{"id":"bgbl2-1954-6-4","kind":"bgbl2","year":1954,"number":6,"date":"1954-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1954/6#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1954-6-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1954/bgbl2_1954_6.pdf#page=30","order":4,"title":"Gesetz betreffend die Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein über die Regelung der Forderungen des Fürstentums Liechtenstein an die Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1954-05-07T00:00:00Z","page":522,"pdf_page":30,"num_pages":2,"content":["522                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nGesetz betreffend die Vereinbarungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein\nüber die Regelung der Forderungen des Fürstentums Liechtenstein\nan die Bundesrepublik Deutschland.\nVom 7. Mai 1954.\nDer Bundestag hat das folgende            Gesetz be-\nschlossen:\nArtikel I\nDen durch Briefwechsel vom 4. November 1952\nund vom 30. Januar 1953 zwischen der Deutschen\nDelegation für Auslandsschulden und dem Delegier-\nten des Schweizerischen Bundesrates für Spezial-\nmissionen bestätigten Vereinbarungen wird zuge-\nstimmt.\nArtikel II\nDie Vereinbarungen werden nachstehend mit Ge-\nsetzeskraft veröffentlicht.\nArtikel III\nDieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkün-\ndung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Redlte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. Mai 1954.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nund Bundesminister des Auswärtigen\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDie Deutsche Delegation                •                   steinischen Ansprüche auf Grund der in früheren schwei-\nfür Auslandsschulden                                    zerischen Verbalnoten gemachten Angaben und der hier\nMinisterialdirektor Wolff                                  vorhandenen Unterlagen prüfen lassen und bin heute in\nder Lage, Ihnen nachfolgende Antwort zu erteilen:\n243 - 1 Del 20 - 1958/52\nI. Was den rechtlichen Bestand und die Höhe der von\nLondon, S. W. 1, den 4. November 1952       dem Fürstentum Liechtenstein vorgebrachten Staats-\n29, Chesham Place                           forderungen anlangt, so ist folgendes zu sagen:\nChesham House                               1. Die Forderung auf Erstattung der Internierungs-\nSloane 3413                                    kosten in Höhe von 449 300 sfrs wird von deut-\nscher Seite nicht in Zweifel gezogen. In dem vor-\nAn das                                                             genannten Gesamtbetrag ist zwar außer den echten\nEidgenössische Politische Departement                              Auslagen für die Internierung der zur Deutschen\nz. Hd. von Herrn Minister Dr. Stuck i                              Wehrmacht damals gehörenden russischen Soldaten\nein Betrag von 160 352 sfrs für Auswanderungs-\nBern                                                               kosten enthalten. Dieser Betrag stellt offensicht-\nThunstr. 50                                                        lich die• Auslagen für den Transport der russischen\nSoldaten aus der Schweiz nach Argentinien im\nJahre 1947 dar. Obwohl es sich dabei nicht um\nSehr geehrter Herr Minister!\nInternierungskosten im eigentlichen Sinne handelt,\nIch bestätige mit bestem Dank den Empfang Ihres                 wird gegen die Erstattung dieses Betrages von uns\nSchreibens vom 22. September 1952, in dem Sie die An-              keine Einwendung erhoben, da anerkannt wird,\nregung geben, daß die Deutsche Delegation Ihnen einen              daß auch diese Kosten für die zur Deutschen Wehr-\nVorschlag zur Regelung der von dem Fürstentum Liech-               macht damals gehörenden russischen Soldaten not-\ntenstein auf der Londoner Konferenz vorgebrachten                  wendig und deutscherseits verursacht waren. Uns\nStaatsforderungen machen möge. Ich habe die Hechten-               erscheint es auch, wie in dem entsprechenden Fall","Nr. 6 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1954                                    523\nder Internierung deutscner Soldaten in der Scnweiz,           wird dieser Scnuldbetrag, der einem Betrag von\naus allgemeinen Erwägungen nicnt am Platze, mit               10 600 DM entspricht, an sicn nicnt bestritten, wozu\nBezug auf die deutscne Verpflichtung zur Erstat-              freilich zu bemerken ist, daß bei der deutschen\ntung der Internierungskosten des Fürstentums                  Delegation irgendwelche Unterlagen über diesen\nLiechtenstein die Tatsache der territorialen Be-              Betrag und die Verpflichtung zu seiner Zahlung\nschränkung der Herrschaftsgewalt der Bundes-                  nicht vorhanden sind.\nrepublik Deutschland geltend zu macnen; vielmehr\nsoll der gesamte, dem Fürstentum Liecntenstein        II. Die Dreimächtekommission für deutsche Scnulden hat\nerwacnsene Auslagenbetrag ohne Abzug erstattet            entschieden, daß von den zu I. genannten drei An-\nwerden. Demnach würde die sich hier ergebende             sprüchen des Fürstentums Liecntenstein der unter 3.\nVerpflicntung der Bundesrepublik Deutscnland             genannte Anspruch auf Zahlung der von der Deut-\ngegenüber dem Fürstentum Liecntenstein sicn auf            schen Reichsbahn für die Jahre 1944 und 1945\nden Gegenwert von 449 300 sfrs in Deutscne Mark            schuldiggebliebenen Beträge von der Regelung auf\nzum amtlichen Umrecnnungskurs, mithin auf ins-            der Londoner Schuldenkonferenz ausgeschlossen und\ngesamt 431 267,- DM belaufen.                             bis zu einer allgemeinen Schlußregelung mit Deutsch-\nland zurückgestellt werden solle. Außerdem ist für\n.2. Gegen den liechtensteinischen Anspruch auf Er-            die Regelung der bis zum 8. Mai 1945 rückständigen\nstattung der für den April und Mai 1945 rück-              Löhne der liechtensteinischen Grenzgänger bereits\nständigen Löhne von Grenzgängern in Höhe von               durch die vereinbarte Empfehlung des Anhangs 6\ninsgesamt 52 000,- RM und von Ansprüchen an               zum Konferenzschlußbericht Sorge getragen worden.\ndie Allgemeine Ortskrankenkasse in Vorarlberg             Daraus würde folgen, daß von dem Gesamtbetrag der\nin Höhe von 10 315 sfrs sind eine Reihe von Ein-           liechtensteinischen Staatsforderungen in Höhe von\nwendungen zu erheben. Einmal kann nach den An-             etwa 457 000 DM ein Betrag von 10 600 DM (Ver-\ngaben des Fürstentums Liechtenstein wohl davon             mögenssteuer der Deutschen Reicnsbahn) und ein\nausgegangen werden, daß sich die rückständigen             noch festzustellender Teilbetrag des Betrages von\nLohnansprüche gegen Arbeitgeber in Vorarlberg,             15 100 DM (Grenzgängerlöhne) abzuziehen wäre.\nwo die Arbeiter tätig waren, richten. Es handelt\nsich hier also um eine Frage der Regelung öster-     III. Ich bin mit Ihnen, sehr geehrter Herr Minister, der\nreichischer Schulden und nicnt um eine solche der          Auffassung, daß sich zum Zwecke der Bereinigung\nRegelung deutscher Schulden. Soweit aber tatsäch~         des Gesamtkomplexes der liechtensteinischen Staats-\nlieh deutsche Arbeitgeber passiv legitimiert sind,        forderungen ein Weg finden lassen müßte, um außer\nfallen die geltendgemachten Ansprüche für die              den Internierungskosten, die im Vordergrund stehen,\nZeit bis zum 8. Mai 1945 unter die im Verhand-             auch die beiden übrigen, zahlenmäßig bescheidenen\nlungsausschuß D der Schuldenkonferenz verein-              Posten in eine Endregelung einzubeziehen. Diese\nbarte Regelung, die im Anhang 6 zum Konferenz-            Regelung müßte so aussehen, daß sie bei der Drei-\nschlußbericht niedergelegt worden ist; insoweit           mächtekommission für deutscne Schulden, welche sie\nbedarf es keines Eintretens der Bundesrepublik,           zu genehmigen haben wird, keinen Widerspruch\nda den liechtensteinischen Gläubigern bzw. der.1          hervorruft. Zu diesem Zweck müßte davon abgesehen\nliechtensteinischen Staate, der sie im Innenverhält-      werden, die durch die Regelung abgegoltenen An-\nnis entschädigt hat, zugemutet werden kann, die            sprüche im einzelnen aufzuzählen; es dürfte vielmehr\nGläubigerrechte im Rahmen der Londoner Schulden-          eine Fassung genügen, welche von einer endgültigen\nregelung durchzusetzen. Soweit es sich aber um            Abgeltung der liechtensteinischen Staatsforderungen\netwaige nach dem 8. Mai 1945 fällig gewordene             spricnt. Außerdem müßte der Gesamtbetrag der Re-\nLohnansprüche gegen deutsche Arbeitgeber handelt,          gelung jedenfalls um 10 600 DM (Vermögenssteuer\nsind diese selbst für ihre Befriedigung verantwort-       der Deutschen Reichsbahn) und um einen weiteren\nlich, ohne daß hierfür die Bundesrepublik Deutsch-        Teilbetrag des Betrages von 15 100 DM (Grenzgänger-\nland zur Zahlung herangezogen werden kann. Die             löhne) unter der Summe der sämtlichen liechten-\nhier in Frage stehenden Beträge belaufen sich für         steinischen Ansprücne, welche sicn auf 457 000 DM\nden gesamten Zeitraum von April und Mai 1945,             belaufen, liegen.\nalso ohne Aufgliederung in die Teile vor und nach         Aus diesen Erwägungen schlage icn Ihnen vor, die\ndem 8. Mai 1945, auf 52 000,- RM (: 10) = 5200 DM         liechtensteinischen Staatsforderungen mit der Zah-\nund auf 10315 sfrs = 9900 DM, mithin auf ins-             lung eines Betrages von 440 000 DM abzugelten.\ngesamt 15100,- DM. Um der Regelung dieses                 Dieser Betrag wäre in vier gleichen Jahresraten,\nliechtensteinischen Ansprucns unter rechtlichen Ge-       jeweils am 1. Juli jedes Jahres, beginnend am 1. Juli\nsichtspunkten näherzutreten, wäre es demnach er-          1953, nach Liechtenstein zu transferieren. Das Fürsten-\nforderlich, das Fürstentum Liechtenstein um Auf-          tum Liechtensrein wäre dafür zu bitten, den vor-\ngliederung der Lohnansprüche in die Teile vor und         genannten Betrag als definitive Abgeltung der drei\nnach dem 8. Mai 1945 und um Angabe von Name               von ihm auf der Schuldenkonferenz erhobenen Staats-\nund Adresse der Arbeitgeber in Vorarlberg und             forderungen anzunehmen.\nin Deutschland zu bitten. Ich bin der Ansicht, daß\nes sich bei dem zur Erörterung stehenden Betrag         Ich darf bemerken, daß der vorstehende Vorscnlag die\nder rückständigen Grenzgängeransprücne nicht loh-    Billigung des Deutscnen Delegationsleiters, Hermann J.\nnen würde, in die Untersucnung dieser Einzelheiten   Abs, gefunden hat, und wäre Ihnen zu besonderem Dank\neinzutreten und werde mir deshalb erlauben, am       verbunden, wenn Sie den Vorscnlag dem Fürstentum\nSchluß dieses Schreibens einen praktischen Lö-      Liechtenstein unterbreiten und mir zu gegebener Zeit\nsungsvorscnlag zu unterbreiten, der eine weitere     mitteilen wollten, ob er dessen Zustimmung erhalten hat.\nPrüfung der Einzelheiten überflüssig macht.\n3. Was die von der Deutschen Reichsbahn für die Jahre      Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister, die\n1944 und 1945 schuldiggebliebene Vermögens-          Versicherung meiner vorzüglichsten Hocnachtung.\nsteuer für gewisse in Liechtenstein befindliche\nBahnanlagen in Höhe von 11 100 sfrs anlangt, so                                                     gez. Wolff"]}