{"id":"bgbl2-1955-15-11","kind":"bgbl2","year":1955,"number":15,"date":"1955-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1955/15#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1955-15-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1955/bgbl2_1955_15.pdf#page=4","order":11,"title":"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (nachrichtlicher Abdruck)","law_date":"1955-06-02T00:00:00Z","page":700,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["700                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nBekanntmachung zum Fünften Teil des ,Vertrags\nzur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen.\nVom 8. Juni 1955.\nGemäß § 1 des Anhangs zum Fünften Teil des                                      Sachen zu entschädigen, d.ie nach ihrer Identi-\nVertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung                                      fizierung in Deutschland, aber vor Rückgabe\nentstandener Fragen - Oberleitungsvertrag - (in                                    an den Restitutionsberechtigten entweder in\nder gemtiß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in                                 Deutschland verwendet oder verbraucht worden,\nParis unterzeichneten Protokoll über die Beendi-                                   oder vor ihrem Eingang bei der den Anspruch\ngung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik                                   erhebenden Regierung oder bei einer zustän-\nDeutschland geänderten Fassung - Bundesgesetzbl.                                   digen Dienststelle einer der Drei Mächte\n1955 II S. 301, 405) in Verbindung mit Artikel 1                                   zwecks Ablieferung an den Restitutionsberech-\nAbs. 1 des Fünften Teils des Vertrags ist als Bundes-                              tigten zerstört oder gestohlen worden oder\noberbehörde das Bundesamt für äußere Restitutionen                                 abhanden gekommen sind.\nerrichtet worden. Es hat gemäß Artikel 1, 2, 4 und 5                           Das Bundesamt gehört zum Geschäftsbereich des\nund dem Anhang des Fünften Teils des Uberleitungs-                       Bundesministers der Finanzen. Es hat seinen Sitz\nvertrags die Aufgabe,                                                    in Bad Homburg v. d. H., Louisenstraße 63. Für das\na) nach Schmucksachen, Silberwaren und antiken                        Verfahren für die Anmeldung und Bearbeitung von\nMöbeln sowie nach Kulturgütern zu forschen,                       Ansprüchen auf Grund der Artikel 1, 2, 4 und 5 des\nsie zu erfassen und · zu restituieren, sofern                    Fünften Teils des Uberleitungsvertrags und für die\ndiese Wertgegenstände während der Beset-                         Befriedigung von auf solchen Ansprüchen beruhen-\nzung eines Gebiets von den Truppen oder Be-                      den Entscheidungen gelten die Bestimmungen des\nhörden Deutschlands oder seiner Verbündeten                       Anhangs zum Fünften Teil dieses Vertrags.\noder von deren einzelnen Mitgliedern zwangs-\nweise entfernt worden waren und die weiteren                     Bonn, den 8. Juni 1955.\nin Artikel 1 des Fünften Teils des Oberleitungs-\nvertrags näher umschriebenen Voraussetzun-                             Der Bundesminister des Auswärtigen\ngen vorliegen,                                                                           von Brentano\nb) entsprechend den Bestimmungen des Artikels 4\ndes Fünften Teils des Oberleitungsvertrags                                Der Bundesminister der Finanzen\nRestitutionsberechtigte für zu restituierende                                               Schäffer\nNachrichtlicher Abdruck aus Teil I                                                                  Berichtigung\nlamtlidle Zitierweise: Bundesgesetzbl. I S. 271)                               zur Bekanntmachung über den Geltungsbereich\ndes Abkommens über deutsche Auslandsschulden\nvom 20. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 696}.\nBekanntmadlung                                         In Zeile 3 muß es statt „ 10. Februar 1953\" richtig\nzu § 35 des W arenzeidlengesetzes.                              ,, 10. Februar 1955\" lauten.\nVom 2. Juni 1955.                                 Bonn, den 13. Juni 1955.\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nAuf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichenge-                                                      Hendus\nsetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung der\nRegierung der Republik Paraguay bekanntgemacht:                                                     Berichtigung\n. zur Bekanntmachung über die Wiederanwendung\nDeutsche Warenbezeichnungen werden in der                                         der Internationalen Opiumabkommen.\nRepublik Paraguay in demselben Umfang wie inlän-\ndische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.                                     In Nummer II Abs. 2 der Bekanntmachung vom\n20. Januar 1955 über die Wiederanwendung der\nInternationalen Opiumabkommen (Bundesgesetzbl. II\nBonn, den 2. Juni 1955.                                                 S. 88) ist das Wort „Dänemark\" zu streichen.\nBonn, den 3. Juni 1955.\nDer Bundesminister der Justiz                                      Der Bundesminister des Auswärtigen\nNeumayer                                                                 Im Auftrag\nMühlenhöver\nDieser Nummer liegt eine zeitliche Ubersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1955 bei.\nHeraus q e b er, Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g: Bundesanzei9er-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei. Bonn\nDas Bundesqesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen. Teil I und Teil II\nLautende, Bezug nu1 durch die Post Bezugspreis: vierteljährlich für Teil 1 = DM 4,-, lü1 Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)\nEin z e 1 stücke je anqefanqene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüqlich Versandgebühren) -           Zusendunq einzelner Stücke per Streifband qegeo\nVoreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiqer-V.erlaqs-GmbH -Bundesqesetzblatt• Köln 399\nPreis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüglich Vers,rndqebühren"]}