{"id":"bgbl2-1955-17-1","kind":"bgbl2","year":1955,"number":17,"date":"1955-08-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1955/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1955-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1955/bgbl2_1955_17.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern","law_date":"1955-07-27T00:00:00Z","page":749,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["749\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1955                   Ausgegeben zu Bonn am 1. August 1955                                                                                                                   Nr. 17\nTag                                                                         Inhalt_:                                                                                         Seite\n27. 7.55    Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nOsterreich vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete\nder Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grund-\nsteuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   749\n27.7.55    Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nOsterreich vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete\nder Erbschaftsteuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              755\n26.7.55     Gesetz über das deutsch-schweizerische Protokoll vom 16. November 1954 über die Verlän-\ngerung des deutschen Zollzugeständnisses filr Gießereierzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     759\n-18. 7. 55 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verbilligung von Gasöl für die Hochsee-,\nKüsten- und Binnenschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    761\n19. 7. 55  Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe\nund -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen ... _                                                                            76l\n6. 7. 55  Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen Ubereinkommens über\nden Freibord der Kauffahrteischiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           763\n14. 7. 55 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Königreich Dänemark über Sozialversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             763\n16. 7. 55 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Betrieb gewisser Rund-\nfunkanlagen innerhalb der Bundesrepublik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    764\n23. 7. 55  Bekanntmachung übe.r die Wiederanwendung des Abkommens zur Vereinheitlichung von\nRegeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                764\nGesetz über das Abkommen zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich vom 4. Oktober 1954\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern\nvom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern\nund der Grundsteuern.\nVom 27. Juli 1955.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                         Artikel 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                            Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nArtikel 1                                                            stellt.\nArtikel 4\nDem in Bonn am 4. Oktober 1954 unterzeichneten\nAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-                                                     Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nland und der Republik Osterreich zur Vermeidung                                              dung in Kraft.\nder Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern\nvom Einkommen und vom Vermögen sowie der                                                          Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nGewerbesteuern und der Grundsteuern und dem\ngleichzeitig unterzeichneten Sdrlußprotokoll wird                                            Bonn, den 27. Juli 1955.\nzugestimmt.                                                                                                             Der Bundespräsident\nTheodor Heuss\nArtikel 2                                                                                         Der Bundeskanzler\n(1) Das Abkommen nebst Schlußprotokoll wird                                                                                        Adenauer\nnachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.                                                           Der Bundesminister der Finanzen\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem                                                                                          Schäffer\nArtikel 24 und das Schlußprotokoll in Kraft treten,                                                Der Bundesminister des Auswärtigen\nist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.                                                                                          von Brentano","750                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nAbkommen zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern\nvom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern\nund der Grundsteuern\nDie Bundesrepublik Deutschland und die Republik .             (2) Das' Abkommen ist auf jede andere ihrem Wesen\nOsterreich sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Ge-        nach gleiche oder ähnliche Steuer anzuwenden, die nach\nbiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen              seiner Unterzeichnung von einem der Vertragstaaten ein-\nsowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern die             geführt wird.\nDoppelbesteuerung zu vermeiden, übereingekommen, das             (3) Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten\nnachstehende Abkommen abzuschließen. Zu diesem Zweck          werden sich gegenseitig über die Einführung neuer Steu-\nhaben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:                      ern, über wesentliche Änderungen oder die Aufhebung\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland:          bestehender Steuern, die von diesem Abkommen betrof-\nden Ministerialdirektor                   fen werden, unterrichten.\nim Bundesministerium der Finanzen\nW. Mersmann,                                                      Artikel 3\nDer Bundespräsident der Republik Osterreich:              (1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Ver-\nden Sektionschef                      tragstaaten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (ein-\nDr. J. Stangelberger                     schließlich des Zubehörs), das in dem anderen Staate liegt,\nund den Ministerialrat                   So hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese\nDr.O. Watzke                         Einkünfte.\ndes Bundesministeriums für Finanzen.                  (2) Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare Ver-\nDie Bevollmächtigten haben nach gegenseitiger Mit-        waltung und Nutzung als auch für die durch Vermietung,\nteilung ihrer i-n guter und gehöriger Form befundenen         Verpachtung und jede andere Art der Nutzung des un-\nVollmachten folgendes vereinbart:                             beweglichen Vermögens (einschließlich der land- und forst-\nwirtschaftlichen Nebenbetriebe) erzielten Einkünfte, ins-\nArtikel 1                         besondere aus festen oder veränderlichen Vergütungen\nfür die Ausbeutung von Grund und Boden sowie für Ein-\n(1) Durch dieses Abkommen soll vermieden werden,\ndaß Personen, .die in einem der beiden oder in beiden        künfte,     die bei der Veräußerung von  unbeweglichem  Ver-\nVertragstaaten einen Wohnsitz haben, doppelt zu Steu-        mögen       erzielt werden.\nern herangezogen werden, die nach der Gesetzgebung               (3) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Ver-\njedes der beiden Staaten unmittelbar vom Einkommen           tragstaaten Einkünfte aus Forderungen, die durch Pfand-\noder vom Vermögen oder als Gewerbesteuern oder Grund-        recht an einem in dem anderen Staate liegenden Grund-\nsteuern für die Vertragstaaten, die Länder, die Gemeinden     stück gesichert sind, so hat der andere Staat das Besteue-\noder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen)           rungsrecht für diese· Einkünfte.\nerhoben werden.                                                  (4) Zum unbeweglichen Vermögen gehört auch das un-\n(2) Eine natürliche Person hat einen Wohnsitz im Sinne     bewegliche Betriebsvermögen.\ndieses Abkommens in dem Vertragstaat, in dem sie eine\nWohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen\nlassen, daß sie die Wohnung beibehalten und benutzen                                     Artikel 4\nwird. Wenn sie in keinem der Vertragstaaten einen                 (1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Ver-\nWohnsitz hat, gilt als Wohnsitz der Ort ihres gewöhn-         tragstaaten als Unternehmer oder Mitunternehmer Ein-\nlichen Aufenthaltes.                                          künfte aus einem gewerblichen Unternehmen, dessen Wir-\n(3) Bei einer juristischen Person gilt als Wohnsitz im     kung sich auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, so\nSmne dieses Abkommens der Ort ihrer Geschäftsleitung          hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese\noder, wenn sie in keinem der Vertragstaaten den Ort           Einkünfte nur insoweit, als sie auf eine dort befindliche\nihrer Geschäftsleitung hat, der Ort ihres Sitzes.             Betriebstätte des UnternP.hmens entfallen\n(2) Dabei sollen der Betriebstätte diejenigen Einkünfte\nArtikel 2                          zugewiesen werden, die sie als selbständiges Unterneh-\n(1) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind:                men durch eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter den-\nselben oder ähnlichen Bedingungen und ohne jede Ab-\n1. in der Bundesrepubli,k Deutschland:                 hängigkeit von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte\na) die Einkommensteuer,                            sie ist, erzielt hätte.\nb) die Körperschaltsteuer,                              (3) Betriebstätte im Sinne dieses Abkommens ist eine\nc) die Abgabe Notopfer Berlin,                      ständige Geschäftseinrichtung des gewerblichen Unter-\nd) die Vermögensteuer,                              nehmens, in der die Tätigkeit dieses Unternehmens ganz\ne) die Gewerbesteuer,                              oder     teilweise ausgeübt wird.\nf) die Grundsteuer;                                   (4) Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare Ver-\n. waltung und Nutzung als auch fiir die durch Vermietung,\n2. in der Republik Osterreich:                          Verpachtung und jede andere Art der Nutzung des ge-\na) die Einkommensteuer,                             werblichen Unternehmens erzielten Einkünfte, sowie für\nEinkünfte aus der Veräußerung emes Gewerbebetriebes\nb) die Körperschaftsteuer,                          im ganzen, eines Anteiles am lTnternehmen, eines Teiles\nc) die Vermögensteuer,                              des Betriebes oder eines Gegenstandes, der im Betriebe\nd) die Beiträge vom Einkommen zur Förderung          benutzt wird.\ndes Wohnbaues und für Zwecke des Fa-                                      Artikel 5\nmilienlastenausgleichs,\n(1) Wenn ein Unternehmen in einem der Vertragstaaten\ne) die Aufsichtsratabgabe,                         vermöge seiner Beteiligung an der Geschäftsführung oder\nf) die Gewerbesteuer,                              am finanziellen Aufbau eines Unternehmens in dem an-\ng) die Grundsteuer.                                 deren Staate mit diesem Unternehmen wirtschaftliche","Nr. 17 -  Tag der Ausgabe: Bonn, .den 1. August 1955                                  751\noder finanzielle Bedingungen vereinbart oder ihm solche         (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die natürliche Person\nauferlegt, die von denjenigen ab~eichen, .?-ie mit ein~m              1. sich nur vorübergehend, zusammen nicht mehr als\nunabhängigen Unternehmen vereinbart wurden, so dur-                      183 Tage fm Lauf eines Kalenderjahres, in dem\nfen Gewinne, die eines der beiden Unternehmen üblicher-                  anderen Staat aufhält und\nweise erzielt hätte, aber wegen dieser Bedingungen                    2. für ihre Tätigkeit von einem Arbeitgeber entlohnt\nnicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens                      wird, der seinen Wohnsitz in dem gleichen\nzugerechnet und entsprechend besteuert werden.                           Staate wie die natürliche Person hat, und\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß im Verhältnis zweier Unter-            3. ihre Tätigkeit nicht im Rahmen einer in dem\nnehmen, an deren Geschäftsführung oder Vermögen die-                     anderen Staate befindlichen Betriebstätte des\nselbe Person unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.                   Arbeitgebers ausübt.\n(3) Absatz 1 gilt ferner nicht, wenn die natürliche Person\nArtikel 6                                   1. in dem einen Staat in der Nähe der Grenze ihren\nWohnsitz und in dem anderen Staat in der Nähe\n(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Ver-                der Grenze ihren Arbeitsort hat und\ntragstaaten Einkünfte aus dem Betrieb eines Unterneh-\nmens der Seeschiff ahrt, der Binnenschiffahrt oder der Luft-          2. täglich von ihrem Arbeitsor~ an ihren Wohnsitz\nfahrt, das den Ort der Geschäftsleitung in einem der Ver-                zurückkehrt (Grenzgänger).\ntragstaaten hat, so steht das Besteuerungsrecht für die          (4) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsit? in\nunmittelbar mit dem Betrieb der Seeschiffahrt, der Binnen-    einem der Vertragstaaten Wartegelder, Ruhegehalter,\nschiffahrt oder der Luftfahrt zusammenhängenden Ein-          Witwen- und Waisenpensionen und andere Bezüge oder\nkünfte nur dem Staate des Ortes der Geschäftsleitung zu,      geldwerte Vorteile für frühere· Dienstleistungen, die von\nauch wenn sich in dem anderen Staat eine Betriebstätte        anderen als den in Artikel 10 bezeichneten Personen ge-\ndes Unternehmens befindet.                                    währt werden, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungs-\n(2) Entsprechendes gilt für Eisenbahnunternehmen ei~es     recht für diese ·Einkünfte.\nder beiden Staaten, die ihren Betrieb auf das Gebiet\ndes anderen Staates ausdehnen. In dem anderen Staate\ngelegene Eisenbahnanschlußstrecken, die die tarifmäßige                                 Artikel 10\nLänge von je 15 Kilometern überschreiten, sind jedoch            (1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsi~~ in einem\nausgenommen.                                                  der Vertragstaaten Einkünfte aus Löhnen, Gehaltern und\nähnlichen Vergütungen oder aus Ruhegehältern, W~_twen-\nund Waisenpensionen, die der andere Staat oder Lander,\nArtikel 7                           Gemeinden, Gemeindeverbände und andere juristische Pe_~-\n(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Ver-\nsonen des öffentlichen Rechts des anderen Staates fur\ntragstaaten Einkünfte aus der Veräußerung einer wesent-       eine gegenwärtige oder frühere Dienst- oder Arbeitslei-\nlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die den      stung gewähren, so hat der andere Staat das Besteuerungs-\nOrt der Geschäftsleitung in dem anderen Staat hat, so         recht für diese Einkünfte.\nhat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese            (2) Das gleiche gilt für Bezüge, die gezahlt werden\nEinkünfte.\nt. aus der gesetzlichen Sozialversicherung;\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz             2. auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffent-\nin einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem                     lichen Mitteln versorgungshalber an Kriegsbe-\nanderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betrieb-                schädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleich-\nstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das                   gestellte Personen;\nBesteuerungsrecht für diese Einkünfte (Artikel 4).\n3. auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffent-\nlichen Mitteln an politisch Verfolgte.\nArtikel 8\n(1) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem                             Artikel 11\nder Vertragstaaten Einkünfte aus selbständiger Arbeit,           (1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Ver-\ndie in dem anderen Staat ausgeübt wird oder ausgeübt         tragstaaten aus dem anderen Staat Einkünfte aus b_eweg-\nworden ist, so hat der andere Staat das Besteuerungs-        lichem Kapitalvermögen, so hat unbeschadet des A~hk~ls 3\nrecht für diese Einkünfte. Zu den Einkünften aus selb-       Abs. 3 der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht fur diese\nständiger Arbeit gehören insbesondex:e die Einkünfte aus     Einkünfte.\nfreien Berufen.\n(2) Soweit in dem anderen Vertragstaate die Steuer von\n(2) Die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen      inländischen Kapitalerträgen im Abzugsweg (an der\nStaate liegt nur dann vor, wenn der freiberuflich Tätige     Quelle) erhoben wird, wird das Recht zur Vornahme des\nseine Tätigkeit unter Benutzung einer ihm dort regelmäßig    Steuerabzugs durch Absatz 1 nicht berührt. Die Steuer,\nzur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt.        die im Abzugswege von Zinsen für Obligationen mit Aus-\nDiese EinschränkUng gilt jedoch nicht für eine freiberuflich nahme solcher für Wandelanleihen und Gewinnobliga-\nausgeübte künstlerische, vortragende, sportliche oder        tionen erhoben wird, ist auf Antrag zu erstatten.\nartistische Tätigkeit.\n(3) Soweit die von dem anderen Staat im Abz~gsweg\n(3) Artikel 4 Abs. 4 gilt sinngemäß.                      erhobene Steuer nicht nach Absatz 2 zu erstatten 1st und\nsoweit dieEinkünfte nachAbsatzl auch im Wohnsitzstaate\n(4) Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in        besteuert werden, ist die im Abzugsweg erhobene Steuer\neinem der Vertragstaaten als Aufsichtsratsmitglied, als      auf Antrag des Gläubigers vom Wohnsitzstaat auf seine\nnicht geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrats        Steuer für diese Einkünfte anzurechnen.\noder ähnlicher Organe Vergütungen von einem Unter-\nnehmen, das den Ort der Geschäftsleitung in dem anderen          (4) Die Absätze 1 bi& 3 gelten nicht, wenn :ine Per_son\nStaat hat, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht     mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eme Betneb-\nfür diese Vergütungen.                                       stätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch\ndiese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere\nStaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte (Ar-\nArtikel 9                           tikel 4).\n(1) Bezieht· eine   natürliche Person mit Wohnsitz in                                Artikel 12\neinem der Vertragstaaten Einkünfte aus nichtselbständi-\nger Arbeit, die in dem anderen Staat ausgeübt wird, so           (1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der\nhat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese         Vertragstaaten aus dem anderen Staat Einkünfte aus Li-\nEinkünfte, soweit •nicht Artikel 10 etwas anderes bestimmt.  zenzgebühren und anderen Vergütungen für die Benutzung","752                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\noder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten, Pa-                                 Artikel 17\ntenten, Gebrauchsmustern, Herstellungsverfahren, Waren-         (1) Für die diplomatischen, konsularischen und beson-\nzeichen oder ähnlichen Rechten (außer Rechten, die die      deren Vertreter jedes de1 Vertragstaaten gelten die fol-\nAusbeutung von Grund und Boden betreffen), so hat der        genden besonderen Vorschriften:\nWohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.\nSoweit jedoch derartige Vergütungen mißbräuchlich ver-        Die Vertreter werden, sofern sie Berufsbeamte sind, im\neinbart worden sind, bleibt das Besteuerungsrecht des        Empfangstaate zu Steuern im Sinne dieses Abkommens nur\nanderen Staates unberührt.                                   herangezogen, soweit es sich um die in den Artikeln 3, 4,\n6 und 7 bezeichneten Einkünfte und das in Artikel 14\n(2) Wie Lizenzgebühren werden Mietgebühren und ähn-       Abs. 1 aufgeführte Vermögen handelt. oder soweit die\nliche Vergütungen für die Oberlassung kinematogra-           Steuer im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird. Das\nphischer Filme oder für die Benutzung gewerblicher, kauf-   gleiche gilt für die die!\".en Vertretern zugewiesenen Be-\nmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen behan-       amten und die in ihrem und ihrer Beamten Dienst stehen-\ndelt:                                                        den natürlichen Personen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Person       (2) Absatz 1 gilt nur, soweit die genannten Personen\nmit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betrieb-        Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres\nstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch       Amtes oder Dienstes im Empfangstaate keinen Beruf, kein\ndiese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere  Gewerbe und keine andere, nicht nur gelegentliche ge-\nStaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte (Artikel 4).  winnbringende Tätigkeit ausüben.\n(3) Für Wahlkonsuln (Honorarkonsuln) gelten die Ab-\nArtikel 13                          sätze 1 und 2 nicht. Wahlkonsuln (Honorarkonsuln), die\n(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Ver-    nur die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen,\ntragstaaten Einkünfte, für die in den vorhergehenden         werden mit ihren diensthchen Bezügen, die sie als Ent-\nArtikeln keine Regelung getroffen ist, so hat dieser Staat   gelt für ihre Tätigkeit als Konsuln genießen, im Empfang-\ndas Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.                    staate zu Steuern vom Einkommen nicht herangezogen.\n(2) Studenten, Lehrlinge, Praktikanten und Volontäre,         (4) Soweit nach diesem Artikel Einkünfte und Vermö-\ndie sich in einem der Vertragstaaten nur zu Studien- oder     gen im Empfangstaate nicht besteuert werden, bleibt die\nAusbildungszwecken aufhalten, werden von diesem Staate       Besteuerung dem Entsendestaate vorbehalten.\nwegen der Bezüge, die sie von Personen des anderen\nStaates in Form von Unterhalts-, Studien- oder Ausbil-\ndungsgeldern empfangen, nicht besteuert.                                              Artikel 18\nArtikel 17 Absätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die\nArtikel 14                          im Dienste der Zoll- und Eisenbahnverwaltungen oder\n(1) Das Besteuerungsrecht für Vermögen einer Person,      im Grenzpolizeidienst eines der beiden Staaten stehenden\nsoweit es aus                                                Personen, die bei einer in dem anderen Staate befindlichen\nDienststelle ihrer Verwaltung beschäftigt werden und des-\na) unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zu-    halb dort wohnen, sowie für ihre mit ihnen in häuslicher\nbehörs),                                          Gemeinschaft lebenden Angehörigen und Hausbedienste-\nb) durch Pfandrecht an einem Grundstück gesicher-    ten, soweit die bezeichneten Personen Angehörige des\nten Forderungen,                                  Entsendestaates sind.\nc) gewerblichen Unternehmen einschließlich der Un-\nternehmen der Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt und                         Artikel 19\nLuftfahrt sowie der Eisenbahnunternehmen,\nd) Vermögen, das der Ausübung eines freien Be-          (1)  Weist eine Person nach, daß Maßnahmen der Finanz-\nrufes dient,                                      behörden der Vertragstaaten für sie die Wirkung einer\nDoppelbesteuerung gehabt haben, die den Grundsätzen\nin einem der Vertragstaaten besteht, hat der Staat, der      dieses Abkommens widerspricht, so kann sie sich, unbe-\ndas Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus diesem Ver-      schadet eines innerstaatlichen Rechtsmittels, an die oberste\nmögen hat.                                                   Finanzbehörde des Vertragstaates wenden, in dem sie\n(2)  Das Besteuerungsrecht für anderes Vermögen einer     ihren Wohnsitz hat\nPerson hat der Vertragstaat, in dem die Person ihren            (2) Werden die Einwendungen für begründet erachtet,\nWohnsitz hat.                                                so soll die nach Absatz 1 zuständige oberste Finanzbehörde\nversuchen, sich mit der obersten Finanzbehörde des an-\nArtikel 15                          deren Staates zu verständigen, um eine Doppelbesteuerung\nzu vermeiden.\n(1) Der Wohnsitzstaat hat kein Besteuerungsrecht, wenn\nes in den vorhergehenden Artikeln dem anderen Vertrag-\nstaate zugewiesen worden ist.                                                        Arti ke 1 20\n(2)  Wenn der Wohnsitzstaat nach den vorhergehenden          Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten wer-\nden sich die Mitteilungen machen, die nach den Steuer-\nArtikeln das Besteuerungsrecht hat, so darf der andere\ngesetzen der beiden Vertragstaaten verlangt werden\nVertragstaat kein Besteuerungsrecht ausüben. Artikel 11\nAbs. 2 und Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 bleiben unberührt.       können und die erforderlich sind, um dieses Abkommen\ndurchzuführen, insbesondere um Steuerverkürzungen zu\n(3) Absatz 1 schließt nicht aus, daß der Wohnsitzstaat    verhindern. Der Inhalt dieser Mitteilungen ist geheim\ndie Steuern von den ihm zur Besteuerung überlassenen         zu halten und nur solchen Personen zugänglich zu\nEinkünften und Vermögensteilen nach dem Satz erheben         machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei der\nkann, der dem Gesamteinkommen oder dem Gesamtver-            Veranlagung und Erhebung der Steuern im Sinne dieses\nmögen der steuerpflichtigen Person entspricht.               Abkommens mitwirken.\nArt i k e 1 21\nArtikel 16\n(1) Die  obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten\nWenn eine Person in jedem der Vertragstaaten einen\nkönnen bei der Behandlung von Fragen, die sich aus diesem\nWohnsitz hat, so ist, soweit sich das Besteuerungsrecht      Abkommen ergeben, unmittelbar miteinander verkehren.\nnach dem Wohnsitz richtet, der Wohnsitz maßgebend, zu\ndem die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Be-         (2) Zur Beseitigung von Schwierigkeiten' und Zweifeln,\nziehungen bestehen {Mittelpunkt der Lebensinteressen).       die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkom-\nvVenn dies nicht festzustellen ist, werden die obersten      mens auftreten, sowie zur Beseitigung von Härten auf\nFinanzbehörden der Vertragstaaten sich nach Artikel 21       Grund einer Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem\nverständigen.                                                Abkommen nicht geregelt sind. und vor Erlaß von Durch-","Nr. 17 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1955                                753\nführungsbestimmungen in den Vertragstaaten werden             Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und\nsich die obersten Finanzbehörden gegenseitig ins Einver-     bleibt so lange in Geltung, als es nicht von einem der\nnehmen setzen.                  ·                             Vertragstaaten gekündigt wird. Wird mindestens drei\nMonate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt, so\nArtikel 22 -                       verliert das Abkommen mit dem 1. Januar des nächst-\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern    folgenden, andernfalls mit dem 1. Januar des zweitfolgen-\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der       den Jahres seine Wirksamkeit.\nRegierung der Republik Osterreich innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.                                       ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten\nbeider Staaten dieses Abkommen unterfertigt und mit\nA rti ke 1 23                      Siegeln versehen.\n(lL Dieses Abkommen ist erstmalig auf die Steuern an-\nzuwenden, die für die Zeit vom 1. Januar 1955 an er-            GESCHEHEN in         doppelter   Urschrift zu  Bonn   am\nhoben werden.                                                4. Oktober 1954.\n(2) Für die Steuern, die für die Zeit bis zum 31. Dezem-\nber 1954 erhoben werden, sind der Vertrag zwischen dem\nDeutschen Reidl und der Republik Osterreich vom 23. Mai                   Für die Bundesrepublik Detttschland\n1922 zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteue-\ngezeichnet:\nrung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteue-\nrung auf dem Gebiete der direkten Steuern sowie das Zu-                             W. Mersmann\nsatzabkommen zu diesem Vertrag vom 11. September 1937\nweiterhin anzuwenden.\nFür die Republik Osterreich\nArtikel 24\ngezeichnet:\nDieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikations-\nurkunden sollen sobald wie möglich in Wien ausge-                               Dr. J. Stangelberger\ntauscht werden. Das Abkommen tritt mit dem Tage des                                  Dr. 0. Watzke\nSchlußprotokoll\nBei der Unterzeichnung des heute zwischen der Bundes-         auch Einkünfte aus der Veräußerung eines land- und\nrepublik Deutschland und der Republik Osterreich ab-             forstwirtschaftlichen Betriebes und Spekulations-\ngeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppel-               gewinne, die bei der Veräußerung von unbeweglichem\nbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkom-              Vermögen anfallen, zu verstehen sind. Wiederkeh-\nmen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und                rende Bezüge, die auf der Veräußerung von unbeweg-\nder Grundsteuern haben die unterzeichneten Bevollmäch-           lichem Vermögen beruhen, aber nur wegen der dabei\ntigten folgende übereinstimmende Erklärung abgegeben,            eingehaltenen Rentenform steuerpflichtig sind, fallen\ndie einen integrierenden Teil des Abkommens selbst               nicht unter diese Vorschrift.\nbildet:\n7. Absatz 3 gilt für Forderungen, die unmittelbar oder\nZu Artikel 1                             mittelbar durch Pfandrecht an einem Grundstück ge-\n1. Der Begriff „Person\" im Sinne dieses Abkommens um-          sichert sind. Zu solchen Forderungen gehören Obli-\nfaßt sowohl natürlidi.e als auch juristische Personen.     gationen auch dann nicht, wenn sie durch unbeweg-\nPersonenvereinigungen und Vermögensmassen, die             liches Vermögen gesichert sind. Als Pfandrechte gel-\nals solche der Besteuerung wie eine juristische Per-       ten Hypotheken und andere Grundpfandrechte.\nson unterliegen, gelten im Sinne dieses Abkommens\nals juristische Personen.                                                      Zu Artikel 4\n2. Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne dieses Ab-           8. Betriebstätten sind Zweigniederlassungen, Geschäfts-\nkommens hat jemand dort, wo er sich unter Umstän-           stellen, Fabriken, Werkstätten, Lagerhäuser, Berg-\nden aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem         werke, Steinbrüche oder andere Stätten der Ausbeu-\nOrt oder in diesem Land nicht nur vorübergehend            tung von Grund und Boden, dauernde Verkaufsaus-\nverweilt.                                                  stellungen; ferner Bauausführungen, Montagen und\nZu Artikel 2                             dergleichen, deren Dauer zwölf Monate überschritten\nhat oder voraussichtlich überschreiten wird, und andere\n3. Die obersten Finanzbehörden im Sinne dieses Ab-              ständige Geschäftseinrichtungen.\nkommens sind in der Bundesrepublik Deutschland der\nBundesminister der Finanzen, in der Republik Oster-     9. Unbeschadet der Vorschriften in Nummer 10 gelten\nreich das Bundesministerium für Finanzen.                  nicht als Betriebstätten:\n4. Die obersten Finanzbehörden der beiden Vertrag-              a) die gelegentliche oder zeitlich beschränkte Bemit-\nstaa ten werden sich ins Einvernehmen setzen, wenn             zung bloßer Stapelgelegenheiten;\nZweifel entstehen sollten, auf welche künftigen Steu-      b) das bloße Unterhalten eines Warenlagers, auch in\nern das Abkommen ·anzuwenden ist. Es besteht Uber-             einem Lagerhaus, zu Auslieferungs-, nicht aber zu\neinstimmung zwischen den Vertragstaaten, daß sich              Ausstellungszwecken;\ndas Abkommen nicht auf einmalige Steuern vom Ver-          c) das bloße Unterhalten einer ständigen Geschäfts-\nmögen oder Vermögenszuwachs erstrecken soll.                    einrichtung ausschließlich für den Einkauf von Gü-\ntern und Waren.\nZu Artikel 3\n10. Ständige Vertretungen werden als Betriebstätten be-\n5. Artikel 3 gilt auch für Rechte, die den Vorschriften des     handelt, wenn\nbürgerlichen Rechts der Vertragstaaten über Grund-\nstücke unterliegen.                                        a) ein Vertreter oder Angestellter eine allgemeine\nVollmacht zu Vertragsverhandlungen und Vertrags-\n6. Es besteht Obereinstimmung zwischen den Vertrag-                 abschlüssen für ein Unternehmen besitzt und diese\nstaaten, daß unter Einkünften, die bei der Veräuße-            Vollmacht gewöhnlich in dem anderen Staat auch\nrung von unbeweglichem Vermögen erzielt werden,               ausübt, oder","754                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nb} ein Vertreter oder Angestellter über ein Waren-             genieure, der Architekten, der Handelschemiker, der\nlager verfügt, von dem er regelmäßig Bestellungen         Dentisten, der Landmesser, der Wirtschaftsprüfer, der\nfür das Unternehmen ausführt, oder                        Steuerberater, der Buchsachverständigen und ähnlicher\nc) ein Kommissionär, Makler oder ein anderer unab-             Berufe.\nhängiger Vertreter über den Rahmen seiner ordent-     21. Absatz 4 gilt nur für Vergütungen, die für eine beauf-\nlichen Geschäftstätigkeit hinaus in einem der Ver-        sichtigende Tätigkeit gewährt werden. Vergütungen\ntragstaaten Gesdläftsbeziehungen für ein Unter-           für eine andere Tätigkeit sind nach Artikel 9 oder\nnehmen des anderen Staates unterhält.                     Artikel 10 zu behandeln.\n11. Die Tatsache, daß eine Gesellschaft mit Wohnsitz in\neinem der Vertragstaaten eine Tochtergesellschaft be-                             Zu Artikel 9\nsitzt, die in dem anderen Staat ihren Wohnsitz hat         22. Als Einkünfte aus nidltselbständiger Arbeit gelten:\noder dort Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für            Gehälter, Besoldungen, Löhne, Tantiemen, Gratifika-\nsich allein die Tochtergesellschaft nicht zur Betrieb-         tionen oder sonstige Bezüge, geldwerte Vorteile und\nstätte ihrer Muttergesellschaft.                               Entschädigungen der im privaten Dienst beschäftigten\n12. Bei der Festsetzung der aus der Tätigkeit einer Betrieb-       natürlichen Personen, die von anderen als den in Ar-\nstätte erzielten Einkünfte nach Artikel 4 Abs. 2 ist           tikel 10 bezeichneten Personen gewährt werden.\ngrundsätzlich von der Bilanz der Betriebstätte auszu-      23. Ist der Arbeitgeber eine Personengesellschaft, so gilt\ngehen. Dabei sollen alle der Betriebstätte zurechen-           als Wohnsitz im Sinne des Artikels 9 Abs. 2 Ziff. 2 der\nbaren Ausgaben· einschließlich der Geschäftsführungs-          Ort der Geschäftsleitung.\nund allgemeinen Verwaltungskosten des Unterneh-\nmens berücksichtigt, jedoch künstliche Gewinnverlage-      24. _Als Nähe der Grenze gilt die Lage in einer Zone von\nrungen ausgesch]ossen werden.                                  je 30 Kilometern beiderseits der Grenze.\n13. In besonders gelagerten Fällen kann bei der Zuwei-         25. Artikel 9 Abs. 1 gilt nicht für Studenten, die gegen\nsung der Einkünfte nach Artikel 4 Abs. 2 eine Auf-             Entgelt bei einem Unternehmen in dem anderen Staate\nteilung des Gesamtgewinnes des Unternehmens vor-               nicht mehr als 183 Tage im Lauf eines Kalenderjahres\ngenommen werden; bei Versicherungsunternehmen                  beschäftigt werden, um die notwendige praktische\nist in solchen Fällen als Maßstab das Verhältnis der            Ausbildung zu erhalten.\nRohprämieneinnahmen der Betriebstätte zu den ge-\nsamten Rohprämieneinnahmen des Unternehmens zu                                   Zu Artikel 10\nGrunde zu legen. Die Finanzbehörden der Vertrag-\nstaa ten sollen sich zu einem möglichst frühen Zeit-       26. Bezüge im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 Ziff. 3 sind:\npunkt gegenseitig verständigen, wenn dies für die              a) in der Bundesrepublik Deutschland Geldrenten,\nZuweisung der Einkünfte im einzelnen Fall erforder-               Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilver-\nlich ist.                                                         fahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur\n14. Das Besteuerungsrecht für die von der Lohnsumme er-               Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts\nhobene Gewerbesteuer steht dem Staate zu, der zur                 für Schaden an Leben, Körper, Gesundheit und durch\nErhebung der Gewerbesteuer vom Ertrag berechtigt                  Freiheitsentzug gewährt werden;\nist.                                            ·              b) in der Republik Osterreich die den Opfern des\nKampfes für ein freies demokratisches Osterreich\nZu de n Art i k e 1 n 4, 6 u n d 11                    auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften ge-\nleisteten Renten und Entschädigungen für entstan-\n15. Wie ein Unternehmer wird ein stiller Gesellschafter               dene Haft und Gerichtskosten sowie Entschädigun-\nbehandelt, wenn mit seiner Einlage eine Beteili-                  gen, die wegen politischer Maßregelung im öffent-\ngung am Vermögen des Unternehmens verbunden ist.                  lichen Dienst gewährt werden.\nIst dies nicht der Fall, so werden die Einkünfte aus\nder Beteiligung als stiller Gesellschafter als Einkünfte                         Zu Artikel 11\naus beweglichem Kapitalvermögen (Artikel 11} be-\nhandelt.                                                   27. Für den Nachweis der von dem anderen Staat im Ab-\nzugsweg erhobenen Steuer genügt die Vorlage einer\n16. Einkünfte aus Aktien, Kuxen, Anteilscheinen und son-           Abrechnung der Stelle, die die Kapitalerträge aus-\nstigen Wertpapieren sowie aus Anteilen an Genossen-            gezahlt hat.\nschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung\nwerden nicht als Einkünfte aus einem gewerblichen                                Zu Artikel 17\nUnternehmen, sondern als Einkünfte aus beweglichem\nKapitalvermögen (Artikel 11) behandelt.                    28. Artikel 17 berührt nicht den Anspruch auf etwaige\nweitergehende Befreiungen, die nach allgemeinen Re-\ngeln des Völkerrechts oder besonderen Vereinbarun-\nZu Artikel 6                               gen den diplomatischen oder konsularischen Beamten\n17. Artikel 6 gilt auch, wenn der Betrieb mit gecharterten         zustehen. Soweit auf Grund solcher weitergehenden\nFahrzeugen durchgeführt wird. Er gilt ebenfalls für            Befreiungen Einkünfte und Vermögen im Empfang-\nAgenturen, soweit die Tätigkeit der Agentur unmittel-          staate nicht besteuert werden, bleibt die Besteuerung\nbar mit dem Betrieb oder dem Zubringerdienst zu-               dem Entsendestaate vorbehalten.\nsammenhängt.                                    ·\n18. Artikel 6 gilt auch für Beteiligungen von Luftfahrt-                             Zu Artikel 23\nunternehmen an einem Pool oder an einer Betriebs-          29. Unter Artikel 23 _Abs. 2 fallen auch einmalige Steuern\ngemeinschaft.                                                  vom Vermögen oder Vermögenszuwachs.\nZu Artikel 7\nGESCHEHEN in        doppelter   Urschrift zu  Bonn   am\n19. Eine wesentliche· Beteiligung ist gegeben, wenn der        4. Oktober 1954.\nVeräußerer allein oder mit seinen Angehörigen an\nder Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Viertel un-                  Für die Bundesrepublik Deutschland\nmittelbar oder mittelbar innerhalb der letzten fünf                                 gezeichnet:\nJahre beteiligt war.                                                             W. Mersmann\nZu Artikel 8                                           Für die Republik Osterreich\n20. Zu den freien Berufen gehören insbesondere die wis-                                 gezeichnet:\nsenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unter-\nrichtende oder erziehende Tätigkeit, die Berufstätig-                        Dr. J. Stangelberger\nkeit der Ärzte, Rechtsanwälte und Notare, der In-                                 Dr. 0. Wa tzke"]}