{"id":"bgbl2-1954-21-1","kind":"bgbl2","year":1954,"number":21,"date":"1954-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1954/21#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1954-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1954/bgbl2_1954_21.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über das Seelotswesen","law_date":"1954-10-13T00:00:00Z","page":1035,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["1035\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1954                  ·Ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 1954                                                                                               Nr. 21\nTag                                                      Inhalt:                                                                                          Seite\n13. 10. 54  Gesetz über das Seelotswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1035\n24. 9.54    Bekanntmachung über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen\nSchiffssicherheitsvertrag London 1948 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1042\n24. 9.54    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Vereinheit-\nlichung VOR Regeln. über Konnossemente (Beitritt der Schweiz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1043\n24. 9.54    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur einheitlichen\nFeststellung von Regeln über die Immunitäten der Staatsschiffe (Beitritt der Schweiz) . . . . . .                                                 1043\n4. 10. 54 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte\nund Grundfreiheiten (Ratifikation durch die Niederlande) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1044\n30. 9.54    Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Handelsvertrages über die Gewährung der Meist-\nbegünstigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Uruguay . . . . . . . .                                                     1044\n24. 9.54    Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1045\nGesetz über das Seelotswesen.\nVom 13. Oktober 1954.\nDer Bunnestag         hat  das    folgende Gesetz           be-         den, finden die Vorschriften der §§ 4, 7 Satz 2, der\nschlossen:                                                                  §§ 9, 14, 16 bis 25, 31 bis 45, 46 Abs. 1 bis 3, der\nERSTER ABSCHNITT                                      §§ 47 bis 53, 56 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und des § 57 keine\nAnwendung und die Vorschriften der §§ 6, 10 bis 13\nAllgemeine Bestimmungen                                      und 15 nur sinngemäß Anwendung. Die allgemeinen\nRechtsvorschriften für Bedienstete des Bundes blei-\n§ 1\nben unberührt.\n(1) Seelotse im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nach\nbehördlicher Zulassung auf See oder auf Seeschiff-                                                          ZWEITER ABSCHNITT\nf ahrtstraßen außerhalb der Häfen berufsmäßig Schiffe\nals orts- und schiffahrtskundiger Berater geleitet.                                                    lotswesen der Reviere\nDer Seelotse gehört nicht zur Schiffsbesatzung.\n1. Allgemeine Revierordnung\n(2) Seeschiffahrtstraße im Sinne von Absatz 1\nSatz 1 ist auch der Nord-Ostsee-Kanal.                                                                                        § 6\n(1) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt im\n§ 2\nRahmen dieses Gesetzes und nach Anhörung der\nReviere im Sinne dieses Gesetzes sind Fahrt-                            Küstenländer sowie der Bundeslotsenkammer durch\nstrecken, für die zur Sicherheit der Schiffahrt die                                     1. Lotsordnungen\nBereitstellung einheitlicher ständiger Lotsendienste\nangeordnet ist.                                                                              a) die Reviere und ihre Grenzen,\n§ 3                                                             b) die Verwaltung und Ordnung d~r Re-\nviere,\n(1) Die Aufsicht über das Seelotswesen sowie die\nc) die Voraussetzungen, unter denen Schiffe\nEinrichtung und Unterhaltung des Seelotswesens\nbeim Befahren des Reviers zur Annahme\nin den Revieren sind Aufgaben des Bundes.\neines Lotsen verpfli~tet sind;\n(2) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt\nnachgeordnete Behörden der Wasser- und Schiff-                                          2. Lotstarifordnungen\nfahrtsverwaltung des Bundes als Aufsichtsbehörden.                                           a) die Voraussetzungen der Gebühren-\npflicht,\n§ 4                                                             b) die Höhe der Gebühren für die Lotsein-\nDie Selbstverwaltung des Seelotswesens in den                                                    richtungen des Bundes (Lotsgebühren)\nRevieren obliegt den .Lotsenbrüderschaften und der                                                  und der Entgelte für die Leistungen der\nBundeslotsenkammer.                                                                                 Seelotsen (Lotsgelder).\n(2) Die Lotsordnungen und Lotstarifordnungen\n§ 5\nsind Rechtsverordnungen. Die Lotstarifordnungen\nAuf das Seelotswesen der Reviere, in denen noch                         bedürfen, soweit sie die Gebühren für die Lotsenein-\nBedienstete des Bundes als Seelotsen eingesetzt wer-                       richtungen des Bundes betreffen, der Zustimmung des","1036                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nBundesministers der Finanzen. Der Bundesminister          (2) Als Lotsenanwärter darf nur ausgewählt und\nfür Verkehr ka:nn die Ermächtigung nach Absatz 1        verwendet werden, wer\nNummer 1 Buchstaben b und c durch Rechtsverord-                1. die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 und 3\nnung auf die Aufsichtsbehörde übertragen. Die in                   noch erfüllt;\ndiesem Absatz genannten Rechtsverordnungen be-\n2. nach dem Erwerb des erforderlichen Be-\ndürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.\nfähigungszeugnisses mindestens sechs Jahre\nBordstellungen als Kapitän oder nautischer\n§ 7                                      Schiffsoffizier innegehabt .hat;\nBei der Festsetzung der Lotsgebühren ist auf das           3. durch ein vertrauensärztliches Zeugnis der\nöffentliche Interesse an der Förderung des Verkehrs                See-Berufsgenossenschaft nachweist, daß er\nund die Deckung der öffentlichen Ausgaben für Lots-                geistig und körperlich für den Seelotsen-\nzwecke Bedacht zu nehmen. Bei der Festsetzung der                  beruf geeignet ist, insbesongere das volle\nLotsgelder ist darauf zu achten, daß die Seelotsen                 Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsver-\nbe; normaler Inansprudmahme ein der Vorbildung                     mögen hat;\nund Verantwortung ihres Berufes entsprechendes                 4. nach seiner Lebensführung die Gewähr da-\nEinkommen haben, und daß eine ausreichende Ver-                    für bietet, daß er die für den Seelotsenberuf\nsorgung für den Fall des Alters, der Berufsunfähig-                erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.\nkeit und des Todes ermöglicht werden kann.\n§ 13\n§ 8\nDer Anwärter hat sich der für das Revier vorge-\nDie Lotsgebühren und Lotsgelder werden nach         sduiebenen Ausbildung und nach deren Abschluß\nnäherer Bestimmung der Lotstarifordnung von Be-         einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde zu unter-\nhörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des        ziehen.\nBundes oder von der Lotsenbrüderschaft eingezogen.                                  ~ 14\nSie werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-\nvollstreckungsgesetzes beigetrieben.                       (1) Nach Abschluß der Ausbildung und bestandener\nPrüfung ist der Anwärter von der Aufsichtsbehörde\nzum Seelotsen zu bestellen. Er erhält über die Be-\n2. Bestallung der Seelotsen               stallung als Seelotse eine von der Aufsichtsbehörde\n§ 9\nausgefertigte Urkunde. Die Urkunde enthält\n1. einen Hinweis auf dieses Gesetz,\nWer den Beruf eines Seelotsen in einem Revier\nausüben will, bedarf einer Bestallung.                         2. den Namen, das Geburtsdatum und den Ge-\nburtsort des Seelotsen,\n§ 10                                 3. die Bezeichnung des Reviers, für das er be-\nstellt ist.\n(1) Anträge auf Bestallung als Seelotse sind an\ndie für das Revier zuständige Aufsichtsbehörde zu       Die Bestallung wird mit der Aushändigung der Ur-\nrichten.                                                kunde wirksam.\n(2) Bei der Aushändigung der Urkunde ist der\n. (2) Die Aufsichtsbehörde führt für jedes Revier     Seelotse auf die gewissenhafte Ausübung seines Be-\neine Liste der Bewerber. In die Liste werden nur        rufes zu verpflichten.\nDeutsche aufgenommen, die das Befähigungszeugnis\n§ 15\nals Kapitän auf großer Fahrt besitzen. Die Aufnahme\nin die Liste ist dem Bewerber zu bestätigen und der       Die Lotsordnung kann vorsehen, daß der Seelotse\nLotsenbrüderschaft mitzuteilen.                         nach seiner ersten Bestallung für eine Ubergangszeit\n(3) Für Reviere, auf denen Schiffe mit einem        nur Schiffe bestimmter Art und Größe lotsen darf.\nBruttoraumgehalt von mehr als 600 cbm im allge-\nmeinen nicht verkehren, können die Lotsordnungen                                    § 16\nvon der Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 Erleichte-        Der Seelotse hat sidl auf Verlangen der Aufsichts-\nrungen zulassen.                                        behörde der Untersuchung durch einen Vertrauens-\n§ 11                          arzt der See-Berufsgenossenschaft zu unterziehen\nund den Untersuchungsbefund der Aufsichtsbehörde\n(1) Die Eintragung in die Bewerberliste gewährt     vorzulegen.\nkeinen Rechtsanspruch auf eine spätere Bestallung\nund keinen Rang für eine spätere Auswahl.                                           § 17\n(2) Jeder Bewerber hat von dem auf die Eintra-         (1) Die Bestallung ist zu widerrufen, wenn sie\ngung folgenden Kalenderjahr ab alljährlich bis zum      durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung\n31. Dezember der Aufsichtsbehörde, we~che die Be-       herbeigeführt wurde.\nwerberliste führt, schriftlich anzuzeigen, ob er sein      (2) Die Bestallung ist zurückzunehmen, wenn\nBewerbungsgesuch aufrechterhält.                               1. durch ein vertrauensärztliches Zeugnis der\nSee-Berufsgenossenschaft festgestellt wird,\n§ 12                                     daß der Seelotse infolge eines körperlichen\n(1) Die Aufsichtsbehörde wählt im Benehmen mit                  Gebrechens oder wegen Schwäche seiner\nder Lotsenbrüderschaft die erforderliche Anzahl von               geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen\nLotsenanwärtern aus der Bewerberliste aus.                         Beruf ordnungsmäßig auszuüben;","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1954                        1037\n2. dem Seelotsen durch den unanfechtbar ge-     rnen und dafür auf Antrag Erlaubnisse nach § 49 zu\nwordenen Spruch eines Seeamtes das Be-       erteilen.\nfähigungszeugnis entzogen wird, dessen          (2) Werden mehrere Reviere zu einem Revier ver-\nBesitz Voraussetzung für die Bestallung      einigt, so gelten die für die einzelnen Reviere erteil-\nwar;                                         ten Bestallungen für das neue Revier.\n3. der Seelotse die ihm obliegenden Pflichten\nwiederholt oder gröblich verletzt und da-                             § 23\ndurch ungeeignet erscheint, seinen Beruf        (1) Der Seelotse kann auf die Rechte aus der Be-\nweiterhin auszuüben.                        stallung verzichten.\n§ 18\n(2) Der Verzicht ist der Aufsichtsbehörde gegen-\nüber schriftlich zu erklären. Er wird, falls die Auf-\n(1) Ist auf Grund von Handlungen oper Unterlas-     sichtsbehörde nicht einem früheren Zeitpunkt zu-\nsungen des Seelotsen, die Gegenstand einer seearnt-    stimmt, mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der\nlichen Untersuchung oder eines Strafverfahrens sind,   auf die Abgabe der Erklärung folgt.\noder auf Grund des Gesundheitszustandes des See-\nlotsen die Annahme gerechtfertigt, daß der Seelotse                              § 24\ndie Sicherheit des Verkehrs durch die weitere Tätig-\nkeit gefährdet, so ist ihm die Berufsausübung vor-        Wird die Bestallung widerrufen oder nach § 17\nläufig zu untersagen, bis durch den unanfechtbar ge-   Abs. 2 Nr. 2 oder 3 zurück.genommen, so hat die Auf-\nwordenen Spruch eines Seeamtes, das rechtskräftige     sichtsbehörde die Bestallungsurkunde einzuziehen.\nUrteil eines Gerichtes oder ein vertrauensärztliches   Bei der Zurücknahme nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder § 22\nZeugnis der See-Berufsgenossenschaft geklärt ist, ob   Abs. 1, beim Erlöschen nach § 21 oder beim Verzicht\ndie Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 erfüllt sind.      auf die Bestallung ist die Bestallungsurkunde der\nAufsichtsbehörde vorzulegen und von dieser mit\n(2) Wird in dem vertrauensärztlichen Zeugnis der    einem Vermerk über den Grund des Erlöschens zu\nSee-Berufsgenossenschaft festgestellt, daß der See-    versehen.\nlotse nur vorübergehend außerstande ist, seinen\nBeruf ordnungsmäßig auszuüben, so ist die vorläu-\n3. Rechtsstellung und Pflichten der Seelotsen\nfige Untersagung· aufzuheben, sobald durch ver-\ntrauensärztliches Zeugnis bescheinigt wird, daß der                              § 25\nHinderungsgrund nicht mehr besteht.\n(1) Der für ein Revier bestellte Seelotse übt seine\n§ 19                         Tätigkeit als freien, nicht gewerblichen Beruf aus.\nDer Widerruf und die Zurücknahme der Bestallung        (2) Der Seelotse führt die Lotsung in eigener Ver-\nsowie die vorläufige Untersagung der Berufsaus-        antwortung durch. Im übrigen unterliegt er der Auf-\nübung werden von der Aufsichtsbehörde verfügt.         sicht nach Maßgabe dieses Gesetzes.\nVor der Verfügung ist der Seelotse, im Falle der\nZurücknahme der Bestallung auch die Bundeslotsen-                                § 26\nkarnrner zu hören. Die Verfügung ist mit Gründen          Der Seelotse hat sich durch sein Verhalten inner-\nzu versehen und dem Seelotsen zuzustellen.             halb und außerhalb seines Dienstes der Achtung und\ndes Vertrauens würdig zu erweisen, die sein Beruf\n§ 20                         erfordert.\nIm Falle der Zurücknahme der Bestallung nach § 17\nAbs. 2 kann die Aufsichtsbehörde, jedoch frühestens                              § 27\nnach Ablauf eines Jahres, eine erneute Bestallung         (1) Der Seelotse berät den Kapitän bei der Füh-\nvornehmen, wenn die Annahme begründet ist, daß         rung des Schiff es.\nder Seelotse künftig den Anforderungen seines Be-\n(2) Für die Führung des Schiffes bleibt der Kapitän\nrufes genügen wird.\nauch dann verantwortlich, wenn er selbständige An-\n§ 21                         ordnungen des Seelotsen hinsichtlich der Führung\ndes Schiffes zuläßt.\n(1) Die Bestallung erlischt mit dem Ende des\nMonats, in dem der Seelotse das fünfundsechzigste                                § 28\nLebensjahr vollendet.\n(1) Der Seelotse hat seine Lotstätigkeit so lange\n(2) Weist der Seelotse seine ausreichende körper- _auszuüben, bis er abgelöst oder vorn Kapitän ent-\nliche und geistige Leistungsfähigkeit durch ein ver- lassen wird oder das Schiff den Bestimmungsort oder\ntrauensärztliches Zeugnis der See-Berufsgenossen- die Grenze des Reviers erreicht.\nschaft nach, so kann die' Aufsichtsbehörde auf Antrag\ndes Seelotsen die Dauer der Bestallung um jeweils         (2) Auf Schiffen, die nach der Lotsordnung zur\nein Jahr verlängern, jedoch längstens bis zum Ende Annahme eines Seelotsen verpflichtet sind, darf der\ndes Monats, in dem der Seelotse das siebzigste Kapitän den Lotsen nicht entlassen, bevor das Schiff\nLebensjahr vollendet.                                  die Reviergrenze erreicht hat.\n(3) Kann der Seelotse beim Verlassen des Reviers\n§ 22\nnicht ausgeholt werden, so ist er zu weiterer Lots-\n(1) Wird ein Revier aufgehoben, so sind die für     tätigkeit nicht verpflichtet, jedoch auf Anforderung\ndieses Revier geltenden Bestallungen zurückzuneh- des Kapitäns berechtigt.","1038                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\n§ 29                                        Rücklage einzubehalten sowie den Rest der\n(1) Der Seelotse hat seine für die Lotstätigkeit                  Lotsgelder nach Maßgabe einer Vertei-\nnotwendigen Kenntnisse laufend zu ergänzen.                          lungsordnung an die Seelotsen zu verteilen.\n(2) Der Seelotse hat sich bei der Lotstätigkeit der       (2) Die Börtordnung bedarf der Genehmigung der\ntechnischen Hilfsmittel zu bedienen, deren Anwen-         Aufsichtsbehörde.\ndung durch die seemännische Praxis, durch Weisun-            (3) Die Verteilungsordnung hat die Anteile des\ngen der Aufsichtsbehörde oder durch die besonderen        Seelotsen für den Fall einer Erkrankung oder einer\nUmstände des Falles geboten ist. Er hat die Einrich-      vorläufigen Untersagung der Berufsausübung zu\ntungen des Lotswesens pfleglich zu behandeln.             regeln. Sie kann dabei von der sonst vorgesehenen.\nVerteilung abweichen.\n§ 30\n§ 33\nDer Seelotse hat der Aufsichtsbehörde und der\n(1) Nach näherer Bestimmung der Lotsordnung\nLotsenbrüderschaft jede Beobachtung, w:elche die\nSicherheit der Schiffahrt betrifft, unverzüglich mit-     kann der Lotsenbrüderschaft mit deren Zustimmung\nferner die Vorhaltung oder der Betrieb von Lots-\nzuteilen; insbesondere hat er -Uber jeden Unfall\neinrichtungen (feste und -schwimmende Lotsenstatio-\neines von ihm gelotsten Schiffes zu berichten und\nnen, Versetz- und Zubringerfahrzeuge) übertragen\nauf Verlangen weitere Auskünfte zu geben. Ver-\nwerden.\nänderungen oder Störungen an den Seezeichen hat\ner unverzüglich der zuständigen Bezirksbehörde der           ·(2) Ist der Lotsenbrüderschaft die Vorhaltung von\nWasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes an-          Lotseinrichtungen übertragen, so kann die Lots-\nzuzeigen.                                                 ordnung Bestimmungen über die Bildung einer Rück-\nlage treffen, die zur Deckung der damit verbundenen\n4. Lotsenbrüdersdlaften                   außerordentlichen Aufwendungen und zur Erneue-\nrung der Lotseinrichtungen dient. Beschaffen die See-\n§ 31                            lotsen in diesem Falle Lotseinrichtungen aus eigenen\nMitteln, so können sie sich zum Erwerb der Ein-\n(1) Die für ein Revier bestellten Seelotsen bilden     richtungen in einer besonderen juristischen Person\neine Lotsenbrüderschaft. Die Lotsenbrüderschaft ist       zusammenschließen.\neine Körperschaft des ·öffentlichen Rechts.\n(2) Die Lotsenbrüderschaft hat die ihr durch Ge-                                    § 34\nsetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat im\nRahmen ihrer Selbstverwaltung die Belange des                (1)  Der  Sitz  und die  Verfassung   der Lotsenbrüder-\nReviers zu wahren und zu fördern.                       , schaft   werden   im Rahmen    der  folgenden Vorschriften\ndurch die Satzung bestimmt.\n§ 32                               (2)  Die  Satzung   wird   von   den  Mitgliedern  durch\nmündliche oder schriftliche Erklärung beschlossen.\n(1) Der Lotsenbrüderschaft obliegt es insbe- Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln\nsondere,                                                  der Mitglieder erforderlid). Die Satzung bedarf der\n1. die Erfüllung der Berufspflichten zu über-      Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie ist im Ver-\nwachen;                                         kehrsblatt zu veröffentlichen.\n2. die Ausbildung und Fortbildung der See-             (3) Kommt eine genehmigungsfähige Satzung\nlotsen zu fördern;                              nicht zustande, so kann die Aufsichtsbehörde nach\n3. durch eine Börtordnung die Dienstfolge zu Ablauf einer von ihr gesetzten Frist eine vorläufige\nregeln;                                         Satzung in Kraft setzen.\n4. Bestimmungen über den inneren Dienst-\nbetrieb zu treffen;                                                          § 35\n5. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mit-        (1) Organe der Lotsenbrüderschaft sind der Alter-\ngliedern zu vermitteln;                         mann und die Mitgliederversammlung.\n6. Maßnahmen zu treffen, die eine aus-                (2) Die Satzung kann vorsehen, daß neben dem\nreichende Versorgung der Seelotsen und          Ältermann für bestimmte Aufgabengebiete beson-\nihrer Hinterbliebenen für den Fall des dere Beauftragte zu bestellen sind.\nAlters, der Berufsunfähigkeit und des Todes\ngewährleisten, und die Durchführung dieser                                   § 36\nMaßnahmen zu überwachen;\n7. die Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer       (1)  Der  Ältermann     vertritt die Lotsenbrüderschaft\nAufgaben auf dem Gebiet des Seelotswesens       gerichtlich   und   außergerichtlich.   Der Umfang   seiner\nzu beraten und durch die notwendige Be-         Vertretungsmacht       kann   durch  die Satzung  mit  Wir-\nrichterstattung zu unterstützen;,               kung    gegen   Dritte  beschränkt    werden.\n8. die Lotsgelder für Rechnung der Seelotsen          (2) Der Ältermann und sein Stellvertreter werden\neinzunehmen;                                    durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von\n9. von den eingenommenen Lotsgeldern die           drei   Jahren   gewählt.\nnach § 39 notwendigen Beträge, die Leistun-         (3) Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die\ngen für die Versorgung der Seelotsen und Aufsichtsbehörde. Die Bestätigung kann nur aus\nim Falle des § 33 Abs. 2 die Beiträge für die   wichtigem Grund versagt werden.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1954                        1039\n(4) Ist ein Ältermann noch nicht gewählt, so ist in         3. an der Gesetzgebung, soweit. das Seelots-\ndringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des                 wesen berührt wird, gutachtlich mitzu-\nMangels von der Aufsichtsbehörde ein, Ältermann                      arbeiten;                      ·\nzu bestellen.                                                  4. · Gutachten zu erstatten, die eine Verwal-\n(5) Die Aufsichtsbehörde und die Mitgliederver-                 tungsbehörde oder ein Gericht in Ange-\nsammlung können im gegenseitigen Einvernehmen                       legenheiten des Lotswesens anfordert;\nden Ältermann aus wichtigem Grund vorzeitig ab-                 5. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen\nberufen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande,                     Lotsenbrüderschaften oder Mitgliedern ver-\nso entscheidet der Bundesminister für Verkehr nach                 schiedener Brüderschaften zu vermitteln.\nAnhörung der Bundeslotsenkammer.\n§ 43\n§ 37\nDie Verfassung der Bundeslotsenkammer wird im\nDie Angelegenheiten der Lotsenbrüderschaft wer-      Rahmen der folgenden Vorschriften durch die\nden, soweit sie nicht vom Ältermann oder einem         Satzung bestimmt. Die Vorschriften des § 34 Abs. 2\nanderen satzungsmäßig berufenen Vertreter zu be-         und 3 sind entsprechend anzuwenden.\nsorgen sind, durch Beschluß der Mitglieder geordnet.\n§ 44\n§ 38\n(1) Organe der Bundeslotsenkammer sind der Vor-\nEin Mitglied ist. nicht stimmberechtigt, wenn der    sitzende und die Mitgliederversammlung.\nBeschluß die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit\nihm oder die Einleitung oder Erledigung eines               (2} Die Lotsenbrüderschaften werden in der Mit-\nRechtsstreites zwischen ihm und der Lotsenbrüder-       gliederversammlung durch ihre Ältermänner vertre-\nschaft betrifft.                                       ten. Jede Brüderschaft hat mindestens eine Stimme;\nBrüderschaften mit mehr als einhundert Mitgliedern\n§ 39                         haben zwei Stimmen.\nDie Verwaltungsausgaben der Lotsenbrüderschaft          (3) Die Satzung kann vorsehen, daß neben dem\nund die etwaigen Kosten der für die Berufsausübung      Vorsitzenden für bestimmte Angelegenheiten beson-\nihrer Mitglieder erforderlichen Lotseinrichtungen       dere Beauftragte zu bestellen sind.\nwerden von den Mitgliedern anteilsmäßig getragen.\n. § 45\n§ 40\n(1) Der Vorsitzende der Bundeslotsenkammer und\nWerden bestehende Reviere vereinigt oder auf-\nsein Stellvertreter werden aus der Reihe der See-\ngehoben, so entscheidet,, der Bundesminister für Ve:i;-\nlotsen von der Mitgliederversammlung auf die Dauer\nkehr nach Anhörung der Bundeslotsenkammer durch\nvon drei Jahren gewählt. Sie können von der Mit-\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\ngliederversammlung vorzeitig nur aus wichtigem\nrates über die Vereinigung oder Auflösung der Lot-\nGrund abberufen werden.\nsenbrüderschaften. Die Rechtsverordnung regelt auch\ndie Einzelheiten der Vereinigung. Im Falle der Auf-        (2) Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den\nlösung sind die Vorschriften der §§ 48 bis 53 des       Bundesminister für Verkehr. Nur aus wichtigem\nBürgerlichen Gesetzbuchs auf die· Abwicklung ent-       Grund kann die Bestätigung versagt oder vorzeitig\nsprechend anzuwenden.                                   widerrufen werden.\n(3) Die Vorschriften des § 36 Abs. 1 und 4 sind\n5. Bundeslotsenkammer                 auf die Bundeslotsenkammer sinngemäß mit der\nMaßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der• Auf-\n§ 41                         sichtsbehörde der Bundesminister für Verkehr tritt.\n(1) Die Lotsenbrüderschaften bilden die Bundes-\nlotsenkammer. Die Bundeslotsenkammer ist eine                                     § 46\nKörperschaft des öffentlichen Rechts; ihren Sitz be-.\nstimmt die Mitgliederversammlung.                          (1) Die Angelegenheiten der Bundeslotsenkam-\nmer werden, soweit sie nicht vom Vorsitzenden oder\n(2) Der Bundesminister für Verkehr führt die Auf-    einem anderen satzungsmäßig berufenen Vertreter\nsicht über die Bundeslotsenkammer.                      zu besorgen sind, durch Beschluß der Mitglieder\ngeordnet.\n§ 42\n(2} Der Vorsitzende ist in der Mitgliederversamm-\n(1) Die Bundeslotsenkammer hat die ihr durch         lung stimmberechtigt. ßei Stimmengleichheit gibt\nGesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.               seine Stimme den Ausschlag.\n{2) Der Bundeslotsenkammer obliegt es insbe-            (3} Die Vorschriften des § 38 sind auf die Mitglie-\nsondere,                          ·                     der der Bundeslotsenkammer sinngemäß anzuwen-\n1. in Fragen, welche die Gesamtheit der Lot-    den.\nsenbrüderschaften angehen, deren Auffas-        (4) Bei Beratungen, die gemeinsame Angelegen-\nsung zu ermitteln;                           heiten aller Reviere oder des gesamten Lots-\n2. die Gesamtheit der Lotsenbrüderschaften      wesens zum Gegenstand haben, müssen auch die im\ngegenüber Behörden und Organisationen zu     Dienst des Bundes stehenden Seelotsen stimmberech-\nvertreten;                                   tigt vertreten sein. Die Zahl der Vertreter wird vom","1040                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nBundesminister für Verkehr bestimmt. Dabei ist die                                  § 53\nZahl der im Dienst des Bundes stehenden Seelotsen            Der Bundesminister für Verkehr kann durch\nund der Reviere, für die sie eingesetzt sind, zu be-     Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-\nrücksichtigen. Die Vertreter werden von den im            rates die Höhe der Entgelte für die Leistungen der\nDienst des Bundes stehenden Seelotsen mit einfacher       Seelotsen im Sinne dieses Abschnitts von seiner\nStimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren            Genehmigung abhängig machen oder selbst fest-\ngewählt.                                                  setzen.\n§ 47\nVIERTER ABSCHNITT\nDie Mitgliederversammlung stellt den Betrag fest,\nder zur Deckung des persönlichen und sachlichen                            Zuwiderhandlungen\nBedarfs erforderlich ist. Die Lotsenbrüderschaften\nhaben im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl die hierfür                                § 54\nerforderlichen Beiträge zu leisten.                          (1) Wer als Schiffsführer der auf Grund einer Lots-\nordnung bestehenden Verpflichtung zur Annahme\neines Lotsen nicht nachkommt, wird mit Gefängnis\n6. Aufsichtsmaßnahmen                   bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.\n§ 48                             (2) Ebenso wird bestraft, wer auf einem Schiff,\ndessen Führer zur Annahme eines Seelotsen ver-\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Lotsenbrüder-       pflichtet ist, die beratende Tätigkeit des Seelotsen\nschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter Frist-          behindert.\nsetzung anhalten. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist\nkann sie auf Kosten der Lotsenbrüderschaft die Auf-                                  § 55\ngaben selbst durchführen oder die Durchführung\nDritten übertragen.                                          Wer unbefugt auf Revieren die Tätigkeit eines\nSeelotsen· ausübt, wird mit Gefängnis bis zu drei\n(2) Der Beschluß über die zu treffenden Maßnah-       Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. Wird die Tat\nmen ist zu begründen und der Lotsenbrüderschaft           fahrlässig begangen, so ist auf Geldstrafe zu er-\nzuzustellen.                                              kennen.\n§  56\nDRITTER ABS~HNITT\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\nLotswesen außerhalb der Reviere                        1. das Gewerbe eines Seelotsen im Sinne des\nDritten Abschnitts der Vorschrift des § 49\n§ 49                                     zuwider ohne Erlaubnis betreibt;\nDer Erlaubnis bedarf, wer über See oder auf einer             2. als Seelotse vorsätzlich oder fahrlässig den\nSeeschiffahrtstraße, die nicht zu den Lotsrevieren                  ihm nach der Börtordnung obliegenden\ngehört, die Tätigkeit eines Seelotsen gewerbsmäßig                  Dienst nicht wahrnimmt oder entgegen der\nausüben will.                                                       Vorschrift des § 28 vorzeitig beendet;\n3. als Seelotse die nach § 30 vorgeschriebenen\n§ 50                                    Mitteilungen oder Anzeigen unterläßt;\n(1) Die· Erlaubnis wird von der Aufsichtsbehörde             4. als Seelotse andere als die nach § 53 geneh-\nerteilt, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen                 migten oder festgesetzten Entgel_te fordert;\ndes § 12 Abs. 2 erfüllt und die erforderliche Kenntnis           5. der nach § 58 Nr. 4 erlassenen Lotsensignal-\nder Fahrtstrecken oder Seegebiete, auf denen er sein                ordnung zuwiderhandelt.\nGewerbe ausüben will, in einer vor der Aufsichts-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbehörde abzulegenden Prüfung nachweist.\nbuße geahndet werden.\n, (2) Für einzelne Fahrtgebiete kann der Bundes-             (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des\nminister für Verkehr durch Rechtsverordnung ohne          Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Auf-\nZustimmung des Bundesrates an den Grad des                sichtsbehörde. Die Befugnisse der obersten Verwal-\nBefähigungszeugnisses geringere Anforderungen             tungsbehörde nach § 66 Abs. 2 des Gesetzes über\nstellen.                                                 Ordnungswidrigkeiten werden vom Bundesminister\nfür Verkehr wahrgenommen.\n§ 51\nDie Vorschriften der §§ 16 bis 18, 20, 23 Abs. 1                       FUNFTER ABSCHNITT\nund des § 24 sind auf die Erlaubnis, die Vorschriften\nder §§ 26, 27 und 29 auf die Pflichten des Seelotsen            Obergangs- und Scblußbestimmu..tgen\nanzuwenden. Die Vorschriften des § 14 Abs. 1, der\n§§ 19, 28 Abs. 1 und des § 30 sind sinngemäß anzu-                                  § 57\nwenden.                                                     (1) Nach den bisherigen Vorschriften erteilte Ge-\nnehmigungen zur Ausübung des Lotsenberufes gel-\n§ 52                          ten für Fahrtstrecken, die nach diesem Gesetz zu\nVereinbarungen von Seelotsen, durch die das Lots-    Revieren bestimmt werden, als Bestallungen, im\nwesen bestimmter Fahrtgebiete geordnet wird, be-         übrigen als Erlaubnisse im Sinne des Dritten Ab-\ndürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.             sdmitts fort.","Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1954                       1041\n(2) Hat der Seelotse das siebzigste Lebensjahr       1. § 485 Satz 1 erhält ·folgende Fassung:\nbereits vollendet, so erlischt die Bestallung mit Ab-     ,,Der Reeder ist für den Schaden verantwortlich,\nlauf des dritten Monats, der auf das Inkrafttreten        den eine Person der Schiffsbesatzung oder ein an\ndieses Gesetzes folgt.                                    Bord tätiger Seelotse einem Dritten in Ausführung\nvon Dienstverrichtungen schuldhaft zufügt.\"\n§ 58\n2. In § 486 Nr. 3 werden nach dem Wort „Schiffs-\nDer Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,         besatzung\" die Worte „oder eines an Bord tätigen\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-:          Seelotsen\" eingefügt.\ndesrates Vorschriften zu erlassen über\n1. die Lotsenausweise;                                                         § 60\n2. die Anforderungen an die nach diesem Gesetz          Bis zum Erlaß von Lots- und Lotstarifordnungen\nvorgesdiriebenen vertrauensärztlichen Unter-      nach§ 6 bleiben die Vorschriften über das Lotswesen\nsuchungen;                                        der einzelnen Reviere in Kraft, soweit sie nicht die-\nsem Gesetz widersprechen.\n3. den Umfang der vorgeschriebenen Ausbildung\nund Prüfungen sowie das Verfa~ren bei Ab-\nnahme der Prüfungen;                                                        § 61\n4. die Signale, mit denen die Schiffsführung einen      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nSeelotsen anfordern kann.                         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz\n§ 59                          enthaltene~ Ermächtigungen erlassen werden, gelten\n(1) In § 6 der Gewerbeordnung werden nach den        im Lc1nd-Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\nWorten „öffentlicher Fähren\" ein Beistrich und die     gesetzes.\nWorte „das Seelotswesen\" eingefügt.                                              § 62\n(2) Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt ge-           Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-\nändert:                                                kündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 13. Oktober 1954.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}