{"id":"bgbl2-1954-28-2","kind":"bgbl2","year":1954,"number":28,"date":"1954-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1954/28#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1954-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1954/bgbl2_1954_28.pdf#page=56","order":2,"title":"Gesetz zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates über einen Dreigliedrigen Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/174/EG","law_date":"1954-12-24T00:00:00Z","page":1466,"pdf_page":56,"num_pages":7,"content":["1466                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nVerordnung zur Einführung\nder Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein\n( Schiffahrtpolizeiverordnung zur Ergänzung ·der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung).\nVom 24. Dezember 1954.\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ein-         setzes zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiver-\nführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom         ordnung bestraft.\n19. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1207) wird                             Artikel 3\nverordnet:\nDiese Polizeiverordnung gilt nach § 14 des Dritten\nArtikel 1                          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des\nZur Ergänzung der §§ 99 und 100 der Rheinschiff-\nGesetzes zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizei-\nfahrtpolizeiverordnung vom 24. Dezember 1954 (Bun-\nverordnung auch im Land Berlin.\ndesgesetzbl. II S. 1411) werden die Vorschriften für\ndie Reeden auf dem Rhein in der anliegenden, von\nder Zentralkommission für die Rheinschiffahrt be-                              Artikel 4\nschlossenen Fassung in Kraft gesetzt.                      Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Januar 1955\nin Kraft.\nArtikel 2                          Bonn, den 24. Dezember 1954.\nZuwiderhandlungen gegen die Vorschriften für                Der Bundesminister für Verkehr\ndie Reeden auf dem Rhein werden nach § 2 des Ge-                                Seebohm\nVorschriften für die Reeden auf dem Rhein\n(§§ 99, 100 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung)\nAbschnitt I                                                    § 2\nAllgemeine Liegeplätze\nBasel\nAls Liegeplätze für Fahrzeuge, mit Ausnahme der\n§ 1\nin § 4 genannten, werden folgende Wasserflächen\nAllgemeine Liegeplätze                  bestimmt:\nAls Liegeplätze für Fahrzeuge aller Art dient die\na) Am rechten Ufer\nWasserfläche am rechten Ufer von km 169,35 bis\n169,80.                                                           vor Mannheim-Rheinau\nDie Liegeplätze werden den Fahrzeugen durch den                  von km 412,35 bis 412,80,\nHafenmeister zugewiesen.                                            von km 413,30 bis 414,25,\nvon km 414,56 bis 414,90,\n§ 2                                       von km 415,25 bis 415,35,\nvon km 415,60 bis 416,27;\nBelegen der Plätze\nvor Mannheim\nBei einem Pegelstand in Rheinfelden von 4,50 m\nund mehr dürfen höchstens drei Schiffe nebenein-                    von km 423,50 bis 423,75,\nander auf dem Strom liegen.                                         von km 425,00 bis 427 ,20,\nvon km 428,65 bis 430,80;\nb) am linken Ufer\nAbschnitt II\nvor Ludwigshafen\nMannheim - Ludwigshafen                                von km 424,83 bis 431,10.\n§ 1\nAllgemeines                                                   § 3\n1. Auf den Reeden von Mannheim (rechtes Ufer,                          Liegeplätze für Sdllepper\nkm 41\"2,35 bis 416,27 und km 423,50 bis 431,80) und        Als Liegeplätze für Fahrzeuge, die ihrer Bauart\nvor Ludwigshafen (linkes Ufer, km 419,77 bis 430,94)    nach zum Schleppen bestimmt sind, werden die\ndürfen Fahrzeuge nur auf den in den §§ 2 bis 5 ge-      Wasserflächen am rechten Ufer vor Mannheim\nnannten Liegeplätzen stilliegen.                                   von km 423,75 bis 424,00 und\n2. Flößen weist die Strom- und Schiffahrtpolizei-                von km 424,80 bis 424,90\nbehörde Liegeplätze von Fall zu Fall zu.                bestimmt.\n6","Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954                         1467\n§ 4                                                 Abschnitt III\nLiegeplätze filr Tankschiffe                                       Mainz\nund andere Fahrzeuge mit gefährlichen Ladungen\n§ 1\n1. Als Liegeplätze für Tankschiffe werden folgende\nAllgemeines\nWasserflächen bestimmt:\n1. Auf der Reede vor Mainz (km 495,93 bis 500,10)\na) Am rechten Ufer                                  dürfen Fahrzeuge nur auf den in den §§ 2 bis 4 ge-\nvon km 413,00 bis 413,30                      nannten Liegeplätzen stilliegen.\nfür beladene und leere, nicht entgaste\nTankschiffe, die dort laden oder löschen        2. Flöße dürfen auf der Reede nicht stilliegen.\nwollen,\n§ 2\nvon km 427,60 bis 428,00\nAllgemeine Liegeplätze\nfür beladene und leere, nicht entgaste\nTankschiffe,                                    1. Als Liegeplätze für Fahrzeuge, mit Ausnahme\nder in den §§ 3 und 4 genannten, werden bestimmt:\nvon km 430,80 bis 431,10\nfür leere, nicht entgaste Tankschiffe;              Liegeplatz 1\nvon km 495,93 (Gemarkungsgrenze bei Wei-\nb) am linken Ufer\nsenau)\nvon km 421,60 bis 422,00                            bis km 497,76 (oberes Ende der Fischtor-\nfür beladene und leere, nicht entgaste                              treppe),\nTankschiffe.\nLiegeplatz 2\n2. Fahrzeugen mit Sprengstoffen oder sonstigen               von km 499,20 (150 m unterhalb der Straßen-\ngefährlichen Ladungen werden Liegeplätze von Fall                               behelfsbrücke Mainz-Kastel)\nzu Fall zugewiesen.                                             bis km 500,10 (Einfahrt in den Zollhafen).\n2. Die Endpunkte der Liegeplätze sind nach § 100\n§ 5                           Nr. 2 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung gekenn-\nzeichnet. Die von der Oberkante der Ufermauern\nLiegeplatz vor der Badischen Anilin- und Sodafabrik     oder -böschungen ab gemessene Breite der Liege-\nDer Liegeplatz am linken Ufer im Bereich der           plätze ist auf Tafeln am Ufer angegeben.\nBadischen Anilin- und Sodafabrik darf von km 426,57\nbis 431,10 nur von Fahrzeugen benutzt werden, die                                    § 3\nbei der Badischen Anilin- und Sodafabrik laden oder                    Liegeplatz für den Ortsverkehr\nlöschen.                                                    Der 60 m breite Wasserstreifen vor dem linken\nUfer von km 495,93 bis 500, 10 darf nur von Fahr-\nzeugen benutzt werden, die in Mainz Fahrgäste auf-\n§ 6                          . nehmen oder absetzen, Güter laden oder löschen oder\nBelegen der Plätze                    die von der Hafenverwaltung eine Erlaubnis zum\nAnlegen besitzen.\n1. Auf den in den §§ 2 bis 5 genannten Liegeplät-\nzen dürfen mehr als drei Fahrzeuge nebeneinander                                     § 4\nliegen.\nLiegeplätze ftlr Tankschiffe\n2. Liegeplätze dürfen nur vom Ufer aus, ein Fahr-           und andere Fahrzeuge mit gefährlichen Ladungen\nzeug längsseits des anderen, belegt werden.                 1. Beladene und leere, nicht entgaste Tankschiffe\ndürfen nur am rechten Ufer von km 497,20 bis 497,50\n3. Die Endpunkte der Liegeplätze sind nach § 100\neine 60 m breite Wasserfläche, vom Ufer ab gerech-\nNr. 2 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung gekenn-\nnet, benutzen. Vom Ufer ist ein Abstand von min-\nzeichnet. Die von der Oberkante der Ufermauern\ndestens 25 m zu halten.\noder -böschungen ab gemessene Breite der Liege-\nplätze ist auf Tafeln am Ufer angegeben.                    2. Fahrzeugen mit Sprengstoffen oder sonstigen\ngefährlichen Ladungen werden Liegeplätze von Fall\n4. Wo innerhalb der Liegeplätze schwimmende            zu Fall zugewiesen.\nAnlagen liegen, dürfen Fahrzeuge stromseits der An-\nlagen nicht stilliegen.\n5. Umsdilaganlagen an den Liegeplätzen müssen                              Abschnitt IV\nfür Fahrzeuge, die dort laden oder löschen wollen,\nfreigehalten oder freigemacht werden.                                           Geisenheim\n§ 1\nAllgemeines\n§ 7\n1. Auf der Reede vor Geisenheim (km 523,50 bis\nWendeplatz                         524,40) dürfen Fahrzeuge nur auf dem in § 2 genann-\nDie Wasserfläche von km 428,00 bis 428,65 ist als      ten Liegeplatz stilliegen.\nWendeplatz freizuhalten.                                    2. Flöße dürfen auf der Reede nicht stilliegen.","1468                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\n§ 2                                                        § 4\nAllgemeiner Liegeplatz                                   Liegeplatz für Tankschiffe\n1. Als Liegeplatz für Fahrzeuge, mit Ausnahme             Als Liegeplatz für beladene und leere, nicht ent-\nder in § 3 genannten, wird am rechten Ufer von km          gaste Tankschiffe ist die Wasserfläche am linken\n523,50 bis 524,40 eine 80 m breite Wasserfläche, vom       Ufer von km 524,20 bis 524,60 (Ilmen-Aue) bestimmt.\nUfer ab gerechnet, bestimmt.                               Die Endpunkte des Liegeplatzes sind nach§ 100 Nr. 2\n2. Der Liegeplatz darf nur vom rechten Ufer aus,        der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung gekennzeich-\nein Fahrzeug längsseits des anderen, belegt werden.        net.\n§ 5\n§ 3                                           Freihalten von Durchfahrten\nLiegeplatz für Tankscbiife                   1. Für den Ortsverkehr (§ 3) sind freizuhalten\nTankschiffe müssen den Tankschiffliegeplatz der               a) eine obere schräge Durchfahrt zwischen den\nReede Bingen (Abschnitt V § 4) benutzen.                            Liegeplätzen 2 und 3, begrenzt nach oben\ndurch die Verbindungslinie zwischen der Boje\n,,Bingen 2\" und den oberen rot-weißen Bäl-\nlen am Ufer, nach unten durch die Verbin-\nAbschnitt V\ndungslinie zwischen der Boje „Bingen 3\" und\nBingen                                    den unteren rot-weißen Bällen am Ufer;\nb) eine untere gerade Durchfahrt zwischen den\n§ 1\nLiegeplätzen 3 und 4, begrenzt nach oben\nAllgemeines                                  durch die Verbindungslinie zwischen der\n1. Auf der Reede vor Bingen (km 524,20 bis 529, 13)              Boje „Bingen 4\" und den beiden oberen rot-\ndürfen Fahrzeuge nur auf den in den §§ 2 bis 4 ge-                  weißen Bällen am Ufer, nach unten durch die\nnannten Liegeplätzen· stilliegen.                                   Verbindungslinie zwischen der Boje „Bin-\ngen 5\" und den beiden unteren rot-weißen\n2. Flöße dürfen auf der Reede nicht stilliegen.                  Bällen am Ufer.\n2. Die obere Durchfahrt (Nummer 1 Buchstabe a)\n§ 2                            braucht nur in der Zeit vom 1. April bis zum 14. Ok-\nAllgemeine Liegeplätze                    tober freigehalten zu werden.\n1. Als Liegeplätze für Fahrzeuge, mit Ausnahme\nder in den §§ 3 und 4 genannten, werden bestimmt:                                      § 6\nLiegeplatz 1                                                           Besondere Fahrregeln\nlängs des Hafendammes im Kempten er Fahr-              1. Die für Bergschleppzüge bestimmten Anhänge\nwasser von km 525,80 bis 526,70. Die Endpunkte       dürfen von den Schleppern nur oberhalb der unteren\ndes Liegeplatzes sind nach§ 100 Nr. 2 der Rhein-     Durchfahrt (§ 5 Nr. 1 Buchstabe b) aufgenommen\nschiffahrtpolizei verordnung gekennzeichnet;         werden.\nLiegeplatz 2                                           2. Zwischen dem Liegeplatz 3 und dem Binger\nstromseits der Verbindungslinie zwischen den         Ufer dürfen Fahrzeuge nur von Schleppern aufge-\nBojen „Bingen 1\" und „Bingen 2\";                     nommen werden, die noch keinen Anhang hinter sich\nhaben.\nLiegeplatz 3\nstromseits der Verbindungslinie zwischen den\nBojen „Bingen 3.\" und „Bingen 4\";                                         Ab s c h n i t t VI\nLiegeplatz 4                                                                   Salzig\nstromabwärts der Boje „Bingen 5\", soweit es\nder Wasserstand und der Nahegrund gestatten.                                     § 1\nDieser Liegeplatz ist nur für Talschleppzüge be-                            Allgemeines\nstimmt.                                                1. Auf der Reede vor Salzig (km 563,80 bis 568,00)\n2. Die von der Oberkante der Ufermauern oder            dürfen Fahrzeuge nur auf den in den §§ 2 und 3 ge-\n-böschungen ab gemessene Breite der Liegeplätze            nannten Liegeplätzen stilliegen.\nist auf Tafeln am Ufer angegeben.                            2. Flöße dürfen auf der Reede nicht stilliegen.\n§ 3                                                        § 2\nLiegeplatz für den Ortsverkehr                                Allgemeine Liegeplätze\nDie durch die fünf Bojen „Bingen 1\" bis „Bingen 5\"        Die Endpunkte der Liegeplätze für Fahrzeuge, mit\nabgegrenzte Wasserfläche am linken Ufer von km             Ausnahme der in § 3 genannten, sind nach § 100 Nr. 2\n527,50 bis 529,13 darf nur von Fahrzeugen benutzt          der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung gekennzeich-\nwerden, die in Bingen Fahrgäste aufnehmen oder             net. Die vom Leinpfad ab gemessene Breite der Liege-\nabsetzen oder Güter laden oder löschen.                    plätze ist auf Tafeln am Ufer angegeben.","Nr. 28 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954                        1469\n§ 3                                                         § 5\nLiegeplatz für Tankschiffe                              Liegeplatz der Reederei Braunkohle\nAls Liegeplatz für beladene und leere, nicht ent-\nDie Wasserfläche vor den Werkstattgebäuden der\ngaste Tankschiffe ist die Wasserfläche am linken\nReederei Braunkohle von km 669,65 bis 669,90 steht\nUfer von km 563,80 bis 564,30 bestimmt.\nnur dieser Reederei als Liegeplatz zur Verfügung.\n§ 4\nBelegen der Plätze                                                  § 6\nDie Liegeplätze dürfen nur vom linken Ufer aus,                             Belegen der Plätze\nein Fahrzeug längsseits des anderen, belegt werden.            1. Die Liegeplätze dürfen nur vom Ufer aus, ein\nFahrzeug längsseits des anderen, belegt werden.\n§ 5\n2. Die Endpunkte der Liegeplätze sind nach § 100\n\\Vendeplatz                           Nr. 2 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung gekenn-\nDie Wasserfläche von km 566,65 bis 567,15 ist als        zeichnet. Die von der Uferlinie ab gemessene Breite\nWendeplatz freizuhalten. Auf dem Wendeplatz ist             der Liegeplätze ist auf Tafeln am Ufer angegeben.\ndas Stilliegen verboten.\n§ 7\n§ 6\nWendeplatz\nFreihalten des Fährbereichs\nDie Wasserfläche von km 565,70 bis 565,90 ist für           1. Als Wendeplatz wird die Wasserfläche an der\nden Fährverkehr freizuhalten. In dem Fährbereich ist       Fähre von km 669,30 bis 669,63 bestimmt. Auf dem\ndas Stilliegen verboten ..                                  Wendeplatz ist das Stilliegen verboten.\n2. Das Wenden ist bei hinreichendem Raum über-\nall gestattet.\nA b s c h n i t t VII\n§ 8\nWesseling\nFreihalten von Zufahrten\n§ 1\nDie Zufahrt zu der Ladestelle der Chemischen\nAllgemeines\nWerke Wesseling (km 670,20) und die 40 m breite\n1. Auf der Reede vor Wesseling (km 667,93 bis            Wasserfläche vor der Verladeanlage der Köln-Bon-\n672, 10) dürfen Fahrzeuge nur auf den in den §§ 2 bis       ner Eisenbahnen A.G. (km 670,45 bis 671,80) sind\n5 genannten Liegeplätzen stilliegen. Dies gilt nicht        freizuhalten.\nfür Fahrzeuge, die an hierfür bestimmten Stellen\nladen oder löschen.                                                                     § 9\n2. Flöße dürfen auf der Reede nicht stilliegen.                                 Liegeverbot\n§ 2                                Am rechten Ufer von km 669,00 bis 672,00 ist das\nStilliegen verboten.\nAllgemeine Liegeplätze\nAls Liegeplätze für Fahrzeuge, mit Ausnahme der                                     § 10\nin den §§ 3 und 4 genannten, werden folgende Was-\nserflächen am linken Ufer bestimmt:                                          Besondere Fahrregeln\nVon km 668,80 bis 669,30                                    Allen Fahrzeugen, mit Ausnahme der in § 4 ge-\nfür leere Fahrzeuge, die in Wesseling beladen wer-       nannten, ist das Befahren einer Wasserfläche 50 m\nden sollen,                                              oberhalb, unterhalb und stromseits der Olverlade-\nvon km 670,20 bis 671,80                                 brücke der Union Kraftstoff aus Sicherheitsgründen\nfür in Wesseling beladene Fahrzeuge.                     verboten. Dies gilt auch für Kleinfahrzeuge.\n§ 3\nLiegeplatz für Schlepper\nAb s c h n i t t VIII\nAls Liegeplatz für Fahrzeuge, die nach ihrer Bau-\nart zum Schleppen bestimmt sind und die in Wesse-                              Duisburg-Ruhrort\nling Fahrzeuge aufnehmen sollen, wird die Wasser-\nfläche am linken Ufer von km 669,90 bis 670,20 be-                                      § 1\nstimmt.                                                                            Allgemeines\n§ 4\n1. Auf der Reede vor Duisburg-Ruhrort (km 770,70\nLiegeplatz für Tankschiffe                  bis 788,00) dürfen Fahrzeuge nur auf den in den §§ 2\nAls Liegeplatz für Tankschiffe, welche die 01-           bis 4 genannten Liegeplätzen stilliegen. Dies gilt\nverladebrücke der Union Kraftstoff benutzen, wird           nicht für Fahrzeuge, die an den hierfür bestimmten\ndie Wasserfläche am linken Ufer von km 667,93 bis           Stellen laden oder löschen.\n668,65 bestimmt.                                               2. Flöße dürfen auf der Reede nicht stilliegen.","1470                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\n§ 2                               a) Am linken Ufer\nAllgemeine Liegeplätze                         Liegeplatz „Friemersheim\"\nAls Liegeplätze für Fahrzeuge, mit Ausnahme der               von km 770, 70 bis 772,90\nin § 4 genannten, werden folgende Wasserflächen                  für leere und beladene Fahrzeuge und aus dem\nbestimmt:                                                        Verkehr gezogene Fahrzeuge;\na) Am linken Ufer                                         b) am rechten Ufer\nLiegeplatz „Hochemmerich\"                                 Liegeplatz „Rheinlust\"\nvon km 775,60 bis 776,90                                  von km 770,70 bis 772,50\nfür beladene Fahrzeuge mit Fahrtziel stromauf             für leere und beladene Fahrzeuge im Verkehr\nund für beladene, für die Duisburg-Ruhrorter              mit dem Hafen Marinesmann, den Hochfelder\nHäfen bestimmte Fahrzeuge;                                Häfen und dem Hafen Rheinhausen;\nLiegeplatz „Homberg\"                                      Liegeplatz „Baerler Brüc:ke\"\nvon km 778,65 bis 780,00                                  von km 785, 10 bis 785,60\nfür beladene, von den Ruhrorter Häfen oder der            für leere, von unterstrom kommende       Fahr-\nRuhr kommende Fahrzeuge mit Fahrtzielstrom-               zeuge.\nauf und für ankommende, für diese Häfen oder\ndie Ruhr bestimmte beladene Fahrzeuge;                Die Reserveliegeplätze sind aufzusuchen, wenn die\nin § 2 genannten Liegeplätze voll belegt sind.\nLiegeplatz „Hornberger Ort\"\nvon km 781,40 bis 784,00                                                      § 4\nfür beladene, von unterstrom kommende Fahr-                        Liegeplätze für Tankschiffe\nzeuge und für beladene, von Häfen und Lade-\nstellen unterhalb der Ruhr mit Fahrtziel strom-       Als Liegeplätze für Tankschiffe werden folgende\nauf auslaufende Fahrzeuge, ferner für leere,        Wasserflächen bestimmt:\nvon unterstrom kommende Fahrzeuge - ins-              a) Am linken Ufer\nbesondere bei Uberbelegung des Liegeplatzes               Tankschiffliegeplatz „ Hochemmerich\"\n,,Luftball\" - jedoch nur in unmittelbarer Ufer-           von km 777,00 bis 777,60\nnähe in einer Breite von höchstens 30 m;                  für beladene und leere, nicht entgaste Tank-\nb) am rechten Ufer                                            schiffe;\nLiegeplatz „Hochfelder Längskribbe\"                    b) am rechten Ufer\nvon km 773,30 bis 774,00                                  Tankschiffliegepla tz „ Rheinl us t\"\nfür leere und beladene Fahrzeuge im Verkehr               von km 772,60 bis 772,90\nmit den Hochfelder Häfen und dem Hafen                    für leere, nicht entgaste, von oberstrom kom-\nRheinhausen;                                              mende Tankschiffe und Tankschiffe, die auf Be-\nLiegeplatz „Hochfeld\"                                     oder Entladung am Werk des Benzolverbandes\nwarten.\nvon km 774,70 bis 776,50\nfür leere und beladene Fahrzeuge im Verkehr                                   § 5\nmit den hier befindlichen Industriewerken;\nBelegen der Plätze\nLiegeplatz „Schrec:kling\"                              1. Die Liegeplätze dürfen nur vom Ufer aus, ein\nvon km 777,60 bis 779,60                            Fahrzeug längsseits des anderen, belegt werden.\nfür leere, von oberstrom und von der Ruhr\n2. Die Endpunkte der Liegeplätze sind nach § 100\nkommende Fahrzeuge;\nNr. 2 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung gekenn-\nLiegeplatz „Luftball\"                               zeichnet. Die von der Uferlinie ab gemessene Breite\nvon km 781,34 bis 783,40, und zwar                  der Liegeplätze ist auf Tafeln am Ufer angegeben.\nvon km 781,34 bis 781,54\nfür Motorschiffe, die kurzfristig anlegen und                               § 6\nnicht auf Ladung warten,                                               Wendeplätze\nvon km 781,54 bis 783,40                            1. Als Wendeplätze sind folgende Wasserflächen\nfür leere, von unterstrom kommende Fahr-         bestimmt:\nzeuge;                                                 Bei der Essenberger Fähre\nLiegeplatz „unterhalb der Baerler Brücke\"                 von km 777 ,60 bis 778,60,\nvon km 785,70 bis 788,00                                  mit Ausnahme des Liegeplatzes am rechten\nfür beladene, von oberstrom und von Duisburg-             Ufer,\nRuhrort kommende Fahrzeuge mit Fahrtziel                  oberhalb der Ruhrmündung\nstromab.\nvon km 779,60 bis 780,10,\n§ 3                                  mit Ausnahme des Liegeplatzes am linken\nReserveliegeplätze                          Ufer,\nAls Reserveliegeplätze werden folgende Wasser-               oberhalb der Baerler Eisenbahnbrücke\nflächen bestimmt:                                               von km 784,00 bis 785,00.","Nr. 28 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954                            1471\nAuf den Wendeplätzen ist das Stilliegen ver-                         von km 852,80 bis 854, 10\nboten.                                                                  für Talschleppzüge und einzelne Talfahrer.\n2. Das Wenden ist bei hinreichendem Raum über-                 2. Sind die Liegeplätze nach Nummer 1 voll belegt,\nall gestattet.                                                so weist die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde den\nübrigen Fahrzeugen Liegeplätze zu.\n§ 7\nFreihalten von Zufahrten\n§ 3\n1. In den Zufahrten zu den Häfen, zur Ruhr und\nLiegeplätze für Tankschiffe\nzu den Landebrücken dürfen Fahrzeuge nicht still-\nliegen.                   ·                                       Als Liegeplätze für leere oder mit brennbaren\nFlüssigkeiten der Gefahrenklassen K0, Kl oder K2\n2. Die Zugänge zu den Lade- und Löschstellen sind\nbeladene Tankschiffe werden folgende Wasser-\nnach Bedarf freizugeben.\nflächen am linken Ufer bestimmt:\n§ 8                                  Von km 849,20 bis 849,90\nfür Tankschiffe des Bergverkehrs,\nBesondere Fahrregeln\nvon km 854, 10 bis 854,30\n1. Auf der Strecke von km 774,40 bis 788,00 sind              für Tankschiffe des Talverkehrs.\nuntersagt\na) das gegenseitige Uberholen von Schlepp-                                          § 4\nzügen in der Bergfahrt,                                                 Belegen der Plätze\nb) das Uberholen von Schleppzügen in der Tal-              1. Auf den Liegeplätzen am linken Ufer müssen\nfahrt,                                              alle Schleppzüge und einzelnen Fahrzeuge seitliche\nc) das Uberholen von Schleppzügen oder ein-            Abstände von mindestens 6 m voneinander und vom\nzelnen Fahrzeugen, soiange diese selbst             Ufer halten.\nüberholen,                                              2. Die Endpunkte der Liegeplätze am linken Ufer\nd) das Segeln.                                         sind nach § 100 Nr. 2 der Rheinschiffahrtpolizeiver-\n2. Nummer 1 Buchstabe a und b gilt nicht für in            ordnung gekennzeichnet. Die von der Uferlinie ab\nBildung begriffene Schleppzüge und Hafenbugsier-              gemessene Breite der Liegeplätze ist auf Tafeln am\nboote mit nur einem Anhang auf kurzem Strang.                 Ufer angegeben.\n§ 5\nA b s c li n it t IX                                            Wendeplatz\n1. Als Wendeplatz für Fahrzeuge des Talverkehrs\nEmmerich\nwird die Stromstrecke von km 854,30 bis 855, 10 be-\n§ 1                              stimmt. Auf dem Wendeplatz ist das Stilliegen ver-\n.....\nAllgemeines              ', ~         boten.\n1. Auf der Reede vor Emmerich (km-~49,20 bis                  2. Das Wenden ist bei hinreichendem Raum über-\n855, 10) dürfen Fahrzeuge nur auf den in den- ß§ 2            all gestattet.\nund 3 genannten Liegeplätzen stilliegen.                ...\n2. Flößen weist die Strom- und Schiffahrtpolizei-                                Abschnitt X\nbehörde Liegeplätze von Fall zu Fall zu.\nLobith\n§ 2\n§ 1\nAllgemeine Liegeplätze\nAllgemeines\n1. Als Liegeplätze für Fahrzeuge, mit Ausnahme\nder in§ 3 genannten, werden folgende Wasserflächen                1. Die Reede 9·orLobitherstreckt sich vonkm857,35\nbestimmt:                                                     bis 866,25 zwischen cA~r Verbindungslinie der Buh-\nnenköpfe\n~,\nam  rechten  Ufe-4\"'\"  und\n. der Strommitte.\na) Am rechten Ufer                                                                       '\\\n2. Fahrzeuge dürfen nur auf ~rien in § 2 angegebe-\nvon km 851,80 bis 852,50                            nen Liegeplätzen beilegen oder ank·l.?rn, und zwar\nfür einzelne Fahrzeuge des Bergverkehrs             darf jeder Liegeplatz nur von Fahrzeugen a1ei\"\"-~ort\nund des Verkehrs nach Kleve vor den durch           angegebenen Art benutzt werden.\nSperrbälle gekennzeichneten Landebrücken,\nsofern nidlt der Sperrball gehißt ist;                  3. Flößen weist der Strommeister (bakenmeester)\nLiegeplätze von Fall zu Fall zu.\nb) am linken Ufer\nvon km 850,20 bis 852, 10                                                        § 2\nfür Bergschleppzüge,\nAllgemeine Liegeplätze\nvon km 852, 10 bis 852,30\nfür einzelne Fahrzeuge des Bergverkehrs                 1. Als Liegeplätze werden folgende Wasserflächen\nund des Verkehrs nach Kfeve, soweit sie             bestimmt:\nnicht vor den Landebrücken am rechten Ufer                 a) Von km 858,00 bis 859,60\nanlegen können (Buchstabe a),                                 für Talfahrer,","1472                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nb) von km 860,30 bis 861,00                              c) von km 861,00 bis 861,45,\nfür zu Tal fahrende Schleppzüge,                      d) von km 861,90 bis 862,95,\nc) von km 861,45 bis 861,90                                   mit Ausnahme der Wasserflächen, die nach\nfür einzeln zu Tal fahrende Fahrzeuge,                     § 2 Nr. 1 Buchstabe f als Liegeplatz belegt\nd) von km 862,95 bis 863,36                                   sind,\nfür einzeln zu Berg fahrende Fahrzeuge,               e) von km 863,36 bis 863,80.\ne) von km 863,80 bis 866,25\nfür Bergfahrer,                                   2. Es ist verboten, einen W endeplatz zu befahren,\naußer zum Wenden oder auf der Fahrt nach oder von\nf) flußwärts der schwimmenden Privatlande-         einem Liegeplatz.\nbrücken zwischen den Liegeplätzen nach\nBuchstabe c und d für einzelne Fahrzeuge,          3. Die Breite der Wendeplätze beträgt 170 m von\nwelche diese Landebrücken benutzen.            den Verbindungslinien der Buhnenköpfe ab gerech-\n2. Die Breite der Liegeplätze nach Buchstabe a       net, sofern nicht am Ufer eine andere Breite an-\nbis e beträgt 170 m, von der Verbindungslinie der        gegeben ist.\nBuhnenköpfe ab gerechnet, sofern nicht am Ufer eine         4. Die Endpunkte der Wendeplätze sind durch\nandere Breite angegeben ist.                            Tafeln am Ufer gekennzeichnet.\n3. Die Endpunkte der Liegeplätze nach Buchstabe a\nbis e sind nach§ 100 Nr. 2 der Rheinschiffahrtpolizei-\nverordnung gekennzeichnet.                                                              § 5\n§ 3                                                     Landebrücken\nBestimmungen für Tankschiffe                  1. An den schwimmenden Landebrücken nach § 2\nund andere Fahrzeuge mit gefährlichen Ladungen     Nr. 1 Buchstabe f dürfen nicht mehr Fahrzeuge lie-\n1. Tankschiffe und Fahrzeuge mit Sprengstoffen       gen, als an der betreffenden Landebrücke angegeben\noder sonstigen gefährlichen Ladungen müssen beim        ist. Fehlt diese Angabe, so dürfen nicht mehr als\nStilliegen mindestens 10 m Abstand voneinander          drei Fahrzeuge nebeneinander an der Landebrücke\nund von anderen Fahrzeugen halten; andere Fahr-         liegen.\nzeuge dürfen nur mit mindestens 10 m Abstand von\n2. An den Landebrücken düffen nicht anlegen\nTankschiffen und von Fahrzeugen mit Sprengstoffen\noder sonstigen gefährlichen Ladungen stilliegen.               a) Fahrzeuge mit einer Länge von mehr · als\n2. Tankschiffe müssen die Luken geschlossen hal-                 65 m, sofern sie nicht eine schriftliche Er-\nten.                                                                laubnis des „Ingenieur van de Rijkswater-\nstaat\" in Nimweg'en besitzen,\n§ 4\nb) Tankschiffe,\nWendeplätze\nc) Fahrzeuge _mit Sprengstoffen oder sonstigen\n1. Als Wendeplätze werden folgende Wasser-                       gefährlidrien Ladungen,\nflächen bestimmt:                                              d) Fahi'\"ieugn mit Seitenschrauben oder mit\na) Von km 857,35 bis 858,00,                             ✓ ,.,._;rc:hiebebooh. n,\nb) von km 859,60 bis 860,30,                         .// e) Fahrzeuge mit überstehender Decklast.\n/"]}