{"id":"bgbl2-1954-16-3","kind":"bgbl2","year":1954,"number":16,"date":"1954-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1954/16#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1954-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1954/bgbl2_1954_16.pdf#page=33","order":3,"title":"Gesetz über das Zweite Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Sozialversicherung","law_date":"1954-08-21T00:00:00Z","page":773,"pdf_page":33,"num_pages":6,"content":["Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1954   773\nGesetz über das Zweite Abkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usterreich\nüber Sozialversicherung.\nVom 21. August 1954.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Salzburg am 11 Juli 1953 unterzeichneten\nZweiten Abkommen zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Osterreich über So-\nzialversicherung sowie dem gleichzeitig unterzeich-\nneten Schlußprotokoll wird zugestimmt.\nArtikel 2\n(1) Das Abkommen nebst Schlußprotokoll wird\nnachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.\n(2) Der Tag, pn dem die Bestimmungen des Ab-\nkommens nach seinem Artikel 22 und das Schluß-\nprotokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt\nbekanntzugeben.\nArtikel 3\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nstellt.\nArtikel 4\nDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n1953 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn/Tittling, den 21. August 1954.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nzugleich für den Bundesminister des Auswärtigen\nBlücher\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch","774                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nZweites Abkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Sozialversicherung\nDer Präsident                                                    Artikel 3\nder Bundesrepublik Deutschland                        (1) Für die Anwendung der Abkommen im Land Berlin\nund                              treten an die Stelle der im Artikel 23 Satz 1 des Ersten\nder Bundespräsident                        Abkommens über Sozialversicherung genannten Versiche-\nder Republik Osterreich                       rungsträger in der Bundesrepublik Deutschland die für die\nvon dem Wunsche geleitet, das Abkommen zwischen der              Unfallversicherung und die Rentenversicherungen im Land\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich           Berlin zuständigen Versicherungsträger.\nüber Sozialversicherung vom 21. April 1951 (Erstes Ab-              (2)° Als Versicherungsträger im Sinne der Bestimmun-\nkommen über Sozialversicherung) zu ändern und zu er-             gen des Artikels 23 Ziffer 2 Buchstabe bb des Ersten Ab-\ngänzen, sind übereingekommen, zu diesem Zweck ein                kommens über Sozialversicherung gelten\nZweites Abkommen zu schließen und haben zu ihren\nBevollmächtigten ernannt:                                                für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis 31. Januar 1949\ndie Versicherungsanstalt Berlin,\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Josef Eckert,                              für die Zeit vom 1. Februar 1949 bis 31. März 1952\nMinisterialdirektor im Bundesministerium für Arbeit,                  die Versicherungsanstalt Berlin {West),\nseit dem 1. April 1952\nder Bundespräsident der Republik Osterreich                   die Landesversicherungsanstalt Berlin.\nHerrn Dr. Artur Rudolph,\nSektionschef i. R.\nund Leiter der Sozialversicherungssektion                                      TEIL III\nim Bundesministerium für soziale Verwaltung,              Vom Ersten Abkommen über Sozialversidlerung\ndie nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:                        nicht erfaßte Ansprüche und Anwartsdlaften\nbeiderseitiger Staatsangehöriger\nTEIL I\nund Volksdeutsdler\nÄnderung der Artikel 11, 19 und 32                                          Absdmitt I\ndes Ersten Abkommens über Sozialversicherung                                 Allgemeine Bestimmungen\nArtikel 1                                                     Artikel 4\nDas Erste Abkommen über Sozialversicherung wird wie              (1) Gegenstand der Bestimmungen des Teiles III sind\nfolgt geändert:                                                          1. Leistungsansprüche aus Arbeitsunfällen (Berufs-\n1. Der Artikel 11 erhält folgende Fassung:                                  krankheiten) aus der Zeit vor dem 1. Mai 1945,\n„Artikel 11                                   die unter die Entschädigungspflicht der deutschen\nUnfallversicherung fielen oder vor dem 1. Mai\nFür die Krankenversicherung der Empfänger von                      1945 aus Sozialversicherungen anderer Staaten\nLeistungen aus der Arbeitslosenversicherung gelten                     in die Entschädigungspflicht der deutschen Unfall-\nnur die Bestimmungen der Artikel 2, 7, 8, des Artikels 9               versicherung übernommen worden sind, sofern\nAbsätze 1 und 2 und der Artikel 10, 12 und 13.\"                        diese Leistungsansprüche nicht nach Artikel 23\n2. Im Artikel 19 erhält Absatz 1 Buchstabe a folgfnde                       oder 24 des Ersten Abkommens über Sozialver-\nFassung:                                                               sicherung von Versicherungsträgern in der Bun-\n,,a} beider Vertragsstaaten der Grundbetrag, der Kin-                  desrepublik Deutschland oder in der Republik\nderzuschuß, die Waisenrente der knappschaftlichen              Osterreich zu übernehmen sind,\nRentenversicherung und der Knappschaftssold,\".              2. Leistungsansprüche und Anwartschaften, die vor\n3. Im Artikel 32 wird als neuer Absatz 2 eingefügt:                         dem 1. Mai 1945 in den deutschen Rentenver-\nsicherungen entstanden oder in diese Versiche-\n,, (2) Die für die Rentenversicherungen in der Bun-                rungen aus Sozialversicherungen anderer Staaten\ndesrepublik Deutschland zuständigen Verbindungs-                       übernommen worden sind, sofern diese Lei-\nstellen haben auch die auf Grund des Abschnittes IV                    stungsansprüche und Anwartschaften nicht nach\ndes Abkommens geltend gemachten Leistungsanspüche                      Artikel 23 oder 24 des Ersten Abkommens über\nfestzustellen, soweit nicht die Bundesbahn-Versiche-                  Sozialversicherung von Versicherungsträgern in\nrungsanstalt oder die Seekasse zuständig ist.\"                        der Bundesrepublik Deutschland oder in der Re-\nDer bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                                  publik Osterreich zu übernehmen sind,\n3. nicht in die deutsche Unfallversicherung über-\nnommene Leistungsansprüche aus Arbeitsunfällen\nTEIL II                                        (Berufskrankheiten) aus der Zeit vor dem 1. Mai\n1945, die unter die Entschädigungspflicht einer\nEinbeziehung des Landes Berlin                             Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Be-\nArtikel 2                                      rufskrankheiten fallen, die in einem am 31. De-\nzember 1937 zum Territorium der folgenden Staa-\n(1) Das Erste Abkommen über Sozialversicherung und                       ten gehörigen Gebiete bestand:\ndieses Abkommen sowie die zur Durchführung dieser Ab-\nBulgarien\nkommen geschlossenen Vereinbarungen gelten auch im\nLand Berlin, wenn nicht die Regierung der Bundesrepublik                        Estland\nDeutschland gegenüber der Regierung der Republik Oster-                         Jugoslawien\nreich innerhalb von drei Monaten nach dem Tage des                              Lettland\nAustausches der Ratifikationsurkunden zu diesem Ab-                             Litauen\nkommen eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nPolen\n_(2) Bei Anwendung der Abkommen und der zur Durch-                           Rumänien\nfiihrnng geschlossenen Vereinbarungen gelten Bezug-\nnahmen auf die Bundesrepublik Deutschland auch als                              Tschechoslowakei\nBezugnahmen auf das Land Berlin.                                                 Ungarn,","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1954                                 775\n4. vor dem 1. Mai 1945 entstandene und nicht in                               Abschnitt II\neine deutsche Rentenversicherung übernommene\nLeistungsansprüche und Anwartschaften aus So-                   Besondere Bestimmungen\nzialversicherungen für die Fälle der Invalidität                             Kapitel 1\n(Berufsunfähigkeit), des Alters oder des Todes,\ndie in einem der in Ziffer 3 angeführten Gebiete                        Unfallversicherung\nbestanden,\nArtikel 7\nsoweit diese Leistungsansprüche und Anwartschaften Per-         (1) Auf Grund eines Leistungsanspruches aus einer\nsonen zustehen, die sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung     Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrank-\ndieses Abkommens im Gebiete der Republik Osterreich          heiten (Artikel 4 Absatz 1 Ziffern 1 und 3) wird eine\nnicht nur vorübergehend aufhalten und in diesem Zeit-        Leistung aus der österreichischen Unfallversicherung nur\npunkt entweder die deutsche Staatsangehörigk:eit oder die    gewährt, wenn der Antrag auf Feststellung der Leistung\nösterreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder als Volks-  binnen einem Jahr nach dem der Kundmachung dieses\ndeutsche (Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die        Abkommens im Bundesgesetzblatt für die Republik Oster-\nstaatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt     reich folgenden Monatsersten beim zuständigen öster-\nist) anzusehen sind.                                         reichischen Versicherungsträger (Absatz 2) gestellt wird.\n(2) Leistungsansprüche und Anwartschaften nach Ab-        Treten die Voraussetzungen für die Entschädigungspflicht\nsatz 1 Ziffern 1 und 2, die unter das Abkommen vom           erst nach der Kundmachung dieses Abkommens ein, -so\n21. Oktober 1939 zwischen dem Deutschen Reich und            muß der Antrag auf Feststellung der Leistung bei son-\nItalien über die wirtschaftliche Durchführung der Um-        stigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach dem Eintritt\nsiedlung von Volksdeutschen und deutschen Reichsange-        der Voraussetzungen für die Entschädigungspflicht gestellt\nhörigen aus Italien in das Deutsche Reich fielen, sind nicht werden. Die Fristen verlängern sich um die Zeiträume,\nGegenstand dieses Abkommens.                                 während welcher der Antragsteller nachweislich ohne\neigenes Verschulden verhindert war, den Antrag zu\nstellen.\nArtikel 5                             {2) Zur Feststellung und Gewährung der Leistung ist\n(1) Auf Grund der Leistungsansprüche und Anwart-          in den Fällen des Absatzes 1 der Träger der österreichi-\nschaften, die nach Artikel 4 Gegenstand dieses Abkom-        schen Unfallversicherung zuständig, der für die Tätigkeit,\nmens sind, werden ausschließlich aus der entsprechenden      bei der sich der Arbeitsunfall ereignet oder welche die\nösterreichischen Versicherung nach Maßgabe der folgen-       Berufskrankheit verursacht hat, nach den bei Ein};lringung\nden Bestimmungen Leistungen gewährt Es entsprechen           des Feststellungsantrages geltenden österreichischen Vor-\na) die österreichische Unfallversicherung der deut-   schriften sachlich zuständig wäre. Liegt jedoch ein späterer\nschen Unfallversicherung und sonstigen Sozial-     nach innerstaatlicher Vorschrift oder nach den Bestim-\nversicherungen gegen Arbeitsunfälle und Berufs-    mungen eines zwischenstaatlichen Abkommens unter die\nkrankheiten,                                       Entschädigungspflicht der österreichischen Unfallversiche-\nrung fallender Arbeitsunfall vor, der nur im Zusammen-\nb) die österreichische Angestelltenversicherung der   hange mit der nach diesem Abkommen zu übernehmenden\ndeutschen Rentenversicherung der Angestellten      Entschädigungspflicht zu einem Leistungsanspruch führt,\n(Angestelltenversicherung) und sonstigen Sozial-   so ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem die\nversicherungen für die Fälle der Berufsunfähig-    Entschädigungspflicht aus dem späteren Unfall obliegt.\nkeit (Invalidität), des Alters oder des Todes, die\nim wesentlichen nur Angestellte erfaßten,             (3) Die Fristen nach Absatz 1 gelten auch dann als ge-\nwahrt, wenn der Antrag bei einem nicht zuständigen\nc) die österreichische knappschaftliche Rentenver-    österreichischen Versicherungsträger oder bei einer öster-\nsicherung der deutschen knappschaftlichen Ren-     reichischen Behörde eingebracht worden ist; der Antrag\ntenversicherung und sonstigen Sozialversicherun-   ist ohne Verzug an den zuständigen Versicherungsträger\ngen für die Fälle der Invalidität {Berufsunfähig-  weiterzuleiten.\nkeit), des Alters oder des Todes, die im wesent-\nlichen nur Beschäftigte im Bergbau oder in\nHüttenwerken erfaßten, und                                                   Artikel 8\nd) die österreichische Invalidenversicherung der         (1) Für die Bemessung der nach Artikel 7 zu gewäh-\ndeutschen Rentenversicherung der Arbeiter (In-     renden Leistungen gelten als Jahresarbeitsverdienst, so-\nvalidenversicherung) und sonstigen Sozialver-      fern nach der Art der Beschäftigung im Zeitpunkte des\nsicherungen für die Fälle der Invalidität (Berufs- Unfalles gemäß den bei Einbringung des Feststellungs-\nunfähigkeit), des Alters oder des Todes, die nicht antrages geltenden österreichischen Vorschriften\nunter b oder c fallen.                                    a) der Versicherte zur Invalidenversicherung zuge-\nhörig gewesen wäre, 2000 Schilling, bei Frauen\n(2) Auf Grund von Leistungsansprüchen und Anwart-                   1300 Schilling, bei Beschäftigung als ungelernter\nschaften, die zwar in einer für Arbeiter und Angestellte               landwirtschaftlicher Arbeiter 1200 Schilling, bei\ngemeinsamen Sozialversicherung für die Fälle der In-                   Frauen 900 Schilling,\nvalidität (Berufsunfähigkeit), des Alters oder des Todes,\naber in einer den Angestellten vorbehaltenen Versiche-              b) der Versicherte zur Angestelltenversicherung zu-\nrungsgruppe erworben worden sind, werden in der öster-                 gehörig gewesen wäre, 3000 Schilling, bei Frauen\nreichischen Angestelltenversicherung Leistungen gewährt.               2000 Schilling, oder\nc) der Versicherte zur knappschaftlichen Rentenver-\nsicherung zugehörig gewesen wäre, 2500 Schilling,\nArtikel 6                                     bei Frauen 1700 Schilling.\n(1) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist,          (2) Bei selbständiger Erwerbstätigkeit in der Landwirt-\nsind für die Feststellung und Gewährung von Leistungen       schaft oder in der Forstwirtschaft im Zeitpunkte des Un-\nauf Grund der den Gegenstand dieses Abkommens bil-           falles gelten als Jahresarbeitsverdienst 1200 Schilling, bei\ndenden Leistungsansprüche und Anwartschaften die Vor-        sonstiger selbständiger Erwerbstätigkeit in diesem Zeit-\nschriften der nach den Bestimmungen des Artikels 5 in        punkte 2400 Schilling.\nBetracht kommenden österreichischen Versicherung maß-\ngebend: die Vorschriften über die Wanderversicherung            (3) Der § 4 und der § 5 Absatz 2 .der Verordnung vom\nsind hierbei entsprechend anzuwenden.                        9. November 1944 (Deutsches Reichsgesetzbl. I S. 324) und\ndie zur Durchführung und Ergänzung erlassenen Vorschrif-\n(2) Ist die Feststellung einer Leistung beantragt, so     ten werden nicht angewendet.\nkann der Versicherungsträger, sobald seine Leistungs-,\npflicht dem Grunde nach feststeht, bis zur rechtskräftigen      (4) Zu den Leistungen werden Zuschläge, Ernährungs-\nFeststellung der Leistung eine vorläufige Leistung ge-       zulage und Wohnungsbeihilfe nach Maßgabe der bezüg-\nwähren.                                                      lichen Vorschriften gewährt.","776                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nKapitel 2                         bei Einbringung des Feststellungsantrages vorliegenden\nRentenversicherungen                    Versicherungszeiten in entsprechender Anwendung des\nArtikels 10 Absätze 2 und 3 die Leistung festzustellen\nArtikel 9                          und zu gewähren hätte.\n(1) Ein Leistungsanspruch im Sinne des Artikels 4 Ab-\nsatz 1 Ziffer 2 oder 4 liegt vor, wenn vor dem 1. Mai 1945                             Artikel 12\neine Rente zuerkannt war                                        (1) Ist unter Berücksichtigung eines Leistungsanspruches\na) auf Grund des Versicherungsfalles des Alters oder im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 eine diesem entspre-\ndes Todes,                                        chende Leistung (Absatz 2) aus einer österreichischen\nRentenversicherung festzustellen, so gilt die Wartezeit als\nb) auf Grund des Versicherungsfalles der Invalidität erfüllt. Anspruch auf einen Steigerungsbetrag besteht für\n(Berufsunfähigkeit), in diesem Falle jedoch nur,  die Versicherungszeiten, die bei der Bemessung der vor\nwenn die Invalidität (Berufsunfähigkeit) bis zur  dem 1. Mai 1945 zuerkannten Rente berücksichtigt worden\nEinbringung des Antrages auf Feststellung der     sind. Sind die bei Bemessung dieser Rente berücksich-\nauf Grund dieses Leistungsanspruches aus der      tigten Versicherungszeiten nicht feststellbar, so wird an-\nösterreichischen Versicherung zu gewährenden      genommen, daß der Bemessung dieser Leistung Versiche-\nLeistung oder bis zu dem vor der Antragstellung   rungszeiten im Ausmaße der für die Leistung aus der\neingetretenen Tod des Versicherten gedauert hat.  österreichischen Versicherung erforderlichen Wartezeit\n(2) Eine Anwartschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1    zugrunde gelegt waren.\nZiffer 2 oder 4 liegt vor, wenn vor dem 1. Mai 1945 eine        (2) Als dem berücksichtigten Leistungsanspruch ent-\nRente auf Grund des Versicherungsfalles der Invalidität      sprechend gilt die aus einer österreichischen Rentenver-\n(Berufsunfähigkeit) zuerkannt war, die Voraussetzung des     sicherung festzustellende Leistung\nAbsatzes 1 Buchstabe b jedoch nicht erfüllt ist oder wenn\na) aus dem gleichen Versicherungsfall, aus dem die\nVersicherungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Mai 1945\nvorliegen, eine Rente aber vor diesem Zeitpunkte nicht                  Rente vor dem 1. Mai 1945 zuerkannt worden ist,\nzuerkannt worden ist.                                                b) aus dem Versicherungsfall des Todes nach einer\nauf Grund des Versicherungsfalles der Invalidi-\ntät (Berufsunfähigkeit) oder des Alters vor dem\nArtikel 10                                    1. Mai 1945 zuerkannten Rente.\n(1) Ein Leistungsanspruch oder eine Anwartschaft im\nSinne des Artikels 9 wird in einer Leistung aus einer                                  Artikel 13\nösterreichischen Rentenversicherung nur berücksichtigt,\nwenn der Berechtigte den Antrag auf Vormerkung des              (1) Ist unter Berücksichtigung einer Anwartschaft im\nLeistungsanspruches oder der Anwartschaft bei dem nach       Sinne des Artikels 9 Absatz 2 eine Leistung aus einer\nAbsatz 2 zur Vormerkung zuständigen österreichischen         österreichischen Rentenversicherung festzustellen, so\nVersicherungsträger binnen einem Jahr nach dem der           stehen für die Feststellung der Anrechenbarkeit (Erhal-\nKundmachung dieses Abkommens im Bundesgesetzblatt            tung der Anwartschaft), für die Erfüllung der Wartezeit\nfür die Republik Osterreich folgenden Monatsersten stellt.   und für die Erwerbung des Anspruches auf Steigerungs-\nDiese Frist verlängert sich um die Zeiträume, während        beträge die im Vormerkungsbescheid erfaßten Ver-\nwelcher der Antragsteller nachweislich ohne eigenes Ver-     sicherungszeiten in der nach Artikel 5 entsprechenden\nschulden verhindert war, den Antrag zu stellen. Der An-      österreichischen Versicherung Versicherungszeiten dieser\ntrag auf Feststellung der Leistung kann gleichzeitig mit     Versicherung gleich. Versicherungszeiten, die sich zeitlich\ndem Vormerkungsantrag eingebracht werden. Der Ar-            decken, werden nur einmal berücksichtigt.\ntikel 7 Absatz 3 wird angewendet.                               (2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Recht auf Weiter-\n(2) Zur Vormerkung des Leistungsanspruches oder der       versicherung und auf Nachentrichtung von Beiträgen nach\nAnwartschaft ist der Träger der österreichischen Renten-     § 31 des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes\nversicherung zuständig, in der auf Grund des Leistungs-      (Bundesgesetzblatt für die Republik Osterreich Nr.86/1952).\nanspruches (der Anwartschaft) bei Erfüllung der Voraus-         (3) Bei Feststellung der Anrechenbarkeit bleiben außer\nsetzungen eine Leistung zu gewähren ist. Wäre hiernach       den im § 5 Absatz 3 des 1. Sozialversicherungs-Neu-\neine Leistung aus der Invalidenversicherung zu gewähren,     regelungsgesetzes angeführten Zeiten folgende nicht als\nso ist der Träger zuständig, der bei Anwendung der inner-    Versicherungszeiten erworbene, zwischen dem t Mai 1945\nstaatlichen Vorschriften zur Feststellung und Gewährung      und der Kundmachung dieses Abkommens im Bundes-\nder Leistung berufen wäre, wenn die dem Leistungs-           gesetzblatt für die Republik Osterreich liegende Zeiten\nanspruch (der Anwartschaft) zugrunde liegenden Ver-          außer Betracht:\nsicherungszeiten mit dem Beschäftigungsort, bei freiwilli-\nger Versicherung mit dem Wohnort im Gebiete der                      a) Zeiten,• die nach dem vollendeten fünfundsech-\nRepublik Osterreich verbracht worden wären. Kommen                      zigsten Lebensjahr des Versicherten, bei Frauen\nfür die Gewährung der Leistung mehrere österreichische                  nach dem vollendeten sechzigsten Lebensjahr\nRentenversicherungen in Betracht, so ist zur Vormerkung                 liegen,\nder Träger der österreichischen Rentenversicherung zu-               b) Zeiten, während derer Invalidität (Berufs-\nständig, der bei Anwendung der innerstaatlichen Vor-                    unfähigkeit) des Versicherten oder ein Leistungs-\nschriften über die Wanderversicherung die Gesamtleistung                anspruch im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Ziffer 1\nfestzustellen und zu gewähren hätte.                                    oder 3 auf Grund einer Erwerbsfähigkeitseinbuße\nvon mindestens fünfzig vom Hundert vorlag,\n(3) Liegen bei der Antragstellung auf die Vormerkung\nc) Zeiten des Aufenthaltes außerhalb des Gebietes\nauch österreichische Versicherungszeiten vor, so sind für\nder Republik Osterreich, während welcher der\ndie Feststellung der Zuständigkeit auch diese Versiche-\nVersicherte nachweislich durch behördliche An-\nrungszeiten zu berücksichtigen.\nordnung von der Aufnahme eines Beschäftigungs-\n(4) Ober die Vormerkung hat der zuständige öster-                   verhältnisses ausgeschlossen war.\nreichische Versicherungsträger einen mit Rechtsmittel-\nbelehrung versehenen Bescheid zu erlassen. Dieser kann                                 Artikel 14\nim schiedsgerichtlichen Verfahren wie ein Bescheid über\neine Leistung der Rentenversicherung angefochten werden.        (1) Der nach Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel 13 Ab-\nsatz 1 gewährte jährliche Steigerungsbetrag ist\na) bei der Invalidenrente für jede anrechenbare\nArtikel 11                                    Woche bei Männern 0,40 Schilling, bei Frauen\nZur Feststellung und Gewährung einer Leistung, in der               0,25 Schilling, für jede anrechenbare Woche in\nein Leistungsanspruch oder eine Anwartschaft im Sinne                   einer Besdläftigung als ungelernter landwirt-\ndes Artikels 9 zu berücksichtigen ist, ist der österreichi-             schaftlicher Arbeiter jedoch 0,22 Schilling, bei\nsctie Versicherungsträger zuständig, der auf Grund der                 Frauen 0,18 Schilling,","Nr.16-Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1954                                   777\nb) für das Ruhegeld bei Männern 2,70 Schilling, bei          b) in den Rentenversicherungen\nFrauen 1.90 Schilling für jeden anrechenbaren               aus Versicherungszeiten, die in einem der unter\nMonat,                                                      Buchstabe a bezeichneten Gebiete zurückgelegt\nc) für die Knappschaftsvollrente bei Männern 4,60               worden sind.\nSchilling, bei Frauen 3 Schilling für jeden an-     (2) Von dem im Absatz 1 bezeichneten Aufwand über-\nrechenbaren Monat,                                nimmt die Bundesrepublik Deutschland\nd) für die Knappschaftsrente bei Männern 2,90 Schil-         a) die Leistungen aus der Unfallversicherung, ferner\nling, bei Frauen 1.90 Schilling für jeden an-               die Leistungen aus einer Rentenversicherung, bei\nrechenbaren Monat.                                          deren Bemessung ausschließlich Versicherungs-\n(2) Die Sätze der Steigerungsbeträge erhöhen sich für               zeiten nach Absatz 1 Buchstabe b berücksichtigt\nanrechenbare Wochen über 1560 Wochen und für an-                       sind; zu den Leistungen gehören auch die Woh-\nrechenbare Monate über 360 Monate um fünfzig vom                       nungsbeihilfe und Kinderbeihilfe sowie der vom\nHundert.                                                               Versicherungsträger zu tragende Beitrag zur Rent-\nnerkrankenversicherung;\n(3) Zu den Leistungen aus einer österreichischen Renten-\nversicherung auf Grund von Leistungsansprüchen oder                 b) von Leistungen einer Rentenversicherung, bei\nAnwartschaften im Sinne des Artikels 9 werden Zusatz-                  deren Bemessung neben den bezeichneten Ver-\nrenten, Zuschläge, Ernährungszulage und Wohnungs-                      sicherungszeiten auch österreichische Versiche-\nbeihilfe nach Maßgabe der österreichischen Vorschriften                rungszeiten berücksichtigt wurden,\ngewährt.                                                               aa) die Steigerungsbeträge, die auf Versiche-\nArtikel 15                                       rungszeiten nach Absatz 1 Buchstabe b be-\nruhen,\n(1) Beitragserstattung, Leistungszuschlag für Hauer-                bb) unter der Voraussetzung, daß der Leistungs-\narbeit unter Tage und Bergmannstreuegeld werden auf                         anspruch nicht schon auf Grund österreichi-\nGrund von Leistungsansprüchen oder Anwartschaften im                        scher Versicherungszeiten allein angefallen\nSinne des Artikels 9 nicht gewährt.                                         wäre, von festen Leistungen oder festen Lei-\n(2) Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a für die Zeit                    stungsteilen im Sinne des Artikels 19 Ab-\nvor dem 1. Januar 1939 gewährte Steigerungsbeträge zur                      sätze 1 und 3 des Ersten Abkommens über\nInvalidenrente stehen hinsichtlich der Anwendung des                        Sozialversicherung, von der · Wohnungsbei-\n§ 14 Absatz 4 des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungs-                      hilfe und der Kinderbeihilfe, ferner von dem\ngesetzes (Bundesgesetzblatt für die Republik Osterreich                     zu Lasten des Versicherungsträgers gehenden\nNr. 86/1952) den für den angeführten Zeitraum erworbe-                      Beitrag zur Rentnerkrankenversicherung den\nnen und in einer Leistung berücksichtigten Steigerungs-                     Teil, der dem Verhältnis der zur Erfüllung\nbeträgen des Ruhegeldes gleich.                                             der Wartezeit erforderlichen Versicherungs-\nzeiten im Sinne des Buchstaben aa zur Warte-\nzeit entspricht.\nArtikel 16\n(3) Soweit in den von der Bundesrepublik Deutschland\nLiegt außer einem Leistungsanspruch oder einer An-        nach den Absätzen 1 und 2 zu erstattenden Beträgen Auf-\nwartschaft im Sinne des Artikels 9 auch ein Leistungs-       wendungen für Unfälle enthalten sind, für deren Entschä-\nanspruch oder eine Anwartschaft auf Grund von öster-         digung nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland\nreichischen Versicherungszeiten vor, so ist auf Grund aller  die Allgemeine Unfallversicherung zuständio wäre, werden\ndieser Ansprüche oder Anwartschaften eine einheitliche       der Bundesrepublik Deutschland diese Aufwendungen von\nLeistung festzustellen.                                      den Trägern der deutschen Allgemeinen Unfallversiche-\nrung nach näherer Bestimmung des Bundesministers für\nArbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Fi-\nKapitel 3                        nanzen erstattet.\nFinanzfelle Bestimmungen\nArtikel 19\nArtikel 17                           Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertrags-\nDer Mehraufwand, der aus den Artikeln 4 bis 16 und        staaten vereinbaren das Nähere zur Durchführung des\ndem Artikel 21 den österreichischen Versicherungsträ-        Artikels 18 im Einvernehmen mit den zuständigen Bundes-\ngern erwächst, wird diesen auf Grund bundesgesetz-           ministerien für Finanzen.\nlicher Regelung von der Republik Osterreich erstattet.\nTEIL IV\nArtikel 18                                  Ubergangs- und Sddußbestimmungen\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt zur teil-                             Artikel 20\nweisen Deckung der der Republik Osterreich nach Ar-\ntikel 17 erwachsenden Ausgaben nach Maßgabe des Ab-            Bei der Anwendung dieses Abkommens gelten die Ar-\nsatzes 2 den Aufwand, der den österreichischen Versiche-     tikel 27 bis 29, 33 und 36 des Ersten Abkommens über\nrungsträgern auf Grund der Artikel 4 bis 16 und des          Sozialversicherung entsprechend.\nArtikels 21 für Personen entsteht, die bei Inkrafttreten\ndes Abkommens nicht die österreichische Staatsbürger-                                 Artikel 21\nschaft besitzen,                                                (1) Leistungen nach diesem Abkommen werden frühe-\na) in der Unfallversicherung                         stens für die Zeit vom 1. Januar 1953 an gewährt.\naus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten), die in      (2) Sind die Voraussetzungen für einen Leistungsan-\neinem der am 31. Dezember 1937 zum Territorium    spruch auf Grund der Artikel 4 bis 16 beim Inkrafttreten\nder folgenden Staaten gehörigen Gebiete ein-      dieses Abkommens erfüllt, so wird die Leistung, wenn sie\ngetreten sind'.                                  .binnen einem Jahr nach der Kundmachung des Abkommens\nDeutsches Reich mit Ausnahme des Saargebietes  im Bundesgesetzblatt für die Republik Osterreich beantragt\nFreie Stadt Danzig                             wird, mit Wirkung vom Inkrafttreten des Abkommens an\nEstland                                        festgestellt.\nLettland                                          (3) Sind die Voraussetzungen für einen Leistungsan-\nspruch auf Grund der Artikel 4 bis 16 erst nach dem In-\nLitauen                                        krafttreten, jedoch vor dem Tage der Kundmachung des\nPolen                                          Abkommens im Bundesgesetzblatt für die Republik Oster-\nTschechoslowakei mit Ausnahme der in die       reich erfüllt, so wird die Leistung, wenn sie binnen einem\nehemaligen Reichsgaue Niederdonau und          Jahr nach der Kundmachung beantragt wird, mit Wirkung\nOberdonau ~ingegliederten südböhmischen, süd-  von dem Monatsersten an festgestellt, der dem Tage folgt,\nmährischen und slowakischen Gebiete;           an dem die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.\n•","778                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\n(4) Eine vor der Kundmachung dieses Abkommens im                (2) Es treten in Kraft\nBundesgesetzblatt für die Republik Osterreich bereits fest-             Artikel 1 Ziffer 1 am ersten Tage des zweiten Monats\ngestellte Rente einer österreichischen Rentenversicherung               nach Ablauf des Monats, in dem die Ratifikations-\nist auf Antrag nach Maßgabe dieses Abkommens neu                        urkunden ausgetauscht werden.\nfestzustellen Wird die Neufeststellung binnen einem Jahr\nnach der Kundmachung beantragt. so wird die Rente mit                   die übrigen Bestimmungen mit Wirkung vom 1. Ja-\nWirkung von ihrem Beginn, frühestens jedoch mit Wir-                    nuar 1953.\nkung vom 1. Januar 1953 an neu festgestellt. Die Rechts-           (3) Artikel 41 des Ersten Abkommens über Sozialver-\nkraft früherer Entscheidungen steht nicht entgegen.             sicherung gilt entsprechend.\n(5) Vorschüsse, die auf Grund der innerstaatlichen öster-                   Gefertigt in doppelter Urschrift\nreichischen Vorschriften auf Renten aus den im Artikel 4                         in Salzburg am 11. Juli 1953.\nbezeichneten Sozialversicherungen für eine Zeit gewährt\nwurden, für die Leistungen nach den Artikeln 4 bis 16 zu-          Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten dieses\nerkannt werden, sind auf diese Leistungen anzurechnen.          Abkommen mit ihren Unterschriften und ihren Siegeln\nversehen\nArtikel 22                                          Für die                            Für die\n(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Die Ra-         Bundesrepublik Deutschland               Republik Osterreich\ntifikationsurkunden werden sobald als möglich in Bonn                      gezeichnet:                        gezeichnet:\nausgetauscht werden.                                                       J. Eckert                        Dr. R udolph\nSchi ußprotokoll\nBei der heute erfolgten Unterzeichnung des Zweiten           5. Die Regierungen der beiden Vertragsstaaten nehmen\nAbkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland                   in Aussicht, Artikel 18 des Zweiten Abkommens über\nund der Republik Osterreich über Sozialversicherung                  Sozialversicherung nachzuprüfen, wenn sich die diesem\n(Zweites Abkommen über Sozialversicherung) geben die                 Abkommen zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen\nBevollmächtigten für die Vertragsstaaten die überein-                wesentlich ändern\nstimmende Erklärung ab, daß über folgendes Einverständ-\nnis besteht:                                                    6. Die Regierungen der beiden Vertragsstaaten behalten\nDas Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-              sich vor, nach Abschluß eines Staatsvertrages mit\nland und der Republik Osterreich über Sozialversiche-          Osterreich oder eines Friedensvertrages mit Deutsch-\nrung vom 21. April 1951 erhält die Bezeichnung: .. Erstes       land oder nach Abschluß einer Vereinbarung mit einem\nAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland                dritten Staat über Leistungsansprüche und Anwart-\nund der Republik Osterreich über Sozialversicherung             schaften, die Gegenstand des Teiles III des Zweiten\nvom 21 April 1951\"                                              Abkommens über Sozialversicherung sind. zu prüfen,\ninwieweit dieses Abkommen durch die Bestimmungen\n2 Die Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz über                    dieser Verträge und Vereinbarungen berührt wird, und\nWohnungsbeihilfen (Bundesgesetzblatt für die Republik           die sich daraus ergebenden Fragen im beiderseitigen\nOsterreich Nr. 229/1951) gilt nicht als Zuschlag im Sinne       Einvernehmen zu regeln.\ndes Artikels 3 Absatz I des Ersten Abkommens über\nSozialversicherung.                                           Dieses Schlußprotokoll, das Bestandteil des Zweiten\n3 Zu den Rentenversicherungen im Sinne des Artikels 4           Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nAbsatz 1 des Zweiten Abkommens über Sozialversiche-        und der Republik Osterreich über Sozialversicherung vom\nrung gehören nicht Zusatzversicherungen, Höherver-         heutigen Tage ist, gilt unter denselben Voraussetzungen\nsicherungen und sonstige Versicherungen auf Mehr-          und für dieselbe Dauer wie das Abkommen.\nleistungen.\n4. Die Verzichtserklärung, die Personen der im Artikel 4                       Gefertigt in doppelter Urschrift\nAbsatz 1 des Zweiten Abkommens über Sozialversiche-                         in Salzburg am 11. Juli 1953.\nrung bezeichneten Art bei Verleihung der österreichi-\nschen Staatsbürgerschaft abgegeben haben oder noch                      Für die                            Für die\nabgeben, gilt vom 1. Januar 1953 an nicht mehr für die     Bundesrepublik Deutschland               Republik Osterreich\nnach Teil III des Abkommens zu gewährenden Lei-                       gezeidrnet:                        gezeichnet:\nstungen.                                                              J. Eckert                        Dr. R udolph\n•"]}