{"id":"bgbl2-1955-1-4","kind":"bgbl2","year":1955,"number":1,"date":"1955-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1955/1#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1955-1-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1955/bgbl2_1955_1.pdf#page=3","order":4,"title":"Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Genfer Protokolls über die Schiedsklauseln im Handelsverkehr und des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche im Verhältnis zu den Niederlanden","law_date":"1954-12-24T00:00:00Z","page":3,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1955                               s\nBekanntmachung über die Wiederanwendung                                Drille Bekanntmadmng\ndes Genfer Protokolls über die Sdliedsklauseln            über das Inkrafttreten des Abkommens vom\nim Handelsverkehr und des Genfer Abkommens                13. April 1953 zur Revision und Erneuerung\nzur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche               des Internationalen Weizenabkommens.\nim Verhältnis zu den Niederlanden.\nVom 22. Dezember 1954.\nVom 24. Dezember 1954.\nZwischen der Regierung der Bundesrepublik               Das Abkommen vom 13. April 1953 zur Revision\nDeutschland und der Königlich Niederländischen          und Erneuerung des Internationalen Weizenabkom-\nRegierung ist Einverständnis darüber festgestellt\nmens ist nach seinem Artikel XX Abs. 4 hinsichtlich\nworden, daß\naller Teile\na) das in Genf am 24. September 1923 unterzeich-\nnete Protokol1 über die Schiedsklauseln im             für Honduras                    am 21. April 1954\nHandelsverkehr (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 47)       und\nund                                                    für Frankreich                    am 8. Juni 1954\nb) das in Genf am 26. September 1927 unterzeich-     in Kraft getreten.\nnete Abkommen zur Vollstreckung ausländi-\nscher Schiedssprüche (Reichsgesetzbl. 1930 II        Für Jugoslawien ist das Abkommen nach seinem\ns. 1067)                                          Artikel XXI hinsichtlich aller Teile am 21. April 1954\nim Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-     in Kraft getreten.\nland und den Niederlanden mit Wirkung vom 1. Ja-           Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nnuar 1953 gegenseitig wieder angewendet werden.\nZweite Bekanntmachung vom 17. Mai 1954 (Bundes-\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an           gesetzbl. II S. 572).\ndie Bekanntmachung vom 18. November 1954 (Bun-\ndesgesetzbl. II S. 1132).\nBonn, den· 22. Dezember 1954.\nBonn, den 24. Dezember 1954.\nDer Bundesminister des Auswärtigen                      Der Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung des Staatssekretärs                       In Vertretung des Staatssekretärs\nBlankenhorn                                               Blankenhorn\nBekanntmachung über die Wiederanwendung\ndes Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Sidlerungsbeschlagnahme\nvon Luftfahrzeugen im Verhältnis zu den Niederlanden.\nVom 24. Dezember 1954.\nZwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Königlich Niederländischen\nRegierung ist Einverständnis darüber festgestellt\nworden, daß\ndas in Rom am 29. Mai 1933 unterzeichnete Ab-\nkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über\ndie Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen\n(Reichsgesetzbl. 1935 II S. 301)\nim Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und den Niederlanden gegenseitig wieder an-\ngewendet wird.\nBonn, den 24. Dezember 1954.\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nBlankenhorn"]}