{"id":"bgbl2-1955-20-1","kind":"bgbl2","year":1955,"number":20,"date":"1955-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1955/20#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1955-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1955/bgbl2_1955_20.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 4. Oktober 1954 über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen","law_date":"1955-08-25T00:00:00Z","page":833,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["833\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1955                  Ausgegeben zu Bonn am 29. August 1955                                                                                               Nr. 20\nTag                                                     Inhalt:                                                                                          Seite\n25. 8 55  Gesetz über den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nOsterreich vom 4. Oktober 1954 über Rec:htsschutz und Redltshilfe In Abgabensachen . . . . . .                                                    833\n25. 8. 55 Gesetz betreffend das Abkommen vom 21. Dezember 1954 über die Beziehungen zwischen\ndem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und der Europlllsc:hen\nGemeinsc:haft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   837\n16. 8. 55 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Be-\nstrafung des Völkermordes (Beitritt Albaniens) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                856\n15. 8. 55 Bekanntmachung über die Anwendung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Rey~In\nüber die Beförderung im internationalen Luftverkehr im Verhältnis zu Luxemburg . . . . . . . .                                                    856\n12. 8. 55 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutsc:hen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . . .                                                 856\nGesetz über den Vertrag zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich vom 4. Oktober 1954\nüber Rechtsschutz und Rechtshilfe in. Abgabensachen.\nVom 25. August 1955.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                               (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                  Artikel 17 und das Schlußprotokoll in Kraft treten,\nist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nArtikel 'i\nDem in Bonn am 4. Oktober 1954 unterzeichneten\nArtikel 3\nVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Osterreich über Rechtsschutz und                            Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern\nRechtshilfe in Abgabensachen und dem gleichzeitig                       das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes\nunterzeichneten Schlußprotokoll wird zugestimmt.                        feststellt.\nArtikel 2                                                                                  Artikel 4\n(1) Der Vertrag nebst Schlußprotokoll wird nach-                           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.                               kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn/Lörrach, den 25. August 1955.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für besondere Aufgaben\nStrauß\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nvon Brentano","834                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nVertrag zwlsdlen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen\nDie Bundesrepublik Deutschland und die Republik              (2) Die Finanzämter können Zustellungsersuchen, Mit-\nOsterreich sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Ge-       teilungen über den Vollzug von Rechtshilfeersuchen und\nbiete der öffentlichen Abgaben den Rechtsschutz der bei-     über ihre Rücknahme oder Einschränkung unmittelbar\nderseitigen Staatsangehörigen und die geg,nseitige          an das ersuchte Finanzamt übersenden. Entsprechendes\nRechtshilfe zu regeln, übereingekommen, den nacpstehen-     gilt in dringenden Fällen auch für andere Rechtshilfe-\nden Vertrag abzuschließen. Zu diesem Zweck biaben zu         ersuchen der Finanzämter.\nihren Bevollmächtigten ernannt:                    ;\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland:                                   Artikel 5\nden Ministerialdirektor                     (1) Das ersuchte Finanzamt ist vorbehaltlich der Bestim-\nim Bundesministerium der Finanzen               mungen des Artikels 6 verpflichtet, dem Ersuchen zu ent-\nW. Mersmann,                          sprechen. Die Art und Weise der Erledigung richtet sich\nDer Bundespräsident der Republik Osterreich:         nach den Gesetzen des ersuchten Staates; für das Verfah-\nden Sektionschef                     ren sind die Vorschriften anzuwenden, die für die von\ndem Finanzamt verwalteten Abgaben gelten. Auf Antrag\nDr. J. Stangelberger                     der ersuchenden Behörde ist jedoch nach einer besondereµ\nund den Ministerialrat                   Form zu verfahren, sofern diese der Gesetzgebung des\nDr. 0. Wa tzke                       ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.\ndes Bundesministeriums für Finanzen.\n(2) Die Anwendung eines im Gebiet des ersuchten Staa-\nDie Bevollmächtigten haben nach gegenseitiger Mit-        tes zulässigen Zwangsmittels ist ausgeschlossen, soweit\nteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen         der ersuchende Staat im Falle eines entsprechenden Er-\nVollmachten folgendes vereinbart:                            suchens nicht in der Lage wäre, ein gleichartiges Zwangs-\nmittel anzuwenden.\nI. Anwendungsbereich des Vertrages                    (3) Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von\nder Zeit und dem Ort der auf das Ersuchen vorzunehmen-\nArtikel 1                         den Handlung zu benachrichtigen. Die Beteiligten sind be-\nGegenstand dieses Vertrages sind die öffentlichen Ab-     rechtigt, der Handlung nach den allgemeinen, in dem Ge-\ngaben, soweit sie in den Vertragstaaten für den Bund,        biet des ersuc:hten Staates maßgebenden Vorschriften bei-\ndie Länder, die Gemeinden oder die Gemeindeverbände          zuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen.\nerhoben werden. Ausgeschlossen sind jedoch die in den\nVertragstaaten vom Bund verwalteten Verbrauchsteuern                                   Artikel 6\nsowie die Zölle und Monopolabgaben.                             (1) Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn der ersuchte\nStaat Grund für die Annahme hat, daß die Leistung der\nII. Redltssdmtz in Abgabensamen                  Rechtshilfe qeeignet sein würde, wesentliche Interessen\ndes ersuchten Staates zu qefährden.\nArtikel 2                            (2) Der ersudlte Staat kann die Rechtshilfe ablehnen,\n(1) Die Angehörigen des einen Staates genießen im                1. wenn Auskünfte oder Gutadlten von Personen,\nGebiet des anderen Staates iil Abgabensachen die gleiche               die nicht als Abgabenpflichtige beteiligt sind, ein-\nBehandlung und den gleichen Rechtsschutz wie die eige-                 geholt werden sollen, soweit der ersuchende Staat\nnen Staatsangehörigen.                                                 nach seiner Gesetzgebung nicht in der Lage ist,\n(2) Juristisc:he Personen sowie Personenvereinigungen,              entsprechende Auskünfte oder Gutachten zu ver-\nAnstalten, Stiftungen und sonstige Zweckvermögen, die                  langen;\nkeine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, aber als solche         2. soweit das Ersuchen auf Mitteilung tatsächlicher\neiner Abgabenpflicht unterliegen, genießen, sofern sie in              Verhältnisse oder rechtlicher Beziehungen geridl-\ndem Gebiete des einen Staates ihren Sitz haben und nach                tet ist, und die Kenntnis dieser nur auf Grund\ndessen Gesetzen errichtet sind, in dem Gebiete des anderen             von Auskunfts-, Anzeige- oder Gutachterpflichten\nStaates die gleiche steuerliche Behandlung und den                     gewonnen werden kann, die in dem Gebiete des\ngleic:hen Rechtsschutz wie die entsprechenden eigenen                  ersuchenden Staates nicht bestehen.\nSteuerpflic:htigen dieses anderen Staates.\nArtikel 7\n(1) Wird dem Ersuchen ganz oder teilweise entsprochen,\nIII. Rechtshilfe in Abgabensamen                so ist die ersuchende Behörde über die Art der Erledigung\nunverzüglich zu unterrichten.\nA. Allgemeine Bestimmungen\n(2) Soweit dem Ersuchen nicht entsprochen werden kann,\nArtikel 3                         ist die ersuchende Behörde hiervon unter Angabe der\nGründe und der sonst bekanntgewordenen Umstände, die\nBeide Staaten verpflichten sich, in allen Abgabensachen,  für die Weiterführung der Sache von Bedeutung sein\nim Ermittlungs-, Feststellungs- und Rechtsmittelverfahren,   könnten, unverzüglich zu benachrichtigen.\nim Sicherungs- und Vollstreckungsverfahren sowie im Ver-\nwaltungsstrafverfahren einander auf der Grundlage der\nGegenseitigkeit nach Maßgabe der nachstehenden Bestim-                                 Artikel 8\nmunqen Rechtshilfe zu leisten.                                  Auf den Inhalt von Anfragen, Auskünften, Anzeigen\nund Gutachten sowie von sonstigen Mitteilungen, die im\nArtikel 4                        Wege der Rechtshilfe einem Vertragstaat zugehen, finden\ndie gesetzlichen Vorschriften dieses Staates über die Amts-\n(1) Rechtshilfeersuchen werden von der ersuchenden       verschwiegenheit und das Steuergeheimnis Anwendung.\nBehörde an das örtlich zuständige Finanzamt des er-\nsuchten Staates gerichtet. Ihre Obermittlung und Entgegen-\nnahme erfolgt vorbehaltlich des Absatzes 2 in der Bundes-                              Artikel 9\nrepublik Deutschland durch die Oberfinanzdirektionen, in        Gebühren und Auslagen, die bei der Erledigung von\nder Republik Osterreich durch die Finanzlandesdirek-         Rechtshilfeersuchen entstehen, werden unter den Ver-\ntionen.                                                     tragstaaten nicht erstattet Ausgenommen sind vorbehalt-","Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1955                                835.\nlieh anderweitiger Obereinkunft der beteiligten Behörden                  c) Einschränkung der Rechtshilfe\ndie an Auskunftspersonen, Zeugen oder Sachverständige                       im Verwaltungsstrafverfahren\ngezahlten Entsc:hädigungen.\nArtikel 14\nDurchsuchungen, Beschlagnahmen, Verhaftungen und\nB. Besondere Bestimmungen                      der Vollzug von Freiheitsstrafen sind von der Rechtshilfe\nausgenommen.\na) Rechtshilfe bei der Zustellung\nArtikel 10                                          IV. Sddußbestimmungen\nZustellungen werden entweder durch ein mit Datum ver-                             Artikel 15\nsehenes und beglaubigtes Empfangsbekenntnis_ des Emp-\nfängers oder durch ein Zeugnis des ersuc:hten Finanzamtes       (1) Die Bundesfinanzministerien der   beiden Vertrag-\nnachgewiesen, aus dem sich die Tatsache, die Form und die    staaten können bei Behandlung von Fragen, die sich aus\nZeit der Zustellung ergeben.                                 diesem Vertrage ergeben, unmittelbar miteinander ver-\nkehren.\n{2) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln,\nb) Rechtshilfe bei der Vollstreckung             die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages\nauftreten, sowie vor Erlaß von Durchführungsbestimmun-\nArtikel 11                          gen in den Vertragstaaten werden sich die Bundesfinanz-\n(1) Dem Ersuchen um Vollstreckung von Verfügungen,        ministerien der beiden Vertragstaaten gegenseitig ins\ndie unanfechtbar und vollstreckbar sind, ist eine Erklärung  Einvernehmen setzen.\nder zuständigen Behörde des ersuchenden Staates beizu-\nfügen, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird. Vor-                              Artikel 16\nbehaltlich des Artikels 13 ist die Zuständigkeit dieser\nBehörde durch die jeweils zuständige Oberfinanzdirektion        Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\noder Finanzlandesdirektion des ersuc:henden Staates zu       nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\nbescheinigen. Als Grundlage der Vollstreckung können         Bundesregierung der Republik Osterreich innerhalb von\nan die Stelle der im ersten Satz bezeic:hneten Verfügungen   drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegen-\nauch Rückstandsausweise treten.                              teilige Erklärung abgibt.\n(2) Verfügungen (Rückstandsausweise), die den Bestim-                             Artikel 17-\nmungen des Absatzes 1 entsprechen, sind vorbehaltlich des\nArtikels 13 von den jeweils zuständigen Oberfinanzdirek-        Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikations-\ntionen oder Finanzlandesdirektionen des ersuchten Staates    urkunden sollen sobald wie möglich ausgetauscht werden.\nanzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Artikel 6    Der Vertrag tritt mit dem Austausch der Ratifikations-\nbleibt unberührt.                                            urkunden in Kraft und soll solange in Geltung bleiben,\nals er nicht von einem der Vertragstaaten spätestens\n(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Verfügungen werden       sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt\ndurch die Finanzämter oder Gerichte gemäß der Gesetz-        wird. Im Falle rechtzeitiger Kündigung verliert der Ver-\ngebung des ersuchten Staates vollstreckt.                    trag mit dem Ablauf dieses Kalenderjahres die Wirksam-\nkeit.\nArtikel 12\nAuf Grund von vollstreckbaren, jedoch noch nicht unan-      ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten\nfechtbaren Verfügungen, einschließlich der Sidierstellungs-  beider Staaten diesen Vertrag unterfertigt und mit Siegeln\nanordnungen (Arrestanordnungen) kann nur um die Vor-         versehen.\nnahme von Sicherungsmaßnahmen ersucht werden. Ihre              GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Bonn am 4. Ok-\nDurchführung erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland       tober 1954.\nnach den Vorschriften über die Vollziehung des dinglichen\nArrestes, in der Republik Osterreich nach den Vorschrif-\nten über die Exekution zur Sicherstellung. Artikel 11 findet                           Für die\nsinngemäß Anwendung.                                                         Bundesrepublik Deutschland\ngezeichnet:\nW.Mersmann\nArtikel 13\nIn dringenden Fällen {Artikel 4 Abs. 2) kann, wenn die\nersuchende Behörde ein Finanzamt ist, die nach Artikel 11                              Für .die\nerforderliche Bestätigung, Bescheinigung, Anerkennung                           Republik Osterreich\nund Erklärung vom Finanzamt erteilt werden. In diesen                                gezeichnet:\nFällen ist die Vollstreckung auf Sicherungsmaßnahmen                          Dr. J. Stangelberger\n(Artikel 12) zu besduänken.                                                       Dr. 0. Watzke","·836                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nSdllußprotokoll\nBei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen      Staates, seinen Ersuchen eigene Akten beizugeben, die\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Oster-       der Durchführung der Ersuchen dienen sollen.\nreich abgeschlossenen Vertrages über Rechtsschutz und\nRechtshilfe in Abgabensachen haben die unterzeichneten                             Zu Artikel 6\nBevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärungen\nabgegeben, die einen integrierenden Teil des Vertrages          Zu den wesentlichen Interessen gehört insbesondere die\nbilden:                                                      Wahrung der Hoheitsrechte und der Sicherheit. Der er-\nsuchte Staat kann die Rechtshilfe hiernach auch ablehnen,\nZu Artikel 1                         wenn die Anwendung seiner Rechtsvorschriften von einer\n(1) Offentliche Abgaben im Sinne dieses Vertrages sind   Tatsache abhängt, die außerhalb seiner Rechtsordnung\nGeldleistungen steuerlichen Charakters, auch wenn sie        gelegen ist oder wenn sein Recht durch eine solche Tat-\nunter der Bezeichnung .Gebühr\" oder .Beitrag\" oder wenn     sache betroffen ist.\nsie für Sondervermögen des Bundes, der Länder, der Ge-\nmeinden oder Gemeindeverbände im Verwaltungswege                                   Zu Artikel 11\nerhoben werden. Die Bestimmungen des Vertrages finden           Die Vollstreckung wird von denselben Organen und\nauch auf die steuerlichen Nebenleistungen, insbesondere      mit denselben Mitteln des Verfahrens durchgeführt, die\nauf die im Verwaltungsstrafverfahren verhängten Geld-        für die von den Finanzämtern verwalteten Abgaben be-\nstrafen, auf Säumniszuschläge und Kosten Anwendung.         stimmt sind. Der Antrag auf Bewilligung der gerichtlichen\nExekution wird in der Republik Osterreich von der Finanz-\n(2) Die Umsatzsteuer, mit Ausnahme der Ausgleich-        prokuratur oder dem an ihrer Stelle zuständigen Finanz-\nsteuer, sowie die Kraftfahrzeugsteuer gelten nicht als Ver- amt gestellt.\nbrauchsteuern im Sinne des Artikels 1.\nZu Artikel 11 und 12\n(3) Für die vom Bund verwalteten Verbrauchsteuern,\nsowie für Zölle und Monopolabgaben wird eine beson-            Sind die Voraussetzungen der Niederschlagung oder der\ndere Vereinbarung über Rechtsschutz und Rechtshilfe in      Aussetzung der Einbringung wegen Uneinbringlichkeit\nAussicht genommen.                                          der Abgaben nach den Vorschriften des ersuchten Staates\ngegeben, so leitet die ersuchte Behörde das Ersuchen mit\neiner Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzun-\nZu Artikel 2                         gen und mit den hierfür vorhandenen Belegen an die\nDie gleiche Behandlung soll sich sowohl auf das for-     ersuchende Behörde zurück.\nmelle als auch auf das materielle Abgabenrecht beziehen.\nZu Artikel 14\nZu Artikel 3                            Die Vereinbarung weitergehender Rechtshilfe in Ab-\n(1) Die materielle Gegenseitigkeit wird derzeit für ge- gabenstrafsachen wird in Aussicht genommen.\ngeben erachtet. Beide Staaten verpflichten sich, wesent-\nliche Änderungen ihrer Abgabengesetzgebung, die für das                           Zu Artikel 17\nBestehen der materiellen Gegenseitigkeit bedeutsam\nsind, einander mitzuteilen. Jeder Staat ist berechtigt, die    Rechtsschutz und Rechtshilfe sollen grundsätzlich auch\nGewährung der Rechtshilfe insoweit einzuschränken, als       für Abgabenansprüche und im Hinblick auf Tatsachen ge-\ndie materielle Gegenseitigkeit nicht mehr besteht.          währt werden, die sich auf die Vergangenheit beziehen.\nEs werden jedoch Ers~chen um Vollstreckung oder Siche-\n(2) Die Abgabenbehörden der beiden Staaten werden       rung von Ansprüchen, die die Zeit vor dem 1.Januar 1949\nsich nach Tunlichkeit über abgabenrechtlich bedeutsame       betreffen, nicht gestellt werden.\nTatbestände auch ohne besonderes Ersuchen gegenseitig\nunterrichten.                                                 GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Bonn am 4. Ok-\ntober 1954.\nZu Artikel 4\nFinanzgerichten stehen bei der Stellung von Rechts-                                 Für die\nhilfeersuchen die gleichen Befugnisse zu wie den Finanz-                    Bundesrepublik Deutschland\nämtern.                                                                              gezeichnet:\nW. Mersmann\nZu Artikel 5\nEine Obersendung von Akten kann grundsätzlich nicht\ngefordert werden. Ausnahmen bedürfen des Einverneh-                                     Für die\nmens der beiderseitigen Bundesfinanzministerien. Ersuchen                        Republik Osterreich\num Obermittlung von Akten sollen indessen nur gestellt                               gezeichnet:\nwerden, wenn dringende Interessen des ersuchenden                            Dr. J. Stangelberger\nStaates es erheischen. Unberührt bleibt die Befugnis jedes                       Dr. 0. Watzke"]}