{"id":"bgbl2-1955-19-1","kind":"bgbl2","year":1955,"number":19,"date":"1955-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1955/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1955-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1955/bgbl2_1955_19.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz betreffend das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (Offshore-Steuergesetz)","law_date":"1955-08-19T00:00:00Z","page":821,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["821\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1955                    Ausge~eben zu Bonn am 25. August 1955                                                                                                 Nr. 19\nTag                                                        Inhalt:                                                                                          Seite\n19. 8. 55   Gesetz betreffend das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ver-\neinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu\ngewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse\nder gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (Offshore-Steuergesetz) . . . . . . . . . . . .                                                   821\n15. 8. 55   Bekanntmachung über deutsch-iranische Vorkriegsverträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 829\n10. 8. 55   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Verein-\nt achung der Zollförmlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   831\n5. 8. 55  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschen-\nrechte und Grundfreiheiten (Ratifikation durch Belgien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         832\n4. 8. 55  Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen Abkommens zur Verein-\nheitlichung der Methoden für die Entnahme von Proben und die Untersuchung von Käse . .                                                              832\nGesetz betreffend das Abkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954\nüber die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen\nfür die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung\ngeleisteten Ausgaben (Offshore-Steuergesetz).\nVom 19. August 1955.\nDer Bundestag hat das folgende               Gesetz be-                   entsprechend den jeweils geltenden allgemeinen\nschlossen:                                                                  umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften durch Rechts-\nArtikel 1                                          verordnung zu regeln; dabei sind Abweichungen\nzulässig, die sich daraus ergeben, daß nach dem\nDem am 15. Oktober 1954 in Bonn unterzeichneten\nAbkommen die Vergünsti.gungen bei der Umsatz-\nAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nsteuer\nland und den Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die von der Bundesrepublik zu gewährenden                                    a) ohne Rücksicht darauf gewährt werden, ob\nAbgabenvergünstigungen für die von den Vereinig-                                        eine Ausfuhr tatsächlich stattfindet oder nicht,\nten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidi-                                b) davon abhängig sind, daß das Entgelt in den\ngung geleisteten Ausgaben und seinem Anhang                                             im Anhang zu dem Abkommen unter Num-\nwird zugestimmt.                                                                        mer 2 aufgeführten Mitteln entrichtet wird.\nArtikel 2\n(1) Das Abkommen und der Anhang werden nach-                                B. Zoll-, verbraudlsteuer- und monopolredltlidle\nstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.                                                                          Bestimmungen\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß                                                                                      § 2\nseinem Artikel XIV Abs. 1 in Kraft tritt, ist im                                 (1) Wer gemäß den Bestimmungen des Abkom-\nBundesgesetzblatt bekanntzugeben.                                           mens Zollgut ohne Entrichtung der Eingangsabgaben\nan Stellen der Vereinigten Staaten oder anderer\nArtikel 3                                          von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regie-\nZur Ausführung des Abkommens wird folgendes                               rungen im Zollinland liefern will, hat der zustän-\nbestimmt:                                                                   digen Zollstelle nachzuweisen, daß der Lieferung\nA. Umsatzsteuerredltlidle Bestimmungen                              ein Vertrag mit den Vereinigten Staaten zugrunde\nliegt, der eine Zahlung des Entgelts mit den im An-\n§ 1\nhang zu dem Abkommen unter Nummer 2 aufge„\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durch-                            führten Mitteln vorsieht. Er hat die Abfertigung des\nführung des Abkommens den Umfang der Umsatz-                                 Zollguts zur Weitergabe an diese Stellen zu be-\nsteuervergütungen und das Vergütungsverfahren                                antragen.","822                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\n(2) Die Abfertigung des Zollguts zur Weitergabe     gebracht. Untersteht dieser der deutschen Zollgesetz -\nan diese Stellen hat die gleiche Wirkung wie die       gebung, so gelten sie als formlos zum Zollvormerk-\nAbfertigung zum Zollvormerkverkehr mit der Folge,      verkehr abgefertigt. Zollschuldner der bedingten\ndaß die Einfuhrzollsdrnld bedingt entsteht. Wird das   Zollschuld ist in diesem Falle der Erwerber.\nZollgut der empfangsberechtigten Stelle ordnungs-\ngemäß übergeben und das Entgelt mit den im                                        § 4\nAnhang zu dem Abkommen unter Nummer 2 auf-\ngeführten Mitteln bezahlt, so fällt die bedingte Ein-     Waren, die von Stellen der Vereinigten Staaten\nfuhrzollschuld weg, wenn diese Stelle der deutschen    nach den Bestimmungen des Abkommens ohne Er-\nZollgesetzgebung nicht untersteht; das Zollgut tritt   hebung der Eingangsabgaben in das Zollgebiet ver-\ndadurch nicht in den freien Verkehr. Untersteht die     bracht oder im Zollgebiet gemäß den §§ 2 und 3\nempfangsberechtigte Stelle der deutschen Zollgesetz-   dieses Artikels erworben worden sind und dort\ngebung, so geht die bedingte Einfuhrzollschuld auf     Stellen anderer von den Vereinigten Staaten be-\nsie über; nach dem Ubergang der bedingten Ein-          zeichneter Regierungen, die der deutschen Zoll-\nfuhrzollschuld wird der Zollanspruch formlos vor-      gesetzgebung unterstehen, unmittelbar übergeben\ngemerkt.                                               werden, gelten mit der Ubergabe als formlos zum\nZollvormerkverkehr abgefertigt. Zollschuldner der\n(3) Befindet sidl das Zollgut, das an die in Ab-    bedingten Einfuhrzollschuld ist der Empfänger. Eine\nsatz 1 genannten Stellen geliefert werden soll,        zollamtliche Gestellung der Waren nach der Uber-\nbereits in einem Zollvormerkverkehr, so kann es        gabe ist nicht erforderlich.\nder zuständigen Zollstelle vorgeführt werden mit\ndem Antrag, die Lieferung im Rahmen des be-\n§ 5\nstehenden Zollvormerkverkehrs zu genehmigen.\nWird diesem Antrag stattgegeben, so gelten für die        (1) Sind Waren von einem inländischen Unter-\nbedingte Einfuhrzollschuld des Antragstellers, die     nehmer im Auftrage und für Rech~ung einer Stelle\nauf das zu liefernde Zollgut entfällt, die Vorschrif-  der Vereinigten Staaten im Rahmen eines Zollvor-\nten von Absatz 2 Sätze 2 und 3.                        merkverkehrs veredelt oder ausgebessert worden,\nso gilt für ihre Rücklieferung§ 2 Abs. 3 entsprechend\n(4) Soweit das Zollgut nicht wiedergestellt wird\noder die Ubergabe an die empfangsberechtigte Stelle       (2) Waren, die gemäß Artikel V Satz 2 des Ab-\nund die Zahlung des Entgelts mit den im Anhang         kommens und Nummer 5 des Anhangs hierzu einem\ndes Abkommens unter Nummer 2 aufgeführten Mit-         Unternehmer zur Ausbesserung im erleichterten\nteln oder der Untergang des Zollguts nicht innerhalb   Zollverfahren übergeben worden sind, gelten als\neiner von der Zollstelle gesetzten Frist nachge-       zum Zollvormerkverkehr abgefertigt. Zollschuldner\nwiesen wird, wird vermutet, daß es in den freien       der bedingten Einfuhrzollschuld ist der Unterneh-\nVerkehr getreten ist.                                  mer. Für den Wegfall der bedingten Einfuhrzoll-\nschuld gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 ent-\n(5) Für die Zollschuld des Antragstellers kann\nsprechend.\nSicherheit gefordert werden.\n§ 6\n§ 3\nDie in den §§ 2 bis 5 enthaltenen Vorsdlriften\n(1) Bei Lieferung von Waren des freien Verkehrs     über die Entstehung, den Ubergang und den Wegfall\nan die in § 2 Abs. 1 genannten Stellen wird Steuer-    der Zollschuld und über die Person des Zollschuld-\nbefreiung oder -vergütung oder eine Preisvergünsti-    ners gelten entsprechend für Verbrauchsteuern,\ngung gewährt, wie sie in den Zoll-, Verbrauchsteuer-   denen die Waren unterliegen.\nund Monopolgesetzen im Fall der Ausfuhr schlecht-\nhin oder der Ausfuhr zum endgültigen Verbleib oder                                § 1\nVerbrauch im Zollausland vorgesehen ist. Die Waren\ngelten im Sinne dieser Gesetze als ordnungsmäßig          Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nausgeführt, wenn sie von der zuständigen Zollstelle    zur Durchführung der zoll-, verbrauchsteuer- und\nauf Grund eines nach Maßgabe von Artikel II des        monopolrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes\nAbkommens geschlossenen Vertrages zur Lieferung        durch Rechtsverordnung\nabgefertigt worden sind und der Zollstelle nach•          1. Vorsc:hriften über den Wegfall der bedingten\ngewiesen wird, daß sie der empfangsberechtigten              Abgabenschuld nach Ablauf einer bestimmten\nStelle im Zollgebiet übergeben und mit den im An-            Zeit für nichtverbrauchbare Waren zu erlassen,\nhang des Abkommens unter Nummer 2 genannten                  die gemäß den Bestimmungen dieses Abkom-\nMitteln bezahlt sind.                                        mens einem Empfänger übergeben werden, der\nder deutschen Zollgesetzgebung untersteht;\n(2) Verbleiben die Waren im Zollgebiet, so gelten\nsie in zoll- und verbrauchsteuerrechtlicher Hinsicht      2. Vorschriften über die Pauschalierung der Ein-\nals durch den Erwerber aus dem Zollausland ein-             gangsabgaben für Abfälle zu erlassen, die bei","Nr. 19-Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1955                                  823\nder Veredelung oder Ausbesserung von Waren                                 Artikel 5\nfür Rechnung der Vereinigten Staaten gemäß            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nden Bestimmungen des Abkommens anfallen,            dung in Kraft.\nsoweit es sich dabei um Abfälle verschiedener\nArt handelt;                                          Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\n3. Vorschriften über den Erlaß der Abgaben für\ngeringwertige Abfälle zu erlassen, die bei der         Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nAusbesserung von Waren gemäß den Bestim-            Bonn, den 19. August 1955.\nmungen des Abkommens anfallen.                                      Der Bundespräsident\nTheodor Heuss\nArtikel 4                            Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\n(1) Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn                                 Blücher\ndas Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes                  Für den Bundesmi'nister der Finanzen\nfeststellt.                                                                 Der Bundesminister\n(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-                      für besondere Aufgaben\nsetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach                                   Strauß\n§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar             Der Bundesminister des Auswärtigen\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).                                                   von Brentano\nAbkommen zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen\nfür die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung\ngeleisteten Ausgaben\nAgreement between\nthe United States of America and the Federal Republic of Germany\nConcerning Tax Relief to be Accorded by the Federal Republic\nto United States Expenditures in the Interest of the Common Defense\nDie Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten          The United States of America and the Federal Republic\nStaaten von Amerika sind in dem Wunsche, die gemein-        of Germany wishing to promote the common def ense\nsamen Verteidigungsbemühungen zu fördern, wie folgt         eff ort have agreed as follows:\nübereingekommen:\nArtikel I                                                Article\nDie Bundesrepublik Deutschland, im folgenden die Bun-      The Federal R~public of Germany, called hereinafter\ndesrepublik genannt, wird Vergünstigungen bei Bundes-       the Federal Republic, shall grant relief _from Federal taxes\nsteuern und Zöllen gewähren, soweit durch die Erhebung      and customs duties insofar as payments of such laxes and\nder Abgaben Verteidigungsausgaben der Vereinigten           customs duties affect defense expenditures of the United\nStaaten von Amerika, im folgenden die Vereinigten Staa-     States of America, called hereinafter the United States.\nten genannt, betroffen werden. Die Art und Weise dieser     The manner and form of such tax relief shall be in accor-\nAbgabenvergünstigungen bestimmt sich nach den nach-         dance with the Articles below.\nstehenden Artikeln.\nArtikel II                                                Article II\nVerteidigungsausgaben im Sinne dieses Abkommens             Defense expenditures in the meaning of this Agree-\nsind Ausgaben, die von den Vereinigten Staaten - im         ment are expenditures made by the United States, or in\nFalle der Ausfuhr von den Vereinigten Staaten oder in       the case of exports, expenditures made by or on behalf\nihrem Auftrage - für Ausrüstung, Materialien, Einrich-      of the United States, for equipment, materials, faciLties\ntungen oder Leistungen für die gemeinsamen Verteidi-        and/or services for the common defense effort, including\ngungsbemühungen geleistet werden, einschließlich der       the expenditures of all foreign aid programs of the United\nAusgaben für Auslandshilfsprogramme aller Art der Ver-     States.\neinigten Staaten.\nArtikel III                                               Article III\nHinsichtlich der Steuern und Zölle, die die Verteidi-       Relief from laxes and customs duties which affect\ngungsausgaben der Vereinigten Staaten im Sinne des         United States defense expenditures as defined in Article II\nArtikels II und der Bestimmungen des Anhangs berühren,     and in accordance with the terms of the Annex shall be\nwerden folgende Vergünstigungen gewährt:                    granted as follows:\n1. Umsatzsteuer                                            (1) Turnover Tax\na) Umsatzsteuerbefreiung wird gewährt für Lieferun-         (a) Exemption from the turnover lax shall be granted\ngen von Waren einschließlich Werklieferungen und             for equipment, materials or facilities delivered to,\nfür sonstige Leistungen an Stellen der Vereinigten          or services rendered for, agencies of the United","824                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nStaaten und an Stellen anderer von den Vereinigten               States or agencies of other governments designat-\nStaaten bezeichneter Regierungen ohne Rücksicht                  ed by the United States, regardless of whether\ndarauf, ob eine Ausfuhr tatsächlich stattfindet oder             or not an export transaction takes place.\nnicht.\nb) Auf Antrag werden dem Lieferer für die nach Buch-           (b) Refunds of turnover tax shall, upon application,\nstabe a umsatzsteuerbefreiten Lieferungen von Wa-                be granted, to the extent provided in the Annex,\nren einschließlich Werklieferungen Umsatzsteuer-                 to the supplier of equipment, materials, facilities or\nvergütungen in dem im Anhang vereinbarten Um-                    services which are exempt from the tumover tax\nfange gewährt ohne Rücksicht darauf, ob eine Aus-                pursuant to Subparagraph (a) above, regardless of\nfuhr tatsächlich stattfindet oder nicht.                         whether or not an export transaction takes place.\nc) Die nach den Buchstaben a und b vorgesehenen Be-            (c) The exemptions and refunds provided under Sub-\nfreiungen und Vergütungen werden auch einem Lie-                 paragraphs (a) and (b) above shall also be granted\nferer gewährt, der nachweist, daß er die Waren an                to a supplier who proves that supplies were ex-\nprivate Personen oder Firmen exportiert hat, die von             ported to private persons or firms authorized by\nStellen der Vereinigten Staaten oder Stellen anderer             agencies of the United States or agencies of other\nvon den Vereinigten Staaten bezeichneter Regie-                  governments designated by the United States.\nrungen ermächtigt worden sind.\n2. Zölle, Verbrauchsteuern einschließlich der Umsatzaus-     (2) Customs Duties and Excise Taxes Including Turnover\ngleicbsteuer und Monopolabgaben                                Equalization Tax and Levies of the Fiscal Monopolies\na) Für Ausrüstung, Materialien und Einrichtungen, die          (a) Exemption from the collection of customs duties\nan Stellen der Vereinigten Staaten oder an Stellen               and excise taxes, including the tumover equaliza-\nanderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter                 tion tax, shall be granted for equipment, materials\nRegierungen aus Zollausschlüssen (z.B. Freihäfen)                and f acilities which are delivered to agencies of\noder aus dem Zollverkehr (z. B. Zollagern) überge-               the United States or to agencies of other govern-\nben werden, werden Zölle und Verbrauchsabgaben                   ments designated by the United States from\neinschließlich der Umsatzausgleichsteuer nicht er-               customs-free areas. such as customs-free ports, or\nhoben. Die gleichen Vergünstigungen werden ge-                   from mstallations under customs control, such as\nwährt, wenn solche Waren ordnungsmäßig ausge-                    bonded warehouses. The same exemptions shall be\nführt werden.                                                    granted if such supplies are duly exported.\nb) Für sonstige Ausrüstung, Materialien und Einrich-            (b) Oth-~r equipment, materials or facilities which are\ntungen, die Stellen der Vereinigten Staaten oder                 delivered to agencies of the United States or to\nStellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeich-             agencies of other governments designated by the\nneter Regierungen übergeben werden, werden die                   United States shall be granted the most favorable\nweitestgehenden Befreiungen, Vergütungen oder                    exemptions. refunds or price discounts provided\nPreisvergünstigungen gewährt, die in den deutschen               by German customs - excise - and fiscal mono-\nZoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolgesetzen für                  poly legislation for exported supplies. The exemp-\nausgeführte Waren vorgesehen sind. Für ordnungs-                 tions, refunds or price discounts provided by Ger-\nmäßig ausgeführte Waren werden ebenfalls die Ab-                 man customs - excise - and fiscal monopoly\ngaben- oder Preisvergünstigungen gewährt, die in                 legislation for exported supplies shall also apply\nden deutschen Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopol-               to supplies which are duly exported.\ngesetzen für den Fall der Ausfuhr vorgesehen sind.\nArtikel IV                                                     Article IV\nZölle und Verbrauchsteuern einschließlich der Umsatz-        Exemption from customs duties and excise laxes, in-\nausgleichsteuer werden nicht erhoben für Ausrüstung,         cluding the turnover equalization tax, shall be granted\nMaterialien und Einrichtungen der in Artikel II bezeichne-   for equipment, materials or facilities. as specified in Ar-\nten Art, die aus dem Zollauslande eingeführt und Stellen     ticle II, which are imported from outside the German\nder Vereinigten Staaten oder Stellen anderer von den         customs area and delivered to, or which are in transit\nVereinigten Staaten bezeichneter Regierungen übergeben       through the territory of the Federal Republic for delivery\noder die durch das· deutsche Zollgebiet zur Lieferung an     to, agencies of the United States or to agencies of other\nsolche Stellen durchgeführt werden.                          governments designated by the United States.\nArtikel V                                                      Article V\nFür die in Artikel III Nr. 2 Buchstabe a und in Artikel      Exemption from customs duties and excise taxes, inclu-\nIV bezeichneten Ausrüstungsgegenstände, Materialien          ding the turnover equalization lax, shall be granted for\nund Einrichtungen, die im deutschen Zollgebiet veredelt      equipment, materials or f acilities, as specified in Ar-\nwerden, wird Befreiung von Zöllen und Verbrauchsteuern       ticle III (2) Subparagraph (a) and Article IV, which are\neinschließlich der Umsatzausgleichsteuer nach Maßgabe        processed in the German customs area under the German\nder deutschen Zollbestimmungen gewährt werden, die           customs regulations applicable to such processing. A sim-\nauf solche Veredelungen anwendbar sind. Für die Aus-        plified procedure will be provided f or the repair of mili-\nbesserung von militärischen Ausrüstungsgegenständen         tary equipment.\nwird ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden.\nArtikel VI                                                     Article VI\nDie Vergünstigungen bei Bundessteuern und Zöllen sind        Relief from Federal laxes and customs duties shall be\ndavon abhängig, daß den zuständigen deutschen Stellen        granted provided the responsible German agencies have\nvon Stellen der Vereinigten Staaten in geeigneter Weise     been furnished by agencies of the United States with\nder Nachweis dafür erbracht wird, daß bei den betreffen-    appropriate evidence that the transactions concemed are\nden Rechtsgeschäften die in diesem Abkommen aufgeführ-       eligible for such relief under the provisions of this Agree-\nten Voraussetzungen für derartige Abgabenvergünstigun-      ment. The form of this evidence shall be established by\ngen vorliegen. Die Art dieses Nachweises wird durch         mutual agreement between the two governments.\ngegenseitige Vereinbarung zwischen den beiden Regie-\nrungen festgelegt werden.","Nr. 19- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1955                                  825\nArtikel VII                                                     Arti c l e VII\n(1) Wenn Dollarausgaben in Betracht kommen,        werden     (1) When dollar expenditures are involved, the United\ndie Vereinigten Staaten Zahlung leisten in Form      von auf  States shall make payments in the form of dollar instru-\nDollar lautenden Urkunden, die bei bestimmten         Banken   ments payable at specific banks to the credit of the\nzu Gunsten der in Betracht kommenden Lieferer         zahlbar supplier concerned.\nsind.\n(2)  Wenn Zahlungen aus den im Anhang unter Num-              (2)  When payments from DM funds specified in the\nmer 2 aufgeführten DM-Beträgen in Betracht kommen,            Annex under Point 2 are involved, the payments shall be\nwird die Zahlung gemäß näherer Vereinbarungen der             made in accordance with arrangements between the two\nbeiden Regierungen geleistet werden.                           governments.\nA r t i k e 1 VIII                                             Art i c 1 e VIII\nWaren, für die nac.h den vorstehenden Bestimmungen            Supplies for which tax relief has been granted in accor-\nAbgabenvergünstigungen gewährt worden sind, dürfen             dance with the above provisions may be sold in the area\nim Geltungsbereic:h dieses Abkommens an andere Per-            to which this agreement applies to persons other than\nsonen als Stellen der Vereinigten Staaten oder Stellen         agencies of the United States or agencies of other govern-\nanderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regie-        ments designated by the United States only in accordance\nrungen nur unter den von den beiden Regierungen zu             with terms to be agreed upon by the two governments.\nvereinbarenden Bedingungen veräußert werden.\nArtikel IX                                                      Artic l e IX\nDie in den Artikeln III, IV und V aufgeführten Ver-           The relief provided in Articles III, IV and V shall also\ngünstigungen werden auch gewährt für Rechtsgeschäfte,          be granted for transactions which originated prior to the\ndie vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingegangen        entry into force of this Agreement where the contracts\nsind, vorausgesetzt, daß die über solche Rechtsgeschäfte       involved in such transactions provide\nabgeschlossenen Beschaffungsverträge Bestimmungen ent-\nhalten, wonac:h\na) bis zum Abschluß der in diesem Abkommen enthal-            (a) that, pending the conclusion of arrangements em-\ntenen Vereinbarungen höc:hstens ein bestimmter                 bodied in this Agreement, not in excess of a certain\nVomhundertsatz der Gesamtentgelte, die auf Grund               percentage of total payments due under such con-\ndieser Verträge geschuldet werden, von den Ver-                tracts shall be paid by the United States, or\neinigten Staaten zu zahlen ist, oder\nb) die Entgelte um den in ihnen enthaltenen Abgaben-           (b) that prices shall be reduced by the amount of taxes\nbetrag zu ermäßigen sind, von dem der andere Ver-              reflected therein for which tax relief shall be granted\ntragsteil von der Bundesrepublik freigestellt wird.            by the Federal Republic to the other contracting\nparty.\nArtikel X                                                      Article X\nDieses Abkommen bezieht sich nic:ht auf Vergünstigun-         This Agreement does not affect relief from taxes the\ngen bei Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den          yield of which accrues entirely or partly to the Länder\nGemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zu-           or the Gemeinden (Gemeindeverbände). lt does not\nfließt. Es sieht keine Befreiung von Sozialversic:herungs-    provide relief from social insurance contributions.\nbeiträgen vor.\nArtikel XI                                                     Article XI\nDie Regierung der Bundesrepublik wird der Regierung           The Government of the Federal Republic shall inform\nder Vereinigten Staaten die zur Durc:hführung dieses Ab-       the Government of the United States of regulations to be\nkommens zu erlassenden Vorsc:hriften mitteilen.                issued for the implementation of this Agreement.\nArtikel XII                                                     Article XII\n(1) Dieses Abkommen gilt von dem in Artikel XIV               (1) The present Agreement shall also apply from the\nbezeichneten Zeitpunkt ab auc:h für das Land Berlin, wel-      date specified in Article XIV to Land Berlin which for the\nches für die Zwecke dieses Abkommens nur die Gebiete          purposes of this Agreement comprises those areas over\numfaßt, über welc:he der Senat von Berlin behördlic:he         which the Berlin Senate exercises jurisdiction.\nBefugnisse ausübt.\n(2) Die Gültigkeit dieses Abkommens für das Land               (2) lt is a condition to the application of this Agreement\nBerlin im Sinne von Absatz 1 hängt davon ab, daß die           to Land Berlin, in accordance with the preceding Para-\nRegierung der Bundesrepublik vorher der Regierung der          graph, that the Government of the Federal Republic shall\nVereinigten Staaten eine schriftlic:he Erklärung abgibt,       previously have furnished to the Govemment of the\ndaß alle für die Anwendung dieses Abkommens in Berlin         United States a notification that all legal procedures in\nerforderlic:hen rec:htlichen Voraussetzungen erfüllt sind.     Berlin necessary for the application of this Agreement\ntherein have been complied with.\nA r t i k e 1 XIII                                             A r t i c l e XIII\n(1) Die beiden Regierungen werden, wenn eine von              (1) The two Govemments shall, upon the request of\nihnen dies beantragt, sich miteinander über jede Frage         either of them, consult regarding any question relating\nins Benehmen setzen, die die Anwendung dieses Abkom-           to the application of this Agreement or to the operations\nmens oder die gemäß diesem Abkommen getroffenen                or arrangements carried out pursuant to this Agreement.\nMaßnahmen oder Vereinbarungen betrifft.\n(2) Jeder Vertragsteil kann jederzeit eine Nachprüfung        (2) Either Party to this Agreement may apply at any\nder Bestimmungen dieses Abkommens beantragen. Die              time for review of this Agreement. The two Govern-\nbeiden Regierungen werden über jede etwa auftauchende          ments shall enter into negotiations aiming at a mutually","826                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nFrage in Verhandlungen eintreten mit dem Ziel einer         satisfactory solution based on the principles of this\nbeiderseits befriedigenden Lösung entsprechend den          Agreement with respect to any problem that may arise.\nGrundsätzen dieses Abkommens.\n(3) Dieses Abkommen kann jederzeit durch eine Verein-       (3) This Agreement may be amended at any time by\nbarung zwischen den beiden Vertragsteilen geändert wer-     agreement between the two contracting parties.\nden.\nArtikel XIV                                                  Article XIV\n(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft mit der Hinter-          (1) This Agreement shall enter into force upon the\nlegung einer Ratifikationsurkunde bei der Regierung der     deposit of an instrument of ratification by the Federal\nVereinigten Staaten durch die Bundesrepublik.               Republic with the Government of the United States.\n(2) Der Anhang ist integrierender Bestandteil dieses        (2) The Annex to this Agreement forms an integral\nAbkommens.                                                  part hereof.\nZU URKUND DESSEN haben die zu diesem Zweck              IN WITNESS WHEREOF the respective representatives,\nordnungsmäßig bevollmächtigten Vertreter das vorlie-        duly authorized for the purpose, have signed this Agree-\ngende Abkommen unterzeichnet.                               ment.\nGESCHEHEN zu Bonn am fünfzehnten Tage des Monats            DONE at Bonn, in duplicate, in the English and German\nOktober 1954 in doppelter Ausfertigung in deutscher und     languages, both which texts are authentic, this fifteenth\nenglischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.     day of October, 1954.\nFür die Bundesrepublik Deutschland                            For the United States of America\ngezeichnet:                                                     signed:\nAdenauer                                                  James B. Conant\nFür die Vereinigten Staaten von Amerika                        For the Federal Republic of Germany\ngezeichnet:                                                     signed:\nJames B. Conant                                                  Adenauer\nAnhang                                                        Annex\nzu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik                 To the Agreement between the United States of\nDeutschland und den Vereinigten Staaten von                 America and the Federal Republic of Germany\nAmerika über die von der Bundesrepublik zu                  concerning Tax Relief to be Accorded by the\ngewährenden Abgabenvergünstigungen für die                  Federal Republic to United States Expenditures\nvon den Vereinigt~n Staaten im Interesse der                       in the Interest of the Common Defense\ngemeinsamen Verteidigung geleisteten\nAusgaben\n1. Zu Artikel I                                             1. Article I\nDie Abgabenvergünstigungen, die in dem beigefügten          The relief from laxes and customs duties provided by\nAbkommen eingeräumt werden, beziehen sich nicht auf         the accompanying Agreement shall not apply to:\na) Einkäufe und Einfuhren der Post Exchange-Organi-         (a} Purchases and imports by the Post Exchange System;\nsation,\nb) Einkäufe der einzelnen Mitglieder der Streitkräfte       (b) Purchases by individual members of the United\nder Vereinigten Staaten in Deutschland.                      States Forces in Germany.\n2. Zu Artikel II und VII                                    2. Art i c 1e s II and VII\n(1) Verteidigungsausgaben der Vereinigten Staaten im        (1) United States defense expenditures within the\nSinne dieses Abkommens sind nur Ausgaben, die geleistet     meaning of this Agreement shall be expenditures made\nwerden in                                                   from:\na) Dollars der Vereinigten Staaten,                          (a) United States dollars,\nb} Deutscher Mark, die mit Dollars der Vereinig-             (b} Deutsche Marks purchased with United States\nten Staaten erworben ist,                                     dollars,\nc) Deutscher Mark, die die Vereinigten Staaten zur           (c} Deutsche Marks received by the United States\nAbgeltung anerkannter Dollarforderungen der                   in payment for recognized dollar claims of the\nVereinigten Staaten gegen die Bundesrepublik                  United States against the Federal Republic,\nerhalten,\nd} Deutscher Mark, die die Vereinigten Staaten in           (d) Deutsche Marks received by the United States\nVerbindung mit oder auf Grund von Auslands-                   in connection with, or as a result of, United\nhilfeausgaben erhalten, die in Dollars der Ver-               States dollar foreign aid expenditures in or for\neinigten Staaten in oder für Deutschland ge-                  Germany,\nleistet werden,\ne) Deutscher Mark, die die Vereinigten Staaten               (e) DeutscheMarksotherwise received bythe United\nanderweitig erhalten und die sich auf Dollaraus-              States relating to dollar expenditures insofar as\ngaben bezieht, soweit sie aus besonderen von                  they result from special transactions agreed to\nden beiden Reaierungen vereinbarten Geschäften                by the two governments.\nherrührt.","Nr. 19-Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1955                                    827\n(2) Es besteht Einverständnis darüber, daß die Ver-          (2) lt is understood that the use of the Deutsche Marks\nwendung der oben unter Absatz 1 Buchstaben c, d und e         referred to above in Paragraph (1), Subparagraphs (c),\nerwähnten Deutschen Mark für die in Artikel II dieses         (d) and (e) for the purposes defined in Article II of this\nAbkommens bezeichneten Zwecke von Vereinbarungen              Agreement shall depend upon agreements hereon between\nder beiden Regierungen hierüber abhängen soll.                the two governments.\n3. Zu Artikel III, IV, V und VIII                             3. Art i c 1 es III, IV, V and VIII\nIm Falle der Errichtung einer europäischen Verteidi-           In the event of the establishment of a European defense\ngungsorganisation, die für die Beschaffung und Verteilung     organization responsible for the procurement and dist:-i-\nvon Ausrüstungsgegenständen verantwortlich ist, können        bution of equipment, agencies of such an organization may\nStellen einer solchen Organisation im Sinne dieses Ab-        be regarded as agencies of a government for the purposes\nkommens als Stellen einer Regierung angesehen werden.         of this Agreement.\n4. Zu Artikel III Nr. 1                                       4. Article III (1)\n(1) Einern Lieferer im Sinne des Artikels III Nr. 1            (1) A supplier within the meaning of Article III (1) Sub-\nBuchstabe b des beiliegenden Abkommens werden auf             paragraph (b) of the attached Agreement shall be granted,\nAntrag Umsatzsteuervergütungen nach§ 16 Absätze 1 und         upon application, refunds of the tumover tax in accor-\n2 des Umsatzsteuergesetzes und der zugehörigen Durch-         dance with the provisions of Section 16, Subparagraphs (1)\nführungsbestimmungen gewährt ohne Rücksicht darauf,           and (2) of the Turnover Tax Law and the applicable im-\nob eine Ausfuhr tatsächlich stattfindet oder nicht.           plementing regulations, regardless of whether or not an\nexport transaction takes place.\n(2) Einern Lieferer im Sinne des Artikels III Nr. 1 Buch-      (2) A supplier within the meaning of Article III (1)\nstabe c des beigefügten Abkommens werden auf Antrag           Subparagraph (c) of the attached Agreement shall be\nUmsatzsteuervergütungen nach § 16 Absätze 1 und 2 des         granted, upon application, refunds of the tumover tax in\nUmsatzsteuergesetzes und der zugehörigen Durchfüh-            accordance with the provisions of Sections 16 Subpara-\nrungsbestimmungen gewährt.                                    graphs (1) and (2) of the Turnover Tax Law and the\napplicable inplementing regulations.\n(3) Die in Artikel III Nr. 1 Buchstabe a des beigefügten      (3) The English phrase \"for equipment, materials or\nAbkommens im englischen Text verwendeten Worte „for           facilities delivered to or services rendered for agencies\"\nequipment, materials or facilities delivered to, or services  as used in Article III (1) (a) of this Agreement bears the\nrendered for agencies\" (wörtlich „für Ausrüstung, Mate-       same meaning as the German term \"für Lieferungen von\nrialien oder Einrichtungen geliefert an, oder Leistungen      Waren einschließlich Werklieferungen und für sonstige\nerbracht für Stellen\") sind gleichbedeutend mit den Wor-      Leistungen an Stellen\" (literally, for deliveries of supplies,\nten im deutschen Text „für Lieferungen von Waren ein-         including work deliveries, and for other services for\nsd1ließlich Werklieferungen und für sonstige Leistungen       agencies). The English phrase \"equiprnent, materials, faci-\nan Stellen\". Die in Artikel III Nr. 1 Buchstabe b im engli-   lities or services\" as used 1n Article III (1) (b) of this\nschen Text verwendeten Worte „equipment, materials,           Agreement bears the sarne meaning as the German term\nfacilities or services\" (wörtlich „Ausrüstung, Materialien,   \"Lieferungen von Waren einschließlich Werklieferungen\"\nEinrichtungen oder Leistungen\") sind gleichbedeutend mit      (literally, deliveries of supplies, including work deli-\nden Worten im deutschen Text „Lieferungen von Waren           veries).\neinschließlich Werklieferungen\".\n(4) Der Begriff der Werklieferung bestimmt sich grund-        (4) The meaning of the term \"Werklieferungen\" (work\nsätzlich nach deutschem Umsatzsteuerrecht. Bauleistungen,     deliveries) shall in principle be as stated in the German\ndie in der Errichtung von Bauwerken bestehen und ver-         Turnover Tax Law. Construction of buildings and other\ntragliche sonstige Leistungen (contract services) sind        contract services for the United States shall invariably\njedoch in jedem Falle als Werklieferungen anzusehen,          be considered to be \"Werklieferungen\" (work deliveries)\nwenn der Unternehmer die zur Durchführung erforder-           in every case, when the contractor supplies material in\nlichen Materialien liefert und die Kosten der Materialien     the performance of the services whirn are valued at more\nmehr als 50 v. H. der vertragi.ichen Gesamtkosten betra-      than 50 percent of the total cost of the services. Pay-\ngen. Entgelte, die bei Durchführung der vertraglichen Lei-    ments made to sub-contractors for services rendered\nstungen für Werklieferungen an Subunternehmer gezahlt         under the contract are to be included in the costs of\nwerden, rechnen zu den Kosten für Materialien. Die Ver-       rnaterials. The refund shall be calculated on the total\ngütung berechnet sich nach dem vollen Rechnungsbetrag         amount of the bill for the entire contract.\nfür die Gesamtleistung.\n(5) Für Bauleistungen aller Art, die nicht in der Errich-     (5) For construction other than of buildings the con-\ntung von Bauwerken bestehen, wird dem Unternehmer             tractor shall be granted the highest turnover tax refund\nohne Rücksicht darauf, ob eine „Werklieferung\" oder eine      provided under Point 4 Subparagraph (1) for the rnaterials\n„Werkleistung\" vorliegt, für das gesondert in Rechnung        shown separately on the bill regardless of whether the\ngestellte Material Umsatzsteuervergütung nach Nummer 4        construction is a \"Werklieferung\" (work delivery) or a\nAbsatz 1 zum höchsten Vergütungssatz gewährt.                 \"Werkleistung\" (work service).\n(6) Es besteht Einvernehmen darüber, daß bei Beschaf-         (6) lt is agreed that, in connection with procurernent\nfungsverträgen, die die Vereinigten Staaten mit der Bun-      contracts concluded between the United States and the\ndesrepublik abschließen, unmittelbare Lieferungen und         Federal Republic, direct deliveries to, and other Services\nsonstige Leistungen an die Bundesrepublik wie unmittel-       rendered for, the Federal Republic shall be treated in the\nbare Lieferungen und sonstige Leistungen an Stellen der       same manner as direct deliveries to, and other services\nVereinigten Staaten oder an Stellen anderer von den           rendered for, agencies of the United States or to agencies\nVereinigten Staaten bezeichneter Regierungen zu behan-        of other governments designated by the United States.\ndeln sind. Das gleiche gilt bei der Erteilung von Bauauf-     The same understanding shall apply where construction\nträgen a:r:i eine deutsche Bauverwaltung.                     contracts are placed with a German building admini-\nstration.\n5. Zu Art i k e 1 V                                           5. Art i c 1 e V\nFür die Ausbesserung von militärischen Ausrüstungs-            A simplified customs procedure is provided for the\ngegenständen im Rahmen des beigefügten Abkommens ist          repair of military equipment within the frarnework of the\nein erleichtertes Zollverfahren in Aussicht genommen. Zu      attached Agreement. Upon application, authorization to\ndiesem erleichterten Verfahren werden von den Haupt-          operate under such simplified procedure shall be granted","828                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nzollämtern auf Antrag Unternehmer zugelassen, denen          by the main customs offices (Hauptzollämter) to firms to\nStellen der Vereinigten Staaten die Durchführung solcher     which the agencies of the United States give such orders\nAusbesserungsarbeiten übertragen. Ausgeschlossen von         for repair. Authorization shall not be granted to firms\nder Zulassung sind Unternehmer, die steuerlich nicht zu-    which are untrustworthy in tax matters or which do not\nverlässig sind oder die keine ordnungsmäßige Buchfüh-        maintain proper bookkeeping. With respect to such goods\nrung haben. Die zugelassenen Unternehmer sollen von         to be repaired, or materials provided therefor by agencies\nder üblichen Verpflichtung befreit werden, die auszu-       of the United States, the authorized firms shall be relie-\nbessernden Waren und die von den Stellen der Vereinig-       ved from the usual requirements of presenting to a\nten Staaten für die Ausbesserung mitgelieferten Zutaten     customs office, and obtaining customs clearance for, each\nbei der Obergabe zur Ausbesserung und bei der Rück-         individual consignment of such goods or materials when\ngabe nach der Ausbesserung in jedem einzelnen Falle         they are taken over and when they are returned. The\neinem Zollamt zu gestellen und zollamtlich abfertigen zu    firms, however, shall report to the competent customs\nlassen. Statt dessen sollen sie dem zuständigen Zollamt     office only those goods which were received for repair\nlediglich anzeigen, welche Waren sie jeweils zur Aus-        and those which were returned after the repair. The\nbesserung übernommen und welche Waren sie nach Aus-         reports shall also include materials received by the firm\nbesserung zurückgegeben haben. Die Anzeigen sollen sich     for executing the order and any resulting scrap. Scrap\nauch auf Zutaten erstrecken, die zur Ausführung der Auf-    of low value left in the hands of the firm shall be exempt\nträge mitgeliefert worden sind, und auf die angefallenen    from taxes and duties. Other scrap shall be subject to\nAbfälle. Abfälle von geringem Wert, die dem Unterneh-       laxes and duties unless returned by the firm to the con-\nmer überlassen werden, sollen abgabenfrei bleiben. Für      tracting agency.\nandere Abfälle müssen die Abgaben entrichtet werden,\nwenn sie von dem Unternehmer nicht der auftraggebenden\nStelle zurückgegeben werden.\n6. Zu Artikel Vill                                          6. A r t i c l e Vill\nDie Vereinigten Staaten haben erklärt und die Bundes-       The United States has declared and the Federal Repu-\nrepublik hat zur Kenntnis genommen, daß gewisse Waren       blic has noted that certain goods are sold through agencies\ndurch Dienststellen der Streitkräfte der Vereinigten Staa-  of the United States Forces, particularly the Quartermaster\nten, insbesondere durch das Quartiermeisterkorps, an die    Corps, to members of the Forces for their personal use or\nMitglieder der Streitkräfte zu deren persönlichem Ge-       consumption. Such sales shall not fall under the provi-\nbrauch oder Verbrauch weiterveräußert werden. Derartige     sions of Article VIII of the attached Agreement. In this\nVeräußerungen sollen nicht den Bestimmungen des Ar-         connection, the United States and the Federal Republic\ntikels VIII des beigefügten Abkommens unterliegen. In       shall each within the spheres of their authority take\ndiesem Zusammenhang werden die Vereinigten Staaten          appropriate measures in order to prevent violations of\nund die Bundesrepublik, jeweils innerhalb ihrer Zustän-     German customs, tax and foreign exchange regulations,\ndigkeit, geeignete Maßnahmen ergreifen, um Verletzun-       particularly with respect to goods such as tobacco, to-\ngen der deutschen Zoll-, Steuer- und Devisenbestimmun-      bacco products, coffee, tea and alcoholic beverages.\ngen zu verhindern, insbesondere bei Waren, wie Tabak,\nTabakwaren, Kaffee, Tee und alkoholischen Getränken.\n7. Zu Artikel III, IV, V und VIII                           7. Articles III, IV, V and Vill\nEs besteht Einverständnis darüber, daß die Vergünsti-        It is agreed that the relief from Federal taxes and\ngungen bei Bundessteuern und Zöllen, wie sie im vor-        customs duties provided by this Agreement will not be\nliegenden Abkommen vorgesehen sind, keine Änderung          altered by the entry into torce of agreements on the\nerfahren durch das Inkrafttreten von Vereinbarungen         rights and obligations of foreign forces and their members\nüber die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte    in the Federal Republic of Germany, pursuant to the\nund ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland      decision of the Foreign Ministers of the Federal Republic\ngemäß der in London am 3. Oktober 1954 getroffenen Ent-     of Germany, France, the United Kingdom and the United\nscheidung der Außenminister der Bundesrepublik Deutsch-     States taken at London on October 3, 1954.                ·\nland, Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und der\nVereinigten Staaten.\n8. Zu Art i k e l III und V                                 8. A r t i c 1 e s III and V\nFalls die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Ab-         In the event the German legislation or implementing\nkommens bestehenden deutschen Gesetze oder Durch-           regulations existing on the date of the signing of this\nführungsbestimmungen über                                   Agreement and governing\na) die Gewährung von Umsatzsteuervergütungen we-             (a) the granting of turnover tax refunds on export\ngen Ausfuhr,                                                   transactions;\nb) Befreiungen oder Vergütungen von Zöllen und Ver-          (b) exemptions, refunds or price discounts for exported\nbrauchsteuern einschließlich der Umsatzausgleich-             goods from customs duties and excise taxes, in-\nsteuer oder Preisvergünstigungen bei Monopolge-                cluding the turnover equalization tax, and levies\nsetzen für ausgeführte Waren und                               of the fiscal monopolies; and\nc) die Veredelung von Waren im deutschen Zollgebiet          (c) the processing of goods in the German customs\ngeändert, durch neue Bestimmungen ersetzt oder                area; shall be modified, superseded, or repealed,\naufgehoben werden, sollen die Vertragsteile unver-             the parties to this Agreement shall enter into im-\nzüglich in Beratungen eintreten, um Verfahren fest-           mediate consultations to establish procedures to\nzulegen, die die Entlastung der Verteidigungsaus-              ensure the granting of relief for United States\ngaben der Vereinigten Staaten von deutschen Steuern,           defence expenditures from German taxes, customs\nZöllen und Monopolabgaben mindestens in dem Um-                duties and levies of fiscal monopolies no less\nfang sicherstellen, wie er in diesem Abkommen fest-            favorable than that herewith established by this\ngelegt ist.                                                    Agreement."]}