{"id":"bgbl2-1955-11-1","kind":"bgbl2","year":1955,"number":11,"date":"1955-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1955/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1955-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1955/bgbl2_1955_11.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über das Zweite Abkommen vom 31. Oktober 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Arbeitslosenversicherung","law_date":"1955-05-04T00:00:00Z","page":609,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["-\n609\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1955                       Ausgegeben zu Bonn am 6. Mai 1955                                                                                                               Nr. 11\nTag                                                                     Inhalts                                                                                          Seite\n4. 5. 55 Gesetz über das Zweite Abkommen vom 31. Oktober 1953 zwlsdlen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Osterreich über Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           609\n4. 5. 55 Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten\nKönigreich von Großbritannien und Nordirland vom 18. August 1954 zur Vermeidung der\nDoppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk1lrzung bei den Steuern vom\nEinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   61 t\n21. 4. 55  Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen Abkommens zur Verein-\nfachung der Zollförmlichkeiten im Verhältnis zu Australien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            622\n15. 4. 55  Bekanntmachung über die Wiederanwendung der Genfer Abkommen zur Vereinheitlichung\ndes Wechsel- und Scheckrechts im Verhältnis zu Australien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             623\n26. 4. 55  Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen Sanitätsabkommens für\ndie Luftfahrt im Verhältnis zu Australien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             623\n5. 4. 55 Bekanntmachung zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ver-\neinigten Staaten von Amerika vom 22. Juli 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf\ndem Gebiet der Steuern vom Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                624\n19. 4. 55  Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Abkommens zur Regelung der Vormund-\nschaft über Minderjährige im Verhältnis zu Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            626\n21. 4. 55  Bekanntmachung über die Wiederanwendung des \\Jbereinkommens über die Sklaverei . . . .                                                                            626\n2. 5. 55 Bekanntmachung über die Wiederanwendung des internationalen Ubereinkommens für die\nSchaffung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          626\n21. 4. 55  Bekanntmachung über die .Wiederanwendung des Obereinkommens und Statuts über die\ninternationale Rec:htsordnung der Seehäfen . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                627\n25. 4. 55  Bekanntmachung über die Wiederanwendung des, internationalen Abkommens zur Be-\nkämpfung der Falschmünzerei im Verhältnis zu Kuba .... '...............................                                                                           627\n5. 5. 55  Bekanntmac:hung über das Inkrafttreten des Protokolls vom 23. Oktober 1954 über die Be-\nendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        628\n5. 5. 55  Bekanntmachung zu Artikel 1 Abs. 2 des Zehnten-Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg\nund Besatzung entstandener Fragen....................................................                                                                             628\nGesetz\nüber das Zweite Abkommen vom 31. Oktober 1953\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Arbeitslosenversidterung.\nVom 4. Mal 1955.\nDer Bundestag hat das             folgende Gesetz be-                                                                            Artikel 4\nschlossen:                                                                                    Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nArtikel 1                                                        dung in ·Kraft.\nDem in Nürnberg am 31. Oktober 1953 unterzeich-\nneten Zweiten Abkommen zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Republik Osterreich                                             Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nüber Arbeitslosenversicherung wird zugestimmt.                                           sind gewaprt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nArtikel 2\nDas Abkommen wird nachstehend mit Gesetzes-                                           Bonn, den 4. Mai 1955.\nkraft veröffentlicht. Der Tag, an dem das Abkommen                                                                 Der Bundespräsident\ngemäß seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Bundes-                                                                      Theodor Heuss\ngesetzblatt bekanntzugeben.\nDei Bundeskanzler\nArtikel 3                                                             und Bundesminister des Auswärtigen\nAdenauer\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-                                                        Der Bundesminister für Arbeit\nstellt.                                                                                                                       Anton Storch","610                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nZweites Abkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Arbeitslosenversichertmg\nDer Präsident                           vorgeschriebenen Meldungen eine Arbeitslosenunter-\nder Bundesrepublik Deutschland                     stützung (Arbeitslosengeld) nicht gewährt wurde, so-\nund                              weit hierdurch die Bezugsdauer verkürzt worden ist.\"\nder Bundespräsident                     2. Im Artikel 5 entfällt der zweite Satz.\nder Republik Osterreich\n3. Dem Artikel 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nsind übereingekommen, das Abkommen zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich          „Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn der\nüber Arbeitslosenversicherung vom 19. Mai 1951 (Erstes          Arbeitslose in seinen Heimatstaat zurückkehren will.M\nAbkommen über Arbeitslosenversicherung) zu ergänzen\nund zu ändern und zu diesem Zweck ein Zweites Abkom-        4. Artikel _7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nmen zu schließen. Sie haben zu ihren Bevollmächtigten             ,,(2) Artikel 3 Absatz 3 findet Anwendung.\"\nernannt:\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 3\nHerrn Dr.Rudolf Petz,\nMinisterialdirektor im Bundesministerium für Arbeit, Bonn,              Krankenversicherung der Arbeitslosen\nHerrn Hans-Richard Hirschfeld,                 Artikel 11 des Ersten Deutsch-Osterreichischen Abkom-\nGeneralkonsul, Auswärtiges Amt, Bonn;          mens über Sozialversicherung vom 21. April 1951 in der\nder Bundespräsident der Republik Osterreich:       Fassung des Zweiten Deutsch-Osterreichischen Abkom-\nmens über Sozialversicherung vom 11. Juli 1953 findet auch\nHerrn Dr. Josef Hamm e rl,                auf Empfänger von Arbeitslosenfürsorgeunterstützung\nSektionschef                      (Notstandshilfe) Anwendung.\nim Bundesministerium für soziale Verwaltung, Wien,\ndie nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form\nbefundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen                                      Artikel 4\nvereinbart haben:\nVertragsdauer\nDie Vertragsdauer dieses Abkommens richtet sich nach\nArtikel 1                        der Vertragsdauer des Ersten Abkommens über Arbeits-\nlosenversicherung.\nEinbeziehung des Landes Berlin\n(1) Das Abkommen über Arbeitslosenversicherung vom\n19. Mai 1951 (Erstes Abkommen über Arbeitslosenver-                                   Artikel 5\nsicherung) sowie die Vereinbarungen zu seiner Ergänzung,\nAbänderung und Durchführung gelten auch für das Land                       Ratifizierung und Inkrafttreten\nBerlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik         (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung. Die\nDeutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik      Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn\nOsterreich innerhalb von drei Monaten nach dem Tage         ausgetauscht werden.\ndes Austausches der Ratifikationsurkunden zu diesem\nAbkommen eine gegenteilige Erklärung abgibt.                  (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des nach\ndem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden\n(2) Bei Anwendung der Abkommen und der zu ihrer          beginnenden Monats in Kraft.\nErgänzung, Abänderung und Durchführung geschlossenen\nVereinbarungen gelten Bezugnahmen auf die Bundes-\nrepublik Deutschland auch als Bezugnahmen auf das Land                     Gefertigt in doppelter Urschrift\nBerlin.                                                                   in Nürnberg am 31. Oktober 1953.\nArtikel 2                          Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten dieses\nAbkommen mit ihren Unterschriften und ihren Siegeln\nAbänderung des Ersten Abkommens               versehen.\n1. Dem Artikel 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nFür die                      Für die\n,, (3) Auf die Bezugsdauer sind die Zeiten anzurech-                                    Republik Osterreich\nBundesrepublik Deutschland\nnen, für die im anderen Vertragsstaat bereits Leistun-                                          gezeichnet:\ngezeichnet:\ngen auf Grund der letzten Anwartschaft gewährt wur-\nden. Dies gilt auch für die Zeiten, für die wegen                     Petz                    Dr. Hammerl\nArbeitsunwilligkeit oder schuldhafter Versäumnis der        Hans-R. Hirschfeld"]}