{"id":"bgbl2-1954-28-1","kind":"bgbl2","year":1954,"number":28,"date":"1954-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1954/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1954-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1954/bgbl2_1954_28.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert)","law_date":"1954-12-24T00:00:00Z","page":1411,"pdf_page":1,"num_pages":55,"content":["1411\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1954                Ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 1954                                                                                            Nr. 28\nTag                                                   Inhalt:                                                                                         Seite\n11\n24. 12 54 Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1411\n24. 12.54 Verordnung zur Einführung der Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein (Schiffahrt-\nJ                polizeiverordnung zur Ergänzung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1466\n16. 12. 54 Bekanntmachung über die Wiederanwendung und den Geltungsbereich des Internationalen\nObereinkommens vom 5. Juli 1930 über den Freibord der Kauffahrteischiffe . . . . . . . . . . . . . . .                                        1473\n15. 12.54 Bekanntmachung über die Entschädigung von schweizerischen Staatsangehörigen für un-\nschuldig erlittene Untersuchungshaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1473\nVerordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung.\nVom 24. Dezember 1954.\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ein-                     gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des\nführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom                      Gesetzes zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizei-\n19. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1207) wird                   verordnung auch im Land Berlin.\nverordnet:\nArtikel 1                                                                               Artikel 5\nDie Rheinschiffahrtpolizeiverordnung wird in der                        (1} Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Januar 1955\nanliegenden, von der Zentralkommission für die                        in Kraft. Abweichend hiervon treten in Kraft\nRheinschiffahrt beschlossenen Fassung auf der Bun-                                 a} § 15 Nr. 2 Satz 4 und § 35 Nr. 1 und 2 am\ndeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt.                                                 1. Juli 1955,\nb} § 11 und § 20 Nr. 1 Buchstabe c für andere\nArtikel 2\nDruckbehälter als Schiffsdampfkessel sowie\nZuständige Behörden im Sinne der Rheinschiff-                                        § 10 Nr. 3 und § 12 am 1. Juli 1956.\nfahrtpolizeiverordnung sind die Mittelbehörden der\n(2) Am 1. Januar 1955 tritt die Schiffahrtpolizei-\nWasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes als\nverordnung für das deutsche Rheinstromgebiet vom\nStrom- und Schiffahrtpolizeibehörden. Diese sind\n18. Januar 1939 (Reichsgesetzbl. II S. 41} in der Fas-\nbefugt, die Regelung örtlicher Verhältnisse ihren\nsung der Verordnungen vom 17. Februar 1951 (Bun-\nnachgeordneten Stellen zu übertragen.\ndesgesetzbl. II S. 30), vom 20. Februar 1953 (Bundes-\nanzeiger Nr. 38 vom 25. Februar 1953) und vom\nArtikel 3\n15. Juni 1954 (Bundesanzeiger Nr. 113 vom 16. Juni\nZuwiderhandlungen gegen die Rheinschiffahrt-                       1954) außer Kraft.\npolizeiverordnung werden nach § 2 des Gesetzes zur\n(3) Die auf Grund der Schiffahrtpolizeiverordnung\nEinführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung be-\nfür das deutsche Rheinstromgebiet vom 18. Januar\nstraft.\n1939 für den Rhein erlassenen schiff ahrtpolizeilichen\nArtikel 4\nAnordnungen bleiben in Kraft, bis ihre . Geltung\nDiese Polizeiverordnung gilt nach § 14 des Dritten                 durch Zeitablauf endet oder bis die zuständige Be-\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-                      hörde sie aufhebt.\ni                                  Bonn, den 24. Dezember 1954.\nDer Bundesminister für Verkehr·\nSeebohm","1412                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nRheinschiff ahrtpolizei verordnung\nInhaltsverzeichnis\n1. Teil                                                                                                                                               §\nBegegnen; Verhalten und Zeidlengebung der Talfahrer                                        39\nAuf den ganzen Rhein anwendbare Bestimmungen\nBegegnen; Ausnahmen von den Regeln der §§ 38 und 39                                        40\nAbschn!tt I                                                      Begegnen in engem Fahrwasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       41\nUberholen; Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 42\nAllgemeine Bestimmungen\n§   Uberholen; Verhalten und Zeichengebung . . . . . . . . • •                                 43\nBegriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1  Uberholen; Verminderung der Geschwindigkeit . . . . .                                      44\nSchiffsführer und Schleppzugführer . . . . . . . . . . . . . . . .                              2   Ausnahmen für Kleinfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       45\nPflichten der Schiffsmannschaft und sonstiger Personen\nan Bord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      3\nAbschnitt V\nAllgemeine Sorgfaltspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     4\nVerhalten unter besonderen Umständen . . . . . . . . . . . .                                    5                Weitere Regeln für die Fahrt\nVerhalten von und gegenüber Kleinfahrzeugen                                                     6  Wenden zu Berg (Aufdrehen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      46\nWenden zu Tal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        47\nAbschnitt II                                                     Wenden auf Strecken mit Ebbe- und Flutstrom . . . . . .                                     48\nAbfahrt, Uberqueren des Stromes und Verbot, in die\nAnforderungen an Fahrzeuge und Flöße\nAbstände zwischen Teilen eines Schleppzuges hin-\nKennzeichnung der Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •                           7     einzufahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      49\nKennzeichnung der Kleinfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . •                              8  Verhalten und Schallzeichen bei der Einfahrt in und\nKennzeichnung der Flöße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     9     der Ausfahrt aus Häfen, Fluß- und Kanalmündungen                                        50\nBau und Ausrüstung der Fahrzeuge und Flöße . • . . . • 10                                          Fahrt auf gleicher Höhe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              51\nSchiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter • • . • 11                                           Verbot des Schleifenlassens von Ankern und des\nTreibenlassens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        52\nUnterscheidungszeichen der Anker . . . . . . . . . . . . . . . . 12\nVerbot der Annäherung an in Fahrt befindliche Fahr-\nEinsenkungsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13                    zeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53\nEinsenkung der Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14\nVermeidung von Wellenschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        54\nTiefgangsanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15\nUnübersichtliche Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               55\nSichtbarkeit der Kennzeichen, Marken und Aufschriften 16\nZusammenstellung der Schleppzüge . . . . . . . . . . . . . . . .                           56\nBemannung der Fahrzeuge und Flöße . . . . . . . . . . . . . • 17\nGekuppelte Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               57\nBesetzung des Ruders . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18\nVerständigung zwischen den Fahrzeugen eines\nHöchstzahl der Fahrgäste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19                       Schleppzuges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      58\nUrkunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20        Sperrung der Sdliff ahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           59\nGesperrte Wasserflächen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                60\nAbschnitt III\nZeichen, Lichter und Beleudltung                                                                               A b s c h n i t t VI\nFlaggen und Tafeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21                                         Fähren und Brücken\nLid1ter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 22\nSchallzeidlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 23         Lichter der Fähren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         61\nGebrauch bestimmter Schallzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . • 24                             Verhalten der Fähren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             62\nVerbotene Zeichen und Lichter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25                           Großfähren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     63\nLampen und Scheinwerfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26                       Durchfahrt unter festen Brücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      64\nZeichen der Schleppzüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27                     Durchfahrt durch Schiffbrücken . . . . . . . . . • . . . . . . . . . .                     65\nFahrtlichter der Selbstfahrer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28                       Vorbeifahrt an Schiffbrücken gleichgestellten Fähren                                       66\nFahrtlichter der Schlepper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29\nFahrtlichter der geschleppten Fahrzeuge und der\nA b s c h n i t t VII\nSegelschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30\nHecklichter der Sdlleppzüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31                                Stilliegen (Ankern und Festmachen)\nVerdecktes Seitenlicht der Schlepper . . . . . . . . . . . . . . . 32\nLiegeplatz                                                                                 67\nFahrtlichter der Kleinfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33\nLiegeverbote .................................... .                                        68\nKennzeichen der Motorsegler und Fahrzeuge mit\nSchiebe- oder Ziehboot bei Tag . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34                            Sicherung stilliegender Fahrzeuge ................. .                                      69\nKennzeichen der Schleppzüge bei Tag . . . . . . . . . . . . . . 35                                 Stilliegen nebeneinander .........................•                                        70\nKennzeichen und Lichter von Fahrzeugen zur Be-                                                     Wache ..........................................•                                          71\nförderung bestimmter gefährlicher Güter . . . . . . . . 36                                       Lichter stilliegender Fahrzeuge ................... .                                      72\nLichter stilliegender Flöße .......................•                                       73\nA b s c h n i t t IV                                               Sdlwimmende Anlagen ........................... .                                          74\nBefreiung von der Lichterführung ................. .                                       75\nBegegnen und Uberholen                                                      Kennzeichnung der Anker ....................... .                                          76\nBegegnen und Uberholen; Allgemeines . . . . . . . . . . . .                                   37   Zeichen der schwimmenden Geräte ............... .                                          77\nBegegnen; Verhalten und Zeichengebung der Berg-                                                    Verlegen von Ketten, Kabeln und Seilen ......... .                                         78\nfahrer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    38   Rücksichtnahme auf das Treideln ................. .                                        79","Nr. 28 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954                                                                              1413\nA b s c h n i tt VIII                                                                                                                                          §\nBesondere Regeln in der Nähe der deutsch-französisch-\nUnsichtiges Wetter                                                      schweizerischen Grenze .........................                                       110\n§  Befahren der Altrheine zwischen Mannheim und Mainz                                       111\nEinschränkung der Schiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •                  80  Verbot von Ziehbooten unterhalb der Spyck'schen\nSchallzeichen während der Fahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       81    Fähre .........................................                                        112\nSchallzeichen beim Stilliegen· . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                82  Wahrschauzeichen bei der Kreuzung des Lek mit dem\nAmsterdam-Rhein-Kanal bei Wyk-by-Duurstede                                             113\nA b s c h n i tt IX\nAbschnitt II\nSchutzvorschriften\nFloßfahrt\nGefährdung durch Gegenstände an Bord . . . . . . . . . . . .                              83\nAnkerverbot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •     84  Schleppzwang ....................................                                       114\nSchutz der Schiff ahrtszeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 85  Verbot der Floßfahrt ..............................                                     115\nUnerlaubtes Festmachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 86  Floßfahrt oberhalb Mannheim-Rheinau ............•                                       116\nEinbringen von Gegenständen und Flüssigkeiten in                                              Abmessungen der Flöße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               117\nden Strom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   87  Wahrschauen der Flöße ..........................                                        118\nSchutz gegen Rauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             88 Floßliegeplatz unterhalb der Mainmündung                                                  119\nAbschnitt X                                                                                   Abschnitt III\nUnfälle und Schiffahrtshindernisse                                                Beschränkung der Schiffahrt bei Nacht, bei Niedrigwasser\nRettung von Menschenleben an Bord . . . . . . . . . . . . . . 89                                                          und Hochwasser\nHilfeleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 90    Nachtschiffahrt zwischen Bingen und St. Goar ......                                      120\nNotzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91    Nachtschiffahrt unterhalb der Spyck'schen Fähre . . . .                                 121\nAnzeige von Schiffsunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92                   Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser oberhalb\nWahrschauen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93           der Spyck'schen Fähre ..........................                                      122\nKennzeichnung festgefahrener oder gesunkener Fahr-                                            Zusätzliches Fahrverbot bei Marke I ...............                                      123\nzeuge und sonstiger Hindernisse . . . . . . . . . . . . . . . . 94                         Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser unterhalb\nVeränderung von Schiffahrtszeichen; Verlust von                                                  der Spyck'schen Fähre ..........................                                      124\nGegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95\nFreimachen des Fahrwassers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96\nAb s c h n i t t IV\nBeseitigung von Wracks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97\nSchwimmende Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98                                     Großer Elsässischer Kanal\nFahrregeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125\nA b s c h n i t t XI\nAnnäherung an die Schleusen .....................                                        126\nReeden                                                     Reihenfolge der Schleusungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   127\nDurchfahren der Schleusen ........................                                       128\nVorschriften für Reeden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99\nKennzeichnung der Grenzen der Reeden und Liege-\nplätze ......................................... 100                                                                   Abschnitt V\nWahrschauen für die Strecke Bingen-St. Goar\nAbschnitt XII\nWahrschauen an der Binger-Loch-Strecke . . . . . . . . . .                               129\nErgänzende Bestimmungen und Anweisungen;\nFahrt durch die Binger-Loch-Stred:e ................                                     130\nUberwacbung\nWahrschauen an der Strecke Lorch-St. Goar ........                                       131\nAnwendbarkeit auf Häfen, Lade- und Löschplätze ....                                      101  Hauptzeichen der Wahrschauen ....................                                        132\nAnordnungen vorübergehender Art . . . . . . . . . . . . . . . .                          102  Zusatzzeichen der Wahrschauen ..................                                         133\nGenehmigung besonderer Veranstaltungen .........                                         103  Anlegen von Fahrgastschiffen in St. Goar . . . . . . . . . .                             134\nBesondere Anweisungen ..........................                                         104\nUberwachung .....................................                                        105\nIII. Teil\nUbergangs- und Schlußbestimmungen\nII.Teil\nInkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135\nBestimmungen für einzelne Strecken des Rheins\nund für die Floßf ahrt                                                     Anlage 1: Bedeutung der Schallzeichen\nAnlage 2: Kennzeichen und Lichter von Fahrzeugen zur\nAbschnitt I                                                                   Beförderung brennbarer Flüssigkeiten\nBesondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen                                        Anlage 3: Kennzeichen und Lichter von Fahrzeugen zur\nBeförderung feuergefährlicher, nicht zu den\nLänge der Schleppzüge ............................                                       106              Sprengstoffen gehörender Gegenstände\nFahrt von Schleppzügen auf gleicher Höhe ..........                                      107  Anlage 4: Großfähren\nUberholverbote . . . . . . . . . . . . . . . . ..................                        108  Anlage 5: Den Schiffbrücken gleichgestellte Fähren\nFahr- und Liegebeschränkungen ...................                                        109  Anlage 6: Bildliche Darstellung der Zeichen und Lichter","1414                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nI. TEIL                                      n) ,, gewöhn 1ich es Licht\", ,, h e 11 es Licht\",\nAuf den ganzen Rhein anwendbare                                        „starkes Licht\": Lichter, die in dunkler\nBestimmungen                                            Nacht bei klarer Luft auf etwa ein, zwei und\ndrei km sichtbar sind;\nAbschnitt I                                       o) ,, kurzer Ton\": ein Ton von etwa einer Se-\nAllgemeine Bestimmungen                                        kunde Dauer;\n„ langer Ton\": ein Ton von vier bis sechs\n§ 1\nSekunden Dauer.\nBegriffsbestimmungen\nIn dieser Polizeiverordnung gelten als:                                                             § 2\na) Fahrzeug \" : See- und Binnenschiffe, ein-\n11                                                                           Schiffsführer und Schleppzugführer\nschließlich Gleitboote, Kleinfahrzeuge und Fäh-\n1. Jedes Fahrzeug und jedes Floß müssen einen\nren, sowie schwimmendes Gerät; jedoch nicht\nFlöße;                                                            Führer haben. Dieser muß zur Führung seines Fahr-\nzeugs oder Floßes geeignet sein. Die Eignung gilt\nb) s eh wimmendes Gerät\": Schwimmkör-\n11\nals vorhanden, wenn er ein Schifferpatent für die\nper, auf denen mechanische Vorrichtungen wie                     Fahrzeugart und für die zu befahrende Strecke be-\nBaggermaschinen, Krane, Hebezeuge, Rammen                         sitzt.\nangebracht sind;\nc) F 1o ß\" : jede Zusammenstellung von schwim-                             2. Der Schiffsführer muß während der Reise an\n11\nmenden Hölzern;                                                  Bord sein, auf schwimmenden Geräten ferner auch\nwährend des Betriebs. Er kann sich vorübergehend\nd) ,,schwimmende Anlage\": alle schwim-\ndurch eine geeignete Person vertreten lassen.\nmenden Einrichtungen, die nicht Fahrzeuge\noder Flöße sind, wie Badeanstalten, Docks, Lan-                      3. Der Schiffsführer ist für die Befolgung dieser\ndebrücken, Bootshäuser;                                          Polizeiverordnung verantwortlich. Die Verantwort-\ne) ,, Se 1b s t fahre r\" : alle einzeln fahrenden                       lichkeit anderer Personen, die sich aus dieser Polizei-\nFahrzeuge mit eigener in Tätigkeit gesetzter                      verordnung und sonstigen Vorschriften ergibt, bleibt\nTriebkraft*); hierzu gehören auch Fahrzeuge,                      unberührt.\ndie ein Schiebe- oder Ziehboot oder einen Hilfs-                     4. Für die Befolgung der für Schleppzüge gelten-\nmotor zur Fortbewegung verwenden;                                 den Bestimmungen dieser Polizeiverordnung ist der\nf) ,, Schiebeboot \" oder „ Zieh b o o t \" : zu                         Führer des Schleppers (Schleppzugführer) verant-\neinem Fahrzeug gehörende Motorboote, die                          wortlich.\ndazu bestimmt sind, dieses vorwärts zu stoßen                        Die Führer der Anhänge haben seine Anweisun-\noder zu ziehen, unabhängig davon, ob sie einer                    gen zu befolgen. Sie haben jedoch auch ohne An-\nständigen Bedienung bedürfen oder nicht;                          weisung des Schleppzugführers alle Maßnahmen zu\ng) ,, Sc h 1 e p per\" : alle Fahrzeuge, die eine                        treffen, die für die sichere Führung ihrer Anhänge\nSchlepptätigkeit ausführen; jedoch nicht Schie-                   durch die Umstände geboten sind.\nbe- oder Ziehboote;\n5. Hat ein Schleppzug an der Spitze mehrere\nh) ,, Sc h 1e p p zu g\": jede Zusammenstellung von\nSchlepper, so ist Schleppzugführer der Führer des\neinem oder mehreren Schleppern und einem\nersten Schleppers; dies gilt nicht für den Führer\noder mehreren Anhängen (Fahrzeugen, Flößen\neines vorübergehenden Vorspanns.\noder schwimmenden Anlagen) hinter oder ne-\nben dem Schlepper; ferner jede Zusammen-                             6. Hat ein Schleppzug an der Spitze zwei Schlep-\nstellung von Fahrzeugen mit eigener in Tätig-                     per nebeneinander, so müssen ihre Führer sich recht-\nkeit gesetzter Triebkraft;                                        zeitig darüber einigen, wer von ihnen Schleppzug-\ni) ,, Klein f ah rz e u g\": Fahrzeuge von weniger                     führer sein soll.\nals 15 Tonnen Tragfähigkeit; jedoch nicht Fahr-                      Das gleiche gilt für einen Schleppzug, der aus\nzeuge mit eigener Triebkraft, die nach ihrer                      längsseits gekuppelten Fahrzeugen mit eigener in\nBauart zum Schleppen oder zur Beförderung                         Tätigkeit gesetzter Triebkraft besteht.\nvon mehr als 10 Fahrgästen bestimmt sind;\nk) ,,fahrend\" oder „in Fahrt befindlich\":                                                          § 3\nFahrzeuge oder Flöße, die weder unmittelbar\nnoch mittelbar vor Anker liegen, am Land fest-                                  Pflichten der Schiffsmannschaft\nund sonstiger Personen an Bord\ngemacht oder festgefahren sind;\n1) Schiffsführer\" : Führer von Fahrzeugen\n11\n1. Die Schiffsmannschaft       hat den Anweisungen\noder Flößen;                                                     des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im\nRahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur\nm) ,, Nacht \" : der Zeitraum, der eine halbe\nEinhaltung der Bestimmungen dieser Polizeiverord-\nStunde nach Sonnenuntergang beginnt und eine\nnung ihrerseits beizutragen.\nhalbe Stunde vor Sonnenaufgang endet;\n„Tag\": der Zeitraum, der eine halbe Stunde                          2. Alle übrigen an Bord befindlichen Personen\nvor Sonnenaufgang heginnt und eine halbe                        haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom\nStunde nach Sonnenuntergang endet;                               Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schiff-\nfahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden.\n•) einschließlich der einzeln fc1hrenden f'c1hrzeuge, die nach ihrer Bau-\nart zum Schleppen bestimmt sind, und der f'ahrgastschiffe","Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954                            1415\n§ 4                           chen muß mindestens 10 cm hodi und an beiden\nAllgemeine Sorgfaltspflicht              Vorderseiten in heller Farbe auf dunklem oder in\ndunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.\nUber die Bestimmungen dieser Polizeiverord-\nnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichts-         2. Die zuständige Behörde kann unter bestimm-\nmaßregeln zu treffen, welche die allgemeine Sorg-        ten Voraussetzungen Kleinfahrzeuge von der Kenn-\nfaltspflicht und die berufliche Ubung gebieten, um       zeichnung nach Nummer 1 befreien.\ngegenseitige Beschädigungen der Fahrzeuge, Behin-\nderungen der Schiffahrt sowie Beschädigungen der\nUfer und von Anlagen jeder Art im Strom und an                                       § 9\nseinen Ufern zu vermeiden; dies gilt auch für Per-                        Kennzeichnung der Flöße\nsonen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen                Flöße mit einem Flämeninhalt von mehr als\noder sonstige Einrichtungen im Strom oder am Ufer        500 qm müssen als Kennzeichen den Namen und den\ngestellt sind.                                           Wohnort des Eigentümers und des Floßführers tra-\n§ 5\ngen. Die Angaben sind auf beiden Seiten zweier\nübereinander gesetzter weißer Tafeln anzubringen,\nVerhalten unter besonderen Umständen            die in Längsrichtung des Floßes aufzustellen sind;\nBei der Anwendung und Auslegung dieser Poli-          die untere Tafel muß mindestens 3 m über der Ober-\nzeiverordnung müssen die besonderen Umstände             flädie des Floßes stehen. Die Angaben sind in min-\nberücksichtigt werden, die ein Abweichen von ihren      destens 30 cm hohen lateinischen Buchstaben anzu-\nBestimmungen notwendig machen können, um eine            bringen, und zwar diejenigen über den Eigentümer\nunmittelbar drohende Gefahr abzuwenden.                  auf der oberen Tafel in roter, die über den Floß-\nführer auf der unteren Tafel in schwarzer Farbe.\n§ 6\nVerhalten von und gegenüber Kleinfahrzeugen                                   § 10\nKleinfahrzeuge müssen allen übrigen Fahrzeugen             Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge und Flöße\nund Flößen den für deren Kurs und zum Manöv-                1. Fahrzeuge und Flöße müssen so gebaut und\nrieren notwendigen Raum lassen und können nicht          ausgerüstet sein, daß jede Gefahr für die an Bord\nverlangen, daß diese ihnen ausweichen. § 4 bleibt        befindlichen Personen und für die Schiffahrt ver-\nunberührt.                                               mieden wird und daß die Verpflichtungen aus dieser\nPolizeiverordnung erfüllt werden können.\nAbschnitt II                           2. Soweit Fahrzeuge und Flöße mit einem amt-\nAnforderungen an Fahrzeuge und Flöße             lichen Zeugnis versehen sind und Bau und Aus-\nrüstung dessen Angaben entsprechen, gilt diP Be-\n§ 7                           stimmung der Nummer 1 als erfüllt.\nKennzeichnung der Fahrzeuge                   3. Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die ihrer\n1. An allen Fahrzeugen -        mit Ausnahme der     Bauart nach zum Befördern von Fahrgästen oder von\nKleinfahrzeuge - müssen als Kennzeichen ihr Name         Gütern bestimmt sind, dürfen außer im Fall der\nund der Heimat- oder Registerort auf beiden Seiten       Bergung oder bei Hilfeleistung in Notfällen nur in-\nin lateinischen Buchstaben angebracht sein.              soweit zum Schleppen verwendet werden, als dies\nim Schiffsattest zugelassen ist.\nAußerdem müssen bei Fahrzeugen, die der Güter-\nbeförderung dienen, die Tragfähigkeit angegeben             4. Länge, Breite, Höhe und Tiefgang der          Fahr-\nund bei Selbstfahrern und Schleppern der Name            zeuge und Flöße dürfen die Abnwssungen               nicht\nvon hinten sichtbar angebracht sein.                     überschreiten, die durch die Verhältnisse des        Stro-\nmes und durch die Größe der Schleusen und          Brük-\nFalls mehrere Fahrzeuge desselben Eigentümers         kenöffnungen bedingt sind.\nden gleid1en Namen tragen, mtiß dem Namen eine\nUnterscheidungszahl hinzugefügt werden.\n2. Die Aufschriften müssen mindestens 15 cm hoch                                 §  i1\nund mit heller Farbe auf dunklem oder mit dunkler               Schiifsdampikessel und sonstige Druckbehälter\nFarbe auf hellem Grund angebracht sein.\nSchiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter,\n3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für See-          ihre Ausrüstung und ihr Betrieb sowie die darauf\nschiffe.                                                 bezüglichen Urkunden müssen den Vorschriften\n4. Beiboote sowie Schiebe- und Ziehboote müssen       entsprechen, die am Heimat- oder Registerort des\nso gekennzeichnet sein, daß ihr Eigentümer fest-         Fahrzeugs gelten.\nstellbar ist.\n§ 12\n§ B\nUnterscheidungszeichen der Anker\nKennzeichnung der Kleinfahrzeuge                1. Schiffsanker     müssen     unaustilgbare Kenn-\n1. Kleinfahrzeuge - mit Ausnahme der Beiboote         zeidlen tragen. Diese müssen mindestens enhveder\nund der Schiebe- und Zieh boote - müssen mit einem       die Nummer des Schiffsattestes und die Unter-\namtlichen Kennzeichen versehen sein. Dieses Zei-         scheidungsbuchstaben        der Schiffsuntersuchungs-","1416                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nkommission oder den Namen und den Wohnort des                                      § 16\nEigentümers des Fahrzeugs enthalten. Wird der            Sichtbarkeit der Kennzeichen, Marken und Aufschriften\nAnker auf einem anderen Fahrzeug desselben\nEigentümers verwendet, kann es bei der erstmaligen          Die in den §§ 7, 8, 9, 13 und 15 genannten Anga-\nKennzeichnung verbleiben.                                 ben an Fahrzeugen und Flößen müssen dauernd\ndeutlich sichtbar sein. Es darf nichts hinzugefügt\n2. Nummer 1 gilt nicht für Anker von Seeschif-        werden, was ihre Klarheit beeinträchtigen könnte.\nfen, Kleinfahrzeugen und Fahrzeugen nach § 13\nNr. 4.\n§ 17\n§ 13                                     Bemannung der Fahrzeuge und Flöße\nEinsenkungsmarken                         1. Alle Fahrzeuge und Flöße müssen so bemannt\n1. An allen Fahrzeugen -        mit Ausnahme der      sein, daß jede Gefahr für die an Bord befindlichen\nKleinfahrzeuge - müssen Einsenkungsmarken an-            Personen und für die Schiffahrt vermieden wird.\ngebracht sein.\n2. Soweit die Bemannung in einem amtlichen\n2. Soweit die Einsenkungsmarken nicht amtlich         Zeugnis festgesetzt ist und diesem entspricht, gilt\nangebracht sind, gilt folgendes:                          die Bestimmung der Nummer 1 als erfüllt.\nSie sind auf beiden Seiten des Fahrzeugs so anzu-\nbringen, daß ihre Unterkante bei der tiefsten zu-\n§ 18\nlässigen Einsenkung in der Wasserlinie liegt. Sie\nmüssen 30 cm lang und 4 cm hoch sein. Die Mar-                             Besetzung des Ruders\nkenränder sind auf dem Schiffsrumpf unaustilgbar            1. Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muß\nzu bezeidmen. Die Marken müssen je zwei auf jeder        das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im\nSeite etwa am Ende des ersten und des zweiten            Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.\nDrittels der Länge oder -       dies gilt zwingend für\nFahrzeuge von mehr als 40 m Länge - je drei auf             2. Die Altersvorschrift gilt nicht für Kleinf ahr-\njeder Seite, und zwar eine mittschiffs und die beiden    zeuge ohne eigene Triebkraft.\nanderen je im Abstand von etwa einem Sechstel               3. Zur sicheren Schiffsführung muß der Ruder-\nder Länge vom Bug und vom Heck, angebracht sein.         gänger nach allen Seiten genügend freie Sicht haben\nDie Unterkante der Einsenkungsmarken muß              und die Schallzeichen wahrnehmen können. Ist dies\nmindestens 30 cm unter dem tiefsten Punkt liegen,        nicht möglich, so muß zu seiner Unterrichtung ein\nüber dem das Fahrzeug nicht mehr wasserdicht ist;        Ausguck oder Posten auf gestellt werden.\nsie darf keinesfalls höher liegen als der tiefste Punkt\nder Oberkante des Gangbords.\n§ 19\n3. Bei Seeschiffen mit Freibordmarke ersetzt die\nHöchstzahl der Fahrgäste\n,,Frischwassermarke im Sommer\" die Einsenkungs-\nmarken.                                                     1. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahr-\ngtisten bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste\n4. Fahrzeuge, die nur ausnahmsweise und dann          an Bord haben, als von der zuständigen Behörde\nleer auf dem Rhein fahren, können die Einsenkungs-       zugelassen sind.\nmarken beibehalten, die amtlich für die Wasser-\nstraßen angebracht sind, die sie gewöhnlich be-             2. Die höchstzulässige Fahrgastzahl ist an Bord\nfahren.                                                  an auffallender Stelle deutlich lesbar anzubringen.\n§ 14\n§ 20\nEinsenkung der Fahrzeuge\nUrkunden\nFahrzeuge dürfen nicht tiefer als bis zur Unter-\nkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.                 1. Folgende Urkunden müssen sich, soweit sie\nauf Grund besonderer Vorschriften ausgestellt sind,\nan Bord befinden:\n§ 15                                  a) Das Schiffsattest oder Floßzeugnis,\nTief gangsanzeiger                           b) das Schifferpatent des Schiffsführers,\n1. An Fahrzeugen, deren Tiefgang 1,50 m errei-               c) die Urkunden für Schiffsdampfkessel und\nchen kann, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht                     sonstige Drudcbehälter,\nsein.\nd) das Sonderzeugnis für Fahrzeuge, die zur\n2. Soweit die Tiefgangsanzeiger nicht amtlich an-               Beförderung gefährlicher Güter eingerich-\ngebracht sind, müssen sie sich auf beiden Seiten des               tet sind,\nAchterschiffs befinden. Sie sind abwechselnd in\ne) der Ausweis für Kleinfahrzeuge.\nzwei verschiedenen Farben nach Dezimetern einzu-\nteilen. Ihr Nullpunkt muß in der waagerechten               2. Ferner muß sich auf jedem Fahrzeug -         mit\nEbene des tiefsten Punktes des Fahrzeugs liegen.         Ausnahme der Kleinfahrzeuge -           und auf jedem\nDie Höhe des obersten Dezimeters über dem Null-          Floß ein Abdruck dieser Polizeiverordnung in ihrer\npunkt ist in Zahlen anzugeben.                           jeweils geltenden Fassung befinden.","Nr. 28 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954                       1417\nAbschnitt III                          d) ,,drei kurze Töne\", um anzuzeigen, daß\nZeichen, lichter und Beleuchtung                      seine Maschine rückwärts geht,\ne) n vier kurze Töne\", um anzuzeigen, daß es\n§ 21                                  manövrierunfähig ist.\nFlaggen und Tafeln\n2. Kleinfahrzeuge können im Fall der Gefahr die\n1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die   Zeichen nach Nummer 1 geben.\nFlaggen und Tafeln, die in dieser Polizeiverordnung\nvorgesehen sind, rechteckig sowie mindestens 1 m\nhoch und 1 m breit sein. Ihre Farben dürfen weder                               § 25\nverblaßt noch verschmutzt sein.                                    Verbotene Zeichen und Lichter\n2. Die Flaggen können durch Tafeln ersetzt wer-       Es ist verboten, andere als die in dieser Polizei-\nden.                                                  verordnung vorgesehenen Zeichen und Lichter zu\ngebrauchen oder diese unter anderen als denjenigen\n§ 22                         Umständen zu gebrauchen, für die sie vorgeschrie-\nLichter                       ben oder zugelassen sind.\nSoweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die\nvorgeschriebenen Lichter von allen Seiten sichtbar                              § 26\nsein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes\nLicht werfen                                                         Lampen und Scheinwerfer\n1. Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht in einer\nIst ein Blinklicht vorgeschrieben, so kann dieses\ndurch ein Licht ersetzt werden, das in regelmäßigen,  Weise gebraucht werden, daß sie mit den in dieser\nkurzen Zeitabständen gezeigt wird.                    Polizeiverordnung vorgeschriebenen oder zugelas-\nsenen Lichtern und Zeichen verwechselt werden\noder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen können.\n§ 23\nDieses Verbot gilt nicht für die brennende Laterne\nSchallzeichen                    mit Mattglasscheibe, die bei Nacht am Vorschiff\nl. Soweit in dieser Polizeiverordnung Schall-      eines geschleppten Fahrzeugs geführt wird. Die\nzeichen vorgesehen sind und nicht die Verwendung      Laterne darf jedoch nicht über das Fahrzeug hinaus\nder Glocke vorgeschrieben ist. müssen sie wie folgt   leuchten und muß nach vorn und nach den Seiten\ngegeben werden:                                       vollständig abgeblendet sein.\na) Auf Selbstfahrern und Schleppern mittels       2. Es ist verboten, Lampen oder Scheinwerfer so\neiner kräftig tönenden Pfeife oder mittels   zu gebrauchen, daß sie blenden und dadurch die\neines gleichwertigen Schallgeräts, die so    Schiffahrt oder den Verkehr am Ufer gefährden oder\nanzubringen sind, daß der Schall nicht ge-   behindern.\nhemmt werden kann;\nb) auf anderen Fahrzeugen mittels einer Hupe                               § 27\noder eines Horns von genügender Laut-                        Zeichen der Schleppzüge\nstärke. Dies gilt auch für Kleinfahrzeuge      1. Hat ein Schleppzug nach dieser Polizeiverord-\nmit eigener Triebkraft, die nicht über ein   nung Zeichen zu geben, so hat sie der Schlepper zu\nmit Maschinenkraft angetriebenes Schall-     geben, auf dem sich der Schleppzugführer befindet.\ngerät verfügen.\n2. Hat ein Schleppzug an der Spitze einen vor-\n2. Die Pause zwischen den einzelnen Tönen eines\nübergehenden Vorspann, so muß auch dieser die\nZeichens muß etwa eine Sekunde betragen.              Zeichen geben.\n3. Mit den Schallzeichen können gleichzeitig\ngelbe von allen Seiten sichtbare Lichtzeichen gege-                              § 28\nben werden.                                                         Fahrtlichter der Selbstfahrer\n4. Die in dieser Polizeiverordnung vorgesehenen       Selbstfahrer müssen bei Nacht folgende Lichter\nSchallzeichen sind in Anlage 1 zusammengefaßt, die    führen:\nBestandteil dieser Verordnung ist.                      a) Als Topplicht ein weißes starkes Licht, das nur\nüber einen Bogen des Horizonts von 225°\n§ 24                               sichtbar sein darf, und zwar 112°30' von vorn\nGebrauch bestimmter Schallzeichen                nach jeder Seite bis 22°30' hinter der Querlinie\nauf jeder Seite. Das Licht muß auf der vorde-\n1. Abgesehen von den in dieser Polizeiverord-            ren Hälfte des Fahrzeugs mindestens 6 m über\nnung sonst vorgeschriebenen Schallzeichen muß               dem Gangbord oder dem Deck gesetzt werden.\njedes Fahrzeug - mit Ausnahme der Kleinfahr-                Die Höhe darf bis auf 4 m verringert werden,\nzeuge - erforderlichenfalls folgende Zeichen geben:         wenn die Länge des Fahrzeugs 40 m nicht\na} ,,einen langen Ton\", um andere Fahrzeuge           überschreitet;\naufmerksam zu machen,                          b) als Seitenlichter an Steuerbord ein grünes\nb) ,,einen kurzen Ton\", um anzuzeigen, daß es         helles Licht und an Backbord ein rotes helles\nseinen Kurs nach Steuerbord richtet,               Licht, von denen jedes nur über einen Bogen\nc) ,,zwei kurze Töne\", um anzuzeigen, daß es          des Horizonts von 112°30' sichtbar ist, und\nseinen Kurs nach Backbord richtet,                 zwar von vorn bis 22°30' hinter der Querlinie.","1418                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nDie Seitenlichter müssen in gleicher Höhe und                                    § 31\nin einer Linie senkrecht zur Schiffsachse gesetzt                    Hecklichter der SdlleppzUge\nwerden. Sie müssen mindestens 1 m tiefer als\ndas Topplicht und mindestens 1 m hinter die-             1. In einem Schleppzug muß der letzte Anhang\nsem gesetzt und binnenbords derart abgeblen-          außer dem Topplicht nach § 30 Nr. 1 das Hecklicht\ndet werden, daß das grüne Licht nicht von             nach § 28 Buchstabe c führen.\nBackbord, das rote Licht nicht von Steuerbord            2. Befinden sich am Schluß des Schleppzugs längs-\ngesehen werden kann;                                  seits gekuppelte Fahrzeuge, so muß jedes von ihnen\nc) als Hecklicht ein weißes gewöhnliches Licht,           das Hecklicht führen.\ndas nur über einen Bogen des Horizonts von\n3. Sind alle Anhänge längsseits des Schleppers\n135° sichtbar ist, und zwar 67°30' von hinten\ngekuppelt, so müssen der Schlepper und jeder An-\nnach jeder Seite.\nhang ein Hecklicht führen. Fahren jedoch die An-\nhänge längs des Schleppers hintereinander, so hat\n§ 29\naußer dem Schlepper nur der hintere Anhang das\nHecklicht zu führen.\nFahrtlichter der Schlepper\n1. Außer in den Fällen der Nummer 2 Absatz 2 und\n§ 32\nder Nummer 4 muß jeder Schlepper bei Nacht fol-\ngende Lichter führen:                                                 Verdecktes Seitenlicht der Schlepper\na) Außer dem Topplicht und den Seitenlich-               Wird ein längsseits gekuppelter Anhang derart\ntern nach § 28 ein zweites weißes starkes         geschleppt, daß ein Seitenlicht des Schleppers ganz\nLicht; dieses muß im gleichen Umkreis wie         oder teilweise verdeckt wird, so muß statt dessen\ndas Topplicht sichtbar sein und etwa 1 m          der Anhang ein diesem entsprechendes Licht mög-\nunter diesem, jedoch mindestens 1 m höher         lichst in gleicher Höhe wie das nicht verdeckte\nals die Seitenlichter gesetzt werden;             Seitenlicht des Schleppers führen.\nb) statt des Hecklichts nach § 28 ein gelbes\ngewöhnliches Licht; dieses muß im gleichen                                   § 33\nUmkreis wie das Hecklicht sichtbar sein                        Fahrtlichter der Kleinfahrzeuge\nund an geeigneter Stelle mindestens 3 m\n1. Für Kleinfahrzeuge mit eigener Triebkraft gilt\nüber Deck gesetzt werden.\nabweichend von § 28 folgendes:\n2. Hat ein Schleppzug an der Spitze mehrere                      a) Das weiße Topplicht braucht nur ein helles\nSchlepper -       einen vorübergehenden Vorspann                      Licht zu sein. Es kann in gleicher Höhe wie\nnicht mitgerechnet - , so müssen die ersten beiden                    die Seitenlichter gesetzt werden, sofern es\nSchlepper ein drittes weißes starkes Licht führen;                    mindestens 1 m vor diesen steht. Wird die-\ndieses muß im gleichen Umkreis wie das Topplicht                      ser Abstand nicht eingehalten, so muß es\nsichtbar sein und etwa 2 m unter diesem, jedoch                       mindestens 1 m höher als die Seitenlichter\nmindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt                    gesetzt werden.\nwerden.\nb) Das Hecklicht braucht nicht geführt zu wer-\nSchlepper, die den ersten beiden folgen, sind als                  den. Wird es nicht geführt, so muß das\ngeschleppte Fahrzeuge zu kennzeichnen und müs-                        Topplicht von allen Seiten sichtbar sein.\nsen die Lichter nach § 30 führen.\nc) Die Seitenlichter dürfen unmittelbar neben-\n3. Ein vorübergehender Vorspann muß stets das                      einander gesetzt oder in einer einzigen\ndritte weiße starke Licht nach Nummer 2 Absatz 1                      Laterne am oder nahe am Bug in der\nführen.                                                               Schiffsachse vereinigt werden. In diesem\nFall muß das Topplicht mindestens 1 m\n4. Schlepper, die nur längsseits gekuppelt schlep-                  höher als die Seitenlichter gesetzt werden.\npen, müssen die Lichter nach § 28 führen.\n2. Kleinfahrzeuge ohne eigene Triebkraft müs-\nsen bei Nacht ohne Rücksicht darauf, wie sie sich\n§ 30                            fortbewegen, ein weißes gewöhnliches Licht führen;\nandere Lichter dürfen sie nicht führen.\nFahrtlichter der geschleppten Fahrzeuge\nund der Segelschiffe\n1. Geschleppte Fahrzeuge müssen bei Nacht als                                       § 34\nTopplicht ein weißes helles Licht führen. Dieses muß\nKennzeichen der Motorsegler\nmindestens 6 m über dem Gangbord oder dem Deck                 und Fahrzeuge mit Schiebe- oder Ziehboot bei Tag\ngesetzt werden. Hat ein Schleppzug mehrere An-\nhänge, so sind die Lichter so zu setzen, daß sie sich          1. Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit\nmöglichst in gleicher Höhe über dem Wasserspiegel           eigener Triebkraft fährt, muß einen schwarzen Kegel,\nbefinden.                                                   dessen Spitze nach oben gerichtet ist, mindestens\n3 m über dem Gangbord an der Stelle führen, an\n2. Fahrzeuge, die unter Segel fahren, müssen bei         der er am besten gesehen werden kann. Der Kegel\nNacht im Topp ein weißes helles Licht und am Bug            muß mindestens 50 cm hoch sein, der Durchmesser\nein weißes gewöhnliches Licht führen.                       seiner Grundfläc-be mindestens 30 cm betragen.","Nr. 28 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954                        1419\n2. Das Zeichen nach Nummer 1 müssen auch Fahr-         Diese Schiffe müssen außerdem führen\nzeuge führen, die durch ein Schiebe- oder Ziehboot         a) bei Tag\nfortbewegt werden.                                             einen mindestens 100 cm hohen roten Zylin-\n3. Diese Bestimmungen gelten nicht für Kleinfahr-          der mit einem Durchmesser von 65 cm, der in\nzeuge.                                                         einer Höhe von mindestens 3 m über dem Deck\n§ 35\noder dem Gangbord senkrecht gesetzt wird\nund von allen Seiten gut sichtbar ist;\nKennzeichen der Schleppzüge bei Tag\nb) bei Nacht oder bef unsichtigem Wetter\n1. Der Schlepper an der Spitze eines Schlepp-              zwei hellviolette Lichter übereinander. Die\nzuges muß bei Tag auf dem Vorschiff einen etwa                 Lichter müssen in einem Umkreis von minde-\n100 cm hohen gelben Zylinder mit einem Durch-                  stens 200 m sichtbar sein. Das eine Licht muß\nmesser von etwa 65 cm führen, der oben und unten               mindestens 2 m über dem Deck oder dem Gang-\nmit je einem schwarzen und je einem weißen Strei-              bord, das andere etwa 1 m über dem ersten\nfen (dieser nach außen) versehen ist. Der Zylinder             gesetzt werden.\nmuß mit seiner Unterkante mindestens 4 m über\n4. Die Zeichen und Lichter müssen während der\ndem Gangbord oder dem Ded{ gesetzt werden.\nFahrt und beim Stilliegen geführt werden.\n2. Der letzte Anhang eines Schleppzuges muß bei\nTag einen gelben Ball von etwa 80 cm Durchmesser\nführen. Der Ball muß mindestens 4 m über dem                                  Abschnitt IV\nGangbord oder dem Deck an der Stelle gesetzt wer-                       Begegnen und Uberholen\nden, an der er am besten gesehen werden kann.\n§  37\n3. Befinden sich am Ende des Schleppzuges längs-\nseits gekuppelte Fahrzeuge, so muß jedes von ihnen                Begegnen und Uberholen; Allgemeines\nden gelben Ball nach Nummer 2 führen.                       1. Das Begegnen oder Uberholen ist nur gestattet,\n4. Der in Nummer 1 vorgeschriebene Zylinder          wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller\nund der in Nummer 2 vorgeschriebene Ball sind            örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs un-\nnicht zu führen, wenn alle Anhänge längsseits des        zweifelhaft hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt\nSchleppers gekuppelt sind.                               gewährt.\n5. Unterhalb der Spyck'schen Fähre kann statt           2. Beim Begegnen oder überholen dürfen Fahr-\nder Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 eine            zeuge, deren Kurse jede Gefahr eines ·Zusammen-\nrote Flagge mit einem weißen Quadrat in der Mitte        stoßes ausschließen, ihren Kurs nicht in einer Weise\nverwendet werden. Diese Flagge muß von allen             ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes her-\nFahrzeugen des Schleppzuges geführt werden; sie          beiführen könnte.\nmuß mindestens 6 m über dem Gangbord oder dem               3. Beim Begegnen oder überholen dürfen Fahr-\nDeck gesetzt werden. In diesem Fall können die           zeuge ihren Kurs nicht ändern, nachdem dieser nach\nFahrzeuge des Schleppzuges diese Flagge zur Ver-         den §§ 38 bis 40 oder 43 festgelegt ist.\nständigung nach § 58 Nr. 3 benutzen.                        4. Selbstfahrer müssen auf die Sicherheit der Fahr-\nzeuge und Flöße, an denen sie vorbeifahren, Rück-\n§ 36                         sicht nehmen.\nKennzeichen und Lichter von Fahrzeugen                                  § 38\nzur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter\nBegegnen; Verhalten und Zeichengebung der Bergfahrer\n1. Fahrzeuge,    die zur Beförderung brennbarer\nFlüssigkeiten im Sinne der internationalen Vor-             1. Unbeschadet des § 40 Nr. 1 weisen beim Be-\nschriften über die Beförderung brennbarer Flüssig-       gegnen die Bergfahrer den Talfahrern den Weg. Sie\nkeiten auf Binnenwasserstraßen besonders gebaut          müssen dabei unter Berücksichtigung der örtlichen\nund eingerichtet sind, müssen die in diesen Vor-         Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern\nschriften vorgeschriebenen Kennzeichen und Lichter       einen geeigneten Weg freilassen.\nführen•).                                                  2. Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbei-\nfahren lassen, geben kein Zeichen.\n2. Fahrzeuge, die Gegenstände im Sinne der Be-\nstimmungen über die Beförderung feuergefährlicher,         3. Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vor-\nnicht zu den Sprengstoffen gehörender Gegenstände        beifahren lassen, müssen rechtzeitig\ngeladen haben, müssen die in diesen Bestimmun-                 a) bei Tag\ngen vorgeschriebenen Kennzeichen und Lichter                      nach Steuerbord eine hellblaue Flagge zei-\nführen .. ).                                                       gen, und zwar am Ende einer Stange, die\n3. Tankschiffe, die verflüssigtes oder unter Druck             so lang ist, daß die Flagge von vorn und\ngelöstes Ammoniakgas befördern, müssen eine rote                  möglichst auch von hinten deutlich sicht-\nquadratische Tafel von mindestens 50 cm Seiten-                   bar ist;\nlänge führen, die auf beiden Seiten ein weißes,                b) bei Nacht\nmindestens 35 cm hohes „E\" trägt. Diese Tafel ist                  an Steuerbord ein weißes gewöhnliches\nlängsschiffs so aufzustellen, daß sie von beiden                   Blinklicht zeigen. Dieses Licht muß von vorn\nSeiten deutlich sichtbar ist.                                      und möglichst auch von hinten sichtbar sein.\n•) siehe Anlage 2\n.. ) siehe Anlage 3","1420                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nDiese Zeichen müssen bis zur Beendigung der                  b) Soll die Vorbeifahrt an Steuerbord statt-\nVorbeifahrt gezeigt werden. Sie dürfen nicht länger                finden, müssen sie das Schallzeichen „zwei\nbeibehalten werden, es sei denn, daß die Bergfahrer                kurze Töne\" und außerdem die Sichtzeichen\nihre Absicht anzeigen wollen, auch weiterhin Tal-                  nach § 38 Nr. 3 geben.\nfahrer an Steuerbord vorbeifahren zu lassen.                4. Ist zu befürchten, daß die Absichten der Tal-\n4. Ist zu befürchten, daß die Absicht der Berg-       fahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden\nfa.hrer von den Talfahrern nicht verstanden worden       sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen nach\nist, so müssen die Bergfahrer zusätzlich folgende        Nummer 2 wiederholen.\nZeichen geben:                                              Die Schallzeichen müssen auch gegeben werden,\n„einen kurzen Ton\", wenn die Vorbeifahrt an           wenn die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht.\nBackbord stattfinden soll,\n„zwei kurze Töne\", wenn die Vorbeifahrt an                                      § 41\nSteuerbord stattfinden soll.                                        Begegnen in engem Fahrwasser·\nDie Schallzeichen müssen auch gegeben werden,            1. Um ein Begegnen auf Strecken zu vermeiden,\nwenn die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht.            auf denen das Fahrwasser unzweifelhaft hinreichen-\nden Raum für die Vorbeifahrt nicht gewährt (Strom-\nengen), gilt folgendes:\n§ 39                                  a) Bevor Schleppzüge oder einzelne Fahrzeuge\nBegegnen; Verhalten und Zeichengebung der Talfahrer               in eine Stromenge hineinfahren, müssen sie\n1. Unbeschadet des § 40 Nr. 1 müssen beim Be-                    ,,einen langen Ton\" geben.\ngegnen die Talfahrer den Weg nehmen, den ihnen                  b) Bergfahrer müssen, wenn vorauszusehen\ndie Bergfahrer nach § 38 weisen.                                   ist, daß sie in einer Stromenge mit einem\nTalfahrer zusammentreffen, unterhalb der\n2. Die Talfahrer, die Bergfahrern begegnen, welche\nStromenge halten, bis der Talfahrer diese\ndie Sichtzeichen nach § 38 Nr. 3 geben, müssen diese\ndurchfahren hat.\nZeichen erwidern.\nc) Ist ein Bergschleppzug bereits in eine\nStromenge hineingefahren, so müssen Tal-\n§ 40\nfahrer oberhalb der Stromenge verbleiben,\nBegegnen; Ausnahmen von den Regeln der §§ 38 und 39                 bis der Bergschleppzug sie durchfahren hat.\n1. Abweichend von den §§ 38 und 39 gilt beim                   Die gleiche Verpflichtung haben einzeln zu\nBegegnen für zu Tal fahrende Fahrgastschiffe, die                  Tal fahrende Fahrzeuge gegenüber einzeln\neinen regelmäßigen Dienst versehen und deren                        zu Berg fahrenden Fahrzeugen.\nhöchstzulässige Fahrgastzahl mindestens 300 Per-                d) Ist ein einzeln zu Berg fahrendes Fahrzeug\nsonen beträgt, folgendes:                                           bereits in eine Stromenge hineingefahren,\nWollen sie an einer Landebrücke anlegen, die an                  so muß es diese beim Herannahen eines\ndem von den Bergfahrern gehaltenen Ufer liegt, so                   Talschleppzuges soweit wie möglich frei-\nkönnen sie, nachdem sie sich vergewissert haben,                   machen.\ndaß dies ohne Gefahr geschehen kann, von diesen             2. Die zuständige Behörde kann die Einhaltung\nBergfahrern verlangen, daß sie ihren nach § 38 an-      der Bestimmungen der Nummer 1 dadurch erleich-\ngezeigten Weg ändern.                                    tern, daß den Bergfahrern folgende Zeichen gegeben\nDas gleiche gilt für Talschleppzüge, die aus zwin-   werden:\ngenden Sicherheitsgründen oder zum Zweck des Auf-          Eine weiße Tafel oder Flagge, wenn sich ein Tal-\ndrehens ein bestimmtes Ufer halten wollen. Jedoch          schleppzug nähert oder\nkönnen sie eine Kursänderung nur von einzeln zu             eine rote Tafel oder Flagge, wenn sich ein einzeln\nBerg fahrenden Fahrzeugen verlangen, nachdem sie            zu Tal fahrendes Fahrzeug nähert.\nsich vergewissert haben, daß dies ohne Gefahr ge-           3. Die zuständige Behörde kann außerdem an-\nschehen kann.                                            ordnen, daß die Durchfahrt jeweils nur in einer Rich-\n2. In den Fällen der Nummer 1 müssen die Tal-         tung gestattet ist. In diesem Fall ist die Durchfahrt\nfahrer rechtzeitig folgende Zeichen geben:               gestattet, wenn eine grüne Tafel mit einem senk-\na) ,,einen kurzen Ton\", wenn die Vorbeifahrt      rechten weißen Streifen gezeigt wird. Die Durchfahrt\nan Backbord stattfinden soll,                  ist verboten, wenn eine rote Tafel mit einem waage-\nb) ,,zwei kurze Töne\" und außerdem die Sicht-      rechten weißen Streifen gezeigt wird.\nzeichen nach § 38 Nr. 3, wenn die Vorbei-         Je nach den örtlichen Umständen kann dem Zei-\nfahrt an Steuerbord stattfinden soll.          chen, das die Durchfahrt verbietet, ein Wahrschau-\n3. In den Fällen der Nummer 1 müssen die Berg-        zeichen vorangehen, das aus einer quadratischen,\nfahrer abweichend von § 38 den von den Talfahrern        weißen Tafel mit rotem Rand und einem schwarzen\nverlangten Weg nehmen und dies wie folgt bestä-          Ausrufungszeichen besteht.\ntigen:\n§ 42\na) Soll die Vorbeifahrt an Backbord statt-\nfinden, müssen sie das Schallzeichen „ein                       Uberholen; Allgemeines\nkurzer Ton\" geben und außerdem die Sicht-         1. Das Dberholen ist nur gestattet, nachdem der\nzeichen nach § 38 Nr. 3 entfernen.              Dberholende sich vergewissert hat, daß dieses","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954                        1421\nManöver ohne Gefahr durchgeführt werden kann.             2. Ein Schleppzug oder ein Selbstfahrer, der von\nDer überholende ist in der Wahl der Seite, auf der     einem Selbstfahrer überholt wird, braucht seine Ge-\ner überholen will, frei. Der Vorausfahrende soll das   schwindigkeit nur dann zu vermindern, wenn dies\nüberholen soweit wie möglich erleichtern.              erforderlich ist, um das überholmanöver gefahrlos\nund so schnell ausführen zu können, daß der übrige\n2. Ist das überholen aus zwingenden Sicherheits-\nVerkehr nicht behindert wird.\ngründen nicht möglich, so muß der Vorausfahrende\n,,fünf kurze Töne\" geben.\n§ 45\n3. Auf Strecken, deren Grenzen am Ufer durch\nAusnahmen für Kleinfahrzeuge\nrechteckige weiße Tafeln mit rotem Rand und einer\nSpitze in Richtung der Strecke gekennzeichnet sind,       Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht\nist jegliches überholen verboten.                      für die Fälle, in denen Kleinfahrzeuge und andere\nFahrzeuge oder Flöße sich begegnen oder überholen.\n4. Auf Strecken, deren Grenzen am Ufer durch\ndreieckige weiße Tafeln mit rotem Rand und der            Kleinfahrzeuge sind von der Pflicht zur Zeichen-\nSpitze in Richtung der Strecke gekennzeichnet sind,    gebung nach diesem Abschnitt befreit.\nist das gegenseitige überholen von Schleppzügen\nverboten.                                                                   Abschnitt V\n§ 43                                    Weitere Regeln für die Fahrt\nUberholen; Verhalten und Zeichengebung                                 § 46\n1. Der überholende muß rechtzeitig                                Wenden zu Berg (Aufdrehen)\na) bei Tag                                        1. Das Wenden zu Berg ist unbeschadet der Be-\neine hellblaue Flagge auf dem Vorschiff    stimmungen der Nummern 2 und 3 nur gestattet,\nmindestens 4 m über Deck setzen,            wenn der übrige Verkehr dies zuläßt.\nb) bei Nacht                                      2. Ist die Strecke unübersichtlich oder werden\nein weißes gewöhnliches Licht am Bug       andere Fahrzeuge durch das beabsichtigte Manöver\nzeigen, das nicht höher als 1 m über Deck   gezwungen, ihre Geschwindigkeit zu vermindern\ngesetzt werden darf und von vorn sichtbar   oder ihren Kurs zu ändern, so müssen Fahrzeuge,\nsein muß.                                   die zu Berg wenden wollen, ihre Absicht rechtzeitig\nwie folgt ankündigen:\nDiese Zeichen müssen gegeben werden, bis das\nDurch „einen langen Ton, einen kurzen Ton\", wenn\nUberholmanöver beendet ist; sie dürfen nicht länger\nsie über Steuerbord wenden wollen,\nbeibehalten werden.\ndurch „einen langen Ton, zwei kurze Töne\", wenn\n2. Der überholende muß erforderlichenfalls das         sie über Backbord wenden wollen.\nSichtzeichen rechtzeitig wie folgt ergänzen:\nKleinfahrzeuge brauchen diese Zeichen nicht zu\nDurch „zwei lange Töne, zwei kurze Töne\", wenn      geben.\ner an Backbord überholen will, oder\n3. Sobald das Zeichen nach Nummer 2 gegeben\ndurch „zwei lange Töne, einen kurzen Ton\", wenn\nwird, müssen die anderen Fahrzeuge, sofern dies\ner an Steuerbord überholen will.\nnötig und möglich ist, ihre Geschwindigkeit soweit\n3. Der Vorausfahrende muß dem überholenden           vermindern und ihren Kurs in der Weise ändern, daß\nan der gewünschten Seite genügend Raum lassen,         das Wenden ohne Gefahr geschehen kann.\nindem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite\nausweicht; ist das überholen nicht an der gewünsch-                              § 47\nten, jedoch an der anderen Seite möglich, muß er                            Wenden zu Tal\nfolgende Zeichen geben:\n1. Das Wenden zu Tal ist nur erlaubt, wenn dieses\n,,einen kurzen Ton\", wenn das überholen an Back-\nManöver ausgeführt werden kann, ohne daß andere\nbord möglich ist,\nFahrzeuge gezwungen sind, unvermittelt ihre Ge-\n,,zwei kurze Töne\", wenn das überholen an Steuer-   schwindigkeit zu vermindern oder ihren Kurs zu\nbord möglich ist.                                   ändern. Das beabsichtigte Manöver ist erforder-\n4. Der überholende muß, wenn er unter den nun       lichenfalls durch Schallzeichen nach § 46 Nr. 2 anzu-\ngegebenen Verhältnissen noch überholen kann und         kündigen.·\nwill, folgende Zeichen geben:                             2. Abweichend von Nummer 1 finden auf Reeden\n„zwei lange Töne, zwei kurze Töne\", wenn er an     und bei der Abfahrt von den üblichen Lade- und\nBackbord überholen will,                            Löschplätzen beim Wenden zu Tal die Bestimmun-\n„zwei lange Töne, einen kurzen Ton\", wenn er an    gen des § 46 über das Wenden zu Berg entsprechen-\nSteuerbord überholen will.                          de Anwendung.\n§ 48\n§  44                              Wenden auf Strecken mit Ebbe- und Flutstrom\nUberholen; Verminderung der Geschwindigkeit        Auf Strecken, auf denen die Stromrichtung mit\n1. Fahrzeuge, die von einem Schleppzug überholt    den Gezeiten wechselt, gilt § 46 für das Wenden\nwerden, müssen während des überholens ihre Ge-          gegen den Strom, § 47 für das Wenden mit dem\nschwindigkeit vermindern.                              Strom.","1422                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\n§ 49                              2. Ist das Fahren auf gleicher Höhe nicht gestat-\nAbfahrt, Uberqueren des Stromes und Verbot,         tet, darf sich ein Selbstfahrer oder Schlepper, außer\nin die Abstände zwisdten Teilen eines Schleppzuges       beim Uberholen, einem vorausfahrenden Fahrzeug\nhineinzufahren                       oder Floß nur bis auf 120 m nähern.\n1. § 47 gilt entsprechend für Schleppzüge und ein-\nzelne Fahrzeuge - ausgenommen Fähren - , die\nihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu                                       § 52\nwenden, oder die den Strom überqueren.                              Verbot des Schleifenlassens von Ankern\nund des Treibenlassens\nJedoch müssen sie        erforderlichenfalls statt der\nSchallzeichen nach §        46 Nr. 2 folgende Zeichen          1. Das Treibenlassen ist ohne besondere Erlaub-\ngeben:                                                      nis der zuständigen Behörde verboten.\n„einen kurzen Ton\",      wenn sie ihren Kurs nach         2. Es ist verboten, Anker schleifen zu lassen.\nSteuerbord richten,                                        3. Die Verbote der Nummern 1 und 2 gelten nicht\n„zwei kurze Töne\",      wenn sie ihren Kurs nach        für kleine Bewegungen auf Reeden, Lade- und\nBackbord richten.                                        Löschplätzen. Sie finden ferner keine Anwendung\n2. Kleinfahrzeuge brauchen diese Zeichen nicht          auf Kleinfahrzeuge.\nzu geben.\n§ 53\n3. Es ist verboten, in die Abstände zwischen den\nTeilen eines Schleppzuges hineinzufahren.                   Verbot der Annäherung an in Fahrt befindliche Fahrzeuge\n1. Das Anlegen oder Anhängen an ein in Fahrt\nbefindliches Fahrzeug oder Floß sowie das Mitfah-\n§ 50\nren im Sogwasser sind ohne ausdrückliche Erlaubnis\nVerhalten und Schallzeichen bei der Einfahrt in      des Schiffsführers verboten. § 105 bleibt unberührt.\nund der Ausfahrt aus Häfen, Fluß- und Kanalmündungen\n2. Es ist verboten, an ein in Fahrt befindliches\n1. Vor der Einfahrt in einen Hafen, eine Fluß-\nFahrzeug oder Floß heranzuschwimmen.\noder eine Kanalmündung müssen Schleppzüge 4nd\neinzelne Fahrzeuge folgende Zeichen geben:\n„drei lange Töne, einen kurzen Ton\", wenn sie                                     § 54\nihren Kurs dabei nach Steuerbord richten wollen,\nVermeidung von Wellenschlag\n„drei lange Töne, zwei kurze Töne\", wenn sie\nihren Kurs dabei nach Backbord richten wollen.             1. Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit recht-\nzeitig so weit vermindern, wie es erforderlich ist,\nIst die Einfahrt nicht durch eine Signaleinrichtung     um schädlichen Wellenschlag oder schädliche Sog-\ngeregelt, brauchen diese Zeichen nur gegeben zu             wirkung zu vermeiden, jedoch nicht unter das Maß,\nwerden, wenn die Umstände es erfordern.                     das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist,\n2. Vor der Ausfahrt aus einem Hafen, einer Fluß-        und zwar\noder einer Kanalmündung, die durch eine Signal-                   a) vor Hafenmündungen,\neinrichtung geregelt ist, müssen Schleppzüge und                  b) in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer\neinzelne Fahrzeuge folgende Zeichen geben:                            oder an Landebrücken festgemacht sind,\n„drei lange Töne, einen kurzen Ton\", wenn sie                    laden oder löschen,\nanschließend ihren Kurs nach Steuerbord richten               c) in der Nähe von Fahrzeugen, die auf den\n,wollen,                                                           üblichen Liegeplätzen stilliegen,\n„drei lange Töne, zwei kurze Töne\", wenn sie                  d) beim Vorbeifahren an nicht freifahrenden\nanschließend ihren Kurs nach Backbord richten                     Fähren,\nwollen.\ne) auf Strecken, deren Grenzen am Ufer durch\n3. Ist die Ausfahrt nicht durch eine Signaleinrich-               dreieckige Tafeln gekennzeichnet sind, de-\ntung geregelt, so ist sie nur gestattet, wenn das                     ren obere Hälfte rot und deren untere weiß\nManöver ausgeführt werden kann, ohne daß andere                       ist und deren Spitze in Richtung der Strecke\nFahrzeuge gezwungen sind, unvermittelt ihre Ge-                       zeigt. Auf diesen Strecken brauchen je-\nschwindigkeit zu vermindern oder ihren Kurs zu                        doch nur Talfahrer ihre Geschwindigkeit\nändern. Sofern keine abweichenden örtlichen Vor-                      zu vermindern.\nschriften bestehen, ist das beabsichtigte Manöver\nerforderlichenfalls durch Schallzeichen nach Num-             Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflich-\nmer 2 anzukündigen.                                         tung nach den Buchstaben b und c nicht.\n4. Kleinfahrzeuge brauchen diese Zeichen nicht             2. Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen oder Flö-\nzu geben.                                                  ßen, die mindestens 4 m über Deck\nbei Tag eine rot-weiße Flagge,\n§ 51                               bei Nacht ein rotes gewöhnliches Licht etwa 1 m\nFahrt auf gleidter Höhe                     über einem weißen gewöhnlichen Licht\n1. Fahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren,      führen, müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit,\nwo es der verfügbare Raum ohne Störung oder Ge-            wie in Numer 1 vorgeschrieben, vermindern; sie\nfähr.dung der Schiffahrt gestattet. § 107 bleibt un-       haben außerdem möglichst weiten Abstand zu hal-\nberührt.                                                   ten.","Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954                        1423\nZum Zeigen dieser Zeichen sind nur berechtigt                 b) drei Fahrzeuge längsseits gekuppelt fahren,\na) Fahrzeuge, die im Strom Arbeiten, Peilun-                 wenn ihre Gesamtbreite 16 m nicht über-\ngen oder Messungen ausführen,                             schreitet.\nb) schwer beschädigte Fahrzeuge oder Flöße,                                    § 58\nFahrzeuge, die an Rettungsarbeiten betei-\nVerständigung zwischen den Fahrzeugen\nligt sind, sowie festgefahrene, gesunkene                            eines Schleppzuges\noder manövrierunfähige Fahrzeuge,\n1. Der Schlepper muß durch Glockenschläge an-\nc) Fahrzeuge, die im Besitz einer schriftlichen    kündigen, daß er sich in Fahrt setzt, anhält oder das\nErlaubnis der zuständigen Behörde sind.         Abwerfen von Anhängen verlangt.\n3. In den Fällen, in denen bei Tag eine rot-weiße          Glockenschläge dürfen auch zur anderweitigen\nFlagge vorgeschrieben ist, um die Seite zu bezeich-        Verständigung innerhalb des Schleppzuges gegeben\nnen, an der das Fahrwasser frei ist (§§ 77, 94), muß       werden.\ndie Flagge nach Nummer 2 über dieser gesetzt wer-\nden.                                                         2. Reicht die Glocke zur Verständigung nicht aus,\nso dürfen in dringenden Fällen Schallzeichen mit der\nNachts ersetzen die Lichter nach den §§ 77, 94 die-     Pfeife oder einem gleichwertigen Schallgerät ge-\njenigen nach Nummer 2.                                     geben werden, vorausgesetzt, daß sie bei nicht zum\nSchleppzug gehörenden Fahrzeugen zu keiner Ver-\nwechslung führen.\n§ 55\n3. Die Anhänge verständigen sich mit dem\nUnübersichtliche Stellen                 Schlepper\nAn unübersichtlichen Stellen, an denen ein Wahr-           bei Tag mittels einer Flagge, die an einem minde-\nschaudienst nicht eingerichtet ist, müssen Talfahrer         stens 6 m hohen Mast oder Flaggenstock geführt\nihre Geschwindigkeit so lange vermindern, bis der            wird,\nRudergänger erkennen kann, daß die Strecke auf\nbei Nacht mittels des Topplichts.\neine ausreichende Entfernung frei ist.\nDiese Zeichen bedeuten\na) im Topp geführt, daß der Schlepper mit voller\n§  56                                 Kraft fahren kann;\nZusammenstellung der Schleppzüge                b) auf Halbmast gesetzt, daß der Schlepper nur\nmit halber Kraft fahren soll;\n1. Schleppzüge müssen so zusammengestellt wer-\nden, daß jede Gefahr für die an Bord befindlichen            c) niedergeholt, daß der Schlepper sofort seine\nPersonen und für die Schiffahrt vermieden wird; die              Maschine stoppen soll. Dieses Zeichen darf\nMaschinenstärke und die Ausrüstung des Schlep-                    nur in dringenden Fällen gegeben werden.\npers oder der Schlepper sowie die geschleppte Last                Das niedergeholte Licht muß sichtbar bleibPn.\nsind dabei zu berücksichtigen.                                4. Zeichen, die von einem Anhang gegeben wer-\nden, müssen sofort von den zwischen diesem Fahr-\nNach diesen Gesichtspunkten sind insbesondere\nzeug und dem Schlepper befindlichen Fahrwu~J('n\ndie Zahl der Anhänge und die Abstände zwischen\ndiesen zu regeln.                                          weitergegeben werden.\n5. Bei der Abfahrt des Schleppzuges darf ein An-\n2. Der Abstand zwischen dem Schlepper und dem\nhang die Flagge oder das Licht erst setzPn, nachclt>m\nersten Anhang darf 120 m nicht überschreiten. In\nder dahinter liegende Anhang dies getc1n 11c1t.\neinem Bergschleppzug mit nur einem Anhang kann\ndieser Abstand bis auf 200 m vergrößert werden,\nwenn die Tragfähigkeit des Anhangs 600 Tonnen                                           § 59\nü bersthrei tet.\nSperrung der Schiffahrt\n3. Der Abstand zwischen zwei Anhängen darf                 Wenn die zuständige Behörde\n100 m nicht überschreiten.\nbei Tag durch eine rote Tafel mit waagerechtem\n4. Der Abstand zwischen zwei Schleppern eines              weißem Streifen,\nSchleppzuges darf 120 m nicht überschreiten.                  bei Nacht durch zwei überejnander gesetzte rote\nstarke Lichter\nbekannt gibt, daß die Schiffahrt vorübergehend ge-\n§ 57                            sperrt ist, müssen alle Fahrzeuge und Flöße vor dem\nGekuppelte Fahrzeuge                    Sperrzeichen anhalten.\n1. Mehr als zwei Fahrzeuge dürfen nicht längs-\nseits gekuppelt fahren, es sei denn, daß ein beschä-                                   § 60\ndigtes Fahrzeug nicht auf andere Weise fortzuschaf-\nfen ist.                                                                    Gesperrte Wasserflächen\nDas Befahren von Wasserflächen, die durch Ba-\n2. Jedoch dürfen\nken mit einem roten Ball mit waagerechtem weißem\na) zwei kleine Fahrzeuge hintereinander längs-      Ring bezeichnet sind, ist allen Fahrzeugen und\nseits eines großen Fahrzeugs gekuppelt          Flößen - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge ohne\nwerden,                                         eigene Triebkraft - verboten.","1424                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nAbschnitt VI                                   Verankerung des Seils gegenüberliegt, nur\nFähren und Brücken                                so lange liegen, wie dies zum Ein- und Aus-\nladen unbedingt erforderlich ist. Während\n§ 61                                     dieser Zeit können näherkommende Fahr-\nLichter der Fähren                               zeuge von der foähre das Freimachen des\nFahrwassers verlangen, wenn sie recht-\n1. Fähren müssen bei Nacht als Topplicht ein\nzeitig folgende Zeichen geben:\ngrünes helles Licht und etwa 1 m darunter ein wei-\nßes helles Licht führen. Das grüne Licht muß min-                    Bergfahrer „ einen langen Ton\",\ndestens 6 m über dem \\,Vasser gesetzt werden. Die                    Talfahrer „zwei lange Töne\".\nHöhe darf bis auf 4 m verringert werden, wenn die                 e) Die Fähre darf sich nicht länger im Fahr-\nLänge der Fähre 12 m nicht überschreitet.                            wasser aufhalten, als der Betrieb es er-\n2. Freifahrende Fähren mit eigener Triebkraft                     fordert.\nmüssen außer den Lichtern nach Nummer 1 die\nSeitenlichter und das Hecklicht nach § 28 Buchsta-                                   § 63\nben b und c führen.                                                               Großfähren\n3. Bei Gierfähren am Längsseil muß der oberste             1. Diese Bestimmung gilt nur für die in Anlage 4\nBuchtnachen oder Döpper bei Nacht mit einem                genannten Großfähren.\nweißen gewöhnlichen Licht mindestens 3 m über\ndem Wasser versehen sein.                                     2. Fahren mehr als zwei Schleppzüge zu Berg, so\nkann eine Großfähre abweichend von § 62 Nr. 1 die\n4. Werden an einer Stelle eine nicht freifahrende       Uberfahrt nach der Vorbeifahrt zweier Schleppzüge\nund eine freifahrende Fähre gleichzeitig betrieben,       verlangen.\nso muß die freifahrende Fähre das grüne Topplicht\nlöschen, wenn sie am Ufer liegt.                             3. In diesem Fall muß die Großfähre dem Schlepp-\nzug, dessen Kurs sie kreuzen will, ihre Absicht wie\nfolgt anzeigen:\n§ 62                             Bei Tag durch fünf Glockenschläge und eine weiße\nVerhalten der Fähren                      Flagge im Topp,\n1. Fähren dürfen den Strom nur überqueren, wenn           bei Nacht durch fünf Glockenschläge und ein\ndas Fahrwasser frei ist. Sie müssen sich dabei von           grünes helles Licht etwa 1 m über dem grünen\nFahrzeugen und Flößen so weit entfernt halten, daß           Licht nach § 61 Nr. 1.\ndiese nicht ihren Kurs ändern oder ihre Geschwin-            4. Der Schleppzug muß alsdann seine Geschwin-\ndigkeit vermindern müssen, um einen Zusammen-              digkeit soweit vermindern, daß die Uberfahrt der\nstoß zu vermeiden.                                         Fähre gewährleistet ist.\n2. Für nicht freifahrende Fähren gilt außerdem\nfolgendes:\n§ 64\na) Die Fähre muß das Fahrwasser frei machen                       Durchfahrt unter festen Brücken\noder sich außerhalb des Fahrwassers halten,\nwenn ein Schleppzug oder ein einzelnes              1. In einer Brückenöffnung ist das Begegnen oder\nFahrzeug bei Abfahrt von einer der Fähr-         das Uberholen nur gestattet, wenn das Fahrwasser\nanlage benachbarten Stelle seine Absicht,        unzweifelhaft hinreichenden Raum für die gleich-\nden Weg der Fähre zu kreuzen, durch „einen       zeitige Durchfahrt gewährt.\nlangen Ton\" zu erkennen gibt.                       2. Die Durchfahrt durch eine Brückenöffnung, die\nb) Ist die Fähre gezwungen, im Fahrwasser zu            bei Tag durch eine rote Tafel in Form eines lie-\nhalten, so muß sie auf der Seite, an der das        genden Rechtecks mit waagerechtem weißem Strei-\nFahrwasser nicht frei ist, folgende Zeichen         fen oder durch ein rotes starkes Licht,\ngeben:                                              bei Nacht durch ein rotes starkes Licht\nBei Tag                                          gekennzeichnet ist, ist verboten.\noberhalb der Spyck'schen Fähre eine rote            Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nFlagge, unterhalb der Spyck'schen Fähre          dieser Bestimmung zulassen.\neinen schwarzen Ball,                               3. Bei Nacht kann die Kennzeichnung von Brücken-\nbei Nacht                                        öffnungen auf Strecken unterbleiben, die nachts\naußer den Lichtern nach § 61 Nr. 1 ein rotes    gewöhnlich nicht befahren werden.\nhelles Licht.                                       4. Sind Offnungen fester Brücken\nc) Solange eine Fähre nicht in Betrieb ist,            bei Tag durch eine quadratische, auf der Spitze\nmuß sie den Liegeplatz einnehmen, den ihr          stehende gelbe Tafel oder durch ein gelbes star-\ndie zuständige Behörde angewiesen hat. Ist         kes Licht,\nihr ein Liegeplatz nicht angewiesen, so muß        bei Nacht durch ein gelbes starkes Licht\nsie so liegen, daß das Fahrwasser frei bleibt.  gekennzeichnet, so wird der Schiffahrt empfohlen,\nd) Fähren mit Längsseil, die so verankert sind,     vorzugsv1eise diese Offnungen zu benutzen und\ndaß sie das Fahrwasser sperren können,          möglichst unmittelbar unter der Tafel oder dem\ndürfen auf der Fahrwasserseite, die der         Licht durchzufahren.","Nr. 28 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954                          1425\n§ 65                                     g) auf Stromstrecken, die von der zuständigen\nDurchfahrt durch Schiffbrücken\nBehörde bekanntgegeben und durch Tafeln\nam Ufer bezeichnet sind. Die Tafeln sind\n1. Die Durchfahrt durch Schiffbrücken wird durch                       rechteckig, weiß und mit einem roten Rand,\nZeichen nach § 41 Nr. 2 oder 3 geregelt.                                 einer roten Diagonale, einem schwarzen\n2. In der Talfahrt dürfen sich Selbstfahrer -         mit              „P\" und einer Spitze in Richtung der Strecke\nAusnahme der Kleinfahrzeuge - in dem letzten                             versehen.\nKilometer, alle übrigen Fahrzeuge in den letzten                 2. Fahrzeugen      ist das Stilliegen auf Floßliege-\nbeiden Kilometern oberhalb der Schiffbrücke nicht            plätzen verboten. Das Verbot gilt nicht für die\nüberholen.                                                   Schlepper der Flöße.\n3. Fahrzeuge dürfen eine Schiffbrücke nicht mit\nhöherer Geschwindigkeit durchfahren, als zu ihrer                                           § 69\nsicheren Steuerung notwendig ist.\nSicherung stilliegender Fahrzeuge\n4. Bei der Durchfahrt haben alle Fahrzeuge und\nStilliegende Fahrzeuge und Flöße müssen so ge-\nFlöße soweit wie möglich die Mitte der Durchlässe\nsichert werden, daß sie Wasserstandsschwankungen\nzu halten.\nzu folgen vermögen und durch Wellenschlag und\n5. Bergfahrer dürfen auf einer Strecke von 100 m          Sogwirkung anderer Fahrzeuge, die mit einer nach\nunterhalb der Schiffbrücke nicht anhalten.                    § 54 Nr. 1 verminderten Geschwindigkeit vorbei-\n6. Beim Ankern, Schleifen von Ketten, Fieren von          fahren, nicht gefährdet werden.\nTauen, Festmachen an Land oder bei anderen Manö-\nvern müssen Beschädigungen der Brückenveranke-\n§ 70\nrung vermieden werden.\nStilliegen nebeneinander\n1. Wo die Fahrwasserverhältnisse es gestatten,\n§\"66                              dürfen bis zu drei Fahrzeuge nebeneinander liegen.\nVorbeifahrt an Schiffbrücken gleichgestellten Fähren      Dies gilt nicht für Liegeplätze, auf denen das Neben-\nBei der Vorbeifahrt an den in Anlage 5 genannten           einanderliegen einer größeren Zahl von Fahrzeugen\nFähren gilt § 65 Nr. 2, 3, 5 und 6.                           ausdrücklich gestattet ist.\n2. Wo die Schiffahrt sich infolge der Fahrwasser-\nDarüber hinaus ist Bergfahrern das gegenseitige\nUberholen zwischen den Anlegestellen der Fähren               verhältnisse dem Ufer auf weniger als 40 m nähern\nverboten.                                                     muß, darf nur eine Reihe von Fahrzeugen längs des\nUfers stilliegen.\nA b s c h n i t t VII                                                  § 71\nStilliegen (Ankern und Festmachen)                                               Wache\n1. Auf Flößen und an Bord von Fahrzeugen, die\n§ 67\ngezwungen sind, im Fahrwasser oder in dessen\nLiegeplatz                           Nähe stillzuliegen, muß ständig eine hinreichende\nSoweit diese Polizeiverordnung oder die auf ihr            \\'\\lache vorhanden sein.\nberuhenden Vorschriften nichts anderes bestimmen,                 2. Fahrzeuge, die am Ufer festgemacht oder die\nmüssen Fahrzeuge und Flöße ihren Liegeplatz so                für längere Zeit stillgelegt sind, brauchen eine\nnahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die              Wache nur, wenn es die örtlichen Verhältnisse er-\nörtlichen Verhältnisse gestatten; sie dürfen keines-          fordern.\nfalls die Schiffahrt behindern.\n§ 72\n§ 68                                            Lichter stilliegender Fahrzeuge\nLiegeverbote                              1. Stilliegende Fahrzeuge -        mit Ausnahme der\n1. Das Stilliegen ist Fahrzeugen und Flößen ver-          Kleinfahrzeuge - müssen bei Nacht auf der Fahr-\nboten                                                        wasserseite ein weißes gewöhnliches Licht minde-\nstens 3 m über dem Gangbord oder dem Deck setzen.\na) im Bereich von Stromengen (§ 41),\nb) an den Mündungen der Nebenflüsse,                       2. Liegen Fahrzeuge für längere Zeit still und sind\nsie an einer besonders dafür angewiesenen Stelle\nc) vor der Einmündung von Abzweigungen                 zusammengezogen, so kann die zuständige Behörde\nund Kanälen sowie an Hafeneinfahrten,              in Sonderfällen einen Teil von ihnen von der Lichter-\nd) in der Nähe von Schiffswerften, sofern de-          führung nach Nummer 1 befreien.\nren Betrieb gestört werden würde, sowie in\n3. Fischereifahrzeuge, die ihre Fanggeräte nach\nder Nähe von Schiffbrücken,\nder Fahrwasserseite ausgelegt haben, müssen ohne\ne) in der Fahrlinie von Fähren,                        Rück.sieht auf ihre Tragfähigkeit das Licht nach Num-\nf) im Kurs, den Fahrgastschiffe beim An-               mer 1 und außerdem am Ende des Auslegers ein\nlegen an Lcrnclebrücken und beim Abfahren           weißes gewöhnliches Licht etwa 1 m über dem\nb2nutzen,                                          \\Nasserspiegel führen.","1426                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\n§ 73                                        unterhalb der Spyck'schen Fähre\nLichter stilliegender Flöße                                 nach der Seite, an der das Fahrwasser\nfrei ist, zwei schwarze Bälle etwa 1 m\nStilliegende Flöße müssen bei Nacht an jeder der\nübereinander,\nbeiden dem Fahrwasser zugekehrten Ecken zwei\nweiße gewöhnliche Lichter führen. Die Lichter sind                           nach der Seite, an der das Fahrwasser\n2 bis 4 m voneinander entfernt in gleicher Höhe                              nicht frei ist, einen schwarzen Ball in\nmindestens 4 m über dem Wasser zu setzen.                                    gleicher Höhe wie der obere der beiden\nanderen Bälle;\nb) bei Nacht\n§ 74                                            nach der Seite, an der das Fahrwasser\nSchwimmende Anlagen                                       frei ist, an Stelle des Lichts nach § 72\nPersonen, unter deren Obhut schwimmende An-                               Nr. 1 ein weißes helles Licht und etwa\nlagen gestellt sind, müssen unbeschadet etwaiger                             1 m darüber ein rotes helles Licht,\ndurch die zuständige Behörde erteilter besonderer                            nach der Seite, an der das Fahrwasser\nAuflagen folgendes beachten:                                                 nicht frei ist, ein rotes helles Licht in\na} Die Anlagen müssen derart liegen, daß das                             gleicher Höhe wie das andere rote Licht.\nFahrwasser frei bleibt.                                   2. Die Flaggen, Bälle und Lichter sind so hoch zu\nb} Die Anlagen müssen so sicher befestigt sein,            setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Die\ndaß sie nicht abtreiben können. Ihre Anker             Bälle müssen einen Durchmesser von mindestens\ndürfen nicht so ausgeworfen werden, daß sie            50 cm und höchstens 80 cm haben.\ndie Schiffahrt stören oder gefährden können.\nc} Bei Nacht müssen die Anlagen mindestens ein                                         § 78\ngelbes gewöhnliches Licht führen, das auf der\nVerlegen von Ketten, Kabeln und Seilen\nFahrwasserseite mindestens 4 m über dem\n\\Vasser zu setzen ist.                                    Schwimmende Geräte und Fahrzeuge nach § 77\nNr. 1 müssen beim Herannahmen von Fahrzeugen -\nrnit Ausnahme von Kleinfahrzeugen - ihre Ketten,\n§  75                            Kabel und Seile, die die Schiffahrt gefährden oder\nstören können, lockern (fieren) oder verlegen.\nBefreiung von der Lichterführung\n1. Fahrzeuge, Flöße oder schwimmende Anlagen,\ndie sich völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen                                        § 79\nbefinden oder hinter einem aus dem Wasser heraus-                           Rücksichtnahme auf das Treideln\nragenden Längswerk liegen, brauchen die Lichter                   Wenn Fahrzeuge oder Flöße an einem Ufer still-\nnach den §§ 72, 73 und 74 nicht zu führen.                    liegen, an dem getreidelt wird, müssen sie den ge-\n2. Das gleiche gilt für am Ufer liegende Fahr-            treidelten Fahrzeugen die Vorbeifahrt erleichtern.\nzeuge, Flöße und schwimmende Anlagen, solange\nsie vom Ufer aus hinreichend beleuchtet sind.\nAbschnitt VIII\nUnsichtiges Wetter\n§ 76\n§ 80\nKennzeichnung der Anker\nEinschränkung der Schiffahrt\n1. \\1/crden Anker so ausgeworfen, daß sie die\nSchiffahrt gefährden oder stören können, so müssen                1. Bei unsichtigem Wetter (z.B. Nebel, Sch1we-\nsie durch hellblaue Döpper gekennzeichnet werden.              treiben) müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindig-\nkeit der verminderten Sicht entsprechend herab-\n2. Bei Nacht müssen Fahrzeuge, die in dieser               setzen. Unterhalb der Spyck'schcn Fi:ihre müssen sie\n\\·V eise vor Anker liegen, ein gelbes gewöhnliches             sich in Fahrtri.chtung rechts halten.\nLicht etwa 1 m unter dem weißen Licht nach § 72\nEs ist ein Ausguck aufzustellen, bei Schleppzügen\nNr. 1 führen.\njedoch nur auf dem ersten Fahrzeug. Dieser muß\nsich in Sicht des Schiffs- oder Schleppzugführers be-\n§ 77\nfinden.\nZeichen der schwimmenden Geräte\nErforderlichenfalls müssen die Lichter wie bei\n1. Schwimmende Geräte und Fahrzeuge, die im                Nacht geführt werden.\nStrom Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausfüh-\nren und die so liegen, daß sie die Schiffahrt stören              2. Talfahrer müssen anhalten oder aufdrehen, so-\nkC.:.nnen, müssen folgende Zeichen führen:                     bald sie infolge der verminderten Sicht und mit\nRücksicht auf den übrigen Verkehr oder die örtlichen\na) Bei Tag                                             Cmstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fort-\noberhalb der Spyck'schen Fähre                      setzen können.\nnach der Seite, an der das Fahrwasser              Oberhalb Mannheim-Rheinau dürfen sich Selbst-\nfrei ist, eine rot-,,.,'eiße Flagge,            fahrer und Schleppzüge mit nur einer Anhanglänge\nnach der Seite, an der das Fahrwasser            alsdann mit geringer Geschwindigkeit bei laufender\nnicht frei ist, eine rote Flagge;               Maschine rückwärts treiben lassen.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954                        1427\n3. Bergfahrer müssen anhalten, wenn sie beim        weiße Tafeln mit rotem Rand und einem rot durch-\nWeiterfahren Gefahr laufen würden, vor einem auf-      strichenen, umgekehrten schwarzen Anker bezeich-\ntu.uchenden Hindernis nicht rechtzeitig anhalten zu    net sind, ist das Ankern verboten.\nkönnen. Bergschleppzüge müssen außerdem an der\nnächsten geeigneten Stelle anhalten, wenn zwischen                                § 85\nden geschleppten Fahrzeugen und dem Schlepper\nSchutz der Schiffahrtszeichen\neine Verständigung durch Sichtzeichen nach § 58\nNr. 3 nicht mehr möglich ist.                             Es ist verboten, Schiffahrtszeichen (z. B. Bojen,\nSchwimmer, Baken) zum Festmachen oder Verholen\n4. Beim Anhalten ist das Fahrwasser soweit wie\nvon Fahrzeugen oder Flößen zu benutzen, sie zu be-\nmöglich frei zu machen.\nschädigen oder unbrauchbar zu machen.\n§ 81\n§ 86\nSchallzeichen während der Fahrt\nUnerlaubtes Festmachen\n1. Bei unsichtigem Wetter müssen alle in Fahrt be-\nfindlichen Schleppzüge und einzelnen Fahrzeuge            Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen und\nals Nebelzeichen „einen langen Ton\" geben, der in      ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen\nAbständen von längstens einer Minute zu wieder-        noch zum Verholen von Fahrzeugen oder Flößen be-\nholen ist.                                             nutzt werden, sofern sie nicht ausdrücklich dazu\nbestimmt sind.\n2. Das Zeichen muß durch den letzten Anhang des\nSchleppzuges und, wenn längsseits gekuppelte Fahr-                                §  87\nZf'.Uge den Schluß des Schleppzuges bilden, durch\nEinbringen von Gegenständen\ndas an Backbord befindliche Fahrzeug unmittelbar                     und Flüssigkeiten in den Strom\ndarauf wiederholt werden.\n1. Es ist verboten, feste Gegenstände oder Flüssig-\nkeiten, die geeignet sind, die Schiffahrt zu behindern\n§ 82                        oder zu gefährden, in den Strom zu werfen, zu gießen\nSchallzekhen beim Stilliegen            oder sonst einzubringen.\nFahrzeuge und Flöße, die im Fahrwasser oder in         2. Es ist ferner verboten, Rückstände von 01 und\ndessen Nähe außerhalb von Häfen oder von beson-        flüssigen Brennst_offen in den Strom zu gießen oder\nders dafür angewiesenen Stellen stilliegen, können     sonst einzubringen.\nbei unsichtigem Wetter in Abständen von höchstens\neiner Minute mit genügender Lautstärke folgende                                   § 88\nSchallzeichen geben:\nSchutz gegen Rauch\na) Wenn sie auf der talwärts gesehen linken Seite\ndes Fahrwassers liegen, drei Gruppen von           1. Soweit die betrieblichen Umstände es zulassen,\nGlockenschlägen oder drei Schläge von Metall    müssen die Kesselfeuer so bedient werden, daß\nauf Metall;                                     während der Durchfahrt unter festen Brücken, in\nSchleusen und im Bereich dicht besiedelter Ufer eine\nb) wenn sie auf der talwärts gesehen rechten\nübermäßige Rauchentwicklung vermieden wird.\nSeite des Fahrwassers liegen, zwei Gruppen\nvon Glockenschlägen oder zwei Schläge von          2. Dampffahrzeuge dürfen ihren Liegeplatz in der\nMetall auf Metall.                              Nähe einer festen Brücke nur so wählen, daß der\nAbstand der Schornsteine von der Brücke mindestens\nSie müssen diese Zeichen geben, sobald und so-\nlange sie das Zeichen eines herankommenden             30 m beträgt.\nFahrzeugs vernehmen.\nAbschnitt X\nAbschnitt IX                               Unfälle und Schiffahrtshindernisse\nSchutzvorschriften                                            § 89\n§ 83                                   Rettung von Menschenleben an Bord\nGefährdung durch Gegenstände an Bord            Der Schiffsführer muß bei Unfällen, die Menschen-\n1. Gegenstände, die Fahrzeuge, Flöße, schwim-      leben an Bord gefährden, zu ihrer Rettung alle Mittel\nmende Anlagen oder Anlagen im Strom oder an sei-       aufbieteri, die ihm zur Verfügung stehen; weiter-\nnen Ufern gefährden können, dürfen über die Längs-     gehende gesetzliche Verpflichtungen bleiben un-\nseiten der Fahrzeuge und Flöße nicht hinausragen.      berührt.\n2. Aufgeholte Anker dürfen nicht unter den Bo-                                 § 90\nden oder den Kiel des Fahrzeugs oder die Unter-\nHilfeleistung\nkante des Floßes reichen.\n1. Wenn ein Fahrzeug infolge eines Unfalls eine\n§ 84                        Sperrung des Fahrwassers herbeizuführen droht, ist\nder Führer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeugs\nAnkerverbot                     verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit\nAuf einer Strecke von etwa 100 m oberhalb bis       dies mit der Sicherheit seines eigenen Fahrzeugs\netwa 100 m unterhalb von SteJlen, die am Ufer durch    oder Schleppzugs vereinbar ist.","1428                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\n2. Die gleiche Verpflichtung trifft den Führer eines   unterrichten. Sie müssen bei Tag eine rote Flagge,\nin der Nähe befindlichen Fahrzeugs, wenn durch den        bei Nacht ein rotes gewöhnliches Licht hin- und her-\nUnfall Menschenleben gefährdet sind; weitergehende        schwenken.\ngesetzliche Verpflichtungen bleiben unberührt.\n4. Die Wahrschau ist solange beizubehalten, bis\ndas Fahrzeug oder Floß wieder flott ist oder bis die\n§ 91                            zuständige Behörde sie für entbehrlich erklärt hat.\nNotzeichen\nWill ein Fahrzeug, das in Not ist, Hilfe anfordern,                                § 94\nso gibt es gleichzeitig oder einzeln folgende Zeichen:                  Kennzeichnung festgefahrener\nBei Tag                                                  oder gesunkener Fahrzeuge und sonstiger Hindernisse\na) kreisförmiges Schwenken einer Flagge,                  1. Jedes festgefahrene oder gesunkene Fahrzeug\nb) Läuten mit der Glocke oder wiederholte Töne;        sowie jedes festgefahrene Floß müssen wie folgt\ngekennzeichnet werden:\nbei Nacht\na) Bei Tag\na) kreisförmiges Schwenken eines Lichts,\noberhalb der Spyck'schen Fähre\nb) Läuten mit der Glocke oder wiederholte Töne,\nnach der Seite, an der das Fahrwasser\nc} Flammenzeichen auf dem Fahrzeug, z.B. durch                       frei ist, durch eine rot-weiße Flagge,\nAbbrennen von Teertonnen oder von 01, je-                       nach der Seite, an der das Fahrwasser\ndoch nur, wenn die Art der Ladung es zuläßt.                     nicht frei ist, durch eine rote Flagge;\nunterhalb der Spyck'schen Fähre\n§ 92                                          nach der Seite, an der das Fahrwasser\nAnzeige von Schiffsunfällen                              frei ist, durch zwei schwarze Bälle etwa\n1. Ist ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken                       1 m übereinander,\noder hat es Grundberührung mit einem unbekannten                        nach der Seite, an der das Fahrwasser\nGegenstand gehabt oder ist ein Floß festgefahren                        nicht frei ist, durch einen schwarzen Ball\noder aufgelöst, so muß sein Führer sobald wie                           in gleicher Höhe wie der obere der bei-\nmöglich für die Benachrichtigung der nächsten zu-                       den anderen Bälle;\nständigen Behörde sorgen. Im Fall des Festfahrens                b) bei Nacht\nmuß er bis auf weitere Anordnungen mit seiner\nnach der Seite, an der das Fahrwasser\nMannschaft an Bord, im Fall des Sinkens in der Nähe\nfrei ist, durch ein weißes helles Licht\nder Unfallstelle bleiben.\nund etwa 1 m darüber ein rotes helles\n2. Ereignet sich der Unfall beim Durchfahren einer                   Licht,\nSchleuse, so ist der Schleusenmeister sofort zu be-                     nach der Seite, an der das Fahrwasser\nnachrichtigen.                                                          nicht frei ist, durch ein rotes helles Licht\nin gleicher Höhe wie das andere rote\n§ 93                                         Licht.\nWahrschauen                            2. Die Flaggen, Bälle und Lichter sind so hoch zu\n1. Ist im Fahrwasser oder in dessen Nähe ein           setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Die\nFahrzeug festgefahren oder gesunken oder ist ein          Bälle müssen einen Durchmesser von mindesten3\nFloß festgefahren, so muß sein Führer sobald wie          50 cm und höchstens 80 cm haben.\nmöglich hinreichend weit oberhalb, erforderlichen-           3. Liegt das Fahrzeug so, daß die Zeichen nicht\nfalls auch unterhalb der Unfallstelle einen Wahr-         auf ihm angebracht werden können, so müssen sie\nschauer an geeigneter Stelle aufstellen lassen, damit     auf Nachen, Bojen oder in anderer geeigneter Weise\ndie herankommenden Fahrzeuge und Flöße recht-             in ausreichender Zahl gesetzt werden.\nzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können.\n4. Auf die gleiche Weise kann die zuständige\n2. Der Schiffsführer ist außerdem verpflichtet, alle   Behörde auch sonstige Hindernisse kennzeichnen.\nin seiner Macht liegenden Maßnahmen zu treffen,           Jedoch werden die Pfeiler von Brücken ohne Uber-\ndamit auf der Strecke zwischen der Unfallstelle und       bau bei Nacht erforderlichenfalls durch weiße Blink-\ndem Standort des Wahrschauers die Hafenbehörden,          lichter gekennzeichnet.\ndie aus Nebenflüssen, Abzweigungen, Kanälen und\nHafeneinfahrten kommenden Fahrzeuge sowie die\naußerhalb der Häfen liegenden Fahrzeuge und Flöße                                     § 95\nsobald wie möglich von dem Unfall Kenntnis er-                       Veränderung von Schiffahrtszeichen;\nhalten. Mangels anderer wirksamer Mittel müssen                           Verlust von Gegenständen\nzu diesem Zweck weitere Wahrschauer an geeigneten            1. Hat ein Fahrzeug oder Floß ein Schifffahrts-\nPunkten aufgestellt werden. Der Schiffsführer muß         zeichen von seinem Platz verschoben oder einen\nsich in diesem Fall mit der zuständigen Behörde in        Gegenstand verloren und kann die Schiffahrt da-\nVerbindung setzen.                                        durch behindert oder gefährdet werden, so muß der\n3. Die Wahrschauer müssen die herankommenden           Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zu-\nFahrzeuge durch Zuruf über den Ort des Unfalls           ständigen Behörde anzeigen.","Nr. 28 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954                         1429\n2. Der Schiffsführer hat die Stelle des Verlustes                            Abs c h n i tt XII\nnach Möglichkeit zu kennzeichnen und sie bei sei-              Ergänzende Bestimmungen und Anweisungen;\nner Anzeige anzugeben.                                                          Uberwachung\n§ 101\n§ 96                                 Anwendbarkeit auf Häfen, Lade- und Löschplätze\nFreimachen des Fahrwassers                      Diese Polizeiverordnung gilt auch auf den Wasser-\n1. Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes               flächen, die Teile von Häfen, Lade- und Löschplätzen\nFahrzeug, ein festgefahrenes Floß oder ein von              sind, unbeschadet der für diese erlassenen, durch\neinem Fahrzeug oder Floß verlorener Gegenstand             die örtlichen Verhältnisse und den Umschlagsbetrieb\ndas Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu          bedingten besonderen schiffahrtpolizeilichen Vor-\nsperren droht, hat der Schiffsführer die erforder-         schriften.\nlichen Maßnahmen zu treffen, um das Fahrwasser\n§ 102\nbinnen kürzester Frist frei zu machen.\nAnordnungen vorübergehender Art\n2. Dasselbe gilt, wenn ein Fahrzeug zu sinken\ndroht oder manövrierunfähig wird.                              1. Schiffsführer sowie Personen, unter deren Ob-\nhut schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen die\nvon der zuständigen Behörde bekanntgegebenen\n§ 97\nAnordnungen vorübergehender Art beachten, die\naus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Ord-\nBeseitigung von Wracks                    nung der Schiffahrt erlassen werden.\n1. Für die Pflicht zur Beseitigung festgefahrener           2. Die Anordnungen können insbesondere ver-\noder gesunkener Fahrzeuge oder festgefahrener              anlaßt sein durch Arbeiten im Strom, militärische\nFlöße oder verlorener Gegenstände aus dem Fluß-            Ubungen, öffentliche Veranstaltungen im Sinne des\nbett gelten die allgemeinen nationalen Vorschriften.       § 103 oder durch die Fahrwasserverhältnisse. Sie\nkönnen auf bestimmten Stromstrecken, auf denen\n2. Die zuständige Behörde kann die Beseitigung\nunverzüglich vornehmen, wenn sie nach ihrem Er-            besondere Vorsicht geboten ist und die durch Ton-\nmessen keinen Aufschub duldet.                             nen, Baken oder andere Zeichen oder durdl Auf-\nstellen von Wahrschauen bezeichnet sind, das Fahren\nbei Nacht oder mit zu tief gehenden Fahrzeugen\nuntersagen.\n§ 98\n3. Nummer 1 ist auch auf Anordnungen anzu-\nSdtwimmende Anlagen\nwenden, die notwendig sind, um bis zu einer Ände-\nDie §§ 92 bis 97 gelten auch für schwimmende An-        rung dieser Polizeiverordnung oder zu Versuchs-\nlagen. Die in diesen Bestimmungen den Schiffsfüh-          zwecken schiffahrtpolizeiliche Maßnahmen zu treffen.\nrern auferlegten Pflichten treffen die Personen,           Die Anordnungen gelten höchstens zwei Jahre. Sie\nunter deren Obhut die Anlagen gestellt sind.               werden in allen Uferstaaten gleichzeitig in Kraft ge-\nsetzt und unter der gleichen Voraussetzung auf-\ngehoben.\nA b s c h n i tt XI\nReeden                                                     § 103\nGenehmigung besonderer Veranstaltungen\n§ 99\nSportliche Veranstaltungen, Wasserfestlichkeiten\nVorschriften für Reeden                   und sonstige Veranstaltungen, die zu Ansammlungen\nSchiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut         von Fahrzeugen auf dem Strom führen können, be-\nschwimmende Anlagen gestellt sind, haben die „ Vor-        dürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.\nschriften für die Reeden auf dem Rhein\" zu beachten.\nDiese werden in allen Uferstaaten gleichzeitig in\n§ 104\nKraft gesetzt und unter der gleichen Voraussetzung\ngeändert oder aufgehoben.                                                   Besondere Anweisungen\nSchiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut\nschwimmende Anlagen gestellt sind, haben die An-\n§ 100                           weisungen zu befolgen, die ihnen von den zustän-\nKennzeichnung der Grenzen der Reeden und Liegeplätze       digen Beamten für die Sicherheit und Ordnung der\nSchiffahrt erteilt werden.\n1. Die Grenzen der Reeden werden am Ufer durch\nrechteckige weiße Tafeln mit einem schwarzen „R\"\nund einer Spitze in Richtung der Reede gekenn-                                      § 105\nzeichnet.\nUberwachung\n2. Die Grenzen der Liegeplätze auf den Reeden               1. Schiffsführer sowie Personen, unter deren Ob-\nwerden am Ufer durch rechteckige blaue Tafeln mit          hut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben den\neinem weißen „P\" und einer Spitze in Richtung des          zuständigen Beamten die Möglichkeit zu geben, die\nLiegeplatzes gekennzeichnet.                               Befolgung dieser Polizeiverordnung und der Anord-","1430                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nnungen der zuständigen Behörden zu überwachen.                Zu Berg fahrende Selbstfahrer dürfen auf dieser\nInsbesondere müssen sie das sofortige Anbordkom-              Strecke überholen, wenn dabei nicht mehr als\nmen jedem Beamten erleichtern, der sich in einem              zwei Bergfahrer nebeneinander fahren.\nFahrzeug befindet, auf dem                                       Zwischen km 531,40 (unteres Ende des Trenn-\na) bei Tag                                                 werks} und km 530,20 (Mäuseturm) ist jegliches\neine rechteckige, durch Schräglinien in vier          Dberholen von Bergfahrern verboten.\ndreieckige Felder geteilte Flagge in den Lan-         2. Wesel\ndesfarben nach Anlage 6,                                 Zwisdlen der Mündung des Wesel-Datteln-\nb) bei Nacht                                               Kanals (km 813,20) und der Eisenbahnbrücke bei\nein rotes Blinklicht                                  Wesel (km 815,28) ist das Dberholen verboten.\ngezeigt wird.                                                 Ausgenommen hiervon sind zu Berg fahrende\nSelbstfahrer, wenn bei dem Manöver nidlt mehr\n2. Kleinfahrzeuge haben auf Verlangen anzu-                als zwei Bergfahrer nebeneinander fahren.\nhalten und an das Fahrzeug des Beamten heranzu-\nfahren.\n§ 109\nII. TEIL\nFahr- und Liegebeschränkungen\nBestimmungen für einzelne Strecken                   1. Straßburg\ndes Rheins und für die Floßfahrt\nBeträgt der Wasserstand am Pegel Straßburg\nAbschnitt I                           weniger als 2 m, so ist das Stilliegen oberhalb\nBesondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen           der Nordeinfahrt des Straßburger Hafens auf dem\nlinken Ufer zwisdlen km 294,30 und 295,50 nur in\n§ 106                             einer Reihe gestattet. Auf dieser Strecke müssen\nLänge der Schleppzüge                     Selbstfahrer für Sdlleppkähne, die dort stilliegen\n1. Oberhalb Sondernheim darf in einem Berg-                wollen, den notwendigen Platz freimachen.\nschleppzug mit mehreren Anhängen der Abstand                  2. Worms\nzwischen dem Schlepper und dem ersten Anhang bis                 Bei Worms müssen alle vorbeifahrenden Fahr-\nauf 200 m vergrößert werden.                                  zeuge und Flöße vom unteren Ende der Floß-\n2. Zwischen den unteren Schleusen des Großen               hafenzunge (km 443,00) bis 200 m oberhalb der\nElsässischen Kanals und Sondernheim dürfen Tal-               Mündung des Handelshafens (km 444,30) minde-\nschleppzüge mit höchstens zwei Anhanglängen                   stens 60 m Abstand vom linken Ufer halten.\nfahren.                                                          Stilliegende Fahrzeuge, die nicht am linken\n3. Zwischen St. Goar und Bingen dürfen Berg-               Ufer festgemacht haben, müssen auf der genann-\nschleppzüge aus höchstens fünf Fahrzeugen hinter-             ten Strecke gleichfalls mindestens 60 m vom lin-\neinander bestehen. Die Gesamttragfähigkeit der An-            ken Ufer entfernt bleiben.\nhänge darf 5600 Tonnen, die Gesamtlänge eines                 3. Düsseldorf\nBergschleppzuges 650 m nicht überschreiten. Auf der              Zwischen den Einfahrten der Düsseldorfer Häfen\nBinger-Loch-Strecke zwischen Assmannshausen und               (km 742,90) und der Straßenbrücke von Ober-\nBingen darf zusätzlich Vorspann genommen werden.              kassel (km 744,84) ist das Stilliegen von Schlepp-\nTalschleppzüge dürfen mit höchstens zwei Anhang-           zügen verboten.\nlängen fahren. Hierbei darf der Abstand zwischen\ndem Schlepper und dem ersten Anhang 80 m nicht                                         § 110\nüberschreiten.                                                            Besondere Regeln in der Nähe\n4. Oberhalb Karlsruhe darf die Gesamtlänge eines              der deutsch-französisch-schweizerischen Grenze\nSchleppzuges 1000 m nicht überschreiten.                       1. Das Signal bei km 170,00 (rechtes Ufer) regelt\ndie Schiffahrt auf der Strecke zwischen der deutsch-\n§ 107                          schweizerischen Landesgrenze (Rheinhafen Basel-\nKleinhüningen, km 170,00) und dem Rheinkai St.\nFahrt von Scltleppzügen auf gleicher Höhe\nJohann (Dreirosenbrücke, km 167,90).\nSchleppzüge dürfen nicht auf gleicher Höhe fahren\nZeigt die Signalstation rotes Licht stromabwärts,\na) zwischen Basel und Mannheim,                         so müssen Bergfahrer unterhalb der Großfähre von\nb) zwischen Bingen und St. Goar,                        Hüningen anhalten.\nc) zwischen der Mündung des Wesel-Datteln-                 Zeigt die Signalstation rotes Licht stromaufwärts,\nKanals (km 813,20) und der Eisenbahnbrücke         so müssen Talfahrer oberhalb der Wiesemündung\nbei Wesel (km 815,28).                             zu Berg wenden; Fahrzeuge, die aus dem Hüninger\nKanal kommen, müssen am linken Rheinufer an-\n§ 108                          halten.\nUberholverbote                         2. Fahrzeuge, die bergwärts über das Hafengebiet\n1. Binger-Loch-Strecke                                 von Basel hinausfahren wollen, haben unmittelbar\nZwischen km 532,30 (Leisten) und km 531,40          vor Antritt der Fahrt bei der Signalstation des\n(unteres Ende des Trennwerks) ist das gegen-           Rheinhafens Basel-Kleinhüningen (km 170,00, rechtes\nseitige Dberholen von Bergschleppzügen verboten.       Ufer) eine Fahrterlaubnis einzuholen.","Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954                           1431\n§ 111                              2. Bei unsichtigem Wetter, Sturm, Treibeis und\nBefahren der Altrheine zwisdten Mannheim und Mainz      Eisgang ist die Floßfahrt verboten.\n1. Es dürfen befahren werden                            Wenn diese Umstände drohen oder während der\na) der Lampertheimer Altrhein zwischen der         Fahrt überraschend eintreten, müssen Flöße sobald\nMündung und dem Abschlußdamm vor              wie möglich beilegen.\nLampertheim,                                     3. Bei Hochwasser ist die Floßfahrt zwischen\nb) der Hauptarm des Stock.stadt-Erfelder-Alt-      Mannheim-Ludwigshafen und der Spyck'schen Fähre\nrheins zwischen der Mündung und der           verboten, wenn der Wasserstand am nächsten tal-\nStockstädter Ladestelle und zwar nur inner-   wärts gelegenen Richtpegel bei steigendem Wasser\nhalb des bezeichneten Fahrwassers,             über der Marke I, bei fallendem Wasser über der\nc) der Ginsheimer Altrhein zwischen der Mün-       Marke II steht.\ndung und der Ladestelle Mainz-Ginsheim.          Treten diese Umstände während der Fahrt ein, so\n2. Die Fahrgeschwindigkeit darf auf den genann-       müssen Flöße an der nächsten geeigneten Stelle bei-\nAltrheinen 12 km/Stunde nicht überschreiten.             legen.\n3. Für das Befahren der übrigen Stecken der ge-         Die Marken sind folgende:\nnannten Altrheine und das Befahren der anderen                          Richtpegel                       I     II\nAltrheine zwischen Mannheim und Mainz, insbe-                 Mannheim-Ludwigshafen                   5,80    6,10\nsondere durch Kleinfahrzeuge, gelten die von der              Mainz ........................•         5,00    5,20\nzuständigen Behörde erlassenen besonderen Vor-\nRüdesheim ....................•         3,90    4,10\nschriften.\nKoblenz ...................... .        4,10    4,40\n§ 112                                Andernach · .................... .      5,00    5,30\nVerbot von Ziehbooten unterhalb der Spyck'schen Fähre         Köln ......................... .        4,70    5,00\nUnterhalb der Spyck'schen Fähre ist die Benut-              Düsseldorf .................... .       6,40    6,70\nzung von Ziehbooten verboten.                                 Duisburg-Ruhrort .............. .       8,60    9,10\nWesel ........................ .        8,10    8,70\n§ 113                                Emmerich                                6,40    7,00\nWahrschauzeichen bei der Kreuzung des Lek\nmit dem Amsterdam-Rhein-Kanal bei Wyk-by-Duurstede\n§ 116\nIn der Nähe der Kreuzung des Lek mit dem\nFloßfahrt oberhalb Mannheim-Rheinau\nAmsterdam-Rhein-Kanal bei Wyk-by-Duurstede\nwerden bei km 928,00 (Nordufer) zur Warnung der             Oberhalb Mannheim-Rheinau (km 414,40) ist die\nTalschiffahrt, bei km 929,50 (Südufer) zur Warnung        Floßfahrt nur mit vorheriger Erlaubnis der zustän-\nder Bergschiffahrt folgende Zeichen gegeben:              digen Behörde gestattet.\na) Ein gelbes Blinklicht, um anzuzeigen, daß sich\nFahrzeuge auf der Fahrt von der Schleuse                                    § 117\nWyk-by-Duurstede nach der Kreuzung befin-                          Abmessungen der Flöße\nden,\nDie Breite der Flöße darf\nb) zwei übereinander gesetzte gelbe Blinklichter,\num anzuzeigen, daß sich Fahrzeuge auf der            zwischen Mannheim und Gorinchem\nFahrt von der Schleuse Ravenswaay nach der           sowie zwischen Vreeswyk und Krimpen.             47 m\nKreuzung befinden.                                   zwischen Pannerden und Vreeswyk ...•             28 m\nnicht überschreiten.\nDie Länge der Flöße, die Ruder nicht eingerechnet,\nAbschnitt II\ndarf\nFloßfahrt                           zwischen Pannerden und Vreeswyk . . . . 150 m\n§ 114                             auf den übrigen Stromstrecken . . . . . . . . . 220 m\nSdtleppzwang                       nicht überschreiten.\nJedes Floß muß von einem Schlepper mit aus-\nreichender Maschinenstärke geschleppt werden.                                     § 118\nWahrsdtauen der Flöße\n§ 115                             1. Flöße, deren Mindestbemannung acht Mann\nVerbot der Floßfahrt\nübersteigt, müssen einen Wahrschaunachen voraus-\nschicken, der mindes.tens dreiviertel und höchstens\n1. Bei Nacht ist die Floßfahrt verboten.    Können    eineinhalb Stunden vorausfährt.\nFlöße jedoch infolge unvorhergesehener Umstände\nnicht rechtzeitig einen geeigneten Liegeplatz er-           Der Nachen darf seine Fahrt nicht unterbrechen,\nreichen, so dürfen sie ihre Fahrt bis zum nächsten       solange das Floß in Fahrt ist. Er hat die Bergfahrt\ngc>eigneten Liegeplatz fortsetzen. In diesem Fall        in geeigneter Weise auf sich aufmerksam zu machen.\nmüssen sie die Lichter setzen, die für das Stilliegen       Der Nachen darf sich an einem mindestens 20 m\nin § 73 vorgeschrieben sind.                             langen Strang schleppen lassen.","1432                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\n2. Der Wahrschaunachen muß eine Flagge aus je                      in der Mitte, in der Bergfahrt im mittleren\nacht roten und weißen schachbrettartig angeordne-                     Drittel des Stromes halten; als Breite des\nten Feldern führen.                                                  Stromes gilt der Abstand zwischen den\n3. Kann das Floß infolge unvorhergesehener Um-                     Uferlinien.\nstände nicht weiterfahren, so muß es sofort einen                b) Erfordern es die örtlichen Verhältnisse, ab-\nzweiten Wahrschaunachen entsenden; dieser muß                         weichend von Buchstabe a näher an ein Ufer\nSchleppzüge und einzelne Fahrzeuge, die dem ersten                    heranzufahren, so müssen alle Fahrzeuge\nNachen bereits begegnet sind, durch Zuruf hiervon                     dennoch möglichst weit vom Ufer entfernt\nunterrichten.                                                         bleiben. Außerdem müssen sie die Fahr-\ngeschwindigkeit so weit vermindern, wie es\n4. Flöße, die keinen Wahrschaunachen nach Num-                     zur Vermeidung von Beschädigungen der\nmer 1 vorauszuschicken brauchen, müssen selbst                        Ufer oder der Bauwerke am Ufer notwendig\ndie Flagge nach Nummer 2 mindestens 3 m über\nist.\nihrer Oberfläche führen.\nc) Erreicht oder überschreitet der Wasserstand\n§ 119\ndie Marke II, so ist die Schiffahrt mit Aus-\nnahme des Ubersetzverkehrs verboten.\nFloßliegeplatz unterhalb der Mainmündung\n2. Die in Nummer 1 genannten Marken sind fol-\n1. Zwischen der Mainmündung und der Mündung              gende:\ndes Kostheimer Floßhafens ist das Lagern und Bauen                             Richtpegel                 I     II\nvon Flößen am rechten Rheinufer nur innerhalb des\nRheinfelden ................... . 3,50       4,50\nFloßliegeplatzes gestattet, der durch Tafeln am\nUfer bezeichnet ist.                                             Breisach ...................... . 3,60       4,50\nStraßburg .................... . 3,80        5,00\n2. Die zuständige Behörde bestimmt, in welcher\nBreite die Wasserfläche jeweils als Floßliegeplatz               Maxau ....................... . 6,70         7,20\nin Anspruch genommen werden darf.                                Speyer ....................... . 6,70        7,20\nMannheim für die Bergfahrt .... . 7,10       7,60\nfür die Talfahrt ..... . 6,40    7,60\nAbschnitt III\nWorms ....................... . 4,90         6,50\nBeschränkung der Schiffahrt bei Nacht,\nbei Niedrigwasser und Hochwasser                      Mainz ........................ . 4,75         6,30\nBingen ....................... . 3,50         5,00\n§ 120\nKaub ......................... . 4,60         6,40\nNachtschiffahrt zwischen Bingen und St. Goar                                                           6,50\nSalzig ........................ . 4,60\n1. Zwischen Bingen und St. Goar ist die Talsdliff-           Koblenz ...................... . 4,70         6,50\nfahrt bei Nacht verboten. Die zuständige Behörde\nAndernach .................... . 5,50         7,60\nkann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.\nKöln ......................... . 5,20         7,30\n2. Zwischen St. Goar und Bingen ist die Schlepp-\nDüsseldorf .................... . 7,10        8,80\nschiff ahrt zu Berg bei Nacht verboten, sobald der\nWasserstand am Kauber Pegel weniger als 1,50 m                  Duisburg-Ruhrort ............. . 9,30 11,30\nbeträgt. Dies gilt auf der Strecke zwischen Trechtings-         Wesel ........................ . 8,70 10,60\nhausen und Bingen nicht für Selbstfahrer mit Vor-               Em1nerich .................... . 7,00         8,70\nspann.                                                          Es gelten\n§ 121                                zwischen der Mittleren Brücke in Basel und den\nNachtschiffahrt                          Schleusen Kembs der Richtpegel Rheinfelden,\nunterhalb der Spyck'schen Fähre                   zwischen den untersten Schleusen des Großen\nWird unterhalb der Spyck'schen Fähre bei Nacht               Elsässischen Kanals und der Südeinfahrt des\nam Ufer ein rotes Licht an einer weißen Tafel gezeigt,          Straßburger Hafens der Richtpegel Breisach,\nso bedeutet dies, daß für die auf der Tafel ange-               zwischen der Südeinfahrt des Straßburger Ha-\ngebenen Strecken der Waal, des Niederrheins oder                fens und Lauterburg der Richtpegel Straßburg,\ndes Lek die Nachtschiffahrt verboten ist.\nzwischen Lauterburg und Maxau der Richtpegel\n§ 122\nMaxau,\nzwischen Maxau und Emmerich auf jeder Strom-\nBeschränkung der Schiffahrt\nbei Hochwasser oberhalb der Spyck'sdlen Fähre              strecke zwischen zwei der oben angegebenen\nRichtpegel für die Talfahrt der obere, für die\n1. Zwischen der Mittleren Brücke in Basel und der\nBergfahrt der untere Richtpegel,\nSpyck'schen Fähre ist die Schiffahrt bei Hochwasser,\num die Uferbauwerke und die Ufergrundstücke mit                  zwischen Emmerich und der Spyck' sehen Fähre\nden darauf stehenden Bauwerken gegen schädlichen                 der Richtpegel Emmerich.\nWellenschlag zu schützen, nachstehenden Beschrän-\nkungen unterworfen:                                                                   § 123\na) Erreicht oder überschreitet der Wasserstand                  Zusätzliches Fahrverbot bei Marke I\ndie Marke I, so müssen sich Schleppzüge            Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die\nund Selbstfahrer -        mit Ausnahme der      in § 122 angegebene Marke I der benachbarten maß-\nKleinfahrzeuge - in der Talfahrt möglichst      gebenden Richtpegel, so ist die Schiffahrt im rechten","Nr. 28 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954                         1433\nFahrwasser des Rheins unterhalb Osterspay (im                 § 29 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 zu setzen. Sie sind\n,,engen Türchen\") und im Neuwieder Stromarm ver-              verpflichtet, die Anweisungen zu befolgen, die ihnen\nboten.                                                        das Schleusenpersonal für das Heranfahren an die\n§ 124\nSchleusen und für.das Durchfahren erteilt.\nBeschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser               3. Fahrzeuge, die ihre Fahrt nicht fortsetzen, haben\nunterhalb der Spyck'schen Fähre                die Plätze einzunehmen, die ihnen das Schleusen-\nBei Hochwasser müssen Fahrzeuge unterhalb der             personal anweist.\nSpyck'schen Fähre bei der Vorbeifahrt an Stellen,                4. In einem Bereich von 300 m oberhalb und unter-\ndie durch die zuständigen Behörden oder mit ihrer             halb der Schleusen ist das Uberholen ohne besondere\nZustimmung gekennzeichnet sind, ihre Geschwindig-            Anweisung des Schleusenpersonals verboten.\nkeit rechtzeitig so weit vermindern, wie es not-\nwendig ist, um schädlichen Wellenschlag zu ver-                                          § 127\nmeiden, jedoch nicht unter das Maß, das zu ihrer\nReihenfolge der Schleusungen\nsicheren Steuerung notwendig ist. Die Stellen sind\nwie folgt gekennzeichnet:                                        1. Die Schleusung erfolgt grundsätzlich in der\nBei Tag durch eine rot-weiße Flagge,                       Reihenfolge des Eintreffens in den Vorhäfen. Jedoch\nkann das Schleusenpersonal von diesem Grundsatz\nbei Nacht durch ein weißes gewöhnliches Licht und          abweichen, um die Schleusen besser auszunutzen.\nein darüber gesetztes rotes gewöhnliches Licht.\nEin Vorrecht auf Schleusung haben\na) Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes,\nA b s c h n i t t IV\nb) Fahrgastschiffe, die einen regelmäßigen Dienst\nGroßer Elsässischer Kanal                             versehen und deren höchstzulässige Fahrgast-\nzahl mindestens 100 Personen beträgt,\n§ 125\nc) Fahrzeuge, die eine Bescheinigung der zustän-\nFahrregeln\ndigen Behörde besitzen, die sie aus besonde-\n1. Talfahrer dürfen auf dem Rhein oberhalb des                    ren Gründen zur Schleusung mit Vorrang be-\nKembser Wehrs die Linie nicht überschreiten, die                      rechtigt. Solche Gründe sind zum Beispiel, daß\nauf jedem Ufer bei Tag durch eine rote Tafel mit                    . daß sie gefährliche, leicht verderbliche oder\nwaagerechtem weißem Streifen, bei Nacht durch                         für den öffentlichen Dienst bestimmte Güter\nzwei rote gewöhnliche Lichter übereinander ge-                        befördern, Personen mit ansteckenden Krank-\nkennzeichnet ist.                                                     heiten an Bord haben oder für Rettungsarbei-\n2. Kein Fahrzeug darf in die Werkkanäle der                       ten bestimmt sind.\nKraftwerke hineinfahren. Anfang und Ende dieser                  2. Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, eine be-\nKanäle sind durch Tafeln oder Lichter nach Num-               sondere Schleusung zu verlangen.\nmer 1 gekennzeichnet.\n3. Im Kanal müssen Fahrzeuge sich innerhalb des                                        § 128\nbezeichneten Fahrwassers halten.                                                Durchfahren der Schleusen\n4. Das Wenden ist nur auf den Wendeplätzen                   1. Für die Schleuseneinfahrt gilt bei Tag und bei\noberhalb der oberen Schleusenvorhäfen, in den                 Nacht folgendes:\nunteren Schleusenvorhäfen und im Unterkanal der                      a) Die Einfahrt ist verboten, wenn zwei rote\nletzten Schleusen gestattet.                                             Lichter in gleicher Höhe gezeigt werden.\n5. Außerhalb der Schleusenvorhäfen und des                            Sie ist auch während des Offnens der\nUnterkanals der letzten Schleusen sind das Still-                        Schleuse verboten, das durch ein rotes Licht\nliegen und das Anlegen verboten.                                         oder ein rotes Licht in gleicher Höhe mit\neinem grünen Licht angezeigt wird.\n§ 126                                   b) Die Einfahrt ist gestattet, wenn zwei grüne\nLichter in gleicher Höhe gezeigt werden.\nAnnäherung an die Schleusen\nc) Zwei rote Lichter übereinander bedeuten,\n1. Bei der Annäherung an die Vorhäfen müssen                         daß die Schleuse außer Betrieb ist. In der\nSchleppzüge und einzelne Fahrzeuge ihre Fahrt ver-                       Höhe des unteren der beiden Lichter kann\nlangsamen und ihre Ankunft wie folgt anzeigen:                           ein drittes rotes Licht gezeigt werden.\nDurch „einen langen Ton\", wenn sie bergwärts\nfahren,                                                   2. Das Zeichen zur Ausfahrt aus den Sd1leusen\nwird bei Tag und bei Nacht durch ein blaues Blink-\ndurch „zwei lange Töne\", wenn sie talwärts             licht gegeben. Die Fahrzeuge müssen ausfahren, so-\nfahren.                                                bald das Zeichen gegeben ist.\nSie müssen in den Vorhäfen vor den Haltezeichen\n3. In den Schleusen haben sich die Fahrzeuge\nanhalten.\ninnerhalb der an den Schleusenwänden angegebe-\n2. Wollen die Schleppzüge und einzelne Fahr-               nen Grenzen zu halten. Zum Festmachen dürfen nur\nzeuge in die Schleuse einfahren, so haben sie bei             die Haltekreuze und Poller benutzt werden. Wäh-\nTag eine weiße Flagge, bei Nacht ein rotes gewöhn-            rend der Füllung oder der Entleerung der Kammer\nliches Licht zu zeigen. Das rote Licht ist etwa 1 m           müssen die Fahrzeuge befestigt und die Befesti-\nunterhalb der Fahrtlichter nach § 28 Buchstabe a und          gungsmittel derart bedient werden, daß Stöße gegen","1434                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\ndie Schleusenwände und die Schleusentore vermie-                   wird von Posten 1 (gegenüber der Kraus-\nden werden; dabei sind Fender und ähnliche Schutz-                 aue) und - sofern er besetzt ist - auch\nvorrichtungen zu verwenden. Der Gebrauch eisen-                    von Posten 3 (unterhalb des Binger Lochs)\nbeschlagener Bootshaken ist verboten. Während                      wiederholt.\ndes Aufenthalts der Fahrzeuge in den Schleusen                     Zur Freigabe der Fahrt durch das Neue\nmüssen die Maschinen abgestellt sein.                              Fahrwasser werden gezeigt\nEs ist verboten, \\i\\Tasser auf die Plattform der                eine weiße Scheibe einem Schleppzug - mit\nSchleusen zu gießen oder laufen zu lassen.                         Ausnahme von Floßschleppzügen - ,\n4. Das Schleusenpersonal kann bestimmen, daß                    eine gelbe Scheibe einem einzelnen Fahr-\ndie Fahrzeuge nicht mit eigener Kraft einfahren                    zeug,\noder ausfahren dürfen, sondern die Winden benut-                   eine gelbe und eine weiße Scheibe einem\nzen müssen. Diese stehen den Schiffsführern zur                    Floßschleppzug.\nVerfügung und sind nach den Weisungen des                          Zur Freigabe der Fahrt durch das Binger-\nSchleusenpersonals zu bediene.n.                                   Loch-Fahrwasser treten an Stelle der Schei-\n5. Nach der Ausfahrt aus den Schleusen haben                     ben Flaggen gleicher Farbe.\nFahrzeuge, die ihre Fahrt nicht sogleich fortsetzen,           b) Die Bergschiffahrt darf nicht über km 531,40\ndie Plätze einzunehmen, die ihnen vom Schleusen-                   hinausfahren, solange Posten 2 (auf dem\npersonal angewiesen werden.                                        Mäuseturm)\nfür das Neue Fahrwasser eine ·weiße Scheibe\nmit rotem Rand,\nAbschnitt V                                   für das Binger-Loch-Fahrwasser eine weiße\nWahrschauen    für die Strecke Bingen-St. Goar                 Flagge mit rotem Rand zeigt.\n§ 129                                    Diese Haltezeichen gibt auch - sofern er\nbesetzt ist - Posten 3 (unterhalb des Binger\nWahrschauen an der Binger-Loch-Strecke\nLochs).\nAn der Binger-Loch-Strecke sind folgende Wahr-\nDie unterhalb km 531,40 wartenden Berg-\nschauposten eingerichtet:\nfahrer müssen sich derart legen, daß das\nPosten 1: km 528,60, rechtes Ufer,                                 Fahrwasser für die Talschiffahrt frei bleibt.\ngegenüber der Krausaue\nc) Ist das Neue Fahrwasser gesperrt, so wird\nunterhalb Rüdesheim,                                    am Mäuseturm eine rote Scheibe mit waage-\nPosten 2: km 530, 18,                                              rechtem weißem Streifen gezeigt.\nauf dem Mäuseturm                                       Ist das Binger-Loch-Fahrwasser gesperrt, so\noberhalb des Binger Lochs,                              wird eine rote Flagge mit waagerechtem\nweißem Streifen gezeigt.\nPosten 3: km 531,10, rechtes Ufer,\nDiese Sperrzeichen gibt auch Posten 1\nunterhalb des Binger Lochs.\n(gegenüber der Krausaue) und - sofern er\nDieser Posten ist nur bei unsichtigem Wet-              besetzt ist - Posten 3 (unterhalb dE's Binger\nter besetzt. Er zeigt dann außer den Zei-               Lochs).\nchen nach § 130 Nr. 1 einen blauen Ball.\n2. In der Zeit von einer Stunde nach Sonnenunte!\"-\ngang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang muß die\n§ 130                           Bergschiffahrt das Binger-Lod1-Fahrwasser benutzen.\nFahrt durch die Binger-Loch-Strecke           Fahrzeuge, die auf Grund einer besonderen Erlaub-\nnis nach § 120 Nr. 1 zu Tal fahren, müss('n das Neue\n1. Für die Fahrt durch      die Binger-Loch-Strecke   Fahrwasser benutzen.\ngilt in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang\nbis eine Stunde nach Sonnenuntergang folgendes:            3. Diese Bestimmungen gelten nicht für Klein-\na) Die Talschiffahrt soll in der Regel das Neue   fahrzeuge.\nFahrwasser benutzen. Sie hat zehn Minu-\nten vor der Abfahrt von Bingen oder vor                                 § 131\nder Vorbeifahrt an Rüdesheim ihre Absicht              Wahrschauen an der Strecke Lorch-St. Goar\ndem Posten 2 (auf dem Mäuseturm) durch\n1. An der Strecke Lorch-St. Goar sind folgende\nHissen einer weißen Flagge am Vorschiff\nWahrschauposten eingerichtet:\nanzuzeigen.\nIst ein Talfahrer ausnahmsweise gezwun-        Posten 1: km 542,95, rechtes Ufer,\ngen, das Binger-Loch-Fahrwasser zu be-                    an der Wirbelley,\nnutzen, so hat er eine rote und eine weiße     Posten 2: km 550,52, linkes Ufer,\nFlagge zu setzen.\nauf dem Ochsenturm\nTalfahrer dürfen erst dann von Bingen ab-                 bei Oberwesel,\nfahren oder die Fahrt über Rüdesheim hin-\naus fortsetzen, wenn Posten 2 (auf dem         Posten 3: km 552,98, rechtes Ufer,\nMäuseturm) hierzu das Zeichen gibt; dieses                gegenüber dem Kammcreck,","Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954                       1435\nPosten 4: km 553,61, linkes Ufer,                         Als Ersatz für das weiße Licht wird eine weiße\nam Betteck,                                  Tafel gezeigt. Als Ersatz für das weiße Blinklicht\nwird diese Tafel auf- und abbewegt.\nPosten 5: km 554,35, linkes Ufer,\ngegenüber der Loreley,                         5. Kommt     ein Floßschleppzug gleichzeitig mit\neinem anderen Schleppzug oder mit einem einzel-\nPosten 6: km 555,41, linkes Ufer,                       nen Fahrzeug zu Tal, so wird nur der Floßschleppzug\nan der Bank                                  angekündigt.\noberhalb St. Goar.\nKommt ein anderer Schleppzug gleichzeitig mit\n2. Diese Wahrschauen zeigen der Bergschiffahrt       einem einzelnen Fahrzeug zu Tal, so wird nur der\nclie Annäherung von Talfahrern - mit Ausnahme           Schleppzug angekündigt.\nvon Kleinfahrzeugen         durch Flaggen, Bälle oder\nLichter an.                                               6. Posten 1 (an der Wirbelley) gibt die Zeid1en\nnach Nummer 1, sobald die Talschiffahrt oberhalb\n§ 132\nLorch in Sicht kommt.\nHauptzeichen der Wahrschauen\nPosten 2 (auf dem Ochsenturm) gibt die Zeichen\n1. Bei den ·wahrschauposten 1 und 3 bis 6 bedeuten\nnach Nummer 4, sobald die Talschiffahrt bei km\na) eine weiße Flagge, daß ein Schleppzug -       549,00 zwischen Rabenley und Kirchley ist.\nmit Ausnahme eines Floßschleppzuges -\nzu Tal kommt,                                   Posten 3 (gegenüber dem Kammereck) gibt die\nZeichen nach Nummer 1, sobald die Talschiffahrt am\nb) eine rote Flagge, daß ein einzelnes Fahr-     Ochsenturm ist.\nzeug zu Tal kommt,\nc) eine rote und eine weiße Flagge, daß ein        Die Posten 4, 5 und 6 nehmen die Zeichen auf, so-\nFloßschleppzug zu Tal kommt.                  bald sie von den Posten 3, 4 und 5 gesetzt sind.\n2. Ist das Fahrwasser für den Verkehr in beiden        7. Folgt oberhalb des Kammerecks einem ange-\nRichtungen gesperrt, so wird eine rote Flagge mit       kündigten Talfahrer ein weiterer so dicht, daß dieser\nwaagerechtem weißem Streifen gezeigt.                   am Ochsenturm vorbeifährt, ehe der erste den\nPosten 3 (gegenüber dem Kammereck) erreicht hat,\nIst das Fahrwasser nur für den Verkehr in einer      und findet Nummer 5 keine Anwendung, so streicht\nRichtung gesperrt, so wird nach der gesperrten Rich-    dieser Posten fünf Sekunden lang das Zeichen.\ntung hin sichtbar eine rote Tafel mit waagerechtem\nweißem Streifen und nach der freien Richtung hin          Dieses Anzeigen eines weiteren Talfahrers wird\nsichtbar eine grüne Tafel mit senkrechtem weißem        von den Posten unterhalb aufgenommen.\nStreifen gezeigt.                                         8. Die Flaggen oder Bälle werden eingezogen und\n3. Benutzt die Talschiffahrt das linke Fahrwasser    die Lichter gelöscht, wenn der angekündigte Tal-\nam Kammereck, so ersetzen Posten 3 (gegenüber           fahrer den Wahrschauposten ungefähr erreicht hat.\ndem Kammereck) und Posten 4 (am Betteck) die\nFlaggen durch gleichfarbige Bälle.\n§ 133\nBenutzt die Talschiffahrt gleichzeitig beide Fahr-\nwasser, so zeigen diese Posten gleichzeitig Flaggen                  Zusatzzeichen der Wahrschauen\nund Bälle.                                                 1. Erreicht der angekündigte Talfahrer km 551,60,\n4. Statt der Flaggen nach Nummer 1 zeigt Posten 2    unterhalb des Jungferngrundes, so zeigt Posten 3\n(auf dem Ochsenturm) Lichter gleicher Farbe und         (gegenüber dem Kammereck) eine kleine weiße Zu-\nBedeutung, die nur talwärts sichtbar sind. Außerdem     satzflagge.      ,\nzeigt er durch ein weißes Licht, das nur bergwärts        Dieses Zeichen wird von den Posten unterhalb\nsichtbar ist, der Talschiffahrt an, daß sie angekündigt aufgenommen.\nist.\n2. Erreicht der angekündigte Talfahrer km 552,60,\nDi~ses Licht wird als Blinklicht gezeigt, wenn bei   unterhalb des Geisenrückens, so ersetzen die Po-\neinem Wasserstand am Kauber Pegel von 1,20 m            sten 3 bis 6 die weiße Zusatzflagge nach Nummer 1\noder weniger ein Bergschleppzug über den Jungfern-      durdi eine kleine rote Zusatzflagge.\ngrund (km 551 ,00) hinausfährt.\n3. Erreicht der angekündigte Talfahrer bei km\nIst der Verkehr in beiden Richtungen gesperrt, so 554,30 die Lützelsteine, so ersetzt Posten 6 (an der\nzeigt Posten 2 - bergwärts und talwärts sichtbar - Bank) die rote Zusatzflagge nach Nummer 2 durrn\n- zwei rote Lichter übereinander. Ist das Fahr- eine kleine blaue Zusatzflagge. Er zeigt außerdem\nwasser nur für den Verkehr in einer Richtung ge- ein rotes Blinklicht, wenn auf der Strecke zwischen\nsperrt, so zeigt er nach der gesperrten Richtung hin km 554,30 und 555,40 nur einzelne Fahrzeuge zu\nsichtbar zwei rote Lichter übereinander und nach der Tal fahren.\nfreien Richtung hin sichtbar ein grünes Licht.\n4. Zeigt Posten 6 (an der Bank) eine kleine schräg-\nKönnen ausnahmsweise keine Lichtzeichen gege- geteilte blau-weiße Zusatzflagge, so bedeutet das,\nben werden, so zeigt Posten 2 die Flaggen nach den daß zwischen Bankeck und Loreley zwei Schlepp-\nNummern 1 und 2.                                        züge zu Berg fahren.","1436                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\n5. Zeigt Posten 5 (gegenüber der Loreley) eine                                     III. TEIL\nkleine schräggeteilte blau-weiße Zusatzflagge, so                Ubergangs- und Schlußbestimmungen\nbedeutet das, daß unterhalb des Jungferngrundes\nzwei Schleppzüge zu Berg fahren.                                                       § 135\nInkrafttreten\n§ 134\n1. Diese Polizeiverordnung tritt am       1. Januar\nAnlegen von Fahrgastschiffen in St. Goar             1955 in Kraft.\n1. Fahrgastschiffe, die in der Talfahrt in St. Goar         2. Abweichend hiervon treten in Kraft\nanlegen wollen, haben dem Posten 6 (an der Bank)\na) § 15 Nr. 2 Satz 4 und § 35 Nr. 1 und 2 am\ndiese Absicht durch eine blau-weiße Flagge am\n1. Juli 1955,\nVorschiff anzuzeigen.\nb) §§ 11 und 20 Nr. 1 Buchstabe c für andere\n2. Posten 6 winkt in diesem Fall mit einer blau-\nDruckbehälter als Schiffsdampfkessel so-\nweißen Flagge.\nwie § 10 Nr. 3 und § 12 am 1. Juli 1956.\nAnlage t\nBedeutung der Sdlallzeichen\n(§ 23 Nr 4)\n§§\n(Langer Ton: -       }                                         Buchstabe o)\nkurzer Ton: .\nAchtung                                          24 Nr. 1 Buchstabe a,\n41 Nr. 1 Buchstabe a,\n62 Nr. 2 Buchstabe a,\n81 Nr. 1\nAnnäherung an eine Schleuse oder an eine         62 Nr. 2 Buchstabe d,\nGierfähre mit Längsseil in der Bergfahrt         126\nAnnäherung an eine Schleuse oder an eine         62 Nr. 2 Buchstabe d,\nGierfähre mit Längsseil in der Talfahrt          126\nIch richte meinen Kurs nach Steuerbord          24, 38, 40, 43, 49\nIch richte meinen Kurs nach Backbord            24, 38, 40, 43, 49\nMeine Maschine geht rückwärts                   24\nIch bin manövrierunfähig                        24\nSie können nicht überholen                      42\nWenden über Steuerbord                          46, 47\nWenden über Backbord                            46, 47\nIch will überholen und gehe nach Steuerbord     43\n-- ..       Ich will überholen und gehe nach Backbord       43\nIch will in einen Hafen einfahren und dabei\nnach Steuerbord drehen                          50 Nr. 1\n---.\n{ Ich will einen Hafen verlassen und anschlie-\nßend nach Steuerbord drehen                     50 Nr. 2\nIch will in einen Hafen einfahren und dabei\nnach Backbord drehen                            50 Nr. 1\n- - - · · { Ich will einen Hafen verlassen und anschlie-\nßend nach Backbord drehen                       50 Nr. 2","Nr. 28 -        Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954                                           1437\nAnlage 2•)\nKennzeichen und Lichter von Fahrzeugen zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten\n(§ 36 Nr. 1)\nArtikel 23 der internationalen Vorschriften über\ndie Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Bin-\nnenwasserstraßen lautet:\n,. 1. Jedes Schiff muß mit einem hellblauen Strei-\nfen versehen sein, der mindestens 20 cm\nbreit ist und in Höhe des Decks um den\nSchiffskörper herumläuft.\n2. Jedes Schiff muß ausgerüstet sein\na) mit einer blauen rechteckigen Tafel, die\nmindestens 50 cm hoch und breit ist und\nauf beiden Seiten ein weißes, mindestens\n35 cm hohes „F\" trägt. Die Tafel ist längs-\nschiffs so aufzustellen, daß sie von beiden\nSchiffsseiten deutlich gesehen werden\nkann;\nb) mit einem hellvioletten Licht, das bei\nNacht in einem Umkreis von 200 m sicht-\nbar ist. Dieses Licht muß in einer Höhe\nvon wenigstens 2 m über dem Deck gesetzt\nsein.\"\nAnlage 3•)\nKennzeichen und Lichter von Fahrzeugen zur Beförderung feuergefährlicher,\nnicht zu de_n Sprengstoffen gehörender Gegenstände\n(§ 36 Nr. 2)\n§ 12 Abs. 1 der Bestimmungen über die Beför-\nderung feuergefährlicher, nicht zu den Sprengstof-\nfen gehörender Gegenstände auf dem Rhein lautet:\n,,Fahrzeuge, welche feuergefährliche Stoffe ge-\nladen haben, sollen bei Tag eine blaue Flagge mit\neinem großen weißen „F\" (lateinische Druck-\nschrift), bei Nacht eine blaue Laterne führen; die-\nselben müssen mindestens 4 m über Bord am\nMaste oder an einer Stange befestigt sein.\"\n•) Die Anlarwn 2 und 3 sind in der f'a,51rnq ahqedruckt, in der sie bei Inkrafttreten dieser Verordnung galten. Sie sind bei Änderungen\nder Vorschriften, denen sie entnommen sind, zu berichtigen.","1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nAnlage 4\nGroßfähren\n(§ 63 Nr. 1)\nHüningen-Weil\nAltrip-Mannheim-Rheinau\nOppenheim\nBingen-Rüdesheim\nSt. Goar-St. Goarshausen\nKoblenz-Ehrenbreitstein\nLinz-Kripp\nKönigswinter-Mehlem\nGodesberg-Niederdollendorf\nMondorf-Rheindorf\nOrsoy-Walsum\nEmmerich-Kleve\nAnlage 5\nDen Schiffbrücken gleichgestellte Fähren\n(§ 66)\nChalampe-Neuenburg\nRheinau-Kappel\nSeltz-Plittersdorf","Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954                     1439\nAnlage 6\nBildliche Darstellung der Zeichen und Lidlter\nErklärungen\nEs bedeuten:\nmax  =  höchstens  (maximum)\nmin = mindestens (minimum)\n[I                  Lichter, die nur über einen in dieser Polizeiver-\nordnung näher bestimmten Bogen des Horizonts\nsichtbar sind\na                  Lichter, die von allen Seiten sichtbar sind\nD                  Blinklidl.ter\nDie Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lidl.ter bei Nacht.\nSoweit einzelne der dargestellten Lichter dem Blick des Besdl.auers tat-\nsächlich entzogen sind, sind sie mit einem Punkt versehen.\n3","1440                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                                     DarsteUung der Zeichen und Lichter\n§ 28  Fahrtlichter der Selbstfahrer\nTopplicht:                                      weißes starkes Licht\n(4 m Mindesthöhe für Fahrzeuge\nbis 40 m Länge),\nSeitenlichter:                                    grünes helles Licht,\nrotes helles Licht,\nHeck.licht:                             weißes gewöhnliches Licht.\n2\n§ 29  Fahrtlichter der Schlepper                                                        3\nNr. 1. Einzelner Schlepper an der Spitze\neines Sd1leppzuges:\nTopplicht und Seitenlichter\nwie Selbstfahrer,\naußerdem                     zweites weißes starkes Licht,\nHecklicht:                   gelbes gewöhnliches Licht.\nNr. 2. Zwei oder mehrere Schlepper an                                      4\nder Spitze eines Schleppzuges:\nDie ersten beiden Schlepper\nFahrtlichter der Schlepper nach\nNr. 1, außerdem                drittes weißes starkes Licht.\n{Schlepper, die den ersten beiden folgen:\nnur ein weißes helles Licht.)\nNr. 3. Vorübergehender Vorspann:\nFahrtlichter der Schlepper nach\nNr. 2 Albs. 1.\n(Nr. 4. Schlepper, die nur längsseits gekuppelt\nschleppen, Fahrtlichter der Selbstfahrer\nwie Bild 1 und 9.)\n§ 30 Fahrtlichter der geschleppten Fahrzeuge und der Segelschiffe                       5\nNr. 1. Geschleppte Fahrzeuge:\nTopplicht:                                weißes helles Licht.","Nr. 28 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954                             1441\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                          Darstellung der Zeichen und Lichter\nNr. 2. Fahrzeuge unter Segel:                                   6\nim Topp:                          weißes helles Licht,\nam Bug:                   weißes gewöhnliches Licht.\n§ 31 Hecklkhter im Schleppzug                                              7\nNr. 1. Letzter Anhang:\nTopplicht:                        weißes helles Licht,\nHecklicht:                weißes gewöhnliches Licht.\nNr. 2. längsseits gekuppelte Fahrzeuge                          8\nam Schluß:\njedes dieser Fahrzeuge\nTopplicht:                        weißes helles Licht,\nHecklicht:                 weißes gewöhnliches Licht.\nNr. 3. Alle Anhänge längseits des                               9\nSchleppers gekuppelt:\nSchlepper:\nTopplicht und . Seitenlichter\nwie Selbstfahrer, .\nHecklicht:             weißes gewöhnliches Licht;\nAnhänge:\nTopplidlt wie geschleppte Fahrzeuge,\nHecklicht:             weißes gewöhnliches Licht.\n§ 32 Verdecktes Seltenlidlt der Sdllepper                                 10\nDas Seitenlicht ist auf dem längs-\nseits gekuppelten Anhang mög-\nlichst in gleicher Höhe wie das\nnicht verdeckte Seitenlicht des\nSchleppers zu setzen.","1442                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                        Darstellung der Zeichen und Lichter\n§ 33 Fahrtlidtter der Kleinfahrzeuge                                    11\nNr. 1. Kleinfahrzeuge mit eigener\nTriebkraft:\nErleichterungen:\na) Das weiße Topplicht braucht\nnur ein helles Licht zu sein;\nTopplicht kann in gleicher\nHöhe wie die Seitenlichter\ngesetzt werden, sofern es\nmindestens 1 m vor diesen\nsteht;\nTopplicht kann weniger als                        12\n1 m vor den Seitenlichtern\nstehen, sofern es mindestens\n1 m höher als diese gesetzt\nwird;\nI       j\nmin /m\n=~~J1L -.. l   ------\nI- _.f:   ---~ ---= -\nb) Hecklicht kann fehlen, Topp-                      13\nlicht muß dann von allen\nSeiten sichtbar sein;\nc) Seitenlichter dürfen unmittel-                    14\nbar nebeneinander gesetzt\noder in einer Laterne ver-\neinigt werden; in diesem Fall\nmuß das Topplicht mindestens\n1 m höher als die Seiten-\nlichter gesetzt werden.\nNr. 2. Kleinfahrzeuge ohne eigene                           15\nTriebkraft:               weißes gewöhnliches Licht.","Nr. 28 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954                             1443\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                        Darstellung der Zeichen und Lichter\n§ 34 Motorsegler und Fahrzeuge mit Schiebe- oder Ziehboot              16\nbei Tag:                           schwarzer Kegel.\n§ 35 Kennzeidlen der Schleppzüge bei Tag                               17\nNr. 1. Schlepper an der Spitze:\ngelber Zylinder mit schwarz-\nweißem Streifen oben und unten.\nNr. 2. Letzter Anhang:                          gelber Ball. 18\n-- - I\n1\n1\n1\nmin4m\n-- - -'-\nNr. 3. Längsseits gekuppelte Anhänge                         19\nam Schluß:\njedes dieser Fahrzeuge:                  gelber Ball.\nNr. 5. Unterhalb der Spyck'schen Fähre                       20\nkönnen die Kennzeichen der\nSchleppzüge bei Tag ersetzt\nwerden\nauf Schleppern und Anhängen\ndurch               rote Flagge mit weißem Quadrat\nin der Mitte.","1444                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                                Darstellung der Zeichen und Lichter\n§ 36 Kennzeichen und Lichter von Fahrzeugen zur Beförderung be-                   21\nstimmter gefährlicher Güter\n(Diese Zeidlen und Lidlter werden zusätzlich zu den sonst vorgesdlriebenen\ngeführt.)\nNr. l. Brennbare Flüssigkeiten:\nbei Tag:                    hellblauer Streifen und blaue\nrechteckige Tafel mit weißem\n,,F\" auf beiden Seiten,\nbei Nacht:                               hellviolettes Licht. 22\nNr. 2. Feuergefährliche Gegenstände:                                 23\nbei Tag:                   blaue Flagge mit weißem „F\",\nbei Nacht:                                     blaues Licht.  24\nNr. 3. Verflüssigtes oder unter Druck                                25\ngelöstes Ammoniakgas:\nbei Tag:                    rote quadratische Tafel mit\nweißem „E\" auf beiden Seiten\nund roter Zylinder,","Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954                                1445\nBesc:hreibung der Zeic:hen und Lic:hter                         Darstellung der Zeichen und Lic:hter\nbei Tag:                      zwei hellviolette Lic:hter 26\nübereinander.\n§ 38 Nr. 3. Begegnen                                                        27\nAusweic:hen nac:h Backbord:\nbei Tag:               hellbla~e Flagge nac:h Steuer-\nbord,\nbei Nac:ht:            weißes gewöhnliches Blink-\nlicht an Steuerbord.\n§ 41 Begegnen in engem Fahrwasser                                           28\nNr. 2. Zeichen, die der Bergschiff ahrt\ndie Annäherung von Talfahrern\nankündigen, und zwar von\n•\nTalsc:hleppzügen:                   weiße Tafel\noder\nweiße Flagge,\neinzelnen Talfahrern:                     rote Tafel     29\noder\nrote Flagge.\nNr. 3. Zeichen, welche die Durchfahrt                           30\njeweils nur in einer Richtung ge-\nstatten.\nDurchfahrt gestattet:    grüne Tafel mit senkrechtem\nweißem Streifen,\nD","1446                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                        Darstellung der Zeichen und Lichter\nDurchfahrt verboten:   rote Tafel mit waagerechtem   31\nweißem Streifen;\n=\nWahrschauzeichen vor                                 32\ndem Verbotszeichen:    quadratische weiße Tafel mit\nrotem Rand und schwarzem\nm\nAusrufungszeichen.\n§ 42 Uberholverbot                                                      33\nNr. 3. Strecken, auf denen jegliches\nUberholen verboten ist:\nam Ufer:              rechteckige weiße Tafeln mit\nrotem Rand und einer Spitze\nin Richtung der Strecke.\nNr. 4. Strecken, auf denen das gegen-                       34\nseitige tJberholen von Schlepp-\nzügen verboten ist:\nam Ufer:              dreieckige weiße Tafeln mit\nrotem Rand und der Spitze in\nRichtung der Strecke.\n§ 43 Nr. l. Uberholzeimen                                               35\nbei T~g\nauf dem Vorschiff:               · hellblaue Flagge,","Nr. 28 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954                            1447\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                           Darstellung der Zeichen und Lichter\nbei Nacht                                               36\nam Bug:                     weißes gewöhnliches Licht.\n§ 54  Vermeidung von Wellensdllag                                          37\nNr. 1. Buchstabe e. Strecken mit Geschwin-\ndigkeitsverminderung für Talfahrer\nam Ufer:             dreieckige rot-weiße Tafeln mit\nder Spitze in Richtung der Strecke.\nNr. 2. Schut21bedürf tige Fahrzeuge                             38\nzeigen\nbei Tag:\nbei Nacht:\nrot-weiße Flagge,\nrotes gewöhnliches Licht über einem\n--r\n1\nweißen gewöhnlichen Licht.                            1\n1,\nmm\n4m\nNr. 3. Sm-wimmende Geräte zeigen                                39\noberhalb der Spyck'schen Fähre\nbei Tag:\naußer den Flaggen nach § 77\nNr. 1 Buchstabe a             zweite rot-weiße Flagge,\nbei Nacht:          Lichter nach§ 77 Nr. 1 Buchstabe b.\nFestgefahrene oder gesunkene                             40\nFahrzeuge zeigen oberhalb der\nSpyck'schen Fähre\nbei Tag:\naußer den Flaggen nach § 94\nNr. 1 Buchstabe a             zweite rot-weiße Flagge,\nbei Nacht:         Lichter nach § 94 Nr. 1 Buchstabe b.\n4","1448                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                         Darstellung der Zeichen und Lichter\n§ 58 Nr. 3. Verständigung zwischen den Fahrzeugen eines Schlepp-         41\nzuges\nAnhänge benutzen\nbei Ta.g:\nbeliebige Flagge am Mast (z. B.\nReedereiflagge),\nbei Nacht:\nTopplicht.\nBuchstabe a. Schlepper kann mit\nvoller Kraft fahren:      Flagge oder Licht im Topp,\nBuchstabe b. Schlepper soll mit                        42\nhalber Kraft fahren:\nFlagge oder Licht auf Halbmast,\nBuchstabe c. Schlepper soll so-                        43\nfort stoppen:         Fl1agge oder Licht niedergeholt.\n§ 59 Sperrung der Sdliff ahrt                                            44\nbei Ta.g:                  rote Tafel mit waage-\nrechtem weißem Streifen,\n=\nbei Nacht:                 zwei rote starke Lichter\nübereinander.\n§ 60 Gesperrte Wasserflädlen                                             45\nroter Ball mit waage-\nrechtem weißem Ring.","Nr. 28 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954                             1449\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                         Darstellung der Zeichen und Lichter\n§ 61 Lichter der Fähren                                                   46\nNr. 1. Sämtliche Fähren:\nTopplicht:          grünes helles Licht (4m Mindest-\nhöhe für Fähren bis 12 m Länge),\ndarunter                         weißes helles Licht.\nNr. 2. Freifahrende Fähren mit eigener                        47\nTriebkraft:\naußerdem                 Seitenlichter und Hede.licht.\nNr. 3. Gierfähren am Längsseil:                               48\noberster Buchtnachen oder\nDöpper:                  weißes gewöhnliches Licht.\n§ 62 Nr. 2. Buchstabe b. Zeichen nicht freifahrender Fähren               49\nbeim Halten im Fahrwasser an\nder gesperrten Seite:\nbei Tag:\noberhalb der Spydc'schen Fähre:           rote Flagge,\nunterhalb der Spydc'schen Fähre:      schwarzer Ball,\nbei Nacht:                         rotes helles Licht, 50\naußerdem                          Lichter der Fähren.","1450                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                                   Darstellung der Zeichen und Lichter\n§ 63   Nr. 3 Vorfahrtredlt filr Großfähren                                            51\nGroßfähre will Kurs eines\nSchleppzuges kreuzen:\nbei Tag:                                         weiße Flagge,\nbei Nacht:                      zweites grünes helles Licht.\n§ 64   Durdlfahrt unter festen Brtl<ken                                               52\nNr. 2. Gesperrte Offnung\nbei Tag:                       rote Tafel mit waagerechtem\nweißem Streifen\n(oder rotes starkes Lidlt),\nbei Nacht:                                 rotes starkes Licht.\nNr. 4. Empfohlene Offnung\nbei Tag                         quadratische, auf der Spitze\n53r--------------\nstehende gelbe Tafel\n(oder gelbes starkes Lidlt),\nbei Nacht:                               gelbes starkes Licht.\n(§ 65 Durddabrt durch Schiflbrihken\nsiehe Bilder Nr. 28 bis 32.)                                    54\n§ 68  Nr. 1. Budlstabe g. Stromstreckeil mit Liegeverbot\nam Ufer:                     rechteckige weiße Tafeln mit\nrotem Rand, roter Diagonale,\nschwarzem „Pu und einer\nSpitze in Richtung der Strecke .\n.§ 12  Lidlter stilliegender Fahrzeuge-                                               55\nNr. 1. Alle Fahrzeuge\nauf der Fahrwasserseite:                weißes gewöhnliches\nLicht.","Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954                            1451\nBesenreibung der Zeichen und Lichter                        Darstellung der Zeichen und Lidlter\nNr. 3. Fisdlereif ahrzeuge                                    56\nam Ausleger auf der Fahrwasser-                 .\nseite:                   weißes gewöhnliches Licht,\naußerdem                            Lidlt nadl Nr. 1.\n§ 73 Lichter stilliegender Flöße                                          57\nan jeder der beiden dem Fahr-\nwasser zugekehrten Edcen:\nzwei weiße gewöhnlidle Lidlter.\n2 ·4\n~\nm ;,\n---\n.!\n-~-.\n=-,.,;;,.~J\nV//~\n--.\n'(__/1J1n  4m\n~lj\n.,..,\n,,,.      -- -- !\n~\n§ 74 Buchstabe c. Lichter schwimmender Anlagen                            58\nauf der Fahrwasserseite:      mindestens ein gelbes\ngewöhnlidles Licht.\n§ 76 Kennzeichnung der Anker                                              59\nbei T,ag\nüber dem Anker:                  hellblauer Döpper,\nbei Nacht                                             60\nauf dem Fahrzeug:\ngelbes gewöhnliches Licht unter\neinem weißen gewöhnlichen Licht.","1452                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                            Darstellung der Zeichen und Lichter\n§ 77 Nr. 1. Zeidlen der schwimmenden Geräte                                 61\nbei Tag:\noberhalb der Spyck'schen Fähre:\nnach der Seite, an der das\nFahrwasser frei ist,              rot-weiße Flagge,\nnach der Seite, an der das\nFahrwasser nicht frei ist,              rote Flagge;\nunterhalb der Spyck'schenFähre:\nnach der Seite, an der das\nFahrwasser frei ist,           zwei schwarze Bälle,\nnach der Seite, an der das\nFahrwasser nicht frei ist,       ein schwarzer Ball;\nbei Nacht:                                                62\nnach der Seite, an der das\nFahrwasser fr-ei ist,\nein weißes helles Licht und\ndarüber ein rotes helles Licht,\nnach der Seite, an der das\nFahrwasser nicht frei ist, ein rotes helles Licht;\nwenn das Fahrwasser auf beiden                            63\nSeiten frei ist,\nbei Tag:\noberhalb der Spyck'schen Fähre:\nnach beiden Seiten                rot-weiße Flagge;                                     - .-\nunterhalb der Spyck'schen Fähre:\nnach beiden Seiten             zwei schwarze Bälle;\n0  1    1\n- .. -\n1m\nbei Nacht:                                                64\nnach beiden Seiten      ein weißes helles Licht und\ndarüber ein rotes helles Licht.\n§ 84 Ankerverbot                                                            65\nam Ufer:        weiße Tafel mit rotem Rand und\nrot durchstrichenem umgekehrtem\nschwarzem Anker.","Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954                            1453\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                        Darstellung der Zeichen und Lichter\n§ 94 Nr. l. Kennzeichnung festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge      66\nbei Tag:\noberhalb der Spyck'schen Fähre:\nnach der Seite, an der das\nFahrwasser frei ist,           rot-weiße Flagge,\nnad1 der Seite, an der das\nFahrwasser nicht frei ist,           rote Flagge;\nunterhalb der Spyck'schen Fähre:\nnach der Seite, an der das\nFahrwasser frei ist,       zwei schwarz€; Bälle,\nnach der Seite, an der das\nFahrwasser nicht frei ist,   ein schwarzer Ball;\nbei Nacht:                                            67\nnach der Seite, an der das\nFahrwasser frei ist,\nein weißes helles Licht und\ndarüber ein rotes helles Licht,\nnach der Seite, an der das\nFahrwasser nicht frei ist, ein rotes helles Licht;\nwenn das Fahrwasser auf beiden                         68\nSeiten frei ist,\nbei Tag:\noberhalb der Spyck'schen Fähre:\nnach beiden Seiten             rot-weiße Flagge;\nunterhalb der Spyck'schen Fähre:\nnach beiden Seiten         z~ei schwarze Bälle;\nbei Nacht:                                             69\nnach beiden Seiten\nein weißes helles Licht und\ndarüber ein rotes helles Licht.\n§ 94 Nr. 4. Kennzeichnung von Brilckenpfellem ohne Oberbau              10\nbei Nacht:                         weißes Blinklicht.","1454                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                         Darstellung der Zeichen und Lichter\n§ 100 Reeden und Liegeplätze                                               71\nNr. 1. Kennzeichnung der Grenzen der\nReeden\nam Ufer:               rechteckige weiße Tafeln mit\nschwarzem „R;' und einer\nR                  R\nSpitze in Richtung der Reede.\nNr. 2. Kennzeichnung der Grenzen der                          72\nLiegeplätze\nam Ufer:               rechteckige blaue Tafeln mit\nweißem \"p- und einer Spitze\nin Richtung des Liegeplatzes.\n§ 105 Uberwadmng                                                           73\nNr. 1. Fahrzeug des Beamten, der an\nBord kommen will, zeigt\nbei Tag:           Flagge in Landesfarben:\na) Schweiz, b) Frankreich,\nc) Deutschland, d) Niederlande;\nbei Nacht:                           rotes Blinklicht. 74\n§  110 Slgnalstation an der deutsdl-sdlweizerisdlen Grenze (km 170)        75\nBergfahrer müssen anhalten,\nwenn talwärts sichtbar:                   rotes Licht;","Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954                            1455\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                         Darstellung der Zeichen und Lid1ter\nTalf ahrer und aus dem Hüninger                        76\nKanal kommende Fahrzeuge\nmüssen anhalten, wenn berg-\nwärts sichtbar:                           rotes Licht.\n§ 113 Wahrschauzeic:h.en bei Wyk-by-Duurstede                            77\nFahrzeuge kommen von der\nSchleuse Wyk-by-Duurstede\n(rechtes Ufer):                 ein gelbes Blinklicht;\nFat\\rzeuge kommen von der                              78\nSchleuse Ravenswaay (linkes\nUfer):                         zwei gelbe Blinklichter\nübereinander;\n•\n•          •\n,    /\\\n..\n79\nFahrzeuge kommen aus beiden\nRichtungen:                   drei gelbe Blinklichter.\n§ 118 Wahrschauen der Flöße                                              80\nNr. 2. Floß mit Wahrschaunachen\n(¼ bis 11/2 Std. vorausfahrend)\nauf Nachen:                rot-weiß-karierte Flagge;\nNr. 4. Floß ohne Wahrschaunachen\nauf Floß:                   rot-weiß-karierte Flagge.\n5","1456                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                          Darstellung der Zeichen und Lichter\n§ 121 Verbot der Nadltsdllffahrt unterhalb der Spyck'sdlen Fähre            81\nbei Nacht:\nam Ufer                   rotes Licht an weißer Tafel\n(die verbotenen Strecken sfod\nauf der Tafel angegeben).\n§ 124 Hodlwasser unterhalb der Spyck'sdlen Fähre                            82\nGeschwindigkeit vermindern, wo\nam Ufer\nbei Ta,g:                           rot-weiße Flagge,\nbei Nacht:      ein weißes gewöhnliches Licht und\ndarüber ein rotes gewöhnliches Licht.\n§ 125 Großer Elsässisdler Kanal                                             83\nNr. t. und Nr. 2. Grenzen der Sdüff-\nfahrt:\nbei Tag:                     rote Tafelmitwaage-\nrechtem weißem Streifen,\nbei Nacht:              zwei rote g,ewöhnliche Lichter\nüibereinander.\n§ 126 Nr. 2. Annäherung an die Sdlleusen des Großen Elsässisdlen            84\nKanals\nFahrzeuge, die in die Schleuse\neinfahren wollen, zeigen\nbei Tag:                                 weiße Flagge,\nbei Nacht:              rotes gewöhnliches Licht etwa\n1 m unter dem Topplicht.\n§ 128 Durdlf ahren der Sdileusen des Großen Elsässisdlen Kanals             85\n•                    •\nNr. 1. Schleuse zeigt, wenn\nEinfahrt verboten\n(Schleuse geschlossen):_             zwei rote Lichter\nin gleicher Höhe,","Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954                             1457\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                          Darstellung der Zeichen und Lichter\nEinfahrt verboten                                       86\n(Schleuse wird geöffnet):           ein rotes Licht\noder\nein rotes und ein\ngrünes Licht in\ngleich.er Höhe,                       •\n•                   •\nEinfahrt gestattet:                zwei grüne Lichter   87\n•                   •\nin gleicher Höhe,\n••\nSchleuse außer Betrieb:        zwei rote Lichter        88\nübereinander\noder\ndrei rote Lichter, davon\nzwei übereinander.\n••                   •\nNr. 2. Schleuse zeigt, wenn Ausfahrt                           89\n+\ngestattet:                          blaues Blinklicht.\n§ 129 Wahrschauen an der Blnger-Lodl-Strecke                              90\nWahrschauposten 3 {unterhalb\ndes Binger Lochs) ist besetzt:              blauer Ball","1458                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nBesdueibung der Zeichen und Lichter                         Darstellung der Zeichen und Lichter\n§ 130 Fahrt durch die Dinger-Loch-Strecke                                91\nNr. l. Buchstabe a.\nAnmeldung der Talschiffahrt vor\nder Abfahrt von Bingen oder vor\nder Vorbeifahrt an Rüdesheim\nfür das Neue Fahrwasser:           weiße Flagge,\nfür das Binger-Loch-Fahr-                         92\nwasser:           rote Flagge und weiße Flagge;\nFreigabe der Talschiffahrt durch                     93\nPosten 2 (auf dem Mäuseturm)\nfür das Neue Fahrwasser\nfür Schleppzüge mit Aus-\nnahme von Floßschleppzügen:       weiße Scheibe,\nfür Einzelfahrer:                  gelbe Scheibe, 94\nfür Floßschleppzüge:           gelbe Scheibe und  95\nweiße Scheibe;","Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954                           1459\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                        Darstellung der Zeichen und Lichter\nfür das Binger-Loch-Fahrwasser                        96\nfür Schleppzüge mit Aus-\nnahme von Floßschleppzügen:       weiße Flagge,\nfür Einzelfahrer:                  gelbe Flagge,  97\nfür Floßschleppzüge:              gelbe Flagge    98\nund\nweiße Flagge.\nBuchstabe b.                                          99\nHalt für die Bergsc:hiff ahrt bei\nkm 531,40:\nPosten 2 (auf dem Mäuseturm)\nzeigt\nfür das Neue Fahrwasser:\nweiße Scheibe mit rotem Rand,\nfür das Binger-Loch-Fahrwasser:                      100\nweiße Flagge mit rotem Rand,","1460                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nBesdueibung der Zeichen und Lichter                         Darstellung der Zeichen und Lichter\nfür beide Fahrwasser:                                101\nweiße Scheibe mit rotem Rand\nund\nweiße Flagge mit rotem Rand.\nBuchstabe c.\nSperrung der Schiffahrt:                             102\nPosten 2 zeigt auf der Spitze des\nMäuseturms\nfür das Neue Fahrwasser:\nrote Scheibe mit waage-\nrechtem weißem Streifen,\nfür das Binger-Loch-Fahrwasser:                      103\nrote Flagge mit waage-\nrechtem weißem Streifen,\nfür beide Fahrwasser:       rote Scheibe mit waage-  104\nrechtem weißem Streifen\nund\nrote Flagge mit waage ·\nrechtem weißem Streifen,\n§ 132 Fahrt durch die Strecke Lorch-St. Goar; Hauptzekhen der           105\nWahrschauen\nNr. 1. Die Wahrschauposten\n1 (an der Wirbelley)\n3 (gegenüber dem Kammeredc)\n4 (am Bettedc)\n5 (gegenüber der Loreley)\n6 (an der Bank)\nzeigen zur Ankündigung der Tal-\nschiffahrt\nbei Schleppzügen mit Aus-\nnahme von Floßschle,ppzügen:       weiße Flagge,","Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954                            1461\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                          Darstellung der Zeichen und Lichter\nbei Einzelfahrern:                   rote Flagge,\nbei Floßschleppzügen:             rote Flagge     107\nund\nweiße Flagge.\nNr. 2. Die Wahrschauposten zeigen,\nwenn die Schiffahrt in beiden\nRichtungen gesperrt ist:   rote Flagge mit waage-\nrechtem weißem Streifen,\nwenn die Schiffahrt in einer\nRichtung gesperrt ist, nach der\ngesperrten Richtung hin sicht-\nbar:                       rote Tafelmitwaage-\nrechtem weißem Streifen,\nwenn die Schiffahrt in einer                           109\nRichtung gesperrt ist, nach der\nfreien Richtung hin sichtbar:\n·                      grüne Tafel mit senk-\nrechtem weißem Streifen.\nNr. 3. Benutzt die Talschiffahrt das                          110\nlinke Fahrwasser am Kammer-\neck, so zeigen Posten 3 (gegen-\n.üb-er dem Kammereck) und\nPosten 4 (am Betteck)\nbei Schleppzügen mit Aus-\nnahme von Floßschleppzügen:\n0\nweißen Ball,","1462                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nBesc:hreibung der Zeic:hen und Lic:hter                        Darstellung der Zeic:hen und Lic:hter\nbei Einzelfahrern:                       roten Ball, 111\nbei Floßsc:hleppzügen:                              112\nroten Ball und weißen Ball.\nBeide Posten zeigen,                                    113\nwenn die Talsc:hiff ahrt beide\nFahrwasser am Kammereck be-\nnutzt,\nbei Schleppzügen mit Aus-\nnuhme 'von Floßsc:hleppzügen:     weiße Flagge und\nweißen Ball,\nbei Einzelfahrern:                rote Flagge und   114\nroten Ball,\nbei Floßsc:hleppzügen:                              115\nrote Flagge und weiße Flagge\nsowie\nroten Ball und weißen Ball.","Nr. 28 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954                                   1463\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                         Darstellung der Zeichen und Lichter\nNr. 4. Posten 2 (auf dem Ochsenturm)                         116\nzeigt\ntalwärts sichtbar\nbei Schleppzügen mit Aus-\nnahme von Floßschleppzügen:    ein weißes Licht,\n-- ......\nbei Einzelfahrern:                ein rotes Licht, 117\nbei Floßschleppzügen:         ein rotes Licht und  118\nein weißes Licht,\nbergwärts sichtbar,                                   119\num der Talschiffahrt anzuzei-\ngen, daß sie angekündigt ist:   ein weißes Licht,\num der Talschiffahrt bei                           120\neinem Wasserstand am Kau-\nber Pegel von 1,20 m oder\nweniger anzuzeigen, daß ein\nBergschleppzug über den\nJungferngrund hinausfährt:\nein weißes Blinklicht.\n~- .. r\n·--..::··· ··--'!' ·-","1464                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nBesdlreibung der Zeichen und Lichter                           Darstellung der Zeidlen und Lichter\nPosten 2 zeigt,                                        121\nwenn die Sdliffahrt gesperrt\nist, nach der gesperrten (oder\nden gesperrten) Richtung(en)\nhin sichtbar:     zwei rote Lidlter übereinander,\n:• . .1::\nwenn die Schiffahrt nur in                          122\neiner Richtung gesperrt ist,\nnach der freien Richtung hin\nsichtbar:                         ein grünes Lidlt.\n§ 133 Fahrt durch die Strecke Lorch-St. Goar; Zusatzzeichen der           123\nWahrschauen\nNr. 1. Posten 3 (gegenüber dem Kam-\nmereck) und die Posten unter-\nhalb davon zeigen,\nwenn die Talsdliffohrt unter-\nhalb des Jungferngrundes ist:\nkleine weiße Zusatzflagge.\nNr. 2. Posten 3 (gegenüber dem Kam-                           124  r-----------~·            ~~-\nmereck) und die Posten unter-\nhalb davon zeigen,\nwenn die Talschiffahrt unter-\nhalb des Geisenrückens ist:\nkleine rote Zusatzflagge.\nNr. 3. Posten 6 (an der Bank) zeigt,                          125\nwenn die Talschiff ahrt die\nLützelsteine erreicht hat:                                                                 ,,.\nkleine blaue Zusatzflagge;","Nr. 28 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1954                             1465\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                         Darstellung der Zeichen und Lichter\nPosten 6 zeigt außerdem,                               126\nwenn zwischen km 554,30 und\n555,40 nur einzelne Fahrzeuge\nzu Tal fahren:\nein rotes Blinklicht.\nNr. 4. Posten 6 (an der Bank) zeigt,                          127\nwenn zwei Bergschleppzüge\nzwischen Bankeck und Lore-\nley sind:         kleine blau-weiße Zusatzflagge.\nNr. 5. Posten 5 (gegenüber der Loreley)\nzeigt,\nwenn zwei Bergschleppzüge\nunterhalb des Jungferngrun-\ndes sind:        kleine blau-weiße Zusatzflagge.\n§ 134 Anlegen von Fahrgastschiffen in St. Goar                            128\nFahrgastschiff will in der Talfahrt in\nSt. Goar anlegen:\nNr. l. Fahrgastschiff zeigt               blau-weiße Flagge;\nNr. 2. Posten 6 (an der Bank) winkt mit                        129\nkleiner blau-weißer Flagge."]}