{"id":"bgbl2-1955-21-2","kind":"bgbl2","year":1955,"number":21,"date":"1955-09-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1955/21#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1955-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1955/bgbl2_1955_21.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Funkausrüstung und den Sicherheitsfunkwachdienst der Schiffe (Funksicherheitsverordnung)","law_date":"1955-09-09T00:00:00Z","page":860,"pdf_page":4,"num_pages":18,"content":["860                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nVerordnung über die Funkausrüstung\nund den Sidlerheilsfunkwachdienst der Sdliffe {Funksicherheitsverordnung).\nVom 9. September 1955.\nAuf Grund des Artikels 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und         (8) Funker im Sinne dieser Verordnung ist eine\nAbs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1953 über          Person, die ein von der Deutschen Bundespost aus-\nden Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum         gestelltes und zur Ausübung des Funkdienstes auf\nInternationalen Schiffssicherheitsvertrag London 1948   dem Schiff berechtigendes Seefunkzeugnis besitzt.\n(Bundesgesetzbl. II S. 603) wird verordnet:             Als Berufsfunker gilt jede Person, die ein gültiges\nSeefunkzeugnis 1. oder 2. Klasse besitzt und nur als\n§ 1                           Funker angemustert ist.\nGeltungsbereich                        (9) Die Grenzen der großen, mittleren und klei-\nnen Fahrt bestimmen sich nach § 6 der Verordnung\nDiese Verordnung gilt für Seeschiffe, die nach       über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapi-\ndem Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bun-       tänen und Schiffsoffizieren vom 29. Juni 1931\ndesgesetzbl. I S. 79) die Bundesflagge führen, sowie    (Reichsgesetzbl. II S. 517). Fahrten nach Island und\nfür Binnenschiffe, welche die in § 1 der Dritten        den Azoren rechnen zur großen Fahrt.\nDurchführungsverordnung zum Flaggenrech tsgesetz\nvom 3. August 1951 (Bundesgesetzbl. II S. 155) fest-       (10) Im übrigen gelten die in Kapitel IV Regel 2\ngelegten Grenzen der Seefahrt überschreiten.            des Internationalen Ubereinkommens zum Schutz\ndes menschlichen Lebens auf See (Anhang A des\nGesetzes vom 22. Dezember 1953 über den Beitritt\n§ 2                           der Bundesrepublik Deutschland· zum Internatio-\nBegriffsbestimmungen                    nalen Schiffssicherheitsvertrag London 1948 - Bun-\ndesgesetzbl. II S. 603, 615) aufgeführten Begriffs-\n(1) Ein Fahrgastschiff im Sinne dieser Verord-       bestimmungen.\nnung ist ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste be-\nfördert oder ein Sicherheitszeugnis für ein Fahr-                                 § 3\ngastschiff besitzt. Personen, die sich infolge höherer               Ausrüstung mit Funkanlagen\nGewalt oder infolge der Verpflichtung des Kapi-\n(1) Mit einer Telegraphiefunkanlage sind auszu-\ntäns, Schiffbrüchige oder andere Personen aufzuneh-\nrüsten\nmen, an Bord befinden, werden nicht mitgezählt.\n1. Fahrgastschiffe ohne Rücksicht auf ihre\n(2) Ein Fischereifahrzeug im Sinne dieser Verord-              Größe;\nnung ist ein Schiff, das in der Seefischerei oder im           2. Schiffe von 1600 Bruttoregistertonnen und\nSeefischereidienst verwendet wird.                                mehr, die nicht Fahrgastschiffe sind, ohne\n(3) Ein Frachtschiff im Sinne dieser Verordnung                Rücksicht auf ihr Fahrtgebiet;\nist jedes Schiff, das weder Fahrgastschiff noch                3. Frachtschiffe von 500 Bruttoregistertonnen\nFischereifahrzeug ist.                                            und mehr, jedoch unter 1600 Bruttoregister-\ntonnen, wenn sie die Grenzen der mitt-\n(4) Ein vorhandenes Schiff im Sinne dieser Ver-                leren Fahrt überschreiten.\nordnung ist ein Schiff, dessen Kiel bereits vor\nInkrafttreten des Internationalen Schiffssicherheits-      (2) Mit einer Sprechfunkanlage sind Schiffe ohne\nvertrages London 1948 (19. November 1952) gelegt        Telegraphiefunkanlage von 500 Bruttoregisterton-\nist.                                                    nen und mehr auszurüsten, die nicht nach Ab-\nsatz 1 ausrüstungspflichtig sind. Dies gilt nicht für\n(5) Eine Ortungsfunkanlage im Sinne dieser Ver-      die Uberführung von Binnenschiffen zwischen Elbe\nordnung ist eine der Navigation dienende Funk-          und Weser. Fischereifahrzeuge von 500 Brutto-\nanlage zur Bestimmung ein.er Richtung oder eines        registertonnen und mehr, jedoch unter 1600 Brutto-\nStandortes oder zur Feststellung von Hindernissen.      registertonnen, sind zusätzlich mit einem ,Empfänger\n(6) Eine Peilfunkanlage im Sinne dieser Verord-      auszurüsten, der den Empfang der Anruf- und Not-\nnung ist eine Ortungsfunkanlage, die dazu bestimmt      frequenz im Grenzwellenbereich gestattet (Sicher-\nist, die Richtung auf Funkstellen festzustellen, die    heitsempfänger).\nmit beliebiger räum.lieh feststehender Strahlungs-         (3) Mit einer Peilfunkanlage sind Schiffe von\ncharakteristik senden.                                  1600 Bruttoregistertonnen und mehr in der Aus-\n(7) Eine vorhandene Funkanlage im Sinne dieser       landfahrt auszurüsten.\nVerordnung ist eine Anlage, die bereits vor Inkraft-       (4) Mit einer Telegraphiefunkanlage für Ret-\ntreten des Internationalen Schiffssicherheitsvertra-    tungsboote sind die nach Kapitel III Regel ·8 Abs. a\nges London 1948 (19. November 1952) an Bord eines       und b des Internationalen Ubereinkommens zum\nSchiffes eingebaut worden ist. Eine neue Funk-          Schutz des menschlichen Lebens auf See vorgeschrie-\nanlage ist eine Anlage, die nach diesem Zeitpunkt       benen Motorrettungsboote der Klasse A auf Fahr-\n(Satz 1) eingebaut wird oder an die Stelle der vor-     gastschiffen mit mehr als 13 Rettungsbooten auszu-\nhandenen tritt.                                         rüsten.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1955                       861\n(5) Mit tragbaren Telegraphiefunkanlagen sind           (5) Auf Frachtschiffen von 500 Bruttoregisterton-\nauszurüsten                                            nen und mehr, jedoch unter 1600 Bruttoregisterton-\n1. Frachtschiffe in der großen und in der mitt- nen, die mit einer Telegraphiefunkanlage ausge-\nleren Fahrt.                                 rüstet sind, muß auf See auf der Notfrequenz\n2. Fahrgastschiffe, die weniger als 20 Ret-     500 kHz eine Hörwache sichergestellt werden. Die\ntungsboote mitführen, in der Inlandf ahrt    Mindestdauer beträgt täglich\nvon 500 Bruttoregistertonnen und mehr                in der großen Fahrt              4 Stunden,\nsowie in der Auslandfahrt.\nin den übrigen Fahrtgebieten     2 Stunden.\n(6) Auf Schiffen, die mit einer Telegraphie-,\nSprech- oder Ortungsfunka.nlage ausgerüstet sind,         (6) Auf den nach § 3 Abs. 2 mit einer Sprech-\ndürfen Amateurfunkstellen überhaupt nicht und          funkanlage ausgerüsteten Frachtschiffen muß auf\nRundfunkempfänger nur mit Zustimmung des Kapi-         See auf der Notfrequenz 2182 kHz eine Hörwache\ntäns errichtet und betrieben werden. Die Errichtung    von mindestens 2 Stunden täglich sichergestellt\nvon Außenantennen für den Rundfunkempfang, die         werden.\nnicht zur festen Ausrüstung des Schiffes gehören, ist\n(7) Auf Fischereifahrzeugen unter 1600 Brutto-\nuntersagt.\nregistertonnen brauchen keine festen Hörwachzeiten\n§ 4\nwahrgenommen zu werden.\nSicherheitsfunkwachen\n(1) Schiffe, die nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 mit\neiner Telegraphie- oder Sprechfunkanlage auszu-                                  § 5\nrüsten sind, müssen auf See mindestens einen, im                     Abwicklung der Hörwachen\nFalle des nachfolgenden Absatzes 4 Nr. 1 Buch-\nstabe a mindestens zwei Funker an Bord haben.             (1) Hörwachen von mehr als 4 Stunden täglid1\nDer Kapitän darf nicht die Stellung eines Funkers      müssen von einem Berufsfunker ausgeübt werden.\neinnehmen.\n(2) Hörwachen sind im Funkraum durchzuführen.\n(2) Jedes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit· einer    Die zeitliche Aufteilung der Hörwachen im Tele-\nTelegraphiefunkanlage ausgerüstete Schiff hat auf      graphiefunkdienst richtet sich nach den vom Bun-\nSee ununterbrochen auf der Notfrequenz 500 kHz         desminister für das Post- und Fernmeldewesen fest-\neine Sicherheitsfunkwache sicherzustellen.             gesetzten Funkdienststunden.\n(3) Ist auf Schiffen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2       (3) Wenn Funkverkehr abzuwickeln ist oder\nkein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden, so        andere Funkaufgaben zu erledigen sind, ist die Hör-\nmuß vorbehaltlich der Regelung nach § 5 Abs. 3 die     wache unter Benutzung eines zweiten Empfängers\nSicherheitsfunkwache durch Funker (Hörwache)           mit Kopfhörer oder Lautsprecher oder auf andere\nununterbrochen wahrgenommen werden.                    Weise sicherzustellen. Nur wenn dies nicht möglich\n(4) Bei Ausrüstung mit einem selbsttätigen Funk-     ist, darf der Funker die Hörwache unterbrechen. Ist\nalarmgerät muß auf See außerhalb der Hörwache          auf einem mit Telegraphiefunkanlage ausgerüsteten\ndas selbsttätige Funkalarmgerät in Betrieb sein. Die   Schiff ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden,\nMindestdauer der Hörwache beträgt täglich              so ist es bei Unterbrechung der Hörwache einzu-\n1. auf Fahrgastschiffen,                        schalten. Die Bestimmungen der Vollzugsordnung\nfür den Funkdienst über die Hörbereitschaft auf der\na) wenn sie für mehr als 250\nFahrgäste zugelassen sind                Notfrequenz sind zu beachten.\nund während ihrer Reise                     (4) Auf Fischereifahrzeugen ist das Abhören der\n16 Stunden oder mehr zwi-                Anruf- und Notfrequenz mit dem Sicherheits-\nschen zwei aufeinander-                  empfänger während der Zeiten auf der Brücke\nfolgenden Häfen unter-                   sicherzustellen, in denen der Funkraum nicht be-\nwegs sind                   16 Stunden,  setzt ist.\nb) in allen anderen Fällen       8 Stunden;\n(5) Nach Beendigung der Hörwachen sind die\n2. auf Schiffen von 1600 Brutto-                Sender und Empfänger auf die Notfrequenz zu\nregistertonnen und mehr, die                 schalten.\nnicht Fahrgastschiffe sind,\na) wenn nicht die Voraus-                        (6) Soweit behördliche Anweisungen dem nicht\nsetzungen nach Buchstabe                 entgegenstehen, ist die Antennenanlage vor dem\nb oder c erfüllt sind        8 Stunden,  Auslaufen betriebsfertig zu setzen. Sie darf erst\nkurz vor dem Anlegen des Schiffes eingeholt wer-\nb) wenn das Schiff weniger\nden.\nals 3000 Bruttoregister-\ntonnen hat und in mitt-                                            § 6\nlerer Fahrt eingesetzt ist   4 Stunden,\nTechnisdle Anforderungen\nc) wenn das Schiff weniger\nals 3000 Bruttoregister-                    Die auf Schiffen eingebauten Funkanlagen müs-\ntonnen hat und in kleiner                sen den technischen Anforderungen der Anlage 1\nFahrt eingesetzt ist         2 Stunden.  entsprechen.","862                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\n§ 1                            (4) Telegraphiefunk- und Sprechfunk-Sicherheits-\nTypenmäßige Zulassung, Prüfung auf Bordeignung,         zeugnisse sind an einer gut sichtbaren und leicht\nAbnahme- und Nadlprüfungen                 zugänglichen Stelle im Schiff auszuhängen.\n(1) Jedes für eine Telegraphie-,      Sprech- oder                               § 9\nOrtungsfunkanlage verwendete Gerät muß den Be-\nstimmungen der Vollzugsordnung für den Funk-                             Bücher und Dienstbehelie\ndienst und des Internationalen Obereinkommens              (1) Auf jedem mit einer Telegraphie- oder Sprech-\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See ent-          funkanlage ausgerüsteten Schiff ist ein Funktage-\nsprechen und typenmäßig vom Bundesminister für           buch nach den Bestimmungen der Anlage 5 zu\ndas Post- und Fernmeldewesen, jedes Ortungsfunk-         führen.\ngerät außerdem hinsichtlich seiner navigatorischen          (2) Auf jedem mit einem Peilfunkgerät ausge-\nEignung typenmäßig vom Bundesminister für Ver-           rüsteten Schiff ist ein Peilfunkbuch nach dem Muster\nkehr zugelassen sein.                                    der Anlage 6 zu führen.\n(2)  Jedes für- eine Funkanlage verwendete Gerät         (3) Das Funktagebuch ist im Funkraum, das Peil-\nmuß den besonderen Beanspruchungen an Bord               funkbuch in unmittelbarer Nähe des Peilfunkgerätes\neines Schiffes genügen. Der Bundesminister für Ver-      aufzubewahren; beide Bücher müssen den mit der\nkehr erläßt Richtlinien über die zu stellenden An-       Prüfung der Funkanlagen Beauftragten jederzeit zu-\nforderungen. Die Eignung ist von der Hersteller-         gänglich sein.\nfirma vor dem Einbau des Geräts zu bestätigen; sie\nkann durch einen Beauftragten des Bundesministers           (4) An Bord eines jeden mit einer Telegraphie-\nfür Verkehr überprüft werden.                            funkanlage ausgerüsteten Schiffes muß die neueste\ndeutsche Ausgabe von Band II des Internationalen\n(3)  Die Funkanlagen unterliegen vor ihrer Inbe-      Signalbuches (Funkverkehrsbuch) vorhanden sein.\ntriebnahme einer Abnahmeprüfung, die sich bei\n(5) Die Ausrüstung der Seefunkstellen mit Dienst-\nOrtungsfunkanlagen auch auf ihre Eignung für navi-\ngatorische Zwecke erstreckt. Auf ausrüstungspflich-      behelfen richtet sich nadl den Bestimmungen der\ntigen Schiffen müssen die Funkanlagen ferner einer       Vollzugsordnung für den Funkdienst.\nregelmäßig alle 12 Monate sich wiederholenden\n§ 10\nNachprüfung unterzogen werden. Bei Vorliegen\neines besonderen Anlasses sind sie einer ergänzen-                              Ausnahmen\nden Nachprüfung zu unterziehen. Die Prüfungen der           (1) Von der Beadltung der Vorschriften der §§ 3,\nFunkanlagen werden durch die vom Bundesminister          4, 6 (Anlage 1 Teil B Nr. 11) und des § 9 Abs. 1\nfür das Post- und Fernmeldewesen, die der Ortungs-       und 5 dieser Verordnung können Ausnahmen ge-\nfunkanlagen auf ihre Eignung für navigatorische          währt werden. Voraussetzung hierfür ist, daß bei der\nZwecke durch die vom Bundesminister für Verkehr          Reise des Schiffes die größte Entfernung von Land\nbeauftragten Dienststellen vorgenommen.\ndie Länge der Reise, das Nichtvorhandensein naviga-\ntorischer Gefahren allgemeiner Natur sowie andere\n§ 8                          Bedingungen, die einen Einfluß auf die Sicherheit\nFunksicherheits- .und Ausnahmezeugnisse          ausüben, eine Ausnahme vertretbar erscheinen\nlassen.\n(1)  Auf Grund der Ergebnisse der Abnahmeprü-\nfungen wird Schiffen, deren Funkanlagen den Vor-            (2) Ausnahmen von den §§ 3 und 4 gewährt der\nschriften dieser Verordnung entsprechen, ein Tele-       Bundesminister für Verkehr, von § 9 Abs. 1 und 5\ngraphiefunk- oder ein Sprechfunk-Sicherheitszeugnis      der Bundesminis\\er für das Post- und Fernmelde-\nausgestellt. Schiffe, denen eine Ausnahme nach § 10      wesen _und von § 6 (Anlage 1 Teil B Nr. 11) der\ngewährt ist, erhalten ein Ausnahmezeugnis. Die           Bundesminister für Verkehr im Benehmen mit dem\nZeugnisse stellt die See-Berufsgenossenschaft aus.       Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen.\n(2)  Die Form der Zeugnisse muß den Mustern der                                  § 11\nAnlagen 2 bis 4 entsprechen. Eintragungen müssen\nin der Urschrift und in beglaubigten Abschriften in                Nichtausrüstungspflichtige Seeschiffe\nlateinischen Buchstaben und arabisdlen Ziffern aus-         Für Funkanlagen auf nichtausrüstungspflichtigen\ngeführt werden.                                          Seesdliffen gelten § 3 Abs. 6 und §§ 6, 7, 9 und 10.\n(3)  Die Zeugnisse dürfen nidlt für einen Zeitraum\n§ 12\nvon mehr als 12 Monate ausgestellt werden. Die\nSee- Berufsgenossenschaft darf die Geltungsdauer                            VerantworUidJ.keit\num höchstens einen Monat verlängern. Befindet sich\n(1) Der Kapitän ist verantwortlich für\nein Schiff zu der Zeit, in der das Zeugnis seine\nGültigkeit verliert, nicht in einem Hafen der Bundes-            1. die in diese·r Verordnung bestimmte Funk-\nrepublik, so können die Zeugnisse von einem deut-                   ausrüstung und Besetzung mit Funkern;\nschen Konsul um hödlstens 5 Monate verlängert                   2. die Sicherstellung der Sicherheitsfunkwa-\nwerden, wenn dies zweckmäßig erscheint und damit                    chen und die Abwicklung der Hörwachen\ndem Sdliff die Heimreise ermöglidlt wird. Die Gül-                  (§§ 4 und 5);\ntigkeit des verlängerten Zeugnisses erlischt bei Be-            3. die Funkbeschickung (§ 6, Anlage 1 Teil E\nendigung der Heimreise.                                             Nr. 5};","Nr. 21 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1955                      863\n4. die Einhaltung der Frist für die regelmäßige  über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland\nNachprüfung der Funkanlagen (§ 7 Abs. 3       zum Internationalen Schiffssicherheitsvertrag Lon-\nSatz 2);                                      don 1948 (Bundesgesetzbl. II S. 603) bestraft.\n5. die Führung des Funktagebuches und des\nPeilfunkbuches (§ 9 Abs. 1 und 2).                                       § 14\n(2) Der Reeder trägt neben dem Kapitän die Ver-                   Anwendung im Land Berlin\nantwortung nach Absatz 1 Nr. 1 und 4.                      Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14\n(3) Der Funker trägt unbeschadet der Befehls-        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ngewalt und der Aufsichtspflicht des Kapitäns die         (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6\nVerantwortung für eine pflegliche und betriebs-         des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik\ngerechte Handhabung der Nachrichtenfunkanlagen          Deutschland zum Internationalen Schiffssicherheit~-\nund die Durchführung aller für einen sicheren Funk-     vertrag London 1948 auch im Land Berlin.\nbetrieb notwendigen Mafüiahmen.\n§ 15\n(4) Der Seesteuermann trägt unbeschadet der Be-\nfehlsgewalt und der Aufsichtspflicht des Kapitäns                   Inkrafttreten der Verordnung\ndie Verantwortung für eine pflegliche und betriebs-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ngerechte Handhabung der Ortungsfunkanlagen und          kündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verord-\ndie Durchführung aller eine sichere Funkortung ge-      nung über die Funkausrüstung und den Funkwadi-\nwährleistenden Maßnahmen.                               dienst der Schiffe vom 25. Dezember 1932 (Reichs-\ngesetzbl. II S. 269) in der Fassung der Änderungs-\n§ 13                          anordnung vom 7. September 1935 (Reichsgesetzbl. II\nS. 659) sowie die Verordnung über die Errichtung\nZuwiderhandlungen\nund den Betrieb von Rundfunk-Empfangsanlagen\nWer den Vorschriften dieser Verordnung vor-          auf deutschen Kauffahrteischiffen vom 1. April 1935\nsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird nach       (Amtsblatt des Reichspostministeriums S. 179) außer\nArtikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1953     Kraft.\nBonn, den 9. September 1955.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Balke","864                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nAnlage 1\nTecbnisdte Anforderungen an Funkanlagen auf Sdtiffen\nInhaltsverzeidlnls\nA. Allgemeine Bestimmungen\nB. Telegraphiefunkanlagen ·\nC. Sprechfunkanlagen\nD. Selbsttätige Funkalarmanlagen\nE.   Peilfunkanlagen\nF.  Funkanlagen der Rettungsboote\na) Eingebaute Funkanlagen in Motorrettungs-\nboote der Klasse A\nb) ·Tragbare Funkanlagen\nG. Sonstige Funkanlagen\nH. Funkanlagen auf nichtausrüstungspflichtigen\nSchiffen\nA. Allgemeine Bestimmungen                               sie leicht und genau von seinem Arbeitsplatz\nund vom Prüfplatz des selbsttätigen Funk-\n1. Funkgeräte, Zubehörteile und Schaltung der                       alarmgeräts aus beobachten kann;\nFunkanlage müssen den einschlägigen tech-\nb) eine zuverlässige elektrische Notbeleuchtung,\nnischen Vorschriften und Normen und möglichst\ndie fest eingebaut und so angebracht ist, daß\ndem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.\nsie die Bedienungs- und Uberwachungsgeräte\n2. Ersatzteile, Werkzeug und Prüfeinrichtungen                      der Haupt- und Notanlage und die Uhr aus-\nmüssen derart vorhanden sein, daß die Funk-                      reichend beleuchtet;\nanlage auf See in betriebsfähigem Zustand er-                c) ein Handfeuerlöscher nichtleitenden Inhalts.\nhalten werden kann.\n6. Ist ein besonderer Raum für die Notanlage vor-\n3. Telegraphie- und Sprechfunkstellen - ihre Not-               handen, so gelten die Nummern 4 und 5 auc:h\n(Ersatz-) anlage•) in allen Teilen - müssen so               für ihn.\nhoch wie möglich im Schiff untergebracht wer-             7. Die Ursachen von sc:hädlichen Störungen der\nden, um den größtmöglichen Sicherheitsgrad zu                Funkdienste durch elektrische oder sonstige Ge-\ngewährleisten. Sie müssen ferner so unterge-                 räte an Bord müssen so weit wie möglich ver-\nbracht sein, daß Geräusche aller Art den Funk-               mieden oder beseitigt werden.\nempfang nicht schädlich stören. •\nFür Telegraphiefunkstellen ist ein besonderer,            8. Die Funkanlage und die dazu gehörenden Um-\nabsc:hließbarer Raum erforderlich.                           former, Stromaggregate und Akkumulatoren\nsind sorgfältig zu pflegen. und zu warten.\n4. Zwischen dem Raum, in dem die Funkstelle ein-\n9. In den Häfen muß die Hauptstromquelle zur\ngebaut ist (Funkraum), und der Brücke und ge-\nVerfügung stehen\ngebenenfalls einem anderen Platz, von dem aus\ndas Schiff geführt wird, muß ein geeignetes                  a) für die Aufladung der Akkumulatorenbatte-\nbeiderseitig benutzbares Verständigungsmittel                    rien,\n(Anruf und Sprechen) vorhanden sein, das bei                 b) zu den Zeiten, in denen sie für die Prüfung\nTelegraphiefunkstellen unabhängig von der                        der Funkanlage benötigt wird.\nHauptverständigungsanlage des Schiffes ist.\n5. In dem Funkraum muß vorhanden sein                                      B. Telegraphiefunkanlagen\na) eine zuverlässige Uhr mit einem Zifferblatt            1. Die Funkanlage muß, soweit sie nicht nach\nvon mindestens 12,5 cm Durchmesser und                    Nummer 2 davon ausgenommen ist, folgenden\neinem konzentrischen Sekundenzeiger, die                  Anforderungen entsprechen:\nsicher und so angebracht ist, daß der Funker\na) Sie muß aus einer Hauptanlage und einer\n•) Not- (Ersatz-) Anlage wird nachstehend mit „Notanlage\"             Notanlage bestehen, die elektrisch getrennt\nbezeichnet.                                                       und elektrisch unabhängig voneinander sind.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1955                                           865\nb) Die Hauptanlage muß aus einem Hauptsen-                - unter normalen Bedingungen und Verhält-\nder, einem Hauptempfänger und einer Haupt-             nissen - mindestens auf die geforderte Entfer-\nstromquelle und die Notanlage aus einem                nung übermitteln können 1).\nNotsender, einem Notempfänger und einer                (Gut verständliche Zeichen werden normaler-\nNotstromquelle bestehen.                               weise empfangen, wenn der Effektivwert der\nc) Hauptantenne und Notantenne müssen me-                 Feldstärke am Empfangsort mindestens 50 Mikro-\nchanisch getrennt aufgebracht sein; sie müs-           volt pro Meter beträgt.)\nsen elektrisch voneinander unabhängig sein.\nNormalreidlweite\nVon der Aufbringung der Notantenne kann                                                           in Seemei]en\nabgesehen werden, wenn sie nach Ansicht                                                          (Mindestwerte)\nder Prüf- und Abnahmebehörden undurch-\nführb.ar oder unzweckmäßig ist; in diesem                                                 Hauptsender         Notsender\nFall muß eine vollständig zusammengesetzte             alle Fahrgastschiffe und\nHilfsantenne zum sofortigen Einsatz mitge-             alle Schiffe von 1600 BRT\nführt werden.                                          und mehr, die nicht Fahr-\nDie Antennenanlage muß entsprechend der                gastschiffe sind                          150              100\nBeanspruchung auf See bruch- und isolations-           Frachtschiffe unter\nfest hergerichtet sein.                                 1600 BRT                                 100               75\n2. a) Bei vorhandenen Anlagen auf J:'ahrgastschif-      4. Der Haupt- und der Notempfänger müssen auf\nfen kann von einem getrennten Notsender ·              der Notfrequenz 500 kHz die Sendearten A 2\nund einer getrennten Notstromquelle für die            und B empfangen können. Der Hauptempfänger\nZeitdauer bis zu drei Jahren nach Inkraft-             muß außerdem den Empfang der Frequenzen\ntreten des Schiffssicherheitsvertrages London          und Sendearten ermöglichen, die für die Uber-\n1948 (19. November 1955) abgesehen werden,             mittlung von Zeitzeichen, Wettermeldungen und\n·wenn der Hauptsender und die Hauptstrom-              anderen Mitteilungen, die sich auf die Sicher--\nquelle allen Anforderungen genügen, die an             heit der Schiffahrt beziehen, benutzt werden. Er\nden Notsender und die Notstromquelle ge-               muß ferner den Empfang der für die Abwick-\nstellt werden.                                         lung des Seefunkdienstes erforderlichen Fre-\nb) Für vorhandene Anlagen auf Schiffen, die               quenzen und Sendearten zulassen. Der Haupt-\nnicht Fahrgastschiffe sind, sowie für neue An-         empfänger und der Notempfänger müssen sc,\nlagen auf Schiffen, die nicht Fahrgastschiffe          empfindlich sein, daß bei einer Empfängerein-\nsind, von 500 Bruttoregistertonnen und mehr            gangsspannung           von  100  Mikrovolt     Lautsprecher-\naber unter 1600 Bruttoregistertonnen, sind             empfang möglich ist.\nNotsender und Notstromquelle nicht erfor-\nderlich, falls der Hauptsender und die Haupt-      5. Die Hauptstromquelle muß so bemessen sein,\nstromquelle allen Anforderungen genügen,               daß sie ausreicht, um die Hauptanlage mit der\ndie an den Notsender und die Notstromquelle            in Absatz 3 geforderten Normalreichweite betrei-\ngestellt werden.                                       ben und außerdem alle Akkumulatorenbatterien\nc) Wird von der Ausnahmeregelung nach Num-         1)   Wenn keine Messungen der Feldstärke vorliegen, kön-\nmer 2 Buchstabe a oder b für die Stromquelle         nen die folgenden Angaben als Richtlinien für die unge-\nGebrauch gemacht, muß diese auf See - mit            fähre Bestimmung der Normalreichweite dienen:\neiner Betriebsrese·rve von sechs Stunden für\nden Notfall - ständig zur Verfügung stehen.             Normalreichweite                                Gesamtantennen-\nin Seemeilen           Meterampere •)       leistung (Watt) ••)\nd) Der Funkempfänger des selbsttätigen Funk-\n200,                   128                    200\nalarmgeräts kann als Notempfänger benutzt\n175                    102                    125\nwerden, sofern er aus der Notstromquelle                                                76                      71\n150\ngespeist wird.                                                 125                      58                      41\n100                      45                      25\n3. Die Hauptsendeanlage muß auf der Notfrequenz                        75                     34                      14.\n500 kHz mit der Sendeart A 2 und auf den übrigen\n•) Diese Zahlen stellen das Produkt - der größten Höhe der Anten~e\nfür den Seefunkdienst zugelassenen Frequenzen            über der obersten Ladelinie in Metern und des Antennenstromes in\nim Bereich von 405 bis 535 kHz mit den dafür vor-        Ampere (Effektivwert) dar. Die 'Werte entsprechen einem Durch-\nschnittswert des Verhältnisses:\ngesehenen Sendearten senden können. Die Not-\neffektive Antennenhöhe   =\nsendeanlage muß auf der Notfrequenz 500 kHz                                  größte Antennenhöhe\n0147\nmit der Sendeart A 2 oder B senden können.               Dieses Verhältnis wechselt mit den für die Antenne vorliegenden\nDie Hauptsendeanlage und die Notsendeanlage              örtlichen Bedingungen und kann zwischen 0,3 und, 0,7 schwanken.\nmüssen eine Normalreichweite haben, die min-        ••) Die Werte entsprechen einem Durchschnittswert des Verhältnisses:\ndestens so groß ist, wie in der nachstehenden                           ausgestrahlte Antenn~nleistung  = O,Oa\nGesamtantennenleistung\nObersicht angegeben, d. h. sie müssen bei Tage\nDieses Verhältnis wechselt beträchtlich entsprechend den Werten\ngut verständliche Zeichen von Schiff zu Schiff           der effektiven Antennenhöhe und des Antennenwiderstandes,","866                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nder Funkanlage la.den zu können. Die Spannung                 und mindestens einmal während jeder Reise\nmuß möglichst innerhalb ± 10 °/o der Nenn-                    an der Notantenne, soweit sie errichtet ist,\nspannung gehalten werden.                                     geprüft werden\n6. Die Notanlage muß über eine Stromquelle (Not-       11. Telegraphiefunkanlagen auf Schiffen von weni:\nstromquelle) verfügen, die von der Antriebs-              _ger als 1600 Bruttoregistertonnen, die nicht\nmaschine des Schiffes und seinem elektrischen             Fahrgastschiffe sind, müssen ebenfalls den An-\nNetz unabhängig ist. Die Notstromquelle soll              forderungen unter Teil A und B entsprechen.\nvorzugsweise aus Akkumulatorenbatterien be-\nstehen. Sie muß unter allen Verhältnissen\nschnell in Betrieb gesetzt werden können und                            C. Sprechfunkanlagen\ndie Notsende- und -empfangsanlage mindestens\nsechs Stunden lang ununterbrochen unter nor-          1. Die Anlage muß auf der Notfrequenz und auf\nmalen Betriebsbedingungen neben allen in Ab-              mindestens noch einer Frequenz in den Be-\nsatz 7 aufgeführten zusätzlichen Belastungen               reichen zwischen 1605 und 2850 kHz (Grenz-\nbetreiben können. Die Notstromquelle und ihre             wellen), in denen der Sprechfunkdienst zuge-\nSchalttafel müssen für den Funker leicht zu-              lassen ist, senden und empfangen können.\ngängljch und, wo immer es möglich ist, in un-         2. Die Sendeanlage muß eine Normalreichweite\nmittelbarer Nähe des Funkraums untergebracht              von mindestens 150 Seemeilen haben, d. h. sie\nsein.                                                     muß bei Tage unter normalen Bedingungen und\n1. Die Notstromquelle darf nur benutzt werden für            Verhältnissen bei dieser Reichweite gut~ Ver-\nständigung von Schiff zu Schiff ermöglichen.\na) die Notanlage und das selbsttätige Alarm-\n(Gute Verständigung wird normalerweise er-\nzeichen-Tastgerät;\nzielt, wenn der Effektivwert der am Empfangs-\nb) das selbsttätige Funkalarmgerät und den                ort durch den unmodulierten Träger erzeugten\nSicherheitsempfänger der Fischereifahrzeuge;           Feldstärke mindestens 25 Mikrovolt pro Meter\nc) das Peilfunkgerät;                                     beträgt.•>)\nd) die Notbeleuchtung im Funkraum.                     3. Die Empfänger müssen so empfindlich sein,\nAuf Schiffen, die nicht Fahrgastschiffe sind, kann         daß bei einer Empfängereingangsspannung von\ndie Notstromquelle mit Zustimmung der Prüf-                50 Mikrovolt Lautsprecherempf ang möglich ist.\nund Abnahmebehörden für eine kleine Anzahl                Dies gilt auch für den auf Fischereifahrzeugen\nvon Notstromkreisen geringer Leistung benutzt              von 500 Bruttoregistertonnen und mehr, jedoch\nwerden, die auf den oberen Teil des Schiffes              unter 1600 Bruttoregistertonnen, vorgeschriebe-\nbeschränkt sind, zum Beispiel die Notbeleuch-              nen Sicherheitsempfänger.\ntung auf dem Bootsdeck., sofern sie leicht unter-\n4. Die Stromquelle muß so bemessen sein, daß die\nbrochen werden können.\nAnlage mit der in Nummer 2 geforderten Nor-\n8. Die Hauptanlage und die Notanlage müssen                   malreichweite betrieben werden kann.\nohne Zeitverlust entweder mit der Haupt- oder              Falls Batterien verwendet werden, muß ihre\nmit der etwa vorhandenen Notantenne verbun-                Kapazität so groß sein, daß Sender und Emp-\nden werden können. Es müssen Vorrichtungen                 fänger mindestens sechs Stunden lang ununter-\nvorhanden sein, die den Obergang von Senden                brochen unter normalen Betriebsbedingungen\nauf Empfang und umgekehrt ohne Handschal-                  betrieben werden können.\ntung ermöglichen.            ·\nBei neuen Anlagen muß eine Notstromquelle im\n9. Haupt- und Notsender müssen für die Aussen-                oberen Teil des Schiffes vorhanden sein. Wenn\ndung des Alarmzeichens auch mit einem selbst-              die Hauptstromquelle im oberen Teil des S<;hif-\ntätigen Alarmzeichen-Tastyerät getastet werden             fes untergebracht ist, und die Speiseleitungen\nkönnen. Wenn das Alarmzeichen-Tastgerät elek-              unmittelbar in den Funkraum eingeführt sind,\ntrisch betrieben wird, muß es auch aus der Not-            kann die Notstromquelle entfallen.\nstromquelle gespeist werden können.\n5. Die Anlage muß für Gegensprechbetrieb (Du-\n10. Auf See                                                    plex) eingerichtet sein.\na) muß die Hauptstromquelle jederzeit zur Ver-         6. Auf See muß\nfügung stehen und den Bedingungen in Num-\nmer 5 genügen;                                         a) die Stromquelle jederzeit zur Verfügung ste-\nhen und den Bedingunge~ in Nummer 4\nb) müssen die Akkumulatorenbatterien, gleich-                  genügen;\ngültig, ob sie zur Haupt- oder Notanlage ge-\nhören, täglich durch den: Funker geprüft und           b) der Funker die etwa vorhandene Notstrom-\nso aufgeladen werden, daß sie bei Belastung                quelle und alle sonstigen Stromquellen der\nvolle Spannung aufweisen;                                  Funkanlage täglich prüfen und jede Akku-\nmulatorenbatterie erforderlichenfalls voll auf-\nc) müssen Notstromquellen, die nicht aus Akku-                 laden.\nmulatorenbatterien bestehen, täglich geprüft\nwerden;                                          •) Wenn keine Feldstärkemessungen vorliegen, kann an-\nd) muß der Notsender, falls er nicht für den             genommen werden, daß diese Reichweite durch eine\nAntennenleistung von 15 Watt (unmodulierter Träger)\nVerkehr benutzt wird, durch den Funker täg-          bei einem angenommenen Antennenwirkungsgrad von\nlich an einer geeigneten künstlichen Antenne         27 0/o erzielt wird.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1955                         867\nD. Selbsttätige Funkalarmanlagen             4. Zwischen Peilfunkgerät und Brücke muß eine\ngute Verständigungsmöglichkeit vorhanden sein.\n1. Die Anlage muß ohne Handbetätigung auf das\nAlarmzeichen oder das Notzeichen ansprechen,        5. Die Anlage muß vor ihrer ersten Inbetrieb-\ndas auf der Notfrequenz 500 kHz mit Sendeart            nahme nach den technischen Vorschriften des\nA 2 oder B ausgesendet wird, und ein ununter-           Bundesministers für Verkehr beschickt werden.\nbrochen hörbares Warnzeichen im Funkraum, im            Die Funkbeschickung muß jedesmal nachgeprüft\nSchlafraum des Funkers und auf der Brücke aus-          werden, wenn irgendwelche Veränderungen an\nlösen.                                                  den Antennen oder den Aufbauten an Deck vor-\nFür das Abstellen des Warnzeichens darf nur             genommen worden sind, die die Genauigkeit der\nein einziger im Funkraum angebrachter Schalter          Peilungen beeinträchtigen könnten. Grundsätz-\nvorhanden sein.                                         lich muß die Funkbeschickung in jährlichen oder\ndiesen möglichst nahekommenden Zeitabschnit-\n2. Die Anlage muß ein ununterbrochen hörbares\nten überprüft werden. Uber die Funkbeschik-\nWarnzeichen im Funkraum, im Schlafraum des\nkungen und über alle Nachprüfungen ihrer\nFunkers und auf der Brücke auslösen, wenn\nGenauigkeit sind Aufzeichnungen im Peilfunk-\nStörungen in der Anlage selbst auftreten, die\nbuch zu führen.\ndas ordnungsmäßige Arbeiten des Geräts wäh-\nrend des betriebsmäßigen Einsatzes verhindern.\nHierunter fallen der Ausfall der Stromversor-\nF. Funkanlagen der Rettungsboote\ngung des Geräts und der Röhrenheizung durch\nFadenbruch sowie das unterbliebene Anschalten       I. In Motorrettungsboote der Klasse A eingebaute\nder Antenne während des betriebsmäßigen Ein-            Funkanlagen\nsatzes des Geräts.                                      1. Die Anlage muß auf der Notfrequenz 500 kHz\n3. Die Anlage muß auch bei unwesentlichen at-                  vorzugsweise mit der Sendeart A 2 oder B\nmosphärischen Störungen noch auf das Alarm-                senden und empfangen können.\nzeichen oder das Notzeichen ansprechen, das von            Neue Anlagen müssen auch auf Frequenzen\neinem Notsender gesendet wird, und zwar aus                und mit der Sendeart senden können, wie sie\njeder Entfernung bis zu der für den Notsender              die Vollzugsordnung für den Funkdienst für\nfestgesetzten Normalreichweite.                            Rettungsboote, Rettungsflöße und andere Ret-\n4. Das selbsttätige Funkalarmgerät muß im Funk-                tungsgeräte vorschreibt.\nraum untergebracht sein und einen solchen Ab-              Die Geräte müssen in einem spritzwasserdich-\nstand von anderen Funkgeräten haben, daß                   ten, gut zugänglichen Raum. untergebracht\nkeine gegenseitigen störenden Beeinflussungen              sein, der so geräumig ist, daß er das Gerät\nauftreten.                                                nebst Bedienungsmann aufnehmen kann. Eine\nNotbeleuchtung muß vorgesehen sein.\n5. Zur regelmäßigen Prüfung des einwandfreien\nArbeitens muß die Anlage mit einem auf die              2. Die Anlage muß notfalls durch eine ungeübte\nNotfrequenz vorabgestimmten Generator mit                 Person bedient werden können. Der Sender\nTastvorrichtung ausgerüstet sein, mit dem das              muß mit einer Handtaste und mit einem selbst-\nAlarmzeichen bzw. das Notzeichen mit einer                tätigen Tastgerät zur Aussendung des Alarm-\nSpannung von 100 Mikrovolt erzeugt wird.                   und Notzeichens ausgerüstet sein.\n6. Vor Antritt der Reise und auf See vor jedem              3. Die Sendeanlage muß auf der Notfrequenz\nEinschalten, mindestens aber einmal alle 24 Stun-          500 kHz eine Normalreichweite von 25 See-\nden, muß die Anlage durch den Funker auf ein-             meilen bei Benutzung der festen Antenne\nwandfreies Arbeiten geprüft werden. Dem Ka-                haben.•)\npitän oder dem Wachoffizier auf der Brücke ist         4. Die Anlage muß aus einer Akkumulatoren-\ndas Ergebnis der Prüfung zu melden.                        batterie gespeist werden, die eine ausrei-\nchende' Kapazität besitzt, um den Funksender\nvier Stunden lang ununterbrochen bei nor-\nE. Peilfunkanlagen                          malen Betriebsbedingungen zu betreiben.\n1. Die Anlage muß für die Frequenzbereiche ein-               Speist die Batterie auch den Scheinwerfer, so\ngerichtet sein, die durch die Vollzugsordnung für         muß sie beide Einrichtungen gleichz\"eitig hin-\nden Funkdienst für Notfälle, funkpeilungen und            reichend versorgen können.\nSeefunkfeuer zugewiesen sind.                          5. Die Aufladung der Batterie, sofern sie ihrer\n2. Die Anlage muß bei geringstem Empfänger-                    Bauart nach aufzuladen ist, muß vorgenom-\nrauschen die Aufnahme von Zeichen und die                 men werden können\nAusführung von Peilungen ermöglichen, aus                  a) vor dem Aussetzen des Bootes aus der\ndenen die rechtweisende Peilung und die Rich-                 elektrischen Anlage des Schiffes, und zwar\ntung bestimmt werden können.                                  möglichst über eine in der Nähe des Boots-\n3. Die Anlage muß so empfindlich sein, daß eine                    platzes befindlichen Ladesteckdose, und\n-----\ngenaue Peilung von Zeichen, selbst bei einer      ·1 liegen keine Feldstärkemessungen vor, so kann an-\nFeldstärke von nur 50 Mikrovolt pro Meter,            genommen werden, daß diese Reichweite erzielt wird,\nwenn das Produkt aus der Höhe der Antenne über\nmöglich ist, wenn keine Störungen vorhanden            der Wasserlinie und des Antennenstromes lO Meter-\nsind.                                                 ampere beträgt.","868                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nb) nach dem Aussetzen des Bootes mit Hilfe              Jahre nach dem Inkrafttreten des Schiffs-\ngeeigneter Einrichtungen.                            sicherheitsvertrages London 1948, abgesehen\nZum Aufladen der Batterie auf See und für               werden.\nandere Zwecke muß die Antriebsmaschine des          4. Die der Anode der Senderendstufe zugeführte\nBootes mit einem Gleichstromgenerator aus-              Leistung muß mindestens 10 Watt betragen.\ngerüstet sein.                                          Der Sender soll vorzugsweise durch einen\n6. Die Batterie der Funkanlage darf nicht zur              Handgenerator gespeist werden. Wird er aus\nSpeisung irgendeiner Motoranlaßvorrichtung              Batterien betrieben, müssen diese den hier-\noder einer Zündeinrichtung benutzt werden.              für aufgestellten Bedingungen des Bundes-\n. ministers für das Post- und Fernmeldewesen\n7. Es muß sichergestellt sein, daß der Funk-               genügen.\nbetrieb des Bootes weder unmittelbar noch\nmittelbar durch die laufende Antriebsmaschine       5. Eine Antenne muß vorhanden sein, die ent-\ndes Bootes einschließlich sämtlidler Hilfsein-          weder freitragend ist oder in größtmöglicher\nrichtungen, auch bei Ladung der Batterie,               Höhe am Mast des Rettungsbootes angebradlt\nbeeinträchtigt wird.                                    werden kann.\n6. Auf See muß ein Funker in wöchentlichen\n8. Eine besondere für die Funkanlage hergerich-\nAbständen die Batterie voll aufladen, wenn\ntete Antenne und die Hilfsmittel, die nötig\ndiese zu einem Typ gehört, der aufgeladen\nsind, um sie in möglichst großer Höhe an-\nwerden muß.\nbringen zu können, müssen vorhanden sein.\nDer Sender muß wöchentlich an einer geeig-\nAußerdem muß, falls an Bord des Bootes\nneten künstlichen Antenne geprüft werden.\nmöglich, eine durch Drachen oder Ballon ge-\ntragene Antenne vorhanden sein.                     7. Die vorstehend genannte Gesamtausrüstung\nmuß entweder im Kartenhaus oder an einer\n9. Auf See muß ein Funker in wöchentlichen                 anderen geeigneten Stelle des Schiffes auf-\nAbständen die Batterie voll aufladen, wenn              bewahrt werden und im Gefahrenfall sofort\ndiese zu einem Typ gehört, der aufgeladen               einsatzbereit für ein beliebiges Rettungsboot\nwerden muß.                                             sein.\nDer Sender muß wöchentlich an einer geeig-\nneten künstlichen Antenne geprüft werden.\nG. Sonstige Funkanlagen\nFunkanlagen auf Schiffen, die unter den Absdmit-\nII. Tragbare Funkanlagen                               ten B bis F nicht behandelt sind, unterliegen eben-\n1. Die Anlage muß leicht tragbar und wasser-       falls den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 der Funk-\ndicht sein. Sie muß so gebaut sein, daß sie     sicherheitsverordnung.\nin die See fallen gelassen werden kann, ohne\ndabei beschädigt zu werden; sie muß im See-\nH. Funkanlagen\nwasser schwimmen können.\n\\                  auf nichtausrüstungspflichtigen Schiffen\n2. Die Anlage muß auf der Notfrequenz 500 kHz\nFür die Funkanlagen der nichtausrüstungspflich-\nvorzugsweise mit der Sendeart A 2 oder B\ntigen Schiffe gelten von den Bestimmungen dieser\nsenden und empfangen können. Neue An-\nAnlage\nlagen müssen auf Frequenzen und mit der\nSendeart senden können, wie sie die Voll-          1. für die Telegraphie- und Spredlfunkanlagen\nzugsordnung für den Funkdienst für Rettungs- ·        Teil A Nummer 1; Nummer 3 Satz 1 und 2;\nboote, Rettungsflöße und andere Rettungs-             Nummer 5 Buch$tabe a; Nummer 7; Nummer 8\ngeräte vorschreibt.                                   und Nummer 9 Buchstabe b;\n3. Di.e Anlage muß notlalls durch e_ine ungeübte         Teil B Nummer 3 Satz 1 und 2 sowie Num-\nPerson bedient werden können. Der Sender              mer 4 Satz 1 und 2;\nmuß mit einer Handtaste und mit einem selbst-         Teil C Nummern 1 und 5;\ntätigen Tastgerät zur Aussendung des Alarm-       2. für selbsttätige Funkalarmanlagen Teil D;\nunp Notzeichens ausgerüstet sein. Von der\n3. für Peilfunkanlagen Teil E;\nForderung der Ausrüstung mit einem selbst-\ntätigen Tastgerät kann bei vorhandener Aus-        4. für Funkanlagen auf Rettungsbooten Teil F;\nrüstung bis zum 19. November 1955, d. h. drei      5. für sonstige Funkanlagen Teil G.","Nr. 21 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Sep~ember 1955                                                        869\nAnlage 2\nTelegraphiefunk-Sicherhei tszeugnis\nBundesrepublik Deutsdtland\nAusgefertigt nach den Vorsduiften des\nInternationalen Obereinkommens\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1948\nName des Schiffes                        Unterscheidungs-                                                                 Brutto-\nHeimathafen                               registertonnen\nsignal\nr\nDie See-Berufsgenossenschaft bescheinigt,\ndaß das vorgenannte Schiff den Vorschriften des Ubereinkommens über Telegraphiefunk entspricht:\nErforderlich                            Tatsächliche\nnach Regel                                 Regelung\nHörstunden durch Funker\nAnzahl der Funker\nIst ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden?\nIst eine Hauptanlage vorhanden?\nIst eine Notanlage vorhanden?\nSind der Haupt- und der Notsender elektrisch\ngetrennt oder verbunden?\nIst ein Peilfunkgerät vorhanden?\nDieses Zeugnis ist ausgestellt ·im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.\nEs gilt bis .....\nAusgestellt zu ........................ .                              ......... am ...................... .   .. ............................. 19\nDer Unterzeichnete erklärt hiermit, daß er von der genannten Regierung zur Ausstellung dieses\nZeugnisses ordentlich ermäditigt ist.\nS e e -'B e r u f s g e n o s s e n s c h a f t\nL.     s.","870                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nAnlage 3\nSprechfunk-Sicherheitszeugnis\nBundesrepublik Deutschland\nAusgefertigt nach den Vorschriften des\nInternationalen Obereinkommens\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1948\nUnterscheidungs-                                                                                                                           Brutto-\nName des Schiffes                                                                                                                Heimathafen                                                  registertonnen\nsignal\nDie See-Berufsgenossenschaft bescheinigt,\ndaß das vorgenannte Schiff den Vorschriften des Ubereink~mmens über Sprechfunk entspricht:\nErforderlich                                              Tatsächliche\nnach Regel                                                 Regelung\nHörstunden durch Funker\nAnzahl der Funker\nDieses Zeugnis ist ausgestellt im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.\nEs gilt bis .............................................. .\nAusgestellt zu .......................................................................................................................... am ................. ,............................................................. 19............... .\nDer Unterzeichnete erklärt hiermit, daß er von der genannten Regierung zur Ausstellung dieses\nZeugnisses ordentlich ermächtigt ist.\nSee-Berufsgenossenschaft\nL.    s.","Nr. 21 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1955                                                                                                                                                   871\nAnlage 4\nAusnahmezeugnis\nBundesrepublik Deutschland\nAusgefertigt nadi den Vorschriften des\nInternationalen Ubereinkommens\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1948\nUnterscheidungs-                                                                                                                                     Brutto-\nName des Schiffes                                                                                                                                   Heimathafen                                                         registertonnen\nsignal ·\nDie See-Berufsgenossenschaft bescheinigt,\ndaß das vorgenannnte Schiff auf Grund der Ermächtigung der Regel .................................... in Kapitel ............................\ndes Ubereinkommens befreit ist von den Vorschriften der•) .................................... .\ndes Ubereinkommens auf den Reisen von .................................................................................................................................................................... _\nnach .................................................................................................................................................................................................. .' ...........................................................................\n.....................................................................................................................................................................................................................................- ···························.. ··························-\nBesondere Bedingungen: ......................................... ·······························:············· .. ········· ................................................... ,...................................................................\nDieses Zeugnis ist ausgestellt im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.\nEs gilt bis\nAusgestellt zu ................................................................................................................................ am ................................................................................ 19................\nDer Unterzeichnete erklä,rt hiermit, daß er von der genannten Regierung zur Ausstellung dieses\nZeugnisses ordentlich ermächtigt ist.\nSee-Berufsgenossenschaft\nL.    s.\n•) Hier sind Hinweise auf die betreffenden Kapitel und Regeln unter Bezeichnung der einzelnen Absätze anzugeben.","872                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nAnlage 5\nFunktagebudl\nI.                          2. Während der Reise sind in das Funktagebuch\nunverzüglich in zeitlicher Folge einzutragen\nDas Funktagebuch ist eine Urkunde. Die Eintra-\ngungen müssen gut leserlich sein; sie dürfen nicht         a) Beginn und Ende jeder Hörwache bzw. der\nmit Bleistift vorgenommen werden. Sind Eintragun-               Funkdienststunden,\ngen zu ändern, so sind sie durchzustreichen und\nb) Prüfung des selbsttätigen Funkalarmgerätes·\ndurch die richtigen zu ersetzen. Radieren ist ver-\nund des Sicherheitsempfängers (auf Fischerei-\nboten. Die täglichen Eintragungen beginnen mit der\nfahrzeugen) vor jedem Einschalten; Ein- und\nAngabe des Wochentages und des Datums. Sind die\nAusschaltzeiten dieser Geräte,\nEintragungen für einen Tag abgeschlossen, so erhält\ndie folgende Zeile Wochentag und Datum des näch-           c) Abfahrts- und Ankunftzeiten des Schiffes,\nsten Tages.                                                d) Setzen und Einholen der Antennen,\nDas Funktagebuch ist mit Durchschrift zu führen.        e) Ab- und Anschaltzeiten der Antennen wäh-\nNach jeder Reise ist es abzuschließen und vom                   rend des Peilens mit dem Peilfunkgerät,\nFunker oder, wenn zwei und mehr Funker an-                  f) Dienstvorkommnisse aller Art,\ngemustert sind, vom Leiter der Seefunkstelle mit\ng) alle abgegebenen und aufgefangenen Uber-\nseinem Namen und unter Angabe seiner Stellung\nmittlungen, die sich auf Notfälle beziehen, so\nan Bord zu unterzeichnen. Die Urschriften sind nach\nvollständig wie möglich,\nGegenzeichnung durch den Kapitän - bei kürzeren\nReisen monatlich und bei längeren Reisen nach              h) Abhören der Notfrequenz gemäß Nummern 733\njeder Reise - der Abrechnungsgesellschaft oder                  und 826 der Vollzugsordnung für den Funk-\nReederei abzuliefern, die sie an die für den Heimat-            dienst,\nhafen des Schiffes zuständige Oberpostdirektion             i) Dringlichkeits- und Sicherheitsverkehr,\nweitergibt. Kehrt das Schiff nicht vor 5 Monaten in\nden Heimathafen zurück, so sind die Funktagebücher          j) Angaben über eigenen Funkverkehr,\nspätestens alle 4 Monate abzuschließen und die Ur-         k) Sammelanrufe, Einseitige Funkdienste, Wetter-\nschriften unter Einschreiben an die vorbezeichneten·            meldungen u. ä. Zeitzeichen mit Uhrenver-\nStellen zu senden. Die Durchschriften sind an Bord              gleich,\nsorgfältig mit aller für die Geheimhaltung nötigen\n1) Mittagsstandort\nVorsicht mindestens 12 Monate lang aufzubewahren\nund dann zu vernichten. Muß das Schiff im Seenot-          m) eigene Empfangsschwierigkeiten,\nfalle verlassen werden, so ist zu versuchen, das           n) Ausfall von Einrichtungen der Funkanlage\nFunktagebuch in Sicherheit zu bringen.                          unter Angabe der Ursache,\no) Uberholung und Instandsetzung der Funkein-\nrichtungen,\nII.\np) amtliche Prüfungen der Seefunkstelle,\n1. Bei Beginn jeder Reise sind in das Funktagebuch\neinzutragen                                             q) Wartung und Ladung der Batterien,\na) Name der Reederei,                                    r) Angaben über die Einstellung der Sender und\nEmpfänger auf die Notfrequenz nach Beendi-\nb) Name des Kapitäns,                                        gung des Funkdienstes.\nc) Namen der Funker mit Namensabkürzung, Art\nund Nummer des Funkzeugnisses,                    3. In das Funktagebuch sind weiterhin unter Zeit-\nd) Reiseweg des Schiffes,                               angabe Vermerke über die dem Funker auf See\nobliegenden Prüfungen einzutragen, und zwar\ne) Angaben über die Betriebsfähigkeit der See-\nfunkstelle (einschließlich Notanlage nebst Not-      a) täglich: die Prüfung des Notsenders an einer\nstromquelle, selbsttätiger Funkalarmanlage)                        künstlichen Antenne, falls er nicht für\nsowie über das Vorhandensein der mitzufüh-                         den Verkehr gebraucht wurde,\nrenden Ersatzteile und Prüfeinrichtungen.            b) täglich: die Prüfung der Notstromquelle,","Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1955                     873\nc) täglich: die Aufladung der Akkumulatorenbat-        Sämtliche Zeitangaben sind in Mittlerer Green-\nterien, die zur Haupt- oder Notanlage      wichzeit (MGZ) zu madlen.\ngehören,\nd} mindestens alle                                                          III.\n24 Stunden:      die Prüfung der selbsttätigen     Die Funktagebücher müs.sen folgende Spalten auf-\nFunkalarmanlage auf einwand-    weisen:\nfreies Arbeiten und der Mel-\ndung an den Kapitän oder den                 Empfangs-\nWachoffizier, ob die Anlage                     oder\nUhrzeit                   gesendet   Angaben\nbetriebsfähig ist oder nicht,       (MGZ)\nSende-      an      von\nfrequenz\ne) mindestens in                                                     kHz\nwöchentlichen                                                      2         3\nAbständen:       die Aufladung der Batterie der\nin Motorrettungsbooten einge-     Bei eigenem Funkverkehr (s. Teil II Nummer 2\nbauten Funkanlagen und Prü-     Buchstabe j) ist stets die Uhrzeit seines Beginns\nfung des Senders an einer       und seiner Beendigung in Spalte 1 einzutragen. Bei\nkünstlichen Antenne,            Sammelanrufen und Einseitigen Funkdiensten (s.\nf) mindestens in                                    Teil II Nummer 2 Buchstabe k) sind in Spalte 5\nwöchentlichen                                    alle Rufzeichen oder Schiffsnamen anzugeben, die\nAbständen:       die Aufladung der Batterie der  gerufen wurden.\ntragbaren Funkanlage für Ret-      Bei den Angaben in Spalte 5 sind möglichst die\ntungsboote und die Prüfung      zugelassenen oder allgemein gebräuchlichen Abkür-\ndes Senders an einer künst-     zungen zu verwenden, wie WX = Wetterbericht;\nlichen Antenne.                 ZX = Zeitzeichen; ED= Einseitiger Funkdienst usw.","874                                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nSee-Berufsgenossenschaft                                                                                                                                                                                                        Anlage 6\nPeilfunkbudl\ndes ............................................................................................................................................................ BRT\n(Schiffsarij                                                  (Schiffsname)                                                                  (Unterscheidungssignal)\nReederei: ............................................................................................................................................ Kapitän·\nPeilfunkgerät Type: .................................................... (Vergleicbskompaß, Magnet- oder Kreiselkompaß) ...................................................... ..\nEingebaut am: .................................................... Wird der Vergleichskompaß vom Peilenden unmittelbar abgelesen? ....................... .\n;Merkmale der Peilfunkanlage\nArt und Anordnung der Peilantenne (Lage und Größe): .............................................................................................................................................. ..\nLänge und Lage der Hilfsantenne: ...........................................................................................;;···· .. ···· ... ·............................................................................................ .\nKabellänge zwischen Hilfsantenne und Peilfunkgerät: ....................................................................................................................................................... .\nIst eine Ausrichtemarke für den Peilrahmen vorhanden? ............................................................................................................................................... .\nZahl, Lage und Höhe des Vertikalteils von T- oder L-Sendeantennen: ........................................................................................................ .\nRichtwig und Entfernungen der Sendeantennen-Niederführungen von der Peilantenne: ............................. .\nWann, wo und durch wen wurde die Funkbeschickung erstmalig vorgenommen?\nIst die Funkbeschickung kompensiert worden?\n(s. 2. Seite, Erläuterungen zu Nummer 12) ................ ..\nWie wurde die Kompensation durchgeführt? .............................. ..\nUnd für welche Frequenzen? ................................. ..\nFunkbescbickung nnd Hilfsantennenbedarf\n1. Aufnahme\nDatum:                                                                                                                       Tiefgang V ................................ H ................................ Mittel ........................ ..\nSender                                                                                                                      Zustand des Schiffe::; (Ladebäume, Sonnensegelstrecktau, Pfei-\nund Abstand vom Sender: ......................... ..                                                                         fenbändsel u. dgl.): .................................................................................................... .\n2. Aufnahme\nDatum:                                                                                                                       Tiefgang V .......... ..................... H ................................ Mittel .............................. ..\nSender\nwid Abstand vom Sender: .................................................. .\nZustand des Sdliffes (Ladebäume, Sonnensegelstrecktau, Pfei-'\nfenbändsel u. dgl.): .......................................................................................................\n3. Aufnahme\nDatum:                                                                                                                       Tiefgang V ............................... : H ................................ Mittel ............................... .\nSender                                                                                                                      Zustand des Schiffes (Ladebäume, Sonnensegelstrecktau, Pfei-\nund Abstand vom Sender: .............................. ..                                                                   fenbändsel u. dgl.): .......................................................................................:............... .\n(Erläuterungen s. 2. Seite)","Nr. 21 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1955              875\nErläuterungen zum Peilfunkbudt\nBeobachtungen zur Kontrolle der Funkbeschidrnng und des Hilfsantennen-\nbedarfs sollen möglichst bei jeder sich bietenden Gelegenheit - z.B. beim\nPassieren eines Funkfeuers - 1auf end in Abständen von etwa 10 zu 10 Grad\nvorgenommen werden; sie müssen vorgenommen werden, wenn Tiefgang\noder Zustand des Schiffes wesentlich andere sind als bei der letzten Funk-\nbeschickungsaufnahme. Wenn Zeit und Gelegenheit es gestatten, sind in\nsolchen Fällen vollständige Kurven oder Tabellen aufzustellen. Bei Beobach-\ntung erheblicher Abweichungen oder Störungen ist das Peilfunkbuch dem\nDeutschen Hydrographischen Institut, Hamburg, vorübergehend zur Verfügung\nzu stellen. Im einzelnen ist noch zu bemerken:\nZu Nummer 2a: Zur ErfQssung der Dämmerungseffekte ist die Angabe in\nStunden vor bzw. nach Sonnenaufgang bzw. Sonnenuntergang\nnotwendig.\nZu Nummer     4: Wenn sich der Tiefgang während der Fahrt nicht wesentlich\nändert, genügt die Angabe des Tiefgangs bei Abfahrt vom\nletzten Hafen.\nZu Nummer     8: Abstände unter zwei Seemeilen sind zu vermeiden.\nZu Nummer     9: Die HAB-Einstellung ist möglichst genau anzugeben.\nZu Nummer 12: Ist die Funkbeschickung mechanisch (Funkbeschicker), elek-\ntrisch oder nach beiden Verfahren kompensiert, so ist trotz-\ndem die Funkbesc:hickung, wie bei nicht kompensierten Peil-\nfunkgeräten, ·1aufend zu kontrollieren. Ober wesentlid1e\nAbweichungen von früheren Beschickungswerten ist dem\nDeutschen Hydrographischen Institut, Hamburg, möglichst\nunter Vorlage des Peilfunkbuches oder eines entsprechenden\nAuszuges zu berichten.\nZu Nummer 13: Bei Benutzung von Peilscheiben ist auf deren richtige Aus-\nrichtung zu achten.\nZu Nummer 17: Hier sind u. · a. auch anzugeben: ungewöhnliche Feuchtigkeit,\nGewitterstimmung, atmosphärische Störungen u. dergl.\nZu Nummer 20: Hierher gehören u. a. auch Angaben über das Ausbringen\noder Wegnehmen von Sonnensegelstützen und -strecktauen\nusw. in der Umgebung der Peilantenne.\nSee-Be ruf sge noss enschaf t","876                                                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nDIS .............................................................................................................................. . Reise von ................................................. nadl ................................................... .\nKapitän ................. ..\nPeilfunkbeobachtungen nur bei abgeschalteten, nicht geerdeten Sendeantennen ausführen.\nLaufende Nummer: .................................................................. .\nBeobachtungszeit und -ort\n1. Datum:                ................................ .\n2. Sdliffszeit: ............ : ................ .\nvor SA\n2a. Stunden\nnach SU\n3. Schiffsort: ...................... , ........ .\nTiefgang des Schiff es                                                                                                         V:        H:            V:           H:                      V:      H:                       V:             H:\ni. M.:                  i.M.:                               i.M.:                            i. M.:\n4. Zur Zeit der Beobachtung\nSender\n5. Name u. lfd. Nr. im Naut. Funkdienst:\n6. Frequenz:\n7. Sendeart:\n8. _Abstand: ............................... .\nHilfsantennenbedarf\n9. HAB-Einstellung:\n10. HAB bei der letzten FB: ................. .\n11. Unterschied: ............................ .\nFunkbeschickung\n12. Optisc:he Seitenpeilung p ................. .\n13. rohe Funkseitenpeilung q ................ .\n14. Funkbeschidrnng: f'                               =     p-q .............. .\n15. Entspredlender Wert von f bei der letzten\nFunkbeschickung (s. Funkbeschickungs-\nkurve) ................................. .\n16. Untersdliedswert zwischen 14 und 15: .... .\nMeteorologische Verhältnisse\n17. Wetter, Seegang und Dünung:\n18. Verhalten des Sdliffes im Seegang: ....... .\nZustand des Schiffes\n19. Krängung des Schiffes:\n20. Änderung seit der letzten FB: ........... .\nBeobachter: ............................. .\nBemerkungen:\n(Erläuterungen zu Nummern 1 bis 20\ns. 2. Seite)\nUnterschrift","Nr. 21 -                   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1955                                                                                                                              877\nNeuaufnahme der Funkbeschidmng\nFunkfeuer: .................................................................................................................... .          Rufzeichen: ...................................................... Datum: ............................................ ..\nFrequenz: ......................................................................................................................           Sendeart: ................................................................................................. .\nAbstand: .......................................................................................................................... .      Wetter: ...\np                                                                                                             -f                                                                                   +t                                                          p\nq                            f              15                              10                               5                         0                        5                               10                              15   Grad\nGrad\n1                              1\n0                                                                                                                                                                                                                                                              0\n........    ·········    .... ··················\n10                                                                                                                                                                                                                                                             10\n....  ---- ........................ ······-·                     .... ·················•\n20                                                                                                                                                                                                                                                             20\n............ -······· ..........................\n~                                                                                                                                                                                                                                                              ~\n·-··   ............        ··••·  .... ----··· ·················•\n40                                                                                                                                                                                                                                                             40\n.... ········ ··••··•·· ....            ········ ·················-\n50                                                                                                                                                                                                                                                             50\n·····---·····-·········-                                   --- ---- ---- --·- -------- ---- ---- ---- ---- ····1···· ........ ············                   ·--l··· ········ .... ········ ........ ········ .... ········----······\n:: . >> >> >•·\n90       ........................\n••••••••••••••••·•••••••••1••••••••••••••••••••••••••••••••••••••\n.... .... .... .... .... .... .... .... .... .... ....\n+•··•·•·::•·.·.·.·.·.•••··:•:.•••• •••:•••·\n........... 1................................................. ········~~ ..... .\n:JL•:\n:~:               ·········                                       ·.· · . . . .                                    • • • • • • • • • • ·•· · • • ·I !•••• ·• ••••••                                                         1• • • • • • ;;i•••\n:::                                  · · · · · · · · · ···•]1 . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                   1.•·.·.1••·······••········· .·.·.·.·                     1.·.·. ·.·.·.·.·• •· gc:••\n150 ························ ................ .•••••••• J• • • • • • • • • • • • • • •.                                                                    .. . . . . . . . . . . . . . . ·. ·. • •. • • ·•· • •. •. •.• • • • : 15~·••::\n:·:·:•1.·.:·. :.1••\n160                                                                                                                                                                                                                                                           160\n:::\n200\n210\n.   • • • •  • • • • • • • •  · ••••· • •••••••••·   • · · ·•  • •   •  •   • •    • •   •••••••      1••••·     • •••    • •  • • 1   J• • ·• ••.~ • · •: •: i                                         •~ :.        ::r.•       i• •              i~:Ii•\n200\n210\n220                                                                                                                                                                                                                                                           220\n230                                                                                                                                                                                                                                                           230\n2~0                                                                                                                                                                                                                                                           240\n250                                                                                                                                                                                                                                                           250\n260                                                                                                                                                                                                                                                           260\n270                                                                                                                                                                                                                                                           270,\n280                                                                                                                                                                                                                                                           280\n290                                                                                                                                                                                                                                                           290\n300                                                                                                                                                                                                                                                           300\n310                                                                                                                                                                                                                                                           310\n320                                                                                                                                                                                                                                                           320\n330                                                                                                                                                                                                                                                           330\n340                                                                                                                                                                                                                                                           340\n350\n..... 36ö······\n350        ············--···--···· ······················-- ···· ···· ···· ···· 1···· ···· ···· .... ···· ···· ···l··· ···· ···· .... ···· ···· ···· .... ···· ····· ···· ···· ···· ····· ····· ···· ···· ···· ···· ······36ö······\nBesc~icktes Peilfunkgerät Type:\nBeobachter am Peilfunkgerät: .. .\nBeobachter am Peildiopter: ........... .."]}