{"id":"bgbl2-1954-7-3","kind":"bgbl2","year":1954,"number":7,"date":"1954-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1954/7#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1954-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1954/bgbl2_1954_7.pdf#page=14","order":3,"title":"Gesetz betreffend die Vereinbarung vom 23. Februar 1953 über die Regelung der Schweizerfranken-Grundschulden","law_date":"1954-05-15T00:00:00Z","page":538,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["538                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nArtikel 16                                Art i go 160                               Article 16\nDieses Abkommen soll ratifiziert          0 presente Acördo sera ratificado          Le present accord sera ratifie et\nwerden. Es tritt in Kraft unmittelbar   e entrara em vigor, imediatamente,          enfrera en vigueur aussitöt apres\nnach Austausch der Ratifikationsurkun-  depois da troca dos instrumentos de         l'echange des instruments de ratifica-\nden, der in Bonn erfolgen soll.          ratifica~äo, a qual se efetuara em         tion, qui sera eff ectue a Bonn.\nBonn.\nZU URKUND DESSEN haben die               EM FE DO QUE, os Plenipotenciario           EN FOI DE QUOI les Plenipoten-\nobengenannten Bevollmächtigten die-      acima nomeados firmaram o presente         tiaires ci-dessus nommes ont signe le\nses Abkommen in zwei Ausfertigungen      Acördo em dois exemplares e lhes           present accord en deux exemplaires\nunterzeichnet und mit ihren Siegeln      apöem os seus respectivos selos.           et y ont appose leurs sceaux.\nversehen.\nGESCHEHEN zu Rio de Janeiro,              FEITO na cidade do Rio de Janeiro          FAIT a Rio de Janeiro, le quatre\nam 4. September 1953.                    aos quatro dias do mes de setembro         septembre mil neuf cent cinquante\nde mil novecentos e cinqüenta e tres.      trois.\nFür die                               Pelo Governo                                  Pour la\nBundesrepublik Deutschland          da Republica • Federal da Alemanha           Republique Federale d' Allemagne\ngezeichnet:                                assinado:                                    signe:\nDr. Fritz Oellers                          Dr. Fritz Oellers                          Dr. Fritz Oe ller s\nVollrath Frhr. v. M a 1tz an              Vollrath Frhr. v. Maltzan                  Vollrath Frhr. v. Ma 1t z an\nFür die                               Pelo Governo                                   Pour la\nVereinigten Staaten von Brasilien            dos Estados Unidos do Brasil         Republique des Etats Unis du Bresil\ngezeichnet:                                assinado:                                    signe:\nVicente Rao                               Vicente Rao                                Vicente Rao\nGesetz betreffend die Vereinbarung vom 23. Februar 1953\nüber die Regelung der Schweizeriranken-Grundschulden.\nVom 15. Mai 1954.\nDer Bundestag hat das folgende             Gesetz be-          (2) Der Tag, an dem die Vereinbarung gemäß\nschlossen:                                                    den Artikeln 19, 24 und 35 des Abkommens über\nArtikel I                            deutsche Auslandsschulden im Land Berlin in Kraft\ntritt, ist der 5. Oktober 1953.\nEs wird zugestimmt, daß die am 23. Februar 1953\nin Zürich zwischen Vertretern der Interessen der\nArtikel IV\nFrankengrundschuldgläubiger und Vertretern der\nInteressen der Eigentümer der belasteten Grund-                  Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung\nstücke geschlossene Vereinbarung über die Rege-               in Kraft.\nlung der Schweizerfranken-Grundschulden gemäß\nArtikel 19 des Abkommens vom 27. Februar 1953\nüber deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II               Die verfassungsmäßigen, Rechte des Bundesrates\nS. 331) als Anlage dieses Abkommens gilt.                      sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nArtikel II\n(1) Die Vereinbarung wird als Anlage zu dem                Bonn, den 15. Mai 1954.\nAbkommen über deutsche Auslands?chulden nach-\nstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.                                    Der Bundespräsident\n(2) Der Tag, an dem sie gemäß den Artikeln 19                                 Theodor Heuss\nund 35 des Abkommens über deutsche Auslands-\nschulden in Kraft tritt, ist der 16. September 1953.                           Der Bundeskanzler\nund Bundesminister des Auswärtigen\nArtikel III                                                   Adenauer\n(1) Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn\ndas Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes                       Der Bundesminister für Wirtschaft\nfeststellt.                                                                      Ludwig Erhard","Nr. 7 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1954                                    539\nVereinbarung\nüber die Regelung der Sdlweizerfranken-Grundschulden\nDie in der gemeinsamen Erklärung der deutschen u·nd                                  Artikel 6\nder schweizerischen Delegation zu den Verhandlungen              (1) Die ab 1. Januar 1953 fällig werdenden Zinsen sind\nüber die Regelung der Schweizerfranken-Grundschulden          nach dem Ausland zu zahlen.\nvom 25. Juli 1952 (Uriteranlage zu Anlage IV des Abkom-\nmens) vorgesehenen Verhandlungen, die unter Vorsitz              (2) Der Vertragszins (Höchstzins im Sinne von Artikel 6\nder Vertrauensstelle in Zürich zwischen Vertretern der        Abs. 2 des Zusatzabkommens) ist um 25 v. H., jedoch nicht\nInteressen der Frankengrundschuldgläubiger unter Lei-         unter 4 v. H. zu kürzen.\ntung von Herrn Dr. Hans Koenig und Vertretern der\nInteressen der Eigentümer der belasteten Grundstücke\nunter Leitung von Herrn Dr. Johannes Handschumacher                                     Artikel 7\nstattfanden, haben zu folgender                                  (1) Höchstzins und Mindestzins im Sinne von Artikel 6.\nVereinbarung                            Abs. 2 und Artikel 18 des Zusatzabkommens werden von\ndem jeweils ausstehenden Betrag der Gläubigergrund-\ngeführt:                                                      schuld errechnet.\nArtikel 1                              (2) Wenn Tilgungen geleistet werden, so wird der\nDie nachfolgenden Bestimmungen beziehen sich auf die       Normalzins im Sinne von Artikel 19 des Zusatzabkommens\nFrankengrundschulden im Sinne des Abkommens zwischen          folgendermaßen errechnet: Es wird der Prozentsatz er-\ndem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eid-             mittelt, der sich aus dem Verhältnis der Tilgungsrate zur\ngenossenschaft betreffend schweizerische Goldhypotheken       Gläubigergrundschuld vor Tilgungsbeginn ergibt. Sodann\nin Deutschland und gewisse Arten von Frankenforderun-         werden 80 v. H. beziehungsweise bei Großobjekten\ngen an deutsche Schuldner vom 6. Dezember 1920 und des        (Artikel 7 Abs. 2 lit. a des Zusatzabkommens) 90 v. H. des\nZusatzabkommens hierzu vom 25. März 1923 (im folgenden        so ermittelten Prozentsatzes vom Normalzinssatz des Vor-\nZusatzabkommen genannt).                                      jahres abgesetzt. Der verbleibende Normalzinssatz, auf\nden Reinertrag angewendet, ergibt den Normalzins.\nArtikel 2                              (3) Werden Tilgungen über den Nennbetrag angerech-\nnet (Artikel 4), so wird als Tilgung im Sinne von Absatz 2\n(1) Der Gläubiger wird die Fälligkeit der Gläubiger-       nur der tatsächlich gezahlte Betrag berücksichtigt.\ngrundschuld bis zum 31. Dezember 1957 hinausschieben.\n(4) Eine Herabsetzung des Normalzinses gemäß Absatz 2\n(2) Ab 1. Januar 1958 tritt die Fälligkeit der Gläubiger-  und 3 findet bei den in Artikel 4 Abs. 4 des Zusatzabkom-\ngrundschuld nach Maßgabe des Tilgungsplanes (Artikel 3)       mens genannten Gläubigergrundschulden erst statt, wenn\nein.                                                          eine solche Gläubigergrundschuld unter Berücksichtigung\nArtikel 3                           von Artikel 4 dieser Vereinbarung um die Hälfte getilgt\nist. Sodann finden Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe An-\n(1) Die Gläubigergrundschuld ist ab 1. Januar 1958 durch   wendung, daß die bis dahin geleisteten Zahlungen außer\nZahlung nach dem Ausland wie folgt zu tilgen:                 Betracht bleiben.\na) In den ersten 5 Jahren (1. Januar 1958 bis 31. De-\nzember 1962) mit 3 v. H. jährlich;                                             Artikel 8\nb) in den zweiten 5 Jahren (1. Januar 1963 bis 31. De-    Kann unter Berücksichtigung aller Umstände, insbeson-\nzember 1967) mit 8 v. H. jährlich;                  dere in Anbetracht des Zustandes und des Ertrages des\nc) in den folgenden 3 Jahren (1. Januar 1968 bis       belasteten Grundstückes dem Eigentümer die pünktliche\n31. Dezember 1970) mit 15 v. H. jährlich            oder vollständige Zahlung der in Artikel 3 vorgesehenen\ndes Nennbetrages der Gläubigergrundschuld bei Inkraft-        Tilgungsraten nicht zugemutet werden, so soll bei Fällig-\ntreten dieser Vereinbarung.                                   werden einer Tilgungsrate der Gläubiger für die Entrich-\ntung dieser Tilgungsrate oder eines Teiles davon eine\n(2) Die Tilgungsrate ist jeweils bis zum Ende des          angemessene Stundung bewilligen.\nTilgungsjahres zu leisten.\nArtikel 4                                                      Artikel 9\n(1) Ubersteigt die Gläubigergrundschuld den nach Ab-          (1) Würde der Wiederaufbau des beschädigten oder zer-\nsatz 2 zu berechnenden Wert des Grundstücks, so sollen        störten Grundstückes durch eine Ablösung der Gläubiger-\ndie gemäß Artikel 3 geleisteten Tilgungsraten mit einem       grundschuld erleichtert, so sollen der Gläubiger der\nhöheren Betrag als dem Nennbetrag der Zahlung ange-           Grundschuld und der Eigentümer sich bemühen, die Gläu-\nrechnet werden. Die Anrechnung erfolgt im Verhältnis der      bigergrundschuld abzulösen. Bei der Festsetzung des\nbei Inkrafttreten der Vereinbarung bestehenden Gläu-          Ablösungsbetrages soll in der Regel von fünf Sechsteln\nbigergrundschuld zu dem bei Fälligkeit der Tilgungsrate       beziehungsweise bei Großobjekten von zehn Elftein des\nnach Maßgabe von Absatz 2 berechneten Wert des Grund-         nach Artikel 4 Abs. 2 berechneten Grundstückswertes aus-\nstückes.                                                     gegangen werden.\n(2) Für die Berechnung des Wertes des Grundstückes            (2) Erhält der Eigentümer auf Grund der deutschen\nzur Zeit der Fälligkeit der Tilgungsrate ist vom Verkehrs-    Gesetzgebung einen Ersatz für Kriegsschäden am Grund-\nwert der Mehrwert abzuziehen, der durch die Wiederher-        stück, so ist er verpflichtet, den Gläubiger der Grundschuld\nstellung des Grundstückes entstanden ist; dies gilt inso-     in Höhe von fünf Sechsteln beziehungsweise bei Groß-\nweit nicht, als der Mehrwert auf zugestandene Zinsver-        objekten in Höhe von zehn Elftein des Ersatzes so zu\nzichte des Gläubigers zurückzuführen ist.                     stellen, wie er im gleichen Falle den deutschen Gläubiger\neiner im Verhältnis eins zu eins umgestellten Grundschuld\nzu stellen hätte.\nArtikel 5\n(3) In anderen Fällen der Ablösung sollen die Bestim-\n(1) Die bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung bis 31. De-  mungen der Absätze 1 und 2 entsprechend berücksichtigt\nzember 1952 fällig gewordenen und noch nicht gezahlten        werden.\nZinsen sind vom Schuldner binnen sechs Monaten nach\nZahlungsaufforderung in Deutscher Mark zu zahlen. In                                    Artikel 10\nHärtefällen wird der Gläubiger die Zahlungsfrist ange-           (1) Ist das Gebäude auf dem belasteten Grundstück zu\nmessen verlängern.                                            mindestens 20 v. H. zerstört, und verpflichtet sich der\n(2) Soweit der Zins 4 v. H. der Gläubigergrundschuld       Eigentümer zu dessen Wiederherstellung, indem er nach-\niibersteigt, wird er auf 4 v. H. gekürzt.                     weist, daß er die Mittel dazu besitzt oder beschaffen kann,","540                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nso hat der Gläubiger sein Einverständnis zu erteilen, daß                    (3) Die Vertrauensstelle kann auf gemeinsamen Antrag\ndie Gläubigergrundschuld hinter ein Tilgungsgrundpfand-                   von Gläubiger und Eigentümer auch andere zwischen\nrecht oder mehrere Tilgungsgrundpfandrechte in Gesamt-                    ihnen bestehende Streitigkeiten entscheiden.\nhöhe von 60 v. H. der Aufbaukosten zurücktritt.\n(2) Ist das Gebäude auf dem belasteten Grundstücke zu\nmindestens 50 v. H. zerstört, so hat der Gläubiger außer-                                            Artikel 13\ndem sein Einverständnis zu erteilen, daß die Gläubiger-                      (1) Die Bestimmungen der Artikel 4 und 7 bis 10 stellen\ngrundschuld im Verhältnis der Gläubigergrundschuld zum                    eine erschöpfende Aufzählung der Erleichterungen dar,\nVerkehrswert des Grundstückes herabgesetzt wird. Die                      die der Eigentümer gemäß Artikel 11 Abs. 1 der Anlage IV\nEigentümergrundschuld wird in gleicher Weise behandelt.                   in Anspruch nehmen könnte.\nWenn nach dieser Bestimmung eine Herabsetzung der\nGläubigergrundschuld und der Eigentümergrundschuld                           (2) Artikel 11 Abs. 2 und Artikel 11 der Anlage IV\nerfolgt, so sind die Bestimmungen über die erhöhte An-                    werden ersetzt durch die Bestimmungen des Artikels 12\nrechnung von Tilgungsraten (Artikel 4) nicht anzuwenden.                  dieser Vereinbarung.\n(3) Die Absätze 1 bis 3 sind insoweit nicht anwendbar,\nals sich ihre Inanspruchnahme unter Berücksichtigung aller                Zürich, den 23. Februar 1953.\nUmstände als Rechtsmißbrauch darstellen würde.\nFür die Vertrauensstelle\nArtikel 11                                                                gezeichnet:\nEine Herabsetzung der Gläubigergrundschuld in anderen\nals den in Artikel 4 und 10 genannten Fällen ohne Zu-                                       das schweizerische Mitglied\nstimmung des Gläubigers ist ausgeschlossen.                                                          Frölicher\ndas deutsche Mitglied\nArtikel 12\nStein\n(1) Kann sich der Gläubiger mit dem Eigentümer über\ndie in Artikel 4, 1, 8 und 10 erwähnten Fragen nicht\neinigen, so entscheidet die Vertrauensstelle (Artikel 28                           Für die Vertreter der Gläubigerinteressen\ndes Zusatzabkommens) auf Antrag des Gläubigers oder                                                   gezeichnet:\ndes Eigentümers als Schiedsgericht endgültig. Ihre Ent-                                                Koenig\nscheidung ist bindend.\n(2) Die Vertrauensstelle kann auf gemeinsamen Antrag\nvon Gläubiger und Eigentümer auch den Wert des Grund-                            Für die Vertreter der Eigentümerinteressen\nstückes oder die Höhe der Ablösungssumme im Sinne                                                     gezeichnet:\nvon Artikel 9 festsetzen.                                                                    Dr. Hand s eh um ache_r\nSchweizerische Erklärung zur Vereinbarung vom 23. Februar 1953\nDie Gläubiger von Schweizerfranken-Grundschulden                        forderungen an deutsche Schuldner) sowie vom 25. März\nverweisen auf die grundsätzlichen Vorbehalte, die Herr                    1923 (Zusatzabkommen) hinsichtlich des Transfers gewahrt\nMinister Stucki in der Eröffnungssitzung der Londoner                     hat. Demzufolge sind denn auch ~atsächlich bis zum Jahre\nKonferenz vom 28. Februar 1952 in London gemacht hat.                     1944 die Frankengrundschuldzinsen ungekürzt nach der\nEs wird ferner festgehalten, daß sich die schweizerische                  Schweiz transferiert worden. Die Gläubiger von Schwei-\nRegierung bereits in einer Note vom 18. Mai 1936 gegen-                   zerfranken-Grundschulden stellen fest, daß ihre Rechte\nüber der deutschen Seite alle Rechtsansprüche aus den                     aus den beiden Staatsverträgen vorbehalten bleiben,\nStaatsverträgen vom 6. Dezember 1920 (Abkommen zwi-                       wenn das Londoner Regierungsabkommen dahinf allen\nschen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem                       oder der darin vorgesehene Transfer ganz oder teilweise\nDeutschen Reich betreffend die schweizerischen Goldhypo-                  ausbleiben sollte.\ntheken in Deutschland und gewisse Arten von Franken-\nDeutsche Erklärung zur Vereinbarung vom 23. Februar 1953\nWie die Deutsche Delegation bereits in der Erklärung                   Damit finden auf diese Schulden die Bestimmungen\nvom 25. Juli 1952 (Unteranlage zur Anlage IV des Abkom-                   des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom\nmens über deutsche Auslandsschulden) zum Ausdruck                         21. Februar 1953 Anwendung, und die Auswirkungen von\ngebracht hat, ist sie der Auffassung, daß die Schweizer-                  Handlungen und Unterlassungen der Bundesrepublik\nfranken-Grundschulden Gegenstand der Londoner Kon-                        Deutschland ergeben sich für die Dauer des Abkommens\nferenz zur Reqeluna der deutschen Auslandsschulden sind.                  aus diesen Bestimmungen.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I ... DM 4,-, für Tell II = DM 3,- (zuzüglich Z~stellgebühr).\nEin z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0, 10) - Zusendung eiozelner Stücke per Stre1fba nd gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GµtbH.-Bundesgesetzblatt• Köln 399"]}