{"id":"bgbl2-1954-24-4","kind":"bgbl2","year":1954,"number":24,"date":"1954-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1954/24#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1954-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1954/bgbl2_1954_24.pdf#page=28","order":4,"title":"Bekanntmachung über die Änderung der Satzung des Europarates","law_date":"1954-11-30T00:00:00Z","page":1126,"pdf_page":28,"num_pages":6,"content":["1126                                 Bundcsuesi!lzbldtt, Jahrgan~J 1954, Teil II\nBekanntmachung\nüber die Änderung der Satzung des Europarates.\nVom 30. November 1954.\nDas Minister-Komitee und die Beratende Ver-\nsammlung des Europarates haben den Änderungen\nder Artikel 23, 25, 26, 27, 34 und 38 der Satzung des\nEuroparates (Bundesgesetzbl. 1950 S. 263) zugestimmt.\nDie Änderungen sind gemäß Artikel 41 Abs. (d) der\nSatzung hinsichtlich der Artikel 23, 25, 27, 34 und 38\nam 22. Mai 1951, hinsichtlich des Artikels 26 am\n18. Dezember 1951 in Kraft getreten, nachdem sie\nvon dem Generalsekretär des Europarates beurkun-\ndet und den Mitgliedstaaten mitgeteilt worden sind.\nDie Änderungen werden nachstehend in englischer\nund französischer Sprache nebst einer deutschen\nUbersetzung veröffentlicht (Anlage A).\nDie nunmehr geltende Fassung der Satzung des\nEuroparates wird nachstehend in neuer Ubersetzung\nbekanntgemacht (Anlage B).\nBonn, den 30. November 1954.\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nv. Maltzan\nAnlageA\n(Obersetzung J\nArtikel 23 erhält folgende Fassung:\n• a) Tbe Consultative Assembly may        «a) L'Assemblee Consultative peut         .a) Die   Beratende Versammlung\ndiscuss and make recommendations          deliberer et formuler des recomman-      kann über alle Fragen, die nach den\nupon any matter witbin the aim and        dations sur toute question repondant     Begriffsbestimmungen des Kapitels I\nscope of the Council of Europe as         au but et rentrant dans la competence    der Aufgabe des Europarates entspre-\ndefined in Chapter I. lt shall also dis-  du Conseil de l'Europe, tels qu'ils sont chen und in dessen Zuständigkeit fal-\ncuss and may make recommendations         definis au Chapitre I; elle delibere et  len, beraten und Empfehlungen aus-\nupon any matter referrc-d to it by the    peut formuler des recommandations        grbeiten; sie berät ferner über jede\nCommittee of Ministers with a request     sur toute question qui lui est soumise   Frage, die ihr vom Ministerkomitee\nfor its opinion.                          pour avis par le Comite des Ministres.   zur SteJlungnahme unterbreitet wird,\nund kann dazu Empfehlungen ausar-\nbeiten.\nb) The Assembly sball draw up its         b) L'Assemblee fixe son ordre du          b) Die Versammlung setzt ihre Ta-\nAgenda in accordance with the pro-        jour conformement aux dispositions du    gesordnung im Einklang mit den Be-\nvisions of paragraph (a) above. In so     paragraphe (a) ci-dessus, en tenant      stimmungen des vorstehenden Absat-\ndoing, it shall have regard to the work   campte de l'activite des autres organi-  zes a) und unter Berücksichtigung der\nof oth~r European intergovemmental        sations intergouvernementales euro-      Tätigkeit der anderen europäischen\norganisations to which some or all of     peennes auxquelles sont parties tous     zwischenstaatlichen Organisationen.de-\nthe Members of the Council are parties.   les Membres du Conseil ou quelques-      nen einige oder alle Mitglieder des\nuns d\"entre eux.                         Rates angehören, fest.\nc) The President of the Assembly         c) Le President de !'Assemblee de-        c) Der Präsident der Versammlung\nshall decide, in case of doubt, whether   cide, en cas de doute, si une question   entscheidet im Zweifelsfalle, ob eine\nany question raised in the course of      soulevee en cours de session rentre      im Laufe einer Sitzungsperiode auf-\nthe Session is within the Agenda of       dans l\"ordre du jour de l\"Assemblee.»    geworfene Frage auf die Tagesord-\nthe Assembly.\"                                                                     nung der Versammlung gehörV\nArtikel 25 Abs a) Satz 1 wird durdt folgenden Wortlaut ersetzt:\n\"The Consultative Assembly shall         «L'AssembleeConsultative est com-          .,Die Beratende Versammlung be-\nconsist of Representatives of each        posee de representants de chaque         steht aus Vertretern aller Mitglieder,\nMember elected by its Parliament or       Membre, elus par son Parlement ou        die von deren Parlamenten gewählt\nappointed in such manner as that Par-     designes selon une procedure fixee par   oder nach einem von diesen Parlamen-\nliament shall decide, subject, however,   celui-ci, sous reserve toutefois que le  ten bestimmten Verfahren bezeichnet\nto the right of each Member Govern-       gouvernement de tout Membre puisse       werden, jedoc.b unter dem Vorbehalt,\nment to make any additional appoint-      proceder ä des nominations comple-        daß die Regierung eines jeden Mit-\nments necessary when the Parliament       mentaires quand le Parlement n'est        glieds ergänzende Ernennungen vor-\nis not in session and has not laid down   pas en session et n'a pas etabli la       nehmen kann, wenn das Parlament\nthe procedure to be followed in that      procedure ä suivrc dans ce cas.»          nicht tagt und das in diesem Falle zu\ncase.\"                                                                              befolgende Vcrtahren nicht bestimmt\nhat.\"","Nr. 24 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 19.54                                1127\nArtikel 26 erhält folgende Fassung:\n\"Members shall be enti!led to the          «Les Membres ont droit au nomhrc          \"Die Mit(;lieder haben Anspruch auf\nnumber of Reprc'sentatives given          de sieges suivants:                        dle nachstehend angegebene Zahl ,·on\nbelow:                                                                               Sitzen:\nBelgium                       7            Belgique                      7           Belgien                      7\nDenmark                       5            Danemark                      5           Dänemark                     5\nFrance                      18             France                       18           Frankreid1                  18\nGermany (Federal                           Republique Federale                       Bundesrepublik\nRepublik)                18                d' Allemagne              18              Deutschland              18\nGreece                        7            Grece                         7           Griechenland                 7\nlceland                       3            lslande                       3           Island                       3\nIreland                       4            Irlande                       4           Irland                       4\nItaly                        18            Italie                       18           Italien                     18\nLuxembourg                    3            Luxembourg                    3           Luxemburg                    3\nNetherlands                   7            Pays-Bas                      7           Niederlande                  7\nNor~ay                        5            Norvege                       5           Norwegen                     5\nSaar                          3            Sarre                         3           Saar                         3\nSweden                        6            Suede                         6           Schweden                     6\nTurkey                       10            Turquie                      10           Türkei                      10\nUnited Kingdom of Great                    Royaume-Uni de Grande-                    Vereinigtes Königreich von\nBritain and Northern                       Bretagne et de l'Irlande                  Großbritannien und Nord-\nIreland                   18.·             du Nord                   18.•            irland                   1a.·\nArtikel 27 erhält folgende Fassung:\n\"The condilions under which the           «Les conditions dans lesquelles le         .Die Bedingungen, unter denen das\nCommittee of Ministers collectively       Comite des Mmistres peut etre repre-       Ministerkomitee insgesamt bei den\nmay be represented in the debates of       sente collectivement aux debats de        Aussprachen der Beratenden Ver-\nthe Consultative Assembly, or indivi-     l' Assemblee Consultative, celles dans     sammlung vertreten sein kann, und\ndual representatives on the Committee     lesquelles les representants au Comite     diejenigen, unter denen die Vertreter\nor their alternates may address the        et leurs suppleants peuvent, A titre      im Komitee und ihre Beauftragten\nAssembly, shall be determined by           tndividuel, prendre la parole devant      einzeln das Wort vor der Versamm-\nsuch rules of procedure on this subject    elle, seront soumises aux disposttions    lung ergreifen können, unterliegen\nas may be drawn up by the Committee        appropriees du Reglement interieur,       den einschlägigen Bestimmungen der\naf ter consultation witb the Assembly. •   arretees par le Comite, apres consul-     Geschäftsordnung, die nach Anhörung\ntation de l'Assemblee.•                   der Versammlung vom Komitee be-\nschlossen werden können.\"\nArtikel 34 erhält folgende Fassung:\n•Tue Consultative Assembly may be          «L' Assemblee Consultative peut etre      .Die Beratende Versammlung kann\nconvened in extraordinary sessions        convoquee en session extraordinaire,      auf Vorschlag des Ministerkomitees\nupon the initiative either of the Com-    sur l'initiative soit du Comite des Mi-   oder des Präsidenten der Versamm-\nmillee of Ministers or of the President   nistres, soit du President de !'Assem-    lung nach einem zwischen ihnen er-\nof the Assembly after agreement be-       blee, apres accord entre eux, qui por-    zielten diesbezüglichen Einvernehmen,\ntween them, such agreement also to         tera egalement sur la date et le lieu de das sid1 auch auf den Zeitpunkt und\ndetermine the date and place of the       la session.»                              den Ort bezieht, zu einer außerordent-\nsessions.•                                                                           lichen Sitzungsperiode einberufen wer-\nden.•\nDem Artikel 38 wird ein Absatz e) in folgender Fassung angefügt:\n•e) The Secretary-GeneraJ shall also       «e) Le Secretaire General soumet          .e) Der Generalsekretär unterbreitet\nsubmlt to the Committee of Ministers       egalement au Comlte des Ministres         dem Ministerkomitee ferner einen Vor-\nan estimate of the expenditure to          une evaluation des depenses qu'im-        anschlag der Ausgaben, die mit der\nwhidl the implementation of each of        plique l'execution de dlacune des re-    Durchführung jeder der dem Komitee\nthe recommendations presented to the       commandations presentees au Comite.       vorgelegten Empfehlungen verbunden\nCommittee would give rise. Any re-         Une resolution dont l'execution ent-      sind. Ein Beschluß, dessen Durchfüh-\nsolution the implementation of which       raine des depenses supplementaires        rung zusätzliche Ausgaben verursacht,\nrequires additional expenditure shall      n·est consideree comme adoptee par        gilt erst dann als vom Ministerkomitee\nnot be considered as adopted by the        le Comite des Ministres que lorsque      angenommen. wenn dieses die darauf\nCommittee of Ministers unless the          celui-ci a approuve les previsions de    bezüglichen zusätzlichen Kostenvoran-\nCommittee has also approved the            depenses supplementaires correspon-       schläge genehmigt hat.•\ncorresponding estimates for such addi-     dantes.•\ntional expenditure. •","1128                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nAnlage B\n(Ubersetzung)\nSatzung des Europarates\nDie Regierungen des Königreichs Belgfen, des König-         re<:hte und Grundfreiheiten teilhaftig werden soll. Es ver-\nreichs Dänemark, der Französischen Republik, der Repu-         pflid1tet sich, bei der Erfüllung der in Kapitel I bestimm-\nblik Irlan·d, der Italienischen Republik, des Großherzog-      ten Aufgaben aufridllig und tatkräftig mitzuarbeiten.\ntums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, des\nKönigreichs Norwegen, des Königreichs Schweden und                                        Artikel 4\ndes Vereinigten Königreichs von Großbritannien und               Jeder europäisdie Staat, der für fähig und gewillt be-\nNordirland haben,\nfunden wird, die Bestimmungen des Artikels 3 zu erfüllen,\nin der Uberzeugung, daß die Festigung des Friedens auf      kann vom Ministerkomitee eingeladen werden, Mitglied\nden Grundlagen der Gerechtigkeit und internationalen Zu-       des Europarates zu werden. Jeder auf diese Weise ein-\nsammenarbeit für die Erhaltung der menschlichen Gesell-        geladene Staat erwirbt die Mitgliedschaft mit der in\nschaft und der Zivilisation von lebenswichtigem Interesse      seinem Namen erfolgenden Hinterlegung einer Urkunde\nist;                                                           über den Beitritt zu dieser Satzung beim Generalsekretär.\nin unerschütterlicher Verbundenheit mit den geistigen                                  Artikel 5\nund sittlichen Werten, die das gemeinsame Erbe ihrer\nVölker sind und der persönlid1en Freiheit, der politischen        (a) Unter besonderen Umständen kann ein europäisches\nFreiheit und der Herrschaft des Rechtes zugrunde liegen,       Land, das für fähig und gewillt befunden wird, die Be-\nauf denen jede wahre Demokratie beruht;                        stimmungen des Artikels 3 zu erfüllen, vom Minister-\nkomitee eingeladen werden, assoziiertes Mitglied des\nin der Oberzeugung, daß zum Schutze und zur fort:.          Europarates zu werden. Jedes auf diese Weise eingeladene\nschreitenden Verwirklichung dieses Ideals und zur För-         Land erwirbt die Eigenschaft eines assoziierten Mitglie-\nderung des sozialen und wirtschaftlichen Fortschritts          des mit der in seinem Namen erfolgenden Hinterlegung\nzwischen den europäischen Ländern, die von demselben           einer Urkunde über die Annahme dieser Satzung beim\nGeiste beseelt sind, eine engere Verbindung hergestellt        Generalsekretär. Die assoziierten Mitglieder können nur\nwerden muß;                                                    in der Beratenden Versammlung vertreten sein.\nin der Erwägung, daß, um diesem Bedürfnis und den              (b) In dieser Satzung umfaßt der Ausdruck \"Mitglied•\noffenkundigen Bestrebungen ihrer Völker Rechnung zu            auch die assoziierten Mitglieder, soweit es sidt nidtt um\ntragen, schon jetzt eine Organisation erridltet werden         die Vertretung im Ministerkomitee handelt.\nmuß, in der die europäischen Staaten enger zusammen-\ngeschlossen werden,                                                                       Artikel 6\nbes<hlossE>.n, einen Europarat zu gründen, der aus einem       Vor der Absendung einer der in den Artikeln 4 oder 5\nKomitee von Vertretern der Regierungen und einer Be-           vorgesehenen Einladung setzt das Ministerkomitee die\nratenden Versammlung besteht, und zu diesem Zwedc             Zahl der dem zukünftigen Mitglied in der Beratenden Ver-\ndiese Satzung angenommen.                                      sammlung zustehenden Sitze und seinen Beitrag zu den\nfinanziellen Aufwendungen fest.\nKAPITEL 1                                                       Artikel 7\nAufgabe des Ew-oparates                        Jedes Mitglied des Europarates kann aus diesem aus-\nscheiden, indem es dem Generalsekretär gegenüber eine\nArtikel 1                            förmliche Erklärung hierüber abgibt. Die Austrittserklä-\n(a) Der Europarat hat zur Aufgabe, eine engere Ver-         rung wird mit dem Ende des laufenden Rechnungsjahres\nbindung zwisd1en seinen Mitgliedern zum Schutze und            ~;rksam, wenn sie innerhalb der ersten neun Monate\nzur Förderung der Ideale und Grundsätze, die ihr gemein-       dieses Jahres. und mit dem Ende des folgenden Rechnungs-\nsames Erbe bilden, herzustellen und ihren wirtsdlaftlichen     jahres, wenn sie in den letzten drei Monaten ciic~1·s Jd1-\nlES ab~cgC'!Jen worden ist.\nund sozialen Fortschritt zu fördern.\n(b) Diese Aufgabe wird von den Organen des Rates                                      Artikel 8\nerfüllt durch Beratung von Fragen von gemeinsamem                Jedem Mitglied des Europarates, das sich einer S[hv:Nen\nInteresse, durch den Abschluß von Abkommen und durch          Verletzung der Bestimmungen des Artikels 3 schuldig\ngemeinschaftlidies Vorgehen auf wirtschaftlid1em, sozia-       macht, kann !>ein Red1t auf Vertretung vorläufig entzoqcn\nlem, kulturellem und wissenschaftlichem Gebiet und auf         und es kann vom Ministerkomitee aufgefordert werden,\nden Gebieten des Rechts und der Verwaltung sowie durch         gemäß den in Artikel 7 vorgesehenen Bestimmungen\nden Schutz und die Fortentwicklung der Menschenred1te          seinen Austritt zu erklären. Kommt es dieser Aufforde-\nund Grundfreiheiten.                                           rung nicht nach, so kann das Komitee bescnließen. daß\n(c) Die Beteiligung der Mitglieder an den Arbeiten des      das Mitglied von einem vom Komitee bestimmten Zeit-\nEuroparates darf ihre Mitwirkung am Werk der Verein-           punkt an dem Rat nicht mehr angehört.\nten Nationen und der anderen internationalen Organisa-\ntionen oder Vereinigungen, denen sie angehören, nicht                                     Artikel 9\nbeeinträd1tigen.\nErfüllt ein Mitglied seine finanziellen Verpflid1tun~1en\n(d) Fragen der nationalen Vertt'idigung gehören nicht       nicht. so kann ihm das Ministerkomitee das Recht auf Ver-\nzur Zuständigkeit des Europarates.                             tretung im Komitee und in der Beratenden Versammlung\nentziehen, und zwar für so lange, als es seinen \\ierpf1id1-\ntungen nicht nachkommt.\nKAPITEL II\nZusammensetzung                                                   KAPITEL III\nArtikel 2                                               Allgemeine Bestimmungen\nMitglieder des Europarates sind die Vcrtril~1spartner                                 Artikel 10\ndieser Satzung.\nDie Organe des Europarates sind\nArtikel 3                                   (i) das !vtinislerkomitee;\nJedes Mitglied des Europarates erkennt den Grundsatz              (ii) die Beratende Versammlung.\nder Vorherrsdrnft des Rechts und den Grundsatz an, daß            Diesen beiden Organen steht das Sekretariat des Euro-\njeder, der seiner Hoheitsgewalt unterlie~Jt, der 1'1ens<:hen- parates zur Seite.",":\\'r. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, dt'n 13. Dezember 1954                             1129\nArtikel 11                                                     Artikel 20\nDer Europarat hat seinen Sitz in Straßburg.                (a) Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen und die\nStimmen der Mehrheit der Vertreter, die Anspruch auf\neinen Sitz im Ministerkomitee haben, sind für Entschlie-\nArtikel 12                       ßungen des Komitees über folgende wichtige Fragen er-\nDi<• Amtssprachen des Europarates sind Französisch und forderlich:\nEnglisch. Die Geschäftsordnungen des Ministerkomitees              (i) Empfehlungen nach Artikel 15 (b);\nund der Beratenden Versammlung bestimmen die Um-\n(ii) Fragen nach Artikel 19;\nstände und Voraussetzungen, unter denen andere Spra-\ndlen verwendet werden können.                                    (iii) Fragen nach Artikel 21 (a) (i) und (b);\n(iv) Fragen nach Artikel 33;                ·\n(v) Empfehlungen für die Abänderung der Artikel\nKAPITEL IV                                      (d), 7, 15. 20 und 22; und\nDas Ministerkomitee                          (vi) alle sonstigen Fragen, für die das Komitee wegen\nihrer Bedeutung durch eine unter den Voraus-\nArtikel 13                                     setzungen des nachstehenden Absatzes (d) an-\nDas Ministerkomitee ist das Organ, das dafür zuständig               ~enommene Entschließung gegebenenfalls die\nist, im Namen des Europarates gemäß Artikeln 15 und 16                  Einstimmigkeit vorschreibt.\nzu handeln.                                                   (b) Fragen aus dem Bereich der Geschäftsordnung oder\nArtikel 14                        der Haushalts- oder Verwaltungsordnungen können den\nGegenstand einer Entscheidung bilden, die mit einfacher\nJedes Mitglied hat Im Ministerkomitee einen Vertreter, Mehrheit der Stimmen aller Vertreter, die Anspruch auf\njeder Vertreter hat eine Stimme. Vertreter im Komitee     einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefaßt wird.\nsind die Außenminister. Kann ein Außenminister an den\nSitzungen nicht teilnehmen, oder lassen andere Umstände       (c) Die in Anwendung der Artikel 4 und 5 gefaßten Ent-\nes wünschenswert erscheinen, so kann ein Beauftragter     schließungen des Komitees bedürfen der Annahme durch\nbestellt werden, der für ihn tätig wird. Der Beauftragte  eine Zweidrittelmehrheit aller Vertreter, die Anspruch\nsoll, wenn irgend möglich, ein Mitglied der Regierung     auf einen Sitz im Ministerkomitee haben.\ns~ines Landes sein.                                           (d) Alle sonstigen Entschließungen des Komitees wer-\nden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen\nArtikel 15                        und der einfachen Mehrheit der Stimmen aller Vertreter,\ndie Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben,\n(a) Das Ministerkomitee prüft auf Empfehlung der Be-   gefaßt. Zu diesen Entsdiließungen gehören insbesondere\nratenden Versammlung oder von Amts wegen die Maß-         diejenigen über die Annahme des Haushaltsplans, der\nnahmen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Europarates    Geschäftsordnung, der Haushalts- und Verwaltungsord-\ngeeignet sind, einschließlich des Abschlusses von Abkom-  nungen, die Empfehlungen über die Änderung der vor-\nmen und Vereinbarungen und der Annahme einer gemein-      stehend unter (a) (v) nicht erwähnten Artikel dieser Satz-\nsamen Politik durch die Regierungen in bestimmten Fra-    zung sowie darüber, welcher Absatz dieses Artikels im\ngen. Seine Beschlüsse werden vom Generalsekretär den      Zweifelsfalle anzuwenden ist.\nMitgliedern mitgeteilt.\n(b) Die Beschlüsse des Ministerkomitees können gege-                                 Artikel 21\nbenenfalls die Form von Empfehlungen an die Regierun-\ngen annehmen. Das Komitee kann die Regierungen auf-           (a) Die Sitzungen des Ministerkomitees finden, wenn\nfordern, ihm über die auf Grund der Empfehlungen ge-      dieses keine andere Entscheidung trifft, statt\ntroffenen Maßnahmen zu berichten.                                    (i) unter Ausschluß der Offentlichkeit und\n(ii) am Sitze des Rates.\nArtikel 16                            (b} Das Komitee bestimmt selbst, welche Mitteilungen\nVorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 24, 28, 30, über die nichtöffentlichen Beratungen und über ihre Be-\n32, 33 und 35 über die Befugnisse der Beratenden Ver-     schlüsse zu vcröffentlid1en sind.\nsammhmg regelt das Ministerkomitee mit bindender \\Vir-        (c) Das Komitee muß vor der Eröffnung der Sitzunys-\nkung alle Fragen der Organisation und des inneren Dien-   perioden der Beratenden Versammlung und zu Beginn\nste:s des Europarates. Es erläßt zu diesem Zweck die er-  dieser Sitzungsperioden zusammentreten; es tritt außer-\nforderlichen Haushalts- und Verwaltungsordnungen.         dem zusammen, wenn es von ihm für zweckmäßig erad1tet\nwird.\nArtikel 17\nDas Ministerkomitee kann zu den von ihm für wün-                                     KAPITEL V\nschenswert erachteten Zwecken Komitees oder Ausschüsse\nberatenden oder technischen Charakters bilden.                                    Beratende Versammlung\nArtikel 22\nArtikel 18                          Die Beratende Versammlung ist das beratende Organ\nDas Ministerkomitee gibt sich eine Geschäftsordnung;   des Europarates. Sie erörtert Fragen, die in ihr Aufgaben-\ndiese regelt insbesondere                                 gebiet fallen, wie es in dieser Satzung umschrieben ist,\n(i) die zur Beschlußfähigkeit notwendige Mitglieder- und übermittelt ihre Beschlüsse dem Ministerkomitee in\nzahl;                                            der Form von Empfehlungen.\n(ii) den Modus für die Bestellung des Vorsitzenden\nund die Dauer. seines Mandats;                                                Artikel 23 1)\n(iii) das Verfahren für die Aufstellung der Tagesord-      (a} Die Beratende Versammlung kann über alle Fragen,\nnung und für die Einreichung der Entschließungs- die nach den Begriffsbestimmungen des Kapitels I der Auf-\nanträge;                                         gabe des Europarates entsprechen und in dessen Zustän-\n(iv} die Art und Weise der Mitteilung der Bestellung   digkeit fallen, beraten und Empfehlungen ausarbeiten; sie\nvon Beauftragten 9emäß Artikel 14.               berät ferner über jede Frage, die ihr vom Ministerkomitee\nzur Stellungnahme unterbreitet wird, und kann dazu Emp-\nf€:hlungen ausarbeiten.                     .\nArtikel 19\n(b) Die Versammlung setzt ihre Tagesordnung im Ein-\nIn jeder Sitzungsperiode der Beratenden Versammlung    klang mit den Bestimmungen des vorstehenden Absat-\nunterbreitet ihr das Ministerkomitee Berichte über seine\nTätigkeit unter Beifügung der einschlägigen Unterlagen.    l) Gcii11dert im Mai 1951","1130                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nzes (a} und unter Berücksid1tigung der Tätigkeit der ande-                                      Artikel 28\nren europäiscnen zwischenstaatlichen Organisationen, de-               (a) Die Beratende Versammlung gibt sich ihre Geschäfts-\nnen einige oder alle Mitglieder des Rates angehören, fest.\nordnung. Sie wählt aus ihrer Mitte ihren Präsidenten, der\n(c)  Der Präsident der Versammlung entscneidet im               bis zur folgenden ordentlidlen Sitzungsperiode im Amt\nZweifelsfalle, ob eine im Laufe einer Sitzungsperiode               bleibt.\naufgeworfene Frage auf die Tagesordnung der Versamm-\nlung gehört.                                                           (b) Der Präsident leitet die Arbeiten, nimmt aber weder\nan den Aussprachen noch an der Abstimmung teil. Der\nErsatzmann des Präsidenten ist befugt, an seiner Stelle\nArtikel 24                               an den Sitzungen teilzunehmen, das Wort zu ergreifen\nDie Beratende Versammlung kann unter Berüdcsichti-              und abzustimmen.\ngung der Bestimmungen des Artikels 38 {d) Komitees oder                (c) Die Geschäftsordnung regelt insbesondere\nAusschüsse bilden, die beauftragt sind, alle Fragen im                          (i) die Frage der Beschlußfähigkeit;\nRahmen ihrer Zuständigkeit im Sinne der Begriffsbestim-                        (ii) das Verfahren für die Wahl und die Dauer des\nmung des Artikels 23 zu prüfen, ihr Bericht zu erstatten                            Amts des Präsidenten und der anderen Mit-\nund zu den auf ihre Tagesordnung gesetzten Angelegen-\nheiten sowie zu allen Verfahrensfragen Stellung zu                                  glieder des Büros;\nnehmen.                                                                       (iii) das Verfahren für die Aufstellung der Tages-\nordnung und für deren Bekanntgabe an die Ver-\ntreter;\nArt i k e 1 25 1)\n(iv) Zeitpunkt und Verfahren der Bekanntgabe der\n(a) Die Beratende Versammlung besteht aus Vertretern                            Namen der Vertreter · und ihrer Ersatzleute.\naller Mitglieder, die von deren Parlamenten gewählt oder\nnach einem von diesen Parlamenten bestimmten Verfahrtn\nbezeichnet werden, jedoch unter dem Vorbehalt, daß. die                                         A rti ke 1 29\nRegierung eines jeden Mitglieds ergänzende Ernennungen\nvornehmen kann, wenn das Parlament nicht tagt und das                  Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 30 be-\nin diesem Falle zu befolgende Verfahren nicht bestimmt              dürfen alle Entschließungen der Beratenden Versammlung\nhat. Jeder Vertreter muß Staatsangehöriger des von ihm              der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, ein-\nvertretenen Mitgliedes sein. Er darf nicht gleichzeitig dem         schließlich der Entschließungen, die zum Gegenstand haben:\nMinisterkomitee angehören.                                                (i) Empfehlungen an das Ministerkomitee;\n(b) Kein Vertreter kann im Laufe einer Sitzungsperiode              (ii) Vorschläge an das Komitee über die auf die Tages-\nder Versammlung ohne deren Zustimmung seines Man-                              ordnung der Versammlung zu setzenden Fragen;\ndates enthoben werden.                                                  (ili) die Bildung der Komitees oder Aussdlüsse;\n(c) Jeder Vertreter kann einen Ersatzmann haben, der                (iv) die Festsetzung des Eröffnungstages der Sitzungs-\nim Falle der Abwesenheit des Vertreters berechtigt ist,                        perioden;\nan seiner Stelle an den Sitzungen teilzunehmen, das Wort                 (v) die Bestimmung der erforderlichen Mehrheit für die\nzu ergreifen und abzustimmen. Die Bestimmungen des vor-                        Annahme dt!r Entschließungen, die nicht unter die\nstehenden Absatzes (a) finden auch auf die Bezeichnung                         vorstehenden Ziffern (i) bis (iv) fallen oder in\nder Ersatzleute Anwendung.                                                     Zweifelsfällen die Bestimmung der angemessenen\nMehrheitsregel.\nArtikel 26')\nArtikel 30\nDie Mitglieder haben Anspruch auf die nachstehend an-\ngegebene Zahl von Sitzen:                                               Die Entschließungen der Beratenden Versammlung über\nBelgien                              7              Fragen des inneren Geschäftsganges, insbesondere über\nDänemark                             5\ndie Wahl der Mitglieder des Büros, die Ernennung der\nMitglieder für die Komitees und Ausschüsse und die An-\nFrankreich                         18                nahme der Gesc:häftsordnuno, bedürfen der von der Ver-\nBundesrepublik Deutsd1land 18                        sammlung gemäß Artikel 29 (v) zu bestimmenden Mehr-\nGriechenland                         7               heit.\nIsland                               3\nIrland                               4                                          Artikel 31\nItalien                             18                  Die Beratungen über die dem Ministerkomitee zu unter-\nLuxemburg                            3               breitenden Vorschläge über die Aufnahme einer Frage\nNiederlande                                         auf die Tagesordnung der Beratenden Versammlung dür-\n7\nfen sich nach Abgrenzung des Gegenstandes der Frage\nNorwegen                            5               nur auf die Gründe beziehen, die für oder gegen diese\nSaar                                3               Aufnahme sprechen.\nSc:hweden                           6\nTürkei                             10                                           Artikel 32\nVereinigtes Königreid1                                  Die Beratende Versammlung tntt alljährlid1 zu einer\nvon Großbritannien und                              ordentlichen Sitzungsperiode zusammen, deren Zeitpunkt\nNordirland                         18               und Dauer von der Versammlung so festgesetzt werden,\ndaß jedes Zusammentreffen mit den Sitzungsperioden der\nA r t i k e 1 27 3)                       Parlamente der Mitglieder und der Generalversammlung\nder Vereinten Nationen nac:h Möglichkeit vermieden wird.\nDie Bedingungen, unter denen das Ministerkomitee ins-          Die Dauer der ordentlichen Sitzungsperioden darf einen\ngesamt bei den Aussprachen der Beratenden Versamm-                  Monat nicht überschreiten, es sei denn, daß die Versamm-\nlung vertreten sein kann, und diejenigen, unter denen die           lung und das Ministerkomitee in beiderseitigem Einver-\nVertreter im Komitee und ihre Beauftragten einzeln das               nehmen etwas anderes beschließen.\nWort vor der Versammlung ergreifen können, unterliegen\nden einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung,\ndie nach Anhörung der Versammlung vom Komitee be-                                               Artikel 33\nschlossen werden können.\nDie ordentlichen Sitzungsperioden der Beratenden Ver-\n1) Erster Satz des Absatzes (a) geändert im Mai 1951                 sammlung finden am Sitze des Rates statt, es sei denn,\nl!) Geändert im Dezember 19jl                                        daß die Versammlung und das Ministerkomitee in beider-\n3) Geändert im Mai 1951                                              seitigem Einvernehmen anders entscheiden.","Nr. 24 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1954                             1131\nA r t i k e l 34 1)                   Der Beitrag eines jeden assoziierten Mitglieds wird vom\nKo.illitee festgesetzt.\nDie Beratende Versammlung kann auf Vorschlag des\nMinisterkomitees oder des Präsidenten der Versammlung                (c) Der Haushalt des Rates wird alljährlich vom Ge-\nnach einem zwisd1en ihnen erzielten diesbezüglichen Ein-        neralsekretär unter Beachtung der Haushaltsordnung dem\nvernehmen, das sich auch auf den Zeitpunkt und den Ort          Komitee zur Genehmigung unterbreitet.\nbezieht, zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode ein-             (d) Der Generalsekretär unterbreitet dem Minister-\nberufen werden.                                                 komitee die Anforderungen der Versammlung, die ge-\nArtikel 35                           eignet sind, Ausgaben zu verursachen, welche den Be-\ntrag der im Haushalt für die Versammlung und ihre\nDie Sitzungen der Beratenden Versammlung sind öffent-       Arbeiten bereits bewilligten Ansätze überschreiten.\nlich, es sei denn, daß die Versammlung anders entscheidet.\n(e) Der Generalsekretär unterbreitet dem Minister-\nkomitee ferner einen Voransdilag der Ausgaben, die\nKAPITEL VI                           mit der Durchführung jeder der dem Komitee vorgeleg-\nSekretariat                         ten Empfehlungen verbunden sind. Ein Beschluß, dessen\nDurchführung zusätzlidie Ausgaben verursacht, gilt erst\nArtikel 36                           dann als vom Ministerkomitee angenommen, wenn die-\nses die darauf bezüglichen zusätzlichen Kostenvor-\n(a) Das Sekretariat besteht aus dem Generalsekretär,        anschläge genehmigt bat. 1)\neinem stellvertretenden Generalsekretär und dem erfor-\nderlichen Personal.\n(b) Der Generalsekretär und der stellvertretende Ge-                                        Artikel 39\nneralsekretär werden von der Beratenden Versammlung                  Der Generalsekretär gibt alljährlich den Regierungen\nauf Empfehlung des Ministerkomitees ernannt.                    der Mitglieder die Höhe ihres Beitrages bekannt. Die\n(c) Die übrigen Mitglieder des Sekretariats werden vom      Beiträge gelten als am Tage dieser Bekanntgabe fällig;\nGeneralsekretär nach Maßgabe der Verwaltungsordnung             sie sind dem Generalsekretär spätestens innerhalb von\nernannt.                                                        sechs Monaten zu überweisen.\n(d) Kein Mitglied des Sekretariats kann eine entgeltliche\nStellung bei einer Regierung innehaben, Mitglied der Be-                                       KAPITEL VIII\nratenden Versammlung oder eines nationalen Parlaments\nsein oder eine Tätigkeit ausüben, die mit seinen Pflichten                            Vorredlte und lmmunlt:iten\nunvereinbar ist.                                                                                Artikel 40\n(e) Jeder Angehörige des Personals des Sekretariats              (a) Dem Europarat, den Vertretern der Mitglieder und\nhat in einer feierlichen Erklärung seine Treuepßidit gegen-     dem Sekretariat stehen im Gebiete der Mitglieder die\nüber dem Europarat zu bekräftigen und zu geloben, daß           Immunitäten und Vorrechte zu, die für die Erfüllung\ner die Pflichten seiner Stellung gewissenhaft erfüllen wird,    ihrer Aufgaben erforderlich sind. Auf Grund dieser\nohne sidi dabei durch Erwägungen nationaler Art beein-          Immunitäten dürfen insbesondere die Vertreter der\nflussen zu lassen, und daß er Weisungen im Zusammen-            Beratenden Versammlung im Gebiete der Mitglieder\nhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben von keiner Re-           wegen der im Laufe der Beratungen der Versammlung,\ngierung und keiner anderen Behörde als dem Rat anfor-           ihrer _Komitees und Ausschüsse zum Ausdruck gebrach-\ndern oder entgegennehmen und sich jeder Handlung ent-           ten Auffassungen oder wegen ihrer Stimmabgabe weder\nhalten wird, dje mit seiner Stellung als eines internationa-     festgenommen noch verfolgt werden.\nlen ausschließlich dem Rat verantwortlidien Beamten un-\nvereinbar ist. Der Generalsekretär und der stellvertretende          (b) Die Mitglieder verpflichten sich, so bald wie mög-\nGeneralsekretär geben diese Erklärung vor dem Komitee           lich ein Abkommen abzuschließen, um die Anwendung\nab; die übrigen Mitglieder des Personals geben die Er-           des vorstehenden Absatzes (a) in vollem Maße sicher-\nklärung vor dem Generalsekretär ab.                             zustellen. Zu diesem Zwedc wird das Ministerkomitee\n(0 Jedes Mitglied hat den ausschließlich internationalen\nden Regierungen der Mitglieder den Abschluß eines\nCharakter der Aufgaben des Generalsekretärs und des              Abkommens empfehlen, das die in ihren Gebieten ge-\nPersonals des Sekretariats zu achten und davon Abstand           währten Vorrechte und Immunitäten näher bezeichnet.\nzu nehmen, diese Personen bei der Erfüllung ihrer Auf-           Außerdem wird mit der Regierung der Französischen\ngaben zu beeinflussen.                                           Republik ein besonderes Abkommen getroffen, das die\nVorrechte und lmmunitäten bezeichnet, die dem Rat an\nseinem Sitze zustehen.\nArtikel 37\n(a) Das Sekretariat wird am Sitze des Rates eingeriditet.\nKAPITEL IX\n(b) Der Generalsekretär ist für die Tätigkeit des Se-\nkretariats dem Ministerkomitee gegenüber verantwort-                                        Satzungsänderungen\nlich. Er bat insbesondere, vorbebaltlidi der Bestimmungen                                       Artikel 41\ndes Artikels 38 (d), der Beratenden Versammlung die von\nihr etwa benötigten Verwaltungsdienste und sonstigen                  (a) Vorschläge auf Änderung dieser Satzung können\nDienste zur Verfügung zu stellen.                                dem Ministerkomitee oder, unter den in Artikel 23 vor-\ngesehenen Bedingungen, der Beratenden Versammlung\nunterbreitet werden.\nKAPITEL VII                                (b) Das Komitee empfiehlt die von ihm für wünschens-\nFinanzen                            wert erachteten Änderungen der Satzung und sorgt für\nihre Aufnahme in ein Protokoll.\nArti ke 1 38\n(c) Jedes Änderungsprotokoll tritt in Kraft, sobald es\n(a) Jedes Mitglied trägt die Kosten seiner eigenen Ver-     von zwei Dritteln der Mitglieder ratifiziert ist.\ntretung im Ministerkomitee und in der Beratenden Ver-\nsammlung.                                                            (d) Unbeschadet der Bestimmungen der vorstehenden\nAbsätze dieses Artikels treten die Änderungen der Ar-\n(b) Die Aufwendungen des Sekretariats und alle son-         tikel 23 bis 35, 38 und 39 nach ihrer jeweiligen Billigung\nstigen gemeinsamen Aufwendungen werden in dem vom               durch das Komitee und die Versammlung mit dem Datum\nKomitee unter Zugrundelegung der Bevölkerungszahl               der vom Generalsekretär ausgestellten Bescheinigung, die\njedes Mitglieds bestimmten Verhältnis auf alle Mitglieder       den Regierungen der Mitglieder zu übersenden ist und\numgelegt.                                                       die Billigung der genannten Änderungen beglaubigt, in\nl) Geändert im Mai 1951                                         1)   Artikel 38 Abs. (e) angefügt im Mai 19S1"]}