{"id":"bgbl2-1954-26-1","kind":"bgbl2","year":1954,"number":26,"date":"1954-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1954/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1954-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1954/bgbl2_1954_26.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung","law_date":"1954-12-19T00:00:00Z","page":1207,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1207\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1954               Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1954                                                                       Nr.26\nTag                                              Inhalt:                                                                        Seite\n19. 12. 54 Gesetz zur Einführung der Rheinschiffahrtpollzeiverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1207\n13. 12. 54 Verordnung zur Änderung des Ortsklassenverzeichnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1208\nGesetz\nzur Einführung der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung.\nVom 19. Dezember 1954.\nDer Bundestag hat das folgende          Gesetz be-       die Vorschriften für Ubertretungen entsprechend an-\nschlossen:                                                  zuwenden.\n§ 1                                                                    § 3\n(1) Um die auf dem Rhein geltenden Verkehrs-                (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13Abs. 1\nvorschriften dem Fortschritt der Technik und den Er-        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nfordernissen eines gesteigerten Verkehrs anzupas-           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nsen, wird der Bundesminister für Verkehr ermächtigt,           (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in\ndie Rheinschiff ahrtpolizeiverordnung in der von der        diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen\nZentralkommission für die Rheinschiffahrt beschlos-         werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nsenen Fassung ohne Zustimmung des Bundesrates zu            Oberleitungsgesetzes.\nerlassen.                                                                                         § 4\n(2) Der Bundesminister für      Verkehr kann die            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nRheinschiff ahrtpolizeiverordnung unter Beachtung           kündung in Kraft, hinsichtlich des § 2 jedoch im Land\nder Gesichtspunkte des Absatzes 1 ohne Zustimmung           Berlin erst am Tage nach der Verkündung des Uber-\ndes Bundesrates ändern, ergänzen oder in neuer              nahmegesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für\nFassung erlassen, sofern ein Beschluß der Zentral-          Berlin.\nkommission für die Rheinschiffahrt dies vorsieht\noder zuläßt.                                                   (2) , Mit dem       Inkrafttreten der Rheinschiffahrt-\npolizeiverordnung tritt die Schiffahrtpolizeiverord-\n§ 2                              nung für das deutsche Rheinstromgebiet vom 18. Ja-\nZuwiderhandlungen gegen die Rheinschiffahrt-             nuar 1939 (Reichsgesetzbl. II S. 41) in der Fassung\npolizeiverordnung werden nach dem Strafrahmen               der Verordnungen vom 17. Februar 1951 (Bundes-\ndes Artikels 32 der revidierten Rheinschiffahrtsakte        gesetzbl. II S. 30), vom 20. Februar 1953 (Bundes-\nvom 17. Oktober 1868 in der Fassung der Bekannt-            anzeiger Nr. 38 vom 25. Februar 1953) und vom\nmachung vom 27. September 1952 (Bundesgesetzbl. I           15. Juni 1954 (Bundesanzeiger Nr. 113 vom 16. Juni\nS. 645) bestraft. Auf diese Zuwiderhandlungen sind          1954) außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn/Lörrach, den 19. Dezember 1954.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}