{"id":"bgbl2-1955-17-2","kind":"bgbl2","year":1955,"number":17,"date":"1955-08-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1955/17#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1955-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1955/bgbl2_1955_17.pdf#page=7","order":2,"title":"Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern","law_date":"1955-07-27T00:00:00Z","page":755,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 17 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1955     755\nGesetz über das· Abkommen zwischen\nder Bundesrepublik Deutsdlland und der Republik Osterreich vom 4. Oktober 1954\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbsdtaftsteuern.\nVom 27. Juli 1955.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Bonn am 4. Oktober 1954 unterzeichneten\nAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Republik Osterreich zur Vermeidung\nder Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erb-\nschaftsteuern sowie dem gleichzeitig unterzeichne-\nten Schlußprotokoll wird zugestimmt.\nArtikel 2\n(1) Das Abkommen nebst Schlußprotokoll wird\nnachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem\nArtikel 12 Abs. 1 und, das Schlußprotokoll in Kraft\ntreten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nArtikel 3\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nstellt.\nArtikel 4\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 27. Juli 1955.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nvon Brentano","756                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nAbkommen zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usterreidl\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern\nDie Bundesrepublik Deutschland und die Republik            oder die auf ihm lasten, werden nur in diesem Staate\nOsterreich sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Ge-        besteuert.\nbiete der Erbschaftsteuern die Doppelbesteuerung zu ver-\nmeiden, übereingekommen, das nachstehende Abkommen                (3) Zum unbeweglichen Vermögen gehört auch das un-\nabzuschließen. Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevoll-        bewegliche Betriebsvermögen.\nmächtigten ernannt:\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland:                                     Artikel 4\nden Ministerialdirektor                        Für Nachlaßvermögen, das in einem der Vertragstaaten\nim Bundesministerium der Finanzen                dem Betrieb eines gewerblichen Unternehmens dient, gilt\nW. Mersmann,                           folgendes:\n1. Hat das Unternehmen eine Betriebstätte nur in einem\nDer Bundespräsident der Republik Osterreich:                  der Vertragstaaten, so wird dieses Vermögen nur in\nden Sektionschef                               diesem Staate besteuert.\nDr. J. Stange 1berge r\n·2. Hat das Unternehmen Betriebstätten in beiden Ver-\nund den Ministerialrat                            tragstaaten, so wird das Vermögen in jedem der bei-\nDr. 0. W atz k e                              den Staaten insoweit besteuert, als es der in diesem\ndes Bundesministeriums für Finanzen.                     Staate liegenden Betriebstätte dient.\nDie Bevollmächtigten haben nach gegenseitiger Mittei•\nlung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Voll-                                  Artikel 5\nmachten folgendes vereinbart:\nFür Nachlaßvermögen, das nicht nach Artikel 3 oder\nArtikel 4 zu behandeln ist, gilt folgendes:\nArtikel 1                              1. Hatte der Erblasser zur Zeit seines Todes nur in\n(1) Durch dieses Abkommen soll vermieden werden,                   einem der Vertragstaaten seinen Wohnsitz, so wird\ndaß Nachlaßvermögen von Erblassern, die zur Zeit ihres                dieses Nachlaßvermögen nur in diesem Staate be-\nTodes in einem der beiden oder in beiden Vertragstaaten               steuert.\nihren Wohnsitz hatten, in beiden Staaten zur Erbschaft-           2. Hatte der Erblasser zur Zeit seines Todes in beiden\nsteuer herangezogen wird.                                             Vertragstaaten einen Wohnsitz, so wird das Nach-\n(2) Eine natürliche Person hat einen Wohnsitz im Sinne             laßvermögen nur. in dem Staate besteuert, zu dem\ndieses Abkommens in dem Vertragstaat, in dem sie eine                 die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Be-\nWohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen                 ziehungen des Erblassers bestanden (Mittelpunkt der\nlassen, daß sie die Wohnung beibehalten und benutzen                  Lebensinteressen). Wenn dies nicht festzustellen ist,\nwird. Wenn sie in keinem der Vertragstaaten einen Wohn-               werden die obersten Finanzbehörden der Vertrag-\nsitz hat, gilt als Wohnsitz der Ort ihres gewöhnlichen                staaten sich nach Artikel 10 verständigen.\nAufenthaltes.\nArtikel 6\nArtikel 2                               (1) Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang\n(1) Erbschaftsteuern im Sinne dieses Abkommens sind:       mit dem in Artikel 3 oder Artikel 4 bezeichneten Nachlaß-\nvermögen stehen oder auf ihm sichergestellt sind, werden\n1. in der Bundesrepublik Deutschland:                  auf dieses Vermögen angerechnet. Sonstige Schulden\ndie Erbschaftsteuer, soweit ihr Erwerbe von Todes   werden auf das nach Artikel 5 zu behandelnde Vermögen\nwegen oder Zweckzuwendungen von Todes wegen         angerechnet.\nunterliegen;\n(2) WennNachlaßvermögen der in Artikel 3 oder Artikel\n2. in der Republik Osterreich:                        4 bezeichneten Art in beiden Vertragstaaten zu versteuern\ndie Erbschaftsteuer, soweit ihr Erwerbe von To-     ist, so sind Schulden, die in wirtschaftlkhem Zusammen-\ndes wegen oder Zweckzuwendungen von Todes           hang mit dem in dem einen Staate zu versteuernden Ver-\nwegen unterliegen.                                  mögen dieser Art stehen oder auf ihm sichergestellt sind,\nzunächst auf dieses Vermögen anzurechnen. Ein nicht\n(2) Das Abkommen ist auf jede andere ihrem Wesen            gedeckter Rest wird auf das übrige in diesem Staate zu\nnach gleiche oder ähnliche Steuer (auch Nachlaßsteuer)         versteuernde Nachlaßvermögen angerechnet. Wenn in\nanzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung von einem          diesem Staate kein anderes Nachlaßvermögen zu ver-\nder Vertragstaa ten ein9eführt wird.                          steuern ist, oder wenn sich bei der Anrechnung wieder\n(3) Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten          eine Ubersdrnldung ergibt, dann sind die restlichen Schul-\nwerden sich gegenseitig über die Einführung neuer             den auf das Nachlaßvermögen in dem anderen Staat anzu-\nSteuern, über wesentliche Anderungen oder die Auf-             rechnen.\nhebung bestehender Steuern, die von diesem Abkommen\nbetroffen werden, unterrichten.                                   (3) Absatz 2 Sätze 2 und 3 .gelten sinngemäß, wenn\nsich nach Absatz 1 Satz 2 in einem der Vertragstaaten\neine Uberschuldung ergibt.\nArtikel 3\n(1) Unbewegliches Nachlaßvermögen (einschließlich des                                 Artikel 7\nZubehörs), das in einem der Vertragstaaten liegt, wird\nnur in diesem Staate besteuert.                                   Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß jeder Staat\ndie Steuer von dem ihm zur Besteuerung überlassenen\n(2) Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen, das          Teil des Nachlaßvermögens oder Erwerbs nach dem Satz\nin einem der Vertragstaaten liegt, sowie Rechte, die durch    erheben kann, der dem Wert des gesamten Nachlasses\nPfandrecht an einem solchen Vermögen gesichert sind           oder des gesamten Erwerbs entspricht.","Nr. 17 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1955                             757\nArtikel 8                                                  Artikel 11\n(1) Weist  eine Pe1son nach, daß Maßnahmen der           Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nFinanzbehörden der Vertragstaaten für sie die Wirkung    nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der\neiner Doppelbesteuerung gehabt haben, die den Grund-     Regierung der Republik Osterreich innerhalb von drei\nsätzen dieses Abkommens widerspricht, so kann sie sich,  Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nunbeschadet eines innerstaatlichen Rechtsmittels, an die teilige Erklärung abgibt.\noberste Finanzbehöroe des Vertragstaates wenden, in\ndem sie ihren Wohnsitz hat.\nArtikel 12\n(2) Werden die Einwendungen für begründet erachtet,\nso soll die nach Absatz 1 zuständige oberste Finanz-        (1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifika-\nbehörde versuchen, sich mit der obersten Finanzbehörde   tionsurkunden sollen sobald wie möglich in Wien aus-\ndes anderen Staates zu verständigen, um eine Doppel-     getauscht werden. Das Abkommen tritt mit dem Tage\nbesteuerung zu vermeiden.                                des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft u'nd\nist auf alle Fälle, in denen der Erblasser nach diesem\nZeitpunkt verstorben ist, anzuwenden. Auf Fälle, in denen\nArtikel 9                        der Erblasser bis zu diesem Zeitpunkt verstorben ist, ist\nder Vertrag zwisdlen dem Deutschen Reich und der Re-\nDie obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten wer-   publik Osterreich vom 28. Mai 1922 zur Vermeidung der\nden sich die Mitteilungen machen, die nach den Steuer-   Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Abgaben von\ngesetzen der beiden Vertragstaaten verlangt werden       Todes wegen weiterhin anzuwenden.\nkönnen und die erforderlich sind, um dieses Abkommen\ndurchzuführen, insbesondere um StcLlerverkürzungen zu       (2) Dieses Abkommen soll so lange in Geltung bleiben,\nverhindern. Der Inhalt dieser Mitteilungen ist geheim zu als es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt wird.\nhalten und nur solchen Personen zugänglich zu machen,    Wird mindestens drei Monate vor Ablauf eines Kalender-\ndie na-ch den gesetzlichen Vorschriften bei der Veran-   jahres gekündigt so verliert das Abkommen mit dem\nlagung und Erhebung der Steuern im Sinne dieses Ab-      1. Januar des nächstfolgenden, andernfalls mit dem\nkommens mitwirken.                                       1. Januar des zweitfolgenden Jahres seine Wirksamkeit.\nZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten\nArtikel 10                        beider Staaten dieses Abkommen unterfertigt und mit\nSiegeln versehen.\n(1) Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten\nkönnen bei der Behandlung von Fragen, die sich aus          GESCHEHEN in        doppelter   Urschrift zu Bonn   am\ndiesem Abkommen ergeben, unmittelbar miteinander         4. Oktober 1954.\nverkehren.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\n(2) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln,                          gezeichnet:\ndie bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkom-                             W.Mersmann\nmens auftreten, sowie zur Beseitigung von Härten auf\nGrund einer Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem\nFür die Republik Osterreich\nAbkommen nicht geregelt sind, und vor Erlaß von Durch-\ngezeichnet:\nführungsbestimmungen in den Vertragstaaten werden\nsich die obersten Finanzbehörden gegenseitig ins Ein-                      Dr. J. Stangelberger\nvernehmen setzen.                                                               Dr. 0. W atz k e","758                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nSchlußprotokoll\nBei der Unterzeichnung des heute zwischen der Bundes-            und sonstigen Wertpapieren sowie von Anteilen\nrepublik Deutschland und der Republik Osterreich ab-                an Genossenschaften und Gesellschaften mit be-\ngeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppel-                  schränkter Haftung;\nbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern haben           b) Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller\ndie unterzeichneten Bevollmächtigten folgende überein-              Gesellschafter, wenn mit der Einlage eine Be-\nstimmende Erklärung abgegeben, die einen integrierenden             teiligung am Vermögen des Unternehmens verbun-\nTeil des Abkommens selbst bildet:                                   den ist.\nZu Artikel l                                                Zu Artikel 5\n1. Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne dieses Ab-           8. Nach Artikel 5 sind auch zu behandeln:\nkommens hat jemand dort, wo er sich unter Umstän-           a) Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller\nden aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort         Gesellschafter, wenn mit der Einlage keine Be-\noder in diesem Land nicht nur vorübergehend ver-               teiligung am Vermögen des Unternehmens ver-\nweilt.                                                         bunden ist;\nb) Nachlaßvermögen der in Artikel 3 bezeichneten\nZu Artikel 2                                Art, das in keinem der Vertragstaaten liegt;\n2. Die obersten Finanzbehörden im Sinne dieses Abkom-           c) Nachlaßvermögen der in Artikel 4 bezeichneten Art,\nmens sind in der Bundesrepublik Deutschland der                das keiner Betriebstätte in einem der Vertragstaa-\nBundesminister der Finanzen, in der Republik Oster-            ten dient\nreich das Bundesministerium für Finanzen.\n3. Die obersten Finanzbehörden der beiden Vertrag-                         Zu den Artikeln 3 bis 7\nstaaten werden sich ins Einvernehmen setzen, wenn\nZweifel entstehen sollten, auf welche künftigen          9. Das Abkommen berührt nicht den Anspruch auf et-\nSteuern das Abkommen anzuwenden ist. Es besteht             waige weitergehende Befreiungen, die nach allgemei-\nUbereinstimmung zwischen den Vertragstaaten, daß            nen Regeln des Völkerrechts oder besonderen Ver-\nsich das Abkommen nicht auf Schenkungen und Zweck-          einbarungen den diplomatischen oder konsularischen\nzuwendungen unter Lebenden erstrecken soll.                 Beamten zustehen. Soweit auf Grund solcher weiter-\ngehenden Befreiungen Nachlaßvermögen im Empfang-\nstaate nicht besteuert wird, bleibt die Besteuerung\nZu Artikel 3                             dem Entsendestaate vorbehalten.\n4. Artikel 3 gilt auch für Rechte, die den Vorschriften\ndes bürgerlichen Rechts der Vertragstaaten über                                 Zu Artikel 8\nGrundstücke unterliegen.\n10. Artikel 8 gilt auch für juristische Personen sowie für\n5. Ob ein Vermögensgegenstand als unbeweglich anzu-             Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die\nsehen ist, richtet sich nach dem Steuerrecht des Ver-       als solche der Besteuerung wie eine juristische Person\ntragstaates, in dem der Gegenstand liegt. Was als           unterliegen. Bei ihnen tritt an Stelle des Wohnsitzes\nZubehör gilt, richtet sich nach dem Steuerrecht des         der Ort ihrer Geschäftsleitung oder, wenn sie in kei-\nVertragstaates, in dem sich das unbewegliche Nach-          nem der Vertragstaa ten den Ort ihrer Geschäftsleitung\nlaßvermögen befindet.                                       haben, der Ort ihres Sitzes in einem der Vertrag-\nstaaten\nZu Artikel 4                            GESCHEHEN in         doppelter   Urschrift zu Bonn   am\n6. Der Begriff „Betriebstätte\" riilitet sich nach den Vor-  4. Oktober 1954.\nschriften des am 4. Oktober 1954 zwischen den Ver-\ntragstaaten abgeschlossenen Abkommens zur Ver-                      Für die Bundesrepublik Deutschland\nmeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der                                 gezeichnet:\nSteuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie                                   W. Mersmann\nder Gewerbesteuern und der Grundsteuern.\n1. Wie Vermögen im Sinne des Artikels 4 werden be-                         Für die Republik Osterreich\nhandelt:                                                                         gezeichnet:\na) Beteiligungen an gesellschaftlichen Unternehmen                         Dr. J. Stangelberger\nmit Ausnahme von Aktien, Kuxen, Anteilscheinen                               Dr. 0. W atz k e"]}