{"id":"bgbl2-1954-25-1","kind":"bgbl2","year":1954,"number":25,"date":"1954-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1954/25#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1954-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1954/bgbl2_1954_25.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung","law_date":"1954-12-19T00:00:00Z","page":1135,"pdf_page":1,"num_pages":69,"content":["1135·\nBundesgesetzblatt\n- Teil II\n1954                Ausgegeben zu Bonn aID. 21. Dezember 1954                                                          Nr. 25\nTag                                               Inhalt:                                                             Seite\n19. 12. 54 Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1135\n16.' 12. 54 Bekanntmachung über. die Erweiterung des Geltungsbereiches des Abkommens vom 28. Juli\n1951 über die 'R~chtsstellung der Flüchtlinge .....' .........•.......................... , .                1204\n15. 11.-54 Bekanntmachung über das Inkrafttreten derVereinbarung vom 15. Dezember 1953 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen ·Eidgenossenschaft über die Ver-\nlängerung der Vereinbarung _über die Fürsorge für Hilfsbedürftige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  Ü06\nVerordnung zur Einführung\n, der Binnensdt.iffahrtstraßen-Ordnung.\nVom 19_. Dezember 1954.\nAuf Grund des\"§ 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs               (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:\n· in Verbindung mit den Artikeln 89 und 129 Abs. 1                       a) Am 1. Juli 1955_\ndes Grundgesetzes und auf Grund des § 15 Abs. 2\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952                        § 7 Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 und § 35 im ge-\n(Bundesge~etzbL I S. 1) wird ve_rordnet:                                  samten Geltungsbereich,\n§ 15 Nr. 1 Abs._-1 .Satz 2 (hinsichtlich der\nArtikel 1                                         -Zweifarbigkeit) auf den westdeutschen.Ka-\n-      Die als/Anlage,,beigefügte Binnenschiffahrtstraßen-\nOrdnung gilt auf den· Bundeswasserstraßen,· die in\nden Sonderbestimmungen des zweiten Teils auf-·\nnälen, im Stromgebiet der Weser, auf der\nElbe, der Ilmenau und dei:n Elbe-Lübeck-\nKanal,\ngeführt sind, sowie in den an ihnen gele~enen                               § 15 -We- im Stromgebiet der Weser;\nbundeseigenen Häfen, ~oweit nicht Hafenpolizei-\nverordnungen abweichende Bestimmungen ent-                             b) am 1. Juli 1956 ·\nhalten. ··                                                                  § 12· und § 23 Nr. 3 im gesamten Geltungs-\n.Artikel 2                                           bereich,\n(1) Strom- und Schiffahrtpolizeibehörden im Sinne                       § 15 auf dem Neckar, dem Main, der Lahn,\ndieser Polizeiverordnung \"Sind die Mittelbehörden                        . der Mosel, der Saar und dem Schiffahrtsweg\nder Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes.                          Rhein-Kleve,\nDiese sind befugt, die Regelung örtlicher Verhält-\nnisse ihren nachgeordneten Stellen zu übertragen.                          § 13  und   § 15 Nr. 2 auf den westdeutschen\nKanälen, im Stremgebiet der Weser, auf der\n(2) Zuständig zur Anbringung der Einsenkungs-: .                        Elbe, der Ilmenau und dem Elbe-Lübeck-\nmarken nach § 13, der Tiefgangsanzeiger nach § 15                          Kanal,\nNr. 1 uhd der Schraubentiefgangsanzeiger nach § 15\n§ 14 -We- Nr. 2 im Stromgebiet der Weser;\nNr. 2 sind die Schiffsuntersuchungskommissionen\nund, wo solche nicht gebildet sind, die Schiffseich-                  c) § 10 Nr. 3- auf Grund besonderer Rechtsver-\n, ämter.                                           ·                         ordnung des Bundesministers für Verkehr.\nArtikel 3\nZuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverord-\nnung und die zu ihrer Durchführung und Ergänzung                                          Artikel      ö\nerlassenen Anordnungen werden nach § 366 Nr. i-o                 (1) Bis zum Umbau der Signaleinrichtungen kann .\ndes Strafgesetzbuchs bestraft, sofern nicht nach ande- die Durchfahrt durch bewegliche Brücken abweichend· ·\nren Vorschriften· eine höhere Strafe verwirkt ist.            von § 65 Nr. 2- durch folgende Zeichen geregelt.\nwerden:                                  ·\nArtikel 4\nDiese Polizeiverordnung giit auch i:q1 Land Be~Ün,\n'a)   An  den Hubbrücken über den Elbe-Lübeck-\nKanal in Lübeck durch eine rechteckige\nsofern· sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.                          grüne oder rote T~fel mit weißem Rand und\ndurch ein gleichseitiges grünes Dreieck mit\nArtikel 5\nweißem Rand, und zwar\n(1) Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Januar\n1955 in Kraft, hinsichtlich des Artikel~ 3 jedoch im                      wenn    die   Durchfahrt     in    Richtung     Elbe  ge-\nLand Berlin erst am Tage nach der Verkündung der                        , stattet  ist, durch                               ·\nPbemahmeverordnung im Gesetz-· und · Verord-                                 die grüne Tafel\nnungsblatt für Berlin.                                                       und das Dreieck mit der Spitze nach oben;","1136                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nwenn die Durchfahrt in ·Richtung Trave ge-                    zwei grüne Lid;lter übereinander oder\n. stattet ist, durch                                            zwei grüne runde Scheiben mit wei-\ndie grüne Tafel                                            ßem Rand übereinander,\nund das Dreieck mit der Spitze nach unten;               bei Nacht\nwenn die Durchfahrt verboten ist, durch                       zwei grüne Lichter übereinander;\ndie rote Tafel.                                       wenn d,ie fünfahrt verboten ist,\nDiese Zeichen werden bei Nacht angestrahlt.                 bei Tag\nSind beide Hubbrücken gleichzeitig geschlos~                   zwei rote Tafeln übereinander oder\nsen, so wird zusätzlich bei Tag ein etwa 1 m                  eine rechteckige rote Tafel mit waage-\nlanger roter Signalarm nach der Fahrwas-                      rechtem weißem Streifen.           ·\nserseite, bei Nacht ein rotes Licht gezeigt.\n(3) Bis zur Aufstellung der Zefchen nach§ 41 Nr. 2,\nb) An den übrigen beweglichen Brücken,              § 64 Nr. 2, § 84a Nr. 2, § 101 Nr. 2, § 102 Nr. 4 Abs. 2\nwenn die Durchfahrt gestattet ist,             Satz 2, § 17 -Ne- und § 17 -Ma- werden die bisherigen,\nbei Tag durch                               Zeidlen weiter verwendet.\nzwei grüne Lichter übereinander oder\nzwei grüne runde Scheiben mit weißem                             Artikel 1\nRand übereinander,                          (1) Am 1. Januar 1955 tritt die Deutsdle Binnen-\nbei Nacht durch                            sdliffahrtpolizeiverordnung vom 12. April 1939\nzwei grüne Lichter überejnander;          (Reichsgesetzbl. II S. 655) außer Kraft.\nwenn die Durchfahrt verboten ist, bei Tag         (2) Die auf Grund der Sdliffahrtpolizeiverordnung\ndurch                                          für das de.utsdle Rheinstromgebiet vom 18. Januar\nzwei rote-Tafeln übereinander oder         1939 (Reidlsgesetzbl. II S. 41) für die Nebenwasser-\neine rechteckige rote Tafel mit waage-     läufe des Rheins und die auf Grund der Deutsdlen\nrechtem weißem Streifen. ·                 Binnensdliffahrtpolizeiverordnung vom 12. April\n1939 erlassenen schiffahrtpolizeilidlen Anordnµngen\n(2) Bis     zum Umbau· der Signaleinrichtungen         bleiben in Kraft, bis die zuständige Strom- und Schiff-\nkönnen an Schleusen abweichend von § 105 Nr. 1\nfolgende Zeichen gegeben werden:\na) An den Mainschleusen Kostheim, Edders-\nfahrtpolizeibehörde sie aufhebt.\n(3) Aufredlterhalten bleiben auch ·weiterhin fol-\ngende Vorsdlriften über die Befähigung und Eignung\n-\nheim und Frankfurt-Griesheim                   von Schiffsführern und -mannschaften, den Bau, die\nbei Tag und bei Nacht, wenn die Einfahrt       Ausrüstung, die Bemannung und den Betrieb der\nin die kleine Kammer oberhalb des Mittel-   Fahrzeuge, Flöße und sdlwimmenden Anlagen in\nhauptes gestattet ist,                      ihrer jeweils geltenden Fassung:\nein grünes Licht,                               a) Au~ dem Neckar\nin die große Kammer unterhalb des Mittel-              §§ 2 und 5 der Polizeiordnung für die Sdliff-\nhauptes gestatt~t ist,                                fahrt und Flößerei auf dem Neckar vom\nzwei grüne Lichter übereinander,                    17. April 1894 (Württembergisdles Regie-\nrungsblatt S. 89),\nin die ganze Schleuse. gestattet ist,\n16. April 1894 (Badisdles Gesetz- und Ver-\ndrei grüne Lichter übereinander.\n.          ordnungsblatt S. 149),\nWenn keine Sichtzeichen gegeben werden,                   17. April 1894 (Hessisches Regierungsblatt\nist die Einfahrt verboten.                 ·                              s. 97)\nb) Im übrigen Bereich des Mains, im Bereich                   mit der Maßgabe, daß die Strom- und Schiff-\ndes Neckars, der Lahn und der Mosel,                      fahrtpolizeibehörde für die Führung von\nwenn die Einfahrt g1:.stattet ist,                        Fahrzeugen von weniger als 15 Tonnen\nTragfähigkeit Erleidlterungen gewähren\nbei Tag \"\n_kann;\nfür. die Schleusung zu Berg ein grünes\nLicht oder eine grüne runde Scheibe mit            b) auf dem kanalisierten Main\nweißem Rand,                                          § 2 Nr. 1 und §§ 30 und 31 der Sdliffahrts-\nbei Nacht                                             Polizeiordnung ·für den kanalisierten Main\nfür die Schleusung zu Berg ein grünes                 vom 3. April 1925 (ReichsgesetzbL II S. 123);\nLicht.                                '            c) auf den westd·eutsdlen Kanälen\nWenn keine Sichtzeichen gegeben werden,                   § 6 Abs. 1 bis 7 und § 7 der Strom- und Schiff-\nist die Einfahrt verboten.                                fahrtspolizeiverordnung für die westdeut- ·\nsdlen Kanäle vom 23: Juli 1938 (Reichs-\nc) Im Bereich der westdeutschen Kanäle, des                   gesetzbl. II S. 266) mit der Maßgabe, daß\nElbe-Lübeck-Kanals, der Ilmenau und des                   die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde\nStromgebiets der Weser,                                   Auflagen erteilen. kann, wenn Fahrzeuge\nwenn die Einfahrt gestattet ist,                          Schrauben mi.t besonderer Wühlwirkung\nbei Tag                                               verwenden;","Nr. 25 -   Tag der Ausgab.e: Bonn, den 21. Dezember 1954                                                          1137\nd) auf der Weser                                                     27. Februar 1907 (J.ippische                             Gesetzsamm-\n§~ 5, 7, 11, 13 und 27 der Polizeiverordnung\nlung S. 605),\nfür die Schiffahrt und Flößerei auf der                              12. März 1907 (Bremisches Gesetzblatt\nWeser von Hann.-Münden bis zur Kaiser-\ns. 31},\n5. März 1907 (Oldenburgisches Gesetz-\nbrücke in Bremen vom\nblatt S. 501);\n21·. Februar 1907 (Sonderbeilage zum Amts-                  e} auf der Elbe\nblatt der Regierungen                       Artikel 1 und Artikel 2 Abs. 1 der Anlage\n. Kassel Nr. 13, Hildesheim                   zur Strom- und Schiffahrtpolizeiverordnung\nNr. 13, Hannover Nr. 12,                    über die an Flöße auf der Elbe zu stellenden\nMinden Nr. 13 und Stade                     Anforderungen vom 9. Dezember 1926\nNr. 13),                                    (Reichsgesetzbl. II S. 752).\n8. April 1907 (Braunschweigische        Ge-    Bonn, den 19. Dezember 1954.\nsetz- und Verordnungs-                 Der Bundesminister für Verkehr\nsammlung S. 59),                                             Seebohm\nBinnenschiffahrtstraßen-Ordnung\nInhaltsverzeidmis ·\nI. TEIL\nGemeinsame Bestimmungen für alle Binnensdliffahrtstraßen\nAbschnitt I                                                                                                                  §\nAllgemeine Bestimmungen                           Hecklichter der Schleppzüge ..•....•..........                                   31\n§       Verdecktes Seitenlicht der Schlepper •........                                 _32\nBegriffsbestimmungen· ....................... .         1      Fahrtlichter der Kleinfahrzeuge .............. .                                 33\nSchiffsführer und Schleppzugführer ..•........         2\nFahrtlichter. der Schiebe- und Ziehboote ..... .                                 33a\nPflichten der Schiffsmannschaft und sonstiger                  Kennzeidien der Motorsegler und Fahrzeuge\nPersonen an Bord •........................           3\nmit Schiebe- oder Ziehboot bei Tag ..•.•• .\".                                 34\nKennzeichen der zum Schleppen besonders zu-\nAllgemeine Sorgfaltspflicht .... : ....•.........      4\nVerhalten unter besonderen Umständen ..... .           5\ng~lassenen Fahrzeuge bei Tag ............ .                                   35\nVerhalten von und gegenüber Kleinfahrzeugen                    Kennzeichen und Lichter von Fahrzeugen zur\n6\nBeförderung bestimmter g_efährlicher Güter                                    36\nAbschnitt II                                                    Abschnitt IV\nAnforderungen an Fahrzeuge und Flöße                                      Begegnen und Uberholen\nKennzeichnung der Fahrzeuge ............... .          7       Begegnen und Uberholen; Allgemeines                                              37\nKennzeichnung der Kleinfahrzeuge .......... .          8       Begegnen; Verhalten und Zeichengebung der\nKennzeichnung der Flöße ................... .          9          Bergfahrer . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 .\nBau,· Ausrüstung und Tauchtiefe der Fahrzeuge                  Begegnen; Verhalten und Zeich~ngebung der\nund Flöße · ................................ .      10          Talfahrer ............. : . . . . . . . . . . . . . . . . . . •               39\nAnker ...................................... .        11       Begegnen; Ausnahmen von den Regeln der\nUnterscheidungszeichen der Anker .......... .         12          §§ 38 und 3!;! . . . . . • . . .. . . . . . . . . . . .. .. . . . . . .      40\nEinsenkungsmarken, Freibord ............... .         13       Begegnen in Fahrwasserengen und an schwie-\nEinsenkung der Fahrzeuge .................. .         14          rigen Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    41\nTiefgangsanzefger. . ......................... .       15       Uberholen;- Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               42\nSichtbarkeit der Kennzeichen, .Marken· und Auf-                Uberholen; Verhalten und Zeichengebung . . . .                                  43\nscb,riften . : ......,......................... .   16       Uberholen; Verminderung der Geschwindigkeit                                     44\nBemannung der Fahrzeuge und Flöße ....... .           17       Ausweichregeln f:iir segelnde Fahrzeuge . . . • . .                             44 a\n• Besetzung des Ruders ...................... .         18       Ausnahmen für Kleinfahrzeuge . .- . . . . . . . . . . . . .                     45\nAnwesenheit des Schiffsführers an Deck ..... .        19\nUrkunden .· ............... : .................. .    20                            Abschnitt V\nWeitere· Regeln für die Fahrt\nAbschnitt III\nWenden zU: Berg (Aufdrehen) ............... :                                   46\nZeichen. Lichter und Beleuchtung                       Wenden zu Tal ........................... : .                                   47\nFlaggen, Tafeln und Bälle ..-................. .       21       Abfahrt, Uberqueren der Schiffahrtstraße und\nLichter ........•..............................        22          Verbot, · in die Abstände zwischen Teilen\nSchallzeichen ...................... ·......... .      23        . einE!s · Schleppzuges hineinzufahren . . . . • . . . .                       48\nGebrauch bestimmter Schallzeichen .......... .        24       V9rfahrt an Einmündungen_ . . . . . • . . . . . . . . • . . .                   49\nVerbotene Zeichen und· Lichter ............... .      25       Verhalten und Schallzeichen bei der Einfahrt\nLampen und. Scheinwerfex: .................. .         26          in und der Ausfahrt aus Häfen, Fluß- und\nZeichen der Schleppzüge .................... .         27         'Kanalmündungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           50\nFahrtlichter der Selbstfahrer ..................       28       Fahrt auf gleicher Höhe . . .. . . . .. . . .. . . . . . . . .                  51\nFahrtlichter der Schlepper ............ ,· ..... .     29       Treibenlassen •. ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •      52\nFahrtlichter einzelner Fahrzeuge ohne eigene                    Verbot der Annäherung an in Fahrt befindliche\nTriebkraft ...... ·......................... .      29a         Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . .    53\nFahrtlichter der geschleppten Fahrzeuge und                     Vermeidung von Wellenschlag . . . . . . . . . . . . . . .                       54\nder Flöße ............................... .         30       Beachtung der Fahrwasserbezeichnung .. :·. . . . .                              54 a","1i38                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\n§                            Abschnitt X\nUnübersichtliche Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   55                Unfälle und Schiffahrtshindemisse                                             §\nZusammenstellung der Schleppzüge . . . . . . . . . . .                               56         Rettung von Menschenleben an Bord . . . . . . . . .                                 89\nGekuppelte Fahrzeuge . : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   57         Hilfeleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       90\nVerständigung zwischen den Fahrzeugen eines                                                     Notzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . .      91\nSchleppzuges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            58         Gefahr- und Warnzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     91 a\nSperrung der Schiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  59         Anzeige von Schiffsunfällen .............. .- . . .                                 92\nGesperrte Wasserflächen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    60         Wahrschauen ............................. 7.                                        93\nKennzeichnung festgefahrener oder gesunkener\nAbschnitt VI                                                                Fahrzeuge und sonstiger Hindernisse . . . . . . .                                 94\nFähren und Brücxen                                                             Veränderung von Schiffahrtszeidlen; Verlust\nLidJ.ter der Fähren; Kennzeichnung der Fähr-                                                      von Gegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  95\nseile ............................. .- . . . . . . ...                            61         Freimachen des Fahrwassers . . . . . . . . . . . . . . . . .                        96\nVerhalten von und gegenüber Fähren . . . . . . . .                                   62         Anzeigepflicht bei Sd:iiffahrtshindern?Ssen . . . .                                 97\nGroßfähren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         63         Sd:iwimmende Anlagen ..............· . . . . . . . .                                98\nDurchfahrt unter festen Brücken . . . . . . . • . . . . . .                          64\nDurdJ.fahrt durch bewegliche Brücken .... ; . . . .                                  65                           Abschnitt XI\nBedienung beweglicher Brücken .......... ~·..                                        66                    Reeden und Umschlagplätze\nLaden, Löschen und Leichtem . . . . . . . . . . . . . . .                           99\nAbschnitt VII                                                              Kennzeichnung der Grenzen der Reeden und\nStilliegen (Ankern und Festmachen)                                                         Liegeplätze • . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..     . 100\nLiegeplatz . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . . . . . . •       67\nLiegeverbote ....... -..........................                                     68                          Abschnitt XII\n. SidJ.erung stilliegender Fahrzeuge . . . . • . . . . . . .                           69             Fahrt durc:b Schleusen, Hebewerke und\nLiegeordnung · . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . • . . . .         70                           Wehröffnungen\nWadJ.e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • • . •. .. •     71         Annäherung an Schleusen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    101\nLidJ.ter stilliegender Fahrzeuge . . . • . • . . . . . . . . .                       72         Verhalten im Schleusenbereich . . . . . . . . . . . . . . .                        102\nLidJ.ter stilliegender Flöße ...... :. . . . . . . . . . . .                         73         Schleusenrang . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        103\nSdJ.wimmende Anlagen und J:ischereifanggeräte                                        74         Schleusungszeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           104\nBefreiung von der Lichterführung . . . . . . . . . . . .                             75         Durchfahren der Schleusen ......... : . . . . . . . . .                           105\nKennzeichnung der Anker. . . . . . . . . . • . • • . . . . . •                       76         Fahrt durch Hebewerke, Sid:ierheitstore und\nZeichen der schwimmenden Geräte . . . . . . . . . . •                                77           Wehröffnungen •.... ·..•...................                                     106\nVerlegen von Ketten, Kabeln und Seilen . . . . •                                   · 78\nRücksichtnahme auf das Treideln . . . . . • • . . . . •                              79                          Abschnitt XIII\nFahrgastsc:büfahrt\nAbschnitt VIII                                                             Fahrpläne .................................. .                                     107\nUnsidltiges Wetter                                                           Landestellen ............................... .                                     108\nEinschränkung der Schiffahrt ................• ·                                     80         Schiffsverkehr an den Landestellen ......... .                                    109\nEinschränkung der Floßfahrt ........•..•... , .• ·                                   80a        Ein- und Aussteigen der Fahrgäste ..••.......                                     !10\nSchallzeichen während der Fahrt ....•.; ......•                                      81°        Zurückweisung von Fahrgästen .....•........                                       111\nSchallzeichen beim Stilliegen .............. , ..                                    82         Höchstzahl der Fahrgäste ..........._..•......                                    112\nOrdnung an Bord und an den Landestellen ... .                                     113\nSchleppverbot .............. : ............... .                                  114\nAbschnitt IX                                                              Ermächtigung an die Strom- und Schiffahrt-\nSchutzvorschtiften                                                            polizeibehörde ......................•.....•.                                   115\nGefährdung durch Gegenstände an Bord                                                 83\nSchutz der Wasserstraßen sowie der Anlagen in                                                                   Abschnitt XIV\nund an Wasserstraßen .............•.......                                         84         Ergänzende Bestimmungen und Anweisungen;\nVerhalten bei Niedrig- und HodJ.wasser ..... . - 84a                                                                Uberwadlung\n-Schutz der Schiffahrtszeichen •.........•......                                      85         Anordnungen vorübergehender Art ......... .                                        116\nUnerlaubtes .Festmachen ............. ; ...... .                                     86         Genehmigung besonderer Veranstaltungen ... .                                       117\nEinbringen von Gegenständen und Flüssig-                                                        Besondere Anweisungen ...... : .............•                                     118\nkeiten in die Wasserstraße .... '.. : . ....... .                                  87       ·Uberwachung .............................. .                                        119\nBadeverbot ................................ .                                        87a        Sonderregelung fii.r Fahrzeuge· des öffentlidlen\nSchutz gegen Rauch ........................ .                                        88           Dienstes ~ ................. • ............... .                                 120\nII. TEIL\nSonderbestimmungen für einzelne Binnensdiiffahrtstraßen\nAbschnitt I                                                                                                                                                  §\nNedcar                                                            Fahrt auf den Seitenkanälen .................                                  15- -Ne-\n§         Fahrt ·auf dem Wilhelm-Kanal in Heilbronn . :                                  16 -Ne-\nGeltungsbereidl ............................• 1                                      -Ne-       Annälierung an Schleusen ...................                                   17 -Ne-\nAbmessungen der Fahrzeuge ....·..•.........• 2                                       -Ne-     . Durchfahren der Sd!.leusen -...... : ..........•                               18 -Ne-\nEinsenkungsmarken ....... ; ................ . 3                                     -Ne-\nFahrwassertiefe .....................•......... 4                                    -Ne-                          Absch·nitt II\nGekuppelte Fahrzeuge · ...................... . 5                                    -Ne-\nMain\nZusammenstellung der Schleppzüge ...•...... 6                                        -Ne-\nVerbot der Floßfahrt ....................... . 7                                     -Ne-       Geltungsbereid!. ·...........•. ,~ ............. .                              1 -Ma-\nFahrgesd:iwindigkeit ........................ . 8                                     -Ne-       Abmessungen der Fahrzeuge und Flöße .. :; •.                                    2· -Ma-\nTreibenlassen .......... : ..........•......... 9                                     -Ne-       Einsenkungsmarken ................... ·..... ~                                  3 -Ma-\nStilliegen .................................. . 10                                   -Ne-       Fahrwassertiefe ............•...............•                                   4 -Ma-\nLaden, Löschen und Leid!.tem ........ ·........· 11                                  -Ne-       Fahrflagge ..... : ........................... .                                s·-Ma-\n·Stilliegen im Stromhafengebiet Mannheim ...• 12                                      -Ne-       Gekuppelte Fahrzeuge ...................... .                                   6 -Ma-\nNach.tschiffahrt ............................. . 13                                   -Ne-       Zusammenstellung der Schleppzüge ......... .                                    7 -Ma-\nBeschränkung der Schiffahrt bei Hod!.wasser                                      14  -Ne-       Zusammenstellung_ der Floßzüge ............ .                                   8 -Ma-","Nr. 25 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954                                                        1139\n•                                            §                                                                            §\nFloßfahrt . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   9 -Ma-      Begegnen auf dem Dortmund-Ems-Kanal und\nWahrschau der Flöße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              10 -Ma-         auf dem Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden . 9                      -WK-\nFahrt auf gleicher Höhe . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . .               11 -Ma-       Uberholen .................................. 10                    -WK-\nSegeln und Treibenlassen ................. ·. .                                  12 -Ma-      Wenden ................ ·......... , .......... 11                 -WK-\nMindestfahrgeschwindigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   13 -Ma-      Vorfahrtrecht ............................... 12                   -WK-\nBeschränkung der Schiffahrt und F!oßfahrt bei                                                 Zusammenstellung der Schleppzüge .......... 13                    -WK- ·\nHochwasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      14 -Ma-       Verbot von Seitenkupplungen ............... 14                    -WK-\nEinstellung der Schiffahrt bei Eis . . . . . . . . . . . .                      15 -Ma-       Treibenlassen ............................... 15                  -WK-\nDurchfahrt durch die Ludwigsbrücke in Würz-                                                   Treideln .............. ·...-................... 16               -WK-\nburg .....................................                                    16 -Ma-       Segeln ...................................... 17                  -WK-\nAnnäherung an Schleusen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   17 -Ma-       Fahrgesc4windigkeit ......................... 18                  -WK-\nSonderbestimmungen für die drei untersten                                                     Nachtschiffahrt ............................... 19                -WK-\nSchleusen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   18 -Ma-       Fahrt auf dem Zweigkanal nach Osnabrück ... 20                    -WK-\nBeriutzung der Bootsschleusen . . . . . . . . . . . . . . . •                   19 -Ma-       Durchfahrt durch die Hase-Hubbrücke in\nBenutzung der Floßgassen ...............•...                                    20 -Ma-         Meppen .................................. 21                    -WK-\nDurchfahrt durch das Leda-Sperrwerk ........ 22                   -WK-\nA b schnitt III                                                            Liege- und Ladeplätze ....................... 23                  -WK-\nSchutz der Kanäle und Anlagen .............. 24                   -WK-\nLahn\nGeltungsbereich ............................ .                                    1 -La-\n2 -La-\nAbschnitt VII\nAbmessungen der Fahrzeuge und Flöße ..... .\nFahrwassertiefe ............................ .                                  . 3 -La-                  Stromgebiet der Weser\nFreibord der Kleinfahrzeuge ................ .                                    4 -La-      Geltungsbereich ......•......................                   1 -We-\nZusammenstellung der· Schleppzüge ......... .                                     5 -La-      Kennzeichnung der Flöße .............. ,-..... .                2 -We-\nVerbindung von Flößen ................... .-..                                    6 -La-      Abmessungen und Tauchtiefen .............. .                    3 -We-\nHöchstfahrgeschwindigkeit .................. .                                     7 -La-      Urkunden ............ : ..................... .                 4 -We-\nVermeidung. von Wellenschlag ...........•..                                       8 -La-      Größe der Flaggen und Tafeln ........•......                    5 -We-\nBegegnen an unübersichtlichen schwierigen                                                     Topplicht der Fahrzeuge mit eigener Triebkraft                  6 -We-\n·. Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •    9 -La-      Kennzeichnung zu Tal fahrender und treibender\nNachtschiffahrt , .....................•.......                                  10 -La-         Fahrzeuge upd Flöße . .. . . . . . .. .. . .. . . .... . .    7 -We-\nVerbot der Schiffä.hrt und. Floßfahrt bei Hoch-                                               Abstand der Flöße ............ ; ............ ;                 8 -We-\nwasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •  t 1 -La-      Wenden auf Aller und Leine .. . . . .. . . . . . . . . .        9 -We-\nSchleusungszeiten ............. : . . . . . . . . . . • . .                      12 ·-La-      Zusammenstellung der Schleppzüge ..........                    10 -We-\nGekuppelte Fahrzeuge .......................                   11 -We-\nAbschnitt IV                                                                Floßfahrt ...................................                  12 -We-\nSchallzeichen der Fahrgastschiffe bei Fährstellen              13 -We-\nMosel und Saar                                                              Annäherung an Drahtleitungen ..............                    14 -We-\nGeltungsbereich ............ .' ............ : .. .                                1 -MS-      Höchster schiffbarer Wasserstand .....•......                  15 -We-\nAbmessungen der Flöße .................... .                                       2 -MS-      Verbot der Floßfahrt bei Hochwasser .........                  16 -We-\nGekuppelte Fahrzeuge ... , ......•........•..•                                     3 -MS-      Sicherung der Fahrzeuge und Flöße bei Eis-\nFahrwasserengen . ·...•...... : ..............•.                                   4 -MS-        bildung und Eisgang .. . . . .. . .. ... . . . . . . . . . . 17 -W e-\nUherholen vor Fahrwasserengen und schwieri-                                                   Einfahrt in die Bremer Weserschleuse ........                  18 -We-\ngen Stellen .............................••                                     5 -MS-\nDurchfahren der Krümmung bei Senhals ..... .                                      6 -MS-\nAbschnitt VIII\nFloßfahrt ...............................• • • •                                   7 -MS-\n- vorbeifahrt an Fähren ; ..................... .                                    8 -MS-                          Ilmenau\nVerhalten der Fähren ....................... .                                     9 -MS-      Geltungsbereich ............................ .                  1 -Il-\nSichtzeichen zum Ein- und Ausbooten .•.•....                                     10  -MS-      Abmessungen und Tauchtiefe ........... : ... .                  2 -Il-\nEin- und Ausbooten· ...••.•..........•..•....                                    11  -MS-      Anker .........•...................... ; .... .                 3 -11-\nEin- und Aussteigen über eine Fährponte ... .                                    12  -MS-      Begegnen in Fahrwasserengen und an\nStilliegen in der Moselmündung ............. .                                   13  -MS-        schwierigen Stellen ...................... ..                 4 -Il-\nBeschränkung der Schiffahrt und Floßfahrt .bei                                                 Wenden •......•............................                     5 -Il-\nHochwasser ........................•......                                    14 -MS-       Zusammenstellung der Schleppzüge .......... .                   6 -Il-\n'i:)urchfahren der· Schleuse Koblenz ........... .                                15 -MS-       Verbot von Seitenkupplungen ...............•                    7 -Il-\nBenutzung der Bootsschleuse Koblenz ....•....                                   16 -MS-       Benutzung der Deiche zum Treideln ......... .                   8 -11-\n· Floßfahrt .........•......•.......•...........                  9 -Il-\nAbschnitt V                                                                Durchfahrt durch Zugbrücken ................ .                 10 -Il-\n_Rücksichtnahme auf· das Treideln ............ .                11 -Il-\nSchiifahrtsweg Rhein-Kleve                                                          Fahrgeschwindigkeit .. .,. ..•...................              12 -II-\nGeltungsbereich ... : ........................ . 1 -RKI-\nAbmessungen der Fiihrzeuge ................. • 2 -RKl-                                                         Abschnitt IX\nFahrwassertiefe ....................•..... ; .. 3 -RKl-\nHöchstfahrgeschwindigkeit .................. . 4 -RKI-                                                        Elbe-Lübe<k-Kanal\nBegegnen und Uberholen .................... . 5 -RKI-                                          Geltungsbereich ....... : .................... . 1 -ELK-\nZusammenstellung der Schleppzüge ......... . 6 -RKI-                                           Bergfahrt ......... -. ........................ . 2 -ELK-\nVerbot der Floßfahrt ...................... .. 7 -RKI-                                         Abmessungen, Tauchtiefen und Beladung .... . 3 -ELK-\nBesc:hränkung der Sr'b-iffahrt bei Hoc:hwasser                                     8 -RKI-     Schleppzüge .......... : ..................... . 4 -ELK-\nVerbot von Seitenkupplungen ............... , 5--ELK-\nAbschnitt VI                                                                Segeln ..................................... . 6 -ELK-\nFahrgeschwindigkeit .....•................... 7 -ELK-.\nWestdeutsche Kanäle                                                             Nachtschiffahrt : ........ ·.................... . 8 -ELK-\nGeltungsbereich ............................ .                                     1 -WK~      Durchfahrt durdi die Hubbrücken in Lübeck .. . 9 -ELK.,_\nVerkehrsbesc:hränkungen ................... .                                      2 -WK-   . Bugsierhilfe ................................ . 10 -ELK-\nKennzeichnung von Sportfahrzeugen , •.......                                       3 -WK- ·\nBergfahrt .................................. .                                     4 -WK-                      .Abschnitt X\nHöhe der Brücken .......................... .                                      5 -WK-\nAbmessungen, Tauchtiefen und Beladung .... .                                       6 -WK-                             Elbe\nFahrtlichter der Schlepper; Hecklicht der                                                     Geltungsbereich ............................ . 1 -El-\nAnhänge ................................ .                                      7 -WK-      Abmessungen der 'Flöße .................... . 2 -El-\nBeg_egnen und Uberholen; Sicherheitsposteh an                                                  Anker .................................._... . 3 -El-\nDeck ..................................... .                                    8 -WK-      Beladung ......................... , ......... . 4 -EI-","1140                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\n§\nEinsenkungsmarken, Freibord . . . . . . . . . . . . . . . .                     5 ~El-      ANLAGE 1: Bedeutung der Sdlallzeidlen\nAbstand der Flöße . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . .           6 -EI-      ANLAGE 2: Einsenkungsmarken\nZusammenstellung der Schleppzüge; gekuppelte\nFahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1 -El-      ANLAGE 3: Zusammenstellung der Sdlleppzüge und\nFahrgesdlwindigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         8 -El-                     Kupplung von Fahrzeugen auf der Elbe\nTaudltiefensenkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          9 -El-     ANLAGE 4: Bildlidle Darstellung der Zeidlen und\nKennzeidlnung der Fähren bei Tag . . . . . . . . . . . .                       10 -El-                     Lidlter\nBrückendurdlfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        11 -EI-\nLiegeverbote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   12 -EI-     ANLAGE 5: Kenni:eidlen und Lichter von Fahrzeugen\nFahrverbot bei Hodlwasser . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  13- EI-                     zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten\nI. TEIL\nGemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschiffahrtstfaßen\nAbschnitt J                                                         i) .Kleinfahrzeug\": Fahrzeuge von weniger als\nAllgemeine Bestimmungen·\nis Tonnen Tragfähigkeit; jedoch nicht Fahr-\nzeuge mit eigener Triebkraft, die nach ihrer·\n§    1                                                       Bauart· zum Schleppen oder zur Beförderung\nvon mehr als 15 Fahrgästen bestimmt sind;\nBegriffsbestimmungen\nk) .fahrend• oder .in Fahrt befindlich\": Fahr-\nIn dieser PolizeiveroniJ!ung gelten als\nzeuge oder Flöße, die weder unmittelbar noch\na) .Fahrzeug\": See- und Binnenschiffe, einschließ-                                              mittelbar vor Anker liegen, am Land fest-\nlich Kleinfahrzeuge und Fähren, sowie schwim-                                               gemacht oder festgefahren sind; ·\nmendes Gerät; jedoch nicht Flöße;                                                       l) .Schiffsführer\": F)lhrer von Fahrzeugen.. oder\nb) .sdlwimmendes Gerätu: Schwimmkö.rper, auf                                                    Flößen;\ni.\ndenen mechanische Vorrichtungen wie Bagger-\nmaschinen, Krane, Hebezeuge, Rammen an-                                               m)    .Nacht\":  der   Zeitraum,   der eine  halbe   Stunde\np                                                                                                      nach Sonnenuntergang beginnt und eine halbe\nI'         gebracht si7:1d;\n1·                                                                                                     StuD:de-vor Sonnenaufgang endet (Ortszeit);·\nc} .Floß\": jede Zusammenstellung von schwim-\n1                                                                                                      • Tag\": der Zeitraum, der eine halbe Stunde\nI'         menden, zur Beförderung bestimmten Hölzern;\n~                                                                                                      vor Sonnenaufgang beginnt und eine halbe\nd) .• schwimmende Anlage\": alle schwimmenden                                                     Stunde nach Sonnenuntergang endet·(Ortszeit);\nEinrichtungen, die nicht Fahrzeuge oder Flöße\nsind, wie Badeanstalten, Docks, Landebrücken,                                          n)   .gewöhnliches    Licht\",  ,,helles  Licht\", .starkes\nBootshäuser;                                                                                Licht\": Lichter, die  in dunkler   Nacht  bei  klarer\nLuft auf etwa ein, zwei und drei km sichtbar\ne) .Selbstfahrer\": alle einzeln fahrenden Fahr-                                                 sind;.\nzeuge mit eigener in Tätigkeit gesetzter Trieb-\nkraft•); hierzu gehören auch Fahrzeuge, die ein ·                                      o) .,kurzer Ton\": ein Ton von etwa einer Sekund-e\nSchiebe- oder Ziehboot oder einen Hilfsmotor                                                Dauer;\nzur Fortbewegung verwenden;                                                                 .langer Ton\": ein Ton von vier bis sechs Se-\nf) .Schiebeboot\" oder .Ziehboot\": zu einem Fahr-                                                kunden Dauer.\nzeug gehörende Motorboote, die dazu bestimmt                                                                      § 2\nsind, dieses vorwärts zu stoßen oder zu ziehen,\nunabhängig davon, ob sie einer ständigen Be-                                                     Schiffsführer und Sc:hleppzugführer\ndienung bedürfen oder nicht;                                                           1. .Jedes Fahrzeug und jedes Floß müssen einen\ng) .Schlepper\": alle Fahrzeuge, die eine Schlepp- Führer haben. Di~ser muß zur Führung seines Fahr-\ntätigkeit ausführen; jedoch nicht Schiebe- oder zeugs oder Floßes geeignet sein. Die Eignung gilt\nZiehboote;                                                                          als vorhanden, wenn er ein Schifferpatent für die\nFahrzeugart und für die zu befahrende Strecke be-\nh) · .Schleppzug\": jede Zusammenstellung von sitzt.\neinem oder mehreren Schleppern und einem\noder mehreren Anhängen (Fahrzeugen, Flößen                                            2. Der Schiffsführer hat sich vor Antritt der Reise\noder schwimmenden Anlagen) hinter .oder über die Wasserstä~de und die Fahrwasserverhält-\nne_ben dem Schlepper; ferner jede Zusammen- nisse sowie über die Durchfahrthöhe der Brücken,\n. stellung von Fahrzeugen mit eigener in Tätig- Oberbauten und kreuzenden Drahtleitungen zu\nkeit gesetzter Triebkraft;                                                          unterrichten. Bei der Abladung h~t er neben der\n') einsdlließlich der einzeln fahrenden Fahrzeuge, die\nnach ihrer Bauart zum Schleppen bestimmt sind, und\n·der Fahrgastschiffe","Nr. 25 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954                          1141\n•\nAbsenkung des Fahrzeugs infolge der Fahrgeschwin-                                    § 5\ndigkeit insbesondere zu berücksichtigen, daß sich                   Verhalten unter besonderen Umständen\ndie Fahrwassertiefe durch die Windv:erhältnisse ver-\nringern kann.                                                Bei der Anwendung und Auslegung dieser Poli-.\nzeiverordnung müssen die besonderen Umstände be- ·\n. 3. Der Schiffsführer muß während der. Reise an          rücksichtigt werden, die ein Abweichen von ihrep.\nBord sein, auf schwimmenden Geräten ferner auch           Bestimmungen notwendig machen können, um eine\nwährend des Betriebs. Er kann sich vorübergehend          unmittelbar drohende Gefahr abzuwenden.\ndurch eine geeignete Person vertreten lassen.\n- § 6\n4. Der Schiffsführer ist für die Befolgung dieser\nPolizeiverordnung verantwortlich. Die Verantwort-                VerQalten von und-gegenüber Kleinfahrzeugen\nlichkeit anderer Personen, die sich aus dieser Polizei-       Kleinfahrzeuge müssen allen übdgen Fahrzeugen\nverordnung und sonstigen Vorschriften ergibt, bleibt      und Flößen den für deren Kurs und zum Monövrie-\nunberührt.                                                 ren notwendigen Raum lassen und können nicht ver-\nlangen, daß diese ihnen ausweichen. § 4 bleibt un-\n5. Für die Befolgung der für Schleppzüge gelten-       berührt.          ·                         ·\nden__ Bestimmungen dieser Polizeiverordnung ist. der\nFührer des Schleppers (Schleppzugführer) verant-\nwortlich.            ·                                                          Abschnitt II\nDie Führer -der Anhänge haben seine Anweisun-                  Anforderungen an Fahrzeuge und Flöße\ngen zu befolgen. Sie haben jedoch auch ohne Anwei-                                    § 7\nsung des Schleppzugführers alle Maßnahmen zu\ntreffen, die für die sichere Führung ihrer Anhänge                        Kennzeichnung der Fahrzeuge\ndurch die Umstände geboten sind. ·                            1. An allen Fahrzeugen -        mit Ausnahme der\nKleinfahrzeuge - müssen außer der sonst vor-\n6. Hat ein Schleppzug ·an der Spitze mehrere           geschriebenen· Kennzeichnung ihr Name und der\nSchlepper, so ist Schleppzugführer der Führer des          Heimat- oder Registerort auf beiden Seiten in latei-\nersten Schleppers;-dies gilt nicht für den Führer eines    nischen Buchstaben angebracht sein.\nvorül)ergehenden Vorspanns.\nAußerdem müssen bei Fahrzeugen, die der Güter-\n7. Hat ein Schleppzug an der Spitze zwei Schlep-        beförderung dienen, die Tragfähigkeit angegeben\nper nebeneinander, so müssen ihre Führer sich recht-       und bei Selbstfahrern und Schleppern der Name von\nzeitig darüber einigen, wer von ihnen Schleppzug-          hinten sichtbar angebracht sein. Bei der Fahrt durch\nführer sein soll. :             ·                          Schleusen müssen Länge und Breite der Fahrzeuge\nDas .gleidle gilt für einen Schleppzug, der aus         von beiden Seiten siditbar angegeben sein.\n-längsseits gekuppelten Fahrzeugen mit eigener in              Falls mehrere Fahrzeuge desselben Eigentümers\nTätigkeit gesetzter Triebkraft besteht.                    den gleichen Namen tragen, muß dem Namen eine\nUnterscheidungszahl hinzugefügt werden.\n§ 3                              2. Die Aufschriften müssen mindestens 15 cm hoch\nPflichten -der Schiffsmannschaft             und mit heller Farbe auf dunklem oder mit dunkler\nund sonstiger Personen an Bord                Farbe auf hellem Grund angebrach~ sejn.           ,, .\n1. Die Schiffsmannschaft hat den Anweisungen des          3. Die ·Nummern 1 und 2 gelten nicht für See-\nSchiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rah-        schiffe.\nmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur\n4. Beiboote sowie Schieb~- und Ziehboote müssen\nEinhaltung der Bestimmungen dieser Polizeiverord-\nso gekennzeichnet sein, daß ihr Eigentümer feststell- -\nnung ihrerseits be!zutragen.                      •\nbar ist.\n2. Alle übrigen an Bord befindlichen Personen                                      § 8 -\nhaben -die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom                      Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge\nSchiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schiff-\nfahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden.                 1. Kleinfahrzeuge -    mit Ausnahme der Beiboote\nund der Schiebe- und Ziehboote - müssen innen-\noder außenbords den Namen und de~ Wohnort des\n§ 4                           Eigen!ümers tragen.\nAllgemeine Sorgfaltspflicht                   2. Die Strom~ und Schiffahrtpolizeibehörde _kann\nOber die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung          eine andere Kennzeichnung anordnen oder zulassen.\nhinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaß~\nregeln zu treffen, welche die allgemeine Sorgfalts~                                   § 9\npflicht und die berufliche Ubung gebieten, um gegen-\nKennzeichnung der Flöße\nseitige Beschädigungen .der Fahrzeuge, Behinderun-\ngen der Sdliffahrt sowie Beschädigungen der Ufer              Flöße müssen mindestens 1,50 m über Wasser\nund von Anlagen jeder Art in der Wasserstraße und          auf zwei in Längsrichtung stehenden, übereinander\nan ihren Ufern zu vermeiden; dies gilt· auch für Per-      gesetzten weißen Tafeln auf jeder Seite -folgende\nsonen, unter deren Obhu.t schwimmende Anlagen              Kennzeichen tragen:\n· oder sonstige Einrichtungen in der Wasserstraße               a)· Auf der oberen Tafel in roter Farbe den Namen\noder am Ufer gestellt sind.                                       und Wohnort des Eigentümers,","1142                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nb) auf der unteren. Tafel in schwarzer Farbe den      tümers des Fahrzeugs enthalten. Wird der Anker\nNamen und Wohnort des Floßführers.                auf einerri anderen Fahrzeug desselben Eigentümers\nDie Tafeln können auch aus straff gespanntem,         verwendet, kann es bei der erstmaligen Kennzeich-\n.dauerhaftem Stoff bestehen.                              nung verbleiben.\nDie Aufschriften sind in mindestens 15 cm hohen          2. Nummer 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen\nlateinischen Buchstaben anzubringen.                     und Kleinfahrzeugen.\n§ 13\n§ 10\nEinsenkungsmarken, Freibord\nBau, Ausrüstung und Tauchtiefe\nder Fahrzeuge und Flöße                    1. An allen Fahrzeugen -        mit Ausnahme der\n1. Fahrzeuge und Flöße.müssen so gebaut und_ aus-     Kleinfahrzeuge -      müssen Einsenkungsmarken an-\ngerüstet sein, daß jede Gefahr für die an Bord be-       gebracht sein.\nfindlichen Personen und für die Schiffahrt vermieden        2. Die Einsenkungsµiarken sind nao dem Muster\nwird und daß die Verpflichtungen aus dieser Polizei-     der Anlage 2 auf beiden Seiten des Fahrzeugs so\nverordnung erfüllt werden können:                        anzubringen, daß ihre Unterkante bei der -tiefsten\nBeiboote müssen unbeladen und jederzeit ge-           zulässigen Einsenkung in der .Wasserlinie liegt. Die\nbrauchsbereit sein.                                     Markenränder sind auf dem Schiffsrumpf unaustilg-\nbar zu bezeichnen. Die Marken müssen je zwei auf\n2. Soweit Fahrzeuge und Flöße mit einem amt-          jeder Seite etwa am Ende des ersten und des zweiten\nlichen Zeugnis versehen sind und Bau und Aus-           Drittels der Länge oder - dies gilt zwingend für\nrüstung dessen Angaben entsprechen, gilt die ~e-         Fahrzeuge von mehr als 40 m Länge - je drei auf\nstimmung der Nummer 1 als erfüllt.                      jeder Seite, und zwar eine mitschiffs und die\n· 3. Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die ihrer Bau:   beiden anderen je im Abstand von etwa einem\nart nach zum Befördern von Fahrgästen oder von          Sechstel der Länge vom Bug und vom Heck, ange-\nGütern bestimmt sind, dürfen außer im Fall der Ber-     bracht sein.\ngung oder bei Hilfeleistung in Notfällen nur inso-          Die Unterkante der Einsenkungsmarken muß bei\nweit zum Schleppen verwendet werden, als dies im         offenen Fahrzeugen mindestens 20 cm, bei gedeckten\nSchiffszeugnis zugelassen ist.                          Fahrzeugen mindestens 15 cm unter dem tiefsten\n4. Länge, Breite, Höhe und Tauchtiefe der Fahr-      Punkt liegen, über dem das Fahrzeug nicht mehr\nzeuge und Flöße dürfen die Abmessungen nicht.über-      wasserdicht ist. Sie darf jedoch keinesfalls höher .\nschreiten, die durch die Verhältnisse der Wasser-       liegen als der tiefste Punkt der Oberkante des Gang-\nstraße und durch die Größe der Schleusen und            bords.\nBrückenöffnungen bedingt sind.                              3. Freibordmarken, die auf Grund anderer· Vor-\n5. Die Länge und Breite dei: Fahrzeuge werden        schriften am~lidl angebracht sind, ersetzen die Ein-\nüber alles gemessen. Die größten Abmessungen der        senkungsmarken nach Nummer 2, sofern sie min:\nFlöße müssen über Wasser deutlich erkennbar sein.       destens die dort vorgeschriebene freie Bordhöhe\n(Freibord) anzeigen.\n6. Die Tauchtiefe wird durch die tiefste Stelle des\nFil,hrzeugs_ bestimmt. Dabei sind die Unterkanten der                              § 14\nSchi.ffsschrauben, ihrer Schutzvorrichtungen und ähn-                    Einsenkung der Fahrzeuge\nlicher fester Schiffsteile, die tiefer als der Schiffs-\nSoweit für einzelne Schiffahrtstr'aßen oder Ladun-\nrumpf liegen, zu berücksichtigen.\ngen nichts anderes vorgeschrieben oder zugelassen\nDer Schiffsführer muß die Tauchtiefe seines Fahr-     ist, müssen Fahrzeuge - mit Ausnahme der ~ein-\nzeugs oder Floßes entsprechend der Fahrwassertiefe       fahrzeuge - die in § 13 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 genannte\nregeln. Dabei müssen die amtlichen Nachrichten über     freie Bordhöhe (Freibord) einhalten; sie dürfen nicht\ndie Wasserstände berücksichtigt werden. Soweit für       tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken\neinzelne Schiffahrtstraßen Tauchtiefen amtlich be-       abgeladen sein.\nkanntgegeben werden, dürfen diese nicht über-\n§ 15\nschritten werden.\nTiefgangsanzeiger\n§ 11\nAnker                             1. An allen Fahrzeugen, die der Güterbeförderung\ndienen und deren Tauchtiefe 60 cm überschreiten\nWährend d_er Fahrt müssen Fahrzeuge - mit Aus-        kann, müssen ·an jeder Seite metrische _Tiefgangs-\nnahme der Kleinfahrzeuge - mit Ankern, Flöße mit         anzeiger angebracht sein. Diese besteb,en unter Her-\nAnkern oder &:hricken, so versehen sein, daß jeder-      vorhebung der vollen Dezimeter aus Teilstrichen\nzeit s~nell und sicher die Fahrt aus ihnen genommen      von 2 cm Höhe, die abwechselnd in zwei verschie-\nwerden kann.                                             denen Farben anzubringen sind. Die Höhe des ober-\n§ 12                         ·sten Dezimeters über dem Nullpunkt ist in Zahlen\nUnterscheidungszeichen der Anker             anzugeben. Der Nullpunkt jedes Tiefgangsanzeigers\nmuß im tiefsten Punkt des Fahrzeugquerschnitts an\n1. Schiffsanker müssen unaustilgbare Kennzeichen\nder Anbringungsstelle Uegen.\ntragen. Diese müssen mindestens entweder die\nNummer des Schiffsattestes und die Unterschei-              Die Tiefgangsanzeiger müssen je zwei auf jeder\ndungsbuchstaben der· Schiffsuntersuchungskommis-         Seite etwa am Ende des ersten und des zweiten -\nsion oder den Namen und den Wohnort des Eigen-           Drittels der L~ri.ge oder - dies gilt zwingend für","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954                        1143\ni,\nFahrzeuge von mehr als 40 m Länge - je drei auf                                   § 19\njeder Seite, und zwar einer mittschiffs und die beiden           Anwesenheit des Schiffsführers an Deck\nanderen je im Abstand von etwa einem Sechstel der\nLänge vom Bug und vom Heck, angebracht sein. Die          Bei der Schleusenein- und -ausfahrt sowie bei der\nTiefgangsanzeiger mittschiffs müssen bis zur .zu-      Fahrt durch Fahrwasserengen und schwierige Stellen\nlässigen tiefsten Einsenkung, die vorderen und ach-    muß der Schiffsführer an Deck sein.\nte'ren 20 cm höher reichen.\n§ 20\n2. An allen Fahrzeugen· mit Schraubenantrieb -\nmit Ausnahme der Kleinfahrzeuge -, bei denen die                               Urkunden\nSchiffsschraube, deren Schutzvorrichtung oder Teile       1. Folgende Urkunden müssen sich, soweit sie auf\ndavon tiefer als der Schiffsrumpf liegen, muß auf      Grund besonderer Vorschriften ausgestellt sind, an\nbeiden Seiten ein Tiefgangsanzeiger in der Schrau-     Bord befinden:\nbenebene      (Schtaubentiefgangsanzeiger)      gemäß        a) Das Schiffs- oder Floßzeugnis,\nNummer 1 angebracht sein. Die Schraubentiefgangs-\nb) der Eichschein,\nanzeiger ersetzen die in Nummer 1 Abs. 2 vor-\ngeschriebenen achteren Tiefgangsanzeiger.                    c) die Urkunden für Schiffsdampfkessel und\nsonstige Druckbehälter,\nFahrzeuge, an denen die auf dem Rhein _vor-\ngeschriebenen Tiefgangsanzeiger angebracht sind,             d) das Sonderzeugnis für Fahrzeuge, die zur\nbrauchen 'keine Schraubentiefgangsanzeiger zu füh-              Beförderung gef~rlicher Güter· eingerichtet\nren.                                                            sind,\ne) der Ausweis für Kleinfahrzeuge,\n3. Amtliche Eichskalen ersetzen die Tiefgangs-            f) das Schifferpatent des Schiffsführers,\nanzeiger nach Nummer 1, jedoch nicht die Schrauben-\ntiefgangsanzeiger nach Nummer 2. Wenn der Null-              g) die Schifferdienstbücher,\npunkt der Eichskalen in der Höhe der Leerebene des           h) die Mannschaftsrolle und die Bordliste.\nFahrzeugs liegt, muß über der Linie_ der zulässigen\n2. Ferner muß sidl auf jedem Fahrzeug - mit\ntiefsten Einsenkung neben den Eichskalen die Auf-\nAusnahme der Kleinfahrzeuge - und auf jedem\nschrift \"Leertiefgang .... m\" angebracht sein.\n4            Floß ein Abdruck dieser Polizeiverordnung in ihrer\njeweils geltenden Fassung befinden.\n§    16\n3. Führer von Kleinfahrzeugen müssen einen zur\nSichtbarkeit der Kennzeichen, Marken und Aufschriften\nFeststellung ihrer Person ausreichenden Ausweis\nDie in den §§ 7, 8, 9, 13 und 15 genannten An-      bei sidl führen.\ngaben an Fahrzeugen und Flößan müssen dauernd\ndeutlich sichtbar sein. Es darf nichts hinzugefügt      · 4. Alle Urkunden und sonstigen Schiffspapiere\nwerden, was ihre Klarheit beeinträchtigen könnte.      müssen den Beamten der Strom- und Schiffahrt-\npolizeibehörde und der Wasserschutzpolizei auf\nVerlangen vorgelegt werden.\n§ 17\nBemannung der Fahrzeuge und Flöße\nAbschnitt III\n1. Alle Fahrzeuge und Flöße müssen so bemannt\nsein, daß jede Gefahr für die an Bord befindlichen                 Zeidlen, Lidlter und Beleudltung\n·Personen und für die Schiffahrt vermieden wird.                                   § 21\n2. Soweit die Bemannung in einem amtlichen                          Flaggen, Tafeln und Bälle\nZeugnis festgesetzt ist und diesem entspricht, gilt       1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen\ndie Bestimmung der Nummer 1 als erfüllt.               die Flag_gen und Tafeln, die in dieser Polizeiverord-:\nnung vorgesehen sind, rechteckig sowie mindestens\n§ 18                          80 cm hoch und 80 cm breit sein; Bälle müssen\neinen Durchmesser -von mindestens 60 cm haben.\nBesetzung des Ruders\nDie Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt\n1. Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muß     sein.\ndas Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im\nAlter von D?,indestens 16 Jahren besetzt sein.            2. Die Flaggen können durch Tafeln ersetzt\nwerden.\n2. Die Altersvorschrift gilt nicht für Kleinfahr-\n§ 22\nzeuge ohne eigene Triebkraft. Bei Kleinfahrzeugen\nmit Hilfsmotor kann -die Strom- und Schiffahrt-                                  Lichter\npolizeibehörde Ausnahmen von der Altersvorschrift         Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die\n. zulassen.                                              vorgeschriebenen Lichter von allen Seiten sichtbar\nsein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht\n3. Zur sichereJl Steuerung muß der Rudergänger      werfen.\nnach allen Seiten genügend freie Sicht haben und\ndie Schallzeichen wahrnehmen können. Ist dies· nicht      Ist ein ·Blinklicht vorgeschrieben, so kann dieses\nmöglich, so muß zu' seiner Unterrichtung ein Aus-      durch ein Licht ersetzt werden, das in regelmäßigen,\nguck oder Posten aufgestellt werden.                   kurzen-Zeitabständen gezeigt wird.","1144                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\n§   23                           Umständen zu gebrauchen, für die sie vorgeschrie-\nSd!.allzeichen                       ben oder zugelassen sind,\n1. Soweit in dieser Polizeiverordnung Schallzei-\nchen vorgesehen sind und nicht die Verwendung der                                          § 26\nGlocke vorgeschrieben ist, müssen sie wie folgt ge-                            Lampen und Scheinwerfer\ngeben werden:\n1. Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht in einer\na) Auf Selbstfahrern und Schleppern mittels            Weise gebraucht werden, daß sie mit den in dieser\neiner kräftig tönenden Pfeife oder· mittels       Polizeiverordnung vorgeschriebenen oder zug~las-\neines gleichwertigen Schallgeräts, die so an-     senen Lichtl;In und Zeichen verwechselt werden oder\nzubringen sind, daß der Schall nicht gehemmt      deren Sichtbarkeit beeinträchtigen können.\nwerden kann;\nDieses Verbot gilt nicht für die brennende Laterne\nb) auf anderen Fahrzeugen und Flößen mittels\nmit Mattglasscheibe, · die bei Nacht am Vorschiff\neiner Hupe oder eines Horns von genügen-\neines geschleppten Fahrzeugs benutzt wird. Die La-\nder Lautstärke. Dies gilt auch für Kleinfä.hr-\nterne darf jedoch nicht über das Fahrzeug hinaus\n. zeuge mit eigener Triebkraft, die nicht über\nleuchten und muß riach vorn und nach den Seiten\nein mit Maschinenkraft angetriebenes Schall-\nvollständig abgeblendet sein.\ngerät verfügen.\n2. Es ist .verboten, Lampen oder Scheinwerfer so\n2. Die Pause zwischen d_en einzelnen Tönen eines\nzu gebrauchen, daß sie blenden und dadurch die\nZeichens muß etwa einE; Sekunde betragen.\nSchiffahrt.oder den Verkehr am Ufer gefährden oder\n3. Mit den Schallzeidlen müssen Schlepper und             behindern.\nSelbstfahrer gleichzeitig Sichtzeichen in Gestalt\neiner Dampfwolke oder eines gelben Lichtscheins\n§ 21\ngeben.\nZeichen der Schleppzüge\n4. Die in dieser Polizeiverordnung vorgesehenen\nSchallzeichen sind in Anlage 1 zusammengefaßt, die               Hat ein Schleppzug nach dieser Polizeiverordnung\nBestandteil dieser Verordnung ist.                           Zeid:ten zu geben, so hat sie der Schlepper zu geben,\nauf dem sifb der SchleppzugfüJuer _befindet.\n. 5. Auf bestimmten Strecken im Bereich dicht be-.\nsied-elter Ufer kann die Strom- und Schiffahrtpolizei-\nbehörde de1;1. Gebrauch der Pfeife oder des gleich-                                        § 28\nwertigen Schallgeräts einschränken, soweit Gefah-                             Fahrtlichter der Selbstfahrer\nren für den Schiffsverkehr daraus nicht entstehen\nkönnen.                                                          Selbstfahrer müssen bei Nacht folgende Lichter\nführen:\na) Als Topplicht ein weißes starkes Licht, das nur\n§ 24                                    über einen Bogen des Horizonts von 225 °\nGebraudl bestimmter Sdl.allzeichen                     sichtbar sein darf, qnd zwar 112 ° 30 ,· von\n1. Abgesehen von den in dieser Polizeiverordnung                  v:om nach jeder Seite bis 22 ° 30' hinter der\nvorgeschri_ebenen Schallzeichen muß jedes Fahrzeug                   Querlinie auf jeder Seite; '\n- mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - erforder-                     b) als Seitenlichter an Steuerbord ein grünes\nlichenfalls folgende Zeichen geben:                            ·     helle,s Licht und an Backbord ein rotes helles\na) .einen langen Ton•, um andere Fahrzeuge                    Licht, von denen jedes nur über einen Bogen\naufmerksam zu machen (Achtungszeichen),                   des Horizonts von 112 ° 30 · ·sichtbar ist, und\nzwar von vorn bis 22 ° 30 · hinter der Quer-\nb) .einen·kurzen Tonu, um anzuzeigen, daß es                  linie. Die Seitenlichter müssen in gleicher\nseinen Kurs nach Steuerbord richtet,                      Höhe und in einer Linie senkrecht zur Schiffs-\nc) .zwei kurze Töneu, um anzuzeigen, daß es                   achse gesetzt werden. Bei Fahrten auf Flüssen\nseinen Kurs nach Backbord richtet,                        müssen die Seitenlichter mindestens 1 m tiefer\n· d)· .drei kurze Töneu, um anzuzeigen, daß seine               als das Topplicht gesetzt werden. Bei Fahrten\nMaschine rückwärts geht,                                  auf Kanälen müssen die Seitenlichter nach\nMöglichkeit 1 m tiefer als das Topplicht, sie\ne) .vier · kurze Töneu mit vorhergehendem                     dürfen jedoch nicht höh~r als dieses gesetzt\nAchtungszeichen, um anzuzeigen, daß es                    werden. Die Seitenlichter müssen bei Fahrten\nmanövrierunfähig ist.                                     auf Flüssen und Kanälen mindestens 1 m\n2. Kleinfahrzeuge können im Fall der Gefahr die                   hinter dem Topplicht gesetzt und binnenbords\nZeichen nach Nummer 1 geben.                     ·                   derart abgeblendet werden, daß das grüne\nLicht nicht von Backbord her, das rote Licht\nnicht, von Steuerbord her gesehen werden\n§ 25                                    l:ann:-                                 .\nVerbotene Zeichen und Lichter                     c) als· Red.dicht ein weißes gewöhnliches Licht,\nEs ist verboten, andere als die in dieser Polizei-                das nur über einen Bogen des Horizonts von\nverordnung vorgesehenen Zeichen ~nd Lichter zu                       135 ° sid:ttbar ist, und zwar 67 ° 30 · von hinten\ngebrauchen oder diese unter anderen als denjenigen                  nad:t jeder Seite.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954                                 1145\n§\n•29                            2. Geschleppte Flöße müssen bei Nacht jn der ·\nFahrtlidJ.ter der Schlepper                 Längsachse·    vorn  und   hinten    je ein weißes   gewöhn-\n. liebes Licht, das vordere so.hoch wie möglich, führen.\n1. Außer in den Fällen der Nummer 2 Absatz 2 Das gleidle gilt für treibende Flöße, die nach § 80 a\nund der Nummer 4 muß jeder Schlepper bei Nacht Nr. 2 noch in Fahrt sind.\nfolgende Lichter führen:\na) Außer dem Topplicht und den Seitenlichtern                                       § 31\nnach § 28 ein zweites weißes starkes Licht;                         Heddiditer der Sdlleppz~ge\ndieses muß im gleichen Umkreis wie das                1. In einem Schleppzug muß der letzte Anhang\nTopplicht sichtbar sein und etwa 1 m unter außer dem Topplicht nach § 30 Nr. 1 das Hecklicht\ndiesem, jedoch möglichst 1 m höher als die nach § 28 Buchstabe c führen.\nSeitenlichter gesetzt·werden;         ·         . 2. ·Befinden sich am Schluß des Schleppzugs längs-\nb) statt des Hecklichts nach § 28 ein gelbes ge- seits gekuppelte Fahrzeuge, so muß j~des von-ihnen\nwöhnliches Licht; dieses muß im gleichen das Hecklicht führen. .\nUmkreis wie das Hecklicht sichtbar sein und           3. Sind alle Anhänge längsseits des Schleppers\nan geeigneter Stelle gesetzt werden.              gekuppelt, so müssen der Schlepper und jeder An-\n2. Hat ein Schleppzug an der Spitze .mehrere            hang     ein  Hecklicht   führen.    Fahren   jedoch.  die An-\nSchlepper - einen vorübergehenden Vorspann nicht           hänge     längs   des  Schleppers     hintereinander,   so  hat\nmit gerechnet -, so müssen die ersten beiden               außer     dem   Schlepper    nur    der  hintere  Anhang    das\nSchlepper eili drittes weißes starkes Licht führen;        Hecklicht     zu führen.\ndieses muß im gleichen Umkreis wie das Topplicht               4. Die übrigen- Anhänge· können ebenfalls das\nsichtbar sein ·und etwa 2 m unter diesem, jedoch Hecklicht nach § 28 Buchstabe c führen. In diesem\n·. möglichst 1 m höher als die Seitenlidlter gesetzt _Fall muß es durch eine Mattglasscheibe abgeblendet\nwerden.                                                    werden. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde\nkann die Führung des Hecklichts für bestimmte\nSchlepper, die den ersten beiden folgen, sind als Schiffahrtstraßen anordnen.\ngeschleppte Fahrzeuge zu kennzeichnen und müssen\ndie Lichter nach -§ 30 führen.                                                            § 32\n3. Ein vorübergehender Vorspann muß stets das                        Verdecktes Seitenlidit der Sdilepper\ndritte weiße starke Licht nach Nummer 2 Absatz 1               Wird ein längsseits gekuppelter Anhang derart\nführen.                                                    geschleppt, daß. ein S.eitenlicht des Schleppers ganz\noder teilweise verdeckt wird, so muß statt dessen\n4; Schlepper, die nur längsseits gekuppelt schlep-\n·.der_ Anhang ein dies~m entsprechendes Licht mög-\npen, müssen die Lichter nach § 28 führen.                   lid:tst in gleicher Höhe wie das nicht verdeckte\nSeitenlicht des Sdtleppers führen.\n§ 29a\nFahrtlidrter einzelner Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft\n§ 33\nFahrtliditer der Kleinfahrzeuge\n· ·1. Einzeln fahrende Fahrzeuge ohne eigene Trieb-\nkraft, unter Segel fahrende und· getreidelte Fahr-             1. Für Kleinfahrzeuge mit eigener Triebkraft gilt\nzeuge müssen bei Nacht Seitenlidlter und ein Hede-          abweichend von § 28 folgendes:\nlicht nach § 28 Buchstaben b und c führen.                        a) Das weiße Topplicht braucht nur ein helles\nLicht zu sein. Es kann in' gleicher Höhe wie\n2. Auf übers Ruder treibenden Fahrzeugen ohne                      die Seitenlichter gesetzt werden, spfern es,\neigene ;friebkraft muß bei Nacht am Heck ein weißes                   mindestens 1 m vor diesen· steht. Wird dieser\nhelles Licht waagerecht hin- und hergeschwenkt                        Absand nicht eingehalten,- so muß es :min-\nwerden.                   ·                                           destens 1 m · höher {:lls die Seitenlichter ge-\n3. Die Verpflichtung nach Nummer 1 gilt nicht für                  setzt werden.          ·\nkleine Bewegungen bei der Zusammenstellung oder                    b) Das HecklidJ.t braucht nicht geführt zu wer-\nAuflösung eines Schleppzuges; jedoch ist in .diesem                   den.Wird es nicht_ geführt, so muß das Topp-\nFall ein weißes helles Licht waagerecht hin- und her-                 licht von allen .Seiten sichtbar sein.\n. zuschwenken, und zwar nach der Seite hin, auf der                 c) Die Seitenlidlter dürfen unmittelbar neben-\ndie Gefahr eines Zusammenstoßes besteht.                              einander gesetzt oder in einer einzigen La-\nterne am oder nahe .am Bug in der Schiffs-\n§  30                                    achse vereinigt werden. In diesem Fall muß\ndas Topplicht mindestens 1 m höher als die\nFahrtlichter der geschleppten Fahrzeuge und der Flöße\nSeitenlichter gesetzt werden.\n1. Geschleppte Fahrzeuge müssen bei Nacht ein               2. Sportboote, die einen Hilfsmotor verwenden,\nweißes helles Licht .so hoch wie möglich führen. Es         können statt· des Topplichts und der Seitenlichter\nmuß nach hinten und kann nach den Seiten durdl              nach Nummer 1 am Bug, nach hinten abgeblendet,\neine Mattglasscheibe abgeblendet werden.                    ein Dreifarbenlicht {grün-weiß-rot) oder -ein Zwei-\nHat ein Schleppzug mehrere Anhänge, so sind die          farbenlicht (grün-rot) mit einem weißeh. Lid:tt dar-\nLichter so zu setzen, daß sie sich möglichst in gleicher    über führen. Sie müssen außerdem ein Heckliqit\nHöhe über ~em Wasserspiegel befinden.                       riach § 28 Bu_chstabe c führen.","1146                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\n3. Kleinfahrzeuge ohne eigene Triebkraft müssen              2. Tmkscb.iffe, die verflüssigtes oder unter Drude\nbei Nadlt ohne Rücksicht darauf, wie sie sidl fort-          gelöstes Ammoniakgas befördern, müssen eine rote\nbewegen, ein weißes gewöhnlidles Li.cb.t führen;             quadratische Tafel von mindestens 50 cm Seiten-\nandere Lidlter dürfen sie nidlt führen. Für Segel-           länge führen, die auf beiden Seiten ein weißes, min-\nboote gilt § 29 a Nr. 1.                                     destens 35 cm hohes .E\" trägt. Diese Tafel ist längs-\nRuder- und Paddelboote können an Stelle des               schiffs so aufzustellen, daß sie von beiden Seiten\nweißen gewöhnlidlen Lidlts ein nadl hinten ab-               deutlich sidltbar ist.\ngeblendetes weißes gewöhnlidles Lidlt am Bug und                Diese Sdliffe müssen außerdem führen:\ndas Heddidlt nach § 28 Budlstabe c führen.\na) Bei Tag\n4. Fisdlerboote sind während der Ausübung des                   einen mindestens 100 cm hohen roten Zylinder\nFisdlfangs von der Lidlterführung befreit. Sie müs-                mit einem Durdlmesser von 65 cm, der in einer\nsen jedodl bei der Annäherung anderer Fahrzeuge                    Höhe von mindestens 3 m über dem Deck oder\noder Flöße redltzeitig ein weißes helles Liqit zeigen.             dem Gangbord senkredlt gesetzt wird und von\nallen Seiten gut sichtbar ist;\n§ 33a\nb) bei Nadlt oder bei unsichtigem Wetter\nFahrtlichter de_r S~ebe- und Ziehboote\nzwei hellviolette Lichter übereinander. Die\n1. Sdliebeboote, die über das gesdlobene Fahr-                  Lichter müssen in einem Umkreis von min-\nzeug seitlidl hinausragen, müssen bei Na·dlt an der                destens 200 m sidltbar sein. Das eine Licht\nAußenseite ein weißes gewöhnlidles. Lidlt führen.                  muß mindestens _2 m über dem I)eck oder dem\n2. Ziehboote müssen bei Nadlt die ·umter nadl                   Gangbord, das andere etwa 1 m über dem\n§ 33 Nr. 1 führen.                                                er~ten gesetzt werden.\n§ 34                              3. Die Zeichen und Lichter müssen während der\nFahrt und beim Stilliegen geführt werden.\nKennzeichen der Motorsegler und Fahrzeuge\nmit Schiebe- oder Ziehboot bei Tag\n1. Ein Fahrzeug unter Segel, das gleidlzeitig mit                            Abschnitt IV\neigener Triebkraft fährt, muß einen - sdlwarzen                            Begegnen und ·Uberholen\nKegel, dessen Spitze nadl oben geridltet ist, so .\nhodl wie möglidl an der Stelle führen, an der er am                                   § 37\nbesten gesehen werden kann. Der Kegel muß. min-                      Begegnen und Uberholen; Allgemeines\ndestens ·so cm hodl sein, der Durdlmesser seiner\n1. Das Begegnen oder Uberholen ist nur gestattet,\nGrundflädle mindestens 30 cm betragen.\nwenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller\n2. Das Zeidlen nadl Nummer 1 müssen audl Fahr-           örtlidlen Umstände und des übrigen Verkehrs un-\nzeuge führen, die durdl ein Sdliebe- oder Ziehboot          zweifelhaft hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt\nfortbewegt werden.                                           gewährt.\n3. Diese Bestimmungen gelten nicht für Kleinfahr-            2. Beim Begegnen oder Uberholen dürfen Fahr-\nzeuge.                                                     . zeuge und Flöße, deren Kurse jede Gefahr eines\n§ 35                          Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs nicht in\neiner Weise ändern, die die Gefahr eines Zusam-\nKennzeichen der zum Sd!.leppen besonders zugelassenen\nFahrzeuge bei Tag ·                   menstoßes herbeifüh:i:en könnte.\nFahrzeuge mit eigener Triebkraft, die ihrer. Bau-          _ 3. B~im Begegnen oder Uberholen dürfen Fahr-\nart nach zum Befördern von Fahrgästen oder von              zeuge und Flöße ihren Kurs nicht ändern, nachdem\nGütern bestimmt sind und einen Anhang oder                  dieser nach den §§ 38 bis 40 oder 43 festgelegt ist.\nmehrere hinter sich schleppen, müssen bei Tag am               4. Selbstfahrer müssen auf die Sicherheit der\nBug, von vom gut sichtbar, einen etwa 100 cm                Fahrzeuge und Flöße, an denen sie vorbeifahren,\nhohen gelben Zylinder mit einem Durdlmesser von             Rücksicht nehmen .\n.etwa 65 cm führen, der oben und unten. mit je\neinem schwarzen und je einem · weißen Streifen\n§ 38\n(dieser nach außen) versehen ist.\nBegegnen;· Verhalten und Zeichengebung der Bergfahrer\n§ 36                              1. Unbesdladet des § 40 Nr. 1 weisen beim Be-\nKennzeichen und Lichter von Fahrzeugen             gegnen die Bergfahrer den Talfahrem den Weg.\nzur ·Beförderung bestimmter gefährlicher Güter        Sie müssen dabei unter Berücksichtigung der ört-\n1. Fahrzeuge, die zur Beförderung brennbarer              lichen Umstände und des übrigen Verkehrs den\nFlüssigkeiten im Sinne der internationalen Vor-             Talfahrern einen geeigneten Weg. freilassen.\nschriften über die Beförderung brennbarer Flüssig-             Auf Flüssen müssen· die Bergfahrer den Tal-\nkeiten auf Binnenwasserstraßen besonders gebaut             fahrern nach Möglichkeit die tiefe Seite des Fahr-\nund eingerichtet sind, müssen die in qiesen Vor-.           wassers (Grube) übeTlassen und ihre Fahrt zu\nscb.riften vorgeschriebenen Kennzeichen _und· Lichter       diesem Zweck erforderlichenfalls verlangsamen oder\nführen\").                                                   einstell~n.\n1 siehe Anlage 5","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954 •                         1147\n•\n2. Bei;:gfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbei-        2. · In den Fällen der Nummer 1 müssen die Tal-\nfahren lassen, geben kein Zeichen.                        fahrer rechtzeitig folgende Zeichen geben: ·\n3. Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbei-            .a) .einen kurzen Ton\", wenn die Vorbeifahrt\nfahren lassen, müssen rechtzeitig                                    an Backbord stattfinden soll,\na). bei Tag                                                b) .zwei kurze Töne\" und auß~rdem die Sicht-\nnach Steuerbord eine hellblaue Flagge zei-                zeichen nach § 38 Nr. 3, wenn die Vorbei-\ngen, und zwar am Ende einer Stange, die so                fahrt an Steuerbord stattfinden soll.\nlang ist, daß die Flagge von vom und mög-         3. In _den Fällen der Nummer 1 müssen die Berg-\nlichst auch von hinten deutlich· sichtbar ist; fahrer abweichend von § 38 den von den Talfahrem\nb) bei Nacht                                       verlangten Weg nehmen und dies wie folgt be-\nstätigen:\nan Steuerbord ein weißes gewöhnliches\nBlinklicht zeigen. Dieses Licht muß von vom           a) Soll die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden,\nund möglichst auch von hinten sichtbar sein.              müssen sie das Schallzeichen .ein kurzer\nTon\" geben und außerdem die Sichtzeichen\nDiese Zeichen müssen bis zur Beendigung der Vor-                  nach § 38 Nr. 3 entfernen.\nbeifahrt gezeigt werden. Sie dürfen nicht länger\nbefüehalten werden, es sei denn, daß die Bergfahrer               b) Soll die Vorbeifahrt .an Steuerbord statt-\nihre Absicht _,.anzeigen wollen, auch weiterhin Tal-                 finden, müssen sie das Schallzeichen .zwei\nfahrer an Steuerbord vorbeifahren zu lassen.                      · kurze Töne\" und außerdem die Sichtzeichen\nnach § 38 Nr. 3 geben.\n4. Ist zu befürchten, daß die Absicht der Berg-\nfahrer von den Talfahrern nicht verstanden worden           4. Ist zu befürchten, daß die Absichten der Tal-\nist, so. müssen die Bergfahrer zusätzlich folgende        fahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden ·\nZeichen geben:                               .            sind, müssen die· Talfahrer die Schallzeichen nach\nNummer 2 wiederholen.\n• einen kurzen Ton\", wenn die Vorbeifahrt an\nBackbord stattfinden soll,                           Die Schallzeichen müssen auch gegeben werden,\nwenn die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht.\n.zwei kurze.Töne\", wenn die Vorbeifahrt an\nSteuerbord stattfinden soll.\n§ 41\nDie Schallzeichen müssen auch gegeben werden,\nBegegnen in Fahrwasserengen und an sdJ.wierigen Stellen\nwenn die Gefahr eines Zus~mmenstoßes b~steht.\n1. um· ein Begegnen auf Strecken zu verineiden,\nauf denen das Fahrwasser unzweifelhaft hinreichen-\n§. 39\nden Raum für die Vorbeifahrt nicht gewährt (Fahr-\nBegegnen; Verhalten und Zeidlengebung der Talfahrer      wasserengen) oder die· nach Nummer 2 als schwie-\n1. Unbeschadet des § 40 Nr. 1 müssen beim Be-          rige Stellen bezeichnet sind, gilt folgendes:\ngegnen die Talfahrer den Weg--l).ehmen, den ihnen                a) Bevor Schleppzüge, einzelne Fahrzeuge oder\ndie Bc.:gfahrer nach -§ 38 weisen.                                   Flöße in eine derartige Strecke hin~infahren,\n2.. Die Talfahrer, die Bergfahrern begegnen, ·                    müssen sie .einen langen Ton\" geben.\nwelche die Sichtzeichen nach § 38 Nr. 3 geben,                   b) Bergfahrer müssen, wenn vorauszusehen ist,\nmüssen diese Zeichen erwidern.                                       daß sie in einer Fahrwasserenge ·oder an\neiner schwierigen ·stelle mit einem Talfahrer\n§  40                                    zusammentreffen, unterhalb dieser Strecke\nhalten, bis der Talfahrer sie durchfahren hat.\nBegegnen; Ausnahmen von den Regeln der §§ 38 und 39\nc) Ist ein Bergschleppzug bereits in eine der-\n1. Abweichend von den §§ 38 und 39 gilt beim\nartige Strecke hineingefahren, so müssen\nBegegnen für zu Tal fahrende Fahrgastschiffe, die                    Talfahrer oberhalb davon verbleiben, bis der\neinen regelmäßigen Dienst versehen und deren                         Bergschleppzug sie durchfahren hat. Die\nhöchstzulässige Fahrgastzahl Itl.indestens 300 Per-                  gleiche Verpflichtung haben einzeln zu. Tal\nsonen beträgt, folgendes:                                            fahrende Fahrzeuge und Flöße gegenüber\nWollen sie an einer Landebrücke anlegen, die an                   einzeln zu füirg fahrenden Fahrzeugen.·\ndem von den Bergfahrern gehaltenen Ufer liegt, so\nd) Ist ein einzeln zu Berg fahrendes Fahrzeug\nkönnen sie, nachdem sie sich vergewissert haben,                     bereits in eine derartige Strecke hinein-\ndaß dies ohne Gefahr geschehen kann, von diesen                      gefahren, so muß es diese beim Herannahen\nBergfahrern verlangen,· daß sie ihren nach § 38 an-                  eines Talschleppzuges ·soweit wie möglich\ngezeigten Weg ändern.                                                freimachen.\nDas gleiche gilt für Talschleppzüge, die aus zwin-       2. Fahrwasserengen und schwierige Stellen wer-\ngende~· Sicherheitsgründen oder zum Zweck des             den, soweit es die ~trom- und Schiffahrtpolizei-\nAufdrehens ein bestimmtes Ufer halten wollen.             behörde für erforderlich hält, in Fahrtrichtung rechts\nJedo~ können sie eine Kursänderung nur von                oder an der Fahrwasserseite wie folgt bezeichnet:\neinzeln zu Berg fahrenden Fahrzeugen verlangen,\nnachdem sie sich vergewissert haben, daß dies ohne               a) An der Einf_ahrt\nGefahr geschehen kann.                                                  bei Tag durch eine weiße Tafel etwa 1 m","1148                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nüber einer roten Tafel oder durch einen              b) bei Nacht\nweißen Ball etwa 1 m über einem roten                     ein weißes gewöhnliches Licht am Bug zei-\nBall,                                                     gen, das nidlt höher als 1 m über Deck ge-\nbei Nacht durch ein weißes Licht etwa 1 m             •. setzt werden darf und von vom sichtbar sein\nüber einem roten Lich\\;                                  muß.\nb) an der Ausfahrt                                  Diese Zeichen müssen gegeben werden, bis das Ubei-\nholmanöver beendet ist; sie dürfen nicht länger bei-\nbei Tag durch eine weiße Tafel etwa 1 m       behalten werden.                                   ·\nüber einer grünen Tafel oder durch einen\nweißen Ball etwa 1 m über eine~ grünen           2. Der Uberholende muß erforderlichenfalls ,das\nBall,                                         Sichtzeichen rechtzeitig wie folgt ergänzen:\nbei Nacht durch ein weißes Licht etwa 1 m            Durch· .zwei lange Töne, zwei kurze Töne\",\nüber eine~ grünen Lidlt.                              wE:nn er an Backbord überholen will, oder\ndurdl .zwei lange Töne, einen kurzen Ton•,·\n3. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann               wenn er an Steuerbord überholen will.\ndie -Einhaltung der Bestimmungen der Nummer 1\ndadurch erleichtern, daß den Bergfahrern folgende           3. Der Vorausfahrende muß dem Uberholenden\n·an la.er gewünschten Seite genügend Raum lassen,\nZeichen gegeben _werden:\nind~m er erforderlichenfalls nach der anderen Seite\nEine weiße Tafel oder Flagge, wenn sich ein         ausweicht; ist das Uberholen nicht an der gewünsch-\nTalschleppzug nähert, oder                  ·       ten,. jedoch an der anderen Seite möglich, muß er\nfolgende Zeichen geben:                   ·\neine rote Tafe1 oder Flagge, wenn sich ein ein-                                         .         .\nzeln zu Tal fahrendes Fahrzeug nähert.                     \"einen kurzen Ton\", wenn das Uberholen an\nBackbord möglich ist,\n4. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann\n.zwei kurze .Töne\", wenn das Uberholen ·an\n. außerdem anordnen, daß die Durchfahrt jeweils nur\nSteuerbord möglich ist.\nin einer Richtung gestattet ist. In diesem Fcµl ist\ndie Durchfahrt gestattet, wenn eine grüne Tafel mit        4 .. Der Uberholende muß, we~ er unter den nun\neinem senkrechten weißen Streifen gezeigt wird.         gegebenen Verhältnissen noch überholen kann und\nDie Durchfahrt ist verboten, wenn eine rote Talel        will, folgende Zeichen geben:\nmit einem waagerechten weißen Streifen gezeigt                  „zwei\" lange Töne, zwei kurze Töne\", wenn er\nwird.                                                           an Backbord überholen will,\nJe nach den örtlichen Umständen kann dem                      .zwei lange Töne, einen kurzen Ton\", wenn er\nZeidJ.en, das die Durchfahrt verbietet, ein Wahr-               an Steuerbord überholen will.\nsdlauzeichen vorangehen, das aus einer . quadrati-\nsdlen, weißen Tafel mit rotem Rand und einem.                                           §  44\nschwar:ze~ Ausrufungszeidlen besteht.                           Ubel'holen; V eJ':!lllDderung der Geschwindigkeit\n1. Fahrzeuge, die von einem Sdlleppzug überhqlt\n§ 42                            werden, müssen während des Uberholens ihre Ge-\nUberholen; Allgemeines                  schwindigkeit ver'mindern.\n1. Das Uberholen ist nur gestattet, nadldem der           2. ·Ein Schleppzug oder ein Selbstiahrer, der von\nUberholende sidl vergewissert hat, daß dieses Ma- · einem Selbstfahrer überholt wird, braucht seine Ge-\nnöver ohne· Gefahr· durchgeführt werden kann. Der · schwindigkeit nur dann zu vermindern, wenn dies\nDberholende ist in der Wahl der Seite, auf der er erforderlich ist, um .das- Uberholmanöver gefahrlos\nüberholen will, frei. Der Vorausfahrende soll -das und so sdmell ausführen zu können, daß der übrige\nUberh<?len soweit wie möglich erleidJ.tern.              Verkehr nicht behindert wird.\n2. Ist das Uberholen aus zwingenden Sicherheits-                                     § 44a\ngründen nidlt möglich, so muß der Vorausfahrende\nAusweidlre~ln für segelnde Falirzeuge\n.fünf kurze Töne\" geben.\n1. Befinden sich zwei s·egelnde Fahrzeuge auf Kur-\n3. In Fah·rwasserengen, an den nach§ 41 Nr. 2 be-      sen, die einander derart kreuzen, daß die Gefahr des\nzeidlneten schwierigen . Stellen und auf Strecken,       Zusammenstoßes best_eht, so gilt folgendes:              ·\nderen Grenzen am Ufer durch rechteckige weiße                   a) Ein Fahrzeug mit raumem Wind muß einem\nTafeln.mit rotem Rand und einer Spitze in Richtung\nbeim Wind segelnden Fahrzeug aus dem\nder Strecke gekennzeichnet sind, ist jegliches Uber-\nWeg gehen.\nholen verboten.\nb) Ein Fahrzeug, das mit Backbordhalsen beim\n§ 43                                      Wind segelt, muß eiriem Fahrzeug, das mit\nSteuerbordhalsen beim Wind segelt, ·aus\nUberholen; Verhalten und Zeichengebung\ndem Weg- gehen.\n1. Der -Uberholende muß rechtzeitig\nc) Haben beide Fahrzeuge i:aumen· Wind von\na) bei Tag                                                     verschiedenen Seiten, so muß dasjenige, das\neine hellblaue Flagge 'auf dem Vorschiff                    den Wind von Backbord hat, dem anderen\nsetzen,                                                     aus dem Weg gehen.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954                          1149·\n•\nd} Haben beide Fahrzeuge raumen Wind von              2. Abweichend von Nummer 1 finden auf Re·eden\nderselben Seite, so muß das luvwärts be-       und ·bei der Abfahrt von den üblichen Lade- und\nfindliche Fahrzeug dem leewärts befindlichen   Leschplätzen beim Wenden zu Tal die Bestimmun-\naus dem Weg gehen.                             gen des § 46 über das Wenden zu Berg ·entspre-\ne) Ein Fahrzeug, das vor dem Wind segelt, muß      chende Anwendung.\ndem anderen Fahrzeug aus dem Weg· gehen.                                   § 48\n2. Segelnde Fahrzeuge überholen andere segelnde         Abfahrt, Uberqueren der Schiffahrtstraße und Verbot,\nFahrzeug~ auf der Luvseite.                               in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppzuges\nhineinzufahren\n1. § 47 gilt entsprechend für Schleppzüge, einzelne\n§ 45\nFahrzeuge - ausgenommen Fähren - und Flöße,\nAusnahmen für Kleinfahrzeuge             ·die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne\nDie Bestimmungen die§es Abschnitts gelten nicht       zu wenden, oder die Schiffahrtstraße überqueren.\n1\nfür die -Fälle, in denen Kleinfahrzeuge und andere          Jedoch müssen sie erforderlichenfalls statt der\nFahrzeuge oder Flöße sich begegnen oder überholen.       Schallzeichen nach § 46 Nr. 2 folgende Zeichen\nKleinfahrzeuge sind von der Pflicht zur Zeichen-      geben:\ngebung nach diesem Abschnitt. ~efreit.                          .einen kurzen Ton\", wenn sie ihren Kurs nach\nSteuerbord· richten,\n„zwei kurze Töne\", wenn sie ihren Kurs nach\nAbschnitt V                               Backbord richten.\nWeitere Regeln für die Fahrt                 2. Kleinfahrzeuge brauchen diese Zeichen picht\n§  46                         zu geben.\nWenden zu Berg (Aufdrehen)                 3. Es ist verboten, in die Abstände zwischen den\n1. Das Wenden zu Berg ist unbeschadet der Be-        Teile~ eine~ Schleppzuges hineinzufahren.\nstimmungen der Nummern 2 und 3 nur gestattet,\nwenn der übrige Verkehr dies zuläßt.                                                 § 49\n. Vorfahrt an Einmündungen\n2. Ist die Strecke unübersichtlich oder werden\nandere Fahrzeuge oder Flöße durch das beabsich-            An der Einmündung einer Schiffahrtstraße in eine\ntigte Manöver gezwungen, ihre Geschwindigkeit zu         andere haben Fahrzeuge ·auf der durchgehenden\nvermindern oder ihren Kurs zu ändern, so müssen          Schiffahrtstraße die Vorfahrt.\nFahrzeuge, die zu Berg wenden wollen, ihre Absicht\n§ 50\nrechtzeitig wie fe>lgt ankündigen: _\nVerhalten und Schallzeichen bei der Einfahrt in und\nDurch .einen langen Ton, einen kurzen Ton\",          der Ausfahrt aus Häfen, Fluß- und Kanalmündungen\nwenn sie über Steuerbord wenden wollen,              1. Vor der Einfahrt in einen Hafen, eine Fluß-.\ndurch „einen langen Ton,· zwei kurze Töne•,        oder eine Kanalmündung müssen Schleppzüge und\nwenn sie über Backbord wenden wollen.              einzelne Fahrzeuge folgende Zeichen geben:\nKleinfahrzeuge brauchen diese Zeichen -nicht zu                 ~drei lange Töne, einen kurzen Ton\", wenn sie\ngeben.                                                          ihren Kurs dabei nach Steuerbord richten\nwollen,\n3. So,bald das Zeichen nach Nummer 2 ·gegeben                „drei lange Töne, zwei kurze Töne\", wenn sie\nwird, müssen die anderen Fahrzeuge, · sofern dies               ihren Kurs dabei nach Backbord richten -wollen.\nnötig und möglich ist, ihre.Geschwindigkeit soweit\nvermindern und ihren Kurs in der· Weise ändern,·           Ist die Einfahrt nicht durch eine Signaleinrichtung\ndaß das Wenden ohne Gefahr geschehen kann.               geregelt, brauchen diese Zeichen nur gegeben zu\nwerden, wenn die Umstände es erfordern.\n§  47                           2. Vor der Ausfahrt aus einem Hafen, einer Fluß-\nWenden zu Tal                      oder einer Kanalmündung, die durch eine Signal-\neinrichtung geregelt. ist, müssen Schleppzüge und\n1. Das Wenden zu Tal ist nur erlaubt, wenn dieses     einzelne Fahrzeuge folgende Zeichen geben:\nManöver ausgeführt werden kann, ohne daß andere\nFahrzeuge oder Flöße gezwung~n sind, unvermittelt              .drei lange Töne, einen kurzen Ton\", wenn sie\nihre Geschwindigkeit zu vermindem··oqer ihren Kurs              anschließend ihren Kurs nach Steuerbord rich-\nzu andern. Das beabsichtigte Manöver ist erforder-              ten wollen;\nlichenfalls äurch Schallzeichen nach § 46 Nr. 2 anzu-           .drei lange Töne, zwei kurze Töne\", wenn sie\nkündigen. Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft - mit                anschließend ihren Kurs nach Backbord richten\nAusnahme der Kleinfahrzeuge - müssen außerdem                   wollen.\nvom Steuerstand aus                   ·                    3. Ist die Ausfahrt nicht durch eine Signaleinrich-\nbei Tag eine hellblaue Flagge;                     tung geregelt, · so ist sie nur gestattet, wenn das\nManöver ausgeführt werden kann, ohne daß andere\nbe_i Nacht ein weißes. gewöhnliches Licht\nFahrzeuge gezwungen sind, unvermittelt ihre Ge-\nhin- und herschwenken.                                   schwindigkeit zu_ vermindern oder ihren Kurs zu","1150                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nändern. Sofern keine abweichenden örtlichen Vor-            führen, müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit,\nschriften bestehen, ist das beabsichtigte Manöver          wie in Nummer 1 vorgeschrieben, vermindern; sie\nerforderlichenfalls durch Schallzeichen nach Nm:h-          haben außerdem· möglichst weiten Abstand zu\nmer 2 anzukündigen.                                         halten.\n4. Kleinfahrzeuge brauchen diese Zeichen nicht zu           Zum Zeigen dieser Zeichen sind nur berechtigt\ngeben.                                                         a) Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten,\n§ 51                                   Peilungen oder Messungen ausführen, sowie\nFahrt auf gleicher Höhe                          Baustellen,\n1. Fahrzeuge dürfen auf Kanälen nicht, auf den              b) schwer beschädigte Fahrzeuge oder Flöße,\nübrigen Schiffahrtstraßen nur dann auf gleicher Höhe               Fahrzeuge, die an Rettungsarbeiten beteiligt\nfahren, wenn es der verfügbare Raum ohne Störung                   sind, sowie festgefahrene, gesunkene oder ma-\noder Gefährdung der Schiffahrt gestattet.                          növri~runfähige Fahrzeuge,\n2. Ist das Fahren auf gleicher Höhe nicht gestattet,        c) Fahrzeuge, die im Besitz· einer schriftlichen\ndarf sich ein Selbstfahrer oder Schlepper, außer beim              Erlaubnis der Strom- und Schiffahrtpolizei-\nUberholen, einem vorausfahrenden Fahrzeug oder                     behörde sind.                               _,/\nFloß nur auf angemessene_ Entfernung nähern.                   3. In den Fällen, in denen bei Tag eine rot-weiße\nFlagge vorgeschrieben ist, um die Seite zu bezeich-\n§ 52                           nen, an der das Fahrwasser frei ist (§§ 17, 94), muß\nTreibenlassen                       die Flagge nach Nummer 2 über dieser gesetzt\n1. Es 1st verboten, ein Fahrzeug quer zur Strö-         werden.\nmung treiben zu. lassen.                ·                      Nachts ersetzen die Lichter nach den §§ 17, 94 die-\n2. Treibende Flöße müssen in der Strömung               jenigen nach Nummer 2.\nbleiben.\n§ 53 ,                                                   § 54a\nVerbot-der Annäherung                               Beachtung der Fahrwasserbezeichnung\nan in Fahrt befindliche F.µirzeuge                1. Wo zur Begrenzung des Fahrwassers und zur\n1. Das Anlegen oder Anhängen an ein in Fahrt · Leitung der Schiffahrt Zeichen ge~etzt sind, müssen\nbefindliches Fahrzeug oder Floß sowie das Mitfal;l.ren sie von den Schiffsführern beachtet werden.\nim Sogwasser sind ohne ausdrückliche Erlaubnis des             2. Nummer 1 gilt nicht für Kleinfahrzeuge.\nSchiffsführers verboten. § 119 bleibt unberührt.\n2. Es ist verboten, an ein in \"Fahrt befindliches                                  § 55\nFahrzeug oder Floß heranzuschwimmen.                                         Unübersichtliche Stellen\n§  54                               An unübersichtlichen Stellen, an denen ..ein Wahr-\nschaudienst nicht eingerichtet ist, müssen Talfahrer\nVermeidung von Wellenschlag                 ihre Gesdiwindigkeit so lange vermindern, bis der\n-1. Fahrzeuge müssen ihre Gesdlwjndigkeit recht-         Rudergänger erkennen kann, daß die Strecke auf\nzeitig so weit vermindern, wie es erforderlich ist,        eine ausreichende Entfernung frei ist.\num schädlichen Wellenschlag oder schädliche Sog-\nwirkung zu vermeiden, jedoch nicht unter das Maß,                                     § 56\ndas zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist, und                      Zusammenstellung der Schleppzüge\nzwar\n1. Schleppzüge müssen so zusammengestellt wer-\na) vor Hafenmündungen,                               den, daß jede Gefahr für q.ie an Bord befindlichen\nb) in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer           Personen und für die Schiffahrt vemi.ieden wird; die\noder an Landebrücken festgemacht sind,            Mas_chinenstärke und_ die Ausrüstung des Schleppers\nladen oder löschen; ·.                            oder der Schlepper, die geschleppte Last sowie die\nc) in der Nähe von Fa,hrzeugen, die auf_ den         Strom- und Windverhältnisse sind dabei zu berück-\nüblichen Liegeplätzen stilliegen,                 sichtigen.                              ·\nd) beim Vorbeifahren an Fähren,                       . Nach diesen Gesichtspunkten sind insbesondere\ne) auf. Strecken, deren Grenzen am Ufer durch         die Zahl der Anhänge und die Abstände zwischen\ndreieckige Tafeln gekennzeichnet sind, deren       diesen zu regeln.\nobere Hälfte rot und deren untere. weiß ist\nund deren Spitze in Richtung d€r Strecke            . 2. Das Anhängen von Fahrzeugen, ausgenommen\nzeigt.                                             Kleinfahrzeugen, ist ohne Zustimmung des Schlepp-\nzugführers verboten.                       ·\nGegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflich-\ntung nach den ~uchstaben b und C nicht.                                               § 57-\n2. Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, Flößen oder                            G~kuppelte Fahrzeuge\nBaustellen, die                                                1. Mehr als zwei Fahrzeuge dürfen nicht längs-\nbei Tag eine rot-weiße Flagge,                       seits gekuppelt fahren, es sei' denn, daß ein be-\nbei Nadlt ein rotes gewöhnliches Licht etwa 1- m     schädigtes Fahrzeug nicht auf andere Weise fort-\nüber einem weißen gewöhnlichen Licht                  zuschaffen ist","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954                         1151\n•\n2. Jedoch dürfen zwei klein:e Fahrzeuge hinter-                                 § 59\neinander längsseits eines großen Fahrzeugs ge-                           Sperrung der Sdliffahrt\nkuppelt werden.                                           1. Wenn die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde\n3. Flöße dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren.         bei Tag durch eine rote Tafel mit waagerech-\ntem weißem Streifen oder durch Zuruf und\nSchwenken einer roten Flagge,\n§ 58                               bei Nacht durdl ~wei übereinander gesetzte\nVerständigung zwisdlen den Fahrzeugen               rote starke Lidlter oder durch Zuruf und\neines Sdlleppzuges                        Schwenken eines roten Lichts\n1. Der Schlepper muß durch Glockenschläge ankün-     bekanntgibt, daß die · Schiffahrt vorübergehend\ndigen, daß _er sich in Fahrt setzt, anhält oder das    gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge und Flöße vor\nAbwerfen von Anhängen verlangt.                        dem Sperrzeichen anhalten. Steht vor dem Sperr-\nGlockenschläge dürfen auch zur anderweitigen         zeidlen eine rechteckige rotumrandete, weiße Tafel\nVerständigung innerhalb des Schleppzuges gegeben       mit schwarzem nH\" (Haltezeichen), so müssen sie\nwerden.                                                bereits vor dieser anhalten.\n2. Reicht die Glocke zur Verständigung nicht aus,       2. An einer Sperrstelle ankommende Fahrzeuge\nso dürfen in dringenden Fällen Schallzeichen mit       müssen nachfolgende Fahrzeuge von der Sperre in\nder Pfeife oder einem _gleichwertigen Schallgerät      Kenntnis setzen.\ngegeben werden, vorausgesetzt, daß sie b~i nicht\nzum Schleppz.ug gehörenden Fahrzeugen zu keiner\n§  60\nVerwedlslung führeii                                                    Gesperrte Wasserflädlen\nDas Befahren von Wasserflädlen, die durch·\n3.. Die'Anhänge y_erständigen sich mit dem Schlep-   Baken mit einem roten Ball mit waagerechtem\nper bei Tag mittels einer Flagge, die an einem Mast    weißem Ring bezeichnet sind, ist allen Fahrzeugen\noder Flaggenstock geführt wird...                      und Flößen - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge\nDiese Zeichen bedeuten                               ohne eigene Triebkraft- verboten.\na) im Topp geführt,\ndaß der Schleppe_r mit voller Kraft fahren\nkann;               ·                                                Abschnitt VI\nb) auf Halbmast gesetzt,                                               Fähren und Brücken\ndaß d_er Schlepper nur mit halber Kraft fahren                             §  61\nsoll;\nLidlter der Fähren; Kennzeidlnung der Fährseile\nc) niedergeholt,\n1. Fähren müssen bei Nacht als Topplicht ein\ndaß der Schlepper sofort seine Masdline stop-    grünes helles Licht und etwa 1 m darunter ein weißes\npen soll. Dieses Zeichen darf nur in dringenden  h,elles Licht führen.\nFällen gegeben werden.\n2. Freifahrende Fähren mit eigener Triebkraft\nBei Nacht verständigen sim                           müssen außer den Lidltem nach Nummer 1 die Sei-\na) Anh~ge mit Mast                                   ten~ichter und das Hecklicht nach-§ 28 Buchstaben b\nmittels des Topplichts wie nadl Absatz 2 Buch-   und c führen.\nstaben a bis c. Das nach Budlstabe c 'b.ieder-\ngeholte Licht muß sichtbar bleiben;                 3. Bei Gierfähren am Längsseil_ muß der Anfangs-\npunkt des Fährgierseils ßurdl eine gelbe Faßtonne\nb) Anhänge ohne Mast                                 oder ~oje gekenn~ei_chnet werden.\ndurch Auf- und Abbewegen eines weißen\nBei Nadlt muß der oberste Buchtnachen oder\nLichts, um anzuzeigen, daß der Schlepper mit\nDöpper· mit einem weißen gewöhnlichen Licht min-\nvoller Kraft fahren kann,\ndestens 3 m über dem Wasser versehen sein.\ndurch Hin- und Herschwenken eines weißen\nLichts, um anzuzeigen, daß der Schlepper so-        4. Werden an ei.µer Stelle eine nicht freifahrende\nfort seine Maschine stoppen soll.                und eine\" freifahrende ·Fähre gleidlzeitig betrieben,\nAnhänge ohne Mast können sich mit dem            so muß die freifahrende Fähre das grüne Topplicht\nSchlepper auch durdl andere Sichtzeichen oder    löschen, wenn sie am Ufer liegt.\ndurch Zuruf verständigen.\n'-                                      §  62\n4. Zeichen, die von einem Anhang gegeben wer-\nVerhalten von und gegenüber Fähre1;1\nden, müssen sofort von den zwischen diesem Fahr-\nzeug und dem Schlepper befindlichen Fahrzeugen            l. Fähren dürfen. die Schiffahrtstraße nur über-\nweitergegeben werden.                                  queren, wenn das Fahrwasser frei ist. Sie müssen\nsich dabei von Fahrzeugen und Flößen so weit ent-\n5. Bei der Abfahrt des Schleppzuges darf ein An-     fernt halten, daß die_se nicht ihren Kurs ändern oder\nhang die Flagge oder das Licht erst setzen, nachdem    ihre Geschwindigkeit vermindern müssen, um einen\nder dahinter liegende Anhang dies getan hat.           Zusammenstoß zu vermeiden.","1152                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nSolange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muß sie am       · · 3. Eine Brückenöffnung, die durch das Sperr-\nUfer derart stilliegen, daß die Schiffahrt nicht be-         zeichen nach § 59 Nr. 1 gekennzeichnet ist, darf nicht\nhindert wird:                                               durchfahren werden.\n2. Alle Fahrzeuge und Flöße müssen, sobald sie\n§ 65\nsich einer Stelle genäheit haben, die durch eine\ndiagonal geteilte rot-weiße Tafel gekennzeichnet ist,                    Durchfahrt durch bewegliche Brücken\nihre Annäherung durch .einen langen Ton\" zu er-                  1. Fahrzeuge und Flöße müssen, wenn sie das\nkennen geben. Sie müssen dieses Zeichen erforder-           Offnen der Brücke verlangen, erforderlichenfalls\nlichenfalls wiederholen, sofern nicht die Fähre              .zwei lange Töne• geben. Bis zur Freigabe der Durch-\noffenbar unbenutzt liegt. Die Fähre muß daraufhin           fahrt müssen sie sich mindestens 50 m von der Brücke\n-mit der Uberfahrt warten, bis der Schleppzug, das           entfernt halten, sofern nicht ein Haltezeichen nach\nFahrzeug oder das Floß vorbeigefahren ist, Ist sie          § 59 Nr. 1 Satz 2 den Abstand anderweitig festlegt.\nin Fahrt, so muß sie das Fahrwasser so schnell wie               2. Die Durchfahrt wird erforderlichenfalls bei Tag\nmöglich frei machen.                                        und bei N~cht durch Sichtzeichen geregelt. Diese be-\n3. Außer in Notfällen dürfen Fahrzeuge und Flöße         deuten:\nsich zwischen den Abfahrtstellen der Gier-, Ketten-,                a) Zwei rote Lichter nebeneinander:\nNiedrig- oder Tiefseilfähren nicht sacken lassen.                        keine Durchfahrt (Brüdce geschlossen);\n4. Diese Bestimmungen gelten nicht für das Ver-                  b) ein rotes Licht:\nhalten der Fähren gegenüber Kleinfahrzeugen.                             keine Durchfahrt (Brücke in Bewegung):\n§ 63                                   c) zwei grüne Lichter nebeneinander:\nGroßfähren                                     Durchfahrt frei (Brücke geöffnet);\n1. Als· Großfälg'en gelten besonders verkehrs-                   d) drei rote Lichter nebeneinander:\nreiche Fähren, die von der Strom-. und Schiffahrt-                       keine Durchfahrt (Brücke geschlossen, sie\npolizeibehörde als solche öffentlich bekanntgegeben                                             kann vorübergehend\nsind.                                                                                           nicht geöffnet . werden);\n2.- Fahren mehr als zwei Schleppzüge zu Berg, so                 e) zwei rote Lichter übereinander:\nkann eine Großfähre abweichend von § 62 Nr. 1 die                        keine Durchfahrt (Brücke geschlossen, sie\nUberfahrt nach der Vorbeüahrt zweier Schleppzüge                                              • kann für längere Zeit\nverlangen.                                                                                  • nicht geöffnet werden).\n3. In diesem Fall muß die Großfähre dem Schlepp-         Die Lichter sind nur in Durchfahrtrichtung sichtbar.\nzug, dessen Kurs sie kreuzen will, ihre Absicht wie\nfolgt anzeigen:\n3. Tiefliegende Fahrzeuge und Flöße dürfen -         aq-\ngesehen von den Fällen der Nummer 2 Buchstaben b\nBei Tag durch fünf Gl0ckenschläge und eine           und e - auch die geschlossene Brücke durchfahren,\nweiße Flagge im Topp,                                wenn die Durchfahrthöhe dies mit Sicherheit zuläßt.\nbei Nacht durch fünf Glockenschläge und ein\ngrünes helles Licht etwa 1 m über dem grünen                                       § 66\nLicht nach § 61 Nr. 1.                           ·                   Bedienung beweglicher Brücken\n4. Der Schleppzug muß alsdann seine Geschwin-                 Die Betriebseinrichtungen beweglicher Brücken\ndigkeit· soweit vermindern, daß die Oberfahrt der            dürfen nur von der Brückenaufsicht bedient werden,\nFähre gewährleistet ist.                                    sofern nicht etwas anderes ausdrücklich zugelassen\nfst.                        '\n§ 64\nDurchfahrt unter'festen Brücken\nAbschnitt VII\n1. In einer Brückenöffnung ist das Begegnen oder\nStilliegen (Ankern und Festmachen)\n. das Uberholen nur· gestattet, wenn das Fahrwasser\nunzweifelhaft hinreichenden Raum für die gleich-                                           § 67\nzeitige Durchfahrt gewährt.                                                            Liegeplatz\n2. Sind einzelne Offnungen oder Teile fester                   Soweit diese Polizeiverordnung oder die auf ihr ·\nBrücken                                                      beruhenden Vorschriften nichts anderes bestimmen,\na) bei Tag                                           müssen Fahrzeuge und Flöße ihren Liegeplatz· so\ndurch zwei rot-weiße, auf der Spitze stehende     nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die\nquadratische Tafeln,                              örtlichen Verhältnisse gestatten; sie dürfen keines-\nb) bei .Nacht                                        falls die Schiffahrt behindern.\nentweder durch beleuchtete Tafeln nach                                          §  68\nBuchstabe a oder in · Fahrtrichtung links\ndurcl) eiri rotes Licht, in Fahrtrichtung rechts                           Liegeverbote\ndurch ei,n grünes Licht                  ·             1. Das Stilliegen ist Fahrzeugen und Flößen ver~\ngekennzeichnet, so ist die Durchfahr:t nur zwischen          boten\ndiesen Zeichen gestattet. Dies gilt nicht für Klein-                 a) in Fahrwasserengen und an den nach § 41\nfahrzeuge.                                                              Nr. 2 bezeidlneten schwierigen Stellen,","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954                        1153\nb) an Wendeplätzen,                                   2. Fahrzeuge, die am Ufer festgemacht oder die\nc) an den Mündungen der Nebenflüsse,               für längere Zeit stillgelegt sind; brauchen eine Wache\nnur, wenn die örtlichen Umstände,· Hochwasser oder\nd) vor der Einmündung von Abzweigungen und\nKanälen sowie an Hafeneinfahrten,               die Eisverhältnisse es erfordern.\ne) in der Nähe von Schiffswerften, sofern deren                                 § 72\nBetrieb gestört wer4en würde,\nLichter stilliegender Fahrzeuge\nf) in der Fahrlinie von Fähren,\ng) im Kurs, den Fahrgastschiffe beim Anlegen          Stilliegende Fahrzeuge -          mit Ausnahme der\naJi Landebrücken und beim Abfahren be-          Kleinfahrzeuge - müssen, bei Nacht auf der Fahr-\nnutzen,                                         wasserseite ein weißes gewö!mliches Licht setzen.\nh) auf Strecken, die von der Strom- und Schiff-\nfahrtpolizeibehörde bekanntgegeben und                                       § 13\ndurch Tafeln am Ufer bezeichnet sind. Die                       Lichter stilliegender Flöße\nTafeln sind rechteckig, weiß und mit einem         Stilliegende Flöße müssen bei Nach.t an jedJr der\nroten Rand, einer roten Diagonale, einem        beiden dem Fahrwasser zugekehrten Ecken ein\nschwarzen .Pu und einer Spitze in Richtung      weißes gewöhnliches Licht führen.\nder Strecke versehen.\n2. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann                                     § 14\nim Einzelfall Ausnahmen zulassen.                               Sm.wimmende Anlagen und Fischereifanggeräte\n1. Personen, unter deren Obhut schwimmende\n§  69                        Anlagen gestellt sind, .müssen unbeschadet etwaiger\nSicherung stilliegender Fahrzeuge           durch die Strom- und Schif~ahrtpolizeibehörde er-\nStilliegende Fahrzeuge und Flöße müssen so ge-         teilter besonderer Auflagen folgendes beach.ten:\nsichert werden, daß sie Wasserstandsschwankungen                a) Die Anlagen müssen derart liegen, daß das\nzu folgen vermögen und· durch ·wellenschlag und                     Fahrwasser frei bleibt.\nSogwirkung anqerer fahrzeuge, die mit einer nach                b) Die Anlagen müssen so sicher befestigt sein,\n§ 54 Nr. 1 verminderten Geschwindigkeit vorbeifah-                 daß sie nicht abtreiben können. Ihre Anker\nren, nicht gefährdet werden.                                        dürfen nicht so ausgeworfen werden, daß sie\ndie Schiffahrt stören oder gefährden können.\n§  70                              c) Bei Nacht müssen die Anlagen mindestens\nLiegeordnung                                ein weißes gewöhnliches Licht führe~. das\n1. Sofern weiße runde Scheiben mit schwarzen                     auf der Fahrwasserseite zu setzen isl\nZahlen (Landmarken) am Ufer aufgestellt sind, dür-           2. Fischereifanggeräte und Einrichtungen, die zu\nfen Fahrzeuge und Flöße nur die in Metern angege-         ihrer Befestigung oder Verankerung dienen, müs-\nbene Breite, vom Ufer aus gemessen, belegen.              sen durch Pfähle oder sonstige geeignete Vorrich-\nSchleppern und Selbstfahrern_ muß auf Verlangen           tungen, die mindestens 1 maus dem Wasser heraus-\ndie Fahrwasserseite eingeräumt werden. Fahrzeuge          ragen, . kenntlich gemacht werden. Sie müssen bei\nmit geringerem Tiefgang sollen an der Uferseite           Nacht das Licht nach Numiner 1 Buchstabe c sowie\nliegen. Raddampfer müssen so gelegt werd~n, daß           in mindestens 1 m Entfernung davon nach de.r Seite,\nsich die Radkästen hintereinander befinden. . •           an der das Fahrwasser nicht frei ist, ein rotes Licht\n2. Auf Kanälen gilt außerdem folgendes.:               führen. •\na) Das Stilliegen ist nur an den von der Strom-                                 § 15\nund Schiffahrtpolizeibehörde allgemein zu-\n~efreiung von der Lichterführung\ngelassenen oder besonders zugewiesenen\nLiegeplätzen gestattet. Anfang und Ende der        1. Fahrzeuge, Flöße oder schwimmende Aniagen,\nallgemein zugelassenen Liegeplätze sind         die sich völlig zwischen ·nicht überfluteten Buhnen\ndurch dreieckige weiße Tafeln gekennzeich-      befinden 9der hinter einem aus dem Wasser heraus-\nnet .                                           ragenden Längswerk liegen, brauchen die Lichter\nb) Der Liegeplatz ist nach Möglichkeit in Fahrt-   nach den§§ 72, 73 und 74 nicht zu führen.\nrichtung rechts zu wählen. Die Fahrzeuge          ·2. Das gleiche gilt für am Ufer ·liegende Fahr-\nsind bis zum Ende des Liegeplatzes vorzu-       zeuge, Flöße und schwimmende Anlagen, solange\nziehen und dicht aufgeschiossen zu halten.      sie vom Ufer aus hinreichend beleuchtet sind.\nc) Fahrzeuge, die im Eis festliegen, müssen frei-\ngeeist werden.                      ·              3. Die Ström- und Sdliffahrtpolizeibehörde kann\nweitere Ausnahmen zulassen. ·\n§ 71\nWache                                                      § 16\n1. Auf Fiößen und an Bord von Fahrzeugen, die                           Kennzeichnung der Anker\ngezwungen sind, im Fahrwasser oder in dessen Nähe            1. Werden Anker so ausgeworfen, daß sie die\nstillzuliege_n. muß ständig eine hinreichende Wache       Schiffahrt gefährden oder stören können, so müssen\nvorhanden sein.                                           sie durch hellblaue Döpper gekennzeichnet werden.\n'","1154                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, TeH II\n2. Bei Nacht müssen Fahrzeuge, die in dieser                2. Talfahrer müssen anhalten oder aufdrehen, so-\nWeise vor Anker. liegen, ein gelbes gewöhnliches           bald sie infolge der verminderten Sicht und -mit\nLicht etwa 1 m unter dem weißen Licht nach § 12            Rücksicht auf ·den übrigen Verkehr oder die ört-\nführen.                                                    lichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr\n§ 77                          fortsetzen können. ·\nZeichen der schwimmenden Geräte                  3. Bergfahrer müssen anhalten, wenn sie beim\n1. Schwimmende Geräte und Fahrzeuge, die in             Weiterfahren Gefahr laufen würden, voi: einem auf-\nder Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder Me_s-            tauchenden Hindernis nicht rechtzeitig anhalten zu\nsungen ausführen und die so liegen, daß 'sie die           können: Bergschleppzüge müssen außerdem an der\nSdliffahrt stören können, müssen folgende Zeidlen          nächsten geeigneten Stelle anhalten, wenn zwisdlen\nführen:                                                    den geschleppten Fahrzeugen und dem Schlepper\na) Bei Tag                                           eine Verständigung durch Sichtzeichen nach § 58\nNr. 3 nicht mehr möglich ist.\n· nadl' der Seite, an der das Fahrwasser frei\nist, eine rot-weiße Flagge,                          4. Beim Anhalten ist das Fahrwasser soweit wie\nnach der Seite, an der das Fahrwasser nidlt'      möglich frei zu machen.\nfrei ist, eine rote Flagge;\n§ 80a\nb) bei Nacht\nEinsduänkung der Floßfahrt\nnadl der Seite, an der das· Fahrwasser frei\nist, an Stelle des Lidlts nadl § 7.2 ein             1.' Bei unsichtigem Wetter, Sturm, Treibeis und\nweißes helles Licht und etwa 1 m darüber          Eisgang ist die Floßfahrt verboten. Wenn diese\nein rotes helles Licht,                           Umstände drohen oder während der Fahrt über-\nnadl der Seite, an der das Fahrwasser nicht      raschend eintreten, müssen Flöße sobald wie mög-\nfrei ist, ..ein rotes helles Lidlt in gleicher   lich beilegen.\nHöhe wie das andere rote Licht.                     2. Bei Nacht müssen Flöße geschleppt werden.•\n· 2. Die· Flaggen und Lichter sind so hoch iu setzen,       Können treibende· Flöße infolge unvorhergesehener\ndaß si~ von alleJJ. Seiten sichtbar sind.        ·         Umstände vor Eintritt der Nacht einen geeigneten\nLiegeplatz nicht erreichen, so· dürfen sie ihre Fahrt\n3. Schwimmende Geräte, welche die Schiffahrt            bis zum nächsten geeigneten Liegeplatz fortsetzen.\nstören oder von ihr nicht rechtzeitig wahrgenom-\nmen werden können, müssen in genügender Ent-\nfernung von ihrer Liegestelle rote Faßtonnen mit                                         § 81\nweißem Ring auslegen.                                                    Sc:hallzei~en während der Fahrt\n1. Bei unsichtigem Wetter müssen alle in Fahrt\n§  18                         befindlichen Schleppzüge, einzelnen Fahrzeuge nnd\nVerlegen von Ketten, Kabeln und Seilen           Flöße als Nebelzeichen neinen langen Ton\" geben,\nSchwimmende Geräte und Fahrzeuge nach § · 11 der in Abständen von längstens einer Minute zu\nNr. 1 __ müssen beim Herannahen von. Fahrzeugen wiederholen ist.                                          ·\n- mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen - und                       2. Das Zeichen muß durch den letzten Anhang\nFlößen ihre Ketten, Kabel und Seile, die die Schiff- · des Schleppzuges und, wenn längsseits· .gekuppelte\nfahrt gefährden oder stören können, lockern {fier~n) Fahrzeuge den Schluß des Schleppzuges bilden,\noder verlegen.                                             durdl das an Back:t>ord befindl_iche Fahrzeug un-\n§ 79                          mittelbar darauf wiederholt werden.\n....\nRü<ksichtnahme auf das Treideln\nWenn Fahrzeuge oder Flöße an ein-em Ufer still-                                      §  82\nliegen, an dem getreidelt wird, müssen sie den ge-                        Sc:hallzei.dlen beim Stilliegen\n. treidelten Fahrzeugen die Vorbeifahrt erlekb.tem.             Fahrzeuge und Flöße, die im Fabrwass_er oder in\ndessen Nähe außerhalb von Häfen oder von beson-\nders dafür angewiesenen Stellen stilliegen, können\nAb.schnitt VIII                      bei unsichtigem Wetter in Abständen vo~ höchstens\nUnsichtiges Wetter                     einer Minute mit genügender Lautstärke folgende\nSchallzeichen geben: • ·\n§  80\na) Wenn sie auf der talwärts gesehen lin1cen Seite\n. Einsduänkung der Schiffahrt                       des Fahrwassers liegen, drei Gruppen von\n1. Bei. unsichtigem Wetter (z.B.Nebel, Schneetrei-.             Glockenschlägen .oder drei Sdlläge von Metall\nben) müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit                    auf Metall; ,\nder verminderten Sicht entsprechend herabsetzen.              b)_ wenn sie auf der ta:lwärts gesehen rechten\nEs ist ein Ausguck aufzustellen, bei Schleppzügen               Seite des Fahrwassers liegen, zwei Gruppen\njedoch nur auf dem ersten Fahrzeug. Dieser muß                      von Glockenschlägen oder zwei Schläge von-\nsich in Sicht des Schiffs- oder Schleppzugführers be-              Metall auf Metall.\nfinden.                                  ·                    Sie müssen diese Zeidlen geben, sobald und so-\n· Erforderlichenfalls müssen die Lichter wie bei          lange sie das Zeidlen eines herankommenden Fahr-\nNacht gef~hrt werden.                                      zeugs vernehmen.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2i. Dezember 1954                          1155\n•\nAbschnitt IX                           2. Schlepper und Selbstfahrer müssen vor und\nSdlutzvorsduiften                   während der Fahrt genügenden Abstand von den\nUfern halten. Zum Probelauf der Schiffsschraube muß\n§  83                        das Heck so weit vom Ufer abgelegt werden, daß\nGefährdung dui;ch Gegenstände an Bofd         Kanalsohle und-bösdlungen nicht beschädigt werden.\n1. Gegenstände, die Fahrzeuge, Flöße, schwim-         Das Aufwühlen der Kanalsohle und der Böschungen\nmende Anlagen oder Anlagen in der Wasserstraße           mit der Schiffsschraube ist verboten.\noder an ihren Ufern gefährden können, dürfen über           3: An Brücken und· anderen Bauwerken in und an\ndie Längsseiten der Fahrzeuge und Flöße nicht hin-\nder Wasserstraße dürfen Riemen, eisenbeschlagene\nausragen.                                                Stangen und Staken und ähnliche Geräte nicht ver-\n2. Die Ladung darf in der Breite nicht über Bord      wendet werden. Das Berühren der Schiffswande mit\nhinausragen. Ausgenommen sind Holz, Torf, ·Faschi-       dem Bauwerk muß durch Verwendung von Fendern\nnen, Rohr, Stroh, Heu und andere leicht schwim-          gemildert werden, Das Festmachen an solchen Bau-\nmende Güter, die bis zu 1 m auf jeder Seite über         werken und ihrem Zubehör.ist verboten.\nBord ragen dürfen. Sind für einzelne Schiffahrt-\nstraßen -höchstzulässige Fahrzeugbreiten. vorge-            4. Pfähle, Eisenstangen oder Pflöcke dürfen auf den\nschrieben, so darf die gesamte Breite der Ladung         Uferböschungen, auf dem Leinpfad und an Wasser-\ndiese nicht überschreiten.             ·                 bauwerken nicht eingeschlagen werden.\nDas beladene Fahrzeug darf keine Schlagseite             5. Das Betreten der wasserbaulichen Anlagen ein-\nhaben. Die Ladung muß so bemessen und verstaut           schließlich der Böschungen und Leinpfade ist Per-\nsein, daß die Brücken nicht berührt werden und           sonen, die nicht einer Sdliffs- oder Floßbesatzung\n· Ladungsteile nicht über Bord fallen -können. Behin-      angehören, nur mit Erlaubnis der Strom- und Schiff-\ndert die Höhe der Ladung die Sidlt vom .Steuer-          fahrtpolizeibehörde gestattet.                 .\n. stand, so gilt § 18 Nr. 3.                             ·\nNicht schwimmfähige Gegenstände, die, eine G~-                                   §  84a\nfahr für die Schiffahrt bilden können, dürfen auf                   Verhalten bei Niedrig- und Hodlwasser\nFlößen nicht als Oberlast mitgeführ.t werd·en.               1. Bei Niedrigwasser und bei Hochwasser sind die\nbesonderen im Interesse der Sicherheit der Schiff-\n. 3. -Aufgeholte Anker dürfen nidlt über die größte\nfahrt erlassenen Vorsdlriften zu beachten. Insbeson-\nBteite des Fahrzeugs hinausragen und audl nidlt\ndere darf kein Fahrzeug ohne zwingende Notwendig-\nunter den Boden oder den Kiel des Fahrzeugs oder\nkeit das eigentliche Fc$.rwasser verlassen.\n.\ndie Unterkante des Floßes reichen.\nAuf Kanälen müssen Buganker und gleichartige\n2. Yon Deichstrecken und solchen Strecken, die\ndurch dreieckige rotumrandete, weiße Tafeln mit\nVorrichtungen vor der Fahrt binnenbords genommen\nWinkeln von 30° und 60° und einer Spitze in Rich-\nwerden. In den Ankerklüsen dürfen nur _solche Bug-\ntung der Strecke bezeichnet sind, müssen bei Wasser-\nanker bleiben, die mit beweglichen Pflugen an der\nständen, bei denen die Vorländer überströmt werden,\nBordwand anliegen und nicht über den Steven hin-\nFahrzeuge mit eigener Triebkraft sich möglichst weit\nausragen. Heckanker, Ankertaue und Ankerketten\nentfernt halten. Auch dürfen sie nicht mit größerer\nmüssen nach Möglichkeit bis über den Wasser-\nGeschwindigkeit fahren, als zu ihrer sicheren Steue-\nspiegel, Klippanker bis zur Ankerklüse eingeholt\nrung unbedingt notwendig ist.\nund mit besonderer Kette oder Trosse gesichert\nwerden, sofern keine anderweitige Sidlerung vor-\n§ 85\nhanden ist.\nSdlutz der Sdlüfahrtszeidlen\n§  84                          . Es ist verboten, Sdliffahrtszeichen (z. B. Bojen,\nSdlutz der Wasserstraßen sowie der Anlagen       Schwimmer, Baken) zum Festmachen oder Verholen\nin und an Wasserstraßen                von Fahrzeugen oder Flößen zu benutzen, sie zu be-\n1. Es ist verboten, zu ankern sowie Anker, Ketten     schädigen oder unbrauchbar zu machen.\noder sonstige Gegenstände schleifen zu lassen·\n§ 86\na) auf einer Strecke von 100 m oberhalb bis\n10~m unterhalb der· Stellen, die' am Ufer                        Unerlaubtes Festmadlen\ndurch rechteckige weiße Tafeln mit rotem         ·Bäume, Geländer, Pfähle, Leitungsmasten, Grenz-\nRand und einem rot durdlstridlenen um-        und Kilometersteine und ähnliche ·Gegenstände .\ngekehrten schwarzen Anker gekennzeichnet      dürfen weder ZU1J?. Festmachen noch zum Verholen .\n. .' sind,                                         von Fahrzeugen oder Flößen benutzt werden, sofern\nsie nicht ausdrücklich dazu bestimmt sirid.\nb) auf Strecken, deren A,nfang und Ende durdl\ndreieckige weiße Tafeln :ip.it rotem Rand und                              § 87\neinem rots durchstrichenen umgekehrten\nschwarzen Anker gekennzeichnet sind, deren           Einbringen von Gegenständen und Flüssigkeiten\nin die Wasserstraße·          ·\nSpitze in Richtung der Strecke zeigt.\n1.' Es ist verboten, feste Gegenstände oder Flüssig-\nAuf diesen Strecken dürfen Stangen und Staken          keiten, die geeignet sind, die Schiffahrt zu behindern\nnur im Notfall und auch dann nur mit besonderer          oder zu gefährden, in die Wasserstraße zu werfen,\nVor~icht gebraucht· werden.                         ·    zu gießen oder sonst einzubringen.","1156                                Bundesg_esetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\n2. Es ist ferner verboten, Rückstände von 01 und            bei Nadlt\nflüssigen Brennstoffen in die Wasserstraße zu gießen            .a) kreisförmiges Schwenken eines Lichts,\noder sonst einzubringen; weitergehende gesetzliche\nVerbote bleiben unberührt.                                       b) Läuten mit der Glocke oder wiederholte\nTöne,\n§ 87a                                  c) Flammenzeichen auf dem Fahrzeug, z. B.\ndurch Abbrennen .von Teertonnen oder von\n.Badeverbot\n01, jedoch nur, wenn die Art der Ladung es\n1. In Flüssen und Kanälen ist das Baden außer-                   zuläßt.\nhalb der Badeanstalten verboten\n§ 91 a\na) 1.00 m ober- und unterhalb von Brücken,\nGefahr- und Warnzeichen\nWehren und Hafeneinfahrten,\nManövrierunfähige Fahrzeuge müssen bei An- .\nb) an Schleusen und in Sdlleusenvorhäfen,\nnäherung eines anderen Fahrzeugs oder eines\nc) an den von der Strom- und Sdliffahrtpolizei-      Floßes • vier kurze Töne\" mit vorhergehendem Ach-\nbehörde b~zeidmeten Stellen.                      tungszeichen geben oder\n2. Vorschriften, die das Baden in Flüssen und Ka-          bei Tag eine rote Flagge,\nnälen an anderen als den in Nummer 1 genannten                bei Nacht ·ein rotes Licht\nStellen einschränken oder verbieten, bleiben unbe-\nrührt.                                                      schwenken, um auf ihren Zustand aufmerksam zu\n§ 88                             machen:\nSdlutz gegen Rauch                                                §  92\n1. Soweit die betrieblichen UID5itände es zulassen,                     Anzeige von Sdlüfsuniällen\nmüssen die Kesselfeuer so bedient werden, daß                 1. Ist ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken\nwährend ·der Durchfahrt unter festen Brücken, in            oder hat es Grundberührung mit einem unbekann-\nSchleusen und fm Bereich . dicht besiedelter Ufer           ten Gegenstand gehabt- oder ist ein Floß festgefah-\neine übermäßige Rauchentwicklung vermieden wird.            ren oder aufgelöst, so muß sein Führer. sobald wie\nmöglich für die Benachrichtigung der nächsten\n2. Dampffahrzeuge dürfen ihren Liegeplatz in der.\nStrom- und Schüfahrtpolizeibehörde sorgen. Das\nNähe einer festen Brücke nur so wählen, daß der\ngleiche gilt, wenn eine_ Brücke angefahren oder ein;\nAbstand der Schornsteine von der Brücke min-\nsonstiges Bauwerk beschädigt worden ist. Im Falle\ndestens 30 m beträgt.\ndes Festfahrens muß der Sdliffsführer bis auf 'wei-\ntere Anordnungen mit seiner Mannschaft an Bord,\nAbschnitt X                           im Falle des Sinkens in' der Nähe der Unfallstelle\nUnfälle und Schiffahrtshindemisse               bleiben.\n§   89                             2. Ereignet sich der Unfall beim Durdlfahren\nRettung von Mensdlenleben an Bord\neiner Schleuse, so ist die Schleusenaufsicht. sofort\nzu benadlrich_tigen.\nDer Schiffsführer muß bei Unfällen, die Menschen-\nleben an Bord gefährden, zu .ihrer Rettung alle                                       §  93\nMittel aufbieten, die ihm zur Verfügung stehen;                                   Wahrsdlauen\nweitergehende gesetzlidle Verpflidlturigen bleiben\n1. Ist im Fahrwas~er oder in dessen Nähe ein\nunberührt.\n·Fahrzeug festgefahren oder gesunken oder ist ein\n§ 90\nFloß festgefahren, so muß sein Führer sobald wie\nHilfeleistung                       möglidl hinreidlend weit oberhalb, erforderlichen-\n1. Wenn ein Fahrzeug infolge eines Unfalls eine         falls audl unterhalb der Unfallstelle einen Wahr-\nSperrung des Fahrwassers herbeizuführen droht, ist         sdlauer an geeigneter Stelle aufstellen lassen, damit\nder Führer jedes in der Nähe befui.dlichen Fahr-           die herankommenden Fahrzeuge und Flöße redlt-\nzeugs verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, so-     zeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können.\nweit dies mit der Sicherheit ..seines eigenen Fahr-                   • &     :;\n2. Der Schiffsführer ist außerdem verpflidltet, alle\nzeugs oder Schleppzugs vereinbar ist. .\n.          '                  in seiner _Macht liegenden Maßnahmen ;.u treffen,\n_2. Die gleidle Verpflichtung trifft den Führer damit auf der Strecke zwischen der Unfallstelle und\neines in der Nähe befindlichen Fahrzeugs, wenn dem Standort des Wahrschauers die Hafenbehörden,\ndurch den Unfall Menschenleben gefährdet sind; die aus Nebenflüssen, Abzweigungen, Kanälen und\nweitergehende gesetzliche Verpflichtungen bleiben Hafeneinfahrten kommenden sowie die außerhalb\nunberührt                                                  der Häfe.n liegenden Fahrzeuge und Flöße sobald\n§ 91                           _w.ie möglich von dem Unfall Kenntnis erhalten.\nNotzeidlen                         Mangels anderer wirksamer Mittel müssen zu die-\nWill ein Fahrzeug, das in Not ist, Hilfe anfordern,      sem    Zweck   weitere   Wahrschauer    an  geeigneten\nso gibt es gleichzeitig oder einzeln folgende Zei~en:      Punkten    aufgestellt  werden.   Der Schiffsführer muß\nsidl in diesem Fall mit der Strom- und Schiffahrt-\nBei Tag                                         ·       polizeibehörde in Verbindung setzen.           '\na) kreisförmiges Schwenken einer Flagge,\nb) Läuten mit der Glocke oder wiederholte               3. Die Wahrsdlauer müssen .die herankommen-\nTöne;                                             den Fahrzeuge und Flöße durch Zuruf über den Ort","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954                        1157\n•\ndes Unfalls unterrichten. Sie müssen bei Tag eine        lorener Gegenstände sind die Eigentümer verpflich-\nrote Flagge, bei Nacht ein rotes Licht hin- und her-     tet. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann\nschwenken.                                               die Beseitigung auf Kosten des Eigentümers vor-\nnehmen, wenn dieser einer Aufforderung zur Be-\n4. Die Wahrschau ist solange beizubehalten, bis\nseitigung innerhalb angemessener Frist nicht nach-\ndas Fahrzeug oder Floß,wieder flott ist oder bis die\nkommt. Von der Aufforderung kann abgesehen\nStrom- und Schiffahrtpolizeibehörde sie für entbehr-\nwerden, wenn die sofortige Beseitigung aus Gründen\nlich erklärt hat.\nder Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs\n§ 94                        erforderlich ist.\nKennzeichnung festgefahrener oder gesunkener                                  § 91\nFahrzeuge und sonstiger Hindernisse                 Anzeigepflicht bei Schifiahrtshindemissen\n1. Jedes festgefahrene _oder gesunkene Fahrzeug         Bemerkt der Schiffsführer im Fahrwasser einen\nsowie jedes festgefahrene· Floß müssen wie folgt . Gegenstand oder nimmt er einen Unfall wahr, durch\ngekennzeichnet werden:                                  den die Schiffahrt behindert oder gefährdet werden\na) Bei Tag                                        kann, so soll er dies der nächsten Strom- und Schiff-\nnach der Seite, an der das Fahrwasser frei fahrtpolizeibehörde anzeigen, falls diese hierüber\nist, durch eine rot-weiße Flagge,              offenbar noch nicht unterrichtet ist.\nnach der Seite, an der das Fahrwasser nicht                                § 98\nfrei ist, durch eine rote Flagge; •\nSchwimmende Anlagen\nb) bei Nacht\nDie §§ 92 bis 97 gelten auch für schwimmende An~\nnach der Seite, an der das Fahrwasser frei     lagen. Die in diesen Bestimmungen den Schiffsfüh-\nist, durch ein weißes helles Licht und etwa    rern auferlegten Pflichten treffen die Personen, unter\n1 m darüber ein rotes helles Licht,            deren. Obhut die Anlagen gestellt sind.\nnach der Seite, an der das Fahrwasser nicht\nfrei ist, durch ein rotes helles Licht in\ngleicher Höhe wie· das andere rote Licht.                          Abschnitt XI\n2. Die Flaggen und Lichter sind so hoch zu setzen,                  Reeden und Unisdtlagplätze\ndaß sie von allen Seiten sichtbar sind.\n§ 99\n3. Liegt das Fahrzeug so, daß d_ie Zeichen nicht\nauf ihm angebracht werden können, so müssen sie                       Laden, Löschen und Leichtern\nauf Nachen, Bojen oder in anderer geeigneter Weise         1. Fahrzeuge und Flöße dürfen ohne Erlaubnis\nin ausreichender Zahl gesetzt werden.                    der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde nicht an\n4. Auf die gleiche Weise kann. die Strom- und         Stellen laden; löschen oder leichtem, an denen die\n· Schiffahrtpolizeibehörde auch sonstige Hindernisse       Schiffap.rt behindert oder gefährdet werden kann.\nkennzeichnen.                                           • 2. Auf Kanälen sind das Laden, Löschen und Leich-\n§  95                        tem außerhalb der Häfen, Lade- und Löschplätze nur\nmit Erlaubnis der Strom- und Schiffahrtpolizei-\nVeränderung von Sdliffahrtszeichen;\nVerlust von Gegenständen               behörde gestattet.\n1. Hat ein Fahrzeug oder Floß ein Schiffahrts-                                . § 100\nzeicheil von seinem Platz verschoben oder beschädigt              Kennzeichnung .der Grenzen der Reeden\noder einen Gegenstand verloren und kann die Schiff-                           •und Liegeplätze\nfahrt dadurch behindert oder gefährdet werden, so           1. Die Grenzen der Reeden werden am Ufer durch\nmuß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten     rechteckige weiße Tafeln mit einem schwarzen nR •\nStrom- und Schiffahrtpolizeibehörde anzeigen.            und einer Spitze in Richtung der Reede gekenn-\n2. Der Schiffsführer hat die Stelle des Verlustes     zeichnet.\nnach Möglichkeit zu kennzeichnen und sie bei seiner\nAnzeige anzugeben.                                          2. Die Grenzen der Liegeplätze auf den Reeden\nkönnen am Ufer durch rechteckige blaue Tafeln -mit .\n§  96                       ·einem weißen nPQ und einer Spitze in Richtung des\nFreimachen des Fahrwassers         ,    Liegeplatzes gekennzeichnet werden.\n1. Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahr-\nzeug, ein festgefahrenes Floß oder ein von einem                             Abschnit~ XII\nFahrzeug oder Floß verlorener Gegenstand das Fahr-                       Fahrt durdJ. Schleusen,\nwasser ganz oder teilweise sperrt od!:!r zu sperren                  Hebewerke und Wehröffnungen\n-droht, hat der Schiffsführer die erforderlichen Maß-\nnahmen zu treffen, um das Fahrwasser binnen kür-                                    § 101\nzester Frist frei zu machen.                                             Annäherung an Schleusen\n2. Dasselbe gilt, wenn ein Fahrzeug zu sinken            1. Schlepper und Selbstfahrer - mit Ausnahme\ndroht oder manövrierunfähig wird.                       ·der Kleinfahrzeuge - müssen, wenn sie sich einer\n3. Zur Beseitigung festgefahrener oder gesunkener     Schleuse nähern, ihre Absicht, die Schleuse zu be-\nFahrzeuge und Flöße sowie in der Wasserstraße ver-       nutzen, dort, wo es die Umstände erfordern, durch","1158                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\n.einen langen Tonu zu erkennen geben. Sind meh-             Nacht durch besondere Richtungsweiser gegeben,\nrere Schleusenkammem vorhanden, so können sie,              die aus zwei weißen Lichtern nebeneinander be-\nwenn sie die größere Kammer zur Schleusung be-              stehen.\nnötigen, .zwei lange Töneu geben.                             Die Zeichen der Richtungsweiser bedeuten\n2. Solange nicht_ von der Schleuse das Zeichen zur          linkes Licht ununterbrochen, rechtes Licht b1inkend:\nEinfahrt gegeben ist, dürfen Fahrzeuge und Flöße                   rechte Schleusenkammer benutzen;\nnicht über ein vor der Schleuse befindliches Halte-\nrechtes Licht ununterbrochen, linkes Licht blinkend:\nzeichen hinausfahren. Das Haltezeichen besteht aus\nlinke Schleusenkammer benutzen;\neiner rechteckigen rotumrandeten, weißen Tafel mit\nschwarzem .Hu.                                                beide Lichter ununterbrochen:\nbis zur Einweisung warte_n;\n§ 102\nbeide Lichter blinkend:\nVerhalten \"im Sdlleusenbereicb                      beide Schleusenkammern benutzbar.\n1. Im Schleusenbereich darf nur mit mäßiger Ge-\nschwindigkeit gefahren werden. Bei der Einfahrt in            Fahrzeuge und Flöße, die wegen ihrer Abmessun-\ndie Schleusenkammem darf_die Fahrgeschwindigkeit           gen ·nur eine bestimmte Schleusenkammer benutzen\nnicht größer sein, als zur sicheren Steuerung der          können, müssen vor dem Richtungsweiser warten,\nFahrzeuge notwendig ist.                             ·     bis ihnen diese Kammer zugewiesen wird.\nZum Schleusenbereich ·gehören außer der Schleu-             5. Vor der Schleusung dürfen Fahrzeuge an ande-\nsenanlage die Wasserflächen oberhalb und unterhalb         ren auf die Schleusung wartenden Fahrzeugen nur\nder Schleuse bis zum Ende der Anlagen,_ die zum            dann vorbeifahren, wenn sie vorgeschleust werden\nFestmachen von Fahrzeugen dienen '(Poller, Dalben);        sollen.\nDie Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann den              Die haltenden Fahrzeuge und Flöße dürfen das\nSchleusenbereich aurch Tafeln näher bestimmen.             Fahrwasser nicht sperren. Schleppzüge dürfen nicht\nnebeneinander liegen. Die Anlegestellen von Fäh-\n2. Fahrzeuge und Flöße dürfen in den Schleusen-\nren oder Fahrgastschiffen · sind freizuhalten. Erfor-\nkammem und im Bereich der Molen ·und Schleusen-\nderlichenfalls müssen Schleppzüge geteilt werden,\nvorhäfen- nur dann liegen bleiben oder übernachten,\num den Fähren oder Fahrgastschiffen das Anlegen\nwenn es von· der Strom- und S.chiffahrtpolizei-\nzu ermöglichen.                     ~\nbehörde allgemein zugelassen oder im Einzelfall\nvon der Schleusenaufsicht gestattet ist. Wollen sie           6. Vor der Einfahrt in die Schleuse· müssen die\nim übrigen Schleusenbereich liegen bleiben oder            Schlepptrossen kurz geholt, überhängende Aus-\nübernachten, so müssen sie die Schleusenaufsicht           rüstungsteile (wie Bordkräne, Bootsriemen, Bug-\n. hiervon unterrichten, sofern nicht der Liegeplatz          anker, Ketten, Tauwerk)- binnenbords genommen\nvon der Schleuse aus eingesehen werden kann.               und die Gierbretter (Schwerter), Klipp- und\nHeckanker hochgenommen werden. Erforderlichen- .\n3. In den Schleusenkammem und im Bereich der             falls müssen auch die Masten_ und Schornsteine ge-\nMolen und Schleusenvorhäfen ist es verboten,            ·  legt werden. Segel sind zu _bergen.\n~) eisenbeschlagene Fahrbäume .(Schorbäume)\noder Staken zum Absetzen (Abschoren) der            7-. Die Führer beschädigter Fahrzeuge müssen die\nFahrzeuge und Flöße · vom Ufer und zum           Schleusenaufsicht vor der Einfahrt auf die Beschä-\nFortbewegen in die befestigten Böschungen,       digungen aufmerksam machen.\nSchleusentore oder in das Mauerwerk ein-\n· zusetzen,                                                                 § 103\nb) zu ankern oder- Anker, Ketten, Taue oder                                Sdlleusenrang\nTrossen sdtleifeh zu lassen,                         t. Es wird, soweit nachstehend nichts anderes\nc) ohne Erlaubnis der Schleusenaufsicht zu            bestimmt ist, in der Reihenfolge des· Eintre(fens vor\nladen, zu löschen oder Fahrgäste ein- und        der Schleuse geschleust. Auf eine Bergschleusung\naussteigen zu lassen,                            folg_t in der Regel eine Talschleusung.        ·\nd) eigenmächtig die Betriebseinrichtungen der\nSchleusen und Wehre zu bedienen,                    2. Fahrzeuge und Flöße, die auf das Zeichen zur\nEinfahrt nicht schleusungsbereit sind, werden so\ne) die S~leusen- und Wehranlagen unbefugt             lange zurückgestellt, bis sie ihre Vorbereitungen\nzu_ betreten,                                    beendet haben.                                        ,.\n· f) in den Schleusenkammerp zu lärmen.\n3. Fahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwal-\n4. Zur Schleusung anstehende Fahrzeuge und               tung, Fahrzeuge, die zur Ausübung von Hoheitsauf-\nFlöße müssen ·so weit aufschließen, daß sie unver-         gaben unterwegs sind, und schwer beschädigte\nzüglich nach dem Zeichen zur Einfahrt in die                Fahrzeuge haben vor allen übrigen Fahrzeugen den\nSchleuse einfahren -können.                                 Vorrang auf Schleusung außer der Reihe; das\nSind mehrere Schleusenkamrilern vorhanden, so            gleiche gilt für Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge\nmüssen die Fahrzeuge und Flöße an der ihnen zu-            auf der Fahrt zur Unfallstelle sowie für Fahrzeuge,\ngewiesenen Schleusenkammer vorlegen. Die Wei-               welche die Kennzeichen nach § 36 Nr. 2 führen und\nsung hierzu wird erforderlichenfalls b_ei Tag und bei       beladen sind.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954                             1159\n&>\n4. Auf Verlangen werden mit Vorrang in nach-                 c) zwei grüne tichter nebeneinander:\nstehender. Reihenfolge vor anderen als den in                         Einfahrt frei;\nNummer 3 genannten Fahrzeugen geschleust:                        d) zwei rote _Lichter übereinander:\na) Fahrgastschiffe, die nach einem festen,                    keine Einfahrt (Schleuse außer Betrieb).\nöffentlich bekanntgegebenen Fahrplan fah-\nren,                                               2. Alle Fahrzeuge und Flöße müssen so weit in\ndie Schleusenkammer einfahren und sich so hinlegen,\nb) sonstige Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an     daß die nachfolgenden Fahrzeuge bei der Einfahrt\nBord haben,. wenn sie mindestens eine          und in d~r Ausnutzung der Schleusenkammer nicht\nStunde vor der Schleusung angemeldet sind,     behindert werden. Insbesondere muß das letzte vom\nc) Fahrzeuge mit Erlaubnis der Strom- und          Oberwasser her einfahrende Fahrzeug so weit vor-\nSchiffahrtpolizeibehörde.                      fahren, daß es beim Leeren der· Schleuse nicht auf\nFahrzeuge ohne Schleusenvorrang brauchen an            de~ Drempel aufsetzen kann.\njeder Schleuse nur einmal eine Vorschleusung von              3. Während der Einfahrt, des Liegens in der\nFahrzeugen nach Buchstabe c zu dulden.                    Schleuse und der Ausfahrt muß eine Berührung der\n5. Die Schleusenaufsicht kann den Schleusenrang        Schiffswand mit Bauwerkteilen, insbesondere den\n, ändern, um den Schleusenraum besser auszunutzen.          Schleusentoren, vermieden werden._ Dazu müssen\ndie Fahrzeuge auf beiden Seiten Reibseile, Fender\n6. Kleinfahrzeuge werden, soweit sie nicht Boots-    . oder ähnliche Vorrichtungen so über Bord hängen,\nschleusen oder -schleppen benutzen können, nur in        . daß eine Beschädigung der Bauwerke und von an-\ngrößeren Gruppen oder zusammen mit anderen                 deren Fahrzeugen ausgeschlossen ist.\nFahrzeugen oder Flößen geschleust Ausnahmsweise\nkönnen Kleinfahrzeuge auch einzeln nach bestimm-             ·4.  Während    des  Liegens  in der   Schleuse  müssen\nten Wartezeiten geschleust werden.               ·       , Fahrzeuge     und   Flöße  vom   und   hin:ten durch  aus-\nreichend feste und genügend lange Taue oderTrossen\n§ 104\nan   den  Festmachevorrichtungen     (Pollern  und  Halte-\nkreuzen) sicher festgelegt sein. Die Taue und Trossen\nSchleusungszeiten                   müssen vorsichtig gefiert und angeholt werden. Die\n1. Es wird im allgemeinen nur während der fest-        Antriebsmaschinen müssen auf Verlangen abgestellt\n.gesetzten Schleusenbetriebszeiten geschleust. Diese werden.\nwerden öffentlich bekanntgemacht Schleusungen                 5. Während der Durchfahrt durch die Schleuse muß\naußerhalb der Beti:iebszeiten werden nur ausgeführt, die Deckmannschaft vollzählig an Deck sein, soweit\nwenn die Betriebsverhältnisse es gestatten.                sie nicht für das Ausbringen der Haltetaue und\n2. Schleusungen außerhalb der Schleusenbetriebs- Trossen an Land gehen muß.\nzeiten müssen rechtzeitig, spätestens eine halbe              6. Mit der Ausfahrt aus der Schleuse darf erst be-\nStunde vor Ende der Schleusenbetriebszeit (auch gonnen werden, nachdem die Ausfahrt freigegeben\ndurch Fernsprecher) angemeldet werden. Dabei sind ist. Soweit Sichtzeichen gegeben werden, bedeuten\nanzugeben:                     ·                              ein rotes Licht:                  · Ausfahrt gesperrt,\na) Der Name und der Wohnort des Anmelden-             ein grünes Licht:                   Ausfahrt frei.\nden und des Schiffsführers,                       Schleppzüge dürfen nur mit kurzen Trossen zwi-\nb) der Name oder die Bezeichnung des Fahr- schen den Fahrzeugen ausfahren.\nzeugs sowie die Zahl und die Art der An-\nhänge,                                            7.  Zu  Berg   ausfahrende    Fahrzeuge     und  Flöße\ndürfen nidit an den für die Talschiffahrt, zu Tal aus-\nc) die Schleusen, die durchfahren werden sollen, fahrende nicht an den für die Bergschiffahrt bestimm-\nd) der Zeitpunkt des Eintreffens an den Schleu- ten Warteplätzen anlegen.\nsen.\n8. Die Führer von Fahrzeugen, deren Fahrt bei\nDie Anmeldung wird hinfällig, wenn der angege- der nächsten Schleuse angemeldet ist, die aber nicht\nbene Zeitpunkt des Eintreffens. um mehr als eine die Fahrt zur nächsten Schleuse ohne Aufenthalt\nhalbe Stunde überschritten wird.                           fortsetzen, sondern_ unterwegs laden oder entladen\nWird eine angemeldete Fahrt nicht angetreten oder wollen, und die Führer von Schleppern, die bis zur\nwird sie abgebrochen, so sind unverzüglich alle noch nächsten Schleuse weitere Anhänge aufnehmen oder\nnicht durchfahrenen Schleusen zu benachrichtigen, Anhänge abwerfen wollen, müssen dies der Schleu-\nderen Durchfahren angemeldet war.                          senaufsicht bei der Abfertigung anzeigen.\n§ 105\n§ 106\nDurchfahren der Schleusen                                  Fahrt durch Hebewerke,\nSidlerheitstore und Wehröffnungen\n, 1. Die Schleuseneinfahrt wird bei Tag und bei             1. Die- Bestimmungen dieses Abschnitts sind für\nNacht erforderlichenfalls durch Sichtzeichen geregelt.     die Fahrt durch Hebewerke, Sicherheitstore und\nDiese bedeuten:                                            Wehröffnungen entsprechend anzuwenden.\na) Zwei rote Lichter nebeneinander:                    2. Die Wasserflächen oberhalb und unterhalb der\nkeine Einfahrt (Schleuse geschlossen);       Wehre und Kraftwerke dürfen nur befahren werden,\nb) ein rotes Licht:                                 soweit die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde dies\nkeine Einfahrt (Schleuse wird geöffnet);     allgemein oder im Einzelfall zugelassen hat.\ni\n.1\ni","1160                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\n3. Selbstfahrer und Schleppzüge dürfen durdl eine         2. Falls Brückenwärter anwesend sind, regeln\nWehröffnung nicht mit größerer Gesdlwindigkeit           diese den Schiffs- und Fahrgastverkehr an den Lande 0\nfahren, als zu ihrer sidleren Steuerung unbedingt         stellen. Die Schiffsführer haben ihre Anweisungen\nerforderlich ist. Im Bereich eines Wehres muß die        zu befolgen. Fahrzeuge, die nicht zur Personenbeför-\nMaschine so bereitgehalten werden, daß das Fahr-          derung zugelassen sind, und Sportfahrzeuge dürfen\nzeug jederzeit manövrierfähig ist.                       nur mit Erlaubnis der Brückenwärter anlegen.\n4. Schlepper dürfen nur mit so viel Anhängen             3. Fahrzeuge dürfen an den Landestellen nur so-\ndurch eine Wehröffnung fahren, wie sie ohne Ge-          lange liegen bleiben, wie ·dies. zum Ein- und Aus-\nfährdung der Bauwerke und der A.I).hänge sicher zu       steigen der Fahrgäste sowie zum Laden und Löschen\nführen vermögen.                                         von Gütern und Vieh notwendig ist. Längeres Liegen\n5. Treibende Fahrzeuge müssen oberhalb eines          ist nur gestattet, wenn der Verkehr von Fahrgast-\nWehres in Höhe der mit der Aufschrift \"Uinhaltenlu       schiffen nicht behindert wird.                           ·\nversehenen Tafel umhalten und sich rückwärts durch\n. die W eb,röffnung sacken lassen.                                                      § 110\nDas Um.halten der Fahrzeuge kann unterbleiben,                    _ Ein- und Aussteigen der Fahrgäste\nwenn die Tafel fehlt oder wenn besondere Vorkeh-            1. Die Fahrgäste dürfen zum· Ein- und Aussteigen\nrungen zur Erhöhung der Steuerfähigkeit getroffen        nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Lande-\nworden sind.                                             brücken und Landestege, Zugänge und Treppen be-\n6. Bei der Fahrt durdl Wehröffnungen dürfen audl nutzen. Kein Fahrgast darf ein- -oder aussteigen,\num.gehaltene Fahrzeuge weder Anker nodl Ketten bevor d!=!r Schiffsführer oder sein Beauftragter die\nschleifen lassen.                                        Erlaubnis hierzu ausdrücklich- erteilt hat.\n· 1. Die Durdlfahrtöffnungen von Wehren werdep,            2. Der Schiffsführer oder sein Beauftragter darf\nerforderlidlenfalls wie die von festen Brücken (§ 64 das Ein- und Aussteigen erst zulassen, nachdem das\nNr. 2) gekennzeidinet. In diesem Fall braudlen die Fahrgastschiff ordnungsmäßig festgemad:l.t ist und\nSichtzeichen nach § 105 Nr. 1 nicht gezeigt zu werden. nachdem er sich davon überzeugt hat, daß\n~- An geschlossene Sicherheitstore darf nur bis              a,) der Zu-  und   Abgang    der Fahrgäste    an der\nauf 100 m herangefahren werden.                                     Landestelle  ohne   Gefahr  möglich  ist,\nb) Jiie Landestelle sidl in einem ordnungsmäßi-\ngen Zustand befindet,\nAbschnitt XIII                              c) die Landestelle bei Dunkelheit ausreichend\nFahrgastsdüffahrt                               beleuchtet ist.\n§ 107                             3. Einsteigende Fahrgäste dürfen den Landesteg\nFahrpläne                        eTst betreten, nachdem die aussteigenden ihn ver-\nlassen haben, es sei denn, daß ein getrennter Zu- und\n1. Der Unternehmer regelmäßiger gewerblidler\nAbgang für die Fahrgäste _vox:handen ist.\nFahrten zur Beförderung von Fahrgästen mit Schiffen\nmuß den Fahrplan mit Abfahrts- und Ankunftszeiten           4. Es ist ·verboten, Fahrgäste über andere längs-\nund Landestellen spätestens zwei Wodlen vor Be- seits liegende Schiffe ein- und aussteigen zu lassen.\nginn der Fahrten der Strom- und Schiffahrtpolizei-          5. Werden außer Fahrgästen auch Güter befördert,\nbehörp.e, von deren Bezirk aus die Fahrgastschiffahrt so darf das Laden· oder Löschen der Güter über die\nbetrieben wird, zur G~nehmigung v~rlegen. Das für. Fahrgäste bestimmten Landeeinrichtungen nicht\ngleidle gilt für Fahrplanänderungen.                     gleichzeitig mit dem Ein- und Aussteigen der Fahr-\n2. Der Unternehmer muß auf Verlangen der Strom-       gäste    zugelassen   werden.\nund Schiffahrtpolizeibehörde den genehmigten Fahr-          6. Auch wegen eines einzigen Fahrgastes muß an\nplan so ändern, daß Verkehrsstörungen an den einer fahrplanmäßigen Landestelle ordnungsmäßig\nLandestellen vermieden werden,                           festgemacht werden.\n3. Die Fahrten sind nach dem genehmigten Fahr-                                     § 111\nplan durdlzuführen. ·\nZurüdtweisung von Fahrgästen\n4. Der Fahrplan muß an den Landestellen und an\nBo_rd deutlich lesbar angeschlagen sein.                    Der Sdliffsführer oder sein Beauftragter hat Per-\nsonen, von denen eine Gefährdung des Schiffahrt~\n§ 108                         betriebes oder eine erhebliche Belästigung der Fahr-\nLandestellen                      gäste zu bßfürchten is!, von der Beförderung aus-\nzuschließen.\nFahrgastsdliffe dürfen nur an Landestellen an-\nlegen, die von der Strom- und Schiffahrtpolizei-                                      § 112\nbehörde zugelassen sind.                                                    HödJ.stzahl der Fahrgäste\n§. 109                             1. Die für das Fahrzeug festgesetzte Höchstzahl\nSdJ.iiisverkehr an den Landestellen           der Fahrgäste muß an gut sichtbarer Stelle deutlich\n1. Fahrzeuge, die nicht zur Personenbeförderung\nlesbar angeschrieben sein.\nzugelassen sind; und Sportfahrzeuge haben die               2. Wird der für Fahrgäste bestimmte Raum teil-\nLandestellen unverzüglich freizumachen, wenn Fahr-        weise für Güter oder Vieh benutzt, so vermindert\ngastschiffe anlegen wollen. ·                             sidl die festgesetzte Hödlstzahl der Fahrgäste für","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. DezeiilMr 1254                       1161\n•\njedes halbe Quadratmeter der in Anspruch genomme-           2. Die Anordnungen können insbesondere ver-\nnen Fläche um einen .Fahrgast.                           anlaßt sein durch Arbeiten in der Wasserstraße,\n3. Der Schiffsführer oder sein Beauftragter hat\nmilitärische Ubungen, öffentliche Veranstaltungen\nim Sinne des § 117 oder durch die Fahrwasserver-\n1\ndafür zu sorgen, daß die Höchstzahl der Fahrgäste        hältnisse. Sie können auf bestimmten Schiffahrt-\nnicht überschritten wird.\nstraßen, auf denen besondere Vorsicht geboten ist\nund die durch Tonnen, Baken oder andere Zeichen.\n§ 113                         oder durch Aufstellen von Wahrschauen bezeichnet\nOrdnung an Bord und an den Landestellen          sind, das -Fahren bei Nacht oder mit zu tief gehen-\n1. Die Fahrgäste und die Benutzer der Landestellen\nden Fahrzeugen untersagen.\nmüssen sich ·so verhalten, daß sie den Verkehr nicht\ngefährden und andere Personen nicht behindern oder          3. Nummer 1 ist auch auf Anordnungen anzuwen-\nbelästigen. Sie müssen die Anordnungen des Schiffs-      den, die notwendig sind, um bis zu einer Änderung\nführers, seines Beauftragten und der Brückenwärter       dieser Polizeiverordnung oder zu Versuchszwecken\nbefolgen.                                                sdliffahrtpolizeiliche Maßnahmen zu treffen. Die\nAnordnungen gelten höchstens zwei Jahre.\n2. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß die\nFahrgäste im Interesse der Sicherheit auf dem Fahr-\nzeug richtig vef1:eilt sind und der Zugang zu den Aus-                            §  117\nsteigestellen nicht behindert wird.\nGenehmigung besonderer Veranstaltungen\n3. Das Betreten des Schiffsführerstandes und des.       Sportliche Veranstaltungen,_ Wasserfestlichkeiten\nMaschinenraumes ist den Fahrgästen verboten.             und sonstige Veranstaltungen, die zu· Ansainm.lun-\n\"Sperren und Hinweise sind anzubringen.                   gen von Fahrzeugen führen können, bedürfen der\n4. Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste be-        Erlaubnis der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde. ··\n. stimmten Räume- ausreichend beleuchtet sein. Die\nBeleuchtung darf die Erkennbarkeit der Schiffslichter\nnicht beeinträchtigen und keine störende Blend-                                   § 118\nwirkung haben.\nBesondere Anweisungen\n5. Güter :und Vieh müssen so verladen werden,           Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut\ndaß die Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt         schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die An-\nwerden.                                                  weisungen zu befolgen, die ihnen von den hierzu\n6. Brückenwärter haben Personen, von denen            befugten Angehörigen der Strom- und Schiffahrt-\neine Gefährdung. des Verkehrs oder eine erhebliche       polizeibehörde und den Beamten der Wasserschutz-\npolizei für die Sicherheit und Ordnung der Schiff-\nB~lästigung anderer Personen zu· befürchten ist, von\nfahrt erteilt werden.\nden Landestellen zu verweisen.\n§ 119.\n§ 114\nSchleppverbot                                           Uberwadl_ung\n,Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben,            1. Schiffsführer sowie Personen, unter deren Ob-\ndürfen nicht längsseits ·gekuppelt fahren; sie dürfen    hut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben den\n. weder schleppen noch geschleppt werden, es sei           zuständigen Angehörigen der Strom- und Schiffahrt-\ndenn, daß dies zum Abschleppen eines beschädigten        polizeibehörde und den Beamten der Wasserschutz-\nFahrzeugs erforderlich ist.                              polizei die Möglichkeit zu geben, die Befolgung\ndieser Polizeiverordnung und der Anordnungen der\n§ 115                         Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde zu überwachen.\nInsbesondere müssen sie das Anlegen von Dienst-\nErmächtigung an die Strom- und Sdlillahrtpolizeibe'hörde fahrzeugen der Strom und Schiffahrtpolizeibehörde\nDie Strom- und Sdiiffahrtpolizeibehörde kann zur      und der Wasserschutzpolizei gestatten. Sie müssen\nRegelung der Fahrgastschiffahrt Ausnahmen von            den in Satz 1 genannten Personen das An- und Von-\nden Bestimmungen dieses Abschnitts zulassen und          bordgehen ermöglichen und die Mitfahrt zur Durch-\nergänzende Vorschriften erlassen.                     ·  führung von Kontrol~en gestatten.\nAbschnitt XIV-                           2. Kleinfahrzeuge haben auf Verlangen anzu-\nhalten und an das Uberwachungsfahrzeug heran-\nErgänzende Bestimmungen und Anweisungen;            zufahren.\nUberwachung ·\n§  116                                                  § 120\nAnordnungen vorübergehender Art              Sonderregelung für Fahrzeuge des öffentlidlen Dienstes\n1. Die Strom- und Schüfahrtpolizeibehörde ist er-       Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes sind von den\nmächtigt, Anordnungen vorübergehender Art zu             Bestimmungen dieser Polizeiverordnung befreit, so-\nerlassen, die aus besonderen Anli;.ssen zur Sidier-     weit die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben es\nheit und Ordnung der Schiffahrt erforderlich werden.     erfordert","1162                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nII. TEIL\nSonderbestimmungen für einzelne Binnenschiffahrtstraßen\nAbschnitt I                                     a) für Selbstfahrer - mit Ausnahme der in\nNeckar                                           Buchstabe c genannten Fahrzeuge -\n§ 1 -Ne-                                            auf den Seitenkanälen ....... 12 km/Std.\nGeltungsbereich                                        auf den gestauten Flußstrecken\nDie Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auf                               in der Bergfahrt .......... 14 km/Std.\ndem Neckar von der MünduntJ bis Plod:J.ingen, soweit                         \"in der Talfahrt .... .- ..... : . 16 km/Std.\ner für die ·Großschiffahrt freigegeben ist                         b) für Schleppzüge\nauf den Seitenkanälen .... : . . 9 km/Std.\n§ 2 -Ne-                                           auf den gestauten Flußstrecken 14 km/Std.\nAbmessungen der Fahrzeuge (§ 10)                        c) für Fahrgastschiffe und Kleinfahrzeuge\n1. Die Läng_e der Fahrzeuge darf 80      m, ihre Breite                 auf den Seitenkanälen . . . . . . . 14 km/Std.\n10,25 m nicht überschreiten. Die Strom- und Sc:hiff-\nauf den gestauten Flußstrecken 18 km/Std.\nfahrtpolizeibehörde kann Fahrzeuge bis zu 100 m\nLänge und 11,40 m Breite zulassen.                              2. Die Mindestfahrgeschwindigkeit· beträgt auf\nden Seitenkanälen unter Berücksichtigung von Strö-\n· 2. Nummer 1 gilt nicht für die Strecke unterhalb            mung und Wind allgemein 5 km/Std. Dies. gilt nicht\nder Schleuse· Feudenheim (km 6,20).                          für Kleinfahrzeuge.                                       ·\n§ 3 -Ne-                                                         § 9   -Ne-\nEinsenkungsmarken (§ 13)                                            Treibenlassen (§ 52)\nAbweichend von'§ 13 Nr. 2 Abs. 2 müssen an allen             Es ist verboten, Fahrzeuge treiben zu lassen. Dies .\nFahrzeugen - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge -               gilt nicht für das Verholen im Bereich einer Um-\ndie auf dem Rhein_ vorgeschriebenen Einsenkungs-             schlagstelle und  .\nfür Kleinfahrzeuge.   .\nmarken (Anlage 2 Nr. 3) angebracht sein. Ihr~ Unter-\nkante muß mindestens 30 cm unter dem tiefsten                                           §   10 -Ne-\nPunkt liegen, über d~m das Fahrzeug nicht mehr                                        Stilliegen (§ 67)\nwasserdicht ist                                                 1. Mehr als zwei Fahrzeuge dürfen nicht neben-\neinander stilliegen, außer an Liegeplätzen, an denen\n§ 4 -Ne-                              dies be·sonders gestattet ist.\nFahrwassertiefe (§ 2 Nr. 2)                     2: Auf den Seitenkanälen ist das Stilliegen ·nur\nOberhalb der ~chleuse Feudenheim beträgt die              mit- besonderer Erlaubnis der Strom- und Schiffahrt-\nFahrwassertiefe auch bei Wasserverlust durch                 polizeibehörq.e gestattet.\nSc:hleusungen 2,50 m.                                                                   § 11 -Ne-\n.  Laden, Lösdlen und Leidltern (§ 99}\n§ 5 -Ne-                                 Das Laden, Löschen und Leichtem sind außerhalb\nGekuppelte Fahrzeuge (§ 57)                    der zugelassenen Häfen, Lade- und Löschplätze nur\"\nEs dürfen nid:J.t mehr als zwei Fahrzeuge längs-          mit Erlaubnis der Strom- und Schiffahrtpolizeibe0\nseits gekuppelt fahren. Ihre Gesaintbreite darf              hörde gestattet\n11,4-q m nicht ·überschreiten.\n§ 12 -Ne-\nStilliegen im Stromhafengebiet.Mannheim\n§ -6 -Ne-                                1. Im Stromhafengebiet Mannheim dürfen Fahr-\nZusammenstellung der Schleppzüge (§ 56}              zeuge von der Mündung des Neckars bis 200 m unter-\nEin Schlepper darf nur so viel-Anhänge schleppen,          halb der Schleuse Feudenheim nur auf den Liegeplät- .\ndaß der Schleppzug nicht mehr als eine Schleusung            zen nach Nummer 2 stilliegen: Liegeplätze, die Fahr-\nbenötigt. Die Gesamtlänge des Schleppzuges darf              zeugen besonderer Art und Bestimmung vorbehal-\n350 m nicht überschreiten.                                   ten sind, dürfen nur von diesen benutzt werden.\n2. Als Liegeplätze werden bestimmt die Wasser-\n§ 7 -Ne-\nflächen\na) am linkeR Ufer\nVerbot der Floßiahr.t\nvon km 1,00 bis 3,175 (Kurpfalzbrücke),\nDie Floßfahrt ist verboten.\nb) am r~chten Ufor\nvon km 0,25 bis 3,00 (175 m unterhalb der\n§ 8 -Ne-                                         Kurpfalzbrücke),\nFahrgesd!.windigkeit                             c) am rechten Ufer\n1. Die Höchstfahrgeschwindigkeit beträgt unter                       im Vorhafen der Schleuse Feudenheim\nBerücksichtigung von Strömung und Wind                                 -von km 5,25 bis 5,80.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954                               1163\n3. Als Liegeplätze\n•\nfür Tankschiffe   und andere                              . § 16 -Ne-\nFahrzeuge mit feuergefährlicher Ladung werden be-                  Fahrt ·auf dem Wilhelm-Kanal in Heilbronn\nstimmt die Wasserflächen                           ·          1. Der Wilhelm-Kanal ist für die durchgehende\na) am linken Ufer                                    Schiffahrt gesperrt: Bis zur endgültigen Außerbe-\nvon km 0,00 bis 1,00,                             triebsetzung dürfen ihn nur Fahrzeuge benutzen, die\nb) am rechten Ufer                                   in seinem Bereich laden oder löschen. Die Länge\nim Vorhafen der S'chleuse Feudenheim              dieser Fahrzeuge darf 45 m, ihre Breite 6,90 m nicht\nvon km 5,00 bis 5,25.                             überschreiten.\n2. Es :wird nur bei Tag geschleust. .Zeichen für die\nFahrzeugen .mit Sprengstoffen werden Liegeplätze           Einfahrt werden nicht gegeben. Die Einfahrt in die\nvon Fall zu Fall ;zugewiesen.· ·                           schieuse, die Schleusung selbst und die Ausfahrt sind\n4. Die Liegeplätze dürfen nur vom Ufer aus, ein         nur mit Erlaubnis und nach Weisung der Schleusen-\n· Fahrzeug längsseits des and~ren, belegt werden.            aufsieht gestattet.\nUmschlaganlagen am Ufer müssen für den Verkehr                                        § 17 -Ne-\nder dort ladenden oder ~öschenden Fahrzeuge frei-                       Annäherung an Schleusen (§ 101)\ngehalten werden.                                 ·      ·\nAn Stelle der Regelung nach § 101 Nr. 1 gilt fol-\nDie Endpunkte der Liegeplätze sind nach§ 100 Nr.·2 gendes:\ngekennzeichnet; die von der Oberkante . der Ufer-             Fahrzeuge mit eigener Triebkraft - mit Ausnahme .\nmauem und- -böschungen ab .gemessene Breite- der · der Kleinfahrzeuge --. -müssen, wenn sie sich einer\nLiegeplätze ist auf Tafeln am Ufer ange~eben. _           ·Sdueuse nähern, ihre Absicht, die -Schleuse zu be-\nnutzen, dort, wo es durch eine rechteckige- weiße\n§ 13 -Ne-                           Tafel mit rotem Rand und schwarzem .s• .vorge-\nNachtsdliffahrt (§ l Budlstabe m)             .schrieben ist, in der Bergfahrt' durch \"einen langen\nTon\", in der Talfahrt durch \"zwei lange Tone• zu\nFahrzeuge - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge -\nerkennen geben.\ndürfen bei Nacht nur mit Erlaubnis der Strom- und\n.\nSchiffahrtpolizeibehörd~ fahren. -\nDies gilt nicht für die Strecke unterhalb der\n§ 18 -Ne-\nDurdrlahren der Schleusen\nSchleuse Feudenheim.                                          1. Abweichend _von§ 106,Nr. 2 dürfen-Kleinfahr-\nzeuge die Wasserflächen oberhalb der Wehre und\n§ 14 -Ne-                           Kraftwerke befahren, wenn sie eine Bootsschleppe\nBeschränkung der Sddffahrt bei Hochwasser (§' 84'a)    benutzen wollen. Ist die Benutzung der Bootsschleppe\n1. Erreicht oder.überschreitet der Wasserstand die_ ·verboten, so· wird dies durch eine Tafel am Molen-\n-an den Schleusen angebrachten Hochwassermarken, kopf des Schleusenkanals angezeigt. ·\nso ist die Schiffahrt oberhalb der Ku:pfalzbrücke             2. Im Oberwasser der Schleusen dürfen Fahrzeuge\n(km 3,175) einzustellen. Alle Fahrzeuge müssen als- mit eigener Triebkraft unterhalb der Tafel nach § 17\ndann sofort einen Schutzhafen oder eine Schleuse -Ne- nicht wenden. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die\naufsuchen. Die Schleusenoberkanäle sind freizuhal~ dort Anhange abgeworfen haben oder aufnehmen\nten. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann · wollen.\ndie Fahrzeuge auf die einzelnen Sicherheitsplätze             3. Fahrzeuge dürfen sich in der Schleuse nur so\nverteilen.\nnebeneinander legen, daß ihre gesamte Breite 11,40m\nDie Schiffahrt darf erst wieder aufgenommen wer- nicht überschreitet.\nden, wenn die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde\ndies zugelassen hat.\nAbschnitt II\n2. Unterhalb der Schleuse Feudenheim ist' die\nMain\n_Schiffahrt auch einzustellen, wenn der Wasserstand\nam Rheinpegel Mannheim 1,60 m erreicht oder über-                                      § 1 -Ma-\nschreitet:              ·                                                         Geltungsbereich\n§ 15 -Ne-                             1.  Die Bestimmungen       dieses Abschnitts  gelten auf\ndem kanalisierten und auf dem nichtkanalisierten\nFahrt auf den Seitenkanälen\nMain.\n1. Auf den Seitenkanälen dürfen Schleppzüge ein-\nander nicht überholen. Auf dem Seitenkaµ.al Kochen-           2.  Als kanalisierter     Main gilt die Strecke von  der\ndarf ist auch das gegenseitige Uberholen von Selbst-       .Mündung    aufwärts,     soweit sie für die Großschiffahrt\nfahrern verboten.                                          freigegeben     ist, als  nichtkanalisierter Main   die an-\nschließende Strecke bis zur Mündung der Regnitz\n2. Auf den Seitenkanälen dürfen Ariker, Ketten, und die Regnitz bis Bamberg.                                     ·\nTaue oder Trossen nicht ausgewqrfen oder geschleift\n§ 2 -Ma-\nwerden. Eisenbeschlagene Fahrbäume (Schorbäume)\noder Staken dürfen auf den Seitenkanälen weder                     Abmessungen der Fahrzeuge und Flöße (§ 10)\nzum Absetzen (Abschoren) der Fahrzeuge .vom Ufer               1. Die Breite der Fahrzeug.e darf auf dem kanali-\nnoch zum Fortbewegen der Fahrzeuge verwendet sierten Main unterhalb des Frankfurter Osthafens\nwerden.                                                     14 m, oberhalb des Frankfurter Osthafens 11,20 m","1164                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nund auf dem nichtkanalisierten Main 10 m nicht über-           3. Ein Floßzug darf aus nicht mehr als vier Flößen\nschreiten.· Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde         bestehen.                                · ·\nkann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.                         4. Der Abstand der einzelnen Flöße eines Floß-\n2. Die Länge der Flöße darf 130 ni, ihre Breite auf     zuges darf nicht. mehr als 500 m und nicht weniger\ndem kanalisierten Main 11 m, auf dem nichtkanali-           als 300 m betragen.\nsierten Main 9 m nicht überschreiten.\n§ 9  :Ma-\n§ 3 -Ma-                                                     Floßfahrt\nEinsenkungsmarken (§ 13)                       1. Es darf nur in der Zeit vom 1. März bis zum\nAbweichend von § 13 Nr. 2 A\"Qs. 2 müssen   an allen 30. November (Floßzeit) geflößt Wßrden. Außerhalb\nFahrzeugen - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge'- der_ Floßzeit ist die Floßfahrt nur mit Erlaubnis der\ndie auf dem Rhein vorgeschriebenen Einsenk.ungs- Strom- und Schiff~polizeibehörde gestattet.\nmarken (Anlage 2 Nr. 3) angebracht sein. ihre Unter-           Außerhalb der Floßzeit oder bei Eisgefahr wäh-\nkante muß mindest4;!ns 30 cm unter dem -tief.sten . rend der Floßzeit muß das Floßholz aus dem Wasser\nPunkt liegen, über dem das Fahrzeug nicht mehr entfernt oder so festgelegt werden, daß es nicht ab-\nwasserdicht ist.                                            treiben kann.          '\n§ 4 -Ma-                            . 2. Einzelne Flöße dürfen nur in Abständen von\nFahrwassertiefe (§ 2 Nr. 2)_               mindestens    1 km,   Floßzüge      und   Floßschleppzüge\ndürfen nur in Abständen von mindestens 2 km\n. Auf dem kanalisierten M~n beträgt die Fahr- · fahren.\n- wassertiefe - oberhalb der Schleuse Kostheim (km\n3,30) auch bei Wasserverlust durch Schleusungen               3. Auf dem kanalisierten Main müssen Flöße ge-\n2,50m.                                                     schleppt werden. Dies gilt nicht für das Verholen\n§ .S -Ma-                          innerhalb einer Stauhaltung.\nFabrflagge                            4. Abweichend von § 51 Nr. 3 dürfen unterhalb der\nIn Fahrt befindliche Fahrzeuge - mit Ausnahme          Schleuse   Kostheim   bis   zu  drei .Flöße längsseits ge-\nder Kleinfahrzeuge - müssen oberhalb .Würzburg              kuppelt   fahren.                                ·\nbei Tag eine rote Flagge mit einem weißen quadra-\n§ 10 -Ma-\ntischen, auf der Spitze stehenden Mittelfeld minde-\nstens 6 m über dem Deck oder dem Gangbord setzen.                             Wahrsdlau     der Flöße\nDie Höhe darf bis auf 4.m verringert werden, wenn              1. Auf dem nichtkanalisierten Main müssen Floß-\ndie Länge des Fahrzeugs 40 m nicht überschreitet.        . züge und Floßschleppzüge, wenn sie in Fahrt sind,\neinen W ahrschaunachen vorausschicken, der minde-\n· § 6 -Ma-                           stens 2 km und höchstens 3 km vorausfährt.\nGekuppelte Fahrzeuge (§ 57)                    Der Wahrschaunachen eines Floßzuges muß eine\nDie Gesamtbreite zweier längsseits gekuppelter Flagge aus je acht roten und schwarzen, der Wahr-\nFahrzeuge darf auf dem kanalisierten Main unter- schaunachen eines Floßsch~eppzuges eine Flagge aus\nhalb des Frankfurter Osthafens 14 m, oberhalb des           je  acht roten  und  w.eißen    schachbrettartig  angeord-\nFrankfurter Osthafens 11,20 m ·und auf dem nicht- neten Feldern führen.\nkanalisierten Main 10 m nicht überschreiten.                   2. Einzelne Flöße müssen eine Flagge aus je adlt\nroten und schwarzen schadlbrettartig angeordneten\n§ 1 -Ma-                           feldem mindestens 6m über ihrerO~erfläche führen.\nZusammenstellung der Schleppzüge (§ 56)\n1. Auf .dem kanalisierten Main dürfen Schlepper                                §   11 -Ma-\nnur so viel Anhänge schleppeJ?-, daß der gesamte                          Fahrt auf gleicher Höhe (§ 51}\nSchleppzug nicht mehr als eine Schleusung benötigt.            Abweichend von § 51 Nr. 1 dür,fen Fahrzeuge -\nOberhalb des Frankfurter Osthafens dürfen sie in            mit Ausnahme der.Kleinfahrzeuge - nicht auf glei-\nder Bergfahrt nur so viel Anhänge schleppen, daß            cher Höhe fahren.\nnoch ein Selbstfahrer bis zu 61 m Länge mitgeschleust\nwerden kann.                                                                       §   12 -Ma-\nSegeln und Treibenlassen (§ 52)\n2. Auf dem nichtkanalisierten Main darf die Länge\n· eines Schleppzuges 300 m nicht überschreiten. In der           Auf dem kanalisierten Main sind das Segeln und\nTalfahrt dürfen nicht mehr als zwei Anhänge ge-             das Treibenlassen allen Fahrzeugen ::,._ mit Aus-\nschleppt werden.                                            nahme •der Kleinfahrzeuge - verboten. Dies gilt\nnicht für das Verholen innerhalb einer Stauhalt~g.\n§ 8  -Ma-\nZusammenstellung der Flo~züge                                        § 13 -Ma-\n1. Als Floßzug gelten mehrere unter einheitlicher                      Mindestiahrgesdlwindigkeit\nLeitung gleichzeitig zu Tal treibende Flöße.                   Auf dem kanalisierten• Main beträgt die durch-\n2. Für jeden Floßzug ist aus der Zahl der Floß-         schnittliche Mindestfahrgeschwindigkeit unter Be-\nführer ein Floßzugführer zu bestellen. Der Floßzug-         rücksichtigung von Strömung und Wind in der Berg-\nführer ist für die einheitliche Leitung des Floßzuges        fahrt bis zu einem Wasserstand von 1,50 m am Pegel\nund die Befolgung der für Floßzüge geltenden Be-             Steinbach oder von 1,25 m am Pegel Schweinfurt\nstimmungen verantwortlidl.                                  5 km/Std., bei höheren Wasserständen 4 km/Std.","Nr. 25 ---= Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954                              1165\n•\n§ 14 -Ma-                                                  § 15 -Ma-\nBeschränkung der Sdliffahrt und Floßfahrt                      Einstellung der Schiffahrt bei Eis\nbei Hochwasser (§ 84 a)\nSteht bei Eisbildung die Einstellung der Sdliffahrt\n1. Bei Hochwasser sind die Schiffahrt und die           bevor, so müssen Fahrzeuge auf dem kanalisierten\nFloßfahrt folgenden Beschränkungen unterworfen:            Main rechtzeiti!;J den nächsten Schutzhafen aufsuchen.\na) Bei einem Wasserstand, der die Marke I er-\nreicht oder überschreitet, ist das Treiben·                              §  16 -Ma-\nlassen von Flößen auch auf dem nichtkanali-\nDurchfahrt durdl die Ludwigsbrücke in Würzburg (§ 64)\nsierten Main verboten.\n1. Bei der Fahrt durdl die Ludwigsbrücke in Würz-\nb) Bei einem Wasserstand, der die Marke II er- . burg (km 253,06) müssen zti Berg fahrende Selbst-\n·reicht oder überschreitet, ist jede Floßfahrt fahrer und Schlepper mit nur einem Anhang die\nverboten.                                        mittlere Brückenöffnung, Talfahrer und zu Berg\nc) Bei einem Wasserstand, der die Marke II er-       fahrende   Schlepper   mit  mehr   als einem    Anhang    die\nreicht oder überschreitet, ist auf dem kanali-   (talwärts   gesehen   linke)    seitlidle   Brückenöffnung\nsierten Main für Talschleppzüge nur ein An-      benutzen.\nhang zugelassen.                                    2. Talfahrern wird etwa 100 m oberhalb der Brücke\nDie Fahrzeuge müssen möglichst weit vom bei Tag und bei Nadlt durdl zwei weiße ununter-\nUfer entfernt bleiben. I~re Geschwindigkeit brochene Lidlter angezeigt, wenn sidl ein . Berg-\ndarf in der Talfahrt nicht größer sein, als zur schleppzug in der seitlidlen Brückenöffnung befindet\nsicheren Steuerung des Fahrzeugs notwendig oder wenn der Sdlleusenvorhafen belegt ist. Zwei\nist. Werden sie in der Bergfahrt gezwungen, weiße Blinklidlter nebeneinander bedeuten, daß die\nnäher an das Ufer heranzufahren, so müssen seitliche Brückenöffnung und der Sdlleusenvorhafen\nsie die Fahrg.eschwindigkeit so · weit ver- frei sind.\nmindern, wie es zur Vermeidung von Besdlä-\n§ 11 -Ma-\ndigungen der Ufer und der Bauwerke am\nUfer notwendig ist.                                           Annäherung    an Sdlleusen   (§ 101)\nAn Stelle der Regelun_g nadl § 101 Nr. 1 gilt fol-\nd) Bei einem Wasserstand, der die Marke III gendes:\nerreicht oder übe.rschreitet, ist jede Schiff-\nFahrzeuge mit eigener Triebkraft-mit Ausnahme\nfahrt mit. Ausnahme des Ubersetzverkehrs\nder Klein_fahrzeuge - müssen, wenn sie sidl einer\nver)>oten.\nSdlleuse nähern, ihre Absidlt, die Schleuse zu be-\n2. Die in Nummer 1 genannten Marken sind fol- nutzen, dort, wo es durdl eine redlteckige weiße·\ngende:                                                     Tafel mit rotem Rand und sdlwarzem \"s• vorge-\nschrieben ist, in der Bergfahrt durdl .einen langen\nRichtpegel               I            II      III\nTon•, in der Talfahrt durdl .zwei lange Töne• zu\nLimbadl                3,40                  4,10    erkennen geben.\nSdlweinfui-t           2,10                  3,10\nWürzburg               3,00         3,00     3,10                            § 18 ;Ma-\n· Steinbach              2,10         3,00     3,10      s_onderbestimmungen für die drei untersten Schleusen\nFaulbadl                            3,00     3,10                            (§ 102 Nr.5)\nKleinheubach                        3,00     3,10       L In den Vorhäfen der Schleusen Kostheim, Ed-\nObernau                             3,00     3,10    dersheim und Frankfurt-Griesheim dürfen Schlepp-\nzüge bei einem Wasserstand von 2,20 m und mehr\nFrankfurt                                    3,10.\nam Pegel Steinbach abweichend von § 102 Nr: 5\nFür jede Stromstrecke zwisdlen zwei Ridltpegeln nebeneinander liegen, wenn die übrige Sdliffahrt\ngilt in der Talfahrt der obere, in der Bergfahrt der ·     dadurdl   nicht behindert    wird.                      •\nuntere Ridltpegel.                                            2. Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 11,20m\nFür dje Fahrt unterhalb Lohr gilt für Marke I der        haben   in  der  Bergfahrt   \"ihre  Absidlt,   die  Schieuse\nRidltpegel Steinbach, für die F~t unterhalb Asdlaf·        Kostheim   zu  benutzen,   rechtzeitig  bei   der Schleusen~\nfenburg für Marke II der Ridltpegel Obernau, für die       aufsieht  anzumelden.\nFahrt unterhalb Frankfurt für Marke III der Richt-\npegel Franldurt.                                                                    § 19 -Ma-\nBenutzung der Bootsschleusen\n3. Fahrzeuge und Flöße, denen die Fahrt nadl\nNummer \\ verboten ist, sollen einen Schutzhafen               L Die Bootssdlleusen dürfen nur bei einem Was-\naufsuchen.                                                 serstand von weniger als 2,10 m am Pegel Stein-\nbadl und nur bei Tag benutzt werden; bei Nadlt ist\nWird am Ufer durdl besondere Zeichen bekannt-            die Benutzung nur den ortsansässigen Berufsfischern\ngemacht, .daß der Wasserstand an den )leiden benach-       gestattet.\nbarten Ridltpegeln die Marken I, II oder III erreicht\noder überschritten hat, so müssen Fahrzeuge und              .2. Die Schützen und To~e der Bootsschleusen -\nFlöße sidl bereits von diesen Zeichen ab nadl Num-         mit Ausnahme der Bootsschleuse Frankfurt-Gries-\nmer 1 verhalten.                                           heim - müssen von den Benutzern unter Beadltung","1166                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nder aushängenden Bedienungsvorschriften selbst be-                             Abschnitt III\ndient werden. Die Einfahrt in die Sootsschleusen und                                  Lahn\ndie Ausfahrt sind erst gestattet, wenn die Schleusen-\ntore vollständig geöffnet sind.                                                     § 1 -La-\nGeltungsbereich\n3. In der Bootsschleuse Frankfurt-Griesheim wird         , Die Bestimmungen dieses Abschnitt$ gelten auf\nan Sonn- und Feiertagen bis zum Beginn der Nacht,          der Lahn von der Mündung bis zum Unterwasser\nim übrigen nur während der Schleusenbetriebszeiten         des Badenburger Wehrs oberhalb Gießen.\ngeschleust.\nDi.e Bootsschleusen Kostheim und Eddersheim sind                                 § 2 -La-\nnur in der Zeit vom 1. A,pril bis zum 30. September               Abmessungen der Fahrzeuge und Flöße (§ 10)\nbenutzbar.\n1. Die Länge der Fahrzeuge darf 34 m, ihre Breite\n4. Es ist verboten, die Bootsschleus~nanlagen           5,26 m nidlt überschreiten.\naußer zur Schleusung, die Schleusen- und Stau-                2. Flöße dürfen hödlstens 32 m. lang und höch-\nanlagen Frankfurt-Griesheim außer zum Herbeiholen · stens 5,26 m breit sein ..\nder Schleusenaufsicht zu betreten.\nEs ist ferner verboten, beim Umtragen von Klein-                                 § 3  -La-\nfahrzeugen den Betrieb der Bootsschleusen zu be-                           Fahrwassertiefe (§ 2 Nr. 2)\nhindern.                                                      Auf der Lahn beträgt die · Fahrwassertiefe von\n5. An den Bootsschleusen Mainkur, Kesselstadt           km 135,93 (Neue Schleuse Niederlahnstein) bis\nund Groß-Krotzenburg bedeuten schwarze Bälle auf           km 70,00 (unterhalb Steeden) auch bei Wasserver-\ndem Wehrsteg über der Bootsschleuse folgendes:             lust durch Schleusungen 1,80 m.\na) Ein schwarzer .Ball links vom Mast (stromab\n§ 4 .-La-\n· -gesehen)\nFreibord der Kleinfahrzeuge (§ 14)\nSog zur Floßgasse (Floßgasse geöffnet),\nDer Freibord muß bei Kleinfahrzeugen zur Kies-\nb) ein schwarzer Ball rechts vom Mast (stromab       beförderung von mehr als 8 Tonnen Tragfähigkeit,\ngesehen)                                         sofern sie offen sind, mindestens 20 cm, ~ofern sie\nSog zur Wehrwalze (Wehrwalze neben der         gedeckt sind, mindestens 15 cm betragen.\nBootsschleuse angehoben),\nc) zwei schwarze ~älle am Mast                                                § 5  -La-\nBenutzung der Bootsschleuse verboten                   Zusammenstellung der Schleppzüge (§ 56)\n(Floßgasse geöffnet, Wehrwalze neben der         1. Schlepper dürfen nur einen Anhang hinter sidl\nBootsschleuse angehoben).                      schleppen. Bei Wasserständen von weniger als\n2,00 m am Unterpegel der Schleuse· Kalkofen dürfen\n§ 20 -Ma-                        · sie zwei Anhänge liinter sich schleppen, wenn das\nBenutzung der Floßgassen                  Durchschleusen des Schleppzuges nicht mehr als\nzwei Schleusungen erforde~t\n1. An Staustufen mit Floßgassen müssen Flöße,\nderen Tauchtiefe dies zuläßt, d_ie Floßgassen be-             2. Fahrzeuge dürfen nicht längsseits gekuppelt\nnutzen. Die Sdlleusenaufsicht kann die Benutzung           fahren, es sei . denn, daß dies zum Abschleppen\nder Schleuse vorschreiben, wenn die Betriebsver-           eines beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist.\nhältnisse es erfordern oder zulassen.\n2. Die Flöße dürfen in die Floßgasse erst ein-                                  -§ 6 -La-\nfahren, wenn die Sdlleusenaufsicht hierzu ·das                              Verbindung von Flößen\nZeidien mit einer grünen Flagge gibt. Wartende                Es dürfen höchstens zwei verbundene Flöße hin-\nFlöße· müssen sich auf dieses Zeichen h_in in Fahrt        tereinander fahren.\nsetzen.\n§ 7  -La-\n3. Können Flöße nicht sofort in die_ Floßgas~e ein-                    Höchstfahrgesdlwindigkeit\ngelassen werden, so sind sie in der Reihenfolge des           Bei Wasserständen von weniger als 2,00 in ·am\nEintreffens vor dem Haltezeichen (§ 101 Nr. 2) hin-        Unterpegel der Schleuse Kalkofen beträgt die\ntereinander festzulegen. Sie rücken nach und fahren        Höchstfahrgeschwin_digkeit unter Berücksichtigung\nauf das ihnen gegebene Zeichen in die Floßgasse            von Strömung und Wind 10 km/Std.\nein.\nDie Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann Aus-\n. 4. Personen, die nicht zur Bemannung gehören,           nahmen zulassen;\ndürfen sich während der Durchfahrt auf den Flößen\n§ 8 -La-\nnidlt aufhalten.\nVermeidung von Wellenschlag (§ 54)\n5. Es ist verboten, beim Festhalten oder Fest-             Fahrzeuge mit eigener Triebkraft müssen ihre Ge-\nlegen der Flöße an den· Halteplätzen Anker zu              schwindigkeit auch bei der Vorbeifahrt an Boots-\nschleifen oder auf dem Ufer zu setzen..                    vermietungsstellen, Anlegern und Badeanstalten","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, o.en 21. Dezembe'r 1954                          1167\n•\nvermindern, wenn diese die Zeichen nach         § 54 Nr. 2                          § 4 .-MS-\nführen_. Die Zeichen dürfen nur mit Erlaubnis der                             Fahrwasserengen·(§ 41)\nStrom- und -Schi~fahrtpolizeibehörde gezeigt werden.           Als Fahrwasserengen gelten auch Stromschnellen\n(Furten) und Durchfahrten im Bereich der Köpfe\n§ 9 -La-\nvon Hochseilfähren und die Strecken zwischen dem\nBegegnen an unübersichtlichen schwierigen Stellen        obersten Buchtnachen. oder Döpper von Gierfähren\n(§§ 41, 55)\nam Längsseil und den Fähren selbst\n1. Talfahrer müssen vor einer unübersichtlichen\nschwierigen Stelle rechtzeitig neinen langen Ton•\ngeben. Sie müssen das Schallzeichen bei der Durch-                                  § 5 -MS-\nfahrt erforderlichenfalls wiederholen.                       Uberholen vor Fahrwasserengen und schwierigen Stellen\n(§ 42)\n2. Bergfahrer dürfen die schwierige Stelle nicht\ndurchfahren, wenn Talfahrer Schallzeichen nach                  1. Nähert sich unterhalb einer Fahrwasserenge\nNummer 1 geben.                                              oder schwierigen Stelle ein zu Berg fahrender\nSelbstfahrer einem vorausfahrenden Bergschleppzug\n§ 10 -La-                           oder einem _zu Berg s~gelnden oder getreidelten\nNachtschiffahrt (§ 1 Buchstabe m)                Fahrzeug bis auf 120 m, so muß der · Schleppzug\noder das segelnde oder getreidelte Fahrzeug den\nBei Nacht dürfen nur Fahrzeuge fahren, die das\nSelbstfahrer _zuerst in die Fahrwasserenge oder\nFahrwasser und die Uferböschungen durch Schein-\nwerfer ausreichend beleuchten können.                      · schwierige  Stelle einfahren     lassen.\n2. Nummer 1 gilt sinngemäß zugunsten eines\n§ 11 -La-                           Bergschleppzuges, wenn· dieser sich einem segeln-\nVerbot der Schiffahrt und Flo.ßfahrt bei Hochwasser      den oder getreidelten Fahrzeug oder einem anderen\n(§ 84a)                          Bergschleppzug unterhalb der Fahrwasserenge oder\n1. Die Schiffahrt und die Floßfahrt sind verboten, schwierigen Stelle nähert Jedoch braucht der lang-\nwenn der Wasserstand am Unterpegel der Schleuse samer fahrende Bergschleppzug nur das Uberholen\nKalkofen 3,60 m erreicht oder überschritten hat. Die eines Bergschleppzuges zu dulden.\nStrom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann Ausnah-\n. men zulassen. ·\n§ 6 -MS-\n2. Ist die Fahrt nach Nummer 1 verboten, so ist                  Durchfahren der Krümmung bei Senhals (§ ·41)\nder nächste geeignete Schleusenkanal aufzusuchen.\nErreicht ein Bergfahrer vor der Krümmung bei\n§ 12 -La-                           Senhals   km  67,00, so  muß     er  neinen langen Ton•\ngeben. Er darf die Fahrt über km 67,30 erst fort-\nSchleusungszeUen (§ 104)\nsetzen, .wenn am Signalmast in Senhals bei Tag die\nSpätschleusungen werden bis zu eineinhalb Stun- rote Scheibe, bei Nacht das rote Licht eingeholt ist.\nden nach Schluß der Schleusenbetriebszeit durch-\ngeführt.\n§ _7 -MS-\nAbschnitt IV                                                    Flo.Bfahrt ·\nMosel und Saar                             1. Der Floßführer hat die Abfahrtszeit des Floßes\n§ 1 -MS-\nder Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde anzuzeigen.\nDiese kann besondere Auflagen für die Fahrt er-\n. Geltungsbereich                       teilen.                        ·\nDie -Bestimmungen dieses Abschnitt.s gelten auf\nder Mosei und auf der Saar.                                     2. Flöße müssen in T·eile von nicht mehr als 6,50 m\nBreite zerlegt werden vor dem Durchfahren\n§ 2 -MS-\nder Römerbrüdce in Trier,-·\nAbmessungen der Flöße (§ 10)\nder Eisenbahnbrücke bei Pfalzel,\n1. Flöße dürfen nicht länger als 65       m und   nicht\nbreiter als 13 m sein. Sie müssen so gebaut sein, daß              der Staustufe Koblenz bei geöffnetem Schiffs-\nsie in Teile von nicht mehr als 6,50 m Breite zerlegt                durchlaß am Wehr und\nwerden können.                                                     der Balduinbrücke in Koblenz ·unterhalb des\n2. Flöße, welche die Schleuse Koblenz und die                     Wehrs.\nBalduinbrücke in Koblenz durchfahren· wollen,\ndürfen nicht breiter als 11 m sein.                             3. Auf der Saar ist die Floßfahrt nur mit Erlaubnis\nder Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde gestattet.\n3. Die Strom- urid Schiffahrtpolizeibehörde kann\nAusnahmen von Nummer 1 zulassen.\n§ 8  ~MS-\n§ 3 -MS-                                         Vorbeifahrt an. Fähren (§ 62)\nGekuppelte Fahrzeuge (§ 57)                      1. Talfahrer müssen bei unübersichtlichen Fähren·\nDie Gesamtbreite zweier längsseits gekuppelter            von 800 bis 400 m vor der Fährstelle mehrmals\nFahrzeuge darf 10 m nicht überschreiten.                     \"einen lang~n Ton\" geben.","1168                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\n2. Unübersichtliche Fähren im Sinne der Num-                  2. Das Fahrzeug mit eigener Triebkraft muß seine\nmer 1 sind die Fähren                                         Antriebsmaschine beim Nähern des Nachens· recht-\nIgel-Reinig,                                          zeitig stoppen und darf sie nach dem Ablegen des\nSt. Barbara-Trier,                                    Nachens erst wieder in Gang bringen, wenn dem\nNachen keine gefährlichen Schw~nkungen mehr\nSt. Marien-Trier,\ndrohen.\nThörnich,\nKöwerich,                                                3. Der Nachenführer hat seinen Nachen in der .\nMinheim,                                              Fahrtrichtung des Fahrzeugs mit eigener Triebkraft\nzu halten und darf an dieses erst heranfahren, wenn ·\nRachtig,                                               die Antriebsmaschine gestoppt ist.\nErden,\nWolf,                                                                           § 12 -MS-\nSenheil;n-Senhals,                                              Ein- und Aussteigen über eine Fährponte\nLay,                                                     1. Das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen und\nGüls.                                                 das Ein- und Ausladen von Gütern über eine. Fähr-\nponte darf nur unter Aufsicht eines geprüften Fähr-\n§ 9 -MS-                          führets ges.chehen.\nVerhalt_en der Fähren (§ 62)\n2. Die Fährponte muß mit der einen Klappe am\nErgänzend zu § 62 gilt folgendes:                         Ufer liegen und· an diesem gut ·befestigt sein. Der\na) Eine nicht freifalirende Fähre darf die Schiff-        Laufsteg vom Fahrzeug zur Ponte darf nicht auf die\nfahrtstraße nicht 'mehr überqueren, wenn der         Klappe der Ponte gelegt werden.\nFährführer damit rechnen muß, daß er den\nKurs eines Talfahrers in einem geringeren ·                                    § 13 -MS-\nAbstand als_400 m oder den Kurs eines Berg-                         Stilliegen in der Moselmündung\nfahrers in einem geringeren Abstand als 150 ni          Unterhalb der Fähre Deutsches Eck-Neuendorfer\nkreuzen wird.                                        Eck in Koblenz dürfen am rechten Ufer nur Fahr-\nb) Die gleichen Abstände· gelten für freifahrende, zeuge stilliegen, die gewöhnlich zum Schleppen\nvon Hand geruderte Nachenfähren.·                    verwendet werden.\nc) Für freifahrende Fähren mit eigener Trieb-                Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft dürfen nur am\nkraft verringern sich die Abstände nach Buch- linken Ufer unterhalb der staatlichen Schiffswerft\nstabe a um die Hälfte.                               stilliegen. Es dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge\nnebeneinander _liegen.\n§  10 -MS-                                                   §  14 -MS-\n. Sidltzeichen zum Ein- und Ausbooten\nBesdu'änkung der Sdliffahrt und Floßiahrt\n1. Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die wegen-                               bei Hodlwasser (§ 84a)\nFehlens geeigneter Landebrücken Fahrgäste oder                  1. Auf.der Mosel gelten bei Hochwasser folgende\nGüter durch einen Nachen oder über eine Fährponte            Beschränkungen· für die Schiffahrt:\nan Land bringen wollen, haben ihre Absicht\na) Bei einem Wasserstand von 2,80 bis 4,00 m\nbei Tag durch eine blau-weiße Flagge oder                        am Pegel Trier oder von 3,40 bis 4,75 m am\nTafel auf dem Vorschiff, ·                                    Pegel Kochern dürfen sich Selbstfahrer - mit\n. bei Nacht durch Schwenken· eines weißen                          Ausnahme der Kleinfahrzeuge               und\nhellen. Lichts                                                Schleppzüge den nicht mit Steinwerk be-\nanzuzeigen.                                                             festigten Ufern nur bis auf 30 m nä!1ern.\n2. Die gleichen Zeichen · sind von Nachen oder                  b) Bei einem Wasserstand von 4,00·bis 5,25 m\nFähi:ponten zu geben, die Fährgäste oder Güter an                       am Pegel Trier oder von 4,75 bis 5,90 m am\nBord bringen wollen.                                                    Pegel Kochern müssen Selbstfahrer und\nSchleppzüge die Flußmitte halten, in der\nBergfahrt jedoch nur auf Strecken, deren\n§ 11 -MS-                                    Ufer nicht mit Steinwerk befestigt sind.\nEin- und Ausbooten                                In der Talfahrt darf die Fahrgeschwindig-\n1. Zum Ein- und Ausbooten von Fahrgästen und                         keit nicht größer sein als zur sicheren Steue-\nGütern sind nur Nachenführer befugt, die von der                        rring des Fahrzeugs notwendig ist.\nStrom- und Schiffahrtpolizeibehörde zugelassen sind                 c) Bei einem Wasserstand von 5,25 m und mehr\nund deren Nachen als geeignet befunden worden                           am Pegel Trier oder von 5,90 m und mehr am\nsind. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann                    . Pegel Kochem ist die Schiffahx:t mit Aus-\nbei größeren Nachen bestimmen, daß sie mit einer                        nahme des. Ubersetzverkehrs verboten.\nzweiten schiffahrtkundigen Person zu besetzen sind.           · 2. Auf der Mosel gelten\" bei Hochwasser folgende\nAuf der Mosel müssen beim Ein- und Ausbooten              Beschränkungen für die Floßfahrt:\nalle· Nachen bei einem Wasserstand von 2,50 m und                   a) Bei.einem Wasserstand von.3,50 m und mehr\nmehr am Pegel Trier und von ·2,90 m und mehr am                         am Pegel Trier oder von 4,15 m und mehr\n.Pegel Kochern mit einer zweiten schiffahrtkundigen                     .am Pegel Kochern dürfen Flöße nur im\nPerson besetzt sein.                                                    Schleppzug fahren.\n/","Nr. 25 -  Tug der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954                         1169\n•\nb) Bei einem Wasserstand von 4,00 m und mehr                               § 2  -RKl-\nam Pegel Trier oder von 4,75 m und mehr                     Abmessungen der Fahrzeuge (§ 10)\nam Pegel Kochern ist die Floßfahrt verboten;       Die Länge der Fahrzeuge darf 67 m, ihre Breite\ndie Flöße müssen an der nächsten geeigneten      8,20 m nicht überschreiten.\nStelle beilegen.\n3. Zum Schutz des Bahnkörpers der Moseltalbahn                                § 3  -RKl-\nmüssen Selbstfahrer • und Schleppzüge bei einem                         . Fahrwassertie~e (§ 2 Nr. 2)\nWasserstand von 4,90 m und mehr am Pegel Trier              Auf dem Spoykanal beträgt die Fahrwassertiefe\nzwischen dem Bahnhof Zeltingen (km 122,90} und der        auch bei Wasserverlust durch Schleusungen 2,50 m.\nSchloßbrauerei Bemkastel (km 130,60) das linke Ufer\nhalten.                                          ·                               § 4 -RKl-\n4. Auf der Saar ist die Schiffahrt bei einem Was-                      Höchstfahrgeschwindigkeit\nserstand von   +  2,00 m und mehr am Pegel Saarburg         Die Höchstfahrgeschwindigkeit beträgt 5 km/Std.\nmit Ausnahme des Ubersetzverkehrs verboten.\n§ 5 -RKl-\nBegegnen und Uberholen\n§  15 -MS-                         Das Uberholen .ist verboten. Das Begegnen ist nur\nDurdlfahren    der Schleuse Koblenz           an den Ausweichstellen gestattet\n.                       .\n1. Fahrzeuge und Flöße, welche die Schleuse\nKoblenz benutzen wollen, müssen sich im Schleusen-.                              § 6 -RKl-\noberkanal in Fahrtrichtung rechts, im Schleusen-                  Zusammenstellung der Sdlleppzüge (§ 56)\nunterkanal in Fahrtrichtung links halten und auf der        1. Schlepper dürfen n~cht mehr als drei Anhänge\nentsprechenden Sei~ festmachen.                           sdileppen. Die Gesamttragfähigkeit der Anhänge\nFahrzeuge und Flöße, welche die Schleuse Koblenz       darf 2000 Tonnen nicht überschreiten.\nnicht benutzen wollen, dürfen in den Schleusenober-         Fahrzeuge, die nach § 10 Nr. 3 zum: Schleppen zu-\nkanal überhaupt nicht, in den Sdileusenunterka,nal        gelassen sind, dürfen nur einen Anhang schleppen.\nnur bis zum Floßhafen unterhalb der Balduinbrücke           2. Anhänge dürfen nicht längsseits des Schleppers\neinfahren.                                                und nicht untereinander längsseits gekuppelt fahren.\n2. In der Schleusenkammer dürfen Fahrzeuge und                                 § 7 -RKl-\nFlöße nur zwischen der eingelassenen weißen Leiste                          Verbot der Floßfahrt\nam Oberhaupt und der nach oberstrom gelegenen\nDie Floßfahrt ist verboten. ·\nEcke der Untertornische liegen.\n§ 8. -RKl-\n· §    16 -M~-                          Besdlränkung der Sdliffahrt bei Hodlwasser (§ 84a)\nBenutzung der Bootssdlleuse Koblenz               Auf dem Griethausener Altrhein ist jede Schiffahrt\nmit Ausnahme des Ubersetzverkehrs verboten, so- .\n,1. In der Bootsschleuse an der Staustufe Koblenz\nbald der Wasserstand am Pegel Emmerich 8,28 m\nwird nur während der allgemeinen Schleusen-\nerreicht oder überschritten hat.\nbetriebszeit geschleust\n2. Im Oberwasser ist auf der Fahrt zur Boots-                               Abschnitt VI\nschleuse das Ufer am Trennwerk zu halten.                                  Westdeutsche Kanäle\n3. Es ist verboten, die Bootsschleuse selbst zu be-                            § 1 -WK-\ndienen o<Jer das Schleusengelände außer zum Herbei-                           Geltungsbereich\nholen der Schleusenaufs~cht zu betreten.                    Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auf\nEs ist ferner verboten, beim Umtragen von Klein-        den westdeutschen Kanälen.\nfahrzeugen den Betrieb der Boots~chleuse zu be-             Als westdeutsche Kanäle im Sinne dieses Ab-\nhindern.                                                  schnitts gelten\n4. Ist die Bootsschleuse gesperrt,. so wird ein          a) der Rhein-Herne-Kanal · (mit Verbindungs-\nschwarzer Ball gezeigt.                                         kanal zur Ruhrwasserstraße),\nb) die Ruhrwasserstraße vom Rhein· bis zur alten\nSchleuse Mülheim, die vom Rhein bis zum Ver-\nbindungskanal als zweite Müridung des Rhein-\nAbschnitf y\nHerne-Kanals gilt,\nSdiiifahrtsweg Rhein-Kleve\nc) der Wesel-Datteln-Kanal,\n§ 1 -RKl-                          d) der Datteln-Hamm-Kanal,\nGeltungsbereidl                        e) der Mittellandkanal (mit den Zweigkanälen nach\nDie Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auf                Osnabrück, Hannover-Linden, Misburg, Hildes-\ndem gesamten Schiffahrtsweg Rhein-Kleve (Griet-                 heim und Salzgitter sowie dem Nord- und Süd-\nhausener Altrhein von dei: Mündung bis Griet-                   abstieg zur Weser, dem Leineabstieg und der\nhausen und Spoykanal).                                          vertieften lhme),     ·","1170                                Bundesgesetzbl.att, Jahrgang 1954, Teil II\nf) der Dortmund-Ems-Kanal von Dorti:µund bis              3. Die Strom- · und Schiffahrtpolizeibehörde kann\nzur gradlinigen Verlängerung des Papen-             Ausnahmen für einzelne Kanäle und Kanalstrecken\nburger Sielkanals (einschließlich der Fluß-         zulassen.\nstrecken der Ems unterhalb Gleesen),                                        § 4 -WK-\ng) der Küstenkanal,                                                              B_ergfahrt\nh) die Ems vom Schönefliether Wehr bis Gleesen,           Als Bergfahrt gilt:\ni) die Leda von der Hafeneinfahrt in Leer (ein-\nschließlich ·der Mündungsstrecke der Sagter                        auf               die Fahrt in Richtung\nEms) bis .zur Einmündung des Elisabethfehn-\nKanals,\n-\ndem   Rhein-Herne-Kanal          Henrichenburg\nk) der Elisabethfehn-Kanal,                             dem   Wesel-Datteln-Kanal        Datteln\n1) der Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden..                dem   Datteln-Hamm-Kanal         Schmehausen\ndem   Mittellandkanal            Magdeburg\n-§ 2 -WK- ·                         den   Zweigkanälen des\nVerkehrsbesduänkungen                           Mittellandkanals           Endhäfen\n1. Das preußische-Gesetz, betreffend das Schlepp-       dem  Dortmund-Ems-Kanal          Dortmund\nm9nopol auf dem Rhein-Weser-Kanal und dem dem                    Küstenk,anal               Dortmund-Ems-Kanal\nLippekanal vom. 30. April 1913 (Gesetzsammlung dem               Elisabethfehn-Kanal        Küstenkanal\nS. 217) ·und seine Durchführungsverordnungen vom · dem          Ems-Seitenkanal\n23. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. II S. 265) und vom                Oldersum-Emden             Oldersum\n4. Oktober 1939 (Reidisgesetzbl. II S. 985) gelten auf\ndem Rhein-Herne-Kanal, dem Wesel-Datteln-Kanal,                                    § 5 -WK-\n,' dem Datteln-Hamm-Kanal, dem Dortmund-Ems-                                - Höhe der Brücxen (§ 2 Nr. 2)       ,\nKanal von Dortmund bis zur Sdtleuse Herbrum und\nAuf den Kanälen beträgt der Abstand z~ischen\nauf d~m Mittellandkanal.\nder Unterkante· der festen Brücken und dem Wasser-\nAuf diesen Kanälen (§ 1 -WK- Buchstaben a, c, spiegel bei ruhigem Wasser allgemein 4,00 m, jedoch\nd, e und f) dürfen\nauf dem Rhein-Herne-Kanal                  4,50 m,\na) Fahrzeuge, die nicht mit eigener Triebkraft\nfahren, nur mit der vom Bund vorgehaltenen            auf  der   Ruhrwasserstraße\n(bei Normalstau)                6,50m,\nSchleppk:raft fortbewegt werden,          ·\nauf  dem   Wesel-Datteln-Kanal             4,50m,\nb) Selbstfahrer niqit ohne Auftrag des Bundes-\nschleppbetriebes· ~c:hleppen,                         auf  dem   Küstenkanal                     4,50m.\nc) Schiebe- und Ziehboote nicht ohne Erlaubnis Der Abstand kann sich durch Windstau, Schleu-\ndes Bundesschleppbetriebes verwendet wer- sungswellen und Hochwasser verringern.\nden,\n§ 6 -WK-\nd) Fahrzeuge-mit Ausnahme der Kle!n,fahrzeuge\n- keinen Seitenschraubenantrieb verwenden,             A.binessungen, Taudttiefen und Beladung (§§ 10, 83)\n2. Auf einzelnen Kanalstrecken kann die Strom- 1. Abmessungen und Tauchtiefen: •\nund Schiffahrtpolizeibehörde den Verkehr von Fahr-           Fahrzeuge und Flöße dürfen folgende Abmessun-\nzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von gen und Tauchtiefen nicht überschreiten:\nFahrgästen benutzt werden oder von denen aus\nKleinhandel betrieben wird, aus Gründen der Sicher-                                       Länge    Breite\nheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs beschrän-                                                 ohne      Tauch-\nüber\nken oder verbieten.                                              Schiffahrtstraße                 Scheuer-      tiefe\nalles\nleisten\n§ 3 -WK-.                                                            m        m \\         m\nKennzeidtnung von Sportfahrzeugen (§ 8)\na) Fahrzeuge:\n1. Auf den Kanälen müssen Sportfahrzeuge mit               Rhein-Herne-Kanal           80,00      9,50        2,50\neinem amtlichen Kennzeichen versehen sein. Dieses\nRuhrwasserstraße\nmuß mindestens 10 cm hoch und an beiden Vorder-\nunterhalb km 11,83 100,00         12,00         2,60\nseiten in heller Farbe auf dunklem oder in dunkler\n, Farbe auf h.ellem G1\"1:_nd angebracht sein.                       oberhalb km li.83 39,00             5,40        1,80\nWesel-Datteln-Kanal          85,00     9,50        2,50\n2. Sportfahrzeuge eines einei:n anerkannten Was-\nsersportverband angeschlossenen Sportvereins sind             Datteln-Hamm-Kanal _67,00              8,20        2,10\nvon der Verpflichtung zur Führung des amtlichen               Mittellandkanal              80,00     9;00        2,00\nKennzeichens befreit, wenn am Fahrzeug sein Name              Dortmund-Ems·-Kanal\nund der Name des Sportvereins angebracht sind und·               von Dortmund bis\ndie Fahrzeuge die Flagge des Verbandes führen. Ein               Herbrum mit Aus-\nMitglied der Besatzung muß einen mit Lidttbild ver-              nahme der Strecke\nsehenen Ausweis über seine Zugehörigkeit zum Ver-                zwischen Henrichen-\nein be{ sich führen, aus dem sich die Mitgliedschaft             burg und dem Wesel-\ndes Vereins zum Verband ergibt.                                  Datteln-Kanal            67,00      8,20     · 2,00","_Nr. 25 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954                                   1111\n•                              4. Beladung:\nLänge Breite                      Die Gangborde beladener Fahrzeuge müssen be-\nüber · ohne Tauch.-          gehbar sein. Dies gilt nidlt bei Beladung mit leidlt\nSdliffahrtstraße        alles Sdleuer- tiefe         schwimmenden Gütern, die über Bord ragen (§ 83\nleisten              Nr. 2). Die Pumpen müssen in jedem Fall zugänglidl\nm         m         m       sein.\nDortmund-Ems-Kanal                                          Auf den Kanälen-ausgenommen: demEms-Seiten-\n_kanal Oldersum-Emden - darf bei Beladung über\nzwisdlen Henridlen-\nBord hinaus die Gesamtbreite der Ladung 7 m nicht\nburg und dem W:esel-\nübersdlreiten. Die Strom- und Scb.iffahrtpolizei-\nDatteln-Kanal          85;00      9,50      2,50\nbehörde kann Ausnahmen zulassen.\nKüstenkanal               80,00      9,00      2,00\nEms oberhalb Gleesen 26,00           5,20   je Iiadl                              § 1 -WK-\nWasser-            Fahrtlichter der SdJ.lepper:- Hedtlicht der Anhänge\n(§§ 29, 31)\nstand\nLeda                      20,00      4,50      1,20         1. Auf den Kanälen dürfen die Abstände zwisdlen\ndem Topplidlt des Schleppers, dem zweiten und dem\nElisabethfehn-Kanal       20,00      4,56      1,20     dritten weißen starken Licht (§ 29 Nr. 1 Buchstabe a)\nEms-Seitenkanal                                         bis auf 50 cm verkleinert werden.\nOldersum-Emden         67,00      8,20      2,00\n2. Auf den Kanälen müssen alle Anhänge eines\nb) Flöße:                                                   Schleppzuges das Hecklicht nach § 28 Budlstabe c\nEms oberhalb Gleesen 20,00           4,50      0,60     führen. Dieses ist - ausgenommen beim letzten An-\nLeda                      20,00      4,50      1;20     hang - durch eine Mattglasscheibe abzublenden\n-( § 31 Nr. 4).\nElisabethfehn-Kanal       20,00      4,50      0,60\n-                                                                 § 8 -WK-\nEms-Seitenkanal\nOldersum-Emden         20,00      4,50      1,20         Begegnen und Uberholen; Sicherheitsposten an De<k\n(§ 37)           ,\nübrige Kanäle             60,00      8,00      1,25.\nAuf den Kanälen muß beim Begegnen und Uber-\nDie Breite der Fahrzeuge darf - über alles ge-           holen außer dem Rudergänger mindestens ein Mit-\nmessen - auf der Ruhrwasserstraße 12,00 m, im               gÜed der Schiffsbesatzung an Deck sein.\nübrigen 9,50 m nicht übersdlreiten. Auf der Leda\nist die angegebene Taudltiefe auf Mittelhochwasser                                    § 9 -WK-\n(Flutnull) bezogen.                                      ·     Begegnen auf dem Dortmund-Ems-Kanal und auf dem\nEms-Seitenkanal Oldersum-Emden (§§ 38, 40, 41)\nDie zulässige Tauchtiefe verringert sidl in den\nMündungsstrecken           ·                                    1. Auf dem Dortmund-Ems-Kanal unterhalb Mep-\npen können außer Talschleppzügen (§ 40 Nr. 1 Abs. 3)\ndes Rhein-Herne-Kanals und der Ruhrwasser-\nauch einze~e Talfahrer, die aus zwingenden Sidler-\nstraße, wenn .der Rheinpegel in Duisburg~Ruhrort\nheitsgründen oder zum Aufdrehen ein bestimmtes\nunter 2,75 m,\nUfer halten wollen, von den Bergfahrern eine Kurs-\ndes Wesel-Datteln-Kanals, wenn der Rheinpegel             änderung verlangen, nachdem sie sich vergewissert ·\nin·Wesel unter 2,50 m                                    haben, daß dies ohne Gefahr geschehen kann. Tal-\nsinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des              schleppzüge und einzelne Talfahrer haben dieses _\nWasserstandes.                                              Redlt ge!:l\"enüber allen Bergfahrern.\n2. Ausnahmen:                                                   2. Auf dem Ems-Seitenkanal Oldersum.,.Emden\nDie Strom- und Sdliffahrtpolizeibehörde kann Fahr-       haben in Fahrwasserengen und an schwierigen-Stel-\nzeuge, welche die Abmessungen und Tauchtiefen               len die Fahrzeuge in Richtung Oldersum die Vor-\nnadl Nummer 1 übersdlreiten, befristet oder für eine        fahrt. Dies gilt nicht für das Uberholen von Sport-\n·Reise zur Fahrt auf den Kanälen zulassen, sofern            fahrzeugen.\ndie Taudltiefe erforderlidlenfalls den größeren Ab-                                   § 10 -WK-\nmessungen entsprechend besdlränkt wird. Bei be-                                Uberholen (§§ 37, 43, 44)\nfristeter allgemeiner Zulassung gibt die Strom- und\nSdliffahrtpolizeibehörde die zulässigen Abmessun-               1. Bei Nacht ist auf den Kanälen jegliches Uber-\ngen· und Taudltiefen jeweils bekannt. Mit der Zu-           holen verboten.. Dies gilt nicht für das Uberholen\nlassung können Auflagen verbunden werden.                   von Sportfahrzeugen.\nAuf dem Mittellandkanal sind Fahrzeuge bis zu                2. Bei Tag ist - mit Ausnahme auf der Ruhr-\neiner Breite von 9,50 m ohne besondere Erlaubnis            wasserstra~e unterhalb des Verbindungskanals und\nzugelassen, wenn ihre Tauchtiefe 1,80 m nicht über-         auf der Leda - das Uberholen nur Fahrzeugen ge-\nsdlreitet.                                      ·           stattet, die mindestens 8 km/Std. fahren können und\nfolgende Tauchtiefen nicht überschreiten:\n3. Höhe der Fahrzeuge:\nUmlegbare Teile, wie Sdlorn.steine und Masten,               1,70 m bei einer Breite bis 6,00 m und einer\ndürfen nidlt höher als 8 m über den Wasserspiegel                                                       Länge bis 34,00 m,\nhinaufragen. Dies gilt nidlt für die Fahrt auf dem Ems-         1,60 m bei einer Breite bis· 6,25 m und einer\nSeitenkanal Oldersum-Emden. Die Strom- und Schiff-                         ·                            Länge bis 53,00 m,\nfahrtpolizeibehörde kann Ausnahmen zulassen.                    1,40 m bei einer Breite bis 8,20 ni.              •","1172                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil Il\nFahrzeugen mit größeren Abmessungen kann die                  3._ Auf den Kanälen dürfen die Schlepptrossen des\nStrom- und Schiffahrtpolizeibehörde das Uberholen          ersten Anhangs nicht länger als 100 m sein; die\nwiderruflich gestatten.                                    übrigen Schlepptrossen sollen jeweils· nicht länger\n3. Auf dem Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden               als das Fahrzeug sein. Kein Fahrzeug darf mit Bug-\nund auf dem Elisabethfehn-Kanal ist jegliches Ober-        spriet und Kranbalken am Vorschiff fahren.\nholen verboten.\nAuf dem Dortmund-Ems-Kanal ist Talfahrern das                                   § 14 -WK-\nUberholen zwischen Meppen und Herbrum ver-                            Verbot von Seitenkupplungen (§ 57)\nboten. Ausgenommen sind die Schleusenoberkanäle.              Fahrzeuge dürfen· nicht längsseits gekuppelt fah-\n4. Auf den Kanälen braucht beim Uberholen die           ren, es sei denn, daß dies zum Abschleppen eines\nhellblaue Flagge (§ 43 Nr. 1_ Buchstabe a) nicht ge-       beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist.\nsetzt zu werden. Wird sie nicht· gesetzt, so mi,issen\ndie Schallzeichen nach § 43 Nr. 2 gegeben werden.                              ·   § 15 -WK-\n5. Das überholende Fahrzeug darf bei der Vorbei-                           Treibenlassen (§ 52)\nfahrt höchstens 6 km/Std. fahren. Genügt diese Fahr-          1. Fahrzeuge dürfen _sich - ausgenommen beim\ngeschwindigkeit nicht, um das Fahrzeug sicher zu           An- oder Ablegen - nicht treiben lassen.\nsteuern (z.B. bei Seitenwind), so darf das Ober-\nholen nicht versucht werden.                                · 2. Fahrzeug.e ohne eigene Triebkraft dürfen nicht-\nohne Schleppkraft in die Einmündung der Ruhr-\n6. Fahrzeuge, welche die zugelassene Höchstfahr-        wasserstraße und des Rhein-Herne-Kanals in den\ngeschwindigkeit (§ 18 -WK- Nr. 2) um mehr als              Rhein, in die Einmündung des Mittellandkanals in\n1 km/Std. unterschreiten, müssen sich überholen            den Dortmund-Eins-Kanal sowie in die Mündung\nlassen. Sie dürfen bei der Vorbeifahrt nicht schnel-       des Zweigkanals des MitteÜandkanals nach Osna-\nler als 4 km/Std. fahren. Schlecht steuernden Fahi-        brück und den Nord- und Südabstieg zur Weser in\nzeugeri kann die - Strom- · und Schi_ffahrtpolizei-        Minden einfahren oder aus ihnen ohne Schleppkraft\nbehörde auferlegen, an dem nächsten Li.egeplatz            ausfahren.\nbeizulegen, um sich überholen zu lassen.\n3. Die Verbote der Nummer 1 gelten nicht für\n§ 11  -WK-                           Kleinfahrzeuge.\nWenden (§§ 46, 47)                                              § 16 -WK-\nAuf den Kanälen dürfen außerhalb der Wende-                                      Treideln\nplätze nur Fahrzeuge bis zu 25 m Länge (in der\nAuf der Leda, auf dem Elisabethfehn-Kanal und\nWasserlinie) wenden. Auf dem Küstenkanal und auf\nauf dem Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden ist d.11s\nder Leda beträgt die zulässige Länge 20 m, auf dem\nTreideln gestattet..\n· Elisabethfehn-Kanal 6 m.\n· Auf den übrigen Kanälen ist das Treideln ver-\n. boten. Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann\n§. 12 -WK-.\nAusnahmen'zulassen. Der Erlaubnis bedarf es nicht\nVorfahrtrecht (§ '49)                   auf Strecken zwischen den Häfen und den für ihren\n1. An Schleusenausfahrten· und Einmündungen Betrieb erforderlichen Wendestellen.\nzweiter Fahrten hat das an · der Steuerbordseite\nfahrende Fahrzeug die Vorfahrt.                                                    § t1\" -WK-\n2. An der Staustufe Henrichenburg gilt als dur~-                               Segeln (§ 44 a)\ngeh.ende Schiffahrtstraße die Strecke Herne-Münster:          1. Auf dem Dortmund-Ems-Kanal darf nur unter-\n3: An der Einmündung des; Verbindungskanals in halb der Rhederbrücke (km 218,57) gesegelt wer?en.\ndie Ruhrwasserstraße gilt als durchgehende Schiff-           .2. Auf der Leda, auf dem Elisabethfehn-Kanal und\nfahrtstraße die Strecke Schleuse II (Oberhausen)- auf dem Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden dürfen\nRuhrsdileuse (Duisburg). Die Strom- und Schiffahrt- geschleppte oder· getreidelte Fahrzeuge nur Hilfs-\npolizeibehörde kam;i. durdl. Wahrschauer eine andere segel setzen..\nRegelung· treffe~.\n3. Auf den übrigen Kanälen ist das Segeln ver-\n§ 13 -WK-                            boten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge.\n. Zusammenstellung der Schleppzüge (§ 56)\n1. Auf ·den Kanälen dürfen Schleppzüge nur so                                 • § 18 -WK-\nviel Anhänge haben, daß sie die vorgeschriebene                             . Fahrges-chwindigkeit\nMindestfahrgeschwindigkeit (§ 18 -WK- Nr. 1) · er-            1. Auf den -Kanälen beträgt die Mindestfahr-       '\nreichen.                                                   geschwindigkeit. unter Berücksichtigung von Strö-\n. 2. Auf dem Dortmund-Ems-Kanal nördlich Berges-          mung und Wind 6 km/Std., soweit nicht die Strom-\nhövede . dürfen Schleppzüge nur so viel Anhänge            und Schiffahrtpolizeibehörde Ausnahmen zuläßt.\nhaben, daß der Schleppzug (einschließlich Schlepper)          Absatz 1 gilt nicht für die Ems oberhalb Gleesen,\nin einer Schleuse von 165 m nutzbarer Länge und            für die Leda, für den Elisabethfehn-Kanal und für d~n\nJO m lichter Weite Platz findet.                  '          Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden. Auf dem Dort-\nAuf der Leda..darf nur ein Fahrzeug im Anhang           mund-Ems-Kanal unterhalb Meppen - mit Aus-\ngeschleppt werden.                                         nahme der Schleusenkanäle _:._ darf die Mindestfahr-","Nr. 25 -    Tag der Ausgabe: Bonn; den 21. Dezember 1954                             1173\n•\ngeschwindigkeit in der Bergfahrt bei einem Wasser-                                  § 21 -WK-\nstand von + 1,68 m und mehr am Pegel der Hase-                 Durchfahrt durch die Hase-Hubbrücke in Meppen (§ 65)\nHubbrücke in Meppen weniger als 6 km/Std. · be-.\nFür die Hase-Hubbrücke in Meppen gilt die Rege-\ntragen.\nlung nach§ 65 nur bei Wasserständen von mehr als\n2. Auf den Kanälen beträgt die' Höchstfahr- · 1,68 m am Pegel.\ngeschwindigkeit ohne Berücksichtigung von Strö-                                     § 22 -WK-\nmung und Wind:\nDurchfahrt durch das Leda-Sperrwerk (§§ 41, 64)\nfür beladene       für leere     - 1. Schlepper und Selbstfahrer -         mit Ausnahme\nFahrzeuge       Fahrzeuge      der Kleinfahrzeuge - müssen, wenn sie sich dem\nkm/Std.         km/Std.      Leda-Spe~rwerk nähern, ihre Absicht, dieses zu\ndurchfahren, bei der Vorbeifahrt an den etwa 500 m\nRhein-Herne-Kanal                 10              12         unterhalb und etwa 700 m oberhalb aufgestellten\nWesel-Datteln-Kanal                9              11         rechteckigen weißen Tafeln mit rotem Rand und\nDatteln-Hamm-Kanal                 8              10         schwan;em aSu durch „einen langen Tonu zu er-\nMittellandkanal                    8              10         kennen geben.                              ·\nDortmund-Ems-Kanal                 7               9            Auf die Durchfahrt wartende Fahrzeuge müssen\nKüstenkanal                        1               9         an der Fahrwasserseite der etwa 600 m oberhalb\nEms oberhalb Gleesen               5               6         und etwa 400 m unterhalb des Sperrwerks liegen-\nLeda                               5               6         den Dalben festmachen. Anderen Fahrzeugen ist das\nElisabethfehn-Kanal                5               6         Festmachen an den Dalben· verboten.            ·\nEms-Seitenkanal                                                 2. Das Begegnen und das Uberholen innerhalb\nOldersum-Emden                 5               6.        einer Durchfahrtöffnung sind verboten. Beim .Be-\nAuf dem Datteln-Hamm-Kanal, dem Mittelland-              gegnen hat allgemein das mit dem Strom fahrende,\nkanal, dem Dortmund-Ems-Kanal und dem Küsten-             . beiStauhochwasser das talwärts fahrende, bei Stau-\nkanal dürfen beladene Selbstfahrer bis zu einer           · niedrigwasser das bergwärts fahrende Fahrzeug die\nLänge von 53 m und einer Breite von 6,25 m                   Vorfahrt.\n9 · km/Std. fahren, wenn ihre Tauchtiefe 1\",60 m nicht        • 3. Die Durchfahrt durch das Sperrwerk wird bei\nüberschreitet.                                               Tag und bei Nacht durch SichtZftichen geregelt\nAuf dem Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden muß               Diese bedeuten\ndie Kreuzung des Petkumer Tiefs zur Zeit der Ent-                  a) zwei rote Lichter nebeneinander:\nwässerung des ·Binnenlandes wegen der starken                     , · keine Durchfahrt,\nStrömung im Petkumer Tief besonders vorsichtig                  .. b) zwei grüne Lichter nebeneinander:\nbefahren werden.                                                        Durchfahrt frei.\nAuf den Flußstrecken des Dortmund-Ems-Kanals                Werden keine Sichtzeichen gegeben, so ist die\nunterhalb Meppen und auf der Ruhrwasserstraße                Durchfahrt gestattet\nist die Höchstfahrgeschwindigkeit nicht begrenzt                4. Die Durchfahrtöffnungen sind nach § 64 Nr. 2\n§ 19 -WK-                          _ gekennzeichnet.\nNachtschiffahrt (§ 1 Buchstabe m)                                     § 23 -WK-\n1. Auf den Kanälen ist die Fahrt bei Nacht nur mit                    Liege- und Ladeplätze (§§ 70, 99)\nschriftlicher Erlaubnis der Strom- und Schiffahrt-              Auf dem Elisabethfehn-Kanal werden die Anlege-\npolizeibehörde gestattet Ohne . Erlaubnis ist die und Ladeberechtigungen, die den Anliegern vor\nFahrt bei klarer Luft bis eine Stunde nach Sonnen- Inkrafttreten dieser Polizeiverordnung für - ihren\nuntergang und von einer Stunde vor Sonnenauf- eigenen Bedarf eingeräumt sind, durch § 70 Nr. 2\ngang an (Ortszeit) gestattet, wenn das Wetter so und § 99 Nr. 2 nicht berührt:\nsichtig ist, daß die Schiffahrt ohne Gefahr betrieben\nwerden kann. Im Anschluß an eine Schleusung darf                                    § 24 -WK-\ndie Fahrt bis zum nächsten Liegeplatz über eine                        Schutz der Kanäle und Anlagen (§ 84)\nStunde nach · Sonnenuntergang hinaus fortgesetzt\n1. In deri Kanälen sind die Sandentnahme, das\n. werden.\nViehtränken, das Pferdeschwemmen, das Waschen\n, 2. Auf dem Ems-Seitenkanal Oldersum-Emden - und das Spillen verboten.\ndarf auch bei Mond- und Sternenhelle gefahren\n· 2. Das Verbot gilt nicht für Kanäle, die Teile von\n.werden; verdunkelt sich der Himmel, so müssen die\nFlußstrecken sind.'                  '\nFahrzeuge sofort an der nächsten geeigneten Stelle,\nbeilegen.\nAbschnitt VII\n§ 20 -WK-\nStromgebiet de,_r Weser\nFabrt auf dem Zweigkanal nach Osnabrück\nIn die' Einmündung des Zweigkanals nach Osna-                                    § 1  -We-\nbrück darf nur .eingefahren werden, nachdem der                                   Gellungsbereich\nSchleppbetriebsleiter bei km 0,00 oder die Schleusen-           Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auf\naufsieht in Hollage oder Haste die Strecke freige-           der Weser bis zur Bremer W eserschleuse einsdlließ-\ngeben hat.                                          '       lich, sowie auf Werra, Fulda, Aller und Leine.","1174                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\n§ 2 -We-                                                       § 6 -We-\nKennzeichnung der Flöße (§ 9)                  Topplicht der Fahrzeuge mit eigener Triebkraft (§§ 28, 33)\nEs genügen die Angaben über den Floßführer                     Das Topplicht der Fahrzeuge mit eigener Trieb-\nnach§ 9.                                                     -kraft (§ 28 l!,u.chstabe a) muß in Ermangelung eines\n§ 3 -We-                            Mastes am Schornstein oder an einer Stange min-\nAbmessungen und Taudltieien (§ 10)                destens 4 m, das ·der Kleinfahrzeuge mit eigener\n1. Fahrzeuge und Flöße dürfen folgende Abmes-              Triebkraft (§ 33 Nr. 1 Buchstabe a) darf nicht höher\nsungen und Tauchtiefen nicht überschreiten:                   als 3 m über dem Wasser gesetzt werden.              ·\nLänge     Breite    Taudl- ·                             § 7 -We-\nSchiffahrtstraße                              tiefe\nm         m          m            Kennzeichnung zu Tal fahrender und treibender\nFahrzeuge und Flöße\nWeser                                                             Auf der Weser, Aller und Leine müssen -zu Tal\nFahrzeuge                     unbe-.    12,00    jenadl    fahrende und treibehde Fahrze~ge und Flöße bei\nsdlränkt           Wasser-    Tag mindestens 8 m über Deck folgende Zeichen\nstand\nFlöße oberhalb der Aller-                                  führen:              .. ,\nmündung                     57,50     8,00    je nadl        a) Selbstfahrer und treibende Fahrzeuge\nWasser-\nstand           ein~ rechteckige. blau-weiß karierte Flagge\nunterhalb der Aller-                                            (Flagge N des internationalen Signalbuchs),\nmündung                    100,00    12,00    jenadl       · b) Schlepper mit Anhang\nWasser-\nstand           die Re·edereiflagge und 1 m darunter eine\nWerra                                                                rechteckige blau-weiß karierte Flagge (Flagge N\noberhalb Bad Sooden-                                               des intemaµonalen Signalbuchs),\nAllendorf                   20,00     3,90    je nadl\n.Wasser-         c) treibende Flöße\nstand            eine rechteckige gelbe Flagge.\nunterhalb Bad Sooden-\nAllendorf,\nsofern Schleusen durch-                                                             § 8 -We-\nfahren werden sollen        40,00     4,00   jenadl\nWasser-                       Abstand der Flöße (§ 51)\nstand       -Flöße in Fahrt müssen vori vorausfahrenden. Flö-\nsofern keine Schleusen\ndurchfahren werden                                      ßen einen Abstand von mindestens 500 m halten.\nsollen                      50,00     5,00    je nadl\nWasser-                                 § 9 -We-\nstand\nFuld~                                                                   Wenden auf Aller und Leine (§§ 46, 4'1)\noberhalb Kassel                24,00     3,80    je nadl      _Auf der Aller dürfen nur der Hafen Celle und die\nWasser-     oberen Vorhäfen der Schleusen Oldau,. Bannetze,\nstand\nunterhalb Kassel                                           Marklendorf und .Hademstorf, auf der Leine darf\nFal!rzeuge                  58,00     8,20  1,20, mit   nur der Hafen Schwarmstedt zum Wenden benutzt\nbeson-    werden.\nderer Er-\nlaubnis                               § 10 -We-\nbis 1,40\nFlöße                       57,50     8,00   1,20, mit            Zusammenstellung der Sdlleppzüge ·(§ 56)\nbeson-     · Talschleppzüge dürfen auf der Vfeser höchstens\nderer Er-  sechs, ·auf der Werra, Fulda, Aller und Leine hödl-\nlaubnis\nbis 1,40  stens zwei Anhänge haben. Auf der Weser dürfen\nAller                            58;00     9,50   jenadl     Talschleppzüge (einschließlich des Schleppers) höch-\nWasser-     _stens ·,so m lang sein.\nstand\nLeine                            40,00     4,80-   je nadl\nWasser-                               § 11 -We-\n...stand.                 Gekuppelte Fahrzeuge (§ 5'1)\n2. Flöße dürfen aus nicht mehr als 150 Festmetern              Fahrzeuge dürfen nur auf der Weser unterhalb\nHolz bestehen..                                              der Allermündting längsseits gekuppelt fahren, so-\n§ 4 -We-                            fern die Gesamtbreite der gekuppelten Fahrzeuge\nUrkunden (§ 20)                       20 m nicht übersdlreitet Darüber hinaus dürfen sie\nDer Floßführer muß ein Verzeichnis der im Floß             nur längsseits gekuppelt fahren, wenn dies zum Ab- •\n-vorhandenen Stämme, aus dem der Gesamtinhalt                 schleppen eines beschädigten Fahrzeugs erforder-\ndes Floßes ersichtlich ist, bei sich führen.                 lich ist.\n§ 5  -We-                                                      § 12 -We-\n0\nGröße der Flaggen und Tafeln (§ 21)                                       Floßfahrt (§ 52)\nFlaggen und Tafeln brauchen nur 60 cm hoch und                 Flöße müssen sich nach Möglichkeit außerhalb der\nliO cm breit zu sein.                                         Fahrrinne halten:","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954                          1175\n§ 13 -We-                                          Abschnitt VIII\nSdlallzeidlen der Fahrgastsdlüfe bei Fährstellen                            Ilmenau\n(§ 62 Nr.2)\n§ 1 -11-\nDie Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann\nFahrgastschiffe, die nach einem den Fährleuten be-                             Geltungsbereidl\nkanntgegebenen Fahrplan verkehren, von der Ver-              Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auf\npflichtung befreien, an Fährstellen das Schallzeichen     der Ilmenau von der Abtsmüh_le in Lüneburg bis zur\nnadl.§ 62 Nr. 2 (.einen langen Tonu) zu geben; die        Einmündung in die Elbe.\nBefreiung gilt auch bei Verspätung des Fahrgastsdlif-\nfes bis zu 15 Minuten.                                                             § 2 -Il-\nAbmessungen und Taudltiefe (§ 10)           .\n: § ·14 -We-                          1. Fah~euge, welche die Schleusen benutzen oder\ndie Seebrücke durchfahren wollen, dürfen höchstens\nAnnäherung an Drahtleitungen (§ 2 Nr. 2)         45 m lang und 6,20 breit sein.\n1. Bei der Annäherung an eine die Schiffahrt-\n2. Die Breite der Flöße darf im freien (n,icht kana-\nstraße kreuzende Drahtleitung (z. B. elektrisdle Lei-\nlisierten) Fluß 5 m nicht übersdlreiten.\ntung, Fährseil) müssen Masten und Schornsteine ge-\nlegt werden,. wenn die Gefahr einer Berührung be-            3. Die höchstzulässige Taudltiefe der Fahrzeuge\n- steht.                                                    beträgt 1,10m. Diese Besdlränkung gilt nicht bei\nFlutstrom unterhalb Fahrenholz.\n2. Die Kreuzung ist am Ufer 400 Jil oberhalb und\n200 m unterhalb in.Fahrtridltung rechts durch eine\n§ 3 -II-\nrechteckige rotumrandete, weiße Tafel mit je einem\nvon oben und von unten in das weiße Feld weisen-                                Anker(§    11)\nden sdlwarzen Dreieck gekennzeidlnet. Die freie               1. Während der Fahrt muß auf Fahrzeugen von-\nDurdlfahrthöhe bei höchstem sdliffbarem Wasser- - 15 Tonnen Tragfähigkeit und mehr mindestens ein\nstand ist auf der Tafel angegeben.                        Anker auf dem Vorschiff, auf Fahrzeugen von\n35 Tonnen Tragfähigkeit und mehr ein zweiter\nAnker auf dem Adlterschiff und auf Fahrzeugen\n§ 15 ~We-                        von 100 Tonnen Tragfähigkeit und mehr ein dritter\nHömster sd!.üfbarer Wasserstand              Anker auf dem Vorschiff verwendungsbereit ge-\nDer· höchste schiffbare Wasserstand wird an Pe- halten werden.\ngeln, Brücken, Schleusen und Ufermauern durdl ein             2. Außenbords dürfen nur angebradlt ~erden\nweißes, auf der Spitze stehendes Dreieck auf sdlwar-\nzeni Grund angezeigt.                                           a) bei Bergschleppzügen      die Vorderanker   des\nersten Anhangs,\n§ 16 -We-\nb) bei Talschleppzügen   die   Hinteranker und der\nstärkste Vorderanker jedes Anhangs.\nVerbot der Floßfahrt bei Hod!.wasser (§ 84a)\nAuf der Werra, Fulda, Aller ~nd Leine müssen                                    §  4 -11-\nFlöße die Fahrt einstellen und sich am· Ufer sicher             Begegnen in Fahrwasserengen und an sdlwierigen\nfestlegen, sobald · die Stauanlagen wegen hohen                                  Stellen (§ 41)\nWasserstandes nicht mehr benutzt werden können.               In Fahrwasserengen und an sdlwierigen Stellen\nhat ein Fahrzeug oder Floß, das zu Berg getreidelt\n§ 17 -We- ·                      wird, die Vorfahrt vor allen Talfanrem und vor\nSidlerung der Fahrzeuge und Flöße bei Eisbildung      Flößen.\nund Eisgang\n§ 5 -11-\n1. Bei anhaltendem Eistreiben müssen alle Fahr-\nzeuge alsbald innerharb der ihnen von der Si:rom-                             Wenden (§§ 46, 47)\nund Sdliffahrtpolizeibehörde gesetzten Frist einen            Fahrzeuge von mehr als 15 m Länge dürfen nur an\nSchutzhafen aufsuchen.                                     folgenden Stellen wenden:\nAuf der Weser und auf der Aller dürfen ·auch die         · a) An der Mündung des Lösegrabens,\nUnterhäfen der Schleusen aufgesudlt werden. Die               b) bei der Schleuse Bardowick,\nUberwinterung im Oberwasser der Sdlleusenkanäle               c) oberhalb. der Brücke in Bardowick,\n·ist nur mit Erlaubnis der Strom- und Schiffahrt-              d) bei der Schleuse in Wittorf,\npolizeibehörde gestattet.\ne) bei der Mündung des Netzekanals,\n2. Floßholz muß aus dem Fluß geschafft oder an\nf) bei der Fahrenholzer Schleuse,\nsolchen Stellen festgelegt werden, wo es nidlt ab·\ntreiben kann.                                                 g) bei. dem Tönnehauser Hafen,\nh) bei der Luhemündung,\n§  18 -We-                          i) bei dem Hafen Hoopte.\nEinfahrt iu die Bremer Wesersd!.leuse (§ 102)\nDie vom Ridltungsweiser (§ 102 Nr. 4) am obere·n                                § 6 -11-\nSchleusenvorhafen gegebenen Zeichen werden 300 m                    Zusammenstellung der Sd!.leppzüge (§ 56)\noberhalb durch eine gleichartige Signaleinrichtung            Ein, Schleppzug darf zu Berg höchstens einen An·\nangekündigt.                                               hang, zu Tal höchstens zwei Anhänge haben.","1176                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\n§ 1 -Il-                                                 § 3 -ELK-\nVerbot :von Seitenkupplungen(§ 57)                    Abmessungen, Tauditiefen und Beladung (§§ 10, 83)\nFahrzeuge d,ürfen nicht längsseits gekuppelt fah-             1. Fahrzeuge dürfen höchstens 79,50 m lang und,\nren, es sei denn, daß dies zum Abschleppen eines              wenn sie getreidelt werden oder segeln, 1 m breit,\nbeschädigten. Fahrzeugs erforderlich ist.                     sonst 11,60 m breit sein.               ·\n2. Die Tauchtiefe der Fahrzeuge darf 2,00 m, die\n§ 8 -Il-\nHöhe der festen Teile und der Ladung bei. mitt-\nBenutzung der Deiche zum· Treideln               lerem Wasserstand 4,20 m nicht überschreiten.\n1. Die Benutzung der Deiche zum Treideln ist                  3. Flöße dürfen höchstens 50 m lang und höch-\nverboten.                                                    stens 6 m breit sein; ihre Tauchtiefe darf 1 m nicht\n2. Auf-der Strecke von der Fahrenholzer Schleuse           überschreiten.                                     ·\nbis zur Pumpstation in Laßrönne darf die Kuppe                                       §  4 -ELK-\ndes Ilmenaudeidies am rediten Ufer zum Treideln\nSchleppzüge (§\"\"56)\nbenutzt werden, wenn das Vorland übersdiwemmt\noder infolge Durdlnässung des Bodens nidit begeh-             1. Schleppzwang.\nbar ist. In ·diesem Fall dürfen die Einfriedigungen              Fahrzeuge und Flöße unterliegen dem Schlepp·-\nauf der· Deichkuppe geöffnet, sie müssen aber nach           zwang und niüssen durch den -amtlich eingeriditeten\n.Benutzung sofort wieder geschlossen w~rden.                  Schleppbetrieb geschleppt werden. Vom Sdilepp-\nzwang sind befreit ·\n§ 9  -Il-\na) der örtliche Verkehr zwisdien Lübeck und der\nFloßfahrt (§ 80 a)                           Büssauer Sdileuse,\n1. Bei Nacht isf die Floßfahrt -       auch im Schlepp-       b) Selbstfahrer,\nzug - verboten.\nc) segelnde, geruderte oder getreidelte Fahr-\n2. Das Flößen von Eidienstämmen ist nur gestat-                  zeuge, die weniger als 7 m breit sind\ntet, wenn diese mit der gleichen Anzahl von Nadel-               Die Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde kann\nholzstämmen zu einem Floß verbunden_werden.                  Selbstfahrern widerruflidi das Schleppen gestatten.\n§  10 -11-                        2. Sch\"leppbetrieb.\nDurdifahrt durch Zugbrücken (§ 65)                   Sdileppzüge dürfen nur so viel Fahrzeuge haben,\nFahrzeuge - mit ·Ausnahme der Kleinfahrzeuge              daß sie nidit mehr als zwei Sdileusungen benötigen.\n- und· Flöße dürfen nur den aufklapp baren Teil              Der Abstand des ersten Anhangs vom Schlepper\nder Zugbrücken und zwar nur hintereinander durch-            darf hödistens 25 m, der Abstand der Anhänge\nfahren.                                                       untereinander hödistens 15 m betragen.\n§ 11   -Il-                           Jedes zum Schleppen gemeldete Fahrzeug oder\nFloß muß an der hierfür bestimmten Stelle fahr-\nRü.c:ksiditnahme auf das Treideln (§ 79)\nbereit vorgelegt WE!rden. Sdilepptrossen und -leinen\n1. Auf Strecken, an denen sich ein Leinpfad nur            sind von den zu sdtleppenden Fahrzeugen und Flö-\nauf einem Ufer befindet, müssen Fahrzeuge und                ßen vorzllhalten.\nFlöße, wenn sie die Fahrt einstellen, am· anderen\nUfer festmachen.                                                                     § 5 -ELK-\n2. An der Leinpfadseite ladende oder löschende                        Verbot von Seitenkupplungen (§ 57)\nFahrzeuge müssen bewegliche Masten legen, so                    'Fahrzeuge dürfen nidit längsseits gekuppelt fah-\nlange diese nicht als Kran b.enutzt werden.                   ren; es sei denn, daß dies zum Absdileppen eines\nbesdiädigten Fahrzeugs erforderlidi ist.\n§  12 -11-\nFahrgesdlwindigkeit                                             § 6 -ELK-\nDie Höctistfahrgeschw'indigkeit von Selbstfahrern                                    Segeln\n- ausgenommen Sportfahrzeuge mit Hilfsmotor bis ·\nDas Segeln ist nur Fahrzeugen gestattet, die nidit\nzu 5 PS - beträgt 1 km/Std.\nbreiter als 7 m sind. Die Spitze der Masten darf\nnidit höher als 23 m über dem Mittelwasserspiegel\nAbschnitt IX                           liegen.\nElbe-Lübeck-Kanal\n§ 7  -ELK-\n§ 1  -ELK-                                            Fahrgeschwindigkeit\nGeltungsbereidl\nDie Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auf                 1. Die Hödistfahrgeschwindigkeit beträgt allge-\ndem Elbe-Lübeck~Kanal von Lauenburg bis zur Hub-             mein 7km/Std. Folgende Fahrzeuge dürfen 8km/Std.\nbrücke in Lübeck einschließlich.·                            fahren:\na) Fahrgastschiffe,\n§  2 -ELK-                                b) Fahrzeuge, die ihrer Bauart nadi zum •\n, Bergfahrt                                   Sdileppen·bestimmt sind, ohne Anhang,\nAls Bergfahrt gilt die Fahrt in Richtung Lauen-                  c) Selbstfahrer bis zu 400 Tonnen Tragfähig-\nburg. '-.                                                             ~eit mit einer Ladung bis zu 100 Tonnen,\n•","Nr: 25 - Tag ~er Ausgabe: Bonn_, den ~1. Dezember 1954                       1177\n•\nd) Schlepper mit leeren oder höchstens zu            Anker auf dem Vorschiff, auf Fahrzeugen von35Ton-\n25 vom Hundert ihrer Tragfähigkeit be-            nen Tragfähigkeit und mehr ein zweiter Anker auf\nladenen Anhängen, sofern der Schleppzug           dem Achterschiff, auf Fahrzeugen von 100 Tonnen\nnicht mehr als eine Sdlleusung benötigt.          Tragfähigkeit und mehr ein dritter Anker auf dem\n2. Die Mindestfahrgeschwindigkeit beträgt- aus-         Vorschiff und auf Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft\ngenommen bei Kleinfahrzeugen - 5 km/Std.                   von 300 Tonnen Tragfähigkeit und mehr ein vierter\nAnker auf dem Achterschiff verwendungsbereit ge-\n3. Die Strom- und· Schiffahrtpolizeibehörde kann        halten werden.                       ·\nin Ausnahmefällen höhere oder geringere Fahrge-\nschwindigkeiten zulassen.                                    2. Außenbords dürfen nur angebracht werden\na) bei Bergschleppzügen die Vorderanker des\n§ 8 -ELK-                                 ersten Anhangs und die Heckanker des letz-\nNacbtscbiffahrt (§ 1 Buchstabe m)                      ten Anhangs,\nBei Nacht dürfen nur Fahrzeuge fahren, die das                b) bei Talschleppzügen die Heckanker und der\nFahrwasser und die Kanalböschungen durch Schein-                    stärkste Vorderanker jeden Anhangs.\nwerfer ausreichend beleuchten können.                        3. Während der Fahrt im Ebbe- und Fiutgebiet\n/\n· muß der erste Anhang eines Schleppzuges die Vor-\n§  9 -ELK-                       deranker, der letzte die Heckanker außenbords vet-\nDurcbfahrt durch. die Hubbrüdten in Lübedt (§ 65)     wendungsbereit halten. ·\n1. Wenn beide Hubbrücken geöffnet sind, darf bei\nder Durchfahrt die Höhe der festen Teile der Fahr-                                . § 4 -EI-\nzeuge oder ihrer Ladung 5,50 m über dem Mittel-                                 Beladung (§ 83)\nwasserspiegel nicht überschreiten.\nFahrzeuge von 1i m Breite und mehr dürfen\n2. Unter der geschlossenen Eisenbahnhubbrücke            keinesfalls über Bord hinaus beladen werden; auf\n_beträgt der Abs~and zwischen der Unterkante der            sdl.maleren Fahrzeugen darf die Breite der Ladung\nBrücke und dem Mittelwasserspiegel 1,80 m, unter           11 m nicht überschreiten.\nder geschlossenen Straßenhubbrücke 2,50 m.\n3. Fahrzeuge dürfen sich durch die geöffneten                                     § 5 -El-\nHubbrücken nicht treiben lassen. Sie dürfen nur                     Einsenkungsmarken. Freibord(§§ 13, 14)\nhindurchgetreidelt werden, wenn der Brückenwärter            Fahrzeuge - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge-\ndie zum Treideln gestellten Kräfte für ausreichend         müssen einen Freibord von mindestens 25 cm haben.\nhält Die Absicht zu treideln ist ihm vorher mit-           Die Unterkante der Einsenkungsmarken muß 25 cm\nzuteilen.                                                  unter dem tiefsten Punkt liegen, über dem das Fahr-\n4. Durch die Hubbrücken dürfen Fahrzeuge - mit           zeug nicht mehr wasserdicht ist (Anlage 2 Nr. 2).\nAusnahme der Kleinfahrzeuge .....:.. und Flöße nur\nhintereinander fahren.                                                              § 6 -EI-\nAbstand der Flöße (§ 51)\n§ 10 -ELK-                          Flöße in Fahrt müssen von vorausfahrenden\n. Bugsierhilfe                      Flößen einen Abstand von mindestens 500 m halten.\nDie Schleusenaufsicht kann erforderlichenfalls\nverlangen, daß die Führer der Schlepper Bugsier-                                    § 1 -EI-\nhilfe leisten.\nZusammenstellung der Scbleppzüge;\ngekuppelte Fahrzeuge (§§ 56, 57)\nAbschnftt X                             1. Die auf den einzelnen Strecken unterhalb\nSchnackenburg (km 412,70) zulässigen Zusammen-\nElbe                         stellungen und Längen sowie Kupplungen und Kupp-\n§ 1 -El-                        lungsbreiten von Schleppzügen sind aus Anlage 3\nGeltungsbere~cb                      ersichtlich.\nDie Bestimmungen dieses Abschµiltes gelten auf             2. Werden in einem Schleppzug schwimmende\nder Elbe von Schnackenburg (km 472,70) bis zur·            Geräte unmittelba-r hintereinander verbunden ge-\noberen Grenze des Hamburger Hafens (km 607,50).            schleppt, so werden sie bei der Berechnung der\nhöchstzulässigen Länge des Schleppzuges ·als ein\n§ 2 -EI-                       Fahrzeug angesehen, wenn die Gesamtlänge 80 m\nnicht übersd:rreitet. Das an letzter Stelle eines sol-\nAbmessungen der Flöße (§ 10)\nchen Schleppzuges befindliche Gerät muß mit einem\nFlöße dürfen ,höchstens 130 m lang und 12,60 m           Ruder 'versehen sein.\n·breit sein.\n§ 3 -EI-                                                § 8 -El-\nAnker(§ 11)                                          Fahrgescb.windigkeit\n1. Während der Fahrt muß auf Fahrzeugen von               Die Mindestfahrgeschwindigkeit der Schleppzüge\n15 Tonnen Tragfähigkeit und mehr mindestens ein            beträgt 4 km/Std.","1178                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\n§ 9 -El-                                Hohnstorf von 14,20 m (höchster schiffbarer\nTauchtiefenfestsetzung (§ 10 Nr. 6)                 Wasserstand).\nDie höchstzulässigen Tauchtiefen werd~n v·on der ·       Die Hochwasserdurchfahrt darf nur bei Tag be-\nörtlich · zuständigen Tauchtiefenkommission nach nutzt werden. Das Begegnen und das Dberholen sind\nBedarf festgesetzt und bekanntgegeben.                    in der Hochwasserdurchfahrt verboten. Talschlepp-\n·züge dürfen nur mit einem Anhang, treibende Fahr-\n§ 10 -EI-                          zeuge nur einzeln und übers Ruder treibend (sak-\nKennzeichnung der Fähren bei Tag              kend) durchfahren.\nFähren müssen bei Tag während der Betriebszeit\n§  12 -EI-\neinen grünen Ball im Topp führen. Großfähren\nführen den grünen Ball außer der weißen Flagge                               Liegeverbote (§ 68)\nnach § 63 Nr. 3.                                            Fahrzeuge und Flöße dürfen weder anlegen noch\nankern\n§ 11   -El-                          a) bei der Lungenheilstätte Edmundsthal-Siemers-\nBrüc:kendurchfah~ (§ 64)                      , walde bei Geesthacht (km 582,3.0 bis 583,00.),\nDie Durchfahrt durch die Lauenburger Brücke ist          b) an der unterhalb Lauenburg (km 569,50 bis\nbei normalem Wasserstand und bei ·Niedrigwas~r                  570,00) gelegenen Hohnstorfer Fisdlzugstelle\nnur durch die nach § 64 gekennzeichnete Brücken-                bei einem Wasserstand von weniger als 11,00m\nöffnung gestattet.                                              am Pegel Hohnstorf in der linken Stromhälfte,\nBei ·Wasserständen von 12,80 m und mehr am               c) an den Fisdlzugstellen bei Stove (km 588,70\nPegel Hohnstorf müssen Fahrzeuge, die eine Durch-               bis 589,40) und bei Drage (km 593, 10 bis 593,60)\nfahrthqhe von mindestens 5,50 m benötigen, die                  in der linken Stromhälfte.       .    .\nlinke Brückenöffnung (Hochwasserdurchfahrt) be-                 Für die Fis&zugstelle bei Stove gilt diese Be-\nnutzen, die bei diesen Wasserständen _als weitere               stimmung nicht, solange der Wasserstand am\nDurchfahrt gekennzeichnet ist.         ·                        Pegel Hohnstorf mehr als 11,50 m beträgt.\nDie Hochwasserdurchfahrt müssen ferner Fahr-\nzeuge benutzen, die                                                              § 13 -EI-\na) eine Durchfahrthöhe von mindestens 5 m be-                     Fahrverbot bei.Hochwasser(§ 84a)\nnötigen, bei einem Wasserstand · am Pegel             Die Fahrt ist v:erboten     .\nHohnstorf von 13,80 m und .mehr;                      a) zwischen Schnackenburg (km 472;70) und der\nb) eine Durchfahrthöhe von mindestens 4,50 m              _ Eldemündung (km 503,90) bei Wasserständen\n_benötigen, bei einem Wasserstand am Pegel                von mehr als 7,32 m am Pegel Wittenberge,\nHohnstorf von 13,80 m und mehr;                       b) unterhalb der Eldemündung (kin 503,90) bei\nc) eine Durchfahrthöhe von mindestens 4,20 m                 Wasserständen von mehr als 1'4,20 m am Pegel\nbenötigen, bei einem Wasserstand am Pegel                 Hohnstorf.","Nr. 25 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954                              1179\n•\nAnlage 1\nBedeutung der Schallzeichen\n· (§ 23 Nr. 4)\n§§\n(Langer Ton: -}\n1 Buchstabe o)\nkurzer Ton: •\nAchtung                                           24  Nr. 1 Buchstabe a\n41  Nr. 1 Buchstabe a\n81  Nr.1\nAnnäherung an eine Fähre\noder an eine Schleuse \")               ..    }    62\n101\nNr. 2\nNr.1\nAnnäherung an eine Schleuse•)                                           ,,-\ntbei Benötigung der größeren Kammer)             101 Nr. 1\noder an eine bewegliche Brücke                    65 Nr.1\nIch richte meinen Kurs nach Steuerbord            24,38,40,43,48\nIch richte•meinen Kurs nach Backbord              24,38,40,43,48\nMeine Maschine geht rückwärts .                   24\nSie können nicht .überholen                       42\nWenden über Steuerbord                            46,47\nWenden über Backbord                              46,47\n- ....             leb bin manövrierunfähig                          24,91a\n--.                Ich will überholen und gehe nach\nSteuerbord                                        43\n--..               Ich will überholen und gehe nach\nBackbord                                          43\n{ l<h will in einen Hafen elnfah<en und\ndabei nach Steuerbord drehen                      50 Nr.1\nIch will einen Hafen verlassen und an-\nschließend nach Steuerbord drehen .               50 Nr.2\n{ I<h will in einen Hafen einfaluen und\ndabei nach Backbord drehen·                       50 Nr.1\n--- ..             Ich will einen Hafen verlassen und an•\nschließend nach Backbord drehen                   50 Nr.2 ·\n•) Sonderregelung für Ned<ar und Main:\nAnnäherung an eine .Sdlleuse in der Bergfahrt  } § 17 -Ne-\nAnnäherung an eirie Sdlleuse in der Talfahrt     § 17 -Ma-","1180                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nAnlage 2\nEinsenkungsmarken\n1. Allgemeine Einsenkungsmarken (§ 13 Nr. 2 Abs. 2)\na) f-ür einen Mindestfreibord von 15 cm (gedeckte Fahrzeuge):\nb) für einen Mindestfreibord von 20 cm (offene Fahrzeuge):\n2. Auf der Elbe vorgeschriebene Einsenkungsmarken für einen Mindestfreibord von 25 cm(§ 5-El-):\n3. Auf Neckar und Main vorgeschriebene Einsenkungsmarken für einen Mi~destfreibord ·von 30 cm\n(§ 3 -Ne-, § -Ma-):          •                                                                     e\ng\"\nc--~-3ocm--~-","Nr. 25 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954              1181\n.;\nAnlage 3\nZusammenstellung der Schleppzüge und Kupplung von Fahrzeugen\nauf der Elbe (§ 7 -EI-)\nTalfahrt\nZusammenstellung· der Schleppz_üge und Kupplung von Fahrzeugen\n·              ohne eigene Triebkraft\n'V Höchster schiffbarer Wasserstand\n2'1m ~\ne---e---~           2~;,\niiber250PS\n'V 10,80 m am Pegel Hohnstorf\n,...             21/mc\n'V 9,80 m am Peael Hohnstorf\n24ma---= 2'1,;,\n:ä\n22mc               22m9\"---=         22m\n=\nCIS\n\"'\nQ)\n'V Niedrigster schiffbarer- Wasserstand                        Q)\nc:,\nAuf der Stromstrecke von Mühlenholz bis Dömitz ist eine zweite\nAnhanglänge gestattet. Auf der Stromstrecke von Dömitz bis Boizen-\nburg ist eine zweite Anhanglänge nur bei Wasserständen von 2,35 m\nund mehr am Pegel Wittenberge gestattet.\nUnterhalb Lauenburg darf der Schlepper bei Wasserständen von\nmehr als 9,90 m am Pegel Hohnstorf zu beiden Seiten bis zu einer\nHöchstbreite von 35 m je ein leeres Fahrzeug schleppen.\n'V Höchster schiffbarer Wasserstand\n.\n2'fm-             5·------~\n.\n24m\niiber250PS\n0\nc<5\nCO\nl.t)\n'V 10,80 m am Pegel Hohnstorf\nE\n2'1m ~\n-\"i\nQ)\n;--.~\n,iij'---~--           -\n2'1m\n.0\niii           'V 9~80 m am Peael Hohnstorf\n:s\n=                        22m~\nCIS\n22m5--~22m\n\"'\nQ)\nQ)\nc:,           'V Niedriaster schiffbarer Wasserstand\n-\nBei Wasserständen von mehr als 8,90 m am Pegel Hohnstorf darf\nein Fahrzeug in zweiter Staffel, bei Wasserständen von mehr als\n9,90 m am Pegel Hohnstorf darf ein Fahrzeug in dritter Staffel\ngeschleppt werden.\nBei allen Wasserständen darf der Schlepper zu beiden Seiten bis\nzu einer Höchstbreite von 35 in je ein leeres Fahrzeug schleppen.","1182              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nBergf~t\nLänge der Schleppzüge\n(gemessen vom Vorsteven des ersten Anhangs bis zum Heck\ndes letzten Anhangs)\nV   HödJ.ster sdJ.iffbarer Wasserstand\n~=-~~~~':'-~-~~\"------~-6\nV   1,10 m am Pe!'.fel Dömitz\n~~~:~~~~.;;i_~---· -6\nV   0,90 m am Peqel Dömitz\n.\n~~~~-----~\nV   Niedriqster sdliffbarer Wasserstand\nKupph~ngsbreite der Schleppzüge\n'VHödlster sdJ.iffbarer Wasserstand\n•.\nV\nJOm--•--=3om\n9,50 m am Peqel Hohnstorf\n0\naS\na,\nII).\ne\n2~m------e\n.!<l\n-                ~.:                         zqm\n22m------= 22m                           a,\n.:,:\na,\n'S.\n\"'=\na,\n'v'Niedri!lst. sd:iiffb. Wasserstand     =·\nN\n0\nBei SdJ.leppzügen mit mehreren Schleppern sind die gleichen\nKupplungsbreiten zulässig.\n·  Zeidlenerklärung\n~ Sdllepper ~ Schlepper. über 250 PS            ,iiiiiw beladenes Fahrzeug\nAn die Stelle der -beladenen Fahrzeuge können leere Fahrzeuge treten.","Nr. 25 -    Tag der Ausgabe: Bonn_, ·den 21. Dezember 1954                 118J\n•\nAnlage4\nBildliche Darstellung der Zeichen und Licht~r\nErklärungen\nEs ~ e n :\nmax·= höchstens (maximum)·\n-min = mindestens (minimum)\nLichter, die mir über einen in dieser Polizeiver-\nordnung näher bestimmten Bogen des Horizonts\nsichtbar sind\nLichter, die von allen Seiten sichtbar sind\nBlinklichter\nLidlter an beweglichen Brücken und an Schleusen;\ndie bei Tag und bei Nacht gezeigt werden -und nur\nin Fahrtrichtung_ sichtbar sind          ·\n:.:;.,-\nDie Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten Lichter,. die nur bei Nacht\ngezeigt weiden. Soweit einzelne der dargestellten Lichter dem Blick des\nBeschauers tatsächlich entzogen sind, .sind .sie mit einem Punkt versehen.\n3","1184                                        Bundesgesetzbl.att, Jahrgang 1954, Teil II\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                                      Darstellung der Zeichen und Lichter\n§ 28   Fahrtlichter der Selbstfahrer                                                      1\nTopplicht: .                                  weißes starkes Licht,\nSeitenlichter:                                  grünes helles Licht,\nrotes helles Licht,\nauf Flüssen mindestens 1 m\ntiefer als das Topplicht,\n(auf Kanälen möglichst 1 m tiefer,\njedodl nicht höher als das Topplicht),.\nHecklicht:                             weißes gewöhnliches Licht.\n2\n§ 29   Fahrtlichter der Sdtlepper                                                         3\nNr. 1. Einzelner Schlepper an der\nSpitze eines Schleppzuges:\nTopplicht und Seitenlichter\nwie Selbstfahrer,\naußerdem                zweites weißes starkes _Licht,\nHecklicht:                 gelbes gewöhnliches Licht.\n--\n- - - - - - - - - ----    ---\n---                 -----\nNr. 2. Zwei oder mehrere Schlepper an.                                      4\nder Spitze eines Schleppzuges:\nDie ersten beiden Schlepper\nFahrtlichter der Schlepper\nnach Nr.1,\naußerdem                  drittes weißes starkes Licht.\n(Schlepper, die den ersten beiden\nfolgen:                         nur ein -ißes helles Licht.)\nNr. 3. Vorübergehender Vorspann:\nFahrtlichter der Schlepper nach\nNr.2 Abs.1.\n(Nr. 4. Schlepper, die nur. längsseits gekuppelt schleppen,.\nFahrtltdtter der Selbstf~rer wie Bild 1 und 12.J\n§ 29 a Fahrtlid!.ter einzelner Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft\n5\nNr. 1.. Einzeln fahrende Fahrzeuge\nohne eigene Triebkraft, unter\nSegel fahrende und getreidelte\nFahrzeuge:\nSeitenlichter:                      grünes helles Licht,\nrotes helles Licht,\nHecklicht:                weißes gewöhnliches Licht.","Nr. 25 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954                             1185\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                             Darstellung der Zeichen und Lichter\n6\nNr. 2._ Obers Ruder. treibende Fahrzeuge:\n1\nSeitenlichter:.·                grünes helles Licht,\nrotes helles Licht,\nam Heck:            weißes helles Licht waagerecht\nhin- und hergeschwenkt.\n§- 30 . Fahrtlichter der gesdlleppten Fahrzeuge und der Flöße                     8\nNr. 1. Geschlepp~e Fahrzeuge:\nTopplicht:         weißes helles Licht so hoch wie\nmöglich, nach hinten durch Ma:tt-\n.glasscheibe (im · Bild punktiert}\nabgeblendet.\nNr. 2. Geschleppte und treibende Flöße:\n9\nin der Längsachse vorn und\nhinten: ·             je ein weißes . gewöhnliches\nLicht, das vordere so hoch wie\nmöglich.\n§  31 . Hedili~ter im Schleppzug·\n10\nNr. 1. Letzter Anhang\nTopplicht:                    · weißes helles Licht,\n. Hecklicht:              weißes• gewöhnliches Licht.\ny","1186                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                          Darstellung der -Z-eichen und Lichter\nNr. 2. Längsseits gekuppelte Fahr-                             11\nzeuge am Schluß:\njedes dieser Fahrzeuge\nTopplicht:                   weißes helles Licht,\nHedclicht:           weißes gewöhnliches Licht.\nNr. 3. Alle .Anhänge längsseits                                12\ndes Schleppers gekuppelt:\nSchlepper:\nTopplicht und Seitenlichter ·\nwie Selbstfahrer,\nHecklicht:           weißes gewöhnliches Licht;\nAnhänge:\nTopplidit wie geschleppte\nF.ahrzeuge,\nHecklicht:           weißes gewöhnliches Li5ht.\n§ 32 Verdecktes Seitenlicht der Schlepper                                13\nDas Seiten.licht ist· auf dem iängsseits\ngekuppelten Anhang möglichst in glei-\ncher Höhe wie das nicht verdeckte\nS.eitenlicht des Schleppers zu setzen.\n§ 33 Fabrßldlter der Kleinfahrzeuge                                      14\nNr. 1. Kleinfahrzeuge mit eigener\nTriebkraft:\nErleichterungen:\na) Das weiße Topplicht braucht\nnur ein helles Licht zu sein;\nTopplicht kann in gleicher\nHöh,e wie die Seitenlichter\ngesetzt werden, sofern es\nmindestens 1 m vor diesen\nsteht;\nTopplicht kann weniger als\n1 m vor .. den Seitenlichtern                     . 15\nstehen, sofern es mindestens\n1 m höher· als: diese gesetzt\nwird;·","Nr. 25 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954                                   1187\nBesdireibung der Zeichen und Lichter                                         Darstellung der Zeichen und Lichter\nb) Hecklicht kann fehlen, Topp-                                     .16\nlicht muß dann von allen Sei-\nten sichtbar sein;\nc) Seitenlichter dürfen unmit-\ntelbar nebeneinander gesetzt                                     11\noder in einer Laterne ver-\neinigt werden; in diesem Fall\nmuß das Topplicht minde-\nstens 1 m höher als die Sei-\ntenlichter gesetzt werden.\n(Nr•. 2. Für Sportboote mit Hilfsmotar sind statt\ndes Topplichts· und der Seitenlichter\n[Bild 14, 15 · oder 17] zulässig:\nam Bug, nach hinten abgeblendet:\nentweder                        Dreifarbenlicht (grün-weiß-rot)\noder                            Zweifarbenlicht [grün-rot) und\ndarüber ein weißes Licht; .\nin diesem Fall ist erforderlich: Hecklicht wie Bild 1 und 2.)\nNr. 3. · Kleinfahrzeuge ohne eigene\nTriebkraft:                        weißes gewöhnliches Licht,        18\n(Segelboote siehe jedoch Bild 6.)\nFür Ruder- und Paddelboote zu-\nlässige. Abweichung:                                                 19\n~ Bug:                 weißes gewöhnliches Licht, nach\nmnten abgeblendet, - ·\n. Hecklicht:              weißes gewöhnliches Licht {wie .\nBild 2}.\n§ 33a Nr. 1. Fahrtli<hter der Schiebeboote\nweißes gewöhnliches Licht an der\nAußenseite.\n(Nr.  i. Fahrtlidlter der Ziehbooie wie Bild 14\nbis 17.)","1188                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                                 Darstellung der Zeichen und Lichter\n§ 34 Motorsegler und Fahrzeuge mit Schiebe- oder Ziehboot                        21\nbei Tag:                              schwarzer Kegel.\n§ 35  Kennzeichen „sdlleppender Selbstfahrer\" bei Tag                             22\nam Bug:             gelber Zylinder mit schwarz-\n,·weißem Streifen oben und unten.\n§ 36 Kennzeichen und Lichter von Fahrzeugen zur Beförderung                       23\nbes~ter gelährlicher Güter\n(Diese Zeichen und Lichter werden zusätzlich zu\n,den sonst vorgeschriebenen geführt.)\nNr. 1. Brennbare Flüssigkeiten:\nbei Tag:'          hellblauer Streifen und blaue\nl'echte<kige Tafel mit weißem .F\"\nauf beiden Seiten,\nbei Nacht:                          hellviolettes Lid:it.\n24\nNr. 2. Verflüssigtes oder unter Druck\ngelöstes Ammoniakgas:                                         25\nbei Tag: .         rote quadratisdle Tafel mit wei-\nßem „E• auf beiden Seiten und\nroter Zylinder,","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954                           1189\n•\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                       Darstellung der Zeichen und Lichter\nbei Nacht:     zwei hellviolette Lichter über-   26\neinander.\n§ 38 Nr. 3. Begegnen                                                     21\nAusweichen nach Backbord:\nbei Tag:               hellblaue Flagge nach ~Steuer-\nbord,\nbei Nacht:              weißes· gewöhnliches Blinklicht\nan Steuerbord.\n§ 41 Begegnen in Fahrwasserengen und an sdJ.wierigen Stellen             28\nNr. 2. ·Bezeichnung von Fahrwasser-\nengen und schwierigen Stellen:\nam Ufer in Fahrtrichtung\nrechts oder an der Fahr-\nwasserseite:··\nan der Einfahrt\nbei Tag:            weiße Tafel· und rote Tafel\noder\nweißer Ball und roter Ball,\n_bei Nacht:        weißes Licht und rotes Licht;\nan der Ausfahrt                                   29\nbei Tag:            weiße.Tafel und grüne Tafel\noder       .\nweißer Ball und grüner Ball,\nb_ei Nacht;       weißes Licht und grünes Licht.·\nNr. 3, Zeichen, die der Bergschiffahrt                       30\ndie Annäherung von Talfahrern\n. . ankündigen, ~d zwar von\nTalschleppzügen:                 weiße Tafel\n•\noder\nweiße Flagge,","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                       Darstellung der Zeichen und- Lichter\neinzelnen Talfahrern:                rote Tafel   31\noder\nrote Flagge.\nNr. -4. Zeichen, welche die Durchfahrt                       32\njeweils nur in einer Richtung\ngestatten.\nDurchfahrt gestattet:\nD\ngrüne Tafel mit senkrechtem\nweißem Streifen,\nDurchfahrt verboten:                              33\nrote Tafel mit waagerechtem\nweißem Streifen;·\n=\nWahrschauzeichen vor dem\nVerbotszeichen:    ·                              34\nquadratische weiße. Tafel mit\nrotem Rand und schwarzem Aus-\nm\nrufungszeichen.\n§ 42 Nr. 3. Uberholverbot                                                35\nam.Ufer:                   rechteddge weiße Tafeln mit\nrotem Rand und einer Spitze in\nRichtung der Verbotstredce.","Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954                            1191\nBeschreibung der ~idlen und Lichter                          Darstellung der Zeichen und Lichter\n§  43 Nr. 1. Uberholzeidien                                                 36\nbei Tag\n. auf dem Vorschiff:                         hellblaue Flagge,\nbei Nacht                                                     37\nam.Bug:                          weißes-gewöhnliches Licht.\n§. 54 . Vermeidung·von WellensdJlag                                          38\nNr. 1. Buchstabe e. Schutzbedürftige\n·        Strecken                  ··\nam Ufer:       dreieckige rot-weiße Tafeln mit\nder Spitze in Richtung der Strecke.\nNr. 2. Schutzbedürftige Fahrzeuge,\nFlöße und Baustellen zeigen\nbei Tag:                        rot-weiße Flagge,\nbei Nacht:         rotes gewöhnliches Licht ül>er\neinem weißen gewöhnlichen\nLicht.\nNr. 3. Sdlutzbedürftige schwimmende                           40 . - - - - - - - -\nGeräte zeigen\nbei Tag:\naußer den Flaggen nach § 11\n.Nr. 1 Buchstabe a       zweite rot-weiße Flagge,\n. bei Nacht:                 Lichter nach § 11 Nr. 1\nBuchstabe b.\n4","1192                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nBesdrreibung der Zeichen und Lichter                                      · Darstellung der Zeichen und Lichter\nSchutzbedürftige festgefahrene oder                                41\ngesunkene Fahrzeuge zeigen\nbei Tag:\naußer den Flaggen nach § 94\nNr. 1 Buchstabe a             zweite rot-weiße Flagge,\nbei Nacht:                       . Lichter nach § 94 Nr. 1\n, Buchstabe b.\n§ 58  Nr. 3. Verständigung zwischen den Fahrzeugen                                       42\neines .Schleppzuges\nAnhänge mit Mast benutzen\nbei Tag:                    beliebige Flagge am Mast (z. B.\nReedereiflagge),\nbei Nacht:                                                Topplicht.·\nSchlepper kann mit yoller Kraft fahren:\nFlagge oder Licht im Topp\n(Anhänge ohll!l Mast bei Nadlt:                     Auf- und Abbewegen\neines weißen Lidlts),\nSchlepper soll mit halber Kraft fahren:                                    43\nFlagge oder Licht auf Halbmast,\nSchlepper soll sofort stoppen:                                             44\nFlagge oder Licht niedergeholt.\n'.(Anhänge ohne Mast bei Nadlt:                  · Hin- und Hersdlwenken\neines weißen Lidlts.)\n§ 59  Nr. 1. Sperrung der Schiffahrt                                                     45\nbei Tag:                           rote Tafel mit waagerechtem\nweißem Streifen\n(oder Sdlwenken einer roten\n=\nFlagge);·\nbei Nacht:                          zwei rote starke Lichter über-\neinander\n(oder Schwenken eines roten\nLichts).\n/","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954                           1193\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                         Darstellung der Zeichen und Lichter\nHaltezeichen am Ufer:       rechteckige rotumrandete, weiße\nTafel mit schwarzem .H\".\n:_,\n11\\\n;;\n,_:1_'_-\n,,\n§ 60 Gespen~e ·wasserilädlen                                              47                                        f,,\nroter Ball mit waagerechtem                                              ,,'\nweißem Ring.·\n§ 61 Lidlter der Fähren                                                   48\nNr. 1. .Sämtliche Fähren:\nTopplicht:                  grünes helles Licht,\ndarunter\nweißes helles Licht.\nNr. 2. Freifahrende Fähren mit eigener                        49\n-Triebkraft:                ·\naußerdem            Seitenlichter und Hecklicht..\nNr. 3. Gierfähren am Läng~sell:                                50\n· ·.Anfangspunkt des Fährgier-\nseils:                          gelbe Faßtonne\noder·\ngelbe Boje,","1194                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                           Darstellung der Zeichen und Lichter\noberster Buchtnachen oder ·                           51\nDöppei::             weißes gewöhnliches Licht.\n~ 62 Nr. 2. Bezeichnung von Fährstellen                                      52\noberhalb und unterhalb am Ufer:\ndiagonal geteilte rot-weiße Tafel.\n§ 63 Nr. 3. Vorfahrtrecht für Großfähren                                     53\nGroßfähre· will Kurs eines Schlepp-\nzuges kreuzen: '\nbei Tag:                                      weiße Flagge,\nbei Nacht:                     zweites grünes helles Licht.\n§ 64 Nr. 2. Durchfahrt unter festen Brücken                                  54\n.Kennzeichnung der Durchfahrtöffnung\n. bei Tag:                            zwei rot-weiße Tafeln,\nbei Nacht\nin Fahrtriditung links:                       rotes Licht,\nin Fahrtrichtung rechts:                     grünes Licht ·\n(oder zwei beleuäitete\nrot-weiße Tafeln).     ·\n§ 65 Nr. 2. Durchfahrt durch bewegliche Brücken                              55\nbei Tag 'und bei Nacht: _ ·\nKeine Durchfahrt\n(Brüdte geschlossen): zwei rote Lichter ne'beneinander,","Nr. 25 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954                              1195\n•\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                                Darstellung der Zeichen und Lichter\nKeine Durchfahrt                                                 56\n(Brücke in Bewegung):                          ein rotes Licht,\n· Durchfahrt frei                                                  51\n(Brücke geöffnet):       zwei grüne Lichter nebeneinander,\nKeine Durchfahrt                                                 58\n(Brücke geschlossen, sie kann vor-\nübergehend nicht geöffnet -werden):\n·        drei rote Lichter nebeneinander,\nKeine Durchfahrt                                                 59\n(Brücke geschlossen, sie kann für\nlängere Zeit nicht geöffnet werden):\nzwei rote Lichter übereinander.\nfHaltezeichen am Ufer wie Bild 46)\n§ 68 Nr. 1. Budlstabe h. Liegeverbotstredcen                                     60\nam Ufer:                            redlteddge weiße Tafeln mit\nrotem Rand, roter .Diago- ·\nnale, sdlwarzem .P\" und\neiner Spitze in Richtung der\nStrecke.","1196                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nBeschreiburlg .der Zeichen und Lichter                         Darstellung der Zeichen und Lichter\n§ 72  Lichter stilliegender Fahrzeuge                                        61\nauf der Fahrwasserseite:          weißes gewöhnliches Licht.\n§  73 Lichter stilliegender Flöße\nan jeder der beiden dem Fahrwasser\nzugekehrten Ecken: ,           ein weißes gewöhnliches Licht.\n· § 74  Sdlwimmende Anlagen und Fisdlereifanggeräte                            63\nNr. 1. Buchstabe c. Lichter schwimmen-\nder Anlagen:\nauf der Fahrwasserseite: mindestens ein weißes\ngewöhnliches Licht.\nNr. 2. Kennzeichnung von Fischerei-                              64\nfanggeräten:\nbei Tag:            Pfähle oder sonstige geeignete\nVorrichtungen;\nbei Nacht                                                                                          .._-...\n'      __.,,1\nauf der Fahrwasserseite: mindestens ein weißes\ngewöhnliches Licht,                             l==-::tE,,m1\nauf der Seite, an der das Fahr-\nwasser nicht frei ist:              ein rotes Licht,\n,.\n1\nII\n~ .. ,..  ,. .\n---(\n-\n. : \"\n-\n', : '      '\n.,\n.\n=\n§ '76 Kennzeich~ung der Anker                                                65\nbei Tag\nüber dem Anker:                         hellblauer Döpper,\n\"'· l\n.'      - \"\n....","Nr: 25 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954                              1197\nBeschreibung\n\"\nder  Zeichen und Lichter                          Darstellung der Zeichen und Lichter\n·bei Nacht                                                        66\nauf dem Fahrzeug:                gelbes gewöhnliches Licht\nunter 'einem weißen ge-\nwöhnlichen Licht.\n§ 77 Zeichen der schwimmenden Geräte                                           67\nNr. 1. Bei Tag:\nnach der Seite, an der das\nFahrwasser frei ist,              rot-weiße Flagge,\nnach der' Seite, an der das\nFahrwasser nidlt frei ist,             rote Flagge;\nbei Nacht:\nnach der Seite, an der das\nFahrwasser frei ·ist, ein weißes helles Licht und\n· darüber ein rotes helles Licht,\nnach der Seite, an der das\nFahrwasser nicht 'frei ist, ein rotes helles Licht;\nwenn das Fahrwasser auf beiden                            68\nSeiten frei ist,\nbei Tag:\nnach beiden Seiten                 rot-weiße Flagge,\nbei Nacht:\nnach beiden Seiten\nein weißes helles Licht und\ndarüber ein rotes helles Licht.\n· Nr. 3. In genügender Entfernung:                                  69\nrote Faßtonnen mit weißem Ring.\n§ 84  Nr. 1. Ankerverbote                                                       70\nam Ufer:                    -a) weiße Tafel mit rotem Rand\nund rot durchstrichenem um-\ngekehrterµ. schwarzem Anker,\n\\","~ ·l ;  ,••J:-·r-'  :-- ,.. , .: , -.. ,:\n1198                                       Bundesgesetzblatt,' Jahrgang 1954, .Teil II\nBeschreibung der Zeichen und· Lichter                                         Darstellung der Zeichen und Lichter\nb) dreieckige rotumiandete, wei-                 71\nße Tafeln mit rot durdlstri-\nchenem umgekehrtem schwar-\nzem Anker und der Spitze in\nRichtung der Verbotstrecke.\n§ 84 a Nr. 2. SdJ.utz von DeidJ.stredcen bei HodJ.wasser                                       72\nam Ufer:                        dreieckige rotumrandete, weiße\nTafeln mit einer Spitze in Rich-\ntung der schutzbedürftigen Deich-\nstrecke.\n§ 94   Nr. l. KennzeidJ.nung festgefahrener ·oder gesunkener Fahrz':uge\nbei Tag:\nnach der Seite,    an der das Fahr-\nwasser frei ist,                                  rot-weiße Flagge,\nnadJ. der Seite,   an der das Fahr0 .\nwasser nicht frei  ist, ·                                    rote Flagge,\nbeiNadlt:\nnam· der Seite,    an der     das   Fahr_. ·                             .\nwasser frei ist, ·             ein weißes helles Lidit und\ndarüber ein rotes helles Licht,\nnadl der Seite, an der das Fahr-\nwasser nicht frei ist,.                ein .rotes helles Licht;\nwenn dasFahrwasse:i: auf beiden Seiten                                           74\nfrei is~\nbei Tag:\n·. nach beiden Seiten                              · rot-weiße Flagge,\nbeiNacht: .\nnach beiden Sei_ten            ein weißes helles Licht und\ndarüber ein rotes helles Licht.\n§ 100 Reeden und Liegeplätze                                                                   75\nNr. 1. Kennzeichnung der Grenzen der\nReeden\nam Ufer:                rechteckige weiße Ta:feln mit\n· s.chwarzem .R • und einer\nR                  R\nSpitze in Richtung der Reede.\nI",".-:: .. ·\nNr. 25 -       Tag der Apsgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954                                   1199·\n•\nBeschreibung der Zeichen und ·Lichter                                    Darstellung der Zeichen ·und Lichter\nNr. 2. Kennzeichnung der Grenzen der                                      16\nLiegeplätze\nam Ufer:                rechteckige blaue Tafeln mit\nweißem .P\" und einer Spitze\nin Richtung des Liegeplatzes.\n(§ 101 Nr. 2. Annäherung an Schleusen                                                       11\n. Haltezeichen am Ufer wie Bild 46.)\n§ 102 Nr. 4. RidJ,tungsweiser vor Sdtlelll!en mit mehreren Kammern\nbei T_ag und bei Nacht:\nrechte Schleusenkammer benutzen:\nlinkes Licht ununterbrochen,\nrechtes Licht blinkend,          ·\nlinke Schleusenkammer benutzen:\n-         ·                rechtes Licht ununterbrochen,\nlinkes Licht blinkend                ·\n(bis zur Einweisung war_ten:          beide Lichter ununterbrochen,\nbeide Schleusenkanunern benutzbar: ·       beide Lichter blinkend),\n§  105 Nr. 1. Scbleuseneinfahrt                                                             18\nbei Tag und Nacht:\nKeine Einfahrt ·\n(Schleuse geschlossen):\n·· zwei rote Lichter nebeneinander,.\nKeine Einfahrt                                                         19\n(Schleuse wird geöffnet):                         ein rotes Licht,\nEinfahrt frei:                              zwei grüne Lichter         80\nnebeneinander,\n5","1200                                Bundesgesetzqlatt, Jahrgang _1954, Teil II\nBesenreibung der. ZeidJ.en und LidJ.ter                      Darstellung der Zeichen und Lichter\nKeine Einfahrt                                            81\n(Schleuse außer Betrieb):               zwei rote Lichter\nübereinander.\n§ 17 -Ne- Annäherung_ an Schleusen                                       82\nAbgabe von SdJ.allzeichen bei\nrechtecxiger weißer Tafel mit\nrotem Rand und schwarzem Su.0\n§ 5  -Ma- Fahrflagge                                                     83\nbei Tag oberhalb Würzburg:\nrote Flagge mit weißem quadra-\ntischem, auf der Spitze stehen-\ndem Mittelfeld ( 4m.Mindesthöhe\nfür Fahrzeuge bis 40 m Länge).\n§ 10 -Ma- Wahrsdlau der Flöße auf dem nidltkanalisierten Main            84\nNr. 1. Floßzug: .\nauf WahrschaunadJ.en\n(2 bis 3 km vorausfahrend)\n-       rot-schwarz karierte Flagge,\nFloßschleppzug:\nauf WahrschaunadJ.en\n(2 bis 3 km vorausfahrend)\nrot-weiß karierte Flagge.\nNr. 2. Einzelnes Floß:                                        85\nauf dem Floß          rot-schwarz karierte Flagge.","Nr. 25 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1954                             1201\nBeschreibung .der Zeichen und Lichter                            Darstellung der Zeichen und Lichter\n(§ 17 -Ma- Annäherung an Sdileusen\nAbgabe von Schallzeichen bei Tafel wie Bild 82.)\n§ 19 -Ma- Nr. 5. Benutzung der Bootsschleusen Mainkur, Kesselstadt\nund Groß-Krotzenburg\nBälle am Mast auf dem Wehrsteg, wenn ·\nSog zur Floßgasse\n(Floßgasse geöffnet):           ein schwarzer Ball links vom\nMast (stromab gesehen),\nSog zur Wehrwalze (Wehrwalze                                  87\nneben der Bootsschleuse ange-\nhoben):                        ein schwarzer Ball rechts vom\nMast (stromab gesehen},\nBenutzung der Bootsschleuse ver-                              88\nboten\n(Floßgasse geöffnet, Wehrwalze\nneben der Bootsschleuse ange-\nhoben):                      zwei schwarze Bälle am Mast\n§ 20    -Ma- Nr. 2. Einfahrt in Floßgassen                                       89\nEinfahrt gestattet:                                grüne Flagge.\n§  6    -MS- Durdüahren der Krümmung bei Senhals                                 90\nHalt für die Bergschiffahrt bei km 67,30,\nwenn\nam Signalmast in Senhals\nbei Tag:                                       rote Scheibe,\nbei Nacht:·                                      rotes Licht.","1202                                     Bundesgesetzbl~tt, Jahrgang 1954, Teil II\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                             Darstellung der Zeichen und Lichter\n§ 10 -MS- Sichtzeichen· zum Ein~ und Ausbooten                                 91\nNr. 1. Ausbooten:\nFahrzeuge mit eigener Triebkraft\nbei Tag auf dem Vorschiff:\nblau-weiße Flagge\noder\nblau-weiße Tafel,\nbei Nacht:           weißes helles Licht geschwenkt.\n(Nr. 2. Einbooten:\nDie Zeidlen nadl Ni:. l gibt der Nadlen\noder die Fährponte.)\nH 22 -WK- Nr. l. Annäherung an das Leda-Sperrwerk\nAbgabe von Sdlallzeidlen bei Tafel wie Bild 82.)                   92\n§ 7 -We- Kennzeichnung zu Tal fahrender und treibender\nFahrzeuge und Flöße\na) Selbstfahrer und treibende Fahr-\nzeuge:                                  rechteckige blau-weiß\nkarierte Flagge,\nb) Schlepper mit Anhang:                                           93\n.;.·                                             Reedereiflagge und rechteckige\nblau-weiß karierte Flagge,\nc). treibende ·Flöße:                    rechteckige gelbe Flagge. 94\n,·\n§ 14 -We- Nr. 2. Annäherung an Drahtleitungen                                  95\nam Ufer\noberhalb und unterhalb der Kreuzung\nin Fahrtrichtung rechts:\nrechteckige rotumrandete, weiße\nTafel mit je einem von oben und\nvon unten . in das weiße Feld\nweisenden schwarzen -Dreieck\nund Angabe der freien Dur&-·\nfahrth9he bei höchstem schiff-\nbarem. Wasserstand.","Nr. 25 -      Tag der Ausgabe:. Bonn, den 21. Dezember _1954                                    1203\nBeschreibung der Zeichen und Lichter                                       Darstellung der Zeidlen und LichtE!r\n§ 18 -We- Einfahrt in die Bremer Weserschleuse                                          96\nDie vom Richtungsweiser (Bild 77) am\n· oberen Schleusenvorhafen gegebenen\nZeichen werden 300 m oberhalb durch\neine gleichartige Signaleinrichtung an-\ngekündigt.\n§ 10 -EI- Kennzeichnung- der Fähren bei Tag                                            91\nalle Fähren\nim Topp:                                            grüner Ball,\nGroßfähren\nim Topp:                           grüner Ball zusätzlich zur\nweißen Flagge nach Bild 53.\nAnlage s•)\nKennzeichen und Lichter von Fahrzeugen zur Beförderung\nbrennbarer Flüssigkeiten\n(§ 36 Nr. 1)\nArtikel 23 der internationalen Vorschriften über die\nBeförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasser-\n- straßen lautet:\n.1. Jedes Schilf m-uß init einem hellbla,uen Streifen ver-\nsehen sein, der min4estens 20 cm breit ist und in\nHöhe des Dedts um den Schiffskörper herumläuft.\n2. Jedes Schiff muß ausgerüstet sein\na) mit einer blauen rechteckigen Tafel, die minde-\nstens 50 cm hoch und breit ist und auf beiden\nSeiten ein weißes, mindestens 35 cm hohes .•F\"\nträgt. Die Tafel ist längsschiffs so a,ufzustellen,\ndaß sie von beid~n Schiffsseiten deutlich gesehen\n.werden kann;\nb) mit einem hellvioletten Licht, das bei Nacht in\neinem Umkreis von 200 m sichtbar ist. Dieses\nLicht muß in einer Höhe von wenigstens 2 m\nüber dem Deck gesetzt sein.•\n•) Die Anlage 5 ist in der Fassung abgedruckt, ·in der sie bei Inkraft•\ntreten dieser Polizeiverordnung galt. Sie ist bei Änderungen der\ninternationalen Vorsdlrilten zu beridltigen."]}