{"id":"bgbl2-1955-27-2","kind":"bgbl2","year":1955,"number":27,"date":"1955-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1955/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1955-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1955/bgbl2_1955_27.pdf#page=2","order":2,"title":"Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung","law_date":"1955-11-22T00:00:00Z","page":922,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["922                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nVerordnung über die Ausbildung\nund Prüfung der Seelotsen sowie über die Lotsenausweise\n(Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung).\nVom 22. November 1955.\nAuf Grund des § 58 Nr. 1 und 3 des Gesetzes               (2) Der praktischen Ausbildung        ist folgender\nüber das Seelotswesen vom 13. Oktober 1954 (Bun-          Zeitplan zugrunde zu legen:\ndesgesetzbl. II S. 1035) wird verordnet:                          1. fünf Monate Mitfahren in dem Re.vier (ein-\nschließlich der nächstgelegenen Lotsreviere)\nI. Ausbildung                                  auf Schiffen, die durch Seelotsen beraten\nwerden, und Einsatz im praktischen Dienst\n§ 1\nauf Lotsenversetz- und Zubringerfahrzeu-\n(1) Die Ausbildung der Lotsenanwärter (§ 13 des                   gen;\nGesetzes über das Seelotswesen) obliegt der Lot-                  2. ein halber Monat Wachdienst unter Auf-\nsenbrüdersc:haft des Seelotsreviers, für das die An-                 sicht erfahrener Lotsen;\nwärter ausgewählt worden sind; die Aufsidltsbe-\nhörde überwacht die Ausbildung.                                   3. ein halber Monat Einsatz bei den Ver-\nkehrseinrichtungen des Reviers nach Wei-\n(2) Die Ausbildung der Anwärter für Reviere, in                   sung der Aufsichtsbehörde.\ndenen Bedienstete des Bundes als Seelotsen einge-\nsetzt sind, obliegt der Aufsidltsbehörde.                    (3) Unterbrechungen durch Krankheit von insge-\nsamt acht Tagen Dauer können auf die Ausbildungs-\nzeit angerechnet werden, wenn der Ältermann be-\n§ 2\nstätigt, daß dadurch die Erreichung des Ausbil-\n(1) Die    Dauer der    Ausbildung    beträgt sedls    dungszieles nicht gefährdet wird.\nMonate.\n(2) Die Ausbildung soll den Anwärtern die für                                      § 5\nden Lotsdienst erforderlichen theoretisdlen und\npraktischen Kenntnisse vermitteln.                           Die Lotsenanwärter haben nach Richtlinien der\nAufsichtsbehörden über den Verlauf der theoreti-\n(3) Erforderlich sind insbesondere Kenntnisse\nschen und praktischen Ausbildung ein Ausbildungs-\nüber\nbuch zu führen, aus dem der Ablauf der Ausbil-\n1. das Lotsrevier mit seinen Besonderheiten\ndung lückenlos ersichtlich sein muß. Die Eintragun-\nund Schwierigkeiten,\ngen der Lotsenanwärter sind von den ausbildenden\n2. die Handhabung des Lotsdienstes in dem         Stellen und Personen am Ende eines jeden Ausbil-\nRevier, die Bedienung der funktechnisdien      dungsabschnittes zu bestätigen. Nach Beendigung\nHilfsmittel für Navigation und Nadiriditen-    der Ausbildung ist das Buch bei der Lotsenbrüder-\nübermittlung, insbesondere Radar und           schaft abzugeben.\nSpredifunk, den Warndienst,\n3. die Organisation der Verwaltung, die Ver-                                  § 6\nkehrsregelung in dem Revier, die für das          Die Lotsenanwärter haben die Kosten der Aus-\nLotswesen und die Sdiiffahrt widitigen         bildung selbst zu tragen; sie haben während der\nBestimmungen, und                              Ausbildungszeit keinen Anspruch auf Entlohnung.\n4. die nädistgelegenen Reviere.                   Die Gewährung von Ausbildungsbeihilfen liegt im\nErmessen der Lotsenbrüderschaft.\n§ 3\nFür die theoretische Ausbildung ist wöchentlich                                     § 7\nmindestens eine Stunde Unterricht vorzusehen. Der            Der Bundesminister für Verkehr kann in be-\nUnterricht wird durch den Ältermann der Lotsen-           gründeten Ausnahmefällen die Ausbildungszeit ver-\nbrüderschaft oder durch einen von ihm bestellten          kürzen.\nAusbildungsleiter und durch einen Beauftragten der\nAufsiditsbehörde erteilt.\nII. Prüfung\n§ 4                                                        § 8\n(1) Die praktischen Kenntni~se sind den Anwär-           (1) Nach Abschluß der Ausbildung meldet die\ntern durdi Mitfahren während der Lotsungen in dem        Lotsenbrüderschaft die Anwärter unter Vorlage des\nRevier zu vermitteln und durch zeitweiligen Einsatz      Ausbildungsbuches bei der Aufsichtsbehörde zur\nauf Lotsenversetz- und Zubringerfahrzeugen zu ver-       Prüfung an.\nvollständigen. Zum selbständigen Lotsen oder zur\nAusübung einer selbständigen Tätigkeit mit eigener           (2) Die Aufsichtsbehörde setzt den Prüfungs-\nVerantwortung dürfen die Lotsenanwärter nicht            termin fest, unterrichtet die Anwärter und beruft\nherangezogen werden.                                     den Prüfungsausschuß ein.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1955                          923\n§ 9                                                    § 13\n(1) Der Prüfungsausschuß für die Prüfung zum          Jedem Lotsenanwärter, der die Prüfung bestan-\nfreiberuflichen Lotsen besteht aus fünf Mitgliedern.   den hat, ist ein von dem Vorsitzenden des Prü-\nVorsitzender ist der Seeverkehrsdezernent de·r         fungsausschusses ausgefertigtes Prüfungszeugnis\nAufsichtsbehörde. Beisitzer sind der Vorstand des      auszuhändigen.\nzuständigen Wasser„ und Schiffahrtsamtes bzw.\nKanalamtes, der nautische Sachbearbeiter des zu-                                  § 14\nständigen Wasser- und Schiffahrtsamtes bzw. Ka-\nnalamtes, der Ältermann der zuständigen Lotsen-          (1) Ober jede Prüfung ist eine Niederschrift auf-\nbrüderschaft und ein Seelotse des jeweiligen Re-      zustellen.\nviers.                                                   (2) Die von den Mitgliedern des Prüfungsaus-\n(2) Der Prüfungsausschuß für Reviere, in denen     schusses unterzeichnete Niederschrift ist der Auf-\nBedienstete des Bundes als Seelotsen eingesetzt       sichtsbehörde einzureidien und bei dieser aufzu-\nsind, besteht aus drei Mitgliedern. Vorsitzender lst  bewahren.\nder Seeverkehrsdezernent der Aufsichtsbehörde.\nBeisitzer sind der Vorstand oder nautische Sach-                                 § 15\nbearbeiter des zuständigen Wasser- und Schiffahrts-\nFür die Prüfung wird eine Gebühr von 30 Deut-\namtes und der Leiter der Lotsenstation.\nsche Mark erhoben; sie ist vor der Prüfung über die\nLotsenbrüderschaft an die Aufsichtsbehörde zu zah-\n§ 10                         len.\nDie Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:\n1. Kurse, Distanzen und Seezeichen des Reviers                        III. Lotsenausweise\nund der nächstgelegenen Lotsreviere sowie\nderen Ansteuerung;                                                         § 16\n2. Stromv·erhältnisse, Gezeiten, Wassertiefen und      (1) Die zuständige Aufsichtsbehörde stellt für die\nmeteorologische Verhältnisse des Reviers;       Lotsenanwärter des Reviers einen Lotsenanwärter-\n3. funktedmische Hilfsmittel für Navigation und     ausweis nach dem Muster der Anlage A und für die\nNachrichtenübermittlung, insbesondere Radar     Lotsen, einen Lotsenausweis nach dem Muster der\nund Sprechfunk;                                 Anlage B aus. Die Lotsenanwärterausweise sind bei\n4. Schiffsmanöver bei jedem Wetter;                 der Bestallung in Lotsenausweise umzutauschen.\n5. verkehrs-, schiffahrts-, gesundheitspolizeiliche    (2) Die Lotsenanwärter und die Lotsen haben den\nund zollamtliche Bestimmungen;                  Ausweis auf Verlangen der Schiffsführung jederzeit\n6. Organisation und Rechtsgrundlagen des Lots-      vorzulegen.\nwesens;\n(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus-\n7. Grundzüge des Aufbaues der Verkehrsverwal-       gegebene Lotsenausweise und Lotsenschilde verlie-\ntung, der Organisation und des Ablaufes des     ren ihre Gültigkeit.\nVerkehrs in dem Revier;\n8. Verhalten bei Verkehrsunfällen.\nSchriftliche Arbeiten werden nicht gefordert.                         IV. Ubergangsbestimmung\n§ 17\n§ 11                            In die Ausbildung sowie die Prüfung der Anwär-\nter für das Seelotsrevier Weser II sind die Fahrt-\n(1) Die Beratung im Prüfungsausschuß ist geheim.    strecken auf der Seeschiffahrtstraße der Jade ein-\nDie Entscheidung erfolgt mit Stimmenmehrheit.          zubeziehen.\n(2) Das Gesamtergebnis der Prüfung ist mit „Be-\nstanden\" oder „Nicht bestanden\" zu bewerten.\n(3) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Anwärter                         V. Sdllußbestimmung\nim Anschluß an die Beratung bekanntzugeben.                                       § 18\nDiese Verordnung gilt gemäß § 14 des Dritten\nOberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n§ 12\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 61 des Gesetzes\nBesteht ein Anwärter die Prüfung nicht, so hat der  über das Seelotswesen auch im Land Berlin:\nPrüfungsausschuß darüber zu beschließen, welcher_\nTeil der theoretischen oder praktischen Ausbildung                                § 19\nnachzuholen und wann die Prüfung zu wiederholen\nist. Die Ausbildung darf höchstens um weitere            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1956 in Kraft.\nsechs Monate verlängert werden. Die Prüfung kann\nfrühestens nach zwei Monaten wiederholt werden;        Bonn, den 22. November 1955.\neine weitere Wiederholung ist nur in begründeten\nAusnahmefällen mit Genehmigung des Bundesmini-                Der Bundesminister für Verkehr\nsters für Verkehr zulässig.                                                    Seebohm","924                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nAnlage A\nSeelotsenanwärterausweis                                                           (zu § 16)\nRückseite                                                    Vorderseite\nVermerke der Zollbehörde:\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nSeelotsenanwärterausweis\na\na\n.,,\n0)\nNr. ===-:-:-:-::-==-=-=-=-=-~=-=- =--=----------\n67mm\nInnenseiten\nDer Kapitän                                                                           Der Inhaber dieses Ausweises ist\ndurch das nachstehende Lichtbild\nkenntlich gemacht.\n(Vor- und Zuname)\n(Geburtsdatum)\nLichtbild\nist Lotsenanwärter auf dem Seelots-\nrevier\ne\na\nCl)\n~\nEr ist nicht berechtigt, selbständig zu\nlotsen .\n............................................... , den\n(Ort)\nWasser- und Schiffahrtsdirektion\nEigenhändige Unterschrift des Inhabers\n160 mm    - - - ------------- --       ---- ------~---- j                     •","Nr. 27 -         Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1955                                               925\nAnlage B\nSeelotsenausweis                                             (zu § 16) ·\nRückseite                                                                    Vorderseite\n,-----------------------,i•-······ ............\nVermerke der Zollbehörde:\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nSeelotsenauswels\n.,,\n0)\nNr.\n67mm\nInnenseiten\nA\nDer Kapitän                                                                                           Der Inhaber dieses Ausweises ist\ndurch das nachstehende Lichtbild\nkenntlich gemacht.\n(Vor- und Zuname)\n(Geburtsdatum)\nLidltbild\nist zur Ausübung des Lotsendienstes\nauf dem Seelotsrevier\nberechtigt.\n················································• den ............................... .\n(Ort)\nWasser- und Schiffahrtsdirektion\nEigenhändige Untersdlrift des Inhabers\n'--<                                                                ---~- - - - -              160 mm                                          ------ •:"]}