{"id":"bgbl2-1954-20-1","kind":"bgbl2","year":1954,"number":20,"date":"1954-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1954/20#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1954-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1954/bgbl2_1954_20.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Ordnung für den Zollverschluß der Rheinschiffe","law_date":"1954-09-25T00:00:00Z","page":1033,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1033\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1954                Ausgegeben zu Bonn am 28. September 1954                                                                                                                    Nr. 20\nTag                                                                           Inhalt:                                                                                           Seite\n25. 9. 54   Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Ordnung für den Zollverschluß der\nRheinschif f e . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1033\nZweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung\nder Ordnung für den Zollverschluß der Rheinschiffe.\nVom 25. September 1954.\nAuf Grund der §§ 16 und 109 Abs. 1 Nr. 1 und 3                                                     b) Artikel 4 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\ndes Zollgesetzes vorn 20. März 1939 (Reichsgesetz-                                                               „3. Keiner der zum Verschluß dienenden\nblatt I S. 529) in der Fassung des Gesetzes zur Än-                                                         Metallteile - Stangen, Osen, Krampen, Schar-\nderung des Zollgesetzes und der Verbrauchsteuer-                                                            niere usw. - darf mit einem undurchsichtigen\ngesetze vorn 23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317)                                                        Anstrich versehen werden. Zur Verhütung\nin Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-                                                             der Korrosion ist, es gestattet, diese Metall-\ngesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird                                                            teile mit einem durchsichtigen Firnis zu über-\nverordnet:                                                                                                  ziehen. Werden U- oder winkelförmige Pro-\n§ 1                                                                          file benutzt (Artikel 9 Nr. 2 bis 4), so dürfen\nDie Ordnung für den Zollverschluß der Rhein-                                                              sie jedoch mit einem Anstrich versehen wer-\nschiffe in der Fassung der Anlage zur Verordnung                                                            den, mit Ausnahme der Teile, die ihre Be-\nüber die Einführung einer Ordnung für den Zollver-                                                          festigungsmittel berühren.\"\nschluß der Rheinschiffe vorn 16. August 1950 (Bun-                                                   c) Hinter Artikel 4 wird eingefügt:\ndesgesetzbl. ·s. 415) und der Verordnung zur Ergän-                                                                                             „Artikel 4a\nzung der Ordnung für den Zollverschluß der Rhein-\nVerschlußteile aus Leichtmetall\nschiffe vom 22. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. II S. 119)\nwird entsprechend einem Beschlusse der Zentral-                                                                  1. Scherstöcke, Merklinge und Lukendeckel\nkornmission für die Rheinschiffahrt wie folgt ge-                                                           dürfen aus erstmalig gegossenen Leichtmetall-\nändert und ergänzt:                                                                                         legierungen hergestellt sein, vorausgesetzt,\ndaß Legierung und Konstruktion von einer\n1. In der Anlage 1 (Verzeichnis der zuständigen                                                             Schiffsklassifikationsgesellschaft                                     für     den\nZollbehörden) erhält der Deutschland betreffende                                                        Schiffbau zugelassen sind. Scherstöcke und\nTeil folgende Fassung:                                                                                   Merklinge aus Leichtmetall dürfen hohl sein,\n,,in Deutschland:                                                                                       wenn sie vollständig geschlossen sind und die\nHauptzollamt:                                                                                        Einzelteile, aus denen sie sich zusammen-\nAschaffenburg                                   Heilbronn•                                        setzen, miteinander fest vernietet oder ver-\nschweißt sind.\nBremen-Ost•                                     Hildesheim\n2. Die in Nummer 1 genannten Leicht-\nBremen-West                                     Koblenz\nmetallegierungen dürfen auch zur Herstel-\nBremerhaven•                                    Köln-Rheinau                                      lung der folgenden in Artikel 9 aufgeführten\nDortmund*                                       Krefeld•                                          Teile verwendet werden: Verschlußschlaufen\nDuisburg                                        Mainz•                                            (Nummer 1 Buchstabe a), Verschlußstangen\nDüsseldorf•                                     Mannheim                                          (Nummer 1 Buchstabe d), U-förmige Profile\nMinden•                                           (Nummer 2) und winkelförmige Profile (Num-\nEmden•\nmern 3 und 4).\"\nEmmerich*                                       Wiesbaden\nd) Artikel 6 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nHamburg-Oberelbe\n„3. Die Scherstockkappe muß aus Eisen\nDie mit einem • bezeichneten Zollstellen\noder Leichtmetall von genügender Stärke be-\nsind nicht befugt, die Verschlußfähigkeit von\nstehen. Sind der Scherstock und die Kappe\nTankschiffen zu prüfen und Verschlußaner-\nnicht aus Eisen- oder Leichtmetallprofilen in\nkenntnisse für solche Schiffe auszustellen.\"\ndoppelter T-Form hergestellt, so muß die\n2. Die Anlage 2 (Technische Bestimmungen) wird                                                              Kappe an dem Scherstock festgenietet oder\nwie folgt geändert und ergänzt:                                                                         durch Bolzen befestigt sein, deren Muttern im\na) In Artikel 4 Nr. 2 wird im letzten Satz das                                                          Innern des Laderaumes liegen, wobei der Teil\nWort „Winkeleisen\" durch „Winkelprofile                                                             des Bolzens, der über die Schraubenmuttern\naus Eisen oder Leichtmetall\" ersetzt.                                                              hinausragt, vernietet sein muß.\"","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\ne) Die ersten drei Sätze des Artikels 7 Nr. 1                                 setzt. Im zweiten Satz des Buchstabens a wird\nwerden durch folgende Fassung ersetzt:                                 das Wort „eisernen\" vor dem Wort „Nocken\"\n,, 1. Die Lukendeckel müssen entweder ab-                         gestrichen.\nhebbar oder mit Scharnieren versehen sein.                         k) In Artikel 9 Nr. 3 erhält der erste Satz fol-\nMetallene Deckel müssen aus Eisen- oder                                gende Fassung:\nLeichtmetallplatten -bestehen und entweder\n,,3. Werden Winkelprofile benutzt, so fin-\naus einem Stück oder aus untereinander ver-\nden folgende Bestimmungen Anwendung:\".\nnieteten Platten gefertigt werden. Leicht-\nmetalldeckel müssen an den Kanten durch                                  In dem folgenden Text der Buchstaben a\nUmbörteln der Ränder nach unten verstärkt                               bis d wird das Wort „Winkeleisen\" jeweils\nsein. Hölzerne Deckel müssen an ihrer Innen-                          durch das Wort „Winkelprofile\" ersetzt.\nseite durch Querleisten aus Holz, Eisen oder                      1) Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe b erhält folgende\nLeichtmetall verstärkt sein.\"                                           Fassung:\nf) In Artikel 7 Nr. 2 erhalten die Sätze 2 und 3                             „b) Die Winkelprofile müssen mindestens\nfolgende Fassung:                                                             8 mm dick und jeder Schenkel muß min-\n,, Ist der Scherstock aus Eisen oder Leicht-                                 destens 75 mm breit sein. Wenn der\nmetall oder sind die Lukendeckel unter der                                    waagerechte Schenkel mindestens 100 mm\nKappe eines Sdlerstocks aus Holz eingefügt,                                   breit ist und in einer Breite von min-\nso muß der obere Teil die Lukendeckel auf                                     destens 70 mm auf dem Lukendeckel auf-\nmindestens 75 mm überdecken. Werden Lu-                                       liegt, braucht die Dicke bei Eisen nur\nkendeckel aus Metall benutzt, so werden die                                   4 mm, bei Leichtmetallen nur 6,5 mm zu\ngenannten Zahlen auf 30 bzw. 50 mm herab-                                     betragen.\"\ngesetzt.\"                                                         m) In Artikel 9 Nr. 4 erhält der erste Satz fol-\ng) In Artikel 9 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 werden                              gende Fassung:\ndie Worte „ Sehlauf en von Flacheisen\" ersetzt                             ,,4. Werden Winkelprofile nach dem Sy-\ndurch die Worte „Fladlprofilsdllaufen aus                              stem „Apeldoorn\" benutzt, so finden folgende\nEisen oder Leichtmetall\".                                              Bestimmungen Anwendung:\".\nh) In Artikel 9 Nr. 1 Buchstabe d Satz 1 werden                                 In dem folgenden Text der Buchstaben a\nhinter dem Wort „Eisen\" die Worte „oder                                bis d wird das Wort „Winkeleisen\" jeweils\nLeichtmetall\" eingefügt.                                               durch das Wort „Winkelprofile\" ersetzt.\nn) Artikel 9 Nr. 4 Buchstabe b erhält folgende\ni) In Artikel 9 Nr. 2 erhält der erste Satz fol-\nFassung:\n_gende Fassung:\n„b) Die Stärke der Winkelprofile bestimmt\n,,2. Werden U-förmige Eisen- oder Leidlt-\nsich nach der vorstehenden Nummer 3\nmetallprofile benutzt, so finden folgende Be-\nBuchstabe b.\"\nstimmungen Anwendung:\".\nIn dem folgenden Text der Buchstaben a\nbis e wird an allen Stellen das Wort „U-Eisen\"                                                § 2\nund im zweiten Satz des Buchstabens a das                        Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1954 in\nWort „Eisen\" durch das Wort „U-Profile\" er-                    Kraft.\nBonn, den 25. September 1954.\nD er Bundes mini s t er der F in a·n z e n\nSchäffer\nHerausgeber . Der Bundesminister der Justiz. - V e 1 1 a g . Bundesanzeiger-Verlags-GmbH , Bonn/Köln - 0 ruck : Bundesdruckerei. Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Tell JI\nLaufend er Bezug nur durch die Post Bezugspreis : vierteljährlich für Tell I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)\nEin z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglidl VersandgebührenJ -- Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlidlen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt• Köln 3 99.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglidl Versandgebühren."]}