{"id":"bgbl2-1954-22-2","kind":"bgbl2","year":1954,"number":22,"date":"1954-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1954/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1954-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1954/bgbl2_1954_22.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Eichordnung für Binnenschiffe auf deutschen Wasserstraßen","law_date":"1954-11-19T00:00:00Z","page":1048,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1048                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nVerordnung\nzur Änderung der Eidlordnung für Binnensdliffe auf deutsdlen Wasserstraßen.\nVom 19. November 1954.\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes, betreffend                    Antragsteller hat die Eichskalen und die Inschrift\ndas Ubereinkommen über die Eichung der Binnen-                         anzumalen oder die Kosten hierfür zu tragen.\nschiffe, vom 21. Mai 1927 (Reichsgesetzbl. II S. 355) in               Wird eine Eichplatte angebracht, so hat er die\nVerbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grund-                    Kosten zu ersetzen;\ngesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird                    b) für die Nacheichung, die zur Neueichung des\nmit Zustimmung des Bun~esrates verordnet:                              Schiffes führt, oder für die Nacheichung eines\nSchiffes, dessen Eichschein für ungültig erklärt\nArtikel 1                                        wurde, oder für eine Nacheichung auf Beschwerde\n§ 17 der Eichordnung für Binnenschiffe auf deut-                     des Schiffseigentümers, Schiffseigners oder Schif-\nschen Wasserstraßen vom 23. März 1928 (Reichs-                         fers, wenn sich die Richtigkeit der Eichung her-\nministerialblatt S. 169) erhält folgende Fassung:                       ausstellt, die für eine Eichung zu erhebende Ge-\nbühr;\n,,§ 17\n(1) Die Gebühren für folgende Leistungen ein-                    c) für eine Nacheichung, die die Aufstellung eines\nschließlich der ersten Ausfertigung des Eichscheins                     neuen Nachweises der Wasserverdrängung nötig\nbetragen                                                                macht, die Hälfte der Sätze unter Buchstabe a,\nmindestens aber 20 Deutsche Mark;\na) für die erste und jede wiederholte vollständige\nEichung eines Schiffes                                          d) für eine Nacheichung, die eine Änderung des\nNachweises der Wasserverdrängung nicht zur\nbis einschließlich 100 t Tragfähigkeit               30,- DM,       Folge hat, ein Drittel der Sätze unter Buchstabe a,\nvon mehr als 100 t bis einschließlich                               mindestens aber 15 Deutsche Mark;\n200 t Tragfähigkeit . . . . . . . . . . . . . .   40,- DM,   e) für eine zweite und jede weitere Ausfertigung\nvon mehr als 200 t bis einschließlich                               des Eichscheins 10 Deutsche Mark.\n300 t Tragfähigkeit . . . . . . . . . . . . . .  50,- DM,     (2) Wird die Eichung oder Nacheichung auf Antrag\nvon mehr als 300 t bis einschließlich                           nicht am Sitz des Schiffseichamts vorgenommen, so\n400 t Tragfähigkeit . . . . . . . . . . . . . .  60,- DM,   hat der Antragsteller einen für die Eichung geeigne-\nten Platz zur Verfügung zu stellen und außer den\nvon mehr als 400 t bis einschließlich\ntarifmäßigen Gebühren einen Zuschlag von 20 Deut-\n500 t Tragfähigkeit . . . . . . . . . . . . . .  70,- DM,\nsche Mark und die dem Schiffseichamt erwachsenen\nvon mehr als 500 t bis einschließlich                           baren Auslagen zu zahlen.\n750 t Trägfähigkeit . . . . . . . . . . . . . .  80,- DM,\n(3) Die Aushändigung des Eichscheins kann ver-\nvon mehr als 750 t bis einschließlich                           weigert werden, bis die entstandenen Gebühren und\n1000 t Tragfähigkeit . . . . . . . . . . . . .   90,- DM,   Kosten entrichtet sind oder Sicherheit für die Zah-\nvon mehr als 1000 t bis einschließlich                          lung geleistet ist.\"\n1500 t Tragfähigkeit . . . . . . . . . . . . . 105,- DM.\nArtikel 2\nvon mehr als 1500 t Tragfähigkeit .. 120,- DM.\nDiese Verordnung gilt im Land Berlin, sobald sie\nFür Dampfschiffe und Motorschiffe ist eine zu-\nim Land Berlin in Kraft gesetzt worden ist.\nsätzliche Gebür von 30 Deutsche Mark zu ent-\nrichten.\nArtikel 3\nOhne weiteres Entgelt werden die Eichnägel von\nder Eichbehörde geliefert, die Eichskalen genagelt               Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1954 in\nund gekörnt und die Eichzeichen angebracht. Der                Kraft.\nBonn, den 19. November 1954.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}