{"id":"bgbl2-1954-22-1","kind":"bgbl2","year":1954,"number":22,"date":"1954-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1954/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1954-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1954/bgbl2_1954_22.pdf#page=1","order":1,"title":"Polizeiverordnung zur Änderung der Strom- und Schiffahrtpolizeiverordnung über Sicherheitsmaßnahmen im Bereich des Luftwaffenübungsgebietes \"Sandbank\" (Großer Knechtsand)","law_date":"1954-11-03T00:00:00Z","page":1047,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1047\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1954                 Ausgegeben zu Bonn am 24. November 1954                                                     Nr. 22\nTag                                             Inhalt:                                                        Seite\n3. 11. 54 Polizeive;-ordnung zur Änderung der Strom- und Schiffahrtpolizeiverordnung über Sicher-\nheitsmaßnahmen im Bereich des Luftwaffenübungsgebietes „Sandbank\" (Großer Knechtsand)                  1047\n19. 11. 54  Verordnung zur Änderung der Eichordnung für Binnenschiffe auf deutschen Wasserstraßen . .              1048\n21. 10. 54  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Zuckerabkommens . . . . . . . . . . . .      1049\n25. 10. 54  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Handelsvertrages und des Notenwechsels vom\n1. August 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ecuador . . . . . . . .        1050\n10. 11. 54  Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Bundeswasserstraßen . . . . . . . . . . . . . . . .    1050\n30. 10. 54  Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-finnischen Auslieferungsvertrags                   1050\n10. 11. 54  Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (nachrichtlicher Abdruck) . . . . . . . . . . . . . .  1050\nPolizeiverordnung zur Änderung\nder Strom- und Scbiffahrtpolizeiverordnung über Sicherheitsmaßnahmen\nim Bereich des Luftwaffenübungsgebietes \"Sandbank\" (Großer Knechtsand).\nVom 3. November 1954.\nAuf Grund des § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs               schlägigen Tageszeitungen veröffentlicht; es\nin Verbindung mit den Artikeln 89 und 129 Abs. 1                 hängt ferner in den Dienstgebäuden der\ndes· Grundgesetzes wird verordnet:                               Wasser- und Sdliffahrtsämter Cuxhaven und\nBremerhaven aus.\"\n§ 1\n4. § 6 erhält folgende Fassung:\nDie Strom- und Schiffahrtpolizeiverordnung über                                       ,,§ 6\nSicherheitsmaßnahmen im Bereich des Luftwaffen-\nübungsgebiets „Sandbank\" (Großer · Knechtsand)                      (1) Zur Warnung der Schiffahrt werden Si-\nvom 25. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 524) wird wie           gnale gemäß § 26 Abs. 1 der Seeschiffahrt-\nstraßen-Ordnung auf folgenden Stellen gezeigt:\nfolgt geändert:\n1. auf dem Beobachtungsturm\n1. § 3 erhält folgende Fassung:                                         Sahlenburg,\n,,§ 3                                    2. auf dem Beobachtungsturm\nDer Aufenthalt im Ubungsgebiet ist zu den                        Dorumer Tief,\nbesonders bekanntgegebenen Ubungszeiten                          3. auf dem Leuchtturm Robbenplate,\nverboten.\"                                                       4. auf der Sturmwarnungsstelle auf\nNeuwerk.\n2. § 4 erhält folgende Fassung:\n{2) Die Signale werden drei Stunden vor\n,,§ 4\nBeginn der Ubung bis zur Beendigung der\nJedes Fahrzeug hat den Aufenthalt und seine            Ubung gezeigt.\nFahrt so einzurichten, daß es das Ubungsgebiet\nbei Beginn der Ubung verlassen hat.\"                         {3) Außerdem wird das britische Ubungs-\nplatzkommando während der Tagesübungen\n3. § 5 erhält folgende Fassung:                                im Verlauf des Wattweges von der Weser zur\nElbe an den Zufahrten zum Ubungsgebiet\n,,§ 5\nSicherheitsfahrzeuge stationieren, die gleich-\nDie Zeiten der Bombenabwurfübungen wer-                 falls diese Signale zeigen.\"\nden jeweils an bestimmten Stellen in Orten\nder näheren und weiteren Umgebung des\n§ 2\nUbungsgebiets durch Aushang bekanntgegeben.\nEin Verzeichnis dieser Stellen wird in den              Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer\n,,Nachrichten für Seefahrer\" sowie in den ein-      Verkündung in Kraft.\nBonn, den 3. November 1954.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}