{"id":"bgbl2-1954-14-3","kind":"bgbl2","year":1954,"number":14,"date":"1954-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1954/14#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1954-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1954/bgbl2_1954_14.pdf#page=7","order":3,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zollabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen","law_date":"1954-07-26T00:00:00Z","page":727,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 14-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1954                                    727\n5 Die Bestimmungen „Zu Tarifnr. 3901-B\" werden wie                     oder mehr bestehen und im Schappespinnverfahren\nfolgt geändert:                                                      hergestellt worden sind.\"\n7. In der Bestimmung „Zu Tarifnr. 5504 Absatz d, wer-\n11\n,\na) in dem Absatz a, letzter Satz, wird hinter „1185 000          den die Worte „drei Zollstellen\" durch „vier Zollstel-\nDM\" eingefügt ,, , vom 1. Oktober 1953 ab (130 0/o           len\" ersetzt.\nvon 948 000 DM=) 1232400 DM\";\n8. Hinter der Bestimmung „Zu den Tarifnrn. 5702, 5811\nb) in dem Absatz b ist anzufügen: ,,Die Mehrmengen,              und 5812\" wird eingefügt:\ndie sich aus der Kontingentserhöhung ab 1. Oktober         ,,Zu Tarifnr. 6003 Absätze B und D bis H.\n1953 ergeben, können im Kalenderjahr 1954 ausge-\nnutzt werden.\";                                              Beinlänge ist der Strumpfteil zwischen dem Fußteil\nund der oberen Endpartie (Doppelrand mit Nachrand).\nc) in dem Absatz c werden die Worte „drei Zollstel-              Die Art der Spinnstoffe von Nähten, Verstärkungen\nlen\" durch „vier Zollstellen\" ersetzt.                       und Verzierungen in der Beinlänge bleibt außer Be-\ntracht.\nZu Tarifnr. 6106.\n6. In der Bestimmung „Zu Tarifnrn. 5304 und 5305\" er-               Bei der Berechnung der Quadratmeterfläche sind Rand-\nhält der Absatz a folgende Fassung:                              verzierungen, z.B. Fransen, Spitzen, Borten, mitzu-\nberücksichtigen. 11\n„a) Als Garne von der Art der Schappeseidengarne sind\nsolche Garne zu behandeln, die ganz oder über-          9. Die Bestimmung „Zu der Allgemeinen Anmerkung\nwiegend aus Fasern mit einer Länge von 65 mm                 zum Abschnitt XV\" wird gestrichen.\nANLAGE II\nÄnderungen und Ergänzungen der Anlage B\nTeil I\nNummer des                                                                            Zollansatz\n• schweiz.                           Bezeichnung der Waren                              Fr. Rp.\nZolltarifs\nper q\nFertige Bestandteile von Fahrrädern aller Art:\nex 917     - Fahrradspeichen ................................... .                   90.-\nTeil II\nDas NB. ad 259 a erhält folgende Fassung:\n„NB. ad 259 a. Nach dieser Nummer zum Ansatze von Fr. 20.- per q\nbrutto werden auch rohe, glatte Stuhlsitze, Stuhlrückenlehnen und\nTischzargen aus Sperrholz zugelassen, ohne Unterschied der Art des\nFurnierblattes. 11\nNB. ad 609. Nach dieser Nummer zum Ansatze von Fr. -.03 per q\nbrutto wird auch Trass zugelassen.\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Zollabkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen.\nVom 26. Juli 1954.\nGemäß Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juni\n1954 über das Zollabkommen vom 30. Dezember\n1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich Norwegen (Bundesgesetzbl. II S. 629)\nwird hiermit bekantgemacht, daß das Abkommen\nratifiziert und die Ratifikationsurkunde der König-\nlich Norwegischen Regierung am 5. Juli 1954 über-\ngeben worden ist. Das Abkommen ist damit nach\nseinem Artikel 5 Abs. 1 am gleichen Tage in Kraft\ngetreten.\nBonn, den 26. Juli 1954.\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nHallstein"]}