{"id":"bgbl2-1954-6-3","kind":"bgbl2","year":1954,"number":6,"date":"1954-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1954/6#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1954-6-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1954/bgbl2_1954_6.pdf#page=27","order":3,"title":"Gesetz betreffend die Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Regelung der Forderungen der Französischen Republik an die Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1954-05-07T00:00:00Z","page":519,"pdf_page":27,"num_pages":3,"content":["Nr. 6 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1954                           519\nAnlage 12\nDie Deutsche Delegation                            London, den 13. November 1952\nfür Auslandsschulden                             29, Chesham Place, S. W. 1\n243-18 Del 20-2032/52\nCaisse Commune des Porteurs des Dettes publiques\nautrichienne et hongroise emises avant la guerre\n22, Boulevard de Courcelles\nParis (17e)\nBetr.: Haftung der Bundesrepublik Deutschland für die österreichischen äußeren\nAnleihen (Caisse Commune-Anleihen}.\nSehr geehrte Herren!\nDie Deutsche Delegation bestätigt den Ei119ang Ihres Schreibens vom 10. No-\nvember 1952. Sie ist mit der darin vorgesehenen Regelung einverstanden. Nach\nInkrafttreten des Londoner Regierungsabkommens wird die Bundesrepublik\nDeutschland an die Caisse Commune einen Schuldschein aushändigen, in dem\nsie sich verpflichtet, fünf gleiche Jahresraten am 1. Juli jedes Jahres, beginnend\nam 1. Juli 1953, in Höhe von 816 164,- DM Gegenwert in fremder Währung in\nfolgender Aufteilung zu zahlen:                                       ·\n81 616,40 DM  in Pfund Sterling,\n81 616,40 DM  in belgischen Franken,\n408 082,-   DM  in französischen Franken,\n32 646,56 DM  in Holländischen Gulden und\n212 202,64  DM  in Schweizer Franken\n816164,- DM\nMit vorzüglicher Hochachtung\ngez. Hermann J. Abs\nGesetz betreffend die Vereinbarungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französisdten Republik\nüber die Regelung der Forderungen der Französisdlen Republik\nan die Bundesrepublik Deutschland.\nVom 7. Mai 1954.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                    vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschul-\nschlossen:                                                      den.\nArtikel I                                                     Artikel III\nDen durch Briefwechsel vom 10. Dezember 1952                    Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkün-\nund vom 24. Dezember 1952 zwischen der Deutschen                dung in Kraft.\nDelegation für Auslandsschulden und der Französi-\nschen Delegation im Dreimächteausschuß für deut-\nsche Schulden enthaltenen Vereinbarungen wird zu-                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\ngestimmt.                                                       sind gewahrt.\nArtikel II                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n(1) Die Vereinbarungen werden nachstehend mit                Bonn, den 7. Ma-i 1954.\nGesetzeskraft veröffentlidit.\nDer Bundespräsident\n(2) Der Tag, an dem die Vereinbarungen gemäß                                    Theodor Heuss\nden Artikeln 19 und 35 des Abkoµimens vom 27. Fe-\nbruar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bun-                                 Der Bundeskanzler\ndesgesetzbl. II S. 331) in Kraft treten, ist der 16. Sep-          und Bundesminister des Auswärtigen\ntember 1953..                                                                         Adenauer\n(3) Die Vereinbarungen gelten mit ihrem Inkraft-                  Der Bundesminister der Finanzen\ntreten in jeder Hinsicht als Anlage zum Abkommen                                       Schäffer","520                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nDie Deutsche Delegation                             Bonn, den 10. Dezember 1952\nfür Auslandsschulden\nDer Delegationsleiter\n243 - 18 Dei - 20 - 2341/52\n. M. Frarn;ois-Didier G reg h\nLeiter der Französischen Delegation im\nDreimächteausschuß für deutsche Sdlulden\n29, Chesham Place\nLondon S.W.1.\nSehr geehrter M. Gregh!\nIch beehre mich, das Ergebnis unserer Besprechungen, die in Ausführung der\nBestimmungen des Artikels 10 von Anhang 6 des Konferenzsc:hlußberichts zum\nZwecke der Regelung deutsd1er Restverbindlidlkeiten aus dem deutsdl-französi-\nsdlen Verrechnungsverkehr während des zweiten Weltkrieges stattgefunden\nhaben, wie folgt zusammenzufassen:\nIm Zeitpunkt der Einstellung des deutsdl-französisdlen Verredlnungsverkehrs\nim August 1944 sind bei der Deutschen Verredlnungskasse in Berlin eine Reihe\nvon Zahlungen steckengeblieben, auf weldle nunmehr von französisdler Seite\nAnsprudl erhoben wird.\nOber Ursprung und Umfang dieser Zahlungen bestehen weder auf deutscher\nnodl auf fral\\zösisdler Seite ausreichende Unterlagen. Von deutsdler Seite sind\nredltlidle Bedenken gegen die französisdlen Forderungen geltend gemadlt\nworden, u~d zwar einmal mit Rücksidlt auf die sdluldbefreiende Wirkung von\nEinzahlungen bei der Deutsdlen Verrechnungskasse, zum anderen mit Rücksidlt\nauf Absatz (2) von Artikel 5 des zukünftigen Abkommens über die deutsdlen\nAuslandsschulden. Von französisdler Seite wurde die Auffassung vertreten, daß\ndie deutsdlen Sdluldner nidlt bereits durdl die Einzahlung der von _ihnen ge-\nschuldeten Beträge in die Deutsdle Verredlnungskasse, sondern erst mit dem\nEintreffen der entspredlenden Gutsdlriftsanzeigen der Deutsdlen Verrechnungs-\nkasse bei dem nOffice des Changes\" in Paris von ihrer Sdluld befreit worden\nseien, und daß die Forderungen der Zahlungsempfänger gegenüber der Deut-\nschen Verredlnungskasse, weldle die Einzahlungen von den Sdluldnern der\nZahlungsempfänger entgegengenommen habe, nicht als aus dem Kriege her-\nrührend angesehen werden könnten.\nUm zu einer praktisdlen Lösung zu gelangen, haben sidl die Deutsche Delega-\ntion und die Französisdle Delegation unter Aufredlterhaltung ihrer beiderseiti-\ngen Redltsstandpunkte auf folgende Bestimmungen geeinigt:\n1. Zur abschließenden Regelung der Ansprüche der Französisdlen Republik und\nihrer Staatsangehörigen aus dem in Absatz (4) dieses Sdlreibens bezeichneten\nZahlungsverkehr leistet die Regierung der Bundesrepublik Deutschland an\ndie Regierung der Französisdlen Republik eine einmalige Abfindung in Höhe\nvon 700 000 DM.\n2. Diese Abfindungssumme ist am 1. Oktober 1953 fällig. Eine Verzinsung bis zu\ndiesem Zeitpunkt findet nidlt statt.\n3. Die Abfindungssumme wird in Deutsdler Mark auf ein zugunsten der Regie-\nrung der Französischen Republik zu eröffnendes Sperrkonto bei der Bank\ndeutscher Länder gezahlt, das den geltenden deutschen Devisenbestimmun-\ngen unterliegt.\n4. Mit der Zahlung dieses Betrages sollen alle Ansprüche der Französischen\nRepublik und ihrer Staatsangehörigen gegen die Bundesrepublik Deutsdl-\nland sowie gegen die im August 1944 im deutsdlen Währungsgebiet wohnhaft\ngewesenen deutschen Staatsangehörigen aus Zahlungen abgegolten sein, die\nim Rahmen des deutsdl-französisdlen Verrechnungsverkehrs an die Deutsdle\nVerredlnungskasse in dem im August 1944 bestehenden deutschen Wäh-\nrungsgebiet geleistet worden sind und nidlt zu Zahlungen an französische\nStaatsangehörige geführt haben.\n5. Unter diese Vereinbarung fallen nidlt die Ansprüdle der Französisdlen Repu-\nblik und ihrer Staatsangehörigen aus Zahlungen, die im Rahmen des deutsdl-\nsdlweizerisdlen Verredlnungsverkehrs zwischen den Departements Bas-Rhin,\nHaut-Rhin und Moselle einerseits und der Schweiz andererseits geleistet\nworden sind und nidlt zu Zahlungen an die Empfangsberedltigten geführt\nhaben. Hierzu gehören sowohl Zahlungen, die in den drei genannten Departe-\nments an die Deutsdle1 Verredlnungskasse geleistet worden sind, als audl\nUberweisungen des Office Suisse de Compensations an die Deutsdle Ver-\nrechnungskasse für Empfänger, die in den drei genannten Departements\nwohnhaft waren. Solche Zahlungen werden Gegenstand einer zusätzlidlen\nVereinbarung sein, sobald die Frage geklärt ist, ob die betreffenden Beträge\nals in Deutsdllahd oder in der Sdlweiz befindlidl zu betrachten sind.\nIch wäre dankbar, wenn Sie den Inhalt dieses Schreibens bestätigen wollten.\nMit dem Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung bin ich\nIhr sehr ergebener\ngez. Hermann J. Abs","Nr. 6 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1954                                     521\n(Ubersetzung)\nCommission Tripartite                                              Dreimächteausschuß\ndes Dettes Allemandes                                              für deutsche Schulden\nDelegation Franc;aise                                            Französische Delegation\nParis, le 24 decembre 1952                                  Paris, den 24. Dezember 1952\nMonsieur Hermann J. Abs                                         Herrn Hermann J. Abs\nChef de la Delegation allemande                                 Leiter der Deutschen\npour les Dettes Exterieures                                     Delegation für Auslandsschulden\nMonsieur le President,                                          Sehr geehrter Herr Präsident!\nJe me refere a votre lettre du 10 decembre 1952 relative        Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 10. Dezember\naux conversations que nous avons eues en execution de           1952 über unsere Besprechungen, die in Ausführung von\nl'article 10 de l'annexe 6 du rapport de la Conference.         Artikel 10 des Anhangs 6 zum Konferenzbericht statt-\nJ'ai l'honneur de vous confirmer que reservant chacune          gefunden haben. Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen,\nsa position juridique, les Delegations franc;aise et alle-      daß sich im Namen ihrer Regierungen die Französische\nmande sont tombees d'accord au nom de leurs Gouverne-           Delegation und die Deutsche Delegation unter Aufrecht-\nments sur les dispositions suivantes:                           erhaltung ihrer beiderseitigen Rechtsstandpunkte auf\nfolgende Bestimmungen geeinigt haben:\n1.- En reglement definitif des droits de la Republique          1. Zur abschließenden Regelung der Ansprüche der\nFranc;aise et de ses ressortissants au titre des opera-      Französischen Republik und ihrer Staatsangehörigen\ntions visees au paragraphe 4 ci-apres, le Gouverne-          aus dem in Absatz 4 dieses Schreibens bezeichneten\nment de la Republique Federale allemande fera au              Zahlungsverkehr leistet die Regierung der Bundes-\nGouvernement de la Republique Franc;aise un                  republik Deutsc:hland an die Regierung der Französi-\nversement unique d'un montant de 700.000 DM.                 schen Republik eine e_inmalige Abfindung in Höhe von\n700000 DM.\n2.- Cette somme sera due le ler 'octobre 1953. Elle ne          2. Diese Abfindungssumme ist am 1. Oktober 1953 fällig.\nportera pas interets d'ici cette date.                       Eine Verzinsung bis zu diesem Zeitpunkt findet nicht\nstatt.\n3.- Cette somme sera payee en Deutsche Mark              a   un 3. Die Abfindungssumme wird in Deutscher Mark auf ein\ncompte bloque, ouvert a la Bank deutscher Länder             zu Gunsten der Regierung der Französischen Republik\nau nom du Gouvernement de la Republique Fran-                zu eröffnendes Sperrkonto bei der Bank deutscher\nc;aise, qui sera soumis a la reglementation de con-          Länder gezahlt, das den geltenden deutschen Devisen-\ntröle des changes allemande en vigueur.                      bestimmungen unterliegt.\n4.- Le paiement de cette somme mettra fin a tous les            4. Mit der Zahlung dieses Betrages sollen alle Ansprü-\ndroits de la Republique Franc;aise et de ses ressortis-      che der Französischen Republik und ihrer Staats-\nsants resultant de versements faits au titre du              angehörigen gegen die Bundesrepublik Deutschland\nclearing franco-allemand a la Deutsche Verrech-              sowie gegen die im August 1944 im deutsdien Wäh-\nnungskasse dans la zone monetaire allemande teile            rungsgebiet wohnhaft gewesenen deutsdien Staats-\nqu'elle existait en aout 1944 et qui n'ont pas ete           angehörigen aus Zahlungen abgegolten sein, die im\nsuivis d'un paiement a des ressortissants franc;ais,         Rahmen des deutsch-französischen Verrechnungsver-\ncontre la Republique Federale et contre des                  kehrs an die Deutsche Verrechnungskasse in dem im\nressortissants allemands qui residaient en aout 1944         August 1944 bestehenden deutschen Währungsgebiet\ndans cette zone monetaire.              ·                    geleistet worden sind und nicht zu Zahlungen an fran-\nzösische Staatsangehörige geführt haben.\n5.- Le present accord ne couvre pas les droits de la            5. Unter diese Vereinbarung fallen nidit die Ansprüche\nRepublique Franc;aise et de se.s ressortissants resul-       der Französischen Republik und ihrer Staatsangehöri-\ntant de versements faits a. la Deutsche Verrechnungs-         gen aus Zahlun1en, die im Rahmen des deutsc:h-sc:hwei-\nkasse au titre du clearing germano-suisse entre les          zerisc:hen Verrechnungsverkehrs zwischen den Depar-\ndepartements du Bas-Rhin, du Haut-Rhin et de la              tements Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle einerseits\nMoselle d'une part, et la Suisse d'autre part, et qui        und der Schweiz andererseits an die Deutsche Ver-\nn'ont pas ete suivis d'un paiement au destinataire,          rechnungskasse geleistet worden sind und nicht zu\nces versements s'entendant aussi bien des verse-             Zahlungen an die Empfangsberechtigten geführt haben.\nments faits a la Deutsche Verrechnungskasse dans             Hierzu gehören sowohl Zahlungen, die in den drei ge-\nles trois departements ci-dessus que des virements           nannten Departements an die Deutsche Verrechnungs-\nfaits par !'Office suisse de Compensation A la Deut-         kasse geleistet worden sind, als auch Uberweisungen\nsche Verrechnungskasse A destination de bene-                des Office Suisse de Compensation an die Deutsche\nficiaires qui residaient dans ces trois departements.         Verrechnungskasse für Empfänger, die in den drei\nCes versements donneront lieu A un accord comple-            genannten Departements wohnhaft waren. Solche\nmentaire des qu'il aura ete determine si les sommes           Zahlungen werden Gegenstand einer zusätzlichen Ver-\nen cause doivent etre considerees comme se trou-             einbarung sein, sobald die Frage geklärt ist, ob die\nvant en Allemagne ou en Suisse.                              betreffenden Beträge als in Deutschland oder in der\nSchweiz befindlich zu betrachten sind.\nVeuillez agreer, Monsieur le President, l'expression de         Mit dem Ausdrudc meiner vorzüglichen Hochaditung\nmes sentiments tres distingues.                      ·          bin ich\nIhr\nsign. Franr;ois-Didier G r e g h                               gez. Franc;:ois-Didier G reg h"]}