{"id":"bgbl2-1954-14-1","kind":"bgbl2","year":1954,"number":14,"date":"1954-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1954/14#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1954-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1954/bgbl2_1954_14.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Juni 1953 über den Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. Dezember 1923 mit seinen Abänderungen","law_date":"1954-08-03T00:00:00Z","page":721,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["721\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1954                     Ausgegeben zu Bonn am 6. August 1954                                                                                                    Nr. 14\nTag                                                           Inhalt:                                                                                          Seite\n3.8.54   Gesetz zu dem Abkommen vom 3, Juni 1953 über den Freundschafts-, Handels- und Konsu-\nlarvertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. Dezem-\nber 1923 mit seinen Abänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               721\n3.8.54   Gesetz über das Zweite Zusatzabkommen vom 4. Dezember 1953 zum Zollvertrag zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossensdlaft . . . . . . . . . . . . . .                                                     724\n26. 7.54  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zollabkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Königreich Norwegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          727\n9.7.54  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 8. Mai 1953 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und Japan über den Schutz durch den zweiten Weltkrieg be-\neinträchtigter Rechte auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 728\n31. 7. 54 Bekanntmachung über die Ratifikation des deutsch-chilenischen Briefwechsels vom 3. No-\nvember 1953 betreffend die zollfreie Einfuhr von 50 000 t Chilesalpeter in der Zeit vom\n1. Juli 1953 bis 30. Juni 1954 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   728\nGesetz zu dem Abkommen vom 3. Juni 1953\nüber den Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrag\nzwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika\nvom 8. Dezember 1923 mit seinen Abänderungen.\nVom 3. August 1954.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                     (2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                         seinem Artikel VI in Kraft tritt, ist im Bundesge-\nsetzblatt bekanntzugeben.\nArtikel 1\nDem in Bonn am 3. Juni 1953 unterzeichneten Ab-\nkommen über den Freundschafts-, Handels- und                                                                              Artikel 3\nKonsularvertrag zwischen Deutschland und den Ver-                                   Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das\neinigten Staaten von Amerika vom 8. Dezember\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\n1923 mit seinen Abänderungen (Reichsgesetzbl. 1925\nII S. 795, 1935 II S. 743) wird zugestimmt.                                     stellt.\nArtikel 2                                                                                        Artikel 4\n(1) Das Abkommen wird nachstehend mit Ge-                                        Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nsetzeskraft veröffentlicht.                                                    dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. August 1954.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nzugleich für den Bundesminister des Auswärtigen\nBI ücher","722                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nAbkommen über den\nFreundschafts-, Handels- und Konsular-                                              Agreement\nvertrag zwischen Deutschland und den                              Conceming the Treaty between the\nVereinigten Staaten von Amerika                          United States of America and Germany\nvom 8. Dezember 1923 mit                          on Friendship, Commerce and Consular\nseinen Abänderungen                            Rights of December 8, 1923, as Amended\nVon dem Wunsche geleitet, die zwischen ihnen be-              The United States of America and the Federal Repub-\nstehenden Bande der Freundschaft zu festigen, und ihre        lic of Germany, desirous of strengthening the bonds of\nBeziehungen sobald wie möglich auf eine normale und           friendship existing between them and of placing their\nfeste Grundlage zu stellen, haben die Bundesrepublik          relations on a normal and stable basis as soon as\nDeutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika           possible, have resolved as a step toward that end to\nals einen Schritt zu diesem Ziele hin beschlossen, die        restore to full force and eff ect, except as otherwise\n.Bestimmungen des am 8. Dezember 1923 in Washington           provided in the following Articles, the provisions of the\nunterzeichneten Freundschafts-, Handels- und Konsular-       Treaty of Friendship, Commerce and Consular Rights\nvertrages· zwischen Deutschland und den Vereinigten          between the United States of America and Germany\nStaaten von Amerika in seiner abgeänderten Fassung in        signed at Washington December 8, 1923, as amended,\nvollem Umfang wieder in Kraft zu setzen, soweit nicht        as a provisional measure pending the conclusion of a\nin den folgenden Artikeln etwas anderes bestimmt ist,        more comprehensive, modern treaty or treaties for such\nund zw~r als eine vorläufige Maßnahme, solange der           purposes, and have, through their duly authorized rep-\nAbschluß eines diesen Zwecken dienenden umfassende-          resentatives, agreed as follows:\nren zeitgemäßen Vertrages oder mehrerer solcher Ver-\nträge noch aussteht. Sie haben daher durch ihre gehörig\nbevollmächtigten Vertreter folgendes vereinbart:\nArtikel I                                                    Article I\nDie Bestimmungen des am 8. Dezember 1923 in Wash-             The provisions of the Treaty of Friendship, Commerce\nington unterzeichneten Freundschafts-, Handels- und          and Consular Rights between the United States of\nKonsularvertrages zwischen Deutschland und den Ver-          America and Germany signed at Washington December\neinigten Staaten von Amerika in seiner durch Noten-          8, 1923, as amended by an exchange of notes dated_\nwechsel vom 19. März/21. Mai 1925 und durch das in           March 19 and May 21, 1925, and the agreement signed\nWashington am 3. Juni 1935 unterzeichnete Abkommen           at Washington June 3, 1935, shall be applied and be\nabgeänderten Fassung werden zwischen der Bundes-             considered fully operative between the United States\nrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von         of America and the Federal Republic of Germany on\nAmerika von dem lnkraf ttreten dieses Abkommens an           and after the effective date of the present agreement\nzur Anwendung gebracht und als voll wirksam erachtet,        insofar as either High Contracting Party may not have\nsoweit nicht einer der Hohen Vertragschließenden Teile       heretofore notified the other Party in accordance with\nbisher dem anderen Vertragsteil gemäß Artikel XXXI           Article XXXI of the aforesaid Treaty an intention to\ndes genannten Vertrages die Absicht kundgetan hat,           modify or omit any of its Articles, and except as other-\nirgendeinen seiner Artikel zu ändern oder auszuscheiden.     wise provided in the following Articles, without prej-\nDer genannte Vertrag ist wirksam, soweit nicht in den        udice to the previous status of any provisions of the\nfolgenden Artikeln etwas anderes bestimmt ist, unbe-         aforesaid Treaty which may have remained operative\nschadet der Frage, ob bisher Bestimmungen des genann-        or may have again become operative at any time since\nten Vertrages nach Ausbruch der Feindselig:.:eiten zwisc:hen the outbreak of hostilities between the United States of\nDeutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika          America and Germany.\nwirksam geblieben oder irgendwann wieder wirksam\ngeworden sind.\nArtikel II                                                   Article II\nEntsprechend seinem Sinn wird Artikel XIX des ge-            In accordance with the intent of Article XIX of the\nnannten Vertrages durch folgenden Zusatz ergänzt:            aforesaid Treaty, that Article is hereby amended by\nadding the following:\n„Die Regierung jedes Vertragsteils kann im Gebiet            \"The Government of either Party may, in the terri-\ndes anderen Vertragsteils Grundstücke, Geqäude und           tory of the other, acquire, own, lease for any period\nZubehör erwerben, zu Eigentum haben, für jeden be-           of time, or otherwise hold and occupy, such lands,\nliebigen Zeitraum mieten oder pachten oder sonstwie          buildings, and appurtenances as may be necessary and\ninnehaben und besitzen, wenn dies für Regierungs-            appropriate for governmental, other than military,\nzwecke, außer für solche militärischer Art, notwendig        purposes. If under the local law the permission of the\noder zweckdienlich ist. Falls nach dem am Ort gelten-        local authorities must be obtained as a prerequisite\nden Recht die Genehmigung der örtlichen Behörden             to any such acquiring or holding, such permission shall\nfür einen derartigen Erwerb oder Besitz erforderlich         be given on request.\"\nist, so ist diese Genehmigung auf Antrag zu erteilen.\"\nArtikel III                                                  Article III\nKeine Bestimmung dieses Abkommens oder des ge-               None of the provisions of the present agreement or\nnannten Vertrages soll irgendwie berühren                    of the aforesaid Treaty shall be considered as affecting\nin any way\n1. die Rechte und Pflichten eines Vertragsteils in be-        1. the rights or obligations of either Party in respect\nzug auf Maßnahmen zum Schutz wesentlicher Sicher-            of measures to safeguard essential security inter-\nheitsinteressen oder                                         ests or\n2. den Status der Vereinigten Staaten von Amerika             2. the status of the United States of America and its\nund ihres Personals in Deutschland.                          personnel in Germany.","Nr. 14-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1954                                  723\nBis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens · der am 26. Mai      Until the effedive date of the Conventions signed at\n1952 in Bonn unterzeichneten Verträge haben die Rechts-    Bonn on May 26, 1952, the provisions of legislation,\nvorschriften, Verwaltungsanordnungen oder Direktiven,      regulations or directives which may be in effect by\ndie auf Grund des Status der Vereinigten Staaten in        virtue of the status in Germany of the United States of\nDeutschland etwa in Kraft sein sollten, den Vorrang vor    America shall prevail over any inconsistent provisions\nBestimmungen dieses Abkommens oder des genannten           of the present agreement or of the aforesaid Treaty;\nVertrages, falls sie mit diesen nicht vereinbar sind. Von  and thereafter the provisions of the said Conventions,\ndiesem Zeitpunkt an haben in einein solchen Falle die      and of any other related agreements that have been or\nBestimmungen der genannten Bonner Verträge und aller       may be entered into, shall so prevail in case of any such\nbereits geschlossenen oder noch zu schließenden zusätz-    inconsistency.\nlichen Vereinbarungen den Vorrang.\nArtikel IV                                                  Artic le IV\nBis zur friedlichen Wiedervereinigung Deutschlands        Pending the peaceful reunification of Germany, the\numfaßt das deutsche Gebiet, für das der genannte Ver-      German territory to which the aforesaid Treaty shall\ntrag gilt und voll wirksam ist, den gesamten Raum zu       be applied and considered fully operative shall be\nlande, zu Wasser und in der Luft, über den die Bundes-     understood to comprise all areas of land, water and air\nrepublik Hoheitsrechte ausübt. Dieses Abkommen tritt       over which the Federal Republic of Germany exercises\nauch in Kraft und der genannte Vertrag gilt und ist voll   jurisdiction. The present agreement shall also enter into\nwirksam im Gebiet von Berlin (West), sobald die Regie-     force, and the aforesaid Treaty shall be applied and\nrung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der      considered fully operative, in the area of Berlin (West)\nVereinigten Staaten von Amerika schriftlich mitgeteilt     when the Government of the Federal Republic of Ger-\nhat, daß alle hierfür in Berlin erforderlichen rechtlichen many furnishes the Government of the United States of\nVoraussetzungen erfüllt sind.                              America a notification that all legal procedures in Berlin\nnecessary therefor have been complied with.\nArtikel V                                                    Article V\nEs wird vereinbart, daß Verhandlungen über einen          lt is agreed that negotiations for a new Treaty of\nneuen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag      Friendship, Commerce and Navigation shall be entered\nunverzüglich aufzunehmen sind.                             into without delay.\nArtikel VI                                                  Article VI\n1. Dieses Abkommen ist zu ratifizieren, und die Ratifika-  1. The present agreement shall be ratified, and the\ntionsurkunden sind sobald wie möglich in Washing-          ratifications thereof shall be exchanged at Washing-\nton auszutauschen.                                         ton as soon as possible.\n2. Dieses Abkommen tritt am Tage des Austausches der       2. The present agreement shall enter into force on the\nRatifikationsurkunden in Kraft.                            day of exchange of ratifications.\n3. Jeder Vertragsteil kann dieses Abkommen mit einer       3. Either Party may terminate the present agreement by\nFrist von 6 Monaten durch schriftliche Mitteilung an       giving six months' written notice to the other Party.\nden anderen Vertragsteil kündigen.\nZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen ge-             IN WITNESS WHEREOF the respective duly author-\nhörig bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommen           ized representatives have signed the present agreement.\nunterzeichnet.\nGESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung, in deutscher        DONE in duplicate, in the English and German lan-\nund englischer Sprache, die beide in gleicher Weise maß-   guages, both equally authentic, at Bonn, this third day\ngebend sind, zu Bonn am dritten Juni neunzehnhundert-      of June one thousand nine hundred fifty three.\ndreiundfünfzig.\nFür die                                                     For the\nBundesrepublik Deutschland                                   United States of America\ngezeichnet:                                                   signed:\nAdenauer                                                  James B. Conant\nFür die                                                     For the\nVereinigten Staaten von Amerika                               Federal Republic of Germany\ngezeichnet:                                                   signed:\nJames B. Conant                                                Adenauer"]}