{"id":"bgbl2-1954-13-3","kind":"bgbl2","year":1954,"number":13,"date":"1954-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1954/13#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1954-13-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1954/bgbl2_1954_13.pdf#page=57","order":3,"title":"Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-dänischen Vertrages betreffend die Regelung der durch den Übergang der Staatshoheit in Nordschleswig auf Dänemark entstandenen Fragen","law_date":"1954-06-23T00:00:00Z","page":717,"pdf_page":57,"num_pages":1,"content":["Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1954                          717\nBekanntmachung\nüber die Wiederanwendung des deutsch-dänischen Vertrages\nbetreffend die Regelung der durch den Ubergang der Staatshoheit in Nordschleswig\nauf Dänemark entstandenen Fragen.\nVom 23. Juni 1954.\nZwischen der Regierung der Bundesrepublik                  abweichende Regelung zu treffen, wenn der\nDeutschland und der Königlich Dänischen Regierung             Zustand der Straßen es erlaubt und ein Bedürf-\nist durch Notenwechsel Einverständnis darüber fest-          nis hierfür anzuerkennen ist.\ngestellt worden, daß der aus 18 Einzelabkommen            b) Von der Wiederanwendung des 3. Abkommens\nbestehende Vertrag zwischen Deutschland und                  zur Regelung der Wasser- und Deichverhält-\nDänemark betreffend die Regelung der durch den                nisse an der deutsch-dänischen Grenze werden\nUbergang der Staatshoheit in Nordschleswig auf               für den Bereich der in Artikel 18 geregelten\nDänemark entstandenen Fragen vom 10. April 1922               Maßnahmen Artikel 3 und ferner auch Artikel\n(Reichsgesetzbl. II S. 141) im Verhältnis zwischen           51 Abs. 1 Satz 2 ausgeschlossen.\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich         c) Zu dem 8. Abkommen über den Lotsendienst\nDänemark mit Wirkung vom 1. Dezember 1953                    in der Flensburger Förde besteht Einverständ-\ngegenseitig mit folgender Maßgabe wieder ange-                nis darüber, daß das in Artikel 3 genannte\nwendet wird:                                                  Feuerschiff „Kalkgrund\" nicht mehr ausliegt\na) Zu dem 2. Abkommen betreffend Benutzung                und daß die Aufgaben des Lotsenversetzdien-\nund Unterhaltung der Ubergänge über die                stes auf das Feuerschiff „Flensburg\" überge-\ndeutsch-dänische Grenze machen die Bundes-             gangen sind, das ebenfalls nördlich des Kalk-\nregierung und die Königlich Dänische Regie-             grundes, nicht weit von der früheren Position\nrung hinsichtlich der in Artikel 1 erwähnten           des Schiffes „Kalkgrund\", ausliegt.\nGrenzübergänge Pepersmark (Ladelund-Renz),          d) Die Bundesregierung und die Königlich Dä-\nAventhoft-Tondern und Rosenkranz (-Rudb0l)             nische Regierung sind übereingekommen, Ver•\nden Vorbehalt, daß diese nur als solche sekun-         handlungen wegen einer Neufassung des 3.\ndärer Art zugelassen werden, wobei jedoch               und 9. Abkommens sowie wegen einiger Än-\nhinsichtlich des Grenzüberganges Rosenkranz             derungen des 1., 2., 1. und 12. Abkommens auf-\nbeiderseits Bereitschaft besteht, eine hiervon          zunehmen.\nBonn, den 23. Juni 1954.\nDer Bundes--minister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nHallstein"]}