{"id":"bgbl2-1954-24-5","kind":"bgbl2","year":1954,"number":24,"date":"1954-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1954/24#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1954-24-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1954/bgbl2_1954_24.pdf#page=34","order":5,"title":"Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Genfer Protokolls über die Schiedsklauseln im Handelsverkehr und des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche im Verhältnis zu Frankreich und Griechenland","law_date":"1954-11-18T00:00:00Z","page":1132,"pdf_page":34,"num_pages":1,"content":["1132                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nKraft. Die Bestimmungen dieses Absatzes können erst vom     gen d.:1s inkrafttreten der Satzung und die Namen dN der-\nSchluß der zweiten ordentlichen Sitzungsperiode der Ver-    zeitigEn Mitglieder des Europarates bekannt.\nsammlung an Anwendung finden.                                  (c) In der Folge wird jeder weitere Unterzeichner mit\ndem Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde\nKAPITEL X                            Vertragspartner dieser Satzung.\nSchlußbestimmungen                          Zu l'rkund dessen haben die unterzeidrneten, zu diesem\nArtikel 42                           Zweck ordnungsgemäß beglaubigten Vertreter diese Sat-\nzung unterschrieben.\n(a) Diese Satzung bedarf der Ratifizierung. Die Ratifi-\nkationsurkunden werden bei der Regierung des Vereinig-         Geschehen zu London am 5. Mai 1949 in französische1\nten Königreichs von Großbritannien und Nordirland hin-      und englischer Sprache, wobei beide Fassungen gleicher-\nterlegt.                                                    maßen authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, das\nin den Archiven der Regierung des Vereinigten König-\n(b) Diese Satzung tritt nach der Hinterlegung von        reichs hinterlegt wird; diese übersendet beglaubigte Ab-\nsieben Ratifikationsurkunden in Kraft. Die Regierung des    schriften den anderen Regierungen der Unterzeidmer-\nVereinigten Königreichs gibt allen Unterzeichnerregierun-   staaten.\n(Es folgen die Untersehrillen}\nBekanntmachung über die Wiederanwendung                     Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\ndes Genfer Protokolls über die Schiedsklauseln              Abkommens vom 1. Juli 1953 über die Errich-\nim Handelsverkehr und des Genfer Abkom-                     tung einer Europäischen Organisation für kern-\nmens zur Vollstreckung ausländischer Sdlieds-                               physikalische Forschung.\nsprüme im Verhältnis zu Frankreich und\nVom 24. November 1954.\nGriedtenland.\nVom 18. November 1954..                        Gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Sep-\ntember 1954 betreffend das Abkommen vom 1. Juli\nZwischen der Regierung der Bundesrepublik                1953 über die Errichtung einer Europäischen Organi-\nDeutschland und der Regierung der Französischen            sation für kernphysikalische. Forschung (Bundesge-\nRepublik ist Einverständnis darüber erzielt worden,        setzbl. II S. 1013) wird hiermit bekanntgemacht, daß\ndaß                                                        das Abkommen nach seinem Artikel XVIII am\na) das in Genf am 24. September 1923 unterzeich-        29. September 1954 für die Bundesrepublik Deutsch-\nnete Protokoll über die Schiedsklauseln im Han-      land, das Vereinigte Königreich von Großbritannien\ndelsverkehr (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 47) und      und Nordirland, die Schweizerische Eidgenossen-\nb) das in Genf am 26. September 1927 unterzeich-         schaft, das Königreich Dänemark, das Königreich der\nnete Abkommen zur Vollstreckung auslän-              Niederlande, das Königreich Griechenland, das\ndischer Schiedssprüche (Reichsgesetzbl. 1930 II      Königreich Schweden, das Königreich Belgien UJld\ns. 1067)                                             die Französische Republik in Kraft getreten ist.\nim Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-             Die Ratifikationsurkunden sind bei dem General-\nland und Frankreich mit Wirkung vom 15. Septem-             direkter der Organisation der Vereinten Nationen\nber 1954 gegenseitig wieder angewendet \".'7erden.           für Erziehung, Wissenschaft und Kultur in Paris\nFerner ist zwischen der Regierung der Bundes-            hinterlegt worden von\nrepublik Deutschland und der Königlich Griechischen         der Bundesrepublik Deutschland am 29. September\nRegierung Einverständnis darüber erzielt worden,                  1954,\ndaß\ndem Vereinigten Königreich von Großbritannien und\na) das in Genf am 24. September 1923 unterzeich-\nNordirland am 30. Dezember 1953,\nnete Protokoll über die Schiedsklauseln im Han-\ndelsverkehr (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 47) mit      der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 12. Fe-\nWirkung vom 29. Januar 1954 und                            bruar 1954,\nb) das in Genf am 26. September 1927 unterzeich-         dem Königreich Dänemark am 5. April 1954,\nnete Abkommen zur Vollstreckung auslän-\ndem Königreich der Niederlande am 15. Juni 1954,\ndisd1er Schiedssprüche (Reichsgesetzbl. 1930\nII S. 1067) mit Wirkung vom 1. Oktober 1953          dem Königreich Griechenland am 7. Juli 1954,\nim Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-          dem Königreich Schweden am 15. Juli 1954,\nland und Griechenland gegenseitig wieder angewen-\ndem Königreich Belgien am 19. Juli 1954,\ndet werden.\nder Französischen Republik am 29. September 1954.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. Juni 1954 {Bundesgesetz-\nblatt II S. 718).                                           Bonn, den 24. November 1954.\nBonn, den 18. November 1954.\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nDer Bundesminister des Auswärtigen                                  In Vertretung des Staatssekretärs\nIn Vertretung des Staatssekretärs                                      Blankenhorn\nBlankenhorn"]}