{"id":"bgbl2-1954-22-3","kind":"bgbl2","year":1954,"number":22,"date":"1954-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1954/22#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1954-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1954/bgbl2_1954_22.pdf#page=3","order":3,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Zuckerabkommens","law_date":"1954-10-21T00:00:00Z","page":1049,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 22 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1954                        1049\nBekanntmadlung\nüber das Inkrafttreten des Internationalen Zuckerabkommens.\nVom 21. Oktober 1954.\nGemäß Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Juni      Haiti,\n1954 über das Internationale Zuckerabkommen (Bun-        Japan,\ndesgesetzbl. II S. 577) wird hiermit bekanntgemacht,\ndaß das Abkommen für die Bundesrepublik Deutsch-         Kanada,\nland bezüglich der Artikel 1, 2, 18 und 27 bis ein-      Kuba,\nschließlich 46 am 15. Dezember 1953 und bezüglich\nder Artikel 3 bis einschließlich 17 und 19 bis ein-      Libanon,\nschließlich 26 am 1. Januar 1954 in Kraft getreten       Mexiko,\nist.                                                     Niederlande,\nZur gleichen Zeit ist bezüglich dieser Artikel die\nBeteiligung an dem Abkommen wirksam geworden             Philippinen,\nfür                                                      Polen,\nAustralien,                                              Portugal,\nBelgien,                                                 Südafrikanische Union,\nChina (Taiwan),\nTschechoslowakei,\nDominikanische Republik,\nUngarn mit dem Vorbehalt, daß angesichts der Tat-\nFrankreich,\nsache, daß die ungarische Wirtschaft in vollem\nVereinigtes Königreich von Großbritannien und              Ausmaß eine Planwirtschaft ist, Artikel 3 be-\nNordirland mit Geltung für folgende nicht zum           treffend Subventionen für Zuckerausfuhren und\nMutterland gehörende Gebiete, deren internatio-\nArtikel 10 und 13 betreffend Produktionsbeschrän-\nnale Beziehungen die Regierung des Vereinigten\nKönigreichs wahrnimmt:                                  kungen und Zuckervorräte auf Ungarn nicht an-\nwendbar sind sowie daß der Beitritt namens der\nAden                      St. Helena einschl. As-\nUngarischen Volksrepublik zu diesem Abkommen\nBahama-Inseln             cension und Trista da\n(das in Artikel 14 China (Taiwan) und in Artikel 34\nBarbados                  Cunha\nChina erwähnt) in keiner Weise eine Anerken-\nBermuda                   Hongkong\nnung der Herrschaft der Kuomintang-Behörden\nBritisch-Guayana         Inseln über und unter\nüber das Gebiet von Taiwan oder eine Anerken-\nBritisch-Honduras         dem Winde\nnung der sogenannten Chinesischen National-\nBritische Salomon-        Jamaika eins~hl. der        regierung als eine rechtmäßige und zuständige\nInseln                    Turks- und Caicos-In-\nRegierung Chinas darstellt,\nBritisch-Somaliland       seln und der Cayman-\nBrunei                    Inseln                    Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und\nCypern                    Kenya\nVereinigte Staaten von Amerika mit der Erklärung,\nFalkland-lnseln           Mauritius                   daß der Senat es bei seiner Stellungnahme und\nFidschi-Inseln           Nigeria einschl. Kame-       Zustimmung zu der Ratifikation des Abkommens\nGambia                    run, soweit unter briti-    als wesentlich unterstellt hat, daß künftig nur\nGibraltar                 scher Treuhänderschaft\nsolche Änderungen des Abkommens die Regie-\nGilbert- und Ellis-      Sansibar                     rung der Vereinigten Staaten binden werden, die\nInseln                   Sarawak                      von der Regierung der Vereinigten Staaten gemäß\nGoldküste:               Seychellen                   dem bei der Ratifikation des ursprünglichen Ab-\nKolonie                Sierra Leone                 kommens angewendeten verfassungsmäßigen Ver-\nAshanti                Tanganjika                   fahren ratifiziert worden sind, sowie weiter mit\nNördliche Gebiete      Trinidad und Tobago          der Erklärung, daß sich das Abkommen auf alle\nTogo, soweit unter     Uganda                       Hoheitsgebiete erstreckt, für deren internationale\nbritischer Treuhän-    Zentrale und südliche        Beziehungen die Vereinigten Staaten verantwort-\nderschaft              Line-Inseln                  lich sind.                      ·\nBonn, den 21. Oktober 1954.\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nBerger"]}