{"id":"bgbl2-1955-2-3","kind":"bgbl2","year":1955,"number":2,"date":"1955-01-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1955/2#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1955-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1955/bgbl2_1955_2.pdf#page=3","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die den Seeleuten der Handelsmarine für die Behandlung von Geschlechtskrankheiten zu gewährenden Erleichterungen","law_date":"1955-01-08T00:00:00Z","page":7,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1955                             7\nBekanntmachung                                       Bekanntmachung über\nüber den Geltungsbereidl der· Vereinbarung              die Wiederanwendung des deutsch-belgischen\nüber die den Seeleuten der Handelsmarine              Vertrages betreffend die Bestrafung der auf\nfür die Behandlung von Geschlechtskrankheiten                den beiderseitigen Gebieten begangenen\nzu gewährenden Erleichterungen.                     Forst-, Feld-, Fischerei- und Jagdfrevel.\nVom 8. Januar 1955.                                     Vom 8. Januar 1955.\nDer Vereinbarung vom 1. Dezember 1924 über              Zwischen der Regierung der Bundesrepublik\ndie den Seeleuten der Handelsmarine für die Be-          Deutschland und der Königlich Belgischen Regierung\nhandlung von Geschlechtskrankheiten zu gewähren-         ist Einverständnis darüber festgestellt worden, daß\nden Erleichterungen (Reichsgesetzbl. 1937 II S. 109)        der Vertrag betreffend die Bestrafung der auf den\nist Indien mit Wirkung vom 6. November 1954 bei-           beiderseitigen Gebieten begangenen Forst-, Feld-,\ngetreten.                                                   Fischerei- und Jagdfrevel vom 29. April 1885\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die          (Reichsgesetzbl. S. 251)\nBekanntmachung vom 29. März 1954 (Bundes-               im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\ngesetzbl. II S. 468).                                    land und Belgien mit Wirkung vom 15. März 1954\ngegenseitig wieder angewendet wird.\nBonn, den 8. Januar 1955.\nBonn, den 8. Januar 1955.\nDer Bundesminister des Auswärtigen                     Der Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung                                          In Vertretung\nHallstein                                               Hallstein\nBekanntmachung über die Wiederanwendung                                Bekanntmachung über ·\ndes Genf er Protokolls über die Schiedsklauseln           die Wiederanwendung des Obereinkommens\nim Handelsverkehr und des Genfer Abkommens                      über die Eichung der Binnenschiffe.\nzur Vollstreckung ausländismer Schiedssprüche\nim Verhältnis zu Belgien.                                  Vom 11. Januar 1955.\nVom 8. Januar 1955.                      Zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und den Regierungen des Königreichs\nZwischen der Regierung der Bundesrepublik             Belgien, der Französischen Republik, des König-\nDeutschland und der Königlich Belgischen Regierung       reichs Griechenland, der Republik Italien und der\nist Einverständnis darüber festgestellt worden, daß      Republik Osterreich ist Einverständnis darüber er-\nzielt worden,\na) das in Genf am 24. September 1923 unterzeich-\nnete Protokoll über die Schiedsklauseln im          das auf der Europäischen Eichkonferenz in Paris\nHandelsverkehr (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 47),     am 27. November 1925 unterzeichnete Uberein-\nkommen über die Eichung der Binnenschiffe nebst\nb) das in Genf am 26. September 1927 unterzeich-        Zeichnungsprotokoll (Reichsgesetzbl. 1927 II S. 355)\nnete Abkommen zur Vollstreckung auslän-\ndischer Schiedssprüche (Reichsgesetzbl. 1930 II   im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\ns. 1067)                                          land und\nFrankreich mit Wirkung vom 1. Juni 1952,\nim Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nBelgien und Osterreich mit Wirkung vom 1. Okto-\nland und Belgien einschließlich Belgisch-Kongo und\nber 1953,\nRuanda-Urundi mit Wirkung vom 1. April 1954\ngegenseitig wieder angewendet werden. Belgien              Griechenland mit Wirkung vom 29. Januar 1954\nerhält den bei der Unterzeichnung des Protokolls           und Italien mit Wirkung vom 1. März 1954\nund den bei der Unterzeichnung des Abkommens             gegenseitig wieder anzuwenden.\ngemachten Vorbehalt aufrecht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die        Nummer 7 der Bekanntmachung vom 29. Februar\nBekanntmachung vom 24. Dezember 1954 (Bundes-            1952 (Bundesgesetzbl. II S. 435) und Nummer 15\ngesetzbl. 1955 II S.3).                                 der Bekanntmachung vom 13. März 1953 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 116).\nBonn, den 8. Januar 1955.\nBonn, den 11. Januar 1955.\nDer Bundesminister des Auswärtigen                       Der Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung                                           In Vertretung\nHallstein                                              Hallstein"]}