{"id":"bgbl2-1955-10-9","kind":"bgbl2","year":1955,"number":10,"date":"1955-04-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1955/10#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1955-10-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1955/bgbl2_1955_10.pdf#page=11","order":9,"title":"Bekanntmachung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien über den Straßenpersonen- und -güterverkehr","law_date":"1955-04-12T00:00:00Z","page":607,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 10 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. April 1955   607\nBekanntmachung über das Protokoll von 1954\nüber die nadt Ablauf des Deutsdten Kreditabkommens von 1952\nverbleibenden kurzfristigen deutsdten Schulden.\nVom 1. April 1955.\nUnter Bezugnahme auf Artikel 21 des Abkom-\nmens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslands-\nschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331) wird hiermit be-\nkanntgemacht, daß das am 2. Dezember 1954 in Kraft\ngetretene Protokoll über die nach Ablauf des Deut-\nschen Kreditabkommens von 1952 verbleibenden\nkurzfristigen deutschen Schulden an die Stelle des\nabgelaufenen Deutschen Kreditabkommens von 1952\ngetreten ist.\nDas Protokoll ist nebst einer deutschen Dberset-\nzung als Anlage zu der Mitteilung Nr. 6091/54 der\nBank deutscher Länder vom 9. Dezember 1954 im\nBundesanzeiger Nr. 245 vom 21. Dezember 1954 ver-\nöffentlicht.\nBonn, den 1. April 1955.\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nHallstein\nBekanntmachung über die Verlängerung der Geltungsdauer\nder Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien\nüber den Straßenpersonen- und -güterverkehr.\nVom 12. April 1955.\nDie Geltungsdauer der am 1. Februar 1952 .in\nBrüssel zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreich Belgien abgeschlossenen Ver-\neinbarung über den Straßenpersonen- und -güter-\nverkehr (Bundesgesetzbl. II S. 437) ist durch Noten-\nwechsel bis zum 31. Dezember 1955 verlängert\nworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 8. April 1954 (Bundesgesetzbl.\nII S. 524).\nBonn, den 12. April 1955.\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nBlankenhorn","608                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil II\nSofort lieferbar:\n3. Band -   Ergänzungsband zu Band 1 und 2 -\nDeutsdies Vermögen im Ausland\nInternationale Vereinbarungen und ausländische Gesetzgebung\nBearbeitet von Otto Böhmer, Rechtsanwalt in Düsseldorf\nIn den letzten Jahren sind in den einzelnen Ländern weitere gesetzlkhe Bestimmungen\nbetreffend Beschlagnahme des deutschen Vermögens im Ausland ergangen. Hierdurch\nergab sich die Notwendigkeit, einen weiteren Band als Ergänzungsband zu den in den\nJahre_n 1951 bzw. 1954 erschienenen Bänden 1 und 2 herauszugeben, um damit den\nneuesten Stand der Beschlagnahmegesetzgebung darzustellen. In den Band 3 werden\nneue grundlegende Vorschriften aufgenommen, deren Kenntnis für das Verständnis der\nEntwicklung der Gesetzgebung und die Beurteilung der gegenwärtig gültigen Rechtslage\nerforderlich ist. Weiterhin gelangen die in einer größeren Anzahl von Ländern ergan-\ngenen Gesetze zur Lockerung oder Aufhebung der bestehenden Verfügungsbeschränkun-\ngen oder zur teilweisen und ganzen Freigabe der noch vorhandenen Vermögenswerte\nbzw. zur Rückgabe des Liquidationserlöses zum Abdruck.\nSoweit in Gesetzgebung und Verwaltungspraxis Rückkaufmöglichkeiten geboten werden,\ninsbesondere für gewerbliche Schutzrechte, ist dies jeweils berücksichtigt.\nBesonders sei darauf hingewiesen, daß in einer Reihe von Ländern die völlige oder teil-\nweise Freistellung oder Rückgabe der deutschen Vermögen mit einer Gesetzgebung über\ndie Begü~stigung von neuen Kapitalinvestitionen verbunden worden ist. Auch diese\nGesetzgebung und die sich hieraus entwickelnde Verwaltungspraxis findet in dem neuen\nErgänzungsband Berücksichtigung.\nFormat DIN A 4, Halbleinenband, 624 Seiten\nPreis 65,- DM zuzüglich Versandgebühren\nVERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KtJLN 1, Postfach\nPostscheckkonto Köln 834 00\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei. Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen. Teil 1 und Teil II\nLaufend er Bezug nur durch die Post Bezugs p r e 1 s: vierteljährlich für Teil 1 = DM 4,-, für Teil II= DM 3,- (zuzüglidt Zustellgebühr)\nEin z e 1 stücke je angefangene '24 Seiten DM 0,40 (zuzüglidt Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt• Köln 3 99.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglidt Versandgebühren"]}