{"id":"bgbl2-1954-2-1","kind":"bgbl2","year":1954,"number":2,"date":"1954-02-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1954/2#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1954-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1954/bgbl2_1954_2.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung über die Grundsätze für die Bezeichnung der deutschen Küstengewässer","law_date":"1954-02-12T00:00:00Z","page":17,"pdf_page":1,"num_pages":32,"content":["17\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1954                     Ausgegeben zu Bonn am 27. Februar 1954                                                                                                Nr. 2\nTag                                                         Inhalt:                                                                                         Seite\n12. 2. 54  Bekanntmadl.ung über die Grundsätze für die Bezeidl.nung der deutsdl.en Küstengewässer . . •                                                         17 .\n19. 2. 54   Gesetz übj!r das Meistbegünstigungsabkommen vom 31. Oktober 1952 zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Republik El Salvador . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        49\n19. 2. 54   Gesetz über den Handelsvertrag vom 18. April 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Uruguay . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  51\n25. 1. 54   Bekanntmadl.ung über das Inkrafttreten des Abkommens zwisdl.en den Rheinuferstaaten und\nBelgien vom 16. Mai 1952 über die zoll- und abgabenredl.tlidl.e Behandlung des Gasöls, das\nals Sdl.iffsbedarf in der Rheinschiffahrt verwendet wird . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          54\n25. 1. 54   Bekanntmadl.ung über das Inkrafttreten des deutsch-dl.ilenisdl.en Briefwedl.sels vom 6. Sep-\ntember 1952 betreffend die zollfreie Einfuhr von 50 000 t Chilesalpeter in der Zeit vom 1. Juli\n1952 bis 30. Juni 1953 ............................................................· . . . . .                                                      54\n25. 1. 54   Bekanntmadl.ung über das Inkrafttreten des Zollvertrages vom 20. März 1953 zwisdl.en der\nBundesrepublik Deutsdl.land und dem Königreidl. Belgien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             55\n20. 2. 54   Bekanntmadl.ung über das Inkrafttreten des Handelsabkommens vom 7. .Oktober 1951 -\nzwisdl.en der Bundesrepublik Deutsdl.land und dem Königreidl. Irak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  55\nBekanntmadlung\nüber die Grundsätze\nfür die Bezeichnung der deuts<hen Küstengewässer.\nVom 12. Februar 1954.\n(1) Mit Wirkung vom 1. März 1954 treten die                                           1. die Grundsätze eines einheitlichen Systems\nGrundsätze für die Bezeichnung der deutschen                                                   zur Bezeichnung der Fahrwasser und Un-\nKüstengewässer in der Fassung der Anlage für die                                               tiefen in den deutschen Küstengewässern\nKüstengewässer der Bundesrepublik Deutschland in                                               in der Fassung der Bekanntmachung des\nKraft. Die Grundsätze für die Bezeichnung der deut-                                            Reichskanzlers vom 31. Juli 1887 (Reichs-\nschen Küstengewässer umfassen zunächst folgende                                                gesetzbl. S. 387) und 13. Mai 1912 (Reichs-\ndrei Teile:                                                                                    gesetzbl. S. 302) sowie der Verfügung des\nTeil I: Grundsätze für die Tagesbezeichnung von                                              Reichsverkehrsministeriums vom 4. Novem•\nFahrwassern, Untiefen und Wracken                                                 ber 1924 - WIT 1 1321 II. Ang. -,\n(Schiffahrthindernissen) in den deutschen                                  2. die Grundsätze für die Leuchtfeuer . und\nKüstengewässern,                                                                  Nebelsignale der deutschen Küste in der\nTeil II: Grundsätze für die Leuchtfeuer der deut-                                            Fassung vom 1. März 1904 nebst Ergänzun-\nschen Küstengewässer,                                                             gen 1922, 1927, 1931, 1933 und 1937.\nTeil III: Grundsätze für die Nebelschallzeichen                                 (3) Die Grundsätze für den nautischen Warn- ·und\nder deutschen Küstengewässer.                                   Nachrichtendienst vom 10. März 1949 - Verw. f.\n(2) Mit Ablauf des 28. Februar 1954 treten außer                           Verk. W 12/3886/49 - bleiben weiterhin in Kraft.\nKraft                                                                        Ihre Neufassung ist beabsichtigt.\nBonn, den 12. Februar 1954.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","18                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nTEIL I\nGrun~ätze für die Tagesbezeichnung\nvon Fahrwassern, Untiefen und Wracken (Scb.iffahrthindernissen)\nin den deutschen Küstengewässern\nInhaltsübersieb t\nSeite\nVorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        19\n1. Benennung und Beschreibung von Tagesseezeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              19\n2. Toppzeichen und Aufschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    19\n3. Fahrwasserbezeichnung (System der Seitenbezeichnung)\n3.1 Begriffsbestimmung ........................... .- . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         20\n3.2 Bezeichnung\n3.21 Ansteuerung ...................... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     20\n3.22 Seitenbezeichnung der Fahrwasser .. : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    20\n3.23 Mittefahrwasserbezeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             21\n3.24 Toppzeidlen für Fahrwasserbezeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          21\n3.25 Riffe und Untiefen geringere.r Ausdehnung im Fahrwasser . . . . . . . .                                                        21\n3.26 Mittelgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               21\n3.27 Abzweigungen oder Einmündungen ................. : . . . . . . . . . . .                                                       22\n3.28 Besondere Punkte und Linien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                22\n3.29 Ersatz für Bakentonnen (Winterseezeichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            22\n4. Untiefenbezeichnung außerhalb der Fahrwasser (System der Richtungs-\nbezeidlnllllg) ...........•..•......................................... : . .                                                           23\nS. Bezeidlnllllg von Wracken und anderen Schiffahrthindemissen (außer\nUntiefen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23\n6. Bezeichnung für besondere Zwecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            24\nAnlage  I.1 Formen von Seezeichen .......... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26, 27\nAnlage  I.2 Formen von Toppzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           28\nAnlage  I.3  Darstellung zur Tagesbezeichnung von Fahrwassern . . . . . . . . . . . .                                                      29\nAnlage  I.4 Darstellung zur Tagesbezeichnung von Untiefen und von Wracken                                                                  30\nAnlage  I.S Darstellung zur Tagesbezeichnung für besondere Zwecke . . . . . . . .                                                          31",".Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27-. Februar 1954                         19\nVorbemerkung                                       Wasser befindlichen Teiles ist bei jeder Art\nso zu wählen, daß sie mit den anderen Arten\nDie nachstehenden Grundsätze stellen keine Verord-\nnicht verwechselt werden kann.\nnung dar, die Seezeichen für den Einzelfall vorschreibt,\nsondern geben nur Richtlinien und Anweisungen, wenn             1.2                        Feste Seezeichen\nSeezeichen angewendet werden.                                                           (s. Anlage I.1, Blatt b)\nDie \"Bekanntmachungen für Soofahrer\" über das Er-            1.21 _        Baken sind gerüstartige oder volle Auf-\nrichten oder Auslegen von Seezeichen regeln sich nach                   - bauten, die sich gegen den Hintergrund scharf\nden \"Grundsätzen für den nautischen Warn- und Nach-                         abheben und auffallen.\nrichtendienst\".\nAuch aus mehreren Pfählen bestehende Dalben\nFrühere (mit Ablauf des 28. Februar 1954                          können als feste Seezeichen dienen.\naußer Kraft gesetzte) Fassungen und Ergänzungen\n1.22          Pricken 1) sind junge, mit Ästen versehene\n1. Grundsätze eines einheitlichen Systems zur Bezeich- ·                   Bäume oder Baumzweige, die in den Grund\nnung der Fahrwasser und Untiefen in den deutschen                      gesteckt werden.\nKüstengewässern - Bekanntmachung des Reichs-\nkanzlers vom 31. Juli 1887 (Reichsgesetzbl. S. 387)-.      1.23          Stangen sind einzelne in den Grund ge-\nsteckte Spieren oder eingerammte Pfähle.\n2. Grundsätze des Systems zur Bezeichnung der Fahr-\nWasser und Untiefen in den deutschen Küsten-               1.24          Baken, Dallen und Stangen können auch be-\ngewässern - Bekanntmachung des Reichskanzlers                         feuert sein.\nvom 13. Mai 1912 (Reichsgesetzbl. S. 302) - .\n3. Verfügung des Reichsverkehrsministeriums vom                 2.                 Toppz ichen und Aufschriften\n4. Nov. 1924 - WITI 1321 II. Ang.\n2.1           Zur Unterscheidung von gleichartigen See-\nzeichen oder zu ihrer besonderen Kennzeich-\n1.                   Benennung und Beschreibung                            nung dienen Toppzeichen und auf die See-\nvon Tagesseezeichen 1)                            zeichen gemalte Aufschriften oder Abbildun-\n(s. Anlagen I.1, Blatt a und b)                      gen.\n2.2                           Toppzeichen\n1.1                     Schwimmende Seezeichen\n(s. Anlage 1.1, Blatt a)                                         (s. Anlage I.2)\n2.21          Körper oder Gebilde, die -sich durch ihre\n1.11          Bakentonnen haben über Wasser haken-                         Form gut erkennen lassen, können als Topp-\nartigen Aufbau; dazu rechnen auch die Leucht-,                  zeichen einzeln oder zusammengesetzt verwen-\nHeul- und Glockentonnen.                                        det werden; auch Fähnchen sind gestattet.\nSollen die Gebilde in der Seitenansicht eine\n1.12          Spitztonnen (spitze Tonnen) sind über                        bestimmte geometrische Form zeigen, so\nWasser kegelförmig.                                             müssen sie diese Form nach allen Richtungen\naufweisen.\n1.13         Spieren tonnen haben über Wasser die\nForm einer Spiere. Die Gestalt des Schwimm-          2.22          Auf kleineren Seezeichen können auch leich-\nkörpers ist beliebig.                                           tere Toppzeichen wie Zweige, Strauchbesen\nund Strohwische angebracht werden.\n1.14          Stumpftonnen (stumpfe Tonnen) haben\nüber Wasser - ganz oder annähernd - die              2.23       · Die Mehrzahl der Toppzeichenformen ist\nForm· eines stehenden Zylinders. Die obere                      bestimmter Verwendung vorbehalten (s. An-\nFläche ist also abgeplattet.                                    lage I.2).\n1.15          F aßt o n n e n haben die Gestalt eines lie-      2.24          Toppzeichen erhalten in der Regel die Farbe\ngenden .Fasses oder liegenden Zylinders.                        des Seezeichens. Wenn dieses mehrfarbigen\nAnstrich hat, erhält das Toppzeichen einen ein-\n1.16          Kugeltonnen zeigen über Wasser die                           farbigen Anstrich in der dunkleren oder\nForm einer Halbkugel.                                           Hauptfarbe des Seezeichens (außer 3.263 und\n3.275).\n1.17          K 1o t z b o j e n (Treibblöcke) 2) können an die\nStelle von Spitz-, Spieren- und Stumpftonnen         2.25          E>ie jedem Seezeichen eigentümliche Form\ntreten, Sie haben über Wasser die angenäherte                   darf durch Toppzeichen nicht beeinträchtigt\nForm dieser Seezeichen.                                         werden. In der Regel sind Toppzeichen an der\nSpitze besonderer Stäbe anzubringen, die über\n1.18          Schwimmende Seezeichen sollen hoch genug                     den Körper des Seezeichens hinausragen. Nur\nüber Wasser ragen und außer den Faßtonnen                       bei Spieren (Stangen), Baken und Masten kann\nmöglichst senkrecht stehen.·Die Form des über                   das Toppzeichen an diesen selbst befestigt\nwerden. Länge und Stärke der Stäbe zum An-\n1) LeudJ.ttürme und FeuersdJ.iffe als Tagesmarken s. Grund-                bringen von Toppzeichen müssen im Verhält-\nsätze Teil II.5.                                                       nis zum Tonnenkörper gewählt werden.\n2) Audi Ausdrücke wie Treibklötze, Treibbaken, Steuder,\nWaker sind gebräudJ.lidJ..                                  1)  In einigen Gebieten audJ. Fusen genannt.","20\nBundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\n2.26\nZylinder, Ball und Kegel können einzeln\noder zusammengesetzt als Kennzeichen nadl                        strich und gegebenenfalls Toppzeidlen nach\nallen Seiten sidltbar an Auslegern aufgehängt                   den Bestimmungen, die für die Fahrwasser-\nwerden (z.B. zur Wrackbezeidlnung, s. 5.62).                     tonnen gelten (Anstridl s. 3.222 und 3.23, Topp-\n2.3                                                                            zeichen s. 3.242). Als Aufschrift können sie den\nAufschriften und Abbildungen                            ausgeschriebenen Namen des Fahrwassers in\n2.31                                                                            weißen großen Buchstaben erhalten.\nAufschriften und Abbildungen dürfen nur so\ngroß ausgeführt werden, daß die Farbe des             3.22                Seitenbezeichnung der Fahrwasser\nSeezeichens selbst deutlich erkennbar bleibt.                                        (s. Anlage I.3)\nSie sind je nach dem Untergrund in weißer             3.221\noder schwarzer Farbe aufzubringen, wenn                           Formen der Seezeichen\nnötig auf einem besonderen Schild (Baken-              3.2211\ntonnen). Wörter können abgekürzt werden.                             Wenn schwimmende Seezeichen verwendet\nwerden:\nZu den Aufschriften sind, soweit im folgenden\n1                  nichts anderes vermerkt {s. 3.223), stehende\n1ateinisdle große Druckbuchstaben und deut-\nSteuerbordseite\nBackbordseite\nSpitztonnen,\nSpierentonnen.\nscb.e Ziffern zu benutzen.\nIn Sonderfällen können Stu.mpftonnen zum\n3.                                                                             Bezeichnen der Backbordseite ausgelegt wer-\nFahrwasserbezeichnung                                 den, z. B. wenn mehrere Fahrwasser so nahe\n(System der Seitenbezeidlnung)                          beieinander liegen, daß ihre Verwedislung\n_,.. s. Anlage I.3 _,..                          möglich ist oder daß das Unterscheiden der\n3.1                                                                            einzelnen Tonnenreihen voneinander erschwert\nBegriffsbestimmung\n3.11                                                                           wird oder wenn zum Auslegen von Spieren-\nFahrwasser im Sinne dieser Grundsätze                         tonn~n nidit die notwendige Wassertiefe vor-\nist jeder für Seeschiffe benutzbare Wasserweg,                    handen ist. , .\ndessen Verlauf durch Seezeidlen kenntlich ge-\n3.2212        Wenn feste Seezeidlen verwendet werden:\nmacht oder beim Fehlen von Seezeichen durch\nUferschutzbauten oder durdl das Ufer selbst                             Steuerbordseite\nzu erkennen ist. Bis zu welcher Stelle des Fahr-                              Baken oder Dalben oder Stangen oder\nwassers landeinwärts diese Grundsätze gelten,                                 Stangen mit Besen abwärts,\nbestimmt bei Zweifeln der Bundesminister für\nVerkehr.                                                                Backbordseite\nBaken oder Dalben (beide mit Spie-\n3.12             Die Seitenbestimmung eines Fahr-                                          ren) oder Pricken oder Stangen mit\nwassers erfolgt einlaufend von See.                                            Besen aufwärts.\nAls Steuerbordseite eines Fahrwassers gilt               3.222     Anstrich\nalso die Seite, die einlaufenden Schiffen an\nSteuerbord liegt. Verbindet ein Fahrwasser                            Außer den Pricken und Stangen erhalten die\nzwei Meeresteile oder zwei durch Gründe von-                       Seezeidien der\neinander getrennte Wasserfl~dlen~ so ~ilt ~s                             Steuerbordseite sdlwarzen,\nSteuerbordseite des Fahrwassers die Seite, _die                    die der\nvon den Schiffen an Steuerbord gelassen wird,                             Backbordseite roten\nwenn sie aus westlicher Richtung, d. h. von N\n(einsdtließlich) über W bis S üedoch S aus-                       Anstrich.\naussdtließlich), kommen. Ist ein soldles ~~r-            3.223     Aufschriften (s. 2.3)\nwasser derart gekrümmt, daß Zweifel daruber\nbestehen, welche Seite als Ste~erbord~ und                            Fahrwasserseezeidien erhalten weiße Auf-\nwelche als Backbordseite zu bezeichnen_ ist, so                    schriften, und zwar\nist die am weitesten nördlidl liegende Einfahrt                          Steuerbordseezeichen große Buchstaben,\nfür das gesamte zusammenhängende Fahr-                                   Backbordseezeidlen          Zahlen.\nwasser maßgebend.\n·\nBei fortlaufender Bezeichnungrru      ·tB2u)chstaben\nb . den\nb       Zahlen muß einlaufend (s. 3.1            ei\n3.2                                Bezeichnung                                   zw.                                   werden Fahr-\näußersten Seezeic:he1:. bego~=en für di.e Auf-\n3.21                                Ansteuerung                                wasser von großer Lange                     .    erden\n(s. Anlage I.3)                             schriften in mehrere Absdrnitte g~teilt w d ,\nderart daß auf der Steuerbordseite nach e~\nDie Eingänge zu Fah~assem von See aus                                  '     n Z wieder mit dem Buchstaben .\n. d ofem sie nicht durch Feuerschiffe, Baken,                    Budistabe ·rd Auf der Backbordseite geht die\n:. .iu:,1~~ oder dergleidlen erkennbar sind, durch                  begonnen w1 ·\nZahlenbezeichnung weiter bis zur Z\nahl 99 st\n, er\nAnsteuerungstonnen und zw ar durdl Baken-      .                    dann ist mit 1 neu zu beginnen.\ntonnen ausreichen  .       d er Gro··ße zu bezeidlnen.\nDer Abstand von den nächsten Fahrwasser-                               Nachträglich eingeschobene Zwischentonnen\ntonnen ist so zu wählen, daß diese von ger                                              es sich um Steuerbordtonnen\nerhalten, weßnn d          Buchstaben der vorher-\nAnsteuerungstonne aus gut gesehen wer en                            handelt, au er em                        A1 A2\nkönnen. Die Ansteuerungstonnen erhalten An-                         gehenden Tonne eine Zahl, z. B.               ,    ' ....","~r. 2 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1954                            21\n•\noder B 1, B 2 usw. Auf der Backbordseite er-                           an der Backbordseite\nhalten die Tonnen entsprechend kleine Buch-                                roter Zylinder oder rotes • T\" oder\nstaben, z. B. 1 a, 1 b ...... 2 a, 2 b usw.                                 rotes Stundenglas (jedoch nur an be-\nErhalten Fahrwasserseezeichen, um Ver-                                   sonders hervorzuhebenden Punkten),\nwechslungen zu vermeiden, als Aufschrift vor                           in der Mitte des Fahrwassers\nder fortlaufenden Bezeichnung noch den oder                                 schwarzes Doppelkreuz.\ndie Anfangsbuchstaben des betreffenden Fahr-\nStatt des Steuerbord-Toppzeichens kann auch\nwassers, so ist hinter die Anfangsbuchstaben\nein Besen 1) abwärts, statt des Backbord-Topp-\nein Schrägstrich zu setzen, z. B. 0/F ( = Oster-\nzeichens ein Besen aufwärts verwendet werden.\nems F), H/2 ( = Hubertgat 2).\n3.25                        Riffe und Unti_eien\nBezeichnet das Seezeichen eines Haupt-\nfahrwassers zugleich ein Nebenfahrwasser                               geringerer Ausdehnung im Fahrwasser\noder die Enden eines Mittelgrundes, so erhält                                        (s. Anlage 1.3)\nes unter der Aufschrift, die ihm für das Haupt-                    Im Fahrwasser liegende Riffe oder Untiefen .\nfahrwasser zukommt - durch einen waage-                          geringerer Ausdehnung, an denen man beider-\nrechten Strich getrennt - den Namen des Ne-                     seits - im allgemeinen in Fahrtrichtung rechts\nbenfahrwassers oder des Mittelgrundes,                          - vorbeifahren kann, sind zu bezeichnen durch\nBaken oder Bakentonnen, zur Hälfte oben\nD/4                       H\nz. B. EMSHORN                                                      rot und unten schwarz angestrichen. Als\noder MOWENSTEERT\nAufschrift erhalten sie den Namen des\nRiffs oder der Untiefe.\n3.23                 .   Mittefahrwasserbezeichnung                        Wenn nötig, erhalten sie ein schwarzes Ball-\n(s. Anlage 1.3)                            toppzeichen.\nZur Bezeichnung der Mitte des Fahrwassers         3.26                           Mittelgründe 2)\nsind schwarz-rot senkrecht gestreifte Baken-                                        (s. Anlage 1.3)\ntonnen (Mittefahrwassertonnen} zu verwen-\nden (Toppzeichen s. 3.242).                                        Spaltung und Vereinigung des Fahrwassers\nbei Mittelgründen - vom einlaufenden Schiff\naus gesehen - sind durch Baken oder Baken-\n3.24              Toppzeichen für Fahrwasserbezeichnung                    tonnen an den Enden der Mittelgründe, in\n(s. Anlage 1.2)                            jedem Fall mit Balltoppzeichen und einem zu-\n3.241        Die Formen der l'oppzeichen für Fahr-                         sätzlichen Toppzeichen, zu bezeichnen, und\nwasserseezeichen zeigen folgende Hauptmerk- ·                   zwar gilt für Anstrich urid Toppzeichen:\nmale:                                                                 Durch die Farbe des Hauptanstrichs und\ndurch Toppzeichen wird die Lage des See-\nfür Seezeichen an Steuerbord oben spitz,                       zeichens zum Hauptarm (Hauptfahrwas-\nfür Seezeichen an Backbord         oben flach                   ser), durch die Farbe des Bandes die Lage\n(stumpf},                    zum Nebenarm (Nebenfahrwasser) ge-\nkennzeichnet. Also:\nfür Seezeichen inmitten des        rund oder\nFahrwassers                      Kreuzform.  3.261         Ein Seezeichen, das an der Backbordseite\ndes Hauptfahrwassers die Steuerbordseite des\n3.242        Im einzelnen ist, wenn Toppzeichen bei                        Nebenfahrwassers bezeichnen soll:\nFahrwasserseezeichen verwendet werden, vor-                           Anstrich\n.geschrieben:\nrot mit waagerechtem schwarzem\nAnsteuerungsseezeichen 1 ) (s. 3.21}                                       Band,\nan der Steuerbordseite           schwarze Spindel,                  Toppzeichen bei Spaltung\nan der Backbordseite           rotes Stundenglas,                       roter Zylinder über rotem Ball, .\nin der Mitte des Fahr-          schwarzes Doppel-                   Toppzeichen bei Vereinigung\nwassers                     kreuz;                                   rotes • T\" über rotem Ball.\nSeitenbezeichnung der Fahrwasser (s. 3.22}           1) Bei Besentoppzeidl.en bezieht sich die Angabe ihrer Stel-\nlung auf das breite Besenende:\nan der Steuerbordseite                               Besen abwärts       = Kegel - Spitze oben-,\nschwarzer Kegel- Spitze oben-oder              Besen aufwärts = Kegel - Spitze unten - oder\nZylinder,\nschwarzer Doppelkegel oder                     2 Besen einwärts = 2 Kegel - Spitzen voneinander -,\n2 Besen auswärts = 2 Kegel- Spitzen zueinander -.\nschwarze Spindel (jedoch nur an be-      2) Mittelgründe nadl. diesen Vorschriften sind Inseln und\nsonders hervorzuhebenden Punkten),          Untiefen größerer Ausdehnung, die ein Fahrwasser in zwei\nfür die Schiffahrt nutzbare Arme teilen, die sich weiterhin\nwieder zu einem Fahrwasser vereinigen.\n1) Die Beibehaltung eigenartiger Toppzeidl.en althergebradl-       Untiefen, Inseln und Riffe, die mit einer Tonne oder Bake\nter Form (z.B. Bremer Sdl.lüssel) für Ansteuerungstonnen        genügend bezeidl.net werden, sind nicht als Mittelgründe\nist zulässig.                                                    zu betradl.ten.","22                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\n3.262        Ein Seezeichen, das an der Steuerbordseite          3.273      Ein Seezeichen, das an der Steuerbordseite\ndes Hauptfahrwassers die Backbordseite des                     des Hauptfahrwassers die Backbordseite einer\nNebenfahrwassers bezeichnen soll:                               Abzweigung oder Einmündung bezeidmen soll:\nAnstrich                                                       Anstrich\nschwarz mit waagerechtem rotem                               schwarz mit waagerechtem rotem Band,\nBand,                                                    Toppzeichen 1 )\n\\                    schwarzer Kegel -      Spitze oben -.\nToppzeichen bei Spaltung\nschwarzer Kegel - Spitze oben -            3.274      Ein Seezeichen, das an der Backbordseite des\nüber schwarzem Ball,                               Hauptfahrwassers die Steuerbordseite einer\nToppzeichen bei Vereinigung                              Abzweigung oder Einmündung bezeichnen soll:\nschwarzer Doppelkegel über                               Anstrich.\nschwarzem Ball.                                              rot mit waagerechtem schwarzem Band,\nToppzeichen 1 )\n3.263         Beide Fahrwasser von gleicher Bedeutung:                              roter Zylinder.\nAnstrich\n3.275      Beide Fahrwasser von gleicher Bedeutung:\nschwarz-rot senkrecht gestreift;\nEin Seezeichen, das an der Steuerbordseite\n, Toppzeichen bei Spaltung\neines Hauptfahrwassers an einer Abzweigung\ns~warz-rot senkrecht gestreifter Ball              oder Einmündung die Backbordseite eines\nüber sdlwarz-rot senkrecht gestreif-               anderen Hauptfahrwassers bezeichnen soll:\ntem Ball,\nAnstrich\nToppzeichen bei Vereinigung                                        schwarz-rot senkrecht gestreift,\nschwarzes stehendes Kreuz übe                            Toppzeichen 1 )\nschwarz-rot senkrecht gestreifte\nschwarz-rot senkrecht gestreifter Ball.\nBall.\n3.2                Besondere Punkte und Linien\n3.264         Als Aufschrift erhalten die Seezeichen 3:261\nbis ·3.263) außer der fortlaufenden Bezeichnung        3.2 1      An besonders hervorzuhebenden Punkten,\ndes Hauptfahrwassers den Namen des Mittel-                     z. B. an Stellen, wo sich die Richtung des Fahr-\ngrundes (s. 3.223).                    ·                       wassers wes-entlieh ändert, können Baken oder\nBakentonnen oder auch zwei gleiche See-\n3.27               Abzweigungen oder Einmündungen 1)                      zeichen der Art, die für die entsprechende Fahr-\nAbzweigungen od\"er Einmündungen von                         wasserseite vorgeschrieben sind, dicht neben-\nFahrwassern sind, wenn sie besonders kennt-                    einander verwendet werden.\nlich gemacht werden müssen, durch Baken oder                   Neben Seezeichen, deren genaue Lage von\nBakentonnen zu bezeichnen. Für Anstrich und                    besonderer Bedeutung ist, kann eine gut ver-\nToppzeichen 2 } gilt 3.26 letzter Absatz, für Auf-             ankerte Ortstonne (Spitz- oder Spierentonne\nschrift 3.223 letzter Absatz.                                  oder Treibblock) ausgelegt werden. Anstrich\nund Aufschrift müssen die gleichen wie beim\n3.271         Ein Seezeichen, das an der Steuerbordseite\nHauptseezeichen sein.\ndes Hauptfahrwassers die Steuerbordseite\neiner Abzweigung oder Einmündung bezeich-\n3.282      Zur Bezeichnung von besonderen Linien\nnen soll\nkönnen Richtbaken benutzt werden. Ein Richt-\nAnstrich                schwarz,                         hakenpaar besteht aus einer Oberbake und\neiner Unterbake, die in Deckpeilung die Richt-\nToppzeichen 2)           schwarzer Kegel                 linie bezeichnen. Wenn Toppzeichen verwen-\n- Spitze oben-.                   det werden, sind Formen zu wählen, deren\nSpitzen einander zugekehrt sind.\n3.272         Ein Seezeichen, das an der Backbordseite des\nHauptfahrwassers die Backbordseite einer Ab-           3.29                  Ersatz für Bakentonnen\nzweigung oder Einmündung bezeichnen soll                                        (Winterseezeichen)\nAnstrich                rot,                                Bakentonnen (auch Leucht- und Schall-\ntonnen) der Fahrwasserbezeichnung können\nT oppzeichen 2)          roter Zylinder.                  in SondeVällen (Gefahr des Vertreibens oder\nder Zerstörung durch Eis) durch Wintersee-\n1)  Abzweigungen und Einmündungen können bei Zweiflb:i                    zeichen ersetzt werden (Tonnenformen der\ndaran erkannt werden, daß an der Abzweigung eines                     gewöhnlichen Seitenbezeichnung gemäß 3.22,\nFahrwassers seine Bezeichnung gemäß 3.223 beginnt, an                 sonst durch Spierentonnen mit Anstrich, Auf-\nder Einmündung eines Fahrwassers seine Bezeichnung                    schrift und ·Toppzeichen der Bakentonnen).\nendet.           ·\n:i Wenn Toppzeichen für nötig gehalten werden.\n-----\n1) Wenn Toppzeichen für nötig gehalten werden.",".\nNr..2 -   Tag der Ausgabe: Bonn,\n.\nden  27.  Februar 1954                        23\n4.                       Untiefenbezeichnung                     4.4         Als -Aufschrift (s. 2.31) auf den Seezeichen\naußerhalb der Fahrwasser                            ist der Name der Untiefe voll oder abgekürzt\n(System der Richtungsbezeidmung)                        anzubringen, auf den an ihrem Rande ausgeleg-\n- s. Anlage I.4 -                               ten Seezeichen sind außerdem entsprechend\nder Himmelsrichtung, in der sie zur Untiefe\n4.1            Außerhalb der Fahrwasser 1 ) liegende Un-                  liegen, die Buchstaben N, S, 0, W hinzuzu-\ntiefen sind gegebenenfalls zu bezeichnen durch              - fügen.\nBaken, Bakentonnen, Spierentonnen oder                      Auf den Seezeichen können außer den vor-\n4.5\nStangen, in jedem Fall mit Toppzeichen.                  geschriebenen Toppzeichen noch solche mit be-\nSie erhalten ihren Platz auf der Untiefe selbst               liebiger Verwendungsmöglichkeit (s. Anlage\noder an ihrem Rande,                                          I.2) oder andere Unterscheidungsmerkmale\nangebracht werden. Diese Möglichkeit ist an-\nzuwenden, wenn z. B. mehrere nahe beiein-\n4.2            Befinden sich die Seezeichen am Rande der\nUntiefe, so erhalten sie folgende Kennzeich-                  ander liegende Untiefen oder mehrere See-\nzeichen auf derselben Seite einer Untiefe unter-\nnung:\nschieden werden sollen:\n4.21             im N-Quadranten (NW bis NO)\n5.                  Bezeichnung von Wracken\nAnstrich                                                   und anderen Schiffahrthindemissen\nschwarz mit waagerechtem weißem                                       (außer Untiefen)\nBand,                                                                - s. Anlage I.4 -\nToppzeichen                                   5.1         Wracke (Schiffahrthindemisse) werden, wenn\n2 schwarze Kegel-Spitzen oben-. 2)                   erforderlich, bezeidmet durch\nTonnen mit Toppzeichen (Wracktonnen),\n4.22             im S-Quadranten (SO bis SW)                                    Schiffe mit besonderen Kennzeichen oder\nAnstrich                                                     Toppzeichen (Wrackschiffe),\nrot mit waagerechtem weißem Band,                           Kennzeichen unmittelbar auf dem Wrack.\nToppzeichen                                   5.2      Wracktonnen\n2\n2 rote Kegel -   Spitzen unten - .    )\nerhalten grünen Anstrich und in weißen\nBuchstaben die Aufschrift .WRACK\" oder\n4.23             im 0-Quadranten (NO bis SO)                              .w·.\nAnstrich\nzur Hälfte oben rot, unten weiß,            5.3      Wracksdliffe\nsind im oberen: Teil grün zu streichen und\nToppzeichen                                            beiderseits mit der Aufschrift • WRACK\" in\n2 rote Kegel -      Spitzen voneinan-                großen weißen Buchstaben zu versehen.\nder - . 2)\n5.4         Schiffe, die nur vorübergehend als Wrack-\n4.24             im W-Quadranten (SW bis NW)                              schiffe ausgelegt werden, können statt des\ngrünen Anstrichs im oberen Schiffsteil nur ein\nAnstrich\ngroßes grünes Schild mit der weißen Aufschrift\nzur Hälfte oben schwarz, unten weiß,                 • WRACK\" auf jeder Schiffsseite führen.\nToppzeichen\n2 schwarze Kegel -       Spitzen zuein-     5.5         Wracktoppzeichen und Signalkörper der be-\nander -. 2)                                          sonderen Kennzeichen sind grün anzustreichen.\n5.6      Inner.halb der Fahrwasser sind zur Wrack-\n4.3            Für Seezeichen auf der Untiefe selbst gilt:                bezeichnung zu wählen\nAnstrich\noberes Drittel rot, mittleres Drittel      5.61     Wracktonnen mit Toppzeichen\nweiß, unteres Drittel schwarz,\n5.611    Wrack (Schiffahrthindernis) ist einlaufend an\nToppzeichen                                            Steuerbord zu lassen:\nschwarzer Ball.                                             Grüne Baken- oder Spitztonne mit grünem\n. Kegeltoppzeichen - Spitze oben - an der\n1) Die .Richtungsbezeichnung• gilt außer für die offene See                      dem Fahrwasser zugekehrten Wrackseite.\nauct:i für andere Wasserflächen (Haffe, Förden, Mündungs-\ngeb1ete) außerhalb des als durchlaufendes Fahrwasser          5.612    Wrack ist einlaufend an Backbord zu lassen:\ndurch .Seitenbezeichnung\" gekennzeichneten Teils dieser\nFlächen.                                               ·                      Grµne Baken- oder Spieren- oder Stumpf-\n2\ntonne mit grünem Zylindertoppzeichen\n) Die beiden Kegel - in der Seitenansicht gleichseitige Drei-\necke - sind so weit voneinander zu rücken, daß der                           an der dem Fahrwasser zugekehrten\nZwischenraum der Höhe eines Kegels entspricht.                                Wrackseite.","24                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\n5.613      Am Wrack kann an beiden Seiten vorbei-             6.201   Bezeichnung von Unterwasser kabeln,\ngefahren werden:                                           Leitungsrohren usw.\nIm Fahrwasser unmittelbar vor oder hinter               an beiden Ufern:\ndem Wrack grüne Baken- oder Kugeltonne                    weiße Tafel, rot umrandet, mit rotem\nmit grünem Ball als Toppzeichen.                           Diagonalstreifen und zum Zeichen, daß auf\ndieser Linie nicht geankert werden darf,\n5.62       Wrackschiffe oder Kennzeichen auf                              mit dem Bild eines auf dem Kopf stehen-\nden Wracken                                                    den Ankers (s. DIN 40020).\nBei großen Fahrwasserbreiten kann das\n5.621      Wrack (Schiffahrthindernis) ist einlaufend an\nKabel durch Richtbaken bezeichnet werden\nSteuerbord zu lassen:\n(Unterbake mit Tafel und aufgesetztem\nAuf dem in unmittelbarer Nähe des                          Dreieck - ·Spitze oben -, Oberbake nur\nWracks ausgelegten Wrackschiff zum                         Dreieck - Spitze unten -) ;\nFahrwasser hin ein grüner Kegel - Spitze\noben - und senkredlt darunter 2 grüne                    auf der Wasserfläche:\nBälle.                                                     Kugeltonnen mit schwarzem Anstrich und\nweißer Aufschrift nKABEL\" oder nK\".\n5.622      Wrack ist einlaufend an Backbord zu lassen:\nAuf dem in unmittelbarer Nähe des             6.202  Bezeichnung der Grenzen von O u a ran t ä n e-\nWracks ausgelegten Wracksdliff zum                   Ankerplätzen:\nFahrwasser hin ein grüner Zylinder, senk-                  Faßtonnen oder Tonnen beliebiger Form\nrecht darunter ein grüner Ball.                            mit gelbem-Anstrich, wenn nötig mit einem\ngelben Fähnchen als Toppzeichen.\n5.623      Am Wrack kann an beiden Seiten vorbei-\n6.203   Bezeichnung der Grenzen von Sperr geb i e-\ngefahren werden:                                          t e n, d. h. von Wasserflächen, die wegen be-\nAuf dem in unmittelbarer Nähe des                     sonderer Ubungen für die Schiffahrt gesperrt\nWracks ausgelegten Wracksdliff nadl bei-              werden:\nden Fahrwasserseiten in mindestens 3 m                     Faßtonnen oder Tonnen beliebiger Form\nwaagerechtem Abstand in gleicher Höhe\nje 2 grüne Bälle senkrecht untereinander.                  Anstrich: auf weißem Grund von oben ge-\nsehen ein blaues rechtwinkliges Kreuz,\nZur Bezeichnung genügt es auch, ·wenn die                    schwarze Aufschrift nSPERRGEBIET\" oder\n5.624\nentsprechenden Kennzeichen unmittelbar auf                      nSPERR-G•.\ndem Wrack angebracht werden.                       6.204   Bezeichnung von Baggers c h ü t t stellen:\nFaßtonnen oder Tonnen beliebiger Foxm\n5.625         Der senkrechte Abstand zwisdlen den Sig-\nmit zur Hälfte oben gelbem, unten schwar-\nnalkörpern muß stets 1,50 m betragen.\nzem Anstrich und gegebenenfalls einem\nschwarzen Fähnchen als Toppzeichen.\n5.626         Die Zeichen unter 5.62 sind vor allem zu\nwählen, wenn die Schiffahrt durch Fahrtver-        6.205  Bezeichnung von Ankerplätzen für Schiffe,\nminderung oder andere Vorsichtsmaßnahmen                   die Sprengstoff, Munition oder leicht ent-\nRücksicht nehmen muß.                                     zündliche Flüssigkeiten an Bord haben·:\n5.7        Außerhalb der Fahrwasser sind zur Wrack-                        Faßtonnen mit gelbem Anstrich und\nbezeichnung (System der Richtungsbezeich-                       schwarzem nP\" als Aufschrift.\nnung) gegebenenfalls zu wählen:                    6.206  Bezeichnung von Reedegrenzen:\nGrüne Baken- oder Spierentonnen, stets                   Die Reede grenzt an die Steuerbordseite des\nmit Toppzeichen in der Form, wie sie zur                 Fahrwassers:\nUntiefenbezeichnung (s. 4.2 bis 4.3) vor-\ngeschrieben sind, jedoch mit grünem An-                    schwarzeFaßtonnen, wenn nötig, mitTopp-\nstrich.                                                    zeidlen: schwarzer Kegel - Spitze oben.\nDie Reede grenzt an die Backbordseite des\nFahrwassers:\n6.             Bezeichnung für besondere Zwecke                            rote Faßtonnen, wenn nötig, mit Topp-\n(s. Anlage l.5)\nzeichen: roter Zylinder.\n6.1           Werden für besondere Zwecke innerhalb und\naußerhalb der Fahrwasser Baken errichtet oder     6.201   Kennzeichnung der Annäherung an F ä h r -\n. Tonnen ausgelegt, so sind sie in Form, Farbe               stellen:\nund Unterscheidungszeidlen so zu gestalten,                     Am Ufer rechteckige Tafeln mit einem\n.daß sie mit den Seezeichen zur Fahrwasser-,                      diagonal geteilten rot-weißen Anstrich.\n· Untiefen- oder Wrack.bezeichnung nicht ver-\nwechselt werden können.                            6.208   Bezeichnung von Fischereigründen oder\nSchongebieten:                                  ·\n6.2           Für folgende besondere Zwecke ist vorzu-                     Faßtonnen oder Tonnen beliebiger Form\nsehen:                                                          mit blauem Anstrich oder Stangen und,","Nr.2 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1954                            25\nwenn nötig, mit Toppzeichen in Form eines              -Kreuz liegende gleiche schwarze und\nFisches mit gelbem Anstrich.                            weiße Felder darstellt.\n6.209 Bezeichnung der Endpunkte der gemessenen      6.211    Wendemarken          und Zielbezeichnung\nMeile:                                                 für Wettfahrten:\nBakentonnen oder Faßtonnen mit schwarz-                 rot-weiß waagerecht gestreifte Tonnen be-\nweiß waagerecht gestreiftem Anstrich und                liebiger Form, stets mit Fähnchen als Topp-\neinem oder mehreren liegenden schwarzen                 zeichen.\nKreuzen als Toppzeichen.\n6.212    Festmachetonnen\n6.210 Dev ia tions tonnen:\nerhalten einen Anstrich, der von oben ge-\nFaßtonnen oder Stumpftonnen mit An-                      sehen je 2 über Kreuz liegende gleiche\nstrich, der von oben gesehen je 2 über                  rote und weiße Felder zeigt.\n_ Anlagen Seite 26 bis 31 -","26                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nAnlage I. 1\nFormen von Seezeichen                                      Blatt a\n(s. Teil I. 1)\n1. Schwimmende Seezeichen\nBakentonnen\n(s. 1.11)\n---- --   --  -\nLeudlttonne            Heultonne              Glockentonne\nSpitztonnen\n(s. 1.12)\n'\nmit Bojenleudlte\nSpierentonnen\n(s. 1.13)\nStumpftonnen\n(s. 1.14)\n0                     0\nFaßtonnen\n(s. 1.15)                 r l f\\                    (f fT\\\nKlotzbojen\n(s.1.17)                    11                        _il","Nr. 2 -  Tag der Aus.gab.e: Bonn, den 27. Februar 1954         27.\nAnlage I. 1\nBlatt b\n2. Feste Seezeichen\nBaken\n(s. 1.21)\n----   -- -            -   -\n---  -   -\nmit Toppzeichen\nDalben\n(s. 1.21)\nmit Stange\nPricke\n(s. 1.22)\nStangen\n(s. 1.23)\nmit Besen abwärts mit Besen aufwärts\nentspricht D_       entspricht V","28                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nAnlagel.2\n--\nFormen von Toppzeichen\n(s. Teil I. 2.2)\nToppzeichen, die bestimmten Zwecken vorbehalten sind und zwar:\na) zur Bezeichnung von Fahrwassern (System der Seitenbezeichnung s. 3.24)\nQT\nZylinder       T     Stundenglas\nt\nstehendes\nKreuz\ny\nBall        stehendes\nDoppelkreuz\n-f Kegel      Doppel-\nSpitze oben kegel\nSpindel\nBackbordseite                             Mitte                               Steuerbordseite\nb) zur Bezeichnung von Untiefen außerhalb bezeichneter Fahrwasser (System der Richtungs-\nbezeichnung s. 4.2 u. 4.3)\n2 Kegel                 2 Kegel                 2 Kegel                     2 ~egel                   Ball\nSpitzen oben           Spitzen unten       Spitzen voneinander          Spitzen züeinander         (auf Untiefe)\n(N-Quadrant)            (S-Quadrant)          (O-Quadrant)                 (W-Quadrant)\nc) zur Bezeichnung von Wracken und anderen Schiffahrthindemissen\ninnerhalb bezeid.meter Fahrwasser (s. 5.6)\nZylinder\n(Backbordseite)\n9  Ball\nim Fahrwasser\n(Vorbeifahrt an beiden Seiten möglich)\nT\nKegel, Spitze oben\n(Steuerbordseite)\naußerhalb bezeichneter Fahrwasser (s. 5.1): wie b)\nToppzeichen, die beliebig verwendet werden können\nBallon         Keldl          Kegel\nSpitze unten\n-T Kübel          liegendes Kreuz Flügel         Fähnchen","Nr. 2 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1954                           29\n• Fahrwasserbezeichnung                                                  Anlage I. 3\n(System der Seitenbezeichnung, s. Teil I. 3)\nBackbordseite                   Mitte              Steuerbordseite\ntI)                       (*)                      (t)\nAnsteuerung\n(s. 3.21 u. 3.242)\nA                        -A --                     A\nBackbordseite                      Steuerbordseite\n(1) (T)            ( I)          ,       (•) (• XtJ (A)\nFahrwasserseiten\n(s. 3.22 u. 3.24)\nlA_.!1 -AAl\nFahrwassermitte\n(s. 3.23)\nA\n(e)\nRiffe oder Untiefen\ngeringer Ausdehnung\n(s.3.25)\nBackbordseite des Hauptfahr-\nA --\nBeide Fahrwasser  Steuerbordseite des Hauptfahr-\nwassers (Steuerbordseite des                        wassers (Backbordseite des\nNebenfahrwassers)                gleich            Nebenfahrwassers)\nMittelgründe                         1                        ••                       ~\n•\n•\n(s. 3.26)\nVereinigung\nA                        A                        A --\nT                         +                       •\n•                         •                       •\nSpaltung\nA                         A                       A  ---\nBern.: Toppzeichen in Klammem bedeutet: wenn Toppzeichen nötig.","30                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nAnlage 1.4\nUntiefenbezeichnung außerhalb der Fahrwasser\n(System der Richtungsbezeichnung, s. Teil I. 4)\nNW                      A     N-Quadrant           NO\nW-Quadrant\nAl--\n•\n--\nUntiefe\nO-Quadrant\nA!AlAl                      .\n.\nsw             A1                     S-Quadxant SO\nWrackbezeichnung innnerhalb der Fahrwasser\n(System der Seitenbezeichnung, s. Teil I. 5.6)\nWrack:  an Backbordseite                                           an Steuerbordseite\ndes Fahrwassers             im Fahrwasser                  des Fahrwassers\n1                         AR:i. (Vorbeifahrt an\nW beiden Seiten möglich)\nl        -          A~ -\n_A_\nKennzeichen\nauf Wrackschiff\noder Wrack\n(s.5.62)\njJ                      :I:\nWrackbezeichnung außerhalb der Fahrwasser\nfi\n(System der Richtungsbezeichnung, s. Teil I. 5.7)\nNW\n4t   Wrack\nO-Quadrant\nW-Quadrant\n1                       1 _A_l       -   -      -\nsw                                               so    '","Nr. 2 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1954                                 31\nAnlage I. 5\nBezeichnung für besondere Zwecke\n~                 ·    (s. Teil I. 6) ·\nKabel\n{s. 6.201)                     am Ufe,    m. tI       Unterbake\n' . ,,\nOb:::asse· .@\nin Verbindung\n(     )\nmit Richtbaken\nQuarantäne*)\n(s. 6.202)\nSperrgebiet*) ·-\n(s. 6.203)\nBaggerschüttstelle *)\n{s. 6.204)\nAnkerplatz für Schiffe\nffIJ\n._\nmit Sprengstoff                             --\n•\n(s. 6.205)\n)                                         )\nReede                                                      an Backbord                        an Steuerbord\n(s. 6.206)                                _ _ _ des angrenzenden                  _ _ _ des angrenzenden\n-   --         Fahrwassers               -    -   Fahrwassers\n~\nFähre\n{s. 6.201)                      am Ufer\nFischereigründe*)\n(s. 6.208)\n•\nMeile\n(s. 6.209)                                ~     -               ---\nDeviationstonnen\n(s. 6.210)                                 nt    •i           ~\nWettfahrten*)\n{s. 6.211)                                A                        I\nFestmachetonnen *)\n{s. 6.212)\n·i Das Bild ist nur ein Beispiel, die Tonnenform ist beliebig unter Beachtung von Teil I. 6.1)","32                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nTEIL II\nGrundsätze für die\nLeuchtfeuer der deutschen Küstengewässer\nInhaltsübersicht\nSeite\nVorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  33\n1. Benennung ·der Leuchtfeuer nach besonderen Zwecken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         33\n2. Kennzeichnung der Leuchtfeuer\n2.1 Lichterscheinungen der Leuchtfeuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         33\n2.2 Arten der Kennung der Leuchtfeuer ..................... ; . . . . . . . . . . . .                                              34\n2.3 Zeitmaße der Taktkennungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     34\n2.4 Anwendung der Kennungen für die Befeuerung\n2.41 Befeuerung einzelner Punkte innerhalb und außerhalb der Fahr-\nwasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . .. . . . . .     35\n2.42 Befeuerung von Fahrwassern (Seitenbezeichnung) .... =. . . • • • • . • • .                                                35\n2.43 Befeuerung von Untiefen außerhalb der Fahrwasser (System der\nR_ichtungsbezeichnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 36\n2.44 Befeuerung von Wracken und anderen Schiffahrthindernissen\n(außer Untiefen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           36\n2.45 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           37\n3. Feuerhöhe und Sichtweite der Leuchtfeuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           37\n4. Lichtstärke und Tragweite der Leuchtfeuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          38\n5. Leuchtfeuerträger ........................................ _...............                                                        38\nAnlage II.1 Arten der Kennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 39\nAnlage II.2 Zeitmaße der Taktkennungen                                                                                                41\nAnlage II.3 Befeuerung einzelner Punkte\nBefeuerung von Fahrwassern (Seitenbezeichnung) . . . . . . . . . . . . . .                                               43\nAnlage II.4 Untiefenbefeuerung (Richtungsbezeichnung)\nWrack.befeuerung ...................... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    44\nAnlage !I.5 Beziehung zwischen Sichtweite und Höhe, zwischen Tragweite\nund Lichtstärke eines Leuchtfeuers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             45\nAnlage II.6 Beziehung ·zwischen Lichtstärke und Tragweite bei verschiedenen\nSichtigkeitsgraden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             46","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27-. Februar 1954                          33\n•\nVorbemerkung                        1.33          Doppeltorrich tf euer, bestehend aus\nDie nachstehenden Grundsätze stellen keine Verord-               zwei rechtwinklig und symmetrisch zur\nRichtlinie angeordneten Torfeuern gleicher\nnung dar, die Seezeichen für den Einzelfall vorschreibt,\nsondern geben nur Richtlinien und Anweisungen, nach                 Feuerhöhe und Torweite,\ndenen zu verfahren ist, wenn Seezeichen angewendet       1.34          Torkettenrich tf euer, bestehend aus\nwerden.                                                             mehr als zwei in gleichen Abständen hinter-\nDie Begriffsbestimmungen in den Grundsätzen Teil I               einander rechtwinklig und symmetrisch zur\n(Tagesbezeichnung von Fahrwassern, Untiefen und                     Richtlinie angeordneten Torfeuern gleicher\nWracken [Schiffahrthindernissen]) gelten auch hier.                 Lichtstärke, Feuerhöhe und Torweite.\nDie .Bekanntmachungen für Seefahrer\" über das Er-     1.4        Uferfeuer sind Feuer, die den Verlauf einer\nrichten von Leuchtfeuern regeln sich nach den • Grund-           Uferlinie kenntlich machen.\nsätzen für den nautischen Warn- und Nachrichten-\ndienst\".                                                 1.5        Quermarkenfeuer sind Feuer, die durch\nUbergang von einer Kennung in eine andere\nFrühere (mit Ablauf des 28.2.1954 außer Kraft gesetzte)          in bestimmten, die Fahrtrichtung annähernd\nFassungen und Ergänzungen.                        querenden Peilungen Anweisungen erteilen,\n.Grundsätze für die Leuchtfeuer und Nebelsignale der             namentlich auch die Grenzen des nutzbaren\ndeutschen Küsten\" als Bekanntmachung der von den                 Bereichs von Ricb.t- und Leitfeuern bezeichnen\nRegierungen der deutschen Bundes-Seestaaten und dem              (s. 2.429 und 2.451).\nReichs-Marine-Amt als Aufsichtsbehörde des Reiches\nüber die Seeschiffahrtzeichen getroffenen Vereinbarung   1.6        Untiefenfeuer sind Feuer zur Bezeichnung\nvom 1. März 1904.                                                von Untiefen (s. 2.425 und 2.43).\nErgänzt: 1922, 1927, 1931, 1933 und 1937-.\n1.1        Wrackfeuer sind Feuer zur Bezeichnung von\nWracken und Schiffahrthindernissen jeder Art\n- außer Untiefen - (s. 2.44).\n1.                 Benennung der Leuchtfeuer\nnach besonderen Zwecken                       Außerdem unterspieidet man\n1.1         Leitfeuer sind Einzelfeuer, die durch Sek-   1.8        Zeitweilige Feuer (s. 2.413), die nur vorüber-\ntoren verschiedener Kennung (Leit,und Warn-             gehend angezündet sind, bis zur Bekanntgabe\nsektoren) ein Fahrwasser, eine Hafeneinfahrt            ihrer Löschung aber dauernd brennen (z. B. zur\noder einen freien Seeraum zwischen Untiefen             Bezeichnung von Baustellen oder Ersatz für\nbezeichnen (s. 2.426).                                  bestehende, aber vorübergehend gelöschte\n(Feuer);\n1.2         Torfeuer sind zwei Feuer gleicher Feuer-\nhöhe, gleicher Lichtstärke und gleicher Ken-    1.9        Zeitweise brennende Feuer, die nur ge-\nnung, die zu beiden Seiten der Fahrwasser-              legentlich angezündet werden, (z. B. wenn ein\nachse einander genau gegenüber (rechtwinklig            Schiff erwartet wird, oder Fischerfeuer, die nur\nzur Fahrwasserachse) und von der Fahrwasser-            brennen, wenn gefischt wird). Mit ihrem Bren-\nachse gleich.weit entfernt angeordnet sind              nen ist also nicht dauernd zu rechnen.\n(s. 2.428).\n1.3         Richtfeuer sind Feuer, die zu zweien durch   2.             Kennzeichnung der Leuchtfeuer\nDeckpeilung oder zu mehreren durch Sym-         2.1            Lichterscheinungen der Leuchtfeuer\nmetriewirkung des Feuerbildes im allgemei-\nnen einen Kurs im Fahrwasser, durch eine                   Die vorübergehenden Lichterscheinungen,\nHafeneinfahrt oder im freien Seeraum zwi-               die durch Verdunkelungen oder Änderungen\nschen Untiefen bezeichnen (s. 2.427 und Teil I.         der Stärke des weißen oder farbigen Lichtes\n3.282).                                                 entstehen, heißen Scheine, Blinke, Blitze; und\nzwar heißt in der Regel\nMan unterscheidet folgende Richtfeuerarten:\n2.11          Schein die Lichterscheinung zwischen\n1.31           R ich tf euer, bestehend aus einem Ober-             zwei Verdunkelungen oder Abschwächun-\nfeuer und einem Unterfeuer,                             gen oder zwischen zwei Lichterscheinungen\nanderer Farbe. Diese dürfen höchstens die\n1.32           Einfache To rrich tf euer, bestehend                 Dauer der Lichterscheinung haben;\naus einem Einzelfeuer (Ober- oder Unter-\nfeuer) und einem rechtwinklig und symme-     2.12          B 1in k das Aufleuchten von mindestens\ntrisch zur Richtlinie angeordneten Torfeuer             2 s Dauer aus einer im Verhältnis zur Licht-\ngrößerer, gleicher oder geringerer Feuer-               erscheinung langen Dunkelheit oder aus\nhöhe,                                                   schwachem Licht heraus;","34                                     · Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\n2.13            Blitz das Aufleuchten von höchstens 1 s           2.226            Wechselteuer 1)\nDauer 1) aus einer im Verhältnis zur Licht-\nerscheinung langen Dunkelheit oder aus               2.227            Mischfeuer 1 )\nschwachem Licht heraus.                              2.23.         Soll ausgedrückt werden, daß ein Feuer Sek-\n2.2              Arten der Kennung der Leuchtfeuer\ntoren verschiedener Kennungen besitzt, so\n(s. Anlage II.1)                            sind die Kennungsarten durdJ. das Wort „und\"\n(abgekürzt &) aneinanderzureihen, z. ff.:\nDer ein Leuchtfeuer kennzeichnende Verlauf\nFestfeuer, weiß und rot und grün:\nseiner Lichterscheinungen wird Kennung ge-\nnannt                                                                    F.w.&r.&gn.\nUnterbrochenes Feuer, weiß und rot:\nZu unterscheiden sind folgende Arten der                             Ubr.w.&r.\nKennung:\nBlitzfeuer mit Einzelblitzen und Gruppen\n2.21         Festfeuer (F.)                                                       von 3 Blitzen: Blz. &Blz.Grp. (3) 2)\nweißes oder farbiges Licht von gleichblei-                      Festfeuer und Blitzfeuer mit Einzelblitzen\nbender Stärke und Farbe.                                           und Gruppen von 2 Blitzen: F. & Blz. &\nBlz.Grp. (2) 2).\n2.22         Taktfeuer\n2.3                  Zeitmaße der Taktkennungen\n2.221           Unterbrochene Feuer                                                             (s. Anlage II.2)\nweiße oder farbige Scheine zwischen Ver-          2.31          Für die Zeitmaße sind folgende Begriffe fest-\ndunk~lungen (Unterbrechungen), und zwar                       gelegt:\nUnterbrochenes Feuer mit Einzel-                           Folge der Unterbrechungen oder Blinke\nunterbrechungen (Ubr.)                                     oder Blitze\nUnterbrochenesFeuermitGruppen von                           die Zeit vom Eintritt einer solchen Er-\n1\n2, 3, 4 Unterbrechungen [Ubr.Grp.] )                         scheinung bis zum Eintritt der nächsten,\n(s. 2.33).                                                   bei Gruppenkennungen bis zum Eintritt\nder nädJ.sten gleichen Erscheinung der-\n2.222          GI e i eh t ak ti euer (Glt.)                                      selben Gruppe.\nweiße oder farbige Scheine abwechselnd\nmit Verdunkelungen gleicher Zeitdauer              2.32          Wiederkehr einer Taktkennung\n(s. 2.34).                                                        die Zeit vom Eintritt einer bestimmten\n• Taktkennung bis zum Wiedereintritt der\n2.223          Blinkfeuer                                                         nächsten gleichen Taktkennung.\nweiße oder farbige Blinke, und zwar                           Bei Einzel-Unterbrechungen, -Blinken oder\nBlinkfeuer mit Einzelblinken (Blk.)                     -Blitzen und bei Gleichtaktfeuern decken sich\nBlinkfeuer mit Gruppen von 2, 3, 4                      die Begriffe „Folge\" und „Wiederkehr\". ·\nBlinken [Blk.Grp.] 2) (s. 2.35).                        Die Wiederkehr soll bei Neuanlagen das\nMaß von 60 s njcht überschreiten.\n2.224          Blitzfeuer\nweiße oder farbige Blitze, und zwar                2.33 ·        Bei Unterbrochenen Feuern soll die\nDauer der Unterbrechungen in der Regel 0,5\nBlitzfeuer mit Einzelblitzen (Blz.)\nbis 1,5 s sein, und zwar bei Einzelunterbre-\nBlitzfeuer mit Gruppen von 2, 3, 4                      chungen nicht länger als ¼ der Folge, bei\nBlitzen [Blz.Grp.] 2 ) (s. 2.35).                       Gruppen von Unterbrechungen mindestens\n0,5 s kürzer als die Hälfte der Folge. Die Dauer\n2.225          Funkelt euer                                                 .der Folge soll betragen\nsehr schnell aufeinander folgende weiße\nbei Einzelunterbrechungen\noder farbige Lichterscheinungen, und zwar\nzwischen 3 s und 6 s\nFunkelfeuer mit dauerndem Funkeln\n(Fkl.)                                                       bei Gruppen von 2 Unterbrechungen\nUnterbrochenes Funkelfeuer [Fkl. unt.]                                              zwischen 2 s und 4 s\n(s. 2.36).                                                   bei Gruppen von 3 und 4 Unterbrechungen\nzwischen 2 s und 3 s.\n1) Eine Ausnahme bilden die durch Otter-Blenden erzeug-           1) W e c h s elf euer: weiße oder farbige Sdleine, wedlselnd\nten Blitze (s. 2.35). Otterblenden sind bewegliche Blenden        mit Sdleinen einer anderen Farbe (Wehs.) oder (Wehs.\nzur Verdunkelung des Feuers.                                      Grp.),                           .\n2) Die Anzahl der kennzeichnenden Erscheinungen (Ubr., Blk.,         Mischfeuer {Mi.): alle aus den versdliedenen vorüber-\nBlz.) der Gruppen wird in einer Klammer hinter der                gehenden Lidltersc:heinungen und Farben gebildeten Ken-\nKennung angegeben, z.B.:                                          nungen, soweit sie nidlt unter 2.221 bis 2.225 fallen.\nUbr.Grp. (3) = Unterbrochenes Feuer mit Gruppen von 3             Wechselfeuer und Mischfeuer werden an der deutschen\nUnterbrechungen,                                 Küste nicht mehr verwendet.\nUbr.Grp. (3+2) = Unterbrodlenes Feuer mit Gruppen von          2) Bei Feuern, die nur weißes Lidlt zeigen, unterbleibt in der\nabwedJ.selnd 3 und 2 Unterbrechungen.       abgekürzten Sdlreibweise der Zusatz • w. •.","N~. 2 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1954                          35\n•\nDie Gruppen von Unterbrechungen werden             2.411        für Leuchttürme und festgegründete\ndurch längere Scheine getrennt. In der Regel                    Feuer an Hauptansteuerungs- oder Haupt-\nsoll der Schein zwischen den Gruppen zusam-                      ortungspunkten (s. 3.2)\nmen mit einer Unterbrechung das 1 ¾- bis 3-                          weißes Blitz- oder Blinkfeuer,\nfache der Folge betragen (s. Anlage II.2).\n2.412        für Feuerschiffe\n2.34          Bei Gleichtaktfeuern soll die Dauer der                            weißes Blitz- oder Blinkfeuer, aus-\nVerdunkelungen in der Regel zwischen 1,5 s                           nahmsweise auch mehrere weiße Fest-\nund 4 s liegen.                                                      feuer nebeneinander, die eine Ver-\n2.35          Bei Blink- und Blitzfeuern soll in der                             wechslung mit anderen Fahrzeugen\nRegel die Dauer der Blinke und Blitze - be-                          ausschließen,\nzogen auf die rechnungsmäßigen Grenzen des         2.413        für sonstige Leuchttürme und für\nStreufeldes 1 ) - bei Einzel blinken oder -blit-                Leuchtbaken\nzen nicht länger als ¼ der Folge, bei Gruppen\nUnterbrochenes Feuer, Gleichtakt-\nvon Blinken oder Blitzen mindestens 0,5 s kür-\nfeuer, Blinkfeuer, Blitzfeuer, Funkel-\nzer als die Hälfte der Folge sein. Für den Blitz\nfeuer, auch farbig; ausnahmsweise\nist zur klaren Unterscheidung vom Blink eine\nauch Festfeuer (z. B. für zeitweilige\nDauer zu wählen, die 1/s der geringsten Blink-\ndauer, d. h. rund 0,7 s - bei Gasfeuern 1 s -                         Fe~er).\nnicht überschreitet.                                2.42               Befeuerung von Fahrwassern\nDie Gruppen werden bei Blink- und Blitz-                              (System der Seitenbezeichnung)\nfeuern durch längere Dunkelpausen getrennt.                                 - s. Anlage Il.3 -\nDie Dauer der Folge soll betragen                   2.421      Wenn ein Festfeuer nur oder hauptsäch-\nbei Einzelblink       mindestens 8 s                  lich zur Bezeichnung eines Punktes am Rande\nbei Blink-Gruppen (2) zwischen 5s und 15s             eines Fahrwassers oder an einer Hafeneinfahrt\ndienen soll, so gilt als Regel für die Farbe\nbei Blink-Gruppen (3) zwischen 5 s und 12 s\ngrün an Steuerbordseite,\nbei Blink-Gruppen (4) zwischen 5 s und 10 s\nzwischen 3 s und 4 s               rot an Backbordseite\nbei Einzelblitzen\nbei Blitz-Gruppen       zwischen 2 s und 3 s         des Fahrwassers oder der Einfahrt.\nDie Pause zwischen den Gruppen zusammen            2.422       Wird hierfür (2.421) ein Feuer mit :rakt-\nmit einem Blink oder Blitz soll das 1 ¼- bis 3-            kennung benutzt, so sind zu verwenden\nfache der Folge sein. ·\nUnterbrochenes Feuer, Blink- oder Blitz-\nDie Blitze der Warnsektoren von Leitfeuern                       feuer und an besonders wichtigen Punkten\nkönnen bei Verwendung von Otterblenden                           (z. B. Ansteuerung, Abzweigung) auch\neine Dauer von 1 s und eine Folge von etwa                       Funkelfeuer.\n3 s haben (Die Lichterscheinungen dieser Ge-\nräte werden in den Warnsektoren stets als                  Als Regel gilt für die Anzahl der Unterbre-\nBlitze, also auch dann nicht als Scheine be-               chungen,. Blinke oder Blitze\nzeichnet, wenn ihre Dauer die Hälfte ihrer                       an Steuerbordseite\nFolge noch um ein Geringes übertrifft) [s. 2.13].                     ungerade Zahl (1, 3),\nan Backbordseite\n2.36          Funkelfeuer sind Feuer mit einer Folge                             gerade Zahl (2, 4).\nkurzer Lichterscheinungen von höchstens 1,5 s\n- bei Neuanlagen von höchstens 1 s -Dauer,                 An Backbor<i kann auch Rotfärbung verwendet\nd. h. mit mindestens 40 - bei Neuanlagen min-              werden.\ndestens 60 - Lichterscheinungen je Minute.                 Die Kennung des Funkelfeuers mit dauern-\nBeim unterbrochenen Funkelfeuer sind Grup-                  dem Funkei gilt als \"gerade Zahlu, die des\npen von mindestens 8 dieser Lichterschei-                   unterbrochenen Funkelfeuers als \"ungerade\nnungen durch Dunkelpausen getrennt, deren                   Zahl (s. 2.36).\n0\n·\nDauer höchstens halb so lang ist wie die der        2.423      Für Feuer (besonders Leuchttonnen) zur Be-\nGruppen.                                                   zeidmung einzelner Punkte innerhalb\n2.4        Anwendung derKennungen für die Befeuerung                   des Fahrwassers, an denen man beiderseits\n(s. Anlage II.3)                         vorbeifahren kann; ist zu wählen\n2.41                   Befeuerung einzelner Punkt~                          weißes Gleichtaktfeuer.\ninnerhalb und außerhalb der .Fahrwasser\n2.424   . Zur Befeuerung der Mitte eines Fahrwassers\nAls Feuerkennungen werden bei Neu- und                   (Mittefahrwassertonnen) sind zu wäh-\nUmhauten empfohlen                                          len\n-----                                                                       rotes Blitzfeuer mit Einzelblitzen,\n1) Bei Drehlinsenleuchten errechnet sich die Blitzdauer tm:>x\nd·T                                                            rotes Blinkfeuer mit Einzelblinken,\n_in s zu 2\" . f , worin d = Durchmesser des Glühkörpers\nin cm, T = Umdrehungszeit der Leuchte in s, f = Brenn-                   rotes Unterbrodienes Feuer mit Einzel-\nweite der Leuchte in cm sind.                                               unterbrechungen.","36                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\n2.425     Zur Befeuerung von Riffen oder Untiefen        2.429   für Quermarkenfeuer in der Regel Fest-\ngeringerer Ausdehnung im Fahrwasser, an                  feuer oder Unterbrochenes Feuer mit Einzel-\ndenen man beiderseits, im allgemeinen in                 unterbrechungen, weiß und-rot, auch grün.\nFahrtrichtung rechts, vorbeifahren kann, ist zu\nverwenden                                         2.43                   Befeuerung von Untiefen\naußerhalb der Fahrwasser\nrotes Gleichtaktfeuer.\n(System der Richtungsbezeichnung)\n2.426     Für Leitfeuer gilt in der Regel                                          - s. Anlage II.4 -\nLeits~ktor                                   2.431     Für Seezeichen am Rande der Untiefe sind\nweißes Festfeuer ist anzustreben,                anzuwenden\nWarnsektor\ngrünes Festfeuer oder ungerade Zahl      2.4311     im N-Quadranten (NW bis NO)\nweißer Blitze an Steuerbordseite,                    · weißes Taktfeuer mit ungerader Kennung,\nrotes Festfeuer oder gerade Zahl                       vornehmlich Blitz- oder Blinkfeuer mit\nweißer Blitze an Backbordseite                         Ei_nzelblitzen oder -blinken oder mit Grup-\npen von 3 Blitzen oder Blinken,\ndes Fahrwassers oder der Einfahrt\noder des im freien Seeraum im Leit-                    aber auch Unterbrochenes · Feuer mit\nsektor auf das Feuer zusteuernden                      Einzelunterbrechungen oder mit Gruppen\nFahrzeugs.                                             von 3 Unterbrechungen,\noder unterbrochenes Funkelfeuer,\nAusnahmen sind zulässig\nbei der Bezeichnung zweier Fahrwasser,       2.43 12   im _S-Quadranten (SO bis SW)\ndie durch einen schmalen Mittelgrund\ngetrennt sind, oder                                        rotes, ausnahmsweise auch weißes Takt-\nfeuer mit gerader Kennung,\nwenn das Leitfeuer zugleich Bestandteil\neines Feuers mit Taktkennung ist, oder                     vornehmlich Blitz- oder Blinkfeuer mit\nwenn Verwechslungen zu befürchten sind.                    Gruppen von 2 oder 4 Blitzen oder\nBlinken,\nEmpfehlenswerte Kennung für. den Leitsektor\nin diesen Fällen                                                aber auch Unterbrochenes Feuer mit\nGruppen von· 2 oder 4 Unterbrechungen\nUnterbrechung 1 s, Schein 5 s; Wieder-                     oder Funkelfeuer mit dauerndem Funkeln,\nkehr 6 s.\nIn Ausnahmefällen können die Sektoren           2.4313    im O-Quadranten (NO bis SO)\ngleiche Taktkennung haben, wobei dann der                       rotes, ausnahmsweise auch weißes Takt-\nLeitsektor weiß, der Warnsektor an der Steuer-                  feuer mit ungerader Kennung, sonst wie\nbordseite des Fahrwassers, der Einfahrt oder                    N-Quadrant (s. 2.4311),\ndes im ·freien Seeraum im Leitsektor auf das\nFeuer zusteuernden Fahrzeugs grün, der an          .4\n2 314     im W-Quadranten (SW bis NW) i\nder Backbordseite rot sein muß.\nweißes Taktfeuer mit gerader Kennung,\n2.421    Für Richtfeuer gilt in der Regel                              sonst wie S-Quadrant (s. 2.4312).\nOberfeuer weißes Festfeuer,\n2.432     Seezeichen auf der Untiefe selbst erhalten,\nUnterfeuer Unterbrochenes Feuer mit                  wenn sie allseitig umfahrbar sind,\nEinzelunterbrechungen,\nGleichtaktfeuer,                              rotes, ausnahmsweise auch weißes Gleich-\ntaktfeuer (vgl. 2.425).\nBlitzfeuer mit Einzelblitzen,\nweißes oder farbiges Fest-12.44                       Befeuerung von Wracken\nfeuer (nur in minder wichti-                     und anderen Schiffahrthindernissen\ngen Fällen oder unter gun-                                 (außer Untiefen)\nstigen örtlichen Vorbedin-                                - s. Anlage II.4-\ngungen).\n2.441     I n n er h a 1b der Fahrwasser sind für\nDie Vertauschung der_ Kennungen für Ober-                 Wrackbefeuerung zu wählen\nund Unterfeuer kann angezeigt sein.\nRichtfeuer aller Art können gleichgängig 2.4411             bei W rackl eucht tonnen:\nsein; die Feuer zeigen dann zur gleichen Zeit\ndie Erscheinungen einer bestimmten Takt-                  Das· Wrack (Schiffahrthindernis) ist einlaufend\nkennung (Ubr., Glt., Blz.).                               an Steuerbord zu lassen:\ngrünes Blitz- oder Blinkfeuer mit Gruppen\nFür Doppeltorrichtfeuer und Torkettenricht-\nvon 3 Blitzen oder Blinken an der dem\nfeuer wird Festfeuerkennung die Regel sein.\nFahrwasser zugekehrten Wrackseite.\n2.428    Für Torfeuer ist in der Regel weißes Fest-              Das Wrack ist einlaufend an Backbord zu\nfeuer zu wählen,                                          lassen:","Nr. 2 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1954                                 31\n•\ngrünes Blitz- oder Blinkfeuer mit Gruppen     2.452      . Die Kennung eines Feuers darf der eines\nvon 2 Blitzen oder Blinken an der dem                    benachbarten in- oder ausländischen Feuers\nFahrwasser zugekehrten Wrackseite.                       nut dann gleichen, wenn eine Verwechslung\ndurch den Abstand der Feuer, oder durch die\nAm Wrack kann an beiden Seiten vorbeige-\ngeographischen und nautischen Verhältnisse\nfahren werden:\nausgeschlossen ist.\ngrünes Gleichtaktfeuer in Fahrtrichtung\ndicht vor oder hinter dem Wrack.                         Ein Luftlinienabstand von 60 sm und mehr\ngilt stets, auch für Feuer von größter Sicht-\n2.4412    bei Wrackschiifen:                                         und Tragweite, als ausreichender Schutz gegen·\nVerwechslung. Wenn ausnahmsweise zwei\nDas Wrack ist einlaufend an Steuerbord zu                    Feuer gleicher Kennung nahe beieinander an-\nlassen:                                                      geordnet werden müssen, so gelten verschie-\n3 feste grüne Lichter senkrecht unterein-                dene Zeitmaße nur dann stets·als ausreichender\nander an der dem Fahrwasser zugekehrten                 Schutz gegen Verwechslung, wenn die Wieder-\nSeite.                                                 - kehr im einen Falle etwa dreimal so lang ist\nDas Wrack ist einlaufend an Backbord zu                      wie im anderen. Diese Möglichkeit besteht je-\nlassen:                                                       doch nur bei den Kennungen Blk. Grp. (2),\nBlk.Grp. (3) und Ubr.Grp. (2).\n2 feste grüne Lichter senkrecht unterein-\nander an der dem Fahrwasser zugekehrten      3.                               Feuerhöhe\nSeite.                                                            und Sichtweite der Leuchtfeuer\nAm Wrack kann an beiden Seiten vorbei-                                            (s. Anlage II.5)\ngefahren werden:\n3.1           Als Feuerhöhe gilt die Höhe der Lichtquelle,\nje 2 feste grüne Lichter senkrecht unter-                im Tidegebiet über dem mittleren Tidehoch-\neinander in gleicher Höhe nach beiden                    wasser (MThw), sonst über dem mittleren Was-\nFahrwasserseiten - in mindestens 3 m                     serstande (MW). Als Beziehung zwischen der\nwaagerechtem Abstand voneinander.                        Feuerhöhe h1 in Metern, der Augenhöhe h2 in\nDer senkrechte Abstand der Signallichter muß                  Metern und der durch diese Höhen bedingten\nstets 1,50 m betragen,                                        - geographischen - Sichtweite s in See-\nmeilen ist anzunehmen 1)\nZur Bezeichnung genügt es auch, wenn die\nSignale für Wrackscb.iffe unmittelbar auf dem                        s  = 2,08 ( Jlh1 + 0ü)\nWrack gezeigt werden.\nDie Sichtweite eines Leuchtfeuers wird in.\n2.4413     Die Signale unter 2.4412 sind vor allem zu                den Bekanntmachungen für Seefahrer und im\nwählen, wenn die Schiffahrt durch Fahrtver-                   Leuchtfeuerverzeichnis für eine Augenhöhe\nminderung oder andere Vorsichtsmaßnahmen                      von 5,00 m angegeben. Beim Neubau von Richt-\nRücksicht nehmen muß.                                         und Leitfeuern für Fahrwasser und Hafenein-\nfahrten ist zur Errechnung der Höhe des Tur-\n2.4414     Ankerlichter werden von Wrackschiffen nicht                mes eine Augenhöhe von 3,00 m anzunehmen\ngezeigt. 1)                                                   (s. auch 3.3).\nBei allen neu anzulegenden festgegründeten\n2.442      Außerhalb der Fahrwasser ist fol-                          Feuern, außer Richtfeuern, sind, um den\ngende Wrackbefeuerung vorzusehen:                             Einfluß von Sturmfluten und Seegang zu be-\nWrackleuchttonnen werden im 0- oder W-                        rücksichtigen, die Lichtquellen 3,00 m höher\nQuadranten ausgelegt. Sie zeigen                              als berechnet anzuordnen.\nim 0-Quadranten (NO bis SO)\n3.2           Neu anzulegende festgegründete Feuer an\ngrünes unterbrochenes Funkelfeuer,                 Hauptansteuerungs- oder Hauptortungspunk-\nim W-Quadranten (SW bis NW)                              ten (s. 2.411 und 4.7) sollen eine Feuerhöhe von\ngrünes Funkelfeuer.                                 mindestens 60 m - entsprechend einer Sicht-\nKann man an dem Wrack allseitig vorbei-                       weite von rund 20 sm - erhalten. Ausnahmen\nfahren, so erhält das Wrack selbst oder die                   sind nur bei außergewöhnlich schwieriger\nin unmittelbarer Nähe auszulegende Wrack-                     Gründung zulässig.\nleuchttonne ein grünes Festfeuer.\n3.3           Die Feuerhöhen von Richtfeuern (s. 1.31)\nsollen so bemessen werden, daß der lotrechte\n2.45                       Allgemeines\nSehwinkel zwischen den beiden Feuern auf der\n2.451      Zur Erteilung einer wichtigen Anweisung in                 größten Nutzentfernung nicht unter 5 Bogen-\neiner bestimmten Peilung, z.B. einer Warnung                  minuten, auf der kleinsten Nutzentfernung\nvor Untiefen, ist nur der Ubergang von einer                  nicht unter 4 Bogenminuten sinkt. Ein größerer\nKennung zu einer anderen ·geeignet (s. 1.5).                  Winkel ist umso zweckmäßiger, je stärker die\nDas Verschwinden des Feuers in einer Peilung\ndarf dazu nicht verwendet werden.\n1)  Wenn als Beiwert \" = 1'7 für eine mittlere Strahlen-\nbrechung in der Luft zugrunde gelegt wird (s. Druckschrift\ndes RVM vom Juli 1939 \"Kimmtiefe und Tauchung, Kimm-\n1) Wegen Abgabe von Nebel schallzei ehe n s. Teil III 4.4.     weite, Sichtweite und Nutzweite im Leuchtfeuerwesen\").","38                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\n•\nFeuer sind. Auf ausreichende Peilgenauigkeit            4.5        Die Tragweite eines Feuers bei .sehr guter\n(Schärfe des Richtfeuers) ist in diesem Falle                   Sicht\" soll der geographischen Sichtweite min-\nbesonders zu achten. Wo erforderlich, ist auch                  destens gleichkommen, wenn nicht etwa durch\ndie Schärfe für größere Augenhöhen (z. B. bei                   die Höhe des Geländes oder aus anderen Grün-\ngroßen Schiffsbrückenhöhen) zu berechnen. Es                    den eine übergroße Höhe des Feuers gegeben\nempfiehlt sich, in wichtigen Fahrwassern die                    ist.\nHöhe der Unterfeuer nicht unter 14 m zu wäh-                    Die Tragweite eines Feuers bei .guter Sicht\"\nlen, um zu vermeiden, daß sie durch Schiffe,                    kann hinter der geographischen Sichtweite so\ndie in der Richtlinie fahren, verdeckt werden.                  weit zurück.bleiben, wie es im einzelnen Falle\nmit dem besonderen Zweck des Feu~rs und den\nörtlichen Verhältnissen, z.B. der Küstengestal-\n4.                               Lichtstärke                                 tung, dem Verlauf der Tiefenlinien, der Lage\nund Tragweite der Leuchtfeuer                             und Stärke der Nachbarfeuer und der Ver~\n(s. Anlagen II.5 und II.6)                          kehrsverhältnisse verträglich ist. Doch ist die\nTragweite bei „guter Sicht\" umso weniger\n4.1            Die Lichtstärke eines Leuchtfeuers wird in                   knapp zu bemessen, je geringer der dadurch\nder zwischenstaatlich festgelegten Einheit Can-                 bedingte Mehraufwand an technischen Mitteln\ndela (cd) angegeben, und zwar für weißes oder                    und an Kosten ist. Dies trifft besonders auf\ngefärbtes Licht. 1 )                                            Feuer kleineren und mittleren Bereichs zu.\nIn gewissen Fällen, namentlich bei Anlage\n4.2            Die Tragweite eines Feuers ist von seiner                    von Richt- und Leitfeuern, wird das Ziel durch\nLichtstärke und der jeweiligen Beschaffenheit                   möglichst weit vorgeschobene · Stellung des\nder Luft abhängig.                                              Feuers zu erreichen sein.\nWie sich die Tragweite eines Feuers von be-             4.6        Die Lichtstärken der einzelnen Feuer eines\nstimmter Lichtstärke bei verschiedenen Sichtig-                 fortlaufend befeuerten Fahrwassers sind so\nkeitsgraden ändert, zeigt das Schaubild An-                     aufeinander abzustimmen, daß alle Feuer an\nlage II.~. das die Beziehung zwischen der                       der äußeren Grenze ihres Geltungsbereiches\nLichtstärke I in cd, der Tragweite t in sm und                  bei gleicher Wetterlage annähernd gleichhell\ndem Sichtigkeitsgrad a nach der Gleichung                       erscheinen.\nI  = 0,7 · t 2 • o-t 2 )\n4.7        Die Lichtstärke eines neu anzulegenden fest-\ndarstellt.                                                      gegründeten Feuers an Hauptansteuerungs-\nIm Sinne dieser Grundsätze herrscht .sehr                       oder Hauptortungspunkten (s. 3.2) soll\" auch bei\ngute Sicht\" 3), wenn der Zustand der Luft einen                 ausnahmsweise eingeschränkter Feuerhöhe\nLichtverlust in einer Seemeile von etwa 20                      nicht weniger als 300 000 cd betragen.\nv. H. - Sichtigkeitsgrad a = 0,8 - verursacht.\nBei .guter Sicht\" 3) - Sichtigkeitsgrad a = 0,6         5.                     Leuchtfeuerträger\n- ist der Lid:J.tverlust doppelt so groß. (s. An-\n5.1        Leuchttürme und Leuditbaken sollen mög-\nlagen II.5 und II.6).\nlichst auch als Tagesmarken ausgebildet wer-\nden.\n4.3             Für Berechnung der Tragweite eines Leud:J.t-\nfeuers werden von der photometrisch oder                        Der Anstrich soll sich vom Hintergrund, vor\nrechnerisch ermittelten Lichtstärke der Leud:J.te               dem sie von See erscheinen, gut abheben.\nnur 75 v. H. angesetzt, um Lichtverluste (La-                   Wird bei Leuchtbaken, die Teil der Tages-\nternenverglasung, Verschmutzung usw.) zu be-                    bezeichnung eines Fahrwassers oder einer\nrück.sichtigen.                                                 Hafeneinfahrt sind (s. Teil I. 3.2212-), ein An-\nstrich nötig, so ist nach Möglichkeit die nach\n4.4             Bei Blitzfeuern mit Blitzdauer kleiner als 1 s               Teil I. 3.222 der betreffenden Fahrwasserseite\nist außerdem die physiologisch bedingte,                        zugewiesene Farbe - Steuerbord schwarz.\nscheinbare Lichteinbuße zu berück.sichtigen. 4)                 Backbord rot - zu wählen, niemals jedoch die\nFarbe der entgegengesetzten Fahrwasserseite.\n1)  Wenn keine Messung vorliegt, entspricht Rot- bzw. Grün-                  Es genügt, wenn einzelne Teile der Tages-\nfärbung einem Verlust von 8/io bzw. 9/io der Lichtstärke des             marke die vorgeschriebene Farbe tragen. Auf\nweißen Lichtes.                                                          die architektonische Wirkung des Bauwerks ist\n2)  Wenn ein Schwellenwert der Augenempfindlichkeit von                      Rücksicht zu nehmen.                         ·\n2 · 10 - 7 lx (Lux) zugrunde gelegt wird (s. Druckschrift des\nRVM vom März 1936 .Sichtweite, Tragweite und Sicht-              5.2        Feuerschiffe sollen als Tagesmarke über-\nbarkeit von Leuchtfeuern\").                                              wiegend roten Anstrich mit der Aufschrift des\n3\n) Sichtstufen nach dem zwischenstaatlichen Wetterschlüssel                 Namens in großen weißen Buchstaben erhalten.\n(s. Nautischen Funkdienst).                                              Außerdem müssen sie Toppzeichen tragen, so-\n4\n) Der Verlustfaktor p (Blitzeinflußziffer) errechnet sich bei              lange sie auf Station liegen.\nDrehlinsenleuchten, deren Streufeld annähernd ein Trapez\nmit den parallelen Seiten tmax und tmax darstellt, zu           5.3        Gestalt und Anstrich der Leudittonnen rich-\np·= tm:i.x,       •                                2\nten sich nach Teil I.3, 4 und 5 (s. aum Anlagen\n0,2, tm:,:r                                                        I.3 und 1.4).","39\nNr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1954\nAnlage II.1\n•                                                                          Arten der Kennung\n(s. Tei I II. 2.2)\nI. Festfeuer (s. 2.21)                                                                        e) Funkelfeuer       (s. 2_225 )\nFestfeuer, weiß                                                                            Funkelfeuer mit dauerndem Funkeln, w.er11iß_..,. . .,.............,..\nF.                                                                                                             Fkl.                  o,,nn,n,,,,,,,,nnn,,,.fflIJt,,n,,,,,,n,,,,,\nII. Taktfeuer                                                       Fkl.unt.gn.\na) Unterbrodlene Feuer                  (s. 2.221)\nUnterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechungen, weiß\nUbr.\n111 [I 1111111111\n--J!olge                                     ·\nf) Wechselfeuer•)          (s. 2.226)\nWechselfeuer mit Einzelwechseln, weiß-rot\n= Wiederkehr\nUnterbrochenes Feuer mit Gruppen von 2 Unterbrechungen, rot                                Wchs.w.r.\nUbr.Grp. (2) r.\nWchs.Grp. (2) w.gn.\nUbr.Grp. (3) gn.\nWchs.Ubr.w.r.\nb) Gleichtaktfeuer            (s. 2.222)\nGleichtaktfeuer, weiß\nGlt,\n11!1111111\n--l Folge=\nWchs.Blk.Grp. (2) w.ga.\nWiederkehr\nc) Blinkfeuer         (s. 2.223)\nBlinkfeuer mit Ein.zelblinken, weiß                                                                               g) Mischfeuer*)        (s. 2.2 27 )\nBlk.\nMi.\nBlinkfeuer mit Gruppen von 2 Blinken, weiß\nBlk.Grp. (2)\nMi.\nWiederkehr\n-\nBlk.Grp. (3)\nMi.\n~              Wiederkehr\n.                                    1 d mit Scheinen, weiß\n-\nd) Blitzfeuer        (s. 2.224)\nBlitzfeuer mit Einzelblitzen, weiß                                                                     Mi.\nBlz.\n:     -  -           .. .\n-          :     -    - '\nBlz.Grp. (2)\n.j        1 '. .        j . ' .'. . j j             . ' .'       .                                             ·)\nWechselfeuer Und Mischfeuer werden all\nder deutschen Küste\nnicht mehr verwendet (s.2.226 u. 2.227)\nBlitzfeuer mit Gruppen von 3 Blitzen, weiß\nBlz.Grp. (3)","","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1954                                                                                 41\nZeitmaße der Taktkennungen                                                                                                       Blinkfeuer             (s. 2.35)\nAnlage 11.2\n(s. Teil II. 2.3)\nBlinkfeuer mit Einzelblinken {Blk.).\nErläuterung:     F = Folge         h = hell\nW = Wiederkehr      d = dunkel\nUnterbrochene Feuer (s. 2.33)                                                                    .;:::;2s         .\n~rp. (2) ;, ... lSs\nb.\nWGrp.(2l\nWcrp.(3)\n= 2\"/• F ···4 F\n= 3\"/•F ··SF\nWGrp.14) = 4¾F· .. 6F\nMin= 19s\nMin =24s\nMax= 60s\nMax= 60s\nGrp. (3) S. ... 12,\nGrp. (4) s, ... 10, f--\nUnterbro.chenes Feuer mit Einzelunterbrechungen (Ubr.)\nd <-\n=4\nF                                                                                                                                                     Blitzfeuer {s. 2.35)\nBlitzfeuer mit Einzelblitzen (Blz.)\n1: 1 · 1                                      1               1     1         1        1    1\nUnterbrochenes Feuer mit Gruppen von Unterbrechungen (Ubr.Grp.)                                                            Blitzfeuer mit Gruppen von Blitzen {Blz.Grp.)\n- - - - - - w ___.;..__\nF                               13/.F···3F\nd~(    -0,5>\n2\nWGrp.(2l = 23/.F--·4F            Min =5,5s     Max= 16s                                                                    Wcrp.(2l  = 2¾F···4F\nWGrp.(3l = 33/.F---SF            Min= 7,5s     Max= 15s                                                                    Wcrp.(3) = 3¾ F···5F              Min= 7,5s    Max = 15s\n/\nGrp. (2) 2s-•· 4s\nWGrp.(4l = 4¾F .. ·6F            Min =9,5s     Max= 18s                                                                    WGrp.(4) ~4¾F···6F                Min =·9,5s   Max~ 18s\nGrp. (3) u. (4) 2s •·· 3s                                                                                                                   Bei Warnsektoren von Leitfeuern mit Otterblenden s. 2.35\nFunk elfeuer              (s. 2.36)\nFunkelfeuer mit dauerndem Funkeln (Fkl.)\nGleichtaktfeuer            (Git.) es. 2.34)                                                                     mindestens 60 (bei Gas 40) mal Aufleuchten je Minute.\n111.1 ·1 111111111111111 11111 11111\nUnterbrochenes Funkelfeuer (Fkl.unt.)","","Nr. 2 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1954                                               43\nBefeuerung einzelner Punkte                                                               Anlage II. 3\ninnerhalb und außerhalb der Fahrwasser                                     (s. Teil II. 2.41)\"\nAls Feuerkennungen werden empfohlen für\nLeuchttürme (Ansteuerung)\n(s.2.411)\nFeuerschiffe\ni\nI\nweißes Blitz- oder\nBlinkfeuer\n(s. 2.412)                                    )\nsonstige Leuchttürme ) Unterbrochenes Feuer, Gleidltaktfeuer,\nl Blinkfeuer, Blitzfeuer, Funkelfeuer, auch farbig,\")\nLeuchtbaken\n(s. 2.413)\nf   ausnahmsweise auch Festfeuer,\n(z. B für zeitweilige Feuer)                           .\nBefeuerung von Fahrwassern                                             (System der Seitenbezeichnung) (s.2.42)\nFahrwasser-           Backbordseite                                     im Fahrwasser                            Steuerbordseite\n•• • • •\n(Vorbeifahrt beiderseits möglich)\nseiten                                          F. r.                                                                                   F. gn.\n!Glt.\n(s. 2.421\n2.422\nUbr.Grp.(2)                                             1 1 1 1 1 1 1 1 Ubr.\n2.423)                                     Ubr.Grp.(4)                                             111 111 111 ! Ubr.Grp. (3)\nj  &     j   j        j   j     Blk.Grp. (2)                                               A 1 1 1 I· 1 J Blk.\nl AAA             AA l A        Blk.Grp. (4)       w. (od. r.}                            &l & i & i                j' Blk.Grp. (3)\n.\n' '' '' ''\nBlz.Grp. (2)\nBlz.Grp. (4)\nFkt••)\n',,,' ' ' ' ,,,\nUUUU             HUUU\n'' '\n' ' ' ' ''''\nBlz.\nBlz.Grp. (3)\n1 Fkl. unt.••J\nFahrwassermitte                                                  -- -- -- ------                 Blz. r.\n(s. 2.424)                                                                                     Blk. r.\n-------\nUbr. r.\n-    -    -    - -   -  •\nRiffe oder Untiefen\ngeringer Ausdehnung im Fahrwasser                                                              Glt.r.\n(Vorbeifahrt beiderseits möglich)\n(s. 2.425)\n- - - -                -\nLeitfeuer         Warnsektor Backbordseite                                  Leitsektor                     Warnsektor Steuerbordseite\n(s. 2.426)\nF. r.           ....__ _ _ _ _ _ _ _ F.\n~~              oder\nF. gn.\n.\nOder\n'' ,, ''                                     [1 1 1 1 1 1 lbJ J                      0\nBlz.Grp. (2)                                               Ai   A1 1 1 Ai A1 A1 i        Blz.\n''' ''' '''\nBlz.Grp. (4)                                                                             Blz.Grp. (3)\n' ' ' '        ' ' ' 1\nRidltfeuer                                             O.F.                                      F.\n(s. 2.427)                                                  ---------\nU.F.     1 1 1 1 1 1 II Ubr.\n•••••                          !c1t.\nBlz.\n[...._ _ _ _ _ _ _ _~F. w. od. r. od.             gn) 0\nJ\nDie Kennung 0. F. und U. F. kann vertauscht\nwerden. beide können gleidlgängig sein.\nTorfeuer               Backbordseite                                                                             Steuerbordseite\ns. 2.428\nF.                                                                                     F.\nin der Regel                                                                                 in der Regel\nQuermarke\n(s. 2.429) . - - - - - - - - - - - - - .\n1 1 1 1 11 1 1                   F.    }\nUbr. ·w.u.r.(auchgn.)\n*) Blz.Grp.(2)gn., Blk.Grp.(2)gn., Blz.Grp.{3)gn. und Blk.Grp.(3)gn. sind im Fahrwasser für Wracktonnen vorbehalten.\n••) An besonders wichtigen Punkten, Ansteuerung, Abzweigung.\n0\n> [ J bedeutet: audl ausnahmsweise anwendbar.","44                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nAnlage II.4\nBefeuerung von Untiefen                                      außerhalb der Fahrwasser\nSystem der Richtungsbezeichnung (s. Teil II. 2.43}\nNW                                                                                          NO\n'' '''''''' '''                     Blz.\nl AA            AAA\nl l 111 I I IUbr.~\nA  :~:.               /\n111         111           111      1 ~br.Crp. 13 1\nFkJ.uaL\n,,' ' ' ''' ' '''' ' '         Blzp.Cr. (21\nBlz.Crp. (41\n\"\"\n/                                                   Blz.r.\nBlz.Crp. (31 r.\n&l           && & A            Blk.Grp. (21                 Mitte                                                            Blk.r.\n•J\n&&& & j j & &                   Blk.Grp. (4)                                                                                  Blk.Qrp. 131 r.\n11           11\n:::::;:;~;;:::;====~ 11     11!  Ubr.Grp.   (21                                                                                Ubr.r.\n_l_.l._.l,._l__l._.l._l_l_ _.1_1\n/\nUbr.Crp. (41                                                                                  Ubr.Crp. (3) r.\nFkl.                                                                                          fkl.unt. r.\nBlk.Crp. (41 r.\nl/br,Crp. (21 , .\nUbr.Crp. 14 t r.\nsw                                                                  Fld.r.\nso\nBefeuerung von Wracken                                          und anderen Schiffahrthindernissen\n(außer Untiefen)\ninnerhalb der Fahrwasser                       (s. 2.441)\nWrack an Backbordseite                          Wrack im Fahrwasser                                Wrack an Steuerbordseite\ndes Fahrwassers                        (Vorbeifahrt beiderseits möglidt)                       des Fahrwassers\nWrack~                                       BJz.Crp. (2)                                                                                  Blz.Crp. (3) 2••\ntonne                                                2•-\nBlk.Crp. (3) gn.\nCh.eo.\n(s. 2.4411)                                  Blk.Crp. (2)\ngn.\nWracksdliff\n(s.2.4412)\nVorbeifahrt mit\nbesonderer Vorsidtt.\naußerhalb der Fahrwasser                        (s. 2.442)\nNW                                        NO\n~             Mitte\n/                                                        fkl.unt.in;\nFkl2n.\nSW                                         so\n•) ausnahmsweise auch weiß","1';:l'r. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1954                                             45\n•\nAnlage II.5\nBeziehung zwischen Sichtweite und Höhe, zwischen\nTragweite uµd Lichtstärke eines Leuchtfeuers.\n(s. Teil II.3. und 4.)\nSichtweite     Erforderliche Höhe h1                        Erforderliche Lichtstärke I in cd               Tragweite\nin                                                                                                          in\nSeemeilen                                                                                                   Seemeilen\nAugenhöhe              Augenhöhe                       bei                     bei\ns     112=3,0m               112 = 5,0m            .sehr guter Sicht\"         guter Sicht\"                  t\n3,5               -                   -                         18                         52               3,5\n'4,0                -                   -                         28                         86               4,0\n-     4,5               -                   -                         38                        142               4,5\n5,0\n5,0             0,5                  0,03                       54                        226\n5,5             0,8                  0,2                        72                        352               5,5\n6,0             1,3                  0,4                        96                        540               6,0\n6,5             2,0                  0,8                       126                        818               6,5\n1,0             2,1                  1,3                       164                      1226                1,0\n1,5             3,5                  1,9                       210                    , 1 816               1,5\n8,0             4,5                  2,6                       268                      2660                8,0\n8,5             5,5 ·                3,4                       338                      3880                8,5\n9,0             6,8                  4,4                       422                      5620                9,0\n9,5             8,1                  5,4                       526.                     8100                9,5\n10,0             9,5                  6,6                       652                    11580                10,0\n10,5           11,0                   7,9                       804                    16480                10,5\n11,0           12,7                   9.3                       986                    23400                11,0\n11,5           14,4                  10,8                    1204                      33000                11,5\n12,0           16,3                  12,5                    1466                      46400                12,0\n12,5          18,3                   14,2                    1180                      64800                12,5\n13,0          20,4                   16,1                    2160                      90 600               13,0\n13,5          22,7                   18,1                    2600                     126200                13,5\n14,0          25,0                   20,2                    3120                     175000                14,0\n14.5          27,5                   22,4                    3740                     242 000               14,5\n15,0          30,0                   24,7                    4480                     336 000               15,0\n1.5,5         32,7                   27,1                    5340                     462 000               15,5\n16,0          35,5                   29,7                    6360                     636 000               16,0\n16,5          38.4                   32,4                    1560                     872 000               16,5\n17,0          41,5                   35,2                    8980                   1196000                 17,0\n17,5          44,6                   38,1                   10640                   1636 000                17,5\n18,0          47,9                   41,1                   12580                   2240 000                18,0\n18,5          51,3                  ,44,2                   14860                   3040 000                18,5\n19,0          54,8                   41,5                   11540                   4140 000                19,0\n19,5          58,5.                  51,0                  20600                    5 640000                19,5\n20,0          62,3                   54,5                   24200                   1660 000                20,0\n21,0           70,1                  61,8                   33400                 14080 000                 21,0\n22,0           t'B,3                 69,6                   46000                 25140 000                 22,0\n23,0           87,1                  11,8                   62800                 46 900000                 23,0\n24,0           96,2                  86,5                   85400                 85100 000                 24,0\n25,0        105,9                    95,1                 115 800               153 900 000                 25,0\nFortzufahren nach den Formeln:\ns   = 2,08 (l.llll+J1h2)                                  I = 0,7 · t 2 • a-t\no  = 0,8  für sehr gute Sicht\no  = 0,6  für gute Sicht","~\ncd                   Beziehung zwischen Lichtstärke(l)und Tragweite(t)bei verschiedenen Sichtigkeitsgraden 6 (s.Teil II.4).\n10 Mio\n5 Mio  ::J...             j .;tarker    1       1 /   1   1         /     1     ,'       1  I I  V 1 /   ~-:/1  /         /1   1\nSichtstufe :     1\n1 Mio\n500000\n100 000                                                                                                                                    t::d\n§\n50 000                                                                                                                                  . p.\n(1)\nl\nVI\n(Q\n(1)\nVI\n0\n10000\n5 000\ni....\n~\n1.)\n•!::\n......                                                                                                                                            c...\n~\nq,\n-.\\:\n·~\n'-\n1 000\n500\n!]\n~\n-c:\nu\n....\n·~\n-..J\n100\n~\n.:..i\n(1)\n50                                                                                                                                    i:::\n........\n1\n10\n5\n7\n1\n0.1             Q2          aJ a4 o,5 0.6 a1 qsag 1              2         3    4  5  678910        20    30      40  50sm\n=----      Tregwelte(t)ln sm - - - - - -                                          ~\n&:\n(1)\n!=l\ncn","Nr. 2 ..- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Februar 1954                                                            47\nTEIL III\nGrundsätze\nfür die Nebelschallzeichen der deutschen Küstengewässer\n1\nInhaltsübersicht\nSeite\nVorbemerkung ........................................ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             47\n1. Zweck der Nebelschallzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . .   48\n2. Arten der Nebelschallsender . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    48\n3. Kennung der Nebelschallzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         48\n4. Ort der Nebelschallsender . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •  49\n5. Betrieb der Nebelschallsendeanlagen ............... ·.....................                                             49\nVorbemerkung\nDie nachstehenden Grundsätze st-ellen keine Verord-\nnung dar, die Nebelschallzeichen für den Einzelfall\nvorsdl.reibt, sondern geben nur Richtlinien und An-\nweisungen, wenn Nebelschallzeichen angewendet\nwerden.\nDie Begriffsbestimmungen in den Grundsätzen Teil I\n(Tagesbezeidl.nung von Fahrwassern, Untiefen und\n. Wrac:ken [Sdl.iffahrthindernissen]) und Teil II (Grund-\nsätze für die Leuchtfeuer der deutschen Küstengewäs-\nser} gelten auch für diesen Teil.\nDie „Bekanntmachungen für Seefahrera über das\nErrichten und Ändern von Nebelschallsendeanlagen\nregeln sich nach den .Grundsätzen für den nautischen\nWarn- und Nachrichtendienst\".","48                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\n1.                   Zweck der Nebelschallzeichen                     von mehreren Schüssen mit bestimmter Wie-\nderkehr abgefeuert werden.\nZweck der Nebelschallzeichen ist in erster\nLinie die Warnung, z.B. vor Untiefen und          2.3         Als Sender für Wasser-Nebelschall-\nSchiffahrthindernissen.                                   z eichen werden verwendet:\nBei gleichzeitiger Sendung von Schallzeichen   2.31     Membransender\nund Funkpeilzeichen von einer Stelle aus\nWje unter 2.21 beschrieben, jedoch Uber-\nkönnen die Schallzeichen auch zur Schiffsorts-\ntragung der Schwingungen auf das Wasser.\nbestimmung herangezogen werden1 ).\nTonhöhe 1050 Hz.\n2.32     Glocke\n2.                   Arten der Nebelschallsender                      Das Schlagwerk wird durch Preßluft ange-\ntrieben. Kennungen werden durch Offnen und\n2.1           Es sind zu unterscheiden: .                             Schließen eines Ventils in der Preßluftzulei-\nSender für Luft-Nebelschallzeichen (LNS)              tung gegeb.en. Tonhöhe 1050 Hz.\nTräger des Schalls ist die Luft,\nSender für Wasser-Nebelschallzeichen         3.               Kennung der Nebelschallzeidlen\n(WNS)\nTräger des Schalls ist das Wasser..          3.1         Die für Leuchtfeuer (Teil II 2.31) erläuterten\n_Begriffe Folge und Wiederkehr gelten auch\n2.2           Als Sender für L uft-N ebelschallz ei-                  für die Kennung der Nebelschallzeichen sinn-\nchen werden verwendet 2 ):                                 gemäß.\n3.2         Die Kennung eines Luft-Nebelschallzeichens\n2.21       Membransender\nsoll einfach sein. Sie soll ferner eine Ver-\nEin Wechselstrom setzt eine Membrane 41                    wechslung mit den Schallzeichen, die durdl\nSchwingungen. Diese Schwingungen übertra-                  die zwischenstaatlidlen Scb.iffsidlerheitsbe-\ngen sich unmittelbar auf die Luft Kennungen                stimmungen -:- Seestraßenordnung -            für\nwerden durch Ein- und Ausschalten des elek-              • Fahrzeuge vorgesdlrieben sind, möglidlst aus-\ntrischen Stromes gegeben. Der · Ton setzt                  schließen. Dementsprechend sind Zeid:len-\nschlagartig in voller Stärke ein und hört                  gruppen als Kennung mehr zu empfehlen als\nschlagartig auf. Tonhöhe in den Grenzen von                Einzelzeid:len.\n200 bis 525 Hz.\n3.3        Die Kennung eines Nebelschallzeichens darf\n2.22       Glocke                                                     der eines benad:lbarten in- oder ausländischen\nDas Schlagwerk der Glocke wird von Hand                    Nebelsd:lallzeichens nur dann gleid:len, wenn\n•oder maschinell angetrieben. Es werden be-                 eine Verwedlslung durd:l den Abstand der\n•Stimmte Taktkennungen gegeben. Glocken-                    Anlagen oder durdl die geographisdlen und\ntonnen haben im allgemeinen keine Kennung,                 nautischen Verhältnisse ausgesd:llossen ist.\nda der Ton durch die Eigenbewegungen der                   Verschieden~ To~öhe und Klangfarbe gelten\nTonne im Seegang erzeugt wird. Nur verein-                 nicht als ausreichender Sdlutz gegen Ver-\nzelt sind Glockentonnen mit besonderen                     wechslung.\nSchlagwerken, die eine Kennung besitzen,                     Für die. Zeitmaße der Nebelschallzeidlen\n3.4\nausgelegt worden.                                          von Membransendern gilt folgendes:\n2.23        Heuler                                            3.41        Besteht \"die Kennung des Nebelsdlallzei-\nDurch Eigenbewegung der Tonne im See-                      chens aus gleid:llangen Einzeltönen oder Grup-\ngang wird der Ton im Heuler erzeugt (Heul-                 pen gleid:llanger Töne, so soll die Dauer des\ntonne). Kennungen werden nicht gegeben. Der                Tones und die Pause innerhalb der Ton-\nTon schwillt allmählich bis zur vollen Stärke •            gruppe je > .3 s sein, die Wiederkehr in jedem\nan und nimmt allmählich ab. Die Tonhöhe ist                Falle < 90s.\nnicht gleichbleibend.                             3.42       Hat das Nebelsd:lallzeichen als Kennung\neinen oder eine Gruppe von Morsebud:l-\n2.24        Kanone                                                     staben, so gelten für die Tonzeichen (Punkt\nSie dient meist nur noch als Reserve beim                  oder Strich) ~nd für die Pausen folgende Zeit-\nAusfall anderer Geräte. Eine Kennung ist                   maße:\nmöglich, indem Einzelschüsse oder Gruppen\nDer dem Punkt entsprechende Ton und\ndie Pausen zwischen den einzelnen Tönen\n1)  Schiffsortsbestimmungen nadl Funkpeilzeidlen in Verbin-               d~s Morsebudlstabens ist > 0,8 s.\ndung mit Nebelschallzeidlen s.• Leuchtfeuerverzeidlnis\"\nund .Nautischer Funkdienst\".                                         Der dem Strich entsprechende Ton und\n!)  Zungenhorn und Sirenen (Brownsche Sirene, Trommel-                    die Pause zwischen den einzelnen·. Morse-\nsirene, elektrische Sirene und Kolbensirene} kommen an                buchstaben haben in der Regel die dreifache\nder deutsdlen Küste als Nebelschallsender nur noch ver-               Punktdauer, also > 3 · 0,8 s.             -\neinzelt vor, werden aber in Kürze durch Membransender\nersetzt werden.                                                      Die Wiederkehr muß < 90 s sein."]}