{"id":"bgbl2-1955-20-3","kind":"bgbl2","year":1955,"number":20,"date":"1955-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1955/20#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1955-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1955/bgbl2_1955_20.pdf#page=24","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Beitritt Albaniens)","law_date":"1955-08-16T00:00:00Z","page":856,"pdf_page":24,"num_pages":1,"content":["856                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nBekanntmadmng über den Geltungsbereich\nder Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes\n(Beitritt Albaniens).\nVom 16. August 1955.\nAlbanien hat die Beitrittsurkunde zu der Konven-                       die Volksrepublik Albanien wie bisher den Stand-\ntion vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und                           punkt vertreten wird, daß in jedem einzelnen Falle\nfür die Vorlegung irgendeines besonderen Streitfalles\nBestrafung des Völkermordes (Bundesgesetzbl. 1954 II                       zur Entscheidung beim Internationalen Gerichtshof das\nS. 729) am 12. Mai 1955 bei dem Generalsekretär                            Einverständnis aller am Streit beteiligten Parteien er-\nder Vereinten Nationen hinterlegt; die Konvention                          forderlich ist.                    ·\nist da~it gemäß ihrem Artikel XIII Abs. 3 für Al-                             Mit Bezug auf Art i k e 1 XII: Die Volksrepublik\nbanien am 10. August 1955 in Kraft getreten.                               Albanien erklärt, daß sie nicht mit Artikel XII der\nKonvention einverstanden, sondern der Auffassung ist,\nAlbanien hat bei der Hinterlegung der Beitritts-                       daß alle Bestimmungen der Konvention auf die nicht-\nurkunde folgende Vorbehalte gemacht:                                       selbständigen Gebiete, einschließlich der Gebiete unter\ntreuhänderischer Verwaltung ausgedehnt werden soll-\n(Ubersetzung)         ten.\"\n„Mit Bezug auf Artikel IX: Die Volksrepublik                         Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\nAlbanien betrachtet die Bestimmungen des Artikels IX,\nder vorsieht, daß Streitigkeiten zwischen den Ver-                    die Bekanntmachung vom 14. März 1955 (Bundes-\ntragsd1ließenden Parteien über die Auslegung, Anwen-                  gesetzbl. II S. 210).\ndung und Durchführung dieser Konvention auf Antrag\neiner der am Streit beteiligten Parteien dem Inter-                   Bonn, den 16. August 1955.\nnationalen Gerichtshof zur Prüfung vorzulegen sind, als\nnicht für sie verbindlich. Die Volksrepublik Albanien                    Der Bundesminister des Auswärtigen\nerklärt, daß bezüglich der Zuständigkeit des Inter-\nnationalen Gerichtshofs in Streitigkeiten über die Aus-                          In Vertretung des Staatssekretärs\nlegung, Anwendung und Durchführung der Konvention                                                  Berger\nBekanntmadmng\nüber die Anwendung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln\nüber die Beförderung im internationalen Luftverkehr\nim Verhältnis zu Luxemburg.\nVom 15. August 1955.\nZwischen der Regierung der Bundesrepublik                             republik Deutschland und Luxemburg mit Wirkung\nDeutschland und der Großherzoglich Luxemburgi-                           vom 1. August 1955 gegenseitig angewendet wird.\nschen Regierung ist Einverständnis darüber fest-\ngestellt worden, daß                                                        Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 23. Juli 1955 (Bundes-\ndas in Warschau am 12. Oktober 1929 unterzeich-                       gesetzbl. II S. 764).\nnete Abkommen zur Vereinheitlichung vo11; Re-\ngeln über die Beförderung im internationalen                          Bonn, den 15. August 1955.\nLuftverkehr nebst Zusatzprotokoll (Reichsgesetz-\nblatt 1933 II S. 1039),                                                 Der Bundesminister des Auswärtigen\ndas von Luxemburg am 7. Oktober 1949 ratifiziert                                    In Vertretung des Staatssekretärs\nworden ist, im Verhältnis zwischen der Bundes-                                                       Berger\nBekanntmachung\nüber Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn.\nVom 12. August 1955.\nDie Bundesregierung hat am 10. Juli 1955 folgen-                           Raunheim - Rüdesheim - Niederlahnstein -\nden Beschuß gefaßt, den ich hiermit bekanntmache:                             Erpel - Gremberghoven - Mehlbruch bei Op-\nladen\"\nNach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom\n13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird für                    die Enteignung für zulässig erklärt.\ndas Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn                         Bonn. den 12. August 1955.\n,,Bau der 110 kV-Bahnstromfernleitung Haltin-                           Der Bundesminister für Verkehr\ngen - Karlsruhe - Mannheim - Darmstadt -                                                    Seebohm\nHerausgeber : Der Bundesminister der .Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-Cmbl I., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei. Bonn.\nDas Bundf'sqesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen. Teil I und Teil II\nL ~ u t end: r Bez~ ~I nu, durdl die Post Bezugspreis: vierteljährlich tü1 Teil 1 = DM 4,-, [ür Teil II = DM :i,- (zuzüglich ZustellDl!IJUhl 1\nEI n z e l stucke Je angelangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzugl1ch Versanc\\gebuhrenl -- Zusendung ein,_elner Stücke per Streifband ye(jen\nVoreinsendung des erlorderl1men Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüqlich Versandgebühren."]}