{"id":"bgbl2-1954-12-1","kind":"bgbl2","year":1954,"number":12,"date":"1954-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1954/12#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1954-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1954/bgbl2_1954_12.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages","law_date":"1954-06-24T00:00:00Z","page":637,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["637\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1954                    Ausgegeben zu Bonn am 26.Juni 1954                                                             Nr. 12\nTag                                             Inhalt:                                                               Seite\n24.6.54  Gesetz tlber die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages ........................ .                        637\n22.6.54  Gesetz tlber den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen Ober die Vor-\nrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. Novem-\nber 1947 und tlber die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischen-\nstaatliche Organisationen ......................................... • ... • . • • • • • • • • • • • • • · · ·   639\nGesetz\nüber die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages.\nVom 24. Juni 1954.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz besdllos-            (2) Tagegeld wird auch gewährt für die Teilnahme\nsen:                                                       an Besprechungen, Besichtigungen und dergleichen,\nan denen ein Mitglied im Auftrag des Bundestages\n§ 1\noder mit Zustimmung des Präsidenten teilnimmt.\n(1) Die Mitglieder des Bundestages haben für die\n(3) Das gleiche gilt weiter für Tage, an denen die\nDauer ihrer Mitgliedschaft im Bundestag und die\nTätigkeit eines Mitgliedes des Vorstandes des Bun-\nfolgenden zwei Wochen das Recht der freien Benut-\ndestages auf Grund einer ihm vom Präsidenten\nzung aller Verkehrsmittel der Deutschen Bundes-\nübertragenen Aufgabe, die Tätigkeit der Fraktions-\nbahn und der Deutschen Bundespost. Im Falle der\nvorsitzenden, deren Stellvertreter, der parlamen-\nAuflösung des Bundestages steht ihnen das Recht\ntarischen Fraktionsgeschäftsführer, der Vorsitzen-\nbis zum Ablauf des vierzehnten Tages nadl der\nden der Bundestags- und Fraktionsausschüsse oder\nNeuwahl zu.\ndas Referat eines Berichterstatters oder Mitbericht-\n(2) Der Präsident, seine Stellvertreter und die         erstatters die Anwesenheit am Sitz des Bundestages\nMitglieder und stellvertretenden Mitglieder des            erfordert. Das Nähere bestimmt der Präsident im\nständigen Aussdlusses gemäß Artikel 45 des Grund-          Benehmen mit dem Ältestenrat.\ngesetzes haben dieses Redlt bis zum Ablauf des\n(4) Das gleiche gilt für die zur An- und Abreise\nvierzehnten Tages nach dem Zusammentritt des\nnotwendigen Tage sowie für die Uberbrüdcungs-\nneuen Bundestages.\ntage, die zwischen zwei Sitzungstagen liegen, mit\n(3) Die Mitglieder des Bundestages erhalten vom         folgender Maßgabe:\n, Beginn des Monats, in dem die Mitgliedschaft im                   Mitglieder, deren Wohnort bis zu 50 Straßen-\nBundestag erworben wird, für die Dauer der Mit-                   kilometer vom Sitz des Bundestages entfernt\ngliedschaft eine Aufwandsentschädigung von monat-                 liegt, haben keinen Anspruch auf Tagegelder\nlidl 750 Deutsche Mark. Sie ist im voraus zu zahlen.              für An-, Abreise- und Uberbrüdcungstage.\nWährend der Wahlperiode ausscheidende Mitglie-\nMitglieder, deren Wohnort mehr als 50 bis zu\nder erhalten die Aufwandsentschädigung bis zum\n250 Straßenkilometer vom Sitz des Bundes-\nEnde des Monats, in dem sie ausgeschieden sind.\ntages entfernt liegt, haben Ansprudl auf halbe\nMitglieder, die infolge des Ablaufs der Wahlperiode\nTagegelder für An- und Abreisetag und, falls\noder der Auflösung des Bundestages die Mitglied-\nein Tag zwischen zwei Sitzungstagen liegt, auf\nschaft im Bundestag verlieren und nicht wieder\nein Uberbrüdcungstagegeld.\ngewählt werden, erhalten darüber hinaus für\nweitere drei Monate Ubergangsgeld in Höhe der                     Mitglieder, deren Wohnort mehr als 250 Stra-\nAufwandsentschädigung.                                            ßenkilometer vom Sitz des Bundestages ent-\nfernt liegt, haben Anspruch auf je ein volles\nTagegeld für An- und Abreisetag und, falls bis\n§ 2                                     zu zwei Tagen zwischen zwei Sitzungen liegen,\n(1) Für die Teilnahme an Sitzungen des Bundes-                  auf bis zu zwei Uberbrüdcungstagegelder.\ntages, des Ältestenrates, des Vorstandes, der Aus-\nschüsse, der Fraktionen, Fraktionsvorstände und                                        § 3\nFraktionsausschüsse erhalten die Mitglieder des              (1) Für jeden Tag, an dem ein Mitglied des Bun-\nBundestages für jeden Tag ihrer Anwesenheit, die           destages der Vollsitzung ferngeblieben ist, wird ein\ngemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 nachgewiesen ist, ein Tage-        Betrag von einem Dreißigste! der Aufwandsent-\ngeld von 30 Deutsche Mark.                                 schädigung abgezogen. Die Anwesenheit wird durch","638                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nEintragung in die Anwesenheitsliste, durch Am- Maßgabe von Ausführungsbestimmungen zu diesem\ntieren als Präsident oder Schriftführer, durch proto- Gesetz erstattet. Die Ausführungsbestimmungen\nkollierte Wortmeldung oder durch Teilnahme an · erläßt der ,Präsident im Benehmen mit dem Ältesten-\neiner namentlichen Abstimmung nachgewiesen.              rat; sie werden veröffentlicht.\n(2) Dieser Abzug findet nicht statt, wenn das Mit-\nglied am gleichen Tag an der Sitzung eines Aus-                                    § 6\nschusses als· Mitglied oder in Stellvertretung teil-\ngenommen hat. Der Abzug unterbleibt ferner, wenn            Der Präsident des Bundestages kann mit Zustim-\nein Mitglied durch eine Tätigkeit im Auftrage des        mung des Haushaltsausschusses die Mitglieder des\nBundestages verhindert ist, an einer Vollsitzung         Bundestages gegen Unfall versichern.\nteilzunehmen.\n(3) Das gleiche gilt, wenn einem Mitglied gemäß                                 § 7\n§ 18 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundes-\ntages Urlaub erteilt worden ist. Der Präsident erläßt       Ein Verzicht auf die Aufwandsentschädigung ist\nim Benehmen mit dem Ältestenrat Richtlinien für          unzulässig. Die Ansprüche aus diesem Gesetz sind\ndie Erteilung von Urlaub.                                nicht übertragbar.\n(4) Einem Mitglied, das an einer namentlichen\nAbstimmung nicht teilnimmt, wird ein Betrag von                                    § 8\neinem Dreißigste! der Aufwandsentschädigung ab-             (1) Stirbt ein Mitgiled des Bundestages; so erfol-\ngezogen. Dies gilt nicht, wenn dieser Abzug schon        gen die Zahlungen an den Ehegatten oder sonst an\ngemäß Absatz 1 erfolgt ist oder in den Fällen des        Hinterbliebene, ohne daß ein Erbrecht nachgewiesen\nAbsatzes 2 Satz 2 oder des Absatzes 3.                   zu werden braucht. An wen die Zahlungen zu leisten\nsind, bestimmt der Präsident .des Bundestages.\n§ 4\n(2) Es werden gezahlt die für den Sterbemonat\nEin Mitglied des Bundestages darf, wenn es auch       anfallenden Vergütungen, ferner die Aufwandsent-\nMitglied eines anderen parlamentarischen Organs          schädigung nach § 1 Abs. 3 bis zum Ende des dritten\nist und beide Körperschaften am gleichen Tage ver-       Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem\nsammelt sind, nur bei einer dieser Körperschaften        das Mitglied des Bundestages verstorben ist.\nTagegeld beziehen. Auch darf es in dieser Eigen-\nschaft während der Dauer seiner Berechtigung zur\nFreifahrt keine Eisenbahnf ahrkosten annehmen.                                     § 9\nDas Gesetz tritt am 1. Juni 1954 in Kraft. Gleich-\n§ 5                             zeitig tritt das Gesetz über die Entschädigung der\nUnkosten, die den Mitgliedern des Bundestages in      Mitglieder des Bundestages vom 15. Juni 1950 (Bun-\nAusübung ihres Mandates erwachsen, werden nach          desgesetzbl. S. 215) außer Kraft.\nDie Bundesregierung hat .dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-\nforderliche Zustimmung erteilt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 24. Juni 1954.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}