{"id":"bgbl2-1954-9-1","kind":"bgbl2","year":1954,"number":9,"date":"1954-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1954/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1954-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1954/bgbl2_1954_9.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über den Freundschafts- und Handelsvertrag vom 21. April 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich des Jemen","law_date":"1954-06-08T00:00:00Z","page":573,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["6'8\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1954                    Ausgegeben zu Bonn am to. Juni 1954                                                                                                      Nr. 9\nTag                                                            Inhalt:                                                                                          Seite\n8. 6. 54 Gesetz über den Freundschafts- und Handelsvertrag vom :ll. April 1953 zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und dem Königrekb des Jemen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       573\n8. 6. 54 Gesetz über das Internationale Zuckerabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             577\n25. 5. 54 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-\nstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  619\nGesetz\nüber den Freundschafts- und Handelsvertrag vom 21. April 1953\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich des Jemen.\nVom 8. Juni 1954.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-\nschlossen:\nArtikel I\nDem in Wiesbaden am 21. April 1953 unterzeich-\nneten Freundschafts- und Handelsvertrag zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\ndes Jemen wird zugestimmt.\nArtikel II\n(1) Der Vertrag wird nachstehend mit Gesetzes-\nkraft veröffentlicht.\n(2) Der Tag, an dem der Vertrag gemäß seinem\nArtikel 10 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt\nbekann tzuge ben.\nArtikel III\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nstellt.\nArtikel IV\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. Juni 1954.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nund Bundesminister des Auswärtigen\nAdenauer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard","574                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nFreundschafts- und Handelsvertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich des Jemen\nDer Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland             (3) Desgleichen werden die Schiffe des einen der Hohen\nund Seine Majestät der Imam Ahmad bin Jahjä Hamid-             Vertragschließenden Teile und ihre Ladungen in den Häfen\nad-din, König des Jemen, haben, von dem Wunsche ge-            des anderen Teiles in jeder Hinsicht die gleiche Behandlung\nleitet, die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik            genießen wie die Schiffe des meistbegünstigten Landes\nDeutschland und dem Königreich des Jemen enger zu·             und ihre Ladungen.\nknüpfen und den gegenseitigen Handels- und Wirtschafts-\nverkehr zu fördern, beschlossen, einen Freundschafts- und                                  Artikel 7\nHandelsvertrag abzuschließen. Sie haben zu diesem\nJeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann die\nZweck bevollmächtigt:                                          Meistbegünstigung auf Grund der Bestimmungen dieses\nDer Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland          Vertrages nur insoweit beanspruchen, als er selbst im\nals seinen Beauftragten                    Verhältnis zu dem anderen Hohen Vertragschließenden\nden Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft         Teile die gleichen Rechte einräumt. Ferner sind die Be-\nHerrn Dr. Ludger Westrick,                     stimmungen über Meistbegünstigung nicht anwendbar auf\nSeine Majestät der König des Jemen                   {a) Maßnahmen, die der Erfüllung zwischenstaatlicher\nden Premierminister des Jemen                         Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Friedens\nSeine Königliche Hoheit                            und der Sicherheit dienen,\nPrinz Saif-al-Islam al-Hasan,                       (b) Vergünstigungen, die sich aus einer Verbindung\ndie nach Austausch ihrer in Ordnung befundenen Voll-                 mehrerer Staaten auf dem Gebiete der Wirtschaft,\nmachten folgendes vereinbart haben:                                   des Verkehrs, des Zoll- und Zahlungswesens oder\nder Verteidigung ergeben, der nur einer der Hohen\nArtikel 1 ·                                Vertragschließenden Teile angehört oder angehören\n(1) Jeder der beiden Hohen Vertragschließenden Teile               wird,\nerkennt dem anderen Teil gegenüber die diesem zustehen-           (c) Sonderrechte und Sondervergünstigungen, die das\nden territorialen und politischen Rechte an.                         Königreich des Jemen einem Mitgliedstaat der\n(2) Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem               Arabischen Liga gewährt oder gewähren wird,\nKönigreich des Jemen soll unverletzlicher Friede und auf-        (d) Vorrechte, die gegenwärtig oder zukünftig einer\nrichtige und dauernde Freundschaft herrschen. Die beiden              der Hohen Vertragschließenden Teile zur Erleich-\nHohen Vertragschließenden Teile werden die beiderseits                 terung des Grenzverkehrs einem Nachbarlande ge-\nbestehenden guten Beziehungen in jeder Weise fördern.                 währt oder gewähren wird.\nArtikel 2\nArtikel 8\nDie gegenseitige Freiheit des Handels und der Schiff-\nfahrt soll im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages           Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sobald die\nund gemäß allen anderen Vereinbarungen herrschen,             Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nwelche die Regierungen der Hohen Vertragschließenden          Regierung des Königreichs des Jemen eine entsprechende\nTeile miteinander eingehen, um den gegenseitigen Han-         Erklärung abgibt.\ndels- und Schiff ahrtsverkehr im beiderseitigen Interesse                                 Artikel 9\nzu fördern.\nArtikel 3                              Dieser Vertrag ist in deutscher und in arabischer Sprache\nje in doppelter Urschrift ausgefertigt, wobei der Wortlaut\nSoweit die Regierungen der beiden Hohen Vertrag-           in beiden Sprachen verbindlich ist. Er soll möglichst bald\nschließenden Teile es wünschen, können sie sich über-         ratifiziert und im Anschluß daran sollen die Ratifikations-\nbesondere Kontingente für einige oder alle Waren des          urkunden ausgetauscht werden. Im Falle von Meinungs-\ngegenseitigen Warenverkehrs verständigen.                     verschiedenheiten über die Auslegung eines Ausdrucks\nwird dessen Bedeutung aus dem Zusammenhang unter\nArtikel 4                           Berücksichtigung der Texte beider Sprachen festgestellt.\nDer· Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist auf\n\\Vunsch des Königreichs des Jemen bereit, ihre Dienste                                    Artikel 10\nzur Verfügung zu stellen, damit deutsche Fachleute, ins-\nbesondere Ärzte und Ingenieure, ihre Erfahrungen dem             Dieser Vertrag tritt am Tage des Austausches der Rati-\nKönigreich des Jemen nutzbat machen.                          fikationsurkunden in Kraft und gilt für die Dauer von\nfünf Jahren. Er gilt stillschweigend für den gleichen Zeit-\nArtikel 5                            raum weiter, sofern nicht einer der Hohen Vertragschlie-\nßenden Teile ihn sechs Monate vorher kündigt. Wünschen\nSobald die Regierungen der beiden Hohen Vertrag-            die Hohen Vertragschließenden Teile darüber hinaus eine\nschließenden Teile diplomatische und konsularische Ver-       weitere Verlängerung der Vertragsdauer, so werden ihre\ntreter austauschen, werden diese unter der Voraussetzung      Regierungen diese weitere Verlängerung rechtzeitig durch\nder Gegenseitigkeit dieselben Amtsbefugnisse und die-         Notenaustausch vereinbaren.\nselben Rechte, Vergünstigungen, Vorrechte und Befreiun-\ngen haben, die den diplomatischen und konsularischen             ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten\nVertretern desselben Ranges des meistbegünstigten             diesen Vertrag unterzeichnet.\nLandes zustehen oder zustehf.n werden.\nGESCHEHEN zu Wiesbaden am einundzwanzigsten\nArtikel 6                           April eintausendneunhundertdreiundfünfzig, das ist am\n(1) Die Staatsangehörigen des einen der Hohen Vertrag-     7. Scha'bän des Jahres 1372 der Hidschra.\nschließenden Teile werden im Lande des anderen Teiles\nauf dem Gebiete des Handels, der Schiffahrt, des Land-                                        Für die\nund Luftverkehrs sowie hinsichtlich der Abgaben, Ge-                            Bundesrepublik Deutschland\nbühren und Zölle nach Maßgabe der im Lande geltenden                                       gezeichnet:\nBestimmungen, Gesetze und Anordnungen behandelt.                                           Westrick\n(2) Sie genießen hinsichtlich ihrer Person und ihrer Güter\ndie gleiche Behandlung wie die Angehörigen des meist-                                         Für das\nbegünstigten Landes, vorausgesetzt, daß sie die im Lande                          Königreich des Jemen\ngeltenden Gesetze, Bestimmungen und Anordnungen be-                                        gezeichnet:\nachten.                                                                     Prinz S a i f - a 1- I s 1ä m a 1- H a s an","Nr. 9 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1954                                                               575\nr::>..)\\ ~)\\ ~\\                r--!\n½U':JI ~)~\\ 0-:.                   Ö)~J          ~\\~          ;~\\_,.\n~\\\n. . .      ~      ..,:l\\  illJ\\        J  ~.,\\j':J\\\n..\n~\\jl ;.,tl\\                                        u_..\\II ~ '->-~ u. .u--\\ il. YI ;J~I \":\"'> L:. ö~ 01\n.::...1-.) 1~1 ; ..io~ ~·u:y1 ~.,liy1 ~J>t..J:-1 -....f>                           -....~1      \":\"'> l..:, ; _io> J     ~ i:,r ~\\ ~\\S\"..,:J\\ ~\\           '---<l.\n;.r,>       i:_r ;.,l4:-Y\\ k~L; 0I             j ~f\\      ½S'fl\\ ~ I                i:_r    ~-u.y1 ~.,lty\\ ~J_,..J:-1 u-!.J <.r~-',1) .JJJ.>-; ~I\n• ~.-,YIJ l:1YI i f ..,.a~I j'-J ~·u.1 ~!l..a>\\ ~_,:11 ~I 0:. ~\\;'.}W\\ J..},j ) ~ ~.., ~?\\ ~\n$..J~I J.,~\\ ~ j_, ~·u.y1 ~.,lty1 ~..,_,~\\J ~I\n~~\\ ;.,U\\\n;..1.ß)~ ~ \\..,j· 0~')                  1\n\\    ~ l..t:.4 :X. .$.,~:t')'\\_,\n~UI 0-_~l..:ll ~ _,kll l:. j.>.                   J„l:==     0I ..(\"\n. ;.)lfJ  ~\\~\nv  lc    0 y_l,.·~l\\\n-\n,.y  /:1 ••\n> ~- ..    ~Ä1\\J ~L. U\\ ~ \\\n.. >.                .\n~          0. ..1....-\\ il. 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