{"id":"bgbl2-1954-6-6","kind":"bgbl2","year":1954,"number":6,"date":"1954-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1954/6#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1954-6-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1954/bgbl2_1954_6.pdf#page=32","order":6,"title":"Bekanntmachung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Vereinbarung über den Straßenpersonen- und -güterverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien","law_date":"1954-04-08T00:00:00Z","page":524,"pdf_page":32,"num_pages":1,"content":["524                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nDer Delegierte des Bundesrates\nfür Spezialmissionen\nDAS Liecht - OC\nad 243 - 18 Del 20 - 1958/52\nBern, den 30. Januar 1953\nHerrn Ministerialdirektor B. Wo 1 ff,\nBundesministerium der Finanzen,\nBonn\nSehr geehrter Herr Ministerialdirektor!\nMit Schreiben vom 4. November v. J. unterbreiten Sie mir einen\nVorschlag zur Regelung der drei von dem Fürstentum Liechtenstein bei\nder Londoner Schuldenkonferenz vorgebrachten Staatsforderungen. Wir\nhaben der Fürstlichen Regierung Ihre Erwägungen und den sich daraus\nergebenden Vorschlag zur Kenntnis gebracht und sie gebeten, dazu\nStellung zu nehmen.\nIch kann Ihnen nunmehr mitteilen, daß die liechtensteinische Regie-\nrung Ihrem Vorschlag auf Abgeltung der fraglichen Forderungen durch\ndie Zahlung eines Betrages von DM 440 000,-, zahlbar in vier gleichen\nJahresraten, beginnend am 1. Juli 1953, zugestimmt hat. Ich darf an-\nnehmen, daß Sie gegebenenfalls bei der Dreierkommission das Erforder-\nliche vorkehren.\nWas den Transfer anbelangt, so möchte ich mir eine Rücksprache mit\nIhnen vorbehalten, falls sich dies als erforderlich erweisen sollte.\nGenehmigen Sie, sehr geehrter.Herr Ministerialdirektor, die Versiche-\nrung meiner vorzüglichsten Hochachtung.\ngez. Stucki\nBekanntmadlung über das Inkrafttreten                                  Bekanntmadlung über die Verlängerung\ndes Abkommens über die Soziale Sldlerbelt                             der Geltungsdauer der Vereinbarung über den\nder Rheinsdllffer.                                  Straßenpersonen- und -güterverkehr zwlsdlen\nVom 6. April 1954.                                  der Bundesrepublik Deutsdlland und Belgien.\nGemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember                                              Vom 8. April 1954.\n1951 über die Abkommen vom 27. Juli 1950 über die\nSoziale Sicherheit der Rheinschiffer und über die                         Die Geltungsdauer der am 1. Februar 1952 in\nArbeitsbedingungen der Rheinschiffer nebst Schluß-                      Brüssel zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nprotokoll (Bundesgesetzbl. II S. 241) wird hiermit                      und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Ver-\nbekanntgemacht, daß das Abkommen über die So-                           einbarung über den Straßenpersonen- und -güter-\nziale Sicherheit der Rheinschiffer für die Bundes-                      verkehr (Bundesgesetzbl. II S. 437) ist durch Noten-\nrepublik Deutschland, Frankreich, die Niederlande,                      wechsel bis zum 31. Dezember 1954 verlängert\ndie Schweiz und Belgien nach seinem Artikel 33 mit                      worden.\nWirkung vom 1. Juni 1953 in Kraft getreten ist, nach-\ndem alle vertragschließenden Rheinuferstaaten und                         Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\nBelgien ihre Ratifikationsurkunden beim Internatio-                     die Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Bundes-\nnalen Arbeitsamt hinterlegt haben.                                     gesetzbl. II S. 525).\nBonn, den 6. April 1954.\nBonn, den 8. April 1954.\nD e r B und es mini s t er des Au s w är ti g e n\nIn Vertretung\nHallstein                                         Der Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nDer Bundesminister für Arbeit                                                             Hallstein\nAnton Storch\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdrudcerei, Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil 1 = DM 4,-, für Teil II = DY. 3,- (zuzüglich ZuslellgebilhrJ.\nEinzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0, 10) - Zusendunq einzelner Stüdte per Streifband gegen\nVoreinsendung des erJorderlichen Betraqes auf Postschedtkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH ·Bundcsi1esetzblatt• Köln 399"]}