{"id":"bgbl2-1954-11-4","kind":"bgbl2","year":1954,"number":11,"date":"1954-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1954/11#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1954-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1954/bgbl2_1954_11.pdf#page=6","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen","law_date":"1954-06-15T00:00:00Z","page":634,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt, Jahrgang 195-4, Teil II\nZweite Verordnung zur Änderung\nder Verordnung über die Untersuchung der Rheinsdliffe und -flöße\nund über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen.\nVom 15. Juni 1954.\nAuf Grund des § 2 des Gesetzes über die Unter-                 Ist der Schiffsjunge der einzige männliche\nsuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die                Gehilfe de? Schiffsführers, so muß er minde-\nBeförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnen-                stens 16 Jahre alt und mindestens zwei\nwasserstraßen vom 13. November 1952 (Bundesge-                  Jahre zur See oder in der Binnenschiffahrt\nsetzbl. II S. 957) wird im Einvernehmen mit dem                 als Angehöriger der Deckmannschaft gefah-\nBundesminister für Arbeit verordnet:                            ren sein.\n5. Gehören zur Bemannung mehrere Matrosen,\n§ 1                                so kann einer von ihnen durch zwei Schiffs-\nDie Untersuchungsordnung für Rheinschiffe und                jungen ersetzt werden, es sei denn, daß be-\n-flöße - Anlage 1 der Verordnung über die Unter-                reits eine Frau der Mindestbemannung an-\nsuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die                gehört.\"\nBeförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnen-\nwasserstraßen vom 30. April 1950 in der Fassung         5. Hinter Artikel 36 werden folgende Bestimmun-\ngen eingefügt:\nder Verordnung vom 18. Januar 1953 (Bundesge-\nsetzbl. II S. 9) - wird wie folgt geändert:                                    „ Artikel 36 a\nBeschäftigung von Frauen .\n1. In Artikel 9 Ziff. J sind hinter der Zahl 16 ein                     in der Mindestbemannung.\nKomma und die Zahl 36a einzufügen.\n1. Aus Gründen der Schiffssicherheit dürfen\n2. Artikel 33 erhält folgende Fassung:                        Frauen nur unterhalb von Straßburg und nur\n.,Benutzung von Fahrgast-                   unter folgenden Voraussetzungen der Min-\nund Güterschiffen zum Schleppen.                 destbemannung angehören:\n1. Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die ihrer            a) Die Fahrzeuge müssen zur Beschäftigung\nBauart nach zum Befördern von Fahrgästen                  von Frauen geeignet sein. Die Eignung ist\noder von Gütern bestimmt sind, dürfen außer               nicht gegeben, wenn die Fahrzeuge schwer\nim Fall der Bergung oder bei Hilfeleistung in             zu steuern sind, ihre Ausrüstung schwer\nNotfällen nur dann zum Schleppen verwendet                zu handhaben ist oder geeignete Unter-\nwerden, wenn die Untersuchungskommission                   kunftsräume fehlen.\ndies zuläßt\nDie Eignung wird durch die Unter-\n2. Die Einrichtung zum Schleppen muß so an-                   suchungskommissionen festgestellt und in\ngebracht sein, daß durch ihre Benutzung die               einem Anhang zum Schiffsattest vermerkt.\nSicherheit des Fahrzeugs, der Besatzung und               Die Gültigkeit des Vermerks ist zu be-\nder Ladung nicht gefährdet wird. Die Steuer-              fristen.\nfähigkeit und die Stabilität des Fahrzeugs\ndürfen durch das Schleppen nicht wesentlich            b) Auf jedem Fahrzeug, dessen Eignung nach\nbeeinträchtigt werden.                                    Buchstabe a festgestellt ist, darf nur eine\nFrau in der Mindestbemannung beschäf-\n3. Wird das Fahrzeug zum Schleppen zuge-\ntigt werden. Die Untersuchungskommis-\nlassen, so vermerkt die Untersuchungskom-\nsionen bestimmen im Einzelfall, welches\nmission die Voraussetzungen, unter denen\nMitglied der Bemannung durch eine Frau\ndie Schlepptätigkeit gestattet ist, im Schiffs-\nersetzt werden kann.\nattest. Bei Fahrgastschiffen bestimmt sie ins-\nbesondere, daß die Befugnis zum Schleppen              c) Die Frauen müssen mindestens 18 Jahre\nnur so lange gilt, als keine Fahrgäste an Bord             alt sein. Gehören der Schiffsführer und\nsind.\"                                                    die Mitglieder der Mindestbemannung\nderselben Familie an, so genügt ein Min-\n3. In Artikel 35 a Ziff. 4 werden die Worte „in Zif-\ndestalter von 16 Jahren.\nfer 4\" durch die Worte „in Ziffer 3 und 4\" er-\nsetzt.                                                    d) Frauen, die ein oder mehrere Kinder unter\n10 Jahren an Bord haben, dürfen der Min-\n4. Artikel 36 Ziff. 4 und 5 erhalten folgende Fas-\ndestbemannung nicht angehören.\nsung:                                             1\n„4. Schiffsjungen müssen mindestens 14 Jahre              e) Werdende Mütter dürfen nicht über den\nalt sein. Besteht die Deckmannschaft nur aus             dritten Monat der Schwangerschaft hin-\neinem Schiffsjungen und einer Frau oder                  aus beschäftigt werden. Wöchnerinnen\nnur aus Schiffsjungen, so muß der Schiffs-               dürfen bis zum Ablauf von drei Monaten\njunge oder einer von ihnen mindestens                    nach der Niederkunft nicht beschäftigt\n15 Jahre alt und mindestens ein Jahr zur                 werden.\nSee oder in der Binnenschiffahrt als Ange-            f) Frauen müssen während der Arbeit eng\nhöriger der Deckmannschaft gefahren sein.                anliegende Kleidung tragen."]}