulegen.\n4. Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigen-\nschaften des Inhalts angepaßt sein; sie müssen ins-\nbesondere saugfähig sein, wenn dieser flüssig ist oder\nFlüssigkeit ausschwitzen kann.\nII. Güterverzeichnis und besondere Verpackungsvorschriften\n1. Nitrozellulose,   (Schießbaumwolle,      Kollodiumwolle),        (1) Nitrozellulose muß luft- und flüssigkeitsdicht ver-\ngut stabilisiert, wenn sie den Bedingungen nach An-          packt sein\nhang 1 Abschnitt A Absatz 1 genügt, und zwar                 in starken, sicher zu verschließenden hölzernen Gefäßen\na) in Flockenform und ungepreßt mit höchstens 75 °/o         oder widerstandsfähigen wasserdichten Pappfässern; diese\nTrockenstoff und mindestens 250/o Wasser oder             Gefäße und Fässer müssen mit einer dem Inhalt ent-\nAlkohol (Methyl-, Äthyl-, Propyl-, Butyl-, Amyl-          sprechenden flüssigkeitsdichten Auskleidung versehen\nalkohol oder ihrer Gemische) oder Mischungen von          sein; oder\nWasser und Alkohol oder einer Mischung von                in innen verzinkten oder verbleiten Eisenfäsern; oder\nAlkohol und Kampfer;\nin Gefäßen aus Weiß-, Zink- oder Aluminiumblech, die\nb) gepreßt mit höchstens 85 0/o Trockenstoff und minde-      einzeln oder zu mehreren in starke hölzerne Kisten\nstens 15 0/o Wasser oder mindestens 12 0/o Paraffin       mittels weicher, alle Zwischenräume ausfüllender Stoffe\noder anderen ähnlich wirkenden Stoffen;                   so fest einzubetten sind, daß sie sich nicht bewegen\nc) mit einem Stickstoffgehalt bis zu 12 0/o, gut stabili-    können.\nsiert und mit mindestens 35 0/o Xylol und höchstens       Mit Xylol angefeudltete Nitrozellulose darf nur in Me-\n65 0/o trockener Nitrozellulose.                          tallgefäßen verpackt sein.\nWegen Nitrozellulose mit mindestens 350/o Wasser\noder Alkoholen oder einem Gemisch aus gleichen Tei-             (2) Die Gefäße müssen mit Verschlüssen oder Sicher-\nlen Alkoholen und Kampfer durchfeuchtet siehe Zif-           heitsvorrichtungen versehen sein, die einem inneren\nfer 17 in den Vorbemerkungen zu der Klasse I a.              Druck von höchstens 3 kg/cm 2 nachgeben, ohne jedoch\ndie Festigkeit der Gefäße oder der Verschlüsse zu beein-\nträchtigen.\n(3)  Ein Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg\noder,   wenn es sich rollen läßt, nicht schwerer als 300 kg\nsein.  Wenn ein Pappfaß verwendet wird, darf es jedoch\nnicht   schwerer als 75 kg sein.\n(4) Die Versandstücke müssen die deutliche, haltbare\nAufschrift „Nasse Nitrozellulose. Explosiv\" tragen. Außer-\ndem sind Kennzeichen nach Muster 1 anzubringen.\n2. Gelatinierte Nitrozellulosepulver, nicht porös und nicht        (1) Die Stoffe müssen verpackt sein\nstaubförmig, und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulose-        entweder in Büchsen aus Pappe, Weiß-, Zink- oder Alu-\npulver, nicht staubförp-tig, wenn sie den Bedingungen        miniumblech oder aus schwer entzündbaren plastischen\nnach Anhang 1 Abschnitt A Absatz 2 genügen.                  Stoffen (Kunststoffen), die völlig dicht und mit einem\ndichten Verschluß, der einem schwachen inneren Druck\nnachgibt, sicher verschlossen sind, oder in paraffinierten\nBeuteln. Diese Behälter sind einzeln oder zu mehreren\nin starke, dichte, sicher zu verschließende hölzerne Kisten\neinzusetzen. Bei der Verwendung von paraffinierten\nBeuteln müssen die Fugen der Kisten so gedichtet sein,\ndaß kein Ausstreuen des Inhalts möglich ist;\noder (ohne Vorverpackung in Büchsen oder Beutel)\nin widerstandsfähigen, wasserdichten Pappfässern; oder\nin starken, dichten, sicher zu verschließenden hölzernen\nBehältern mit einer Auskleidung aus Zink- oder Alumi-\nniumblech; oder","954                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nin völlig dichten Metallgefäßen (mit Ausnahme von\nsold1en aus Schwarzblech).\n(2) Ist das Pulver röhren-, stab-, faden-, band- oder\nscheibenförmig, so kann es, ohne Verpackung in Büchsen\noder Beuteln, auch in hölzerne Kisten verpackt werden,\ndie mit Stoff oder festem Papier dicht ausgelegt sein\nmüssen.\n(3) Die Metallgefäße müssen mit Verschlüssen oder\nSicherheitsvorrichtungen versehen sein, die einem inneren\nDruck von höchstens 3 kg/cm 2 nachgeben, ohne jedoch\ndie Festigkeit der Gefäße oder der Verschlüsse zu beein-\nträchtigen.\n(4) An den hölzernen Behältern müssen eiserne Nägel,\nSchrauben oder andere Teile aus Eisen gut verzinkt sein.\n(5) Das Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg sein.\n(6) Die Versandstücke müssen die deutliche, haltbare\nAufschrift „Rauchschwaches Pulver. Explosiv\" tragen.\nAußerdem sind Kennzeichen nach Muster 1 anzubringen.\n3. Poröse, gelatinierte Nitrozellulosepulver, wenn sie den    (1) Die Stoffe müssen verpackt sein\nBedingungen nach Anhang 1 Abschnitt A Absatz 2 ge-\nnügen.                                                  entweder in Büchsen aus Pappe, Weiß- oder Aluminium-\nblech, deren Verschluß einem schwachen inneren Druck\nnachgeben muß. Eine Büchse darf nicht mehr als 1 kg\nPulver enthalten und muß in kräftiges Papier einge-\nwkkelt sein. Diese Packungen sind einzeln oder zu meh-\nreren in starke, dichte, sicher zu verschließende hölzerne\nBehälter einzusetzen,                            ·\noder in dichten Säcken, die einzeln oder zu mehreren in\nhölzerne Behälter mit einer Auskleidung aus Zink- oder\nAluminiumblech oder in Gefäße aus Zink- oder Alumi-\nniumblech einzusetzen sind. Die Gefäße aus Zink- oder\nAluminiumblech müssen innen vollständig mit Holz oder\nPappe ausgelegt sein.                                 ·\n(2) Die Metallgefäße müssen einem schwachen inneren\nDruck nachgeben.\n(3) Das Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg sein.\n(4) Die Versandstücke müssen die deutliche, haltbare\nAufschrift „Poröse Nitrozellulosepulver. Explosiv\" tra-\ngen. Außerdem sind Kennzeichen nach Muster 1 anzu-\nbringen.\n4. Nitrozellulosefilmabfälle, gewaschen und durch Ko-         (1) Die  Nitrozellulosefilmabfälle müssen in dichten\nchen unter Druck behandelt, mit einem Kampfergehalt     Textil- oder Papiersäcken verpackt sein. Diese sind ein-\nvon mindestens 2 0/o, wenn sie den Bedingungen nach     zeln oder zu mehreren in widerstandsfähige wasserdichte\nAnhang 1 Abschnitt A Absatz 3 genügen.                  Pappfässer oder in Gefäße aus Zink- oder Aluminiumblech\neinzusetzen, deren Mantel mit Pappe und deren Boden\nund Deckel mit Holz ausgelegt sein müssen.\n(2) Der Verschluß der Metallgefäße muß einem schwa-\nchen inneren Druck nachgeben.\n(3) Das Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg sein.\nEs darf nicht mehr als 30 kg Nitrozellulosefilmabfälle\nenthalten.\n(4) Die Versandstücke müssen die deutliche, haltbare\nAufschrift »Gewaschene und entkampferte Nitrozellu-\nlosefilmabfälle. Explosiv« tragen. Außerdem sind Kenn-\nzeichen nach Muster 1 anzubringen.\n5. Organische Nitrokörper, wenn sie den Bedingungen           (1) Organische Nitrokörper und Gemenge aus solchen -\nnach Anhang 1 Abschnitt A Absatz 4 genügen.             mit Ausnahme von Merkurit - sind in starke, dichte,\na) In Wasser löslich:                                   sicher zu verschließende Holzbehälter oder in widerstands-\nPikrinsäure,                                       fähige wasserdichte Pappfässer zu verpacken. Für flüssiges\nTrinitrotoluol sind jedoch nur hölzerne oder eiserne Ge-\nTrinitrobenzoesäure,                               fäße zulässig. Die eisernen Gefäße müssen luftdicht ver-\nTrinitrokresol;                                    schlossen sein, jedoch einem schwachen inneren Druck\nnachgeben.","Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezemper 1955                                955\nb) in Wasser unlöslich, keine explosiven Salze bildend:     (2) Die Verpackung der wasserlöslichen Nitrokörper\nDinitrophenylglykoläthernitrat, auch im Gemenge     muß wasserdicht sein; Blei oder bleihaltige Stoffe dürfen\nmit Trinitrophenylglykoläthernitrat. Der Anteil     dabei nicht verwendet werden.\ndes Gemenges an Trinitrophenylglykoläthernitrat        (3) Ein Versandstück mit organischen Nitrokörpern der\ndarf nicht mehr als 65 °/o betragen.                Ziffern 5a bis 5d - mit Ausnahme von Merkurit 5b -\nTrinitrotoluol, auch als sogenanntes flüssiges      darf nicht schwerer als 120 kg sein; bei Verwendung\nTrinitrotoluol (ein neutrales Gemisch aus ver-      eines Pappfasses oder einer Kiste darf das Gewicht 75 kg\nschiedenen Nitrierungsstufen des Toluols), auch     nicht übersteigen.\nTrinitrotoluol mit Trinitronaphthalin (Merkurit),\nferner Gemenge aus Trinitrotoluol und Ammon-        (4) a) Merkurit - Ziffer 5 b - muß in Papierhülsen patro-\nsalpeter (gestrecktes Füllpulver), auch mit A lumi-         niert sein. Die Patronen müssen in luftdicht ver-\nnium ( Ammonal),                                            schlossenen Blechbüchsen verpackt sein, die in halt-\nTrinitrobenzol,\nbare hölzerne Behälter fest einzusetzen sind.\nTrinitrochlorbenzol (Pikrylchlorid),                    b) Patronen, die in Paraffin oder Zeresin getaucht\nTrinitroanilin,                                             sind oder deren Hülsen aus paraffiniertem oder\nTrinitroanisol,                                             zeresiniertem Papier bestehen, können auch durch\neine feste Umhüllung von Papier zu Paketen ver-\nTrinitroxylol,\neinigt sein. Auch nicht-paraffinierte oder -zeresi-\nTetranitroacridon,                                          nierte Patronen bis zum Gesamtgewicht von\nTetranitrocarbazol,                                         2¼ kg dürfen zu Paketen vereinigt werden, wenn\nTetranitrodiphenylsulion,                                   diese durch einen Oberzug von Zeresin oder Harz\nTetranitronaphthalin,                                       völlig von der Luft abgeschlossen sind.\nHexanitrodiphenylamin (Hexa, Hexyl),                     c) Die Pakete sind in starke, dichte, sicher zu ver-\nHexanitrodiphenylsulfid.                                    schließende hölzerne Behälter fest einzusetzen.\nc) Alle unter a und b genannten Stoffe, auch im Ge-          d) Der Verschluß der hölzernen Behälter darf durch\nmenge miteinander oder mit anderen aromatischen               herumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte\nNitrokörpern, die gegen mechanische Beanspru-                 aus Metall gesichert sein.\nchung (Schlag, Reibung) nicht empfindlicher sind als\nDinitrobenzol und durch thermische Beanspruchung          e) Ein Versandstück mit Merkurit darf nicht schwerer\nnicht zur Explosion gebracht werden (wie Mono-                als 75 kg sein. Es darf nicht mehr als 50 kg Spre:-ig-\nnitrotoluol), auch mit anderen, die Gefahr nicht er-          stoff enthalten.\nhöhenden Zusätzen.                                       (5) Organische Nitrokörper als Präparate für wissen-\nd) Sprengstoffgemische, die aus den unter a, b und c     schaftliche oder pharmazeutische Zwecke - Ziffer 5 e -\nbezeichneten organischen Nitrokörpern, auch ohne      müssen zu höchstens 500 g luftdicht in Gefäßen aus Glas,\nandere Zusätze, bestehen und nach dem vorwiegen-      Porzellan, Steinzeug oder dergl. verpackt sein, die fest\nden Bestandteil bezeichnet werden, wie Trinitroto-    in starke, dichte, sicher zu verschließende hölzerne Be-\nluolgemisch für ein Gemenge aus viel Trinitrotoluol   hälter einzubetten sind (z.B. mit Wellpappe).\nund wenig Dinitrotoluol.                              Die Gefäße müssen durch einen Kork- oder Kautschuk-\ne) Organische Nitrokörper als Präparate für wissen-      stöpsel verschlossen sein, der durch eine zusätzliche Maß-\nschaftliche oder pharmazeutische Zwecke, höchstens    nahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Ver-\n500 g in einem Gefäß, Gesamtmenge an Nitrokör-        binden usw.) so gesichert ist, daß die Lockerung während\npern in einem Versandstück höchstens 5 kg.            der Beförderung verhindert wird.            ·\nMit Ausnahme von flüssigem Trinitrotoluol (5 b) sind     Die Gefäße aus Glas müssen frei von Fehlern sein, die\ndie flüssigen explosiven organischen Nitrokörper von     ihre Widerstandskraft verringern könnten. Insbesondere\nder Beförderung ausgeschlossen.                          müssen die inneren Spannungen gemildert sein. Die\nDicke der Wände darf in keinem Falle geringer sein als\n2mm.\nDas Versandstück darf nicht schwerer als 15 kg sein. Es\ndarf nicht mehr als 5 kg organische Nitrokörper ent-\nhalten.\n(6) Die Versandstücke müssen auf dem Deckel in deut-\nlicher, haltbarer Aufschrift die im Güterverzeichnis an-\ngegebene Bezeichnung des Explosivstoffes und die An-\ngabe \"Explosiv\" tragen. Außerdem sind Kennzeichen\nnach Muster 1 anzubringen.\n6. Organische Nitrokörper, in Ziffer 5 nicht genannt, so-      (1) Diese organischen Nitrokörper müssen verpackt\nweit sie den im Anhang 1 Absdmitt A Absatz 4 fest-       sein:\ngesetzten Bedingungen entsprechen,                       a) Die in Wasser löslichen in Gefäßen aus nicht rostendem\na) in Wasser lösliche, wie Trinitroresorzin,                  Stahl oder aus einem anderen geeigneten Stoff, der\nb) in Wasser unlösliche, wie Tetranitromethylanilin           mit den Nitrokörpern keine Verbindung eingeht. Die\n(Tetra, Tetryl), Trinitrophenylglykoläthernitrat.          Nitrokörper sind mit soviel Wasser gleichmäßig zu\nEine Sendung darf im ganzen nicht schwerer als                durchfeuchten, daß während der ganzen Beförderungs-\n300 kg sein.                                                  dauer der Wassergehalt nicht unter 250/o sinkt. Der\nVerschluß der Behälter muß so beschaffen sein, daß\nDie flüssigen explosiven organischen Nitrokörper sind·        er einem im Innern des Behälters entstehenden Druck\nvon der Beförderung ausgeschlossen.                           nachgeben kann. Die Behälter, ausgenommen solche\naus nicht rostendem Stahl, sind in haltbare, sicher und\ndicht zu verschließende hölzerne Packgefäße so ein-\nzusetzen, daß sie sich darin nicht bewegen können\nund gegen Stöße durch geeignete Füllstoffe gesichert\nsind.\nDie Verpackung der in Wasser löslichen Nitrokörper\nmuß wasserdicht sein; Blei oder bleihaltige Stoffe\ndürfen dabei nicht verwendet werden.","956                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nb) Die in Wasser unlöslichen sind zunächst in dichte, gut\nzu verschließende Beutel aus Stoff einzufüllen, die\nhöchstens 15 kg dieser organischen Nitrokörper ent-\nhalten dürfen. Die Stoffbeutel sind in starke, dichte,\nsicher zu verschließende Holzbehälter fest einzusetzen.\n(2) Das Versandstück. darf nicht schwerer als 75 kg sein.\nEs darf von den in Wasser löslichen Nitrokörpern nicht\nmehr als 25 kg, von den in Wasser unlöslichen Nitro-\nkörpern nicht mehr als 50 kg enthalten.\n(3) Die Versandstücke müssen in deutlicher, haltbare1\nAufschrift die im Güterverzeichnis angegebene Bezeich-\nnung des Explosivstoffes und die Angabe „Explosiv\"\ntragen. Außerdem sind Kennzeichen nach Muster 1 mit\ndem Vermerk in roter Farbe „Nur 300 kg\" anzubringen.\n7. a) Phlegmatisiertes Pentaerythrittetranitrat und phleg-      (1) Die Stoffe der Ziffern 7 a und b sind zu höchstens\nmatisiertes    Trimethylentrinitroamin   (Hexogen),   30 kg in dichte Stoffbeutel oder starke Papiersäcke zu\nbeide fein kristallin und beide phlegmatisiert durch  verpacken; diese Beutel und Säcke sind in starke, dichte,\nBeimischung einer derartigen Menge von Wachs,         sicher zu verschließende hölzerne Kisten oder Gefäße\nParaffin oder anderer ähnlich wirkender Stoffe, daß   einzusetzen. Der Deckel der Kiste ist mit Schrauben zu\nsie gegen Stoß nicht empfindlicher sind als Tetra-    befestigen.\nnitromethylanilin (Tetryl), und wenn sie den Bedin-\ngungen nach Anhang 1 Abschnitt A Absatz 4 ge-             (2) Ein Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg sein.\nnügen.                                                Es muß mit Handhaben versehen sein, wenn es schwerer\nEine Sendung darf im ganzen nicht schwerer sein       als 35 kg ist.\nals 300 kg.                                               (3) Die Versandstücke müssen in deutlicher, haltbarer\nb) Mischungen von Pentaerythrittetranitrat und Tri-      Aufschrift die im Güterverzeichnis angegebene Bezeich-\nnitrotoluol (Pentolit) und Mischungen von Trime-       nung des Stoffes mit dem Zusatz „Explosiv\" tragen.\nthylentrinitroamin und Trinitrotoluol (Hexolit),       Außerdem sind Kennzeichen nach Muster 1 mit dem\nbeide fein kristallin, deren Trinitrotoluolgehalt so   Vermerk in roter Farbe „Nur 300 kg\" anzubringen.\nhoch ist, daß sie gegen Stoß nicht empfindlicher sind\nals Tetranitromethylanilin (Tetryl).\nEine Sendung darf im ganzen nicht schwerer sein\nals 300 kg.\n8. Nitriertes Chlorhydrirt (Dinitrochlorhydrin) und tech-        (1) Nitrierte Chlorhydrine sind in starke, dicht zu ver-\nnisches nitriertes Chlorhydrin, dessen Nitroglyzerin-     schließende Metallgefäße zu verpacken, die nur bis zu\n9/io ihres Fassungsraumes gefüllt sein und nicht mehr als\ngehalt 5 °/o nicht übersteigt.\n25 kg nitriertes Chlorhydrin enthalten dürfen. Jedes\nEine Sendung darf im ganzen nicht schwerer als\nGefäß ist in einen starken, dichten, sicher zu verschlie-\n300 kg sein;\nßenden hölzernen Behälter so einzubetten, daß zwischen\ndem Gefäß und dem hölzernen Behälter überall ein\nZwischenraum von mindestens 10 cm verbleibt, der mit\nFüllstoffen gut auszufüllen ist, so daß sich das Gefäß\nnicht bewegen kann.\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg sein.\nEs muß mit Handhaben versehen sein, wenn es schwerer\nist als 35 kg.\n(3) Der Holzbehälter muß auf dem Deckel die deut-\nliche, haltbare Aufschrift „Nitriertes Chlorhydrin. Ex-\nplosiv.\" tragen. Außerdem sind Kennzeichen nach\nMuster 1 mit dem Vermerk in roter Farbe „Nur 300 kg\"\nanzubringen.\na) Aethylnitrat.                                             (1) Aethylnilrat muß zu höchstens 5 kg in starkwan-\ndigen Flaschen aus Glas verpackt sein, die nur bis zu\n9 /10 ihres Fassungsraumes gefüllt sein dürfen. Die Fla-\nschen sind durch eine sie völlig umschließende Um-\nhüllung aus Blech gegen Bruch zu sichern. Zwischen dem\nGlas und der Blechumhüllung muß sich eine etwa 1 cm\nstarke Zwischenlage aus elastischem Stoff befinden. Die\nFlaschen sind einzeln in hölzerne Kisten von mindestens\n18 mm Wandstärke unverschieblich einzusetzen. Die ver-\nbleibenden Hohlräume sind mit Kieselgur auszufüllen.\n(2) Ampullen aus Glas mit einem Inhalt von je 1 g\nAethylnitrat sind zu höchstens 200 Stück in eine Sm.achtel\naus Pappe so zu verpacken, daß entweder die Zwischen-\nräume mit Kieselgur gefüllt oder die Ampullen durch\nZwisdi.enlagen aus elastischem Stoff (z. B. Zellstoff) fest-\ngelegt oder einzeln in Lochscheiben oder Gittereinsätze\naus Pappe eingelegt werden. Hödi.stens 50 soldi.er\nSchachteln sind in eine mit Zinkbledi. ausgeschlagene\nhölzerne Versandkiste einzusetzen.\n(3) Die Versandbehälter müssen die deutlidi.e, haltbare\nAufsdi.rift „Aethylnitrat. Explosiv.\" tragen. Außerdem\nsind Kennzeichen nadi. Muster 1 anzubringen.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                             957\n9. Ammonnilratsprengsloffe, gelatinöse und nkhtgelati-          (1) Die Stoffe müssen - mit Ausnahme der Fulmenite\nnöse, sofern sie in allgemeinen Eigenschaften und         1, 2 und 3 - in Papierhülsen patroniert sein. Die Pa-\nZusammensetzung den Bedingungen im Anhang 1               tronen sind in luftdicht zu verschließende Blechbüd~sen\nAbschnitt A Absatz 5 genügen.                             zu verpacken, die einzeln oder zu mehreren in hölzerne\nBehälter einzusetzen sind.\n1. Gelatinöse Ammonnitratsprengstoffe\n(2) Patronen, die in Paraffin oder Zeresin getaucht sind\nA Gesteins- und Kohlensprengstoffe                     oder deren Hülsen aus paraffiniertem oder zeresiniertem\nAmmon-Gelit                                         Papier bestehen, können auch durch eine feste Umhüllung\nGelatine-Donarit                                    von Papier zu Paketen vereinigt sein. Auch nicht paraf-\nGelatine-Romperit,                                  finierte oder zeresinierte Patronen bis zum Gesamt-\nsämtlich auch mit angehängten Buchstaben oder       gewicht von 2½ kg dürfen zu Paketen vereinigt werden.\nZahlen oder beiden.                                 Die derart entstandenen Pakete müssen in ein Paraffin-,\nZeresin- oder Harzbad eingetaucht werden, damit sie\nB Wettersprengstoffe                                   luftdicht abgeschlossen sind. Die Pakete sind einzeln\nWettersalit                                         oder zu mehreren in starke, sicher zu verschließende\nWetter-Sigrit                                       hölzerne Behälter einzusetzen.\nWetter-Nobelit und                                     (3) Die Fulmenite 1, 2 und 3, die nicht zu Paketen ver-\nWetter-Wasagit,                                     einigt zu sein brauchen, sind in starke, dichte, sicher zu\nsämtlich auch mit angehängten Buchstaben oder       verschließende hölzerne Behälter zu verpacken, die mit\nZahlen oder beiden.                                 zähem Papier gut auszulegen sind.                         ·\n(4) Der Verschluß der hölzernen Behälter darf durch\n2. Ni c h t g e l a ti n ö s e     Ammonni tra tspreng-\nherumgelegte und gespannte Bänder oder Drähte aus\nstoqe\nMetall gesichert sein.\nA Gesteinssprengstoffe\n(5) Das Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg\nAmmonit, Astralit, Donarit, Luxit, Monachit,        sein. Es darf nicht mehr als 50 kg Sprengstoff enthalten.\nRomperit,                                           Bei den Fulmeniten 1, 2 und 3 darf das Versandstück\nsämtlich auch mit angehängten Buchstaben oder       auch bei Verwendung hölzerner Behälter nicht mehr als\nZahlen oder beiden.                                 25 kg Sprengstoff enthalten.\nB Wettersprengstoffe                                      (6) Die Behälter müssen in deutlicher, haltbarer Auf-\nWetter-Carbonit                                     schrift den Sprengstoffnamen und die Angabe „Explosiv\"\nWetter-Detoni t                                     tragen. Außerdem sind Kennzeichen nach Muster 1 anzu-\nWetter-Westfalit,                                   bringen.\nsämtlich auch mit angehängten Buchstaben oder\nZahlen oder beiden.\n3. Kammer sprengst o ff e\nFulmenit 1, 2 und 3.\n10. a) Ammonperchlorat, trocken oder mit weniger als              (1) Ammonperchlorat muß in starken, dichten, sicher zu\n10 °/o Wasser. (Wegen Ammonperchlorat mit wenig-       verschließenden Metallfässern oder in starken, sicher zu\nstem~ 10 0/o Wasserzusatz s. Klasse III c Ziffer 6.)   verschließenden Holzfässern aus dichtgefügten Dauben\nverpackt sein. Holzfässer sind mit widerstandsfähigem\nPapier dicht auszukleiden.\n(2) Der Inhalt eines Versandstück.es darf nicht mehr als\n50 kg betragen.\n(3) Die Versandstücke müssen die deutliche, haltbare\nAufschrift „Ammonperchlorat. Explosiv\" tragen. Außer-\ndem sind Kennzeichen nach Muster 1 anzubringen.\nb) Bariumazid, trocken oder mit weniger als 10 °/o            (1) Bariumazid der Ziffer 10b muß in Pappbüchsen ver-\nWasser oder Alkoholen.                                 packt sein, welche die in Bariumazid enthaltene Flüssig-\nWegen Bariumazid mit mindestens 10 °/o Wasser          keit nicht durchlassen dürfen. Eine Büchse darf höchstens\noder Alkoholen und wässeriger Bariumazidlösungen       500 g enthalten. Der Deckelverschluß muß durch einen\ns. Klasse IV a Ziffer 12.                              herumgelegten gummierten Klebestreifen befestigt sein.\nDer freie Raum zwischen dem Bariumazid und dem\nDeckel muß, um den Inhalt in den Büchsen festzulegen,\nmit einem elastischen Stoff ausgefüllt sein. Die Büchsen\nsind einzeln oder zu mehreren in einen starken, dichten\nhölzernen Versandbehälter fest einzubetten, der nicht\nmehr als 10 kg Bariumazid enthalten darf.\n(2) Die Versandstücke müssen die deutliche, haltbare\nAufschrift „Bariumazid. Explosiv\" tragen. Außerdem sind\nKennzeirn.en nach Muster 1 anzubringen.\nc) Benzoylperoxyd          (Benzoylsuperoxyd) mit einem       (1) Benzoylperoxyd (Benzoylsuperoxyd) muß in Einzel-\nWassergehalt von mindestens 10, aber weniger als       packungen, die nicht mehr als 2 kg enthalten dürfen,\n250/o.                                                 wasserdidJ.t so verpackt sein, daß der Wassergehalt des\nMit einem Gehalt von weniger als 10 °/o Wasser         Inhalts während der Dauer der Beförderung nicht unter\nist dieser Stoff zur Beförderung nicht zugelassen;      100/o sinken kann. Die Packungen sind einzeln oder zu\nmit 25 °/o und mehr Wasser oder 30 0/o und mehr        mehreren in starke, dichte, sicher zu verschließende\nindifferenten Weichmachern ist er den Vorschriften     hölzerne Versandbehälter fest einzusetzen.\ndieser Anlage 1 nicht unterstellt.                         (2) Das Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg sein.\n(3) Die Versandstücke müssen deutlich und dauerhaft\ndie Angabe des Inhalts mit dem Vermerk „Explosiv\"\ntragen. Außerdem sind KennzeidJ.en nach Muster 1 am.u-\nbringen.","958                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\n11. Schwarzpulver    und    schwarzpulverähnliche  Spreng-     (1) Diese Stoffe sind zu verpacken:\nstoffe.                                                 a) Schwarzpulver, Sprengpulver und Sprengsalpeter, sämt-\nSchwarzpulver,    Sprengpulver,   Sprengsalpeter, (Ge-       lich in gekörntem Zustande\nmenge von Kalisalpeter oder Natronsalpeter oder bei-         in Mengen von höchstens 2½ kg in dichte Beutel aus\nden, Schwefel und Holz-, Stein- oder Braunkohle), ge-        Stoff oder Papier, die das Verstauben und Ausstreuen\nkörnt oder gepreßt, sämtlich auch mit angehängten            verhindern.\nBuchstaben oder Zahlen oder beiden, sofern sie den\nSprengpulver, zu Körpern (Kunkeln) gepreßt\nBedingungen nach Anhang 1 Abschnitt A Absatz 6\nentsprechen.                                                 in Mengen zu höchstens 300 g in zähes Papier ein-\ngewickelt. Die Beutel oder Wickel in Mengen zu höch-\nstens 2½ kg sind in dicht zu verschließende Blech-\nbüchsen oder in sicher zu verschließende Kästen aus\nstarker Pappe und damit in haltbare hölzerne Be-\nhälter so fest einzusetzen, nötigenfalls durch Aus-\nfüllen leerer Räume mit Holzwolle oder anderen\ngeeigneten Packstoffen, daß jedes Schlottern ausge-\nschlossen ist.\nDie Blechbüchsen müssen einem schwachen inneren\nDruck nachgeben. Bei den Pappkästen darf der Deckel\neine doppelte Klappe mit sogenanntem Zungenver-\nschluß sein, der durch ein übergeklebtes kräftiges\nBand, z. B. Isolierband, gedichtet und festgehalten\nsein muß.\nb) Zu Körpern (Kunkeln) gepreßter Sprengsalpeter ist in\nstarkes, zähes Papier fest einzuwickeln; jeder Wickel\ndarf höchstens 300 g wiegen. Die Wickel sind in halt-\nbare, dichte, mit starkem, zähem Papier gut ausge-\nlegte und sicher zu verschließende hölzerne Behälter\nfest zu verpacken.\n(2) Alle hölzernen Behälter dürfen keine Nägel,\nSchrauben oder sonstige Befestigungsmittel aus Eisen\nhaben. Gut verzinkte eiserne Nägel oder Schrauben sind\nzulässig.\n(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg\nsein. Es darf nicht mehr als 50 kg Sprengstoff enthalten.\n(4) Die Versandstücke müssen auf dem Deckel in deut-\nlicher, haltbarer Aufschrift den Sprengstoffnamen und\ndie Angabe „Explosiv\" tragen; außerdem sind Kenn-\nzeichen nach Muster 1 anzubringen.\na) Schwarzpulver für Schießzwecke, sofern sie den          (1) Die Stoffe sind in Mengen von höchstens 1 kg in\nBedingungen im Anhang 1 Abschnitt A Absatz 9         dichte Beutel aus Stoff oder Papier zu füllen, die das\nentsprechen.                                         Verstauben und Ausstreuen verhindern. Die Beutel sind\nEine Sendung darf im ganzen nicht schwerer als       in dichte Blechbüchsen oder in sicher zu verschließende\n300 kg sein.                                         dichte Kästchen aus starker Pappe zu verpacken.\nDiese sind in haltbare hölzerne Behälter, nötigenfalls\ndurch Ausfüllen leerer Räume mit Holzwolle oder ande-\nren geeigneten, trockenen Packstoffen, so fest einzu-\nsetzen, daß jedes Schlottern ausgeschlossen ist. Bei den\nBlechbüchsen muß der Verschluß einem schwachen inne-\nren Druck nachgeben. Bei den Pappkästchen darf der\nDeckel eine doppelte Klappe mit sogenanntem Zungen-\nverschluß sein, der durch ein übergeklebtes kräftiges\nBand, z. B. Isolierband, gedichtet und festgehalten sein\nmuß.\n(2) Die hölzernen Behälter dürfen keine Nägel, Schrau-\nben oder sonstige Befestigungsmittel aus Eisen haben.\nGut verzinkte eiserne Nägel oder Schrauben sind zu-\nlässig.\n(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg\nsein; es darf nicht mehr als 50 kg Schwarzpulver ent-\nhalten.\n(4) Die Versandstücke müssen auf dem Deckel in deut-\nlicher, haltbarer Aufschrift den Namen des Schießmittels\nund die Angabe „Explosiv\" tragen. Außerdem sind\nKennzeichen nach Muster 1 mit dem Vermerk in roter\nFarbe „Nur 300 kg\" anzubringen.\n12. Kalksalpetersprengstoffe,                                  (1) Diese Sprengstoffe müssen in Papierhülsen patro-\nCalcinit, auch mit angehängten Buchstaben oder Zah-     niert sein. Die Patronen müssen in Paraffin oder Zeresin\nlen oder beiden. (Gemenge von höchstens 76 9 /o Kalk-   getaucht sein oder ihre Hülsen müssen aus paraffiniertem\nsalpeter technisch, der bis zur Hälfte durch Ammon-     oder zeresiniertem Papier oder aus Pergament- oder\nsalpeter ersetzt sein kann, Holzkohle oder Pflanzen-    gleichgeeignetem Papier bestehen. Die Patronen sind in\nmehlen oder beiden, auch von flüssigen Kohlenwasser-    Mengen von höchstens 21/z kg in Paketen zu vereinigen.\nstoffen mit einem Flammpunkt von mindestens 30 ° C,     Die Pakete sind in starke, dichte, sicher zu verschließende\nauch von höchstens 20 °/o Nitroglyzerin, auch von       hölzerne Behälter fest zu verpacken. Etwaige Zwischen-\nhöchstens 20 °/o aromatischen Nitrokörpern, nicht ge-   räume müssen mit geeigneten Packstoffen so ausgefüllt\nfährlicher als Trinitrotoluol, auch von höchstens 8 0/o werden, daß sich die Pakete innerhalb des Behälters\nAluminium oder Aluminiumsilizid oder beiden.)           nicht bewegen können.","Nr. 28 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                                959\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als 35 kg\nsein.\n(3) Die Versandstücke müssen auf dem Deckel in deut-\nlicher, haltbarer Aufschrift den Sprengstoffnamen und die\nAngabe „Explosiv\" tragen; außerdem sind Kennzeichen\nnach Muster 1 anzubringen.\n13. Chloratsprengstoife,                                          (1) Chloratit 1 muß in Papierhülsen patroniert sein.\nChloratit 1. (Gemenge von 83 bis 92 °/o Kalium- oder      Die Patronen müssen in Paraffin oder Zeresin getaucht\nNatriumchlorat oder beiden, 5 bis 12 °/o flüssigen Koh-   oder in paraffiniertes oder zeresiniertes Papier einge-\nlenwasserstoffen mit einem Flammpunkt von min-             schlagen und durch eine feste Umhüllung von Papier zu\ndestens 30 ° C, auch bis zu 4 °/o Pflanzenmehl.)          Paketen bis 2½ kg Gewicht vereinigt sein. Anstelle des\nParaffin- (Zeresin-) überzuges oder anstelle des paraffi-\nnierten (zeresinierten) Umschlages darf eine Umhüllung\naus gut geleimtem Papier verwendet werden. Die Pakete\nmüssen in starken, dichten, sicher zu verschließenden\nhölzernen Behältern fest verpackt sein, wobei etwa leer-\nbleibende Räume mit geeigneten trockenen Packstoffen\nso auszufüllen sind, daß sich die Pakete nicht bewegen\nkönnen.\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als 35 kg\nsein.\n(3) Die Versandstücke müssen auf dem Deckel in deut-\nlicher, haltbarer Aufschrift den Namen des Sprengstoffes\nund die Angabe „Explosiv\" tragen; außerdem sind\nKennzeichen nach Muster 1 anzubringen. '\n14. Probesendungen von Sprengstoffen, die an staatliche           (1) Proben von Sprengstoifen müssen in Papierhülsen\noder amtlich anerkannte Prüfungsstellen oder an           patroniert oder als Preß- oder Gußkörper zu einem\nSprengstoffhersteller zur Untersuchung versandt wer-       Paket bis zu 21/2 kg vereinigt werden. Proben von Wet-\nden.                                                      tersprengstoffen dürfen, in solchen Paketen verpackt, bis\na) Proben von Sprengstoffen. Sie dürfen weder gegen       zu einer Gesamtmenge von 15 kg zu einer Sendung ver-\nStoß, noch gegen Reibung, noch gegen Flammen-          einigt werden. Die Pakete sind in eine haltbare hölzerne\nzündung empfindlicher sein als Sprenggelatine mit      Kiste fest einzusetzen und diese ist in eine dichte, sicher\n93 0/o Nitroglyzerin oder Gurdynamit mit höchstens     zu verschließende Versandkiste von mindestens 18 mm\n75 0/o Nitroglyzerin.                                  Wandstärke so einzubetten, daß zwischen der hölzernen\nKiste und der Oberkiste überall ein Zwischenraum von\nb) Proben beliebiger explosiver Stoffe in Mengen\nmindestens 5 cm verbleibt, der mit Sägemehl oder Kie-\nbis zu 100 g.\nselgur gut auszustopfen ist.\n(2) Bei den Proben beliebiger explosiver Stoffe\nmuß die Innenpackung von der Bundesanstalt für mecha-\nnische und chemische Materialprüfung als zulässig aner-\nkannt sein. Die hölzerne Innenkiste ist in eine dichte,\nsicher zu verschließende Versandkiste von mindestens\n18 mm Wandstärke so einzubetten, daß zwischen der\nInnenkiste und der Oberkiste ein Zwischenraum von\n12 cm verbleibt, der mit Sägemehl oder Kieselgur gut\nauszustopfen ist.\n(3) Das Versandstück darf nicht mehr als 2 kg Spreng-\nstoff enthalten.\n(4) Jedes Versandstück muß auf dem Deckel mit roten\nBuchstaben die deutliche, haltbare Aufschrift „Proben\nvon Versuchssprengstoffen. Explosiv\" tragen. Außerdem\nsind Kennzeichen nach Muster 1 anzubringen.\n15. Poröse, gelatinierte Nitrozellulosepulver, wenn sie           (1) Die Stoffe der Ziffern 15, 16 und 17 müssen in\nnicht wie die porösen Nitrozellulosepulver der             wasserdichten Pappfässern oder in starken, dichten,\nZiffer 3 verpackt sind, jedoch den Bedingungen nach        sicher zu verschließenden hölzernen Behältern oder in\nAnhang 1 Abschnitt A Absatz 2 genügen.                     Behältern aus Metall - Schwarzblech ausgenommen -\nverpackt sein. Metallene Gefäße müssen einem schwa-\n16. Gelatinierte Nitrozellulosepulver, nicht porös, und        chen inneren Druck nachgeben. Hölzerne Behälter müs-\nnitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver, beide auch      sen so gedichtet sein, daß der Inhalt nicht ausstreuen\nmit anderen treibkräftigen Zusätzen, wenn die Pulver       kann. Eiserne Nägel oder Schrauben oder sonstige Be-\nihrem Gefährlichkeitsgrad nach nicht zu Ziffer 2 ge-       festigungsmittel aus Eisen müssen gut verzinkt sein.\nhören und wenn sie den Bedingungen nach Anhangt               (2) Das Versandstück darf nicht schwerer als 100 kg,\nAbschnitt A Absatz 2 genügen.                              bei Verwendung eines Pappfasses oder einer Kiste jedoch\n.nicht schwerer als 75 kg sein.\n17. Nichtgelatinierte Nitrozellulosepulver, sogenannte\nMischpulver, wenn sie den Bedingungen nach Anhang 1           (3) Die Versandbehälter müssen auf dem Deckel die\nAbschnitt A Absatz 2 genügen.                              deutliche, haltbare, Aufschrift „Schießpulver. Explosiv\"\ntragen. Außerdem sind Kennzeichen nach Muster 1 anzu-\nbringen.\n18. Organische     Nitrokörper,  in größeren Mengen       als     (1) Diese organischen    Nitrokörper  müssen   verpackt\n300 kg (s. Ziffer 6)                                       sein:\na) im Wasser löslich, wie Trinitroresorzin,                a) Die im Wasser löslichen\nb) im Wasser unlöslich, wie Tetranitromethylanilin             in Gefäßen aus nicht rostendem Stahl oder aus einem\n(Tetra, Tetryl), Trinitrophenylglykoläthernitrat,          anderen geeigneten Stoff, der mit den Nitrokörpern\nsoweit sie den nach Anhang 1 Abschnitt A Absatz 4              keine Verbindung eingeht. Die Nitrokörper sind mit\nfestgesetzten Bedingungen entsprechen.                         soviel Wasser gleichmäßig zu durchfeu?1ten, daß","960                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nAbgesehen von flüssigem Trinitrotoluol sind die flüs-          während der ganzen Beförderungsdauer der Wasser-\nsigen organischen Nitrokörper von der Beförderung              gehalt nicht unter 25 °/o sinkt. Der Verschluß der Be-\nausgeschlossen.                                                hälter muß so beschaffen sein, daß er einem im\nInnern des Behälters entstehenden schwachen Druck\nnachgeben kann. Die Behälter, ausgenommen solche\naus nicht rostendem Stahl, sind in haltbare, sicher\nund dicht zu verschließende hölzerne Packgefäße so\neinzusetzen, daß sie sich darin nicht bewegen können\nund gegen Stöße durch geeignete Füllstoffe gesichert\nsind.\nDie Verpackung der im Wasser löslichen Nitrokörper\nmuß wasserdicht sein; Blei oder bleihaltige Stoffe dür-\nfen dabei nicht verwendet werden.\nb) Die in Wasser unlöslichen\nsind zunächst in dichte, gut zu verschließende Beutel\naus Stoff einzufüllen, die höchstens 15 kg dieser\norganischen Nitrokörper enthalten dürfen. Die Stoff-\nbeutel sind in starke, dichte, sicher zu verschließende\nhölzerne Behälter fest einzusetzen.\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg\nsein. Es darf von den in Wasser löslichen Nitrokörpern\nnicht mehr als 25 kg, von den in Wasser unlöslichen\nnicht mehr als SO kg enthalten.\n(3) Die Versandstücke müssen in deutlicher, haltbarer\nAufschrift den Namen des Explosivstoffes und die An-\ngabe „Explosiv\" tragen. Außerdem sind Kennzeichen\nnach Muster 1 anzubringen.\n19. a) Pentaerythrittetranitrat (Penthrit, Nitropenta) und        (1) Die Stoffe der Ziffer 19 sind zu höchstens 10 kg\nTrimethylentrinitroamin (Hexogen), beide fein kri-     in Stoffbeutel zu verpacken, die in eine Schachtel aus\nstallin, das erste mit mindestens 20 0/o, das zweite   starker, wasserdichter Pappe oder in eine Büchse aus\nmit mindestens 15 °/o Wasser gleichmäßig durch-        Weiß-, Zink- oder Aluminiumblech einzusetzen sind. Sie\nfeuchtet;                                              dürfen auch zu höchstens 10 kg in Gefäßen aus genügend\nb) Mischungen von Pentaerythrittetranitrat und Trini-      starker Pappe verpackt sein, die mit Paraffin getränkt\ntrotoluol (Pentolit) und Mischungen von Trimethy-     oder auf andere Weise wasserdicht gemacht sind. Die\nlentrinitroamin und Trinitrotoluol (Hexolit), die      Büchsen aus Weiß-, Zink- oder Aluminiumblech und die\ngegen Stoß empfindlicher sind als Tetranitro-          Schachteln oder Gefäße anderer Art sind in eine mit\nmethylanilin (Tetryl), fein kristallin, und beide mit  Wellpappe ausgelegte starke, dichte, sicher zu ver-\nmindestens 15 °/o Wasser gleichmäßig durchfeuchtet.   schließende hölzerne Kiste zu verpacken; Metallbüchsen\nsind durch Wellpappumschlag voneinander zu trennen.\nc) Mischungen von Pentaerythrittetranitrat oder Tri-     Eine Kiste darf nicht mehr als 4 Büchsen oder Schach-\nmethylentrinitroamin, beide fein kristallin, mit      teln oder Gefäße anderer Art enthalten. Der Deckel der\nWachs, Paraffin oder dem Wachs oder dem Parat/in      Kiste ist mit Schrauben zu befestigen.\nähnlichen Stoffen, beide Mischungen gegen Stoß\nempfindlicher als Tetranitromethylanilin (Tetryl),    Das Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg sein\nmit mindestens 150/o Wasser durchfeuchtet.             und muß mit Handhaben versehen sein, wenn es schwe-\nrer als 35 kg ist.\nDie Stoffe unter a, b und c müssen den Bedingungen\nnach Anhang 1 Abschnitt A Absatz 4 genügen.               (2) Pentaerythrittetranitrat, mit Wasser durchfeuchtet\n(Ziffer 19 a), darf in Mengen von höchstens 5 kg auch\nin Gefäßen aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dgl. ent-\nhalten sein, die mit einem Kork- oder Kautschukstöpsel\nverschlossen sind; jedes Gefäß muß in einen luftdicht\ngeschweißten oder gelöteten Metallbehälter derart ein-\ngesetzt sein, daß es durch Ausfüllen aller Lücken mit\nelastischen Stoffen vollkommen festliegt. Höchstens\n4 Metallbehälter sind in eine mit Wellpappe ausgelegte\nstarke, dichte, sicher zu verschließende hölzerne Kiste\nzu verpacken und voneinander durch mehrere Lagen von\nWellpappe zu trennen.\nDas Versandstück. darf nicht schwerer als 35 kg sein.\n(3)   Pentaerythrittetranitrat und Trimethylentrinitro-\namin, mit Wasser durchfeuchtet (Ziffer 19 a), dürfen in\nMengen von höchst~ns 500 g Trockengewicht auch in Ge-\nfäßen aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dgl. verpackt\nsein. Die Gefäße müssen durch einen Kork- oder Kaut-\nschukstöpsel verschlossen sein, der durch eine zusätz-\nliche Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder\nKappe, Verbinden usw.) so gesichert ist, daß die Locke-\nrung während der Beförderung ausgeschlossen ist. Diese\nBehälter sind in eine starke, dichte, sicher zu ver-\nschließende hölzerne Kiste einzusetzen. Sie sind vonein-\nander durch einen Wellpappumschlag und von den Sei-\ntenwänden der Kiste durch einen Zwischenraum von\nmindestens 3 cm zu trennen, der mit elastischen Füll-\nstoffen fest auszustopfen ist.\n(4) Das Versandstück. darf nicht schwerer als 10 kg\nsein.\n(5) Die Versandstücke müssen in deutlicher, haltbarer\nAufschrift den Namen des Explosivstoffes mit dem Zu-\nsatz „Explosiv\" tragen. Außerdem sind Kennzeichen nach\nMuster 1 anzubringen.","Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                                961\n20. Nitriertes Chlorhydrin (Dinitrochlorhydrin) und tech-        (1) Nitrierte Chlorhydrine sind in starke, dicht zu ver-\nnisches nitriertes Chlorhydrin, dessen Nitroglyzerin-   schließende Metallgefäße zu verpacken, die nur bis zu\ngehalt 5 0/o nicht übersteigt, in größeren Mengen als   9\n/10 ihres Fassungsraumes gefüllt sein und nicht mehr\nnach Ziffer 8.                                          als 25 kg nitriertes Chlorhydrin enthalten dürfen. Jedes\nGefäß ist in einen starken, dichten, sicher zu ver-\nschließenden hölzernen Behälter so einzubetten, daß\nzwischen dem Gefäß und dem hölzernen Behälter überall\nein Zwischenraum von mindestens 10 cm verbleibt, der\nmit Füllstoffen gut auszufüllen ist, so daß sich das Ge-\nfäß nicht bewegen kann.\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg\nsein; es muß mit Handhaben versehen sein, wenn es\nschwerer als 35 kg ist.\n(3) Der Holzbehälter muß auf dem Deckel die deut-\nliche, haltbare Aufschrift „Nitriertes Chlorhydrin. Explo-\nsiv\" tragen. Außerdem sind Kennzeichen nach Muster 1\nanzubringen.\n21. a) Dynamite mit inertem Absorptionsmittel und                (1) Die Stoffe der Ziffer 21 müssen in Papierhülsen\nSprengstoffe, die den Dynamiten mit inertem Ab-     patroniert sein, wozu paraffiniertes oder zeresininrtes\nsorptionsmittel ähnlich sind.                        Papier oder Pergament- oder gleichgeeignetes Papier,\nSie dürfen weder gegen Stoß noch gegen Reibung       jedoch kein geöltes oder gefettetes Papier, zu verwenden\nnoch gegen Flammenzündung empfindlicher sein als     ist. Die Patronen müssen durch festes Umschlagpapier\nSprenggelatine mit 93 0/o Nitroglyzerin oder Gur-    zu Paketen vereinigt oder ohne Umschlagpapier in Papp-\ndynamit mit höchstens 75 0/o Nitroglyzerin. (S. An-  kästen eingebettet sein. Die Pakete oder Pappkästen\nhang 1 Abschnitt A Absatz 7.)                        sind mit einer wasserdichten Umhüllung, z. B. vc 1\nb) Sprenggelatine, bestehend aus nitrierter Baumwolle  Wachstuch, Gummi oder geeigneten paraffinierten oder\nzeresinierten Stoffen (nicht aber von Pergamentpapier),\nund höchstens 93 0/o Nitroglyzerin; Gelatinedyna-\nmite mit höchstens 85 °/o Nitroglyzerin.\nin starke, dichte, sidier zu verschließende hölzerne Be-\nhälter einzusetzen, deren Verschluß durch herumgelegl.;\nDiese Stoffe müssen den im Anhang 1 Abschnitt A     und gespannte Bänder oder Drähte aus Metall -\nAbsatz 7 gestellten Bedingungen genügen.            unter Ausschluß solcher aus Eisen - gesichert sein darf.\nDie Verpackung der Patronen in Paketen oder Papp-\nkästen kann wegfallen, wenn die Versandkisten mit\nzähem, wasserdichtem Packpapier ununterbrochen und\ndicht ausgelegt und wenn die Patronen beim Einlegen\nin die Kisten derart in Weichholzmehl, das sich unter\nDruck elastisch zusammenballt, eingebettet sind, daß\nüberall zwischen den Patronen und zwisdien diesen und\nder Packpapierausfütterung eine gute Ausfüllung mit\nWeichholzmehl vorhanden ist.\n(2) Das Versandstück      darf nicht schwerer als 35 kg\nsein.\n(3) Die Behälter müssen auf dem Deckel in deutlicher,\nhaltbarer Aufschrift den Namen des Sprengstoffes und\ndie Angabe „Explosiv\" tragen. Außerdem sind Kenn-\nzeichen nach Muster 1 anzubringen.\n22. Chloratsprengstoffe     und Perchloratsprengstoffe, so-      (1) Die Stoffe der Ziffer 22 müssen in Papierhülsen\nfern sie in der Zusammensetzung und in allgemeinen      patroniert oder paketiert sein. Nicht paraffinierte oder\nEigenschaften den im Anhang 1 Abschnitt A Absatz 8      zeresinierte Patronen und Pakete müssen in paraffinier-\ngestellten Anforderungen entsprechen.                   tes oder zeresiniertes Papier eingeschlagen werden. Sie\nsind durch eine feste Papierhülle zu Paketen zu vereini-\ngen, die höchstens 2,5 kg schwer sein dürfen. Die Pakete\nsind in hölzerne Behälter so fest einzusetzen, daß sie\nsich nicht bewegen können. In dem Behälter etwa leer\nbleibende Räume sind mit geeigneten Verpackungsstof-\nfen auszufüllen. Der Verschluß der hölzernen Behälter\ndarf durdi herumgelegte und gespannte Bänder oder\nDrähte aus Metall gesichert sein.\n(2) Das Versandstück      darf nidit schwerer als 35 kg\nsein.\n(3) Die Versandbehälter müssen auf dem Deckel in\ndeutlicher, haltbarer Aufschrift den Namen des Spreng-\nstoffes und die Angabe „Explosiv\" tragen. Außerdem\nsind Kennzeichen nach Muster 1 anzubringen.\n23. Schwarzpulver für Sprengzwecke -        Sprengpulver -       ( 1) Die Stoffe der Ziffer 23 müssen verpackt sein:\n(Gemenge von Kalium- oder Natriumnitrat, Schwefel       a) In Mengen bis zu 2½ kg in Beuteln, und zwar loses\nund Holzkohle), gekörnt oder gepreßt oder in Mehl-            Kornpulver in dichten, haltbaren Stoffbeuteln, Mehl-\nform, sofern sie gegen Stoß, Reibung oder Flammen-             pulver in Beuteln aus Leder oder dichtem Kautschuk-\nzündung nicht empfindlicher sind als feinstes Jagd-           stoff.\npulver von folgender Zusammensetzung: 75 0/o Ka-\nZur Ausfuhr über See bestimmtes Kornpulver in\nliumnitrat, 10 0/o Schwefel und 15 0/o Faulbaumkohle\n(s. Anhang 1 Absdlnitt A Absatz 9).                            dichten Fässern bis höchstens 10 kg Inhalt braucht\nnicht zuvor in Beutel geschüttet zu sein. Die Beutel\nsind einzeln in Büchsen aus Pappe, Weiß- oder Alu-\nminiumblech einzulegen, die einzeln oder zu mehre-\nren in haltbare, dichte, sicher zu verschließende höl-\nzerne Behälter einzusetzen sind; dabei sind Zwischen-","962                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nräume mit geeigneten Verpackungsstoffen auszufül-\nlen. Die hölzernen Behälter dürfen keine Nägel,\nSchrauben oder sonstige Befestigungsmittel aus Eisen\nhaben; bei hölzernen Fässern, die mit Inhalt nicht\nschwerer sind als 20 kg, sowie bei hölzernen Kisten,\nsind jedoch gut verzinkte eiserne Nägel oder Schrau-\nben mit versenkten Köpfen zulässig.\nb) Auch in metallenen Packgefäßen -- mit Ausnahme von\neisernen - mit dichtem Verschluß, die zulässig sind.\nBei Verwendung solcher Gefäße braucht das Pulver\nnicht zuvor in Säcke geschüttet zu sein. Die metal-\nlenen Packgefäße müssen so beschaffen sein, daß sie\neinem schwachen inneren Druck nachgeben.\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg\nsein.\n(3) Die Versandgefäße müssen auf dem Deckel in deut-\nlicher, haltbarer Aufschrift den Namen des Sprengstoffes\nund die Angabe „Explosiv\" tragen. Außerdem sind\nKennzeichen nach Muster 1 anzubringen.\n24. Schwarzpulver für Schießzwecke (Gemenge von Ka-             (1) Die Stoffe der Ziffer 24 müssen in haltbare, dichte\nlium- oder Natriumnitrat mit Schwefel und Holzkohle      Säcke geschüttet sein, die in starke, dichte, sicher zu\noder mit anderen Stoffen), gekörnt oder gepreßt oder in verschließende Fässer oder Kisten einzusetzen sind,\nMehlform, sofern sie den Bedingungen im Anhang 1        deren Fugen so gedichtet sein müssen, daß kein Aus-\nAbschnitt A Absatz 9 entsprechen, in Mengen über        streuen stattfinden kann.\n300 kg.                                                 Zur Ausfuhr über See bestimmtes Kornpulver in dichten\nFässern bis höchstens 10 kg Inhalt braucht nicht zuvor\nin Säcke geschüttet zu sein.\nEinzelne Stücke prismatischen Pulvers sind in starke,\ndichte, sicher zu verschließende hölzerne Behälter zu ver-\npacken, die innen mit elastischen Stoffen (Filz oder dgl.)\ngut ausgelegt sind.\nDie Packgefäße dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben\noder sonstige Befestigungsmittel aus Eisen haben. Gut\nverzinkte eiserne Nägel oder Schrauben sind zulässig.\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg\nsein.\n(3) Die Versandbehälter müssen auf dem Deckel die\ndeutliche, haltbare Aufschrift „Schießpulver. Explosiv\"\ntragen. Außerdem sind Kennzeichen nach Muster 1 an-\nzubringen.\nC. Verladung s vors c h r i f t e n\nI. Verladesdleine                       4. Alle Erklärungen dürfen von dem Ablader nur abge-\n1. Die Stoffe der Klasse I a sind mit einem besonderen           geben werden auf Grund der im § 4 Abs. 1 der Ver-\nVerladeschein (Schiffszettel) anzuliefern, der mit einem      ordnung vorgeschriebenen Bescheinigungen des Auf-\nmindestens 1 cm breiten diagonal verlaufenden roten           traggebers, die von einem vereidigten oder von der\nStrich versehen ist und in dem andere Gegenstände             Eisenbahnverwaltung anerkannten sachverständigen\nnicht aufgeführt sind.                                        Chemiker bestätigt sein müssen. Bei Stoffen der Zif-\nfer 10 sowie bei Schwarzpulver und schwarzpulver-\n2. In den Verladescheinen sind anzugeben: Zeichen,               ähnlichen Spreng- und Schießmitteln genügt die Be-\nNummer, Anzahl der Stücke, Art der Verpackung                 stätigung durch einen anderen Sachverständigen. Die\n(Kiste, Holzfaß, eisernes Faß usw.), Inhalt, Rohgewicht       Bestätigungen - mit Ausnahme derjenigen für Stoffe\n,der Sendung und des einzelnen Stückes.                        der Ziffer 10 - müssen auf die Vorschriften über das\nBei der Inhaltsangabe sind die als Aufschrift für die         Prüfverfahren im Anhang l dieser Anlage t Bezug\nBehälter und Versandstücke vorgeschriebenen Kenn-             nehmen.\nzeichnungen vollständig wiederzugeben, z.B. ,,Nasse       5. Die Bescheinigungen des Auftraggebers müssen für\nNitrozellulose. Explosiv\".                                    den Einzelfall ausgestellt sein.\n3. Ferner sind im Verladeschein folgende besonderen\nErklärungen abzugeben:\nBei Nitrozellulose mit mindestens 35 0/o Xylol (Zif-                     II. Verladung lm allgemeinen\nfer 1 c) muß der Tag der abschließenden Verpackung\ndes Stoffes in die Versandbehälter angegeben werden       1. Die Stoffe der Klasse I a dürfen, abgesehen von den\nund ferner, daß der Stoff vor dem endgültigen Ver-            unter IV und V behandelten Ausnahmen, nicht mit\nschließen der Behälter gleichmäßig mit nicht weniger          Fahrgastschiffen befördert werden.\nals 35 °/o Xylol durchfeuchtet ist und daß sein Stick-\nstoffgehalt nicht mehr als 12,0 °/o beträgt.              2. Sie müssen unter Deck in geschlossenen Räumen ver-\nladen werden, die durch wasserdichte Schotten von\nBei Benzoylperoxyd (Benzoylsuperoxyd - Ziffer 10 c)           den Maschinen, Verbrennungsmotoren, Kesselräumen,\nist der Prozentsatz des Wasserzusatzes anzugeben.             Kohlenbunkern oder Treibstoffvorräten getrennt sind.\nBei Proben beliebiger explosiver Stoffe (Ziffer 14) hat       Die für die Verladung explosiver Stoffe bestimmten\nder Ablader auf dem Verladeschein auch zu beschei-            Räume dürfen keinesfalls durch die Nachbarschaft\nnigen, daß die Innenpackung von der Bundesanstalt             wärmeerzeugender Betriebe auf längere Zeit über\nfür mechanische und chemische Materialprüfung als             45 ° C erwärmt werden oder unter Dampf stehende\nzulässig anerkannt worden ist. Tag der Zulassung und          Leitungen enthalten. Sie müssen leicht zugänglich sein,\nAktenzeichen sind anzugeben.                                 so daß die Stoffe der Klasse l a bei Feuergefahr ohne","Nr. 28 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                              963\nAufenthalt entfernt werden können. In die Laderäume          Stoffe der unter 3 erwähnten Arten (einschließlich\neingebaute Pulverkammern {Sprengstoffka~mern) 1!1üs-          Bunkerkohlen und Treibstoffen für Motoren) unter-\nsen hinsichtlich Bau und Einrichtung den emschlag1gen         gebracht sind (vgl. indessen Vorbehalt unter 5).\nRichtlinien der See-Berufsgenossenschaft für den Bau       5. Mit den in der Verladungsvorschrift zu der\nund die Einrichtung von Pulverkammern auf Seeschif-          Klasse I d als entzündlich bezeichneten Gasen, den\nfen entsprechen.                                             entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flamm-\nAls einer Verladung unter Deck entsprechend gilt die         punkt unter 21 ° C {Ziffern 1, 2 und 5 der Klasse III a),\nVerstauung in solchen Aufbauten an Deck, die mit             den entzündbaren festen Stoffen III b und den brand-\ndem Schiffskörper fest verbunden, mit einem darüber          fördernd wirkenden Sauerstoffträgern III c, dürfen die\nliegenden Deck (Back, Hütte oder Bootsdeck) und mit          Stoffe der Klasse I a nur dann auf demselben Schiffe\nder nötigen Lüftung versehen, in geeigneter Weise            befördert werden, wenn die erstgenannten Stoffe in\ngegen äußere Wärmeeinflüsse {Sonnenbestrahlung               horizontal weit von den Stoffen der Klasse I a ent-\nauch auf die Bordwand, Maschinen- oder Kesselwärme           fernten Abteilungen (bei Dampf- und Motorschiffen\nund dgl.) sowie gegen das Hineingelangen von Zün-            mindestens durch die Maschinen- und Kesselräume\ndung erregenden Stoffen {glimmenden Gegenständen,            getrennt) oder an Deck so untergebrad1t werden, daß\nwie Zündhölzern, Zigarrenresten) geschützt, der Feuer-       eine unmittelbare Gefährdung der mit Stoffen der\nlöscheinrichtung gut zugänglich sind, nicht an Wohn-         Klasse I a belegten Räume bei Entzündung der Gase,\noder Provianträumen liegen und auch sonst den Vor-           der Flüssigkeiten oder der entzündbaren festen Stoffe\nschriften der Verordnung entsprechen.                        sowie eine Beeinflussung durch die brandfördernd\n3. Die Stoffe der Klasse I a dürfen nicht in derselben            wirkenden Sauerstoffträger ausgeschlossen ist:\nSchottenabteilung verladen werden mit                        {Ausnahme s. unter Abschnitt V).\nKnallkapseln für Haltesignale der Eisenbahn der      6. Behälter mit den Stoffen der Klasse I a sind so fest\nKlasse I b Ziffer 3,                                  zu verstauen, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen,\nsprengkräftigen Zündmitteln der Klasse I b Ziffer 5,    Umkanten und Herabfallen aus oberen Lagen gesid1ert\nLotkapseln I b Ziffer 6, Momentzündschnüren I b          sind.\nZiffer 7,\nden Gegenständen der Ziffern 11, 13 und 14 der                 III. Sondervorsdlriften für die Verladung\nKlasse I b                                                             - einzelner Sprengstoffe\n{Ausnahmen für Segelschiffe, Motorschiffe und\nkleinere Dampfer s. Absatz 3),                   1. In Wasser lösliche Nitrokörper (Ziffern 5 a. 6 a und\nZiffer 18) dürfen nicht mit Blei oder mit Bleiverbin-\nZündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Ge-           dungen (Stoffen der Ziffern 4 und 14 der Klasse IV a)\ngenständen I c,                                        in demselben Raume verladen werden, also auch nicht\nmit Ausnahme der Schwarzpulverzündschnüre            in Räumen, die mit Blei ausgeschlagen sind.\nder Ziffer 3 a der Klasse I c,\nden in den Verladungsvorschriften zu der             2. Bei Verladung von Schwarzpulver (Ziffern 11, 11 a, 23\nKlasse I d als entzündlich bezeichneten Gasen,         und 24) ist Vorsorge zu treffen, daß weder die Be-\nflüssiger Luft und flüssigem Sauerstoff,               hälter noch der etwa ausgestreute Inhalt mit Eisen\nin Berührung kommen können. Beim Bewegen der\nStoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche        Behälter darf kein eisernes Gerät {Stroppen, Stauer-\nGase entwickeln I e,                                  haken) verwendet werden; eiserne Decks sind mit\nselbstentzündlichen Stoffen II,                          Segeltuch zu belegen; die Räume und Transportwege\nentzündbaren flüssigen Stoffen jeder Art III a,          dürfen nicht mit S<:buhen begangen werden, die mit\nentzündbaren festen Stoffen III b,                       Eisen beschlagen oder benagelt sind.\nbrandfördernd wirkenden Sauerstoffträgern III c,         Ausgestreuter Inhalt muß durch ausgiebiges Befeuch-\nten unschädlich gemacht und sorgfältig entfernt wer-\nradioaktiven Stoffen IVb,                                den.\nSäuren der Klasse V Ziffer 1, sowie Wasserstoff-\nsuperoxydlösungen V Ziffer 10,\nGütern der Klasse VI.                                     IV. Ausnahmsweise Zulassung auf Fahrgastschiffen\nMit anderen Gegenständen dürfen die Stoffe der              Sendungen von Nitrozellulose, Ziffer 1 und von Nitro-\nKlasse I a zwar zusammen in demselben Raum ver-           zellulosepulvern, Ziffern 2 und 3, diese bis insgesamt\nladen werden, sie müssen aber durch eine geeignete       500 kg, dürfen unter Beachtung der Vorschriften unter\nGarnierung völlig getrennt und unmittelbar zugänglich    Abschnitt II 2 bis 6 auch in Fahrgastschiffen befördert\ngehalten werden.                                         werden, wenn sie in einer besonderen Pulverkammer\nAuf Segelschifien, Motorschillen und kleineren Damp-     - vgl. Abschnitt II Nummer 2 - untergebracht sind, die\nfern ohne feste abschließbare Schottenabteilungen dür-    unmittelbar zugänglich und mit Vorrichtungen zu aus-\nfen die Stoffe der Klasse I a zusammen mit den im        giebiger Bewässerung versehen sein muß.\nersten Absatz dieser Nummer 3 aufgeführten Gegen-\nständen der Klasse Ib Ziffern 5, 6, 11, 13 und 14\nbefördert werden, wenn eine Trennung stattfindet,\nderart, daß der eine Teil in einem unmittelbar unter                   V. Kleine Mengen von Sprengstoffen\neiner Oberdecksluke fest und dicht hergestellten            Die unter Ziffer 14 bezeichneten Probesendungen von\nRaume {Pulverkammer -          vgl. Abschnitt II Num-    Sprengstoffen bis zum Gesamtgewicht von 9 kg und\nmer 2), der andere Teil horizontal von diesem Raume       gleiche Mengen anderer explosiver Stoffe des Gülerver-\nin einem Abstand von wenigstens 15 m von dessen           zeichnisses dürfen auf allen Schiffen für sich verschlos-\nnächstliegender Wand untergebracht wird.                  sen an einem vor Erwärmung und Feuergefahr geschütz-\n4. In ihren Räumen müssen die Stoffe der Klasse I a so        ten Ort (jedoch nicht neben oder unter Wohn- und\ngestaut werden, daß sie _dort in horizontaler Richtung    Mannschaftsräumen, unter Bootsdecks- und auch nicht\nmöglichst weit, mindestens aber 3 m von den Tren-         neben oder untet Räumen, in denen Schiffsproviant oder\nnungswänden von Räumen entfernt bleiben, in denen         Schiffsausrüstung untergebracht ist) befördert werden.","964                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nKlasse lb\nMunition\nA. Vorbemerkungen\nDie von Gegenständen der Klasse I b entleerten Behälter unterliegen bei der Beförderung keinen Beschränkungen.\nB. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften\nJ. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n1. Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht\nsein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann.\nDie Sicherung von Kistenverschlüssen durch Bänder\noder Drähte aus Metall 1st nur in den ausdrücklich er-\nwähnten Fällen zulässig.\n2. Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen\nTeilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs\nnicht lockern und der üblichen Beanspruchung wäh-\nrend der Beförderung zuverlässig standhalten. Die\nGegenstände sind in der Verpackung, Innenpackungen\nin den äußeren Behältern, zuverlässig festzulegen.\n3. Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaf-\nten des Inhalts angepaßt sein.\nII. Güterverzeichnis und besondere Verpadrnngsvorsduiften\n1. Zündschnüre ohne Zünder.                                       (1) Zündschnüre der Ziffern 1 a und 1 b sind in haltbare,\na) Schnellzündschnüre                                       dichte, sicher und dicht zu verschließende hölzerne Be-\nhälter oder in widerstandsfähige wasserdichte Pappfässer\n(Zündschnüre aus dickem Schlauch mit Schwarz-           fest zu verpacken. Das Versandstück darf nicht schwerer\npulverseele von großem Querschnitt oder mit einer       als 120 kg, bei Verwendung eines Pappfasses jedoch nicht\nSeele aus nitrierten Baumwollfäden.) Wegen der          schwerer als 75 kg sein.\nZündschnüre mit langsamer Verbrennung s. Klasse\nI c Ziffer 3;                                              (2) Zündschnüre der Ziffer 1 c sind in Längen bis zu\nb) detonierende Zündschnüre in Form von dünnwan-            500 m auf kräftige Rollen aus Holz oder Pappe zu wik-\ndigen Metallröhren von geringem Querschnitt mit         keln. Diese Rollen sind fest in starke, dichte, sicher und\neiner Seele aus einem Sprengstoff von nicht grö-        dicht zu verschließende hölzerne Kisten derart einzu-\nßerer Gefährlichkeit als Tetranitromethylanilin;        setzen, daß die Zündschnurwickel weder einander noch\ns. auch Anhang 1 Abschnitt A Absatz 10.                 die Kistenwände berühren können. Eine Kiste darf nicht\nmehr als 1000 m Zündschnur enthalten.\nc) detonierende Zündschnüre in Form von gesponne-\nnen Schnüren von geringem Querschnitt mit einer            (3) Der Verschluß der Kisten darf durch herumgelegte\nSeele aus einem Sprengstoff von nicht größerer Ge-      und gespannte Bänder oder Drähte aus Metall gesichert\nfährlichkeit als Pentaerythrittetranitrat (Nitropen-    sein.\ntaerythrit); s. auch Anhang 1 Abschnitt A Ab-           Die Behälter müssen neben dem Kennzeichen nach Mu-\nsatz 11.                                                ster 1 auf dem Deckel die deutliche, haltbare Aufsduift\n,,Zündschnüre I b\" tragen.\n2. Nichtsprengkräf tige Zündmittel                                (1) Die Gegenstände der Ziffer 2 müssen verpackt sein:\n(Zündungen, die nicht durch Sprengkapseln oder son-         a) Zündhütchen mit unbedeckter Zündsatzoberfläche bis\nstige Einrichtungen brisant wirken);                            höchstens 500 Stück, mit bedeckter Zündsatzoberfläche\na) Zündhütchen für Munition für Schußwaffen, auch               bis höchstens 5000 Stück, in Blechkästen, starken Papp-\nähnliche Zündmittel mit kleiner Ladung.                     schachteln oder hölzernen Kisten. Die Innenpadrnn-\ngen sind einzeln oder zu mehreren in eine hölzerne\nb) leere Patronenhülsen mit Zündvorrichtungen für               Versandkiste oder einen Bled1behälter fest einzuset-\nSchußwaffen aller Kaliber, auch leere Randfeuer-            zen.\npatronenhülsen mit Zündvorrichtungen für Klein-\nkaliber;                                                b) leere Patronenhülsen aller Kaliber mit Zündvorrichtun-\ngen in starken, dichten, simer zu versd1ließenden Be-\nc) Schlagröhren und Zündschrauben und ähnliche Zün-\nhältern aus Holz oder Pappe oder in Säcken. Leere\ndungen mit kleiner Ladung (Schwarzpulver oder an-            Randfeuerpatronenhülsen für Flobert und dergleichen\ndere Zündmittel), die durch Reibung, Schlag oder            Kleinkaliber dürfen bis höchstens 25 000 Stück aud1\nElektrizität zur Wirkung gebracht werden;                   in einen Sack verpa(kt sein, der in einer mit Well-\nd) Geschoßzünder ohne brisant wirkende Einrichtungen            pappe ausgelegten Versandkiste fest eingelegt sein\n(wie Sprengkapseln), Zündmittel zu Geschoßzün-             muß.\ndern;                                                   c) Gegenstände der Ziffern. 2c, 2d und 2e in Papp-,\ne) nichtsprengkräftige Zündmittel für Handgranaten              Holz-, Bled1schachteln oder in Behältern aus Kunst-\n(auch in Stiele für Handgranaten eingesetzt), Pul-          stoff, die in hölzerne Behälter fest einzusetzen sind.\nverkapseln für Ubungsmunition (wie für \\Jbungs-         d) Sprengniete zu höchstens 1000 Stück in Pappsd1achteln,\nstielhandgranaten);                                         die einzeln oder zu mehreren in eine hölzerne sicher\nf) Sprengniete aus Leichtmetall.                                und dicht zu verschließende Versandkiste fest ein-\n1000 Sprengniete dürfen höchstens 40 g Spreng-           zusetzen sind.\nsatz enthalten.\n(2) Ein Versandstück mit Gegenständen der Ziffern 2c,\n2 d, 2 c und 2 f darf nicht schwerer als 100 kg, ein solches\nmit Gegenständen der Ziffer 2 a nimt sd1werer als 50 kg\nsein.","Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                                965\n(3) Der Verschluß der Kisten darf durch herumgelegte\nund gespannte Bänder oder Drähte aus Metall gesichert\nsein.\n(4) Die Versandbehälter müssen auf dem Deckel die\ndeutliche, haltbare Aufschrift „Nichtsprengkräftige Zünd-\nmittel. I b\" tragen.\n3. Knallkapseln fiir Haltesignale der Eisenbahnen.              (1) Die Knallkapseln sind in Kisten von mindestens\n18 mm Wandstärke aus gespundeten, dichten, durch Holz-\nschrauben zusammengehaltenen Brettern zu verpacken.\nDie Knallkapseln müssen in die Kisten derart eingebettet\nsein, daß sie weder einander noch die Kistenwände be-\nrühren können.\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als 50 kg\nsein.\n(3) Die Versandbehälter müssen auf dem Deckel neben\ndem Kennzeichen nach Muster 1 die deutliche, haltbare\nAufschrift \"Knallkapseln für Haltesignale. I b. Explosiv\"\ntragen.\n4. Patronen für Handfeuerwaffen (mit Ausnahme der-               (1) Diese Patronen für Handfeuerwaffen müssen in Be-\njenigen, deren Geschosse entweder eine Sprengladung      hältern aus Blech, Holz oder steifer Pappe verpackt sein,\noder einen Brandsatz enthalten):                         die in starke, dichte, sicher zu verschließende hölzerne\na) Fertige Patronen mit ausschließlich aus Metall be-\nKisten so fest einzusetzen sind, daß sie sich nicht be-\nstehenden Hülsen. Die Geschosse müssen mit den\nwegen können. Zwischenräume sind mit geeigneten Füll-\nstoffen fest auszufüllen.\nHülsen so fest verbunden sein, daß sie sich nicht ab-\nlösen können und ein Ausstreuen der Pulverladung          (2) Ein Versandstück darf nicht schwerer als 100 kg\nverhindert ist.                                       sein.\nb) Fertige Patronen, deren Hülsen nur zum Teil aus           (3) Der Verschluß der Kisten darf durch herumgelegte\nMetall bestehen. Die ganze Menge des Pulvers muß       und gespannte Bänder oder Drähte aus Metall gesichert\nsich in dem metallenen Patronenunterteil befinden      sein.\nund durch einen Pfropfen oder Spiegel abgeschlos-\nsen sein. Die Pappe muß so beschaffen sein, daß sie        (4) Die Versandbehälter müssen auf dem Deckel die\nbei der Beförderung nicht bricht.                      deutliche, haltbare Aufschrift „Patronen für Handfeuer-\nwaffen. I b\" tragen.\nc) Fertige Zentralfeuerpappe-Patronen. Die Pappe muß\nso beschaffen sein, daß sie bei der Beförderung nicht\nbricht.\nd) Fertige Patronen zur Erzeugung von Gas, Dampf\noder Nebel mit starker Reizwirkung (wie Reiz- oder\nTränengasmunition und dgl.), deren Hülsen ge-\nmäß b oder c hergestellt sind;\ne) Flobertmunition: Kugelzündhütchen, Schrotzünd-\nhütchen, Zündhütchen ohne Kugel und Schrot.\nMit Ausnahme von Jagdpatronen mit kleinkörnigem\nSchrot und Flintenlaufgeschossen gilt als Munition für\nHandfeuerwaffen nur solche, deren Kaliber 13,2 mm\nnicht übersteigt.\n5. Sprengkräftige Zündmittel.                                    (1) Sprengkapseln mit oder ohne Zeitzündung sind zu\nverpacken:\na) Sprengkapseln mit oder ohne Verzögerungsein-\nrichtung; Verbindungsstücke mit Verzögerung für        entweder zu höchstens 100 Stück, zündsicher eingebettet\ndetonierende Zündschnüre;                             in ein Gefäß aus Blech oder aus wasserdichter Pappe oder\naus Kunststoff. Blechgefäße müssen mit einem elastischen\nStoff so dicht ausgelegt sein, daß eine unmittelbare Be-\nrührung der Sprengkapseln mit dem Blech nicht mög-\nlich ist.\nDie gefüllten Behälter, die dicht und sicher geschlossen\nsein müssen, sind je mit einem haltbaren Klebstreifen\nso zu umgeben, daß der Deckel fest auf den Inhalt ge-\npreßt und ein Schlottern der Sprengkapseln verhindert\nwird. Höchstens 5 Gefäße sind zu einem Paket zu verei:1i-\ngen oder in eine Pappschachtel fest einzusetzen.\nDie Pakete oder Schachteln sind in eine mit Schrauben zu\nverschließende hölzerne Kiste von mindestens 18 mm\nWandstärke oder in einen starken Blechbehälter so zu\nverpacken, daß keine Hohlräume entstehen. Bei Blech-\nbehältern ist der Deckel auf den Behältern sicher und dicht\nzu befestigen.\nDie hölzerne Kiste oder der Blechbehälter ist in eine\nstarke, dichte und mit Schrauben sicher zu verschließende\nhölzerne Versandkiste von mindestens 18 mm Wand-\nstärke so einzubetten, daß zwischen der hölzernen Kiste\noder dem Blechbehälter und der Versandkiste überall\nein Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit\ntrockenen Füllstoffen fest auszustopfen ist; oder\n(2) zu höchstens 26 Stück einzeln in ausgebohrte Holz-\nleisten mit Schiebedeck.ein. Die Löcher in den Holzleisten\nmüssen durch eine mindestens 2 mm starke Wand vonein-","966                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nander getrennt sein. Die mit Pappe oder dünnem Blech\nzu umhüllenden Holzleisten sind in haltbare hölzerne\nKisten von mindestens 18 mm Wandstärke fest einzu-\nsetzen. Etwaige Zwischenräume sind mit geeigneten Füll-\nstoffen fest auszustopfen. Der Deckel ist mit Schrauben\nzu befestigen.\n(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer als 50 kg sein.\nKisten, deren Gewicht 25 kg übersteigt, müssen mit Hand-\nhaben oder Leisten versehen sein.\n(4) Bei jedem Versandstück mit Gegenständen der\nZiffer 5 muß der Verschluß gesichert sein, und zwar ent-\nweder durch Plomben oder Siegel (Abdruck- oder Marke),\ndie auf zwei Schraubenköpfen an den Enden der Haupt-\nachse des Deckels anzubringen sind, oder durch einen die\nSchutzmarke enthaltenden Streifen, der über den Deckel\nund zwei gegenüberliegende Wände der Kiste zu kleben\nist.                           ·\n(5) Jede Versandkiste muß auf dem Deckel die deut-\nliche, haltbare Aufschrift \"Sprengkräftige Zündmittel. I b.\nNicht stürzen! Munition\" tragen. Außerdem sind Kenn-\nzeichen nach Muster 1 anzubringen.\nb) Sprengkapseln mit elektrischen Zündern mit oder       (1) Sprengkapseln mit elektrischen Zündern sind zu\nohne Verzögerungseinrichtung -      wie Echolot-   höstens 100 Stück in Paketen zu vereinigen. Darin müssen\npatronen   ,                                       die Zündungen abwechselnd an das eine und das andere\nEnde des Pakets gelegt sein. Aus höchstens 10 Paketen\nist ein Sammelpaket zu bilden. Höchstens fünf Sammel-\npakete müssen in eine mit Schrauben zu schließende dichte\nhölzerne Kiste von mindestens 18 mm Wandstärke oder\nin einen starken Blechbehälter so eingebettet sein, daß\nzwischen den Sammelpaketen und der Kiste oder dem\nBlechbehälter keine Hohlräume entstehen. Bei Blech-\nbehältern ist der Deckel auf den Behältern sicher und dicht\nzu befestigen.\nDie hölzerne Kiste oder der Blechbehälter ist in eine\nstarke, dichte und mit Schrauben sicher zu verschließende\nhölzerne Versandkiste so einzubetten, daß zwischen der\nhölzernen Kiste oder dem Blechbehälter und der Ver-\nsandkiste überall ein Zwischenraum von mindestens 3 cm\nverbleibt, der mit trockenen Füllstoffen fest auszu-\nstopfen ist.                              _\n(2) Verschluß und Aufschrift auf den Versandbehältern\nwie Sprengkapseln unter Ziffer 5 a Absätze 4 und 5.\nKisten, deren Gewicht 25 kg übersteigt, müssen mit\nHandhaben oder Leisten versehen sein.\nc) Sprengkapseln in fester Verbindung mit Schwarz-       (1) Sprengkapseln in fester Verbindung mit Schwarz-\npulverzündschnur;                                  pulverzündschnur. Die Zündschnüre sind zu Ringen auf-\nzurollen. Höchstens zehn Ringe sind zu einer Rolle zu\nvereinigen, die in starkes Papier verpackt werden muß.\nHöchstens zehn Rollen müssen in ein mit Schrauben ver-\nschlossenes hölzernes Kistchen von mindestens 12 mm\nWandstärke unter Ausfüllung der Zwischenräume mit\ngeeigneten Füllstoffen fest eingebettet sein. Diese Kist-\nchen müssen zu höchstens zehn Stück in eine mit Schrau-\nben zu verschließende hölzerne Versandkiste von min-\ndestens 18 mm Wandstärke so eingebettet sein, daß\nzwischen den Kistchen und der Versandkiste überall ein\nZwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit\ntrockenen Füllstoffen fest auszustopfen ist.\n(2) Verschluß und Aufschrift auf den Versandbehältern\nwie bei Sprengkapseln unter Ziffer 5 a Absätze 4 und 5.\nKisten, deren Gewicht 25 kg übersteigt, müssen mit Hand-\nhaben oder Leisten versehen sein.\nd} Zündladungen (Detonatoren),                           (1) Zündladungen (Detonatoren) sind zu verpacken:\ndas sind Sprengkapseln in Verbindung mit einer     entweder zu höchstens 100 Zündladungen in hölzerne\nUbertragungsladung aus gepreßtem Sprengstoff,      Kisten von mindestens 18 mm Wandstärke derart, daß\nnicht gefährlicher als Tetranitromethylanilin, (s. sie voneinander und von den Kistenwänden mindestens\nauch Anhang 1 Abschnitt A Absatz 2);              1 cm abstehen. Die Kistenwände müssen gezinkt, Boden\nund Deckel mit Schrauben befestigt sein. Hat die Kiste eine\nAuskleidung aus Zink- oder Aluminiumblech, so genügt\neine Wandstärke von 16 mm. Diese Packkiste muß in\neine mit Schrauben sicher zu verschließende Versandkiste\nvon mindestens 18 mm Wandstärke so eingebettet sein,\ndaß zwischen der Packkiste und der Versandkiste überall\nein Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der\nmit trockenen Füllstoffen fest auszustopfen ist; oder\n(2) zu höchstens fünf Zündladungen in Blechbüchsen.\nSie müssen darin in Holzgitter oder ausgebohrte Holz-\nleisten eingesetzt sein. Die Büchsen sind mit übergreifen-\ndem Deckel zu verschließen, der ringsum mit Klebstreifen\nzu befestigen ist. Höchstens 20 Blechbüchsen sind in eine","Nr. 28 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                              967\nhölzerne Versandkiste von mindestens 18 mm Wandstärke\nso fest einzusetzen, daß sie sich nicht verschieben können.\nZwisd1enräume sind mit trockenen Füllstoffen fest aus-\nzustopfen. Der Deckel der Kiste ist mit Schrauben sicher\nzu befestigen.\n(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg sein.\nKisten, deren Gewicht 25 kg übersteigt, müssen mit Hand-\nhaben oder Leisten versehen sein.\n(4) Verschluß und Aufschriften der Versandbehälter wie\nbei Sprengkapseln unter Ziffer 5 a Absätze 4 und 5.\ne) Sprengkapseln in Geschoßzündern mit oder ohne         (1) Sprengkapseln in Geschoßziindern sind zu höchstens\nUbertragungslad ung;                              25 Stück in ho'1zerne Kisten von mmdestens 18 mm Wand-\nstärke zu verpacken. Die Gegenstände sind darin mit Holz-\neinlagen so festzulegen, daß sie voneinander und von\nden Kistenwänden mindestens 2 cm abstehen und sich\nnicht verschieben können.\nDie Kistenwände müssen gezinkt, Boden und Deckel mit\nSchrauben befestigt sein. Höchstens fünf Kisten müssen\nin eine mit Schrauben zu verschließende Versandkiste\nvon mindestens 18 mm Wandstärke so eingebettet sein,\ndaß zwischen den Kisten und der Versandkiste überall\nein Zwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der\nmit trockenen Füllstoffen fest auszustopfen ist.\n(2) Verschluß und Aufschriften der Versandbehälter\nwie bei Sprengkapseln unter Ziffer 5 a Absätze 4 und 5.\nKisten, deren Gewicht 25 kg übersteigt, müssen mit Hand-\nhaben oder Leisten versehen sein.\nf) Ziinder Jiir Granaten mit Sprengkapsel;               (1) Zünder für Granaten sind zu höchstens 50 Stücx in\nKisten aus Holz oder Metall zu verpacken. Metallene Be-\nhälter sind mit einem elastischen Stoff auszulegen. In den\nKisten sind die Zünder in eine Holzunterlag·e so einzu-\nsetzen, daß sie sich nicht bewegen können, und daß sie\nvoneinander und von den Kistenwänden mindestens 2 cm\nabstehen. Der Deckelverschluß der Kiste muß eine oder\nmehrere Lagen von Zellstoff so fest auf die Zünder\npressen, daß diese sich nicht bewegen können. Höchstens\ndrei solcher Kisten sind ohne Leerräume in eine hölzerne\nVersandkiste von mindestens 18 mm Wandstärke einzu-\nsetzen, deren Deckel mit Schrauben zu befestigen ist.\nVersandkisten, die schwerer als 25 kg sind, müssen mit\nHandhaben oder Leisten versehen sein.\n(2) Verschluß und Aufsdiriften der Versandstücke wie\nbei Sprengkapseln der Ziffer 5 a Absätze 4 und 5.\ng) Sprengzündhütchen. 1000 Stück dürfen höchstens        (1) Sprengzündhütchen sind zu höchstens 250 Stück in\n150 g Zündsatz enthalten;                          Behälter aus Bledi, die mit einem elastischen Stoff aus-\nzulegen sind, so einzusetzen, daß sich die einzelnen Hüt-\nchen auch bei starker Ersdiütterung nicht bewegen\nkönnen. Der Deckel der Blechbehälter ist ringsum mit\nKlebstreifen zu befestigen. Mehrere Behälter mit einem\nGesamtinhalt von hödistens 1000 Sprengzündhütchen sind\ndurch eine Papierumhüllung zu einem Paket zu vereinigen.\nHödistens 50 derartige Pakete sind in eine mit Schrauben\nzu verschließende hölzerne Kiste von mindestens 18 mm\nWandstärke so zu verpacken, daß keine Hohlräume ent-\nstehen. Zwischenräume müssen mit trockenen Füllstoffen\nfest ausgefüllt sein. Die hölzerne Kiste muß in eine mit\nSdirauben zu verschließende Versandkiste von mindestens\n18 mm Wandstärke so eingesetzt werden, daß zwisdien\nder hölzernen Kiste und der Versandkiste überall ein\nZwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit\ntrockenen Füllstoffen fest auszustopfen ist.\n(2) Das Versandstück darf nidit schwerer als 75 kg sein.\nKisten, deren Gewicht 25 kg übersteigt, müssen mit Hand-\nhaben oder Leisten versehen sein.\n(3) Verschluß und Aufschriften der Versandbehälter wie\nbei Sprengkapseln unter Ziffer 5 a Absätze 4 und 5.\nh) Verbindungsstücke mit Verzögerungen für Nitro-        (1) Die Gegenstände der Ziffer Sh müssen zu hödistens\npentazündschnur.                                  50 Stück einzeln in Lochscheiben aus Pappe oder sonst\nunversdiiebbar eingesetzt und so in einem Gefäß am:\nBledi, aus wasserdichter Pappe oder aus Kunststoff ein-\ngebettet sein. Bledigefäße müssen mit einem elastischen\nStoff ausgelegt sein. Die Deckel auf den Gefäßen müssen\nringsum mit Klebstreifen befestigt sein. Höchstens 500\nderart verpackte Zündungen sind zu einem Paket zu ver-\neinigen oder in eine Pappsdiaditel einzusetzen. Die Pa-\nkete oder Schachteln müssen in einer mit Schrauben ver-\nschlossenen hölzernen Kiste von mindestens 18 mm Wand~\nstärke oder in einem Bled1behälter verpackt sein. Diese","968                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nmüssen in eine mit Schrauben zu verschließende Versand-\nkiste von mindestens 18 mm Wandstärke so eingebettet\nwerden, daß zwischen der hölzernen Kiste oder zwischen\ndem Blechbehälter und der Versandkiste überall ein\nZwischenraum von mindestens 3 cm verbleibt, der mit\ntrockenem Füllstoff fest auszustopfen ist.\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg sein.\nKisten, deren Gewicht 25 kg übersteigt, müssen mit\nHandhaben oder Leisten versehen sein.\n(3) Verschluß und Aufschriften der Versandstücke wie\nbei Sprengkapseln der Ziffer 5 a Absätze 4 und 5.\n6. Lotkapseln, auch Freilote oder Lotbomben genannt,        (1) Die Gegenstände müssen einzeln in Papier einge-\ndas sind Sprengkapseln ohne oder mit Zündhütchen,     wickelt und damit in Hüllen aus Wellpappe eingesetzt\neingeschlossen in Blechgehäusen.                      sein. Sie sind zu höchstens 25 Stück in starke Papp- oder\nBlechschachteln zu verpacken. Die Blechschachteln sind\nmit elastischen Stoffen auszulegen. Die Deckel sind rings-\num mit Klebstreifen zu befestigen. Höchstens 20 dieser\nSchachteln sind in einer hölzernen Versandkiste gut\nfestzulegen, die sicher zu verschließen ist.\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als 50 kg sein.\nKisten, die schwerer sind als 25 kg, müssen mit Hand-\nhaben oder Leisten versehen sein.\n(3) Die Versandkiste muß auf dem Deckel die deutliche,\nhaltbare Aufschrift „Lotkapseln. I b.\" tragen und außer-\ndem mit Kennzeichen nach Muster 1 versehen sein.\n7. Momentzündschnüre (gesponnene Schnüre von ge-            (1) Momentzündschnüre müssen in Längen bis zu 125 m\nringem Querschnitt mit einer Seele aus einem Spreng-  auf Rollen aus Holz oder Pappe gewickelt sein. Die Rollen\nstoff von größerer Gefährlichkeit als Pentaerythrit-  müssen in einer mit Schrauben verschlossenen hölzernen\ntetranitrat).                                         Kiste von mindestens 18 mm Wandstärke derart verpackt\nWegen anderer Zündschnüre s. Ziffer und Klasse I c    sein, daß sie weder einander noch die Kistenwände be-\nZiffer 3.                                             rühren können. Eine Kiste darf nicht mehr als 1000 m\nZündschnüre enthalten.\n(2) Die Versandstücke sind mit Kennzeichen nach\nMuster 1 zu versehen. Außerdem müssen sie die Auf-\nschrift „Momentzündschnüre. I b.\" tragen.\n8. Munitionssorten, an anderer Stelle nicht genannt (wie    (1) Die Gegenstände müssen fest in haltbare, mit\nKartuschen, Hülsenkartuschen, Patronen, gefüllte Ge-  Schrauben sicher zu verschließende hölzerne Kisten ver-\nschosse, Abwurfmunition), sämtliche ohne Zünder und   packt werden.\nohne brisant wirkende Einrichtung (wie Sprengkap-\nseln), sofern darin nur Sprengstoffe der Klasse I a      (2) Die Versandstücke müssen auf dem Deckel die deut-\nliche, haltbare Aufschrift „Munition. I b. Ziffer 8\" tragen;\nenthalten sind.                                       daneben sind Kennzeichen nach Muster 1 anzubringen.\n9. Handgranaten und Gewehrgranaten, beide ohne Zün-         (1) Die Gegenstände sind in haltbare, dichte, mit Schrau-\nder und ohne brisant wirkende Einrichtung (wie        ben sicher zu verschließende hölzerne Kisten von min-\nSprengkapseln), sofern darin nur Sprengstoffe der     destens 16 mm Wandstärke zu verpacken.\nKlasse I a enthalten sind.                               (2) Bei jedem Versandstück muß der Verschluß ge-\nsichert sein, und zwar entweder durch Plomben oder\nSiegel (Abdruck oder Marke), die auf zwei Schrauben-\nköpfen an den Enden der Hauptachse des Deckels anzu-\nbringen sind, oder durch einen die Schutzmarke enthalten-\nden Streifen, der über den Deckel und zwei gegenüberlie-\ngende Wände der Kiste zu kleben ist.\n(3) Das Versandstück darf nicht schwerer als 50 kg sein.\nKisten, die schwerer sind als 25 kg, müssen mit Hand-\nhaben oder Leisten versehen sein.\n(4) Die Versandstücke müssen auf dem Deckel die deut-\nliche, haltbare Aufschrift „Geladene Nahkampfmittel. I b.\nMunition\" tragen. Außerdem sind Kennzeichen nach\nMuster 1 anzubringen.\n10. Sprengladunge·n, sämtlich ohne Zünder und ohne bri-      (1) Die Gegenstände unter a und b sind in starke,\nsant wirkende Einrichtung (wie Sprengkapseln):        dichte, sicher zu verschließende hölzerne Kisten so zu ver-\na) Brisante Sprengladungen für Geschosse, Torpedo-    packen, daß sie sich nicht verschieben können. Die Körper\ngefechtsköpfe, See- und Flußminenladungen, Füll-   aus gepreßter Pikrinsäure müssen mit einer wasserdichten\nladungs- und Zündladungskörper, geballte Ladungen, Umhüllung versehen sein; Blei oder bleihaltige Stoffe\nSprengbüchsen, Brunnenpatronen, Sprengkörper,      (Legierungen, Gemische oder Verbindungen) dürfen zur\nBohrpatronen. Die Ladung dieser Gegenstände darf   Verpackung nicht verwendet werden. Torpedogefechts-\nnur aus Sprengstoffen bestehen, die nach der       köpfe und See- und Flußminenladungen können in ihrer\nKlasse I a zur Beförderung zugelassen sind.        Stahlhülse auch ohne Kiste versandt werden. Kisten, die\nb) Nichtsprengkräftige Ubungsmunition;                schwerer sind als 25 kg, müssen mit Handhaben oder\nLeisten versehen sein.\nc} Tetrylhülsen (Metallhülsen mit    höchstens 0,7 g     (2) Tetrylhülsen sind zu höchstens 100 Stüdc in Blech-\nTetranifromethylanilin);                           schachteln einzusetzen. Höchstens 100 Blechschachteln sind\nin eine starke, dichte, sicher zu verschließende hölzerne\nKiste so einzusetzen, daß sie sich nicht verschieben\nkönnen.","Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                               969\nd) Pentaerythrittetranitrat-(Nitropenta-) körper;            (3) Pentaerythrittetranitrat-(Nitropenta-) körper sind zu\nhöchstens 3 kg in starke Pappkästen derart zu verpacken,\ndaß sie einander nicht berühren können. Höchstens drei\nKästen sind in eine haltbare, dichte hölzerne Kiste fest\nund so einzubetten, daß zwischen den Pappkästen und\nder Versandkiste überall ein Zwischenraum von min-\ndestens 3 cm verbleibt, der mit trockenen Füllstoffen so\nfest auszustopfen ist, daß er sich bei der Beförderung\nnicht ändern kann.\ne) Ladungen aus gepreßtem Schwarzpulver oder ähn-            (4) Die Ladungen sind einzeln in Olpapier einzuschla-\nlichen für Schießzwecke geeigneten Pulvern auch      gen und in starke, dichte hölzerne Kisten einzusetzen, die\nin MetalJhülsen;                                     mit hölzernen Gittereinsätzen versehen und innen mit\n{Schwarzpulver dürfen weder gegen Stoß noch       Blech - unter Ausschluß von Schwarzblech - ausgeklei-\ngegen Reibung noch gegen Flammenzündung           det sein müssen. Die einzelnen Körper sind durch Well-\nempfindlicher sein als feinstes Jagdpulver von     pappe oder Filztücher so festzulegen, daß sie gegen\nfolgender Zusammensetzung:                        Rütteln gesichert sind.\nLadungen aus gepreßtem Schwarzpulver in MetaJJhülsen\n75 °/o Kalisalpeter,                            sind einzeln in Wellpappe einzurollen und in starke, dichte\n100/o Schwefel und                             hölzerne Kisten fest einzusetzen. Die hölzernen Behälter\n15°/o Faulbaumkohle).\ndürfen keine Nägel, Schrauben oder sonstigen Befesti-\ngungsmittel aus Eisen haben. Verzinkte eiserne Nägel\noder Schrauben sind zulässig.\nDas Versandstück darf nicht schwerer als 90 kg sein. Es\ndarf nicht mehr als 65 kg Schwarzpulver oder ähnliche\nfür Schießzwecke geeignete Pulver enthalten.\n(5) Der Deckel jeder Kiste mit Gegenständen der\nZiffer 10 ist mit Schrauben zu befestigen. Es sind auch\nDeckel zulässig, die durch Gelenkbänder mit der Kiste\nverbunden sind.\n(6) Die Kisten müssen auf dem Deckel die deutliche,\nhaltbare Aufschrift tragen\nbei Gegenständen unter a, c d und e „Brisante Spreng-\nladungen. Ib. Munition u,\nbei Gegenständen unter b „Nichtsprengkräftige Ubungs-\nmvnition. Ib\". Außerdem sind Kennzeichen nach Muster 1\nanzubringen.\n11. Leuchtmittel oder Signalmittel; Brandbomben.\nDer in den unter a bis c und e bis h aufgeführten\nGegenständen enthaltene pyrotechnische Satz muß so\nbeschaffen und angeordnet sein, daß die Gegenstände\nbeim Abbrennen nicht explodieren.\na) Pyrotechnische Munition {wie Leuchtpistolenmuni-       (1) a) Pyrotechnische Munition ist fest .in dichte hölzerne\ntion, Leuchtgeräte, Lichtspurhülsen, Rauchzeichen,             mit Olpapier ausgelegte Kisten von mindesten;\nZielfeuer mit Rauch- oder Stauberscheinung).                   1~ mm Wandstärke einzusetzen, deren Wände ge-\nDer einzelne Gegenstand darf nicht mehr als 1 kg            zmkt und deren Boden und Deckel mit Schrauben\nSatz und 6 g Treib- oder Ausstoßladung enthal-              befestigt sein müssen. Es sind auch Deckel zu-\nten;                                                        lässig, die durch Gelenkbänder mit der Kiste ver-\nbunden sind. Reibköpfe müssen geschützt und\nAnzündstellen müssen so verwahrt sein, daß ein\nAusstreuen des Satzes ausgeschlossen ist.\nb) Leuchtbomben       mit Fallschirm.                           b) ~euchtbomben sind einzeln in haltbare, dichte,\nEine Bombe darf nicht mehr als 28 kg Leuchtsatz             sicher zu verschließende hölzerne Kisten von\nund 200 g Ausstoßladung enthalten;                           mindestens 18 mm Wandstärke fest einzusetzen.\nc) Signalbomben mit je höchstens 1 kg Satz und höch-           c) Signalbomben sind einzeln in Schachteln aus\nstens 125 g Ausstoßladung;                                    starker paraffinierter Pappe einzusetzen. Diese\nSchachteln sind einzeln oder zu mehreren in dichte\nhölzerne Kisten von mindestens 18 mm Wandstärke\neinzulegen, deren Wände gezinkt und deren Boden\nund Deckel mit Schrauben befestigt sein müssen.\nEs sind auch Deckel zulässig, die durch Gelenk-\nbänder mit der Kiste verbunden sind. Der Reib-\nkopf muß geschützt und die Anzündstelle muß so\nverwahrt sein, daß ein Ausstreuen des S,:tzes aus-\ngeschlossen ist.\nd) 1. Signalbomben mit Blitz mit je höchstens 750 g            d) 1. Signalbomben mit Blitz sind einzeln in Schach-\nBlitzsatz und höchstens 125 g Ausstoßladung;                   teln aus starker, paraffinierter Pappe zu ver-\npacken, die einzeln in dichte, sicher und dicht\nzu verschließende hölzerne Kisten von 18 mm\nWandstärke einzusetzen sind.\n2. Blitzkästchen mit elektrischer Zündung mit je               2. Blitzkästchen sind bis zu höchstens 10 Stück in\nhöchstens 50 g Blitzsatz;                                      eine dichte, sicher und dicht zu verschließende\nhölzerne Kiste von mindestens 18 mm Wand-\nstärke zu verpacken.\nHöchstens 20 Kisten mit Signalbomben mit Blitz\noder Blitzkästchen dürfen in einem Holzlatten-\nverschlag zu einem Versandstück vereinigt\nwerden.","970                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\n3. R-Patronen;                                                 3. R-Patronen und\n4. Sprengpunktkörper für Schiedsrichter;                       4. Sprengpunktkörper für Schiedsrichter sind zu\nhöchstens 10 Stück in Schachteln aus starker,\nparaffinierter Pappe zu verpacken, die einzeln\noder zu mehreren in dichte, sicher und dicht zu\nverschließende hölzerne Kisten von 18 mm\nWandstärke einzusetzen sind.\nDie Wände aller Kisten mit Gegenständen der\nZiffer 11 d müssen gezinkt, Boden und Deckel\nmüssen mit Schrauben befestigt sein. Es sind\nauch Deckel zulässig, die durch Gelenkbänder\nmit der Kiste verbunden sind.\ne) Zementbomben mit Leuchtsatz. Jede Bombe darf eine          e) Zementbomben mit Leuchtsatz sind in starke,\nLeuchtpatrone mit höchstens 250 g Leuchtsatz und               dichte, sicher zu verschließende hölzerne Behälter\neinem elektrischen Zünder enthalten:                           zu verpacken. Der Leuchtsatz muß gegen Aus-\nstreuen gesichert sein.\nf) Gepreßte Leuchtsätze, d. h. 1n Papp- oder Metall-           f) Von den gepreßten      Leuchtsätzen   sind kleinere\nhülsen eingepreßte Leuchtsätze, auch mit unbedeck-             Gegenstände bis zu höchstens 60 g je Stück (sog.\nter Schwarzpulveranfeuerung;                                   Sterne) in Papps~hachtelll einzulegen. Der Inhalt\neiner Schachtel darf 1,5 kg nicht übersteigen.\nGrößere Gegenstände sind einzeln in Olpapier ein-\nzuwickeln. Die Pappschachteln oder Gegenstände\nsind einzeln oder zu mehreren in eine hölzerne\nKiste von mindestens 18 mm Wandstärke fest ein-\nzusetzen, die mit Olpapier dicht auszulegen ist.\ng) Brandbomben;                                               g) Brandbomben sind einzeln in hölzerne Behälter\nmit Blechauskleidung oder in Behälter aus Blech\nzu verpacken, die einzeln oder zu mehreren in eine\nstarke, dichte. sicher zu verschließende hölzerne\nVersandkiste einzusetzen sind.\nh) Brandtaschen mit eingepreßtem Brandsatz.                   h) Brandtaschen sind entweder zu höchstens 100 Stück\nin Behälter aus Pappe zu verpacken, die einzeln\noder zu mehreren in hölzerne Behälter einzusetzen\nsind, oder schichtweise mit Zwischenlagen aus\nWeichpappe in hölzerne Behälter fest einzulegen.\n(2) Jedes Versandstück der Ziffer 11 ist mit einem Plom-\nbenversdlluß oder mit einem auf zwei Sduaubenköpfen\ndes Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke)\noder mit einem über Deckel und Wände geklebten, die\nSchutzmarke enthaltenden Streifen zu versehen.\n(3) Ein Versandstück mit Gegenständen der Ziffern 11 a,\n11 b, 11 c und 11 f darf nidlt schwerer als 100 kg, ein Ver-\nsandstück mit Gegenständen der Ziffern 11 g oder 11 h\nnicht sdlwerer als 120 kg sein. Versandstücke, die schwerer\nals 25 kg sind, müssen mit Handhaben oder Leisten ver-\nsehen sein.\n(4) Die Versandstücke müssen auf dem Deckel die deut-\nliche, haltbare Aufschrift „Leuchtmittel. I b.\" oder „Signal-\nmittel. I b.\" oder „Brandbomben. I b.\" oder \"Brandtaschen\nlb.\" oder \"Zementbomben mit Leudltsatz. lb\" tragen.\nAußerdem sind Kennzeidlen nach Muster 1 anzubringen.\n12. a) Nebelmunition, die pyrotechnische Sätze enthält;         (1) Die Gegenstände sind in haltbare, dichte, sicher zu\nverschließende hölzerne Behälter fest zu verpacken.\nb) Rauchentwickler, die Kaliumchlorat oder Natrium-\nchlorat enthalten. oder einen explosionsfähigen          (2) Die Versandbehälter müssen auf dem Deckel die\nZündsatz haben.                                       deutlidle, haltbare Aufsdlrift „Nebelmunition. !b\" oder\nWegen rauchentwickelnder Stoffe für land- und      .,Rauchentwickler. I b.\" tragen.\nforstwirtschaftliche Zwecke s Klasse I c Ziffer 27\nRauchentwickler, die aus einem Gemenge von\namorphem rotem Phosphor und Paraffin bestehen,\ngelten nicht als Gegenstände der Klasse I b und\nwerden bedinqunqslos befördert.\n13. a) Brunnentorpedos mit einer Ladung aus Dynamit             (1) Die in der Ziffer 13 genannten Gegen;tände sind in\noder dynamitähnlichen Sprengstoffen ohne Zünder       starke, dichte, sicher zu verschließende hölzerne Behäl-\nund ohne brisant wirkende Einrichtung (wie Spreng-   ter zu verpacken, die mit Handhaben oder Leisten ver-\nkapseln);                                             sehen sein müssen.\nb) Geräte mit Hohlladung zu wirtschaftlichen Zwecken,       (2) Die Versandstücke müssen auf dem Deckel die deut-\ndie höchstens 1 kg in einer Hülse festliegenden      liche, haltbare Aufschrift „Brunnentorpedos. I b. Munition\"\nSprengstoff enthält, ohne Sprengkapsel.               oder „Geräte mit Hohlladung. I b. Munition\" tragen.\nAußerdem sind Kennzeichen nach Muster 1 anzubringen.\nZu 13 a und b: Die Ladung dieser Gegenstände darf\nnur aus Sprengstoffen bestehen, die nach der Klasse I a\nzur Beförderung zugelassen sind.","Nr. 28 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                                971\n14. Die in den Ziffern 8 bis 10 genannten Munitionsgegen-        Diese Gegenstände sind nach folgenden Vorschriften zu\nstände mit Zündern oder brisant wirkender Einrich-         verpacken:\ntung (wie Sprengkapseln), sämtliche zuverlässig ge-\n(1)  Patronen mit Sprengladung in Geschossen\nsichert. Die Ladung der Gegenstände darf nur aus\nSprengstoffen bestehen, die nach der Klasse I a zur       a) mit einem Kaliber von weniger als 13,2 mm sind zu je\nBeförderung zugelassen sind.                                  25 Stück ohne Spielraum in gut zu verschließende Papp-\nkästen einzulegen; diese sind ohne Zwischenräume in\neine hölzerne Kiste von mindestens 18 mm Wandstärke,\ndie auch mit einer Auskleidung aus Zink-, Weiß- oder\nAluminiumblech versehen sein kann, einzusetzen.\nDas Versandstück darf nicht schwerer als 50 kg sein;\nVersandstücke, die schwerer als 25 kg sind, müssen mit\nHandhaben oder Leisten versehen sein.\nb) mit einem Kaliber von 13,2 bis 57 mm sind entweder\neinzeln in eine starke, genau passende und sicher zu\nverschließende Papphülse oder einzeln in eine starke,\ngenau passende, an beiden Enden offene Papphülse e_in-\nzubrinqen, die aber mit Einbuchtungen versehen 1st,\nwelche das Geschoß festhalten.\nDerart verpackte Patronen sind bei einem Kaliber von\n13,2 bis 21 mm zu höchstens 300 Stück, bei einem Kali-\nber von mehr als 21 bis 37 mm zu höchstens 60 Stück\nund bei einem Kaliber von mehr als 37 bis 57 mm zu\nhöchstens 25 Stück in eine hölzerne Kiste von minde-\nstens 18 mm Wandstärke, die auch mit einer Ausklei-\ndung aus Zink-, Weiß- oder Aluminiumblech versehen\nsein kann. schichtweise einzulegen.\nWenn die Patronen in Papphülsen verpackt sind, die an\nbeiden Seiten offen sind, muß die Versandkiste an den\nbeiden quer zu den Papphülsen liegenden Wänden mit\neiner mindestens 7 mm dicken Filzeinlage versehen\nsein.\n(2) Die anderen in den Ziffern 8 bis 10 genannten\nGegenstände müssen nach den für sie geltenden Vor-\nschriften der Zittern 8, 9 und 10 verpackt sein.\nDie dort festgelegten Gewichtsgrenzen sind einzuhalten.\n(3) Versandstücke, die schwerer als 25 kg sind, müssen\nmit Handhaben oder Leisten versehen sein. ·\n(4) Auf den Versandstücken sind die Inhaltsangabe mit\ndem Zusatz \"mit Zündern oder brisant wirkender Einrich-\ntung\" sowie Kennzeichen nach Muster 1 anzubringen.\nC. Ver 1a d u n g s v o r s eh r i f t e n\nI. Verladescheine                             dieser dem Ablader gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung\nzu übergeben hat. Die Bescheinigungen müssen durch\n1. Die Munitionsgegenstände sind mit einem besonderen              Sachverständige bestätigt sein, und zwar bei Gegen-\nVerladeschein (Schiffszettel) anzuliefern, der mit einem       ständen der Ziffern 8, 9, 10, 13 und 14 des Cüterver-\nwenigstens 1 cm breiten diagonal verlaufenden roten             zeichnisses von einem vereidigten oder von der Eisen-\nStrich versehen ist und in dem andere Gegenstände               bahnverwaltung anerkannten sachverständigen Chemi-\nnicht aufgeführt sind.                                          ker, für die übrigen Gegenstände von einem anderen\nvereidigten Sachverständigen. In den Bestätigungen\n2. In den Verladescheinen sind anzugeben Zeichen, Num-             muß ausdrücklich auf die nach den Vorschriften für\nmer, Anzahl der Stücke, Art der Verpackung (Kiste, Be-          die Prüfverfahren im Anhang 1 vorgenommenen\nhälter usw.), Inhalt und Rohgewicht der Sendung.                Prüfungen Bezug genommen werden.\nBei der Inhaltsangabe sind die in der Spalte „ Verpak-\nkung\" als Aufschrift für die Behälter vorgeschriebenen      5. Alle Bescheinigungen müssen für den Einzelfall aus-\nBezeichnungen vollständig wiederzuget>en (z. B. Ge-             gestellt sein.\nladene Nahkampfmittel. I b. Munition).\nDie sprengkräftigen Zündmittel der Ziffer 5 und Lotkap-                       n. Verladung im allgemeinen\nseln (Ziffer 6) sowie die Momen\"tzündschnüre {Ziffer 7)\nsind von anderen Gegenständen der Klasse I b geson-         1. Gegenstände der Klasse I b dürfen, abgesehen von den\ndert aufzuführen mit dem Vermerk \"Nicht mit Gegen-              unter Abschnitt III behandelten Ausnahmen, nicht in\nständen der Ziffern 3, 8, 9, 10, 11, 13 und 14 der Klasse       Fahrgastschiffen befördert werden.\nI b sowie mit explosiven Stoffen der Klasse I a zusam-      2. Sie müssen unter Deck in gesdllossenen Räumen ver-\nmenzustauen. Siehe unter Abschnitt II Nummer 3.\"                laden werden, die durch wasserdichte Schottc:i von den\n3. Ferner sind folgende besondere Erklärungen abzu-                Maschinen, Verbrennungsmotoren, Kesselräumen, Koh-\ngeben:                                                          lenbunkern oder Treibstoffvorräten getrennt sind.\nDie Räume dürfen keinesfalls durch die Nachbarschaft\nbei den detonierenden Zündschnüren (Ziffern 1 b und             wärmeerzeugender Betriebe auf längere Zeit über 45 ° C\n1 c), den Zündladungen (Detonatoren) der Ziffer 5 d, den        erwärmt werden oder unter Dampf stehende Leitungen\nGegenständen der Ziffern 8, 9, 10, 13 und 14, daß die           enthalten und müssen leicht zugänglich sein, so daß\nverwendeten Schieß- und Sprengmittel den in der                 Gegenstände der Klasse I b bei Feuergefahr ohne\nKlasse I a vorgeschriebenen Bedingungen genügen.                Aufenthalt entfernt werden können.\n4. Alle Erklärungen dürfen nur abgegeben werden auf                In die Laderäume eingebaute Pulverkammern (Spreng-\nGrund von Bescheinigungen des Auftraggebers, die                stoffkammern, Munitionskammern) müssen hinsichtlich","972                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nBau und Einrichtung den einschlägigen Richtlinien der         verkammer -        vgl. Abschnitt II Nummer 2), der\nSee-Berufsgenossenschaft für den Bau und die Einrich-         andere Teil horizontal von diesem Raum in einem Ab-\ntung von Pulverkammern auf Seeschiffen genügen. Als           stand von wenigstens 15 m von dessen nächstliegender\nVerladung unter Deck gilt die Verstauung in solchen           Wand untergebracht wird.\nAufbauten an Deck, die mit dem Schiffskörper fest\nverbunden, mit einem darüber liegenden Deck (Back,        4. In ihren Räumen müssen die Gegenstände der Klasse I b\nHütte oder Bootsdeck) und mit der nötigen Lüftung             so gestaut werden, daß sie in horizontaler Richtung\nversehen, in geeigneter Weise gegen äußere Wärme-             möglichst weit, mindestens aber 3 m von den Tren-\neinflüsse (Sonnenbestrahlung, auch auf die Bordwand,          nungswänden von Räumen entfernt bleiben, in denen\nMaschinen- und Kesselwärme u. dgl.) sowie gegen               Stoffe der unter 3. erwähnten Art (einschließlich Bunker-\ndas Hineingelangen von Zündung erregenden Stoffen             kohlen und Treibstoffvorräten) untergebracht sind.\n(glimmenden Gegenständen, wie Zündhölzer, Zigarren-\nreste) geschützt, der Feuerlöscheinrichtung gut zu-       5. Mit den in den Verladungsvorschriften zu der Klasse I d\ngänglich sind, nicht an Wohn- oder Provianträumen             als entzündlich bezeichneten Gasen, den entzündbaren\nflüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt unter 21 ° C\nliegen und auch sonst den Vorschriften der Verord-            (Ziffern 1, 2 und 5 der Klasse III a) und den entzünd-\nnung entsprechen.\nbaren festen Stoffen III b · dürfen Gegenstände der\n3. Gegenstände der Klasse I b dürfen nicht in derselben          Klasse I b überhaupt nur dann auf demselben Schiff\nSchottenabteilung verstaut werden mit                         verladen werden, wenn die erstgenannten Stoffe in\nZündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen                 horizontal weit von ihnen entfernten Abteilungen (bei\nGegenständen I c, mit Ausnahme der Zündschnüre           Motor- und Dampfschiffen mindestens durch die\nder Ziffer 3 a,                                          Maschinen- und Kesselräume getrennt) oder an Deck\nso untergebracht werden, daß eine unmittelbare Gefähr-\nden in den Verladungsvorschriften zu der Klasse I d        dung der mit Gegenständen der Klasse I b belegten\nals entzündlich bezeichneten Gasen, flüssiger Luft       Räume bei Entzündung der Gase, der Flüssigkeiten\nund flüssigem Sauerstoff,                                oder der entzündbaren Stoffe ausgeschlossen ist.\nStoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche\nGase entwickeln I e,                                 6. Die Behälter mit Gegenständ~n der Klasse I b sind so\nselbstentzündlichen Stoffen II,                            fest zu stauen, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen,_\nUmkanten und Herabfallen aus oberen Lagen gesichert\nentzündbaren flüssigen Stoffen III a,                      sind.\nentzündbaren festen Stoffen III b,\nbrandfördernd wirkenden Sauerstoffträgern [II c,\nIII. Ausnahmsweise Zulassung auf Fahrgastschiffen\nradioaktiven Stoffen IVb,\nSäuren V Ziffer 1 und Lösungen von Wasserstoff-        Sendungen von\nsuperoxyd V Ziffer 10,                                   Zündschnüren der Ziffer 1,\nGütern der Klasse VI.                                      nichtsprengkräftigen Zündmitteln (Ziffer 2) und\nPatronen für Handfeuerwaffen (Ziffer 4)\nKnallkapseln für Haltesignale (I b 3), sprengkräftige\nZündmitfel (I b 5), Lotkapseln (I b 6) und Momentzünd-    dürfen unter Beachtung der Vorschriften des Abschnitts\nschnüre (I b 7) dürfen außerdem nicht in derselben Schot- II Ziffern 2 bis 6 auch in Fahrgastschiffen befördert\ntenabteilung verstaut werden miteinander und mit          werdeµ, sofern sie bei Oberschreitung eines Gesamt-\ngewichts von 200 kg in einer besonderen Pulverkammer\nexplosiven Stoffen I a und                             - vgl. Abschnitt II Nummer 2 - untergebracht werden,\nden Gegenständer der Ziffern 8, 9, 10, 11, 13 und 14.  die unmittelbar zugänglich und mit Vorrichtungen zu\nEs dürfen ferner nicht in derselben Schottenabteilung     ausgiebiger Bewässerung versehen sein muß.\nverstaut werden                                           Diese Beschränkung erstreckt sich nicht auf Sicherheits-\nGegenstände der Ziffer 13 mit Gegenständen der         patronen, das sind folgende Patronen für Handfeuer-\nZiffern 8, 9, 10, 11 und 14,                         waffen (Ziffer 4):\nGegenstände der Ziffer 14 auch nicht zusammen mit        · Zentralfeuerpatronen mit ausschließlich aus Metall be-\nGegenständen der Ziffer 11.                                 stehenden Hülsen\nSchnellzündschnüre (lb 1 a), nicht sprengkräftige Zünd-            bis zu Kaliber 13 mm,\nmittel·· (I b 2) und Patronen für Handfeuerwaffen (I b 4)     Randfeuerp!ttronen mit ausschließlich aus Metall be-\ndürfen mit den unter Verwendung von Ammonnitrat                  stehenden Hülsen\nhergestellten Erzeugnissen des Güterverzeichnisses der             mit einem Durchmesser bis zu 9 mm,\nKlasse III c Ziffer 8 in derselben Schottenabteilung\nverladen werden.                                              Zentralfeuerpatronen, deren Hülsen nur zum Teil aus\nMit c..nderen Gütern dürfen Gegenstände der Klasse I b           Metall bestehen,\nzwar zusammen in demselben Raum gestaut werden,                    bis zu Kaliber 13 mm,\nsie müssen aber durch eine geeignete Garnierung völlig        Zentralfeuerpappe-Patronen mit metallenem Boden bis\ngetrennt und unmittelbar zugänglich gehalten werden.             zu Kaliber 10 mm (Durchmesser der Patrone höch-\nAuf Segelschiffen, Motorschiffen und kleineren Damp-\nstens 20,8 mm), bei denen die Hülse anstatt eines\nfern ohne fest abschließbare Schottenabteilungen dür-\nmetallenen Einsatzes eine bis zur Höhe der Pulver-\nfen sprengkräftige Zündmittel (Ziffer 5), Lotkapseln\nladung reichende innere Verstärkung besitzt und\n(Ziffer 6) und Momentzündschnüre (Ziffer 7) mitein-\nander und zusammen mit Gegenständen der Ziffern 3,               so stark ist, daß ein Brechen bei der Beförderung\nausgeschlossen ist.\n8, 9, 10, 11, 13 und 14 und mit explosiven Stoffen (1 a)\nbefördert werden, wenn eine Trennung stattfindet, der-    Solche Patronen können auf Fahrgastschiffen unter den\nart, daß der eine Teil in einem unmittelbar unter einer   gleichen Bedingungen wie auf Frachtschiffen (Abschnitt II)\nOberdecksluke fest und dicht hergestellten Raume (Pul-   befördert werden.","Nr. 28 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                                   973\nKlasse I c\nZündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Gegenstände\nA. Vorbemerkungen\nI. Die zugelassenen Gegenstände müssen folgende stoff-                 c) Der Knallsatz in den Feuerwerkskörpern der Zif-\nlichen Bedingungen erfüllen:                                           fern 21 bis 24 und der Rauchsatz in den Gegen-\na) Der Explosivsatz muß so beschaffen, angeordnet und                  ständen für Schädlingsbekämpfung der Ziffer 27 dür-\nverteilt sein, daß weder durch Reibung, noch durch                 fen kein Chlorat enthalten.\nErschütterung, noch durch Stoß, noch durch Flammen-            d) Der Explosivsatz muß der Beständigkeitsbedingung\nzündung eines Teiles der verpackten Gegenstände                    im Anhang 1 Abschnitt A Absatz 13 entsprechen.\neine Explosion des ganzen Inhalts des Versand-\nstück.es herbeigeführt werden kann.                        II. Die von Gegenständen der Klasse I c entleerten Behäl-\nb) Weißer oder gelber Phosphor darf nur bei den                     ter unterliegen bei der Beförderung keinen Beschrän-\nGegenständen der Ziffern 2a und 20 verwendet sein.              kungen.\nB. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n1. Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht\nsein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann.\n2. Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen Tei-\nlen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs nicht\nlockern und der üblichen Beanspruchung während der\nBeförderung zuverlässig standhalten. Die Gegenstände\nsind in der Verpackung, Innenpackungen in den äuße-\nren Behältern, zuverlässig festzulegen.\n3. Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaf-\nten des Inhalts angepaßt sein.\nII. Güterverzeichnis und besondere Verpackungsvorsduiften\nZündkörper (Ziffern 1 bis 8):                                         (1) Zur Verpackung sind zu verwenden starke, dichte,\nsicher zu verschließende Holzkisten mit Blecheinsätzen\n1. Gewöhnliche Zündhölzer und andere Reibzünder.\noder mit Kartoneinsätzen aus guter, hartgeleimter, wenig-\na) Gewöhnliche Sicherheitszündhölzer (mit Kalium-            stens 1,3 mm dick.er Pappe, die gegen die Aufnahme von\nchlorat und Schwefel) und andere Sicherheitsreib-         Wasser durch geeignete Imprägnierung geschützt ist, oder\nund -streichzünder, d. h. solche, deren Köpfe sich       mit einer Einlage aus schwer entflammbar gemachtem und\nnur an besonders zubereiteten Streichflächen ent-         wasserdichtem Papier. Blech- und Kartoneinsätze und\nzünden.                                                   Papiereinlagen können fehlen im unmittelbaren Verkehr\nmit den nordeuropäischen Häfen und außerdem, wenn\ndie Bretter der Kisten gefedert und genutet sind. Ferner\nsind zur Verpackung zugelassen haltbare, gut verlötete\nBehälter aus Weißblech bis 27½ kg Rohgewicht und gut\nverschlossene Kistchen aus guter, hartgeleimter, wenig-\nstens 2 mm dicker Pappe bis 20 kg Rohgewicht, beide Be-\nhälter ohne Oberkisten. Die Pappe der Kistchen muß durch\ngeeignete Imprägnierung gegen die Aufnahme von Was-\nser geschützt sein. Die Pappkisten (-kästen) müssen im\nübrigen nach den Bestimmungen der Deutschen Bundes-\nbahn über die Verpackung der Stückgüter und über Ein-\nheitsverpackungen als „Einheitspappkasten. Gut für 25 kg\nHöchstgewicht\" gekennzeichnet sein. Die Kantenlänge\nder Kästen darf 60 cm nicht überschreiten.\n(2) Vor dem Einlegen in die Versandbehälter sind die\nGegenstände in starke Umhüllungen (Papierumschläge\noder Schachteln) fest derart zu verpacken, daß die Zünd-\nköpfe der Hölzer nicht aus ihrer Umhüllung hervortreten\nund mit den Reibflächen benachbarter Schachteln in Be-\nrührung kommen können; sind in einer Umhüllung meh-\nrere Staffein Zündhölzer vorhanden, so müssen diese so\nangeordnet sein, daß die Köpfe der verschiedenen Staffeln\nnicht unmittelbar gegeneinander stehen.\nDie Pakete müssen in den Behältern derart verpackt sein,\ndaß sie sic:h nicht bewegen können.\n(3) Der Verschluß der Versandstücke, deren Gewicht\n15 kg übersteigt, muß durch ein oder mehrere mechanisch\nangezogene Metallbänder gesichert sein.\nDie äußeren Behälter müssen deutlich und dauerhaft als\nAufschrift die Inhaltsangabe tragen, z. B. ,.Sicherheits-\nzündhölzer. 1 c\" oder „Sicherheitsstreichzünder. I c\".\nb) Zündhölzer mit Kaliumchlorat und Phosphorsesqui-              (1) Für die Einzelpackung der Hölzer sind Holzschach-\nsulfid, Reib- und Streichzünder, deren Köpfe sich        teln zu verwenden. Ubersteigt der Inhalt einer Schachtel\nauch an anderen als besonders zubereiteten Streich-       120 Stück, so müssen die Zündköpfe mit einer starken\nflächen entzünden - Uberallzünder - , (z. B. Paraf-       Papierumlage bedeckt sein. Bei einem Inhalt von mehr\nfinzündhölzer, gewöhnliche Schwefelhölzer).               als 450 Stück ist die Schachtel außerdem durch eine höl-","974                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nzerne Einlage in zwei gleich große Abteile zu trennen.\nMehr als 800 Hölzer dürfen nicht in einer Schachtel ent-\nhalten sein.\n(2) Bis zu 20 Schachteln sind durch einen gut zu schlie-\nßenden Umschlag von starkem Papier zu Paketen zu ver-\neinigen und diese vor dem Einlegen in die Kisten einzeln\noder zu mehreren in haltbares Blech einzulöten. Diese\nEinzelpackung in Blech kann fortfallen, wenn die Außen-\nkiste mit einem starken, gut verlöteten Blecheinsatz ver-\nsehen wird.\n(3) Paraffinzündhölzer sind in Kisten aus gehobelten und\ngefügten Brettern zu verpacken. Bei Kisten über 0,4 cbm\nInnenmaß muß die Bretterstärke überall mindestens 18 mm\nbetragen. Bei kleineren Kisten kann auf 12 mm für Böden\nund Deckel und 16 mm für die Seitenbretter zurückgegan-\ngen werden. Die Kisten müssen mit Kopfleisten oder star-\nken Eisenbändern versehen sein.\n(4) Schwefelhölzer müssen wie Sicherheitszündhölzer,\njedoch stets in Holzkisten mit Blecheinsatz verpackt sein.\n(5) Die Pakete mit Uberallzündern müssen in den Kisten\nderart verpackt sein, daß sie sich nicht bewegen können.\nAuf Behältern mit Uberallzündern muß der Inhalt deutlich\nund dauerhaft angegeben sein mit dem Zusatz „ Uberall-\nzünder. I c. Vorsicht!\"\n(6) Der Inhalt einer Kiste darf 150 kg nicht übersteigen.\n2. a) Zündbänder für Sicherheitslampen und Paraffin-         (1) Zündbänder für Sicherheitslampen   und Paraffinzünd-\nzündbänder für Sicherheitslampen.                   bänder für Sidlerheitslampen müssen in Blechbüchsen\n1000 Zündpillen dürfen höchstens 7,5 g Zündsatz     oder Pappschachteln fest verpackt sein. Höchstens 30\nenthalten.                                          Blechbüchsen oder 114 Pappschachteln sind durch Papier-\nWegen Zündbänder als pyrotechnische Spielwaren      umschlag zu einem festen Paket zu vereinigen, das höch-\ns. Ziffet 15                                        stens 90 g Zündsatz enthalten darf. Diese Pakete sind\neinzeln oder zu mehreren in eine sicher zu verschließende\nb) Dieselzünder (Papierröllchen, bestehend aus mehre-  Versandkiste aus dicht gefügten Brettern von mindes,tens\nren Lagen Papier, die mit einer Lösung von Kali-    18 mm Stärke einzusetzen, die mit widerstandsfähigem\nsalpeter, Phosphorsesquisulfid und Kaliumchlorat    Papier oder dünnem Zink- oder Aluminiumblech voll-\ngetränkt sind).                                     ständig ausgelegt sein muß. Bei Versandstücken, die\nnicht schwerer als 35 kq sind, genügt eine Brettdicke\nvon 11 mm, wenn die Kiste mit einem eisernen Band\numspannt ist\n(2) Die Pakete mit Stoffen der Ziffer 2 a müssen in den\nVersandkisten derart verpackt sein, daß sie sich nicht\nbewegen können. Zwischenräume müssen mit geeigneten\ntrockenen Füllstoffen fest ausgestopft sein.\n(3) Die Dieselzünder (Ziffer 2 b) müssen verpackt sein\nzu 100 Zündern eng nebeneinanderstehend in Dosen aus\nBlech oder starker Pappe. Das zündsatzfreie Ende muß\nsich an der Deckelseite der Dosen befinden oder\nzu 200 Zündern in zwei Lagen in eine Blechdose.\nDie Dosen aus Blech sind in Holzkisten einzusetzen.\n(4) Das Versandstück darf nicht schwerer als 100 kg\nsein; Kisten mit umspanntem eisernem Band und einer\nBrettstärke von mindestens 11 mm, aber weniger als\n18 mm, dürfen nicht schwerer als 35 kg sein.\n(5) Die Versandbehälter müssen die deutliche, haltbare\nAufschrift „Zündbänder. I c\" oder „Paraffinzündbänder.       •\nI c\" oder „Dieselzünder. I c\" tragen.\n3. a) Schwarzpulverzündschnüre und Zeitzünderschnüre         (1) Die Gegenstände müssen in starke, dichte, sicher zu\n- sogenannte Zündschnüre mit langsamer Ver-         verschließende hölzerne Kisten oder in wasserdichte,\nbrennung - (Zündschnur aus dünnem, dichtem          widerstandsfähige Pappfässer derart verpackt sein, daß\nSchlauch, mit einer Seele aus Schwarzpulver oder    sie sich nicht bewegen können. Die hölzernen Kisten müs-\naus einem Brennsatz, von geringem Querschnitt).     sen mit widerstandsfähigem Papier oder mit dünnem Zink-\nWegen anderer Zündschnüre s. Klasse I b Ziffer 1.   oder Aluminiumblech vollständig ausgelegt sein. Bei Ver-\nwendung von Pappfässern darf ein Versandstück nicht\nschwerer als 75 kg sein.\n(2) An Stelle der hölzernen Kisten sind auch Kästen\naus Hartpappe mit Außenwulstbiegung und Stülpdeckel\nzulässig. Die Pappe muß aus m,ehreren Lagen zusammen-\ngeklebt und wasserdicht imprägniert sein; sie muß ferner\nmindestens eine Dicke von 2,6 mm und ein Gewicht von\n1700 g je Quadratmeter haben. Die Pappkästen müssen\ndurch Drahtheftung derart verschlossen werden, daß der\nübergestülpte Deckel an den vier Ecken mit je 4 Metall-\nklammern von mindestens 0,5 mm Stärke, deren Schenkel\nmindestens 12 mm lang und 1,5 mm breit sein müssen, mit\nden Seitenklappen des Bodenteils verbunden wird. Bei\nVerwendung von Kästen aus Hartpappe darf das Ver-\nsandstück nicht schwerer als 20 kg sein.","Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                              975\n(3) Die Versandbehälter müssen die deutliche, haltbare\nAufschrift „Schwarzpulverzündschnüre. I c\" tragen.\nb) Stoppinen (mit Schwarzpulver überzogene Fäden         ( 1) Die Gegenstände der Ziffer 3 b sind in Mengen von\naus Baumwolle oder Zellwolle).                    höchstens 2,5 kg zu bündeln und mit Olpapier zu um-\nwickeln. Die Bündel sind einzeln oder zu mehreren in\nhölzerne Kisten von mindestens 18 mm Wandstärke, die\nmit Olpapier oder paraffiniertem Papier dicht auszulegen\nsind, so fest zu verpacken, daß sie sich nicht bewegen\nkönnen.\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als 35 kg sein:\nes darf nicht mehr als 25 kg Stoppinen enthalten.\n(3) Auf den Versandstücken muß deutlich und dauer-\nhaft „Stoppinen. I e angegeben sein.\n4. Zündgarn (nitrierte Baumwollfäden), wenn es den Be-      (1) Zündgarn ist in Längen von höchstens 30 m auf Papp-\nständigkeitsbedingungen im Anhang 1 Abschnitt A      streifen aufzuwickeln; jeder Wickel ist in Packpapier ein-\nAbsatz 1 entspricht.                                 zuhüllen. Höchstens 10 so eingehüllter Wickel sind mit\nPackpapier zu einem Paket zu vereinigen, das in ein höl-\nzernes Kistchen von mindestens 10 mm Wandstärke fest\neinzubetten ist. Diese Kistchen müssen einzeln oder zu\nmehreren in eine starke, dichte, sicher zu verschließende\nhölzerne Versandkiste so eingesetzt werden, daß sie sich\nnicht bewegen können. Zwischenräume sind mit geeigne-\nten trockenen Füllstoffen fest auszustopfen.\n(2) Ein Versandstück darf höchstens 6000 m Zündgani\nenthalten.\n(3) Die äußeren Versandbehälter müssen die deutliche\ndauerhafte Aufschrift „Zündgarn. I c\" tragen.\n5. a) Wärmezünder mit einem Brandsatz aus Metallen          (1) Wärmezünder, die höchstens 5 g Satz enthalten, müs-\nund Metalloxyden oder sauerstoffabgebenden        sen zu höchstens 100 Stück in starke Pappschachteln fest\nSalzen und mit ZündpiJJen;                        verpackt sein. Die Schachteln sind einzeln oder zu mehre-\nren in eine starke, dichte, sicher zu verschließende höl-\nzerne Kiste so einzubetten, daß sie weder einander noch\ndie Kistenwände berühren. Alle Zwischenräume sind mit\nKieselgur fest auszustopfen. Eine Kiste darf nicht meh1\nals 4000 Thermitkapseln enthalten.\nThermitlrnpseln, die mehr als 5 g, höchstens aber 12 g Satz\nenthalten und mit einer Zündschnur von mindestens 20 cm\nLänge versehen sind, sind bis zu 20 Kapseln, von denen\ndie Hälfte mit dem Brandsatz nach oben und die andere\nHälfte mit dem Brandsatz nach unten gerichtet sein muß.\nmittels Packpapier zu einem Paket zu vereinigen. Höch-\nstens 50 solcher Pakete sind aufrechtstehend mit einem\nZwischenraum von 5 cm voneinander und von den\nKistenwänden in eine starke, dichte, sicher zu ver-\nschließende hölzerne Kiste einzusetzen. Die Zwischen-\nräume sind mit Kieselgur fest auszustopfen.\nb) Verzögerungen (Metallhülsen mit einer kleinen        (2) Verzögerungen müssen zu höchstens 150 Stück in\nMenge Zünd- und Brennsatz).                       Blechschachteln mit übergreifendem Deckel fest und so\nverpackt sein, daß sich reihenweise einmal die Anfeue-\nrungsseite oben und das andere Mal unten befindet. Die\nSchachteln sind einzeln oder zu mehreren in eine mit Blech\nvollständig ausgekleidete starke, dichte, sicher zu ver-\nschließende hölzerne Kiste so fest einzusetzen, daß sie sich\nnicht verschieben können.\n(3) Ein Versandstück mit Gegenständen der Ziffer 5\ndarf nicht schwerer als 100 kg sein.\n(4) Auf den Versandbehältern muß der Inhalt nach der\nBezeichnung im Güterverzeichnis unter Hinzufügung von\n\"I c\" deutlich und dauerhaft angegeben sein, z.B. ,, Wärme-\nzünder. I c\"\n6. Zündschnuranzünder, und zwar                             (1) Zündlichter, Zündfackeln   und Anzündstäb.chen zu\na) Zündlichter, Zündfackeln und Anzündstäbchen,      höchstens 100 Stück in Schachteln aus Pappe oder Weiß-\nsämtlich auch mit Zündkopf (Stäbchen mit einem    blech oder zu höchstens 25 Stück mit Papier umwickelt.\nDie Schachteln oder Pakete sind in eine hölzerne Kiste,\nBrandsatz aus Sauerstoffträgern und organischen   die mit haltbarem Papier dicht auszulegen ist, so zu ver-\nStoffen):\npacken, daß sie sich nid1t bewegen können. Den Schachteln\nbeigepackte Reibflächen sind in Papier einzuschlagen.\nb) Zündschnuranzünder (Einzelzünder) und Zündschnur-     (2) Zündschnuranzünder (Einzelzünder) und Zündschnur-\nSammelzünder (Wabenzünder), beide mit Zündkopf;   Sammelzünder (Wabenzünder) zu höchstens 400 Stück in\nPapier- oder Pappröhrchen, auch zu mehreren ver-  Schachteln aus Pappe oder Weißblech. Die Schadlleln sind\neinigt, mit einer kleinen Menge Brandsatz aus     einzeln oder zu mehreren in eine hölzerne Kiste, die mit\nSauerstoffträgern und organischen Stoffen;       haltbarem Papier dicht auszulegen ist, so fest einzusetzen,\ndaß sie sich nicht bewegen können.\nc) Zündschnur-Sammelzünder      (Zündrakete)   ohne      (3) Zündschnur-Sammelzünder (Zündrakete) zu höch-\nZündkopf (Hülsen aus Pappe mit einer kleinen      stens 50 Stück in Schachteln aus Pappe. Die Schachteln\nMenge eines gepreßten Brandsatzes aus Schwarz-    sind einzeln oder zu mehreren in eine hölzerne Kiste, die\npulver oder einem schwarzpulverähnlichen Satz).   mit haltbarem Papier dicht auszulegen ist, so fest einzu-\nsetzen, daß sie sich nicht bewegen können.","976                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nd) Sicherheitszündschnuranzünder (Zündhütchen mit          (4) Sicherheitszündschnuranzünder sind fest in höl-\ndurchgehendem Reibzünder- oder Abreißdraht in        zerne Kisten, die mit haltbarem Papier dicht auszulegen\neiner Papierhülse oder von ähnlicher Bauart).        sind, zu verpacken.\n(5) Jedes Versandstück mit Gegenständen der Ziffer 6\ndarf nicht schwerer als 35 kg sein.\n(6) Auf den Versandbehältern muß der Inhalt unter\nHinzufügung von „1 c\" deutlich und dauerhaft angegeben\nsein, z.B. ,,Zündlichter. I c\".\n7. a) Elektrische Zünder ohne Sprengkapseln.                    (1) Die Zünder sind in starke, dichte, sicher zu ver-\nschließende hölzerne Kisten oder Fässer oder in wider-\nstandsfähige wasserdichte Pappfässer zu verpacken.\n(2) Wenn wasserdichte Pappfässer verwendet werden,\ndarf ein Versandstück nicht schwerer als 75 kg sein.\n(3) Auf den Versandstücken muß deutlich und dauer-\nhaft „Elektrische Zünder ohne Sprengkapseln. I c\" an-\ngegeben sein.\nb) Elektrische 7                                            (1) Elektrische Zündpillen sind zu höchstens 1000 Stück\nmit. Sägemehl in starke Pappschachteln einzubetten, die\ndurch Einlagen aus Pappe in mindestens drei gleich große\nAbteilungen zu unterteilen sind. Die Deckel der Schach-\nteln müssen ringsum mit Klebstreifen befestigt sein.\nHöchstens 100 dieser Pappschachteln sind in einen Behäl-\nter aus gelochtem Eisenblech einzusetzen. Dieser Behälter\nmuß in eine dichte, mit Schrauben sicher zu verschließende\nhölzerne Versandkiste von mindestens 18 mm Wand-\nstärke so eingebettet werden, daß zwischen dem Blech-\nbehälter und der Versandkiste überall ein Zwischenraum\nvon mindestens 3 cm verbleibt, der mit geeigneten trocke-\nnen Füllstoffen fest auszustopfen ist.\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als 50 kg sein.\nKisten, die sdlwerer als 25 kg sind, müssen mit Hand-\nhaben oder Leisten versehen sein.\n(3) Auf den Versandstücken muß deutlich und dauerhaft\n.,Elektrische Zündpillen. I c\" angegeben sein.\nc) Zündpillenkämme.                                         (1) Zündpillenkämme sind zu höchstens 50 Stück mit\nJeder Kamm darf höchstens 20 elektrische Zünd-       Holzmehl in Kistdlen aus 6 mm starkem Sperrholz einzu-\npillen mit je höchstens 30 mg sprengkräftigem Zünd-  betten. Die Seitenwände dieser Kistchen müssen gezinkt,\nsatz haben.                                          der Boden muß aufgeleimt sein. Der Deckel muß ringsum\nmit Klebestreifen befestigt werden. Höchstens 100 Sperr-\nholzkistchen sind in eine dichte, sicher zu verschließende\nhölzerne Kiste von mindestens 18 mm Wandstärke ein-\nzusetzen, die durch 20 mm starke Holzbretter in minde-\nstens vier gleidl große Abteilungen zu unterteilen ist\nInnerhalb jeder Lage müssen die Kistchen durch 20 mm\nstarke, gitterartig angeordnete Holzleisten voneinander\ngetrennt sein.\n(2) Das Versandstück darf nicht schwerer als 50 kg\nsein. Kisten, die schwerer als ·25 kg sind, müssen mit\nHandhaben oder Leisten versehen sein.\n(3) Auf den Versandstücken muß deutlich und dauer-\nhaft „Zündpillenkämme. I c8 angegeben sein.\n8. Elektrische Zündlamellen (wie für photographische           (1) Die Gegenstände sind in Sdlachteln aus starker\nBlitzlichtpulver). Der Zündsatz einer Lamelle darf       Pappe einzulegen. Mehrere Schachteln sind zu einem\n30 mg nicht übersteigen und nicht mehr als 100/o Knall- Paket zu vereinigen, das höchstens 1000 Zündlamellen\nquecksilber enthalten.                                  enthalten darf. Die Pakete müssen einzeln oder zu\nBlitzlichtvorrichtungen, die nach Art elektrischer   mehreren in eine starke, dichte, sicher zu verschließende\nGlühlampen hergestellt sind und einen Zündsatz       hölzerne Versandkiste so fest eingesetzt sein, daß sie\nnach Art dec Zündlamellen enthalten, gelten nicht    sich nicht bewegen können.\nals Gegenstände der Klasse I c und werden bedin-        (2) Die Kisten müssen die deutliche und dauerhafte\ngungslos befördert.                                  Aufschrift „Elektrische Zündlamellen. I c\" tragen.\nPyrotechnische Scherzgegenstände und Spielwaren; Knall-\nkörper (Ziffern 9 bis 20):\n9. a) Tischfeuerwerk (wie Tempelfeuer, Seherzkorken,          (1) Die Gegenstände sind in starke Umhüllungen (Pa-\nKraterschlangen, Schneekegel usw.) mit höchstens    pierhüllen oder Schachteln) zu verpacken und in sicher\n5 g verdichtetem nicht explosivem Satz.              zu verschließende hölzerne Versandkisten fest einzu-\nb) Pyrotechnische Scherzgegenstände (wie Bosco-Zylin-   legen, die mit zähem Papier oder dünnem Zink- oder\nder, Konfettibomben, Kotillonfrüchte, Blitzwatte).   Aluminiumblech vollständig ausgelegt sein müssen. Die\nGegenstände mit Kollodiumwolle dürfen davon         Bretter müssen dicht gefügt und mindestens 18 mm stark\nhöchstens 1 g Satz enthalten.                       sein. Bei Versandstücken mit einem Rohgewicht von\nhöchstens 35 kg genügt eine Kiste aus dicht gefügten\nBrettern von mindestens 11 mm Stärke, wenn die Kiste\nmit einem eisernen Band umspannt ist.\n(2) Ein Versandstück darf nidlt schwerer als 100 kg\nsein, jedoch bei Verwendung von Kisten mit einer\nBrettstärke von mindestens 11 mm, aber weniger als\n18 mm, mit einem eisernen Band umspannt, nicht sdlwe-\nrer als 35 kg.","Nr. 28 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                               977\n(3) Auf den Versandstücken muß deutlich und dauer-\nhaft „Pyrotechnische Scherzgegenstände. I c\" angegeben\nsein.\n10. Knallbonbons, Blumenkarten, Blättchen von Kollo-            (1) Die Gegenstände sind in starke Umhüllungen (Pa-\ndiumpapier.                                              pierhüllen oder Schachteln) zu verpacken und in starke,\n1000 Knallbonbons dürfen höchstens 2,5 g Silberful-      dichte, sicher zu verschließende hölzerne Versandkisten\nminat enthalten.                                         fest einzulegen.\n(2) Auf den Versandkisten muß der Inhalt unter Hinzu-\nfügen von „1 c\" deutlich und dauerhaft angegeben sein,\nz.B . .,Knallbonbons. I c\".\n11. a) Knallerbsen, Knallgranaten und ähnliche Silberful-       (1) Gegenstände der Ziffer 11 a sind mit Sägespänen\nminat enthaltende pyrotechnische Spielwaren.          in Pappschachteln oder in hölzerne Kistchen fest einzu-\n1000 Stück dürfen höchstens 2,5 g Silberfulminat      betten; jedes Kistchen darf höchstens 500 Stück ent-\nenthalten.                                            halten. Pappschachteln sind einzeln oder zu mehreren in\nPapier einzuwickeln.\nb) Knallbohnen (Autobomben).                                Gegenstände der Ziffer 11 b sind zu höchstens 10 Stück\n1000 Stück dürfen höchstens 15 g Silberfulminat ent-  mittels Sägespäne in Pappschachteln fest einzubetten, die\nhalten.                                               einzeln in Papier einzuwickeln sind.\nc) Knallstreichhölzer, nur in Form von Briefen              (2) a) Knallstreichhölzer sind bis zu 50 Briefen in\neiner Pappschachtel,\nd) Knalleinlagen.                                               b) Knalleinlagen bis zu 10 Stück in Papiertüten\n1000 Stück dürfen höchstens 2,5 g Silberfulminat ent-            (maximal 50 Tüten in einer Pappschachtel) zu\nhalten.                                                          verpacken.\n(3) Diese Innenpackungen sind einzeln oder zu meh-\nreren fest in sicher zu verschließende hölzerne Versand-\nkisten zu verpacken, die mit zähem Papier oder dünnem\nZink- oder Aluminiumblech vollständig ausgelegt sein\nmüssen. Die Bretter müssen mindestens 18 mm stark und\ndicht gefügt sein.\nVersandstücke, mit Knallbohnen (Autobomben) - Zif-\nfer 11 b -, müssen mit eisernen Bändern umspannt sein;\nsie dürfen nicht mehr als 500 Pappschachteln enthalten.\nBei Versandstücken mit Gegenständen der Ziffer 11 a im\nHöchstgewicht von 35 kg genügt eine Kiste aus dicht\ngefügten Brettern von mindestens 11 mm Stärke, wenn\nsie mit einem eisernen Band umspannt ist.\n(4) Ein Versandstück darf nicht schwerer als 100 kg\nsein. Es darf bei Gegenständen der Ziffer 11 a nicht\nschwerer als 35 kg sein, wenn die Kiste eine Brettstärke\nvon mindestens 11 mm, aber weniger als 18 mm hat und\nmit einem eisernen Band umspannt ist.\n(5) Auf den Versandstücken muß der Inhalt unter\nHinzufügen von „I c\" deutlich und dauerhaft angegeben\nsein, z.B. .,Knallerbsen. I c\"\n12. Knallsteine, die auf der Oberfläche einen Knallsatz         (1) Knallsteine sind zu höchstens 25 Stück mit Sägespä-\nvon höchstens 3 g je Stück tragen.                       nen in starke Pappschachteln einzubetten.\nFulminate sind als Knallsatz ausgeschlossen.                (2) Diese Innenpackungen sind einzeln oder zu mehreren\nin eine dicht zu verschließende hölzerne Versandkiste ein-\nzusetzen, die mit zähem Papier oder dünnem Zink- oder\nAluminiumblech vollständig ausgelegt sein muß. Die Bret-\nter müssen mindestens 18 mm stark und dicht gefügt sein.\nBei Versandstücken mit einem Rohgewicht von höchstens\n35 kg genügen Kisten aus dicht gefügten Brettern von\nmindestens 11 mm Stärke, wenn die Kisten von einem\neisernen Band umspannt sind.\n(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer als 100 ~g\nsein. Wenn Kisten mit einer Brettstärke von min-\ndestens 11 mm, aber weniger als 18 mm verwendet\nwerden, die mit einem eisernen Band umspannt sind,\ndarf das Rohgewicht 35 kg nicht übersteigen.\n(4) Auf den Versandstücken muß deutlich und dauer-\nhaft „Knallsteine. I c\" angegeben sein.\n13. Pyrotechnische Zündstäbchen (wie bengalische Zünd-          (1) Pyrotechnische Zündstäbchen sind in Schachteln ein-\nhölzer, Goldregenhölzer, Blumenregenhölzer, Sturm-       zulegen. Höchstens 12 Schachteln sind mit einer Papier-\nzündhölzer u. dgl.}, jedoch nicht mit Uberallzünder      hülle zu einem Paket zu vereinigen. Pyrotechnische\nund, sofern sie länger sind als 5 cm, nur ohne Zünd-     Zündstäbchen nach Art der Ziehzünder sind zu höch-\nköpfe irgendwelcher Art.                                 stens 250 Stück in Pappschachteln zu verpacken.\n(2) Diese Innenpackungen sind einzeln oder zu meh-\nreren in eine dicht zu verschließende hölzerne Versand-\nkiste einzusetzen, die innen mit dünnem Zink- oder\nAluminiumblech vollständig ausgelegt sein muß. Die\nBretter müssen mindestens 18 mm dick und dicht ge-\nfügt sein. Die Kisten müssen entweder mit eisernen\n2","978                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nBändern umspannt sein, oder es sind Kisten mit soge-\nnannter Kreuznagelung •) zu verwenden.\nBei Versandstücken mit einem Rohgewicht von höch-\nstens 35 kg genügen Kisten aus dicht gefügten Brettern\nvon mindestens 11 mm Stärke, wenn die Kisten mit\neinem eisernen Band umspannt sind.\n(3) Auf den Versandstücken muß deutlich und dauer-\nhaft „Pyrotechnische Zündstäbchen. I c\" angegeben sein.\n14. Wunderkerzen ohne Zündkopf.                                  (1) Die Gegenstände sind in ihrer Innenverpackung in\nstarke, dichte, sicher zu verschließende hölzerne Ver-\nsandkisten fest unterzubringen. Vor dem Einlegen in\ndiese Kisten sind sie in Schachteln oder Papierbeutel\nzu verpacken. Die Schachteln oder Beutel sind mit einer\nHülle aus starkem Papier zu einem Paket zu vereinigen,\ndas höchststens 144 Stück Schachteln oder Beutel ent-\nhalten darf.\n(2) Auf den Versandstücken muß deutlich und dauer-\nhaft „ Wunderkerzen. I c\" angegeben sein.\n15. Zündblättchen (Amorces), Zündbänder (Amorcesbän-              (1) Die Gegenstände sind in Pappschachteln zu ver-\nder) und Zündrlnge (Amorcesrlnge).                       packen, von denen jede höchstens 100 Amorces zu 5 mg\n1000 Amorces dürfen höchstens 7,5 g fulminatfreien      Knallsatz oder höchstens 50 Amorces zu 1,5 mg Knall-\nKnallsatz enthalten. Wegen Zündbänder für Sicher-       satz enthalten darf. Höchstens 12 Schachteln sind zu\nheitslampen s. Ziffer 2 a.                              einer Rolle und höchstens 12 Rollen mit einer Papier-\nhülle zu einem Paket zu vereinigen.\nZündbänder mit höchstens 100 Zündpillen zu 5 mg\nKnallsatz dürfen auch in Papphülsen mit mindestens\n1,3 mm Wandstärke verpackt werden. Jede Hülse darf\nhöchstens 10 Bänder enthalten; bis zu 10 derartiger\nHülsen sind mit einer Papierhülle zu einem Paket zu\nvereinigen.\nDie Bänder mit 50 Amorces zu je höchstens 5 mg Knall-\nsatz können auch wie folgt verpackt werden: je 5 Bän-\nder in Pappschachteln, die zu 6 Stück mit einem Papier,\ndas so widerstandsfähig sein muß wie Kraft-Papier von\nmindestens 40 g/m 2 , zu einem Päckchen vereinigt sind;\n12 auf solche Weise gebildete Päckchen sind durch Um-\nhüllung mit einem ähnlichen Papier zu einem Paket zu\nvereinigen.\n(2) Die Pakete sind einzeln oder zu mehreren in\nsicher zu verschließende hölzerne Versandkisten einzu-\nsetzen, die mit zähem Papier oder dünnem Zink- oder\nAluminiumblech vollständig ausgelegt und mit Schrau-\nben verschlossen werden müssen. Die Bretter müssen\nmindestens 18 mm stark und dicht gefügt sein. Bei Ver-\nsandstücken mit einem Rohgewicht von höchstens 35 kg\ngenügen Kisten aus dicht gefügten Brettern von ~.inde-\nstens 11 mm Stärke, wenn die Kisten mit einem eiser-\nnen Band umspannt sind.\n(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer als 100 kg\nsein. Wenn Kisten mit einer Brettstärke von min-\ndestens 11 mm, aber weniger als 18 mm verwendet\nwerden, die mit einem eisernen Band umspannt sind,\ndarf das Rohgewicht 35 kg nicht übersteigen.\n(4) Auf den Versandstücken muß der Inhalt deutlich\nund dauerhaft angegeben sein unter Hinzufügen von\n,,I c\", z.B. ,.Zündblättchen. I c\".\n16. Knallkorke mit einem Phosphor-Chlorat-Knallsatz oder          (1) Für die Innenverpackung der Knallkorke sind Papp-\neinem in Papphütchen eingepreßten Fulminat- oder         schachteln zu verwenden. Eine Schachtel darf nicht mehr\neinem ähnlichen Knallsatz.                               als 50 Korke enthalten. Die Korke sind auf dem Boden\nder Schachteln festzukleben oder in gleichwertiger Weise\nEin Knallkork darf höchstens 0,06 g und muß min-        in ihrer Lage festzuhalten. Die Zwischenräume sind bis\ndestens 0,04 g Chlorat-Knallsatz oder höchstens 0,01 g  zum Schachtelrand mit trockenem Holzmehl oder Kork-\nFulminate oder Verbindungen von Fulminaten ent-         mehl dicht auszufüllen. Das Mehl muß mit einer passen-\nhalten.                                                 den Schicht von Zellstoff oder einem ähnlichen weichen\nStoff abgedeckt sein. Deckel und Unterteil der gefüllten\nSchachtel müssen durch einen Klebstreifen fest mitein-\nander verbunden sein. Fertige Schachteln müssen zu\nPäckchen und Paketen vereinigt sein. Ein Päckchen darf\nnicht mehr als 100 Knallkorke, ein Paket nicht mehr als\n5 Päckchen enthalten.\n•) Unter Kreuznagelung versteht man eine solche Nagelung, bei der\ndie Längsrichtungen der in einer Ecke zusammenstoßenden Bretter\nund die Richtung der Nägel in diesen Brettern um 900 einander\nkreuzen, damit die Nägel immer in Lanqholz und niemals in Hirnholz\ngetrieben werden.","Nr. 28 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                               979\n(2) Die Pakete sind einzeln oder zu mehreren in emen\nmit Schrauben zu verschließenden hölzernen Versand-\nbehälter einzusetzen, der mit zähem Papier oder dünnem\nZink- oder Aluminiumblech vollständig ausgelegt sein\nmuß. Die Bretter der Versandkiste müssen mindestens\n18 mm stark und dicht gefügt sein. Bei Versandstücken\nmit einem Rohgewicht von höchstens 35 kg genügen\nKisten aus dicht gefügten Brettern von mindestens 11 mµi\nStärke, wenn die Kisten mit einem eisernen Band um\nspannt sind.\n(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer als 100 kg\nsein. Wenn Kisten mit einer Brettstärke von min-\ndestens 11 mm, aber weniger als 18 mm verwendet\nwerden, die mit einem eisernen Band umspannt sind,\ndarf das Rohgewicht 35 kg nicht übersteigen.\n(4) Auf den Versandstücken muß deutlich und dauer-\nhaft „Knallkorke. I c\" angegeben sein.\n17. Knallscheiben mit Phosphor-Chlorat-Knallsatz.              (1) Knallscheiben sind zu verpacken\n1000 Stück dürfen höchstens 45 g Knallsatz enthalten.  a) zu höchstens 5 Stück in eine Pappschachtel mit über-\ngreifendem Deckel. Höchstens 200 solcher Schachteln\nsind, zu je 10 Stück in Rollen unterteilt, in einen\nSammelbehälter aus Pappe fest einzulegen. Bis zu 50\ndieser Sammelbehälter sind in eine hölzerne Ver-\nsandkiste fest einzusetzen;\nb) zu höchstens 24 Stück in Pappschachteln, auf deren\nBoden eine durchlochte Pappeinlage zur Aufnahme\nder Scheiben geklebt ist. Die Knallscheiben sind\ndurch eine federnde Auflage (wie Wellpappe) in\nihrer Lage festzuhalten und abzudecken. Die Schach-\nteln sind durch Uberkleben eines Papierstreifens fest\nzu verschließen und zu Paketen zu vereinigen, die\nin eine hölzerne Versandkiste fest einzusetzen sind.\nEine Kiste darf nicht mehr als 625 Pappschachteln\nenthalten.\n(2) Beschaffenheit der Versandbehälter und Höchstge-\nwicht eines Versandstückes wie bei Knallkorke, Ziffer 16\nAbsätze 2 und 3.\n(3) Auf den Versandstücken muß deutlich und dauer-\nhaft „Knallscheiben. I c\" angegeben sein.\n18. Pappezündhülchen (Liliputmunition) mit einem Phos-        (1) Die Gegenstände sind zu verpacken, entweder zu\nphor-Chlorat-Knallsatz oder einem Fulminat- oder      höchstens 10 Stück unter Ausfüllung aller Hohlräume mit\neinem ähnlichen Knallsatz.                            Holzmehl in eine Pappschachtel oder zu höchstens 50\n1 000 Stück dürfen höchstens 25 g Knallsatz ent-      Stück in Pappschachteln in Holzmehl eingebettet, derart,\nhalten.                                               daß sie in durchlochten Pappeinlagen festsitzen. Höch-\nstens 100 Schachteln sind, in Rollen zu je 10 Stüdc unter-\nteilt, mit einer Hülle aus starkem Papier zu einem Paket\nzu vereinigen.\n(2) Höchstens 25 solcher Pakete sind in eine Versand-\nkiste fest einzulegen.\n(3) Beschaffenheit der Versandkiste und Höchstgewicht\neines Versandstückes wie bei Knallkorke Ziffer 16 Ab-\nsätze 2 und 3.\n(4) Auf den Versandstücken muß deutlich und dauer-\nhaft „Pappezündhütchen (Liliputmunition). I c• angegeben\nsein.\n19. Pappezündhütchen (Tretknaller) mit bedecktem Phos-        (1) Die Gegenstände sind zu höchstens 15 Stück in\nphor-Chlorat-Knallsatz.                               Pappschachteln fest einzulegen. Alle Zwischenräume sind\n1000 Stück dürfen höchstens 30 g Knallsatz enthalten. mit Holzmehl auszufüllen. Höchstens 144 Schachteln sind,\nin Rollen von je 12 Schachteln unterteilt, in einer Papp-\nschachtel zu einem Paket zu vereinigen.\n(2) Diese Pakete sind einzeln oder zu mehreren in eine\nVersandkiste fest einzusetzen.\n(3) Beschaffenheit der Versandkiste und Höchstgewicht\neines Versandstüdces wie bei Knallkorke Ziffer 16 Ab-\nsätze 2 und 3.\n(4) Auf den Versandstücken muß deutlich und dauer-\nhaft „Pappezündhütchen (Tretknaller). I c• angegeben\nsein.\n20. a) Knallplatten.                                          (1) Knallplatten sind zu höchstens 144 Stück in einem\ndichten Pappkasten in Holzmehl oder feines Sägemehl\neinzubetten.","980                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nb) Martinikas (sogenanntes spanisches Feuerwerk),          Martinikas sind zu höchstens 75 Stück in dichten Papp-\nbeide enthaltend eine Mischung aus weißem (gel-        schachteln in Holzmehl oder feines Sägemehl einzubetten.\nbem) und rotem Phosphor mit Kaliumchlorat und          Höchstens 72 Pappschachteln sind mit einer Papphülle zu\nmindestens 50 °/o trägen Stoffen, die sich an der Zer- einem Paket zu verei~igen.\nsetzung der Phosphor-Chlorat-Mischung nicht betei-         (2) Höchstens 50 Pappkästen mit Knallplatten oder höch-\nligen. Eine Knallplatte darf nicht schwerer sein als   stens 50 Pakete zu je 72 Pappschachteln mit Martinikas\n2,5 g und eine Martinika nicht schwerer als 0,1 g.     sind zu einem Versandstück zu vereinigen.\n(3) Beschaffenheit der Versandkisten und Höchst-\ngewicht eines Versandstückes wie bei Knallkorke, Zif-\nfer 16 Absätze 2 und 3.\n(4) Auf den Versandstücken muß deutlich und dauer-\nhaft „Knallplatten. I cu, oder „Martinikas. I c\" angegeben\nsein\nFeuerwerkskörper (Ziiiern 21 bis 26):\n21. Hagelraketen ohne Sprengkapseln; Bomben und Feuer-              (1) Die Gegenstände sind in Pappschachteln oder\ntöpfe.                                                     starkes Papier zu verpacken. Wenn die Anzündstelle der\nDie Ladung, einschließlich Treibladung, darf nicht         Gegenstände nicht . mit einer Schutzkappe versehen ist,\nschwerer sein als 14 kg, die Bombe oder der Feuertopf      müssen die Körper vorher einzeln mit Papier umwickelt\ninsgesamt nicht schwerer als 18 kg. Der Knallsatz darf     werden. Ist die Anzündstelle der Gegenstände mit einer\nkein Chlorat enthalten.                                    Schutzkappe versehen, bedürfen sie keiner Innenpackung,\nwenn sie in den Kisten in Holzwolle eingebettet werden.\n(2) Als Versandbehälter sind dicht zu verschließende\nhölzerne Kisten aus mindestens 18 mm starken, dicht\ngefügten Brettern zu verwenden. Die Kisten müssen\ninnen mit zähem Papier oder dünnem Zink- oder Alu-\nminiumblech vollständig ausgelegt sein. Bei Versand-\nstücken mit einem Rohgewicht von höchstens 35 kg ge-\nnügen Kisten aus dicht gefügten Brettern von mindestens\n11 mm Stärke, wenn die Kisten mit einem eisernen\nBand umspannt sind\n(3) Das Rohgewicht eines Versandstückes darf 100 kg\nnicht übersteigen. Dabei darf in einem Versandstück die\nGesamtheit der Ladungen nidlt größer als 56 kg sein\nWenn Kisten mit einer Brettstärke von mindestens 11 mm,\naber weniger als 18 mm, verwendet werden, die mit\neinem eisernen Band umspannt sind, darf das Rohgewicht\n35 kg nicht übersteigen.\n(4) Auf den Versandstücken muß deutlich und dauer-\nhaft „Feuerwerkskörper. I cu angegeben sein.\n22. Bränder, Raketen, römische Lichter, Fontänen, Feuer-            (1) Die Gegenstände sind in Pappschachteln oder in\nräder und ähnliche Feuerwerkskörper mit Ladungen,          starkes Papier zu verpacken. Größere Feuerwerkskörper\ndie im einzelnen Körper nicht schwerer sein dürfen als     bedürfen keiner Innenpackung, wenn ihre Anzündstelle\n1200 g.                                                    mit einer Schutzkappe versehen ist.\nDie Knallsätze dürfen kein Chlorat enthalten.                  (2) Als Versandbehälter sind dicht zu verschließende\nhölzerne Kisten aus mindestens 18 mm starken, dicht ge-\nfügten Brettern zu verwenden. Die Kisten müssen innen\nmit zähem Papier oder dünnem Zink- oder Aluminium-\nblech vollständig ausgelegt sein. Bei Versandstücken mit\neinem Rohgewicht von höchstens 35 kg genügen Kisten\naus dicht gefügten Brettern von mindestens 11 mm, wenn\ndie Kisten mit einem eisernen Band umspannt sind.\n(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer als 100 kg\nsein. Wenn Kisten mit einer Brettstärke von min-\ndestens 11 mm, aber weniger als 18 mm, verwendet\nwerden, die mit einem eisernen Band umspannt sind,\ndarf das Rohgewicht 35 kg nicht übersteigen.\n(4) Auf den Versandstücken ist der Inhalt deutlich und\ndauerhaft anzugeben unter Hinzufügung von „I c\", z.B .\n.,Raketen. I c\"\n23. Kanonenschläge oder Papierböller mit höchstens je                (1) Die Gegenstände sind in starken Schachteln aus\n600 g gekörntem Schwarzpulver oder 220 g Spreng-            Holz oder Pappe in Holzmehl oder einen ähnlichen ge-\nstoff, der nicht gefährlicher als Aluminiumpulver mit      eigneten Stoff einzubetten. Die Anzündstellen müssen\nKaliumperchlorat sei,n darf, und Gewehrschläge-Petar-      mit einer Schutzkappe versehen sein.\nden - mit höchstens 20 g gekörntem Schwarzpulver je            (2) Beschaffenheit der Versandbehälter wie unter\nStück, sämtliche mit Zündschnüren, deren Enden ver-        Ziffer 22 Absatz 2 vorgeschrieben. Das Versandstück\ndeckt sind, sowie ähnliche zur Erzeugung eines starken     darf nicht schwerer als 50 kg und nicht schwerer als\nKnalles dienende Gegenstände.                              35 kg sein, wenn die Kiste nur eine Brettstärke von\nDie Knallsätze dürfen kein Chlorat enthalten               11 mm hat und mit einem eisernen Band umspannt ist.\nWegen der Knallkapseln als Haltesignale der Eisen-              (3) Auf den Versandstücken ist der Inhalt deutlich und\nbahnen s. Klasse I b Ziffer 3.                             dauerhaft anzugeben unter Hinzufügen von „1 c\", z. B.\n• Kanonenschläge. I c \".","Nr. 28 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                                   981\n24. Kleinfeuerwerk (wie Knallkörper, Frösche, Schwärmer,          (1) Die Gegenstände sind in         Pappschachteln oder\nGoldregen, Silberregen, sämtliche mit einem Höchst-      starkes Papier zu verpacken\ngehalt von 10 g Satz je Stück. Der Satz darf nicht ge-        (2)    Beschaffenheit der Versandbehälter und Höchst-\nfährlicher sein als Schwarz-(Korn)-Pulver. Blitzkracher  gewicht wie unter Ziffer 22 Absatz 2 und 3.\nmit höchstens 3 g Knallsatz je Stück. Der Knallsatz\ndarf nicht gefährlicher sein als Gemische aus Alu-            (3) Auf den Versandbehältern ist deutlich und dauer-\nminium bzw. Magnesiumpulver mit Kaliumnitrat;            haft „Kleinfeuerwerk. I c\" anzugeben.\nLuftheu/er mit höchstens 3 g Pfeifsatz je Körper;\nVulkane, Handkometen usw., jeder Körper mit einem\nHöchstgehalt an Satz von SO g.\nDer Satz darf nicht gefährlicher sein als Schwarz-\n(Korn)-Pulver.\nKnallsätze dürfen kein Chlorat enthalten.\n25. Bengalische Beleuchtungsgegenstände ohne Zündkopf             (1)     Die Gegenstände sind in Pappschachteln oder\n(wie Fackeln, Feuer, Flammen).                           starkes Papier zu verpacken. Größere Gegenstände be-\ndürfen keiner Innenpackung, wenn ihre Anzünd~telle mit\neiner Schutzkappe versehen ist.\n(2) Beschaffenheit der Versandbehälter und Höchst-\ngewicht wie unter Ziffer 22 Absätze 2 und 3.\n(3) Auf den Versandbehältern ist deutlich und dauer-\nhaft der Inhalt anzugeben unter Hinzufügen von „1 c\".\n26. Gebrauchsfertige Blitzlichtpulver in Einzelpackungen          (1)  Die Blitzlichtpulver sind in Papierbeutel zu verpak-\nmit nicht mehr als 5 g Leuchtsatz, der kein Chlorat ent- ken; bis zu 20 solcher Papierbeutel sind in Pappschachteln\nhalten darf.                                             fest einzulegen. An Stelle der Papierbeutel können auch\nsicher und dicht verschlossene Glasröhrchen verwendet\nwerden. Diese sind zu höchstens 3 Stück in Pappschachteln\neinzulegen. Zwischenräume sind mit weichen Stoffen fest\nauszufüllen.\n(2) Beschaffenheit der Versandbehälter und Höchst-\ngewicht wie unter Ziffer 22 Absätze 2 und 3.\n(3) Als äußere Packbehälter dürfen bei Sendungen bis\nzu 5 kg Rohgewicht an Stelle von hölzernen Kisten aus\ndicht gefügten Brettern auch gewöhnliche feste Holz-\nkisten verwendet werden.              ·\nGegenstände für Schädlingsbekämpfung (Ziffer 27 ):\n27. Rauchentwickelnde Stoffe für land- und forstwirtschaft-        (1) Die Gegenstände sind in haltbare, sicher zu ver-\nliche Zwecke sowie Räucherpatronen für Schädlings-       schließende hölzerne Kisten zu verpacken, die mit Pack-\nbekämpfung.                                              papier, Olpapier oder Wellpappe dicht ausgelegt sind.\nDer Rauchsatz darf kein Chlorat enthalten.               Die Auslegung kann fehlen, wenn die Gegenstände mit\nWegen Rauchentwickler, die Kaliumchlorat oder Na-        Hüllen aus Papier oder Pappe versehen sind.\ntriumchlorat enthalten oder einen explosionsfähigen            (2) Das Versandstück darf nidlt schwerer als 100 kg\nZündsatz haben, s. Klasse I b Ziffer 12 b.               sein.\n(3) Räucherpatronen für Schädlingsbekämpfung dürfen,\nin Papier oder Pappe eingehüllt, auch in Wellpappkästen\noder in starken Pappkästen verpackt sein, wenn diese\nnach den Bestimmungen der Deutschen Bundesbahn über\ndie Verpackung der Stückgüter und über Einheitsver-\npackungen als „Einheitspappkasten. Gut für 25 kg\nHöchstgewicht\" gekennzeichnet sind. Die Kantenlänge\nder Kästen darf 60 cm und das Gewicht der gefüllten\nKästen darf 20 kg nicht überschreiten. Die Wellpappe\noder Pappe muß wasserdicht imprägniert sein.\n(4) Auf den äußeren Behältern muß der Inhalt nach\nder Bezeichnung im Güterverzeichnis unter Hinzufügen\nvon 1 c\" deutlidl und dauerhaft angegeben sein, z. B.\n11\n.. Rauchentwickler. I c\".\nReizstoffentwickler, Brandkörper für Luftsdtutz-Ubungs-\nzwecke (Ziffern 28 und 29):\n28. a) Reizstoffentwickler für die Prüfung von Gasmasken           (1) Die Reizstoffentwickler der Ziffer 28 a müssen zu\nund ähnliche Zwecke mit einer Zündvorrichtung aus    höchstens 12 Stück in Wellpappkästen verpackt und mit\nSchwarzpulverzündschnur und einem Schwarzpul-        Zellstoff fest gelagert werden. Höchstens 20 Wellpapp-\nversatz von höchstens 1 g.                           kästen sind mit Kieselgur in eine starke, dichte, sidler\nzu versdlließende hölzerne Kiste einzubetten.\nb) Riechtöpie mit einem Heizsatz aus Metallen und             (2) Riechtöpie müssen zu höchstens 8 Stück in Papp-\nMetalloxyden oder stauerstoffabgebenden Salzen       schachteln verpackt sein, die, mit Wellpappe umwickelt,\nund höchstens 1 g mit Kieselgur vermischtem          einzeln oder zu mehreren in eine starke, dichte, sidler\nReizstoff.                                           zu verschließende hölzerne Kiste einzusetzen sind.\nEin Versandstück darf nicht mehr als 250 Riechtöpfe\nenthalten und nicht schwerer als 50 kg sein.\nc) Reizstoffentwickler mit chlorathaltigem Satz.              (3) Reizstoffentwickler der Ziffer 28 c müssen zu höch-\nstens 5 Stück in paraffinierten Pappschadlteln verpackt\nsein. Höchstens SO Pappschachteln sind in eine starke,\ndichte, sicher zu verschließende hölzerne Kiste einzu-\nsetzen.","982                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nEin Versandstück darf nicht mehr als 25 kg Schwelsatz\nenthalten und nicht schwerer als 50 kg sein.\n(4) Auf den Versandbehältern muß der Inhalt nach\nder Bezeichnung im Güterverzeichnis unter Hinzu-\nfügen von „1 c\" deutlich und dauerhaft angegeben sein,\nz.B. ,,Reizstoffentwickler. 1c•.\n29. Brandkörper lür Luf tschutzübungszwecke mit einem         (1) Diese Gegenstände müssen, einzeln in Wellpappe\nBrandsatz aus Metallen und Metalloxyd. Der Brand-      eingehüllt, in starken, dichten, sicher zu verschließenden\nsatz darf kein Chloral enthalten.                      hölzernen Kisten verpackt sein, die mit zähem Papier\nvollständig ausgelegt sind.\n(2) Ein Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg\nsein.\n(3) Auf den Versandbehältern ist deutlich und dauer-\nhaft „Brandkörper. I C- anzugeben.\nZtlnd- und Brennsitze (Ziffer 30):\n30. Zünd- und Brennsätze dürfen kein Chlorat enthalten.       (1) Die Zündsätze müssen zu höchstens 500 g in mit\nGummi- oder Korkstopfen verschlossenen Röhren oder\na) Zündsätze.                                          Behältern aus Zellon, Aluminium oder Zink verpackt\nsein. Die Röhren oder Behälter sind mit Kieselgur oder\neiner Mischung aus Kieselgur und Holzmehl in eine\nstarke, dichte, sicher zu verschließende hölzerne Ver-\nsandkiste so einzubetten, daß sie sich nicht verschieben\nkönnen und weder einander noch die Kistenwände be-\nrühren.\nKaliumperchlorathaltige Sätze müssen zu höchstens 100 g\nin Röhren aus Aluminium verpackt sein, deren Stopfen\nringsum mit Klebstreifen befestigt sein müssen. Die\nRöhren sind einzeln in ausoebohrte Holzklötze einzu-\nsetzen, deren seitliche Wandstärke mindestens 30 mm\nbetragen muß. Die Holzklötze sind in eine starke,\ndichte, sicher zu verschließende hölzerne Versandkiste\nvon mindestens 18 mm Wandstärke so einzusetzen, daß\nsie sich nicht verschieben können und die einzelnen\nHolzklötze durch Aluminiumplatten von 1 mm Stärke\nvoneinander getrennt sind.\nGepreßte    Körner   aus  kaliumperchlorathaltigen  Sätzen\nmüssen zu höchstens 200 g, in Sägespäne eingebettet,\nin Pappschachteln verpackt sein. Der Inhalt jeder\nSchachtel ist durch Filzeinlagen in 4 Schichten zu unter-\nteilen und oben und unten durch Filz abzudecken. Der\nDeckel der Schachtel ist rinqsum mit Klebstreifen zu be-\nfestigen. Höchstens 5 Schadlteln sind durdl Einwickeln\nin Papier zu einem Paket zu vereinigen. Höchstens zwei\nPakete sind in eii.e starke, dichte sicher zu ver-\nschließende hölzerne Versandkiste von mindestens\n18 mm Wandstärke in Kieselgur so einzubetten, daß\ndie Pakete voneinander und von den Wandungen der\nHolzkiste durch eine mindestens 30 mm starke Schicht\nvon Kieselgur getrennt sind\nJedes Versandstück darf höchstens 3 kg, bei kaliumper-\nchlorathaltigen Sätzen höchstens 1 kg Zündsatz ent-\nhalten.\nb) Nlchtsprengkrllftlge Brennsätze.                       (2) Die nichtsprengkräftigen Brennsätze müssen in dicht\nverschlossenen Behältern aus verzinntem Eisenblech\nfest verpackt sein. Die Behälter sind einzeln oder zu\nmehreren mit Kieselgur und Holzmehl in eine starke,\ndichte, sicher zu verschließende hölzerne Versandkiste\nso einzubetten, daß sie sich nicht verschieben können\nund weder einander noch die Kistenwände berühren.\nJedes Versandstück darf höchstens 30 kg Brennsatz\nenthalten.\nc) Zündmassen für Zündhölzer und andere Reibzünder,       (3) Die Zündmassen müssen zu höchstens 2,5 kg in dicht\nmit mindestens 30 0/o Wasser gleichmäßig durch-     zu verschließenden Behältern aus Blech verpackt sein.\nfeuchtet.                                           Die Behälter sind einzeln oder zu mehreren in eine\nstarke, dichte, sicher zu verschließende hölzerne Ver-\nsandkiste von mindestens 18 mm Wandstärke fest ein-\nzusetzen.\nJede Versandkiste darf höchstens 25 kg Zündmasse ent-\nhalten.\n(4) Auf den Versandbehältern ist deutlich und dauer-\nhaft der Inhalt anzugeben, z. B. ,,Zündsätze. I c\" oder\n,,Nichtsprengkräftige Brennsätze. I c\" oder „Zündmasse.\nI c\".","Nr. 28 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                                  983\nC. Verladungsvorschriften\nI. Verladesdleine                                  Herde oder Ofen im Betrieb befinden. Von den\nWänden solcher Räume sind sie möglichst weit,\n1. Die Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Ge-                     mindestens aber 3 m entfernt zu halten;\ngenstände mit Ausnahme der Sicherheitszündhölzer\nund der gewöhnlichen Schwefelhölzer sind mit be-                  b) in derselben Schottenabteilung mit\nsonderem Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern,                  explosiven Stoffen I a\nder mit einem mindestens 1 cm breiten diagonal ver-                     (Schwarzpulverzündschnüre der Ziffer 3 a dürfen\nlaufenden roten Streifen versehen ist und in dem                       mit explosiven Stoffen zusammen verstaut wer-\nandere Gegenstände nicht aufzuführen sind.                              den),\nUber Sendungen von Sicherheitszündhölzern und ge-                    Gegenständen der Klasse I b\nwöhnlichen Schwefelhölzern sind Verladescheine der                      (Schwarzpulverzündschnüre der Ziffer 3 a dürfen\nsonst gebräuchlichen Art auszustellen, auf denen je-                   mit ihnen zusammen verstaut werden),\ndoch andere Gegenstände nicht aufgeführt werden                      den in den Verladungsvorschriften zu der Klasse I d\ndürfen.                                                              als entzündlich bezeichneten Gasen, flüssiger Luft\nund flüssigem Sauerstoff,\n2. In den Verladescheinen sind anzugeben: Anzahl, Gat-                  Kalziumkarbid und Kalziumhydrid (-Kalziumhy-\ntung, Zeichen, Nummer, Inhalt, dazu bei Gegenständ-                  drür-[Hydrolith]), Kalkstickstoff mit einem Kalzium-\nden der Ziffern 1 b, 2, 3, 5, 6, 7, 9, 11, 12, 15 bis 27, 28b,       karbidgehalt von mehr als 0,10/o sowie Natrium-\n28 c, 29 und 30, daß die vorgeschriebenen Gewichts-                  amid I e Ziffern 2 a, 2 b und 3,\ngrenzen eingehalten sind. Die Bezeichnung des Gutes\nim Versandschein (Inhaltsangabe!) muß mit der Be-                    radioaktiven Stoffen IV b.\nnennung des Gutes im Güterverzeichnis gleichlauten\nund sich mit der Aufschrift auf dem Versandstück               2. Von selbstentzündlichen Stoffen II,\ndecken.                                                              entzündbaren flüsslger:i Stoffen III a,\nWegen der dem Verfrachter gegenüber abzugebenden                     entzündbaren festen Stoffen III b,\nallgemeinen Erklärungen siehe § 4 der Verordnung.                    brandfördernd wirkenden       Sauerstoffträgern III c,\nSäuren V Ziffer 1, Lösungen von Wasserstoffsuper-\n3. Auf dem Verladeschein muß auch bescheinigt sein                      oxyd V Ziffer 10 und\nbei Zündgarn (Ziffer 4),                                            Gütern der Klasse VI\ndaß es den Beständigkeitsbedingungen für Nitro-\nzellulose im Anhang 1 genügt;                              müssen sie, wenn in derselben Schottenabteilung ver-\nbei elektrischen Zündern (Ziffer 7 a),                         staut, im wirksamen räumlichen Abschluß gehalten\ndaß sie keine Sprengkapseln enthalten;                    werden.\nbei Zündsdmur-Sammelzündern (Zündraketen} Zif-\nfer 6 c und bei Wunderkerzen (Ziffer 14),\ndaß sie keinen Zündkopf haben;                                     III. Zusatz für Unterdeckverladung\nbei bengalischen Beleuchtungsgegenständen (Ziffer           1. Auf Pappkistchen(-kästen) ohne Uberkisten mit Sicher-\n25),                                                       heitsreib- und -streichzündern (Ziffer 1 a}, Schwarz-\ndaß sie keinen Zündkopf haben;                            pulverzündschnüren (Ziffer 3 a) und Räucherpatronerf\nbei pyrotechnischen Zündstäben (Ziffer 13) ist an-              für Schädlingsbekämpfung (Ziffer 27) dürfen nur solche\nzugeben, ob die Zündköpfe mit einem Lack-                 Frachtstücke, auch in mehreren Schichten übereinander,\nüberzug versehen sind.                                    gelegt werden, die sich nach Umfang und Gewicht nicht\nwesentlich von den Pappkisten (-kästen) mit den ge-\nAlle Erklärungen dürfen nur abgegeben werden auf                  nannten Gegenständen unterscheiden.\nGrund von Bescheinigungen des Auftraggebers, die\ndieser dem Ablader gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung                Pappfässer mit Schwarzpulverzündschnüren (Ziffer 3 a)\nzu übergeben hat.                                                 sowie solche mit elektrischen Zündern ohne Spreng-\nkapsel (Ziffer 7 a) müssen so verladen werden, daß\nAlle Bescheinigungen müssen für den Einzelfall aus-               jede Beschädigung durch andere Gegenstände ausge-\ngestellt sein.                                                    schlossen ist.\n2. Wenn Uberallzünder (Ziffer 1 b) und pyrotechnische\nII. Verladung im allgemeinen                          Zündstäbchen (Ziffer 13) unter Deck verladen werden,\n1. Zündwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Gegen-                   müssen sie in unmittelbarer Nähe von unbehindert zu-\nstände dürfen nicht verstaut werden                               gänglichen Luken verstaut werden. Pyrotechnische\nZündstäbchen mit Zündkopf dürfen unter Deck nur\na) in oder unmittelbar über Räumen, in denen sich                 verladen werden, wenn der Zündkopf mit einem Lack-\nDampfmaschinen, Verbrennungsmotoren, Kessel,                   überzug versehen ist.","984                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nKlasse Id\nVerdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase\nA. Vorbemerkungen\n1. Unter \"Drucku ist im folgenden stets Oberdruck (atü)\nzu verstehen.\n2. Die verdichteten Gase (ausgenommen verdichtete gif-\ntige Gase), deren Uberdruck 1 kg/cm 2 bei 15° C nicht\nübersteigt, und die verflüssigten oder unter Druck ge-\nlösten Gase, deren Uberdruck 1,25 kg/cm 2 bei 40° C\nnicht übersteigt, gelten nicht als Stoffe der Klasse I d. \")\n3. Gase, die unter den nachstehenden Bedingungen zur\nBeförderung aufgegeben werden, qelten nicht als Stoffe\nder Klasse I d:\na) Sauerstoff (Ziffer 3), bis zu 0,3 kg/cm2 verdichtet, in\nSäcken aus Gummi. imprägnierten Geweben oder\nähnlichen Stoffen;\nb) verflüssigtes Kohlendioxyd (Ziffer 4)\n1. in nahtlosen Gefäßen aus Kohlenstoffstahl oder\nAluminiumlegierungen mit einem Fassungsraum\nvon höchstens 220 cm3, die höchstens 0,75 g Koh-\nlensäure auf 1 cm3 Fassungsraum enthalten dür-\nfen,\n2. bis zu 25 g Kohlendioxyd mit einem Luftgehalt\nvon nicht mehr als 0,5 0/o in metallenen Kapseln\n(Sodors, Sparklebs), die höchstens 0,75 g auf 1 cm~\nFassungsraum enthalten dürfen;\nc) verflüssigte Gase in Behältern von höchstens 20 l\nRauminhalt, die in Kältemaschinen angebracht sind;\nd) Kohlensäure in Getränken und Ammoniakwasser\nmit nicht mehr als 35 0/o Ammoniak;\ne) Stickstoff als Füllung freier Räume in Transformato-\nren, wenn die Füllung nicht mehr als 0,5 kg/cm 2\nOberdruck hat.\n•) S. jedoch   Vorbemerkungen    zur   Güterklasse   III a Abschnitt A\nAbsatz 1.\nB. G ü terverzei chni s                                       Methanhaltige Kohlenwasserstoffe (Meth. Kohl. Was-\nser), die\n1\nI. Verdichtete Gase:                                                             a) bei 15° C einen Oberdruck von nicht mehr als\n1. a) Kohlenoxyd, Wasserstoli mit höchstens 2 °/o Sauer-                          150 kg/cm 2 ,\nstoff, Wassergas, Synthesegase (z.B. nach Fischer-\nTropsch), Methan (Grubengas und Erdgas). l.eucht-                       b) bei 15° C einen Uberdruck von mehr als 150 kg/cm 2 ,\ngas (Stadtgas, Steinkohlengas};                                            aber von nicht mehr als 200 kg/cm 2 haben.\nb) Gemische von Gasen der Ziffer 1 a;\n5. Chlorwasserstoff, Fluorwasserstoff, Schwefelhexafluo-\n2. Verdichtetes Olgas (Fettgas};                                               rid, Schwefelwasserstoff, Ammoniak, Chlor, Schwefel-\n3. Sauerstoif mit höchstens 3 0/o Wasserstoff, Gemische                        dioxyd (schweflige Säure), Stickstofftetroxyd, T-Gas\nvon Sauerstoff und Kohlendioxyd mit höchstens 20 °/o                        (Gemisch von Äthylenoxyd und Kohlendioxyd - Koh-\nKohlendioxyd, Stickstoff, Preßluft, Nitrox (Gemisch von                     lensäure-, das bei 50° C einen Druck von nicht mehr\n20 0/o Stickstoff und 80 0/o Sauerstoff), Borfluorid (Bor-                  als 14 kg/cm 2 hat).\ntrifluorid), Edelgase: Helium, Neon, Argon, Krypton,\nXenon und Gemische von Edelgasen untereinander                          6. a) Propan, Zyklopropan, Propylen, Butan, lsobutan,\noder Gemische von Edelgasen mit Stickstoff.                                    Butadien Butylen und lsobutylen,\nFür Sauerstoff s. auch Abschnitt A Vorbemer-                         b) verflüssigte Gemische von Kohlenwasserstoffen, ge-\nkungen Nummer 3 unter a.                                                wonnen aus Erdgas oder bei der Verarbeitung von\nII. Verflüssigte Gase (s. auch Abschnitt A Vorbemerkun-                            Mineralölprodukten, Kohle usw., sowie die Ge-\ngen Nummer 3 unter c):                                                         mische der Gase der Ziffer 6 a, die als\n4. Kohlendioxyd (Kohlensäure), einschließlich Kohlen-                             Gasgemisch A bei 50° C einen Druck von nicht mehr\ndioxyd enthaltende Röhren (wie gefüllte Cardoxröh-                             als 6,5 kg/cm 2 haben, Gasgemisch A 1 bei 50° C\nren), Stickoxydul (Lachgas), Jtthan, Jtthylen, ver-                            einen Druck von nicht mehr als 13,0 kg/cm2 haben,\nflüssigtes Olgas, das bei 50° C einen Druck von nicht                          Gasgemisch B bei 50° C einen Druck von nicht mehr\nmehr als 26 kg/cm2 hat (Z-Gas).                                                als 16,5 kg/cm2 haben,\nFür verflüssigtes Kohlendioxyd s. auch Vor-                              Gasgemisch C bei 50° C einen Druck von nicht mehr\nbemerkungen Abschnitt A Nummer 3 unter b.                               als 20,0 kg/cm 2 haben.\nBemerkung:\nUnter diesen Röhren (z. B. Cardox-Röhren) versteht man didnvan-         7. Dimethyläther (Methyläther), Vinylmethyläther, Me-\ndige, mit einem Sicherungsplättchen versehene Stahlbehälter, die            thylchlorid (Monochlormethan), Methylbromid (Mono-\nKohlendioxyd und eine allgemein als Erwärmungselement be-\nzeichnete Patrone enthalten, deren Entzündung nur auf elektri-              brommethan), Jtthylchlorid (Monochloräthan), letzteres\nschem Wege erfolgen kann; das Erwärmungselement muß so                      auch parfümiert (Lance-Parfüm), Chlorkohlenoxyd\nbeschaffen sein, daß es nicht explosionsartig verbrennen kann,              (Phosgen), Trichlormonofluormethan (Frigen 11) •), Di-\nwenn der Behälter nicht mit Kohlendioxyd unter Druck gefüllt\nist. Werden gefüllte Röhren zur Beförderung aufgegeben, müssen\nsie einem der Muster entsprechen, die von der zuständigen Behörde     •; Im Ausland werden die Frigene als Freone (mit gleichen Kennziffern)\nzugelassen sind.                                                          bezeichnet.","Nr. 28 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                                              985\nchlordifluormethan (Ftigen 12), Dichlormonofluorme-                            bb) folgende verflüssigte Gase:\nthan (Frigen 21), Monochlordilluormethan (Frigen 22),                                Schwefeldioxyd und T-Gas (Ziffer 5), alle Gase\nDichlortetrafluoräthan (Frigen 114) Vinylchlorid, Vinyl-                             der Ziffer 7, mit Ausnahme von Chlorkohlen-\nbromid, Methylamin (Monomethylamin), Dimethyl-                                       oxyd, Methylamin, Dimethylamin, Trimethyl-\namin, Trimethylamin, Athylamin (Monoäthylamin),                                     ..amin und Äthylamin;\nAthylenoxyd.\nb) Gefäße aus Aluminiumlegierungen (s. Anhang 2J\nBemerkungen:                                                                   für\n1. Ein Gemisch von Methylbromid und Athylenbromid mit hödi·                    aa) verdichtete Gase (Ziffern 1 bis 3), ausgenom-\nstens 50 •!,  Methylbromid gilt nidit als verflüssigtes Gas und\n·men Borfluorid (Ziffer 3);\nist daher den Vorsdiriften der Klasse I d nidit unterstellt.\n2. Trichlortrifluoräthan (Frigen 113) ist kein verflüssigtes Gas und           bb) folgende verflüssigte Gase:\ndaher den Vorsdiriften der Klasse I d nidit unterstellt.\nGase der Ziffer 4, Schwefeldioxyd und T-Gas\n8. Flüssige Luft, flüssiger Sauerstoff, flüssiger Stickstoff.                            (Ziffer 5), Gase der Ziffer 6, sofern sie alkali-\nfrei sind, Dimethyläther (Methyläther), Fri-\nIII. Unter Drude gelöste Gase:                                                            gene *) und Äthylenoxyd (Ziffer 7); Schwefel-\ndioxyd und Frigene müssen trocken sein;\n9. Ammoniak, über 35 bis höchstens 50 8/, in Wasser ge-\nlöst.                                                                           cc) gelöstes Azetylen (Ziffer 10).\nKohlensäure in Getränken und Ammoniakwasser mit                         2. Die Gefäße für gelöstes Azetylen (Ziffer 10) müssen\nnicht mehr als 35 8/o Ammoniak werden bedingungslos                        ständig ganz ausgefüllt sein mit einer feinporigen,\nbefördert.                                                                 gleichmäßig verteilten Masse, welche\n10. Azetylen,        gelöst   (Azetylendissous,        Dissousgas)     in        a) die Gefäße nicht angreift und weder mit dem\neinem von poröser Masse aufgesaugten Lösungsmittel,                            Azetylen, noch mit dem Lösungsmittel schädliche\nz. B. Azeton.                                                                  oder gefährliche Verbindungen eingeht,\nb) auch nach längerem Gebrauch, bei Erschütterungen\nIV. Entleerte Gefäße:                                                               und bei Temperaturen bis 50 ° C nicht zusammen-\nsinkt,\n11. Gefäße, entleert von Gasen der Ziffern 1 bis 7 und 10.\nc) geeignet ist, die Verbreitung einer Zersetzung in\nBemerkungen:                                                                   der Masse zu verhindern, die in der gasförmigen\n1. Gefäße, in denen nadi Entnahme der Gase der Ziffern 1 bis 7                 Phase beginnt.\nund 10 geringe Rückstände in gasförmigem Zustand verblieben\nsind, werden als entleert angesehen. Diese Rückstände dürfen\nnidit in Mengen vorhanden sein, die einen wahrnehmbaren             3. Das Lösungsmittel darf das Gefäß nicht angreifen.\nmanometrisdien Drude bewirken können.\n2. Die von den Gasen der Ziffern 8 und 9 entleerten Gefäße sind        4. Die Gefäße für die Gase der Ziffern 1 bis 1, 9 und 10\nden Vorsdiriften der Anlage 1 nidit unterstellt.                        müssen so verschlossen und so dicht sein, daß Gase\nnicht entweichen können.\nV. Proben von Versuchsgasen:\nIn Verbindung mit Fischbehältern sind Gefäße mit\n12. Proben von verdichteten, verflüssigten oder unter                           verdichtetem Sauerstoff (Ziffer 3) auc:h dann zugelas-\nDruck gelösten Versuchsgasen, unter den Ziffern 1                          sen, wenn sie nicht dicht verschlossen, sondern mit\nbis 10 nicht genannt, soweit die Behälter hinsichtlich                     Vorrichtungen zur allmählichen Abgabe des Sauer-\nder Werkstoffe, der Herstellung und Bauart sowie                           stoffs versehen sind.\nihrer Füllung nach den Bestimmungen der Anlage C\nzur Eisenbahnverkehrsordnung zur Beförderung mit\n5. Für kleine Mengen folgender verflüssigter Gase sind\nder Bundesbahn zugelassen sind.\nstarke Glasröhren zulässig, die jedoch nur gefüllt\nwerden dürfen\na) mit höchstens 3 g Kohlendioxyd, Stickoxydul, Athan\noder Athylen (Ziffer 4) und nur bis zur Hälfte des\nC. Verpackungsvorschriften                                                Fassungsraumes,\nI. Allgemeine Verpadcungsvorschriften                               b) mit höchstens 20 g Ammoniak, Chlor, Stickstoff-\ntetroxyd (Ziffer 5), Zyklopropan (Ziffer 6), Methyl-\n1. Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf                              bromid oder Athylchlorid (Ziffer 7) und nur bis zu\nvom Inhalt nicht angegriffen werden und keine schäd-                             zwei Dritteln des Fassungsraumes,\nlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm ein-\ngehen.                                                                      c) mit höchstens 100 g Schwefeldioxyd (Ziffer 5) oder\nChlorkohlenoxyd (Ziffer 7) und -nur bis zu drei Vier-\n2. Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen                                  teln des Fassungsraumes.\nTeilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs\nnicht lockern und der üblichen Beanspruchung wäh-                            Die Glasröhren müssen zugeschmolzen und einzeln\nrend der Beförderung zuverlässig standhalten. Die                           mit Kieselgur in verlötete Blechkapseln eingebettet\nGefäße sind in der äußeren Verpackung zuverlässig                            sein, die einzeln oder zu mehreren in eine starke,\nfestzulegen.                    ·                                            dichte, sicher zu verschließende hölzerne Kiste ein-\nzusetzen sind.\nII. Besondere Verpadcungsvorsdtriften                           6. Für Schwefeldioxyd (Ziffer 5) sind auch nahtlose\nFlaschen aus Aluminiumlegierungen zulässig, die\nGefäßarten                                         höchstens 100 g Schwefeldioxyd enthalten und nur\n1. Die Gefäße für die unter Ziffern 1 bis 7, 9 und 10                          bis zu drei Vierteln des Fassungsraumes gefüllt sein\ngenannten Gase müssen hinsichtlich der Werkstoffe,                         dürfen. Die Flaschen sind dicht zu verschließen, z. B.\nder Herstellung, Bauart, Ausrüstung und Füllung den                        durch Einpressen eines konischen Stöpsels aus Alu-\nVorschriften der in den deutschen Ländern geltenden                        miniumlegierungen in den Flaschenhals. Sie müssen\nPolizeiverordnungen über. die ortsbeweglichen ge-                          voneinander getrennt in hölzerne Kisten eingesetzt\nschlossenen Behälter für verdichtete, verflüssigte und                     sein.\nunter Druck gelöste Gase (Druckgasverordnung) und                      1. T-Gas (Ziffer 5) sowie die Gase der Ziffern 6 und 7,\nden vom Deutschen Druckgasausschuß aufgestellten                           mit Ausnahme von Chlorkohlenoxyd (Ziffer 7), dür-\nTechnischen Grundsätzen entsprechen.                                       fen in Mengen von höchstens 150 g und unter Be-\nEs sind jedoch auch zugelassen:                                            obachtung der Vorschriften über den Füllungsgrad\na) Gefäße aus Kupfer für                                                   (Nummer 13 Absatz c} auch in starke Glas- oder Metall-\nröhren eingefüllt werden. Die Röhren sind in halt-\naa) verdichtete Gase (Ziffern 1 bis 3) - ausge-                         bare Kästchen aus Holz oder Pappe fest und sicher\nnommen Borfluorid (Ziffer 3) - deren Fül-\nlungsdruck, bezogen auf 15 ° C, 20 kg/cm 2                  •) Im Ausland werden die Frigene als Freone (mit gleidien Kcnnziffc>rn)\nnicht übersteigt;                                               bezeichnet.","986                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\neinzubetten, von denen jedes höchstens 600 g Flüs-             e) An den Abdichtungen und Abschlußvorrichtungen\nsigkeit enthalten darf. Diese Kästchen sind in starke,             der Gefäße für Sauerstoff, Preßluft, Nitrox (Ziffer 3),\ndichte, sicher zu verschließende hölzerne Kisten ein-              Stickoxydul (Ziffer 4) und Stickstolltetroxyd (Zif-\nzusetzen, die mit verlötetem Blech ausgekleidet sein               fer 5) dürfen keine fett- oder ölhaltigen Dichtungs-\nmüssen, wenn mehr als 5 kg Flüssigkeit eingefüllt                  oder Schmiermittel verwendet werden.\nwerden.                    '\nf) An Gefäßen für gelöstes Azetylen (Ziffer 10) sind\nDie Glas- und Metallröhren müssen frei von Fehlern                 auch Absperrventile für Bügelanschluß zulässig.\nsein, die ihre Widerstandskraft verringern könnten.                Die mit dem Inhalt in Berührung kommenden Me-\nInsbesondere müssen bei Glasröhren die inneren                     tallteile der Absdtlußvorrichtungen dürfen nicht\nSpannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände                     mehr als 65 °/o Kupfer enthalten.\ndarf in keinem Falle geringer als 2 mm sein.\nDer Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme                            Amtliche Gefäßprüfung\n(wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln,\n(s. auch Anhang 2)\nVerbinden usw.) gesichert werden, die jede Locke-\nrung während der Beförderung zu verhindern geeig-          11. a) Die Metallgefäße müssen vor Gebrauch durch einen\nnet ist.                                                           behördlich zugelassenen Sachverständigen nach\nDas Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg sein.               den Bestimmungen der Druckgasverordnung oder\nsonstiger in der Anlage C zur Eisenbahnverkehrs-\n8. Flüssige Luft, flüssiger Sauerstoff und flüssiger Stick-            ordnung oder - bei Sendungen aus dem Aus-\nstoff (Ziffer 8) müssen verpackt sein                              lande -          in der Anlage I zum Internationalen\na) in Glasgefäßen mit luftleerer Doppelwandung, mit                Obereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr\nisolierenden Saugstoffen umhüllt, die bei Gefäßen              (IUG) genannter Vorschriften einer Prüfung, ins-\nfür flüssige Luft und flüssigen Sauerstoff nicht               besondere einer Wasserdruckprobe unterzogen\nbrennbar sein dürfen. Die Glasgefäße sind, durch               werden. Gefäße für gelöstes Azetylen (Ziffer 10)\nDrahtkörbe geschützt, in Metallkästen oder höl-                sind überdies auf die Beschaffenheit der porösen\nzerne Kisten einzusetzen; oder                                 Masse und die zulässige Füllung mit dem Lösungs-\nmittel (s. Abschnitt II Nummer 2 und Num-\nb) in Gefäßen aus anderem Stoff, wenn sie gegen                    mer 13 Absatz f) zu untersuchen. Der Prüfdruck\nWärmedurchgang so geschützt sind, daß sie nicht                darf in keinem Fall niedriger sein als 10 kg/cm 2 •\nbeschlagen oder bereifen. Eine weitere Verpackung\ndieser Gefäße ist nicht erforderlich.                       b) Der bei der Wasserdruckprobe                            anzuwendende\nDie Gefäße müssen mit gasdurchlässigen Pfropfen                    innere Druck muß betragen\nverschlossen sein, die das Herausspritzen von Flüs-\nsigkeit verhindern und gegen das Herausfallen zu                    aa) bei Gefäßen für verflüssigte Gase der Zif-\nsichern sind.                                                            fern 4 bis 7:\n9. Leere Gefäße müssen dicht verschlossen sein.                                                            bei Versendung in Gebiete:\nnördl. d. 30° Nord-\nVorschriften für Bau und Ausrüstung                                                                     breite ausschließlich\nsüdlich\nder Metallgef äße                                                                        der Häfen an der\nafrikanischen u. der     der neben-\nstehend\n(Sie gelten nicht für verflüssigte Gase der Ziffer 8 und nicht                                                 asiatischen Küste d.\ngenannten\nMittelmeeres u. des\nftlr die in Abschnitt II Nummern 6 und 7 erwähnten Fla-                                                        Smwarzen      Meeres      Grenzen\nschen aus Aluminiumlegierungen und Metallröhren.)                                                              u. einschließlich der      (Höchst-\nKanarischen Inseln        tempera-\n10. a) Zylindrische Gefäße, die nicht in Kisten verpackt                                                         (Höchsttemperatur      tur 50° C)\noder nicht zum Aufrechtstellen eingerichtet sind,                                                             40°CJ.\nausgenommen Gefäße der im Abschnitt II Nummer 8\nZiffer                 kg/cm2\nunter a und b genannten sowie Gefäße für in Was-\nser gelöstes Ammoniak (Zifier 9), müssen mit •einer\ndas Rollen verhindernden Vorrichtung versehen          Methanhaltige Kohlen-\nsein. Diese Vorrichtungen dürfen nicht mit den           wasserstoffe . . . . . . . . . .         4             300               300\nSchutzkappen (Absatz c) verbunden sein.                Ko~lendioxyd (Kohlen-\nFür die Gase der Ziffern 5, 6, 7 und 9 sind jedoch        saure) . . . . . . . . . . . . . . .    4             250               250\nGefäße mit Rollstreifen von mindestens 100 Liter bis   Stickoxydul (Lachgas) . . .                4             250               250\nhöchstens 1000 Liter Fassungsraum zulässig.            Äthan\nDie großen Gefäße mit Rollreifen bedürfen keiner          (Behältergruppe I) . . . .               4            120               140\ndas Rollen verhindernden Vorrichtung.                     (Behältergruppe II) . . .                             300\nb) Die Offnungen zum Füllen und Entleeren der Ge-         Äthylen\nfäße dürfen nicht mit Schiebern und Drehhähnen,           (Behältergruppe I) . . . .              4             225               225\nsondern nur mit Teller- oder Bolzenventilen ver-\nschlossen sein. Die Großgefäße dürfen außer dem           (Behältergruppe II) . . .                             300\netwaigen Mannloch, das mit einem sicher schließen-     Verflüssigtes Olgas\nden Deckel versehen sein muß, und der zur Ent-            (Z-Gas) . . . . . . . . . . . . . .      4             40                 75\nfernung der Niederschlagsrückstände notwendigen        Chlorwasserstoff . • . . • . .             5             120               123\nOffnung höchstens je eine Offnung zum Füllen          Fluorwasserstoff . . . . . . . .            5             10\nbzw. Entleeren besitzen.\nSchwef elhexafluorid • . . .                5             70\nc) Die Verschlußventile müssen mit durchlochten\neisernen Schutzkappen überdeckt sein. Bei Ge-         Schwefelwasserstoff • . • •                 5             54                 54\nfäßen aus Kupfer oder Aluminiumlegierungen sind       Ammoniak ...........••                      5             30                 35\nauch Schutzkappen aus dem für das Gefäß selbst        Chlor . . . . . . . . . . . . • . . • • •   5             22                 30\nverwendeten Baustoff zulässig. Ventile, die im        Schwefeldioxyd\nInnern des Gefäßhalses angebracht und durch              (schweflige Säure) . . . .               5             12                 20\neinen aufgeschraubten Metallstöpsel geschützt sind,\nsowie Gefäße, die in Schutzkisten verpackt beför-     Stickstofftetroxyd . . . . . . .            5             20                 30\ndert werden, bedürfen keiner Kappe.                   T-Gas . . . . . . . . • . . • . . . • .     5             30                 30\nd) An Gefäßen fürBorfluorid (Ziffer 3), für verllüssigtes  Propan . . . . . . . . . . . . . . . •     6             30                 30\noder in Wasser gelöstes Ammoniak (Ziffern 5 und 9)    Zyklopropan . . . . . . . . • . •           6             25\nsowie für Methylamine und Jf.thylamin (Ziffer 7)      Propylen ......•..•....•                    6             35                 35\nsind Ventile aus Kupfer oder einem anderen Me-\ntall, das durch diese Gase angegriffen wird, nicht    Butan . . . . . . . . . . . . . . . . . .   6             10                 12\ngestattet.                                            Isobutan . . . . . . . . . . . . . • •      6              12                12","Nr. 28 -        Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                                                    987\nbei Versendung in Gebiete:                     c) Es sind zu wiederholen: die Flüssigkeitsdruck-\nnördl. d. 30° Nord-                             probe, das Ausleuchten und Abwiegen der Gefäße,\nbreite aussdlließlid:t                          die Prüfung der Ausstattung und Bezeichnung der\nder Häfen an der              südlid:t\nafrikanisdlen u. der       der neben-           Gefäße und gegebenenfalls das Nachmessen der\nasiatischen Küste d.         stehend            Wanddicke und die Feststellung der Gleichmäßig-\nMittelmeeres u. des        genannten\nSchwarzen Meeres            Grenzen             keit des Werkstoffes durch Härtebestimmung, die\nu. einsdlließlid:t der      (Höd:tst-          mindestens an drei verschiedenen Stellen des Ge-\nKanarisd:ten Inseln         tempera-\ntur 50° C).          fäßes (oben, in der Mitte und unten) vorgenommen\n(Höd:tsttemperatur\n40° C);                                 werden muß:\nZiffer                   kg/cm2                      aa} alle zwei Jahre an Gefäßen für Leuchtgas (Zif-\nfer 1 a), Borfluorid (Ziffer 3), Chlorwasserstoff,\nButadien . . . . . . . . . . . . . . .   6                10                 12                   Fluorwasserstoff, Schwefelwasserstoff, Chlor,\nButylen 1 ) • • • • • • • • • • • • • •  6                10                 10                   Schwefeldioxyd, Stickstofftetroxyd (Ziffer 5)\nIsobutylen . . . . . . . . . . . . .     6                10                 10                    und Chlorkohlenoxyd (Ziffer 7);\nGasgemisch A . . . . . . . . . .         6                10                 10              bb) alle fünf Jahre an Gefäßen für die übrigen\nGasgemisch A 1 . . . . . . . .            6              20                                       verdichteten und verflüssigten Gase sowie an\nGasgemisch B . . . . . . . . . .          6              25                  25                    Gefäßen für unter Druck gelöstes Ammoniak.\n(Ziffer 9);\nGasgemisch C . . . . . . . . . .          6              30                  30\nDimetyläther (Methyl-                                                                        cc} alle zwei Jahre an Gefäßen aus Aluminium-\näther) . . . . . . . . . . . . . . .   7               16                  20                   legierungen.\nVinylmethyläther                          7               10                  10          d) Die Gefäße für gelöstes Azetylen (Ziffer 10) müs-\nMethylchlorid {Mono-                                                                         sen alle fünf Jahre auf ihren äußeren Zustand\nchlormethan) . . . . . . . . .         7                16                 20              (Korrosion, Verbeulungen) sowie auf den Zustand\nMethylbromid (Mono-                                                                          der porösen Masse (Lockerung, Zusammensinken)\nbrommethan) . . . . . . . . .          7                10                 11              geprüft werden.\nÄthylchlorid (Mono-\nchloräthan) . . . . . . . . . . .      7                10                 12                                Gefäßzeichen\nChlorkohlenoxyd                                                                      12. a) Auf den Metallgefäßen mit Gasen der Ziff~rn 1\n(Phosgen) . . . . . . . . . . . .      7               20                  30              bis 7, 9 und 10 müssen deutlich und dauerhaft ver-\nTrichlormonofluormethan                                                                       merkt sein\n(Frigen 11) 2) • • • • • • • • •       7               10                                  aa) die ungekürzte Benennung des Gases, der\nDichlordifluormethan                                                                              Name des Eigentümers 1 ) und die Nummer des\n{Frigen 12) . .. . . . . .. . •        7                18                 18                    Gefäßes;\nDichlormonofluormethan                                                                        bb) Name oder Fabrikzeichen des Herstellers, Her-\n{Frigen 21) . . . . . . . . . . .      7               10                                       stellungsnummer, Glühstempel;\nMonochlordifluormethan                                                                        cc) das Eigengewicht des Gefäßes einschließlich\n{Frigen 22) . . . . . . . . . . .      7               27                                       der Ausrüstungsteile, wie Rollschutz, Halsring,\nVentile, Metallstöpsel, Schutzkappe und dgl.;\nDichlortetrafluoräthan\n(Frigen 114) .. .. . .. . . .          7               10                                  dd) die Höhe des Prüfdruckes, der Tag der letzten\nVinylchlorid . . . . . . . . . . . .      7                                                         Prüfung und der Stempel des Sachverstän-\n11                  11\ndigen, der die Prüfung vorgenommen hat;\nVinylbromid . . . . . . . . . . .         7               10\nee) für verdichtete Gase (Ziffern 1 bis 3): der für\nMethylamin {Mono-                                                                                  den betreffenden Behälter zulässige höchste\nmethylamin) . . . . . . . . .          7               14                  30                   Füllungsdruck und der Rauminhalt in Litern;\nDimethylamin . . . . . . . . . .          7               12                  14               ff) für verflüssigte Gase (Ziffern 4 bis 7) und für\nTrimethylamin . . . . . . . . .           7               10                  14                   in Wasser gelöstes Ammoniak (Ziffer 9): das\nÄthylamin (Monoäthyl-                                                                              zulässige Höchstgewicht der Füllung;\namin) . . . . . . . . . . . . . . . .  7               10                  30              gg) für gelöstes Azetylen (Ziffer 10): die Höhe des\nÄthylenoxyd ........ ,. . .               7               10                  10                   zulässigen Füllungsdruckes, der Rauminhalt in\nLitern, das Gewicht des leeren Gefäßes ein-\nbb) bei Gefäßen für unter Druck gelöste Gase:                                             schließlich der Ausrüstungsteile, jedoch ohne\nZiffer       kg/cm 2                Schutzkappe, zuzüglich des Gewichts der po-\nfür in Wasser unter Druck                                                           rösen Masse und des Lösungsmittels, die\ngelöstes Ammoniak . . . . .                     9                               Firma, welche. die poröse Masse eingefüllt hat,\nmit über 35 bis höchstens                                                       besonderes Kennzeichen für die Art der porö-\n40 6/o Ammoniak . . . . . . . .                             10                  sen Masse, Stempel des Sachverständigen, Tag\nder Abnahme des mit poröser Masse und\nmit über 40 b~s höchstens                                                       Lösungsmittel gefüllten Behälters.\n50 6/o Ammoniak . . . . . . . .                             12\nfür gelöstes Azetylen . . . . . . . 10                           60         b) Die Angaben müssen auf einem verstärkten Wan-\nBis zum 1. September 1958 werden auch solche                                   dungsteil oder auf einem aufgezogenen Halsring\nGefäße noch zur Beförderung zugelassen, die                                    eingeschlagen sein. Der Name des Stoffes darf auf\nin Wasser unter Druck gelöstes Ammoniak                                        dem Gefäß außerdem auch noch in weißer, gut\nmit höchstens 40 °/o Ammoniak enthalten und                                    haftender Farbe aufgemalt werden.\neinem Prüfdruck von nur 8 kg/cm 2 unterzogen\nworden sind.                                                                c) An Gefäßen, die in Kisten verpackt sind, müssen\nDie Gefäße müssen den Prüfdruck aushalten,                                     die Prüfungszeichen leicht gefunden werden kön-\nohne die Form dauernd zu ändern oder Risse                                     nen.\nzu zeigen.                                                             1) Für die Sicherheit ist die Eigentumskennzeichnung unwesentlich. Ent-\n------                                                                                  scheidend ist hier nur, daß die Art des Gases mit den PTforderlirhen\n1) Nadl der Druckgasverordnung dürfen sogenannte „ tedlnische Buty-\nlene\" mit Zu!'lätzen anderer Kohlenwasserstoffe in Behältern für                     Daten über den zulässigen Druck und das zulässige Füllqewicht auf\ndem Behälter wiedergegeben sind; ferner die Prüfdatr>n und Prüf-\nButylen nur befördert werden, wenn durd:t einwandfreie, sd:triftlid:t                stempel, durd:t die ordnungsmäßige Prüfungen des Bt>hälters nach-\nbelegte Versudle des Füllwerkes oder durdl Versudle der Physi-                       gewiesen werden. Wenn nur die Eigentumsbezeidlnung auf einem\nkalisdl-Technisd:ten Bundesanstalt der Nadlweis erbrad:tt ist, daß der               ausländischen Behälter fehlt, wird er dennoch zur Beförderung zu(Je•\nDampfdruck des Gasgemisd:tes 6,5 atü bei 50° C nicht überschreitet.                  lassen, sofern er im übrigen in Ordnung ist und als ausländisd:ter Be-\n!) Im Ausland werden die Frigene als Freone (mit gleichen Kennziffern)                  hälter vor der Füllung nad:t den einsd:tlägigen deutschen Vorsd:triften\nbezeichnet.                                                                          behandelt worden ist.","988                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nFüllung der Gefäße                                                                                 bei Versendung in Gebiete\n13. a) Für Gefäße mit verdichteten Gasen (Ziffern 1 bis 3)                                                                     nördl. d. 30° Nord-\ndarf der Füllungsdruck, bezogen auf 15° C, 200 kg/cm 2                                                                 breite ausschließlich\nnic:ht übersteigen.                                                                                                    der Häfen an der           südlich\nafrikanischen u. der    der neben•\nb) Der Absender verdichteter Gase, ausgenommen                                                                            asiatischen Küste d.      stehend\nMittelmeeres u. des     genannten\nverdichtetes Olgas (Ziffer 2) in Seebojen oder ähn-                                                                                               Grenzen\nSchwarzen Meeres\nlic:hen Gefäßen, hat auf Verlangen den in den Ge-                                                                      u. einschließlich der       (Höchst-\nfäßen vorhandenen Druck durch ein Manometer                                                                            Kanarischen Inseln          tempera•\n(Höchsttemperatur         tur50°C).\nnac:hzuweisen.\n40° C).\nc) Für verflüssigte Gase der Ziffern 4 bis 7 darf die\nFüllung der Gefäße folgende Werte nicht über-                                                                     Ziffer      Für je 1 Liter Fassungsraum\nsteigen:                                                                                                                            kg Flüssigkeit\nbei Versendung in Gebiete:                Dichlordifluormethan\nnördl. d. 30° Nord•                      (Frigen 12) ...........            7             1,12               1,10\nbreite ausschließlich\nder Häfen an der             südlich   Dichlormonofl uormethan\nafrikanischen u. der     der neben·      (Frigen 21) ...........            7\nstehend                                                       1,05\nasiatischen Küste d.\nMittelmeeres u. des       genannten    Monochlordifl uormethan\nSchwarzen Meeres            Grenzen      (Frigen 22) . . . . . . . . . . .  7\n(Höchst•                                                      0,98\nu. einschließlich der\nKanarischen Inseln         tempera-    Dichlortetrafluoräthan\ntur500C).\n(Höchsttemperatur                       (Frigen 114) ..........            7             1,31\n40° C);\nVinylchlorid . . . . . . . . . . .   7             0,80              0,78\nFür je 1 Liter Fassungsraum\nZiffer             kg Flüssigkeit            Vinylbromid . . . . . . . . . . .    7             1,25\nMethylamin (Mono-\nKo~lendioxyd (Kohlen-                                                                   methylamin) . . . . . . . . . .    7             0,60              0,54\nsaure) . . . . . . . . . . . . . . .    4             0,75\nDimethylamin . . . . . . . . . .      7             0,59              0,55\nStickoxydul (Lachgas)                      4             0,75\nTrimethylamin . . . . . . . . .       7             0,57              0,55\nÄthan (Behältergr. I;\nPrüfdr. 120 kg/cm2)                     4             0,30              0,30      Äthylamin (Monoäthyl-\namin) . . . . . . . .              7             0,59              0,54\n(Behältergr. II;\nPrüfdr. 300 kg/cm2)                                   0,34                        Äthylenoxyd                           7             0,77              0,76\nÄthylen (Behältergr. I;                                                                   d) Die Kohlendioxydfüllung der Röhren zum Auf-\nPrüfdr. 225 kg/cm!) . . .               4             0,29               0,29              lockern der Kohle (Ziffer 4) muß den bei ihrer be-\n(Behältergr. II;                                                                   hördlichen Zulassung festgesetzten Vorschriften\nPrüfdr. 300 kg/cm2) •••                               0,38                                 entsprechen.\nVerflüssigtes Olgas                                                                       e) Für in Wasser unter Druck gelöstes Ammoniak\n(Z-Gas) . . . . . . . . . . . . . .     4             0,40              0,40               (Ziffer 9) darf die Füllung der Gefäße folgende\nChlorwasserstoff . . . . . . .            5              0,57              0,57              Werte nic:ht übersteigen:\nFluorwasserstoff ........                 5              0,84              0,84              aa) bei über 35 bis höchstens 40 0/o Ammoniak\nSchwefelhexafluorid . . . .               5              0,75                                      0,80 kg Flüssigkeit für je 1 Liter Fassungsraum,\nSc:hwefelwasserstoff . . . .              5              0,67              0,66              bb) bei über 40 bis höchstens 50 °/o Ammoniak\nAmmoniak .............                    5              0,53              0,53                    0,77 kg Flüssigkeit für je 1 Liter Fassungsraum;\nChlor . . . . . . . . . . . . . . . . . .  5              1,25              1,25              in den Gebieten mit gemäßigter Temperatur, in\nSc:hwefeldioxyd                                                                              heißen Gebieten zu aa 0,79 kg, zu bb 0,76 -kg.\n(sc:hweflige Säure) . . . .             5                                                  Als heiße Gegenden gelten die Gebiete südlich des\n1,25              1,25              30. Grades nördl. Breite einschließlich de·r nördlich\nStickstofftetroxyd . . . . . . .           5              1,35              1,35              davon gelegenen Häfen an der afrikanischen und\nT-Gas . . . . . . . . . . . . . . . . . .  5              0,75              0,75              der asiatischen Küste des Mittelmeeres und des\nPropan . . . . . . . . . . . . . . . . .   6              0,43              0,43              Schwarzen Meeres, jedoc:h ausschl. der Kanarischen\nZyklopropan . . . . . . . . . . .          6             0,51                                 Inseln (Höchsttemperatur SO O C).\nPropylen . . . . . . . . . . . . . . .     6              0,43              0,45          f) Für gelöstes Azetylen (Ziffer 10) darf der Fül-\nButan . . . . . . . . . . . . . . . . . .  6             0,52              0,49               lungsdruck nach dem Druck.ausgleich bei 15 ° C\nlsobutan . . . . . . . . . . . . . . .     6                                                  15 kg/cm2 nicht übersteigen. Die Menge des Lö-\n0,49               0,49              sungsmittels muß so bemessen sein, daß nach Auf-\nButadien ...............                   6             0,55              0,54               nahme des Azetylens und Steigerung der Tempe-\nButylen . . . . . . . . . . . . . . . .    6             0,53              0,52               ratur im Innern des Gefäßes auf 50 ° C der Druck\nIsobutylen . . . . . . . . . . . . .       6             0,53              0,52               40 kg/cm 2 nic:ht übersteigen kann.\nGasgemisch A . . . . . . . . . .           6             0,46              0,46\nGasgemisch A 1 . . . . . . . .             6             0,44                                                   Aufschriften\nGasgemisch B . . . . . . . . . .           6                                               und Kennzeichen auf Versandstücken\n0,43              0,42\nGasgemisch C . . . . . . . . . .           6                                                                       (s. Anhang 4)\n0.42              0,41\nDimethyläther (Methyl-                                                                14. a) Auf Versandstücken mit Gasen der Ziffern 1 bis 10\näther) . . . . . . . . . . . . . . . .  7             0,58              0,61               muß der Inhalt, ergänzt durch die Bezeichnung\nVinylmethyläther . . . . . . .             7             0,65              0,57               „Klasse I d\", deutlich und unauslöschbar angegeben\nMethylchlorid (Mono-                                                                         sein.\nchlormethan) . . . . . . . . .          7             0,80              0,80           b) Versandstücke, die Glasröhren mit verflüssigten\nMethylbromid (Mono-                                                                          Gasen enthalten, müssen mit einem Kennzeic:hen\nbrommethan) . . . . . . . . .           7             1,45                                 nac:h Muster 8 versehen sein.\n1,42\nÄthylc:hlorid (Mono-                                                                      c) Jedes Versandstück mit flüssiger Luft, flüssigem\nchloräthan) . . . . . . . . . . .       7             0,80              0,80              Sauerstoff und flüssigem Stickstoff (Ziffer 8) muß\nChlorkohlenoxyd                                                                              an zwei gegenüberliegenden Seiten ein Kenn-\n(Phosgen) ...........                   7             1,25                                zeic:hen nach Muster 7 und, wenn die Stoffe in\n1,25              Glasgefäße verpackt sind, außerdem ein solches\nTric:hlormonofluormethan                                                                     nach Muster 8 tragen.\n(Frigen 11) *) • . . . . . . . .        7             1,35\nd) Auf Rollfässern von mehr als 500 Liter Inhalt muß,\n•) t;-z~~~~~~ werden die Frigene als Freone (mit gleichen Kennziffern)                       wenn sie gefüllt sind, das Gesamtgewicht deutlich\nund dauerhaft vermerkt sein.","Nr. 28 -        Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                                            989\nD. Verladungsvorschriften                                                                                       a        b         C\nI. Verladescheine                                              Namen der S t o ff e          entzünd-  entzünd- giftig oder\nlicti und   lidJ   erstickend\n1. Die Gase sind mit besonderem Verladeschein (Schiffs-                                                                  giftig            wirkend\nzettel) anzuliefern, der mit einem mindestens 1 cm                          Schwefelwasserstoff (Ziffer 5) ..           X\nbreiten, diagonal verlaufenden roten Strich versehen\nist und in dem andere Gegenstände nicht aufgeführt                          Schweflige Säure (Ziffer 5) ... .                              X\nsind.                                                                       Stickoxydul (Ziffer 4) ........ .                              X\n2. In den Verladescheinen ist Anzahl, Gattung, Zeichen                           Stick.stofftetroxyd (Ziffer 5) ... .                           X\nund Nummer der Versandstücke anzugeben. Bei der                             Synthesegase (Ziffer 1 a) ..... .           X\nInhaltsangabe, die der Aufschrift des Behälters oder                        T-Gas (Ziffer 5) ... , .......... .         X\ndes Versandstückes (vgl. Abschnitt II Nummer 3 a und                        Trimethylamin (Ziffer 7) ..... .            X\nAbschnitt C. unter II Nummer 13) entsprechen muß, sind                      Vinylbromid {Ziffer 7) ...... .             X\ndie Eigenschaften der Gase nach Maßgabe des nachste-\n, henden Verzeichnisses auffällig hervorzuheben.                              Vinylchlorid (Ziffer 7) ........ .          X\nVinylmethyläther (Ziffer 7) ... .           X\na         b         C       Wassergas (Ziffer 1 a) ........ .           X\nNa m e n der St o ff e                  entzünd-   entzünd· giftig oder\nlieh und     lieh   erstickend   Wasserstoff (Ziffer 1 a) ....... .                   X\ngiftig             wirkend     Z-Gas (Ziffer 4) .............. .                    X\nÄthan (Ziffer 4) , ............ .                               X\nZyklopropan (Ziffer 6 a) ...... .                              X\nA.thylamin (Ziffer 7) ......... .                   X                                Flüssige Luft und flüssiger Sauerstoff sind als „feuer-\nÄthylchlorid (Ziffer 7) ....... .                   X\ngefährlich\" zu bezeichnen,\nÄthylen (Ziffer 4) ........... .                                X\n3. Auf dem Verladeschein muß auch bescheinigt sein\nÄthylenoxyd (Ziffer 7) ....... .                    X\na) bei Proben von verdichteten, verflüssigten oder\nAmmoniak (Ziffern 5 und 9) •) ..                                \")       X\nunter Druck gelösten Versuchsgasen (Ziffer 12), daß\nAzetylen (Ziffer 10) .....•...                      X                                    die Behälter und die Füllung den Zulassungsbedin-\nBorfluorid (Bortrifluorid Ziffer 3)                                     X               gungen zum Bahnversand entsprechen,\nButadien (Ziffer 6a) .. , ...... .                  X                                b) bei Sendungen von leeren Gefä~en (Ziffer 11), die\nButan (Ziffer 6a) ............. .                               X                         Gase der Ziffern 1 bis 7, 10 und 12 enthalten haben,\nButylen {Ziffer 6a) ........... .                   X\ndaß die leeren Gefäße dicht verschlossen sind.\nChlor (Ziffer 5) .............. .                                        X\nAlle Erklärungen dürfen nur abgegeben werden auf\nGrund von Bescheinigungen des Auftraggebers, die\nChlorkohlenoxyd (Ziffer 7) ... .                                         X           dieser dem Ablader gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung\nChlorwasserstoff (Ziffer 5) ... .                                        X           zu übergeben hat; sie müssen für den Einzelfall ausge-\nDimethyläther (Ziffer 7)                            X                                s tel1 t sein.\nDimethylamin (Ziffer 7) , , .... .                  X\nErdgas (Ziffer la) . , , , ....... .                           X\nFluorwasserstoff {Ziffer 5) .... .                                       X                          II. Verladung im allgemeinen\nGasgemische A, Al, B, C                                                         1. Die gefüllten Behalter mit Gasen der Ziffern 1 bis 7, 9\n{Ziffer 6b) ................. .                  X                               und 10 unterliegen bei außergewöhnlicher Erwärmung\nGemische von Gasen d. Ziffer la                                                     der Gefahr, gesprengt zu werden. Sie dürfen deshalb\n{Ziffer 1b) . . . . . . . . . . . . . . . ..     x                               niemals verstaut werden\nGrubengas {Ziffer la) ........ .                               X                    a) bei Verladung unter Deck: in oder im Wirkungs-\nIsobutan (Ziffer 6a) .......... .                              X                         bereich von Räumen, in denen sich Wärmequellen\n(Maschinen, Kessel, Ofen und sonstige Heizkörper)\nIsobutylen (Ziffer 6a) ........ .                   X\nbefinden, oder in denen der selbständigen Erhitzung\nKohlenoxyd {Ziffer la) ....... .                    X                                    unterworfene Stoffe (Klassen II und VI einschl.\nLachgas {Ziffer 4) ............ .                                       X                Bunkerkohlen) sowie die unter Umständen die Ent-\nLance-Parfüm (Ziffer 7) ...... .                    X                                    zündung oder Erhitzung brennbarer Gegenstände\nhervorrufenden Stoffe (Säuren V 1, flüssige Luft\nLeuchtgas (Ziffer la) ......... .                  X\nund flüssiger Sauerstoff I d 8) sowie Stoffe der Klasse\nMethan (Ziffer la) ........... .                               X                         III c v:erstaut sind. Kohlensäure und Stickstoff dürfen\nMethanhaltige Kohlenwasser-                                                              aber in und im Wirkungsbereich von Räumen, in\nstoffe (Ziffer 4) ........... .                             X                         denen Stoffe der Klassen 111 c und VI verstaut sind,\nMethyläther (Ziffer 7) ........ .                  X\nverladen werden;\nMethylamin (Ziffer 7) ....... .                     X                                b) bei Verladung an Deck: in der Nähe von Schorn-\nMethylbromid (Ziffer 7) \") .... .                             \")        X\nsteinen, Maschinen- und Kesselschächten sowie Aus-\npuffleitungen; ferner dürfen sie nicht den Sonnen-\nMethylchlorid (Ziffer 7) ...... .                  X\nstrahlen ausgesetzt sein.\nMonoäthylamin (Ziffer 7) ..... .                    X\nMonobrommethan (Ziffer 7) \") ..                                 \")       X       2. Die Behälter sind fest zu lagern und auch beim Löschen\nMonochloräthan (Ziffer 7) .... .                    X\nund Laden vor Erschütterung und Erwärmung zu be-\nwahren.\nMonochlormethan (Ziffer 7) ... .                    X\nMonofuethylamin (Ziffer 7) ... .                    X                            3. Bei der Verladung ist ferner zu beachten:\nOlgas - verdichtet - (Ziffer 2) ..                  X                                a) Alle entzündlichen Gase können mit Luft Gemische\nOlgas - verflüssigt - (Ziffer 4) ..                            X                          bilden, die bei Zündung durch Flammen oder\nPhosgen (Ziffer 7) ........... .                                         X                Funken explodieren können.\nPropan (Ziffer 6 a) .......... ..                              X                    b) Auch ungiftige Gase können durch Verdrängen des\nPropylen (Ziffer 6 a) ......... .                   X                                     Sauerstoffs der Luft erstick.end wirken, insbesondere\nSchwefeldioxyd (Ziffer 5) ..... .                                                         wenn sie schwerer als Luft sind und sich am Boden\nX\nansammeln können (z. B. Kohlensäure, Frigene).\n\") Obwohl Ammoniak und Methylbromld (Monobrommethan) In                             c) Die als Frigene 11, 12, 21, 22 und 114 bezeichneten\nMischung mit Luft innerhalb gewisser Grenzen entzündbar und\ndamit explosiv sein können, werden sie im allgemeinen Gebrauch                       Gase Trichlormonofluormethan, Dichlordifluormethan,\nnicht als „entzündbare\" Gase deklariert.                                             Dichlormonofluormethan,         Monochlordifluormethan","990                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nund Dichlortetrafluoräthan, die weder entzündlich        5. Die Behälter mit flüssiger Luft, flüssigem Sauers toll\nnoch giftig sind, können bei einem Brande durch              oder flüssigem Stickstoff (Ziffer 8) müssen aufrecht\npyrogene Zersetzung Phosgen und phosgenähnliche               stehen und gegen Beschädigungen durch andere Fracht-\nVerbindungen bilden, die äußerst giftig wirken.              stücke geschützt sein; sie dürfen nicht belastet werden.\nDie Behälter mit flüssiger Luft oder flüssigem Sauer-\nIII. Weitere zusätzlidle Vorsdlriften für einzelne Gasarten           stoff dürfen nicht in der Nähe von leicht entzündbaren\n1. Die entzündlichen Gase, die zum Teil auch mit Luft                kleinstückigen oder entzündbaren flüssigen Stoffen ver-\nexplosive Gemische bilden {Spalte a und b der Tabelle            staut werden.\nunter Abschnitt I Nummer 2 sowie flüssige Luft und           6. Unter Druck stehende Behälter mit anderen als ent-\nflüssiger Sauerstoff dürfen nicht in derselben Schotten-         zündlichen Gasen der Ziffern 1 bis 7 und 9 müssen auch\nabteilung vers.taut werden mit                                   von Stoffen der Klasse II, Schwefelsäure, Salpetersäure\nexplosiven Stoffen I a,                                  und Gemischen daraus (V 1) und von Wasserstoffsuper-\nGegenständen der Klasse I b,                             oxyd (V 10), wirksam räumlich getrennt gehalten\nZündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen               werden.\nGegenständen I c,                                   1. Chlorkohlenoxyd (Phosgen) darf auf Fahrgastschiffen\nselbstentzündlichen Stoffen II,                          nicht befördert werden.\nbrandfördernd wirkenden Sauerstoffträgern III c,\nradioaktiven Stoffen IVb,                                    IV. Beförderung von Chlor in Spezialschiffen\nSäuren, Gemischen von Schwefelsäure und Sal-            Die Beförderung von verflüssigtem Chlor (Ziffer 5) ohne\npetersäure V Ziffer 1, sowie Lösungen von Was-       Mengenbeschränkung in Großbehältern, die in nur diesem\nserstoffsuperoxyd V Ziffer 10.                       Zweck dienenden Schiffen fest eingebaut sind, ist unter ·\n2. Die entzündlichen Gase dürfen mit explosiven Stoffen           Beachtung der Vorschriften über den bei den beweglichen\nI a und Gegenständen der Klasse I b nur dann auf              Behältern anzuwendenden Probedruck und Füllungsgrad\ndemselben Schiffe verladen werden, wenn sie in ho-           zulässig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:\nrizontal weit von ihnen entfernten Abteilungen {auf          1. Die Großbehälter müssen hinsichtlich der Werkstoffe,\nMotor- und Dampfschiffen mindestens durch Maschinen-              der Herstellung, Bauart und Ausrüstung den Vor-\nund Kesselraum getrennt) oder so an Deck unterge-                schriften der in den deutschen Ländern geltenden\nbracht sind, daß bei Entzündung der Gase eine unmittel-           Polizeiverordnungen über die ortsbeweglichen ge-\nbare Gefährdun9 der mit explosiven Stoffen oder Gegen-            schlossenen Behälter für verdichtete, verflüssigte und\nständen der Klasse I b belegten Räume ausgeschlossen              unter Druck gelöste Gase (Druckgasverordnung) und\nist.                                                              den vom Deutschen Druckgasaussdmß aufgestellten\n3. Beim Verladen der giiligen Gase (Spalte a und c der                Technischen Grundsätzen sinngemäß entsprechen; des-\nTabelle unter Abschnitt I Nummer 2 ist darauf zu ach-             gleichen unterliegen die Behälter den Prüfungsvor-\nten, daß sie beim Entweichen möglichst nicht in bewohnte          schriften gemäß diesen Grundsätzen.\noder dem Verkehr dienende Räume dringen oder die\nfür die Handhabung des Schiffes und der Rettungs-             2. Die Einrichtungen für das Laden und Löschen des ver-\ngeräte dienenden Einrichtungen behindern können.                 flüssigten Chlors müssen derart beschaffen sein, daß\nhierbei jedes Entweichen von Chlor vermieden wird.\n-4. Chlor (Ziffer 5) darf sich auch keinesfalls mit den nach-\nstehenden anderen Gasen vermischen können:                    3. Der Raum, in dem die Großbehälter eingebaut sind, muß\nWasserstoff (Ziffer 1),                                  so beschaffen sein, daß etwa aus dem Behälter ent-\nLeuchtgas, Wassergas, Mischgas, Olgas (Ziffern           weichendes flüssiges oder gasförmiges Chlor nicht in\n1 und 2),                                                bewohnte, oder dem Verkehr dienende Schiffsräume\ndringen kann; er muß ferner mit Einrichtungen ver-\nGrubengas-Methan (Ziffer 1).                             sehen sein, die eine unschädliche Beseitigung von etwa\nAzetylen (Ziffer 10)                                     austretendem flüssigem oder gasförmigem Chlor ge-\nDerartige Mischungen sind sehr explosiv.                          währleisten.\nKlasse I e\nStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln\nA. Vorbemerkungen\nEntleerte Gefäße, die Stoffe der Klasse I e enthalten\nhaben - mit Ausnahme der unter 2 a genannten - wer-\nden bedingungslos befördert, wenn sie luftdicht verschlos-\nsen sind.\nDie von Stoffen der Ziffer 2 a entleerten Gefäße dürfen\njedoch nur dann befördert werden, wenn sie völlig frei\nvon Stoffresten sind. (S. Abschnitt C unter I Nummer 3.)\nB. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften\np)   Die Packungen müssen so verschlossen und so dicht           (4) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen der. Eigen-\nsem, daß weder Feuchtigkeit eindringen noch vom In-              schaften des Inhalts angepaßt sein.\nhalt etwas nach außen gelangen kann.\n(5) Flaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei\n(2) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse           von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft verringern\ndarf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine schäd-       könnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen\nlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.           gemildert sein. Die Dicke der Wände darf in keinem Falle\n(3) Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen           geringer sein als 1,5 mm; sie darf nicht geringer sein als\nTeilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs nicht      2 mm, wenn das Fassungsvermögen des Gefäßes größer\nlockern und der üblichen Beanspruchung während der Be-            ist als 30 Liter. Der Verschluß muß durch eine zusätzliche\nförderung zuverlässig standhalten. Feste Stoffe sind in          Maßnahme (wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Ver-\nder Verpackung, Innenpackungen in den äußeren Behäl-             siegeln, Verbinden usw.) gesichert werden, die jede Locke-\ntern zuverlässig festzulegen.                                   rung während der Beförderung zu verhindern geeignet ist.","Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                                 991\nII. Güterverzeichnis und besondere Verpackungsvorschriften\n1. Alkalimetalle und Erdalkalimetalle, wie Natrium, Ka-           (1) Die Stoffe der Ziffer 1 sind\nlium, Barium, Kalzium sowie Legierungen der Alkali-        in starke, dichte, sicher zu verschließende Eisenfässer oder\nmetalle, Legierungen der Erdalkalimetalle und Legie-       Gefäße aus Schwarzblech, aus verbleitem Eisenblech oder\nrungen der Alkalimetalle mit den Erdalkalimetallen.        aus Weißblech zu verpacken. Mengen bis zu 5 kg dür-\n(Wegen entleerter Gefäße s. Abschnitt A.)                 fen auch in starken, sicher und dicht zu verschließenden\nGlasgefäßen befördert werden. Die Gefäße müssen in\nallen Fällen trocken sein. Wenn der Stoff nicht in eine\nverlötete Metallbüchse mit verlötetem Deckel verpackt\nist, muß den Stoffen in den Gefäßen soviel Mineralöl\nmit einem Flammpunkt von mehr als 50° C beigegeben\nsein, daß der Stoff durch die Flüssigkeit vollständig\nüberdeckt wird, oder es müsen die Stoffe, sofern sie als\nMetallstücke vorliegen, entweder in Mineralöl der be-\nschriebenen Art getaucht oder mit diesem übersprüht\nsein, so daß die Stücke vollständig mit einer hauch-\ndünnen Schicht dieses Mineralöles überzogen sind.\nFür Barium und Kalzium sowie deren Legierungen, die\nüberwiegend B<\\rium und Kalzium enthalten, dürfen auch\ntrockene, geschweißte Blechbehälter verwendet werden,\ndie mit eingefalztem Bördeldeckel mit Gummi-Kitt-Dich-\ntung zu verschließen und mit einem Schutzgas zu füllen\nsind.\n(2) Die Gefäße, mit Ausnahme der Eisenfässer, müssen\nin Außenbehältern festgelegt sein, und zwar:\na} Metallgefäße\nin hölzernen Versandkisten oder in eisernen Schutz-\n. körben;\nb} Glasgefäße\nin hölzernen Versandkisten mit dicht verlöteter Aus-\nkleidung aus gewöhnlichem oder verbleitem Eisenblech\noder aus Weißblech. Statt der ausgekleideten hölzernen\nKisten dürfen für Glasgefäße mit Mengen bis zu 250 g\nauch Gefäße aus gewöhnlichem oder verbleitem Eisen-\nblech oder aus Weißblech verwendet werden, die sicher\nund dicht zu verschließen sind. Glasgefäße müssen mit\nnicht brennbaren Füllstoffen in die Versandbehälter\neingebettet sein.\n(3) Die äußeren Behälter müssen Kennzeichen nach\nMuster 6 tragen; Versandstücke, die Glasgefäße enthalten,\naußerdem Kennzeichen nach Muster 7 und 8.\n2. a) Kalziumkarbid und Kalzlumhydrld (Kalzlumhydrür             (1) Die Stoffe zu Ziffer 2 a müssen\n- Hydrolith - ) sowie Kalkstickstoll (Kalzlumzyan-     luftdicht in Gefäßen aus zähem Eisen- oder Stahlblech\namid) mit mehr als 0,5 8/1 Kalziumkarbid.               (auch verzinnt oder verbleit) verpackt sein, so daß ein\n(Wegen entleerter Gefäße s. Abschnitt A.)               Zutritt von Feuchtigkeit während der Beförderung aus-\ngeschlossen ist. Der Inhalt eines Behälters darf 100 kg\nnicht übersteigen. Gefäße für unter 50 kg Inhalt müssen\naus mindestens 0,4 mm dickem, zähem Eisen- oder\nStahlblech, Gefäße für 50 bis 100 kg Inhalt aus min-\ndestens 0,6 mm dickem, zähem Eisen- oder Stahlblech\nhergestellt sein.. Bei Verpackung von Mengen bis zu\n25 kg in Dosen von geringerer Wandstärke als 0,4 mm\nmüssen die Dosen mittels geeigneter Füllstoffe in starke\nKisten fest eingesetzt sein. Die Innenbehälter sind mit\ndauerhafter Inhalts- und Mengenangabe zu versehen.\nDer Inhalt einer Kiste darf 100 kg nicht überschreiten.\n(2) Jedes Versandstück muß Kennzeichen nach Muster 6\ntragen.\nb) Kalkstickstoff (Kalzlumzyanamid) mit mehr als 0,1          (3) Zu Ziffer 2 b:\nbis höchstens 0,5 1/, Kalziumkarbid.                   in luft- und wasserdicht zu verschließenden eisernen\nTrommeln von mindestens 0,3 mm Blechstärke, die Kenn-\nzeichen nach Muster 6 tragen müssen.\nc) Kalkstickstoff mit einem vom Absender bescheinig-          (4) Zu Ziffer 2c:\nten Gehalt von hßchstens 0,1   0/o Kalziumkarbid.      außer in den zu 2 b bezeichneten Trommeln auch in star-\nken, gegen Feuchtigkeit gedichteten Säcken.\n3. Natriumamld.                                                  (1) Natriumamid in Mengen bis zu 200 g muß in dicht\nverschlossenen, vom Inhalt nicht angreifbaren Gefäßen\nverpackt sein. Diese müssen in starken, dichten hölzernen\nBehältern mit dichtem Verschluß sicher eingesetzt sein.\nMengen bis zu 100 g dürfen auch in Glasgefäßen verpackt\nsein.\n(2) Natriumamid in größeren Mengen als 200 g muß in\nMengen bis zu 10 kg in luftdicht verschlossenen Metall-\ngefäßen (Büchsen oder Fässern) verpackt sein, die einzeln","992                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\noder zu mehreren in hölzerne Kisten einzubetten sind.\nDie Zwischenräume zwischen den einzelnen Gefäßen sowie\nzwischen den Gefäßen und den Kistenwänden sind mit\nFüllstoffen auszustopfen.\n(3) Das Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg sein.\n(4) Die Versandstücke müssen mit Kennzeichen nam\nMuster 6 versehen sein.\nVersandstücke, die zerbrechliche Gefäße enthalten, müssen\naußerdem mit Kennzeich.en nach Muster 7 und 8 versehen\nsein. Die Kennzeichen nach Muster 7 müssen, wenn eine\nKiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden\nSeiten und bei anderen Verpackungen in entsprechender\nWeise angebracht werden.\nC. Verladungsvorschriften\n1. Verladescheine                                   III. Weitere Vorschriften für die Stoffe\nder Ziffern 2 a, 2 b und 3\n1. Diese Stoffe sind mit einem besonderen Verladeschein\n(Schiffszettel) anzuliefern, der mit einem mindestens        1. Diese Stofie dürfen auch nicht in derselben Schotten-\n1 cm breiten, diagonal verlaufenden roten Strich ver•            abteilung verladen werden mit\nsehen ist und in dem andere Gegenstände nicht aufge-                 Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Ge-\nführt sind.                                                            genständen I c,\nselbstentzündlichen Stoffen II,\n2. In den Verladescheinen sind Anzahl, Gattung, Zeichen\nund Nummer der Versandstücke anzugeben.                              entzündbaren flüssigen Stoffen III a,\nBei der Inhaltsangabe, die der Bezeichnung im Güter-                 brandfördernd wirkenden Sauerstoffträgern lll c,\nverzeidmis entsprechen muß, ist in augenfälliger Schrift             Gütern der Klasse VI.\ndarauf hinzuweisen, daß bei Zutritt von Wasser die\nStoffe der Ziffern 1 bis 3 „explosionsgefährlim• sind.       2. Die Stoffe dürfen unter Deck nur in Räumen verladen\nwerden, die nicht unter bewohnten Räumen liegen,\n3. Ober leere Behälter, die Stoffe der Ziffern 2 a und 2 b          Heizanlagen und Einrichtungen für Flammenbeleuchtung\nenthalten haben, ist unter Angabe des früheren Inhalts           nicht enthalten und auch nicht mit Räumen, die solche\nein besonderer Verladeschein auszustellen, in welchem            Anlagen und Einrichtungen besitzen, in Verbindung\nbei Stoffen der Ziffer 2 a bescheinigt ist, daß die Behälter     stehen. Die Stoffe dürfen in den Räumen nicht an Stellen\ngründlich von Resten dieser 'Stoffe befreit sind.                verstaut werden, wo die Behälter dem Zutritt von\nWasser ausgesetzt sind, also nicht unmittelbar an der\n4. In den Verladescheinen über Kalkstickstoif der Ziffer 2 c        Bordwand oder zu unterst im Schiff. Die Behälter dürfen\nist zwecks Befreiung von den besonderen Verladevor-              nicht mit anderen Gegenständen derart belastet werden,\nschriften nach Absdlnitt III zu bescheinigen, daß der            daß die Gefahr des Undichtwerdens der Gefäße eintritt.\nKarbidgehalt 0, 1 °/o nimt übersteigt, und, falls der\nStoff in Säcken zur Verladung kommt, auf die Bedin-          3. Bei der Verladung ist darüber zu wachen, daß nur un-\ngung durchaus trockener Verladung hinzuweisen.                   beschädigte Gefäße übergenommen werden und nicht\nsolche, die bei Stoffen der Ziffern 2 a und 2 b einen aus-\ngeprägten Azetylengeruch erkennen lassen. Während\nder Seebeförderung ist auf Laderäume mit diesen Stof-\nII. Verladung im allgemeinen                        fen besonders zu achten.\n1. Die Stoffe sind, wenn unter Deck verladen, in trockenen      4. Für Fahrgastschiffe gelten außerdem folgende Bestim-\nund dauernd trocken zu haltenden, besonders gut ge-              mungen:\nlüfteten Räumen und möglichst abgeschlossen von den              Fahrgastschiffe dürfen, wenn sie mehr als 100 Rei-\nentzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a und              sende an Bord haben, bis zu 50 t. sonst bis zu 200 t\nden entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b unter-          Kalziumkarbid befördern. Von den übrigen Stoffen der\nzubringen.                                                       Ziffern 2 a und 2 b dürfen bis zu 200 t in Fahrgastschiffen\n2. Verboten ist die Verladung der Stoffe in derselben               verladen werden.\nSchottenabteilung mit                                            Die Güter der Ziffern 2 a und 2 b dürfen mit Fahr-\nexplosiven Stoffen I a,                                      gastschiffen auf oder unter Deck befördert werden.\nWenn sie unter Deck verladen werden, so muß das in\nGegenständen der Klasse I b,                                Räumen geschehen, die in und über dem Zwischendeck,\nradioaktiven Stoffen IVb.                                   und zwar unmittelbar zugänglich, liegen, so daß die\nGüter im Notfall schnell beseitigt werden können. Durch\n3. Die Versandstücke sind besonders sorgfältig zu behan-            eine Beiladung anderer Gegenstände darf diese Mög-\ndeln und fest zu lagern.                                        lichkeit nicht beeinträchtigt werden. Eine Beiladung\nbrennbarer Stoffe oder solcher, die durch Reibung mit\n4. Feuchte Säcke mit Kalkstickstofi (Ziffer 2 c) sind von der       organischen Stoffen Brände verursachen können, darf\nVerladung auszuschließen.                                        nicht stattfinden.","Nr. 28 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                                 993\nKlasse II\nSelbstentzündliche Stoffe\nA. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n( 1) Die Packungen müssen so verschlossen und so be-\nschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen\nkann.\n(2)  Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse\ndarf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine\nschädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm ein-\ngehen.\n(3)  Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen\nTeilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs\nnicht lockern und der üblichen Beanspruchung während\nder Beförderung zuverlässig standhalten. Feste Stoffe\nsind in der Verpackung, Innenpackungen in den äußern\nBehältern zuverlässig festzulegen.\n(4)  Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.\nvorgeschrieben oder zugelassen sind, müssen sie in\nSchutzbehälter eingebettet sein. ·\nFlaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von\nFehlern sein, die ihre Widerstandskraft verringern könn-\nten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen ge-\nmildert sein. Die Dicke der Wände darf in keinem Falle\ngeringer sein als 1,5 mm. Sie darf jedoch nicht geringer\nsein als 2 mm, wenn der Fassungsraum des Gefäßes grö-\nßer als 30 Liter ist.\nDer Versdlluß muß durdl eine zusätzliche Maßnahme\n(wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln,\nVerbinden usw.) gesidlert werden, die geeignet ist, jede\nLockerung während der Beförderung zu verhindern.\n(5)  Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigen-\nschaften des Inhaltes angepaßt sein; sie müssen insbe-\nsondere trocken und saugfähig sein, wenn dieser flüssig\nist oder Flüssigkeit ausschwitzen kann.\nII. Güterverzeichnis und besondere Verpackungsvorschriften\n1. Gewöhnlicher (weißer oder gelber) Phosphor. Roter                     (1) Die Stoffe der Ziffer 1 müssen verpackt sein\n(amorpher) Phosphor und Tetraphosphortrisulfid (Phos-               a) in starken, didlten, gut verlöteten Gefäßen aus Weiß-\nphorsesquisulfid) 1 ), soweit sie nidlt völlig frei von                 bledl, die in starke, dichte, sicher zu versdlließende\ngelbem Phosphor sind.                                                   hölzerne Kisten fest einzusetzen sind, oder\nb) in starken, dichten, sicher zu verschließenden Fässern\naus Eisenbledl, ausgenommen soldle mit auf-\ngepreßtem Deckel; die Fässer müssen dicht verschlos-\nsen sein und dürfen samt Inhalt nicht mehr als 500 kg\nwiegen. Sind sie schwerer als 100 kg, so müssen sie\nmit Roll- und Kopfreifen versehen sein; oder\nc) in Mengen bis zu 250 g auch in starken, luftdicht ver-\nschlossenen Glasgefäßen, die mit geeigneten Verpak-\nkungsstoffen in dichte verlötete Blechgefäße und mit\ndiesen in eine hölzerne Kiste fest einzubetten sind.\n(2) Die Gefäße mit gewöhnlichem Phosphor müssen mit\nWasser gefüllt sein.\n(3) Auf den Versandbehältern muß der Inhalt deutlich\nund haltbar angegeben sein.\n(4) Jedes Versandstück muß mit einem Kennzeichen\nnach Muster 2 versehen sein; Versandstücke, die zer-\nbredlliche Gefäße enthalten, außerdem mit Kennzeichen\nnach Muster 7 und 8. Die Kennzeichen nach Muster 7\nmüssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei\ngegenüberliegenden Seiten und bei anderen Verpackun-\ngen in entsprechender Weise angebracht sein; bei Fäs-\nsern mit aufgeschraubtem Deckel und ohne Einrichtung\nzum zwangsweisen Aufrechtstellen, oben an den Enden\neines Faßdurchmessers.\n1) Roter (amorpher) Phosphor und Tetraphosphortrisulfid (Phosphorses-\nquisulfid) gelten nicht als selbstentzündliche Stoffe, wenn vorn Ab-\nlader im Verladeschein bescheinigt wird, daß die Ware völlig frei\nvon gelbem Phosphor ist; sie unterliegen dann aber den Vorschriften\nder Klasse III b Ziffer 9. Mischungen von rotem (amorphem) Phosphor\nmit Harzen oder Fetten gelten nicht als selbstenzündlich und werden\nbedingungslos befördert.","994                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\n2. Verbindungen von Phosphor mit Erdalkalimetallen,                             (1) Die Stoffe der Ziffer 2 müssen in starken, dichten,\nwie Kalziumphosphid, Strontiumphosfid. 1 )                              gut verlöteten Gefäßen aus Weißblech verpackt sein, die\nin starke, dichte, sicher zu verschließende hölzerne Kisten\nfest einzusetzen sind.\n(2) Mengen bis zu 2 kg dürfen auch in Gefäßen aus\nGlas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. verpackt sein, die eben-\nfalls in starke, dichte, sicher zu verschließende hölzerne\nKisten fest einzubetten sind.\n(3) Auf den Versandbehältern muß der Inhalt deutlich\nund haltbar angegeben sein.\n(4) Kennzeichnung der Versandbehälter wie zu Ziffer 1\nAbsatz 4.\n3. Zinkäthyl, Zinkmethyl, Magnesiumäthyl, auch in äthe-                         (1) Die Stoffe der Ziffer 3 müssen in starken, dichten,\nrischer Lösung, und andere ähnliche Flüssigkeiten, die                  luftdicht verschlossenen Gefäßen aus Metall oder Glas,\nsich an der Luft von selbst entzünden.                                  Porzellan, Steinzeug u. dgl. verpackt sein. Die Gefäße\ndürfen nur bis zu 90 °; o ihres Fassungsraumes gefüllt\nwerden.\n(2) Gefäße aus Metall sind einzeln oder zu mehreren\nunter Verwendung geeigneter Verpackungsstoffe in\nstarke, starre, geschlossene Schutzbehälter (Kübel oder\nKisten) fest einzubetten. Werden zur Verpackung leicht\nentflammbare Stoffe verwendet, so müssen sie mit ge-\neigneten Flammenschutzmitteln so getränkt sein, daß sie\nbei Berührung mit einer Flamme nicht sofort Feuer\nfangen.\n(3) Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. müs-\nsen einzeln oder zu mehreren in Blechgefäße eingebet-\ntet sein, die luftdicht zu verlöten und in starke, dichte,\nsicher zu verschließende hölzerne Kisten fest einzu-\nsetzen sind.\n(4) Alle Versandbehälter müssen deutlich und dauer-\nhaft die Inhaltsangabe tragen.\n(5) Kennzeichnung der Versandbehälter wie zu Ziffer 1\nAbsatz 4.\n4. a) Gebrauchte Putztücher und Putzwolle;                                   Die Stoffe der Ziffer 4 a müssen fest gepreßt sein und\nb) fettige oder ölige Gewebe, Dochte, Seile                       und   sind in dichte Metallbehälter luftdicht einzusetzen; die\nSchnüre 1 );\nder Ziffern 4 b und 4 c müssen ebenfalls fest gepreßt sein\nund sind in Kisten mit dichten Blecheinsätzen luftdicht\nc) fettige oder ölige Wolle, Haare, Kunstwolle, Reiß-                  zu verpacken.\nwolle, Baumwolle, Reißbaumwolle, Kunstfasern\n(halbsynthetisch) 3 ), Seide, Flachs, Hanf und Jute,\nauch als Abfälle vom Verspinnen oder Verwehen 2).\nd) Gefettete oder gefimißte oder geölte Erzeugnisse                     Die Stoffe der Ziffer 4 d - mit Ausnahme von Netzen -\naus den Stoffen der Ziffer 4 c, wenn sie trocken                    müssen in starken, metallenen Gefäßen oder in Kisten mit\nsind, z.B. Schutzdecken, Persenninge, Olzeug, Seiler-               dichten Blecheinsätzen luftdicht verpackt sein. Geölte\nwaren, Treibriemen aus Baumwolle oder Hanf,                         Netze sind in gut gelüfteten Räumen lose aufzuhängen.\nWeber-, Harnisch- und Geschirrlitzen, Garne und\nZwirne, Netzwaren (Olfisdmetze u. dgl.), sofern die\nTränkungsmittel wegen nicht vollkommener Trock-\nnung noch der Selbstoxydation unterliegen und des-\nhalb Wärme entwickeln können 2).\nWenn die Stoffe der Ziffern 4 b, 4 c und 4 d wasser-\nfeucht sind, ·so sind sie von der Beförderung ausge-\nschlossen.\n5. a) Staub und Pulver von Aluminium oder Zink sowie                         Die Stoffe der Ziffer 5 a müssen in starken, dichten me-\nGemische von Aluminiumstaub oder -pulver und                        tallenen Behältern oder in Kisten mit dichten Blechein-\nsätzen luftdicht verpackt sein.\n1) Verbindungen von Phosphor mit Schwermetallen, wie Eisen, Kupfer,\nZinn usw. gelten nicht als selbstentzündlich. Wegen Zinkphosphid\ns. jedoch Klasse IV a Ziffer 19 a.\n1) Die Beförderung von Gütern der Ziffern 4 b, 4 c und 4 d unterliegt\nkeiner Beschränkung, wenn der Ablader Im Verladeschein bescheinigt\n11.) bei Gütern der Ziffern 4 b und 4 d, daß die Tränkungsmittel voll•\nkommen getrocknet und daher Selbstoxydation und Wärmeent-\nwicklung ausgeschlossen sind.\nGewöhnliches Tauwerk gilt ohne weiteres als nicht gefettet;\nb) bei Gütern der Ziffer 4 c, daß sie lediglich mit Schmälzmitteln be-\nhandelt sind, die auf Grund der Polizeiverordnung zur Verhütung\nder Selbstentzündung von geschmälzten Faserstoffen (Schmälz-\nmittelverordnung) vom 6. September 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1217)\nzugelassen sind, oder\ndaß sie überhaupt nicht gefettet oder gefirnißt oder geölt sind, oder\nwenn sie gefettet oder geölt sind, daß sie frei von Feuchtigkeit\nsind, oder\nwenn sie gefirnißt sind, daß sie trocken und abgelagert sind\nB) Vollsynthetische      Fasern   unterliegen  nicht den   Vorschriften der\nKlasse II","Nr. 28 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                                      995\nZinkstaub oder -pulver 1 ), auch fettig oder ölig;\nHochofenfilterstaub; Alumninumkugelmühlenstaub\n(gemahlene, metallisches Aluminium enthaltende\nAluminiumkrätze);\nb) Staub, Pulver und feine Späne von Magnesium so-                     Die Stoffe der Ziffer 5 b müssen verpackt sein in dichten,\nwie von Magnesiumlegierungen mit einem Gehalt                      gut schließenden eisernen Fässern oder in hölzernen\nan Magnesium von mehr als 80 0/o, alle ohne eine                   Kisten mit dichtem Blecheinsatz oder in dicht schließenden\ndie· Selbstentzündung förderndE:n Fremdstoffe;                     Büchsen aus Weißblech oder dünnem Aluminiumblech und\ndamit in hölzernen Kisten.\nc) folgende Salze der hydroschwelligen Säure (H2 S2                    Die Stoffe der Ziffer 5 c müssen verpackt sein\n04) 2 ): Kaliumhydrosulfit (Kaliumhyposulfit), Kai-.\nin luftdicht verschlossenen Blechtrommeln mit eingewalz-\nziumhydrosullit (Kalziumhyposulfit) Natriumhydro-                  ten Versteifungsringen (Sicken), die samt Inhalt nicht\nsulfit (Natriumhyposulfit), Zinkhydrosulfit (Zink-                 schwerer sein dürfen als 60 kg, oder in luftdicht verschlos-\nhyposulfit);                                                       senen Eisenfässern.\nEs sind auch feste luftdicht verschlossene Sperrholztrom-\nmeln mit Weißblecheinsätzen zugelassen, die samt Inhalt\nnicht schwerer sein dürfen als 70 kg.\nd) pulverförmige Lunkerverhütungsmittel(Entgasungs-,                   Die Stoffe der Ziffer 5 d müssen in starken, - dichten,\nDesoxydationsmittel), die als Hauptbestandteil Alu-                gut und sicher zu verschließenden Metallbehältern ver-\nminiumkugelmühlenstaub und Pulver von Kohle                        packt sein.\noder Koks oder einen dieser Stoffe enthalten.\n6. a) Frisch geglühter Ruß 8 );                                              Die Stoffe der Ziffer 6 sind in dichte, gut schließende Be-\nb) Olivenkernkohle 8 };                                                hälter zu verpacken. Hölzerne Behälter müssen mit dich-\nc) Irisch geschwellter Kork, pulveriörmig oder körnig,                 ten Stoffen ausgekleidet sein\nauch mit Beimengung von Pech oder ähnlichen nicht\nzur Selbstoxydation neigenden Stoffen 3 );\n7. Frisch gelöschte Holzkohle,           pulverförmig oder körnig           Die Stoffe der Ziffer 7 müssen in starken, gut sd1ließen-\noder in Stücken 3)                                                     den Behältern verpackt sein. Hölzerne Behälter müssen\nUnter frisch gelöschter Holzkohle versteht man bei                     mit dichten Stoffen ausgekleidet sein.\nHolzkohle in Stücken solche, seit deren Löschung noch\nnicht 4 Tage verstrichen sind; bei Holzkohle in Pulvern\noder in Körnern in geringeren Ausmaßen als 8 mm\nsolche, seit deren Löschung nicht 8 Tage verstrichen\nsind, vorausgesetzt, daß deren Auskühlung an der Luft\nin dünnen Schichten oder mittels eines Verfahrens\nvorgenommen wurde, das einen gleichen Abkühlungs-\ngrad gewährleistet.\n8. Gemenge          von körnigen oder porösen brennbaren                    Die Stoffe der Ziffern 8, 9 und 10 müssen in starken, gut\nStoffen mit Bestandteilen, die der Selbstoxydation                     smließenden Behält~rn verpackt sein. Hölzerne Behälter\nnoch unterliegen. wie Leinöl, Leinölfirnis und Firnisse                müssen mit dichten Stoffen ausgekleidet sein.\naus andern analogen Oien, Harz, Harzöl, Petroleum-\nrückständen usw (wie sogenannte Korkfüllmasse, Lu-\npulin) sowie ölhaltige Rückstände der Sojabohnen-\nölbleichung 4 ).\n9. Papiere, Pappe und Erzeugnisse aus diesen Stoffen\n(wie Hülsen und Pappringe), Holzfiberplatten, Ge-\nspinste, Gewebe, Garne, Seilerwaren, Abfälle vom\nVerspinnen oder Verweben, alle imprägniert mit\nselbstoxydierenden Olen, Fetten, Firnissen oder ande-\nren Imprägniermitteln 4 ).\nWenn die hier genannten Stoffe mehr als die hygro-\nskopische Feuchtigkeit aufweisen, sind sie von der\nBeförderung ausgeschlossen\n1)    Wenn der Ablader im Verladesdiem bescheinigt, daß Staub oder\nPulver von Aluminium oder Zink durch Ablagerung oder andere\nMaßnahmen gegen Selbsterbit?.Ung und durch die Verpackung gegen\nZutritt von Wasser sicher geschützt ist, werden die Stoffe be·\ndingungslos befördert\nStaub oder Pulver von Aluminium oder Zink in handelsüblichen\nKleinpackungen in Mengen bis zu 1 kg, sorgfältig verpackt, oder als\nBeipack zu Lacken zur Herstellunq von Bronzefarben. wird be-\ndingungslos befördert\n2)   Neuere Bezeichnung für hydroschweflige Säure •• dithionige Säure\",\nfür deren Salze (für .Hydrosulfite• oder früher auch .Hyposulfite\"):\n.Dithionite\", also: .Natriumdithionit\" . • Kaliumdithionit\" . • Kalzium-\nd ithionit\" .• Zinkdithionit\"\n3) Die in den Ziffern 6 a und 6 b bezeichneten Stolle gelten als Irisch\ngeqlüht, die der Ziffer 7 als frisch gelösc.ht und die der Ziffer 6 c\nals frisch geschwellt, wenn nicht vom Ablader im Verladeschein\ndurch den Vermerk .Nidit selbstentzündlich\" bescheinigt ist, daß sie\nsic.h in einem die Selbstentzündung ausschließenden Zustand befinden.\nLieqt dif'se Bescheinigung vor, so werdPn die Stoffe bedingungslos\nbefördert. - Schalen u. Platten, die aus geschwe/ltem Kork mit oder\nohne Pech oder ähnlic.hen Stoffen durch Pressen herqestellt sind,\nwerden bedingungslos befördert\n4) Die Stofte der Ziffern 8 und 9 werden bedingungslos befördert, wenn\nder Ablader im Verladeschein durch die Erklärung „Nicht selbst-\nentzündlic.h\" bescheinigt, daß sie sich in einem die Selbstentzündung\naussc.hließenden Zustand befinden.","996                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\n10. Ungereinigte, gebrauchte Hefebeutel 1).\n11. Hochbeschwerte Seide (Cordonnet-, Soupleseide, Bou-                        Hochbeschwerte Seide muß in starken Kisten verpacxt\nrette- und Chappe-Seide) in Strängen 2).                                 sein.\nSind die Kisten höher als 12 cm, so müssen zwischen den\neinzelnen Lagen der Seide durch Holzroste ausreichende\nHohlräume geschaffen sein, die mit Luftlöchern in den\nKistenwänden in Verbindung stehen, so daß die Luft durch-\nziehen kann. Außen an den Kistenwänden sind Leisten\nanzubringen, die das Zustellen der Luftlöcher verhindern.\n12. a) Ungereinigte Eisenblechfässer, entleert von gewöhn-                   · Die leeren ungereinigten Gefäße müssen dicht verschlos-\nlichem Phosphor (Ziffer 1) 3).                                       sen sein.\nb) Ungereinigte Gefäße, entleert von selbstentzünd-                      Die von den übrigen Stoffen der Klasse II entleerten Be-\nlichen Flüssigkeiten der Ziffer 3 3).                                hälter werden bedingungslos befördert.\n1) Gebrauchte Helebeutel gelten als ungereinigt, wenn nidlt vom Ab-\nlader im Verladeschein ausdrüdclic:h besc:heiniqt ist, daß sie gereinigt\nsind\n1) Die Beförderung von Seide in Strängen unterliegt keinen Besduiin-\nkungen, wenn der Ablader im Verladesc:hein durch die Erklärung\n.Nic:ht selbstentzündlich\" bescheinigt, daß die Seide nicht derart be-\nschwert ist, daß Selbstentzündung eintreten kann.\nll) Die von den genannten Stoffen entleerten Behälter gelten als unge-\nreinigt, werin der Ablader im Verlad~schein nicht ausdrüdclidl be•\n. scheiniqt, daß sie gereinigt sind.\nB. Verladungsvorschriften\nI. Verladescbeine                                  2. Im übrigen sind sie von Ziindwaren, Feuerwerkskör-\npern und ähnlichen Gegenständen I c, entzündbaren\n1. Die aufgeführten Stoffe sind mit besonderem Verlade-                            flüssigen Stoffen III a, entzündbaren f~sten Stoffen III b,\nschein (Sc:hiffszettel) anzuliefern, der mit einem min-                      sowie von Behältern mit anderen als entzündbaren\ndestens 1 cm breiten, diagonal verlaufenden roten                            Gasen und von Säuren sowie von Wasserstoffsuper-\nStric:h versehen ist und in dem andere Gegenstände                           oxydlösungen V Ziffer 10, wirksam räumlich abge-\nnic:ht aufgeführt sind.                                                      schlossen und überall leimt zugänglich zu verstauen,\n2. In den Verladescheinen sind anzugeben Zeichen und                               und zwar so, daß alle diese Stoffe und auch die durch\nNummer der Versandstücxe, Art der Verpacxung, Inhalt                         Verdunsten entzündbarer flüssiger Stoffe entstandenen\nder Sendung (die Bezeichnung des Gutes muß gleich                            Gase oder ihre explosionsfähigen Gemische mit Luft\nlauten, wie eine der im Güterverzeichnis angegebenen}.                       sich nicht an Brand- oder Erhitzungsherden entzünden\nWo der Stoffname nicht angegeben ist, muß die handels-                       können, die etwa durch Stoffe der Klasse II entstanden\nübliche Benennung eingesetzt und beigefügt werden                            sind. Obergefäße mit Glasballons, die Zinkäthyl oder\n„ Gut der Klasse II,.- Ziffer .... \". Die Bezeichnung des                    Zinkmethyl, auch in ätherischer Lösung enthalten,\nGutes ist rot zu unterstreichen. Der Inhaltsangabe ist                       dürfen weder auf der Schulter oder dem Rücxen ge-\nder Vermerk „Selbstentzündlic:h\" in auffälliger Schrift                      tragen, noc:h auf Karren gefahren werden.\nhinzuzufügen.\n3. Bei der Verladung von Stoffen der Ziffer 5, insbeson-\n3. Der Ablader darf die geforderten Erklärungen nach § 4                          dere von Salzen der hydroschwefligen (dithionigen)\nder Verordnung nur abgeben auf Grund einer entspre-                          Säure Ziffer 5 c) ist sorgfältig darauf zu achten, daß nur\nchenden Bescheinigung seines Auftraggebers. Bei leeren                       unbeschädigte Gefäße übergenommen werden. Die\nungereinigten Gefäßen, in denen Stoffe der Ziffern 1 und                     Pacxstücxe sind beim Verladen vorsichtig zu behandeln,\n3 enthalten waren, ist vom Ablader im Verladeschein                          damit Beschädigungen und Ausstreuen des Inhalts ver-\nzu besc:heinigen, daß die Gefäße dic:ht versc:hlossen                        mieden werden. Bei der Unterbringung ist besonders\nsind.                                                                        zu berücxsichtigen, daß Staube, Pulver und feine Späne\nder in Ziffern 5 a und 5 b genannten Metalle bei Zu-\ntritt von Feuchtigkeit sich entzünden und daß ausge-\nII. Verladung                                       streute Salze der hydroschwefligen (dithionigen) Säure\nbei Zutritt von Feuc:htigkeit sich erhitzen und brennbare\n1. Die Stoffe dürfen nicht in derselben Schattenabteilung                         Stoffe, wie Holz, Kohlen, Faserstoffe und Gewebe ent-\nverladen werden mit                                                          zünden und so Brände hervorrufen können. Ausge-\nexplosiven Stoffen I a,                                                 streute Salze sind sofort aufzunehmen und von Bord zu\nGegenständen der Klasse I b,                                            schaffen. Sie dürfen nicht in Gefäße aus brennbaren\nStoffen (Papiersäcxe, Pappkästen usw.) gefüllt werden.\nden in der Verladungsvorschrift zu der Klasse I d\nals entzündlich bezeichneten Gasen und flüssiger                 4. Während der Seebeförderung ist auf Laderäume, in de-\nLuft und llüssigem Sauerstoff,                                      nen Stoffe der Ziffer 5 untergebrac:ht sind, besonders\nKalziumkarbid und Kalziumhydrid, Kalkstickstoff                         zu achten.\nmit einem Kalziumkarbidgehalt von mehr als                      5. Gewöhlicher Phosphor Ziffer 1 ist von chlorathhaltigen\n0,10/o, I e Ziffern 2 a und 2 b, Natriumamid I e Zif-                Unkrautvertilgungsmitteln der Klasse IVa Ziffer 16\nfer 3, brandiördernd wirkenden Sauerstoiftiägern                     sowie von Thiosulfaten so getrennt zu verstauen, daß\nIII c, radioaktiven Stoflen IV b,                                    eine Mischung auch bei Beschädigung der Behälter\nGütern der Klasse VI.                                                   ausgesc:hlossen bleibt.","Nr. 28 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                                 991\nKlasse III a\nEntzündbare flüssige Stoffe\nA. Vorbemerkungen\n1. Zu den entzündbaren flüssigen Stoffen gehören auch\nLösungen brennbarer Gase in Flüssigkeiten, wenn ihr\nFlammpunkt nicht höher als 100° C liegt und ihr Dampf-\nüberdruck bei 40° C 1,25 kg/cm 2 nicht überschreitet. Bei\nhöherem Dampfüberdruck fallen sie als unter Druck\ngelöste Gase unter die Klasse I d.\n2. Die entzündbaren flüssigen Stoffe, die leicht Peroxyde\nbilden (wie Äther oder gewisse heterozyklische sauer-\nstoffhaltige Körper), sind zur Beförderung nur zugelas-\nsen, wenn ihr Gehalt an Peroxyd 0,3 8/o, auf Wasser-\nstoffsuperoxyd H202 berechnet, nicht übersteigt (s. All-\ngemeine Vorbemerkungen Nummer 4).\nDer Gehalt an Peroxyd und der Flammpunkt der ent-\nzündbaren Flüssigkeiten sind nach den V9rschriften\ndes Anhanges 3 zu bestimmen.\n3. Gewaschene ~nd durch Kochen unter Druck behandelte\nNitrozellulosefilmabfälle mit einem Kampfergehalt von\nmindestens 2 °/o, die mit soviel Benzol, Toluol oder\nXylol versetzt sind, daß sie durch diese Flüssigkeiten\nvollständig überdeckt werden, unterliegen den Vor-\nschriften der Klasse IJI a für die betreffende Flüssig-\nkeit\n4. Den in den Flüssigkeiten gelösten festen Stoffen sind\nSikkative, Standöle (eingedickte Leinöle) oder ähnliche\nStoffe (ausgenommen Nitrozellulose) mit einem\nFlammpunkt über 100° C gleichzuachten.\n5. a) Flüssigkeiten der Ziffer 1, in Mengen bis zu 200 g in\nGefäßen aus Blech, Glas, Porzellan, Steinzeug u.\ndgl. verpackt und zu höchstens 10 dieser Packungen\nin einen Sammelbehälter aus Holz eingesetzt und\ngegen Zerbrechen gesichert;\nb) Flüssigkeiten der Ziffern 2 bis 5, in Mengen bis zu\n1 kg in Gefäßen aus Blech, Glas, Porzellan, Stein-\nzeug u. dgl. verpackt und zu höchstens 10 dieser\nEinzelpackungen in eine hölzerne Versandkiste ein-\ngesetzt und gegen Zerbrechen gesichert, werden be-\ndingungslos befördert, wenn der Ablader im Ver-\nladeschein bescheinigt, daß es sich um handelsüb-\nliche Kleinpackungen nach Nummer 5 der Vorbemer-\nkungen zur Klasse III a handelt.\nVon den entzündbaren flüssigen Stoffen und ihren\nflüssigen oder bei Temperaturen von nicht mehr als\n15° C noch salbenförmigen künstlichen Mischungen\nwerden die im folgenden Güterverzeichnis aufgeführ-\nten Stoffe nur unter den in dieser Güterklasse gege-\nbenen Bedingungen befördert.\nB. Güterverzeichnis\n1. Mit Wasser nicht in beliebigem Verhältnis mischbare              von beiden zusammen mehr als 30 0/o enthalten, wie\nFlüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21° C, auch             gewisse Tiefdruck- und Lederfarben sowie gewisse\nwenn sie von festen, in den Flüssigkeiten gelösten oder         Lacke, Lackfarben und Kautschuk-(Gummi-)lösungen.\nsuspendierten Stoffen oder von beiden zusammen höch-            S. auch Abschnitt A Nummer 5 b.\nstens 30 0/o enthalten, wie Roherdöl und andere Rohöle\nsowie leicht flüchtige Destillationsprodukte aus Erdöl\nund anderen Rohölen, Steinkohlen-, Braunkohlen-,             3. Mit Wasser nicht in beliebigem Verhältnis mischbare\nSchiefer-, Holz- und Torfteer, wie Petroläther, Pentane,        Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 ° C bis\nBenzin, Benzol und Toluol; Erdgas-Gasolin; Jtthylazetat         55° C (die Grenzwerte inbegriffen), auch wenn sie von\n(Essigsäureäthylester, Essigester), Jtthyläther (Schwefel-      festen, in den Flüssigkeiten gelösten oder suspendier-\näther), Methylformiat (Ameisensäuremethylester) und\nten Stoffen - nicht entmischbar - oder von beiden\nzusammen höchstens 30 °/o enthalten wie Terpentinöl;\nandere Jtther · und Ester; Kollodium, Semikollodium\nmittelschwere Destillate aus Erdöl und anderen Roh-\nund andere Nitrozelluloselösungen mit weniger als\nölen, Steinkohlen-, Braunkohlen-, Schiefer-, Holz- und\n600/o Nitrozellulose mit einem Stickstoffgehalt von\nTorfteer, wie Mineralterpentin (white spirit, Terpen-\nnicht mehr als 12,60/o; Schwefelkohlenstoff; gewisse             tinölersatz), Schwerbenzin, Petroleum, Xylol, Kumol,\nchlorierte Kohlenwasserstoffe (z. B. 1,2-Dichloräthan).         Solventnaphtha; Butylalkohol (Butanol); Butylazetat\nS. auch Abschnitt A Nummer 5 a.                                 ( Essigsäurebu ty Jeste r); Amylazetat (Essigsäureamy 1-\nes te r}; Essigsäureanhydrid; Nitromethan (Mononitro-\n2. Mit Wasser nicht in beliebigem Verhältnis mischbare             methan) sowie gewisse Mononitroparaffine; gewisse\nFlüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ° C, wenn           chlorierte Kohlenwasserstoffe (z. B. Monochlorbenzo]j.\nsie von festen, in den Flüssigkeiten gelösten oder sus-\npendierten Stoffen (ausgenommen Nitrozellulose} oder            S. auch Abschnitt A Nummer 5 b.","998                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\n4. Mit Wasser nicht in beliebigem Verhältnis mischbare                            II. Besondere ~erpackungsvorschriften\nFlüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55° C bis\n100° C (den Grenzwert 100° C inbegriffen), auch wenn                1. Die entzündbaren Flüssigkeiten der Ziffern 1 und 2\nsowie Xylol, Amylazetat und Essigsäureanhydrid\nsie von festen, in den Flüssigkeiten gelösten oder sus-                (Ziffer 3) müssen in Gefäßen aus Metall, Glas, Por-\npendierten Stoffen - nicht entmischbar - ode_r von                     zellan, Steinzeug u. dgl., Lösungen von Kautschuk in\nbeiden zusammen höchstens 30 °/ o enthalten, wie ge-\nXylol (sog. Gummilösungen) der Ziffer 2 auch in\nwisse Teere und Destillate daraus; Heizöle, Dieseltreib-\nöle, gewisse Gasöle; Tetralin (Tetrahydronaphthalin};\nstarken Eichenholzfässern mit Eisenreifen und die\nNitrobenzol; gewisse chlorierte Kohlenwasserstoffe\nübrigen entzündbaren Flüssigkeiten der Ziffern 3\n(z.B. Benzylchlorid); technisches Kresol.                              (ausgenommen Nitromethan}, 4 und 5 in Gefäßen aus\nMetall, Holz, Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. ver-\nS. auch Abschnitt A Nummer 5 b.                                        packt sein.\n5. Mit Wasser in beliebigem Verhältnis mischbare Flüssig-               2. Nitromethan (Ziffer 3) muß verpackt sein\nkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 ° C, auch wenn\nsie von festen, in den Flüssigkeiten gelösten oder sus-                a) in Metallfässern mit doppeltem Spundzapfen und\npendierten Stoffen - nicht entmischbar - oder von                         Rollreifen, oder\nbeiden zusammen höchstens 300/o - bei Nitrozellulose                   b) in Eisenblechgefäßen, die hödlstens 10 kg, oder in\nzusammen höchstens 40 0/o - enthalten, wie Methyl-                        Glasgefäßen, die höchste.ns 1 kg dieses Stoffes ent-\nalkohol (Methanol, Holzgeist), auch denaturiert; A.thyl-                  halten dürfen.\nalkohol ( Äthanol, gewöhnlicher Spiritus}, auch denatu-                Pyridin (Ziffer 5) darf nicht in innen verzinkten Ge-\nriert; Azetaldehyd; Azeton und Azetonmischungen; Py-                   fäßen befördert werden.\nridin.\nS. auch Abschnitt A Nummer 5 b.                                      3. Die Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.\ndürfen höchstens enthalten\n6. Ungereinigte Gefäße, entleert                                           Schwefelkohlenstoff (Ziffer 1) . . . . . . . . . . . . . . . 1 Ltr.,\na) von endzündbaren Flüssigkeiten der Ziffern 1 und 2                  Äthyläther, Petroläther, Pentane (Ziffer 1) . . . . 2 Ltr.,\nsowie von Azetaldehyd, Azeton oder Azeton-\nmischungen (Ziffer 5);                                              andere Stoffe der Ziffer 1 und Stoffe der\nZiffer 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Ltr.,\nb) von entzündbaren Flüssigkeiten der Ziffern 3 bis 5\n(ausgenommen Azetaldehyd, Azeton und Azeton-                        Stoffe der Ziffern 3 und 5 . . . . . . . . . . . . . . . . ... 25 Ltr.,\nmisdnmgen).                                                         Stoffe der Ziffer 4                                                            50Ltr.\n4. Weißblechgefäße mit mehr als 5 kg Flüssigkeit der\nZiffer 1 müssen gefalzte und gelötete Nähte oder auf\nC. Verpackun~svorschriften                                       andere Weise hergestellte Nähte gleicher Festigkeit\nund Dichtigkeit haben.\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n5. a) Schwefelkohlenstoff (Ziffer 1) oder mehr als 10°/o\n1. Die Gefäße müssen so verschlossen und so dicht sein,                       Sdlwefelkohlenstoff                   enthaltende                Flüssigkeiten\ndaß vom Inhalt nichts nach außen gelangen, insbeson-                       sowie Athyläther (Schwefeläther) - Ziffer 1 -\ndere nichts verdampfen kann.•) Sie dürfen nicht voll-                      dürfen, wenn die Versandstücke mehr als 12 kg Roh-\nständig gefüllt sein, sondern müssen einen freien Raum                    gewicht haben, nur in geschweißten Behältern aus\naufweisen, der so zu bemessen ist, daß er auch durch                       starkem Eisenblech befördert werden. Das Spund-\ndie Ausdehnung der Flüssigkeit bei einer Temperatur-                      lorn dieser Gefäße muß in einer der beiden Stirn-\nerhöhung bis auf 50° C nicht . vollständig ausgefüllt                     wände angebracht sein. Es muß dicht verschraubt,\nwird.                                                                      die Verschraubung gegen unbeabsichtigte Lösung\n2. Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf                        gesichert sein.\nvom Inhalt nicht angegriffen werden und keine schäd-                       Behälter für andere Flüssigkeiten der Ziffer 1 dür-\nlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm ein-                        fen bei mehr als 20 kg Inhalt nur aus starkem Eisen-\ngehen.                                                                     blech bestehen.\n3. Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen\nb) Blechgefäße ohne Schutzbehälter und mit mehr als\nTeilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs                      50 kg Flüssigkeit der Ziffern 2 bis 5 müssen ge-\nnicht lockern und der üblichen Beanspruchung wähi;end                      schweißt sein, und ihre Wandstärke muß mindestens\nder Beförderung zuverlässig standhalten. Innenpackun-                      1,5 mm betrarren. Sind die Gefäße schwerer als\ngen sind in deh äußeren Behältern zuverlässig festzu-                      100 kg, so müssen sie mit Roll- und Kopfreifen\nlegen.                                                                     versehen sein.\nFlaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei                            Zugelassen sind jedoch Sickenfässer bis 200 Liter\nvon Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft verringern                     Inhalt als Einwegpackung, sofern sie der Beanspru-\nkönnten. Insbesondere müssen die inneren Spannungen                        chung einer normalen Seereise genügen.\ngemildert sein. Die Dicke der Wände darf in keinem                   6. Alle Gefäße dürfen nur soweit gefüllt werden, daß bei\nFalle geringer sein als 1,5 mm; sie darf nicht geringer                 den bei der Beförderung auftretenden Temperaturen\nsein als 2 mm, wenn der Fassungsraum des Gefäßes                        ein Flüssigkeitsdruck nicht entstehen kann.\ngrößer ist als 30 Liter.\nAls heiße Gegenden gelten die Gebiete südlich des\nDer Verschluß muß durch eine zusätzlidle Maßnahme                       30. Grades nördl. Breite einschließlidl der nördlich\n(wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Versie-                         davon gelegenen Häfen an der afrikanischen und der\ngeln, Verbinden usw.) gesichert werd~n, die jede Locke-                asiatischen Küste des Mittelmeeres und des Schwarzen\nrung während der Beförderung verhmdert.                                 Meeres, jedoch ausschl. der Kanarisdlen Inseln\n(Höchsttemperatur 50° C).\n4. Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaf-\nten des Inhalts angepaßt und insbesondere saugfähig                  7. In vollwandige Schutzbehälter (Weiden- oder Metall-\nsein. Die Einbettung der Gefäße in die Sdlutzbehälter,                 körbe, Kübel oder Kisten) sind einzeln oder zu meh-\nwozu einwandfreie Füllstoffe zu verwenden sind, hat                     reren unter Verwendung geeigneter Verpackungs-\nsorgfältig zu erfolgen und muß regelmäßig (vor jeder                   stoffe fest einzubetten\nNeufüllung des Gefäßes) überprüft werden.\na) Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. Das\nVersandstück TT';t (;pffiRen und Flüc;siqkeiten der\n•) Die Spundlochschraubverschlüsse von Fässern m_üssen fest, aber n!cht       Ziffer 1 darf nidlt schwerer als 30 kg, das mit Ge-\nzu fest angezogen sein. Durch allzu festes Anziehen kann der Dich-\ntungsring beschädigt und dadurch did,ite~ Schließe~ verhindert wer-        fäßen und Flüssigkeiten der Ziffern 2, 3, 4 und 5\nden. Dichtungsringe dürfen grundsatzhch nur emmal verwendet                dagegen nicht schwerer als 75 kg sein.\nwerden.\nDie Schraubverschlüsse sind vom Absender vor dem Verladen auf           b) Weißblechgefäße mit mehr als 5 kg Flüssigkeit der\nDichtheit zu prüfen.                                                       Ziffer 1;","Nr. 28 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                              999\nc) Eisenblechgefäße mit Äthyläther, Schwefelkohlen-       die Schraubverschlüsse vor dem Verladen auf Dicht-\nstoff oder mehr als 100/o Schwefelkohlenstoff ent-     heit geprüft worden sind.\nhaltende Flüssigkeiten (Ziffer 1) in Mengen unter\n12 kg. Geschweißte Eisenblechgefäße bedürfen        3. Bei Anlieferung von Fahrzeugen mit motorischem An-\nkeiner Schutzbehälter; höchstes Rohgewicht eines       trieb muß im Verladeschein bescheinigt sein, daß ihre\nVersandstücks 75 kg.                                   Betriebsstoffbehälter völlig entleert und ihre Strom-\nd) Eisenblechgefäße mit Nitromethan (Ziffer 3).            quellen abgeklemmt sind. (S. auch Abschnitt II Num-\nmer 8.)\n8. Schutzbehälter, die Gefäße mit Flüssigkeiten der Zif-\nfer 1 enthalten, müssen immer geschlossen sein, wäh-\nII. Verladung im allgemeinen\nrend Schutzbehälter, die Gefäße mit Flüssigkeiten der\nZiffern 2 bis 5 enthalten, eine Schutzabdeckung haben   1. Die Flüssigkeiten der Ziffern 1, 2 und 5 dürfen mit\nmüssen, die, wenn sie aus leicht.entzündlichen Stoffen     explosiven Stoffen I a und Gegenständen der Klasse I b\nbesteht, mit geeigneten Flammenschutzmitteln so ge-        nur dann auf demselben Schiff befördert werden, wenn\ntränkt sein muß, daß sie bei Berührung mit einer           sie in horizontal weit von diesen entfernten Abteilun-\nFlamme nicht Feuer fängt. Ein solches Versandstück         gen (auf Motor- und Dampfschiffen mindestens durch\ndarf nicht schwerer als 75 kg sein                         die Maschinen- und Kesselräume getrennt) oder so an\nDeck untergebracht sind, daß bei Entzündung der Flüs-\n9. Die Schutzbehälter müssen, wenn es nicht Kisten            sigkeiten eine unmittelbare Gefährdung der mit explo-\nsind, mit Handhaben versehen sein.                         siven Stoffen oder mit Gegenständen der Klasse I b\nbelegten Räume ausgeschlossen ist.\n10: Jedes Versandstück mit Flüssigkeiten der Ziffern 1\nund 2 sowie mit Azetaldehyd, Azeton und Azeton-         2. Keine brennbare Flüssigkeit darf in derselben Schot-\nmischungen (Ziffer 5) muß mit einem Kennzeichen nach       tenabteilung verladen werden mit\nMuster 2 versehen sein.\nexplosiven Stoffen I a,\n11. Versandstücke mit Methylalkohol (Ziffer 5) müssen               Gegenständen der Klasse I b,\nmit einem Kennzeichen nach Muster 3 versehen sein.\nKalziumkarbid, Kalziumhydrid (Kalziumhydrür -\n12. Sind die in den Nummern 1 und 2 genannten Stoffe                  Hydrolith -), Kalkstickstoff mit mehr als 0, 1 °/o\nin zerbrechlichen Gefäßen enthalten, die in Kisten                Kalziumkarbid sowie Natriumamid I e Ziffern 2 a,\noder anderen Schutzbehältern derart eingesetzt sind,              2b und 3,\ndaß sie von außen nicht sichtbar sind, so müssen                brandfördernd wirkenden Sauerstoffträgern III c,\ndiese Versandstücke außerdem mit Kennzeichen nach\nMuster 7 und 8 versehen sein. Die Kennzeichen nach              ch.lorathaltigen Unkrautvertilgungsmitteln IV a\nMuster 7 müssen, wenn eine Kiste verwendet wird,                  Ziffer 16,\noben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei                  radioaktiven Stoffen IVb.\nanderen Verpackungen in entsprechender Weise an-\ngebracht werden.                                        3. Im übrigen sind die brennbaren Flüssigkeiten\n13. Die in den Nummern 10, 11 und 12 vorgeschriebenen          a) von Feuerungsanlagen und Flammenbeleuchtung,\nKennzeichen sind auch auf Versandstücken anzubrin-         b) von Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen\ngen, in denen die Stoffe der Ziffern 1 und 2 sowie                Gegenständen I c,\nMethylalkohol, Azetaldehyd, Azeton und Azeton-\nmischungen (Ziffer 5) mit anderen Stoffen, Gegen-              selbstentzündlichen Stoffen II,\nständen oder Gütern zusammengepackt sind.                      entzündbaren festen Stoffen III b,\nAlle Schutzbehälter für Gefäße mit Flüssigkeiten               Säuren und Mischungen von Säuren V 1,\nder Ziffer 1 müssen mit einem Kennzeichen nach\nMuster 8 versehen sein.                                        Wasserstoffsuperoxyd V 10,\nGütern der Klasse VI\n14. Ungereinigte Gefäße, entleert von Methylalkohol\n(Ziffer 5), müssen mit einem Kennzeichen nach                  sowie von Thiosulfaten\nMuster 3 versehen sein.                                    räumlich derart getrennt zu halten, daß weder die\nFlüssigkeiten selbst noch die durch ihre Verdunstung\n15. Ungereinigte Gefäße der Ziffer 6 a, entleert von ent-      entstandenen Gase oder ihre explosionsfähigen Ge-\nzündbaren Flüssigkeiten der Ziffern 1 und 2 oder von       mische mit Luft sich an den Feuerungs- und Beleuch-\nAzetaldehyd, Azeton oder Azetonmisch.ungen (Ziffer 5),     tungsanlagen oder an Brand- oder Erhitzungsherden\nmüssen gut verschlossen sein.\nentzünden können, die etwa durch Gegenstände unter\n16. Von den ungereinigten Gefäßen der Ziffern 6 a und b        b erzeugt sind.\ndürfen nur gut verschlossene Metallgefäße verladen\nwerden.                                                 4. Die Stauungsräume müssen gut gelüftet sein und nach\nMöglichkeit wirksam durch.lüftet werden.\n5. Fässer mit entzündbaren flüssigen Stoffen sind durch\nD. Verladungsvorschriften                           Verkeilen oder auf andere Weise so festzulegen, daß\nein Bewegen der Fässer während der Beförderung\nI. Verladescheine                        sicher verhindert wird. Offene Schutzbehälter sind gut\nvor dem Umfallen zu sichern, sie dürfen nicht belastet\n1. Die entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse III a sind     werden. Körbe und Kübel mit den unter Ziffer 1 be-\nmit besonderem Verladeschein (Schiffszettel) anzulie-       zeichneten Stoffen oder mit Azeton oder Mischungen\nfern, in dem andere Gegenstände nicht aufgeführt            davon (Ziffer 5) dürfen nicht auf der Schulter oder\nsind. Diese Stoffe sind mit der handelsüblichen Be-         dem Rücken getragen werden; Fahren ist nur auf so-\nzeichnung unter Hinzufügung von „Klasse III au und der      genannten Sackkarren zulässig. Während der Beförde-\nAngabe der Ziffer des Güterverzeichnisses aufzufüh-         rung schadhaft gewordene Behälter sind sofort von\nren, z.B. ,,Benzol Klasse III a Ziffer 1 u.                 den übrigen Stoffen zu trennen oder von der weiteren\nDie Flüssigkeiten der Ziffern 1, 2 und 5 sind als           Beförderung auszuschließen, wenn der die Sicherheit\n\"feuergefährlich u, die der Ziffern 3 und 4 als „brenn-     der Beförderung gefährdende Schaden nicht alsbald zu\nbar\" zu bezeichnen.                                         beseitigen ist. Schadhafte Metallgefäße dürfen an Bord\nnicht gelötet werden.\nEntsprechendes gilt für entleerte Gefäße, die Stoffe der\nZiffern 1, 2 und 5 sowie 3 und 4 enthalten haben.           Gefäße mit Schwefelkohlenstoff oder mit mehr als\n10 0/o Schwefelkohlenstoff enthaltenden Flüssigkeiten\n2. Bei Sendungen von entzündbaren flüssigen Stoffen in         (Ziffer 1) sind stets so zu stauen, daß sich die Stirn-\nFässern muß im Verladeschein bescheinigt sein, daß          wand mit dem Spundloch oben befindet.","1000                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\n6. Didlt versdllossene leere Behälter aus Eisen oder                        völlig entleert und ihre Stromquellen abgeklemmt\nanderem Metall, in denen entzündbare flüssige Stoffe                    sind. (S. auch Absdlnitt I l'fummer 3.)\nder Ziffern 1, 2, 3 und 5 enthalten waren, sind, wenn\nsie unter Deck befördert werden, nach den Bestimmun-                                III. Ausnahmen ftlr Tankschiffe\ngen für die entzündbaren flüssigen Stoffe selbst zu\nbehandeln.                                                             Die Bestimmungen finden keine Anwendung bei Beför-\nderung entzündbarer flüssiger Stoffe in Sammelbehältern\n7. Fahrzeuge mit motorisdlem Antrieb, ausgenommen                        von Tanksdliffen.\nsoldle mit Dieselmotorenantrieb, dürfen mit gefüllten\nBetriebsstoffbehältern nidlt verladen werden. Die Be-\ntriebsstoffbehälter dürfen auf dem Schiffe nidlt gefüllt                        IV. Besdtränkungen für Fahrgastschlff e\noder entleert werden. Behälter von Kraftfahrzeugen,                  1. Für Fahrgastsdliffe, die mehr als 25 Fahrgäste beför-\ndie auf Bundesbahnfähren befördert werden, dürfen                       dern, gelten folgende Beschränkungen:\nKraftstoff enthalten. Ist ein Absdllußhahn in die                       Die Höchstmenge von entzündbaren flüssigen Stoffen\nLeitung vor dem Vergaser eingesdlaltet, ist er zu                       der Ziffern 1 und 2 sowie von Azeton und Mischun-\nsdlließen. Mit den Fahrzeugen fest verbundene Vor-                      gen, die Azeton enthalten, darf insgesamt\nratsbehälter dürfen ebenfalls Kraftstoff enthalten,\nwenn sie verschlossen sind. Diese Bestimmungen                                    bei Sdliffen bis 5 000 BRT 5 000 kg,\ngelten, gleichviel ob die Kraftfahrzeuge mit gefüllten                            bei größeren Sdliffen       25 000 kg\noder teilweise gefüllten Betriebsstoffbehältern auf                     nidlt übersteigen.\nEisenbahnwagen verladen sind oder auf eigenen\nRädern auf der Fähre stehen. Kraftfahrzeuge auf                         Von Schwefelkohlenstoif (Ziffer 1) dürfen jedoch n~dlt\neigenen Rädern müssen so verstaut sein, daß sie                         mehr als 30 kg befördert werden.\nAufenthaltsräume für Personen oder die Handhabung                       Sämtlidle entzündbaren flüssigen Stoffe der Ziffern 1\nvon Rettungsgeräten nicht gefährden und mit der                         und 2 - mit Ausnahme von kleinen Mengen in Sam-\nFeuerlösdleinridltung leidlt erreicht werden können.                    melsendungen gemäß Absdlnitt A Nummer 5 und ge-\nKrafträder mit gefüllten Kraftstoffbehältern müssen                     mäß Anlage 2 _:_ müssen auf Deck verladen werden.\naufredlt verladen und gegen Umkippen gesidlert                       2. Mit einem Fahrgastschiff, das mehr als 12, aber weni-\nwerden.                                                                  ger als 25 Fahrgäste an Bord hat, dürfen von Schwe-\n8. Beim Verladen von Fahrzeugen mit motorischem An-                          f elkohlenstoif (Ziffer 1) nidlt mehr als 500 kg beför-\ntrieb ist darauf zu adlten, daß ihre Brennstoffbehälter                  dert werden, und zwar nur als Decksladung.\nKlasse lllb\nEntzündbare feste Stoffe\nA. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften\n1. Allgemeine Verpackungsvorsm.rtften\n1. Die Packungen müssen so verschlossen und so besdlaf-\nfen sein, daß vom Inhalt nidlts nach außen gelangen\nkann.\n2. Der Werkstoff der Packungen und ihrer Versdllüsse\ndarf vom Inhalt nidlt angegriffen werden und keine\nschädlidlen oder gefährlidlen Verbindungen mit ihm\neingehen.\n3. Die Packungen samt Versdllüssen müssen in allen Tei-\nlen so fest und stark sein, daß sie sidl unterwegs nicht\nlockern und der üblidlen Beansprudlung während der\nBeförderung zuverlässig standhalten. Die festen Stoffe\nsind in der Verpackung, Innenpackungen in den äußern\nBehältern zuverlässig festzulegen.\n4. Die Füllstoffe für Einbettungen müssen den Eigenschaf-\nten des Inhaltes angepaßt sein; sie müssen insbeson-\ndere saugfähig sein, wenn dieser flüssig ist oder\nFlüssigkeit aussdlwitzen kann.\n5. Bei kleinen Versandstück.en kann die in den Ver-\npackungsvorsdlriften geforderte Inhaltsangabe fehlen\nII. Güterverzeichnis und besondere Verpackungsvorsdtriften\n1. Schwefel, pulverförmig                                                 (1) Schwefel, pulverförmig (auch in Form von Sdlwefel-\n(audl Schwefelblumen). 1)                                          blumen) ist in starke, dichte, sicher zu verschließep.de Be-\nhälter aus Holz oder anderem Werkstoff zu verpacken.\n(2) Die Behälter müssen deutlidl und dauerhaft die In-\nhaltsangabe tragen.\n2. Zelloidin, ein durch unvollständiges Verdunsten des                     (1) Zelloidin muß so verpackt sein, daß es nidlt aus-\nim Kollodium enthaltenen Alkohols oder Äthyläthers                 trocknen kann.\nhergestelltes, im wesentlichen aus Kollodiumwolle be-\n(2) Die äußeren Behälter müssen deutlich und dauerhaft\nstehendes Erzeugnis.                                               die Inhaltsangabe und den Vermerk „Leicht entzündbar\"\ntragen.\n1) Schwefel in Stücken oder in Stangen gehört nicht zu den Stoffen der\nKlasse III b und wird bedingungslos befördert.","Nr. 28 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                                      1001\n3. Nitrozellulose in Form von Zelluloid (Zellhorn in Plat-                 (1) Zelluloidplatten,     ~blätter, -stangen oder -röhren\nten, Blättern, Stangen oder Röhren.                                 müssen in starken, dichten, sicher zu verschließenden höl-\nzernen Behältern oder in zähem Packpapier verpackt sein.\nPapierpackungen sind zu schützen durch\na) Lattenverschläge; oder\nb) Bretterrahmen, die mittels Bandeisen zusammengepreßt\nsind und über die Papierpackung vorstehen müssen;\noder              ~                  ·\nc) Hüllen aus dichtem Gewebe.\n(2)  Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als\n120 kg für Zelluloid-(Zellhorn-)röhren in Kisten, Lat-\ntenverschlägen oder Bretterrahmen,\n75 kg für Zelluloid-(Zellhorn-)röhren in Geweben\nverpackt,\n120 kg für Zelluloid-(Zellhorn-)stangen.\n(3) Die äußeren Behälter müssen deutlich und dauerhaft\ndie Inhaltsangabe und Kennzeichen nach Muster 2 tragen.\n4. Nitrozellulose in Form von Filmzelluloid (Filmzell-                      (1) Filmzelluloid    (Filmzellhorn}, in Rollen und ent-\nhorn), d. i. Filmrohstoff ohne Emulsion, in Rollen, und             wickelte Filme aus Zelluloid (Zellhorn) sind in starke,\nentwickelte Nitrozellulose-Filme. 1)                                dichte, sicher zu verschließende hölzerne Behälter oder\nin Pappschadlteln gleidler Art zu verpacken.\n(2)  Die äußeren Behälter müssen mit einem Kenn-\nzeichen nach Muster 2 versehen sein.\n5. Zelluloid-(Zellhorn-)abfälle und Zelluloid-(Zellhorn-)                    (1) Die Stoffe der Ziffer 5 sind in starke, dichte, sicher\nfilmabf älle. 2)                                                    zu verschließende hölzerne Behälter zu verpacken. Bei\nAbfälle, die Schnitzel oder pulveriörmige Bestandteile              Kisten müssen die Bretter geleimt oder gefedert und ge-\nenthalten, sind von der Beförderung ausgeschlossen.                 nutet sein. In den Holzbehältern müssen die Stoffe noch\nwieder verpackt sein in nicht verlöteten Blechbehältern\nNitrozelluloseiilmabfälle, gewaschen und durch Kochen               oder Blecheinsätzen, in Oltuch oder anderem dichten,\nunter Druck behandelt, sind Stoffe der Klasse I a Zif-              festen Gewebe, in zäher Pappe oder in zähem, festem\nfer 4.                                                              Packpapier. Das Rohgewicht eines Versandstück.es darf\n100 kg nicht übersteigen.\n(2) Die äußeren Behälter müssen deutlich und dauer-\nhaft die Inhaltsangabe und den Vermerk „Leicht entzünd-\nbar\" tragen und mit einem Kennzeichen nach Muster 2\nversehen sein.\n6. Dichloramin (Paratoluo/sulfondichloramid)                                (1) Dichloramin ist in Gefäße aus Glas, Porzellan, Stein-\nzeug oder dgl. zu verpacken, die einzeln oder zu mehreren\nin starke, dichte, sicher zu verschließende hölzerne Kisten\nfest einzubetten sind.\n(2) Das Versandstück darf bei Verwendung von Glas-\ngefäßen nicht schwerer als 90 kg, bei Gefäßen aus Por-\nzellan, Steinzeug oder dgl. nicht schwerer als 50 kg sein.\nEs darf nicht mehr als 25 kg Dichloramin enthalten.\n(3) Die äußeren Behälter müssen deutlich und dauer-\nhaft die Inhaltsangabe und den Vermerk „Leimt entzünd-\nbar\" und außerdem Kennzeichen nach Muster 2 tragen.\n7. Plastifizierte Nitrozellulose, wenn sie den Bedingun-                    (1) Die Stoffe der Ziffer 7 müssen flüssigkeitsdicht ver-\ngen in Anhang 1 Abschnitt A Absatz 1 genügt, mit                    packt sein\nmindestens 18 6/o Butylphthalat oder einem anderen                  a) in hölzernen Behältern, die mit festem Papier oder mit\ngeeigneten plastifizierenden Stoff, auch in Form von                    Zink- oder Aluminiumblech ausgekleidet sind, oder\nBlättchen (Schnitzeln, Chips) mit einem Mindestgehalt\nvon 40 °/o, jedoch nicht mehr als 82 8 /, Nitrozellulose. 3 )       b) in starken, dichten Pappfässern, oder\nc) in Blechgefäßen, die selber oder deren Verschlüsse mit\neiner Sicherheitsvorrichtung versehen sind, die einem\nschwachen inneren Druck nachgibt, ohne jedodl die\nFestigkeit des Gefäßes oder des Verschlusses zu beein-\n1)   Unbelichtete Filme aus Zelluloid (Zellhorn), ferner Sicherheitsfilme,     trächtigen.\ndie den Vorschriften der Verordnung über den Sicherheitsfilm vom\n30. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2136) entspredlen, unterliegen\nnicht den Vorschriften der Klasse III b                                   (2) Das Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg,\n2) Zu den Zelluloid-(Zellhorn-)filmabfällen gehören alte (abgespielte)     wenn es sich rollen läßt, nicht schwerer als 300 kg sein,\nNitrozellulose-Filme, und zwar audl dann, wenn sie gewasdlen           bei Verwendung eines Pappfasses darf das Gewicht je-\n(entsilbert), aber nidlt entkampfert sind. Abfälle von Sicherheits-   dodl 75 kg nicht übersteigen.\nfilmen, die den Vorsduiften der Verordnung über den Sicherheits-\nfilm vom 30. Oktober 1939 {Reicflsgesetzbl. I S. 2136) entsprechen,\nwerden bedingungslos befördert.                                           (3) Jedes Versandstück muß mit einem Kennzeichen\n3 a) Der Prozentgehalt an Butylphthalat oder anderen plastifizierenden\nnach Muster 2 versehen sein.\nStoffen ist auf reine Nitrozellulose bezogen.\nb) Blättcnen (Scflnitzel, Chips) mit einem Nitrozellulosegehalt von\nweniger als 40 8/o werden bedingungslos befördert.","1002                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\n8. Kunstseidenschlauch mit leicht entziindbarem Naht-                   (1) Die Gegenstände müssen in widerstandsfähigen,\nfaden.                                                           dicht schließenden Pappkästen fest verpadc.t sein. Das\nDer leicht entzündbare Nahtfaden muß den Bedin-               Versandstück darf höchstens 2500 m Kunstseidenschlauch\ngungen im Anhang 1 Abschnitt A Absatz 1 genügen               und_ nicht mehr als 1 kg leicht entzündbaren Nahtfaden\nenthalten.\n(2)  Die äußeren Behälter müssen mit einem Kennzeichen\nnach Muster 2 versehen sein.\n9. Roter (amorpher) Phosphor und TetraphosphortrisuJftd                  (1) Roter Phosphor muß verpackt sein\n(Phosphorsesquisulfid). völlig frei von gelbem Phos-             a) in Gefäßen oder Kannen aus Eisenblech oder Weiß-\nphor. (S. auch Klasse II Ziffer 1.)                                   blech, die einzeln oder zu mehreren in eine starke\nHolzkiste einzusetzen sind; das Versandstüdc. darf nicht\nschwerer als 100 kg sein; oder\nb) in Gefäßen aus Glas von wenigstens 2 mm Wandstärke\noder Steingut von wenigstens 3 mm Wanddidc.e, von\ndenen jedes nicht mehr als 12,5 kg roten Phosphor ent-\nhalten darf. Diese Gefäße müssen einzeln oder zu meh-\nreren in eine starke Holzkiste fest eingebettet sein; das\nVersandstück darf nicht schwerer als 100 kg sein; oder\nc) in Metalltrommeln oder in starken Eisenfässern, die,\nwenn sie schwerer als 200 kg sind, außen mit Verstär-\nkungs- oder Rollreifen versehen sein müssen.\n(2) Tetraphosphortrisultid (Phosphorsesquisulfid)     muß\nin dichten Metallgefäßen verpadc.t sein, die in hölzerne\nKisten aus dichtgefügten Brettern einzubetten sind. Das\nVersandstüdc. darf nicht schwerer als 75 kg sein.\n(3) Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffer 9 muß mit\neinem Kennzeichen nach Muster 2 versehen sein.\n10. Kautschuk (Gummi} gemahlen, Kautschuk-(Gummi-1                     Die Stoffe der Ziffer 10 müssen in starken, dichten, luft-\nstaub.                                                           dicht verschlossenen Behältern aus Holz oder Metall ver-\npadc.t sein.\n11. Künstlich aufbereiteter (z. B. durch Vermahlen oder                   (1) Die Stoffe der Ziffer 11    müssen in Gefäßen aus\nauf andere Art hergestellter) Staub von Steinkohle,              Metall oder Holz oder in Sädc.en aus mehreren Lagen\nBraunkohle, Braunkohlenkoks und Torf sowie inerti-               Papier oder aus Jute und ähnlichen Stoffen verpadc.t sein.\nsierter, (d. h. nicht selbstentzündlicher) Braunkohlen-\nschwelkoks. 1 )                                                     (2)  Für künstlich aufbereiteten Staub von Steinkohle,\nBraunkohle oder Torf sind hölzerne Gefäße und Säcke je-\nNicht vollständig inertisierter Braunkohlenschwelkoks            doch nur zulässig, wenn der Staub nach Hitzetrocknung\nist zur Beförderunq nicht zugelassen                             vollständig abgekühlt ist.\n12. Gebrauchte Gasreinigungsmasse auf Eisenoxydbasis. 2 )              Gebrauchte Gasreinigungsmasse auf Eisenoxydbasis muß\nin luftdicht verschlossenen Blechgefäßen verpadc.t sein.\n13. Naphthalin, roh oder raffiniert. 3)                                Naphthalin muß in gut verschlossenen hölzernen Fässern\noder Kisten oder in widerstandsfähigen, gut verschlosse-\nl) Der bei der Gewinnung von Kohle, Koks oder Torf anfallende na-      nen Gewebesäcken oder Papiersäcken aus vier Lagen\ntürliche Staub wird bedingungslos befördert.\nPapier verpackt sein.\n!) Wenn die gebrauchte Gasreini;1ungsmasse gut gelagert und ge-\nlüftet worden ist und dies v0m Absender im Verladeschein durch\nden Vermerk .Gut gelagert und gelüftet\" bestätigt wird,so wird\nsie bedingungslos befördert\n1) Naphthalin in Kugeln oder Schuppen wird bedingungslos befördert,\nwenn es in Srnachteln oder Kästchen aus Papier oder Holz verpackt\nist, vorausgesetzt, daß das Gewicht jedes Paketes 1 kg nicht über-\nsteigt und daß höchstens 10 dieser Pakete in einer hölzernen Kiste\nvereinigt sind\nB. Verladungsvorschriften\nI. Verladescheine                                Diese Erklärungen darf der Ablader nur auf Grund\nentsprechender Bescheinigungen seines Auftraggebers\n1. Die entzündbaren festen Stoffe der bedingungsweise                     abgeben.\nzugelassenen Arten sind mit einem besonderen Ver-\nladeschein (Schiffszettel) anzuliefern, in dem andere                              IL Verladung im allgemeinen\nGegenstände nicht aufgeführt sind. Die Stoffe sind mit             1. Die entzündbaren festen Stoffe dürfen nicht in der-\nNamen, Nummern und Buchstaben nach Maßgabe des                         selben Schottenabteilung verladen werden mit\nGüterverzeichnisses aufzuführen und als \"Leicht ent-\nzündbar\" zu bezeichnen.                                                     explosiyen Stoffen I a,\nGegenständen der Klasse I b,\n2. Auf dem Verladeschein muß auch bescheinigt sein                            brandfördernd wirkenden Sauerstoffträgern III c,\nbei Zelluloid- (Zellhorn-) abfällen und bei Zelluloid-                 radioaktiven Stoffen IV b.\n(Zellhorn-) filmabfällen (Ziffer 5), daß sie nicht         Sie dürfen mit explosiven Stoffen und Gegenständen\nentkampfert sind und, daß sie keine Schnitzel              der Klasse I b nur dann auf demselben Schiff befördert\noder pulverförmigen Bestandteile enthalten;               werden, wenn sie in horizontal weit von ihnen ent-\nbei plastifizierter Nitrozellulose (Ziffer 7) der Gehalt          fernten Abteilungen (auf Motor- und Dampfschiffen\nan Nitrozellulose;                                         mindestens durch die Maschinen- und Kesselräume ge-\nbei künstlich aufbereitetem Staub von Steinkohle,                 trennt) oder so an Dedc. untergebracht werden, daß bei\nBraunkohle oder Torf (Ziffer 11) in hölzernen              Entzündung der entzündbaren Stoffe eine unmittelbare\nGefäßen oder Säcken verpackt, daß die Stoffe               Gefährdung der mit explosiven Stoffen oder mit Ge-\nnach Hitzetrocknung vollständig abgekühlt                  genständen der Klasse I b belegten Räume ausge-\nsind.                                                      schlossen ist.","Nr. 28 -    Tag der Ausgabe: Bonn, 4en 19. Dezember 1955                                1003\n2. Die Stoffe sind von Zündwaren, Feuerwerkskörpern           5. Die Stoffe sind von Flammenbeleuchtung, Feuerungs-\nund ähnlichen Gegenständen (1 c), selbstentzündlichen          anlagen, überhaupt von Stellen, die heiß werden kön-\nStoffen (II), entzündbaren flüssigen Stoffen (III a),         nen (z. B. Trennungswänden von Kessel- und Maschi-\nnenräumen, Dampfleitungen), in einem solchen Ab-\nSäuren und Mischungen von Säuren (V Ziffer 1), Lö-\nstande zu halten, daß sie von jenen Anlagen und Stel-\nsungen von Wasserstoffsuperoxyd (V Ziffer 10) und von          len nicht erhitzt oder in Brand gesetzt werden können.\nGütern der Klasse VI räumlich derart getrennt zu\nhalten, daß sie sich nicht an Brand- oder Erhitzungs-      6. Die Stoffe müssen leicht zugänglich verstaut werden,\nso daß sie bei Feuersgefahr unverzüglich entfernt wer-\nherden entzünden können, die etwa durch jene Gegen-\nden können.\nstände erzeugt sind.\n3. Schwefel Ziffer 1, roter (amorpher) Phosphor und                        III. Zusatz für Unterdeckverladung\nTetraphosphortrisulfid (Phosphorsesquisulfid) Ziffer 9        Pappfässer mit plastifizierter Nitrozellulose (Ziffer '1)\nsind von chlorathaltigen Unkrautvertilgungsmitteln der     Pappkästen mit Kunstseidenschlauch mit leicht entzünd-\nKlasse IVa Ziffer 16, roter (amorpher) Phosphor            barem Nahtfaden (Ziffer 8) sowie Papiersäcke mit Stoffen\naußerdem auch von Thiosulfaten so getrennt zu ver-         der Ziffer 11 müssen so verladen werden, daß jede Be-\nstauen, daß eine Mischung auch bei Beschädigung der        schädigung durch andere Gegenstände ausgeschlossen ist.\nBehälter ausgeschlossen bleibt.\nIV. Verschärfung für Fahrgastschiffe\n4. Die Stoffe sollen möglichst nicht unter und nicht in          Auf einem Fahrgastschiff, das mehr als 25 Fahrgäste\nunmittelbarer Nähe von bewohnten Räumen verstaut           an Bord hat, dürfen an Zelluloid-(Zellhorn-)abfällen und\nwerden, es sei denn, daß sie in besonders gesicherten      Nitrozellulosefilmabfällen (Ziffer 5) nicht mehr als\nRäumen untergebracht werden.                               1000 kg, und zwar nur als Decksladung, befördert werden.\nKlasse III c\nBrandfördernd wirkende Sauerstoffträger\nA. Vorbemerkungen\nDie brandfördernd wirkenden Sauerstoffträger in Mi-\nsdmng mit brennbaren Bestandteilen sind von der Beför-\nderung ausgeschlossen, wenn sie entweder durch Flam-\nmenzündung zur Explosion gebracht werden können oder\nsowohl gegen Stoß als auch gegen Reibung empfindlicher\nsind als Dinitrobenzol, sofern sie nicht in den Klassen I a,\nI b oder II ausdrücklich zugelassen sind.\nB. Güterverzeichnis und Verpackungsvorschriften\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n1. Die Gefäße müssen so verschlossen und so beschaffen\nsein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen kann.\n2. Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse\ndarf vom Inhalt nicht angegriffen werden, keine Zer-\nsetzungen hervorrufen und keine schädlichen oder ge-\nfährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.\n3. Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen\nTeilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs\nnicht lockern und der üblichen Beanspruchung während\nder Beförderung zuverlässig standhalten.\n4. Bei flüssigen Stoffen muß ein freier Raum von solcher\nGröße vorhanden sein, daß ein unter Einwirkung von\nWärme sieb bildender Innendruck unter Berücksichti-\ngung der vorhandenen Luft die Dichtigkeit des Ge-\nfäßes nicht gefährden kann.\n5. Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. vor-\ngeschrieben oder zugelassen sind, müssen sie in\nSchutzbehälter eingebettet werden. Die Füllstoffe für\nEinbettungen müssen aus nicht brennbaren Stoffen\n(wie Asbest, Glaswolle, saugfähiger Erde, Kieselgur\nusw.) bestehen und dürfen mit dem Inhalt des Ge-\nfäßes keine gefährlichen Verbindungen eingehen. Ist\nder Inhalt flüssig, so müssen sie außerdem saugfähig\nsein und ihre Menge muß dem Volumen der Flüssig-\nkeit entsprechen; jedenfalls muß die Dicke der Lage\nüberall mindestens 4 cm betragen.\nFlaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von\nFehlern sein, die ihre Widerstandskraft verringern\nkönnten. Insbesondere müssen die inneren Spannun-\ngen gemildert sein. Die Dicke der Wände darf in","1004                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nkeinem Falle geringer als 1,5 mm sein; sie darf nicht\ngeringer als 2 mm sein, wenn der Fassungsraum des\nGefäßes größer ist als 30 Liter.\nDer Verschluß muß durch Anbringung einer Haube\noder Kappe, Versiegeln, Verbinden usw. so gesichert\nwerden, -0aß jede Lockerung während der Beförderung\nverhindert wird.\n6. Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen und Ver-\nsandstücke, die zum Tragen bestimmt sind, dürfen\nnicht schwerer als 75 kg sein und müssen mit Hand-\nhaben versehen sein. Versandstücke, die gerollt\nwerden können, dürfen nicht schwerer als 400 kg sein\nund müssen, wenn ihr Gewicht 275 kg übersteigt, mit\nRollreifen versehen sein.\nII. Güterverzeichnis und besondere Verpackungsvorschriften\n1. $alpetersäure mit mehr als 700/o reiner Säure (HN03) 1).              (1) Die Stoffe der Ziffern 1 und 2 müssen verpackt\nSalpetfrsäure mit höchstens 70 0/o reiner                  Säure   sein\n(HN03) ist ein Stoff der Klasse V Ziffer 1 e.                     a) in Glasflaschen oder in Glasballons mit einem Inhalt\n2. Mischungen von Schwefelsäure mit Salpetersäure, die                    von höchstens 25 kg, die mit einem Stöpsel aus Glas,\nmehr als 300/o reiner Salpetersäure (HNOa) enthalten})                Porzellan, Steinzeug u. dgl. verschlossen sind. Glas-\nWegen anderer Mischungen von Schwefelsäure mit                        flaschen sind in starke hölzerne Kisten, Glasballons\nSalpetersäure s. Klasse V Ziffer 1 f.                                 in Vollmantelkörbe aus Eisenblech nach Abschnitt I\nNummer 5 einzubetten;\nb) in Metallgefäßen, die von der darin zu befördernden\nSäure und den in ihr etwa enthaltenen Unreinigkeiten\nnicht angegriffen werden\n(2) Die Gefäße dürfen höchstens zu 93 0/o des Fassungs-\nraumes gefüllt werden.\n(3) Wegen des Höchstgewichts und der Ausrüstung der\nVersandgefäße s. Abschnitt I Nummer 6.\n(4) Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 1 und 2\nmuß mit einem Kennzeichen nach Muster 4 versehen\nsein. Sind diese Stoffe in zerbrechlichen Gefäßen ver-\npackt, die in Kisten oder anderen Schutzbehältern derart\neingesetzt sind, daß sie von außen nicht sichtbar sind,\nso müssen die Versandstücke außerdem mit Kennzeichen\nnach Muster 7 und 8 versehen sein. Die Kennzeichen\nnach Muster 7 müssen, wenn eine Kiste verwendet wird,\noben an zwei gegenüberliegenden Seiten und bei ande-\nren Verpackungen in entsprechender Weise angebracht\nwerden.\n3. Tetranitromethan, frei von brennbaren Verunreini-                     (1) Tetranitromethan ist in Flaschen aus Glas, Porzellan,\ngungen.1)                                                         Steinzeug u. dgl. oder aus plastischer Masse (Kunststoff)\nVon brennbaren Verunreinigungen nicht freies Tetra-               zu füllen, die mit unverbrennbaren Stöpseln zu ver-\nnitromethan ist zur Beförderung nicht zugelassen.                 schließen und mit saugfähiger Erde in Kisten aus dicht-\ngefügten Brettern einzubetten sind.\n(2) Die Gefäße dürfen höchstens zu 93 0/o des Fassungs-\nraumes gefüllt werden.\n(3) Wegen des Höchstgewichts und der Ausrüstung der\nVersandgefäße s. Abschnitt I Nummer 6.\n(4) Kennzeichen der Versandstücke wie zu Ziffern 1\nund 2 Absatz 4.\n4. Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit mehr als 50,                 (1) Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit mehr als\naber höchstens 72,50/o reiner Säure (HCl0,).1)                    50 0/o Säure ist in Glasflaschen zu füllen, die mit Glas-\nPerchlorsäure in wässerigen Lösungen mit höchstens                stöpseln zu verschließen und mit saugfähiger Erde in\n50 0/o reiner Säure (HClO,) ist ein Stoff der Klasse V\nKisten aus dichtgefügten Brettern einzubetten sind.\nZiffer 1 i. Wässerige Lösungen von Perchlorsäure mit                (2) Die Gefäße dürfen höchstens zu 93 0/o des Fassungs-\nmehr als 72,5 0/o reiner Säure sowie Mischungen von                raumes gefüllt werden.\nPerchlorsäure mit anderen Flüssigkeiten als Wasser\nsind zur Beförderung nicht zugelassen.                               (3) Wegen des Höchstgewichts und der Ausrüstung der\nVersandgefäße s. Abschnitt I Nummer 6.\n(4) Kennzeichnung der Versandstücke wie zu Ziffern 1\nund 2 Absatz 4.\n1) Diese Säuren bzw. Stoffe in Mengen von hödlstens 200 g für jeden\nStoff werden bedingungslos befördert, wenn sie in didlt ver-\nschlossenen Gefäßen verpackt sind, die durch den Inhalt nicht an-\ngegriffen werden können, und wenn diese Gefäße zu höchstens\n10 Stück in einer starken, didlten, sicher versdllossenen hölzernen\nKiste mit einer für die Aufsaugung des Inhalts ausreichenden\nMenge inerter saugfähiger Stoffe fest eingebettet sind.","Nr. 28 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                                    1005\n5. a) Chlorate: 1)                                                        Die Stoffe der Ziffern 5 a und 5 b müssen verpackt sein\nAmmoniumchlorat ist zur Beförderung nicht zuge-                     (1) in starken, dichten, sicher zu verschließenden Be-\nlassen.                                                           hältern aus Metall oder Holz. Metallene Behälter müssen\nb) Perchlorate 1) (mit Ausnahme von Ammoniumper-                      eine Wanddicke von mindestens 0,6 mm, Blechtrommeln\nchlorat, s. Klasse I a Ziffer 10).                                eingewalzte Versteifungsringe (Sicken) haben. Holzbe-\nhälter müssen aus Hartholz bestehen. Bei Kisten sind\nnur geleimte Bretter zu verwenden.\nBei Holzbehältern muß da·s Ausstreuen des Inhalts und\nseine Berührung mit den Behälterwandungen durch\ndie vollständige Auslegung der Behälter mit Pergament-\npapier und durch das Einfüllen der Salze in mehldichte\nSäcke sicher verhindert sein.\nDie Auslegung der Behälter mit Pergamentpapier ist\nnicht erforderlich, wenn die Salze eine innere Verpackung\nin sicher und dicht verschlossenen Büchsen oder Kanistern\naus Metall oder in Gefäßen aus Glas, Steinzeug oder\nwiderstandsfähigen, nicht brennbaren Kunststoffen haben.\nIn diesem Falle brauchen bei Kisten die Bretter nicht ge-\nleimt zu sein.\n(2) Die chlorsauren Salze der Ziffer 5 a dürfen in Mc-n-\ngen bis zu ,höchstens 5 kg in sicher verschlossenen Glas-\ngefäßen oder in Beuteln aus mindestens zweif ache:..j\nzähem Papier verpackt sein. Diese Packungen sind einzeln\noder zu mehreren in eine starke, dichte, sicher zu ver-\nschließende hölzerne Versandkiste einzusetzen. Bei Ver-\npackung der Salze in Papierbeutel muß die Kiste einen\ndichten Blecheinsatz haben. Glasgefäße müssen nach den\nVorschriften im Abschnitt I Nummer 5 eingebettet wer-\nden. Ein Versandstück dieser Art darf nicht schwerer als\n75 kg sein.\nc) Natriumchlorit und Kaliumchlorit;            1)                      (3) Die Stoffe der Ziffern 5 c und 5 d müssen in dicht\nd) Gemenge von unter a, b und c aufgeführten Chlora-                 schließenden Behältern aus Metall, nicht brennbaren\nten, Perchloraten und Chloriten untereinander. 1)                 Kunststoffen, Glas oder Steinzeug verpackt sein. Metallbe-\nhälter mit Wandstärke von 0,5 mm und mehr müssen mit\nMischungen von Natriumchlorat, Kaliumchlorat oder                 eingewalzten Versteifungsringen (Sicken) versehen sein.\nKalziumchlorat mit einem hygroskopischen Chlorid                  Dicht schließende Metallbehälter mit Wandstärken unter\n(wie Kalzium- oder Magnesiumchlorid), die nicht                   0,5 mm und nicht brennbare, dichte, unzerbrechliche Kunst-\nmehr als 50 0/o Chlorat enthalten, sind Stoffe der                stoffbehälter müssen in Holzüberkisten verpackt werden.\nKlasse IV a Ziffer 16.                                            Zerbrechliche Verpackungsstoffe, wie Glas und Steinzeug,\nmüssen so in Schutzverpackungen aus Metall oder Holz\neingesetzt werden, daß beim Zubruchgehen der inneren\nVerpackung der Inhalt nicht mit brennbaren Stoffen in\nBerührung kommen kann.\nEin Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg sein.\n(4) Versandstücke mit zerbredllichen Gefäßen müssen\nKennzeichen nach Muster 8 tragen.\n6. Ammonperchlorat mit wenigstens 100/o Wasser.!}                           {1) Die Stoffe der Ziffern 6 und 7 dürfen in Mengen bis\nAmmonperchlorat mit weniger als 100/o Wasser ist ein                 zu 5 kg in sicher und dicht verschlossenen Glasgefäßen\nStoff der Klasse I a Ziffer 10 a.                                     oder Gefäßen aus Weißblech verpackt sein, die einzeln\noder zu mehreren in starke, dichte, sicher zu verschlie-\n7. Bromsaure Salze, Bromsalz                                              ßende hölzerne Versandgefäße einzusetzen sind.\n(ein Gemisch aus bromsaurem Natrium und Brom-                           (2) Größere Mengen sind in starke Kisten mit dichtem\nnatrium) . 1)                                                        Einsatz aus verbleitem Eisenblech . oder starkem Weiß-\nblech zu verpacken.\n(3) Ammonperchlorat mit wenigstens 100/o Wasser kann\nauch in Metallfässer oder in Holzfässer wasserdicht so\nverpackt werden, daß der Wassergehalt während der\nganzen Dauer der Beförderung nicht unter 100/o sinken\nkan~                                                      ·\n(4) Die bromsauren Salze können auch in dichten\nFässern aus Holz verpackt sein. Beschaffenheit der\nFässer und Innenverpackung wie bei den Stoffen der\nZiffer 5.\n(5) Ein Versandgefäß darf nicht schwerer als 7:j kg sein.\n(6) Versandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen müssen\nKennzeichen nach Muster 8 tragen.\n1) Diese Stoffe werden bedingungsios befördert, wenn sie in Mengen\nvon höchstens 2 kg für jeden Stoff in dicht verschlossenen Gefäßen,\ndie durch den Inhalt nicht angegriffen werden können, verpackt\nsind. Diese Gefäße sind bis zu höchstens 10 kg Gesamtgewicht in\nstarke, dichte, sicher zu verschließende Behälter aus Holz oder Metall\nfest einzusetzen.\n2) S. Anmerkung 1). Die Innenpackungen für Ammonperchlorat\nmüssen wasserdicht sein, so daß während der Dauer der Be-\nförderung der Wassergehalt nicht unter 10 °/o sinken kann","1006                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\n8. Ammoniumnitrat und unter Verwendung von Am-                            (1) Die Stoffe der Ziffern 8, 9 und 10 müssen in dichten\nmoniuIIlllitrat hergestellte Erzeugnisse mit nicht mehr             Fässern, Kisten, beide mit Papier ausgelegt, oder in\nals 0,4 0/o brennbarer Bestandteile 1), sofern die unter            widerstandsfähigen Säcken verpackt sein. Wenn der\nVerwendung von Ammoniumnitrat hergestellten Er-                     Stoff hygroskopischer ist als Natriumnitrat, müssen die\nzeugnisse unter den gleichen oder ähnlichen Bedingun-               Säcke entweder undurchlässig sein oder aus mehreren\ngen wie Ammonsalpeter zum explosiven Zerfall ge-                    Schichten bestehen, von denen eine undurchlässig ge-\nbracht werden können und nicht bereits durch die                    macht worden ist.\nGüterklasse I a Ziffer 9 (Ammonsalpetersprengstoffe)                  (2) Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffer 10 muß\nerfaßt werden.                                                      mit einem Kennzeichen nach Muster 3 versehen sein.\nAmmoniumnitrat, das mehr als 0,4 °/o brennbarer Be-\nstandteile enthält, ist zur Beförderung nicht zuge-\nlassen, ausgenommen wenn es in einem Sprengstoff\nder Klasse I a Ziffer 9 enthalten ist.\n9. a) Natriumnitrat; 2)\nLeere Gewebesäcke, die Natriumnitrat enthalten\nhaben, sind, soweit nicht von aufgesaugtem Nitrat\nvollkommen befreit, zur Beförderung nicht zuge-\nlassen.\nb) Mischungen         von Ammoniumnitrat mit Natrium-\nnitrat, Kaliumnitrat oder Magnesiumnitrat.\nMischungen von Ammoniumnitrat mit Kalzium- oder\nMagnesiumnitrat oder mit beiden, die nicht mehr\nals 10 U/o Ammoniumnitrat enthalten, werden bedin-\ngungslos befördert.\n10. Anorganische Nitrite 2)\nAmmoniumnitrit und Mischungen eines anorgani-\nschen Nitrits mit einem Ammoniumsalz sind zur Be-\nförderung nicht zugelassen.\n11. a) Natriumsuperoxyd und Mischungen mit Natrium-                        (1) Die Stoffe der Ziffer 11 a müssen verpackt sein\nsuperoxyd, nicht gefährlicher als dieses 2);\na) in Stahlfässern, oder\nb) Bariumsuperoxyd;\nb) in Gefäßen aus Schwarzblech, verbleitem Eisenblech\nc) Permanganate, wie Natrium-, Kalium- und Kalzium-                     oder aus Weißblech, welche in hölzerne Versandkisten\npermanganate.                                                       einzusetzen sind, die durch eine dichte Metallaus-\nkleidung gegen das Eindringen von Wasser gesichert\nAmmoniumpermanganat und Mischungen eines\nsein müssen.\nPermanganats mit einem Ammoniumsalz sind zur\nBeförderung nicht zugelassen.\n(2) Die Stoffe der Ziffern 11 b und 11 c müssen verpackt\nsein\na) in starken Gefäßen aus nicht brennbaren Stoffen, die\neinen luftdichten und ebenfalls nicht brennbaren Ver-\nschluß besitzen. Wenn die nicht brennbaren Gefäße\nzerbrechlich sind, muß jedes in Wellpappe eingehüllt\n1) Unter diese Bestimmungen fallen nidit\nund nach den Bestimmungen im Absatz 5 der Allge-\nmeinen Verpadrnngsvorschriften in eine starke höl-\na) Mischungen von Ammoniumnitrat mit Ammoniumsulfat (z. B. Am-            zerne Kiste, die mit widerstandsfähigem Papier aus-\nmonsulfatsalpeter) oder mit Ammoniumphosphat, die nicht mehr\nals 45 0/e Ammoniumnitr~ enthalten,                                   gelegt ist, eingesetzt werden; oder\nb) Mischungen von Ammoniumnitrat mit inerten•), feinpulvrigen         b) in starken Fässern aus Eisenblech oder aus Hartholz\nStoffen wie kohlensaurer Kalk, Dolomit und Kieselgur (z. B.\nKalkammonsalpeter). die nicht mehr als 65 °/1 Ammoniumnitrat          mit dichtgefügten Dauben, die mit widerstandsfähigem\nenthalten,                                                            Papier ausgelegt sind.\nc) t,,1ischungen von a und b untereinander, sofern der Gehalt an\nAmmoniumnitrat höchstens 53 °/e und der an inerten*) Bestand-        (3) Jedes Versandstück. mit Stoffen der Ziffer 11 a muß\nteilen mindestens 3/, des jeweiligen Ammoniumnitratanteils aus-   mit einem Kennzeichen nach Muster 6, ein solches mit\nmacht;\nd) Mischungen von Ammoniumnitrat mit Kaliumchlorid (z. B. Kali-\nStoffen der Ziffer 11 b mit einem Kennzeichen nach\nammonsalpeter). die nicht mehr als 46 °/o Ammoniumnitrat ent-    Muster 3 versehen sein.\nhalten;\n•l andere Handelsdünger, soweit sie aus Mischungen von höchstens\n53 0/o Ammoniumnitrat mit Ammoniumphosphat und Calciumphos-\nphat, Kaliumchlorid, Kaliumsulfat oder anderen inerten•) Be-\nstand teilen, die mindestens 3 1. des Ammoniumnitratanteils aus-\nmachen, bestehen\nDer Ablader hat bei diesen Erzeugnissen im Verladeschein zu be-\nscheinigen, daß das Düngemittel den Bedingungen dieser Fuß-\nnote entspridit und die Bestandteile gleichmäßig und innig ge-\nmischt sind. Wird diese Bescheinigung nicht abgegeben, so wer-\nden die Stoffe nach den Bestimmungen der Ziffer 8 behandelt.\n•) d. h. nicht verbrennlichen und nicht oxydierenden Stoffen,\nAmmonsalze in den unter Ziffer 9 b angegebenen Mischungen\nmit brandfördernden Sauerstoffträgern sind zu den verbrenn-\nliehen Bestandteilen zu rechnen\n1) Diese Stoffe werden bedingungslos befördert, wenn sie in Mengen\nvon höchstens 2 kg für jeden Stoff in dicht verschlossenen Gefäßen,\ndie durch den Inhalt nicht angegriffen werden können, verpackt sind.\nDiese Gefäße sind bis zu höchstens 10 kg Gesamtgewicht in starke,\ndichte, sicher zu verschließende Behälter aus Holz oder Metall fest\neinzusetzen.","Nr. 28 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                                   1007\n12. Chrom(Vl)-oxyd (Chiomtrioxyd, auch Chromsäure ge-                    Chrom(Vl)-oxyd (Chromtrioxyd) muß verpackt sein\nnannt).1)\na) in gut verschlossenen Gefäßen aus Glas, Porzellan\noder Steinzeug u. dgl., die unter Verwendung von\ninerten und saugfähigen Stoffen nach den Bestim-\nmungen im Absatz 5 der Allgemeinen Verpackungs-\nvorschriften in eine starke hölzerne Kiste einzubetten\nsind, oder\nb) in starken Fässern aus Metall.\n13. a) Ungereinigte Verpackungen, entleert von Chlora-                   Diese Verpackungen müssen geschlossen und ebenso\nten, Perchloraten, Chloriten oder anorganischen Ni-            undurchlässig sein wie in gefülltem Zustand. Verpackun-\ntriten.                                                        gen, denen außen Rückstände ihres früheren Inhaltes\nanhaften, sind zur Beförderung nicht zugelassen.\nb) Von anderen Stoffen der Klasse III c entleerte un-\ngereinigte Gefäße.                                             Diese ungereinigten Gefäße müssen den gleichen Vor-\nschriften genügen wie die gefüllten.\n1) Diese Stoffe werden bedingungslos befördert, wenn sie in Mengen\nvon höenstens 2 kg für jeden Stoff in dient versenlossenen Gefäßen,\ndie duren den Inhalt nient angegriffen werden können, verpackt sind.\nDiese Gefäße sind bis zu höenstens 10 kg Gesamtgewient in starke,\ndiente, siener zu versenließende Behälter aus Holz oder Metall fest\neinzusetzen.\nVerlad ungsvorschriften\nI. Verladesdleine                             3. Die Stoffe der Ziffern 3 bis 12 dürfen mit entzünd-\nbaren flüssigen Stoffen (III a) nur dann auf demselben\n1. Die brandfördernd wirkenden Sauerstoffträger der                         Schiff befördert werden, wenn sie in horizontal weit\nbedingungsweise zugelassenen Arten sind mit einem                       voneinander entfernten Abteilungen (auf Motor- und\nbesonderen Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern,                   Dampfschiffen mindestens durch Maschinen- und\nin dem andere Gegenstände nicht aufgeführt sind. Die                    Kesselräume getrennt) untergebracht werden, oder\nStoffe sind mit Namen, Ziffern und Buchstaben nach                      wenn die entzündbaren flüssigen Stoffe so an Deck\nMaßgabe des Güterverzeichnisses auf zuführen und                        verladen werden können, daß eine Berührung mit\nals \"brandfördernd wirkend\", Salpetersäure (Ziffer 1)                   den Sauerstoffträgern ausgeschlossen ist.\nsowie Gemische von Schwefelsäure und Salpetersäure\nDie Stoffe der Klasse III c dürfen zwar mit Zünd-\n(Ziffer 2) als nätzend und brennbare Stoffe entzün-                     waren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Gegenstän-\ndend u zu bezeichnen.\nden I c in einer Schottenabteilung verladen werden,\nsie müssen aber räumlich so von einander getrennt\n2. Die im § 4 der Verordnung vorgeschriebene Erklärung\ngehalten werden, daß sie sich gegenseitig nicht beein-\ndes Abladers muß auf Grund von Bescheinigungen\nflussen können. Auch von Fetten und Olen aller Art\ndes Auftraggebers auch enthalten,\nsowie von chlorathaltigen Unkrautvertilgungsmitteln\ndaß Tetranitromethan (Ziffer 3) völlig frei von                      der Klasse IV a Ziffer 16, wie von Anilin {Klasse IV a\nbrennbaren Verunreinigungen ist,                              Ziffer 18) sind die Stoffe so getrennt zu verstauen,\nbei Perchlorsäure in wässerigen Lösungen {Ziffer 4)                  daß eine Mischung auch bei Beschädigung der Be-\nAngabe des Gehalts an reiner Säure (HC1O4)                    hälter ausgeschlossen bleibt.\nsowie die Bestätigung, daß keine andere Flüs-\nsigkeit als Wasser beigegeben ist,                        4. Ausnahmen von den Nummern 1 bis 3\nbei Ammoniumnitrat und unter Verwendung von                          Für die unter Verwendung von Ammoniumnitrat her-\nAmmoniumnitrat hergestellten Erzeugnisse mit                   gestellten Erzeugnisse der Ziffer 8 besteht bei der\nnicht mehr als 0,4 °/o brennbaren Bestandteilen                Verladung nur die Beschränkung, daß sie nicht in\n(Ziffer 8), daß der Gehalt an brennbarer Sub-                 derselben Schotlenabteilung verladen werden dürfen\nstanz nicht mehr als 0,4 0/o beträgt.                         mit explosiven Stoffen (1 a) und Gegenständen der\nZiffern 3 und 5 bis 14 der Klasse I b sowie mit ent-\nzündbaren flüssigen Stoffen (III a) und radioaktiven\nII. Verladen im allgemeinen                              Stoffen {IV b).\n1. Die brandfördernd wirkenden Sauerstoffträger dürfen\nnicht in derselben Schottenabteilung verladen werden                        III. Weitere Vorschriften für die Verladung\nmit                                                                                       einzelner Stoffe\nexplosiven Stoffen I a,                                      .\nI. Für Salpetersäure mit mehr als 70 °/o reiner Säure\nGegenständen der Klasse I b Ziffern 3 und 5 bis 14,\n(Ziffer 1), Mischungen von Schwefelsäure mit Salpeter-\nverdichteten, verflüssigten oder unter Drude ge-                    säure, die mehr als 30 0/o reiner Salpetersäure enthal-\nlösten Gasen I d, mit Ausnahme von Kohlensäure                   ten (Ziffer 2) Perchlorsäure in wässerigen Lösungen\nund Stickstoff,                                                  mit mehr als 50, aber höchstens 72,5 0/o reiner Säure\nKalziumkarbid und Kalziumhydrid, Kalkstickstoff                     (Ziffer 4):\nmit einem Kalziumkarbidgehalt von mehr als\n0,10/e Ie Ziffern 2a und 2b sowie Natriumamid,                   1. Wenn die Säuren in Fässern verpackt sind, müssen\nI e Ziffer 3,                                                       die Gefäße so gestaut und durch geeignete Zwi-\nselbstenzündlichen Stoffen II,                                         schenlagen getrennt werden, daß sie sich nicht be-\nrühren und gegenseitig beschädigen können.\nentzündbaren flüssigen Stoffen III a,\nGlas- oder Tongefäße mit diesen Säuren in offenen\nentzündbaren festen Stoffen III b,                                     oder mit losem Deckel versehenen Obergefäßen\nradioaktiven Stoffen IV b.                                             dürfen nicht belastet, also audi nicht aufeinander-\ngestaut werden.\n2. Von organisdien Stoffen {wie Zucker, Mehl, pflanz-\nlichen Faserstoffen) sind sie räumlich so getrennt zu                  2. Bei der Verladung von Säuren der Ziffern 1 und 2\nhalten, daß eine Berührung oder Vermischung aus-                           unter Dedc ist durch eine geeignete Unterlage (wie\ngeschlossen ist.                                                          Sand, Kreide, Kieselgur - unter Ausschluß von","1008                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nAsche und Kohle -) oder durch andere geeignete               2. Die Stoffe der Ziffern 5 c und 5 d sind möglichst in\nVorkehrungen die Berührung ausfließender Säure                  kühlen Räumen zu verstauen, jedoch mindestens\nmit der Schiffswand oder mit Rohrleitungen zu ver-              15 m entfernt von Wänden, die an Maschinen- oder\nhindern.                                                        Kesselräume grenzen.\n3. Salpetersäure (Ziffer 1) muß von Schwefelsäure und           3. Die Stoffe der Ziffern 7, 8, 9, 10 und 11 sind von\nSalzsäure (Klasse V Ziffer 1), alle Säuren der                  Salpetersäure (Ziffer 1 und Klasse V Ziffer 1), Ge-\nZiffern 1, 2 und 4 so.wie Chrom (VI)-oxyd (Chrom-               mischen von Schwefelsäure mit Salpetersäure\ntrioxyd, auch Chromsäure genannt) - Ziffer 12 -\nmüssen von Stoffen der Klasse IV a Ziffern 1, 2, 7,             (Ziffer 2 und Klasse V Ziffer 1), von Schwefelsäure\n8 und 11, von Natriumazid (Klasse IVa Ziffer 16),               (Klasse V Ziffer 1), von Wasserstoffsuperoxyd-\nvon Bromzyan (Klasse IV a Ziffer 20) und von den                lösungen (Klasse V Ziffer 10) und Schwefel räum-\nStoffen der Ziffern 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 der •              lich abgeschlossen zu verstauen.\nKlasse III c räumlich so wirksam abgeschlossen ge-\nhalten werden. daß eine Mischung auch bei Be-                4. Die Stoffe der Ziffern 10 und 11 b sowie ihre ent-\nschädigung der Behälter ausgeschlossen bleibt.                  leerten ungereinigten Behälter müssen auch von\nNahrungs- oder Genußmitteln sowie von Futter-\n4. Mischungen von Schwefelsäure mit Salpetersäure                  mitteln getrennt gehalten werden. Auch beim Laden\nder Ziffer 2 dürfen nicht mit Fahrgastschiffen be-              oder Löschen ist auf sorgfältige Trennung zu\nfördert werden, die mehr als 25 Fahrgäste an Bord               achten.\nhaben.\nDie anorganischen Nitrite (Ziffer 10) sind von Thio-\n5. Im übrigen ist bei der Unterbringung der Stoffe                 sulfaten wirksam räumlich abgeschlossen zu ver-\nder Ziffern 1 und 2 zu berücksichtigen, daß sie                 stauen.\norganische Stoffe, wie Holz, Kohlen, Faserstoffe\nund Gewebe bis zur Entzündung erhitzen können,\nsowie daß Salpetersäure und ihre Gemische bei Be-\nrührung mit den genannten Stoffen oder mit Metal-                IV. Beförderung von Säuren in Tankschiffen\nlen giftige nitrose Gase entwickeln. Es ist deshalb\nauf ihre wirksame räumliche Trennung von solchen            Die Beförderung von konzentrierter Schwefelsäure, von\nStoffen - soweit sie nid1t zur Verpackung und            konzentrierter Salpetersäure und von Mischsäuren in\nVerladung unbedingt erforderlich sind - nament-          Tankschiffen ist unter folgenden Beqingungen zulässig:\nlich von Gütern der Klasse VI zu achten\n1. Die Behälter sowie alle Teile, mit denen die Säure in\n6. Beim Löschen und Laden von Stoffen der Ziffern 1            Berührung kommt, müssen aus einem Stoffe bestehen,\nund 2 ist mit größter Sorgfalt zu verfahren, damit          der von der Säure nicht angegriffen wird.\nein Bruch der Gefäße und das Ausfließen der\nSäuren vermieden wird. Etwa trotzdem verschüttete           Die Behälter müssen für Schwefelsäure und Misch-\nSäure ist mit reichlichen Mengen Wasser zu ver-             säure auf einen Druck von 6 Atm., für Salpetersäure\ndünnen und fortzuspülen. Auf keinen Fall darf sie           auf einen Druck von 4 Atm., geprüft sein und zweck-\nmit Sägemehl u. dgl. bestreut oder mit Putzwolle            entsprechende Lüftungseinrichtungen haben. Die Be-\noder ähnlichen Stoffen aufgenommen werden, weil             hälter müssen unterwegs geschlossen gehalten werden.\nsich dabei giftige nitrose Gase entwickeln.\n2. Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die ein An-\nn.  Für die Sauerstoff träger der Ziffern 5, 6, 7, 8, 9, 10        fressen des Schiffskörpers durch die etwa beim Füllen\nund 11:                                                        oder sonst überfließende Säure verhüten.\n1. Die Stoffe sind von Säuren und Gemischen von Säu-        Bei Salpetersäure und Mischsäure ist nach Möglichkeit\nren von Wasserstoffsuperoxydlösungen (V 10) und          Vorsorge zu treffen, daß die etwa beim Füllen oder sonst\nvon Schwefel, die Stoffe der Ziffern 5 und 6 außer-      überfließende Säure nicht mit organischen Stoffen oder\ndem auch von Anilin (IV a 18) so getrennt zu ver-        mit Metallen in Berührung kommt und zur Entwicklung\nstauen, daß eine Mischung auch bei Beschädigung          der außerordentlich giftigen nitrosen Gase Anlaß geben\nder Behälter ausgeschlossen bleibt.                      kann.\nKlasse IVa\nGiftige Stoffe\nA. Vorbemerkungen                                  Gewichtsbeschränkungen      der    Versandstücke  einzu-\nhalten.\nStoffe, die unter den nachstehenden Bedingungen zur\n2. Stoffe der Ziffern 2, 3, 4 und 6 bis 10 und 12 bis 20 in\nBeförderung auf gegeben werden, sind den Vorschriften\nMengen bis zu 1 kg für jeden Stoff, wenn sie unter\nder Klasse IVa nicht unterstellt:\nBeobachtung der Allgemeinen Verpackungsvorschriften\n1. Stoffe der Ziffern 3, 4, 6 b, 6 c, 7 bis 19, wenn sie unter     in dicht verschlossenen Gefäßen aus Blech oder aus\nBeobachtung der allgemeinen Verpackungsvorschriften             Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. verpackt und diese\nin dicht verschlossenen Gefäßen aus Blech oder aus              in starken, dichten hölzernen Versandkisten mit dich-\nGlas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. verpackt sind, die in       tem Verschluß eingebettet sind; dabei sind die in den\nverlöteten Blechgefäßen eingebettet und damit in star-         Verpackungsvorschriften für Stoffe der Ziffer 2 unter\nken hölzernen Versandkisten mit dichtem Verschluß               (2) für Gefäße der verwendeten Art vorgeschriebenen\neingesetzt sind; dabei sind für die einzelnen Stoffe           Teilmengen einzuhalten.\ndie in den Verpackungsvorschriften für Gefäße der           3. Chlorsaure Salze und Bariumsuperoxyd sind Stoffe der\nverwendeten Art vorgeschriebenen Teilmengen und                Klasse III c Ziffern 5 a und 11 b.","Nr. 28 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                              1009\nB. Güter ver z e i c h n i s und Verpackungs v o r s c h r if t e n\nI. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n1. Die Packungen müssen so verschlossen und so be-\nschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach außen ge-\nlangen kann. Sondervorschriften für Stoffe der Ziffer 17\nsiehe dort unter Verpackung.\n2. Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse\ndarf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine\nschädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm\neingehen.\n3. Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen\nTeilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs\nnicht lockern und der üblichen Beanspruchung während\nder Beförderung zuverlässig standhalten. Innenpak-\nkungen sind in den äußeren Behältern zuverlässig\nfestzulegen.\n4. Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. vor-\ngeschrieben oder zugelassen sind, müssen sie in\nSchutzbehälter eingebettet werden. Die Füllstoffe für\nEinbettungen müssen den Eigenschaften des Inhaltes\nangepaßt sein; sie müssen insbesondere saugfähig\nsein, wenn dieser flüssig ist.\nFlaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei von\nFehlern sein, die ihre Widerstandskraft verringern\nkönnten. Insbesondere müssen die inneren Spannun-\ngen gemildert sein. Die Dicke der Wände darf in\nkeinem Falle geringer sein als 1,5 mm; sie darf nicht\ngeringer sein als 2 mm, wenn der Fassungsraum des\nGefäßes größer ist als 30 Liter.\nDer Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme\n(wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln,\nVerbinden usw.) gesichert werden, die jede Lockerung\nwährend der Beförderung verhindert.\nDen Versandstücken     dürfen     außen  keine   giftigen\nStoffe anhaften.\nII. Güterverzeichnis und besondere Verpackungsvorschriften\n1. Blausäure (Zyanwasserstoff) mit höchstens 3 0/o Was-           (1) Blausäure (Ziffer 1) muß verpackt sein,\nser, völlig aufgesaugt durch eine poröse Masse oder         a) wenn sie durch eine von der Bundesanstalt für mecha-\nfliissig.                                                       nische und chemische Materialprüfung anerkannte\nDie Blausäure muß durch einen von der Bundesanstalt             inerte poröse Masse völlig aufgesaugt ist, in dichten\nfür mechanische und chemische Materialprüfung nach              und dicht zu verschließenden Büchsen aus starkem\nArt und Menge anerkannten Zusatz, der zugleich ein              Eisenblech von höchstens 7,5 Liter Fassungsraum, der\nWarnstoff sein kann, beständig gemacht sein. Sie darf           von der porösen Masse völlig ausgefüllt sein muß. Die\nnur von Herstellern der flüssigen Blausäure oder von            poröse Masse darf auch nach längerem Gebrauch bei\nsolchen Firmen versandt werden, denen auf Grund                 Erschütterungen und selbst bei Temperaturen bis zu\ngesetzlicher Vorschriften über die Schädlingsbekämp-            50° C nicht zu.sammensinken oder gefährliche Hohl-\nfung mit hochgiftigen Stoffen die Berechtigung zur\nräume bilden. Die Büchsen müssen einen effektiven\nSchädlingsbekämpfung mit diesen Stoffen zuerkannt\nDruck von 6 kg/cm 2 aushalten und, gefüllt bei 15° C,\nworden ist.\nnoch bei 50° C dicht bleiben. Auf dem Deckel jeder\nDie Gefäßfüllung muß jünger sein als ein Jahr; sie              Büchse ist das Füllungsdatum einzuprägen. Die Büch-\ndarf dieses Alter während der voraussichtlichen Dauer           sen müssen in Versandkisten von mindestens 18 mm\nder Beförderung auch nicht erreichen.                           Wandstärke so eingesetzt werden, daß sie einander\nGefäßfüllungen, die älter sind als ein Jahr, und Blau-          nicht berühren können. Ihr Fassungsvermögen darf\nsäure von anderer Beschaffenheit dürfen nicht beför-            insgesamt nicht mehr als 90 Liter betragen und das\ndert werden.                                                    Versandstück nicht schwerer als 80 kg sein;\nb) wenn sie flüssig, aber nicht durch eine poröse Masse\naufgesaugt ist,\nin Gefäßen aus Kohlenstoffstahl, die den einschlä-\ngigen Vorschriften der Klasse I d Abschnitt C II\nNummern 1 und 3, Nummer 10 Absätze a, b und c\nsowie Nummer 11 Absatz b unter aa mit folgenden\nAbweichungen und Besonderheiten zu genügen haben.\nDer bei der Flüssigkeitsdruck.probe anzuwendende\ninnere Druck muß 100 kg/cm2 betragen.\nDie Druck.probe ist alle zwei Jahre zu wiederholen\nund mit einer genauen Besichtigung des Gefäßinnern\nsowie einer Feststellung des Gewichtes des Behälters\nzu verbinden.\nAuf den Gefäßen müssen deutlich und dauerhaft an-\ngegeben sein\n3","1010                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\n1) der Tag der letzten Füllung;\n2) die ungekürzte Benennung des Gases, der Name\ndes Herstellers oder Eigentümers und die Nummer\ndes Gefäßes;\n3) das Eigengewicht des Gefäßes einschließlich der\nAusrüstungsteile, wie Ventile, Metallstöpsel u. dgl.;\n4) die Höhe des Prüfdrucks, der Tag der letzten Prü-\nfung und der Stempel des Sachverständigen, der\ndie Prüfung vorgenommen hat;\n5) das zulässige Höchstgewicht der Füllung.\nDie Angaben müssen auf einem verstärkten Wan-\ndungsteil oder auf einem aufgezogenen Halsring ein-\ngeschlagen sein. Der Name des Stoffes darf auf dem\nGefäß außerdem auch noch in weißer, gut haftender\nFarbe aufgemalt werden.\nDie Prüfungszeichen an Gefäßen, die in Kisten ver-\npackt sind, müssen leicht gefunden werden k?nnen.\nDie zulässige höchste Füllung der Gefäße beträgt\n0,55 kg Flüssigkeit für je 1 Liter Fassungsraum;\nc) in Mengen bis zu 25 g in zugeschmolzenen starken\nGlasröhren. Höchstens rn solcher Röhren müssen in\neine dicht verlötete Blechbüchse mit einer ihrem\nInhalt entsprechenden Menge Infusorienerde einge-\nbettet sein, die mit Formalin derart befeuchtet ist,\ndaß auf je 25 g Blausäure 100 g Formalin kommen.\nBis zu 5 Blechbüchsen müssen in eine starke, dichte,\nsicher zu verschließende Kiste mit einem verlöteten\nZinkblecheinsatz ebenfalls mit Infusorienerde,· die in\ngleidler Weise mit Formalin befeuchtet ist, ein-\ngebettet sein.\n(2) Auf allen Versandstücken, die Blausäure enthalten,\nmuß der Inhalt deutlich und dauerhaft angegeben sein.\nAußerdem sind Kennzeichen nach Muster 3 anzubringen.\n2. Lösungen von Kaliumzyanid (Zyankali) und Natrium-         (1)  Lösungen von Kaliumzyanid und Natriumzyanid\nzyanid; wässerige Blausäurelösungen mit höchstens     müssen in sicher zu verschließenden eisernen Gefäßen,\n200/o reiner Säure (HCN).                             die in starke hölzerne oder metallene Schutzbehälter fest\nS. auch Abschnitt A Nummern 1 und 2. Blausäure-       einzubetten sind, verpackt sein.\nlösungen mit mehr als 20 °/o reiner Säure (HCN) sind      (2) Wässerige Blausäurelösungen müssen verpackt sein:\nzur Beförderung nicht zugelassen.                      in zugeschmolzenen Glasampullen mit höchstens 50 g\nInhalt oder in dicht verschlossenen Glasstöpselflaschen\nmit höchstens 250 g Inhalt. Ampullen und Flaschen müs-\nsen einzeln oder zu mehreren mit saugfähigen Stoffen in\ndicht verlöteten Weißblechdosen oder in starken Schutz-\nkisten mit dicht verlöteter Weißblechauskleidung ein-\ngebettet sein. Das Versandstück darf bei Verwendung\nvon Blechdosen nicht schwerer als 15 kg sein und nicht\nmehr als 3 kg Blausäurelösung enthalten. Bei Verwen-\ndung einer Kiste darf es nicht sdlwerer als 75 kg sein.\n(3} Auf den Versandkisten sind Kennzeichen nach\nMuster 3 anzubringen. Sind die Stoffe flüssig und in\nzerbrechlichen Gefäßen enthalten, die in Kisten oder\nanderen Schutzbehältern derart eingesetzt sind, daß sie\nvon außen nicht sidltbar sind, so müssen die Versand-\nstücke außerdem mit Kennzeidlen nadl Muster 7 und 8\nversehen sein. Wenn eine Kiste verwendet wird, müssen\ndie Kennzeichen nadl Muster 7 oben an zwei gegen-\nüberliegenden Seiten, bei anderen Verpackungen in ent-\nsprechender Weise angebracht sein.\n3. Flüssige oder gelöste Arsenikalien, wie Arsensäure,      (1} Die Stoffe der Ziffer 3 müssen verpackt sein\nauch gelöst, gelöstes Natriumarsenit usw.\na) in gut verschlossenen Gefäßen aus Metall oder\nS. audl Abschnitt A Nummern 1 und 2.                     Gummi oder\nb) in Gefäßen aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. Die\nSchutzbehälter dieser Gefäße, ausgenommen Kisten,\nmüssen mit Handhaben versehen sein.\n(2) Ein Versandstück mit zerbrechlichen Gefäßen darf\nnicht schwerer als 75 kg sein.\n(3) Kennzeichnung der Versandstücke wie zu Ziffer 2\nAbsatz 3.\n4. Tetraäthylblei und Mischungen von Tetraäthylblei mit     (1) Die Stoffe der Ziffer 4 müssen verpackt sein\norganischen Verbindungen der Halogene ( Athylfluid).\na) in starken, verlöteten Eisenfässern, die mit einem\nS. auch Abschnitt A Nummern 1 und 2.                     doppelten, verschraubten Stöpsel luftdicht verschlos-\nsen und mit Rollreifen versehen sind. Die Fässer\ndürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungsraumes gefüllt\nwerden; oder","Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                                  1011\nb) in kleinen, diditen Gefäßen aus starkem Sdiwarz-\nbledi, die mit gesdiraubtem Spunde fest verschlossen\nsind, oder in Gefäßen aus Weißbledi. Ein Weißbledi-\ngefäß darf jedoch im ganzen nicht schwerer sein als\n6 kg. Die Bledigefäße sind einzeln oder zu mehreren\nunter Ausfüllung aller Zwischenräume mit saugfähigen\nStoffen in starke, dichte, hölzerne Versandkisten fest\neinzubetten, die nidit sdiwerer als 75 kg sein dürfen.\n(2) Auf den Versandkisten sind Kennzeichen nach\nMuster 3 anzubringen.\n5. J{thylenimin                                               (1) Athylenimin muß in Kannen aus Stahlblech verpackt\nmit einem Hödistgehalt an Chlor von 0,003 •/o und       sein. Die Kannen müssen eine Wandstärke von min-\ndurch einen Zusatz von mindestens 1 °/o reinem Ätz-     destens 1 mm haben und mit Sd:uaubverschluß mit einer\nnatron stabilisiert.                                    Abdichtung aus Klingerit versehen sein. Sie müssen\nÄthylenimin anderer Beschaffenheit ist von der Be-    einem Innendruck von 3 atü standhalten. Die Kannen\nförderung ausgesdilossen.                            dürfen höchstens ein Fassungsvermögen von 6 Liter\nhaben; sie dürfen nur soviel Äthylenimin enthalten, daß\nfür jedes eingefüllte Kilogramm Äthylenimin ein Raum-\ninhalt von mindestens 1,5 Liter zur Verfügung steht.\n(2) Jede Kanne muß mit Kieselgur in ein eisernes\nUbergefäß mit einer Wandstärke von mindestens 0,65 mm\neingebettet sein.\n(3) Ein Versandstück darf nicht schwerer als 75 kg sein.\n(4) Auf den Versandstücken sind Kennzeidien nach\nMuster 3 augenfällig anzubringen.\n6. a) Dimethylsuliat;                                         (1) Dimethylsulfat (Ziffer 6 a) und flüssige oder gelöste\nb} giftige organische Pflanzen- oder Holzschutzmittel   Stoffe der Ziffer 6 b müssen verpackt sein\nsowie Mittel zur Vertilgung von Nagetieren, wie     a) in starken, luftdicht versdilossenen Eisenfässern mit\ngiftige Phosphor- und Thiophosphorsäureester und        Rollreifen oder\nphosphoresterhaltige Präparate; Naphthylharnstoff   b) in luftdicht verschlossenen Gefäßen aus starkem\nund Naphthylthioharnstoff sowie daraus herge-             Sdiwarzblec:h oder aus Weißblech. Ein Weißblechgefäß\nstellte Präparate; Nikotin und Nikotinpräparate;          darf jedodi nicht schwerer als 6 kg sein, oder\nc) Getreidekörner, durch giftige Phosphor- oder Thio-   c) in luftdicht verschlossenen Glasflasdien oder Glas-\nphosphorsäureester imprägniert.                          ampullen, die nicht sdiwerer als je 3 kg sein dürfen.\nS. auch Abschnitt A Nummern 1 und 2.\n(2) Blechgefäße und Glasflaschen dürfen mit paraf-\nfinierten Korkpfropfen, Glasflaschen auch mit eingesdilif-\nfenen Glasstöpseln verschlossen sein, die durch eine\nSdiutzkappe aus Pergamentpapier, Viskose oder dgl.\ngegen Lockerung zu sichern sind. Glasampullen müssen\nzugeschmolzen sein.\n(3) Die Bledigefäße müssen in Schutzbehältern mit\nHandhaben eingebettet sein. Glasflaschen und Glas-\nampullen sind mit Papier zu umwickeln und in verlötete\nWeißblechbüchsen oder in hölzerne Kisten mit verlöteter\nWeißblediauskleidung fest einzubetten.\n(4) Ein Versandstück mit zerbrechlidien Gefäßen darf\nbei Verwendung einer Weißblechbüchse nicht schwerer\nals 15 kg, bei Verwendung einer Kiste nicht schwerer\nals 75 kg sein.\n(5) Feste Stoffe der Ziffer 6 b und die Stoffe der Ziffer 6 c\nmüssen verpackt sein\na) in zylindrischen Gefäßen aus Eisen oder Eisenblech\nmit Rollreifen. Ein Gefäß samt Inhalt darf nidit\nschwerer als 200 kg sein; oder\nb) in hölzernen Gefäßen, die mit einem luftdichten (z.B.\ngeteerten oder bituminierten) Gewebe ausgelegt sein\nmüssen. Ein solcher Behälter samt Inhalt darf nicht\nschwerer als 75 kg sein;\nc) in luftdicht verschlossenen Blechbehältern. Ein solcher\nBehälter samt Inhalt darf nicht sdiwerer als 15 kg sein.\n(6) Getreidekörner, die mit giftigem Phosphor- oder\nThiophosphorsäureester imprägniert und auffällig gefärbt\nsind, dürfen auch in diditen Jutesäcken verpackt sein.\n(7) Kennzeichnung der Versandstücke wie zu Ziffer 2\nAbsatz 3.\n7. Nichtllüssige Arsenikalien wie arsenige Säure (Hütten-     (1) Die Stoffe der Ziffern 7 und 8 müssen verpackt sein\nrauch}, gelbes Arsenik (Rauschgelb, Auripigment),       a) in Fässern aus festem Eisenblech mit Rollreifen, oder\nrotes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein),\nKupferarsenit, Schweinfurter Griin und Kupferarsenal;   b) in Fässern aus Wellblech oder anderem Blech mit\nRollreifen oder einqewalzten Versteifungsringen. Das\nRohgewicht eines Fasses darf 200 kg nicht überstei-\ngen; oder","1012                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nfeste arsenhaltige Pflanzenschutzmittel, insbesondere             c) in hölzernen Gefäßen, die mit dichten Geweben ausge-\nin der Landwirtschaft gebrauchte arsensaure Präpa-                     legt sein müssen, oder in Gefäßen aus Blech, Glas, Por-\nrate.1)                                                               zellan, Steinzeug u. dgl. Sämtliche Gefäße - auch die\nS. auch Abschnitt A Nummern 1 und 2.                                hölzernen - müssen einzeln oder zu mehreren in einem\nstarken, dichten hölzernen Versandbehälter festgelegt,\n8. Salze der Blausäure (Zyanwasserstoff) - soweit nicht                   die zerbrechlichen Gegenstände darin eingebettet wer-\nin Ziffern 2 und 9 genannt - wie Kaliumzyanid (Zyan-                   den.\nkali), Natriumzyanid (Zyannatrium), Kalziumzyanid,                  (2) Ein Versandstück mit zerbrechlichen Gefäßen darf\nBariumzyanid,         Zyan-Einfach-      und -Doppelsalze;        nicht schwerer als 75 kg sein.\nNatriumzyanamid; Zyanhydrine; sowie Präparate, die\nSalze der Blausäure oder Zyanhydrine oder beide ent-                (3) Die Stoffe der Ziffer 7 dürfen auch in Säcken aus\nhalten.                                                          geteerter Leinwand oder aus widerstandsfähigem, wasser-\nS. auch Abschnitt A Nummern 1 und 2.                           dichtem, doppeltem Papier, mit einer Zwischenlage aus\nAsphalt versehen, verpackt sein. Die Säcke sind in höl-\nDie Ferrozyanide und Ferrizyanide sind den Vor-                zerne Gefäße einzusetzen. Höchstgewicht eines Versand-\nschriften der Klasse IV a nicht unterstellt.                   stücks 200 kg.\n(4) Feste arsenhaltige Pflanzenschutzmittel (Ziffer 7)\ndürfen auch verpackt sein\na) in Fässern mit doppelter Wandung, die mit wider-\nstandsfähigem Papier ausgekleidet sein müssen, oder\nb) · in dicht zu verschließenden Pappkästen, die in eine\nstarke Kiste fest einzusetzen sind, oder\nc) in Mengen bis zu 12,5 kg in doppelten Beuteln aus\nwiderstandsfähigem Papier, die einzeln oder zu mehre-\nren in eine mit widerstandsfähigem Papier ausgeklei-\ndete starke Kiste einzusetzen sind.\n(5) Auf den Versandstücken sind Kennzeichen nach\nMuster 3 augenfällig anzubringen. Sind die Stoffe in zer-\nbrechlichen Gefäßen verpackt, die in Kisten oder anderen\nSchutzbehältern eingesetzt sind, so müssen die Versand-\nbehälter außerdem mit Kennzeichen nach Muster 8 ver-\nsehen sein.\n9. Kupferzyan- und Zinkzyansalze, Zink-, Kupfer-, Silber-               (1)  Die Stoffe der Ziffern 9 und 10 müssen verpackt sein\nund     Golddoppelsalze,        sämtliche     zyankalihaltig;    a) in Gefäßen aus Eisen oder in festen hölzernen Fässern\nZyankupfer und Zyanzink.                                              oder· in hölzernen Kisten mit Verstärkungsbändern,\nS. auch Abschnitt A Nummern 1 und 2.                               oder           ·\n10. Quecksilberverbindungen,           wie . Quecksilberchloriä       b) in Gefäßen aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl., oder\n(Sublimat) - mit Ausnahme von Zinnober -; feste                  c) in Mengen bis zu 10 kg in doppelten starken Papier-\nquecksilberhaltige Pflanzen- oder Holzschutzmittel. 1 )               beuteln.\nS. auch Abschnitt A Nummern 1 und 2.                          Zu b und c:\nDie Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. sowie die\nPapierbeutel sind in starke, dichte, sicher zu verschlie-\nßende hölzerne Versandbehälter fest einzubetten.\n(2) Die flüssigen oder gelösten Stoffe der Ziffer 10 müs-\nsen verpackt sein\na) in Gefäßen aus Metall, oder\nb) in Gefäßen aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. Die\nSchutzbehälter dieser Gefäße, ausgenommen Kisten,\nmüssen mit Handhaben versehen sein.\n(3) Ein Versandstück mit zerbrechlichen Gefäßen darf\nnicht schwerer als 75 kg sein.\n(4) Kennzeichnung der Versandstücke wie zu Ziffer 2\nAbsatz 3.\n11. Thalliumsalze; giltige Phosphorsalze und Thalliumsalze               (1) Die Stoffe der Ziffer 11 müssen verpackt sein\noder giltige Phosphorsalze enthaltende Präparate.                a) in Gefäßen aus Weißblech, die einzeln oder zu meh-\nS. auch Abschnitt A Nummern 1 und 2.                               reren in hölzerne Versandbehälter einzusetzen sind,\noder\nb) in starken, dichten hölzernen Kisten mit Verstär-\nkungsbändern, oder\nc) in dichen Fässern mit Eisenreifen oder starken Holz-\nreifen.\n(2) Auf den Versandstücken sind Kennzeichen nach\nMuster 3 augenfällig anzubringen.\n12. Bariumazid mit mindestens 108/e Wasser oder Alko-                     (1) Die Stoffe der Ziffer 12 müssen in sicher zu ver-\nholen und wässerige Bariumazidlösungen.                         schließenden Glasgefäßen verpackt sein. Ein Gefäß darf\nS. auch Abschnitt A Nummern 1 und 2.                          höchstens 10 kg Bariumazid oder höchstens 20 Liter Ba-\nriumazidlösung enthalten. Die Gefäße sind einzeln in\n(Wegen Bariumazid trocken oder mit weniger als                Kisten oder eiserne Vollmantelkörbe mit Füllstoffen ein-\n100/o Wasser oder Alkoholen s. Klasse I a Zif-                zubetten, deren Volumen dem des Gefäßinhaltes minde-\nfer 10b.)                                                     stens gleichkommen muß. Wenn die Füllstoffe entzünd-\n1) Feste giftige Pflanzenschutzmittel oder Holzschutzmittel in ge-    bar sind, so müssen sie bei Verwendung in Vollmantel-\nbrauchsfertigen Mischungen in Papiersädten von höchstens 5 kg      körben mit geeigneten Flammenschutzmitteln so ge-\nInhalt und damit in starke Pappschachteln eingesetzt, die deutlich  tränkt sein, daß sie bei Berührung mit einer Flamme\ndie unauslöschliche Aufschrift .Giftige Pflanzenschutzmittel• oder\n• Holzschutzmittel• tragen, werden bedingungslos befördert.         nicht Feuer fangen .","Nr. 28 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                                   1013\n(2) Auf den Versandstücken sind Kennzeichen nach\nMuster 3, 7 und 8 augenfällig anzubringen. Bei Kisten\nmüssen die Kennzeichen nach Muster 7 oben an zwei\ngegenüberliegenden Seiten angebracht sein.\n13. Bariumverbindungen, wie Bariumoxyd (Baryt), Barium-                 (1) Die Stoffe der Ziffern 13 und 14 müssen verpackt\nhydroxyd (Bariumoxydhydrat), Bariumsulfid (Schwe-                 sein\nfelbarium), Bariumsalze ausgenommen Bariumsulfat).                a) in dichten Behältern aus Eisen oder Holz, oder\nWegen Bariumsuperoxyd s. Klasse III c Ziffer 11 b            b) in dichten Säcken aus Jute oder Papier. Für Bleinitrat\nund auch Ziffern 1 und 2 der- Vorbemerkungen.                    und Bleiazetat sind nur mit widerstandsfähigem Papier\nWegen Bariumzyanid s. Ziffer 8.                                  ausgelegte Hanfsäcke zulässig; das Papier muß mit\nDie Bariumchlorate und -Perchlorate sind Stoffe der               Bitumen geklebt sein.\nKlasse III c Ziffern 5 a und 5 b.                               (2) Die Stoffe der Ziffer 14 dürfen auch in Gefäße aus\nWeißblech oder anderem Eisenblech verpackt werden.\n14. a) Antimonverbindungen, wie Antimonoxyde und An-\ntimonsalze, aber mit Ausnahme von Antimonglanz                (3) Auf den Versandstücken mit Stoffen der Ziffern 13\n(Grauspießglanz); Bleiverbindungen, wie Bleioxyde,          und 14 a sind Kennzeichen nach Muster 3 anzubringen.\nBleisalze einschl. Bleinitrat, Bleiazetat (Bleizucker,\nBleipigmente, wie Bleiweiß und Bleichromat, aber\nmit Ausnahme von Bleititanat und Bleisulfid; Vana-\ndiumverbindungen, wie Vanadiumpentoxyd und die\n· Vanadate.\nb) Rückstände und Abfälle von Antimon- oder Blei-\nverbindungen, wie Metallaschen.\nS. auch Abschnitt A Nummern 1 und 2.\nDie Chlorate und Perchlorate der unter a aufge-\nführten Stoffe sind Stoffe der Klasse III c.\n15. a) Oxalsäure und oxalsaures Kalium, beide in fester                  (1) Die Stoffe der Ziffern 15 a und 15 b müssen in star-\nForm;                                                       ken, dichten, sicher verschlossenen hölzernen Behältern\nb) fluorwasserstoffsaure Salze und kieselfluorwasser-            oder in starken, dichten Säcken verpackt sein.\nstof/saure Salze sowie Zubereitungen der iluor-                (2) Auf den Versandstücken muß der Inhalt deutlich\nwasserstof/sauren oder kieselfluorwasserstoffsauren         und dauerhaft angegeben sein. Außerdem sind Kenn-\nSalze.                                                      zeichen nach Muster 3 augenfällig anzubringen.\n16. Natriumazid; anorganische chlorathaltige Unkrautver-                Die Stoffe der Ziffer 16 müssen verpackt sein\ntilgungsmittel aus einer Mischung von Natrium-, Ka-              a) Natriumazid in Gefäßen aus Schwarzblech oder aus\nlium- oder Kalziumchlorat mit einem hygroskopischen                  Weißblech, die so beschaffen sein müssen, daß ein\nChlorid (wie Magnesiumchlorid oder Kalziumchlorid)                     Verstreuen, Verstauben oder Auslaufen des Inhalts\nmit nicht mehr als 50 °/o Chloral.                                    nicht möglich ist.\nS. auch Abschnitt A Nummern 1 und 2.                         b) die chlorathaltigen Unkrautvertilgungsmittel (mit nicht\nmehr als 50 0/o Chlorat) in Gefäßen aus Schwarzblech\noder in Holzfässern aus festgefügten Dauben, die mit\nwiderstandsfähigem Papier ausgekleidet sind.\nc) Mengen bis zu 100 g auch in Glasgefäßen.\n17. Ferrosilizium und Mangansilizium, auf elektrischem                   (1) Die Stoffe der Ziffer 17 müssen völlig trocken in\nWege gewonnen, mit mehr als 30 und weniger als                   trockenen, wasserdichten, starken Behältern aus Holz\n70 0/o Silizium, und auf elektrischem Wege gewonnene             oder Metall verpackt sein, die mit einer Einrichtung für\nFerrosiliziumlegierungen mit Aluminium, Mangan,                  den Gasabzug versehen sein dürfen. Feinkörniges Mate-\nKalzium oder mehreren dieser Metalle, von einem Ge-              rial darf auch in Säcken verpackt sein.\nsamtgehalt an diesen Elementen einschl. des Siliziums               (2) Auf den Versandstücken sind Kennzeichen nach\n(unter Ausschluß des Eisens) von mehr als 30 und                 Muster 3 und 6 a~zubringen.\nweniger als 70 0/o.\nS. auch Abschnitt A Nummern 1 und 2.\n1. Ferrosilizium- und Mangansiliziumbriketts mit\nbeliebigem Siliziumgehalt werden bedingungslos be-\nfördert.                 ·\n2. Ferrosilizium wird bedingungslos befördert,\nwenn im Verladeschein bescheinigt ist, daß der Stoff\nfrei von Phosphor ist, oder daß er auf Grund einer\nvor der Auflieferung stattgefundenen Behandlung\nwährend der Beförderung unter Feuchtigkeitsein-\nfluß keine gefährlichen Gase entwickeln kann.\n18. Anilin ( Anilinöl).                                                  Anilin (Ziffer 18) muß in Fässern aus Metall oder Holz\nS. auch Abschnitt A Nummer 1 und 2.                         verpackt sein.\n19. a) Aluminiumphosphid, Zinkphosphid 1) und Zuberei- _                 (lJ Die Stoffe der Ziffer 19 a müssen völlig trocken ver-\ntungen, die wesentliche Mengen Phosphorwasser-              packt sein,\nstoff entwickelnde Verbindungen enthalten;                  a) Aluminiumphosphid in starken Beuteln, die einzeln\n(Wegen Kalziumphosphid s. Klasse II Ziffer 2.)                oder zu mehreren in luftdicht zu verschließende Blech-\nbehälter und damit in Holzkisten von mindestens\n12 mm Wandstärke einzusetzen sind, oder in Mengen\n1) Zinkphosphid (Phosphorzink), das wegen seiner Herstellungsart oder      von höchstens je 3 kg in starken, luftdicht verschlos-\ninfolge von Verunreinigungen sich selbst entzünden oder durch Ein-      senen  Glasflaschen.   Die   Glasflaschen sind  mittels\nwirkung von Feuchtigkeit giftige Gase abgeben kann, ist zur Beför-\nderung nicht zugelassen.                                                trockener Füllstoffe in starke, didlte, sicher zu ver-","1014                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nsd1ließende Holzkisten einzubetten, die mit einem\nwasserdichten Blecheinsatz versehen sind. Die Bei-\npackung von Gasschutzbeuteln in die inneren und\näußeren Behälter ist zulässig.\nb) Zinkphosphid und Zubereitungen, die wesentliche Men-\ngen Phosphorwasserstoff entwickelnder Verbindungen\nenthalten, in luftdicht verschlossenen Gefäßen aus\nEisenblech.\nb) Phosphorwasserstofl entwickelnde Zubereitungen              (2) Die Stoffe der Ziffer 19 b müssen in dichten und\n(Pflanzenschutzmittel), die höchstens 7 8/o Phosphor-  gut verschlossenen Gefäßen so verpackt sein, daß ein\nwasserstoff entwickelnde Verbindungen enthalten.       Verschütten oder Verstäuben des Inhalts auch bei stär-\nkerer Inanspruchnahme ausgeschlossen ist.\nS. auch Abschnitt A Nummern 1 und 2.\n(3)   Auf den Versandbehältern sind Kennzeichen nach\nMuster 3 und 6 anzubringen,\n20. Bromzyan.                                                       (1) Bromzyan     muß in zugeschmolzenen Glasröhren ver-\nsandt werden, die höchstens 1/2 kg des Stoffes enthalten\nund nur bis zur Hälfte gefüllt sein dürfen.\nJede Glasröhre muß in eine starke, verlötete Blech-\nbüchse eingebettet sein, deren Rauminhalt das Fünffache\ndes in ihr untergebrachten Bromzyans betragen muß. Die\nBüchse muß mit Kieselgur ausgefüllt sein.\nDie Blechbüchsen sind in starke Holzkisten mit zu ver-\nlötendem Einsatz aus verbleitem Eisenblech fest einzu-\nlegen. Eine solche Kiste darf nicht mehr als 5 kg Brom-\nzyan enthalten.\n(2)   Auf den Versandstücken sind Kennzeichen nach\nMuster 3 anzubringen.\n21. Ungereinigte Behälter und ungereinigte Säcke, ent-              (1)   Die Behälter müssen vollkommen dicht geschlossen\nleert von giftigen Stoffen der Ziffern 1 bis 13 und 15     sein. Ungereinigte Säcke müssen in Kisten oder in dich-\nbis 20.                                                    ten, geteerten Säcken gut verpackt sein.\n(2) Die reeren ungereinigten· Behälter müssen gut ver-\nschlossen und ebenso undurchlässig sein wie in gefüll-\ntem Zustand. Wenn ihnen außen Rückstände des früheren\nInhalts anhaften, sind sie von der Beförderung ausge-\nschlossen.\n_(3) ,Pie B~hälter, Kisten und geteerten Sädce müssen\nmit Kennzeichen nach Muster 3 versehen sein.\nC. Verladungsvorschriften\n1. Verladescheine                               Bei Sendungen von Äthyienimin (Ziffer 5) muß be-\n1. Die giftigen, bedingungsweise zugelassenen Stoffe                 scheinigt sein, daß der Stoff nicht mehr als 0,003 0/o\nsind mit einem besonderen Verladeschein (Schiffs-                 Chlor enthält und durch einen Zusatz von mindestens\nzettel) anzuliefern, in dem andere Gegenstände nicht              1 °/o reinem Ätznatron stabilisiert ist.\naufgeführt sein dürfen. Die Bezeichnung des Gutes                 In den Verladescheinen für Sendungen von Ferro-\nim Verladeschein muß unter Angabe von Ziffer und                  silizium und Mangansilizium muß auch der Gehalt an\nBuchstaben gleichlauten mit der- im Güterverzeichnis              Silizium, bei Ferrosiliziumlegierungen der Gesamt-\nder Klasse IV a angegebenen Benennung mit dem\nVermerk „Giftig!\". Wo in den Ziffern 3, 6b, 7, 8, 9,             gehalt an Silizium, Aluminium, Mangan und Kalzium\n10 und 14 der Stoffname nicht angegeben ist, muß die             angegeben und weiter bescheinigt sein, daß die Ware\nhandelsübliche Benennung einqesetzt und beigefügt                nach der Herstellung mindestens 8 Tage luftig ge-\nwerden „Gut der Klasse IV a Ziffer . . . . .     Giftig!\"        lagert hat.\nDas gleiche gilt für entleerte ungereinigte Gefäße,\ndie Stoffe der Ziffern 1 bis 13, 15 a, 16 und 18 bis 20      3. Im Verladeschein für Stoffe der Ziffern 1 bis 16, 19\nenthalten haben.                                                  und 20 oder ihrer leeren ungereinigten Behälter ist\nunter der Benennung des Stoffes folgender Vermerk\n2. Bei Sendungen von Blausäure (Ziffer 1) ist im Verlade-             mit roter Tinte anzubringen oder rot zu unter-\nschein der Tag der Füllung anzugeben.\nstreichen\nFerner muß bescheinigt sein, daß die Blausäure rein\nist, nicht mehr als 3 °/o Wasser enthält und mit einem               ,,Getrennt von Nahrungs-, Genuß- oder Futter-\nvon der Bundesanstalt für mechanische und chemische                 mitteln zu verladen!\".\nMaterialprüfung anerkannten Zusatz zur Erhaltung\nder Beständigkeit versehen ist, außerdem bei Sen-                            II. Verladung im allgemeinen\ndungen von Blausäure, die durch eine poröse Masse\nvöllig aufgesaugt ist, daß diese Masse von der               1. Glas- und Tongefäße in offenen Schutzhüllen dürfen\nBundesanstalt für mechanische und chemische                       nicht belastet werden.\nMaterialprüfung anerkannt ist. Alle Bescheinigungen,       , 2. Tetraäthylblei und Mischungen von Tetraäthylblei mit\nauch die, daß die Verpackung den Vorschriften dieser\norganischen Verbindungen der Halogene (Ziffer 4) so-\nVerordnung entspricht, müssen von einem von der\nBundesbahn anerkannten Chemiker bestätigt sein.                   wie die Bleiverbindungen der Ziffer 14 dürfen nicht in\nderselben Schottenabteilung verladen werden mit\nBei Sendungen, die wässerige Blausäurelösungen                    Pikrinsäure (Klasse I a Ziffer 5 unter a).\n(Ziffer 2) enthalten, m\\1.ß bescheinigt sein, daß die\nBlausäurelösungen 11idlt mehr als 20 Gewichtsteile                Alle Stoffe der Klasse IV a dürfen nicht in derselben\nBlausäure auf 10ü Gewichtsteile der Lösung enthal-                Schottenabteilung verladen werden mit radioaktiven\nten.                                                              Stoffen (lV b).","Nr. 28 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                                     1015\n3. Die Stoffe der Ziffern 1 bis 16, 19 und 20 sowie deren       nicht völlig dichte Abschließungen vom Laderaum\nentleerte, ungereinigte Behälter müssen unter wirk-         oder aus Lüftungslöchern heraustreten können.\nsamem räumlichen Abschluß von Nahrungs- und                 Auf SegelschWen bis zu 300 cbm Bruttoraumgehalt\nGenußmitteln sowie von Futtermitteln gehalten                dürfen Stoffe der Ziffern 17 und 19 nicht verladen\nwerden. Auch beim Löschen und Laden ist sorgfältig          werden.\ndarauf zu achten, daß diese Stoffe, etwa infolge Be-\nschädigung ihrer Behälter, nicht mit Nahrungs- und       5. Die Stoffe der Ziffern 2, 4, 6, 8, 9, 10, 12 , 13, 14, 15, 16,\nGenußmitteln sowie mit Futtermitteln in Berührung           19 und 20 müssen von Säuren sowie von den\nkommen können.                                              wasserlöslichen organischen Nitrokörpern (Klasse I a\nZiffer 5 unter a und Ziffer 18 unter a) räumlich so\nVersandbehälter mit Stoffen der Ziffern 8 und 9 mit         wirksam abgeschlossen gehalten werden, daß eine\neinem Rohgewicht bis 65 kg sind bei der Verladung           Mischung auch bei Beschädigung der Behälter ausge-\nunter Deck in leicht zugänglichen, gut gelüfteten           schlossen bleibt. Namentlich bei der Verladung von\nRäumen unterzubringen. Diese Behälter müssen so             Salzen der Zyanwasserstoffsäure (Ziffern 2, 8 und\nverladen werden, daß jede Beschädigung durch                9) ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Säuren - auch\nandere Gegenstände ausgeschlossen ist. Versandbe-           die gasförmige Kohlensäure - mit Zyansalzen sehr\nhälter mit einem Rohgewicht über 65 kg dürfen nur           giftiges, entzündliches Blausäuregas entwickeln.\nauf Deck verladen werden.                                6. Die chlorathaltigen Unkrautvertilgungsmittel der Zif-\nfer 16 sind von Anilin (Ziffer 18) ferner von\nBei der Verladung ist darüber zu wachen, daß nur                              0\nunbeschädigte Gefäße übernommen werden.                        gewöhnlichem Phosphor II 1,\nentzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a,\n4. Behälter mit Stoffen der Ziffern 17 (Ferrosilizium usw.)         Schwefel III b 1, rotem (amorphem) Phosphor und\nund 19 (Aluminiumphosphid usw.) des Güterverzeich-              Tetraphosphortrisulfid (Phosphorsesquisulfid) III b\nnisses müssen unter Deck trocken und in gut gelüf-              Ziffer 9,\nteten Räumen und nicht in der Nachbarschaft von                 Säuren und Gemischen daraus,\nbewohnten Gelassen verstaut werden.                             Lösungen von Wasserstoffsuperoxyd V 10\nFür die Stoffe der Ziffern 17 und 19 ist weiter fol-            Anilin (Ziffer 18) auch von Stoffen der Klasse III c,\ngendes zu beachten:                                          so getrennt zu verstauen, daß eine Mischung auch\nbei Beschädigung der Behälter ausgeschlossen bleibt.\nAuf kleineren Fahrzeugen ist besonders sorgfältig\ndarauf zu halten, daß Wohn- und Sd1lafräume oder auf      7. Versandstücke mit Äthylenimin (Ziffer 5) und mit\nSee dauernd zu besetzende Stellen, wie das Ruder,            Bromzyan (Ziffer 20) dürfen nur auf Deck verladen\nnicht durch giftige Gase gefährdet werden, die durch         werden.\nKlasse IVb\nRadioaktive Stoffe\nA. Vorbemerkungen                             3. Radioaktive Stoffe, die unter folgenden Bedingungen\nzur Beförderung aufgegeben werden, sind den Vor-\n1. Hinweise auf die Gefährlichkeit radioaktiver Stoffe.          schriften der Anlage 1 nicht unterstellt:\nAlle radioaktiven Stoffe senden dauernd Strahlen\na) Stoffe der Gruppen A und B, wenn die Menge der\naus, welche bei zu starker, zu langer oder zu häufiger\nEinwirkung gesundheitliche Schädigungen hervor-                 in den Versandstücken enthaltenen radioaktiven\nrufen können.                                                   Stoff 1 Millicurie nicht übersteigt, die Transport-\nbehälter so stark sind, daß auch bei schwerer Be-\nDa die Strahlendichte mit dem Quadrat der Ent-                  schädigung vom Inhalt nichts nach außen gelangen\nfernung von der Strahlenquelle abnimmt, kann man                kann, und die Strahlung auf keiner Seite an der\nsich gegen zu starke Strahleneinwirkung von außen               Oberfläche 10 Milliroentgen in 24 Stunden über-\ndurch Einhalten eines möglichst großen Abstandes                steigt;\nvon der Strahlenquelle schützen.\nb) Gegenstände mit einem Uberzug von radioaktiven\nNoch gefährlicher als die Strahleneinwirkung von                Leuchtfarben (wie z. B. Zifferblätter von Uhren\naußen ist die Aufnahme radioaktiver Substanzen in               oder Apparate an Schaltbrettern von Flugzeugen)\nden Körper durch die Atemwege, den Verdauungskanal              unter der Bedingung, daß diese Gegenstände fest\noder durch die intakte oder verletzte Haut. Beim                verpackt sind und daß die Strahlung auf keiner\nTransport radioaktiver Stoffe muß daher durch ge-               Seite an der Oberfläche 10 Milliroentgen in 24\neignete Verpackung und Aufbewahrung gewähr-                     Stunden übersteigt;\nleistet sein, daß\nc) Gesteine, Erze, Schlacken und Rückstände aus der\na) niemand durch Strahleneinwirkung von außen                   Aufbereitung in loser Schüttung, in Säcken oder\neiner höheren Strahlendosis ausgesetzt ist, als der          anderer Verpackung, wenn ihre Radioaktivität so\ninternationalen höchst zulässigen Dosis von 0,3              schwach ist, daß die Strahlung in 1 m Entfernung\nRoentgen pro Woche entspricht,                               vom Lagerplatz 10 Milliroentgen je Stunde nicht\nb) keine radioaktive Substanz durch die Transport-              übersteigt.\nbehälter nach außen gelangen kann,\nc) andere Güter durch Strahleneinwirkung nicht ge-       4. Der Ablader hat im Verladeschein die Erklärung ab-\nschädigt werden.                                          zugeben, daß die Bedingungen im Absatz 3 erfüllt\nsind und die Stoffe somit den Vorschriften der Klasse\n2. Von den unter den Begriff der Klasse IV b fallenden           IV b nicht unterworfen sind.\nStoffen sind die im Güterverzeichnis dieser Klasse\ngenannten nach ihrer Beschaffenheit und Verpackung       5. Ein Versandstück mit offenen radioaktiven Stoffen\nden dort gestellten Bedingungen unterworfen und              darf außer den dazu gehörigen Geräten und Instru-\nsomit Stoffe der Anlage 1.                                   menten kein anderes Gut enthalten.·","1016                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nB. Güte rve rzei eh ni s und Verpack ungsvors chrif ten\nI. Allgemeine Verpadrnngsvorsdlrlften\n1. Die Verpackung muß aus einer Reihe von Behältern\nbestehen, die derart ineinander eingesetzt sind, daß\nsich der eine im anderen nicht bewegen kann und\ndaß die Intensität der aus einem Versandstück her-\nausdringenden Strahlung folgenden Bedingungen\nentspricht:\na) bei den Stoffen der Gruppe A, die keine Neu-\ntronen abgeben, darf sie an der Oberfläche 200\nMilliroentgen je Stunde nicht übersteigen und in\n1 m Entfernung von der Außenseite der Ver-\npackung nicht höher sein als 10 Milliroentgen je\nStunde;\nb) bei den Stoffen der Gruppe A, die Neutronen ab-\ngeben, darf sie das physikalische Äquivalent von\n40 Milliroentgen je Stunde Gammastrahlen an der\nOberfläche und 2 Milliroentgen je Stunde Gamma-\nstrahlen in 1 m Entfernung von der Außenseite\ndes Versandstückes nicht übersteigen;\nc) bei den Stoffen der Gruppe B dürfen keine Korpus-\nkularstrahlen aus der Verpackung herausdringen,\nund die sekundäre Strahlungsintensität darf auf\nkeiner Außenseite der Verpackung 10 Milliroent-\ngen in 24 Stunden übersteigen.\n2. Der Werkstoff der innersten Packung und ihrer Ver-\nschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden\nund keine schädlichen oder gefährlichen Verbindun-\ngen mit ihm eingehen.\nDie Innen- und Außenpackungen müssen in allen\nTeilen so beschaffen und so stark sein, daß sie sich\nunterwegs nicht lockern und der üblichen Bean-\nspruchung während der Verladung und Beförderung\nstandhalten, so daß vom Inhalt nichts nach außen ge-\nlangen kann.\n3. Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 1, 2, 3, 5,\n7 und 8 darf höchstens 2000 Millicurie radioaktiver\nStoffe enthalten.\n4. Die Maße der Außenpackung für radioaktive Stoffe\ndürfen in keiner Richtung 15 cm unterschreiten.\nVersandstücke, deren Gewicht 5 kg übersteigt,\nmüssen mit Handhaben versehen sein.\n5. Bei der Aufgabe zur Beförderung dürfen die Ver-\nsandstücke, wie auch die leeren Verpackungen, die\nradioaktive Stoffe enthalten haben, außen keine\nSpuren radioaktiver Stoffe aufweisen.\n6. Jedes Versandstück. mit radioaktiven Stoffen muß mit\nKennzeichen nach Muster 5 versehen sein, die an\nzwei gegenüberliegenden Seiten anzubringen sind.\nSind die Stoffe pulverförmig oder flüssig und in Ge-\nfäßen aus Glas oder ähnlichen zerbrechlichen Ma-\nterialien enthalten, so müssen die Versandstücke\naußerdem mit Kennzeichen nach Muster 3, 7 und 8\nversehen sein. Die Kennzeichen nach Muster 7\nmüssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an\nzwei gegenüberliegenden Seiten und bei anderen\nVerpackungen in entsprechender Weise angebracht\nwerden.\nII. Güterverzeichnis und besondere Verpadrnngsvorschriften\nGruppe A. Radioaktive Stoffe, die Gammastrahlen oder\nNeutronen abgeben.\n1. Radioaktive Stoffe, pulverförmig oder in Kristallen.         Die einzelnen Stoffe der Gruppe A müssen verpackt sein\nin dichten Gefäßen, die einzeln in einen Metallbehälter\nund damit gegebenenfalls in einen abschirmenden Blei-\nbehälter einzusetzen sind. Das Ganze ist in einem star-\nken, sicheren, dichten Transportbehälter unterzubringen;\n2. Radioaktive Stoffe in festem, nicht zerstäubendem          in Gefäßen, die gegebenenfalls einzeln in einen abschir-\nZustande.                                                  menden Bleibehälter einzusetzen sind. Das Ganze ist in\neinem festen Transportbehälter unterzubringen;\n3. Radioaktive Stoffe, flüssig.                               in dichte Gefäße eingefüllt, die mit einer für das Auf-\nsaugen der gesamten im Gefäß vorhandenen Flüssigkeit\nausreichenden Menge von Saugstoffen (z. B. Sägemehl\n-----· ·--·       -","Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                                 1017\noder Gewebe) in Metallbüchsen mit dichtem Verschluß\n(z.B. verlötete Büchsen) einzubetten sind. Jede Metall-\nbüchse ist gegebenenfalls in einen abschirmenden Blei-\nbehälter einzusetzen. Das Ganze ist in einem festen,\nsicheren Transportbehälter unterzubringen;\n4. Radioaktive Stoffe, gasförmig.                            in dichte Gefäße eingefüllt, die einzeln mit einer ge-\nnügenden Menge Füllstoff in ein zweites dichtes Gefäß\neinzubetten sind. Eines dieser Gefäße muß ein Metall-\ngefäß sein, das auch bei heftigen Stößen und Verfor-\nmungen dicht bleibt Diese Gefäße sind gegebenenfalls\nin einen abschirmenden Bleibehälter einzusetzen. Das\nGanze ist in einem festen, sicheren Transportbehälter\nZu den Ziffern 1 bis 4 s. auch Abschnitt A Num-           unterzubringen.\nmern 3 a, b und c.\nGruppe B. Radioaktive Stoffe, die Alphastrahlen oder\nBetastrahlen, aber keine Gammastrahlen oder\nNeutronen abgeben.\n5. Radioaktive Stoffe, pulverförmig oder i,,. Kristallen.       Die einzelnen Stoffe der Gruppe B müssen verpackt sein\nin dichten Gefäßen, die einzeln in einen Metallbehälter\neinzusetzen sind. Das Ganze ist so in einem festen, dich-\nten Transportbehälter unterzubringen, daß es sich nicht\nbewegen kann;\n6. Radioaktive Stoffe, in festem, nicht zerstäubendem        in Gefäßen, die einzeln so in einem festen, sicheren\nZustande.                                                Transportbehälter einzusetzen sind, daß sie sich nicht be-\nwegen können;\n7. Radioaktive Stoffe, flüssig.                              in dichte Gefäße eingefüllt, die mit einer für das Auf-\nsaugen der gesamten im Gefäß vorhandenen Flüssigkeit\nausreichenden Menge von Saugstoffen (z. B. Sägemehl\noder Gewebe) in dichte Metallbüchsen (z. B. verlötete\nBüchsen) einzubetten sind. Das Ganze ist in einen festen,\nsid1eren Transportbehälter einzusetzen;\n8. Radioaktive Stoffe, gasförmig.                            in didi.te Gefäße eingefüllt, die einzeln mit einer ge-\nnügenden Menge Füllstoff in ein zweites dichtes Gefäß\neinzubetten sind. Eines dieser Gefäße muß ein Metall-\ngefäß sein, das auch bei heftigen Stößen und Verfor-\nmungen dicht bleibt. Das Ganze ist in einen festen,\nsicheren Transportbehälter einzusetzen.\nZu den Ziffern 5 bis 8 s. auch Abschnitt A Num-\nmern 3 a, b und c.\nWegen der Kennzeichnung der radioaktiven Stoffe s.\nAbschnitt BI Nummer 6.\nC. Verladung s vors c h r i f t e n\nI. Verladesdteine                              Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche\nDie Stoffe der Klasse IV b sind mit einem besonderen                Gase entwickeln, der Klasse I e;\nVerladeschein (Schiffszettel) anzuliefern, in dem andere             selbstentzündlichen Stoffen der Klasse II;\nGegenstände nicht aufgeführt sein dürfen. Die Bezeich-               entzündbaren flüssigen Stoffen der Klasse III a;\nnung des Gutes im Verladeschein muß lauten \"Radio-                   entzündbaren festen Stoffen der Klasse III b;\naktiver Stoff der Klasse IV b Gruppe A (oder Gruppe B)               brandfördernd wirkenden Sauerstoffträgern der\nZiffer . . . Getrennt von Nahrungs-, Genuß- oder Futter-               Klasse III c;\nmitteln zu verstauenlu „Beschaffenheit und Verpak-\nkung entsprechen den Vorschriften der Klasse IVb                     ätzenden Stoffen der Klasse V;\nin der Anlage 1 der Verordnung über die Beförderung                  Gütern der Klasse VI.\ngefährlicher Güter mit Seeschiffen u. Bei der Inhalts-\nangabe sind die als Aufschrift für die Behälter vorge-         2. Von Platten und Filmen mit einer für Licht und andere\nschriebenen Kennzeichnungen vollständig wiederzugeben,            Strahlen empfindlichen Emulsion (wie photogra-\nz. B. ,,Radioaktive Stoffe, pulverförmig oder in Kristallenu.     phische     Platten,  photographische,     kinematogra-\nphische und radiographische Filme usw.), nicht\nII. Verladung im allgemeinen                      entwickelt, sind die radioaktiven Stoffe in einer\nEntfernung von mindestens 30 m zu halten, auch\n1. Versandstücke mit radioaktiven Stoffen der Gruppen           wenn beide Gegenstände in getrennten Schoti.en-\nA und B dürfen nicht in derselben· Schottenabteilung         abteilungen verladen sind.\nverladen werden mit\nexplosiven Stoffen der Klasse I a;                     3. Radioaktive Stoffe müssen unter Deck verladen wer-\nGegenständen der Klasse I b;                              den. Von Wohn-, Aufenthaltsräumen und von Stellen,\nZündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen                die während der Fahrt ständig besetzt sein müssen,\nGegenständen der Klasse I c;                            ist eine Entfernung von mindestens 10 m einzuhalten.\nverdichteten, verflüssigten oder unter Druck ge-           Die Stoffe dürfen nicht in Gepäckräumen unter-\nlösten Gasen der Klasse I d;                            gebracht werden.","1018                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\n4. Die Verladung radioaktiver Stoffe erfordert beson-                Stoffen und Wohn- und Aufenthaltsräumen erheblich\ndere Sorgfalt, weil bei einer Beschädigung der Ver-               verbessert werden.\npackung die Gefahr von Giftwirkung auf den Men-\nschen besteht (Verseuchungs- und lnkorporations-\ngefahr). Werden während der Verladung Transport-              6. Die zusammen in einer Schottenabteilung verladenen\nbehälter schwer beschädigt, ist vor der Weiterbehand-             Transportbehälter mit radioaktiven Stoffen müssen\nlung ein Sachverständiger hinzuzuziehen, da der In-               beieinander stehen.\nhalt wie ein starkes Gift zu behandeln ist und nicht\nmit den Händen berührt werden darf.                           7. In einer Schottenabteilung dürfen nicht mehr als\n5. Der Strahlenschutz kann durch Stapelung von Lade-                 10 Transportbehälter mit radioaktiven Stoffen der\ngut zwischen Transportbehältern mit radioaktiven                 Gruppe A zusammen gestaut werden.\nKlasse V\nÄtzende Stoffe\nA. Vorbemerkung\nStoffe der Klasse V, die für wissenschaftliche oder\npharmazeutische Zwecke in Mengen bis zu 1 kg für jeden\nStoff versandt werden, werden bedingungslos befördert,\nwenn sie in dicht verschlossenen, vom Inhalt nicht an-\ngreifbaren Gefäßen verpackt und diese in starken, dichten\nhölzernen Behältern mit dichtem Verschluß sicher ver-\npackt sind. In den Ubergefäßen sind die Packgefäße mit\neiner für die Aufsaugung des Inhalts ausreichenden\nMenge Kieselgur festzulegen.\nB. G ü t er ver z e i c h n i s und V e r p a c k u n g s v o r s c h r i f t e n\nI. Allgemeine Verpadrnngsvorschriiten\n1. Die Packungen müssen so verschlossen und so be-\nschaffen sein, daß vom Inhalt nichts nach außen\ngelangen kann.\n2. Der Werkstoff der Packungen und ihrer Verschlüsse\ndarf vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine\nschädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm\neingehen._\n3. Die Packungen samt Verschlüssen müssen in allen\nTeilen so fest und stark sein, daß sie sich unterwegs\nnicht lockern und der üblichen Beanspruchung wäh-\nrend der Beförderung zuverlässig standhalten. Innen-\npackungen sind in den äußeren Behältern zuverlässig\nfestzulegen.\n4. Wo Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.\nvorgeschrieben oder zugelassen sind, müssen sie,\nwenn nichts anderes gesagt ist, in Schutzbehälter\neingebettet werden. Die Füllstoffe für Einbettungen\nmüssen den Eigenschaften des Inhaltes angepaßt\nsein.\nFlaschen und andere Gefäße aus Glas müssen frei\nvon Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft verrin-\ngern könnten. Insbesondere müssen die inneren\nSpannungen gemildert sein. Die Dicke der Wände\ndarf in keinem Falle geringer als 1,5 mm sein; sie\ndarf nicht geringer als 2 mm sein, wenn der Fas-\nsungsraum des Gefäßes größer als 30 Liter ist.\nDer Verschluß muß durch eine zusätzliche Maßnahme\n(wie Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln,\nVerbinden usw.) gesichert werden, die jede Locke-\nrung während der Beförderung zu verhindern ge-\neignet ist.\n/\nII. Güterverzeidmis und besondere Verpackungsvorschriften\n1. a) Schwelelsäure; rauchende Schwelelsäure (SchweJel-            (1) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 6 sind in starke, dichte\nsäure mit Anhydridgehalt, Oleum, Vitriolöl, Nord-        sicher zu verschließende Gefäße nadl folgenden Einzel-\nhäuser SchweJelsäure ).                                  vorschriften zu verpacken,\nb) Mit Schwelelsäure gelüllte elektrische Sammler            a) Schwefelsäurehaltiger Bleischlamm (Ziiler 1 b), Na-\n( Akkumulatoren),      schweJelsäurehaltiger      Blei-      triumbisuliat und die Biiluoride (Ziffer 6) in hölzerne\nschlamm aus elektrischen Sammlern (Akkumulato-               Gefäße, wie Fässer, so dicht, daß. ein Austropfen von\nren) oder Bleikammern.                                       Flüssigkeit ausgeschlossen ist;\nc) Säureharz.\nb) Säureharz (Ziffer 1 c), das Schwefelsäure in abtropf-\nd) Abfallschwefelsäure      aus     Nitroglyzerinfabriken,      barer Form enthält, nur in dichte Gefäße aus Holz\nvollständig denitriert. Nicht vollständig denitrierte        oder Eisen;","Nr. 28 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                                  1019\nAbfallsdlwefelsäure aus Nitroglyzerinfabriken ist          c) Flußsäure oder konzentrierte Fluorborsäure {Ziffer 1 h)\nzur Beförderung nidlt zugelassen.                               nur in Gefäße aus Blei, verbleitem Eisen, Guttapercha\ne) Salpetersäure mit      höchstens 70 °/e reiner Säure\noder Harz ausgekleidete hölzerne Gefäße. Die Gefäße\n(HNOa). Salpetersäure mit mehr als 70 °/o reiner                aus Blei und Guttapercha müssen in äußere Ver-\nSäure (HNOa) ist ein Stoff der Klasse III c Ziffer 1.           packungen aus Holz eingesetzt werden.\nFlußsäurelösungen mit 60 bis 85 °/o reiner Säure dürfen\nf} Mischungen von Schwefelsäure mit Salpetersäure,\nauch in unverbleite eiserne Gefäße verpackt werden.\nd. h. in anderer Konzentration als die in Klasse III c          Flußsäurelösungen mit höchstens 70 0/o reiner Säure\nZiffer 2 aufgeführten Mischungen.                                können auch in Behälter aus plastischem Stoff {Kunst-\ng) Salzsäure, Mischungen von Schwefelsäure mit Salz-                stoff) verpackt werden.\nsäure.\nEiserne Gefäße mit Flußsäurelösungen von 41 0/o und\nh) Flußsäure (wässerige Lösungen von Fluorwasser-                   mehr reiner Säure und diejenigen mit konzentrierter\nstoff mit höchstens 85 0/o reiner Säure {HF)); kon-              Fluorborsäure müssen von jeder Säurespur auf der\nzentrierte Fluorborsäure (wässerige Lösungen mit                Außenseite frei und mit Schraubenstöpseln versmlos-\nmehr als 44, aber höchstens 65 °/o reiner Säure                 sen sein.\n{HBF,)).                                                        Alle diese Gefäße müssen so verschlossen sein, daß\n1. Verflüssigter Fluorwasserstoff ist ein Stoff der              keine Säure ausfließen kann.\nKlasse I d Ziffer 5; wässerige Lösungen mit             d) die Stoffe der Ziffer 3 a nur in Gefäße aus Eisen, Glas,\nmehr als 85 0/o reiner Säure (HF) sind zur Be-               Porzellan, Steinzeug u. dgl.\nförderung nicht zugelassen.\n2. Lösungen von Fluorborsäure mit mehr als 650/o\ne) Natriumbisulfat und die Bifluoride (Ziffer 6) aum in\nmit Blei ausgekleidete Metallfässer oder in Pappfäs-\nreiner Säure (HBF4) sind zur Beförderung nicht                ser oder in Fässer aus Schälholz, die innen mit Paraf-\nzugelassen.\nfin oder einem .ähnlichen Stoff ausgelegt oder aus-\ni) Perchlorsäure in wässerigen Lösungen mit höchstens              gekleidet sind, oder in feste, gut verschnürte Säcke\n50 0/o reiner Säure (HC104) und verdünnte Fluor-                aus Polyvinylmlorid, die in Fässer oder Kisten aus\nborsäure {wässerige Lösungen mit höchstens 44 6 /o              Holz einzusetzen sind, die weder Unebenheiten noch\nreiner Säure [HBF•]). Perchlorsäure in wässerigen                metallische Stellen aufweisen; diese Säcke müssen in\nLösungen mit mehr als 50, aber höchstens 72,5 °/o               ihren Versandbehältern so festgelegt sein, daß sie\nreiner Säure (HCI04) ist ein Stoff der Klasse III c             sim während der Beförderung nicht verschieben kön-\nZiffer 4. Lösungen mit mehr als 72,5 °/o reiner                  nen.\nSäure sowie Mischungen von Perchlorsäure mit                f) Bei Thioglykolsäure (Ziffer 5) sind auch zugelassen\nanderen Flüssigkeiten als Wasser sind zur Be-                   Korbflaschen mit 25 Liter Inhalt mit Weidendeckel\nförderung nicht zugelassen.                                     und -kappe in kräftigen Holzverschlägen sowie Holz-\nZu a bis i s. audl Absmnitt A.                                      mantelflaschen; kleinere Abfassungen in Flaschen bis\nzu 5 kg, in Kisten, die mit Olpapier ausgelegt sind,\n2. Chlorschwefel.                                                       in Holzwolle eingebettet. Es sind auch Großpackun-\nS. auch Abschnitt A.                                          gen, in Abfassungen bis 25 kg in Demijohns mit\nOberdruck zugelassen. Ballons über 25 kg bis 50 kg\n3. a) Natriumhydroxyd in Lösungen (Natronlauge) und                     sind in Weidenkörbe mit verstärktem Deckel einzu-\nKaliumhydroxyd in Lösungen (Kalilauge), auch in                 setzen.\nMischungen, wie ätzende Präparate ( Jttzlaugen),               (2) Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. oder\nRückstände von der Olraffination, stark ätzende\naus Rohgummi sind in Schutzbehälter fest einzubetten.\norganische Basen (z. B. Hexamethylendiamin, Hexa-\nZum Einbetten ist eine dem Volumen des Inhalts min-\nmethylenimin; Hydrazin in wässeriger Lösung mit\ndestens gleichkommende Menge nicht brennbarer Saug-\nhöchstens 65 0/o Hydrazin (N2H4).                          stoffe - unter Aussmluß von Kohlenasche - zu ver-\nS. auch Abschnitt A.                                    wenden, wenn die Gefäße enthalten\nWässerige Lösungen mit mehr als 65 0/o Hydrazin         a) rauchende Schwefelsäure (Ziffer 1 a) mit mindestens\n[N2H•] sind zur Beförderung nicht zugelassen.                 20 0/o freiem Anhydrid, oder\nb) Mit Kalilauge gefüllte elektrische Sammler (Akku-          b) Salpetersäure (Ziffer t·e) mit mehr als 60 0/o reiner\nmulatoren).1)                                                   Säure. Das gleiche gilt bereits für Salpetersäure mit\neinem spezifischen Gewicht von 1,3 (36 ° Beaume),\n4. Brom.                                                                wenn sie unter Deck verladen werden soll;\nS. aum Abschnitt A.                                         c) wässerige Lösungen von Perchlorsäure (Ziffer 1 i) mit\nmehr als 30 6/o Perchlorsäure, oder\n5. Chloressigsäure, Ameisensäure in Konzentrationen               d) Brom (Ziffer 4). Bei Brom sind die Glas- oder Ton-\nvon 70 0/o und mehr; Thioglykolsäure.                                gefäße in starke Holz- oder Metallbehälter bis zum\nS. auch Abschnitt A.                                             Halse in Asche, Sand oder Kieselgur oder in ähnliche,\nnicht brennbare Stoffe einzubetten.\n6. Natriumbisulfat und die Bifluoride.                                  Die Gefäße müssen starkwandig sein; sie sind mit\nS. auch Absmnitt A.                                              gut eingeschliffenen, gedichteten und gegen Heraus-\nfallen gesicherten Glas- oder Tonstöpseln zu ver-\nschließen und dürfen nur bis zu 9/rn ihres Fassungs-\nraumes gefüllt sein.\nDie Einbettung kann bei den unter a bis c genannten\nStoffen unterbleiben, wenn die Gefäße in eisernen Voll-\nmantelkörben federnd so festgelegt sind, daß sie sich in\nden Körben nicht bewegen können.\n(3) Die Schutzbehälter zerbrechlicher Gefäße mit\nStoffen der Ziffern 1 bis 5, ausgenommen Kisten, müssen\nmit Handhaben versehen sein. Ein solmes Versand-\nstück darf nicht smwerer als 100 kg seini jedoch darf\nbei Sendungen von Brom (Ziffer 4) und Flußsäure\n{Ziffer 1 h) ein Versandstück nicht smwerer als 75 kg\nsein.\n1) Mit Kalilauge gefüllte elektrische Sammler mit Zellqehäusen aus      (4) Zellen elektrischer Sammler, mit Schwefelsäure ge-\nMetall, wenn diese so verschlossen sind, d<1ß die Kalilauge bei\nkeiner Lage der Sammler ausfließen kann und Sicherungen gegen   füllt (Ziffer 1 b), müssen in den Batteriekästen festgelegt\nKurzsd1luß vorhanden sind, werden bediniJungslos befördert.     sein; die Sammler sind gegen Kurzschluß zu simern und","1020                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nmit Saugstoffen in eine Versandkiste fest einzubetten.\nEinzelne mit Schwefelsäure gefüllte Sammlerbatterien in\nHartgummiblockkästen dürfen auch mit Saugstoffen in\neinen Kasten aus starker Wellpappe eingebettet sein;\nein solches Versandstück darf nicht schwerer als 25 kg\nsein.\nDie Sammler brauchen jedoch nicht verpackt zu werden,\nwenn die Zellen aus widerstandsfähigem Stoff hergestellt\nund oben so eingerichtet sind, daß keine gefährlichen\nSäuremengen verspritzt werden können. Die Sammler\nmüssen durch geeignete Vorrichtungen gegen Rutschen,\nUmfallen und Beschädigung gesichert werden. Die An-\nschlußklemmen der Sammler sind mit einer dauerhaft\nzu befestigenden isolierenden Abdeckung gegen Kurz-\nschluß zu sichern.\nZellen und Batterien, die in Fahrzeuge eingebaut sind,\nbedürfen ebenfalls keiner besonderen Verpackung, wenn\ndie Fahrzeuge im Schiffe zuverlässig befestigt sind.\n(5) Zellen elektrischer Sammler mit Kalilauge (Ziffer 3 b)\nmüssen aus Metall hergestellt und so eingerichtet\nsein, daß keine gefährlichen Laugemengen verspritzt\nwerden können. Die Sammler sind gegen Kurzschluß zu\nsichern und in eine Kiste so zu verpacken, daß die ein-\nzelnen Zellen sich nicht bewegen können.\n(6) Versandstücke mit elektrischen Sammlern (Zif-\nfern 1 b und 3 b) müssen die deutliche und unauslösch-\nliche Aufschrift \"Elektrische Sammler (Akkumulatoren)\"\ntragen und mit Kennzeichen nach den Mustern 4 und 7\nversehen sein.\n(7) Jedes Versandstück mit Stoffen der Ziffern 1 bis 6\nist mit einem Kennzeichen nach Muster 4 zu versehen.\nVersandstücke, die zerbrechliche Gefäße enthalten, müs-\nsen außerdem Kennzeichen nach Muster 7 und 8 tragen.\nBei einer Kiste müssen die Kennzeichen nach Muster 7\noben an zwei gegenüberliegenden Seiten angebracht\nwerden.\n1. Schwelelsäureanhydrid.         1)                                       (1) Schwefelsäureanhydrid muß verpackt sein\nS. auch Abschnitt A.                                              a) in starken, verlöteten Gefäßen aus Schwarzblech oder\nWeißblech oder in starken, sicher und luftdicht ver-\nschlossenen Flaschen aus Schwarzblech, Weißblech\noder Kupfer, oder\nb) in zugeschmolzenen Gefäßen aus Glas oder in luft-\ndicht verschlossenen Gefäßen aus Ton.\n(2) Die Gefäße sind mit nicht brennbaren Saugstoffen\nin starke Behälter aus Holz, Schwarzblech oder Weiß-\nblech fest einzubetten.\n(3) Auf den Versandbehältern sind Kennzeichen nach\nMuster 4 anzubringen.\n8. Durch Wasser zersetzliche Chloride, wie Azetyl-                          (1) Die Stoffe der Ziffer 8 müssen verpackt sein\nchlorid, Benzoylchlorid, Benzotrichlorid, letzteres auch            a) in völlig dich.ten und dicht verschlossenen Gefäßen\nim Gemisch mit Lösungsmitteln, Antimonpentachlorid,                      aus Stahl, Blei oder Kupfer, oder\nChromylchlorid, Phosphoroxychlorid, Phosphorpenta-                  b) in starkwandigen Gefäßen aus Glas mit gut einge-\nchlorid (Phosphorsuperchlorid) ll), Phosphortrichlorid,                  schliffenen, gedichteten und gegen Herausfallen ge-\nSulfurylchlorid, Thionylchlorid, Zinntetrachlorid, Titan-                sicherten Glasstöpseln. Diese Gefäße sind in starke\ntetrachlorid Siliziumtetrachlorid und Chlorsulfonsä1..1re.               hölzerne Behälter oder, wenn sie mehr als 5 kg Stoff\nS. auch Abschnitt A.                                                   enthalten, in metallene Gefäße fest einzubetten.\n(2) Auf den Versandgefäßen sind Kennzeichen nach\nMuster 4 anzubringen. Schutzbehälter für Glasgefäße\nmüssen außerdem mit Kennzeichen nach Muster 7 und 8\nversehen sein.\n1) Schwefelsäureanhydrid, auch mit einem geringen Zusatz von Phos-\nphorsäure, wird bedingungslos befördert, wenn es in luftdicht ver-\nschlossenen, mit einem Handgriff versehenen starken Blechbüchsen\nverpackt ist, die gefüllt höchstens 15 kg schwer sein dürfen, und\nwenn im Verladeschein vom Ablader angegeben wird .Schwefel-\nsäureanhydrid. gern. Fußnote 1 zu Ziffer 7 des Güterverzeichnisses\nder Klasse V der Anlage 1 zur Verordnung über die Beförderung ge-\nfährlicher Güter mit Seeschiffen verpackt\".\n2) Phosphorpentachlorid, in Blöcke von höchstens 10 kg Gewicht ge-\npreßt und in luftdicht verschlossenen, zugeschweißten Blechbüchsen\nverpackt und diese einzeln oder zu mehreren in einen Latten-\nverschlag oder eine Kiste eingesetzt, wird bedingungslos beför-\ndert, wenn im Verladeschein vom Ablader angegeben ist .Phosphor-\npentachlorid, gern. Fußnote 2 zu Ziffer 8 des Güterverzeichnisses der\nKlasse V der Anlage 1 zur Verordnung verpackt\".","Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                                  1021\n9. Flüssige halogenhaltige Reizstoffe, wie Brommethyl-            (1) Flüssige halogenhaltige Reizstoffe müssen verpackt\nketon.                                                     sein\nS. audi Abschnitt A.                                     a) in Mengen von höchstens 100 g in zugeschmolzenen\nGlasampullen, die nur bis zu 95 0/o ihres Fassungs-\nraumes gefüllt sein dürfen; sie müssen einzeln oder\nzu mehreren mit nicht brennenden Saugstoffen in\ndichte, dicht zu verschließende Behälter aus Blech\noder Holz sicher eingebettet werden, oder\nl,) in starken Glasgefäßen von höchstens 5 Liter Fassungs-\nraum mit eingeschliffenen Glasstöpseln. Die Gefäße\ndürfen nur bis zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt\nsein; sie müssen entweder einzeln mit nicht brenn-\nbaren Saugstoffen in verlötete Blechbüchsen einge-\nbettet werden, die wieder einzeln oder zu mehreren\nin Kisten einzusetzen sind, oder sie müssen zu mehre-\nren in eine mit Blech dicht ausgekleidete Kiste mit\nnidit brennbaren Saugstoffen eingebettet werden.\nEine Kiste darf nicht mehr als 20 Liter Reizstoff\nenthalten, oder\nc) in metallenen Flaschen mit Schraubverschluß, die nur\nbis zu 95 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein dürfen.\n(2) Kennzeichnung der Versandbehälter wie Ziffer 1\nAbsatz 7.\n10. Wässerige Lösungen von Wasserstoiisuperoxyd:                   (1) Wässerige Wasserstoiisuperoxydlösungen müssen\na) mit mehr als 6 0/o bis hödistens 35 0/o Wasserstoff-   in Gefäßen aus Glas oder aus einem anderen hierfür\nsuperoxyd,                                             von der Bundesanstalt für mechanische und chemische\nb) mit mehr als 35 °/o bis hödistens 45 0/o Wasserstoff-  Materialprüfung zugelassenen Werkstoff, Lösungen mit\nsuperoxyd,                                             mehr als 6 0/o bis höchstens 35 0/o Wasserstoffsuperoxyd-\ngehalt dürfen auch in Gefäßen aus Steinzeug verpackt\nc) mit mehr als 45 0/o bis höchstens 60 °/o Wasserstoff- sein.\nsuperoxyd.\nFür die Verpackung von Lösungen mit mehr als 35 °/o\nWasserstoffsuperoxydlösungen höherer Konzen            bis höchstens 45 0/o Wasserstoffsuperoxydgehalt sind mit\ntration sind zur Beförderung nicht zugelassen.         festem Geflecht vollständig umflochtene Glasballons\nS. auch Abschnitt A.                                 (Demijohns) zu verwenden. Mengen bis zu 200 g sind\nin Glasflaschen mit mindestens 300 cm3 Fassungsraum\nzu verpacken.\n(2) Der Verschluß der Behälter muß so beschaffen sein,\ndaß sich im Gefäß kein Uberdruck bilden, Stoff aber\nauch nicht ausfließen kann. Diese Vorschrift gilt nicht\nfür Glasflaschen mit 300 cm3 Fassungsraum und einer\nFüllung bis zu 200 g.\n(3) Die Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.\nmüssen in Schutzbehält~r eingebettet sein, und zwar\na) Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. mit Lö-\nsungen von mehr als 6 0/o bis hödistens 35 0/o Wasser-\nstoffsuperoxyd in Weiden- oder Eisenkörbe mit\nDeckel oder in Kisten. Weidenkörbe und Kisten müs-\nsen mit Handhaben versehen sein.\nb) umflochtene Glasbehälter (Demijohns) mit Lösungen\nvon mehr als 35 0/o bis höchstens 45 °/o Wasserstoff-\nsuperoxyd in Weiden- oder lackierten Eisenkörben\nmit Deckel. Stroh und Holzwolle dürfen zur Ver-\npadrnng nicht verwendet werden. Das Versandstück\ndarf nicht schwerer als 75 kg sein.\nGlasflaschen mit Mengen bis zu 200 g sind mit Kiesel-\ngur in Blechbüchsen einzubetten, die in starke höl-\nzerne Kisten einzusetzen sind;\ncj Glasgefäße mit Lösungen von mehr als 45 0/o bis\nhöchstens 60 0/o Wasserstofü;uperoxyd sind mit Kie-\nselgur in flüssigkeitsdichte geteerte Blechvollmantel-\nkörbe einzubetten, die in eine Pultdachkiste einzu-\nsetzen sind. Der Zwischenraum zwischen Glasgefäß\nund Mantelkorb ist mit einer unbrennbaren Schutz-\nmasse auszufüllen, die so beschaffen sein muß, daß\nsie Flüssigkeit aufsaugt.\n(4) Statt der in den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen\nVerpackungen sind allgemein auch Aluminiumgefäße zu-\nlässig, deren Sicherheitsverschluß so eingerichtet sein\nmuß, daß er einen Druckausgleich gestattet, Flüssigkeit.\naber nicht leicht austreten läßt. Jedes Aluminiumgefäß\nmuß in ein starkes Schutzgestell mit zwei Handgriffen\nfest eingesetzt sein, welches das Gefäß gegen Umkippen\nsichert. Die Wände der Aluminiumgefäße müssen min-\ndestens 1,5 mm stark sein.\n(5) Zur Verpackung von wässerigen Lösungen mit mehr\nals 6 0/o bis höchstens 35 0/o Wasserstoffsuperoxyd dürfen\nauch Fässer aus Reinaluminium gemäß DIN 1788 mit","1022                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\neiner Wandstärke vor. mindestens 3 mm und einem Fas-\nsungsvermögen von 110 Liter verwendet werden. Die\nFässer müssen mit Kopf- und Rollreifen versehen sein. Das\nSpundloch muß sich in einer der beiden Stirnwände be-\nfinden; sein Verschluß muß gegen unbeabsichtigte Lösung\ngesichert und so eingerichtet sein, daß er einen Druck.-\nausgleich bewirkt, Flüssigkeit aber nicht leicht austreten\nläßt.\nJedes Versandstück muß unterhalb der Stirnwand, die\ndas Spundloch enthält, auf dem Mantel mit Zetteln nach\nMuster 7 versehen sein.\n(6) Versandgefäße mit Lösungen mit mehr als 45 °/o\nbis höchstens 60 °/o Wasserstoffsuperoxyd müssen augen-\nfällig mit Kennzeichen nach Muster 4, 7 und 8 versehen\ns.ein.\n11. Hypochloritlösungen.                                        (1) Hypochloritlösungen müssen verpackt sein\nS. auch Abschnitt A.                                  a) in Gefäßen aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl.\noder\nb) in Metallfässern, die innen mit einer geeigneten Aus-\nkleidung versehen sind.\n(2) Die Gefäße sind so zu verschließen, daß sich im\nInneren kein Uberdruck bilden, aber auch keine Flüssig-\nkeit austreten kann. Der Verschluß darf kein eingekerb-\nter Stopfen sein und muß gegen unbeabsichtigtes Lösen\ngesichert werden.\n(3) Gefäße aus Glas, Porzellan, Steinzeug u. dgl. sind\nin Schutzbehälter fest einzubetten. Dazu ist eine dem\nInhalt mindestens gleichkommende Menge nicht brenn-\nbarer saugfähiger Stoffe zu verwenden. Die Einbettung\nkann unterbleiben, wenn die Gefäße in eisernen Voll-\nmantelkörben federnd so festgelegt sind, daß sie sich in\nden Körben nicht bewegen können.\n(4) Die Schutzbehälter zerbrechlicher Gefäße müssen\nmit einer Schutzabdeckung versehen sein. Ein Versand-\nstück. darf nicht schwerer als 100 kg sein.\n(5) Kennzeichnung der Versandstücke wie zu Ziffer 1\nAbsatz 7.\n12. Ungereinigte Geiäße, entleert von ätzenden Stoffen          (1) Die Gefäße      müssen didlt verschlossen und mit\nder Ziffern 1 bis 5, 8, 9 und 11, ausgenommen Feuer-     Kennzeichen nach Muster 4 versehen sein.\nlöscher und elektrische Sammler.\n(2) Ungereinigte Gefäße, entleert von Flußsäure (Zif-\nfer 1 h) müssen auf der Außenseite von jeder Säurespur\nfrei sein.\nC. Verladungsvorschriften\nJ. Verladescheine                          c) bei Salpetersäure (Ziffer 1 e) den Prozentgehalt an\nreiner Säure und - bei Verpackung in Ge-\n1. Die ätzenden Stoffe der bedingungsweise zugelasse-                    fäßen aus Glas, Porzellan oder St<;inzeug -\nnen Arten sind mit einem besonderen Verladeschein                     das spezifische Gewicht bei 15 ° C;\n(Schiffszettel) anzuliefern, in dem andere Gegenstände\nnicht aufgeführt sind. Die Stoffe sind mit Namen und          d) bei Mischungen von Schweielsäure und Salpeter-\nZiffern nach dem Güterverzeichnis aufzuführen und                     säure (Ziffer 1 f) den Prozentgehalt an reiner\ndeutlich als „ätzend\" -        rauchende Schwefelsäure                Salpetersäure (HN0:1);\nsowie Gemische von Schwefelsäure und Salpeter-\nsäure als „ätzend und brennbare Stoffe entzündend\",           e) bei Flußsäure (wässerige Lösungen von Fluor-\nwasserstoff) und konzentrierter Fluorborsäure\ndie Stoffe der Ziffern 4, 8 und 9 als „Flüssigkeiten                  (Ziffer 1 h) den Prozentgehalt an reiner Säure;\nund Dämpfe stark ätzend\" - zu bezeichnen.\nAuch auf entleerte, nicht vollständig gereinigte Ge-           f) bei Perchlorsäure in wässerigen Lösungen (Zif-\nfäße, die Stoffe der Ziffern 1 bis 5, 8, 9 und 11 ent-                fer 1 i) den Prozentgehalt an reiner Säure, und\nhalten haben, ausgenommen Feuerlöscher und elek-                      daß der Lösung andere Flüs.sigkeiten als Was-\ntrische Sammler, ist in den Verladescheinen hin-                      ser nicht zugesetzt sind;\nzuweisen.                                                     g) bei wässerigen Lösungen von Hydrazin (Ziffer 3 a)\n2. Die im § 4 der Verordnung vorgeschriebene Erklä-                      den Prozentgehalt an Hydrazin (N2 H4);\nrung des Abladers muß auf Grund von Bescheinigun-\ngen der Auftraggeber auch enthalten:                          h) bei wässerigen Lösungen von Wasserstoffsuper-\noxyd (Ziffer 10) in Gefäßen aus Glas, Porzellan\na) bei rauchender Schweielsäure (Oleum, Vitriolöl,                    oder Steinzeug den Prozentgehalt an Wasser-\nNordhäuser Schweielsäure) - Ziffer 1 a - in                   stoffsuperoxyd. Sind zur Verpackung andere\nGefäßen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug                    Gefäße als Glasgefäße verwendet worden,\nden Prozentgehalt an freiem Anhydrid;                         muß auch bescheinigt werden, daß und von\nb) daß Abfallschwefelsäure aus Nitroglyzerinfabriken                  wem der Werkstoff besonders zugelassen wor-\n(Ziffer 1 d) vollständig denitriert ist;                      den ist.","Nr. 28 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                                1023\nII. Verladung im allgemeinen                         Kalziumkarbid und Kalziumhydrid sowie Kalkstick-\nstoff mit einem Karbidgehalt von mehr als 0,1 8/o\n1. Die Stoffe der Güterklasse V dürfen nicht in derselben\nSchottenabteilung mit radioaktiven Stoffen der Güter-             sowie Natriumamid (Ie Ziffern 2a, 2b und 3);\nklasse IV b verladen werden.                                   Stoffen der Ziffern 1, 2, 7-, 8, 11, 17- und 18 sowie\nNatriumazid (Ziffer 16) der Güterklasse IV a.\n2. Säuren in Fäsfiern sind so zu stauen und durch geeig-\nnete Zwischenlagen zu trennen, daß die Fässer sich           Von\nnicht berühren und gegenseitig beschädigen können.             Zündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Ge-\nFahrzeuge mit eingebauten Akkumulatorenzellen                     gegenständen I c,\nund -batterien, die nicht besonders verpackt sind -\ns. Abschnitt B II Absatz 4 letzter Satz - , müssen im           unter Druck stehenden Behältern mit anderen als\nSchiff sicher befestigt sein. Behälter mit Flußsäure              entzündbaren Gasen I d,\n(Ziffer 1 h) müssen so aufgestellt werden, daß die              selbstentzündlichen Stoffen II,\nVerschlußstöpsel nach oben stehen.                             entzündbaren flüssigen Stoffen III a,\n3. Gefäße aus Glas, Porzellan oder Steinzeug mit ätzen-            entzündbaren festen Stoffen III b,\nden Stoffen in offenen oder mit losem Deckel ver-\nsehenen Ubergefäßen dürfen nicht belastet, also auch            brandfördernd wirkenden Sauerstoffträgern der\nnicht aufeinandergestaut werden.                                  in den Ziffern 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 der Güter-\nklasse III c bezeichneten Arten,\n4. Bei Verladung· der in Ziffer 1 genannten Säuren                 chlorathaltigen Unkrautvertilgungsmitteln IV a Zif-\nunter Deck ist durch eine geeignete Unterlage (wie                fer 16 sowie den\nSand, Kreide, feiner Koksgrus, Kieselgur, jedoch\nunter Ausschluß von Asche und Kohle) oder durch                 Gütern der Klasse VI\nandere geeignete Vorkehrungen die Berührung aus-             sind sie räumlich so wirksam getrennt zu halten, daß\nfließender Säure mit der Schiffswand oder mit Rohr-          eine Mischung auch bei Beschädigung der Behälter\nleitungen und Kabelleitungen zu verhindern. Die in           ausgeschlossen bleibt.\nGefäßen aus Glas, Porzellan oder Steinzeug mit\noffenen Ubergefäßen verpackten Säuren der Ziffer 1        2. Gemische von Schwefelsäure und Salpetersäure diir-\nmüssen auf Deck verladen werden, außer bei Ver-              len nicht auf Fahrgastschiffen befördert werden, die\nwendung eiserner Vo11mantelkörbe.                            mehr als 25 Fahrgäste an Bord haben.\n5. Wässerige Lösungen von Wasserstoffsuperoxyd mit           3. Im übrigen ist bei der Unterbringung von Schwefel-\nmehr als 45 0/o bis höchstens 60 °/o Wasserstoffsuper-       säure und Salpetersäure sowie ihrer Gemische und von\noxyd dürfen nicht unter Deck befördert werden, und           Wasserstoflsuperoxydlösungen zu berücksichtigen, daß\nihre Gefäße sind sor!Jfältig gegen Umfallen zu sichern;      sie organische Stoffe, wie Holz, Kohlen, Faserstoffe\nLösungen mit mehr als 35 0/o bis höchstens 45 °/o Was-       und Gewebe bis zur Entzündung erhitzen und so\nserstoffsuperoxyd müssen bei Verladung unter Deck            Brände hervorrufen können, sowie daß Salpetersäure\nin kühlen und gut gelüfteten Räumen und räumlich             und ihre Gemische bei Berührung mit den genannten\nvon leicht entzündbaren Stoffen (auch Packmitteln)           Stoffen oder mit Metallen zur Entwicklung der außer-\ngetrennt verstaut werden. Fässer aus Aluminium               ordentlich giftigen nitrosen Gase Anlaß geben. Es\n(Absatz 5 der Verpackungsvorschriften für Stoffe der         ist deshalb auf ihre wirksame räumliche Trennung\nZiffer 10), die Lösungen mit mehr als 6 0/o bis höch-        von solchen Stoffen - soweit sie nicht zur Ver-\nstens 35 0/o Wasserstoffsuperoxyd enthalten, sind stets      packung und Verladung unbedingt erforderlich sind -\nso zu stauen, daß sich die Stirnwand mit dem Spund-          zu halten.\nloch oben befindet.                                          Beim Löschen und Laden von Salpetersäure und ihrer\nGemische ist sorgfältig zu verfahren, damit ein Bruch\nder Gefäße und ein Uberfließen der Säuren vermie-\nIII. Beschränkungen für                       den wird. Etwa trotzdem verschüttete Säure ist, wenn\nSäuren der Ziffer 1 und Gemisdte aus Sdtwefelsäure und           möglich, mit kalter, feiner Asche aus der Kessel-\nSalpetersäure sowie für Wasserstoffsuperoxydlösungen             feuerung festzulegen und hiermit zu entfernen, sonst\nmit reichlichen Mengen Wasser zu verdünnen und\n1. Die Säuren sowie Gemische aus Schwefelsäure und              fortzuspülen, keinesfalls aber mit Sägemehl o. dgl. zu\nSalpetersäure sowie die Wasserstoffsuperoxydlösun-           bestreuen oder mit Putzwolle o. dgl. aufzuwischen,\ngen dürfen nicht in derselben Schottenabteilung ver-         weil sich dabei giftige nitrose Gase entwickeln. Ge-\nladen werden mit:                                            rüche, Gase und Dämpfe, die in den mit Säuren be-\nfrachteten Räumen auftreten, sind durch gründlid1e\nexplosiven Stoffen I a;                                   Lüftung der Räume möglichst schnell zu beseitigen.\nGegenständen der Zilfern 3 und 5 bis 14 der Güter-\nklasse lb;                                                    IV. Ausnahmen ftlr gewisse Fahrzeuge\nden in den Verladungsvorsc:hriften zur Güterklasse      Auf hölzernen Segelschiffen in der Küsten- und\nI d als entzündlich bezeichneten Gasen, flüssiger   kleinen Fahrt kann von den Vorschriften Abschnitt C II\nLuft und flüssigem Sauerstoff;                      Nummern 2 und 4 abgesehen werden.\nKlasse VI\nGüter, insbesondere Massengüter und Schüttladungen,\ndie zur Selbsterhitzung neigen\nA. Güterverzeichnis und besondere Verpackungsvorschriften\n1. Steinkohlen in Schüttladung oder in Säcken.                 Unverpackt (lose als Schüttladung oder gestapelt), oder\nin Säcken verpackt, oder durch Sackleinen oder Matten\n2. Preßkohlen (Briketts) von Steinkohle und Braunkohle.     zusammengehalten, oder durch Umschnüren zu Bündeln\nGenügend ausgekühlte Steinkohlenbriketts entzünden       vereint, oder durch Pressen und Umschnüren zu Ballen\nsich nur unter dem Einfluß von Schwefelsäure, Sal-       verbunden.\npetersäure und Gemischen daraus.\n3. Baumwolle, Jute, Hanf, Flachs und andere pflanzliche\nFaserstoffe.","1024                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\n4. Kopra in Säcken.\n5. Maisschrot, Maiskleie, Rückstände aus der Maisstärke-\nf abrikation ( Mahlerzeugnisse aus Reis (Reissduot,\nReismehl, Reisfuttermehl u. dgl.}. Hülsenmehl von Ge-\ntreide (Kleiestaub, Kleiedunst), auch von Erdnüssen,\nund ähnliche Nebenerzeugnisse der Mühlenindustrie;\nfeste Preßrückstände von Olsamen (Olkuchen). Schrot\naus Olsaaten.\n6. Biertreber und Malzkeime.\n7. Rohstoffe für Papierfabrikation; Lumpen; geschlisse-\nnes Tauwerk; auch Gräser (z.B. Espartogras).\n8. Schwefelkies.\n9. Ungelöschter Kalk.\nB. Verlad ungs vors chri f ten\nI. Verladescheine                        5. Mahlerzeugnisse aus Reis (Reissduot, Reismehl, Reis-\n1. Die bedingungsweise zugelassenen Stoffe der Klas-\nfuttermehl u. dgl.), Maiskleie und Rückstände aus der\nse VI sind mit einem besonderen Verladeschein                  Maisstärkefabrikation sind beim Verladen und im\n(Schiffszettel) anzuliefern, in dem andere Gegenstände         Schiffe dauernd vor Nässe zu schützen.\nnicht aufgeführt sind. Die Stoffe sind mit Namen,           6. Die Stoffe der Ziffern 3 und 7 sind auch vor der\nNummern und Buchstaben nach dem Güterverzeichnis               Tränkung mit fetten Olen zu bewahren.\naufzuführen.\n7. Laderäume, in denen Massengüter der Ziffern 3 bis 8\n2. Die im§ 4 der Verordnung vorgeschriebene Erklärung\ndes Güterverzeichnisses verstaut sind, müssen·\ndes Abladers muß auf Grund von Bescheinigungen der\ndauernd gut durchlüftet werden, und zwar in einer\nAuftraggeber bei Verladung von Maiskleie und Rück-             auch für die unteren Teile der Räume wirksamen\nständen aus der Maisstärkefabrikation unter voll-\nWeise. Sie müssen täglich auf ihren Wärmegrad be-\ngültiger Firmenzeichnung auch die Bestätigung ent-\nobachtet und sie dürfen erst betreten werden, nach-\nhalten, daß der Wassergehalt der Güter nirgends                dem ihre Luft geprüft worden ist.\n12 °/o übersteigt.\nIII. Vorschriften für Stein- und Preßkohlen\nII. Verladung im allgemeinen\n1. Vor der Einnahme einer losen oder gesackten Koh-\n1. Die Stoffe dürfen nicht in derselben Schottenabteilung         lenladung sind Einrichtungen der Räume, welche den\nverladen werden mit                                            Durdlzug von Luft durch die Kohlen fördern können,\nexplosiven Stoffen I a,                                     unwirksam zu machen, z.B. sind Ventilationslöcher\nin den Masten sorgfältig zu schließen.\nGegenständen der Klasse I b,\nKalziumkarbid und Kalziumhydrid sowie Kalk-              2. In Kohlenladungen, die über die Grenzen der mitt-\nstickstoff mit einem Kalziumkarbidgehalt von             leren Fahrt hinaus bestimmt sind, müssen von Beginn\nmehr als 0, 1 0/o I e Ziffern 2 a und 2 b,               der Fahrt ab täglich Temperaturmessungen vorge-\nnommen werden; die Ergebnisse sind in das Schiffs-\nNatriumamid I e 3,                                          tagebuch einzutragen. Für die Einführung des Ther-\nselbstentzündlichen Stoffen ll,                             mometers in die untersten Kohlenschichten an mög-\nund radioaktiven Stoffen IV b.                              lichst zahlreichen Stellen sind geeignete Vorrichtun-\ngen zu treffen.\n2. Bei Verwendung der an die Laderäume von Gütern\nder Klasse VI angrenzenden Abteilungen ist mit              3. Für ausreichende Abführung der aus den Kohlen sich\nder Möglichkeit der Erhitzung der Schotten zu rech-            entwickelnden, in Mischung mit Luft explosions-\nnen. Außer explosiven Stoffen I a und Gegenständen             fähigen Gase ist Sorge zu tragen.\nder Klasse I b (siehe Verladungsvorschriften für            4. Die Oberfläche einer Kohlenladung darf nicht durch\ndiese), sollen demnach nicht nur besonders feuer-              Planken, Persenninge usw. oder durch undurdllässige\ngefährliche Gegenstände, sondern allgemein auch                Ladung dicht abgedeckt werden.\nleicht brennbare Ladungen jeder Art in wirksamem\nAbstand von den Schotten gehalten werden.                   5. Mit Kohlen belegte Ladungsräume müssen gegen\nandere Räume didlt abgeschlossen sein. Ventilatoren,\n3. Die Stoffe der Klasse VI sind in wirksamem räum-\nVentilationskanäle, Peilrohre und ähnliche Luftlei-\nlichem Abschluß zu verstauen von leicht brennbaren\nGegenständen jeder Art, namentlich von                         tungen, die mit Kohlenräumen in Verbindung stehen,\ndürfen keine Ableitung von Gasen in andere Räume\nZündwaren, Feuerwerkskörpern und ähnlichen Ge-              ermöglichen.\ngenständen I c,\nverdichteten, verflüssigten oder unter Druck ge-         6. Preßkohlen dürfen nur vollständig ausgekühlt ver-\nlösten Gasen I d,                                        laden werden.\nentzündbaren flüssigen Stoffen III a,\nentzündbaren festen Stoffen III b,                              IV. Sondervorschrift für ungelöschten Kalk\nbrandfördernd wirkenden Sauerstoffträgern III c.          Ungelöschter Kalk (Ziffer 9) darf als Schüttladung nur\nin Räumen untergebradlt werden, die durdlaus trocken\n4. Die Stoffe der Ziffern 1 bis 7 sind von Schwefel-\nund vor dem Eindringen von Wasser geschützt sind.\nsäure, Salpetersäure und Gemischen daraus sowie\nAndernfalls ist er in dichte Behälter zu verpacken.\nvon Wasserstoffsuperoxydlösungen V 10 wirksam\nräumlich so getrennt zu verstauen, daß, wenn die             Von diesen Bedingungen kann in der Küsten( ahrt ab-\nSäure oder die Wasserstoffsuperoxydlösungen aus-           gesehen werden, wenn die Laderäume ausreidlend dicht\nlaufen, sie die Stoffe der Klasse VI nicht erreichen       sind und der Abschluß des Kalkes von dem Leckwasser\nkönnen.                                                    durdl geeignete Garnierung möglich ist.","Nr. 28 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                                 1025\nAnhang 1\nA. Beständigkeits- und Sicherheitsbedingungen                 (6) Zu Klasse I a Ziffer 11: Der Sprengstoff darf weder\nfür Sprengstoffe und für entzündbare feste Stoffe            gegen Stoß, noch gegen Reibung, noch gegen Flammen-\nzündung empfindlicher sein als der Vergleichssprengstoff\nDie hierunter genannten nach Anlage 1 zur Beförderung       von folgender Zusammensetzung: 750/o Kaliumnitrat, 100/o\nzugelassenen Stoffe dürfen nur angenommen werden, so-          Schwefel und 1.5°/o Braunkohle. S. Absdmitte F, G und H.\nfern sie hinsichtlich ihrer Beständigkeit den nachstehen-\nden Bedingungen, die vergleichende Mindestbedingungen             (7) Zu Klasse I a Ziffer 21: Dynamite dürfen weder\nsind, genügen.                                                 gegen Stoß, noch gegen Reibung, noch gegen Flammen-\nzündung empfindlicher sein als Sprenggelatine mit 93 0/o\n(1) Zu Klasse Ia Ziffer 1, Klasse Ic Ziffer 4 und Klasse    Nitroglyzerin oder Gurdynamit mit höchstens 75 0/o Nitro-\nIII b Ziffer 7: Nitrozellulose darf während eines ½stün-       glyzerin. S. Abschnitte F Buchstabe b, G und H.\ndigen Erhitzens bei 132° C keine sichtbaren gelbbraunen\nDämpfe nitroser Gase abspalten. Die Entzündungstempe-             (8) Zu Klasse I a Ziffer 22: Chloratsprengstoffe und\nrahu muß über 180° C liegen. Zündgarn muß den gleichen         Perchloratsprengsloffe dürfen keine Ammonsalze enthal-\nBeständigkeitsbedingungen entsprechen wie Nitrozellu-          ten. Sie dürfen weder gegen Stoß, noch gegen Reibung,\nlose. S. Abschnitt C Buchstabe a und Abschnitt D.              noch gegen Flammenzündung empfindlicher sein als ein\nChloratsprengstoff von folgender Zusammensetzung: 80 0/o\n(2) Zu Klasse I a Ziffern 2, 3, 15, 16 und 17:              Kaliumchlorat, 10 0/o Dinitrotoluol, 5 0/o Trinitrotoluol, 4 °/o\n1. Nitrozellulosepulver ohne Nitroglyzerin:                    Rizinusöl und 1 °/o Holzmehl. S. Abschnitte F, G und H.\n3 g des   Pulvers dürfen während eines einstündigen Er-       (9) Zu Klasse I a Ziffern 11 a, 23 und 24: Schwarzpulver\nhitzens    bei 132° C keine sichtbaren gelbbraunen         dürfen weder gegen Stoß, noch gegen Reibung, noch gegen\nDämpfe    nitroser Gase abspalten. Die Entzündungstem-     Flammenzündung empfindlicher sein als feinstes Jagdpul-\nperatur   muß über 170° C liegen,                          ver von folgender Zusammensetzung: 75 °/o Kaliumnitrat,\n2. Nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver:                  10 0/o Schwefel und 15 °/o Faulbaumkohle. S. Abschnitte F,\n1 g des Pulvers darf während eines einstündigen Er-        G und H.\nhitzens bei 110° C keine sichtbaren gelbbraunen               (10) Zu Klasse I b Ziffer 1 b: Der Sprengstoff darf weder\nDämpfe nitroser Gase abspalten. Die Entzündungstem-        gegen Stoß, noch gegen Reibung, noch gegen Flammen-\nperatur muß über 160° C liegen. S. Abschnitt C             zündung empfindlicher sein als Tetranitromethylanilin.\nBuchstabe b und Abschnitt D                                S. Abschnitte F, G und H.\n(3) Zu Klasse I a Ziffer 4: Gewaschene und nachbehan-         (11) Zu Klasse I b Ziffer 1 c: Der Sprengstoff darf weder\ndelte Nitroze/Julosefilmabfälle dürfen während eines           gegen Stoß, noch gegen Reibung, noch gegen Flammen-\n½stündigen Erhitzens bei 132° C keine sichtbaren gelb-         zündung empfindlicher sein als Pentaerythrittetranitrat.\nbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten. S. Abschnitt C         S. Abschnitte F, G und H.\nBuchstabe a.\n(4) Zu Klasse I a Ziffern 5, 6, 7, 18 und 19:                  (12) Zu Klasse I b Ziffer 5 d: Die Ubertragungsladung\ndarf weder gegen Stoß, noch gegen Reibung, noch gegen\n1. Trinitrotoluol und Mischungen, genannt flüssiges Trini-     Flammenzündung empfindlicher sein als Tetranitromethyl-\ntrotoluol und Pikrinsäure (Ziffer 5 a}, Trinitroanisol,    anilin. S. Abschnitte F, G und H.\nHexanitrodiphenylamin-Hexyl-(Ziffer 5 b), Trinitro-\nresorzin (Ziffer 6 a), Trinitrophenylglykoläthernitrat        (13) Zu Klasse I c Vorbemerkung d: Der Explosivsatz\n(Ziffer 6 b), phlegmatisiertes Pentaerythrittetranitrat    darf durch eine vierwöchige Lagerung bei 50° C keine\nund phlegmatisiertes Trimethylentrinitroamin (Ziffer       Veränderung erfahren, die auf eine ungenügende Bestän-\n7 a), Tetranitromethylanilin-Tetra, Tetryl-(Ziffern 6 und  digkeit hinweist. S. Abschnitt H Absatz 4.\n19 a, Pentaerythrittetranitrat (Penthrit) und Trimethylen-\ntrinitroamin-Hexogen-(Ziffern 7 b und 19 a). Mischun-\ngen von Pentaerythrittetranitrat und Trinitrotoluol\n(Pentolit) und Mischungen von Trimethylentrinitroamin                                    B.\nund Trinitrotoluol-Hexolit-(Ziffern 7b und 19b}, Mi-\nschungen von Pentaerythrittetranitrat und Trimethylen-                a) Vorschriften für die Prüfverfahren\ntrinitroamin mit Wachs, Paraffin oder anderen ähn-\nlich wirkenden Stoffen (Ziffern 7 a und 19 c) und Tri-        (1) Die nachstehend angegebenen Prüfverfahren sind\nnitroresorzin (Ziffer 18) dürfen während eines 3st.ün-     anzuwenden, wenn über die Zulässigkeit der Beförderung\ndigen Erhitzens auf 90° C keine sichtbaren gelbbraunen     der Stoffe Meinungsverschiedenheiten entstehen.\nDämpfe nitroser Gase abspalten. S. Abschnitt E Buch-          (2) Wenn andere Verfahren zur Prüfung der Beständig-\nstabe a.                                                   keitsbedingungen des Abschnittes A gewählt werden,\n2. Organische Nitrokörper der Ziffer 6 und andere orga-        müssen diese zu der gleichen Beurteilung führen wie die\nnische Nitrokörper der Ziffer 18 als Trinitroresorzin      nachstehend angegebenen Verfahren.\nund Tetranitromethylanilin (Tetra, Tetryl) dürfen wäh-        (3) Bei der Ausführung der Wärmebeständigkeits-\nrend eines 48stündigen Erhitzens auf 75° C keine sicht-    prüfung, von der unten die Rede ist, darf die Temperatur\nbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase abspalten.          in der Heizvorrichtung, in der sich das Muster befindet,\nS. Abschnitt E Buchstabe b.                                nicht mehr als 2° C von der vorgeschriebenen Temperatur\n3. Organische Nitrokörper der Ziffern 6 und 18 dürfen          abweichen; die Prüfzeit muß bei einer Prüfdauer von 30\nweder gegen Stoß, noch gegen Reibung, noch gegen           oder 60 Minuten mit einer Abweichung von höchstens\nFlammenzündung empfindlicher sein                          2 Minuten innegehalten werden, bei einer Prüfdauer von\nals Trinitroresorzin, wenn sie in Wasser löslich sind,  48 Stunden mit einer Abweichung von höchstens 1 Stunde\nals Tetranitromethylanilin, wenn sie in Wasser un-      und bei einer Prüfdauer von 4 Wochen mit einer Ab-\nlöslich sind.                                           weichung von höchstens 24 Stunden.\nS. Abschnitte E, F, G, H.                               Die Heizvorrichtung muß so beschaffen sein, daß nach Hin-\n(5) Zu Klasse I a Ziffer 9: Ammonnitratsprengstoffe         einbringen des Musters die Temperatur die erforderliche\ndürfen nach einer Lagerung von 48 Stunden bei 75° C            Höhe in höchstens 5 Minuten erreicht.\nkeine sichtbaren gelbbraunen Dämpfe nitroser Gase ab-\nspalten. Sie dürfen vor und nach der Lagerung weder                     b) Allgemeines über die Prüfung und die\ngegen Stoß noch gegen Reibung, noch gegen Flammen-                       Abfassung der Prüfungsbescheinigungen\nzündung empfindlicher sein als der Vergleichssprengstoff\nvon folgender Zusammensetzung: 80 0/o Ammonnitrat,                (1) Die Prüfung der explo~iven Stoffe im Sinne der\n12 0/o Trinitrotoluol, 6 0/o Nitroglyzerin und 2 °/o Holzmehl. Klasse I a der Anlage 1 bezweckt, ein Urteil über ihren\nS. Abschnitte E Buchstabe b, F, G, H.                          Gefährlichkeitsgrad, d. h. den Grad der Empfindlichkeit","1026                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\ngegen bestimmte Arten äußerer Beanspruchung zu gewin-                     zündung des Stoff es eintritt, ob unter langsamer oder\nnen. Sie erstreckt sich deshalb auf die Ermittlung der                     schneller Verbrennung, ob unter Verpuffung oder Explo-\nBeständigkeit,                                                     sion.\nEntzündbarkeit,                                                        (4) Die bei den drei Versuchen festgestellte niedrigste\nTemperatur ist die Entzündungstemperatur.\nVerbrennungsgeschwindigkeit und Empfindlichkeit\ngegen mechanische Beanspruchung.\n(2) Die Prüfung ist von einem von der Eisenbahnver-                   E. Prüfung der chemischen Beständigkeit bei Wärme\nwaltung anerkannten Chemiker durchzuführen und unter\nAngabe des Datums zu bescheinigen.                                                      (s. Abschnitt A Absätze 4 und 5)\n{3)  Das Prüfungsergebnis ist dem Antrag an das Bundes-                       a) Prüfung der in Absc:b.nitt A Absatz 4 Ziffer 1\nverkehrsministerium um Zulassung des Sprengstoffes zum                                              genannten Stoffe\nSeeversand beizufügen. Hiervon ist ein Durchschlag an                        (1} Zwei Proben des Sprengstoffes von je 10 g werden\ndie Bundesanstalt für mechanische und chemische Material-                 in zylindrische Gläschen von 3 cm innerem Durchmesser,\nprüfung zu senden, die die behördlich anerkannte Prüf-                    einer Höhe bis zum unteren Rand des Deckels von 5 cm\nstelle für die zum Seeverkehr zuzulassenden Sprengstoffe                  und mit Deckeln gut verschlossen in einem Schrank, in\nist und die auf Verlangen einzusendenden Proben nach-                      dem sie gut sichtbar sind, einer ständigen Temperatur von\nprüft.                                                                    90° C während 3 Stunden ausgesetzt.\n(2)  Während dieser Zeit dürfen keine nitrosen Gase\nsichtbar werden Beobachtung und Beurteilung wie in\nC. Prüfung der chemisdlen Beständigkeit bei Wärme                         Abschnitt C Buchstabe a.\n(s. Abschnitt A Absätze 1, 2 und 3)\na) Prüfung der in Absdmitt A Absätze t und 3                              b) Prüfung der in Absc:b.nitt A Absatz 4 Ziffer 2\ngenannten Stoffe                                                     und Absatz 5 genannten Stoffe\n(1)  In jedes der beiden Probiergläser, die                              (1) Zwei Proben des Sprengstoffes von je 10 g werden\nin zylindrische Gläschen von 3 cm innerem Durchmesser,\neine Länge von . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 mm       einer Höhe bis zum unteren Rand des Deckels von 5 cm\neinen inneren Durchmesser von . . 16 mm                         und mit Deckeln gut verschlossen in einem Schrank, in\neine Wanddicke von . . . . . . . . . . . . .         1,5 mm\ndem sie gut sichtbar sind, einer ständigen Temperatur von\n75 ° C während 48 Stunden ausgesetzt.\nhaben, bringt man 1 g des über Chlorkalzium getrockneten                     (2) Während dieser Zeit dürfen keine nitrosen Gase\nSprengstoffes. Die beiden Probiergläser, die dicht, aber                  sichtbar werden. Beobachtung und Beurteilung wie in\nlose zu bedecken sind, werden sodann in eine Heizvorrich-                 Abschnitt C Buchstabe a.\ntung gebracht, so daß sie wenigstens zu 4/s ihrer Länge\nsichtbar und einer ständigen Temperatur von 132° C wäh-\nrend 30 Minuten ausgesetzt sind. Man stellt fest, ob sich\nwährend dieser Zeit nitrose Gase entwickeln, so daß gelb-                               F. Prüfung der Empöndlidlkeit bei\nbraune Dämpfe entstehen, die besonders vor einem weißen\nHintergrund erkennbar sind.                                                        Rotgluttemperatur und Flammenzündung\n(s. Abschnitt A Absätze 4 und 12)\n(2) Der Stoff gilt als beständig, wenn diese Dämpfe nicht\nauftreten.                                                                         a) Prüfung in einer rotglühenden Eisensc:b.ale\n(s. Abschnitt A Absätze 4 bis 6 und 8 bis 12)\nb) Prüfung der in Absdmitt A Absatz 2\ngenannten Pulver                                     (1)  In eine zur Rotglut erhitzte eiserne Halbkugelschale\nvon 1 mm Dicke und 120 mm Durchmesser werden Proben\n(1) Nitrozellulosepulver ohne Nitroglzerin, gelatiniert                des zu prüfenden Sprengstoffes, steigend von etwa 0,5 g\noder nicht gelatiniert: man bringt 3 g Pulver in gleiche                  bis 10 g geworfen.\nProbiergläser wie unter a und diese alsdann in eine Heiz-\nvorrichtung mit einer ständigen Temperatur von 132° C.                       Die Versuchsergebnisse sind wie folgt zu unterscheiden:\n1.  Entzündung mit langsamer Verbrennung (Ammonni-\n(2) Nitroglyzerinhaltige          Nitrozellulosepulver:            man     tratsprengstoff),\nbringt 1 g Pulver in gleiche Probiergläser wie unter a und\ndiese alsdann in eine Heizvorrichtung mit einer ständigen                 2.  Entzündung mit schneller Verbrennung {Chloratspreng-\nTemperatur von 110° C.                                                        stoff),\n3.  Entzündung mit heftiger und explosionsartiger Ver-\n(3)   Die Probiergläser mit den Pulvern unter 1 und 2                      brennung (Schwarzpulver),\nbleiben eine Stunde in der Heizvorrichtung. Während\ndieser Zeit dürfen keine nitrosen Gase sichtbar werden.\n4.  Detonation (Fulminat).\nBeobachtung und Beurteilung wie unter a.                                     (2)  Dem Einfluß der verwendeten Sprengstoffmengen\nauf den Ablauf der Erscheinungen ist Rechnung zu tragen.\n(3) Der untersuchte Sprengstoff darf keine wesentlichen\nD. Entzündungstemperatur                               Unterschiede gegenüber dem Vergleichssprengstoff zeigen.\n(s. Abschnitt A Absätze 1 und 2)                              (4) Die Eisenschalen müssen vor jedem Versuch sorg-\nfältig gereinigt und auch oft ersetzt werden.\n(1)   Zur Bestimmung der Entzündungstemperatur wer-\nden je 0,2 g des Stoffes in einem Probierglas erhitzt, das\nb) Prüfung der Entzündbarkeit\nin ein Wood'sches Metallbad eintaucht. Die Probiergläser\nwerden in das Bad eingesetzt, nachdem dieses 100° C er-                                    (s. Abschnitt A Absätze 4 bis 12)\nreicht hat. Die Temperatur wird sodann von Minute zu                         (1)  Der zu prüfende Sprengstoff wird in einer flachen\nMinute um 5° C gesteigert.                                                eisernen Schale zu einem kleinen Haufen aufgeschüttet,\n(2)   Die Probiergläser müssen                                         und zwar - nach Maßgabe des Ergebnisses unter a -\nsteigend in kleinen Mengen von 0,5 g bis zu höchstens\neine Länge von . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 mm,        100 g.\neinen inneren Durchmesser von .. 15 mm,\n(2} Die Spitze des kleinen Haufens wird mit einer Flam-\neine Wanddicke von ........... .                    0,5mm       me eines Streichholzes in Berührung gebracht und man\nhaben und 20 mm tief eingetaucht sein.                                    beobachtet sodann, ob der Sprengstoff sich engdndet und\nlangsam abbrennt, verpufft oder explodiert, und ob er,\n(3) Bei dem dreimal zu wiederholenden Versuch ist                      wenn einmal entzündet, auch nach Wegnahme des Streich-\njedesmal festzustellen, bei welcher Temperatur eine Ent-                  holzes noch weiterbrennt. Wenn keine Entzündung ein-","Nr. 28 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                              1027\ntritt, stellt man einen ähnlichen Versuch an, indem man      a) Der Sprengstoff wird mit einem kleinen Löffel von\nden Sprengstoff in Berührung mit einer entleuchteten             0,05 cm 3 Fassungsraum abgemessen und sorgfältig\nGasflamme bringt und die gleichen Feststellungen macht.          zwischen die beiden Stempelteile gebracht, deren Be-\nrührungsflächen nicht feucht sein dürfen. Die Raum-\n(3) Die Versuchsergebnisse werden den am Vergleichs-\ntemperatur darf nicht über 30° C und nicht unter 15° C\nsprengstoff erhaltenen gegenübergestellt.                        liegen. Jede Probe des Sprengstoffes darf dem Stoß\nnur einmal ausgesetzt werden. Nach jedem Versuch\nc) Brandversuch unter Einschluß                  sind der Stempel und der Führungsring sorgfältig zu\nreinigen; alle etwaigen Rückstände des Sprengstoffes\n(1) Die Versuche zu a und b sind zu ergänzen durch            sind zu entfernen.\neinen Brandversuch unter Einschluß in einem Eisenblech-\nkästchen von quadratischem Querchnitt und 8 cm Kanten-       b) Die Versuche müssen mit einer Fallhöhe beginnen, bei\nlänge bei 1 mm Wandstärke. Das Kästchen ist aus weich-           der die dem Versuch ausgesetzten Mengen des Spreng-\ngeglühtem Eisenblech herzustellen und durcb Umbördeln            stoffes vollkommen explodieren. Nach und nach ver-\nmindert man die Fallhöhe, bis nur eine unvollständige\ndes Deckels möglichst dicht abzuschließen.\noder kleine Explosion eintritt. Bei dieser Höhe macht\n(2l Bei reibungsempfindlichen Sprengstoffen ist durch         man vier Fallproben, und wenn sich bei nur einem die-\nAbdecken der oberen Schicht mit einem Blatt Papier zu            ser Versuche eine glatte Explosion ergibt, macht man\nverhüten, daß Sprengstoffteile zwischen die Fugen geraten         noch vier weitere Versuche bei einer etwas geringeren\nund beim Umbördeln des Randes geklemmt werden. Das                Fallhöhe usw.\nKästchen wird mit dem Sprenqstoff qanz voll gefüllt, und     c) Als Empfindlichkeitsgrenze wird die niedrigste Fall-\nzwar so, daß es möglichst dieselbe Dichte hat wie in den          höhe angesehen, bei der sich unter mindestens vier bei\nfertigen Patronen. Das Kästchen ist unter Vorsicht, z. B         dieser Höhe vorgenommenen Versuchen eine glatte\nmit Packpapier mehrfach umhüllt, in das Feuer zu bringen,         Explosion ergeben hat.\num eine sofortige Entzündung des Sprengstoffes zu ver-\nmeiden                                                       d) Die Fallhammerprobe wird gewöhnlich mit einem Fall-\ngewidit von 2 kg vorgenommen. Wenn jedoch die\n(3) Es ist anzugeben, ob der Sprengstoff verpufft, explo-     Stoßempfindlichkeit bei diesem Gewicht eine größere\ndiert, wie lange die Verbrennung dauert und unter wel-            Fallhöhe als 60 bis 70 cm erfordert, soll der Versuch\nc.ben Erscheinungen sie verläuft, ferner welche Verände-          mit einem Fallgewicht von 5 kg vorgenommen werden.\nrungen am Kästdien eingetreten sind.\n(4) Der Versuch ist zweimal auszuführen. Von den be-\nnutzten Eisenblechkästchen ist ein Lichtbild beizufügen.\nff. Prüfung der Empfindlichkeit auf Reibung\n(s. Abschnitt A Absätze 4 bis 12)\nG. Prüfung der Empftndlldlkeit auf Stoß                 (1) Der Sprengstoff wird über Chlorkalzium getrodmet.\nEine Probe des Sprengstoffes wird in einem nicht glasier-\n(s. Abschnitt A Absätze 4 bis 12)               ten Porzellanmörser mit einem ebenfalls nicht glasierten\n(1) Die Sprengstoffe sind zu pulverisieren und über       Stempel gedrückt und gequetscht. Es ist darauf zu achten,\nChlorkalzium zu trocknen. Sprengstoffe, deren Bescbaffen-    daß die Temperatur von Mörser und Stempel etwa 10°\nheit ein Pulverisieren nicht zuläßt, sind in kleine Stücke   über der Raumtemperatur (15° bis 30° C) liegt.\nzu zerschneiden oder zu raspeln; bei gelatinösen Spreng-        (2) Die Versuchsergebnisse werden den am Vergleichs-\nstoffen verfertigt man kleine Scheiben.\nsprengstoff erhaltenen gegenübergestellt und wie folgt\n(2) Die Vorrichtung zur Durchführung der Versuche         unterschieden:\nbesteht aus einem in Schienen geführten Gewicht, das auf     1. keine Erscheinung,\neine bestimmte Fallhöhe eingestellt und leicht ausgelöst\nwerden kann. Das Gewicht trifft nicht unmittelbar auf den    2. einzelne schwache Knallgeräusche,\nSprengstoff, sondern auf einen Stempel, der aus einem        3. häufige Knallgeräusche oder einzelne sehr starke Knall-\nOberteil und einem Unterteil besteht, aus gehärtetem             geräusche.\nStahl hergestellt und in dem Führungsring leicht beweg-\nlich ist. Zwischen Ober- und Unterteil des Stempels wird        (3) Die Sprengstoffe, die das Ergebnis unter 1. haben,\ndie Sprengstoffprobe gelegt. Stempel und Führungsring        werden praktisch als unempfindlich gegen Reibung ange-\nbefinden sich in einem Schutzzylinder aus gehärtetem         sehen; wenn sie das Ergebnis unter 2. haben, werden sie\nStahl, der auf einem Stahlblock (Amboß) ruht; dieser ist     als mäßig empfindlich bezeichnet; bei dem Ergebnis unter\nin einem Zementsockel eingelassen.                           3. gelten sie als sehr empfindlich.\n(3) Die Versuche werden abwechselnd mit dem zu prü-          (4) Die Beständigkeit der in Abschnitt A Absatz 13 ge-\nfenden Sprengstoff und dem Vergleichssprengstoff wie         nannten Erzeugnisse wird nach den üblichen Laborato-\nfolgt ausgeführt: ·                                          riumsverfahren geprüft.        ·","1028                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nAnhang 2\nRichtlinien über die Beschaffenheit\nder Gefäße aus Aluminiumlegierungen für gewisse Gase der Klasse I d\nA. Materialqualität                                  bei einem Gefäßdurchmesser unter 50 mm minde-\nstens 1,5 mm;\n(1) Für die Werkstoffe der Gefäße aus Aluminium-                         bei einem Gefäßdurchmesser von 50 bis 150 mm\nlegierungen, welche für die in Abschnitt C II {Gefäß.                        mindestens 2,0 mm;\narten) Absatz 1 unter b der Verpackungsvorschriften der\nKlasse I d aufgeführten Gase zugelassen sind, gelten fol-                    bei einem Gefäßdurchmesser von über 150 mm\ngende Richtwerte:                                                            mindestens 3,0 mm.\nWerkstoffe für Gefäße           (4) Die Böden sind in Halbkugel-, elliptischer oder\nbis      bis        über    Korbbogenform auszuführen; sie sollen dem gleichen\n30 kg/cm~ 60 kg/cm 2 60 kg/cm 2 Sicherheitskoeffizienten entsprechen wie der Gefäßkörper.\nPrüfdruck Prüfdruck  Prüfdruck\nBrinellhärte H in kg/mm 2 • • • •    55-65     75-95     105-140         B. Ergänzende amtlidle Prüfung der kupferhaltigen\nZugfestigkeit ßz in kg/mm2 ••        22-26     26-30      38- 55                          Aluminiumlegierungen\nStreckgrenze ar in kg/mm 2                                             (1) Außer den nach den Bestimmungen der Klasse I d\n(bleibende Dehnung J.. = 20/oo)      10-14     17-21      23- 41    vorgeschriebenen Prüfungen soll bei Verwendung kupfer-\nDehnung nach Bruch 5 d,                                             haltiger Aluminiumlegierungen noch die Kontrolle der\nlängs ).5 in 0/o ...............     30-22     22-19      16- 12    Anfälligkeit der Gefäßinnenwand auf interkristalline\nKorrosion vorgenommen werden.\nBiegezahl k aus Faltbiege-\nprobe quer am Ring, innen                                              (2) Bei der Behandlung der Innenseite einer Probe von\n30-25      24- 13\nund außen        ············· ....  40-30\n3        3-2,5\n1000 mm2 {33,3 X 30 mm) der kupferhaltigen Werkstoffe\nmit einer wässerigen Lösung, enthaltend 3 0/o Na Cl und\nKerbzähigkeit ;e in mkg/cm2 •            4\n0,5 0/o H Cl, bei Raumtemperatur während 12 Stunden, darf\n(2) Für die unter Absatz 1 angeführten Kennwerte der            der Gewichtsverlust 50 mg/1000 mm2 nicht übersteigen.\nWerkstoffe sind folgende Toleranzen zulässig: Bruch-\ndehnung minus 100/o der in der obigen Zahlentafel ange-                              C. Sdlutz der Innenoberflädle\ngebenen Werte, Biegezahl minus 200/o, Kerbzähigkeit                    Ein Schutz der Innenoberfläche der Gefäße durch anodi-\nminus 300/o.                                                        sche Oxydation mit zusätzlicher Spezialtackierung ist\n(3) Die Wanddicke der Gefäße aus Aluminiumlegierun-             überall da zu empfehlen, wo nicht mit trockenen Gasen\ngen soll an der dünnsten Stelle betragen                            gerechnet werden kann.\nAnhang 3\nPrüfung der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse III a\nA. Bestimmung des Flammpunktes                      3. Die Stichflamme muß eine Länge von 5 mm (± 0,5 mm)\nhaben.\n(1) Der Flammpunkt ist mit einem der nachstehenden              4. Die Stichflamme muß nach jeder Erhöhung der Tempe-\nApparate zu bestimmen:                                                   ratur der Flüssigkeit um 1° C in die Offnung des Ge-\na) für Temperaturen von nicht mehr als 50° C: Apparat                   fäßes eingeführt werden.\nAbel, Apparat Abel-Pensky, Apparat Luchaire-Finances,\nApparat Tag;                                                      (4) Ist die Einreihung einer entzündbaren Flüssigkeit\numstritten, so gilt die vom Absender vorgeschlagene Ein-\nb) für Temperaturen von mehr als 50° C: Apparat Pensky-            reihung, wenn die Nachprüfung des Flammpunktes der\nMartens, Apparat Luchaire-Finances;                           betreffenden Flüssigkeit um nicht mehr als 2° C von den\nc) oder mit jedem anderen Apparat, dessen Ergebnisse um            in Klasse III a angegebenen Grenzwerten von 21 ° C bzw.\nnicht mehr als 2° C von denjenigen abweichen, die             55° oder 100° C abweicht. Wenn die Nachprüfung einen\neiner der vorstehend erwähnten Apparate am gleichen           Wert ergibt, der um mehr als 2° C von diesen Grenzwerten\nOrt geben würde.                                              abweicht, so ist eine zweite Nachprüfung vorzunehmen,\n(2) Das Prüfverfahren ist vorzunehmen:                         und es ist der niedrigste der festgestellten Werte als\na) mit dem Apparat Abel und Abel-Pensky gemäß den                  maßgebend zu betrachten.\nbritischen Normvorschriften Nr. 33/44 des „Institute of\npetroleumu oder gemäß den deutschen Normvorschrif-\nten DIN 51755;                                                  B. Zur Bestimmung des Gehaltes an Peroxyd in einer\nFlüssigkeit ist folgendes Verfahren anzuwenden:\nb) mit dem Apparat Pensky-Martens gemäß den britischen\nNormvorschriften Nr. 34/47 des „Institute of petroleum\"          Man gießt eine Menge p (ungefähr 5 g, auf 1 cg genau\noder gemäß den amerikanischen Normvorschriften                gewogen) der zu prüfenden Flüssigkeit in einen Erlen-\nD. 93.46 der A.S.T.M. oder gemäß den deutschen Norm-          meyerkolben, fügt 20 cm3 Essigsäureanhydrid und unge-\nvorschriften DIN 51758.                                      fähr 1 g festes . pulverisiertes Kaliumjodid bei und rührt\nc) für den Apparat Tag gemäß den Normvorschriften                   um. Nach 10 Minuten wird die Flüssigkeit während 3 Mi-\nD. 53.46 der A.S.T.M.;                                        nuten bis auf 60° C erwärmt, dann läßt man sie 5 Minuten\nd) für den Apparat Luchaire gemäß der Anweisung zum                 abkühlen und gibt 25 cm3 Wasser bei. Das freigewordene\nfranzösischen Ministerialerlaß vom 26. Oktober 1925.         Jod wird mit einer zehntelnormalen Natriumthiosulfat-\n(3) Wird ein anderer Apparat verwendet, so sind beim           lösung titriert, ohne Beigabe eines Indikators. Die voll-\nPrüfverfahren folgende Vorschriften zu beachten:                   ständige Entfärbung zeigt das Ende der Reaktion an.\n1. Die Prüfung muß an einem zugfreien Ort durchgeführt             Werden die erforderlichen cm3 der Thiosulfatlösung mit n\nwerden.                                                       bezeichnet, so läßt sich der Peroxydgehalt {in H202 berech-\n17 n\n2. Die zu prüfende Flüssigkeit darf sich um nicht mehr als         net) der Flüssigkeit nach der Formel 100 p berechnen.\n3° C je Minute erwärmen.","Nr. 28 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                           1029\nAnhang 4\nKennzekben\nfür Versandstücke, die gefährliche Güter der Klassen Ja, Jb, Jd, Je, II bis V enthalten\nNr. 1                                  Nr.2                                 Nr.3\nFarbe: orange                          Farbe: orange                         Farbe: orange\nBedeutung:                             Bedeutung:                         Bedeutung: Giftig\nExplosionsgefährlich                     Feuergefährlich\nNr.4                                    Nr. 5                                Nr.6\nFarbe: orange                          Farbe: orange                        Farbe: schwarz\nBedeutung: Ätzend oder ent-           Bedeutung: Radioaktiv (ge-                     Bedeutung:\nzündend und ätzend wirkend             sundheitsgefährdende Strah-              Vor Nässe zu schützen\nlung). Von Menschen, Tieren\nund nicht entwickelten\nphotographischen Emulsionen\nfernhalten\nNr. 7                                 Nr.8\nFarbe: schwarz                            Farbe: rot\nBedeutung: oben.                          Bedeutung:\nDer Zettel ist, mit den Pfeil-             Vorsichtig behandeln,\nspitzen nach oben, auf zwei                  oder Nicht stürzen\ngegenüberliegenden Seiten\nanzubringen\nDie Größe der Kennzeichen soll 148 X 210 mm (Normgröße A 5) betragen; sie darf in keinem Fall geringer sein als\n74 X 105 mm (Normgröße A 7).","1030                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nANLAGE 2\nBestimmungen\nüber das Zusammenpacken von Stoffen der Anlage 1\nmit anderen Gegenständen in einem Versandstück\nA. Allgemeines\n1. Nur die im folgenden Verzeichnis aufgeführten Stoffe          abzugeben, daß die gestatteten Gewichtsgrenzen inne-\nund Gegenstände der Anlage 1 dürfen unter den in             gehalten sind und die Stoffe sich in der vorgeschriebe-\nSpalte 3 gegebenen Voraussetzungen miteinander und           nen Sonderverpackung befinden.\nmit bedingungslos zur Beförderung zugelassenen\n(nicht gefährlichen) Gütern in einem Versandstück         4. Sammelbehälter, die Stoffe der Klassen I a, I b, I c,\nI d, I e, II, III a, IV a und V enthalten, sind nach den\nverpackt werden.\nVorschriften der Anlage 1 zu kennzeichnen und zu ver-\n2. Die Stoffe und Gegenstände müssen bei Aufnahme in             stauen.\neine derartige Sammelsendung nach den für sie gül-           Behälter mit den unter III a Ziffern 1 und 2 be-\ntigen Vorschriften der Anlage 1 oder den dazu in             zeichneten entzündbaren flüssigen Stoffen, oder mit\nSpalte 3 des hierunter folgenden Verzeichnisses ge-          Azeton und Mischungen davon, müssen mit einem\ngebenen Ergänzungen verpackt sein. Die Einzel-               Zettel, der auf rotem Grunde die deutliche, dauerhafte,\npackungen sind mit den übrigen Gütern in starke,             gedruckte Aufschrift \"Feuergefährlich\" trägt, bezeich-\ndichte, sicher zu verschließende hölzerne Behälter fest      net sein, es sei denn, daß die Gesamtmenge dieser\neinzusetzen.                                                 Flüssigkeiten unter 5 kq bleibt und die Einzelpackun-\n3. Uber jede Sendung von Sammelpackungen, die be-\ngen höchstens 1 kg enthalten.\ndingungsweise zur Beförderung zugelassene Güter           5. Von den Bestimmungen der Spalte 3 des nachstehen-\nenthalten, ist ein besonderer Verladeschein auszustel-       den Verzeichnisses sind befreit Sammelpackungen\nlen, aus dem der Inhalt jedes Behälters an bedingungs-       von Chemikalien für wissenschaftliche und pharma-\nweise zugelassenen Gütern unter Hervorhebung ihrer           zeutische Zwecke, deren Einzelbehältnisse nicht mehr\nEigenschaften nach den Vorschriften der Anlage l für         als 1 kg Inhalt haben, mit Ausnahme derjenigen\ndie Verladescheine deutlich zu ersehen sein muß. Zu          Stoffe, die nach Spalte 3 nur bis zu höchstens 1 kg\ndiesem Zweck sind die Angaben mit roter Tinte zu             miteinander oder mit bedingungslos zur Beförderung\nunterstreichen. Dazu hat der Ablader auf Grund von           zugelassenen (nicht gefährlichen) Gütern in einem\nBescheinigungen seiner Auftraggeber die Erklärun~            Versandbehälter vereinigt werden dürfen.\nB. Verzeidmis\nKlasse und\nGegenstand                    Ziffer in der               Bedingungen, Beschränkungen usw.\nAnlage 1\nAtzlaugen:\nNatriumhydroxyd in Lösungen (Na-               V3a          In Mengen bis zu 15 kg für jeden Stoff zusammen mit\ntronlauge) und Kaliumhydroxyd in Lö-                      Stoffen, die in den Ziffern 1 bis 5, 7 und 11 der Klasse V\nsungen (Kalilauge), auch in Mischun-                      genannt sind; ferner zusammen mit Stoffen und Gegen-\ngen, wie ätzende Präparate (Atzlau-                       ständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zu-\ngen), Rückstände von der Olraffination,                   sammenpackung auch für diese gestattet ist.\nstark ätzende organische Basen (z. B.\nHexamethylendiamin, Hexamethyleni-                          Der Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als\n75 kg sein.\nmin; Hydrazin in wässeriger Lösung\nmit höchstens 65 °/o Hydrazin N2H4).\nAkkumulatoren:\na) mit Schwefelsäure gefüllte elektri-        V 1b          In Mengen bis zu 15 kg für jeden Stoff zusammen mit\nsche Sammler.                                          Stoffen der Ziffern 1 bis 5, 7 und 11 der Klasse V; ferner\nb) mit Kalilauge gefüllte elektrische          V3b        zusammen mit Stoffen und Gegenständen der übrigen\nSammler;                                               Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung auch für\ndiese gestattet ist.\nsie werden bedingungslos befördert,\nwenn die Zellgehäuse aus Metall                          Der Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als\nbestehen und wenn diese so ver-                        75 kg sein.\nschlossen sind, daß die Kalilauge\nbei keiner Lage der Sammler aus-\nfließen kann und Sicherungen gegen\nKurzschluß vorhanden sind.","Nr. 28 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezembe·r 1955                               1031\nKlasse und\nGegenstand                 Ziffer in der             Bedingungen, Beschränkungen usw.\nAnlage 1\n2                                   3\nAlkalimetalle und Erdalkalimetalle,          Ie 1     a) Miteinander, wenn die Vorschriften für die Innen-\nwie Natrium, Kalium, Barium, Kalzium,                    packung eingehalten sind, in einem Versandbehälter,\nsowie Legierungen der Alkalimetalle,                     wie er für diese Stoffe vorgeschrieben ist.\nLegierungen der Erdalkalimetalle und                  b) Mit den übrigen Stoffen der Klasse I e oder mit Gütern\nLegierungen der Alkalimetalle mit den                    der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammen-\nErdalkalimetallen.                                        packung auch für diese gestattet ist, bis zu 5 kg für\njeden Stoff, wenn nach den Verpackungsvorschriften\nder Klasse I e in Metallgefäßen verpackt und mit den\nzusammenzupackenden Gütern in einen hölzernen\nSammelbehälter eingesetzt.\nAluminiumphosphid,       Zinkphosphid  IVa 19 a und b    Nur völlig trocken und mit trockenen Gegenständen.\nund Zubereitungen, die wesentliche\nNicht zusammen mit flüssigen Säuren und wässerigen\nMengen Phosphorwasserstoff entwik-\nkelnder Verbindungen enthalten.                       Flüssigkeiten sowie mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-\nmitteln. Nur in gut gelüfteten Räumen zu verstauen.\nAmeisensäure in Konzentrationen von           V5         In Mengen bis zu 15 kg für jeden Stoff zusammen mit\n70 0/o und mehr.                                      Stoffen, die in den Ziffern 1 bis 4, 7 und 11 der Klasse V\ngenannt sind; ferner zusammen mit Stoffen und Gegen-\nständen der übrigen Klassen, wenn unc:I. soweit die Zu-\nsamenpackung auch für diese gestattet ist.\nDer Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als\n75 kg sein.\nAmorces:\nS. unter Pyrotechnische Scherzgegen-         I c 15\nstände und Spielwaren.\nAnhydrid:\nS. unter Schwefelsäureanlrydrid.              V7\nAnilin ( Anilinöl)                         IVa 18        Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6 und 9 bis 14 der\nKlasse IV a sowie mit Stoffen oder Gegenständen der\nübrigen Klassen, wenn und soweit die Zusamenpackung\nauch für diese gestattet ist.\nNicht zusammen mit chlorathaltigeri Unkrautvertilgungs-\nmitteln (IV a 16) sowie mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-\nmitteln.\nAnorganische chlorathaltige Unkraut-       IVa 16        In Gesamtmengen bis zu 5 kg, zusammen mit Stoffen\nver tilgungsmi tte /.                                 der Ziffern 7 und 8 der Klasse IV a, sowie mit Stoffen oder\nGegenständen der übrigen Klassen, soweit die Zusammen-\npackung auch für diese gestattet ist, jedoch nicht zusammen\nmit irgendwelcher Säure und sauren Salzen.\nAntimonpentachlorid                           V8         Bis 5 kg für jeden Stoff. Behälter mit diesen Stoffen\nsind in Oberblech zu verpacken, wobei der Leerraum mit\nKieselgur ausgefüllt sein muß.\nAuch zusammen mit Stoffen und Gegenständen der\nübrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung\nauch für diese gestattet ist.                           -\nDer Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als\n75 kg sein.\nAntimonverbindungen, wie Antimon-         IVa 14 a       Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6, 9 bis 13 und 18 der\noxyde und Antimonsalze.                               Klasse IVa sowie mit Stoffen oder Gegenständen der\nRückstände und Abfälle von Antimon-       IVa 14 b    übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung\nverbindungen. ·                                       auch für diese gestattet ist.\nNicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-\nmitteln.\nArsenikalien; flüssige wie Arsensäure,      IVa 3        In Gesamtmengen bis zu 1 kg in Glasgefäßen verpackt,\nauch gelöst, gelöstes Natriumarsenit                  die mit trockener Kieselgur in ein dichtes Metallgefäß\nusw.                                                  sicher einzubetten sind, nicht zusammen mit Nahrungs-,\nFutter- oder Genußmitteln; Arsenikalien, die mit Säuren\nArsenwasserstoff bilden, nicht zusammen mit Säuren oder\nsauren Salzen.","1032                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nKlasse und\nGegenstand                   Ziffer in der              Bedingungen, Beschränkungen usw.\nAnlage 1\n2\nArsenikalien; nicht flüssige.                IVa 7         In Gesamtmengen bis zu 5 kg zusammen mit Stoffen\nder Ziffern 8 und 16 der Klasse IV a sowie mit Stoffen oder\nGegenständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die\nZusammenpackung auch für diese gestattet ist. Nicht zu-\nsammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genußmitteln.\nArsenikalien, die mit Säuren Arsenwasserstoff bilden,\nnicht zusammen mit Säuren.\nAzety Jchlorid.                                VB          Bis zu 5 kg für jeden Stoff. Behälter mit diesen Stoffen\nsind in Oberblech zu verpacken, wobei der Leerraum mit\nKieselgur ausgefüllt sein muß.\nAuch zusammen mit Stoffen und Gegenständen der\nübrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung\nauch für diese gestattet ist.\nDer Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als\n75 kg sein.\nBariumazid mit mindestens 100/o Was-         IVa 12        Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6, 9 bis 11, 13, 14 und\nser oder Alkoholen und wässerige Ba-                     18 der Klasse IVa sowie mit Stoffen oder Gegenständen\nriumazidlösungen.                                       der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammen-\npackung auch für diese gestattet ist, jedoch nicht zusammen\nmit irgendwelchen Säuren oder mit irgendwelchen anderen\nSalzen als den Salzen der Alkali- und Erdalkalimetalle.\nNicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-\nmitteln.\nBariumverbindungen wie Bariumoxyd            IVa 13        Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6, 9 bis 12, 14 und 18\n(Baryt), Bariumhydroxyd (Bariumoxyd-                     der Klasse IV a sowie mit Stoffen oder Gegenständen der\nhydrat), Bariumsulfide (Schwefelbari-                    übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung\num), Bariumsalze, barythaltige Rück-                     auch für diese gestattet ist. Nicht zusammen mit Nahrungs-,\nstände der Bariumsuperoxydherstel-                       Futter- oder Genußmitteln\nlung.\nBenzotrichlorid.                               VB          Bis 5 kg für jeden Stoff. Behälter mit diesen Stoffen\nsind in Oberblech zu verpacken, wobei der Leerraum mit\nKieselgur ausgefüllt sein muß.\nAuch zusammen mit Stoffen und Gegenständen der\nübrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung\nauch für diese gestattet ist.\nDer Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als\n75 kg sein.\nBenzoy lchlorid.                               VB          Bis 5 kg für jeden Stoff. Behälter mit diesen Stoffen\nsind in Oberblech zu verpacken, wobei der Leerraum mit\nKieselgur ausgefüllt sein muß.\nAuch zusammen mit Stoffen und Gegenständen der\nübrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung\nauch für diese gestattet ist.\nDer Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als\n75 kg sein.\nBleiverbindungen wie Bleioxyde, Blei-    IVa 14 a und b    Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6, 9 bis 13 und 18 der\nsalze; Rückstände und Abfälle, die we-                   Klasse IVa sowie mit Stoffen und Gegenständen der\nsentliche Mengen von diesen Bleiver-                     übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung\nbindungen enthalten, wie Bleiaschen,                     auch für diese gestattet ist.\nLötzinn- und Schriftmetallaschen.                          Nicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-\nmitteln.\nBrandkörper     fiir Luf tschutz-Ubungs-      lc 29        Nur zusammen mit den zur Zündung erforderlichen\nzwecke.                                                 Gegenständen der Ziffer 1 der Klasse I c unter Beobachtung\nder Vorschriften für die Innenverpackung in einem Ver-\nsandbehälter, der mit zähem Papier auszulegen ist. Ein\nVersandstück darf nicht schwerer als 75 kg sein.","Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                                1033\nKlasse und\nGegenstand                    Ziffer in der             Bedingungen, Beschränkungen usw.\nAnlage 1\nBrennbare Flüssigkeiten (entzündbare          III a        Zu a):  _Nicht zusammen mit selbstentzündlichen Stoffen,\nflüssige Stoffe) mit Ausnahme von                       II, mit Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche\nSchwefelkohlenstoff und mehr als 100/o\n.- Schwefelkohlenstoff enthaltenden Flüs-\nGase entwickeln, I e, mit entzündlichen Gasen, I d, mit\nkonzentrierter Schwefelsäure und konzentrierter Salpeter-\nsigkeiten,                                              säure sowie mit Zündhölzern.\na) solche der Ziffern 1 und 5,                             Erdgas-Gasolin, Äthyläther, Kollodium und andere\nb) solche der Ziffern 2 bis 4.                          Äthyläther enthaltende Lösungen, Klasse III a, Ziff. 1, nur\nin Gesamtmengen bis zu 20 kg, die übrigen Flüssigkeiten\nder Ziffer 1 nur in Gesamtmengen bis zu 100 kg.\nZu b):   Nicht zusammen mit entzündlichen Gasen, I d,\nmit selbstentzündlichen Stoffen, II, mit konzentrierter\nSchwefelsäure und konzentrierter Salpetersäure sowie mit\nZündhölzern.\nDie Flüssigkeiten der Klasse III a, Ziffern 1, 2 und 3,\nnicht zusammen mit Chlor oder Stoffen, die Chlor leicht\nabgeben (Chlorkalk, Perchloron u. dgl.).\nAlle Flüssigkeiten der Ziffern 1 bis 5 der Klasse III a\nmüssen nach den für die einzelnen Versandstücke gelten-\nden Vorschriften verpackt mit den anderen zusammen-\nzupackenden Gütern in einen widerstandsfähigen Sammel-\nbehälter eingesetzt werden.\nBrennsätze, nicht sprengkräftige.            Ic 30b        S. Zündsätze!\nBrom.                                          V4          In Mengen bis zu 15 kg für jeden Stoff zusammen mit\nStoffen, die in den Ziffern 1 bis 3, 5, 7 und 11 der Klasse V\ngenannt sind. Dabei dürfen Glas9efäße mit Brom höchstens\n33/4 kg Inhalt haben.\nAuch zusammen mit Stoffen und Gegenständen der\nübrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung\nauch für diese gestattet ist.\nDer Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als\n75 kg sein.\nBromzyan.                                    IVa 20        Bis 2 kg in Tuben von je 100 g.\nNicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-\nmitteln.\nChlorathaltige Unkrautvertilgungsmit-        IVa 16        Bis zu einer Gesamtmenge von 5 kg zusammen mit\ntel aus einer Mischung von Natrium-,                    Stoffen der Ziffern 7 und 8 sowie Natriumazid (Ziffer 16)\nKalium- und Kalziumchlorat mit einem                    der Klasse IV a, auch zusammen mit Stoffen oder Gegen-\nhygroskopischen Chlorid (wie Magne-                     ständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zu-\nsiumchlorid oder Kalziumchlorid) mit                    sammenpackung auch für diese gestattet ist.\nnicht mehr als 50 6/o Chlorat.                             Nicht zusammen mit irgendwelchen Säuren, auch nicht\nzusammen mit entzündbaren flüssigen Stoffen, namentlim\nsolchen der Klasse III a, mit Anilin, IV a 18, oder mit\nStoffen der Ziffer 1 der Klasse II und der Ziffern 1 und 9\nder Klasse III b sowie mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-\nmitteln.\nChloressigsäure.     Ameisensäure     in       V5          In Mengen bis zu 15 kg für jeden Stoff zusammen mit\nKonzentration von 70 8/e und mehr.                      Stoffen, die in den Ziffern 1 bis 4, 7 und 11 der Klasse V\ngenannt sind; ferner zusammen mit Stoffen und Gegen-\nständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zu-\nsammenpackung auch für diese gestattet ist.\nDer Sammelbehälter darf insgesamt nicht sdiwerer als\n75 kg sein.\nChloride, durch Wasser zersetzliche.           V8          Bis zu 5 kg für jeden Stoff. Behälter mit diesen Stoffen\nAntimonpentachlorid,      Azetylchlorid,                sind in Uberblech zu verpacken, wobei der Leerraum mit\nBenzoylchlorid, Benzotrichlorid, letzte-                Kieselgur ausgefüllt sein muß.\nres auch im Gemisch mit Lösungsmit-                        Audi zusammen mit Stoffen und Gegenständen der\nteln,                                                   übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung\nChromylchlorid,                                         für diese gestattet ist.\nPhosphoroxycl1lorid, Phosphorpenta-                        Der Sammelbehälter darf insgesamt nimt schwerer als\nch/orid, (Phosphorsuperchlorid), Phos-                  75 kg sein.","1034                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nKlasse und\nGegenstand                    Ziffer in der             Bedingungen, Beschränkungen usw.\nAnlage 1\n2                                    3\nphortrichlorid,     Siliziumtetrachlorid,\nSulfurylchlorid, Thionylchlorid, Titan-\ntetrachlorid, Zinntetrachlorid.\nChlorschwefel.                                  V2          In Mengen bis zu 15 kg für jeden Stoff zusammen mit\nStoffen, die in den Ziffern 1, 3, 4, 5, 7 und 11 der Klasse V\ngenannt sind; ferner zusammen mit Stoffen oder Gegen-\nständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zu-\nsammenpackung auch für diese gestattet ist.\nDer Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als\n75 kg sein.\nChlorsulfonsäure.                               vs          Bis 5 kg mit Stoffen oder Gegenständen der übrigen\nKlassen, wenn und soweit die Zusammenpackung auch\nfür diese gestattet ist.\nDer Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als\n75 kg sein.\nChromy lchlorid.                                V8          Wie Chloride, durch Wasser zersetzliche.\nDichloramin    (Paratoluolsulfondichlor-       III b 6      Nicht zusammen mit fetten oder flüchtigen ätherischen\namid ).                                                  Oien, Staub oder Pulver von Aluminium oder Zink.\nDimethylsulfat.                               IVa6a         Zusammen mit Stoffen der Ziffern 9 bis 14 und 18 der\nKlasse IV a sowie mit Stoffen und Gegenständen der\nübrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung\nauch für diese gestattet ist.\nNicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-\nmitteln.\nElektrische Zünder ohne Sprengkap-             Ic 7 a       Nur zusammen mit elektrischen Zündpillen_ und Zünd-\nseln.                                                    pillenkämmen unter Beobachtung der Vorschriften für die\nInnenverpackung dieser Gegenstände.\nElektrische Zündpillen.                        Ic 7b        Nur zusammen mit elektrischen Zündern ohne Spreng-\nkapseln mit Zündpillenkämmen unter Beobachtung der\nVorschriften für die Innenverpackung dieser Gegenstände.\nEssigsaures Blei (Bleizucker).               IV a 14 a      Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6, 9, 11 bis 14 und\n18 der Klasse IV a sowie mit Stoffen oder Gegenständen\nder übrigen Klassen. wenn und soweit die Zusammen-\npackung auch für diese gestattet ist.\nNicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-\nmitteln.\nFeuerwerkskörper, und zwar Bränder,        I c 22 bis 25    Nur miteinander und zusammen mit pyrotechnischen\nRaketen, römische Lichter, Fontänen,                     Scherzgegenständen und Spielwaren; Zündblättchen und\nFeuerräder (Ziffer 22), Kanonenschläge,                  Zündbändern (Amorces, Amorcesbändern) sowie mit\nPapierböller, Gewehrschläge- Petarden-                    Knallkörpern (Klasse I c Ziffern 9 bis 20, jedoch mit Aus-\nund ähnliche zur Erzeugung eines star-                   nahme von Blitzwatte (Ziffer 9 b) unter den für pyrotech-\nken Knalls dienende Gegenstände                           nische Scherzgegenstände gegebenen Bedingungen.\n(Ziffer 23), Kleinfeuerwerk (Ziffer 24),\nbengalische Beleuchtungsgegenstände\nohne Zündkopf (Ziffer 25).\nFilmzellhorn (Filmzelluloid), d. i. Film-      IIIb 4       Nur zusammen mit bedingungslos zur Beförderung zu-\nrohstoff ohne Emulsion, in Rollen und                    gelassenen (nicht gefährlichen) Gütern.\nentwickelte Filme aus Zellhorn (Zellu-\nFilmzellhorn muß, vorschriftmäßig verpackt, mit den\nloid).\nanderen zusammenzupackenden Gütern in einem hölzernen\nSammelbehälter vereinigt werden.\nFluorwasserstoffsaure Salze und kie-         IVa 15b        Nicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-\nselfluorwasserstoff saure Salze sowie                    mitteln.\nZubereitungen der fluorwasserstoff-\nsauren und kieselfluorwasserstoff sau-\nren Salze.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                               1035\nKlasse und\nGegenstand                   Ziffer in der                Bedingungen, Beschränkungen usw.\nAnlage 1\nGase, verdichtete, verflüssigte oder       I d 4 bis 7      Es dürfen in einem Versandstück vereinigt werden:\nunter Druck gelöste, mit Ausnahme von                   a) miteinander\nflüssiger Luft, flüssigem Sauerstoff,\nfliissigem Stickstoff (1 d,8).\n1. die Gase Kohlendioxyd, Stickoxydul, Äthan, Äthylen\n(Ziffer 4), Ammoniak, Chlor, Schwefeldioxyd, Stid~stoff-\ntetroxyd (Ziffer 5) und Chlorkohlenoxyd (Ziffer 7), je-\ndoch Chlor nicht zusammen mit Ammoniak oder Schwe-\nfeldioxyd.\nDie Gase müssen nadi Abschnitt C II. Nummer 5 der\nKlasse I d verpackt sein;\n2. die Gase der Ziffer 7, ausgenommen Chlorkohlenoxyd,\nwenn sie nach Absdinitt C II. Nummer 7 der Klasse I d\nverpackt sind;\nb) mit anderen Gegenständen in einer hölzernen Sammel-\nkiste:\n1. die Gase der Ziffern 4 und 5 (ausgeommen Chlor und\nStickstofftetroxyd), 6 und 7, in Metallgefäßen verpackt;\n2. die Gase Kohlendioxyd, Stickoxydul, Äthan, Äthylen\n(Ziffer 4), Ammoniak, Schwefeldioxyd, Stickstofftetroxyd,\n(Ziffer 5) und Chlorkohlenoxyd (Ziffer 7) in kleinen\nMengen, wenn sie nach Abschnitt C II. Nummer 5 der\nKlasse I d in Röhrnn und Blechkapseln verpackt sind;\n3. verflüssigtes Olgas (Ziffer4), Chlorwasserstoff, Schwefel-\nwasserstoff und T-Gas (Ziffer 5) sowie die Gase der\nZiffern 6 und 7, mit Ausnahme von Chlorkohlenoxyd\n(Ziffer 7) in Gesamtmengen bis zu 5 kg, wenn sie nacb\nAbschnitt C II. Nummer 7 der Klasse I d in Röhren\nund Kästcben verpackt sind.\nEntzündliche Gase dürfen nicht mit Gegenständen der\nKlasse I c, mit den entzündliche Gase entwickelnden Stof-\nfen I e und den selbstentzündlichen Stoffen II, sowie nicbt\nmit konzentrierter Schwefelsäure und konzentrierter Sal-\npetersäure, mit Natriumazid oder mit Zündhölzern in\neinem Packstück vereinigt werden.\nGetreidekörner, durch giftige Phos-          1Va6c         Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6 b, 9 bis 14 und 18\nphor- oder Thiophosphorsäureester                       der Klasse IV a sowie mit Stoffen und Gegenständen der\nimprägniert.                                            übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung\nauch für diese gestattet ist.\nNicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-\nmitteln.\nGiftige organische Pflanzen- oder Holz-     IVa 6b         Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6 c, 9 bis 14 und 18\nschutzmittel sowie Mittel zur Vertil-                   der Klasse IV a sowie mit Stoffen und Gegenständen der\ngung von Nagetieren, wie giftige Phos-                  übrigen Klassen, wenn und so\\veit die Zusammenpackung\nphor- und Thiophosphorsäureester und                    auch für diese gestattet ist.\nphosphoresterhaltige Präparate.\nNicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- und Genuß-\nmitteln.\nGolddoppelsalze, zyanallrnlihaltige.         IVa 9         Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6, 10 bis 14 und 18\nder Klasse IV a sowie mit Stoffen oder Gegenständen der\nübrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung\nauch für diese gestattet ist.\nNicht zusammen mit irgendwelchen Säuren und sauren\nSalzen sowie mit Nahrungs-, Futter- oder Genußmitteln.\nHexamethylendiamin.                           V3a          In Mengen bis zu 15 kg für jeden Stoff zusammen mit\nStoffen, die in den Ziffern 1 bis 5, 7 und 11 der Klasse V\nHexamethylenimin.                             V3a       genannt sind; ferner zusammen mit Stoffen und Gegen-\nständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zu-\nsammenpackung auch für diese gestattet ist.\nHydrazin in wässeriger Lösung mit             V3a\nhöchstens 65 0/o Hydrazin (N~H4).                          Der Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als\n75 kg sein.","1036                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nKlasse und\nGegenstand                  Ziffer in der              Bedingungen, Beschränkungen usw.\nAnlage 1\n2                                     3\nHypochloritlösungen.                         Vll          In Mengen bis zu 15 kg für jeden Stoff zusammen mit\nStoffen, die in den Ziffern 1 bis 5 und 7 der Klasse V\ngenannt sind; ferner zusammen mit Stoffen oder Gegen-\nständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zu-\nsammenpackung auch für diese gestattet ist.\nDer Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als\n75 kg sein.\nKaliumhydrosulfi t   (Kaliumhyposulfi t,     II Sc       Dieser Stoff sowie die unter Ziffern 5 a und 5 b, Klasse II\nKaliumdithionit).                                      aufgeführten Metallstaube oder -pulver in einer Gesamt-\nmenge bis zu 1 kg. Die Stoffe sind in verschlossenen\nGläsern oder Blechbüchsen verpackt - Gläser außerdem\nin dichte Büchsen mit Blech oder Pappe mit Kieselgur fest\neingebettet - mit anderen zusammenzupackenden Gütern\nin einem hölzernen Sammelbehälter zu vereinigen.\nNicht zusammen mit Säuren, Alkalilaugen oder wasser-\nhaltigen Flüssigkeiten, entzündlichen Gasen der Klasse I d\nund Zündhölzern der Klasse I c.\nKaliumhydroxyd in Lösungen, auch in          V3a         In Mengen bis zu 15 kg für jeden Stoff zusammen mit\nMischungen     mit    Natriumhydroxyd                  Stoffen, die in den Ziffern 1 bis 5, 1 und 11 der Klasse V\n(Ätzlaugen).         ·                                 genannt sind; ferner zusammen mit Stoffen und Gegen-\nständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zu-\nsammenpackung auch für diese gestattet ist.\nDer Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als\n75 kg sein.\nKaliumzyanid (Zyankalium).                  IVa 8         Bis 5 kg.\nNicht zusammen mit Säuren und sauren Salzen sowie\nNahrungs-, Futter- oder Genußmitteln.\nKalkstickstoff (Kalziumzyanamid).           le 2b      a) Miteinander, wenn die Vorschriften für die Zusammen-\npackung eingehalten sind, in einem Versandbehälter,\nKalziumhydrid (Hydrolith).                  Ie 2a          wie er für diese Stoffe vorgeschrieben ist.\nb) Mit den übrigen Stoffen der Klasse I e oder mit Gütern\nder übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammen-\npackung auch für diese gestattet ist, bis zu 5 kg für\njeden Stoff, wenn nach den Verpackungsvorschriften\nder Klasse I e in Metallgefäßen verpackt und mit den\nzusammenzupackenden Gütern in einen hölzernen Sam-\nmelbehälter eingesetzt.\nKalziumhydrosuliit (Kalziumhyposul-          II 5 c       Dieser Stoff sowie die unter Ziffern 5 a und 5 b, Klasse II\nfit, Kalziumdithionit).                                aufgeführten Metallstaube oder -pulver in einer Gesamt-\nmenge bis zu 1 kg. Die Stoffe sind in verschlossenen\nGläsern oder Blechbüchsen verpackt - Gläser außerdem\nin dichte Büchsen aus Blech oder Pappe mit Kieselgur fest\neingebettet - mit anderen zusammenzupackenden Gütern\nin einem hölzernen Sammelbehälter zu vereinigen. Nicht\nzusammen mit Säuren, Alkalilaugen oder wasserhaltigen\nFlüssigkeiten, entzündlichen Gasen der Klasse I d und\nZündhölzern der Klasse I c.\nKalziumkarbid.                              Ie 2a      a) Zusammen mit den übrigen Stoffen der Ziffer 2 a sowie\nmit Kalkstickstoff der Ziffer 2 b, wenn die Vorschriften\nfür die Zusammenpackung eingehalten sind, in einem\nVersandbehälter, wie er für diese Stoffe vorgeschrieben\nist.                      •\nb) Mit den übrigen Stoffen der Klasse I e oder mit Gütern\nder übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammen-\npackung auch für diese gestattet ist, bis zu 5 kg für\njeden Stoff, wenn nach den Verpackungsvorschriften\nder Klasse I e in Metallgefäßen verpackt und mit den\nzusammenzupackenden Gütern in einem hölzernen\nSammelbehälter eingesetzt.\nKalziumcyanid.                             IVa8          In Gesamtmengen bis zu 5 kg zusammen mit Stoffen der\nZiffern 7 und 16 der Klasse IVa sowie mit Stoffen oder\nGegenständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die\nZusammenpackung auch für diese gestattet ist.\nNicht zusammen mit irgendwelchen Säuren oder sauren\nSalzen sowie mit Nahrungs-, Futter- oder Genußmitteln.","Nr. 28 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                               1037\nKlasse und\nGegenstand                 Ziffer in der               Bedingungen, Beschränkungen usw.\nAnlage 1\n2                                    3\nKieselfluorwasserstoffsaure Salze und       IVa 15b        Nicht zusammen mit Nahr~ngs-, Futter- oder Genuß-\nderen Zubereitungen.                                    mitteln.\nKnallkörper.                             I c 16 bis 20    Wie:\nPyrotechnische Scherzgegenstände und Spielwaren.\nKupierzyansalze,     Kupferdoppelsalze,       IVa 9        Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6, 10 bis 14 und 18\nsämtliche zyanalkalihaltig.                              der Klasse IV a sowie mit Stoffen oder Gegenständen der\nübrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung\nauch für diese gestattet ist.\nNicht zusammen mit irgendwelchen Säuren und sauren\nSalzen sowie Nahrungs-, Futter- oder Genußmitteln.\nLeuchtbomben mit Fallschirm.                 I b 11 b      Nur zusammen mit den zur Betätigung erforderlichen\nnichtsprengkräftigen Zündmitteln (I b Ziffer 2 c) unter Be-\nobachtung der Vorschriften für die Innenverpackung dieser\nZündmittel.\nMittel zur Vertilgung von Nagetieren         IVa 6b        Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6 c, 9 bis 14 und 18\nwie giftige Phosphor- und Thiophos-                     der Klasse IV a sowie mit Stoffen und Gegenständen der\nphorsäureester und phosphoresterhal-                    übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung\ntige Präparate.                                         auch für diese gestattet ist.\nNicht ·zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-\nmitteln.\nNaphthylharnstoff, Naphthylthioharn-         IVa 6b        Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6 c, 9 bis 14 und 18\nstofl.                                                  der Klasse IV a sowie mit Stoffen und Gegenständen der\nübrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung\nauch für diese gestattet ist.\nNicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-\nmitteln.\nNatriumamid.                                   le 3        Bis 5 kg in hölzernen Kisten nach Anlage 1 verpackt\nund mit den anderen zusammenzupackenden Gütern in\neinen hölzernen Sammelbehälter eingesetzt. Im übrigen\nwie Alkalimetalle.\nNatriumazid.                                 IVa 16        Bis 5 kg zusammen mit Stoffen der Ziffern 7 und 8 sowie\nmit den chlorathaltigen Unkrautvertilgungsmitteln der\nZiffer 16 der Klasse IV a; ferner mit Stoffen und Gegen-\nständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zu-\nsammenpackung auch für diese gestattet ist.\nNicht zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten der\nZiffern 1 bis 5 der Klasse III a, auch nicht zusammen mit\nirgendwelchen Säuren oder mit irgendwelchen anderen\nSalzen als den S~.lzen der Alkali- und Erdalkalimetalle.\nNatriumhydrosulfit (Natriumhyposul-           II Sc        Dieser Stoff sowie die unter Ziffern 5 a und 5 b der\nfit, Natriumdithionit).                                 Klasse II aufgeführten Metallstaube oder -pulver in einer\nGesamtmenge bis zu 1 kg. Die Stoffe sind in verschlos-\nsenen Gläsern oder Blechbüchsen verpackt - Gläser\naußerdem in dichte Büchsen aus Blech oder Pappe mit\nKieselgur fest eingebettet - mit anderen zusammenzu-\npackenden Gütern in einem hölzernen Sammelbehälter\nzu vereinigen. Nicht zusammen mit Säuren, Alkalilaugen\noder wasserhaltigen Flüssigkeiten, entzündlichen Gasen\nder Klasse I d und Zündhölzern der Klasse I c.\nNatriumhydroxyd in Lösungen, auch             V3a          In Mengen bis zu 15 kg für jeden Stoff zusammen mit\nin Mischungen mit Kaliumhydroxyd                        Stoffen, die in den Ziffern 1 bis 5, 7 und 11 der Klasse V\n( Ätzlaugen).                                           genannt sind; ferner zusammen mit Stoffen und Gegen-\nständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die\nZusammenpackung auch für diese gestattet ist.\nDer Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als\n75 kg sein.","1038                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nKlasse und\nGegenstand                    Ziffer in der              Bedingungen, Beschränkungen usw.\nAnlage 1\n2\nNatriumzyanamid.                             1Va8          Bis zu 5 kg.\nNicht zusammen mit Säuren und sauren Salzen sowie\nmit Nahrungs-, Futter- oder Genußmitteln.\nNatriumzyanid (Zyannatrium}.                 1Va8           Bis zu 5 kg.\nNicht zusammen mit Säuren und sauren Salzen sowie\nmit Nahrungs-, Futter- oder Genußmitteln.\nNikotin und Nikotinpräparate.               1Va6b           Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6 c, 9 bis 14 und 18\nder Klasse IV a sowie mit Stoffen und Gegenständen der\nübrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung\nauch für diese gestattet ist.\nNicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-\nmitteln.\nOleum.                                        V la          In Mengen bis zu 15 kg für jeden Stoff zusammen mit\nStoffen, die in den Ziffern 2, 3, 4, 5, 7 und 11 der Klasse V\ngenannt sind; ferner zusammen mit Stoffen oder Gegen-\nständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zu-\nsammenpackung auch für diese gestattet ist. Gefäße mit\nrauchender Schwefelsäure und konzentrierter Perdllor-\nsäure mit mehr als SO 0; o bis höchstens 70 °/o Perchlorsäure\nsind einzeln mit Kieselgur in Blechgefäße fest einzu-\nsetzen.\nDer Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als\n75 kg sein.\nOrganisdle Nitrokörper.                        la 5         Nur miteinander oder zusammen mit             organischen\nNitrokörpern der Ziffer 16 der Klasse I a.\nEin Versandstück darf nicht schwerer als 15 kg sein.\nOxalsäure und oxalsaures Kalium in          IVa 15a         Nicht zusammen mit Säuren oder sauren Salzen sowie\nfester Form.                                             mit Nahrungs-, Futter- oder Genußmitteln.\nPapiere oder Pappe, mit Fett, Firnis           II 9         Nicht zusammen mit entzündbaren flüssigen Stoffen\noder 01 getränkt, sowie Erzeugnisse                      (III a), Zündhölzern (1 c) sowie entzündlichen Gasen (1 d).\naus diesen Stoffen.\nParatoluolsuliondichloramid    (Dichlor-     lllb 6         Nicht zusammen mit fetten oder flüchtigen ätherischen\namin}.                                                   Oien, Staub oder Pulver von Aluminium oder Zink.\nPatronen für Handfeuerwaffen oder              lb 4      a) Bis zu 100 kg, wenn nur miteinander in einen Sammel-\nfür Masdlinengewehre.                                        behälter verpackt.\nb) Bis zu 50 kg mit der zugehörigen Handfeuerwaffe.\nDie Patronen müssen in der Kiste durch eine Scheide-\nwand von der Waffe getrennt verpackt sein.\nPatronenhülsen, leere, mit Zündvor-           Ib 2b         Zusammen mit Gegenständen I b 2 a), wenn beide in\nrichtungen für Schußwaffen aller Kali-                   Schachteln verpackt sind, die in einer hölzernen Kiste\nber.                                                     vereinigt werden. Höchstgewicht eines Versandstückes\n100 kg.\nPflanzensdlutzmittel, feste quedcsilber-     IVa 10         Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6, 9, 11 bis 14 und\nhaltige.                                                 18 der Klasse IV a sowie Stoffen oder Gegenständen der\nübrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung\nauch für diese gestattet ist.\nNicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-\nmitteln.\nPflanzensdlutzmittel, die höchstens 7 °/o   IVa 19b         Nur völlig trocken und mit trockenen Gegenständen.\nPhosphorwasserstoff entwickelnde Ver-\nbindungen enthalten.                                       Nicht zusammen mit flüssigen Säuren und wässerigen\nFlüssigkeiten sowie mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-\nmitteln. Nur in gut gelüfteten Räumen zu verstauen.","Nr. 28 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                              1039\nKlasse und\nGegenstand                   Ziffer in der              Bedingungen, ~eschränkungen usw.\nAnlage 1\n2                                    3\nPllanzen- oder Holzschutzmittel, wie       IVa6b          Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6 c, 9 bis 14 und 18\ngiftige Phosphor- und Thiophosphor-                    der Klasse IV a sowie mit Stoffen und Gegenständen der\nsäureester, phosphoresterhaltige Prä-                  übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung\nparate.                                                auch für diese gestattet ist.\nNidJ.t zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-\nmitteln.\nFeste quecksilberhaltige Pflanzen- oder     IVa 10        Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6, 9, 11 bis 14 und 18\nHolzschutzmittel.                                      der Klasse IV a sowie Stoffen oder Gegenständen der\nübrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung\nauch für diese gestattet ist.\nNicht zusammen mit Nahrungs-, Genuß- oder Futter-\nmitteln.\nPhosphor,                                     II 1        In Mengen bis zu 250 g in verlöteten Gefäßen aus\ngewöhnlidJ.er (weißer oder gelber).                    Weißblech oder auch in starken, luftdicht verschlossenen\nGlasbehältern verpackt. Die Glasgefäße sind mit ge-\neigneten Packstoffen in didJ.te Blechgefäße fest einzu-\nsetzen und so mit den anderen Stoffen in einem hölzer-\nnen Sammelbehälter zu vereinigen.\nNidJ.t zusammen mit Zinkäthyl, Zinkmethyl, Magnesium-\näthyl, Klasse II Ziffer 3, den entzündbaren flüssigen Stof-\nfen der Klasse III a, entzündbaren festen Stoffen der Klasse\nIII b, entzündlidJ.en Gasen der Klasse I d, mit Zündhölzern\nder Klasse I c sowie mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-\nmitteln.\nGiftige Phosphor- und Thiophosphor-        IVa 6b         Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6 c, 9 bis 14 und 18\nsäureester; phosphorsäureesterhaltige                  der Klasse IV a sowie mit Stoffen und Gegenständen der\nPräparate.                                             übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung\nauch für diese gestattet ist.\nNicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß.\nmitteln.\nC:iftige Phosphorsalze und Präparate,      IVa 11         Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6, 9, 10, 12 bis 14\ndie diese Salze enthalten.                             und 18 der Klasse IV a sowie mit Stoffen oder Gegen-\nständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zu-\nsammenpackung audJ. für diese gestattet ist.\nNicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-\nmitteln.\nVerbindungen von Phosphor mit Erd-            II 2        Bis zu einer Gesamtmenge von 5 kg, wenn in starken,\nalkalimetallen, wie Kalziumphosphid,                   didJ.ten, gut verlöteten Gefäßen aus Weißblech verpackt;\nStrontiumphosphid.                                     bis zu 2 kg, wenn in Gefäßen aus Glas, Porzellan, Stein-\nzeug u. dgl. verpackt, die mit Kieselgur in Blecngefäße\nfest einzubetten und mit den anderen zusammenzupacken-\nden Gütern in einem hölzernen Sammelbehälter einzu-\nsetzen sind.\nNidJ.t zusammen mit Säuren oder Wasser in irgendeiner\nForm, mit entzündbaren flüssigen Stoffen, Klasse III a,\nentzündbaren festen Stoffen, Klasse III b sowie mit\nentzündlicnen Gasen Klasse I d und mit Zündhölzern\nKlasse I c.\nPhosphoroxychlorid,     Phosphorpenta-       VB           Bis 5 kg für jeden Stoff. Behälter mit diesen Stoffen\nchlorid, Phosphortrichlorid.                           sind in UberbledJ. zu verpacken, wobei der Leerraum mit\nKieselgur ausgefüllt sein muß.\nAuch zusammen mit Stoffen und Gegenständen der\nübrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung\nauch für diese gestattet ist.\nDer Sammelbehälter darf insgesamt nicht scnwerer als\n75 kg sein.\nPräparate, die Salze der Blausäure ent-     IVa8         In Gesamtmengen bis zu 5 kg zusammen mit Stoffen der\nhalten.                                                Ziffern 7 und 16 der Klasse IVa sowie mit Stoffen oder\nGegenständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die\nZusammenpackung auch für diese gestattet ist.\nNicht zusammen mit irgendwelchen Säuren oder sauren\nSalzen sowie mit Nahrungs-, Futter- oder Genußmitteln.","1040                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nKlasse und\nGegenstand                Ziffer in der                 Bedingungen, Beschränkungen usw.\nAnlage 1\n2                                       3\nPräzipitat, weißer und roter.             IVa 10         Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6, 9, 11 bis 14 und 18\nder Klasse IV a sowie mit Stoffen oder Gegenständen der\nübrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung\nauch für diese gestattet ist.\nNicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-\nmilteln.\nPyrotechnische Scherzgegenstände und    I c 9 bis 14  a) Diese Gegenstände dürfen nur miteinander und mit\nSpielwaren, jedoch mit Ausnahme von                       Feuerwerkskörpern der Klasse I c Ziffern 22 bis 25 unter\nBlitzwatte (Ic, 9b);                                      Beachtung der Vorschriften für die Innenverpackung\nder einzelnen Gegenstände gemäß Klasse I c der An-\nZündblättchen und Zündbänder;               I c 15        lage 1 in einer Sammelkiste vereinigt werden. Für die\nBeschaffenheit der Sammelkiste gelten die nach der Art\nder zusammengepackten Gegenstände jeweils schärfsten\nKnallkörper.                           Ic16bis20          Bestimmungen der Verpackungsvorschriften. Bei der\nBerechnung der Höchstmenge, die ein Versandbehälter\nnach diesen Vorschriften enthalten darf, sind einem\nPaket mit Pappezündhütchen (Liliputmunition) (I c 18),\n20 Pappschachteln mit Knallbohnen ( Autobomben) (I c\n11 b), oder 85 Pappschachteln mit Knallscheiben (I c 17).\noder 2 Pappkästen mit Knallplatten (I c 20 a). oder 2 Pa-\nkete mit Martinikas (1 c 20 b), gleichzusetzen. Sofern nur\nGegenstände der Klasse I c, Ziffer 20, miteinander ver-\npackt werden, ist für einen Pappkasten mit Knallplatten\n(I c 20 a), ein Paket mit Martinikas (1 c 20 b), zu rechnen.\nDie Innenpackungen sind in der Sammelkiste durch Aus-\nfüllen der Zwischenräume mit geeigneten Verpackungs-\nstoffen fest und sicher einzubetten. Das Rohgewicht\neines Versandstück.es darf in keinem Falle 100 kg über-\nsteigen. Ein Packstück, das Gegenstände der Klasse I c\nZiffern 9, 11 a, 11 b, 12, 15 bis 20 und 22 bis 25 enthält,\ndarf nicht schwerer als 35 kg sein, wenn der Versand-\nbehälter nur eine Brettstärke von 11 mm hat und mit\neinem eisernen Band umspannt ist.\nb) Diese Gegenstände dürfen in ihrer vorgeschriebenen\nInnenpackung auch mit Kurzwaren oder gewöhnlichen\nSpielwaren zusammengepackt sein, wenn sie durch eine\nsicher befestigte Zwischenwand oder durch Verpacken\nin eine besondere Holzkiste oder in einen starken Papp-\nkasten von den Kurz- oder Spielwaren getrennt sind.\nWegen Berechnung der Höchstmenge des Inhalts und\ndes Höchstgewichts eines Versandstückes s. oben\nunter a.\nQuecksilberverbindungen, wie Queck-       IVa 10         Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6, 9, 11 bis 14 und 18\nsilberchlorid (Sublimat).                             der Klasse IV a sowie mit Stoffen oder Gegenständen der\nübrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung\nauch für diese gestattet ist.\nNicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-\nmitteln.\nRadioaktive Stoffe.                          IVb         Ein Transportbehälter mit radioaktiven Stoffen darf\naußer den dazugehörigen Geräten und Instrumenten, kein\nanderes Gut enthalten.\nRand! euerpatronenhülsen, leere, mit       lb 2b         Zusammen mit Gegenständen I b 2 a, wenn beide in\nZündvorrichtungen für Kleinkaliber.                   Schachteln verpackt sind, die in einer hölzernen Kiste\nvereinigt werden. Höchstgewicht eines Versandstück.es\n100 kg.\nReibzündhölzer, ausgenommen Uber-          Ic 1 a        Bis 5 kg; auch zusammen mit Brandkörpern für Luft-\nallzünder.                                            schutz-Ubungszwecke.\nNicht zusammen mit anderen Gegenständen der Klasse\nI c; ferner nicht zusammen mit entzündlichen Gasen I d,\nentzündliche Gase entwickelnden Stoffen I e, selbstentzünd-\nlichen Stoffen II, entzündbaren flüssigen Stoffen III a, ent-\nzündbaren festen Stoffen III b, brandfördernd wirkenden\nSauerstoffträgern III c oder mit Säuren der Klasse V 1.\nIn dicht schließende Zigarettendosen aus Blech, Pappe\noder Holz darf ein Zündholzbriefchen mit flachen Zünd-","Nr. 28 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                                  1041\nKlasse und\nGegenstand                    Ziffer in der               Bedingungen, Beschränkungen usw.\nAnlage 1\nhölzern eingelegt werden. Die Zigarettendosen müssen\ninsgesamt mit Metallfolie umgeben sein. Das Zündholz-\nbriefchen darf, wenn es genügend vor nicht beabsidltigter\nZündung gesichert ist, auch auf einer Wandung des Ziga-\nrettenkästchens befestigt sein; die Umhüllung der Zigaret-\ntendosen mit Metallfolie ist dann nicht mehr nötig.\nReizstoffentwickler, Riechtöpfe, Reiz-      I c 28 a bis c    Nur miteinander; Riechtöpfe, auch zusammen mit\nstoffentwickler mit chlorathaltigem                         Wärmezündern I c 5 a, unter Beobad1tung der Vorschriften\nSatz.                                                        für die Innenverpackung.\nRiickstcincle (ätzende) von der Olraffi-         V3a          In Mengen bis zu 15 kg für jeden Stoff zusammen mit\nnation.                                                     Stoffen, die in den Ziffern 1 bis 5, 7 und 11 der Klasse V\ngenannt sind; ferner zusammen mit Stoffen und Gegen-\nständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zu-\nsammenpackung auch für diese gestattet ist.\nDer Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als\n75 kg sein.\nSalze der Blausäure (Zyanwasserstoff)            IVa 8         In Gesamtmengen bis zu 5 kg zusammen mit Stoffen\n- wie Kaliumzyanid (Zyankali), Natri-                       der Ziffern 7 und 16 der Klasse IV a sowie mit Stoffen\numzyanid, Kalziumzyanid, Zyan-Ein-                         oder Gegenständen der übrigen Klassen, wenn und soweit\nfach- und -doppelsalze, Natriumzyan-                        die Zusammenpackung audl für diese gestattet ist.\namid;\nNidlt zusammen mit irgendwelchen Säuren oder sauren\nPräparate, die Salze der Blausäure ent-                     Salzen sowie mit Nahrungs-, Futter- oder Genußmitteln.\nhalten.\nFolgende Salze der hydroschwefJigen              II 5 c        Diese Stoffe sowie die unter Ziffern 5 a und 5 b, Klasse II,\nSiiure (dithionigen Säure):                                 aufgeführten Metallstaube oder -pulver in einer Gesamt-\nK aliumhydrosulfi t                                         menge bis zu 1 kg. Die Stoffe sind in versdllossenen\n(Kaliumhyposulfit)                                          Gläsern oder Blechbüdlsen verpackt - Gläser außerdem\nKalziumhydrosulfit                                          in didlte Büchsen aus Bledl oder Pappe mit Kieselgur fest\n(Kalziumhyposulfit)                                         eingebettet - mit anderen zusammenzupackenden Gütern\nin einem hölzernen Sammelbehälter zu vereinigen.\nNatriumhydrosulfit\n(Natriumhyposulfit)                                            Nidlt zusammen mit Säuren, Alkalilaugen oder wasser-\nZinkhydrosulfit                                             haltigen Flüssigkeiten, entzündlichen Gasen der Klasse I d\n(Zinkhyposulfit).                                           und Zündhölzern der Klasse I c.\nNeuere Bezeichnung auch:\nKaliumdithionit\nKalzi umdi thioni t\nNatriumdithionit\nZinkdithionit.\nSiiuren.                                          Vl           In Mengen bis zu 15 kg für jeden Stoff -zusammen mit\na) Schwefelsäure, rauchende Schwefel-                       Stoffen, die in den Ziffern 2, 3, 4, 5, 7 und 11 der Klasse V\nsäure (Schwefelsäure mit Anhydrid-                      genannt sind; ferner zusammen mit Stoffen oder Gegen-\ngehalt, Oleum, Vitriolöl, Nordhäu-                      ständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zu-\nser Schwefelsäure};                                     sammenpackung auch für diese gestattet ist. Gefäße mit\nb) schwele/säurehaltiger Bleischlamm                        raudlender Sdlwefelsäure und Perdllorsäure mit höchslf'ns\naus elektrischen Sammlern (Akku-                        50 0/o reiner Säure sind einzeln mit Kieselgur in Bled1qe-\nmulatoren) oder Bleikammern;                            fäßen fest einzusetzen.\nc) Säureharz;                                                  Der Sammelbehälter darf insgesamt nidlt schwerer als\nd) Abfallschwefelsäure aus Nitroglyce-                      75 kg sein.\nrinfabriken, vollständig denitriert;\ne)  Salpetersäure mit höchstens 70 8/o\nreiner Säure (HNOs};\nf)  Mischungen von Schwefelsäure mit\nSalpetersäure, die weniger als 30 0/o\nreiner Salpetersäure enthalten;\ng)  Salzsäure; Mischungen von Schwe-\nfelsäure mit Salzsäure;\nh)  Flußsäure (wässerige Lösungen von\nFluorwasserstoff, höchstens 85 °/o\nreiner Säure (HF); konzentrierte\nFluorborsäure (wässerige Lösungen\nmit mehr als 44 aber höchstens 65 °/o\nreiner Säure (HBF4);\n4","1042                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nKlasse und\nGegenstand                   Ziffer in der             Bedingungen, Beschränkungen usw.\nAnlage 1\n2                                    3\ni) Perchlorsäure in wässerigen Lösun-\ngen mit höchstens 50 8 /e reiner Säure\n(HCIO•) und verdünnte Fluorbor-\nsäure (wässerige Lösungen mit\nhöchstens 44 0/o reiner Säure (HBF•).\nBern.: Perchlorsäure in wässerigen Lö-\nsungen mit mehr als 50, aber\nhöchstens 72,5 0/o reiner Säure\n(HClO,) ist ein Stoff der Klasse\nIII c Ziffer 4.\nLösungen mit mehr als 72,5 °/o\nreiner Säure sowie Mischungen\nvon Perchlorsäure mit anderen\nFlüssigkeiten als Wasser sind\nzur Beförderung nicht zugelas-\nsen.\nSchnellziindschniire.                          Ib 1 a        Die Zündschnüre der Ziffer 1 a oder 1 b nur miteinander\n(siehe auch Zündschnüre ohne Zünder)                   oder zusammen mit Zündschnüren der Ziffer 1 c der Klasse\nlb.\nWenn Gegenstände der Ziffern 1 c mit Gegenständen\nder Ziffer 1 a oder 1 b oder beiden zusammengepackt wer-\nden, müssen die der Ziffer 1 c in der vorgeschriebenen\nVerpackung mit den anderen Gegenständen in dem für\ndiese vorgeschriebenen Versandbehälter vereinigt werden.\nHöchstgewicht eines Versandstück.es 120 kg.\nScl1weielsäureanhydrid.                          V7          In Mengen bis zu 15 kg für jeden Stoff zusammen mit\nStoffen, die unter den Ziffern 1 bis 5 und 11 der Klasse V\ngenannt sind; ferner zusammen mit Stoffen und Gegen-\nständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zu-\nsammenpackung auch für diese gestattet ist.\nDer Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als\n15 kg sein\nSilberdoppelsalze, zyanalkalihaltig.           IVa9          Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6, 10 bis 14 und 18\nder Klasse IVa sowie mit Stoffen oder Gegenständen der\nübrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung\nauch für diese gestattet ist. Nicht zusammen mit irgend-\nwelchen Säuren und sauren Salzen sowie mit Nahrungs-,\nFutter- oder Genußmitteln.\nSiliziumtetrachlorid.                            V8          Bis 5 kg für jeden Stoff. Behälter mit diesen Stoffen\nsind in Oberblech zu verpacken, wobei der Leerraum mit\nKieselgur ausgefüllt sein muß.\nAuch zusammen mit Stoffen und Gegenständen der\nübrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung\nauch für diese gestattet ist.\nDer Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als\n15 kg sein.\nStaub und Pulver von Aluminium oder             II Sa        Diese Stoffe der Ziffern 5 a und 5 b sowie die in Ziffer\nZink sowie Gemische von Aluminium-                        5 c genannten Salze der hydroschwefligen Säure in einer\nstaub oder -pulver und Zinkstaub oder                     Gesamtmenge bis zu 1 kg, jedoch nicht mit Säuren, Al-\n-pulver,                                                  kalilaugen oder wasserhaltigen Flüssigkeiten. Die Stoffe\nauch fettig oder ölig.                                    sind in verschlossenen Gläsern oder Blechbüchsen ver-\npackt - Gläser außerdem in dichte Büchsen aus Blech\noder Pappe eingebettet - mit anderen zusammenzu-\nAluminiumkuge lmühlens taub                     II Sa     packenden Gütern in einem hölzernen Sammelbehälter zu·\n(gemahlene, metallisches Aluminium                        vereinigen.\nenthaltende Aluminiumkrätze).\nNicht zusammen mit entzündlichen Gasen der Klasse\nI d und Zündhölzern der Klasse I c.\nStaub, Pulver und feine Späne von               II 5 b\nMagnesium\nsowie von Magnesiumlegierungen mit\neinem Magnesiumgehalt von mehr als\n80 0/o, alle ohne eine Selbstentzündung\nfördernde Fremdstoffe.","Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                                1043\nKlasse und\nGegenstand                 Ziffer in der             Bedingungen, Beschränkungen usw.\nAnlage 1\nSulfurylchlorid.                             V8         Bis 5 kg für jeden Stoff. Behälter mit diesen Stoffiln\nsind in Oberblech zu verpacken, wobei der Leerraum rffit\nKieselgur ausgefüllt sein muß.\nAuch zusammen mit Stoffen und Gegenständen der\nübrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung\nauch für diese gestattet ist.\nDer Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als\n75 kg sein.\nThalliumsalze und Präparate, die Thal-     IVa 11       Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6, 9, 10, 12 bis 14\nliumsalze enthalten.                                  und 18 der Klasse IVa sowie mit Stoffen oder Gegen-\nständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zu-\nsammenpackunq auch für diese gestattet ist.\nNicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-\nmitteln.\nThioglykolsäure.                             vs         S. Ameisensäure.\nT hiony Jchlorid.                            V8         Bis zu 5 kg für jeden Stoff. Behälter mit diesen Stoffen\nsind in Uberblech zu verpacken, wobei der Leerraum\nmit Kieselgur ausgefüllt sein muß.\nAuch zusammen mit Stoffen und Gegenständen der\nübrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung\nauch für diese gestattet ist.\nDer Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als\n75 kg sein.\nThiophosphorsäureester.                    IVa6b         Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6 c, 9 bis 14 und 18\nder Klassen IV a sowie mit Stoffen und Gegenständen\nder übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammen-\npackung auch für diese gestattet ist.\nNicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-\nmitteln.\nTitantetrachlorid.                           V8          S. Thionylchlorid.\nVtanadiumverbindungen, wie Vanadi-        IVa 14a        Zus&•tllmen mit Stoffen der Ziffern 6. 9 bis 13 und 18\numpentoxyd und die Vanadate.                          der Klasse IV a sowie mit Stoffen oder Gegenständen der\nübrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung\nauch für diese gestattet ist.\nNicht zusammen mit Nahrungs-, Futter- oder Genuß-\nmitteln.\nVerzögerungen.     (Metallhülsen mit        Ic Sb        Nur zusammen mit Zündschnuranzündern I c 6 b oder\neiner kleinen Menge Zünd- und Brenn-                  Wärmezündern I c 5 a unter Beachtung der Vorschriften\nsatz).                                                für die Innenverpackung der Gegenstände der Ziffer 5\nder Klasse I c.\nVitriolöl.                                  V 1a         In Mengen bis zu 15 kg für jeden Stoff zusammen mit\nStoffen, die in den Ziffern 2, 3, 4, 5, 7 und 11 der Klasse V\ngenannt sind; ferner zusammen mit Stoffen oder Gegen-\nständen der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zu-\nsammenpackung auch für diese gestattet ist. Gefäße mit\nrauchender Schwefelsäure und Perchlorsäure mit höch-\nstens 50 0/o reiner Säure sind einzeln mit Kieselgur in\nBlechgefäße fest einzusetzen.\nDer Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als\n75 kg sein.\nWärmezünder, auch mit Zündpillen.           Ic Sa        Nur zusammen mit Zündschnuranzündern I c 6 b, Ver-\nzögerungen I c 5 b oder Riechtöpfen I c 28 b unter Be-\nachtung der Vorschriften für die Innenverpackung.","1044                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nKlasse und\nGegenstand                  Ziffer in der              Bedingungen, Beschränkungen usw.\nAnlage 1\nWasserstoffsuperoxyd, wässerige Lö-        V 10a         Bis 10 kg in Gefäßen von je höchstens 1 kg Inhalt.\nsti'ngen mit mehr als 6 bis höchstens\n35 °/o Wasserstoffsuperoxyd.                             Der Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer als\n75 kg sein.\nZusammen mit Stoffen und Gegenständen der übrigen\nKlassen, wenn und soweit die Zusammenpackung auch\nfür diese gestattet ist.\nZellhorn (Zelluloid) in Platten, Blät-     III b 3       Diese Stoffe dürfen nur unter sich und miteinander ver-\ntern, Stangen oder Röhren.                             packt werden. Ein Versandstück, in welchem· Stangen\noder Röhren aus Zellhorn (Zelluloid) in einer Gewebe-\nhülle zusammengepackt sind, darf nicht schwerer sein als\n75 kg.\nZEiloidin.                                 III b 2       Nur zusammen mit bedingu_ngslos zur Beförderunq zu-\ngelassenen (nicht gefährlichen) Gütern.\nZelloidin muß, vorschriftsmäßig verpackt, mit den an-\nderen zusammenzupackenden Gütern in einem hölzernen\nSammelbehälter vereinigt werden.\nZinkhydrosuliit.                                         S. Natriumhydrosulfit!\n(Zinkhyposulfit, Zinkdithionit)\nZinkstaub und -pulver.                      II 5 a       S. Staub und Pulver von Aluminium!\nZinkzyansalze, Zinkdoppel.salze, sämt-     IVa 9         Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6, 10 bis 14 und 18\nliche zyanalkalihaltig.                                der Klasse IV a sowie mit Stoffen oder Gegenständen\nder übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammen-\npackung auch für diese gestattet ist.\nNicht zusammen mit irgendwelchen Säuren und sauren\nSalzen sowie mit Nahrungs-, Futter- oder Genußmitteln.\nZinntetrachlorid.                            V8          Bis zu 5 kg für jeden Stoff. Behälter mit diesen Stoffen\nsind in Uberblech zu verpacken, wobei der Leerraum mit\nKieselgur ausgefüllt sein muß.\nAuch zusammen mit Stoffen und Gegenständen der\nübrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammenpackung\nauch für diese gestattet ist.\nDer Sammelbehälter darf insgesamt nicht schwerer\nals 75 kg sein.\nZiindblättchen (amorces).                   I c 15        S. unter pyrotechnische Scherzgegenstände und Spiel-\nZündbänder (Amorcesbänder).                            waren!\nZündringe (Amorcesringe).\nZiindgarn (nitrierte Baumwollfäden).         1c 4         Höchstens 5 nadi I c 4 Absatz 1 gepackte Kistchen. Nicht\nzusammen mit sonstigen Gegenständen der Klasse I c\nsowie mit entzündlichen Gasen der Klasse I d.\nZündhölzer, gewöhnliche;                     Ic 1         S. unter Reibzünder!\nReibziinder, ausgenommen Uberallzün-\nder.\nZündhütchen fiir .Munition fiir Schuß-      lb 2a         Zusammen mit Gegenständen der Klasse I b Ziffer 2 b,\nwaffen; auch ähnliche Zündmittel mit                   wenn beide in Schachteln verpackt sind, die in einer\nkleiner Ladung.                                        hölzernen Kiste vereinigt werden. Höchstgewicht eines\nVersandstück.es 100 kg.\nZiindpillenkämme.                           I c 7c        Nur zusammen mit elektrischen Zündern ohne Spreng-\nkapseln oder mit elektrischen Zündpillen.\nZiindsätze.                                I c 30a        Nur zusammen mit nichtsprengkräftigen Brennsätzen\nder Ziffer 30 c.","Nr. 28 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1955                            1045\nKlasse und\nGegenstand                   Ziffer in der             Bedingungen, Beschränkungen usw.\nAnlage 1\n2\nZiindschnüre ohne Zünder:                     Ib 1        Die Zündschnüre der Ziffern 1 a oder 1 b nur mitein-\nander od~r zusammen mit Zündsch.nüren 1 c.\na) Schnellziindschnüre,                      Ib 1 a\nWenn Gegenstände der Ziffer 1 c mit Gegenständen\nb) detonierende Zündschnüre in Form          Ib 1 b\nder Ziffern 1 a oder 1 b oder beiden zusammengepackt\nvon dünnwandigen Metallröhren,                       werden, müssen die der Ziffer 1 c in der vorgeschriebenen\nc) detonierende Ziindschniire in Form        Iblc       Verpackung mit den anderen Gegenständen in dem für\nvon gesponnenen Schnüren.                            diese vorgeschriebenen Versandbehälter vereinigt wer-\nden.\nHöchstgewicht eines Versandstückes 120 kg.\nZyankalium (Kaliumzyanid),                   IVa 8        Bis 5 kg. Nicht zusammen mit Säuren und sauren Salzen\nZyannatrium (Natriumzyanid),                            sowie mit Nahrungs-, Futter- oder Genußmitteln.\nKalziumzyanid,\nBariumzyanid,\nZyaneinfach- und -cloppelsalze,\nNatriumzyanamid.\nZyansalze;                                   IVa 9        Zusammen mit Stoffen der Ziffern 6, 10 bis 14 und 18\n(Kupferzyansalze, Zinkzyansalze), fer-                  der Klasse IV a sowie mit Stoffen oder Gegenständen\nr,er Zink-, Kupfer-, Silber- und Gold-                  der übrigen Klassen, wenn und soweit die Zusammen-\ndoppelsalze, sämtlich. zyanalkalihaltig,                packung auch für diese gestattet ist.\nZyankupfer und Zyanzink.                                  Nicht zusammen mit irgendwelchen Säuren und sauren\nSalzen sowie mit Nahrungs-, Futter- oder Genußmitteln."]}