{"id":"bgbl2-1955-22-1","kind":"bgbl2","year":1955,"number":22,"date":"1955-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1955/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1955-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1955/bgbl2_1955_22.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Seelotsreviere, ihre Grenzen und die Lotsensignale (Allgemeine Lotsordnung und Lotsensignalordnung)","law_date":"1955-09-20T00:00:00Z","page":881,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["881\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1955               Ausgegeben zu Bonn am 29. September 1955                                                                                                                 Nr. 22\nTag                                                                       Inhalt~                                                                                          Seite\n20. 9. 55 Verordnung über die Seelotsreviere, ihre Grenzen und die Lotsensignale (Allgemeine Lots-\nordnung und Lotsensignalordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          881\n20. 8. 55 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Fernmeldevertrages Buenos\nAires 1952 für die Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     884\n6. 9. 55 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffssicherheitsvertrages\nLondon 1948 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   884\n8. 9. 55 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Ubereinkommens über die Sklaverei im\nVerhältnis zu Ägypten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               884\n16. 9. 55 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens vom 1. Juli 1953 über die Er-\nrichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische 'Forsdmng . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            884\n23. 9. 55 Bekanntmachung zu dem Kulturabkommen vom 23. Oktober 1954 zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik . . . . . . . . . . .                                                                   885\n26. 9. 55 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . .                                                                           890\n22. 9. 55 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Osterreich vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppel-\nbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        891\n23. 9. 55 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Osterreich vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppel-\nbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der\nGewerbesteuern und der Grundsteuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              891\n26. 9. 55 Bekanntmachung über den Geltungsbereich                                  der Konvention über die Verhütung und Be-\nstrafung des Völkermordes (Beitritt Syriens)                              ... .. ...... .... .. .. .. .. .... .. .... ...... .... .                                892\n26. 9. 55 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des                                Welturheberrechtsabkommens vom 6. Septem-\nber 1952 für die Bundesrepublik Deutschland                               ............................................                                             892\nVerordnung\nüber die Seelotsreviere, ihre Grenzen und die Lotsensignale\n(Allgemeine Lotsordnung und Lotsensignalordnung).\nVom 20. September 1955.\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 3,                                           (2) Das Seelotsrevier Weser I umfaßt alle Fahrt-\ndes § 15 und des § 58 Nr. 4 des Gesetzes über                                              strecken auf der Weser zwischen Bremen und\ndas Seelotswesen vom 13. Oktober 1954 (Bundes-                                             Bremerhaven. Das Seelotsrevier Weser II umfaßt\ngesetzbl. II S. 1035) wird verordnet:                                                      alle Fahrtstrecken auf der Weser zwischen Bremer-\nhi. ven und der Außenstation des Lotsendampfers\nbei Feuerschiff „Weser\" oder der Ansteuerungs-\n§ 1                                                            tonne „Alte Weseru.\nSeelotsreviere\n(3) Das Seelotsrevier Elbe I umfaßt alle Fahrt-\nIm Geltungsbereich des Gesetzes über das See-                                           strecken auf der Elbe zwischen Hamburg und der\nlotswesen werden die Seelotsreviere Ems, Weser I                                           Kanalreede Brunsbüttelkoog und auslaufend von\nund II, Elbe I und II, Nord-Ostsee-Kanal I und II,                                         Hamburg und den zwischen Hamburg und Bruns-\nKieler Förde und Trave gebildet.                                                           büttelkoog liegenden Häfen die Fahrtstrecke bis zu\nder Außenstation des Lotsendampfers bei Feuer-\nschiff „Elbe 1\". Das Seelotsrevier Elbe II umfaßt\n§ 2                                                            alle übrigen Fahrtstrecken auf der Elbe zwischen\nGrenzen der Seelotsreviere                                                  der Kanalreede Brunsbüttelkoog und der Außen-\nstation des Lotsendampfers bei Feuerschiff „Elbe 1 \".\n(1) Das Seelotsrevier Ems umfaßt alle Fahrt-\nstrecken auf der Ems zwischen Papenburg und der                                                (4) Das Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I um-\nAußenstation des Lotsendampfers bei der An-                                                faßt alle Fahrtstrecken zwischen der Kanalreede\nsteuerungstonne „Westerems\".                                                              Brunsbüttelkoog und Nübbel. Das Seelotsrevier","882                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nNord-Ostsee-Kanal II umfaßt alle Fahrtstrecken                    3. auf dem Seelotsrevier Weser II\nzwischen Nübbel und der Kanalreede Kiel-Holtenau.                     im ersten Jahr Schiffe bis zu 4 000 BRT,\nim zweiten Jahr Schiffe bis zu 10 000 BRT;\n(5) Das Seelotsrevier Kieler Förde umfaßt alle\nFahrtstrecken auf der Kieler Förde und darüber                    4. auf den Seelotsrevieren der Elbe\nhinaus bis zu dem Feuerschiff „Kiel\".                                 im ersten Jahr Schiffe bis zu 3 000 BRT,\n(6) Das Seelotsrevier Ttave umfaßt alle Fahrt-                     im folgenden halben Jahr\nstrecken zwischen Lübeck und der Ansteuerungs-                                           Schiffe -bis zu 6 000 BRT,\ntonne „Lübeck A\" vor Travemünde.                                      im darauffolgenden halben Jahr\nSchiffe bis zu 10 000 BRT;\n§ 3\n5. auf den Seelotsrevieren Nord-Ostsee-Kanal I\nund II\nAufsidttsbehörden                                  im ersten Vierteljahr\n(1) Aufsichtsbehörden für das Seelotswesen der                                        Schiffe bis zu 1 000 BRT,\nReviere sind                                                           im zweiten Vierteljahr\nSchiffe bis zu 2 000 BRT,\n1. die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Aurich\nfür die Ems,                                               im dritten Vierteljahr\nSchiffe bis zu , 3 000 BRT,\n2. die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bre-                  im vierten Vierteljahr\nmen für die Weser,                                                           Schiffe bis zu 5 000 BRT,\n3. die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Ham-                  im folgenden halben Jahr\nburg für die Elbe,                                                           Schiffe bis zu 7 500 BRT,\n4. die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Kiel                  im darauf folgenden halben Jahr\nfür den Nord-Ostsee-Kanal, die Kieler                                        Schiffe bis zu 10 000 BRT;\nFörde und die Trave.\n6. auf dem Seelotsrevier Kieler Förde\n(2) Für die Lotsen, die außerhalb der Reviere                      im ersten halben Jahr\nüber See lotsen (Uberseelotsen), sind Aufsichts-                                        Schiffe bis zu 2 500 BRT,\nbehörden für das Gebiet der Nordsee die Wasser-                        im zweiten halben Jahr\nund Schiffahrtsdirektion Hamburg, für das Gebiet                                        Schiffe bis zu 5 000 BRT;\nder Ostsee die Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nKiel.                                                             7. auf dem Seelotsrevier Trave\nim ersten Vierteljahr\n(3) Für das übrige Seelotswesen außerhalb der                                        Schiffe bis zu   2 000 BRT.\nReviere ist Aufsichtsbehörde die jeweils örtlich zu-\nständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion.                   (2) Die Aufsichtsbehörden können im Rahmen der\nErmächtigung des § 4 für Schiffe über 10 000 BRT\nweitere Ubergangszeiten vorschreiben, soweit es\n§ 4                            die örtlichen Besonderheiten des Reviers im In-\nteresse der Sicherheit der Schiffahrt erfordern.\nErmädttigung der Mittelbehörden zum Erlaß\nvon Lotsordnungen\nDie Aufsichtsbehörden werden ermächtigt, für                                        § 6\nihren örtlichen Zuständigkeitsbereich\nFührung der Börtliste\n1. die Verwaltung und Ordnung der Reviere und\n(1) Die Lotsenbrüderschaften haben nach näherer\n2. die Voraussetzungen, unter denen Schiffe auf        Bestimmung der Börtordnung Bört- und Schiffslisten\nden Fahrtstrecken des Nord-Ostsee-Kanals und       zu führen. In diese sind einzutragen\nder Trave zur Annahme eines Lotsen verpflich-\ntet sind,                                                   1. der Beginn der Lotsung,\ndurch besondere Lotsordnungen zu regeln.                      -   2. das Ziel der Lotsung,\n3. das Ende der Lotsung,\n§ 5                                     4. der Antritt und die Beendigung der zur\nLotsung erforderlichen An- und Abmarsch-\nUbergangszeit für neubestallte Lotsen                         wege des Lotsen,\n(1) Nach seiner ersten Bestallung darf ein See-                5. die Dauer erforderlicher Wartezeiten.\nlotse auf den nachstehenden Revieren während\neiner Ubergangszeit nur Schiffe bestimmter Größe             (2) Die Bört- und Schiffslisten sind der Aufsichts-\nlotsen, und zwar                                         behörde auf Anforderung vorzulegen.\n1. auf dem Seelotsrevier Ems\nim ersten und zweiten Jahr\nSchiffe bis ZU 4 000 BRT;                                 § 7\n2. auf dem Seelotsrevier Weser I                               Anforderungssignale für Seelotsen\nim ersten Jahr Schiffe bis zu    2 000 BRT,       (1) Als Signale zur Anforderung eines Seelotsen\nim zweiten Jahr Schiffe bis zu   4 500 BRT;    dienen vorbehaltlich des § 8","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1955                       883\n1. bei Tage                                                                 § 9\na) die am Vormast gehißte, mit einem                  Signal für das Absetzen eines Lotsen\nweißen Streifen von 1/5 der Flaggen-\nAls Signale zum Absetzen eines Lotsen dienen\nbreite umgebene Bundesflagge (Lotsen-\nflagge) oder                                 1. am Tage die halbgehißte Flagge „G\" des Inter-\nb) die Flagge „G\" des Internationalen              nationalen Signalbuches 1931 und bei unsidl-\nSignalbudles 1931 und bei unsichtigem           tigem Wetter ein Schallsignal von drei langen\nWetter das als Schallsignal gegebene            Tönen (- - -),\nMorsesignal „G\" (G = - - ·) oder             2. bei Nacht ein Signal von drei langen Tönen\nc) das Signal „PT\" des Internationalen             (- - -) oder das diesem entsprechende\nSignalbuches 1931;                              Morsezeichen.\n2. bei Nacht                                                              §  10\na) Blaufeuer, die alle fünfzehn Minuten                Außerkraittreten von Vorsduiften\nabgebrannt werden, oder                      (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung\nb) ein unmittelbar über der Reeling in       treten die Verordnung über die Lotsensignalord~\nZwischenräumen von kurzer Dauer ge-       nung vom 27. Oktober 1933 (Reichsgesetzbl. II S. 909)\nzeigtes helles weißes Licht, das jedes-   und die Verordnung zur Änderung der Lotsensignal-\nmal ungefähr eine Minute lang sichtbar    ordnung vom 5. November 1935 (Reichsgesetzbl. II\nist, oder                                 S. 749) außer Kraft.\nc) das Signal „PT\" des Internationalen          (2) Bis zum Erlaß der Lotsordnungen nach § 4\nSignalbuches 1931 durch Blinksignal.      bleiben die örtlichen Vorschriften über das Seelots-\n(2) Zur Anforderung eines Seelotsen innerhalb        wesen der einzelnen Reviere in Kraft, soweit sie\nder einzelnen Reviere gelten neben dem allgemei-       nicht dieser Verordnung widersprechen.\nnen Anforderungssignal für Seelotsen (Absatz 1) die\nbesonderen Lotsensignale der Seeschiffahrtstraßen-                               §  11\nOrdnung vom 6. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. II S. 553)\nund der Betriebsordnung für den Nord-Ostsee-Kanal                       Ordnungswidrigkeiten\nvom 14. Januar 1939 (Amtsblatt der Regierung zu           Zuwiderhandlungen gegen die §§ 7 bis 9 sind\nSchleswig S. 79).                                      Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 56 Abs. 1\nNr. 5 des Gesetzes über das Seelotswesen.\n§ 8\nBesondere Lotsensignale für die Jade                                      § 12\nZur Anforderung eines Lotsen für die Jade (nach                     Geltung im Land Berlin\nWilhelmshaven) bei der Station des Lotsendampfers\nbei Feuerschiff „Weser\" oder bei der Ansteuerungs-        Diese Verordnung gilt gemäß § 14 des Dritten\ntonne „Alte Weser\" dienen                              Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 61 des Ge-\n1. am Tage das allgemeine Anforderungssignal         setzes über das Seelotswesen auch im Land Berlin.\nfür Seelotsen (§ 7) und die ,darunter gesetzte\nFlagge „J\" (Jot) des Internationalen Signal-\nbuches von 1931,                                                           §   13\n2. bei Nacht das mit Morselampe oder Schein-                              Inkrafttreten\nwerfer, bei unsichtigem Wetter als Schallsignal      Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1955 in\ngegebene Morsesignal „J\" (Jot = · - - -).         Kraft.\nBonn, den 20. September 1955.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}