{"id":"bgbl2-1955-15-5","kind":"bgbl2","year":1955,"number":15,"date":"1955-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1955/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1955-15-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1955/bgbl2_1955_15.pdf#page=2","order":5,"title":"Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Übereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot im Verhältnis zu Italien","law_date":"1955-06-16T00:00:00Z","page":698,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["698                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nBekanntmachung                                            Bekanntmachung\nüber das Internationale Abkommen                            über die Wiederanwendung des\nzur einheitlichen Feststellung von Regeln             Internationalen Abkommens über das Verbot\nüber die Immunitäten der Staatsschiffe.               der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor\nzur Anfertigung von Zündhölzern im Verhältnis\nVom 1. Juni 1955.\nzur Südafrikanischen Union.\nZwischen der Regierung der Bundesrepublik                                  Vom 6. Juni 1955.\nDeutschland und der Dänischen Regierung ist Ein-\nverständnis darüber erzielt worden, daß                      Zwischen der Regierung der Bundesrepublik\ndas Internationale Abkommen zur einheitlichen           Deutschland und der Regierung der Südafrikani-\nFeststellung von Regeln über die Immunitäten            schen Union ist Einverständnis darüber festgestellt\nder Staatsschiffe vom 10. April 1926 (Reichs-           worden, daß\ngesetzbl. 1927 II S. 483) nebst Zusatzprotokoll            das in Bern am 26. September 1906 unterzeichnete\nvom 24. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. 1936 II S. 303)          Internationale Abkommen über das Verbot der\nim Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-           Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor zur\nland und Dänemark mit Wirkung vom 1. November                Anfertigung von Zündhölzern (Reichsgesetzbl.\n1953 gegenseitig angewendet wird.                            1911 s. 17)\nGriechenland ist dem Abkommen nebst Zusatz-             im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nprotokoll mit Wirkung vom 19. November 1951 bei-          land und der Südafrikanischen Union mit Wirkung\ngetreten.                                                 vom 1. Januar 1954 gegenseitig wieder angewendet\nwird.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. September 1954 (Bundes-               Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\ngesetzbl. II S. 1043).                                    Bekanntmachung vom 26. Januar 1955 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 86).\nBonn, den 1. Juni 1955.                                   Bonn, den 6. Juni 1955.\nDer Bundesminister des Auswärtigen                          Der Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung des Staatssekretärs                                    In Vertretung\nBerg er                                                Hallstein\nBekanntmachung über                                     Bekanntmadtung über die\ndie Wiederanwendung des Internationalen                     Wiederanwendung des Obereinkommens\nAbkommens über Kraftfahrzeugverkehr im                      zur einheitlichen Feststellung von Regeln\nVerhältnis zur Südafrikanischen Union.                  über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot\nim Verhältnis zu Italien.\nVom 6. Juni 1955.\nVom 16. Juni 1955.\nZwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Südafrikani-               Zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nschen Union ist Einverständnis darüber festgestellt       Deutschland und der Regierung der Republik Italien\nworden, daß                                               ist Einverständnis darüber festgestellt worden, daß\ndas in Paris am 24. April 1926 unterzeichnete              das in Brüssel am 23. September 1910 unterzeich-\nInternationale Abkommen über Kraftfahrzeug-                nete Ubereinkommen zur einheitlichen Feststel-\nverkehr (Reichsgesetzbl. 1930 II S. 1233)                  lung von Regeln über die Hilfsleistung und\nim Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-           Bergung in Seenot (Reichsgesetzbl. 1913 S. 66)\nland und der Südafrikanischen Union mit Wirkung           im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nvom 1. Juni 1955 gegenseitig wieder angewendet            land und der Republik Italien mit Wirkung vom\nwird.                                                     1. November 1953 gegenseitig wieder angewendet\nwird.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 12. Februar 1955 (Bundes-             Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\ngesetzbl. II S. 188).                                     Bekanntmachung vom 24. Dezember 1954 (Bundes-\ngesetzbl. 1955 II S. 2).\nBonn, den 6. Juni 1955.                                   Bonn, den 16. Juni 1955.\nDer Bundesminister des Auswärtigen                         Der Bundesminister des Auswärtigen\nIn V eitretung                                           In Vertretung\nHallstein                                                 Hallstein"]}