{"id":"bgbl2-1954-11-5","kind":"bgbl2","year":1954,"number":11,"date":"1954-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1954/11#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1954-11-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1954/bgbl2_1954_11.pdf#page=7","order":5,"title":"Verordnung über die gebietliche Zuständigkeit der Frachtenausschüsse in der Binnenschiffahrt","law_date":"1954-06-22T00:00:00Z","page":635,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 11 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1954                              635\n2. Ziffer 1 gilt nicht für die Beschäftigung von             7. Anlage F Ziff. 3 erhält folgende Fassung:\nFrauen nach Artikel 37 Ziff. 6 und Artikel 39                  „Die Bemannung muß mindestens aus dem\nZiff. 4.                                                    Schiffsführer und einem Matrosen bestehen, von\nArtikel 36b                               denen einer eine Frau sein darf.\"\nArbeitssdiutzvorschriften.\nDie in den Rheinuferstaaten und Belgien zu\n§ 2\nGunsten der Frau erlassenen Arbeitssdrntzvor-\nschriften bleiben unberührt. Insbesondere darf                  (t) Diese Verordnung tritt am t.Juli 1954 in Kraft.\ndie tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht über-\n(2) Soweit Fahrzeuge im Sinne des Artikels 33\nschreiten, es sei denn, daß der Schiffsführer und\nder Untersudlungsordnung für Rheinsdliffe und\ndie Mitglieder der Mindestbemannung dersel-\n-flöße zum Schleppen verwendet werden, muß der\nben Familie angehören.\"\ndort vorgeschriebene Vermerk bis zum 30. Juni 1956\n6. In Artikel 37 Ziff. 1 erhält die erste Zeile der             im Schiffsattest eingetragen sein.\nTabelle folgende Fassung:\nOberhalb der      Unterhalb der\nTragfähigkeit\nDuisburg-Hodl-    Duisburg-Hoch-\nBonn, den 15. Juni 1954.\nin Tonnen\nfelder Brüdte      felder Brüdce\nvon 15 bis 350 t 1 Matrose            1 Schiffsjunge\noder                                     Der Bundesminister für Verkehr\n2 Schiffsjungen                                               Seebohm\nVerordnung\nüber die gebietliche Zuständigkeit der FradJ.tenaussdJ.üsse\nin der BinnensdJ.iffahrt.\nVom 22. Juni 1954.\nAuf Grund des § 22 in Verbindung mit § 35 und                          sind der Küstenkanal unterhalb der Schleuse\ndes § 23 Abs. 1 des Gesetzes über den gewerblichen                       Oldenburg (km 1,8) sowie der Mittellandkanal\nBinnensdliffsverkehr vom 1. Oktober 1953 {Bundes-                        ostwärts der Abzweigung nadi Bledcenstcdt\ngesetzbl. I S. 1453, II S. 550) wird im Benehmen mit                     (km 213,50), sofern die Beförderungsleistung\nden obersten Verkehrsbehörden der beteiligten Län-                       dort beginnen und zu den unter Buchstabe D\nder verordnet:                                                           Nr. 1 genannten Wasserstraßen, zur Elbe\n§ 1                                        außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-\nDie nach § 41 Satz 1 des Gesetzes über den ge-                         ordnung oder zur Saale gehen soll;\nwerblich~n Binnenschiffsverkehr errichteten Frach-                   2. ien Rhein unterhalb von Düsseldorf-Reisholz,\ntenausschüsse sind für folgende Bereiche zuständig:                      die Ruhrwasserstraße, den Rhein-Herne-Kanal\nwestlich der Schleuse VII, den Wesel-Datteln-\nA. der Frachtenaussdmß für den Rhein in Duisburg                         Kanal und den Spoykanal, sofern die Beför-\nfür                                                                   derungsleistung dort beginnen und über die\n1. den Rhein, seine Nebenflüsse und den Spoy-                        Schleuse VII des Rhein-Herne-Kanals oder die\nkanal (Rheinstromgebiet), den Rhein-Herne-                      Einmündung des Wesel-Datteln-Kanals in den\nKanal westlich der Schleuse VII (Herne-Ost,                     Dortmund-Ems-Kanal hinausgehen soll;\nkm 37,48) und den Wesel-Datteln-Kanal; für                  3. die Kanalstrecke zwischen der Sdl.leuse VII\nden Rhein unterhalb von Düsseldorf-Reisholz,                    des Rhein-Herne-Kanals und der Abzweigung\ndie Ruhrwasserstraße und die vorgenannten                       des Wesel-Datteln-Kanals vom Dortmurid-\nKanäle jedoch nur dann, wenn die Beförde-                       Ems-Kanal, sofern die Beförderungsleistung\nrungsleistung über die Schleuse VII des Rhein-                  dort beginnen und in Richtung Dortmund,\nHeme-Kanals oder die Einmündung des Wesel-                       Hamm oder Münster über diese Kanalstrecke\nDatteln-Kanals in den Dortmund-Ems-Kanal                        hinausgehen soll;\nnicht hinausgehen soll;\n2. die Kanalstrecke zwischen der Schleuse VII                C. der Frachtenausschuß Bremen für\ndes Rhein-Herne-Kanals und der Abzweigung                   die Weser, ihre Quell- und Nebenßfü:;se (Weser-\ndes Wesel-Datteln-Kanals vom Dortmund-                      stromgebiet} und den Küstenkanal unterhalb der\n, Ems-Kanal, sofern die Beförderungsleistung                  Schleuse Oldenburg (km 1,8);\ndort beginnen und enden oder in Richtung               D. der Frachtenausschuß Hamburg für\nzum Rhein gehen soll;\nl. die Elbe mit ihren natürlichen und künstlimen\nB. der Frachtenausschuß Dortmund für                                   - Nebenwasserläufen einsdtließlich der Wasser-\n1. die künstlichen Bundeswasserstraßen zwischen                       straßen bis Travemünde (Elbstromgebiet), die\nRhein und Elbe (westdeutschen Kanäle), die                       Eider, den Nord-Ostsee-Kanal und den Kieler\nnidlt in der folgenden Nummer 2 oder 3 ge-                      Hafen bis einschließlich Laboe; ausgenommen\nnannt werden, sowie die Ems; ausgenommen                         sind Beförderungsleistungen innerhalb des","636                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nHamburger Hafens einschließlich der mit ihm                        Bereich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 das Schiff nach dem\nzusammenhängenden nicht bundeseigenen                              Mietvertrage überwiegend verwendet werden soll.\nWasserstraßen;                                                     Ist dies nicht festzustellen, so setzt derjenige Frach-\n2. den Mittellandkanal ostwärts der Abzweigung                           tenausschuß die Miete fest, in dessen Bereich nach\nnach Bleckenstedt, sofern die Beförderungs-                        § 3 Abs. 1 Satz 1 das Schiff dem Mieter übergeben\nleistung dort beginnen und zu den in Num-                           werden soll.\nmer 1 genannten Wasserstraßen, zur Elbe                                                             § 5\naußerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-\n(1) Sollen auf Bundeswasserstraßen flüssige Güter\nordnung oder zur Saale gehen soll;\nlose in Tankschiffen befördert werden, so ist der\nE. der Frachtenausschuß Regensburg für                                       Frachtenausschuß für den Tankschiffsverkehr in\ndie Donau.                                                               Beuel allein zuständig\n§ 2                                             a) für die Festsetzung der Entgelte für die Be-\nDie Zuständigkeit der Frachtenausschüsse zur Fest-                                    förderungsleistung,\nsetzung von Entgelten für Beförderungsleistungen                                     b) für die Festsetzung der Entgelte für die mit\nder Binnenschiffahrt nach§ 21 des Gesetzes über den                                      der Schiffsbeförderung unmittelbar zusam-\ngewerblichen Binnenschiffsverkehr richtet sich nach                                      menhängenden Nebenleistungen einschließ-\ndem Ort, an dem die Beförderungsleistung beginnen                                        lich der Liegegelder,\nsoll. Mit Ausnahme der in § 3 genannten Liegegelder                                  c) für die Festsetzung von Mieten für Tank-\nund Vergütungen gilt dies sinngemäß auch für Ent-                                        schiffe.\ngelte für Nebenleistungen, die mit der Schiffsbeför-\nDer Frachtenausschuß Regensburg bleibt jedoch für\nderung unmittelbar zusammenhängen.\ndie Festsetzung dieser Entgelte in seinem Bereich\nnach den §§ t bis 4 zuständig.\n§ 3\n(2) Die Zuständigkeit zur Festsetzung von Schlepp-\n(1) Für die Festsetzung von Liegegeldern, die im\nZusammenhang mit Beförderungsleistungen auf Bun-                             löhnen für das Schleppen von Tankschiffen richtet\ndeswasser!itraßen entstehen, sind zuständig:                                 sich nach den Vorschriften der §§ 1 und 2.\nA. im Rheinstromgebiet                                                                                       § 6\nder Frachtenausschuß für den Rhein in                              (1) Soll eine Beförderungsleistung, die nur\nDuisburg,                                                      streckenweise auf Bundeswasserstraßen zu erbrin-\nB. im Stromgebiet der westdeutschen Kanäle und im                           gen ist, auf nicht bundeseigenen deutschen Wasser-\nGebiet der Ems                                                           straßen oder in nicht bundeseigenen deutschen Häfen\nder Frachtenausschuß Dortmund,                                 beginnen, so ist derjenige Frachtenausschuß zustän-\ndig, der nach den Vorschriften dieser Verordnung\nC. im W eserstromgebiet\nzuständig wäre, wenn die Beförderungsleistung beim\nder Frachtenausschuß Bremen,                                   Ubergang auf die Bundeswasserstraße begonnen\nD. im Elbstromgebiet und im Gebiet der Eider, des                            hätte. Mit Ausnahme der in § 3 genannten Liegegel-\nNord-Ostsee-Kanals und des Kieler Hafens bis                             der und Vergütungen gilt dies sinngemäß auch für\neinsch.ließlich Laboe                                                    Entgelte für Nebenleistungen, die mit der Schiffs-\nder Frachtenausschuß Hamburg,                                  beförderung unmittelbar zusammenhängen.\nE. im Donaustromgebiet                                                          (2) Mit Ausnahme der Schlepplöhne und der in § 5\nAbs. 1 Satz 1 genannten Entgelte setzt der Frachten-\nder Frachtenausschuß Regensburg,                               ausschuß Berlin die Entgelte im Verkehr von den\nF. im Gebiet der Wasserstraßen des Landes Berlin                            Wasserstraßen des Landes Berlin nach dem übrigen\nder Frachtenausschuß Berlin.                                   Geltungsbereich dieser Verordnung fest.\nDie Zuständigkeit der Frachtenausschüsse richtet\n§ 7\nsich ausschließlich nach dem Entstehungsort des\nLiegegeldes.                                                                    Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n(2) Sollen in unmittelbarem Zusammenhang mit                              4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\neiner Beförderungsleistung auf Bundeswasserstraßen                           mit§ 44 des Gesetzes über den gewerblichen Binnen-\nvor ihrem Beginn oder nach ihrem Ende Güter in                               schiffsverkehr gilt diese Verordnung auch im Lande\nBinnenschiffen gelagert werden, so setzt derjenige                           Berlin.\nFrachtenausschuß die Vergütung fest, in dessen Be-                                                           § 8\nreich nach Absatz 1 das Schiff mit den eingelagerten                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nGütern liegen soll.                                                          kündung in Kraft.\n§ 4\nBonn, den 22. Juni 1954.\nWird ein Schiff zwecks Verwendung zur Schiff-\nfahrt auf Bundeswasserstraßen vermietet, so setzt                                    Der Bundesminister für Verkehr\nderjenige Frachtenausschuß die Miete fest, in dessen                                                    Seebohm\nHerausgeber           I DP.r Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdrudterel, Bonn\nDas Bundesgesetzblatt ersdleint tn zwei gesonderten Teilen. Teil I und Tell II.\nLaufend er Bezug nur durdl die Post Bezugs p r et s : vlerteljäbrlldl filr Tell 1 - DM 4,-, filr Tell II - DM 3,- (zuz(lglidl Zustellgebühr).\nEin z e 1s t il c k e Je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglidl Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stildte per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postsdledtkonto .Bundesanzeiger-Verlags•GmbH.-Bundesgesetzblatt• Köln 399"]}