{"id":"bgbl2-1955-14-1","kind":"bgbl2","year":1955,"number":14,"date":"1955-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1955/14#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1955-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1955/bgbl2_1955_14.pdf#page=1","order":1,"title":"Schiffssicherheitsverordnung","law_date":"1955-05-31T00:00:00Z","page":645,"pdf_page":1,"num_pages":51,"content":["645\nBundesgesetzblatt\nTeilll\n1955                        Ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 1955                                                                                                Nr. 14\nTag                                                         Inhalt:                                                                                          Seite\n31. 5, 55 Schiffssidierheitsverordnung                                                                                                                          645\n21. 5. 55 Bekanntmachung über die Wiederanwendung der Internationalen Opiumabkommen . . . . . . .                                                               696\n24. 5. 55 Bekanntmachung über die Anwendung des Internationalen Ubereinkommens über den Frei-\nbord der Kauffahrteisdiiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   696\n20. 5. 55 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über deutsche Auslandsschulden                                                                  696\nVerordnung über Sicherheitseinrichtungen für Fahrgast- und Frachtschiffe\n(Schiffssicherheitsverordnung - SSV).\nVom 31. Mai 1955.\nInhalts v e r_z eich n i s\n§§\nKapitel                 Allgemeine Bestimmungen                                                                             1 bis 20\nKapitel   II            Bauart der Schiffe\nTeil A   Allgemeines .................................... .                                               21 bis 22\nTeil B   Unterteilung und Stabilität ..................... .                                              23 bis 40\nTeil C   Elektrische Anlagen ............................ .                                               41 bis        44\nTeil D   Feuerschutz in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen 45 bis 64\nTeil E   Feueranzeige und Feuerlöschung auf Fahrgast-\nschiffen und Frachtschiffen ....................... .                                            65 bis        73\nTeil F   Verschiedenes                                                                                    74 bis 76\nKapitel III             Rettungsmit~el usw . ............................ .                                                    77\nTeil A   Für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe ............. .                                            78 bis 97\nTeil B   Nur für Fahrgastsdliffe ....... ,_ ................. .                                           98 bis 107\nTeil C   Nur für Frachtschiffe                                                                          108 bis 110\nKapitel IV              Schlußbestimmungen                                                                             111 bis 114\nAnhang                  Form der Zeugnisse\nAuf Grund von Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des                            dem Flaggenreditsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bun-\nGesetzes vom 22. Dezember 1953 über den Beitritt                            desgesetzbl. I S. 79) die Bundesflagge führen sowie\nder Bundesrepublik Deutschland zum Internationa-                            für Binnenschiffe in der Auslandfahrt, welche die in\nlen Schiffssicherheitsvertrag London 1948 (Bundes-                          § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Flag-\ngesetzbl. II S. 603) wird zur Durchführung der Ka-                          genrechtsgesetz vom 3. August 1951 (Bundesgesetzbl.\npitel I bis III des Internationalen Ubereinkommens                          II S. 155) festgelegten Grenzen der Seefahrt über-\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See von                              schreiten.\n1948 verordnet:                                                                                                                § 2\nKAPITEL I                                                                             (Zu Kapitel I Regel 2)\nAllgemeine Bestimmungen                                                                       Begriffsbestimmungen\n§ 1\nIm Sinne dieser Verordnung bedeutet, soweit nicht\nausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,\n(Zu Kapitel I Regel 1)\n1. ,,Zugelassen\": unter den Voraussetzungen des\nGeltungsbereich                                                   § 6 von d~r See-Berufsgenossenschaft zugelas-\nDie Bestimmungen dieser Verordnung gelten, so-                                      sen;\nweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,                             2. ;,Auslandfahrt\": eine Reise, bei der ein aus-\nfür Kauffahrteischiffe in der Auslandfahrt, die nach                                  ländischer Hafen angelaufen wird;","646                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\n3. ,,Fahrgast\": jede Person mit Ausnahme                                             § 5\na) des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffs-                            Bauausführung\nbesatzung oder anderer Personen, die sich\nin dienstlicher Eigenschaft an Bord befinden         (1) Jedes Schiff muß den Regeln der Schiffbau-\noder in der Musterrolle aufgeführt sind,         technik entsprechen. Bei Bauausführungen, Einrich-\ntungen und Werkstoffen, die den vom Bundes-\nb) der Kinder unter einem Jahr;                      minister für Verkehr anerkannten Vorschriften des\n4. ,,Fahrgastschiff\": ein Schiff, das mehr als 12        Germanischen Lloyds entsprechen, gilt diese Vor-\nFahrgäste befördert oder für die Beförderung          aussetzung als erfüllt. Die Anerkennung nach Satz 2\nvon mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist;            ist im Verkehrsblatt bekanntzumachen.\n5. ,,Frachtschiff\": jedes Schiff, das kein Fahrgast-         (2) Entspricht ein Fahrgastschiff, welches das Recht\nschiff ist;                                           zur Führung der Bundesflagge erst nach lnkraf t-\ntreten dieser Verordnung erwirbt, der Vorschrift\n6. ,, Tanksdliff\": ein Frachtschiff, das für die Be-\ndes Absatzes 1 nicht, so hat die See-Berufsgenossen-\nförderung von Tankladungen entzündlidler Art\nschaft nach § 6 festzusetzen, welche Verbesserungen\ngebaut oder hergerichtet ist;\naus Sicherheitsgründen durchzuführen sind.\n1. ,,neues Schiff\": ein Schiff, dessen Kiel am oder\n(3) Bei vorhandenen Scbiffen müssen Umbauten,\nnach dem 19. November 1952 gelegt wird;\nReparaturen, Erneuerungen und Ergänzungen den\n8. ,, vorhandenes Schiff\":· ein Schiff, das kein neues    Bestimmungen für neue Schiffe entsprechen, soweit\nSchiff ist..                                         dies nach Ansicht der See-Berufsgenossenscbaft\nzweckmäßig und durchführbar ist.\n§ 3\n§ 6\n(Zu Kapitel I Regel 3)\n(Zu Kapitel I Regeln 5 ,und 6)\nAusnahmen                                Ausführung der Verordnung, Zulassung von\nIst nicht ausdrück.lieh etwas anderes oestimmt, so                         Geräten und Anlagen\ngilt diese Verordnung nicht für:                               (1) Die Ausführung dieser Verordnung wird, so-\n1. Truppentransporter,                                  weit gesetzlich nidlts anderes bestimmt ist, der See-\nBerufsgenossenschaft übertragen.\n2. Frachtschiffe von weniger als 500 BRT,\n(2) Die See-Berufsgenossenschaft kann für Geräte,\n3. Schiffe ohne mechanischen Antrieb,\nVerbrauchsstoffe, Anlagen, Einrichtungen und An-\n4. Holzschiffe einfach er Bauart,                         ordnungen, die nach den Bestimmungen dieser Ver-\n5. Vergnügungsfahrzeuge, die nicht im Handels-           ordnung zugelassen sein müssen, Zulassungsbedin-\nverkehr stehen,                                       gungen erlassen. Die Zulassungsbedingungen be-\ndürfen der Genehmigung des Bundesministers für\n6. Fischereifahrzeuge.                                   Verkehr und sind im Bundesanzeiger zu veröffent-\nlichen.\n§ 4                               (3) Anordnungen und Einrichtungen, für die Zu-\n(Zu Kapitel I Regel 4 und Artikel IV und V)        lassungsbedingungen nicht aufgestellt werden kön-\nnen, sind von der See-Berufsgenossenschaft zuzu-\nBefreiungen, Fälle höherer Gewalt               lassen, wenn eine Prüfung oder Erprobung ergibt,\n( 1) Ein Schiff, das nur ausnahmsweise eine ein-         daß sie den Bestimmungen dieser Verordnung ent-\nzelne Auslandfahrt unternimmt, kann für diese Reise        sprechen.\nvon jeder der Bestimmungen dieser Verordnung be-               (4) Soweit in dieser Verordnung bestimmte Ge-\nfreit werden, wenn es den als ausreichend ange-            räte, Verbrauchsstoffe, Anlagen, Einrichtungen und\nsehenen Sicherheitsanforderungen entspricht.               Anordnungen vorgeschrieben sind, können durch die\n(2) Weicht ein Schiff auf Grund von Sdllechtwetter      Zulassungsbedingungen als Ersatz dafür auch andere\noder. sonstiger höherer Gewalt vom vorgesehenen            Geräte usw. zugelassen werden, wenn eine Prüfung\nReiseweg ab, so bleibt die Abweicbung bei der An-          oder Erprobung ergeben hat, daß sie gleichwertig\nwendung dieser Verordnung oder einer ihrer Vor-            sind.\nschriften außer Betracht.                                                              § 1\n(3) Schiffbrüchige oder andere Personen, die sich                          (Zu Kapitel I Regel 7)\ninfolge höherer Gewalt oder einer öffentlichen Ver-                Erstmalige und weitere Besichtigungen\npflichtung zu ihrer Mitnahme an Bord befinden, blei-                         von Fahrgastsdliffen\nben bei der Feststellung der Anzahl beförderter Per-\n(1) Fahrgastschiffe sind zu besichtigen:\nsonen außer Betracht.\n1. vor der Indienststellung,\n(4) Um Personen einer Bedrohung ihrer Sicherheit\nzu entziehen, kann zur Sicherstellung ihres Ab-                    2. danach regelmäßig alle 12 Monate,\ntransportes aus irgendeinem Gebiet eine größere                    3: in den besonderen Fällen des Absatzes 4\nAnzahl von Personen, als sonst nach dieser Verord-                    sowie nach Ermessen der See-Berufsgenos-\nnung zulässig, befördert werden.                                      sensdlaft.","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955                           647\n(2) Die Besichtigung vor der Indienststellung                mehr als 76 Millimeter müssen in regel-\ndes Schiffes nach Absatz 1 Nr. 1 hat eine vollstän-             mäßigen Abständen mit Wasserdruck ge-\ndige Prüfung des Schiffskörpers, der Maschinen-                 prüft werden.\nanlage und der Ausrüstung zu umfassen, einschließ-           2. Für die erstmaligen und weiteren Wasser-\nlich einer Besichtigung des Schiffsbodens und einer             druckproben der Haupt- und Hilfskessel, der\ninneren und äußeren Kesselbesichtigung. Diese Be-               Verbindungsstücke, der Dampfleitungen,\nsic:htigung muß derart sein, daß dadurch gewähr-                der Druckgefäße und der Brennstofftanks\nleistet wird, daß die allgemeine Anordnung, die                 für Verbrennungsmotoren gelten die für\nWerkstoffart und die Abmessungen der Bauteile des               Seeschiffe erlassenen Sondervorschriften.\nSchiffskörpers, der Kessel nebst Zubehör, der                   Das gleiche gilt für den bei der Probe anzu-\nHaupt- und Hilfsmaschinen, der elektrischen Ein-                wendenden Druck und für den Zeitraum\nrichtungen, der Funkanlagen, der Rettungsgeräte,                zwischen zwei aufeinanderfolgenden Druck-\nproben.\nder Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen und\nanderer Ausrüstungsgegenstände iri jeder Hinsicht\nden Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.                                   § 8\nDie Besichtigung muß auch derart sein, daß dadurch\n(Zu Kapitel I Regel 8)\ngewährleistet wird, daß die Arbeitsausführung aller\nTeile des Schiffes und seiner Ausrüstung in jeder     Besichtigungen der Funkanlagen auf Frachtschiffen\nAusrüstungsgegenständen von Frachtschiffen\nBeziehung zufriedenstellend ist.\nAuf Frachtschiffen unterliegen der Besichti~ung\n(3) Die regelmäßigen Besichtigungen nach Ab-\n1. die Feuerlöscheinrichtungen (Kapitel II),\nsatz 1 Nr. 2 haben eine Prüfung des Schiffskörpers,\nder Kessel, der Maschinenanlage und der Aus-             2. die Rettungsmittel (Kapitel III),\nrüstung zu umfassen, einschließlich einer Besich-        3. die Positionslaternen und Anlagen, die an Bord\ntigung des Schiffsbodens. Diese Besichtigung muß            zur Abgabe von Schall- und Notsignalen dienen.\nderart sein, daß dadurch gewährleistet wird, daß das\nSchiff bezüglich des Schiffskörpers, der Kessel nebst Eine Besichtigung nach § 7 Abs. 2 bis 4 findet vor der\nZubehör, der Haupt- und Hilfsmaschinen, der elek-     Indienststellung, dann regelmäßig alle 24 Monate so-\ntrischen Einrichtungen, der Funkanlagen, der Ret-     wie in besonderen Fällen und nach Ermessen der\ntungsgeräte, der Feuermelde- und Feuerlöschein-       See-Berufsgenossenschaft statt.\nriditungen und anderer Ausrüstungsgegenstände\nsich in einem zufriedenstellenden und für den vor-\ngesehenen Verwendungszweck geeigneten Zustand                                     § 9\nbefindet und daß es den Vorschriften dieser Ver-\nordnung entspricht.                                                      (Zu Kapitel I Regel 9)\nBesichtigungen der Funkanlagen auf Frachtschiffen\n(4) Eine allgemeine oder eine Teilbesichtigung\nnach Absatz 1 Nr. 3 hat je nach den Umständen            Die Funkanlagen auf Frachtschiffen sind einer\nstets dann stattzufinden, wenn sich ein Unfall        erstmaligen und weiteren Besichtigungen zu unter-\nereignet hat oder wenn sich ein Mangel heraus-        ziehen, wie sie für Funkanlagen auf Fahrgastschiffen\nstellt, der die Sicherheit des Schiffes oder die      in § 7 Abs. 1 bis 4 vorgeschrieben sind.\nWirksamkeit oder Vollständigkeit der Rettungsge-\nräte oder anderer Ausrüstungsgegenstände berührt,\noder wenn Umbauten, größere Reparaturen oder Er-                                 § 10\nneuerungen vorgenommen worden sind. Die Be-                             (Zu Kapitel I Regel 10)\nsichtigung muß derart sein, daß dadurch gewähr-\nErhaltung des bei der Besichtigung\nleistet wird, daß die Umhauten, erforderlichen Re-\nfesfgestellten Zustandes\nparaturen oder Erneuerungen zweckentsprechend\nausgeführt worden sind, daß die für diese Um-            Nach einer Besichtigung des Schiffes gemäß den\nhauten, Reparaturen oder Erneuerungen verwen-         §§ 7, 8 oder 9 dürfen in den baulichen Anordnungen,\ndeten Werkstoffe und die Arbeitsausführung in         der Maschinenanlage, der Ausrüstung usw., auf die\njeder Beziehung zufriedenstellend sind und daß das    sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Genehmi-\nSchiff den Vorschriften dieser Verordnung ent-        gung keine Änderungen vorgenommen werden.\nspricht.\n(5) Ein Schiff muß im Hinblick auf den Schutz des\nmenschlichen Lebens für den Dienst geeignet sein,                                § 11\nin dem es verwendet werden soll.                                        (Zu Kapitel I Regel 11)\n(6) 1. Neue Haupt- und Hilfskessel, Verbindungs-                Ausstellung von Zeugnissen\nstücke, Tanks und Druckgefäße sowie die        (1) Einern Fahrgastschiff in Auslandfahrt, das in\nDampfleitungen, deren Innendurchmesser      wirksamer Weise die Vorschriften dieser Verord-\nmehr als 76 Millimeter beträgt, müssen      nung und der Funksicherheitsverordnung sowie alle\neiner Wasserdruckprobe mit befriedigen-     sonstigen Sicherheitsvorschriften erfüllt, ist nach der\ndem Ergebnis unterzogen werden. Dampf-      Uberprüfung und Besichtigung ein Sicherheitszeug-\nleitungen mit einem Innendurchmesser von    nis auszustellen.","648                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\n(2) Einem Frachtschiff, das in wirksamer Weise                                    § 15\ndie Vorschriften dieser Verordnung und alle son-                            {Zu Kapitel I Regel 15)\nstigen Sicherheitsvorschriften erfüllt, ist nach der\nAushang der Zeugnisse\nOberprüfung ein Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis\nauszustellen                                                  Sämtliche auf Grund dieser Verordnung ausge-\nstellten Zeugnisse oder deren beglaubigte Abschrif-\n(3) Jedein Schiff, dem von der See-Berufsgenossen-\nten, abgesehen von den Ausnahmezeugnissen oder\nschaft auf Grund und in Obereinstimmung mit einer\nderen beglaubigten Abschriften, sind an einer gut\nder Vorsduiften dieser Verordnung eine Ausnahme\nsichtbaren und leicht zugänglichen Stelle im Schiff\ngewährt wird, ist ein Ausnahmezeugnis auszustellen.\nauszuhängen.\n(4) Für die Ausstellung von Sicherheitszeugnissen,\nAusrüstungs-Sicherheitszeugnissen und Ausnahme-                                       § 16\nzeugnissen ist die See-Berufsgenossenschaft _zustän-                         (Zu Kapitel I Regel 16)\ndig.\nAnerkennung der Zeugnisse ausländischer Schiffe\n§ 12\nZeugnisse, die im Namen einer Regierung, die dem\n(Zu Kapitel I Regel 12)                  -Internationalen Schiffssicherheitsvertrag London\nAusstellung von Zeugnissen                    1948 beigetreten ist, auf Grund dieses Vertrages aus-\nfür ausländische Schiffe                    gestellt sind, sind anzuerkennen. Hinsichtlich ihrer\nAuf Ersuchen einer ausländischen Regierung kann          Gültigkeit sind sie den Zeugnissen für eigene Schiffe\ngleichzustellen.\neinem in einem ausländischen Schiffsregister ein-\ngetragenen Schiff, sofern es den Vorschriften dieser\nVerordnung entspricht, ein Sicherheitszeugnis für                                     § .17\nFahrgastschiffe, ein Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis                          (Zu Kapitel I Regel 17}\nfür Frachtschiffe oder ein Ausnahmezeugnis erteilt                    Abweichungen von den Zeugnissen\nwerden. Das Zeugnis muß die Feststellung enthalten,\ndaß es auf Ersuchen der Regierung des Landes aus-              (1) Hat ein Schiff im Laufe einer bestimmten Reise\ngefertigt ist, in dessen Sch.iffsregister das Schiff ein-   weniger Personen als die im Sicherheitszeugnis an-\ngetragen ist.                                               gegebene Gesamtzahl an Bord, und ist es daher in\nObereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Ver-\n§ 13                             ordnung berechtigt, weniger Rettungsboote und an-\n(Zu Kapitel I Regel 13)                   dere Rettungsgeräte als im Zeugnis angegeben mit-\nzuführen, so kann eine Bescheinigung darüber durch\nGeltungsdauer der Zeugnisse\ndie See-Berufsgenossenschaft, im Ausland vom deut-\n(1) Zeugnisse dürfen nicht für einen Zeitraum von        schen Konsul, ausgestellt werden.\nmehr als 12 Monaten ausgestellt werden, mit Aus-\n(2) Aus dieser Bescheinigung muß ersichtlich\nnahme der Ausrüstungs-Sich.ei:-heitszeugnisse, die\nsein, daß unter den obwaltenden Umständen keine\nfür einen Zeitraum von nicht mehr als 24 Monaten\nVerletzung der Vorschriften dieser Verordnung vor-\nausgestellt werden dürfen.\nliegt. Sie muß dem Zeugnis beigefügt werden und es\n(2) Befindet sich. ein Schiff zu der Zeit, in der das    insoweit ersetzen, als die Rettungsgeräte in Betracht\nZeugnis seine Gültigkeit verliert, nich.t in einem          kommen. Sie gilt nur für die Reise, für die sie aus-\nHafen der Bundesrepublik, so kann die Gültigkeit            gestellt ist.\ndes Zeugnisses durch einen deutschen Konsul um\nhöchstens 5 Monate verlängert werden. Eine solche                                     § 18\nVerlängerung darf aber nur zu dem Zweck vor-'\n(Zu Kapitel I Regel 18}\ngenommen werden, dem Schiff die Heimreise zu er-\nmöglichen, und zwar nur in Fällen, in denen es ge-                    Oberprüfung ausländischer Schiffe\nboten und zweckmäßig erscheint.                                Jedes ausländische Schiff unterliegt in deutschen\n(3) Die Gültigkeit des verlängerten Zeugnisses er-       Häfen der Oberprüfung durch die See-Berufs\nlischt bei Beendigung der Heimreise.                        genossensch.aft insoweit, als diese Oberprüfung zur\nFeststellung dient, daß an Bord ein gültiges Zeug-\n(4) Ein Zeugnis, das nicht entsprech.end den vor-        nis (§ 16) vorhanden ist und erforderlichenfalls,\nstehenden Bestimmungen verlängert worden ist,               daß -die Seetüch.tigkeit des Schiffes im wesent-\nkann durch die See-Berufsgenossenschaft um höch-            lichen den Angaben dieses Zeugnisses entspricht.\nstens einen Monat nach dem auf dem Zeugnis ange-            Hat ein Schiff kein Zeugnis, so kann von sol-\ngebenen Zeitpunkt seines Außerkrafttretens verlän-          chen Schiften die Erfüllung von Bedingungen gefor-\ngert werden.                                                dert werden, die im wesentlichen denen dieser Ver-\n§ 14                             ordnung entsprechen. Ein gültiges Zeugnis ist\n(Zu Kapitel I Regel 14)                   anzuerkennen, es sei denn, daß nach Ansicht der\nSee-Berufsgenossenschaft die Seetüchtigkeit des\nForm der Zeugnisse\nSdliffes im wesentlichen nicht den Angaben dieses\nDie Form der Zeugnisse muß den Mustern im An-            Zeugnisses entspricht und das Schiff nicht in See\nhang entsprech.en. Die Zeugnisse müssen in der Ur-          gehen kann, ohne die Fahrgäste oder die Schiffs-\nschrift und in beglaubigten Abschriften in lateini-         besatzung zu gefährden. In einem solchen Fall muß\nschen· Buchstaben und in arabischen Ziffern ausge-          die See-Berufsgenossenschaft alle notwendigen Maß-\nstellt sein.                                                nahmen treffen, um ein Auslaufen des Sdiiffes so","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955                             649\nlange zu verhindern, bis es ohne Gefahr für Fahr-                        und Abs. 5 bis 7, §§ 46, 54 Abs. 3 und 4,\ngäste und Besatzung in See gehen kann. Falls diese                       § 58 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 60 Abs. 4\nUberprüfung An]aß zum Einschreiten irgendwelcher                         und 6, §§ 61, 64, 65 Abs. 3 und 4, Abs. 6\nArt gibt, ist der Konsul des Landes, in dessen Schiffs-                  bis 8, §§ 66, 69, 70 Abs. 1, Abs. 3 bis 13,\nregister das Schiff eingetragen ist, von der See-                        Abs. 15 und 16, §§ 72 bis 76.\nBerufsgenossenschaft unverzüglich von allen Punk-                        Bei vorhandenen Fahrgastschiffen mit\nten schriftlich zu unterrichten, in denen ein Einschrei-                 mehr als 100 Fahrgästen soll ferner eine\nten für notwendig gehalten wurde. Dem Bundes-                            wesentliche Ubereinstimmung mit den\nminister für Verkehr ist ein Bericht über den Tat-                       §§. 48, 49, 54 Abs. 2 und mit § 70 Abs. 2\nbestand vorzulegen. Die Vorschriften des § 4 Abs. 2                      gewährleistet sein.\nund 3 finden auf ausländische Schiffe sinngemäß An-\nwendung.                                                             b) Vorhandene Frachtschiffe:\n§ 60  Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6, §§ 61, 64,\n65 Abs. 3 und Abs. 6 bis 8, §§ 66, 69, 71\n§ 19\nAbs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1\n(Zu Kapitel I Regel 19)                               und 2, Abs. 5 und 6, §§ 72, 73, 74 Abs. 1\nVergünstigungen                                    Satz 1, § 75.\nDie Vergünstigungen dieser Verordnung können                (2) Im Sinne dieses Kapitels gilt folgendes:\nfür kein Schiff beansprucht werden, das nicht die\nordnungsmäßigen und gültigen Zeugnisse besitzt.                   1. Ein „neues Fahrgastschiff\" ist ein Fahrgast-\nschiff, de;sen Kiel am oder nach dem 19. No-\nvember 1952 gelegt wird, oder ein Fracht-\n§ 20                                     schiff, das an oder nach diesem Tage zum\n(Zu Kapitel I Regel 20)                           Fahrgastschiff umgebaut wird. Alle anderen\nFahrgastschiffe gelten als vorhandene Fahr-\nUntersuchung von Seeunfällen\ngastschiffe.\nDie Seeunfalluntersuchung richtet sich nach dem\nGesetz über die Untersuchung von Seeunfällen vom                  2. Ein „neues Frachtschiff\" ist ein Frachtschiff,\n28. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1183).                      dessen Kiel am oder nach dem 19. Novem-\nber 1952 gelegt wird.\n(3) Erachtet die See-Berufsgenossenschaft die An-\nKAPITEL II                        wendung bestimmter Vorschiften dieses Kapitels in\nAnbetracht der geringen Gefahr und der besonderen\nBauart der Schiffe                     Bedingungen der Reise als unzweckmäßig oder un-\nnötig, so kann sie einzelne Schiffe, die sich im\nTeil A                          Verlauf ihrer Reise nicht mehr als 20 Seemeilen\nvon der Küste entfernen, von der Befolgung dieser\nAJlgemeines                         Vorschriften befreien.\n(4) Darf ein Fahrgastschiff auf Grund des § 98\n§ 21\neine größere Anzahl von Personen befördern, als\n(Zu Kapitel II Regel 1)\nRettungsbootsraum für diese vorhanden ist, so muß\nGel tungsberekb                      es den Sonderbestimmungen für die Unterteilung\n(1) 1. Dieses Kapitel gilt für neue Schiffe, soweit     in § 25 Abs. 5 und den damit zusammenhängenden\nnicht in Nummer 2 etwas anderes bestimmt         besonderen Vorschriften über die Flutbarkeit in\nist.                                             § 24 Abs. 4 entsprechen, es sei denn, daß die See-\nBerufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der\n2. Die See-Berufsgenossenschaft hat die Ein-        Art und der Bedingungen der Reise die Erfüllung\nrichtungen jedes vorhandenen Fahrgast-           der übrigen Bestimmungen dieses Kapitels für aus-\nund Frachtschiffes daraufhin zu prüfen, ob       reichend erachtet.\nzur Erzielung einer größeren Sicherheit,\nsoweit ausführbar und zweckmäßig, Ver-              (5) Bei Fahrgastschiffen, die in einem besonderen\nbesserungen durchgeführt werden können.          Verkehr, wie z.B. in der Pilgerfahrt oder ähnlichen\nInsbesondere soll eine wesentliche Uber-         Fahrten, eine große Anzahl Decksfahrgäste be-\neinstimmung mit folgenden Vorschriften           fördern, kann die See-Berufsgenossenschaft, wenn\ndieses Kapitels innerhalb von zwei Jahren        sie davon überzeugt ist,· daß es undurchführbar ist,\nnach Inkrafttreten dieser Verordnung ge-         die Einhaltung der Vorschriften dieses Kapitels\nwährleistet sein:                                durchzusetzen, derartige Schiffe von der Befolgung\na) Vorhandene Fahrgastschiffe:                   dieser Vorschriften befreien, unter der Bedingung,\n§§ 21, 22, 30, § 32 Abs. 1 und 2, Abs. 6    daß\nNr. 1, 3 und 5, Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 bis 5,         1. die Vorschriften über die Bauart der Schiffe,\nAbs. 11 und 12, § 33 Abs. 2, Abs. 5 bis 1,            soweit die besonderen Umstände dieses\nAbs. 9 Nr. 1 und 3, Abs. 10 Nr. 1 und                 Verkehrs es zulassen, weitestgehend ein-\nAbs. 11, §§ 36, 37 Abs. 1, 8 und 11, §§ 38            gehalten werden;\nbis 41, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 1 und         2. Maßnahmen getroffen werden, um allge-\nAbs. 2, § 44 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2               meine Vorschriften aufzustellen, die für die","650                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nbesonderen Verhältnisse dieses Verkehrs             (9) ,,Fahrgasträume\" sind solche, die der Unter-\ngelten sollen. Diese Vorschriften sollen im     bringung und dem Gebraudl der Fahrgäste dienen,\nEinvernehmen mit denjenigen vertrag-             unter Ausschluß von Gepäck-, Vorrats-, Proviant-\nschließenden Regierungen aufgestellt wer-       und Posträumen.\nden, die gegebenenfalls an der Beförde-          Bei Anwendung der §§ 24 und 25 sind Räume unter-\nrung solcher Fahrgäste in diesem Verkehr        halb der Taudlgrenze, die der Unterbringung und\nunmittelbar interessiert sein könnten. Der-     dem Gebrauch der Sdliffsbesatzung dienen, als Fahr-\nartige Schiffe müssen mindestens den            gasträume zu rechnen.\nBestimmungen derjenigen Länder entspre-\nchen, deren Häfen sie anlaufen, und eine            (10) Der „Inhalt\" von Räumen ist stets auf Mall-\nSondergenehmigung der See-Berufsgenos-          kante zu rechnen.\nsenschaft haben.\nTeil B\n§ 22\n(Zu Kapitel II Regel 2)                            Unterteilung und Stabilität\nBegriffsbestimmungen                      {Teil B gilt nur für Fahrgastschiffe, mit Ausnahme\ndes § 38, der auch für Frachtschiffe gilt)\nSoweit nidlt ausdrücklich etwas anderes be-\nstimmt ist, gilt im Sinne dieses Kapitels folgendes:\n§ 23\n(1) 1. Die „Schottenladelinie\" ist die Wasserlinie,                       (Zu Kapitel II Regel 3)\ndie bei der Festlegung der Unterteilung                               Flutbare Länge\ndes Schiff es zugrunde gelegt ist.\n(1) Die flutbare Länge für irgendeinen Punkt der\n2. Die „oberste Schottenladelinie\" ist die          Schiffslänge ist durch eine Berechnungsart zu be-\nWasserlinie, die dem größten Tiefgang            stimmen, welche die Form, den Tiefgang und andere\nentspricht.                                      Unterscheidungsmerkmale des betreffenden Schiffes\n(2) Die   „Länge des Schiffes\" ist die zwischen         berücksichtigt.\nden Loten an den äußersten Enden der obersten                 (2) Bei Schiffen mit durchlaufendem Sdlottendeck\nSchottenladelinie gemessene Länge.                         ist die flutbare L~nge für einen gegebenen Punkt\n(3) Die „Breite des Schiffes\" ist die äußerste          gleich demjenigen größten Teil der Schiffslänge,\nBreite zwischen den Außenkanten der Spanten,               dessen Mitte in diesem Punkt liegt und der unter be-\ngemessen in Höhe oder unterhalb der obersten               stimmten, in § 24 festgesetzten Annahmen so über-\nSchottenladelinie.                                         flutet werden kann, daß das Schiff gerade bis zur\nTauchgrenze einsinkt. ,\n(4) Das „Schottendeck\" ist das oberste Deck, bis\n(3) 1. Bei Schiffen, die kein durchlaufendes Schot-\nzu dem alle wasserdichten Querschotte hinauf-\ntendeck haben, kann die flutbare Länge für\ngeführt sind.                                                        irgendeinen Punkt unter Zugrundelegung\n(5) Die „Tauchgrenze\" ist eine Linie, die min-                    einer angenommenen durchlaufenden Tauch-\ndestens 76 Millimeter unterhalb der Oberkante des                    grenze bestimmt werden, die an keinem\nSchottendecks an der Bordwand gedacht ist.                           Punkt weniger als 76 Millimeter unter-\nhalb der Oberkante des Decks (an der Bord-\n(6) Der „Tiefgang\" ist der senkredlte Abstand                     wand) liegt, bis zu dem die betreffenden\nvon der Oberkante des Kiels mittschiffs bis zu der                   Schotte und die Außenhaut wasserdicht\nbetreffenden Schottenladelinie.                                      hochgeführt sind.\n2. Liegt ein Teil einer angenommenen Tauch-\n(7) Die „Flutbarkeit\" eines Raumes ist der Bruch-\ngrenze erheblich unterhalb des Decks, bis\nteil in Hundertsteln dieses Raumes, der durpi Was-\nzu dem die Schotte geführt sind, so kann\nser eingenommen werden kann.                                         die See-Berufsgenossenschaft in beschränk-\nErstreckt sich ein Raum über die Tauchgrenze nach                    tem Umfang eine Lockerung der Bestimmun-\noben, so ist sein Inhalt nur bis zur Höhe der Tauch-                 gen hinsidltlich der Wasserdichtigkeit der-\ngrenze zu messen.                                                    jenigen Teile der Schotte zulassen, die sich\noberhalb der Tauchgrenze und unmittel-\n(8) Als „Maschinenraum\" rechnet der Raum von                      bar unter dem darüberliegenden Deck- be-\nder Oberkante des Kiels bis zur Taudlgrenze zwi-                     finden.\nschen den äußeren wasserdidlten Hauptquerschotten,\nwelche die für die Haupt- und Hilfsantriebsmaschinen\nsowie die für etwa vorhandene Kessel und alle                                        § 24\nfesten Kohlenbunker vorgesehenen Räume begren-                               (Zu Kapitel II Regel 4)\nzen.                                                                              Flutbarkeit\nBei wenig gebräuchlichen Anordnungen wird die                 (1) Die in § 23 gegebenen Annahmen beziehen\nBegrenzung der Maschinenräume durch die See-Be-            sich auf die Flutbarkeit der Räume unterhalb der\nruf sgenoss~nsdlaft bestimmt.                              Tauchgrenze.","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955                          651\n1\nBei Bestimmung der flutbaren Länge ist eine einheit-      handen ist, und das nach§ 21 Abs. 4 besonderen Vor-\nliche mittlere Flutbarkeit für die ganze Länge jedes      sdiriften entsprechen muß, ist die einheitliche mitt-\nder drei folgenden Teile des Schiffes unterhalb der       lere Flutbarkeit für den gesamten Teil des Schiffes\nTauchgrenze anzunehmen:                                   vor (oder hinter) dem Maschinenraum nach folgender\n1. Für den Masc:hinenraura entsprechend § 22,\nFormel zu bestimmen:\n2. für den Teil vor dem Maschinenraum und                                95 -   35  !?_\nV\n3. für den Teil hinter dem Maschinenraum.\nHierbei ist\n(2) 1. Für Dampfschiffe ist die einheitliche mitt-     b = der Inhalt der Räume unterhalb der Tauchgrenze\nlere Flutbarkeit für den gesamten Maschi-            und oberhalb der Oberkante der Bodenwrangen,\nnenraum nach folgender Formel zu be-                 des Innenbodens oder der Piektanks, ent-\nstimmen:                                             sprechend den vorliegenden Verhältnissen, vor\n80 +- 12,5 (d VC)                         oder hinter dem Maschinenraum, die als Lade-\nräume, Kohlen- oder Olbunker, Vorrats-, Ge-\nHierbei ist                                          päck- und Posträume, Kettenkästen und Frisch-\nwassertanks vorgesehen sind und verwendet\na = der Inhalt der Fahrgasträume ent-                werden und                                  •\nsprechend § 22, die unterhalb der\nTauchgrenze, aber innerhalb der Gren-    v = der Gesamtinhalt des Teils des Schiffes unter-\n, zen des Maschinenraumes liegen,                halb der Tauchgrenze vor (oder hinter) dem\nMaschinenraum.\nc     der Inhalt der Zwischendecksräume\nunterhalb der Tauchgrenze, aber in-      Bei Schiften in einem Dienst, in dem die Laderäume\nnerhalb der Grenzen des Maschinen-       im allgemeinen nicht durch wesentliche Ladungs-\nraumes, die für Ladung, Kohle oder       mengen ausgefüllt sind, sind bei , der Berechnung\nVorräte bestimmt sind,                   von „b\" die Laderäume nicht zu berück.sichtigen.\nv = der Gesamtinhalt des Maschinenrau-            (5) Bei wenig gebräuchlichen Anordnungen kann\nmes unterhalb der Tauchgrenze.           die See-Berufsgenossenschaft eine eingehende Be-\n2. Für Schiffe mit Antrieb durch Verbren-         rechnung der mittleren Flutbarkeit für die Teile vor\nnungsmotoren ist die sich aus der obigen       oder hinter den Maschinenräumen zulassen oder for-\nFormel ergebende einheitliche mittlere Flut-   dern. Bei einer solchen Berechnung ist die Flutbar~\nbarkeit um 5 zu erhöhen.                       keit der Fahrgasträume entsprechend§ 22 mit 95, die\nFlutbarkeit der Räume, in denen sich Maschinen be-\n3. Wird durch genaue Berechnung nachgewie-        finden mit 80, die Flutbarkeit aller Lade-, Kohlen-\nsen, daß die mittlere Flutbarkeit in einem     und Vorratsräume mit 60 und die Flutbarkeit des\nFalle kleiner ist als die sich nach der obigen Doppelbodens, der 01- und anderen Tanks mit Wer-\nFormel ergebende, so kann der errechnete       ten einzusetzen, die in jedem Einzelfall von der See-\nWert eingesetzt werden. Bei einer soldien      Berufsgenossenschaft genehmigt werden müssen.\nBerechnung ist die Flutbarkeit der Fahrgast-\nräume entsprechend § 22 mit 95, die Flut-         (6) Liegt in einer Zwischendecksabteilung zwischen\nbarkeit aller Lade-, Kohlen- und Vorrats-      zwei wasserdichten Querschotten irgendein Raum\nräume mit 60 und die Flutbarkeit des Dop-      für Fahrgäste oder Besatzungsangehörige, so rechnet\npelbodens, der 01- und anderen Tanks mit       die ganze Zwischendecksabteilung als Fahrgastraum\nWerten einzusetzen, die in jedem Einzel-       unter Abzug solcher Räume, die für andere Zwecke\nfall von der See-Berufsgenossenschaft ge-      gedacht und durch feste, stählerne Schotte vom Fahr-\nnehmigt werden müssen.                         gastraum abgeschlossen sind. Ist dagegen der frag-\nliche Fahrgast- oder Besatzungsraum durch feste,\n(3) Außer in den durch nachstehenden Absatz 4          stählerne Schotte vollkommen umschlossen, so\nvorgesehenen Fällen ist die einheitliche mittlere         braucht nur dieser umschlossene Raum als Fahrgast-\nFlutbarkeit für den Teil des Schiffes vor (oder hinter)   raum gerechnet zu werden.\ndem Maschinenraum nach folgender Formel zu be-\nstimmen:\n§ 25\n63   +  35 ~                                          (Zu Kapitel II Regel 5)\nV\nZulässige Länge der Abteilungen\nHierbei ist\n(1) Die Schiffe müssen unter Berücksichtigung der\na = der Inhalt der Fahrgasträume entsprechend § 22        Art der vorgesehenen Verwendung so wirksam wie\nunterhalb der Tauchgrenze vor (oder hinter)        möglich unterteilt sein. Der Grad der Unterteilung\ndem Maschinenraum und                              wird mit der Länge des Schiffes und dem Verwen-\nv      der Gesamtinhalt des Teils des Schiffes unter-     dungszweck in der Weise verändert, daß der höchste\nhalb der Tauchgrenze vor (oder hinter) dem         Grad der Unterteilung· den Schiffen mit größter\nMaschinenraum.                                     Länge, die vornehmlich der Beförderung von Fahr-\ngästen dienen, entspricht.\n(4) Bei einem Schiff, das auf Grund der Bestim-\nmungen des § 98 eine größere Anzahl von Personen             (2) Abteilungsfaktor. -Die größte zulässige Länge\nbefördern darf als Rettungsbootsraum für diese vor-       einer Abteilung, deren Mitte in irgendeinem Punkt","652                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nder Schiffslänge liegt, wird aus der flutbaren Länge               (4) Bestimmungen für die Unterteilung von Schif-\ndurch Multiplikation mit einem entsprechenden Fak-               fen, mit Ausnahme solcher, die unter den nach·\ntor, dem sogenannten Abteilungsfaktor, abgeleitet                stehenden Absatz 5 fallen:\nDieser Faktor hängt von der Länge des Schiffes ab                      1. Die Unterteilung hinter der Vorpiek muß\nund ändert sich für eine gegebene Länge mit der Art                        sich in Schiffen von 131 Meter Länge und\nder vorgesehenen Verwendung. Er nimmt gleich-                              mehr nach dem durch die Formel I gegebe-\nmäßig und fortlaufend ab                                                   nen Faktor A richten, falls das Kennzeichen\n1. in dem Maße, wie die Länge des Schiffes                         des Verwendungszwecks 23 oder weniger\n·beträgt; bei einem Kennzeichen des Ver-\nwächst und\nwendungszwecks von 123 und mehr muß sie\n2. von einem Faktor A, gültig für Schiffe, die                     sich nach dem durch die Formel II gegebenen\nvornehmlich der Beförderung von Fracht                          Faktor B richten. Für Schiffe, die ein Kenn-\ndienen, bis zu einem Faktor B, gültig für                       zeichen des Verwendungszwecks zwischen\nSchiffe, die vornehmlich der Beförderung                        23 und 123 haben, muß der Faktor F durch\nvon Fahrgästen dienen.                                          geradlinige Mittelung zwischen den Fak-\nDie Änderung der Faktoren A und B wird durch fol-                          toren A und B unter Benutzung folgender\ngende Formeln I und II gegeben, in welchen L die                           Formel bestimmt werden:\nLänge des Sct.iffes in Meter entsprechend § 22 ist: .                             F = A _ (A-B) (Cs -        23)_ ..... (V).\n58 2                                                                                     100\nA  =       •      + 0,18 (L =  131 und mehr) ...... • • • (I)\nL-60                                                             Ist der Faktor F kleiner als 0,40 und wird\ndie See-Berufsgenossenschaft davon über-\nB  =     3o, 3    + 0,18 (L =   79 und mehr) ......... (II)             zeugt, daß es undurchführbar ist, diesen\nL-42\nFaktor für den Maschinenraum anzuwenden .\n.(3) Kennzeichen des Verwendungszwecks. - Für                           so kann sich die Unterteilung dieses Rau-\nein Schiff von gegebener Länge wird der ent-                               mes nach einem größeren Faktor richten,\nsprechende Abteilungsfaktor durch das Kennzeichen                          der jedoch nicht größer als 0,40 sein darf.\ndes Verwendungszwecks bestimmt, das durch die\n2. Die Unterteilung hinter der Vorpiek von\nnachstehenden Formeln III und IV gegeben wird.\nSchiffen unter 131 Meter, aber nicht unter\nHierbei ist                                                               79 Meter Länge mit einem Kennzeichen des\nCs= das Kennzeichen des V~rwendungszwecks,                                Verwendungszwecks von der Größe S, wo-\nbei\nL = die Länge des Schiffes entsprechend § _22,                                       S  =   3574 - 25L (L in Meter)\nM = der Inhalt. des Maschinenraumes entsprechend                                                  13\n§ 22, wobei der Inhalt jedes festen Olbunkers                      ist, muß durch den Faktor 1,00 geregelt wer-\noberhalb des Doppelbodens vor oder hinter                          den; bei einem Kennzeichen des Verwen-\ndem Maschinenraum diesem hinzugezählt wird,                        dungszwecks von 123 und mehr durch den\nP = der Inhalt sämtlicher Fahrgasträume unterhalb                         durch die Formel II gegebenen Faktor B; bei\nder Tauchgrenze entsprechend § 22,                                  einem Kennzeichen des Verwendungs-\nzwecks zwischen S und 123 durch den Fak-\nV = der Gesamtinhalt des Schiffes unterhalb der                            tor F, der durch geradlinige Mittelung zwi-\nTauchgrenze,                                                        schen 1,00 und dem Faktor B unter Benut-\nPt = das Produkt KN:                                                      zung der folgenden Formel erhalten wird:\nN = die Anzahl der Fahrgäste, die das Schiff                              F= l - (1-B) (Cs-Sl ........ (VI),\nbefördern darf,                                                                    123-S\nK = 0,056 L, wobei die Länge in Meter und die                  3. Die Unterteilung hinter ·der Vorpiek von\nInhalte in Kubikmeter zu rechnen sind.                       Schiffen unter 131 Meter, aber nicht unter\nIst der Wert des Produktes KN größer als die Summe                         79 Meter Länge mit einem Kennzeichen des\nvon P und dem Gesamtinhalt der wirklichen Fahr-                            Verwendungszwecks kleiner als S, sowie\ngasträume oberhalb der Tauchgrenze, so ist anstelle                        von allen Schiffen unter 79 Meter muß unter\nvon Pt diese Summe oder '-fs des Produktes KN zu                           Anwendung des Faktors 1,00 erfolgen. Falls\nnehmen, und zwar der jeweils größere der beiden                            es jedoch in beiden Fällen undurchführbar\nWerte.                                                                     ist, für irgendeinen Teil des Schiffes diesen\nFaktor anzuwenden, kann die See-Berufs-\nIst Pt größer als P, so ist                                                genossenschaft solche Erleichterungen zu-\nM  +  2P1\nCs = 72 - - - ............. (III)                               gestehen, die ihr unter Beachtung aller Um-\nV+ Pt-P                                              stände als gerechtfertigt erscheinen.\nund in allen anderen Fällen                                            4. Die Vorschriften des Absatzes 4 Nr. 3\nCs    = 72 M  +  2P         ........ (IV).                      gelten gleichfalls für Schiffe jeglicher Länge.\nV                                                 die mehr als 12 Fahrgäste befördern dürfen,\nFür Schiffe, die kein durchlaufendes Schottendeck                          aber nicht mehr als die kleinere der beiden\nhaben, sind die Inhalte bis zu den wirklichen Tauch-                       folgenden Zahlen:\ngrenzen zu rechnen, die der Bestimmung der flut-                                        Lll\n-     (L in Meter) oder 50.\nbaren Längen zugrunde gelegt sind.                                                     650","Nr. 14 -   Tag der Ausgabe.: Bo.nn, den 3. Juni 1955                               653\n(5) Sonderbestimmungen für die Unterteilung von                  c) Die Unterteilung hinter der Vorpiek muß\nSchiffen, die nach§ 98 eine größere Anzahl von Fahr-                   sich in Schiffen von 131 Meter Länge und\ngästen befördern dürfen als Rettungsbootsraum für                     mehr nach dem durdl die Formel I im\ndiese vorhanden ist und die gemäß § 21 Abs. 4 beson-                  vorstehenden Absatz 2 gegebenen Fak-\ndere Bedingungen erfüllen müssen.                                     tor A richten, falls das Kennzeichen des\nVerwendungszwecks 23 oder weniger\n1. a) Bei Schiffen, die nach Feststellung der                  beträgt; bei einem Kennzeidlen des Ver-·\nSee-Berufsgenossenschaft vornehmlich                    wendungszwecks von ·123 lind mehr muß\nder Beförderung von Fahrgästen dienen,                  sie sich nach dem durch die vorstehende\nmuß sich die Unterteilung hinter der                    Formel unter Nummer 2 Buchstabe b ge-\nVorpiek nach dem Faktor 0,50 oder nach                  gebenen Faktor BB richten. Für Schiffe,\neinem auf Grund der Bestimmungen der                    die ein Kennzeichen des Verwendungs-\nvorstehenden Absätze 3 und 4 berech-                    zwecks zwischen 23 und 123 haben, muß\nneten Faktor richten, wenn sein Wert                    der Faktor F durch geradlinige Mittelung\nkleiner als 0,50 ist.                                   zwischen den Faktoren A und BB unter\nBenutzung folgend.er Formel bestimmt\nb) Ist bei derartigen Schiffen von unter                    werden:\n91,50Meter Länge nachgewiesenermaßen\n· die Anwendung dieses Faktors auf eine                           F  = A - (A-BB) (Cs-23)\nAbteilung undurchführbar, so kann die                                             100\nSee-Berufsgenossenschaft gestatten, daß                 Ist jedoch der auf diese Weise be-\ndie Bestimmung der Länge dieser Abtei-                  stimmte Faktor F kleiner als 0,50, so\nlung durch einen größeren Faktor .unter                 ist der kleinere der beiden -folgenden\nder Bedingung erfolgt, daß der ange-                    Werte als Faktor zu benutzen, ent-\nwandte Faktor der kleinste ist, der bei                 weder 0,50 oder ein auf Grund der\nden vorliegenden Umständen vertretbar                   Bestimmungen des vorstehenden Ab-\nist und praktisch angewendet werden                     satzes 4 Nr. 1 errechneter Faktor.·\nkann.\nd) Die Unterteilung hinter der Vorpiek\n2. Ist es auf einem Schiff, gleichviel, ob seine                von Schiffen unter 131 Meter, aber nicht\nLänge weniger als 91,50 Meter beträgt oder                  unter 55 Meter Länge mit einem Kenn-\nnicht, im Hinblitj{ auf die Notwendigkeit                   zeichen des Verwendungszwecks von\nerhebliche Ladungsmengen zu befördern,                      der Größe St, wobei\nnach Feststellung der See-Berufsgenossen-                                   3712- 2s· L     . M e t er)\n(L m\nSt=\nschaft nicht möglich, die Bestimmung der                                       19\nUnterteilung hinter der Vorpiek anf Grund\neines Faktors zu fordern, der den Wert von                  ist, muß durch den Faktor 1,00 geregelt\n0,50 nicht überschreitet, so ist der anzuwen-               werden; bei einem Kennzeichen des\ndende Grad der Unterteilung entsprechend                    Verwendungszwedcs von 123 und mehr\nden nachstehenden Vorschriften unter Buch-                  durch den mit der Formel unter Num-\nstaben a·bis e zu bestimmen. Erscheint auch                 mer 2 Budlstabe b gegebenen Faktor\ndies nicht vertretbar, so kann die See-                     BB; bei einem Kennzeichen des Vei'-\nBerufsgenossenschaft jede andere geeignet                   wend ungszwecks zwischen St und 123\nerscheinende Anordnung der wasserdichten                    durch den Faktor F, der durch gerad-\nSchotte zulassen, soweit damit eine Beein-                  linige Mittelung zwischen dem Faktor\nträchtigung der allgemeinen Wirksamkeit                     1,00 und dem Faktor BB unter Benut-\nder Unterteilung nicht verbunden ist.                       zung folgender Formel erhalten wird:\na) Die Bestimmungen des vorstehenden                                 F  = t_   (1 - BB) (Cs -  S1)\nAbsatzes 3 bezüglich des Kennzeichens                                             123-St\ndes Verwendungszwecks sind anzuwen-                     Ist jedoch in einem der beiden letzteren\nden, außer bei der Berechnung des Wer-                  Fälle der auf diese Weise erhaltene\ntes von Pt für Fahrgäste mit Schlaf-                    Faktor kleine'r als 0,50, so kann die\nplätzen, wobei K entweder den im vor-                   Unterteilung durch einen Faktor be-\nstehenden Absatz 3 festgelegten Wert                    stimmt werden, der den Wert von 0,50\noder 3,55 Kubikmeter haben muß, und                     nicht überschreitet.\nzwar den größeren der beiden Werte.\nFür Fahrgäste ohne Schlafplätze muß K                e) Die Unterteilung hinter der Vorpiek\neinen Wert von 3,55 Kubikmeter haben.                   von Sdiiffen unter 131 Meter, aber nicht\nunter 55 Meter Länge mit einem Kenn-\nb) Der Faktor B in vorstehendem Absatz 2                    zeichen des Verwendungszwecks kleiner\nist durch den Faktor BB zu ersetzen, der                als St, sowie von allen Schiffen unter\ndurch die folgende Formel bestimmt                      55 Meter Länge muß unter Benutzung\nwird:                                                   des Faktors 1,00 erfolgen. Ist es un-\nL in Meter                               durchführbar, diesem Faktor bei beson-\nderen Abteilungen zu entsprechen,\nBB = ~ ·+     0,20 1L = 55 und mehr).\nL-33                                            so kann die See-Berufsgenossenschaft","654                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nsolche Erleichterungen bezüglich dieser          (3) In Schiften von 131 Meter Länge und mehr\nAbteilungen zugestehen, die ihr unter         ist eines der Hauptquerschotte hinter der Vorpiek\nBeachtung aller Umstände als gerecht-         in einem Abstand vom vorderen Lot anzubringen,\nfertigt erscheinen. Hierbei müssen je-        der nicht größer ist als die zulässige Länge.\ndoch die achterste Abteilung und eine\nmöglichst große, von der See-Berufs-             (4) Ein Hauptquerschott darf mit einer Nische\ngenossenschaft .zu bestimmende Anzahl         versehen sein, wenn alle Teile der Nische auf\nvorderer Abteilungen (zwischen der            beiden Seiten des Schiffes innerhalb senkrechter\nVorpiek und dem hinteren Maschinen-           Ebenen liegen, die von der Außenhaut ein Fünftel\nraumschott) innerhalb der Grenzen der         der Breite des Schiffes entsprechend § 22 entfernt\nflutbaren Länge bleiben.                      sind, gemessen im rechten Winkel zur Mittschiffs-\nebene in Höhe der obersten Schottenladelinie.\nJeder Teil einer Nische, der außerhalb dieser\nGrenze liegt, ist gemäß folgendem Absatz wie eine\n§ 26                             Stufe zu behandeln.\n(Zu Kapitel II Regel 6)\n(5) Ein Hauptquerschott darf eine Stufe haben,\nBesondere Vorschriften für die Unterteilung\nfalls es eine der folgenden Bedingungen erfüllt:\n(1) Werden iri einem oder mehreren Teilen des\n1. Die Gesamtlänge der beiden Abteilungen,\nSchiffes die -wasserdichten Schotte bis zu einem\ndie durch dieses Schott getrennt sind, darf\nhöheren Deck hinaufgeführt als im übrigen Teil des\n90 vom Hundert der flutbaren Länge oder\nSchiffes und ist es erwünscht, diese Höherführung\ndie doppelte zulässige Länge nicht über-\nder Schotte bei der Berechnung der flutbaren Länge\nschreiten; bei Schiffen mit einem größeren\nauszunutzen, so können besondere Tauchgrenzen\nAbteilungsfaktor als 0,9 darf jedoch die\nfür jeden dieser Schiffsteile angewendet werden,\nGesamtlänge der beiden Abteilungen die\nvorausgesetzt, daß\nzulässige Länge nicht überschreiten.\n1.. die Außenwände über die ganze Länge des\n2. Es ist eine zusätzliche Unterteilung im\nSchiffes bis zu dem Deck reichen, das der\nhöchsten Tauchgrenze entspricht, und alle                    Bereich der Stufe vorzusehen, damit die-\nselbe Sicherheit, die bei einem ebenen\nOffnungen in der Außenhaut unterhalb\nSchott vorhanden wäre, erreicht wird.\ndieses Decks über die ganze Schiffslänge\nim Sinne des § 33 als unterhalb der Tauch-               3. Die Abteilung, oberhalb der sich die Stufe\ngrenze befindlich behandelt werden und                       erstreckt, darf die zulässige Länge, die\neiner 76 Millimeter unterhalb der Stufe an-\n2. keine der beiden der „Stufe\" i~chotten-\ngenommenen Tauchgrenze entspricht, nicht\ndeck benachbarten Abteilunger. die bei\n·überschreiten.\nihrer jeweiligen Tauchgrenze zulässige\nLänge überschreitet und außerdem die Ge-              (6) Hat ein Hauptquerschott eine Nische oder\nsamtlänge beider Abteilungen nicht die            eine Stufe, so muß, für die Bestimmung der Unter-\ndoppelte zulässige Länge überschreitet, die       teilung ein gleichwertiges ideelles Schott angenom-\nauf Grund der unteren Tauchgrenze er-             men werden.\nrechnet ist.\n(7) Ist der Abstand zwischen zwei benachbarten\n(2) 1. Eine Abteilung kann die in § 25 bestimmte           Hauptquerschotten oder zwischen ihren gleichwerti-\nzulässige Länge überschreiten, wenn ihre          gen ideellen Schotten oder zwischen zwei Ebenen,\nLänge und die Länge der vor oder hinter           welche durch die am nächsten zueinander liegenden\nihr liegenden. benachbarten Abteilung zu-         gestuften Teile der Schotte gelegt sind, kleiner als\nsammengenommen weder die flutbare                 3,05 Meter + 3 vom Hundert der Schiffslänge oder\nLänge noch die doppelte zulässige Länge,          10,67 Meter, je nachdem welches Maß das kleinere\nje nachdem welcher Wert der kleinere ist,         ist, so ist nur eines dieser Schotte als Teil der Unter-\nüberschreitet.                                    teilung des Schiffes entsprechend den Vorschriften\n2. Liegt eine der beiden benachbarten Ab-              des § 25 anzusehen (vgl. folgende Skizze}.\nteilungen inner- und die andere außerhalb\n(8} Enthält eine wasserdichte Hauptabteilung ört-\ndes Maschinenraums und weicht die mitt-\nliche Unterteilungen und wird der See-Berufsgenos-\nlere Flutbarkeit des Teils des Schiffes, in\nsenschaft nachgewiesen, daß nach einer angenomme-\ndem die letztere Abteilung liegt, von der-\nnen seitlichen Beschädigung, die sich über die klei-\njenigen des Maschinenraumes ab, so ist die\nnere der beiden Längen von entweder 3,05 Meter\nGesamtlänge der beiden Abteilungen der\nmittleren Flutbarkeit der beiden Teile des\n+ 3 vom Hundert der Schiffslänge oder 10,67 Meter\nerstreckt, die gesamte Hauptab~ilung nicht über-\nSchiff.es, in denen die Abteilungen liegen,       flutet wird, so kann von der See-Berufsgenossen-\nanzugleichen.                                     schaft eine entsprechende Vergrößerung der zuläs-\n3. Haben die 'beiden benachbarten Abteilun-           sigen Länge, die normalerweise für diese Abteilung\ngen verschiedene Abteilungsfaktoren, so           erforderlich ist, zugelassen werden. Das tragende\nist die Gesamtlänge der beiden Abteilun-          Volumen an der unbeschädigten Seite darf in diesem\ngen im entsprechenden Verhältnis festzu-          Fall nicht größer als das an der beschädigten Seite\nlegen.                                            angenommen werden.","Nr. 14 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955                                                            655\nSh\nc o'lten-Deck                                                                                                                 -\n_ a ~ .J OS n, -1> 0, 03 /., --\nD-Deck\n- oder o ~ 10,67n,\n--------- .,                     '\n~\nC)\n.                                                       D·.IMt:k\n~\n,\\:\n~\n~\n-..::\nq,\n~                                      i\n.,                                                                                                   E-D~ck\n·~                                      \"\"\n~\nTw\"n~/o'~cJ(1\n~\no ~ 30Sw, +o,03L                     --\n-            .             \"'                                                       ~\nod~r a ~ 40, 67'\"\n1\n1 1\n1\n11\n1\n'\n1  11\n1 1\nl   .r                                                 1       1\n1\n1\n1   1\n1\n1\n1\n1   1\n1 1\n1    1  1\n1 1\n1   1\n1 1\n1 1  11\n1\nZulässiger Mindestabstand für die Anrechnung von Schottwänden gemäß § 26 Abs. 7.\n§ 27                                                       Räume                                            Flutbarkeil\n(Zu Kapitel II Regel 7)                                  belegt durch Ladung, Kohlen und\nStabilität besdtädigter Sdtiffe                                 Vorräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       60\n(1) Die Stabilität des unbeschädigten Schiffes muß                         belegt durch Unterkunftsräume . . .                             95\nunter allen Betriebsverhältnissen so groß sein, daß                           belegt durch Masdiinenanlagen . . .                             85\nsie beim Endstadium der vollen Uberflutung irgend-\nvorgesehen für flüssige Ladungen .                           0 oder 95,\neiner Hauptabteilung, die innerhalb der Grenzen der\nje nachdem welche Zahl dem stren-\nflutbaren Länge bleiben muß, ausreicht.\ngeren Maßstab entspridit.\nSind zwei benachbarte Hauptabteilungen durch ein\ngestuftes Schott nach den Vorschriften des § 26                           (4) Die Mindestausdehnung einer Havarie ist wie\nAbs. 5 Nr. 1 getrennt, so muß die Stabilität des un-                 folgt anzunehmen:\nbeschädigten Schiffes unter allen Betriebsverhält-                              1. Längsausdehnung: Der kleinere der beiden\nnissen so groß sein, daß sie bei der Uberflutung                                   folgenden Werte: 3,05 Meter+ 3 vom Hun-\ndieser beiden benachbarten Abteilungen ausreicht.                                  dert der Sdiiffslänge oder 10,67 Meter.\nBeträgt der geforderte Abteilungsfaktor 0,50 oder                               2. Querausdehnung {gemessen von der Bord-\nweniger, so muß die Stabilität des unbeschädigten                                  wand im rechten Winkel zur Mittsdiiffs-\nSchiffes unter allen Betriebsverhältnissen so groß                                 ebene in Höhe der obersten Schottenlade-\nsein, daß sie bei der Uberflutung von irgendwelchen                                linie): Eine Entfernung von einem Fünftel\nzwei benachbarten Hauptabteilungen ausreicht.                                      der Schiffsbreite entsprechend § 22.\n(2) 1. Die Forderungen des vorstehenden Ab-                                  3. Senkrechte Ausdehnung: Von Oberkante\nsatzes 1 müssen durch Berechnungen gemäß                               Doppelboden bis zur Tauchgrenze.\nden nachfolgenden Absätzen 3, 4 und 6 be-                           4. Würde eine Besdiädigung geringeren Um-\nstimmt werden, wobei die Abmessungen                                   fanges, als vorstehend unter Nummern 1,\nund baulichen Eigenschaften des Schiffes so-                           2 und 3 angegeben, eine ernstere Lage hin-\nwie die Lage und Ausgestaltung der be-                                 siditlich der Krängung oder des Verlustes\nschädigten Abteilungen zu berücksichtigen                              an metazentrischer Höhe verursachen, so ist\nsind. Bei diesen Berechnungen sind in bezug                            eine soldie Besdiädigung als Grundlage für\nauf die Stabilität die ungünstigen Bedin-                              die Berechnungen zu nehmen.\ngungen zugrunde zu legen, die im Betrieb\nauftreten können.                                              (5) Eine unsymmetrische Uberflutung ist durch von\n2. Ist der Einbau von Decks, von Doppelwän-                  der See-Berufsgenossenschaft zu genehmigende Maß-\nden oder von Längsschotten, die von aus-                 nahmen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Sind\nreichender Dichtigkeit sind, um das Ein-                 für diesen Zweck besondere Gegenflutungseinrich-\ndringen von Wasser weitgehend zu ver-                    tungen vorgesehen, so müssen sie, ebenso wie der\nhindern, vorgesehen, so entscheidet die See-             Höchstkrängungswert vor der Wiederaufrichtung,\nBerufsgenossenschaft, in welchem Ausmaß                  von der See-Berufsgenossenschaft genehmigt sein.\nder Einfluß dieser baulichen Maßnahmen                   Dem Kapitän sind genaue Unterlagen über die Ver-\nbei den Berechnungen berücksichtigt werden               wendung solcher Einrichtungen auszuhändigen und\nkann.                                                    zu erläutern.\n(3) Bei der Berechnung der Stabilität des beschä-                       (6) Der Endzustand des Schiffes nach der Beschä-\ndigten Schiffes sind folgende Flutbarkeitswerte für                  digung und nach Durchführung der Wiederaufrich-\nInhalt und· Fläche anzuwenden:                                       tungsmaßnahmen muß folgender sein:","656                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\n1. Bei einer symmetrischen Flutung muß die                    in einem Abstand von mindestens 5 vom\nmetazentrische Resthöhe positiv sein, _wenn                Hundert der Schiffslänge und von nicht\ndie See-Berufsgenossenschaft nicht in be-                  mehr als 3,05 Meter + 5 vom Hundert der\nsonderen Fällen einer negativen metazen-                   Schiffslänge vom vorderen Lot angeordnet\ntrischen Höhe (bei aufgerichtetem Schiff)                  sein.\nunter der Voraussetzung zustimmt, daß die               2. Hat das Schiff einen langen vorderen Auf-\nhierbei entstehende Krängung nicht mehr                    bau, so ist das Vorpiekschott wetterdicht\nals 7 Grad beträgt.                         .              bis zum Deck über das Schottendeck hoch-\n2. Bei einer unsymmetrischen Flutung darf die                 zuführen. Diese Hochführung braucht nicht\nGesamtkrängung nicht mehr als 7 Grad be-                   genau über dem unteren Schott zu liegen,\ntragen. In besonderen Fällen kann die See-                 sofern sie mindestens 5 vom Hundert der\nBerufsgenossenschaft eine zusätzliche Krän-                Schiffslänge vom vorderen Lot entfernt\ngung auf Grund des unsymmetrischen Mo-                     liegt und der Teil des Schottendecks, der\nmentes gestatten, wobei jedoch die Gesamt-                 die Stufe bildet, auch wetterdicht ist.\nkrängung in der Endlage in keinem Fall\n(2) Außerdem sind einzubauen und wasserdicht\nmehr als 15 Grad betragen darf.\nbis zum Schottendeck hochzuführen ein Hinterpiek-\n3. In keinem Fall darf die Tauchgrenze im End-      schott und Schotte, die den Maschinenraum entspre-\nzustand der Uberflutung unter Wasser lie-        c:hend § 22 von den Lade- und Fahrgasträumen vorn\ngen. Besteht die Möglichkeit, daß die Ta.uch-    und hinten treonen. Das Hinterpiekschott kann je-\ngrenze während eines Zwischenstadiums            doch unterhalb des Schottendecks enden, wenn der\nder Uberflutung unter Wasser kommt, so           Sicherheitsgrad der Unterteilung des Schiffes hier-\nkann die See-Berufsgenossenschaft die            durch nicht verringert wird.\nDurchführung aller Untersuchungen und\nMaßnahmen fordern, die sie im Interesse             (3) Stevenrohre müssen in wasserdichten Räumen\nder Sicherheit des Schiffes für erforderlich     beschränkter Größe liegen. Die Wellenstopfbuchse\nhält.                                            muß in einem wasserdichten Wellentunnel oder\neinem anderen von dem Stevenrohrraum getrennten\n(7) Dem Kapitän sind die Unterlagen auszuhändi-          wasserdichten Raum von solcher Größe liegen, daß\ngen und zu erläutern, die erforderlich sind, um unter       die Tauchgrenze bei einem Leck durch die Wellen-\nBetriebsverhältnissen eine ausreichende Stabilität          stopfbuchse nicht unter Wasser kommt.\ndes unbeschädigten Schiffes zu erhalten, damit das\nSchiff kritischen Beschädigungen standhalten kann.                                    § 29\nBei Schiffen mit Gegenflutungseinrichtungen ist der                           (Zu Kapitel II Regel 9)\nKapitän über die Stabilitätsbedingungen zu unter-                                 Doppelböden\nrichten, die als Grundlage für die Krängungsberech-\n(1) Zwischen Vor- und Hinterpiekschott muß, so-\nnungen gedient haben. Er ist auch darauf hin~uwei-\nweit durchführbar und mit der Bauart und dem ord-\nsen, daß bei einer Beschädigung des Schiffes unter\nnungsmäßigen Betrieb des Schiffes vereinbar, ein\nungünstigeren Stabilitätsverhältnissen eine über-\nDoppelboden eingebaut sein.\ngroße Krängung eintreten würde.\n1. Schiffe von 61 Meter und unter 76 Meter\n(8) 1. Die See-Berufsgenossenschaft darf keine                      Länge müssen mit einem Doppelboden ver-\nLockerung der Stabilitätsforderungen für                    sehen sein, der sich mindestens vom\nden Havariefall zulassen, wenn nicht nach-                  Maschinenraum bis an das Vorpieksdlott\ngewiesen wird, daß unter allen Betriebs-                    erstreckt oder so nahe wie möglich an die-\nverhältnissen die zur Erfüllung dieser For-                 ses herangeführt ist.\nderungen notwendige metazentrische Höhe\n2. Schiffe von 76 Meter und unter 100 Meter\ndes unbeschädigten Schiffes für den in Aus-\nLänge müssen wenigstens außerhalb des\nsicht genommenen Dienst übermäßig groß ist.\nMaschinenraumes mit einem Doppelboden\n2. Lockerungen der Stabilitätsforderungen für                  versehen sein, der sic:h bis an das Vor- und\nden Havariefall dürfen nur in Ausnahme-                     das Hinterpiekschott erstreckt oder so nahe\nfällen und unter dem Vorbehalt zugelassen                   wie möglich an sie herangeführt ist.\nwerden, daß sich die See-Berufsgenossen-                3. Schiffe von 100 Meter Länge und mehr müs-\nschaft davon überzeugt hat, daß die Abmes-                  sen mit einem durc:hgehenden Doppelboden\nsungen, Einrichtungen und sonstigen beson-                  versehen sein, der sich bis an das Vor- und\nderen Eigenschaften des Schiffes hinsichtlich              das Hinterpiekschott erstreckt oder so nahe\nder Stabilität im Havariefall die günstigsten               wie möglich an sie herangeführt ist.\nsind, die unter den besonderen Umständen\nin praktischer Hinsicht vertretbar sind und         (2) Ist ein Doppelboden vorgeschrieben, so muß er\nerreicht werden können.                          den Schiffsboden bis zur Kimm schützen. Ein solcher\nSchutz gilt dann als ausreichend, wenn die Schnitt-\n§ 28                            linie der Unterkante der Randplatte mit der Außen-\n(Zu Kapitel II Regel 8)                 haut nirgends tiefer liegt, als eine waagerechte\nEbene, deren Schnittpunkte im Hauptspant durch\nPiek- und Maschinenraumsdtotte, Wellentunnel usw.           einen Strahl bestimmt werden, der unter einem Win-\n(1) 1. Ein Schiff muß ein Vorpiek- oder Kollisions-     kel von 25 Grad im Abstand der halben Schiffsbreite\nschott haben, das wasserdicht bis zum Schot-    von der Mittellinie des Schiffes aus an die Grund-\ntendeck hochzuführen ist. Dieses Schott muß      linie angetragen ist (vgl. folgende Skizze).","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955                           651\n§ 30\n(3) Kleine Brunnen im Doppelboden in Verbin-                           (Zu Kapitel II Regel 10)\ndung mit den Lenzeinrichtungen der Laderäume usw.                 Festlegen, Anmarken und Eintragen\ndürfen sich weder tiefer nach unten erstrecken als                       der Sdlottenladeltnien\nnötig, noch sollen sie weniger als 457 Millimeter von     (1) Um den vorgeschriebenen Grad der Untertei-\nder Außenhaut oder von der inneren Kante der           lung zu gewährleisten, muß eine Ladelinie, die dem\nRandplatte aus entfernt liegen. Ein Brunnen, der sich  genehmigten Schotten tief gang entspricht, festgelegt\nbis an die Außenhaut erstreckt, ist jedoch am hinte-   und an der Bordwand angemarkt sein ..Sind auf\nren Ende des Wellentunnels von Schraubenschiffen       einem Schiff Räume vorhanden, die besonders ein-\nerlaubt. Andere Brunnen (z. B. für Schmieröl unter     gerichtet sind, um wahlweise Fahrgäste oder Ladung\nden Hauptmaschinen) können durch die See-Berufs-       zu befördern, können auf Wunsch des Reeders eine\ngenossenschaft zugelassen werden, wenn ihr nach-       oder mehrere zusätzliche Ladelinien festgelegt und\ngewiesen ist, daß die Einrichtung den gleichen Schutz  angemarkt werden entsprechend den Schottentief-\nbietet, wie er durch einen den Vorschriften dieses     gängen, die die See-Berufsgenossenschaft für die je-\nParagraphen entsprechenden Doppelboden gegeben         weiligen Fahrtbedingungen genehmigen kann.\nist.                                                      (2) Die festgelegten und angemarkten Schotten-\n(4) Ein Doppelboden braucht nicht im Bereich von    ladelinien müssen im Sicherheitszeugnis aufgeführt\nwasserdichten Abteilungen beschränkter Größe, die      werden. Sie erhalten die Bezeichnung C 1, wenn alle\naussdiließlich für die Aufnahme von Flüssigkeiten      im Schiff für die Unterbringung von Fahrgästen vor-\nbenutzt werden, eingebaut zu sein, wenn nach An-       gesehenen Räume diesem Zweck dienen und C 2.\nsicht der See-Berufsgenossenschaft die Sicherheit des  C 3 usw., wenn ein Teil dieser Räume als Laderaum\nSchiffes im Fall der Havarie des Schiffsbodens oder    benutzt wird.\nder Bordwand hierdurch nicht beeinträchtigt wird.         (3) Der diesen Ladelinien entsprechende Freibord\nist an derselben Stelle und von derselben Deckslinie\n(5) Bei Schiffen, für die die Vorschriften des § 21\naus zu messen wie die Freiborde, die der Freibord-\nAbs. 4 gelten und die im• regelmäßigen Dienst inner-   Verordnung vom 25. Dezember 1932 (Reichsgesetzbl.\nhalb der Grenzen einer besdiränkten Auslandfahrt       II S. 278) entsprechen.\nentsprechend § 78 verkehren, kann die See-Berufs-\ngenossensdiaft zulassen, daß von dem Einbau eines         (4) Der Freibord, der jeder genehmigten Schotten-\nDoppelbodens in jedem Schiffsteil abQ:esehen wird,.    ladelinie entspricht, sowie die Fahrtbedingungen,\nder durch einen Faktor von nicht mehr als 0,50 unter-  für die dieser Freibord erteilt ist, sind deutlich im\nteilt wird. Der See-Berufsgenossenschaft muß jedoch    Sicherheitszeugnis anzugeben.\nnadigewiesen sein, daß der Einbau eines Doppelbo-         (5) · In keinem Fall darf irgendeine Schottenlade-\ndens in dem in Frage kommenden Teil nicht niit der     linien-Marke höher liegen als die oberste Ladelinie\nBauart und dem ordnungsmäßigen Betrieb des Sdlif-      in Seewasser, wie sie durch die Festigkeit des Schif-\nfes vereinbar sein würde.                              fes bzw. durch die Freibord-Verordnung gegeben ist.","658                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\n(6) Ein Schiff darf ungeachtet der Lage der Schot-                                § 32\ntenladelinien-Marke in keinem Fall derart beladen                          (Zu Kapitel II Regel 12)\nsein, daß die Freibordmarke überschritten wird, die               Offnungen in wasserdichten Schotten\nder Jahreszeit und der Fahrt entspricht, wie sie auf\nGrund der Freibord-Verordnung festgelegt ist.               (1) Die Anzahl der Offnungen in wasserdichten\nSchotten muß so gering gehalten sein, wie es die\n(7) Ein Schiff darf in keinem Fall derart beladen      Bauart und der ordnungsmäßige Betrieb des Schiffes\nsein, daß die Schottenladelinien-Marke, die den be-       zulassen. Es sind nur zugelassene Verschlußmöglich-\nsonderen Reise- und Fahrtbedingungen entspricht,          keiten für diese Offnungen vorzusehen.\nin Seewasser (;• = 1,025) überschritten wird.\n(2) 1. Werden Rohre, Speigatte, elektrische Kabel\nusw. durch wasserdichte Schotte geführt, so\nist Vorsorge zu treffen, daß die Wasserdich-\n§ 31\ntigkeit der Schotte erhalten bleibt.\n(Zu Kapitel II Regel 11)\n2. Ventile und Hähne, die nicht zu einem Rohr-\nBauart und erstmalige Prüfung der                        leitungssystem gehören, sind in wasserdich-\nwasserdichten Schotte usw.                          ten Schotten nicht gestattet.\n(1) Wasserdichte Längs- und Querschotte müssen           (3) 1. Türen, Mannlöcher oder Zugangsöffnungen\nso gebaut sein, daß sie unter Einredmung einer aus-                sind nicht zulässig\nreichenden Sicherheit den Anforderungen der höch:.                 a) im Kollisionsschott unterhalb der Tauch-\nsten Klasse des Germanischen Lloyds entsprechen.                       grenze,\n(2) 1. Stufen und Nischen in Schotten müssen                    b) in wasserdichten Querschotten, die einen\nwasserdicht und so stark gebaut sein wie                     Laderaum von einem benachbarten Lade-\ndie Schotte selbst an den betreffenden Stel-                 raum oder von einem festen Bunker oder\nlen.                                                         Hilfsbunker trennen. Ausnahmen behan-\ndelt der nachstehende Absatz 7.\n2. Wo Spanten oder Balken durch ein wasser-\n2. Mit Ausnahme der nachstehend in Num-\ndichtes Deck oder Schott hindurchgehen, ist\nmer 3 vorgesehenen Fälle darf das Kolli-\ndieses Deck oder Schott ohne Verwendung\nsionsschott unterhalb der Tauchgrenze höch-\nvon Holz oder Zement wasserdicht zu\nstens durch ein Rohr zum Fluten und Lenzen\nbauen.                                                   der Vorpiek durchbrochen werden, unter der\n(3) Die Prüfung der Hauptabteilungen durch Auf-                 Bedingung, daß es mit einem Absperrventil\nfüllen mit Wasser ist nicht unbedingt vorgeschrie-                 ausgerüstet ist, das von einer Stelle ober-\nben. Eine vollständige Prüfung der Schotte ist durch               halb des Schottendecks aus bedient werden\neinen von der See-Berufsgenossenschaft bestimmten                  kann. Der Ventilkasten muß innerhalb der\nBesichtiger vorzunehmen. Außerdem ist in jedem                     Vorpiek am Kollisionsschott angebracht\nFall eine Abspritzprobe durchzuführen.                             sein.\n3. Ist die Vorpiek unterteilt, um zwei verschie-\n(4) Die Vorpiek, die Doppelböden einschließlich                 dene Arten von Flüssigkeiten aufzunehmen,\nder Tunnelkiele (Duct-Kiele) und die Innenhaut sind                so kann die See-Berufsgenossenschaft ge-\nmit Wasser unter einem Druck einer mindestens bis                  statten, daß das Kollisionsschott unterhalb\nzur Höhe der Tauchgrenze reichend~n Wassersäule                    der Tauchgrenze durch zwei Rohre durch-\nzu prüfen.                                                         brochen wird, von denen jedes entsprechend\n(5) Tanks, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten                   der vorstehenden Bestimmung eingebaut\nbestimmt und zur Unterteilung des Schiffes mit                     sein muß. Es muß jedoch der See-Berufs-\nherang~zogen sind, müssen auf ihre Dichtigkeit mit                 genossenschaft nachgewiesen werden, daß\nWasser unter einem Druck einer bis zur Höhe der                    praktisch keine andere Möglichkeit als der\nobersten Schottenladelinie reichenden Wassersäule                  Einbau eines solchen zweiten Rohres besteht\noder mit einer Wassersäule entsprechend zwei                       und daß unter Berücksichtigung der in der\nDrittel der Höhe von der Oberkante des Kiels bis                   Vorpiek vorgesehenen zusätzlichen Unter-\nzur Tauchgrenze im Bereidl der Tanks geprüft                       teilung die Sicherheit des Schiffes gewähr-\nwerden, und zwar ist der jeweils größere Wert zu-                  leistet bleibt.\ngrunde zu legen; in keinem Fall darf die Druckhöhe          (4) 1. Zwischen festen Bunkern und Hilfsbunkern\nkleiner sein als 0,92 Meter über der Tankdecke.                    angebrachte wasserdichte Türen müssen\nimmer zugänglidi sein, mit Ausnahme der\n(6) Die in Absatz 4 und 5 aufgeführten Prüfungen                in Absatz 9 Nr. 2 behandelten Zwischen-\nsollen sicherstellen, daß die_ baulichen Unterteilungs-            decks-Bunkertüren.\neinrichtungen wasserdicht sind. Sie sind nicht als\neine Prüfung dafür anzusehen, daß irgendeine Ab-                2. Ausreichende Vorkehrungen wie Schirme\nteilung geeignet ist, Brennstoff aufzunehmen oder                  oder andere geeignete Vorrichtungen sind\nanderen besonderen Zwecken zu dienen, für die unter                zu treffen, damit das Schließen der wasser-\nBerücksichtigung der Höhe, die die Flüssigkeit in                  dichten Bunkertüren durch Kohle nidit be-\ndem in Frage kommenden Tank oder in den ange-                      hindert wird.\nschlossenen Rohrleitungen erreichen kann, eine Prü-         (5) Im Bereich des Maschinenraumes darf außer\nfung mit größeren Anforderungen vorgeschrieben            den Bunker:- und Wellentunneltüren in jedem Haupt-\nwerden kann.                                              querschott nicht mehr als eine Tür zu Verbindungs-","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955                            659\nzwecken angebracht sein. Diese Türen, die Schiebe-             2. Wasserdichte Hängetüren von genügend\ntüren sein müssen, sind so anzubringen, daß ihre                  starker Bauart können in Zwischendecks-\nSülle so hoch wie möglich liegen. Die oberhalb des                sdiotten zugelassen werden, die zwei Lade-\nSdlottendecks befindlidle Handsdlließvorridltung                  räume voneinander trennen, und zwar mit\nfür diese Türen muß sich außerhalb des Maschinen-                 der größten Süllhöhe, die gerade noch mit\nraumes befinden, wenn das erforderlidle Gestänge                  ihrer Verwendungsmöglichkeit vereinbar\nsich in befriedigender Weise anbringen läßt.                      ist. Die zur Bordwand zeigenden senkrech-\nten Türkanten müssen sich in einer Entfer-\n(6) 1. Als wasserdichte Türen sind nur Hänge-                  nung von mindestens -ein Fünftel der Schiffs-\ntüren, Schiebetüren und gleichwertige Tü-               breite entsprechend § 22 von der Außenhaut\nren anderer Bauart zugelassen. Plattentüren,            befinden, gemessen im rechten Winkel zur\ndie nur durch Riegel gesichert sind, und                Mittschiffsebene in Höhe der obersten\nFalltüren oder Türen, die durch ein Fall-               Schottenladelinie.\ngewicht geschlQssen werden, sind nicht zu-\ngelassen.                                               Diese Türen müssen vor Antritt der Reise\ngeschlossen werden. Sie dürfen während der\n2. Eine Hängetür muß mit Vorreibern ausge-                 Fahrt nicht und im Hafen nur in dringenden\nstattet sein, die von beiden Seiten des Schot-          Fällen geöffnet werden. Das Offnen solcher\ntes bedient werden können.                              Türen im Hafen sowie das Schließen sind\n3. Eine Schiebetür darf waagerecht oder senk-              in das Schiffstagebuch einzutragen. Sind\nrecht bewegt werden. Wird nur eine Hand-                solche Türen vorgesehen, so hat die See-\nschließvorrichtung gefordert, so muß diese              Berufsgenossenschaft der Anzahl und An-\ndurch volle Kurbeldrehungen sowohl an der               ordnung dieser Türen besondere Beachtung\nTür selbst als auch von einer zugänglichen              zu schenken und vom Reeder einen Nach-\nStelle oberhalb des Schottendecks aus be-               weis über die unbedingte Notwendigkeit\ndient werden können.                                    derartiger Türen zu fordern.\n4. Wird eine Tür durch Kraftantrieb von einer\nZentralstelle' aus bedient, so muß der An-       (8) Alle anderen wasserdichten Türen müssen\ntrieb auch von der Tür aus bedient werden      Schiebetüren sein.\nkönnen. Es ist Vorsorge zu treffen, daß eine     (9) 1. Sind wasserdichte Türen, die zeitweise auf\nsolche Tür sich von selbst wieder schließt,             See geöffnet werden, außer Tunneltüren, in\nwenn sie, nachdem sie von der Zentralstelle             den wasserdichten Hauptquersdlotten so an-\ngeschlossen war, durch die örtliche Steue-              gebracht, daß ihre Sülle unter der obersten\nrung· geöffnet wird und daß eine Tür durch              Schottenladelinie liegen, so gelten folgende\nörtliche Vorrichtungen geschlossen gehalten             Bestimmungen:\nwerden kann, die ein Offnen von der Zen-\ntralstelle aus verhindern. Ortliche Bedie-              a) Ist die Anzahl dieser Türen größer als\nnungshebel für den Kraftantrieb sind auf                     fünf, so müssen alle wasserdichten\njeder Seite des Schottes vorzusehen und so                   Schiebetüren mit Kraftantrieb versehen\nanzubringen, daß die durdl eine Tür ge-                      sein und von einer Stelle auf der Brücke\nhende Person beide Hebel in der geöffneten                   aus gleichzeitig geschlossen werden\nStellung halten kann. Krafttüren müssen mit                  können.\neiner Handschließvorrichtung versehen sein,             b) Ist die Anzahl dieser Türen nicht größer\ndie an der Tür selbst und von einer zugäng-                  als fünf, so\nlichen Stelle oberhalb des Schottendecks aus                 aa) brauchen alle wasserdichten Schiebe-\nbedient werden kann. An dieser Stelle muß                        türen bei einem Kennzeichen des\ndie Handsdlließvorrichtung durch volle Kur-                      Verwenq.ungszwecks von nicht mehr\nbeidrehungen betätigt werden können. Es                          als 30 nur eine Handschließvorrich ·\nmüssen Vorkehrungen für die Abgabe eines                         tung zu erhalten,\nakustischen Warnsignals vor und beim                         bb) müssen alle wasserdichten Schiebe-\nSchließen der Tür getroffen sein.· Aus Siche-                     türen bei einem Kennzeichen des\nheitsgründen muß ausreichend Zeit zwischen                        Verwendungszwecks von mehr als\nder Signalgebung und der Schließbewegung                         30 Kraftantrieb erhalten,\nder Tür vorhanden sein.\ncc) kann auf jedem Schiff, ohne Rücksicht\n5. An allen Bedienungsstellen, außer an den                          auf das Kennzeichen des Verwen-\nTüren selbst, sind für alle Türarten Anzeige-                    dungszwecks, wenn außer der Tun-\nvorrichtungen anzubringen, die anzeigen,                         neltür nur eine wasserdidlte Tür\nob die Türen geöffnet oder geschlossen sind.                     vorhanden ist und diese sich im Ma-\n(7) 1. Wasserdichte Hängetüren in Fahrgast-, Be-                        schinenraum befindet, die See-Be-\nsatzungs- und Arbeitsräumen sind nur über                        rufsgenossenschaft gestatten, daß\neinem Deck erlaubt, dessen Unterkante an                         diese beiden Türen nur Handschließ-\nseinem tiefsten Punkt an der Bordwand                           vorrichtungen erhalten.\nwenigstens 2,13 Meter über der obersten              2. Sind zwischen den Bunkern des Zwischen-\nSchottenlandelinie liegt. Sie sind in der-              decks unter dem Sdiottendeck wasserdichte\nartigen Räumen unterhalb eines solchen                  Türen vorhanden, die zum Trimmen der\nDecks nicht erlaubt.                                    Kohle auf See gelegentlidl offen sein","660                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nmüssen, so haben diese Türen Kraftantrieb          (2) Die Anordnung und die Wirksamkeit der\nzu erhalten. Das Offnen und das Schließen       Schließvorrichtungen aller Offnungen in der Außen-\ndieser Türen ist in das Schiffstagebuch ein-    haut müssen sich nach dem Verwendungszweck und\nzutragen.                                       ihrer Anbringungsstelle richten und den Forderungen\n3. Kraftantrieb ist gleichfalls für die Türen er-  der See-Berufsgenossenschaft entsprechen.\nforderlich, die am Durchtritt von Kanälen         ·(3) 1. Liegen in einem Zwischendeck die Unter-\nfür die Kühlanlagen von Laderäumen .an-                   kanten irgendwelcher Seitenfenster tiefer\ngebracht sind, wenn die Kanäle durch mehr                 als eine Linie, die an der Bordwand parallel\nals ein wasserdichtes Hauptquerschott ge-                 zum Schottendeck gezogen ist und deren\nhen und wenn die Türsülle weniger als                     tiefster Punkt 2 1/2 vom Hundert der Schiffs-\n2,13 Meter über der obersten Schottenlade-                breite über der obersten Schottenladelinie\nlinie liegen.                                             liegt, so müssen alle Seitenfenster in dem\n(10) Die Verwendung losnehmbarer Platten an                       Zwischendeck als feste Fenster ausgeführt\nSchotten ist nur im Maschinenraum gestattet. Diese                   sein.\nPlatten müssen stets vor dem Auslaufen des Schiffes               2. Alle Seitenfenster, deren Unterkanten un-\nfestgemacht sein und dürfen während der Fahrt nur                    terhalb der Tauchgrenze liegen, mit Aus-\nim Fall dringender Notwendigkeit entfernt werden.                    nahme derjenigen, die nach Nummer 1 als\nBei dem Wiedereinsetzen ist auf die Wiederher-                       feste Fenster auszuführen sind, müssen so\nstellung der Wasserdichtigkeit der Verbindung die                    gebaut und gesichert sein, daß sie niemand\nnötige Sorgfalt zu verwenden. Das Festmachen -vor                    ohne Zustimmung des Kapitäns öffnen kann\nde:rp. Auslaufen ist in das Schiffstagebuch einzutra-\ngen. Ein Entfernen der Platten während der Fahrt                  3. a) Liegen in einem Zwischendeck die Unter-\nist in das Schiffstagebuch einzutragen und zu be-                        kanten irgendwelcher der in Nummer 2\ngründen.                                                                 bezeichneten Seitenfenster tiefer als\neine Linie, die an der Bordwand paralleJ\n(11) Alle wasserdichten Türen müssen während                          zum Schottendeck gezogen ist und deren\nder Fahrt geschlossen sein, außer wenn der Schiffs-                      tiefster Punkt sich 1,37 Meter + 2 1/2 vom\nbetrieb ein Offnen unbedingt erfordert. Jede offene                      Hundert der Schiffsbreite über der Was-\nTür muß unverzüglich geschlossen werden können.                          serlinie befindet, auf der das Schiff\n(12) 1. Werden Durchführungen oder Tunnel, die                        beim Auslaufen aus irgendeinem Hafen\nZugang von Mannschaftsräumen zum Kes-                       liegt, so sind alle Seitenfenster in dem\nselraum gestatten, oder für Rohrleitungen                   Zwischendeck wasserdicht zu schließen\noder zu irgendeinem anderen Zweck durch                     und abzuschließen bevor das Schiff den\nwasserdichte Hauptquerschotte geführt, so                   Hafen verläßt. Sie dürfen vor der An-\nmüssen sie wasserdicht und entsprechend                     kunft des Schiffes im nächsten Hafen\nden Forderungen des § 35 ausgeführt                         nicht geöffnet werden. Bei Anwendung\nsein. An wenigstens einem Ende dieser                       dieser Vorschrift kann gegebenenfalls\nTunnel oder Durchführungen muß sich,                        der Umstand, daß · das Schiff sich in\nfalls sie auf See als Durchgänge benutzt                    Frischwasser befindet, berücksichtigt\nwerden, ein wasserdichter Zugangsschacht                    werden.\nbefinden, der so weit hinaufgeführt ist, daß\nb) In das Schiffstagebuch ist einzutragen,\neine Einsteigmöglichkeit oberhalb der\nwann solche Seitenfenster im Hafen ge-\nTauchgrenze besteht. Der Zugang zum an-\nöffnet und wann sie vor dem Auslaufen\nderen Ende der Durchführung oder dec;\ngeschlossen und abgeschlossen worden\nTunnels kann durch eine wasserdichte Tür\nsind.\nvon der Art gehen, wie sie für diese Stelle\ndes Schiffes vorgeschrieben ist. Solche                  c) Für Jedes Schiff, auf dem ein oder meh-\nDurchführungen und Tunnel dürfen nicht                      rere Seitenfenster so angebracht sind,\ndurch das erste Querschott hinter dem Kol-                  daß die Bestimmungen von Nummer 3\nlisionsschott gehen.                                        Buchstabe a auf sie Anwendung finden,\n2. Sollen Tunnel oder Durchführungen für                       wenn das Schiff auf seiner obersten\nkünstlichen Zug oder andere Zwecke durch                    Schottenladelinie liegt, kann die See-Be-\nwasserdichte Hauptquerschotte geführt                       rufsgenossenschaft den mittleren Grenz-\nwerden, so muß die Ausführung von der                       tiefgang bestimmen, bei dem die Unter-\nSee-Berufsgenossenschaft besonders ge-                      kanten dieser Seitenfenster über einer\nnehmigt sein.                                               Linie liegen, die an der Bordwand pa-\nrallel zum Schottendeck in einem Min-\n§ 33                                         destabstand von 1,37 Meter + 2 ½ vom\n(Zu Kapitel II Regel 13)                              Hundert der Schiffsbreite über der dem\nmittleren Grenztiefgang entsprechenden\nOffnungen in der Außenhaut unterhalb                             Wasserlinie gezogen ist. Solche Fenster\nder Taudlgrenze                                    brauchen dann vor dem Auslaufen nicht\n(1) Die Anzahl der Offnungen in der Außenhaut                        geschlossen und abgeschlossen zu wer-\nmuß auf das Mindestmaß beschränkt bleiben, das die                      den. Sie dürfen unter der Verantwor-\nBauart und der ordnungsmäßige Betrieb des Schiffes                      tung des Kapitäns während der Fahrt bis\nzulassen.                                                               zum nächsten Hafen geöffnet ~erden.","Nr. 14 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955                             661\nIn tropischen Gewässern, wie sie in der                   einer Schließvorrichtung von einer Stelle\nFreibord-Verordnung vom 25. Dezember                      oberhalb des Schottendecks aus versehen\n1932 (Reichsgesetzbl. II S. 278) festgelegt               sind, oder mit zwei selbsttätigen Rück-\nsind, darf dieser Grenztief gang um                       schlagventilen oder Rückschlagklappen\n0,305 Meter vergrößert werden.                            ohne eine solche Schließvorrichtung ver·\n(4) Für alle Seitenfenster sind wirksame, innere                      sehen sein, wenn das obere dieser Ab-\nHängeblenden so anzubringen, daß sie leicht und                         sperrorgane über der obersten Schotten-\nsicher gesdllossen und wasserdicht gesichert werden                      ladelinie liegt, unter Betriebsverhält-\nkönnen. Achterlicher als ein Achtel der Schiffslänge                    nissen immer zugänglich ist und zu\nvom vorderen Lot und oberhalb einer Linie, die pa-                       einem Typ gehört, der normalerweise\nrallel zum Schottendeck an der Bordwand gezogen                          geschlossen ist.\nist und deren tiefster Punkt 3,66 Meter + 2½ vom                    b) Besitzt ein Ventil oder eine Klappe eine\nHundert der Schiffsbreite über der obersten Schotten-                    Schließvorrichtung von einer Stelle\nladelinie liegt, dürfen die Blenden in Fahrgasträu-                      oberhalb des Schottendecks aus, so muß\nmen, außer in Räumen für Zwischendecksfahrgäste,                         diese Stelle immer leicht zugänglich\nlosnehmbar sein, falls die Blenden nicht auf Grund                       sein. Ferner muß eine Vorrichtung vor-\nder Freibord-Verordnung an den Seitenfenstern fest                       handen sein, die anzeigt, ob das Ventil\nangebracht sein müssen. Solche losnehmbaren Blen-                        oder die Klappe geöffnet oder geschlos-\nden müssen in der Nähe der Seitenfenster, für die                        sen sind.\nsie vorgesehen sind, untergebracht werden.                      3. Mit Maschinen in Verbindung stehende\n(5) Seitenfenster, die während der Reise nicht zu-               Haupt- und Hilfsein- und -austritte müssen\ngänglich sind, sind mit ihren Blenden zu schließen                  mit leicht zugänglichen Hähnen oder Ven-\nund zu sichern, bevor das Schiff den Hafen verläßt.                 tilen versehen sein, die zwischen den Rohr-\nDas Schließen und Sichern ist in das Schiffstagebuch                leitungen und der Außenhaut oder zwi-\neinzutragen.                                                        schen den Rohrleitungen und an der Außen-\nhaut fest angebradlten Kästen eingebaut\n(6) 1. In Räumen, die ausschließlich der Beförde-                sind.\nrung von Kohle oder Ladung dienen, dürfen\n(10) 1. Eingangs-, Lade- und Kohlenpforten unter-\nSeitenfenster nicht angebracht werden.\nhalb der Tauchgrenze sind genügend stark\n2. Seitenfenster können jedoch in Räumen                      zu bauen. Sie müssen vor dem Auslaufen\nangebracht werden, die wahlweise der Be-                   wirksam geschlossen und wasserdicht ge-\nförderung von Ladung oder Fahrgästen                       sichert werden. Während der Fahrt dürfen\ndienen. Sie müssen aber derart gebaut sein,                sie nicht geöffnet werden.\ndaß niemand ohne Genehmigung des Kapi-\n2. Auf keinen Fall dürfen diese Pforten so\ntäns diese Seitenfenster oder ihre Blenden\nangebracht sein, daß ihr tiefster Punkt\nöffnen kann.\nunterhalb der obersten Schottenladelinie\n3. Wird in diesen Räumen Ladung befördert,                    liegt.\nso müssen die Seitenfenster mit ihren Blen-\nden vor Ubernahme der Ladung wasserdicht         (11) 1. Die inneren Offnungen von Asch- und Ab-\ngeschlossen und abgesdllossen werden. Das                  fallschütten usw. sind mit wirksamen Dek-\nSchließen und Abschließen ist in das Schiffs-              keln zu versehen.\ntagebuch einzutragen.                                  2. liegen diese inneren Offnungen unterhalb\nder Tauchgrenze, so müssen die Deckel\n(7) Seitenfenster mit selbsttätiger Lüftung dürfen\nwasserdicht sein. Außerdem muß in den\nohne ausdrückliche Genehmigung der See-Berufs-\nSchütten an leicht zugänglicher Stelle ober-\ngenossenschaft nicht in der Außenhaut unterhalb der\nhalb der obersten Schottenladelinie eine\nTauchgrenze angebracht werden.\nselbstschließende Rückschlagklappe ange-\n(8) Die Anzahl der Speigatte, Abflußrohre und                     bracht sein. Wenn die Schütten nicht im\nanderer ähnlicher Offnungen in der Außenhaut muß                     Gebrauch sind, müssen Deckel und Klap-\nauf ein Mindestmaß herabgesetzt werden, entweder                      pen geschlossen und gesichert sein.\nindem eine möglichst große Anzahl von Abfluß-\nrohren in eine Ausgußöffnung geführt wird oder auf                                   §  34\neine andere zufriedenstellende Weise.                                        (Zu Kapitel II Regel 14)\n(9) 1. Alle Ein- und Austrittöffnungen in der           Bauart und erstmalige Prüfungen wasserdichter\nAußenhaut müssen mit wirksamen und zu-                          Türen, Seitenfenster usw.\ngänglichen Vorrichtungen versehen sein,          (1) 1. Bauart, Werkstoff und Ausführung aller in\ndie einen zufälligen Eintritt von Wasser in              diesen Bestimmungen erwähnten wasser-\ndas Schiff verhindern.                                   dichten Türen, Seitenfenster, Eingangs-,\n2. a) Mit Ausnahme der Bestimmungen von                     Lade- und Kohlenpforten, Absperrorgane,\nAbsatz 9 Nr. 3 muß jeder durch die                   Rohrleitungen und Asch- und Abf allsdlütten\nAußenhaut geführte Austritt, der von                 müssen den Anforderungen der See-Berufs-\nunterhalb der Tauchgrenze befindlichen               genossenschaft entsprechen.\nRäumen ausgeht, wahlweise entweder               2. Die Rahmen von senkrechten wasserdichten\nmit einem selbsttätigen Rückschlagventil             Türen dürfen am unteren Ende keine Rillen\noder einer Rückschlagklappe, die mit                 aufweisen, in denen sich Schmutz festsetzen","662                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nund die Türen am richtigen Schließen ver-        deck müssen Sülle von zugelassener Höhe und Festig-\nhindern könnte.                                  keit haben und mit wirksamen Mitteln versehen sein,\n3. Wasserdichte Türen für direkten Zugang            um sie schnell wetterdicht schließen zu können.\nzu Räumen mit Bunkerkohle müssen, ebenso            (3) Wasserpforten und Speigatte sind anzubrin-\nwie die Rahmen, in Stahlguß oder in Flu~-        gen, um das Wetterdeck unter allen Wetterverhält-\nstahl ausgeführt sein.                           nissen schnell von Wasser frei zu bekommen.\n4. Absperrorgane für Haupt- und Hilfsein- und\n-austritte, die mit Maschinen in Verbindung                                        § 37\nstehen, müssen bei einem größeren Innen-                              (Zu Kapitel II Regel 17)\ndurchmesser als 76 Millimeter je nach Lage                                Pumpenanlagen\nentweder aus Stahl oder Bronze oder aus\n(1) Alle Schiffe müssen mit einer leistungsfähigen\neinem anderen zugelassenen zähen Werk-\nPumpenanlage ausgerüstet sein, die nach einer Ha-\nstoff hergestellt sein.\nvarie unter allen einen Betrieb noch zulassenden\nS. Gewöhnlicher Grauguß darf nicht für die          Verhältnissen - einerlei ob das Schiff auf ebenem\nübrigen Absperrorgane, gleichviel welcher        Kiel liegt oder Schlagseite hat - aus jeder wasser-\nGröße, verwendet werden, wenn diese an           dichten Abteilung pumpen oder sie entwässern kann.\nder Außenhaut unterhalb des Sc:hottendecks       Zu diesem Zweck sind allgemein Saugstellen an\nangebracht sind oder wenn sie die Unter-         beiden Seiten des Raumes erforderlich, außer in\nteilung des Schiffes beeinflussen.               engen Abteilungen an den Schiffsenden, wo eine\n(2) Jede wasserdichte Tür ist mit Wasser unter           Saugstelle ausreichen kann. Für Abteilungen von\neinem Druck einer bis zur Höhe der Tauchgrenze               ungewöhnlicher Form können zusätzliche Saugstellen\nreichenden Wassersäule zu prüfen. Die Druckprobe            gefordert werden. Es sind Vorkehrungen zu treffen,\nmuß vor der Indienststellung des Schiffes erfolgen,         daß das Wasser in den Abteilungen zu den Saug-\nentweder vor oder nach dem Einbau der Tür.                  stellen laufen kann. Wirksame Vorrichtungen müs-\nsen vorhanden sein, um Kühlräume zu entwässern.\n(2) 1. Mit Ausnahme der in den folgenden Ab-\n§ 35\nsätzen aufgeführten Bestimmungen müssen\n(Zu Kapitel II Regel 15)\nSchiffe mindestens drei Kraftpumpen be-\nBauart und erstmalige Prüfungen wasserdichter                        sitzen, die mit der Hauptlenzleitung in Ver-\nDedcs, Schächte usw.                                 bindung stehen. Eine dieser Pumpen kann\n(1) Wasserdichte Decks, Schächte, Tunnel, Tunnel-                    an die Hauptantriebsanlage des Schiffes an-\nkiele (Duct-Kiele) und Lüfter müssen die gleiche                        gesdllossen sein. Beträgt das Kennzeichen\nFestigkeit besitzen wie die wasserdichten Schotte in                    des Verwendungszwecks 30 oder mehr, so\nder entsprechenden Höhe. Die Mittel, die angewendet                     muß zusätzlich eine unabhängig betriebene\nwerden, um sie wasserdicht zu machen, sowie um                          Kraftpumpe vorgesehen sein. Auf Schiffen\nOffnungen in ihnen zu verschließen, müssen den                          unter 91,50 Meter Länge, deren Kennzeichen\nAnforderungen der See-Berufsgenossenschaft ent-                         des Verwendungszwecks weniger als 30 be-\nsprechen. Wasserdichte Lüftungsrohre und Schächte                       trägt, dürfen an Stelle einer der unabhängig\nmüssen mindestens bis zum Schottendeck hochge-                          betriebenen Kraftpumpen zwei wirksame\nführt sein.                                                             Handpumpen mit Kurbelantrieb - je eine\nvorn und achtern eingebaut - verwendet\n(2) Nach ihrer Fertigstellung sind die wasser-                       werden.\ndichten Decks einer Abspritz- oder einer Uberflu-                    2. Die Forderungen sind in der nachstehenden\ntungsprobe und die wasserdichten Sdläc:hte, Tunnel                      Tabelle zusammengestellt:\nund Lüfter einer Abspritzprobe zu unterziehen.\nI Unter 91,50        1 91,50 Met<>;\nSLhilfslänge\n1'.1eler        I   und mPh1\n§ 36                                                                         I\n(Zu Kapitel II Regel 16)                                     Kennze idien des           t- =,    \"O ...\n1 C:..c:      (!)\n-   o\n\"O ...\nC:..c:\n1 CM        ;::1 Cl,    CM\n!\n;::1 QJ\nVerwendungszwecks                                        ge\nSeiten- und andere Offnungen usw.                                                              1\n:i       ge          :i\noberhalb der Tauchgrenze                               Handpumpen       (können   durdi\neine unabhängig betriebene\n(1) Seitenfenster, Eingangs-, Lade- und Kohlen-                        Pumpe ersetzt werden)   .....       2         -         -         -\nAn die Hauptmasc:hine ange-\npforten sowie andere Verschlußmittel für Offnungen                        sdilossene Pumpe (kann durdi\nin der Außenhaut oberhalb der Tauchgrenze müssen                         eine unabhängig betriebene\n.....                                      t\nPumpe ersetzt werden)               t           t         1\nzweckentsprechend gebaut und ausreichend stark                          Unabh~ingig betriebene Pumpen         1           3         2         3\nbemessen sein. Die Ausführung der Verschlüsse muß                                                        1\ndem Verwendungszweck des betreffenden Raumes                        3. Sanitäre, Ballast- oder allgemeine Betriebs-\nentsprechen; ihre Lage zur obersten Schottenlade-                       pumpen dürfen als unabhängig betriebene\nlinie ist zu beachten.                                                 Kraftbilgepumpen anerkannt werden, wenn\n(2) Das Schottendeck muß so wetterdicht sein, daß                    sie entsprechend an die Bilgelenzanlage an-\nunter normalen Seeverhältnissen nicht Wasser nach                       geschlossen sind.\nunten durchdringen kann, sofern sich nicht über dem             (3) Falls durchführbar, müssen die unabhängig be-\nSchottendeck ein ebenso wetterdichtes anderes Deck          triebenen Kraftbilgepumpen in getrennten wasser-\nbefindet. Alle Offnungen im freiliegenden Wetter-           dichten Abteilungen untergebracht werden, die so","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955                            663\neingerichtet oder gelegen sind, daß sie voraussicht-      (7) Hauptumlaufpumpen müssen mit Rückschlag-\nlich nicht bei derselben Havarie überflutet werden.    ventilen versehene direkte Sauganschlüsse nach der\nSind die Maschinen und Kessel in zwei oder mehre-      tiefsten Stelle der Maschinenraumbilge haben. Diese\nren wasserdichten Abteilungen untergebracht, so        Sauganschlüsse müssen mindestens zwei Drittel des\nmüssen die zum Lenzdienst verfügbaren Pumpen so-       Durchmessers des Hauptseewassereintritts haben.\nweit wie möglich über diese Abteilungen verteilt       Wenn als Brennstoff Kohle verwendet wird oder\nsein.                                                  werden kann und kein wasserdichtes Schott zwischen\ndem Masdtinen- und dem Kesselraum vorhanden ist,\n(4) Auf Schiffen von 91,50 Meter Länge oder mehr    muß ein direkter Austritt nach außenbords bei wenig-\noder mit einem Kennzeichen des Verwendungs-            stens einer Umlaufpumpe vorhanden sein. Wahl-\nzwecks von 30 oder mehr sind Vorkehrungen zu           weise kann ein Umgehungsrohr an dem Umlaufaus-\ntreffen, daß wenigstens eine der Kraftpumpen in        tritt angebracht werden. Die Spindeln der See-\nallen gewöhnlichen Fällen, in denen auf See Wasser     ventile und der direkten Saugventile müssen so\nin das Schiff eindringen kann, zur Verfügung steht.    hoch über die Maschinenraumplattform geführt sein,\nDiese Forderung wird als erfüllt angesehen, wenn       daß sie jederzeit leicht bedient werden können.\n1. eine der geforderten Pumpen eine Not-\npumpe von einer zuverlässig unter Wasser        (8) 1. Rohrleitungen von Pumpen, die zum Lenzen\narbeitenden Art ist, deren Kraftquelle ober-            von Lade- und Maschinenräumen erforder-\nhalb des Schottendecks liegt, oder                      lich sind, müssen von Rohrleitungen, die\nzum Auffüllen oder Entleeren von Räumen\n2. die Pumpen und ihre Kraftquellen derart                 bestimmt sind, in denen Wasser oder 01 be-\nüber die ganze Länge des Schiffes verteilt              fördert wird, vollständig getrennt sein.\nsind, daß bei jeder Art von Uberflutung, der         2. Bleirohre dürfen weder in oder unter Koh-\ndas Schiff auf Grund der Forderungen stand-             lenbunkern oder Brennstoffvorratstanks\nhalten muß, mindestens eine Pumpe in einer              nodt in Kessel- und Maschinenräumen ein-\nunbeschädigten Abteilung zur Verfügung                  schließlich Motorenräumen, in denen 01-\nsteht.                                                  tanks oder Brennstoffpumpenanlagen unter-\n(5) Mit Ausnahme der nur für die Abteilungen der               gebracht sind, verwendet werden.\nVor- und Hinterpiek vorgesehenen Pumpen muß\n(9) Der Durchmesser des Hauptlenzrohres ist nach\njede Bilgepumpe mit Hand- oder Kraftantrieh so\nfolgender Formel zu berechnen:\nangeordnet sein, daß sie Wasser aus jedem Lade-\noder Maschinenraum des Schiffes pumpen kann.                          d =  1,68  J/L(B--t- H) + 25\n(6) 1. Jede unabhängig betriebene Kraftbilge-\nund der Durchmesser der Zweiglenzrohre in den Ma-\npumpe muß so bemessen sein, daß sie das\nschinen- und Laderäumen nach der Formel:\nWasser durch das Hauptlenzrohr (Absatz 9)\nmit einer Geschwindigkeit von mindestens\n2 Meter je Sekunde saugen kann. Hiernach\nd  =  2, 15 V l (B + H) + 25\nerrechnet sich eine Mindestfördermenge        Hierbei ist\nQ = 0,00565 d 2 in Kubikmeter je Stunde    d = der Innendurchmesser der Lenzrohre in Milli-\n(d in Millimeter).                               meter,\nIn den Maschinenräumen aufgestellte unab-\nhängig betriebene Kraftbilgepumpen müs-       L  =  die Länge des Schiffes in Meter,\nsen direkte Sauganschlüsse in diesen Räu-     B  =  die Breite des Schiffes in Meter,\nmen haben, jedoch brauchen nicht mehr als\nH = die Seitenhöhe des Schiffes bis zum Schotten-\nzwei Saugansdilüsse je Raum vorgesehen\ndeck in Meter,\nzu .sein. Die See-Berufsgenossenschaft kann\nfordern, daß die in anderen Räumen aufge-     1 = die Länge der Abteilung in Meter.\nstellten unabhängig betriebenen Kraftbilge-\n(10) Bilgelenz- und Ballastleitungen müssen so an-\npumpen über getrennte direkte Saugan-\ngeordnet sein, daß es ausgeschlossen ist, daß Was-\nschlüsse verfügen. Die direkten Saugan-\nser von außenbords oder aus Wasserballasttanks in\nschlüsse müssen zweckentsprechend ange-\nordnet sein. Die in Maschinenräumen be-       Lade- und Maschinenräume oder von einer Abtei-\nlung in die andere gelangt. Zugelassene Vorkehrun-\nfindlichen Sauganschlüsse müss~n einen\ngen müssen getroffen sein, die verhindern, daß ein\nDurchmesser haben, der nicht kleiner als.\nTieftank, der an die Bilgelenz- und Ballastleitungen\nder des Hauptlenzrohres ist.\nangeschlossen ist, versehentlich mit Seewasser ge-\n2. Auf Schiffen mit Kohlefeuerung muß außer      füllt wird, wenn Ladung darin gefahren wird, oder\nden vorgeschriebenen Sauganschlüssen im       daß er durch die Bilgelenzleitung entleert wird, wenn\nHeizraum ein biegsamer Lenzschlauch mit       er Wasserballast enthält.\nmindestens dem gleichen Durchmesser der\nfesten Lenzleitung und solcher Länge vor-        (11) Keine Abteilung darf durch ein Bilgelenzrohr\nhanden sein, daß der Raum bei Trimmlage       voll Wasser laufen können, falls dieses in einer\nund Schlagseite gelenzt werden kann. Der      anderen Abteilung bricht oder durch einen Zusam-\nLenzschlauch muß an die Saugseite einer       menstoß, eine Grundberührung oder anderweitig be-\nunabhängig betriebenen Kraftpumpe ange-       schädigt wird. Wenn das Bilgelenzrohr in irgend-\nschlossen werden können.                      einem Teil des Schiffes näher als ein Fünftel der","664                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nSchiffsbreite (im rechten Winkel zur Mittschiffsebene    tile, deren Bedienung für die Inbetriebsetzung von\nin Höhe der obersten Schottenladelinie gemessen)         Gegenflutungseinrichtungen im Havariefall erforder-\nan die Außenhaut oder in einem Tunnelkiel (Duct-         lich ist, müssen während der Fahrt regelmäßig, und\nKiel) verlegt ist, so muß in diesem Rohr, und zwar in    zwar mindestens einmal wöchentlich kontrolliert\nder Abteilung, in der sich der Sauganschluß befindet,     werden.\nein Rückschlagventil eingebaut sein.\n(3) Die Durchführung der nach Absatz 1 und 2 vor-\n(12) Alle Verteilerkästen, Hähne und Ventile, die      geschriebenen Ubungen, Inbetriebnahmen und Be-\nzur Bilgelenzanlage gehören, müssen so verlegt sein,      sichtigungen sind in das Schiffstagebuch einzutragen.\ndaß sie unter normalen Umständen jederzeit zugäng-        Jede Beanstandung und ihre Beseitigung ist aus-\nlich sind. Sie müssen so angeordnet sein, daß eine        drücklich zu vermerken.\nder Bilgepumpen bei Uberflutung jede Abteilung\nlenzen kann. Falls nur eine gemeinsame Rohrlei-\n§ 40\ntungsanlage für alle Pumpen vorhanden ist, müssen\nalle für die Bedienung der Lenzrohre benötigten                             (Zu Kapitel II Regel 20)\nHähne oder Ventile von einer Stelle oberhalb des                   Verschlußzu.stand während der Fahrt\nSchottendecks aus bedient werden können. Ist außer          Auf neuen und vorhandenen Schiffen sind Hänge-\nder Hauptlenzanlage eine Notlenzanlage vorge-             türen, losnehmbare Verschlußplatten, Seitenfenster,\nsehen, so muß diese unabhängig von der Haupt-            Eingangs-, Lade- und Kohlenpforten sowie andere\nanlage sein und so angeordnet werden, daß eine            Offnungen, die auf Grund dieser Bestimmungen wäh-\nPumpe jede überflutete Abteilung lenzen kann.             rend der Fahrt geschlossen bleiben müssen, vor dem\nAuslaufen zu schließen.\n§ 38\n(Zu Kapitel II Regel 18)\nStabilitätsprüfungen für Fahrgastsdliffe\nTeil C\nund Frachtschiffe\nElektrische Anlagen\n(1) Nach ihrer Fertigstellung sind Fahrgastschiffe\nund Frachtschiffe zu krängen und die Grundwerte                         (gilt nur für Fahrgastschiffe)\nihrer Stabilität zu bestimmen. Dem Kapitän sind die\n§ 41\nStabilitätsunterlagen, insbesondere die Hebelarm-\n(Zu Kapitel II Regel 21)\nkurven der statischen Stabilität für die wichtigsten\nin Betracht kommenden Beladungsfälle und Tief-                                   Allgemeines\ngänge auszuhändigen und zu erläutern. Der See-               (1) Die elektrischen Einrichtungen auf Schiffen\nBerufsgenossenschaft sind diese Unterlagen vorher         müssen so beschaffen sein, daß\nzur Prüfung rechtzeitig zuzuleiten.\n1. alle für die A.ufrechterhaltung der Sicher-\n(2) Die See-Berufsgenossenschaft kann ein be-                    heit wesentlichen Einrichtungen in Notfäl-\nstimmtes Schiff vom Krängungsversuch unter der                      len betriebsfähig bleiben,\nVoraussetzung befreien, daß die Grundwerte der                   2. die Sicherheit von Fahrgästen, Besatzung\nStabilität von dem Krängungsversuch eines Schwe-                    und Schiff gegen Gefahren aus den elektri-\nsterschiffes zur Verfügung stehen und daß ihr nach-                 schen Einrichtungen gewährleistet ist.\ngewiesen wird, daß zuverlässige Stabilitätsunter-\nlagen für das zu befreiende Schiff durch diese Grund-        (2) Auf jedem Schiff, auf dem die elektrische\nwerte zu erhalten sind.                                   Energie das einzige Mittel für den Betrieb der für\ndie Antriebsmaschinen und die Srcherheit des Schif-\n§ 39                            fes unumgänglich notwendigen Hilfsmaschinen bil-\n(Zu Kapitel II Regel 19)                 det, müssen mindestens zwei Hauptstromerzeugungs-\nRegelmäßige Inbetriebnahme und Besichtigung            aggregate vorhanden sein. Diese Aggregate müssen\nder wasserdichten Türen usw.                  eine solche Leistung haben, daß der Betrieb der\ngenannten Anlagen auch dann noch gesichert bleibt,\n(1) Auf neuen und vorhandenen Schiffen sind            wenn eines der Aggregate außer Betrieb ist.\nwöchentliche Uburigen im Verschließen der wasser-\ndichten Türen, Seitenfenster und Absperrorgane so-                                   §  42\nwie mit den Verschlußvorrichtungen von Speigatten\n(Zu Kapitel II Regel 22)\nund Asch- und Abfallschütten abzuhalten. Auf Schif-\nfen, deren Reise länger a:ls eine Woche dauert, muß                            Notstromquelle\neine vollständige Ubung vor dem Auslaufen und wei-           (1) 1. Oberhalb des Schottendecks muß eine unab-\ntere Ubungen während der Reise wenigstens einmal                    hängig arbeitende Notstromquelle vorhan-\nin der Woche abgehalten werden. Alle wasserdich-                    den sein, die außerhalb der Maschinen-\nten Krafttüren und Hängetüren in den Hauptquer-                     schächte liegt. Ihre Leistung muß ausreichen,\nschotten, die auf See benutzt werden, sind jedoch täg-              um die nachfolgenden Stromverbraucher\nlich zu betätigen.                                                  gleichzeitig zu speisen:\n(2) Die wasserdichten Türen und alle zugehörigen                 a) die Positionslaternen, die Notbeleuch-\nEinrichtungen und Anzeigevorrichtungen sowie alle                       leuchtung auf dem Bootsdeck und die\nVentile, die geschlossen sein müssen, um eine Ab-                       Außenbordbeleuchtung bei den Booten,\nteilung wasserdicht zu machen, und ferner alle Ven-                     die Notbeleuchtung in allen Gängen, auf\n1,:-","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955                              665\nden Treppen, in den Ausgängen, in den                     bb) die wasserdichten Türen zµ schlie-\nMaschinen- und Betriebsräumen sowie                            ßen (sofern diese elektrisch betätigt\nin allen Sicherheitsstationen gemäß § 46,                      werden), ohne daß jedoch das gleich-\nzeitige Schließen sämtlicher Türen\nb) die Notlenzpumpe,\nerforderlich ist.\nc) eine außerhalb des Maschinenraumes\nliegende Feuerlöscheinrichtung,                       b) Durch geeignete Schalteinrichtungen ist\nsicherzustellen, daß die vorgenannten\nd) die Funkanlage,                                            Stromverbraucher bei Ausfall der Haupt-\ne) die der Schiffssicherheit dienenden                        stromversorgung selbsttätig auf die pro-\nMelde- und Anzeigenanlagen,                               visorische Notstromquelle umgeschaltet\nwerden. Die See-Berufsgenossenschaft\nf) die Navigationsgeräte,\nkann auf den Einbau einer Akkumula-\ng) den Notantrieb der Ruderanlage, wenn                       torenbatterie als provisorische Notstrom-\ndieser elektrisch betätigt wird,                          quelle verzichten, sofern\nh) die Kühlwasserpumpe für den Antriebs-                      aa) das Schließen der wasserdichten\nmotor des Notaggregates, wenn diese                            Türen nicht von der allgemeinen\nelektrisch angetrieben wird,                                   elektrischen Stromversorgung ab-\ni) die Schottenschließanlage.                                      hängig ist und\nbb) das Notstromaggregat mit zugelas-\n2. Die Stromversorgung muß für die Dauer von                          senen selbsttätigen Anlaß- und Um-\n36 Stunden sichergestellt sein. Bei Schiffen,                      schalteinrichtungen ausgerüstet ist,\ndie im Fährdienst und in der kleinen Küsten-                       die sicherstellen; daß die Notbeleudt-\nfahrt eingesetzt sind, kann die See-Berufs-                        tung bei einem Ausfall der allge-\ngenossensdlaft eine Verminderung dieser                            meinen Stromversorgu.r;ig innerhalb\nZeit zulassen, wenn ihr nachgewiesen ist,                          von 10 Sekunden selbsttätig wieder\ndaß hierdurch der gleiche Sicherheitsgrad                          eingeschaltet wird. In dieser Zeit\nerzielt wird. Als Notstromquelle kann vor-                        muß eine ausreichende Beleuchtungs-\ngesehen werden                                                     stärke erreicht sein.\na) entweder eine geeignete Akkumula-                   3. Es sind Einrichtungen vorzusehen, die eine\ntorenbatterie, die imstande ist, die Ener-            Prüfung der Notstromquelle und ihrer\ngie für die genannten Stromverbraucher                selbsttätigen Schalteinrichtungen ohne eine\nwährend der vorgeschriebenen Zeit ohne                Störung des sonstigen Betriebes ermög-\nZwischenladung und ohne einen unzu-                   lichen. Die Erprobungen sind wöchentlich\nlässigen Spannungsrückgang abzugeben,                 durchzuführen, das Ergebnis ist in das\noder                                                  Schiffsta!Jebuch einzutragen.\nb) ein oder mehrere Dieselgeneratoren. Der         (4) Elektrisch betriebene Rudermaschinen müssen\nFlammpunkt des verwendeten Treib-           durch zwei getrennte Speiseleitungen, von denen die\nstoffes darf nicht unter 45° C liegen.      eine über die Notschaltafel führt, von der Haupt-\nBrennstoffversorgung und Kühlsystem         schaltafel aus versorgt werden. Jede Speiseleitung\ndes Antriebmotors müssen von denen          muß ausreichend bemessen sein, um alle Motoren,\nder übrigen Maschinenanlagen unabhän-       die gleichzeitig in Betrieb sein können, zu versorgen.\ngig sein. Die Dieselmotoren und ihre An-    Sie müssen in ihrer ganzen Länge so weit wie mög-\nlaßvorrichtungen müssen von der See-        lich voneinander entfernt verlegt sein. Die vor-\nBerufsgenossenschaft zugelassen sein.       stehend erwähnten Stromkreise und Motoren dürfen\nnur gegen Kurzschluß gesichert sein.\n(2) Sämtliche für die Notstromversorgung vorge-\nsehenen Maschinenaggregate und Einrichtungen\nmüssen so ausgeführt und angeordnet sein, daß sie                                    § 43\n0\nauch bei einer Schlagseite von 22½ und einer                               (Zu Kapitel II Regel 23)\nTrimmlage von 10° noch einwandfrei arbeiten.             Schutzmaßnahmen für die Sicherheit von Fahrgästen\n(3) 1. Ist die Notstromquelle eine Akkumulatoren-                            und Besatzung\nbatterie, so ist durch geeignete Schalteinrich-    (1) 1. Alle freiliegenden Metallteile von elektri-\ntungen sicherzustellen, daß sich die Notbe-               schen Maschinen oder Einrichtungen, die\nleuchtung bei Ausfall der Hauptstromver-                  nicht „ unter Spannung\" stehen sollen, die\nsorgung selbsttätig einschaltet.                          aber bei Auftreten einer Störung „ unter\n2. a} Ist die Notstromquelle ein Generator, so               Spannung\" kommen können, müssen ge-\nmuß als provisorische Notstromquelle                  erdet sein. Jedes Gerät muß so gebaut und\neine Akkumulatorenbatterie vorgesehen                 installiert sein, daß bei normalem Gebrauch\nsein, die eine ausreichende Kapazität be-             keine Gefahr der Verletzung besteht.\nsitzt, um                                          2. Die Metallgehäuse aller tragbaren Leuchten,\naa} die Notbeleuchtung ununterbrochen                 Werkzeuge und ähnlicher Geräte, die zur\nfür die Dauer einer halben Stunde zu             elektrischen Ausrüstung des Schiffes ge-\nspeisen und                                      hören und die mit einer Spannung von","666                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\n100 Volt und mehr arbeiten, müssen durch                    in Leitern nur in Abzweigdosen oder Ver-\neinen besonderen Leiter im Speisekabel                      teilerkästen liegen. Alle diese Kästen oder\ngeerdet sein.                                               Kabelarmaturen müssen so beschaffen sein,\ndaß sidl aus ihnen kein Feuer verbreiten\n(2) Schalttafeln müssen auf der Vorder- und Rück-\nkann.\nseite ohne Gefährdung des Bedienungspersonals gut\nzugänglich sein. Durch Türen oder andere geeignete                 2. Die Leuchten müssen so angebracht sein,\nEinrichtungen ist der Zutritt zur Rückseite für Un-                   daß die von ihnen abgegebene Wärme keine\nbefugte zu verhindern. Hinter den Schalttafeln -                      schädigende Wirkung auf irgendwelche\nund sofern die Vorderseite offene spannungsführende                   Kabel ausübt und keine unzulässige Erwär-\nTeile trägt, auch vor derselben - müssen paraffi-                     mung benachbarter Teile eintritt.\nnierte Holzgrätinge oder Matten aus einem Isolier-           (5) Kabel und Leitungen müssen so verlegt und\nstoff (z.B. Gummi) sowie geeignete Handhaben zum           gehaltert sein, daß an ihnen keine Reibungsschäden\nFesthalten vorhanden sein. Diese Handhaben können          oder Beschädigungen durch andere äußere Einflüsse\naus einem mit Paraffin getränkten Hartholz oder            entstehen.\nanderem Isolierstoff bestehen. Die Handhaben und\n(6) Mit Ausnahme der Stromkreise für Ruder-\nihre Befestigungen sind, sofern sie aus Metall b.e-\nmaschinen (§ 42 Abs. 4) muß jeder getrennte Strom-\nstehen, durch Benähen mit Leder oder einem anderen\nkreis gegen Uberlastung geschützt sein. Die höchst-\ngeeigneten Werkstoff zu isolieren. Freiliegende lei-\nzulässige Stromstärke jedes Stromkreises sowie die\ntende Teile, die mit stromführenden Bauelementen\nin Verbindung stehen, dürfen auf der Vorderseite           Bemessung oder Einstellung der entsprechenden\nder Schalttafeln oder Kontrolltafeln nicht angebracht      Schutzvorrichtungen gegen Uberlastung müssen\nsein, wenn ihre Spannung gegen Erde bei Gleich-            dauerhaft bezeicnnet sein.\nstrom 250 Volt, bei Wechselstrom 150 Volt über-               (7) 1. Akkumulatorenbatterien dürfen nur in einer\nsteigt, oder wenn bei irgendeinem Betriebszustand                      für den Scniffsbetrieb geeigneten Bauart mit\noder einer Störung ihre Spannung gegen Erde diese                     bruchfesten Zellenbehältern verwendet wer-\nWerte übersteigen kann.                                                den. Bei Neigungen bis zu 40° darf aus ihnen\nkein Elektrolyt ausfließen. Die Batterien\n§ 44                                        sind in geeigneten Kästen oder in besonde-\n(Zu Kapitel II Regel 24)                             ren Batterieräumen unterzubringen. Akku-\nmulatorenbatterien mit einer Energieauf-\nSchutzmaßnahmen gegen Feuergefahr                              nahme von mehr als 1,5 kW beim Laden -\n(1) Der Schiffskörper darf nicht als Rückleiter von                 errechnet aus Nennladestrom und Nenn-\nStromverteilungsnetzen für Kraft-, Heizungs- und                       spannung - sind bei Anordnung unter Deck\nBeleuchtungszwecke Verwendung finden.                                  in besonderen gasdicnten Räumen unterzu-\n(2) Die Stromverteilungsnetze müssen so ausge-                      bringen. Batterieräume und Batteriekästen\nführt sein, daß ein Feuer in irgendeinem Hauptfeuer-                   müssen so wirksam belüftet werden, daß\neine Explosionsgefahr ausgescnlossen ist.\nabschnitt keine Störung für den unbedingt notwen-\nDie Aufstellung der Akkumulatorenbatte-\ndigen Betrieb in irgendeinem anderen Hauptfeuer-\nrien und die Belüftungsanlagen müssen den\nabscnnitt zur Folge hat. Diese Forderung wird als\nSondervorschriften der See-Berufsgenossen-\nerfüllt angesehen, wenn die durcn irgendeinen Ab-\nschaft entsprecnen und zugelassen sein.\nscnnitt gehenden Haupt- und Notstromleitungen\nwaagerecnt und senkrecnt mit größtmöglicnem Ab-                    2. Geräte und elektrische Betriebsmittel, in\nstand voneinander verlegt sind.                                        denen Funken oder Lichtbögen entstehen\nkönnen (z.B. Lichtschalter), dürfen in einem\n(3) 1. Sämtliche Metallmäntel sowie Metallarmie-                    Akkumulatorenraum nur angebracnt oder\nrungen von Kabeln müssen elektrisch durch-                   verwendet werden, wenn sie explosions-\nlaufend verbunden und geerdet sein.                          geschützt sind.\n2. Außer Kabeln und Leitungen mit einem\nMantel aus Metall oder schwer entflamm-\nbarem Kunststoff sind nur Leitungen zu-                                    Teil D\nlässig, deren Isolierung schwer entflammbar\nFeuerschutz in Unterkunfts- und\nist. Leitungen ohne Mantel oder Armierung\nsind hinter Verkleidungen in Leitungs-                             Wirtschaftsräumen\nkanälen zu verlegen. Diese sind, sofern sie                                 § 45\naus Holz oder einem anderen brennbaren\n(Zu Kapitel II Regel 25)\nWerkstoff bestehen, mit einem von derSee-\nBerufsgenossenscnaft zugelassenen Feuer-            Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen\nscnutzanstricn zu versehen.                        (1) Für Fahrgastschiffe gelten alle Vorschriften\n3. Zur Erhöhung der Feuersicnerheit kann die        dieses Teils (§§ 45 bis 64). Für Frachtschiffe gelten\nSee-Berufsgenossenschaft fordern, daß in         nur die Vorschriften der §§ 47, 54 Abs. 4, des § 58\nbestimmten Abteilungen oder Abschnitten          Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, des § 59 Abs. 3, des § 60\ndes Schiffes die Kabel mit einem Metall-         Abs. 3 bis 6 und der §§ 61 und 64.\nmantel versehen oder armiert sind.                  (2) Für ein Schiff, das nicht mehr als 36 Fahrgäste\n(4) 1. Außer in Stromkreisen mit Kleinspannung          befördert, gelten nur die Bestimmungen der §§ 48\nfür Fer:ftmeldeanlagen dürfen Verbindungen       und 49. Außerdem muß es jedoch mit einer selbst-","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955                            66'1\ntätigen Feuermeldeanlage ausgerüstet sein, die den           (1) ,,Nicht-brennbarer Werkstoff\" bedeutet Werk-\nBestimmungen des § 63 sowie des § 70 Abs. 2 ent-         stoff, der nicht zur Entflammung gebracht werden\nspricht.                                                  kann und der auch bei einer Erhitzung auf 750° C\nkeine Dämpfe in solcher Menge entwickelt, daß sie\n(3) Der Schiffskörper, einschließlic:h der Decks und  durch eine kleine Zündflamme zur Entflammung ge-\nDeckshäuser, ist in Stahl auszuführen, außer in Fäl-      brac:ht werden können. Alle übrigen Werkstoffe\nlen, in denen die See-Berufsgenossenschaft die Ver-       werden als „brennbare Werkstoffe\" angesehen.\nwendung von anderem geeigneten Werkstoff ge-\nnehmigt oder vorschreibt. Der Schiffskörper muß              (2) Eine „Normal-Brandprobe\" ist eine Werkstoff-\ndurch Schotte vom Typ „A\" (wie nachstehend er-            prüfung, bei der in einer von der See-Berufsgenos-\nläutert) in senkrechte Hauptfeuerabsc:hnitte unter-       senschaft anerkannten Versuchsanlage etwa folgende\nteilt sein. Eine weitere Unterteilung dieser Absc:hnitte  Temperaturen in Abhängigkeit von der Zeit ent-\nhat durc:h gleic:hartige Schotte zu erfolgen, die die     stehen:\nsenkrec:hten Zugänge umschließen und schützen und              Nach Ablauf der ersten 5 Minuten 538° C,\ndie Unterkunftsräume von den Maschinen-, Lade-\nnach Ablauf der ersten 10 Minuten 704° C,\nund Wirtschaftsräumen sowie anderen Räumen tren-\nnen. Außerdem muß in Ergänzung des Feuerronden-                nach Ablauf der ersten 30 Minuten 843° C,\ndienstes, der Meldeanlagen und der Feuerlöschein-              nach Ablauf der ersten 60 Minuten 927° C.\nrichtungen, wie sie in Teil E dieses Kapitels vor-\ngeschrieben sind, eine der nachstehend aufgeführten          (3) ,, Trennflächen vom Typ A\" sind Sc:hotte, Decks\nSchutzmethoden oder eine durch die See-Berufsge-          und Wände aus nic:ht-brennbaren Werkstoffen, die\nnossenschaft zugelassene Verbindung dieser Metho-         folgende Bedingungen erfüllen:\nden in den Unterkunfts- und Wirtsc:haftsräumen zur                1. Sie müssen aus Stahl oder einem anderen\nAnwendung gelangen, um die Ausbreitung eines im                      gleic:hwertigen Werkstoff hergestellt sein,\nEntstehen befindlichen Brandes auf andere Räume zu               2. sie müssen in geeigneter Weise versteift\nverhüten:                                                            sein,\nMethode 1. -      Einbau einer inneren Sc:hottenunter-           3. sie müssen so gebaut sein, daß sie den\nteilung unter Verwendung von Trennflächen vom                     Durchgang von Rauch und Feuer bis zur\nTyp „B\" (wie nac:hstehend erläutert), im allge-                    Beendigung der einstündigen Normal-\nmeinen ohne Einbau von selbsttätigen Beriese-                     Brandprobe verhindern,\nlungsanlagen in den Unterkunfts- und Wirtschafts-              4. sie müssen einen Isolierwert haben, der bei\nräumen; oder                                                      Berücksichtigung der Art der benachbarten\nRäume den Anforderungen der See-Berufs-\nMethode II. -      Einbau einer selbsttätigen Beriese-\ngenossenschaft entspricht. Grundsätzlich\nlungs- oder Feuermeldeanlage für die Entdeckung\nmüssen solche Schotte und Decks, die eine\nund das Lösc:hen eines Brandes in allen Räumen,\nBrandschutz-Unterteilung zwischen Räumen\nin denen mit dem Entstehen eines Brandes gerech-\nbilden sollen, die auf einer Seite an diese\nnet werden könnte, im allgemeinen ohne eine Be-\nTrennwände      angrenzende     Holzstützen,\nschränkung bezüglich des Typs der inneren Sc:hot-\nHolzbekleidung und andere brennbare\ntenunterteilung in den auf diese Weise gesc:hützten\nRäumen; oder                                                      Werkstoffe enthalten, ausreichend isoliert\nsein. Ein Schott oder Deck ist ausreichend\nMethode 111. -      Einbau eines Unterteilungssystems                isoliert, wenn eine seiner Seiten für 60 Mi-\nin jedem senkrechten Hauptfeuerabschnitt durch                    nuten der Normal-Brandprobe ausgesetzt\nTrennflächen vom Typ „A\" und Typ „B\". Die Ver-                    wird und während dieser Zeit die mittlere\nteilung dieser Trennflächen erfolgt entsprechend                  Temperatur auf der dem Feuer abgekehrten\nder Wichtigkeit, Größe und Art der verschiedenen                  Seite zu keinem Zeitpunkt um mehr als\nAbteilungen. In allen Räumen, in denen mit dem                    139° C über die Anfangstemperatur hinaus\nEntstehen eines Brandes gerechnet werden könnte,                  ansteigt und an keinem Punkt eine Tem-\nist eine selbsttätige Feuermeldeanlage einzubauen.                peraturerhöhung von mehr als 180° C über\nMaterial und Einrichtungsgegenstände brennbarer                   die Anfangstemperatur eintritt. An den\nund leic:ht entzündlicher Art dürfen nur in be-                   Stellen, an denen nach Ansicht der See-\nschränktem Maße Verwendung finden. Der Ein-                       Berufsgenossenschaft eine geringere Brand-\nbau einer Berieselungsanlage ist jedoch im all-                   übertragungsgefahr vorhanden ist, kann\ngemeinen nicht erforderlich.                                      die Isolierung schwäc:her gehalten oder\nfortgelassen werden.\nDie Vorschriften sind im einzelnen in den§§ 47 bis 64\naufgeführt, deren Uberschriften angeben, für welche          (4) ,,Trennflächen vom Typ B\" sind Schotte und\nMethode oder Methoden die betreffende Vorsc:hrift         Wände, die so gebaut sind, daß sie eine Brandüber-\ngilt.                                                     tragung bis zum Ablauf der ersten halben Stunde\nder Normal-Brandprobe verhindern. Außerdem\n§ 46                           müssen sie einen Isolierwert haben, der unter Be-\n(Zu Kapitel II Regel 26)                rücksichtigung der Brandempfindlichkeit der benac:h-\nBegriffsbestimmungen\nbarten Räume den Anforderungen der See-Berufs-\ngenossenschaft entspricht. Im allgemeinen müssen\nDie nachstehend erläuterten Ausdrücke haben im          derartige Schotte und Wände aus einem Werkstoff\nSinne dieser Verordnung folgende Bedeutung:               hergestellt sein, der, wenn eine der beiden Seiten-","668                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nflächen für die Dauer der ersten 30 Minuten einer            (13) nHandfeuermelder\". -Von Hand zu betäti-\nNormal-Brandprobe dem Feuer ausgesetzt wird.              gende Feuermeldeanlagen bestehen aus einer plan-\neinen Temperaturanstieg auf der dem Feuer abge-           mäßig über die Schiffsräume verteilten und ausrei-\nkehrten Seite um mehr als 139° C über die Anfangs-        chenden Anzahl von augenfällig angebrachten, ent-\ntemperatur hinaus während des Versuchs verhindert.       sprechend gekennzeichneten und unter Ruhestrom\nBestehen diese„ Trennflächen vom Typ B\" aus nicht-       stehenden Vorrichtungen, die es jedermann auf ein-\nbrennbarem Werkstoff, so genügt es, wenn die vor-         fache Art (Druckknopf- oder Handgriffbetätigung\nstehende Begrenzung der Temperaturerhöhung wäh-           oder ähnliches) ermöglichen, den Ort des Ausbruchs\nrend der ersten 15 Minuten der Normal-Brandprobe          eines Brandes unverzüglich einer ständig besetzten\nerfüllt wird. Dieser Versuch muß jedoch bis zum           Sicherheitsstation sichtbar und hörbar mitzuteilen.\nAblauf der halben Stunde fortgesetzt werden, um das       Die Anlagen müssen von der See-Berufsgenossen-\nVerhalten des Werkstoffes während dieser Zeit zu          schaft zugelassen sein.\nprüfen. Er darf dabei weder seine Standfestigkeit            (14) ,,Selbsttätige Feuermeldeanlagen\" bestehen\nverlieren, noch sein Gefüge wesentlich ändern. An         aus einer planmäßig über die Schiffsräume verteilten\nStellen, an denen nach Ansicht der See-Berufsgenos-       und ausreichenden Anzahl von Vorrichtungen, die\nsenschaft eine geringere Brandgefahr vorhanden ist,       das Vorhandensein oder Anzeichen eines Brandes\nkann die Isolierung schwächer gehalten oder fort-         selbsttätig anzeigen und gleichzeitig den Ort des\ngelassen werden.                                          Ausbruchs eines Brandes unverzüglich einer ständig\n(5) \"Senkrechte Hauptfeuerabschnitte\" sind die         besetzten Sicherheitsstation sichtbar und hörbar mit-\nAbschnitte, in die der Schiffskörper, die Aufbauten       teilen. Die Anlagen müssen von der See-Berufsgenos-\nund die Deckshäuser durch Hauptfeuerschotte vom           senschaft zugelassen sein.\nTyp nA\" unterteilt sind. Ihre mittlere Länge oberhalb        (15) Als „schwer entflammbar\" gelten Baustoffe,\ndes Schottendecks darf 40 Meter nicht überschreiten.      Gewebe, Anstrichmittel und dergleichen, die die Aus-\nbreitung eines Brandes verhindern oder in ausrei-\n(6) ,,Sicherheitsstationen\" sind die Räume, in denen\nchendem Maße einschränken können. Als „schwer\ndie Funkanlage, die hauptsächlichsten Einrichtungen\nentflammbar\" werden Werkstoffe anerkannt, die\nfür die Navigation (wie Kompaßanlagen, Peilgerät,\nden Prüfbedingungen der See-Berufsgenossenschaft\nRadaranlage, Ruderanlagen usw.), die Feuermelde-\nentsprechen und von ihr zugelassen sind.\nanlagen und der Notgenerator untergebracht sind.\nBesondere Feuerwachräume gehören ebenfalls zu\nden Sicherheitsstationen.                                                            § 47\n(Zu Kapitel II Regel 27)\n(7) ,,Unterkunftsräume\" sind Gesellschaftsräume,\nBauart (Methoden 1, II und III)\nGänge, Waschräume, Kabinen, Büroräume, Räume\nfür die Besatzung, Friseurräume, getrennte Anrich-          Der Schiffskörper, die Aufbauten, tragende Schotte,\nten, Spinde und ähnliche Räume.                          Decks und Deckshäuser müssen aus Stahl hergestellt\nsein, mit Ausnahme der Fälle, in denen die See-Be-\n(8) ,,Gesellschaftsräume\" sind die Teile der Unter-    rufsgenossenschaft die Verwendung eines anderen\nkunftsräume, die als Hallen, Speisesäle, Vorhallen        geeigneten Werkstoffes zuläßt oder vorschreibt.\nund ähnliche ständig abgegrenzte Räume Verwen-\ndung finden.\n§  48\n(9) ,, Wirtschaftsräume\" sind Küdlen, Hauptanrich-                       (Zu Kapitel II Regel 28)\nten, Vorratsräume {mit Ausnahme der getrennten                       Senkrechte Hauptfeuerabschnitte\nAnrichten und Spinde), Post- und Kassenräume und                          (Methoden I, II und III)\nähnliche Räume sowie die Schächte zu diesen Räu-\nmen.                                                         (1) Der Schiffskörper, die Aufbauten und die\nDeckshäuser müssen durch Schotte und Decks vom\n(10) ,,Laderäume\" sind alle Räume, die für Fracht     Typ „A\" in senkrechte Hauptfeuerabschnitte unter-\nbenutzt werden (einschließlich der Tanks für flüssige    teilt sein; ihre mittlere Länge oberhalb des Schotten-\nLadungen) sowie die Schächte zu diesen Räumen.           decks darf vorbehaltlich der Vorschriften des Ab-\nsatzes 4 nicht mehr als 40 Meter betragen. Sind\n(11) ,,Maschinenräume\" sind alle Räume, in denen\nStufen oder Nischen erforderlich, so müssen sie aus\nsich Antriebs-, Hilfs- oder Kühlmaschinenanlagen,\nTrennflächen vom Typ „A\" gebaut sein.\nKessel, Pumpen, Werkstätten, Generatoren, Maschi-\nnen für Lüftungs- und Klimaanlagen sowie Olüber-             (2) Soweit durchführbar, müssen die oberhalb des\nnahmestellen befinden, und ähnliche Räume sowie          Schottendecks befindlichen Teile derartiger Schotte\ndie Schächte zu diesen Räumen.                           in einer Linie mit den unmittelbar unter dem Schat-\ntendeck vorhandenen wasserdichten Schotten fort-\n(12) .,Stahl oder anderer gleichwertiger Werk-        geführt sein.\nstoff\". - Wird die Bezeichnung „Stahl oder anderer\ngleichwertiger Werkstoff\" gebraucht, so bedeutet der         (3) Diese Schotte müssen von Deck zu Deck und\nAusdruck ,,gleichwertiger Werkstoff\" jeden Werk-         bis zur Außenhaut oder entsprechenden Begrenzun-\nstoff, der für sich allein oder auf Grund der vorhan-    gen reichen.\ndenen Isolierung eine Widerstandsfähigkeit besitzt,          (4) Für Spezialschiffe, wie z.B. Kraftwagen- oder\ndie der des Stahls am Ende der geforderten Brand-        Eisenbahnfähren, auf denen der Einbau von Schotten\nprobe gleichwertig ist (z. B. in geeigneter Weise iso-   dieser Art unvereinbar mit dem Verwendungszweck\nliertes Leichtmetall).                                   dieser Schiffe sein würde, sind an deren Stelle gleich-","Nr. 14 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955                         669\nwertige und von der See-Berufsgenossenschaft be-                   einander verbunden sein, daß die Wider-\nsonders genehmigte Vorkehrungen zur Kontrolle und                  standsfähigkeit der Gesamtkonstruktion ge-\nBegrenzung eines Brandes vorzusehen.                               währleistet ist. Die See-Berufsgenossen-\nschaft kann eine Erprobung im ganzen for-\n§ 49                                   dern. Auf Schiffen, die mehr als 100 Fahr-\n(Zu Kapitel II Regel 29)\ngäste befördern, müssen die Schotte vom\nTyp „B• aus nicht-brennbarem Werkstoff\nOffnungen in den Schotten der senkrechten                     bestehen, der jedoch entsprechend § 59 eine\nHauptfeuerabschnitte (Methoden 1, II und III)                  Verkleidung aus brennbarem Werkstoff\n(1) Sind Schotte der senkrechten Hauptfeuerab•                  haben kann.\nschnitte für den Durchlaß von elektrischen Kabeln,              2. Alle Gangschotte müssen von Deck zu Deck\nRohrleitungen, Kanälen usw. oder für Träger, Balken                reichen. Lüftungsöffnungen sind in den\noder sonstige schiffbauliche Einrichtungen durch-                  Gangschotten zugelassen, vorzugsweise je-\nbrochen, so sind Maßnahmen zu treffen, damit die                   doch im unteren Teil. Alle übrigen umschlie-\nFeuersicherheit dieser Schotte nicht beeinträchtigt                ßenden Schotte müssen sich senkrecht von\nwird.                                                              Deck zu Deck in der Querrichtung bis zur\n(2) Werden Kanäle mit besonderer Genehmigung                    Außenhaut oder anderen Begrenzungen er-\nder See-Berufsgenossenschaft durch Schotte der senk-               strecken. Sind nicht-brennbare Decken oder\nrechten Hauptfeuerabschnitte geführt, so sind Ab-                  Verkleidungen eingebaut, so können die\nsperrschieber mit einer örtlichen Bedienungsvorrich-               Schotte an den Decken oder Verkleidungen\ntung, die von beiden Seiten des Schottes betätigt                  enden.\nwerden kann, einzubauen. Die Bedienungsstellen              (2) Methode III\nmüssen leicht zugänglich und rot gekennzeichnet\nsein. Anzeigevorrichtungen sind anzubringen, die                1. In den Unterkunftsräumen müssen die um-\nanzeigen, ob die Schieber geöffnet oder gesc:hlossen               schließenden Schotte, soweit sie nicht zum\nTyp „A\" gehören, vom Typ „B\" und so mit-\nsind.\neinander verbunden sein, daß sie ein un-\n(3) Für alle Offnungen müssen fest angebrachte                  unterbrochenes Netz von Feuerschotten\nVerschlußvorrichtungen vorhanden sein, die die                     bilden, innerhalb dessen die Grundfläche\ngleiche Feuerfestigkeit haben müssen, wie das Schott,              irgendeiner Abteilung allgemein 120 Qua-\nin das sie eingebaut sind.                                         dratmeter nicht überschreiten darf, bei\neinem Höchstwert von 150 Quadratmeter.\n(4) Alle Türen und Türrahmen der senkrechten\nHauptfeuerschotte sowie die Vorrichtungen, die die              2. Alle Gesellsc:haftsräume ohne innere Unter-\nTüren geschlossen halten sollen, sind ebenso feuer-                teilung müssen durch Schotte vom Typ „B•\nfest zu bauen, wie die Schotte selbst. Ferner müssen               umschlossen sein. Auf die Isolierung der\nsie den Durchgang von Rauch und Feuer verhindern.                  Trennflächen vom Typ \"A\" und „B\" kann\nWasserdichte Türen brauchen nicht isoliert zu sein                 mit Ausnahme der Trennflächen, die die Be-\ngrenzung der senkrechten Hauptfeuer-\n(5) Jede dieser Türen muß von jeder Seite des\nabschnitte, der Sicherheitsstationen, der\nSchottes aus durch eine einzige Person geöffnet\nTreppenhaus5'ilächte und der Gänge bilden,\nwerden können. Türen der Hauptfeuerschotte, die\nüberall dort verzichtet werden, wo die\nkeine wasserdichten Türen sind, müssen sich selbst-\nTrennfläche die Außenhaut des Schiffes\ntätig schließen können und eine einfache, bei geöff-\nbildet oder wenn in der benachbarten Abtei-\nnetem Zustand leicht zu bedienende Auslösevorrich-\nlung keine Brandgefahr besteht.\ntung haben. Art, Ausführung und Schließvorrichtung\ndieser Türen müssen von der See-Berufsgenossen-                 3. Alle Gangschotte müssen zum Typ „B\" ge-\nschaft genehmigt sein. Bei Schiffen mit mehr als 50                hören und von Deck zu Deck reichen. Sind\nFahrgästen muß die Schließvorrichtung von der                      keine Decken eingebaut, oder sind diese aus\nBrücke oder einer anderen Sicherheitsstation aus be-               nicht-brennbarem Werkstoff hergestellt, so\ntätigt werden können; an diesen Stellen sind An-                   können Lüftungsöffnungen, die mit Gittern\nzeigevorrichtungen anzubringen, die anzeigen, ob die               aus nicht-brennbarem Werkstoff versehen\nTüren geöffnet oder geschlossen sind. Für Türen, die               sind, zugelassen werden. Alle übrigen um-\nim Betrieb ständig geschlossen sind, ist eine Fern-                schließenden Schotte müssen ebenfalls ohne\nschließvorrichtung nicht erforderlich, jedoch müssen               Unterbrechung von Deck zu Deck reichen.\nauch diese Türen an die Anzeigevorrichtungen ange-\n4. Die Trennflächen vom Typ „B\" müssen zu\nschlossen sein.\neinem Typ mit nicht-brennbarem Kern oder\n§ 50\nzu einem zusammengesetzten Typ gehören,\n(Zu Kapitel II Regel 30)\nin dessen Inneren sich Schichten aus Asbest-\nSdJ.otte innerhalb                             platten oder aus ähnlichem nicht-brennba-\nder senkredlten · Hauptfeuerabschnitte                     rem Werkstoff befinden. Die in den Begriffs-\n(nic:ht vorgesc:hrieben filr Methode II)                   bestimmungen bezüglich der Schotte vom\n(1} Methode I                                                   Typ nB\" in § 46 erwähnte Grenze der Tem-\n1. In den Unterkunftsräumen müssen alle um-                 peraturerhöhung muß nach Beendigung der\nschließenden Schotte, soweit sie nic:ht zum              halbstündigen Normal-Brandprobe einge-\nTyp „A\" gehören, vom Typ „B\" und so mit-                 halten sein.","670                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\n§ 51                                      schaft entspricht. Die Verschlußvorrichtun-\n(Zu Kapitel II Regel 31)                           gen für die Offnungen in Niedergangs-\nschächten müssen mindestens ebenso feuer-\nTrennung der Unterkunftsräume\nfest sein, wie die Sehachtwände, in denen\nvon den MasdJ.inen-, Lade- und Wirtschaftsräumen\ndiese Offnungen angebracht sind. Die Türen\n(Methoden 1, II und III)\nmüssen sich, mit Ausnahme der wasserdich-\nDie Begrenzungsschotte und Decks, die die Unter-                    ten Türen, selbsttätig schließen können, wie\nkunftsräume von den Maschinen-, Lade- und Wirt-                       es für die Schotte der senkrechten Haupt-\nschaftsräumen trennen, müssen als Trennflächen vom                    feuerabschnitte vorgeschrieben ist.\nTyp \"A\" gebaut sein; der Isolierwert dieser Schotte\nund Decks muß bei Berücksichtigung der Art der an-            (2) Methode II\ngrenzenden Räume den Forderungen der See-Berufs-                   1. Die Hauptniedergänge müssen eine tra-\ngenossenschaft entsprechen.                                           gende Stahlkonstruktion haben und sich\ninnerhalb eines durch Trennflächen vom\nTyp nA\" gebildeten Schachtes befinden;\n§ 52                                      diese Schächte müssen mit wirksamen Ver-\n(Zu Kapitel II Regel 32)                           schlußvorrichtungen für alle Offnungen ver-\nDecksbelag (Methoden I, II und III)                         sehen sein, und zwar vom untersten Wohn-\ndeck an bis mindestens zu einer Höhe, die\nDer unterste Decksbelag in den Unterkunftsräu-\neinen unmittelbaren Zugang zum offenen\nmen, Sicherheitsstationen, Niedergängen und Gän-\nDeck ermöglicht.\ngen muß aus schwer entflammbarem, von der See-\nBerufsgenossenschaft zugelassenem Werkstoff be-                       Folgende Ausnahmen sind zugelassen:\nstehen.                                                               a) Wie Methode I und III Absatz 1 Nr. 1\nBuchstabe a.\n§ 53                                      b) Wie Methode I und III Absatz         Nr. 1\n(Zu Kapitel II Regel 33)                               Buchstabe b.\nSchutz der Niedergänge (Treppen)                         2. Wie Methode I und III Absatz 1 Nr. 2.\n(1) Methoden I und III                                          3. Wie Methode I und III Absatz 1 Nr. 3.\n1. Alle Niedergänge müssen eine tragende\n4. Nebenaufgänge müssen eine tragende Stahl-\nStahlkonstruktion haben und sich innerhalb\nkonstruktion haben. Sie brauchen sich aber\neines durch Trennflächen vom Typ \"A\" ge-\nnicht innerhalb von Schächten zu befinden,\nbildeten Schachtes befinden; diese Schächte\nfalls die Sicherheit der durch diese Nieder-\nmüssen mit wirksamen Verschlußvorrich-\ngänge durchbrochenen Decks durch den Ein-\ntungen für alle Offnungen versehen sein,\nbau von Berieselungsanlagen für die Ne-\nund zwar vom untersten Wohndeck an bis\nbenaufgänge gewährleistet ist.\nmindestens zu einer Höhe, die einen un-\nmittelbaren Zugang zum offenen Deck er-\nmöglicht.                                                                    §  54\nFolgende Ausnahmen sind zugelassen:                                 (Zu Kapitel II Regel 34)\na) Eine nur zwei Decks verbindende Treppe          Schutz von Aufzügen (für Fahrgäste und Lasten),\nbraucht nicht eingeschachtet zu sein, falls   von senkrechten Licht- und Lüftungsschächten usw.\ndie Sicherheit des durchbrochenen Decks                        (Methoden I, II und III)\ndurch geeignete Schotte oder Türen in\neinem der beiden Decks gewährleistet             (1) Die Schächte der Fahrgast- und Lastenaufzüge,\nist.                                          die zu den Fahrgasträumen führenden senkrechten\nLicht- und Lüftungsschächte usw. müssen aus Schot-\nb) In einem Gesellschaftsraum brauchen            ten vom Typ „A\" bestehen. Die Türen müssen aus\nTreppen nicht eingeschachtet zu sein,         Stahl oder einem anderen nicht-brennbaren Werk-\nwenn sie sich völlig im Innern dieses         stoff hergestellt sein. In geschlossenem Zustand\nRaumes befinden.                              müssen diese mindestens ebenso feuerfest sein wie\n2. Niedergangsschächte müssen eine direkte           die Schächte, in denen sie eingebaut sind.\nVerbindung mit den Gängen und einen aus-\nreichenden Querschnitt besitzen, um eine             (2) Die Aufzugsschächte müssen so eingebaut sein,\nVerstopfung durch die Personen, die die           daß der Durchgang von Rauch und Feuer aus einem\nTreppe in einem Notfall voraussichtlich be-       Zwischendeck in das andere verhindert wird. Ferner\nnutzen müssen, zu vermeiden. Innerhalb der        müssen diese Schächte Verschlußvorrichtungen\nSchächte sollen sich möglichst wenig Unter-       haben, die es ermöglichen, die Zugwirkung und den\nkunfts- oder andere geschlossene Einzel-          Rauch wirksam unter Kontrolle zu halten. Die Iso-\nräume befinden, in denen ein Brand entste-        lierung von Aufzugsschächten, die sich innerhalb von\nhen kann.                                         Niedergangsschächten befinden, ist nicht unbedingt\nvorgeschrieben.\n3. Die Sehachtwände       der Niedergänge müssen\neinen Isolierwert      haben, der bei Berück-       (3) Hat ein Licht- oder Lüftungsschacht mit mehr\nsichtigung der Art     der angrenzenden Räume     als einem Zwischendeck Verbindung und besteht\nden Forderungen        der See-Berufsgenossen-    nach Ansicht der See-Berufsgenossenschaft die Ge-","Nr. 14 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955                            671\nfahr, daß Rauch und Feuer aus einem Zwischendeck                                     § 58\nin ein anderes übergehen können, so müssen Rauch-                           (Zu Kapitel II Regel 38)\nklappen an geeigneten Stellen so eingebaut sein, daß            Lüftungs-Systeme (Methoden I, II und III)\njeder dieser Räume bei einem Brand isoliert werden\nkann.                                                        (1) Die Hauptein- und Austrittsöffnungen aller\nLüftungssysteme müssen zugängliche Verschlußvor-\n(4) Alle sonstigen Schächte (z.B. für elektrische     richtungen haben, die bei Ausbruch eines Brandes\nKabel) müssen so gebaut sein, daß das Ubergreifen         geschlossen werden können. Die Lüfter müssen so\neines Brandes von einem Zwischendeck oder von             angebracht sein, daß die zu den verschiedenen Räu-\neiner Abteilung auf andere Räume nicht möglich ist.       men führenden Kanäle innerhalb des gleichen senk-\nrechten Hauptfeuerabschnitts bleiben.\n§ 55                              (2) Alle Lüfter mit Kraftantrieb, mit Ausnahme\n(Zu Kapitel II Regel 35)                der Maschinenraumlüfter, müssen mit solchen Schalt-\ngeräten versehen sein, daß sie wahlweise von zwei\nSchutz der Sicherheitsstationen\nmöglichst weit auseinanderliegenden Schaltstellen\n(Methoden I, II und III)\naus abgestellt werden können. Eine der Schaltstellen\nDie Sicherheitsstationen müssen von den übrigen       der Maschinenraumlüfter mit Kraftantrieb muß von\nTeilen des Schiffes durch Schotte und Decks vom           einer außerhalb der Maschinenräume liegenden\nTyp „A\" getrennt sein.                                    Stelle aus bedient werden können. Die Abzüge der\nKüchenherde müssen dort, wo sie durch Unterkunfts-\nräume geführt sind, mit einer zugelassenen Isolie-\n§ 56                           rung versehen sein.\n(Zu Kapitel II Regel 36)\nSchutz der Vorratsräume usw.                                            § 59\n(Methoden I, II und III)                                    (Zu Kapitel II Regel 39)\nDie Trennflächen von Gepäck-, Post- und Vorrats-                  Einzelheiten der Bauausführung\nräumen, von Farben- und Lampenspinden, von\n(1) Methode l\nKüchen und ähnlichen Räumen müssen zum Typ „A\"\ngehören. Räume für sehr leicht entzündliche Vorräte          Außer in Lade-, Post- und Gepäckräumen müssen\nmüssen so liegen, daß eine Gefährdung der Fahr-           alle Verkleidungen, Fußböden, Halterungen, Futter-\ngäste oder der Besatzung im Brandfalle auf ein mög-        stücke (Blindhölzer) und Deckenwegerungen aus\nlichst geringes Maß beschränkt wird.                      nicht-brennbarem Werkstoff bestehen.\n1. Auf Schiffen, die nicht mehr als 100 Fahr-\ngäste befördern, ist nicht-brennbarer Werk-\n§ 57                                      stoff für Verkleidungen, Fußböden und\n(Zu Kapitel II Regel 37)                           Decken nicht erforderlich, sofern diese den\nFenster und Seitenfenster                             Vorschriften entsprechen, die für die Schotte\nder Räume, in denen sie sich befinden, er-\n(1) Methoden I und III\nlassen sind.\nAlle Fenster und Seitenfenster im Bereich der\n2. Auf Schiffen mit mehr als 100 Fahrgästen\nUnterkunftsräume müssen mit einem Rahmen aus\ndarf die Gesamtmenge brennbarer Verblen-\nMetall oder einem gleichwertigen Werkstoff ver-                     dungen, Leisten und Kehlleisten, Verzierun-\nsehen sein. Das Glas muß durch einen Einsatzrahmen\ngen und Furniere in Unterkunfts- oder Ge-\naus Metall oder durch eine gleichwertige Vorrich-\nsellschaftsräumen ein Volumen nicht über-\ntung gehalten werden. Alle nach den Gängen oder\nschreiten, das dem eines Furniers von 2,54\nzu den Treppenhäusern führenden Fenster oder\nMillimeter Dicke entspricht, welches die\nSeitenfenster müssen den Sicherheitsvorschriften des                Gesamtfläche der Decken und Wände be-\nSchottentyps entsprechen, in dem sie eingebaut sind.                deckt. Brennbare Verblendungen, Leisten\nOberlichter von Treppenhäusern, Gängen, Motor-                      und Kehlleisten, Verzierungen oder Fur-\nräumen und Räumen, in denen sich Olmotoren, 01-                     niere dürfen in Gängen, Vorplätzen und\ntanks und Olkessel befinden, müssen von außen                       Treppenhäusern nicht verwendet werden.\nschließbar sein und Scheiben aus feuerfestem Glas,\nz. B. Drahtglas, erhalten.                                   (2) Methode III\n(2) Methode II                                              Die Verwendung von brennbarem Werkstoff\njeder Art, wie z. B. nicht imprägniertes Holz für Ver-\nAlle zu den Gängen oder zu den Treppenhäusern          schalung~n, Halterungen (Blindhölzer), Deckenwege-\nführenden Fenster oder Seitenfenster müssen den           rqngen, Beschlägen, Furnieren, Vorhängen, Teppi-\nSicherheitsvorschriften des Schottentyps entsprechen,     chen, muß auf ein so geringes Maß beschränkt\nin dem sie eingebaut sind. Oberlichter von Treppen-       -w~erden, wie es mit dem Zweck des betreffenden\nhäusern, Gängen, Motorräumen und Räumen, in               Raumes vereinbar ist. In den Gesellschaftsräumen\ndenen sich Olmotoren, Oltanks und Olkessel be-            solcher Schiffe müssen die Träger und Halterungen\nfinden, müssen von außen schließbar sein und Schei-       der Verkleidungen aus Stahl oder einem gleich-\nben aus feuerfestem Glas, z. B. Drahtglas, erhalten.      wertigen Werkstoff hergestellt sein.","612                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\n(3) Methoden I, II und III                                 Nur für Methode III erforderlich\nDas Isoliermaterial, insbesondere das für Kühl-            (7) In den Unterkunftsräumen müssen alle Ober-\nräume, muß nicht-brennbar sein.                            flächen mindestens sdlwer entflammbar sein.\n§ 60                                                      § 61\n(Zu Kapitel II Regel 40)                                  (Zu Kapitel II Regel 41)\nVerschiedenes (Methoden I. II und III)                            Filmvorföhrungsanlagen\n(1) 1. Hinter Decken, Verkleidungen oder Verscha-                      (Methoden I, II und mt\nlungen befindliche Hohlräume müssen durch           Die Einrichtung und Handhabung der Filmvorfüh-\ngut dichtende Abschirmungen zur Verhü-           rungsanlagen muß den besonderen Vorsdlriften der\ntung von Luftzug wirksam unterteilt sein,        See-Berufsgenossensc:haft entsprechen. Es dürfen\nund zwar in Abständen von nicht mehr als        nur Sicherheitsfilme verwendet werden.\n13,73 Meter in der Längsrichtung.\n2. In senkrechter Richtung müssen solche Hohl-\nräume, einsdlließlich derjenigen hinter den                                § 62\nVerkleidungen der Treppen, der Schächte                           (Zu Kapitel II Regel 42)\nusw., in Höhe jedes Decks geschlossen sein.      Selbsttätige Berieselungs- und Feuermeldeanlagen\n(2) Decken und Schotte müssen so ausgeführt sein,                             (Methode II)\ndaß durdl den Feuerrondendienst jede Rauchentwick-            Auf Schiffen, auf denen nach Methode II verfahren\nlung in nicht ständig beobachteten und nicht zugäng-      wird, muß eine von der See-Berufsgenossenschaft\nlichen Räumen festgestellt werden kann, ohne die          zugelassene und den Vorschriften des § 68 entspre-\nWirksamkeit des Feuerschutzes zu beeinträchtigen.         chende selbsttätige Berieselungs- und Feuermelde-\nanlage eingebaut sein. Diese Anlage muß so ein-\n(3) Die verdeckten Flächen aller Schotte, Verklei-     gerichtet sein, daß sie alle für die Benutzung oder\ndungen, Täfelungen, Treppen, Holzböden usw. in            die Bedienung von Fahrgästen oder Besatzung be-\nden Unterkunftsräumen müssen mindestens schwer             stimmten geschlossenen Räume schützt, mit Aus-\nentflammbar sein.                                         nahme der Räume, in denen mit keiner wesentlichen\n(4) Farben, Lacke, Polituren und ähnliche Stoffe       Brandgefahr zu rechnen ist.\nauf Nitrozellulosebasis dürfen nicht verwendet\nwerden. In den Unterkunftsräumen dürfen nur                                          § 63\nschwer entflammbare Anstriche verwendet werden.\n(Zu Kapitel II Regel 43)\nSatz 2 gilt nicht für bewegliches Inventar.\nSelbsttätige Feuermeldeanlagen\n(5) Blei darf bei Außenbord-Speigatten, Abfluß-                              (Methode III)\nrohren und anderen Austritten, die sich in unmittel-\nAuf Schiffen, auf denen nach Methode III verfah-\nbarer Nähe der Wasserlinie befinden, nicht verwen-\nren wird, muß eine von der See-Berufsgenossenschaft\ndet werden, ebensowenig überall dort, wo das\nzugelassene selbsttätige Feuermeldeanlage ein-\nSchmelzen des Bleis im Brandfall die Gefahr eines\ngebaut sein. Die Anlage muß so eingerichtet sein, daß\nWassereinbruchs zur Folge haben könnte.\nsie jeden Brand in allen für die Benutzung oder die\n(6) 1. Elektrisdle Heizkörper müssen so gebaut         Bedienung von Fahrgästen oder Besatzung bestimm-\nsein, daß bei einer Raumtemperatur von          ten geschlossenen Räumen (mit Ausnahme der\n20° C die Temperatur der Verkleidung 85° C      Räume, in denen mit keiner wesentlichen Brand-\nund die der aus ihr austretenden Luft 95° C     gefahr zu rechnen ist} feststellt und das Vorhanden-\nnicht überschreitet. Sie sind außerdem mit      sein oder Anzeichen eines Brandes sowie den Brand-\neinem Wärmeschutz auszurüsten, der· die         ort selbsttätig an einer oder mehreren Stellen an-\nHeizkörper bei einer Ubertemperatur in-         zeigt, an denen es von der Besatzung am schnellsten\nfolge Wärmestau abschaltet. Heizkörper mit      festgestellt werden kann.\noffenen Heizdrähten dürfen nicht verwendet\nwerden. Das Gehäuse oder die Verkleidung\n§ 64\nist so auszubilden, daß keine Kleidungs-\nstücke und Gegenstände auf ihnen abgelegt                         (Zu Kapitel II Regel 44)\nwerden können.                                               Pläne (Methoden 1, II und III)\n2. Elektrisdle Heizkörper müssen fest. ange-          Zur Unterrichtung der Schiffsführung sind Gesamt-\nbrac:ht sein. Bei einem Einbau in die Wand      übersichtspläne ständig auszuhängen. Diese Pläne\noder in Verkleidungen ist durch eine ein-       müssen für jedes Deck die verschiedenen durch\ngebaute Wanne dafür zu sorgen, daß keine        Schotte vom Typ „A gebildeten Feuerabschnitte\nH\nWarmluft hinter die Verschalungen gelan-        und (falls vorhanden) die durch Schotte vom Typ „B\"\ngen kann. Uber und unmittelbar neben den        unterteilten Abschnitte angeben. Sie müssen ferner\nHeizkörpern dürfen keine Einrichtungen an-      alle Einzelheiten enthalten über die Feueralarm- und\ngebracht werden, die das Aufhängen von          Feuermeldeanlagen, die Berieselungsanlage (falls\nbrennbaren oder den Luftaustritt behindern-     vorhanden), die Feuerlöscneinrichtungen, die Zu- und\nden Gegenständen ermöglichen.                   Ausgänge der einzelnen Abteilungen, Decks usw.","Nr. 14 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955                        673\nsowie über die Lüftungseinrichtungen einschließlich        (7) Die Feuerlöschschläuche müssen aus einem\nder Lage der Sperrklappen und der Bezeichnungs-         von der See-Berufsgenossenschaft zugelassenen\nnummern der Lüfter jedes Abschnitts. Reservepläne       Werkstoff bestehen. Die einzelne Schlauchlänge\nsind mitzuführen.                                       darf 20 Meter nicht überschreiten. Die Gesamt-\nschlauchlänge muß ausreichen, um Wasser an jede\nerforderliche Stelle geben zu können. Ferner müs-\nTeil E                          sen die Schläuche mit dem erforderlichen Zubehör\nversehen sein. Der Innendurchmesser des Strahl-\nFeueranzeige und Feuerlöschung auf                  rohres darf nicht weniger als 12 Millimeter betra-\nFahrgastschiffen und Frachtschiffen                 gen. Als Schlauch- und Strahlrohrkupplungen sind\n(gilt für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe, mit Aus-   nur genormte 52 oder 75 Millimeter Storzanschlüsse\nnahme des § 70, der nur für Fahrgastschiffe, und des    zu verwenden.\n§ 71, der nur für Frachtschiffe gilt)             (8) Die in diesen Bestimmungen als „Feuerlösch-\nAnmerkung: Die §§ 65 bis einschließlich 69 legen        schläuche\" bezeichneten Schläuche und die erforder-\ndie Bedingungen fest, die die in den §§ 70 und 71       lichen Zubehörteile und Werkzeuge müssen ständig\nerwähnten Geräte und Einrichtungen zu erfüllen          in voll gebrauchsfertigem Zustand sein und zusam-\nhaben.                                                  men an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der An-\n§ 65                           schluß- oder Verbindungsstutzen aufbewahrt wer-\nden.\n(Zu Kapitel II Regel 45)\nPumpen, Feuerlöschrohrleitungen, Ansdilußstutzen                                  § 66\nund Feuerlöscbscbläucbe                                    (Zu Kapitel II Regel 46)\n(1) Feuerlöschpumpen       müssen      Einzelantrieb                      Feuerlösdigeräte\nhaben. Sanitäre, Ballast-, Bilge- oder allgemeine          (1) Sämtliche Feuerlöschgeräte mj.issen nach Art\nBetriebspumpen dürfen als Feuerlöschpumpen vor-         und Ausführung von der See-Berufsgenossenschaft\ngesehen sein. Auf jedem Schiff muß die Leistung         zugelassen sein. Der Inhalt der vorgeschriebenen\nder für Feuerlöschzwecke bestimmten Pumpen min-         Handfeuerlöscher darf nicht mehr als 13,5 Liter und\ndestens zwei Drittel der für das betreffende Schiff     nicht weniger als 9 Liter betragen.\ngeforderten Bilgepumpenleistung betragen. Jede\nPumpe muß mindestens, die zwei kräftigen Wasser-           (2) Reservefüllungen müssen in der von der See-\nstrahle erzeugen können, die in diesen Bestimmun-       Berufsgenossenschaft festzusetzenden Anzahl vor-\ngen erwähnt werdeh. Der Strahlrohrmündungsdruck         handen sein.\nmuß mindestens 3 kg/cm 2 betragen.                         (3) Feuerlöschgeräte, deren Löschmittel unter\n(2) Sämtliche Feuerlöschpumpen, ausgenommen          Druck stehen, dürfen in den für Fahrgäste oder Be-\nKreiselpumpen, sind mit Sicherheitsventilen zu ver-     satzung bestimmten Räumen nicht untergebracht\nsehen, die so angebracht und eingestellt sein müs-      sein.\nsen, daß ein übermäßiger Druck an irgendeiner              (4) Bei den auf Grund der Bestimmungen des § 72\nStelle des Hauptfeuerlöschnetzes verhindert wird.       durchzuführenden Prüfungen sind die Handfeuer-\n(3) Der Durchmesser der Feuerlöschrohrleitungen      löscher den von der See-Berufsgenossenschaft ge-\nmuß eine gleichzeitige und genügende Wasserver-         forderten Proben zu unterziehen.\nsorgung für mindestens zwei Feuerlöschschläuche            (5) Einer der für die Verwendung in einem be-\ngewährleisten. Er muß so bemessen sein, daß er der      stimmten Raum vorgesehenen Handfeuerlöscher\ngeforderten Leistung der für Feuerlöschzwecke be-       muß in der Nähe des Zuganges zu diesem Raum\nstimmten Pumpen entspricbt.                             untergebracht sein.\n(4) Anzahl und Verteilung der Anschlußstutzen           (6) Die Bedienungsventile festangebrachter Feuer-\ninnerhalb eines Hauptfeuerabschnittes müssen der-       löscheinrichtungen müssen sich an leicht zugäng-\nart sein, daß aus mindestens zwei Schlauchleitun-       lichen Stellen befinden und so angebracht sein, daß\ngen, von denen eine aus einer einzigen Schlauch-        sie auch bei Feuerausbruch noch möglichst lange zu\nlänge besteht, gleichzeitig an jede Stelle des Schif-   erreichen sind.\nfes Wasser gegeben werden kann.\n(5) Die Rohrleitungen und Anschlußstutzen müs-                                  § 67\nsen so angebracht sein, daß die Feuerlöschschläuche                      (Zu Kapitel II Regel 47)\nleicht angeschlossen werden können und nicht ge-                 Feuererstickendes Gas oder Dampf\nknickt werden. Auf Schiffen, die Decksladung beför-                   für Lade- und Kesselräume\ndern können, müssen die Anschlußstutzen jederzeit\n(1) Ist die Verwendung von Gas oder Dampf als\nleicht zugänglich sein. Die Rohrleitungen müssen,\nFeuerlö~chmittel in Lade- oder Kesselräumen vor-\nsoweit irgend möglich, so verlegt sein, daß die Ge-\ngesehen, so muß die Anlage von der See-Berufs-\nfahr einer Beschädigung durch solche Ladungen ver-\ngenossenschaft zugelassen sein. Die erforderlichen\nmieden wird.\nRohrleitungen zur Weiterleitung des Gases oder\n(6) Hähne oder Ventile müssen an den Rohrlei-        Dampfes müssen mit Bedienungsventilen oder -häh-\ntungen so angebracht sein, daß jeder Feuerlösch-        nen versehen sein, die in allen Fällen von Deck aus\nschlauch abgenommen werden kann, während die            leicht zugänglich sind. Die Rohrleitungen und Ven-\nFeuerlöschpumpen in Betrieb sind.                       tile sind so zu bezeichnen, daß deutlich zu ersehen","674                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nist, zu welchen Abteilungen sie führen. Es sind ge-         (6) Es muß eine Vorrichtung vorgesehen sein, mit\neignete Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern,         der vor Abgabe von Kohlendioxyd in irgendeinen\ndaß versehentlich Gas oder Dampf in irgendeine          Betriebsraum ein hörbares Warnzeichen gegeben\nAbteilung geleitet wird. Führt eine Rohrleitung in      werden kann.\neinen Raum, der den Fahrgästen zugänglich sein\nkann, so muß diese Leitung mit einem zusätzlichen,                                 § 68\nin geeigneter Weise geschützten Absperrventil oder                        (Zu Kapitel II Regel 48)\n-hahn versehen sein.                                                Selbsttätige Berieselungsanlagen\n(2) Die Rohrleitungen sind so anzuordnen, daß            (1) Von der See-Berufsgenossenschaft zugelassene\neine wirksame Verteilung der feuererstickenden          selbsttätige Berieselungsanlagen können als ausrei-\nGase oder des Dampfes gewährleistet ist. In Lade-       chende Feuerlöscheinrichtung angesehen werden. Ist\nräumen von mehr als 800 Kubikmeter Inhalt müssen        eine solche Anlage eingebaut, so muß muß sie stän-\nmindestens zwei Rohre vorhanden sein, von denen         dig unter dem erforderlichen Druck stehen und über\ndas eine im vorderen und das andere im achteren         eine laufende Wasserzufuhr verfügen.\nTeil des Laderaumes verlegt sein muß. Falls Dampf\nverwendet wird, müssen die Rohre ausreichend tief           (2) Die Anlage muß in Abschnitte unterteilt sein,\nin den Raum verlegt sein.                               deren Anzahl durch die See-Berufsgenossenschaft zu\nbestimmen ist. Durch Einbau von selbsttätigen\n(3) 1. Ist die Verwendung von Kohlendioxyd als       Feuermeldeanlagen muß das Vorhandensein oder\nFeuerlöschmittel in Laderäumen vorgese-      Anzeichen eines Brandes sowie der Brandort an\nhen, so muß die Menge des verfügbaren        einer oder mehreren geeigneten Stellen angezeigt\nfreien Gases mindestens 30 vom Hundert       werden.\ndes Bruttorauminhalts des größten für sich\nabdichtbaren Schiffsladeraumes betragen.         (3) Die für die Wasserabgabe durch die Sprüh-\nHölzerne Lukendeckel mit verschalkten        düsen vorgesehene Pumpe oder Pumpen müssen so\nPersenningen gelten als Lukenabdichtung.     angeschlossen sein, daß sie bei einem in der An-\nlage entstehenden Druckabfall selbsttätig anlaufen.\n2. Ist die Verwendung von Kohlendioxyd als\nFeuerlöschmittel für Kesselräume vorge-        . (4) Jede Pumpe muß so leistungsfähig sein, daß\nsehen, so muß die Menge des verfügbaren      sie bei gleichzeitigem Betrieb einer von der See-\nfreien Gases mindestens 30 vom Hundert       Berufsgenossenschaft zu bestimmenden Anzahl von\ndes Bruttorauminhalts des größten Kessel-    Berieselungsdüsen diese laufend in ausreichender\nraumes, gemessen bis zur Oberkante der       Menge und mit dem erforderlichem Druck mit Was-\nKesselverkleidung, betragen. Sind die Ma-    ser versorgen kann.\nschinen- und Kesselräume nicht vollständig       (5) Für die Speisung der Seewasserpumpen, Luft-\nvoneinander getrennt und kann Heizöl aus     kompressoren und selbsttätigen Meldeanlagen müs-\ndem Kesselraum in die Maschinenraum-         sen mindestens zwei Energiequellen vorhanden\nbilgen fließen, so müssen Maschinen- und     sein. Bei elektrischem Antrieb muß der Strom über\nKesselräume als eine Abteilung betrachtet    die Notschalttafel durch eine nur diesem Zweck vor-\nwerden.                                       behaltene Speiseleitung geführt werden. In dem\n3. Ist die Verwendung von Kohlendioxyd als      Stromkreis darf kein Schalter außer dem an der\nFeuerlöschmittel sowohl für Laderäume als    Notschalttafel befindlichen vorhanden sein. Der\nauch für Kesselräume vorgesehen, so          Schalter muß deutlich bezeichnet und normalerweise\nbraucht die Gasmenge nicht größer zu sein,   geschlossen sein.\nals sie für den Schutz der größten dieser\nAbteilungen gefordert wird, gleichviel ob         (6) Die Berieselungsdüsen müssen bei einer Tem-\nes sich um einen Lade- oder einen Kessel-    peratursteigerung auf 68° ·c, in Trockenräumen und\nraum handelt.                                 dergl. auf 93° C, in Tätigkeit treten.\n4. Im Sinne dieses Absatzes 3 muß das Gas-           (7) Der See-Berufsgenossenschaft -~s_t jährlich_ der\nvolumen auf der Grundlage von 0,56 Ku-       einsatzbereite Zustand der selbsttatigen Beriese-\nbikmeter je Kilogramm errechnet werden.       lungsanlage durch das Gutachten eines v?n ihr a?-\nerkannten Sachverständigen nachzuweisen. Die\n(4) Ist die Verwendung von Dampf als Feuer-          Uberprüfung der Anlage durch den Sachverständi-\nlöschmittel in Laderäumen vorgesehen, so müssen          gen ist in das Schiffstagebuch einzutragen.\nder oder die für die Lieferung dieses Dampfes zur\nVerfügung stehenden Kessel stündlich mindestens\n1 Kilogramm Dampf für je 0,75 Kubikmeter des                                       §  69\nBruttorauminhalts des größten Laderaumes des                              (Zu Kapitel II Regel 49)\nSdliffes erzeugen können.                                            Atemsdlutzgeräte, Raudlhelme\n(5) Es müssen zugelassene Vorrichtungen einge-                        und Sidlerhei tslampen\nbaut sein, um die Lüfter von einer außerhalb des            (1) Jedes Atemschutzgerät muß von einem von\nRaumes liegenden Stelle aus abzustellen und um          der See-Berufsgenossenschaft zugelassenen Typ\nalle Türen, Lüftungskanäle, rings um die Schorn-        sein.\nsteine liegende Räume und andere Offnungen von\nRäumen, in denen feuererstickendes Gas oder                 (2) Um zu vermeiden, daß der Träger eines mit\nDampf als Feuerlöschmittel verwendet werden             einem Luftschlauch versehenen Rauchhelmes oder\nkann, zu schließen.                                     einer Rauchmaske Rauch einatmet, muß der Schlauch","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955                           675\nso lang sein, daß jede Stelle der Lade- oder Maschi-                werden können. Die Menge des verfüg-\nnenräume vom offenen Deck aus, in ausreichendem                     baren freien Gases muß mindestens 30 vom\nAbstand von der Luke oder der Zugangstür, er-                       Hundert von dem Bruttorauminhalt des\nreicht werden kann.                                                 größten für sich abdichtbaren Schiffslade-\nraumes betragen. Die See-Berufsgenossen-\n(3) Die elektrischen Sicherheitsleuchten müssen                  schaft kann die Verwendung von Dampf\neine Brenndauer von mindestens drei Stunden                         an Stelle der feuererstickenden Gase zu-\nhaben, explosionsgeschützt und von einem von der                    lassen, wenn die Einrichtungen die in § 67\nSee-Berufsgenossenschaft zugelassenen Typ sein.                     Abs. 4 geforderten Bedingungen erfüllen.\n2. Für Schiffe in Fahrten von beschränkter\n§ 70                                     Dauer und für Schiffe unter 1000 BRT kann\n(Zu Kapitel II Regel 50)                          die See-Berufsgenossenschaft andere Feuer-\nBestimmungen für Fahrgastsdliffe                          löscheinrichtungen für Laderäume zulassen.\nWachdienst und Feuermeldung\nMaschinen- und Bunkerräume\n( 1} Auf allen Fahrgastschiffen ist ein wirksamer\nFeuerrondendienst zu unterhalten, so daß jeder               (7) Ein Fahrgastschiff muß mit Anlagen versehen\nAusbruch eines Brandes rechtzeitig entdeckt werden        sein, durch die rasch und gleichzeitig mindestens\nkann. Von Hand zu betätigende Feuermelder müs-            zwei kräftige Wasserstrahle in jeden Teil der Koh-\nsen in allen Unterkunftsräumen für Fahrgäste und          lenbunker und der Kessel- und Maschinenräume ge-\nBesatzung verteilt sein, um es insbesondere dem           geben werden können.\nFeuerrondendienst zu ermöglichen, die Alarmmel-              (8) Auf einem Fahrgastschiff mit ölgefeuerten\ndung unverzüglich an die Schiffsleitung auf der           Kesseln oder mit Antrieb durch Verbrennungsmoto-\nBrücke oder an eine Feuer-Sicherheitsstation zu           ren müssen in den Maschinenräumen mindestens\nübermitteln.                                              zwei Schlauchanschlußstutzen, je einer an Backbord\n(2) Es muß eine von der See-Berufsgenossenschaft       und an Steuerbord, und für jeden Stutzen die ent-\nzugelassene selbsttätige Feuermeldeanlage vorge-          sprechenden Feuerlöschschläuche mit den erforder-\nsehen sein, die das Vorhandensein oder Anzeichen          lichen Kupplungen und Muffen sowie geeignete\neines Brandes sowie den Brandort in allen nach An-        Strahlrohre für das Spritzen von Wasser auf 01\nsicht der See-Berufsgenossenschaft dem Feuerron-          vorhanden sein.\ndendienst nicht zugänglichen Schiffsteilen selbsttätig\nanzeigt. Die Anzeige soll an einer oder mehreren             (9) Ein Fahrgastschiff mit ölgefeuerten Haupt-\noder Hilfskesseln muß den Vorschriften der vorste-\ngeeigneten Stellen erfolgen, an denen es von der\nBesatzung am schnellsten festgestellt werden kann.        henden Absätze 7 und 8 entsprechen und außerdem\nDie See-Berufsgenossenschaft kann eine Ausnahme           folgende Bedingungen erfüllen:\nzulassen, wenn das Schiff Fahrten von so beschränk-              1. An jedem Kesselwachstand muß sich ein\nter Dauer durchführt, daß die Anwendung dieser                      Behälter mit Sand, mit Soda-getränkten\nVorschrift unbillig wäre.                                          Sägespänen oder mit anderen zugelassenen\nTrockenstoffen in einer von der See-Be-\nFahrgast- und Besat;\"imgsräume                                      rufsgenossenschaft geforderten Menge be-\n(3) Ein Fahrgastschiff muß mit Anlagen versehen                  finden.\nsein, durch die rasch und gleichzeitig mindestens                2. An jedem Kesselwachstand sowie in jedem\nzwei kräftige Wasserstrahle an jede Stelle jedes                    Raum, in dem Teile der Olfeuerungsanlage\nDecks oder Raumes, die von Fahrgästen oder Be-                      untergebracht sind, müssen mindestens\nsatzungsangehörigen benutzt werden, gegeben wer-                    zwei zugelassene Handfeuerlöscher für\nden können, wenn alle wasserdichten Türen und                       Schaum oder für ein anderes zur Löschung\nalle Türen in den Hauptfeuerschotten geschlossen                    von Olbränden zugelassenes Löschmittel\nsind. Die Türen in Zwischenschotten dürfen Offnun-                  vorhanden sein.\ngen von zweckmäßigen Abmessungen erhalten,\n3. Ferner müssen zugelassene Anlagen vor-\nwelche mit Verschlußdeckeln zu versehen sind.\nhanden sein, durch die Schaum schnell ab-\n(4) Ein Fahrgastschiff muß Handfeuerlöscher mit-                 gegeben und über den oder die Kesselräume\nführen, wie sie nach Typ und Anzahl von der See-                    sowie jeden Raum, in dem Teile der Olfeue-\nBerufsgenossenschaft vorgeschrieben werden.                         rungsanlage oder Setztanks liegen, verteilt\nwerden kann. Die zur Verteilung zur Ver-\nLaderäume                                                           fügung stehende Schaummenge muß aus-\nreichen, um die größte Fläche, über die das\n(5) Ein Fahrgastschiff muß mit Anlagen versehen -\nsein, durch die rasch und gleichzeitig mindestens zwei              Heizöl sich im Fall einer unerwartet auf-\nkräftige Wasserstrahle in jeden Laderaum gegeben                    tretenden Undichtigkeit ausbreiten kann,\nwerden können.                                                      mit einer 15 Zentimeter dicken Schicht zu\nbedecken. An Stelle von Schaum können\n(6) 1. Ein Fahrgastschiff muß mit Anlagen ver-                   feuererstickende Gase oder eine eingebaute\nsehen sein, durch die feuererstickende Gas'e              Hochdruck-Wasserberiesel ungsanlage zum\nmittels fester Rohrleitungen schnell in jede              Feuerlöschen benutzt werden. Sind Masch.i-\nfür Ladung benutzbare Abteilung geleitet                  nen- und Kesselräume nich.t durch. ein Schott","676                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nvollständig voneinander getrennt und kann muß, wenn ein Brand in irgendeiner Abteilung alle\nHeizöl vom Kesselraum in die Maschinen- Pumpen außer Betrieb setzen kann, noch eine andere\nraumbilgen fließen, so sind diese kombi- . von der See-Berufsgenossenschaft als ausreichend\nnierten Maschinen- und Kesselräume als anerkannte Feuerlöscheinrichtung vorhanden sein.\neine Abteilung anzusehen. Die Bedienung\nder Anlagen muß von leicht zugänglichen F eue!löschrohr lei tun gen\nStellen aus erfolgen können, die auch bei und Schläuchanschlußstutzen\nAusbruch eines Brandes nicht sogleich uner-      (14) Auf einem Fahrgastschiff müssen sich Feuer-\nreichbar sind, und von denen eine außerhalb löschrohrleitungen und Schlauchanschlußstutzen be-\ndes Raumes liegen muß.                        finden, die den Vorschriften des § 65 entsprechen.\n4. Auf Schiffen mit einem Kesselraum ist ein     Feuerlöschschläuche\nzugelassener Schaumfeuerlöscher von min-\ndestens 136 Liter Inhalt mitzuführen. Auf        (15) Ein Fahrgastschiff muß mit der von der See-\nSchiffen mit mehr als einem Kesselraum        Berufsgenossenschaft vorgeschriebenen Anzahl von\nsind zwei derartige Feuerlöscher mitzu-       Feuerlöschschläuchen ausgerüstet sein. Für jeden\nführen. Für diese Feuerlöscher müssen auf     Anschlußstutzen muß mindestens ein Feuerlösch-\nTrommeln gewickelte Schläuche vorhanden       schlauch vorhanden sein; diese Schläuche dürfen nur\nsein, mit denen jeder Teil der Kesselräume    für Feuerlöschzwecke oder für die Prüfung der Feuer-\nund der Räume, in denen Teile der Olfeue-     löscheinrichtungen bei Feuerschutzübungen und Be-\nrungsanlage untergebracht sind, erreicht      sichtigungen der Anlagen Verwendung finden.\nwerden kann.\nAtemschutzgeräte und Sicherheitslampen\n(10) Ein Fahrgastschiff    mit Antrieb durch Ver-        (16) Auf Fahrgastschiffen sind mindestens       zwei\nbrennungsmotoren muß, zusätzlich zur Erfüllung der       Ausrüstungen, bestehend aus je einem Atemschutz-\nBedingungen der vorstehenden Absätze 7 und 8, in         gerät mit Kopfschutz, einem Paar Schutzhandsdmhen,\njedem Maschinenraun1 wenigstens einen zugelasse-         einer elektrischen, explosionsgeschützten Sicher-\nnen Schaumfeuerlöscher von mindestens 45 Liter           heitsleuchte und einer Feuerwehraxt, mitzuführen.\nInhalt und ferner einen zugelassenen Handschaum-         Diese Ausrüstungen sind an möglichst weit vonein-\nf euerlöscher für jede angefangene 1000 WPS der          ander entfernten Stellen gebrauchsfertig aufzube-\nMaschinen mitführen. Die Gesamtzahl dieser Hand-         wahren. Eine tragbare elektrische Bohrmaschine, die\nfeuerlöscher darf jedoch nicht weniger als zwei und      es im Notfall ermöglicht, einen Zugang zum Ort des\nbraucht nicht mehr als sechs zu betragen.                Brandes durch Decks, Schächte oder Schotte zu schaf-\nfen, muß ständig zur Verfügung stehen.\n( 11) Ist auf einem Fahrgastschiff mit Antrieb durch\nVerbrennungsmotoren ein Hilfskessel eingebaut, so\n§ 71\nmüssen die Vorschriften des Absatzes 9 erfüllt sein.\nLiegt der Hilfskessel in einem Maschinenraum, so                           (Zu Kapitel II Regel 51)\nmuß in diesem Raum an Stelle des im vorhergehen-                     Bestimmungen für Fradltsdliffe\nden Absatz vorgeschriebenen großen Feuerlöschers            (1) 1. Ein Frachtschiff von 2000 BRT oder mehr\nein zugelassener Schaumfeuerlöscher von mindestens                 muß mit einer An~e ausgerüstet sein,\n136 Liter Inhalt vorhanden sein, der mit einer ge-                 durch die feuererstickende Gase mittels\neigneten Schlauchausrüstung oder anderen zugelas-                  fester Rohrleitungen schnell in jeden Raum,\nsenen Einrichtungen zur Schaumverteilung versehen                  in dem Ladung mitgeführt werden kann,\nsein muß.                                                          geleitet werden können. Die Menge des\nverfügbaren freien Gases muß mindestens\nPumpen\n30 vom Hundert des Bruttorauminhalts des\ngrößten für sieb abdichtbaren Schiffslade-\n(12) Ein Fahrgastschiff von 4000 BRT oder mehr                  raumes betragen. Die See-Berufsgenossen-\nmuß über mindestens drei Feuerlöschpumpen ver-                     schaft kann die Verwendung von Dampf an\nfügen, die mit Dampf- oder irgendeinem anderen                     Stelle feuererstickender Gase zulassen, wenn\nKraftantrieb versehen sind. Jedes Fahrgastschiff von               die Einrichtungen den Vorschriften des § 67\nweniger als 4000 BRT muß über mindestens zwei                      Abs. 4 entsprechen. Auf Tankschiffen kann\nsolcher Feuerlöschpumpen verfügen. Jede Feuer-                     Schaum als geeigneter Ersatz für feuerer-\nlöschpumpe muß so leistungsfähig sein, daß sie min-                stickende Gase oder Dampf gestattet werden.\ndestens zwei kräftige Strahle gleichzeitig nach jeder           2. Die See-Berufsgenossenschaft kann in be-\nStelle des Schiffes geben kann.                                    sonderen Fällen Erleichterungen von der\nAnwendung dieser Vorschrift bei Lade-\n(13) Auf    einem Fahrgastschiff von 91,50 Meter                räumen von Schiffen (mit Ausnahme der\nLänge oder mehr mit ölgefeuerten Kesseln oder mit                  Tanks von Tankschiffen) zulassen,\nAntrieb durch Verbrennungsmotoren müssen die                       a) wenn die Laderäume gegen Luftzutritt\nSeewasserleitungen, die Pumpen sowie die Kraft-                        wirksam abschließende Lukendeckel aus\nquellen für deren Antrieb derart angeordnet sein,                      Stalil und gleichwertige, nicht-brennbare\ndaß ein in irgendeiner Abteilung entstehender Brand                    Verschlüsse für alle Lüftungskanäle so-\nnicht alle Feuerlöschpumpen außer Betrieb setzen                       wie andere zu den Laderäumen führen-\nkann. Auf Schiffen von weniger als 91,50 Meter Länge                   den Offnungen haben;","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955           /\n677\nb) wenn das Schiff lediglich für die Beför-            Trockenstoffen in einer von der See-Berufs-\nderung von Kohle oder nicht-brennbarer              genossenschaft geforderten Menge befinden.\nSchüttladungen gebaut und bestimmt ist.          2. An jedem Kesselwachstand sowie in jedem\n(2) Ein Frachtschiff von 500 BR T oder mehr muß                Raum, in dem Teile der Olfeuerungsanlage\nden Bedingungen der Nummern 2 und 3 und ein                       untergebracht sind, müssen mindestens zwei\nFrachtschiff von 1000 BRT oder mehr allen nach-                   zugelassene Handfeuerlöscher für Schaum\nstehenden Bedingungen entsprechen:                                oder für ein anderes zur Löschung von 01-\nbränden zugelassenes Löschmitttel vorhan-\n1. a) Es müssen zwei maschinell angetriebene\nden sein. Außerdem muß mindestens ein\nPumpen vorhanden sein, von denen jede\nFeuerlöscher der gleichen Art mit einem\neine ausreichende Wasserversorgung der\nInhalt von 9 Liter für jeden Brenner zur\nFeuerlöschschläuche und Feuerlöschein-\nVerfügung stehen. Der Gesamtinhalt des\nrichtungen gewährleistet; dabei müssen\noder der zusätzlidien Feuerlöscher braucht\nschnell und gleichzeitig mindestens zwei\njedoch 45 Liter für einen-. Kesselraum nicht\nkräftige Wasserstrahle an jede Stelle               zu übersteigen.\ndes Schiffes gegeben werden können.\nDiese Einrichtungen müssen mit einer             3. Ferner müssen zugelassene Anlagen vor-\nsolchen Anzahl von Feuerlöschschläuchen             handen sein, durch die Schaum schnell ab-\nnebst den erforderlichen Kupplungen                 gegeben und über den Kesselraum sowie\nund Muffen ausgerüstet sein, wie es von             jeden Raum, in dem Teile der Olfeuerungs-\nder See-Berufsgenossenschaft für aus-                anlage oder Setztanks liegen, verteilt\nreichend gehalten wird.                            werden kann. ',vie zur Verteilung zur Ver-\nb) Falls auf solchen Schiffen mit ölgefeuer-            fügung stehende Schaummenge muß aus-\nten Kesseln oder mit Antrieb durch Ver-            reichen, um die größte Fläche, über die das\nbrennungsmotoren ein Brand in irgend-              Heizöl sich im Fall einer unerwartet auf-\neiner Abteilung sämtliche Pumpen außer             tretenden Undichtigkeit ausbreiten kann,\nBetrieb setzen kann, muß noch eine an-              mit einer 15 Zentimeter starken Schicht zu\ndere Feuerlöscheinrichtung vorhanden                bedecken. An Stelle von Schaum können\nsein, deren Art, Leistung und Aufstellung           feuererstickende Gase oder Dampf oder eine\nden Anforderungen der See-Berufsge-                 eingebaute Hochdruck-Wasserberiesel ungs-\nnossenschaft entspricht.                           anlage zum Feuerlöschen benutzt werden.\nSind Maschinen- und Kesselräume nicht\n2. Handfeuerlöscher müssen in den von der                 durch einen Schott vollständig voneinander\nBesatzung und, falls vorhanden, in den von             getrennt und kann Heizöl vom Kesselraum\nFahrgästen benutzten Räumen zum soforti-               in die Maschinenr~umbilgen fließen, so sind\ngen Gebrauch zur Verfügung stehen. Die                 diese kombinierten Maschinen- und Kessel-\nAnzahl dieser Feuerlösdier muß auf jeden               räume als eine Abteilung anzusehen. Die\nFall mindestens fünf betragen.                         Bedienung der Anlagen muß von leicht zu-\ngänglichen Stellen aus erfolgen können, die\n3. Es muß mindestens eine Ausrüstung vor-                 auch bei Ausbruch eines Brandes nicht so-\nhanden sein, bestehend aus einem Atem-                 gleich unerreichbar sind und von denen eine\nschutzgerät mit Kopfschutz, einem Paar                 außerhalb des Raumes liegen muß.\nSchutzhandschuhen, einer elektrischen, ex-\nplosionsgeschützten Sicherheitsleuchte, einer   (5) Die See-Berufsgenossensdiaft bestimmt die\nFeuerwehraxt und, außer auf Tankschiffen,     Feuerlöschanlagen, die in den Maschinen- und Kessel-\neiner tragbaren elektrischen Bohrmaschine,    räumen von Fraditschiffen, auf denen 01- und Kohle-\ndie es im Notfall ermöglicht, einen Zugang    feuerung gleichzeitig zur Verwendung gelangt, ein-\nzum Ort des Brandes durch Decks, Schächte     zurichten sind.\noder Schotte zu schaffen.\n(6) Auf einem Frachtschiff mit Antrieb durdi Ver-\n(3) Aµf einem Frachtschiff mit ölgefeuerten Kesseln   brennungsmotoren müssen in den Maschinenräumen\noder mit Antrieb durch Verbrennungsmotoren              vorhanden sein\nmüssen in den Maschinenräumen mindestens zwei\nSchlauchanschlußstutzen, je einer an Backbord und             1. die in vorstehendem Absatz 3 vorgesehene\nan Steuerbord, und für jeden Stutzen die entspre-                Feuerlöschausrüstung;\nchenden Feuerlöschschläuche mit den erforderlichen            2. ein zugelassener Schaumfeuerlöscher von\nKupplungen und Muffen sowie geeignete Strahlrohre                mindestens 45 Liter Inhalt mit einem Schlauch\nfür das Spritzen von Wasser auf 01 vorhanden sein.               von mindestens 10 Meter Länge;\n(4) Auf einem Frachtschiff, in welchem 01 für die           3. Handfeuerlöscher eines zugelassenen Typs\nBeheizung der Haupt- oder Hilfskessel verwendet                  in der von der See-Berufsgenossenschaft\nwird, sind außerdem in den Kessel- und Maschinen-                unter Berücksichtigung derGröße undRaum-\nräumen folgende Bedingungen zu erfüllen:                         aufteilung des Maschinenraumes sowie der\nMaschinenleistung vorgeschriebenen Anzahl\n1. An jedem Kesselwachstand muß sich ein                  und Verteilung. Die Anzahl dieser Feuer-\nBehälter mit Sand, mit Soda-getränkten                 löscher darf jedoch nicht geringer als zwei\nSägespänen oder mit anderen zugelassenen               sein und braucht sechs nicht zu übersteigen.","678                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nAuf Schiffen mit ölgefeuerten Kesseln müssen die                                       Teil F\nVorsduiften des vorstehenden Absatzes 4 Anwen-\nVerschiedenes\ndung finden.\n(gilt für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe)\n§ 72                                                        § 74\n(Zu Kapitel II Regel 52)                                    (Zu Kapitel II Regel 54)\nSofortige Verwendungsbereitsdlaft der Anlagen                                    Ausgänge\n(1) Die Feuerlöschanlagen auf neuen und vorhan-            (1) Bei allen für Fahrgäste und Besatzung vorge-\ndenen Fahrgastsdliffen und Frachtschiffen sind in           sehenen Räumen müssen die Niedergänge und Leitern\ngutem Betriebszustand zu halten und müssen zur              so angeordnet sein, daß sie eine ausreichende und\nsofortigen Verwendung bereit sein.                          rasche Rettungsmöglichkeit zum Bootsdeck bieten.\nInsbesondere sind folgende Anordnungen zu befol-\n(2) Der Zustand und die Betriebsbereitschaft der         gen:\nFeuerlöschanlagen ist halbjährlich zu prüfen; das Er-\ngebnis der einzelnen Prüfungen ist in das Schiffstage-             1. Unter dem Schottendeck muß jede wasser-\nbuch einzutragen, jede Beanstandung und ihre Be-                      dichte Abteilung außer den wasserdichten\nseitigung ist ausdrücklich zu vermerken.                              Türen genügend Ausgänge besitzen, die\neine ausreichende Rettungsmöglichkeit bie-\n(3) Zu den nach Absatz 2 zu prüfenden Feuerlösch-                   ten und die so anzuordnen sind, daß sie\nanlagen gehören insbesondere                                           jederzeit leicht zugänglich sind.\n1. die Fernschließvcltrichtung (§ 49 Abs. 5),              2. Oberhalb des Schottendecks müssen minde-\nstens zwei gangbare Ausgänge für jeden\n2. die Feuerlöschpumpen, das Feuerlöschnetz,                  durch Hauptfeuerschotte begrenzten Raum\ndie Anschlußstutzen und die Feuerlösch-                     vorhanden sein, von denen wenigstens\nschläuche nebst Zubehör (§ 65),                             einer zu einer Treppe führen muß, die einen\n3. die Handfeuerlöscher und die festange-                      Ausgang nach oben bildet.\nbrachten Feuerlöschgeräte (§ 66),                       3. Breite, Anzahl und Anordnung der Nieder-\n4. die Schaumfeuerlöscher und die Schaum-                      gänge müssen den Anforderungen der See-\nfeuerlöschanlagen (§ 70 bzw. 71),                           Berufsgenossenschaft entsprechen.\n5. die Kohlendioxyd- bzw. Dampffeuerlösch-                 4. Bei Schiffen, die nach Inkrafttreten dieser\nanlagen (§ 67),                                             Verordnung auf Kiel gelegt werden, müssen\ndie Seitenfenster eine lichte Glasdurchsicht\n6. das Warnzeichen für die Abgabe von Koh-                     von mindestens 350 Millimeter Durchmesser\nlendioxyd (§ 67 Abs. 6),                                    haben und den Anforderungen der See-Be-\n7. die Rauchklappen (§ 54 Abs. 3) sowie die                    rufsgenossenschaft entsprechen.\nVerschlußvorrichtungen          der  Aufzugs-       (2) Jeder    Maschinenraum, Wellentunnel, Heiz-\nschächte(§ 54 Abs. 2), der Räume, in denen       raum sowie jeder andere Betriebsraum muß einen\nfeuererstickendes Gas oder Dampf verwen-         Notausgang für das Personal haben, durch den der\ndet werden kann (§ 67 Abs. 5), und der           Raum ohne Benutzung von wasserdichten Türen ver-\nLadeluken und Lüftungskanäle(§ 71 Abs. 1         lassen werden kann.\nNr. 2),\n§ 75\n8. die Verschlußvorrichtungen und Schaltge-\nräte der Lüfter (§ 58 und § 67 Abs. 5),                        (Zu Kapitel II Regeln 55 und 56}\n9. die Ausrüstungen zur Brandbekämpfung             Masdlinenleistung für Rückwärtsgang, Ruderanlage\n(§ 69 und § 70 Abs. 16 bzw. § 71 Abs. 2             (1) Jedes Schiff muß eine ausreich.ende Maschinen-\nNr. 3),                                          leistung für Rückwärtsgang haben, um unter norma-\nlen Verhältnissen die Manövrierfähigkeit des Schif-\n10. die      selbsttätigen    Berieselungsanlagen\nfes zu gewährleisten.\n(§ 68),\n(2) Jedes Schiff muß mit einer Haupt- und einer\n11. die selbsttätigen Feuermeldeanlagen (§ 63\nund § 70 Abs. 2),                                Hilfsruderanlage ausgerüstet sein, die den Anforde-\nrungen der Se;-Berufsgenossenschaft entsprech.en.\n12. die Handfeuermelder (§ 70 Abs. 1).\n(3) Die Hilfsanlage muß im Notfall schnell in Be-\ntrieb genommen werden können. Ihre Festigkeit und\n§ 73\nmaschinelle Leistung muß ausreichen, um das Schiff\n(Zu Kapitel II Regel 53)                 bei einer angemessenen Fahrtgeschwindigkeit steu-\nZulassung gleichwertiger Vorkehrungen                ern zu können. Beträgt der Rudersch.aftdurchmesser\nWo in diesem Teil dieses Kapitels eine bestimmte        in Höhe der Pinne bei Fahrgastschiffen mehr als 228\nArt von Geräten, Anlagen, Löschmitteln oder Ein-            Millimeter, bei Frach.tsdliffen mehr als 340 Milli-\nrichtungen vorgesehen ist, kann jede andere Art von        meter, so muß die Anlage Masch.inenantrieb haben.\nGeräten usw. zugelassen werden, wenn der See-Be-               (4) Eine zweite Hauptruderanlage mit Maschinen-\nrufsgenossenschaft nachgewiesen ist, daß ihre Wirk-        antrieb und den entsprechenden Anschlüssen wird\nsamkeit nicht geringer ist.                                 als Hilfsruderanlage anerkannt. Die gemeinsame Be-","Nr. 14 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955                               679\nnutzung von Teilen der Hauptruderanlage für die                        1. Bei vorhandenen Fahrgastschiffen\nHilfsruderanlage muß von der See-Berufsgenossen-                          die §§ 77 bis 107 mit Ausnahme des § 102\nschaft genehmigt sein.                                                    Abs. 7,\n§  76                                     2. bei vorhandenen Frachtschiffen\n(Zu Kapitel II Regel 20)                              die §§ 77 und 78, 79 Abs. 1, die §§ 80 bis 83,\nEintragungen in das Sdliffstagebuch                           85 bis 97, 108, 109 mit Ausnahme von Ab-\nsatz 4, § 110.\nIn das Schiffstagebuch sind einzutragen.\n1. der Zeitpunkt des Verschließens sowie des Off-\nnens, sofern dies nach den Bestimmungen dieser                                       Teil A\nVerordnung zulässig ist, folgender Offnungen\n(gilt für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe)\nin den wasserdichten Schotten und in der\nAußenhaut unterhalb der Tauchgrenze:                                                  § 78\na) der wasserdichten Hängetüren in Zwischen-                               . (Zu Kapitel III Regel 2)\ndeckschotten (§ 32 Abs. 7 Nr. 2),                                     Beschränkte Auslandfahrt\nb) der wasserdichten Türen zwischen den Bun-\nIm Sinne dieses Kapitels bedeutet der Ausdruck\nkern des Zwischendecks unter dem Schotten-        „ beschränkte Auslandfahrt\" eine Auslandfahrt, in\ndeck (§ 32 Abs. 9 Nr. 2),                         deren Verlauf ein Schiff nicht weiter als 200 Seemei-\nc) der losnehmbaren Verschlußplatten an Schot-       len von einem Hafen oder Ort entfernt ist, an dem\nten im Maschinenraum (§ 32 Abs. 10),              die Fahrgäste und die Besatzung in Sicherheit ge-\nd) der Zwischendecks-Seitenfenster (§ 33 Abs. 3       bracht werden können, und bei der die Entfernung\nNr. 3 Buchstaben a und b),                        zwischen dem letzten Anlaufhafen des Landes, in\ne) der während der Reise nicht zugänglichen           dem die Reise beginnt, und dem Bestimmungshafen,\nSeitenfenster (§ 33 Abs. 5),                      in dem die Reise endet, nicht mehr als 600 Seemeilen\nf) der Seitenfenster in Räumen, in denen La-         beträgt.\ndung befördert wird (§ 33 Abs. 6 Nr. 2 und 3),                                     § 79\ng) der Eingangs-, Lade- und Kohlenpforten un-                                (Zu Kapitel III Regel 3)\nterhalb der Tauchgrenze (§ 33 Abs. 10 Nr. 1);                                 Befreiungen\n2. die regelmäßigen Inbetriebnahmen und Ubun-                 (1) Schiffe, die sich im Verlauf ihrer Reise nicht\ngen im Verschließen der wasserdichten Türen           mehr als 20 Seemeilen vom nächsten Land entfernen,\nnebst zugehörigen Einrichtungen und Anzeige-          können, wenn die geringe Gefahr und die besonde-\nvorrichtungen, der Seitenfenster, Ventile und         ren Bedingungen der Reise es gestatten, von Be-\nVerschlußvorrichtungen von Speigatten sowie          stimmungen dieses Kapitels befreit werden.\nAsch- und Abfallschütten (§ 39);\n(2) Die See-Berufsgenossenschaft kann Fahrgast-\n3. die wöchentliche Erprobung der Notstrom-               schiffe auf Auslandfahrt, die in einem besonderen\nquelle und ihrer Schalteinrichtungen (§ 42            Verkehr eine große Anzahl Decksfahrgäste beför-\nAbs. 3 Nr. 3);                                        dern, von der Befolgung einzelner Vorschriften\n4. die halbjährliche Prüfung der Feuerlöschanla-           dieses Kapitels befreien, wenn ihr nachgewiesen\ngen (§ 72);                                           wird, daß die Einhaltung der Vorschriften undurch-\nführbar ist, sofern\n5. die jährliche Uberprüfung der Berieselungsan-\nlage durch einen Sachverständigen (§ 68 Abs. 6).               1. die höchstmögliche Ausrüstung mit Ret-\ntungsbooten und anderen Rettungsgeräten\n( § 106) sowie der höchstmögliche Feuer-\nKAPITEL III                                       schutz vorgesehen wird, welche die beson-\nRettungsmittel usw.                                    deren Umstän~e dieses Verkehrs zulassen,\n§ 77                                      2. alle diese Boote und Rettungsgeräte sofort\n(Zu Kapitel III Regel 1)                               verwendbar im Sinne des § 80 sind,\nGeltungsbereich                                 3. für jede Person an Bord ein Rettungsgürtel\n(1) Dieses Kapitel gilt, soweit nicht ausdrücklich                      vorhanden ist,\netwas anderes bestimmt ist, für neue Schiffe auf Aus-                  4. die gegebenenfalls für diesen Verkehr er-\nlandf ahrt wie folgt:                                                      lassenen Sondervorschriften erfüllt sind.\nTeil A. - Fahrgastschiffe und Frachtschiffe.\nTeil B. - Fahrgastschiffe.                                                          § 80\nTeil C. - Frachtschiffe.                                                   (Zu Kapitel III Regel 4)\n(2) Die Einrichtungen aller vorhandenen Schiffe                Sofortige Verwendbarkeit von Rettungsbooten\nauf Auslandfahrt sind von der See-Berufsgenossen-                                     und Rettungsgeräten\nschaft daraufhin zu prüfen, daß soweit wie möglich                (1) Alle      Rettungsmittel, insbesondere die Ret-\neine Ubereinstimmung mit den allgemeinen Grund-               tungsboote und -geräte, müssen ständig gebrauchs-\nsätzen des § 80 und eine wesentliche Ubereinstim-             fähig und vor dem Auslaufen des Schiffes sowie\nmung mit den folgenden Vorschriften dieses Kapitels           während der ganzen Reisedauer jederzeit sofort ver-\ninnerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ver-         wendbar sein. Die Rettungsboote und Rettungsge-\nordnung hergestellt wird:                                     räte gelten als sofort verwendbar, wenn sie","680                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\n1. auch bei einer Schlagseite von 15° und einer        (4) Alle Rettungsboote, die für eine Beförderung\nTrimmlage von 7° sicher und schnell an          von mehr als 60 Personen zugelassen sind, müssen\nbeiden Seiten zu Wasser gelassen werden         entweder Motorrettungsboote der Klasse A oder der\nkönnen,                                         Klasse B nach § 85 oder mechanisch angetriebene\n2. das schnelle und geordnete Einbooten in die      Rettungsboote nach § 86 sein.\nRettungsboote gestatten,                           (5) Alle Rettungsboote müssen ausreichende\n3. so aufgestellt sind, daß die Handhabung          Festigkeit haben, um bei voller Belegung und voller\nanderer Boote und Rettungsgeräte nicht be-      Ausrüstung sicher zu Wasser gelassen werden zu\nhindert wird. Die Aufstellung der Rettungs-     können.\nboote soll nach Möglichkeit die Sicht von          (6) Alle Rettungsboote müssen einen mittleren\nder Brücke nach achtern nicht behindern.        Sprung von mindestens 4 vom Hundert ihrer Länge\n(2) Um die ständige Gebrauchsfähigkeit und so-           haben.\nfortige Verwendbarkeit der Rettungsmittel zu ge-               (7) Die Schwimmfähigkeit eines hölzernen Ret-\nwährleisten, ist vor jedem Auslaufen des Schiffes           tungsbootes muß durch wasserdichte Luftkästen ge-\nund bei jeder Musterung oder Ubung nach § 97 der            währleistet sein, deren Gesamtinhalt mindestens\nZustand, die Betriebsbereitsch·aft und die Ausrüstung       10 vom Hundert des Raumgehalts des Bootes betra-\naller Rettungsmittel zu prüfen; das Ergebnis der            gen muß.\nPrüfung ist in das Schiffstagebuch einzutragen, jede           (8) Die Schwimmfähigkeit eines Metallbootes muß\nBeanstandung und ihre Beseitigung ist ausdrücklich          mindestens der eines hölzernen Rettungsbootes des\nzu vermerken.                                               gleichen Raumgehalts entsprechen. Der Inhalt der\n(3) Zu den nach Absatz\"\"2 zu prüfenden Rettungs-         Luftkästen muß daher entsprechend größer sein.\nmitteln gehören insbesondere                                    (9) In Rettungsbooten, die für eine Beförderung\n1. die Motorrettungsboote sowie die mecha-        von 100 und mehr Personen zugelassen sind, muß\nnisch angetriebenen und die gewöhnlichen       der Inhalt der Luftkästen mindestens 12,5 vom Hun-\nRettungsboote und deren Ausrüstung             dert des Raumgehalts des Bootes betragen.\n(§§ 85 bis 88),\n(10) Alle Duchten und Seitenbänke müssen im\n2. die tragbaren Funkanlagen (§ 89).              Rettungsboot so niedrig wie möglich angebracht sein.\n3. die Funk- und Scheinwerferanlagen (§ 101),     Die Bodenbretter und Duchten sind so zu verlegen,\n4. die Rettungsgeräte und Rettungsflöße           daß die Duchten nicht höher als 84 Zentimeter über\n(§ 106),                                       den Bodenbrettern liegen.\n5. die Einbootungseinrichtungen (§ 90),\n§ 82\n6. die Aussetzvorrichtungen (§ 102 bzw.\n§ 109),                                                         (Zu Kapitel III Regel 6)\n7. die Beleuchtung (§ 103),                                    Raumgehalt der Rettungsboote\n8. die Alarmsignalvorrichtungen (§ 96 Abs. 6),        (1) Der Raumgehalt eines Rettungsbootes ist nach\n9. die Rettungsringe und Rettungsgürtel           der im nachstehenden Absatz 7 vorgeschriebenen Be-\n(§§ 92 und 93),                                 rechnungsweise oder auf Antrag des Reeders nach\nder Stirling-(Simpson-)Regel zu bestimmen. Der\n10. die Leinenwurfgeräte (§ 94).                    Raumgehalt eines Rettungsbootes mit Spiegelheck ist\n11. die Schiffsnotsignale (§ 95).                   so zu berechnen, als ob das Rettungsboot ein spitzes\nHeck hätte.\n§ 81                                (2) Der mit Hilfe der Stirling-Regel berechnete\n(Zu Kapitel III Regel 5)                  Raumgehalt in Kubikmeter eines Rettungsbootes\nBauart der Rettungsboote                    kann als durch die folgende Formel ausgedrückt\nangesehen werden:\n(1) Alle Rettungsboote müssen einwandfrei gebaut\nsein u·nd den Anforderungen der See-Berufsgenos-                        Raumgehalt= L - (4A  +  2B , 4C),\n12\nsenschaft entsprechen. Form und Abmessungen\nmüssen eine gute Stabilität im Seegang gewähr-              wobei L die Bootslänge in Meter bezeichnet, gemes-\nleisten. Sie müssen bei voller Belegung und voller          sen von der Innenkante der Beplankung oder Be-\nAusrüstung genügend Freibord aufweisen.                     p]attung (Innenkante Sponung} am Vorsteven bis zur\nentsprechenden Stelle am Achtersteven. Bei einem\n(2) Alle Rettungsboote müssen offene Boote mit           Rettungsboot mit Spiegelheck ist die Länge bis zur\nfesten Seitenwänden sein, die nur innere Schwimm-           Innenfläche des Spiegels zu messen.\nvorrichtungen haben. Ihre Länge darf nicht weniger          A, B, C bezeichnen der Reihenfolge nach die Flächen\nals 7,32 Meter betragen. Die See-Berufsgenossen-            der Querschnitte auf einem Viertel der Länge von\nschaft kann in Ausnahmefällen die Verwendung klei-          vorn, in der Mitte und auf einem Viertel der Länge\nnerer Boote genehmigen; auf keinem Schiff darf              von hinten, welche den drei Punkten entsprechen, die\njedoch die Länge der Rettungsboote weniger als 4,88         man durch Teilung von L in vier gleiche Teile erhält\nMeter betragen.                                             (die Flächen an den Bootsenden können vernach-\n(3) Das Gewicht eines Rettungsbootes darf bei           lässigt werden).\nvoller Belegung und voller Ausrüstung 20 300 Kilo-          Die Flächen A, B, C werden in Quadratmeter durch\ngramm nicht überschreiten.                                  die nacheinanderfolgende Anwendung der nachste-","Nr. 14 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955                                                                                                               681\nhenden Formel auf jeden der drei Querschnitte als                                              Endpunkten der Tiefe sowie an drei Punkten, die\ngegeben angenommen:                                                                           man durch Teilung der Tiefe t in vier gleiche Teile\nFläche = _!_      (a  + 4b + 2c + 4d + e)                                          erhält (a und e bezeichnen die Breite an den End-\n12                                                                     punkten und c die Breite in der Mitte von t).\nHierbei bezeichnet t die Bootstiefe in Meter, gemes-\nsen innerhalb der Beplankung oder Beplattung vom\nKiel bis zur oberen Kante des Schandeckels oder ge-                                            Vermessung nach dem Stirlingverfahren\ngebenenfalls bis zu einer niedrigeren Höhe, wie\nnachfolgend bestimmt ist.                                                                     Bootslänge zwischen den Innenkanten der Beplan-\na, b, c, d, e bezeichnen die waagerechten Breiten des                                          kung (Innenkante Sponung) oder Beplattung vom\nRettungsbootes, gemessen in Meter an den beiden                                                Vor- bis Hintersteven bzw. Innenfläche Spiegel.\nL\nl.-¼              ;a,,I~\n1\nL/.t_\n.,_                L/4                  >1-                      \"/4---..J                                                                  -e-\n1                                         1\n1                                                              1                                                                                               -d--\n1\n1\n1\n1\n.-c-- t\nt                                                             tc                                                                                                 -1,--\nInnenkante Beplankung!\nA                                   B                                                                       C\nQuerschnitt auf      ¼L             Quersdmitt auf                 ½L                        Querschnitt auf                                ¾.L                             Inhalt des Bootes\nlA =                     m          tB   =                              m                    tc =                                                m                          L=             m\n·a          Xl=                       a         Xl=                                             a                         X1=                                       hinten          X1=\nb          X4=                       b         X4=                                             b                         X4=                                           A           X4=\nC          X2=                       C         X2=                                             C                          X2=                                            B         X2=\nd          X 4 ~-=                   d         X4=                                             d                         X4=                                            C          X4=\ne          Xl=                       e         Xl=                                             e                         Xl=                                         vorn          Xl=\nSumme S     =                       Summe S    =                                             Summe S                     =                                            Summe S =\nS X tA                  mt          S X te                            m2                     S X tc                                                                   S XL                    mll\n12       =                           12     =                                                   12                    =                      m'\n12\n=\nms\nBerechneter Inhalt ·······-··--------.. -------·-·-... -._-·_\nAbzug für Motoranlage ---····-···\nAbzug für· Scheinwerferanlage\nAbzug für Funkanlage ·-·-··· .                        -----·-······• ... ···---· ···············-···--· .. · ............................... .\nRechnungsmäßiger Inhalt .. ····-···-·-······· .. --.. -..... --.... ···--·-·-········· .............................. ..\nPersonenzahl ....................................................... _.................................... ...............................\n(3) Uberschreitet der Schandeckelsprung, gemes-                                             rechnung der auf Viertellänge vorn und hinten ge•\nsen an den zwei Punkten, die auf einem Viertel der                                            legenen Querschnittflächen A und C einzusetzenden\nBootslänge von den Enden gelegen sind, 1 vom Hun-                                             Tiefen werden durch Vergrößerung der letzteren\ndert der Länge des Rettungsbootes, so ist die zur Be-                                         Zahl um 1 vom Hundert der Länge des Rettungs-\nrechnung der Querschnittflächen A oder C einzuset-                                            bootes gewonnen, mit der Maßgabe, daß die in die\nzende Tiefe als die um 1 vom Hundert der BootslängE>                                          Berechnung eingesetzten Tiefen die wirklichen Tie-\nvermehrte Mittschiffstiefe anzusehen.                                                         fen an diesen Punkten nicht überschreiten dürfen.\n(4) Beträgt die Mittsdliffstiefe des Rettungsbootes                                               (5) Beträgt die Tiefe des Rettungsbootes mehr als\nmehr als 45 vom Hundert der Breite, so ist die Tiefe                                          122 Zentimeter, so ist die durch Anwendung dieses\nbei der Berechnung des Mittelquerschnittes B mit                                              Paragraphen ermittelte Personenzahl im Verhältnis\n45 vom Hundert der Breite einzusetzen; die zur Be-                                            von 122 Zentimeter zur wirklichen Tiefe zu ver1nin-","682                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\ndem, bis durch eine Sitzprobe in dem Rettungsboot                                       § 84\nauf dem Wasser mit der vollen Anzahl der mit Ret-                            (Zu Kapitel III Regel 8)\ntungsgürteln versehenen Personen nachgewiesen\nVorgeschriebene Anzahl der mitzuführenden\nist, daß die volle Anzahl Personen ordnungsgemäß\nMotorrettungsboote und anderer mechanisch\nuntergebracht werden kann.\nangetriebener Rettungsboote\n(6) Die Personenzahl in Rettungsbooten mit außer-        (1) Beträgt die Anzahl\" der an Bord eines Schiffes\ngewöhnlich scharfen oder außergewöhnlich völligen         mitzuführenden Rettungsboote 20 oder mehr, so\nFormen ist von der See-Berufsgenossenschaft unter         müssen 2 von ihnen Motorrettungsboote der Klasse A\nBerücksichtigung des Inhalts und der Schandeckel-         nach § 85 sein.\nfläche festzusetzen. Außerdem ist in jedem Falle eine\nSitzprobe vorzunehmen.                                      (2) Beträgt die Anzahl der an Bord eines Schiffes\nmitzuführenden Rettungsboote mehr als 13, jedoch\n(7) Die nach Absatz 1 n.eben dem Stirlingverfahren     weniger als 20, so muß eines von ihnen ein Motor-\nvorgeschriebene Berechnungsweise bestimmt den             rettungsboot der Klasse A sein. Ein weiteres Boot\nRaumgehalt aus dem mit 0,6 multiplizierten Produkt        muß ein Motorrettungsboot der Klasse A oder der\nseiner Länge, Breite und Tiefe. Die Größenabmessun-       Klasse B nach § 85 oder ein zugelassenes mechanisch\ngen sind alsdann in folgender Weise zu ermitteln:         angetriebenes Rettungsboot nach § 86 sein.\nLänge: Von dem Schnittpunkt der Außenfläche der             (3) Alle Fahrgastschiffe, die nicht gemäß vor-\nBeplankung oder Beplattung und dem Vor-           stehenden Bestimmungen mit einem Motorrettungs-\nsteven bis zu der entsprechenden Stelle am       boot ausgerüstet sind, müssen ein Motorrettungsboot\nAchtersteven, für den Fall eines Bootes mit       der Klasse A oder der Klasse B nach § 85 oder ein\nSpiegelheck bis zur Außenfläche des Spiegels.     zugelassenes mechanisch angetriebenes Rettungs-\nboot nach § 86 mitführen.\nBreite: Z~ischen den Außenflächen der Beplankung\noder Beplattung an der breitesten Stelle des        (4) Alle Frachtschiffe von 1600 BRT und mehr müs-\nBootes.                                           sen ein Motorrettungsboot der Klasse A oder der\nKlasse B nach § 85 oder ein mechanisch angetriebe-\nTiefe:   In der Bootsmitte innerhalb der Beplankung       nes Rettungsboot nach § 86 mitführen.\n(Innenkante Kielsponung) oder Beplattung\n(Unterkante Spantwinkel) vom Kiel bis zur          Mindestausrüstung an Motorrettungsbooten und\nHöhe des Schandeckels. Die zur Berechnung           mechanisch angetriebenen Rettungsbooten nach\ndes Raumgehalts einzusetzende Tiefe darf            § 84, Funk- und Scheinwerferanlagen nach § 101\nund tragbaren Funkanlagen nach § 89:\njed,och keinesfalls 45 vom Hundert der Breite\nbzw. 122 Zentimeter übersteigen.\nKlasse A\noder    Funk- und\nDer Reeder kann in Jedem Fall verlangen, daß der                  Ausrüstungs-                  Klasse B Schein• Traqbare\nKlasse A   oder             Funk-\nRaumgehalt des Rettungsbootes durch genaue Mes-                 pflidltige Schiffe:                       werfer-\nmech.    anlaqen anlaqen\nsung festgestellt wird.                                                                         anqetr.\n(8) Der Raumgehalt eines Motorbootes ist sein            Schiffe mit 20 Rettungs-]\nbooten oder mehr ...         2                  2\nBruttoraumgehalt abzüglich des von der Motoren-\nanlage nebst Zubehör und, falls vorhanden, von der\nTelegraphiefunk- und Scheinwerferanlage nebst Zu-           Schiffe mit 14 bis 19 1\nRettungsbooten . . . .\nbehör eingenommenen Raumes.\nFahrgastschiffe mit 131\nRettungsbooten oder\nweniger ............ :-----,-------;----------,----\n§ 83\n(Zu Kapitel III Regel 7)                   Fradltschiffe von        1\n1600 BRT und mehr .\nFassungsvermögen der Rettungsboote\nFrachtsdliffe von        1\n(1) Die Anzahl der Personen, für die ein Rettungs-         500 BRT und mehr ..\nboot zugelassen werden darf, ist gleich der nach\nunten abgerundeten ganzen Zahl, die man dadurch\nerhält, daß man den Raumgehalt in Kubikmeter                                            § 85\ndurch 0,283 teilt.                                                           (Zu Kapitel III Regel 9)\n(2) Diese Zahl muß, wenn sie größer ist als die             Besondere Merkmale der Motorrettungsboote\nAnzahl der Personen, für die angemessene Sitzplätze          (1) Klasse A\nvorhanden sind, soweit vermindert werden, daß\nEin Motorrettungsboot der Klasse A muß folgenden\nkeine Person beim Sitzen die Handhabung der Rie-\nBedingungen entsprechen:\nmen in irgendeiner Weise stört.\n1. Es muß mit einem Dieselmotor eines zuge-\n(3) Bei der Probe zur Feststellung der für ein Ret-               lassenen Typs ausgerüstet und mit einem\ntungsboot zulässigen Personenzahl ist anzunehmen,                    Brennstoffvorrat versehen sein, der für eine\ndaß jede Person erwachsen und mit einem Rettungs-                    24stündige Dauerfahrt ausreicht. Es muß\ngürtel versehen ist.                                                 jederzeit betriebsklar sein.","Nr. 14 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955                          683\n2. Die Vorausgeschwindigkeit muß in ruhigem               2. Ein Rückwärtsgang muß vorhanden sein.\nWasser bei voller Belegung und Ausrüstung              3. Der Inhalt der Luftkästen eines mechanisch\nmindestens 6 Knoten betragen.                              angetriebenen Rettungsbootes muß gegen-\n3. Ein Rückwärtsgang muß vorhanden sein.                      über detn eines einfachen Rettungsbootes\n.um 1 Kubikdezimeter je Kilogramm des Ge-\n4. Der Motor mit Zubehör muß spritzwasser-\nwichtes der Antriebsanlage größer sein.\ndicht, die elektrischen Einrichtungen wasser-\ndicht umschlossen sein, so daß die Betriebs-\nfähigkeit auch unter ungünstigen Wetter-                                    § 87\nverhältnissen gewährleistet ist.                                   (Zu Kapitel III Regel 11)\n(2) Klasse B                                                         Ausrüstung der Rettungsboote\nEin Motorrettungsboot der Klasse B muß folgenden             (1) Die normale Ausrüstung eines Rettungsbootes\nBedingungen entsprechen:                                   hat zu umfassen\n1. Es muß mit einem Motor eines zugelassenen\n1. einen vollständigen Satz Riemen,      zwei\nTyps ausgerüstet und mit einem Brennstoff-\nvorrat versehen sein, der für eine 12stündige                Reserveriemen und einen Steuerriemen,\nDauerfahrt ausreicht. Es muß jederzeit be-                  zwei Klappdollen für jede Ruderbank,\ntriebsklar sein.                                            einen Bootshaken. In Ausnahmefällen kön-\nnen 11 /2 Satz Rudergabeln an Stelle von\n2. Die Vorausgeschwindigkeit muß in ruhigem                    Klappdollen zugelassen werden .. Riemen-\nWasser bei voller Belegung und Ausrüstung                   länge und -werkstoff müssen zugelassen\nmindestens 4 Knoten betragen.                               sein;\n3. Ein Rückwärtsgang muß vorhanden sein.                    2. zwei angebändselte Pflöcke für jedes\n4. Der Motor muß spritzwasserdicht, seine                      Wasserablaßloch (nicht erforderlich bei\nelektrischen Einrichtungen müssen wasser-                    selbsttätigen Ventilen), ein Osfaß, zwei\ndicht umschlossen sein, so daß die Betriebs-                Eimer aus verzinktem Eisenblech oder\nfähigkeit auch unter ungünstigen Wetter-                    anderem zugelassenen Werkstoff;\nverhältnissen gewährleistet ist.\n3. ein im Rettungsboot befindliches Ruder\n(3) Der Rauminhalt der Luftkästen eines Motor-                      mit Pinne;\nrettungsbootes muß gegenüber dem eines einfachen                   4. zwei Kappbeile, je eins an jedem Boots-\nRettungsbootes entsprechend größer sein, um den                       ende;\nUnterschied auszugleichen zwischen\n5. eine Sturmlaterne mit 01 für eine Brenn-\n1. dem Gewicht des Motors nebst Zubehör so-\ndauer von 12 Stunden; zwei Schachteln\nwie, falls vorhanden, der Scheinwerfer- und                 Sturmstreichhölzer in einem wasserdichten\nTelegraphiefunkanlage nebst Zubehör und                     Behälter;\n2. dem Gewicht der Personen, die anstelle des\n6. einen oder mehrere Masten mit verzinkten\nMotors nebst Zubehör sowie, falls vorhan-\nDrahtstagen und orangefarbigen Segeln;\nden, der Scheinwerfer- und Telegraphiefunk-\naußerdem muß ein zugelassener Radar-\nanlage nebst Zubehör, im Rettungsboot\nreflektor vorhanden sein;\nsonst noch Raum haben würden.\n7. einen geprüften Schwimmkompaß in einer\n(4) Wird ein Motorrettungsboot der Klasse A über\nKompaßhaube, selbstleuchtend oder mit\ndie geforderte Anzahl hinaus freiwillig anstelle eines\ngeeigneten Beleuchtungsmitteln versehen;\nMotorrettungsbootes der Klasse B oder eines\nmechanisch angetriebenen Rettungsbootes mit-                       8. eine außen um das Rettungsboot laufende\ngeführt, so haben bezüglim des Brennstoffes die Be-                   Sicherheitsleine;\nstimmungen des Absatzes 2 Nr. 1- zu gelten.                        9. einen zugelassenen Treibanker;\n§ 86                                  10. zwei Fangleinen von mindestens 2 3/-i Zoll\n(Zu Kapitel III Regel 10)\nUmfang, deren Länge mindestens der drei-\nfachen Höhe des Bootsdecks über der\nBesondere Merkmale                                  Wasserlinie im Ballastzustand des Schiffes\neines mechanisch angetriebenen Rettungsbootes,                      entsprechen muß. Eine von ihnen soll am\ndas kein Motorrettungsboot ist                           vorderen Ende des Rettungsbootes so be-\nEin mechanisch angetriebenes Rettungsboot muß                       festigt sein, daß sie sofort losgeworfen\nfolgende Bedingungen erfüllen:                                         werden kann, die andere soll fest und\ngebrauchsfertig am Vorsteven angebracht\n1. Die Antriebsanlage muß von einem zugelas-\nsein;\nsenen Typ sein; die Vorausgesdiwindigkeit\nmuß mindestens- 3½ Knoten in ruhigem                    11. einen    verzinkten Behälter mit 5 Kilo-\nWasser bei voller Belegung und Ausrüstung                   gramm pflanzlichen oder tie-rischen Ols.\nbetragen. Die Anlage muß auch von ungeüb-                   Der Behälter muß zur leichten Verteilung\nten Personen bedient und auch dann noch                     des Ols auf dem Wasser geeignet und so\nbetätigt werden können, wenn das Rettungs-                  eingerichtet sein, daß er am Treibanker\nboot vollgeschlagen ist.                                    angebracht werden kann;","684                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\n12. einen luftdicht verschlossenen . Behälter         (3) Motorrettungsboote oder Rettungsboote mit\nmit mindestens 910 Gramm zugelassener           mechanischem Antrieb brauchen keine Masten und\nLebensmittel für jede Person. Diese             Segel mitzuführen. Sie brauchen auch nicht mehr als\nLebensmittelration muß mindestens 5000          die Hälfte der Ausrüstung an Riemen zu haben,\nKalorien je Kilogramm enthalten;                dagegen müssen zwei Bootshaken und ein Radar-\n13. mindestens 450 Gramm kondensierte Mildi         reflektor vorhanden sein.\noder zugelassenen gleichwertigen Ersatz           (4) Alle zur Beförderung von mehr als 60 Per-\nfür jede Person;                                sonen zugelassenen Rettungsboote müssen mit ge-\n14. mehrere wasserdichte, nichtrostende Be-         eigneten zugelassenen Mitteln ausgestattet sein, die\nhälter mit Schöpfgefäß mit drei Liter stets     es im Wasser befindlichen Personen ermöglichen,\ngenießbarem Trinkwasser für jede Person,        in das Rettungsboot hineinzuklettern.\nmindestens einen rostfreien Trinkbecher\nmit Leine für jeden Behälter;\n§ 88\n15. wasserdicht verpackt: zwe,i Fallschirm-                          (Zu Kapitel III Regel 12)\nsignale eines zugelassenen Typs, die ein\nSichere Unterbringung der Rettungsbootsausrüstung\nhelles rotes Licht in großer Höhe erzeugen\nkönnen; sechs Handfackeln eines zugelas-          Alle nicht in Behältern mitgeführten Ausrüstungs-\nsenen Typs, die ein helles rotes Licht ab-      gegenstände der Rettungsboote müssen, mit Aus-\ngeben, oder eine Signalpistole mit min-         ~ahme des Bootshakens, der zum Freihalten des\ndestens sechs roten Sternsignalen;              Bootes klar zu halten ist, sich~r im Rettungsboot\nbefestigt sein. Die Befestigungen müssen so ange-\n16. zwei schwimmfähige Rauchsignale eines\nbracht sein, daß die sichere Unterbringung der Aus-\nzugelassenen Typs (für Taggebrauch), die\nrüstung gewährleistet ist und daß keine Behin-\norangefarbigen Rauch erzeugen können;\nderung in der Benutzung der Heißhaken sowie bei\n17. zugelassene   Einrichtungen, die es den         einer raschen Beladung oder Einbootung eintritt.\nPersonen ermöglichen, sich am gekenter-\nten Boot festzuhalten, in Form von\nSchlingerkielen oder Kielleisten sowie·                                    § 89\nvon Greifleinen, die unter dem Kiel hin-                         (Zu Kapitel III Regel 13)\ndurch von Schandeckel zu Schandeckel                   Tragbare Funkanlage für Rettungsboote\nlaufen oder andere zugelassene Vorrich-\ntungen;                                           (1) Schiffe, die weniger als 20 Rettungsboote mit-\nführen, müssen mit einer tragbaren Telegraphie-\n18. eine Ausrüstung für erste Hilfeleistung,        funkanlage eines zugelassenen Typs ausgerüstet\nderen Zusammensetzung einer besonderen          sein. Die Anlage mit Zubehör muß während der\nVerordnung über die Krankenfürsorge auf         Reise im Kartenhaus oder an einem anderen geeig-\nKauffahrteischiffen vorbehalten bleibt, in      neten Ort aufbewahrt werden; sie muß jederzeit zur\neinem wasserdichten, nicht-rostenden Be-        sofortigen Ubernahme in eines der Rettungsboote\nhälter;                                       ..bereit sein.\n19. eine zugelassene elektrische Taschen-\nlampe, die sich zum Morsen eignet, mit             (2) Frachtschiffe in der kleinen Fahrt nach § 6 der\n2 Reservebatterien und 2 Reserveglüh-           Schiffsbesetzungsordnung vom 29. Juni 1931 (Reichs-\nbirnen;                                         gesetzbl. II S. 517) sind von der Mitführung der trag-\nbaren Funkanlage befreit.\n20. einen Tagsignalspiegel eines zugelassenen\nTyps;\n§ 90\n21. ein starkes mit einem Dosenöffner und\neinem Marlspieker versehenes und mit                             (Zu Kapitel III Regel 14)\neiner Leine im Boot befestigtes Klapp-                      Einbootung in die Rettungsboote\nmesser;                                           Für die Einbootung in die Rettungsboote sind fol-\n22. zwei leichte, schwimmfähige Wurfleinen          gende Einrichtungen zu treffen, die zugelassen sein\nvon je etwa 30 Meter Länge;                     müssen:\n23. eine Lenzpumpe eines zugelassenen Typs;                1. eine Sturmleiter bei jedem Davitpaar, um\n24. einen oder mehrere zur Unterbringung                      das Einbooten in zu Wasser gelassene Ret-\naller kleinen Ausrüstungsgegenstände ge-                  tungsboote zu ermöglichen;\neignete, wasserdichte unter der Ducht                  2. eine ausreichende Beleuchtung für die Aus-\nanzubringende Behälter;                                   setzvorrichtung und für die Rettungsboote\n25. ein Mundhorn oder anderes Signalmittel                    während ihres Zuwasserlassens;\nzur Abgabe von akustischen Signalen.                   3. Alarmvorrichtungen, die Fahrgäste und Be-\nsatzung auf die Musterungsplätze rufen und\n(2) Bei Schiften in der beschränkten Auslandfahrt\nkann von der Mitführung der unter Nummern 6, 12                  4. Vorrichtungen, durch die jeder Wasseraus-\nund 13 aufgeführten Gegenstände abgesehen wer-                      fluß vom Schiff in die Rettungsboot verhin-\nden. Ein Radarreflektor ist jedoch mitzufüqren.                     dert werden kann.","Nr. 14 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955                            685\n§ 91                                  . 1. aus massivem Kork oder gleichwertigem\n(Zu Kapitel III Regel 15)                            zugelassenen Werkstoff besteht und in der\nKennzeichen an den Rettungsbooten                           Arbeitsausführung einwandfrei ist,         ·\nund Rettungsgeräten                             2. in Frischwasser ein Eisengewicht von 8 Kilo-\ngramm 24 Stunden lang tragen kann,\n(1) Die Abmessungen eines Rettungsbootes sowie\ndie nach § 83 ermittelte Anzahl der Personen, die es               3. umkehrbar ist,\naufnehmen darf, sind an dem Boot leicht lesbar und                 4. den Kopf einer bewußtlosen Person über\ndauerhaft anzubringen. Der Name des Schiffes, zu                       Wasser halten kann.\ndem das Rettungsboot gehört, muß am Bug des Boo-           Rettungsgürtel, deren Tragfähig1Feit auf Luftabtei-\ntes auf beiden Seiten in Farbe angebracht sein.            lungen beruht, sind verboten.\n(2) An Rettungsgeräten und Rettungsflößen ist die          (3) Die Rettungsgürtel müssen an Bord so verteilt\nBezeichnung der Personenzahl in gleicher Weise an-         sein, daß sie ohne weiteres zugänglich sind. Ihre\nzubringen.                                                 Aufbewahrungsstelle muß deutlich gekennzeichnet\n(3) Kein Rettungsboot oder Rettungsgerät darf für      sein.\n§ 94\neine größere Personenzahl gekennzeichnet sein, als\ndurch die in dieser Verordnung vorgeschriebene Art                           (Zu Kapitel III Regel 18)\nermittelt ist.                                                                  Leinenwurf gerä te\n§ 92\n(1) Jedes Schiff hat ein Leinenwurfgerät eines zu-\ngelassenen Typs mitzuführen.\n(Zu Kapitel III Regel 16)\n(2) Dieses Gerät muß das Werfen einer Leine auf\nBesondere Merkmale eines Rettungsringes             eine Entfernung von mindestens 230 Meter mit aus-\n(1) Ein Rettungsring muß folgenden Vorschriften         reichender Genauigkeit ermöglichen und soll über\nentsprechen:                                               mindestens vier Geschosse und vier Leinen verfügen.\n1. Er muß aus massivem Kork oder gleich-\nwertigem zugelassenem Werkstoff bestehen;                                    § 95\n2. er muß in Frischwasser ein Eisengewicht                           (Zu Kapitel III Regel 19)\nvon mindestens 14,5 Kilogramm 24 Stunden                              Sdliffsnotsignale\nlang tragen können.\nJedes Schiff muß mit Notsignalen eines zugelasse-\nRettungsringe, deren Füllung aus Binsen, Kork-             nen Typs ausgerüstet sein, die bei Tag und Nacht\nspänen, Korkgrus oder einem anderen losen Grus-            wirksam sind. Die Mindestausrüstung umfaßt\nmaterial besteht, sowie solche, deren Schwimmfähig-          1. entweder je· zwölf Raketen und Kanonensdiläge\nkeit auf aufzublasenden Luftabteilungen beruht, sind             oder eine Signalpistole mit je zwölf Sternsigna-\nverboten.                                                        len und Knallsignalen,\n(2) Die Rettungsringe müssen mit einer rings-             2. sechs Fallschirmsignale, die ein helles rotes Licht\nherumlaufenden, fest angebrachten Sicherheitsleine               in..großer Höhe erzeugen können.\nversehen sein. Wenigstens ein Rettungsring auf jeder\nSchiffsseite muß mit einer mindestens 28 Meter langen                                  § 96\nRettungsleine versehen sein. Mindestens die Hälfte                           (Zu Kapitel III Regel 20)\naller Rettungsringe und auf keinen Fall weniger als\nSidlerheitsrolle und Maßnahmen in Notfällen\nsechs sind mit zugelassenen selbstzündenden Lichtern\nzu versehen, die nicht durch Wasser verlöschen. Diese        (1) Jedem Besatzungsmitglied sind die Aufgaben\nLichter müssen an den zugehörigen Rettungsringen           zuzuteilen, die bei einem Notfall auszuführen sind.\nangebracht sein.                               .             (2) In einer Sicherheitsrolle müssen alle diese Auf-\n(3) Alle Rettungsringe müssen so verteilt und an-       gaben auf geführt sein. Sie muß insbesondere die\ngebracht sein, daß sie allen Personen an Bord ohne         Station, die jedes Besatzungsmitglied einzunehmen\nweiteres zugänglich sind.                                  hat, sowie die Aufgaben bestimmen, die es zu er-\nfüllen hat.\n(4) Die Rettungsringe müssen jederzeit schnell los-\ngeworfen werden können und dürfen keinerlei Vor-             (3) Die Sidierheitsrolle ist vor Antritt der Reise\nrichtungen für eine ständige Befestigung haben.            aufzustellen. Abschritte!) sind an mehreren Stellen\ndes Schiffes, insbesondere in den Räumen der\n§ 93                            Schiffsbesatzung, auszuhängen.\n(Zu Kapitel III Regel 17)                   (4) In der Sicherheitsrolle sind folgende Aufgaben\nRettungsgürtel (Schwimmwesten)                 den einzelnen Besatzungsmitgliedern zuzuteilen:\n1. Das Schließen der wasserdichten Türen,\n(1) Für jede an Bord befindliche Person muß ein                    Ventile und Verschlußeinrichtungen der\nzugelassener Rettungsgürtel mitgeführt werden. Sind                   Speigatte, Aschschütten usw.;\ndiese Rettungsgürtel für Kinder nicht brauchbar, so\n2. das Ausrüsten der Rettungsboote einschließ-\nmuß zusätzlich eine ausreichende Anzahl von geeig-\nlich der tragbaren Funkanlage und der Ret-\nneten Rettungsgürteln für Kinder vorhanden sein.\ntungsgeräte im allgemeinen;\n(2) Ein Rettungsgürtel darf nur zugelassen wer-                 3. das Zuwasserlassen der in den Davits hän-\nden, wenn er                                                          genden Rettungsboote;","686                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\n4. das Klarmachen zum Aussetzen der anderen          Fahrgästen in den in Frage kommenden Sprachen\nBoote und der Rettungsgeräte;                     durch entsprechende Anschläge in ihren Kabinen\n5. die Musterung der Fahrgäste;                      und in den übrigen Fahrgasträumen an gut sicht-\nbarer Stelle deutlich klar zu machen.\n6. das Löschen eines Brandes.\n(5) In das Schiffstagebuch ist einzutragen, wann\n(5) In der Sicherheitsrolle sind ferner die einzelnen\ndie nach Absatz 1 und 3 vorgeschriebenen Ubungen\nAufgaben aufzuführen, die das Bedienungspersonal             und Musterungen sowie die Prüfung der Betriebs-\nin einem Notfall gegenüber den Fahrgästen zu er-             bereitschaft der Rettungsmittel nach § 80 stattgefun-\nfüllen hat. Diese Aufgaben umfassen:                         den haben. Mußte eine solche Ubung oder Muste-\n1. die Benachrichtigung der Fahrgäste;               rung ausfallen, so ist dies im Schiffstagebuch zu be-\n2. dafür zu sorgen, daß die Fahrgäste bekleidet      gründen.\nsind und die Rettungsgürtel sachgemäß an-\ngelegt haben;                                                               Teil B\n3. die Fahrgäste zu den Musterungsplätzen zu                       (gilt nur für Fahrgastschiffe}\nleiten;\n4. die Ordnung in den Gängen und auf den                                        § 98\nTreppen aufrechtzuerhalten und allgemein                           (Zu Kapitel III Regel 22)\ndie Weiterleitung der Fahrgäste zu über-                    Rettungsboote und Rettungsgeräte\nnehmen und\n(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der folgenden\n5. dafür zu sorgen, daß eine genügende Anzahl        Absätze muß auf Fahrgastschiffen eine Unterbrin-\nwollener Decken in die Rettungsboote mit-         gungsmöglichkeit in Rettungsbooten für alle an Bord\ngenommen wird.                                    befindlichen Personen vorhanden sein. Darüber hin-\n(6} Die Sicherheitsrolle hat besondere Alarm-             aus müssen Rettungsgeräte für 25 vom Hundert der\nsignale zum Sammeln der gesamten Schiffsbesatzung            an Bord befindlichen Personen vorhanden sein. Auf\nauf ihren Boots- und Feuerlöschstationen vorzu-              keinem Fahrgastschiff dürfen mehr Rettungsboote\nsehen; sie muß ferner eine eingehende Beschreibung           gefordert werden, als zur Unterbringung aller an\ndieser Signale enthalten.                                    Bord befindlichen Personen erforderlich sind.\n(2) Auf Fahrgastschiffen in beschränkter Ausland-\n§ 97                             fahrt müssen Rettungsboote und Rettungsgeräte ent-\n(Zu Kapitel III Regel 21)                 sprechend den für diese Schiffe in den §§ 99 und 100\nUbungen und Musterungen,                     niedergelegten Vorschriften an Bord vorhanden sein.\nEintragungen in das SdJ.iffstagebuch              Wird der See-Berufsgenossenschaft nachgewiesen,\ndaß infolge des Umfanges des Verkehrs die Beförde-\n(1} Auf Fahrgastschiffen sind einmal wöchentlich\nrung einer größeren Anzahl von Fahrgästen erfor-\nund auf Frachtschiffen mindestens einmal monatlich\nderlich ist, als durch diese Vorschriften Rettungs-\nmit der Schiffsbesatzung Boots- und Feuerlöschübun-\nbootsraum vorgesehen ist, so kann sie hierzu ihre\ngen durchzuführen. Dazu sind auf See die Boote\nEinwilligung geben, falls das Schiff den Bestimmun-\nauszuschwingen und im Hafen wegzufieren sowie                gen des § 21 Abs. 4 entspricht.\nRuder- und Fahrübungen durchzuführen. Auf Fahr-\ngastschiffen, deren Reise länger als eine Woche                (3) Die See-Berufsgenossenschaft kann Schiffen,\ndauert, sind die Ubungen vor dem Auslaufen aus               die für den Verkehr auf beschränkter Auslandfahrt\ndem letzten Abgangshafen durchzuführen.                      zugelassen sind, gestatten, Reisen bis zu 1200 See-\nmeilen auszuführen, wenn sie den Vorschriften des\n(2} Bei den aufeinanderfolgenden Bootsübungen             vorstehenden Absatzes 2 entsprechen und Rettungs-\nsind verschiedene Gruppen von Rettungsbooten                 boote mitführen, die mindestens 75 vorn Hundert der\nnacheinander zu benutzen. Die Ubungen und Besich-            an Bord befindlichen Personen aufnehmen können.\ntigungen sind so durchzuführen, daß die Schiffsbe-\nsatzung genaue Kenntnis von ihren Aufgaben und                                           § 99\nUbung in deren Erfüllung erlangt.                                              (Zu Kapitel III Regel 23)\n(3) Auf Fahrgastschiffen, außer auf den in der be-                           Anzahl der Davits\nschränkten Auslandfahrt eingesetzten, hat eine Mu-              (1) 1. Jedes Fahrgastschiff muß eine seiner Länge\nsterung der Fahrgäste mit angelegten Schwimm-                          entsprechende Anzahl von Davitpaaren be-\nwesten auf den Musterungsplätzen innerhalb von                        sitzen, wie in Spalte A der Tabelle in § 100\n24 Stunden nach Antritt der Reise stattzufinden.                       vorgesehen. Eine Anzahl von Davitpaaren,\n(4) Das Alarmsignal, um die Fahrgäste auf die                      die größer ist als die Anzahl der Rettungs-\nMusterungsplätze zu rufen, soll aus einer Folge von                   boote, die zur Unterbringung aller an Bord\nmehr als sechs kurzen Tönen mit der Dampfpfeife                       befindlichen Personen benötigt werden, ist\noder Sirene bestehen, denen ein langer Ton zu folgen                  jedoch nicht erforderlich.\nhsit. Außerdem müssen auf Fahrgastschiffen, mit Aus-               2. In jedem Davitpaar muß ein Rettungsboot\nnahme der Schiffe, die in der beschränkten Ausland-                   hängen. Reichen diese Rettungsboote zur\nfahrt eingesetzt sind, von der Brücke aus durch das                   Unterbringung aller an Bord befindlichen\nganze Schiff elektrisch betätigte Alarmsignale ge-                    Personen nicht aus, so müssen, soweit durch-\ngeben werden können. Die Bedeutung aller für die                      führbar, zusätzliche Davitpaare mit Ret-\nFahrgäste bestimmten Signale, verbunden mit ge-                       tungsbooten vorhanden sein. Bieten die in\nnauen Anweisungen für den Alarmfall, sind den                         den Davits hängenden Rettungsboote nicht","Nr. 14 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955                                             687\ngenügend Raum für die Aufnahme aller an         lange das Schiff in See ist, müssen sie jederzeit\nBord befindlichen Personen, so sind zusätz-     sofort verwendungsbereit sein. Auf Schiffen, auf\nliche Rettungsboote unter den in Davits hän-    denen die Bestimmungen des § 102 Abs. 10 durch\ngenden Booten aufzustellen, damit Platz für     Anbringung besonderer Vorrichtungen an den Seiten\nalle an Bord befindlichen Personen vorhan-      der Rettungsboote erfüllt sind, ist es nicht erforder-\nden ist.                                        lich, die beiden nach den vorstehenden Vorsduiften\n3. Ist es nach Ansicht der See-Berufsgenossen-     an Bord vorgesehenen Boote mit solchen Einrichtun-\nschaft weder durchführbar noch zweckmäßig,      gen zu versehen.\nauf einem Schiff die nach Spalte A der Ta-·                                     § 100\nbelle in § 100 erforderliche Anzahl von Da-                            (Zu Kapitel III Regel 24)\nvitpaaren aufzustellen, so kann sie sich in                  Tabelle für Davits und Raumgehalt\nAusnahmefällen mit einer geringeren An-                                  der Rettungsboote\nzahl von Davitpaaren, wie sie in Spalte B          Die folgende Tabelle bestimmt je nach der Sdliffs-\nder Tabelle aufgeführt ist, einverstanden       länge\nerklären.\n(A) die Mindestanzahl der erforderlichen Davit-\n(2) 1. Ein Fahrgastschiff auf beschränkter Aus-                  paare, in denen nach § 99 je ein Rettungsboot\nlandfalirt muß über die Anzahl von Davit-                 hängen muß;\npaaren entsprechend seiner Länge nach               (B) die geringere Anzahl von Davitpaaren, die\nSpalte A der Tabelle in § 100 verfügen. In                nach § 99 ausnahmsweise zugelassen werden\njedem Davitpaar muß ein Rettungsboot hän-                 kann und\ngen; diese Rettungsboote müssen wenig-\n(C) den Mindestraumgehalt der Rettungsboote,\nstens den in Spalte C der Tabelle vorge-\nder für ein Schiff auf beschränkter Ausland-\nschriebenen Mindestraumgehalt oder, falls\nfahrt erforderlich ist.\ngeringer, das Fassungsvermögen haben, das\nzur Unterbringung aller an Bord befind-                                         (A)          (B)               {C)\nausnahms-\nlichen Personen erforderlich ist. Falls Schiffe        Eingetragene          Mindest-       weise       Mindestraum-\nSchiffslänqe        anzahl der    zulässige       gehalt der\nzur Beförderung einer über das Fassungs-                                    Davitpaare    geringere    Rettungsboote\nvermögen der Rettungsboote, wie in                                                       Anzahl der\nMeter                         Davitpaare      Kubikmeter\nSpalte C festgelegt, hinausgehenden Perso-\nnenzahl zugelassen sind, müssen zusätzliche            31 und unter 37                                        II\nin Davits hängende Rettungsboote oder an-              37\n43\n.   43\n49\n2\n2\n2\n2\n2\n2\n18\n26\nerkannte Rettungsgeräte vorhanden sein,                49            53                                       33\ndamit der durch a11e Rettungsboote zusam-              53\n58\n.   58\n63\n3\n3\n4\n3\n3\n4\n38\n44\n67                                       50\nmen mit den Rettungsgeräten geschaffene                63\n67            70\n4\n5\n4\n4              52\nGesamtrettungsraum für alle an Bord be-                70            75           5            4              61\n75            78           6            5              68\nfindlichen Personen ausreicht. Zusätzlich              78            82           6            5              76\n87           7            5              85\nmüssen Rettungsgeräte für 10 vom Hundert               82\n87            91           7            5              94\nder an Bord befindlichen Personen vorhan-              91            96           8            6             102\n96           101           8            6             110\nden sein.                                             101          107            9            7             122\n107           113            9            7            ·135\n2. Ist es nach Ansicht der See-Berufsgenossen-          113           119          10             7             146\n119           125          10             7             157\nschaft weder durchführbar noch zweckmäßig,           125           133          12             9             171\nauf einem Schiff, das sich auf beschränkter          133           140          12             9             185\n202\n140           149          14            10\nAuslandfahrt befindet, die nach Spalte A             149           159          14            10             221\n159           168          16            12             238\nder Tabelle in § 100 erforderliche Anzahl            168           177          16            12\nvon Davitpaaren aufzustellen, so kann sie            177           186\n195\n18\n18\n13\n13\n186\nsich in Ausnahmefällen mit einer geringeren          195           204          20            14\n204           213          20            14\nAnzahl von Davitpaaren einverstanden er-             213           223          22            15\nklären. Diese Zahl darf jedoch niemals               223\n232\n232\n241\n22\n24\n15\n17\nkleiner sein als die in Spalte B der Tabelle         241           250          24            17\n250           261          26            18\nfestgesetzte Mindestzahl. Ferner muß der             261           271           26           18\n271           282          28            19\nGesamtraumgehalt der Rettungsboote des               282           293          28            19\nSchiffes wenigstens den in Spalte C gefor-           293           303          30           20\n303           314          30            20\nderten Mindestraumgehalt haben. Falls das\nzur Aufnahme aller an Bord befindlichen           Bemerkung zu {A) und {B): - Uberschreitet die Schiffslänge 314 Meter,\nso hat die See-Berufsgenossenschaft die MindcstanZi!hl der Davitpaare\nPersonen erforderliche Fassungsvermögen         für dieses Schiff zu bestimmen\ngeringer ist, so kann dieses an die Stelle des    Bemerkung zu {C): - Liegt die Sd1iffsldnge unter 31 MelC'r oder über\n168 Meter, so hat die See-Berufsgenossenschaft den RaumgC'halt der\nMindestraumgehaltes nach Spalte C treten.       Rettungsboote vorzuschreiben.\n(3) Fahrgastschiffe müssen zwei in Davits hängen-\nde Boote - eins auf jeder Schiffsseite - zur Verwen-                                     § 101\ndung in einem Notfall mitführen. Diese Boote müssen                             (Zu Kapitel III Regel 25)\nvon einem zugelassenen Typ sein; ihre Länge darf                         Funkanlagen und Scheinwerfer\nnormalerweise nicht mehr als 8 Meter betragen. Sie                            in Motorrettungsbooten\nkönnen zur Erfüllung der Bedingungen des § 98 an-           (1) Jedes Motorrettungsboot der Klasse A, das\ngerechnet werden, falls sie den Vorschriften dieser      nach§ 84 Abs. 1 und 2 mitzuführen ist, muß mit einer\nVerordnung für Rettungsboote voll entsprechen. So-       Telegraphiefunkanlage ausgerüstet sein, die der","688                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nFunksicherheitsverordnung und nachstehenden Vor-               · (3) Ist ein Rettungsboot unter einem anderen\nschriften entspricht.                                        untergebracht, so muß es mit zugelassenen abnehm-\n(2) Die Funkanlage muß in einem spritzwasser-             baren Abstützungen oder anderen zugelassenen Vor-\ndichten, gut zugänglichen Raum untergebracht sein,           richtungen versehen sein, um zu gewährleisten, daß\nder so geräumig ist, daß er die Anlage nebst Be-             das Gewicht des oberen Rettungsbootes nicht das\ndienungsmann aufnehmen und daß die Anlage ein-               darunter befindliche Rettungsboot zu sehr belastet.\nwandfrei bedient werden kann. Eine ausreichende                  (4) Auf mehr als einem Deck dürfen Rettungsboote\nBeleuchtung muß vorgesehen sein.                           · nur dann aufgestellt sein, wenn durch zugelassene\n(3) Die Batterie der Funkanlage darf nicht zur            Maßnahmen        gewährleistet ist, daß jegliche Behinde-\nSpeisung einer Motoranlaßvorrichtung oder einer              rung    der  Rettungsboote  auf dem   unteren  Deck durch\ndie Boote auf dem oberen Deck ausgeschlossen ist.\nZündeinrichtung irgendwelcher Art benutzt werden.\n(5) Rettungsboote dürfen nur in Ausnahmefällen\n(4) Der Motor des Motorrettungsbootes muß mit\nund nur mit Genehmigung der See-Berufsgenossen-\neinem Generator zum Aufladen der Batterie der\nschaft auf dem Vorschiff aufgestellt sein. Sie müssen\nFunkanlage sowie für andere Zwecke ausgerüstet\nan solchen Stellen aufgestellt sein, an denen sie\nsein.\nsicher zu Wasser gelassen werden können.\n(5) Es ist durch entsprechende Maßnahmen sicher-\n(6) Die Davits müssen von zugelassener Form und\nzustellen, daß der wirksame Sende- und Empfang5-\nin geeigneter Weise aufgestellt sein. Sie müssen\nbetrieb nicht durch den laufenden Motor gestört\nüber ein oder mehrere Decks derart verteilt sein,\nwird, gleichviel, ob die Batterie aufgeladen wird\ndaß die unter ihnen liegenden Rettungsboote ohne\noder nicht.\nBehinderung durch den Betrieb anderer Davits sicher\n(6) Motorrettungsboote der Klasse A sind ferner ausgesetzt werden können. Ein Plan, der die Auf-\nmit einem Scheinwerfer eines zugelassenen Typs stellung und Verteilung der Davits erkennen läßt,\nauszurüsten. Die Scheinwerferanlage muß aus einer ist der See-Berufsgenossenschaft zur Genehmigung\nLampe von mindestens 80 Watt, einem wirksamen einzureichen.\nReflektor und einer Stromquelle bestehen, die auf                (7) Auf Schiffen von mehr als 46 Meter Länge\neine Entfernung von 180 Meter die wirksame Be- müssen Davits folgender Art vorhanden sein:\nleuchtung eines hellfarbigen Gegenstandes von etwa\n1. Ausdrehbare Patent- oder Schwerkraft-\n18 Meter Breite für eine Gesamtzeit von sechs Stun-\ndavits zur Bedienung von Rettungsbooten\nden gewährleistet und imstande ist, ununterbrochen\nmit einem Gewicht von nicht mehr als 4064\nmindestens drei Stunden lang zu arbeiten. Der Schein-\nKilogramm beim Ausbringen ohne Fahr-\nwerfer muß zum Morsen eingerichtet sein.\ngäste;\n2. Schwerkraftdavits zur Bedienung von Ret-\n§ 102\ntungsbooten mit einem Gewicht von mehr\n(Zu Kapitel III Regel 26)                              als 4064 Kilogramm beim Ausbringen ohne\nAufstellung und Handhabung der Rettungsboote                           Fahrgäste.\n(1) Die Rettungsboote müssen entsprechend den                  (8) Auf Schiffen von nicht mehr als 46 Meter Länge\nForderungen der See-Berufsgenossenschaft so aufge-           müssen die Davits, wenn es sich um gewöhnliche\nstellt sein, daß                                             Schwenkdavits handelt, mit zugelassenen Vorrich-\n1. sie in der kürzest möglichen Zeit zu Wasser       tungen versehen sein, die ein Herausspringen aus\ngelassen werden können;                           den Lagern verhindern.\n2. sie in keiner Weise die rasche Handhabung              (9) Die Davits, Läufer, Blöcke sowie das übrige\nder anderen in Davits hängenden oder der          Geschirr müssen von zugelassener Stärke sein, so\nunter diesen aufgestellten Rettungsboote          daß sämtliche Boote bei voller Belegung und Aus-\noder der Rettungsgeräte oder das Versam-          rüstung auch bei einer Schlagseite des Schiffes von\nmeln der an Bord befindlichen Personen an         15° und einer Trimmlage von 7° sicher zu Wasser\nden Einbootungsplätzen oder deren Einboo-         gelassen werden können.\ntung behindern und                                    (10) Auf Schiffen, deren Bootsdeck bei dem\n3. auch dann alle vorgesehenen Personen ein-          größten Tiefgang in Seewasser höher als 4,60 Meter\ngebootet werden können, wenn durch eine           über der Wasserlinie liegt, müssen zugelassene Vor-\nSchlagseite bis zu 15° und eine Trimmlage         kehrungen getroffen sein, um das Zuwasserlassen\nbis zu 7° die Handhabung ·der Rettungs-           der Rettungsboote auch bei ungünstigen Krängungs-\nboote erschwert wird.                             verhältnissen zu ermöglichen.\n(2) Soweit möglich, darf nur ein einzelnes Ret-               (11) Die Rettungsboote, mit Ausnahme der in § 99\ntungsboot durch ein Davitpaar bedient werden. Auf            für einen Notfall vorgesehenen Boote, sind durch\nSchiffen, auf denen eine solche Handhabung nicht             Stahldrahtläufer und durch Winden eines zugelasse-\ndurchführbar ist, dürfen die Rettungsboote, wenn sie         nen Typs zu bedienen. Die See-Berufsgenossenschaft\nden vorstehend aufgeführten Bestimmungen entspre-            kann jedoch die Verwendung von Läufern aus Ma-\nchen, übereinander aufgestellt sein. Eine Aufstellung,       nila-Tauwerk mit oder ohne Winden auf Schiffen ge-\ndie ein Anheben der Rettungsboote vor dem Zu-;               statten, auf denen z. B. -unter Berücksichtigung der\nwasserlassen erforderlich macht, ist jedoch nur ge-          Höhe des Bootsdecks über der Wasserlinie bei dem\nstattet, wenn hierfür ein mechanischer Antrieb vor-          geringsten Tiefgang in Seewasser nach ihrer Ansicht\ngesehen ist.                                                 Manila-Läufer ausreichen.","Nr. 14 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955                             689\n(12) An den Verbindungsstagen der Davits müs-             (2) Für jedes Motorrettungsboot ist ein mit der Be-\nsen so viele Manntaue angebracht sein, wie das            dienung des Motors vertrauter Mann zu bestimmen.\nRettungsboot obere Duchten hat. Die Läufer und               (3) Für jedes Rettungsboot, das nach§ 101 mit einer\nManntaue müssen lang genug sein, um bei dem ge-           Funk- und einer Scheinwerferanlage ausgerüstet ist,\nringsten Tiefgang des Schiffes in Seewasser und' bei      ist ein mit der Bedienung dieser Einrichtungen ver-\neiner Schlagseite von 15° und einer Trimmlage von         trauter Mann zu bestimmen.\n7° die Wasseroberfläche zu erreichen. Die unteren\nBlöcke der Läufer müssen, falls sie keine zugelassene                               § 105\nAuslösevorrichtung haben, mit einem zugelassenen                           (Zu Kapitel III Regel 29)\ngeeigneten Ring oder langen Kettenglied zur Be-                       Geprüfte Rettungsbootleute\nfestigung an den Heißhaken versehen sein.\n(1) Auf Fahrgastschiffen müssen für jedes Ret-\n( 13) Die Läufer der in den Davits hängenden Ret-      tungsboot, das entsprechend den Vorschriften dieser\ntungsboote müssen gebrauchsfertig gefahren werden.        Verordnung mitgeführt wird, mindestens so viele ge-\nEs müssen zugelassene Vorkehrungen für ein schnel-        prüfte Rettungsbootleute vorhanden sein, wie die\nles aber nicht notwendigerweise gleichzeitiges Lösen      nachstehende Tabelle im einzelnen vorschreibt:\nder Läufer von den Rettungsbooten getroffen sein.\nDie Rettungsboote müssen in den Taljen so aufge-          Vorgeschriebene Personenzahl      Mindestanzahl geprüfter\nhängt sein, da'ß sie leicht und ohne Behinderung               für das Rettungsboot             Rettungsbootleute\ndurch die Davits ausgebracht werden können.                 Weniger als 41   Personen                   2\nvon 41 bis 61    Personen                   3\n(14) Werden mehrere Rettungsboote von dem                von 62 bis 85    Personen                   4\ngleichen Davitpaar bedient, so sind für jedes Ret-          mehr als      85 Personen                   5\ntungsboot besondere Läufer vorzusehen, falls keine\nStahldrahtläufer verwendet werden. Das verwendete            (2) Die Verteilung der geprüften Rettungsboot-\nGeschirr muß das Zuwasserlassen der Rettungsboote         leute auf die einzelnen Rettungsboote nach Absatz 1\nin schneller Reihenfolge gewährleisten. Werden die        bleibt dem Kapitän überlassen.\nLäufer auf mechanischem Wege wieder eingeholt, so            (3) Unter dem Begriff „geprüfter Rettungsboot-\nmuß außerdem geeignetes Geschirr für Handbetrieb          mann\" ist jedes Besatzungsmitglied zu verstehen,\nvorhanden sein.                                           das im Besitz eines Befähigungszeugnisses ist, das\n§ 103                           von der See-Berufsgenossenschaft ausgestellt ist.\n(Zu Kapitel III Regel 27)                   (4) Zur Erlangung dieses Zeugnisses hat der Be-\nBeleudltung der Decks, Rettungsboote usw.          werber nachzuweisen, daß er alle für das Zuwasser-\nlassen der Rettungsboote erforderlichen Arbeits-\n(1) Eine allen Anforderungen der Sicherheit ge-\nnügende elektrische Beleuchtung muß in den ver-           vorgänge beherrscht und im Gebrauch der Riemen\nschiedenen Teilen eines Fahrgastschiffes vorgesehen       geübt ist, daß er über praktische Kenntnisse in der\nsein, besonders auf den Decks, auf denen die Ret-         Handhabung des Rettungsbootes selbst verfügt, und\ntungsboote aufgestellt sind. Ferner müssen Vorkeh-        daß er außerdem die Befehle für den Einsatz des\nrungen für die Beleuchtung der Aussetzvorrichtung         Rettungsbootes versteht und ausführen kann. Die\nund der Rettungsboote während des Zuwasserlassen-s        Prüfung wird von der See-Berufsgenossenschaft ab-\nsowie unmittelbar nach dem Aussetzen getroffen            genommen.\nsein. Die in § 42 vorgeschriebene selbständig arbei-                                § 106\ntende Notstromquelle muß imstande sein, nötigen-                           (Zu Kapitel III Regel 30)\nfalls diese Beleuchtungsanlage zu versorgen.                         Rettungsgeräte und Rettungsßöße\n(2) Die Ausgänge aus den für Fahrgäste oder Be-           (1) Der Ausdruck „Rettungsgerät\" bedeutet ein\nsatzung bestimmten Haupträumen müssen ständig             als solches zugelassenes schwimmendes Gerät (außer\ndurch Notleuchten beleuchtet sein. Die Anlage muß so      Rettungsbooten, Rettungsringen, Rettungsgürteln\nbeschaffen sein, daß der für diese Notleuchten erfor-     und Rettungsflößen), das zum Tragen einer bestimm-\nderliche Strom im Falle des Versagens der Haupt-          ten Anzahl von im Wasser befindlichen Personen\nlichtmaschine von der in vorstehendem Absatz 1 er-        bestimmt und von solcher Bauart ist, daß es seine\nwähnten Notstromquelle geliefert werden kann. Ein         Form und seine besonderen Eigenschaften beibehält.\nBeleuchtungsplan ist der See-Berufsgenossenschaft            (2) Rettungsgeräte. müssen, um zugelassen zu wer-\nzur Genehmigung einzureichen.                             den, folgenden Bedingungen entsprechen;\n1. Sie müssen von solcher Größe und Festig-\n§ 104                                     keit sein, daß sie ohne Schaden von der\n(Zu Kapitel III Regel 28)                          Stelle, an der sie untergebracht sind, in das\nBesatzung der Rettungsboote                            Wasser hinabgeworfen werden können;\n(1) Jedes Rettungsboot ist der Führung eines                  2. ihr Gewicht darf nicht größer sein als 180\nSchiffsoffiziers oder eines geprüften Rettungsboot-                 Kilogramm, wenn nicht geeignete, den An-\nmannes gemäß § 105 zu unterstellen. Ein geprüfter                   forderungen der See-Berufsgenossenschaft\nRettungsbootmann ist als Stellvertreter zu bestellen.               entsprechende Vorrichtungen vorhanden\nDer Bootsführer und sein Stellvertreter müssen ein                  sind, die ein Zuwasserlassen ermöglichen,\nVerzeichnis der Besatzung ihres Rettungsbootes                      ohne daß ein Anheben mit der Hand erfor-\nhaben; sie haben dafür zu sorgen, daß die ihnen                     derlich ist;\nunterstellten Leute mit ihren verschiedenen Aufga-               3. Werkstoff und Bauart müssen zugelassen\nben vertraut sind.                                                  sein;","690                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\n4. Brauchbarkeit und Stabilität müssen ge-              (2) Jedes als Walfangmutterschiff verwendete\nwährleistet sein, unabhängig davon, auf           Schiff muß auf jeder Schiffsseite in Davits hängende\nwelcher Seite das Gerät schwimmt;                 Rettungsboote mit einem Gesamtfassungsvermögen\n5. die Luftkästen oder die gleichwertigen            mitführen, das ausreicht, um die eigentliche Schiffs-\nSchwimmvorrichtungen müssen möglichst             besatzung in ihnen aufzunehmen. Außerdem muß\ndicht an den Seiten des Rettungsgerätes an-       jedes derartige Schiff Rettungsboote von einem sol-\ngebracht sein; ihre Wirksamkeit darf nicht        chen Gesamtfassungsvermögen m~tführen, daß die\ndavon abhängen, daß sie aufgeblasen wer-          Aufnahme sämtlicher zusätzlich an Bord befindlicher\nden müssen;                                       Personen gewährleistet ist. Diese zusätzlichen Ret-\n6. das Gerät muß mit einer Fangleine und einer       tungsboote müssen, soweit durchführbar, in Davits\naußen ringsherumlaufenden, fest angebrach-        hängen. Anderenfalls müssen diese Boote unter den\nten Sicherheitsleine versehen sein;               in Davits hängenden Rettungsbooten stehen.\n7. das Gerät muß mit 2 Paddeln ausgerüstet              (3) Jedes Tankschiff von 3000 BRT und mehr muß\nsein, die an den Seiten befestigt sind.           mindestens vier in Davits hängende, nicht-brennbare\nRettungsboote mitführen, von denen sich zwei ach-\n(3) Die für ein Rettungsgerät zulässige Personen-\ntern und zwei mittschiffs befinden müssen.\nzahl soll die kleinere der beiden Zahlen sein, die\nman erhält\n§ 109\n1. durch Teilung des Eisengewichtes in Kilo-\ngramm, die das Gerät in Frischwasser tragen                        {Zu Kapitel III Regel 33)\nkann, durch 14,5 und                                         Davits und Aussetzvorridltungen\n2. durch Teilung des Umfanges des Gerätes in            (1) Auf Frachtschiffen müssen alle in Davits hän-\nZentimeter durch 30,5.                            genden Rettungsboote entsprechend den Forderun-\ngen der See-Berufsgenossenschaft aufgestellt sein.\n(4) Rettungsflöße können an Stelle von Rettungs-\ngeräten an Bord mitgeführt werden, vorausgesetzt,              (2) Rettungsboote dürfen nur in Ausnahmefällen\ndaß jedes Rettungsfloß außer der Erfüllung der An-          und nur mit Genehmigung der See-Berufsgenossen-\nforderungen von Absatz 2 Nr. 1 bis 6 noch folgen-           schaft im Vorschiff aufgestellt werden. Sie sind an\nden Bedingungen entspricht:                                 Stellen unterzubringen, von denen aus ein sicheres\n1. Sie müssen mindestens 85 Kubikdezi-               Zuwasserlassen gewährleistet ist.\nmeter Luftkasteninhalt oder gleichwertige            (3) Die Davits müssen von zugelassener Form und\nSchwimmvorrichtungen für jede Person, für         in geeigneter, den Forderungen der See-Berufs-\nderen Aufnahme sie zugelassen sind, haben;        genossenschaft entsprechender Weise aufgestellt\n2. ihre Decksfläche muß mindestens 3720 Qua-         sein.\ndratzentimeter für jede Person, für deren            (4) Auf Schiffen von mehr als 46 Meter Länge\nAufnahme sie zugelassen sind, betragen.           müssen Davits folgender Art vorhanden sein:\nDas Floß muß seine Insassen völlig über                  1. Ausdrehbare Patent- oder Schwerkraft-\nWasser tragen;                                              davits zur Bedienung von Rettungsbooten\n3. sie müssen mit mindestens zwei Paddeln                      mit einem Gewicht von nicht mehr als 4064\nausgerüstet sein.                                           Kilogramm beim Ausbringen ohne Be-\nsatzung;\n§ 107                                   2. Schwerkraftdavits zur Bedienung von Ret-\n(Zu Kapitel III Regel 31)                           tungsbooten mit einem Gewicht von mehr\nAusrüstung mit Rettungsringen                             als 4064 Kilogramm beim Ausbringen ohnP\nDie Mindestanzahl der Rettungsringe, mit der                        Besatzung.\nFahrgastschiffe ausgerüstet sein müssen, wird durch            (5) Auf Frachtschiffen von nicht mehr als 46 Meter\nfolgende Tabelle bestimmt:                                  Länge müssen die Davits, wenn es sich um gewöhn-\nSchiffslänge                         Min~estanzahl   liche Schwenkdavits handelt, mit zugelassenen Vor-\nin Meter                          der Rettungsringe richtungen versehen sein, die ein Herausspringen\nunter 61                                          8       aus den Lagern verhindern.\n61 und    unter 122                             12          (6) Die Davits, Läufer, Blöcke sowie das übrige\n122 und    unter 183                             18       Geschirr müssen von zugelassener Stärke sein, so\n183 und    unter 244                             24       daß die Boote bei voller Belegung und Ausrüstung\n244 und    darüber                               30.      auch bei einer Schlagseite des Schiffes von 15° und\neiner Trimmlage von 7 ° sicher zu Wasser gelassen\nTeil C                           werden können.\n(gilt nur für Frachtschiffe)                   (7) Auf Frachtschiffen, deren Bootsdeck bei dem\ngrößten Tiefgang in Seewasser höher als 4,60 Meter\n§  108                           über der Wasserlinie liegt, müssen zugelassene Vor-\n(Zu Kapitel III Regel 32)                 kehrungen getroffen sein, um das Zuwasserlassen\nAnzahl und Fassungsvermögen der Rettungsboote              der Rettungsboote auch bei ungünstigen Krängungs-\n(1) Frachtschiffe, außer Walfangmutterschiffen,           verhältnissen zu ermöglichen.\nmüssen so viele Rettungsboote unter Davits mitfüh-             (8) Die Rettungsboote sind durch Stahldrahtläufer\nren, daß deren Fassungsvermögen auf jeder Schiffs-          und durch Winden eines zugelassenen Typs zu be-\nseite für alle an Bord befindlichen Personen ausreicht.     dienen. Die See-Berufsgenossenschaft kann die Ver-","Nr. 14 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955                            691\nwendung von Läufern aus Manila-Tauwerk mit oder                                   KAPITEL IV\nohne Winden auf Schiffen, mit Ausnahme von Tank-                          Schlußbestimmungen\nschiffen, gestatten, auf denen z. B. unter Berücksich-\n§ 111\ntigung der Höhe des Bootsdecks über der Wasser-\nlinie bei dem geringsten Tiefgang in Seewasser nach                  Verantwortlichkeit der Kapitäne\nihrer Ansicht Manila-Läufer ausreichen.                      Neben dem Reeder ist der Kapitän für die Befol-\n(9) An den Verbindungsstagen der Davits müssen         gung der Vorschriften dieser Verordnung verant-\nso viele Manntaue angebradit sein, wie das Ret-           wortlich, soweit sie sich auf den Schiffsbetrieb be-\ntungsboot obere Duchten hat. Die Läufer und Mann-         ziehen.\ntaue müssen lang genug sein, um bei dem geringsten                                    § 112\nTiefgang des Schiffes in Seewasser und bei einer                                     Strafen\nSchlagseite von 15° und einer Trimmlage von 7°               Wer den Vorschriften dieser Verordnung vorsätz-\ndie Wasseroberfläche zu erreichen. Die unteren            lich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird gemäß Ar-\nBlöcke der Läufer müssen, falls sie keine zugelassene     tikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1953\nAuslösevorrichtung haben, mit einem zugelassenen          über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland\ngeeigneten Ring oder langen Kettenglied zur Befesti-      zum Internationalen Schiffssicherheitsvertrag Lon-\ngung an den Heißhaken versehen sein.                      don 1948 (Bundesgesetzbl. II S. 603) bestraft.\n(1O) Die Läufer der in den Davits hängenden Ret-\ntungsboote müssen gebrauchsfertig gefahren wer-                                       § 113\nden. Es müssen Vorkehrungen für ein schnelles, aber                                   Berlin\nnicht notwendigerweise gleichzeitiges Lösen der              Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des\nLäufer von den Rettungsbooten getroffen sein. Die          Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nRettungsboote müssen in den Taljen so aufgehängt           (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6\nsein, daß sie leicht und ohne Behinderung durch die        des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik\nDavits ausgebracht werden können.                          Deutschland zum Internationalen Schiffssicherheits-\nvertrag London 1948 auch im Land Berlin.\n§ 110\n(Zu Kapitel III Regel 34)                                            § 114\nAusrüstung mit Rettungsringen                                        Inkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n(1) Die Mindestausrüstung an Rettungsringen ist         kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung\ndurch die See-Berufsgenossenschaft festzusetzen, auf      über Sicherheitseinrich.tungen und Sicherheitszeug-\nkeinen Fall darf die Ausrüstung jedoch weniger als        nisse für Fahrgastschiffe vom 25. Dezember 1932\n8 Rettungsringe betragen. Die Vorschriften des § 92        (Reichsgese1:zbl. II S. 243) in der Fassung des § 1 der\nsind anzuwenden.                                          Verordnung vom 31. Juli 1939 zur Ergänzung von\n(2) Bei Tankschiffen müssen die selbstzündenden        Vorschriften, die die Schiffssicherheit und die Schiffs-\nLichter durch eine elektrische Batterie gespeist wer-     besetzung betreffen (Reichsgesetzbl. II S. 951) außer\nden und von einem zugelassenen Typ sein.                  Kraft.\nBonn, den 31. Mai 1955.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","692                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nAnhang\n(zu § 14)\nSidlerheitszeugnis\nBundesrepublik Deutschland\nAuslandf ahrt\nfür-...----------\nbeschränkte Auslandfahrt\nAusgefertigt nach den Vorschriften des\nInternationalen Obereinkommens\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1948\nUnter-                                Brutto-      Gegebenenfalls Einzel-\nName des Schiffes           scheidungs-        Heimathafen          register-        heiten über nach\nsignal                                tonnen       Kapitel III Regel 22 (c)\ngenehmigte Reisen\n~\nDie See-Berufsgenossenschaft bescheinigt:\n1. Daß das vorgenannte Schiff entsprechenc;. den Vorschriften des oben erwähnten Obereinkommens\nbesichtigt worden ist.\nII. Daß die Besichtigung ergeben hat, daß das Schiff den Vorschriften des erwähnten Obereinkommens\nentspricht bezüglich\n_(1) Bauart, Haupt- und Hilfskesseln und Maschinenanlage;\n(2) Einrichtung und Einzelheiten der wasserdichten Unterteilung;\n(3) folgender Schottenladelinien:\nFestgelegte Sdiottenladelinien, die an                     Anzuwenden, wenn die Räume, in denen Fahrgäste\nder Außenhaut mittsdiiffs angemarkt           Freibord          befördert werden, die folgenden wahlweise\nsind (Kapitel II, Regel 10)                                  zu benutzenden Räume einschließen\nC. 1\nc. 2\nC.3","Nr. 14 -                     Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955                                                                                                                    693\nIII. Daß die Rettungsgeräte für eine Gesamtzahl von· nicht mehr als\nPersonen ausreichen, nämlich:\nRettungsboote (einschließlich..                                                              .. ........ Motorrettungsboote oder mechanisch angetriebene\nRettungsboote) mit einem Fassungsvermögen von ...... ......... Personen und ..................... Mo-\ntorrettungsboote, die mit einer Telegraphiefunkanlage und einem Scheinwerfer ausge-\nrüstet sind (in der Gesamtzahl der vorstehend aufgeführten Rettungsboote einbegriffen),\ndie ........................ geprüfte Rettungsbootleute erfordern;\nRettungsflöße mit einem Fassung~vermögen von .........                                                                                         ....... Personen;\nRettungsgeräte mit einer Tragfähigkeit für ....... .                                                                                ...... Personen;\nRettungsringe;\nRettungsgürtel.\nIV. Daß die Ausrüstung der Rettungsboote den Vorschriften entspricht.\nV. Daß das Schiff mit einem Leinenwurfgerät und einer tragbaren Funkanlage für Rettungsboote nach\nden Vorschriften ausgerüstet ist.\nVI. Daß das Schiff die Vorschriften des Ubereinkommens über die Telegraphief unkanlagen erfüllt,\nnämlich:\nErforderlich                               Tatsächliche\nnach Regel                                   Regelung\nHörstunden durch Funker\nAnzahl der Funker\nIst ein selbsttätiges Funkalarmgerät vorhanden?\nIst eine Hauptanlage vorhanden?\nIst eine Notanlage vorhanden?\nSind der Haupt- und Notsender elektrisch\ngetrennt oder verbunden?\nIst ein Peilfunkgerät vorhanden?\nAnzahl der Fahrgäste, für die dieses Zeugnis\nausgestellt ist\nVII. Daß das Schiff den Vorschriften des Obereinkommens bezüglich der Feuermeld·e- und Feuer-\nlöscheinrichtungen entspricht und daß es mit Positionslaternen und Signalkörpern sowie mit\nVorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen gemäß den Vorschriften des Oberein-\nkommens sowie den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See aus-\ngerüstet ist.\nVIII. Daß das Schiff in allen anderen Punkten den Vorschriften des Obereinkommens, soweit diese\nauf das Schiff Anwendung finden, ehtspricht.\nDieses Zeugnis ist ausgestellt im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.\nEs gilt bis ........ .\nAusgestellt zu ..                     ······················ .. ················ ........................................................................ am ........................... . .. ............................ 19 ................\nDer Unterzeichnete erklärt hiermit, daß er von der genannten Regierung zur Ausstellung dieses Zeug-\nnisses ordentlich ermächtigt ist.\nSee-Berufs genossen s c h a f t\nL.     s.","694                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nAusrüstungs-Sicherheitszeugnis\nBundesrepublik Deutschland\nAusgefertigt nach den Vorschriften des\nInternationalen Obereinkommens\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1948\nName des Schiffes                               Unterscheidungs-                                                                               Brutto-\nHeimathafen\nsignal                                                                           registertonnen\nDie See-Berufsgenossenschaft bescheinigt:\nI. Daß das vorgenannte Schiff entsprechend den Vorschriften des Obereinkommens besichtigt wor-\nden ist.\nII. Daß die Rettungsgeräte für eine Gesamtzahl von nicht mehr als\nPersonen ausreichen, nämlich:\nRettungsboote auf der Backbordseite mit einem Fassungsvermögen von ........................ Per-\nsonen;\nRettungsboote auf der Steuerbordseite mit einem Fassungsvermögen von ........................ Per-\nsonen;\n.\nMotorrettungsboote und / oder mechanisch angetriebene Rettungsboote (in der Gesamt-\nzahl der vorstehend aufgeführten Rettungsboote einbegriffen);\nRettungsringe;\nRettungsgürtel.\nIII. Daß die Ausrüstung der Rettungsboote den Vorschriften des Obereinkommens entspricht.\nIV. Daß das Schiff mit einem Leinenwurfgerät und einer tragbaren Funkanlage für Rettungsboote nach\nden Vorschriften des Obereinkommens ausgerüstet ist.\nV. Daß die Besichtigung ergeben hat, daß das Schiff den Vorschriften des Obereinkommens bezüglich\nder Feuerlöscheinrichtungen entspricht und daß es mit Positionslaternen und Signalkörpern sowie\nmit Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen gemäß den Vorschriften des Oberein-\nkommens sowie den Internationalen Regeln. zur Verhütung von Zusammenstößen auf See aus-\ngerüstet ist.\nVI. Daß das Schiff in allen anderen Punkten den Vorschriften des Obereinkommens, soweit diese auf\ndas Schiff Anwendung finden, entspricht.\nDieses Zeugnis ist ausgestellt im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.\nEs gilt bis .................................. .\nAusgestellt zu ........................... .                                    .......... am ...................................................................... 19 ..\nDer Unterzeichnete erklärt hiermit, daß er von der genannten Regierung zur Ausstellung dieses Zeug-\nnisses ordentlich ermächtigt ist.\nSee-Beruf sgeno s sense h aft\nL. s.","Nr. 14 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1955                                                                                                                                  695\nAusnahmezeugnis\nBundesrepublik Deutschland\nAusgefertigt nach den Vorsduiften des\nInternationalen Obereinkommens\nzum Schu~ des menschlichen Lebens auf See von 1948\nUnterscheidungs-                                                                                                                             Brutto-\nNam·e des Schiffes                                                                                                                    Heimathafen                                                registertonnen\nsignal\nDie See-Berufsgenossenschaft bescheinigt,\ndaß das vorgenannte Schiff auf Grund der Ermächtigung der Regel ...................................... in Kapitel ............................\ndes Ubereinkommens befreit ist von den Vorschriften der 1)                                                                                    ......................................... .\ndes Ubereinkommens auf den Reisen von\nnach\nBesondere Bedingungen:\nDieses Zeugnis ist ausgestellt im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.\nEs gilt bis ................. .\nAusgestellt zu .......................................................................................................................... .-...... am ........................,................................................... 19.............. ..\nDer Unterzeichnete erklärt hiermit, daß er von der genannten Regierung zur Ausstellung dieses Zeug-\nnisses ordentlich ermächtigt ist.\nSee-Be ruf sgen o s s ens chaft\nL.    s.\n1) Hier sind Hinweise auf die betreffenden Kapitel und Regeln unter Bezeichnung der einzelnen Absätze anzugeben."]}