{"id":"bgbl2-1954-1-2","kind":"bgbl2","year":1954,"number":1,"date":"1954-01-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1954/1#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1954-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1954/bgbl2_1954_1.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung über die abgabenfreie Verwendung von Mineralöl und Schmiermitteln in der Binnenschiffahrt","law_date":"1954-01-14T00:00:00Z","page":6,"pdf_page":6,"num_pages":7,"content":["6                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nVerordnung\nüber die abgabenfreie Verwendung von Mineralöl und Schmiermitteln\nin der Binnenschiffahrt.\nVom 14. Januar 1954.\nAuf Grund des§ 16 Abs. 1, des § 69 Abs. 1 Nr. 26,            1. die Häfen, soweit sie vom Fluß her ohne\ndes § 101 Abs. 3, der §§ 109 und 109 a Nr. 3 des Zoll-             Schleusen zugänglich sind,\ngesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529)           2. die nicht genannten, in den Rhein einmün-\nin der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zoll-                 denden Flüsse und Kanäle bis zur ersten\ngesetzes und der Verbrauchsteuergesetze vom                        Schleuse, höchstens aber bis zu einer Ent-\n23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317), auf Grund des             fernung von drei Kilometern von der Mün-\nArtikels 3 des Gesetzes vom 9. September 1953 be-                  dung an gerechnet.\ntreffend das Abkommen zwischen den Rheinufer-\nstaaten und Belgien vom 16. Mai 1952 über die zoll-         (4) Für die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten\nund abgabenrechtliche Behandlung des Gasöls, das         Waren sind die Begriffsbestimmungen des Zolltarifs\nals Schiffsbedarf in der Rheinschiffahrt verwendet       und der Durchführungsbestimmungen zum Zolltarif\nwird (Bundesgesetzbl. II S. 531) und auf Grund von       maßgebend.\n§ 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Aufhebung und Ergän-\nzung von Vorschriften auf dem Gebiete der Mineral-                  B. Allgemeine Bestimmungen\nölwirtschaft vom 31. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I                                    § 2\nS. 371} in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsdlland                     Anzuwendende Bestimmungen\nwird verordnet:                                             (1) Für die abgabenfreie Verwendung von Mi-\nneralöl gemäß § 1 gelten die Vorschriften der Ver-\nA. Abgabenbegünstigungen                      ordnung über die Zollabfertigung des Schiffsbedarfs\nin der Binnenschiffahrt vom 2. August 1951 (Bundes-\n§ 1                            gesetzbl. II S. 155), soweit in den nachstehenden Vor-\n(1) Mineralöle und Schmiermittel, die mit Schiffen    schriften nichts anderes vorgeschrieben ist.\nauf Binnenwasserstraßen nicht seewärts über die             (2) § 2 Abs. 2 und §§ 12 bis 22 der Verordnung\nZollgrenze eingebracht werden, dürfen zum Betrieb        über die Zollabfertigung des Schiffsbedarfs in der\nder Schiffsmotoren (Hauptantriebsmotoren und dem         Binnenschiffahrt vom 2. August 1951 gelten nidlt\nSchiffsbetrieb unmittelbar dienende Hilfsmotoren),\nzum Heizen der Sdliff skessel und zum Schmieren                 1. für die Zollabfertigung von Gasöl, di:is ge-\nder Schiffsmaschinen während des Aufenthalts im                    mäß § 1 Abs. 2 und 3 abgabenfrei verwendet\nZollgebiet vom Zeitpunkt des Eingangs über die                     wird (§§ 3 bis 20),\nZollgrenze ab für eine reine Fahrzeit von 48 Stunden            2. für die Zollabfertigung von anderen Mi-\nabgabenfrei für die Schiffe verwendet werden (Zoll-                neralölen als Gasöl und von Schmiermitteln,\ngesetz § 69 Abs. 1 Nr. 26).                                        die auf dem Rhein über die Zollgrenze mit\n(2) Auf Frachtschiffen und Schleppern, die auf dem              einem Schiff eingebracht werden, für das\nRhein das Zollgebiet unmittelbar und ohne Änderung                 Gasöl gemäß § 1 Abs. 2 und 3 abgabenfrei\nder Ladung durchfahren, dürfen diese Mineralöle und                verwendet wird (§ 21).\nSchmiermittel während der gesamten Durchfahrt\ndurch das Zollgebiet abgabenfrei für die Schiffe ver-                               § 3\nwendet werden. Eine Änderung der Ladung im Sinne\nZollsicherungsverkehre für Gasöl,\ndieser Bestimmung liegt nicht vor, wenn ledig~ich\nVoraussetzungen und Sicherheit\nBetriebsstoffe ergänzt werden (Zollgesetz § 109 a\nNr. 3).                                                     (1) Zur abgabenfreien Verwendung von Gasöl ge-\n(3) Gasöl, das mit Schiffen auf dem Rhein in fest     mäß § 1 Abs. 2 und 3 wird entweder ein nichtstän-\neingebauten Tanks über die Zollgrenze eingebracht        diger oder ein ständiger Zollsicherungsverkehr be-\nwird, darf zum Betrieb der Schiffsmotoren (Haupt-        willigt. Ein nichtständiger Zollsicherungsverkehr\nantriebsmotoren und dem Schiffsbetrieb unmittelbar       wird nur für ausländische Schiffe in der Regel für\ndienende Hilfsmotoren) und zum Heizen der Schiffs-       einen Monat bewilligt. Die Geltungsdauer kann auf\nkessel während der Fahrten und der mit der Schiff-       Antrag des Schiffsführers von jeder Zollstelle bis\nfahrt zusammenhängenden Aufenthalte im Zollgebiet        zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert\nabgabenfrei für die Schiffe verwendet werden, wenn       werden, wenn der Antrag spätestens bei Ablauf der\nvon der zuständigen Zollstelle ein Zollsicherungs-       Frist gestellt wird. Ein ständiger Zollsicherungsver-\nverkehr bewilligt worden ist und die Uberwachungs-       kehr kann für deutsdle und ausländische Schiffe be-\nbestimmungen über den Bezug, die Lagerung und die        willigt werden.\nVerwendung des Gasöls beachtet werden. Das gleiche          (2) Voraussetzung für die Bewilligung eines nicht-\ngilt für Gasöl, das Schiffe auf dem Rhein, dem           ständigen oder ständigen Zollsicherungsverkehrs ist,\nNeckar, dem Main, der Lahn und der Mosel aus be-         daß sich auf dem Schiff eine amtlich vermessene, fest\nsonders zugelassenen Zolleigenlagern, Zollvormerk-       mit dem Schiff verbundene Tankanlage befindet, aus\nlagern oder Steuerlagern unmittelbar in fest ein-        der das Gasöl unmittelbar der Verwendung zuge-\ngebaute Tanks an Bord nehmen. Zu den im vorigen          führt wird. Die Tankanlage muß so eingerichtet sein,\nSatz genannten Flüssen gehören auch                      daß sich die Raummenge des darin befindlichen Gas-","Nr. 1-:-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1954                               7\nöls jederzeit leicht ermitteln läßt (z. B. durch Ablesen       (3) Das Hauptzollamt kann bei einem ständigen\nan einem mit Meßeinteilung; versehenen Standglas            Zollsicherungsverkehr auf Antrag zulassen, daß die\noder durch Eintauchen eines mit Meßeinteilung ver-          Führung des Betriebsbuchs oder der besonderen An-\nsehenen Peilstabs). An den Meßeinrichtungen müs-            schreibungen über den Gasölverbraud1 unterbleibt,\nsen sich Vorrichtungen befinden, die das Anlegen von        wenn\nZollplomben zur Verhinderung des Vertauschens                      1. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit\noder Veränderns der Meßeinrichtung ermöglichen.                       des Inhabers des Zollsicherungsverkehrs\nAuf dem Peilstab muß der Name oder die Nummer                         und des Schiffsführers bestehen, das Schiff\ndes Schiffs dauerhaft angebracht sein.                                in übersichtlichen Gewässern nur kurze re-\n(3) Die Zollstelle kann die Vermessung durch                       gelmäßige Fahrten ausführt und die Zoll-\neinen vereidigten, amtlich oder von der Industrie-                    aufsicht über das Schiff von einer Zolldienst-\nund Handelskammer zugelassenen Sachverständigen                       stelle ausgeübt werden kann oder\noder durch eine ausländische Dienststelle der amt-                 2. die Schiffe\nlichen Vermessung gleichstellen. Sie kann für aus-\nländische Schiffe, die das Zollgebiet auf dem Rhein                   a) von zuverlässigen Schiffsführern geführt\nnur gelegentlich durchfahren, einen nichtständigen                         werden,\nZollsicherungsverkehr auch dann bewilligen, wenn                      b) · nur Fahrten in einem örtlich begrenzten\ndie Tankanlage nicht amtlich vermessen ist. Das                            Hafenbereich ausführen,\nHauptzollamt kann bei Schiffen mit einer Tankanlage                   c) nur Antriebsmotoren mit einer Leistung\nbis zu 500 Litern Rauminhalt von dem Erfordernis der                       bis zu 80 PSe je Schiff haben und\namtlichen Vermes~ung der Tankanlage absehen und\nbei Bedarf zulassen, daß auf diesen Schiffen außer-                   d) durmschnittlich monatlich nicht mehr als\nhalb der Tankanlage ein weiterer Vorrat von höch-                           1500 Liter Gasöl verbrauchen.\nstens 300 Litern Gasöl in anderen Behältnissen mit-           (4) Der Schiffsführer hat die zur Durchführung der\ngeführt wird.                                              Amtsgeschäfte erforderlichen Handdienste selbst\n(4) Zu einem der nach Absatz 1 bewilligten Zoll-         oder durch andere auf seine Kosten und Gefahr zu\nsicherungsverkehre kann ohne weiteres Gasöl abge-           leisten. Er hat den Zollbeamten das Anbord- und\nfertigt werden, das mit dem Schiff auf dem Rhein aus        Vonbordgehen zu ermöglimen und auf Verlangen\ndem Zollausland eingebracht ist. Zum Bezuge von             am Ufer ein Boot für die Beförderung der Zollbeam-\nabgabenfreiem Gasöl aus einem Zolleigenlager, Zoll-         ten bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen,\nvormerklager oder Steuerlager (§ 5) ist eine beson-         wenn das Smiff nicht am Ufer liegt.\ndere Genehmigung der zuständigen Zollstelle er-\nforderlich, die durch Aushändigung von Bezugs-                    C. Zolleigenlager, Zollvormerklager und\nscheinen erteilt wird.                                        Steuerlager für die Gasölbunkerung auf dem\n(5) Sicherheit für die Eingangsabgaben ist bei                     Rhein und seinen Nebenflüssen\nSchiffen, die d11s Zollgebiet ohne Änderung der La-\ndung durchfahren, nicht zu leisten. Im übrigen wird                                     § 5\nSicherheitsleistung nur in Verdachtsfällen gefordert.          (1)  Das zuständige Hauptzollamt kann auf An-\ntrag Zolleigenlager, Zollvormerklager oder Steuer-\n§ 4                            lager bewilligen, aus denen Gasöl unmittelbar an\nSchiffe gemäß § 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 als Schiffs-\nAllgemeine Aufsichtsbestimmungen\nbedarf abgabenfrei abgegeben werden darf.\n( 1) Schiffe, für die ein Zollsicherungsverkehr ge-\n(2)· Die Zolleigenlager, Zollvormerklager oder\nmäß § 3 Abs. 1 bewilligt worden ist, unterliegen der\nSteuerlager werden nur bewilligt, wenn der Antrag-\nSteueraufsicht. Der Inhaber des Zollsicherungsver-\nsteller sim schriftlich verpflichtet, das Gasöl grund-\nkehrs hat, wenn er das Schiff nicht selbst führt, den\nsätzlich an alle Berechtigten abzugeben, die zur Zah-\njeweiligen Schiffsführer als Betriebsleiter gemäß\nlung des Kaufpreises in Deutscher Mark bereit sind.\n§ 190 der Reichsabgabenordnung zu bestellen. Der\nEin Steuerlager wird nur bewilligt, wenn die Ein-\nSchiffsführer stellt dann die Zollanträge als Vertreter\nrichtung eines Zolleigenlagers oder Zollvormerk-\ndes Inhabers des Zollsicherungsverkehrs.\nJagers dem Lagerinhaber nicht zugemutet werden\n(2) Der Führer eines Schiffs, für da.s ein nichtstän-   kann.\ndiger oder ständiger Zollsicherungsverkehr bewilligt\nworden ist, hat über den Betriebsstoffverbrauch im             (3) Das Hauptzollamt kann als Lagerplatz des\nZollgebiet ein Betriebsbuch nach vorgeschriebenem           Zolleigenlagers, Zollvormerklagers oder Steuer-\nMuster zu führen oder von einem ständig damit be-           lagers auch Bunkerschiffe zulassen. Die Bunkerschif f e\nauftragten Besatzungsmitglied führen zu lassen.             müssen mit eichamtlim vermessenen Lagertanks und\nDie Führung eines Betriebsbuchs ist nicht erforder-         den zur Vornahme von Bestandsaufnahmen erforder-\nlich, wenn sich die darin geforderten Angaben mit           lichen Geräten (geeichtem Zählwerk, Peilstäben\ngenügender Deutlichkeit aus anderen an Bord be-             usw.) ausgestattet sein. Die Lagertanks eines Zoll-\nfindlichen Ansdueibungen ergeben. Ist für das Schiff        eigenlagers müssen zollsimer eingerichtet sein.\nein ständiger Zollsicherungsverkehr'bewilligt wor-             (4) Das Hauptzollamt kann widerruflich zulassen,\nden, so hat der Schiffsführer oder das ständig damit·       daß bei der Abgabe von Gasöl aus Zollvormerk-\nbeauftragte Besatzungsmitglied außerdem die Ver-            lagern an bezugsberechtigte Schiffe Gattung, Menge,\nwendung des Gasöls in dem vom Hauptzollamt aus-             Dichte und Wärmegrad des Gasöls durch auf Zoll-\ngegebenen Verwendungsbuch nachzuweisen.                     treue verpflichtete Personen ermittelt werden und","8                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\ndaß diese Personen die Bezugsberechtigung des Emp-            (2) Das zum Zollsicherungsverkehr abgefertigte\nfängers feststellen und die Eintragungen im Uber-          und das ohne zollamtliche Mitwirkung abgabenfrei\nweisungsschein (§ 7), im Verwendungsbuch (§ 4              aus einem Zollvormerklager bezogene Gasöl darf\nAbs. 2) und auf den Bezugsscheinen (§ 3 Abs. 4) vor-       nur zum Betrieb des Schiffs gemäß § 1 Abs. 2 und 3\nnehmen. Das Gasöl darf dann ohne zollamtliche Mit-         verwendet und ohne Wiedergestellung nicht an an-\nwirkung und ohne Vorlage der Bezugsunterlagen              dere Personen abgegeben werden. Die bedingte Zoll-\nbei der Zollstelle an den bezugsberechtigten Schiffs -     schuld fällt weg, wenn das Gasöl zum Betrieb des\nführer abgegeben werden. Auf Zolltreue können              Schiffs gemäß § 1 Abs. 2 und 3 verwendet wird und\nvertrauenswürdige und fachlich geeignete Lagerver-         die Uberwachungsbestirnmungen eingehalten wer-\nwalter oder sonstige in dem Zollvormerklager be-           den. Wird das Gasöl zu einem anderen Zweck ver-\nschäftigte Personen verpflichtet werden, nicht da-        wendet oder ohne Wiedergestellung an andere Per-\ngegen die Inhaber oder leitenden Angestellten und          sonen abgegeben oder wird den Uberwachungsbe-\nihre Angehörigen. Das Hauptzollamt kann beim Vor-          stimrnungen zuwidergehandelt, so wird die Zoll-\nliegen eines unabweisbaren Bedürfnisses in einzel-         schuld im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung unbedingt\nnen Fällen Ausnahmen zulassen.                             und fällig (Zollgesetz § 45 Abs. 2 und § 64). Die Wie-\ndergestellung ist nur bei nachgewiesenem Bedürfnis\n(5) Bei der Abgabe von Gasöl an bezugsberech-\nzulässig, z.B. bei Unfällen, Auflegung oder vorüber-\ntigte Schiffe aus Steuerlagern ist das Gasöl des freien\ngehender Außerbetriebsetzung des Schiffs. Das Gasöl\nVerkehrs zum Zollsicherungsverkehr zollamtlich ab-\nkann dann zu einem anderen Zollsicherungsverkehr\nzufertigen (Zollgesetz § 105). Das Hauptzollamt kann\nabgefertigt werden. Eine Entnahme in den freien\nwiderruflich zulassen, daß die Zollabfertigung zum\nVerkehr ohne zollamtliche Mitwirkung ist nicht ge-\nZollsicherungsverkehr durch eine Bescheinigung des\n• stattet.\nauf Zolltreue verpflichteten Lagerverwalters über\ndie ordnungsmäßige Abgabe der Gasölmenge an den\nbezugsberechtigten Schiffsführer ersetzt wird, wenn         E. Verwendung von Gasöl im nichtständigen\ndas Gasöl vor der Einlagerung in das Steuerlager der                      Zollsicherungsverkehr\nZollstelle gestellt wird und Gattung und Menge die-\nses Gasöls durch eine innere Zollbescbau zollamtlich                                 § 7\nermittelt werden. Absätze 4 und 6 gelten dann ent-                        Antrag und Bewilligung\nsprechend.\n(1) Eines besonderen Antrags auf Bewilligung\n(6) Die auf Zolltreue verpflichteten Personen           eines nichtständigen Zollsicherungsverkehrs bedarf\nhaben jede Abgabe abgabenfreien Gasöls sofort nach         es beim Eingang auf dem Rhein nicht. Der Zoll-\nseiner Entfernung aus dem Zollvormerklager in              sicherungsverkehr ist dem Schiffsführer bewilligt,\neinem Mineralölabgabebuch nach vorgeschriebenem            wenn die Grenzzollstelle dem Zollantrag auf Ab-\nMuster anzuschreiben. Das Mineralölabgabebuch ist          fertigung des eingebrachten Gasöls zur abgaben-\nin vom Hauptzollamt zu bestimmenden Zeitab-                freien Verwendung entsprochen hat. Der Sdliffsfüh-\nschnitten abzuschließen und mit den Bezugsscheinen         rer beantragt die Abfertigung durch Ubergabe eines\n(§ 8 Abs. 3 und§ 14 Abs. 3) der zuständigen Zollstelle\nUberweisungsscheins nadl vorgeschriebenem Muster\neinzureichen.                                              in zwei Stücken. Ein weiterer Zollantrag und eine\n(7) Aus den nach Absatz 1 bewilligten Zolleigen-        Zollanmeldung sind nicht erforderlich.\nlagern, Zollvorrnerklagern und Steuerlagern darf              (2) Will der Schiffsführer Gasöl im Zollgebiet aus\nGasöl als Schiffsbedarf an Schiffe abgabenfrei nur ab-     Zolleig~nlagern, Zollvorrnerklagern oder Steuer-\ngegeben werden, wenn der Schiffsführer einen von           lagern zur abgabenfreien Verwendung zubunkem,\nihm unterschriebenen gültigen Bezugsschein abgibt          so hat er· im Uberweisungsschein die Bunkerstellen\nund wenn das Gasöl sofort bei der Abgabe in die            und die Zahl der beabsichtigten Zubunkerungen an-\namtlich vermessenen Tanks aufgenommen wird, so-            zugeben.\nweit nicht eine Ausnahmegenehmigung nach § 3\nAbs. 3 vorliegt.                                              (3) Der Schiffsführer eines außerhalb des Rheins\n(z.B. auf der Ems) in das Zollgebiet eingehenden aus-\nländischen Schiffs, für das ein ständiger Zollsiche-\nD. Zollschuldrechtliche Verhältnisse und              rungsverkehr nicht bewilligt ist, darf auf dem Rhein\nVerwendung des Gasöls                        und auf den im § 1 Abs. 3 genannten Nebenflüssen\nGasöl aus Zolleigenlagern, Zollvorrnerklagern oder\n§ 6\nSteuerlagern abgabenfrei als Schiffsbedarf beziehen\n(1) Durch die Zollabfertigung des Gasöls zum Zoll-      und im Zollgebiet für das Schiff verwenden, wenn ihm\nsicherungsverkehr entsteht in der Person des In-           ein nichtständiger Zollsicherungsverkehr nach dieser\nhabers des Zollsicherungverkehrs eine bedingte             Verordnung bewilligt worden ist. Die Bewilligung des\nZollschuld nach dem vollen Zollsatz für Gasöl (Zoll-       nichtständigen Zollsicherungsverkehrs ist bei der\ngesetz § 45 Abs. 2 und § 47 Abs. 1 Ni-. 1). Hat eine       Grenzzollstelle oder einer zur Ausgabe von Bezugs-\nZollabfertigung nicht stattgefunden (§ 5 Abs. 4), so       scheinen befugten Binnenzollstelle (§ 10 Abs. 1)\ngeht die bedingte Zollschuld für das Gasöl bei ord-        schriftlich zu beantragen. Liegen die Voraussetzun-\nnungsmäßiger Abgabe von dem Inhaber des Zoll-              gen des § 3 vor, so bewilligt die Zollstelle den nicht-\nvorrnerklagers auf den Inhaber des Zollsicherungs-         ständigen Zollsicherungsverkehr durch einen Ver-\nverkehrs in dem Zeitpunkt über, in dem der Schiffs-        merk im Uberweisungssdl.ein (§ 12 der Verordnung\nführer das Gasöl in Besitz nimmt (Zollgesetz § 45          über die Zollbehandlung des Schiffsbedarfs in der\nAbs. 5 und § 47 Abs. 1 Nr. 3).                             Binnenschiffahrt vorn 2. August 1951). Für das zu-","------------------                                          - - - - - - - - - ---\n------    ---------\nNr. 1 - Tag der Ausg-abe: Bonn, den 19. Januar 1954                            9\ngebunkerte Gasöl sind die Vorschriften dieser Ver-           (3) Hat das Hauptzollamt die Mitwirkung einer\nordnung entsprechend anzuwenden.                          auf Zolltreue verpflichteten Person gemäß § 5 Abs. 4\nund 5 genehmigt, so nimmt diese Person den Bezugs-\nschein entgegen und besd1einigt die Abgabe des\n§ 8                            Gasöls auf dem Dberweisungsschein und auf dem\nZollabfertigung beim Grenzeingang               Stammabschnitt des Bezugssdieins.\n(1) Die Grenzzollstelle fertigt das auf dem Rhein         (4) Jede Zubunkerung von Gasöl des freien Ver-\neingebrachte Gasöl zum Zollsicherungsverkehr ab.          kehrs hat der Schiffsführer unter Angabe der Raum-\nSie ermittelt die Raummenge des Gasöls durch Fest-        menge im Uberweisungsschein zu vermerken und\nstellung der Standhöhe im Tank und beurkundet             durch die Bunkerstelle bescheinigen zu lassen.\ndiese Menge im Uberweisungsschein.\n(2) Die Grenzzollstelle vermerkt die Ausstellung                                § 11\ndes Uberweisungsscheins im Ausfertigungsbuch für           Zollabfertigung beim Wiederausgang oder bei der\nSchiffsbedarfslisten bei der Eintragung der zugehö-                         Wiedergestellung\nrigen Schiffsbedarfsliste und versieht beide Stücke\n(1) Beim Wiederausgang des Schiffs aus dem Zoll-\ndes Uberweisungsscheins mit deren Nummer. Das\ngebiet oder bei Ablauf der Geltungsdauer (§ 3\n· Erststück erhält der Schiffsführer zurück. Das Zweit-\nAbs. 1) hat der Schiffsführer zugleich mit dem Erst-\nstück verbleibt bei der Grenzzollstelle.\nstück der Schiffsbedarfsliste den Uberweisungs-\n(3) Die Grenzzollstelle händigt dem Schiffsführer      schein, die Stammabschnitte der verwendeten Be-\nfür jede beabsichtigte Zubunkerung von abgaben-           zugsscheine, die nicht verwendeten Bezugsscheine\nfreiem Gasöl (§ 7 Abs. 2) einen Bezugsschein nach         und das aufgerechnete Betriebsbudl der Zollstelle\nvorgesehenem Muster aus und vermerkt in beiden            vorzulegen und das noch vorhandene Gasöl wieder-\nStücken des Uberweisungsscheins die Zahl und die          zugestellen.\nNummern der ausgehändigten Bezugsscheine.                    (2) Die Zollstelle ermittelt die noch vorhandene\nRaummenge an Gasöl gemäß § 8 Abs. 1, prüft, ob der\n§ 9                            Unterschied zwischen der Menge des eingebrachten\nund zugebunkerten Gasöls und der Menge des wie-\nAufbewahrung der Unterlagen                  dergestellten Gasöls ordnungsgemäß verwendet\nDer Schiffsführer ist verpflichtet, den Uberwei-       worden ist und erledigt den Dberweisungsschein,\nsungsschein mit den Bezugsscheinen, die Unterlagen        wenn sich keine Anstände ergeben. Das wieder-\nüber die amtliche Vermessung der Tanks mit den            gestellte Gasöl wird nach dem Antrag des Sdiiffsfüh-\nVermessungstabellen und Vermessungsgeräten und            rers zum Ausgang aus dem Zollgebiet, zu einem\neine Beschreibung und Zeichnung der gesamten              neuen Zollverkehr oder zum freien Verkehr abge-\nfankanlage an Bord sicher aufzubewahren und den          fertigt.\nZollbeamten auf Verlangen vorzulegen.                                              § 12\nErledigung des Uberweisungsscbeins\n§ 10                               Der Dberweisungsschein wird von der Zollstelle\nZubunkerung im Zollgebiet                   im Empfangsbuch für Schiffsbedarfslisten zugleich\nmit der Schiffsbedarfsliste eingetragen. Die erledig-\n(1) Bei jeder Zubunkerung       von abgabenfreiem      ten Dberweisungsscheine bleiben bei der Schiffs-\nGasöl im Zollgebiet hat der Schiffsführer einen aus-      bedarfsliste und sind im Erledigungssdiein (§§ 11\ngefüllten und von ihm unterschriebenen Bezugs-            und 19 der Verordnung über die Zollabfertigung des\nschein von dem Stammabschnitt abzutrennen und der         Schiffsbedarfs in der Binnenschiffahrt vom 2. August\nLagerzollstelle zu übergeben. Dabei hat er den Uber-      1951) besonders zu bezeichnen. Die Stammabschnitte\nweisungsschein vorzulegen. Hat die Grenzzollstelle        der verwendeten Bezugsscheine und die nicht ver-\ndem Schiffsführer keine Bezugsscheine ausgehändigt        wendeten Bezugsscheine werden der Ausgabezoll-\noder sind die ausgehändigten Bezugsscheine ver-           stelle zurückgesandt.\nbraucht, so können auch andere besonders befugte\nZollstellen auf schriftlichen Antrag dem Schiffs-\nführer die erforderlichen Bezugsscheine aushän-                 F. Verwendung von Gasöl im ständigen\ndigen. Die Zollstelle vermerkt die Zahl und die Num-                     Zollsicherungsverkehr •\nmern der ausgehändigten Bezugsscheine im Ober-\nweisungsschein.                         ·                                          § 13\n(2) Die Zollstelle fertigt das aus dem Zolleigen-                              Antrag\nlager oder Steuerlager vorgeführte oder aus dem              ( 1) Die Bewilligung eines ständigen z·ollsiche-\nZollvormerklager wiedergestellte Gasöl zum Zoll-          rungsverkehrs ist vom Sdiiffseigner oder vom\nsicherungsverkehr ab und vermerkt die Raum-               Schiffsbesitzer, der das Schiff nicht nur vorüber-\nmenge des abgegebenen Gasöls auf, dem überwei-            gehend in seinem Gewerbebetrieb verwendet, schrift-\nsungsschein und auf dem Stammabschnitt des Be-            lich zu beantragen, und zwar für deutsche Schiffe bei\nzugsscheins. Den Dberweisungsschein händigt sie           dem für den Heimathafen oder Heimatort zustän-\ndem Schiffsführer wieder aus. Der Bezugsschein wird        digen Hauptzollamt und für ausländische Schiffe bei\nBeleg zum Zollagerbuch, zur Zollvormerkrechnung           den Hauptzollämtern Duisburg, Emmerich, Karls-\noder zum Lagerbuch des Steuerlagers.                      ruhe oder Mannheim. In dem Antrag sind anzugeben","10                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\n1. Name des Schiffs,                                stell er neben dem Verwendungsbuch ein Bezugsheft\n2. Heimathafen oder Heimatort des Schiffs,          mit Bezugsscheinen aus.\n3. Art des Schiffs (z. B. Sdllepper, Frachtschiff),    (4) Verwendungsbuch und Bezugsheft sind dem\n4. Tragfähigkeit oder Wasserverdrängung des         Hauptzollamt innerhalb einer Woche nach Beendi-\nSchiffs,                                         gung des Zollsicherungsverkehrs zurückzugeben.\n5. Namen und Wohnungen des Schiffseigners,          Der Zollsicherungsverkehr kann verlängert oder auf\ndes Schiffsbesitzers und Schiffsführers,         einen neuen Inhaber übertragen werden, wenn die\nVerlängerung oder Ubertragung vor seinem Ablauf\n6. Zahl, Art, Baujahr, Zylinderzahl und PSe         beantragt wird. Die Erneuerung der Verwendungs-\nder Schiffsmotoren sowie Betriebsstoffver-       bücher und Bezugshefte ist rechtzeitig beim Haupt-\nbrauch je PSe und Stunde,                        zollamt zu beantragen.\n7. Fassungsvermögen der Tanks und Angaben\nüber ihre Vermessung.                              (5) Der Schiffsführer hat das ihm zurückgegebene\nZweitstück des Antrags (Absatz 1), etwaige Sonder-\n(2) Der Antrag ist in zwei Ausfartigungen ein-           genehmigungen, die Vermessungsunterlagen, das\nzureichen. Ihm sind die Unterlagen über die amtliche        Verwendungsbuch, das Betriebsbuch und das Bezugs-\nVermessung der Tanks mit den Vermessungstabel-              heft an Bord sicher aufzubewahren und auf Verlan-\nlen, eine schematische Zeichnung der Tankanlage mit         gen den Zollbeamten vorzulegen.\nder erforderlidlen Erläuterung sowie auf Verlangen\ndes Hauptzollamts das Schiffszertifikat oder der               (6) Der Inhaber des Zollsicherungsverkehrs hat\nSchiffsbrief oder eine beglaubigte Abschrift der Ein-       jede Änderung der Tankanlage spätestens eine\ntragung des Schiffs in das Sdliffsregister beizufügen.      Woche nach ihrer Ausführung und jeden Wechsel\nim Eigentum oder Besitz oder in der Führung des\n(3) Heimathafen und Heimatort ergeben sich aus           Schiffs umgehend dem Hauptzollamt schriftlich in\ndem Schiffsregister. Für Schiffe, die nicht in das          zwei Ausfertigungen anzuzeigen.\nSchiffsregister eingetragen sind, ist unter Heimatort\nder Geschäftssitz des Schiffsbesitzers zu verstehen,\n§ 15\nder das Schiff nicht nur vorübergehend in seinem\nGewerbebetrieb verwendet. In allen anderen Fällen                     Zollabfertigung beim Grenzeingang\nist der Wohnsitz des Sdliffseigners oder bei Be-               (1) Der Schiffsführer hat das über die Zollgrenze\nhördenfahrzeugen der Dienstsitz der zuständigen             eingebrachte Gasöl in das Verwendungsbuch ein-\nBehörde maßgebend.                                          zutragen und in der Schiffsbedarfsliste auf die Ein-\n(4) Läuft ein deutsdles Schiff seinen Heimathafen        tragung im Verwendungsbuch hinzuweisen. Das Ver-\noder Heimatort nicht oder nur nadl längeren Zeit-           wendungsbuch ist mit der Schiffsbedarfsliste der\nräumen an, so kann das nadl Absatz 1 zuständige             Grenzzollstelle vorzulegen., Die Ubergabe des Ver-\nHauptzollamt den Antrag auf Bewilligung und die             wendungsbuchs gilt als Zollantrag auf Abfertigung\nweitere Behandlung des Zollsicherungsverkehrs an            des Gasöls zum Zollsicherungsverkehr. Der Abgabe\ndas Hauptzollamt abgeben, in dessen Bezirk das              einer besonderen Zollanmeldung bedarf es nicht.\nSchiff sich überwiegend aufhält. Dieses Hauptzollamt           (2) Die Grenzzollstelle fertigt das Gasöl zum Zoll-\nwird damit das für den Zollsicherungsverkehr zu-            sicherungsverkehr ab, ermittelt dabei die Raum-\nständige Hauptzollamt. Das gleiche gilt entsprechend        menge des Gasöls nach der Standhöhe im Tank und\nfür ausländische Schiffe, die auf ihren regelmäßigen        bescheinigt die Richtigkeit der Eintragung im Ver-\nFahrten die im Absatz 1 genannten Hauptzollämter            wendungsbuch. Das Verwendungsbuch wird dem\nnicht anlaufen.                                             Schiffsführer wieder ausgehändigt.\n§ 14\n-1#\n§ 16\nBewilligung des Zollsidterungsverkehrs,\nZubunkerung im Zollgebiet\nallgemeine Pflichten\n(1) Will der Schiffsführer auf dem Rhein oder den\n(1) Das Hauptzollamt veranlaßt die Prüfung des          in § 1 Abs. 3 genannten Nebenflüssen aus einem\nAntrags und bewilligt dem Antragsteller den Zoll-           Zolleigenlager, Zollvormerklager oder Steuerlager\nsicherungsverkehr unter Vorbehalt des Widerrufs             abgabenfreies Gasöl als Schiffsbedarf beziehen, so\nin der Regel für drei Rechnungsjahre durch Ausstel-         hat er aus dem Bezugsheft einen von ihm ausgefüll-\nlung und Aushändigung eines Verwendungsbuchs                ten und unterschriebenen Bezugsschein herauszu-\n(§ 17) nach besonders vorgeschriebenem Muster. Es          trennen und der Zollstelle zu übergeben. Dabei hat\ngibt dem Antragsteller eine Ausfertigung des An-            er der Zollstelle das Verwendungsbuch vorzulegen.\ntrags, die Unterlagen über die amtliche Vermessung,\ndie Zeichnung und Erläuterung der Tankanlage sowie             (2) Die Zollstelle fertigt das aus dem Zolleigen-\ndas Schiffszertifikat, den Schiffsbrief oder die be-        lager oder Steuerlager vorgeführte oder das aus dem\nglaubigte Abschrift aus dem Schiffsregister zurück.         Zollvormerklager wiedergestellte Gasöl zum Zoll-\nsicherungsverkehr ab und vermerkt die Raummenge\n(2) Das Standglas an den Tanks mit der Meßskala         des abgegebenen Gasöls im Verwendungsbuch und\noder der Meßstab ist durch Zollplomben gegen eine          auf dem Stammabschnitt des Bezugsscheins. Die Be-\nVertauschung oder Verschiebung der Meßskala nadl           zugsscheine werden Beleg zum Zollagerbuch oder\noben und unten zu sichern.                                 zur Zollvormerkrechnung oder zum Lagerbuch des\n(3) Für den Bezug von abgabenfreiem Gasöl im            S.teuerlagers. Das Verwendungsbuch erhält der\nZollgebiet händigt das Hauptzollamt dem Antrag-            Schiffsführer zurück.","Nr. 1 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1954                             11\n(3) Hat das Hauptzollamt die Mitwirkung einer        mäßigen Verwendung des Gasöls vor. In diesem\nauf Zolltreue verpflichteten Person gemäß § 5 Abs.     Fall ist eine Prüfung nach Satz 1 im laufenden Kalen-\n4 und 5 genehmigt, so nimmt diese Person den Be-       derhalbjahr nicht mehr erforderlich.\nzugsschein entgegen und bescheinigt die Abgabe            (2) Mit dem Antrag auf Prüfung der ordnungs-\ndes Gasöls im Verwendungsbuch und auf dem               mäßigen Verwendung des Gasöls und beim Ausgang\nStammabschnitt des Bezugsscheins.                       des Schiffs aus dem Zollgebiet hat der Schiffsführer\ndas Verwendungsbuch, das Bezugsheft und das Be-\n§ 17                           triebsbu~ oder die besonderen Anschreibungen der\nZolldienststelle vorzulegen und das noch vorhandene\nFührung des Verwendungsbudls                 Gasöl wiederzugestellen.\n(1) Das Verwendungsbuch ist vom Schiffsführer           (3) Die Zolldienststelle ermittelt auf Grund der\noder von einem ständig vom Inhaber des Zollsiche-      Betriebsunterlagen, des Verwendungsbuchs, der\nrungsverkehrs damit beauftragten Besatzungsmit-         Stammabschnitte der Bezugsscheine und des Betriebs-\nglied unter Beachtung der Anleitung zu führen.          buchs oder der besonderen Anschreibungen den\nJedem Blatt ist ein Durchschreibeblatt beigefügt.       Sollbestand und vergleicht diesen mit dem ermittel-\nDie Eintragungen sind leserlich mit Tinte oder          ttm Istbestand. Das Ergebnis der Prüfung vermerkt\nTintenstift so vorzunehmen, daß die Eintragungen        sie im Verwendungsbuch auf dem Hauptblatt und\nauf dem Hauptblatt und dem Durchschreibeblatt           auf dem Durchschreibeblatt. Verläßt das Schiff das\nübereinstimmen.                                         Zollgebiet, so überwacht und bescheinigt sie den\n(2) Beim Beginn einer Reise sind Tag und Ort des     Ausgang der festgestellten Gasölmenge. Bleibt das\nBeginns und sofort nach Beendigung einer Reise Tag     Schiff im Zollgebiet, so fertigt sie das Gasöl erneut\nund Ort des Endes der Reise im Verwendungsbuch         zum Zollsicherungsverkehr ab.\nzu vermerken. Die Raummenge des zum Betrieb der            (4) Bei der zollamtlichen Prüfung sich ergebende\nSchiffsmotoren und zum Heizen der Schiffskessel         Fehl- oder Mehrmengen oder sonstige erhebliche\nverwendeten Gasöls ist am Ende jeder Reise und         Beanstandungen sind in einer Verhandlungsnieder-\nvor jeder zollamtlichen Prüfung mit der Gesamtzahl      schrift zu erläutern. Der Schiffsführer hat die Nieder-\nder Betriebsstunden aus dem aufgerechneten Be-          schrift mit zu unterschreiben. Das Verwendungsbuch\ntriebsbuch oder den aufgerechneten besonderen An-      wird unter Hinweis auf die Verhandlung nach. dem\nschreibungen in das Verwendungsbuch zu über-           Ergebnis der zollamtlichen Prüfung berichtigt. Ober\ntragen. Dabei ist der nach Abzug der verwendeten       die unter Satz 1 fallenden Beanstandungen entschei-\nMenge von den eingebrachten und gebunkerten             det das nach § 13 zuständige Hauptzollamt.\nMengen sich ergebende Sollbestand darzustellen\nund beim Abschluß des Blattes auf das nächste Blatt                               § 19\nvorzutragen.\nBeendigung des Zollsicherungsverkehrs\n(3) Bei Schiffen, die regelmäßig mehrere kurze\nFahrten an einem Tag ausführen, kann. das Haupt-          (1) Der ständige Zollsicherungsverkehr wird be-\nzollamt zulassen, daß das an einem Tag verwendete      endet\nGasöl und die hierauf entfallenden Betriebsstunden             1. durch Ablauf der Gültigkeitsfrist,\nin einer Summe täglich in das Verwendungsbuch                  2. durch Widerruf,\neinzutragen sind. Handelt es sich dabei um stets               3. durch Verzicht des Inhabers des Zollsiche-\ngleiche Fahrten (z.B. bei Fähren), so kann an Stelle              rungsverkehrs auf die Vergünstigung,\nder Betriebsstunden auch die Zahl der gleichen Fahr-           4. durch Tod des Inhabers des Zollsicherungs-\nten in das Verwendungsbuch übernommen werden.                     verkehrs, bei juristischen Personen durch\n(4) Die im Laufe des Kalendervierteljahrs abge-                ihre Auflösung,\nschlossenen Hauptblätter (Trennblätter) sind aus dem           5. durch Eröffnung des Konkursverfahrens\nVerwendungsbuch herauszutrennen und bis zum Ende                  über das Vermögen des Inhabers des Zoll-\ndes folgenden Monats dem nach § 13 Abs. 1 zustän-                 sicherungsverkehrs,           ·\ndigen Hauptzollamt einzureichen, falls sie nicht als           6. durch Außerkrafttreten des Abkommens\nAntrag auf Gewährung von Betriebsbeihilfe benutzt                 zwischen den Rheinuferstaaten und Belgien\nwerden (vgl. Verordnung über die Verbilligung von                 vom 16. Mai 1952 über die zoll- und ab-\nGasöl für die Hochsee-, Küsten- und Binnenschiff-                 gabenrechtliche Behandlung des Gasöls, das\nfahrt vom 14. Januar 1954 - Bundesgesetzbl. II                    als Schiffsbedarf in der Rheinschiffahrt ver-\nS.1-).                                                            wendet wird.\n§ 18                             (2) Das Hauptzollamt widerruft den Zollsiche-\nrungsverkehr, wenn die Voraussetzungen für die\nPrüfung der. ordnungsmäßigen Verwendung           Bewilligung des Zollsicherungsverkehrs (z. B. amt-\n(1) Der Inhaber des Zollsicherungsverkehrs hat      lich vermessener Tank) nicht mehr vorliegen.\nim Laufe eines jeden Kalenderhalbjahrs ohne Auf-\nforderung eine Prüfung der ordnungsmäßigen Ver-                                   § 20\nwendung des Gasöls bei einer hierzu befugten Zoll-\ndienststelle mündlich oder schriftlich zu beantragen.        Verwendung von Gasöl des freien Verkehrs\nVerläßt das Schiff auf einer Fahrt in das Zollausland     (1) Der Führer eines Schiffs, für das ein ständiger\ndas Zollgebiet, so nimmt die Grenzzollstelle beim      Zollsicherungsverkehr nach dieser Verordnung be-\nAusgang des Schiffs eine Prüfung der ordnungs-         willigt worden ist, hat nach dem Bunkern von Gas-","12                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nöl des freien Verkehrs die Raummenge des gebun-         der Abfertigung im vereinfachten Zollanweisungs-\nkerten Gasöls in das Verwendungsbuch einzutragen         verfahren (§ 6 Abs. 2 der genannten Verordnung)\n_und die Eintragung durch die Bunkerstelle beschei-      von einem Zollverschluß absehen und die Nämlich-\nnigen zu lassen.                                         keit durch Festhaltung von Art und Menge des\n(2) Das Gasöl darf nur über die fest mit dem Schiff   Mineralöls und der Schmiermittel in der Schiffs-\nverbundene Tankanlage der Verwendung zugeführt           bedarfsliste sichern.\nwerden, soweit nicht eine Ausnahmegenehmigung\nnach § 3 Abs. 3 vorliegt. Die Verwendung ist im                        H. Smlußbestimmungen\nBetriebsbuch oder in den besonderen Anschrei-\n§ 22\nbungen und im Verwendungsbuch nachzuweisen.\nDie §§ 4, 17 und 18 gelten entsprechend.                   Ein nichtständiger oder ständiger Zollsicherungs-\n·verkehr kann während einer Ubergangszeit von\nG. Zollabfertigung der anderen Mineralöle als            neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung\nGasöl und der Schmiermittel                   auch für Schiffe bewilligt werden, deren Tankanlage\nnicht den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und 3\n§ 21                            entspricht.\nWird auf einem Schiff Gasöl, das mit dem Schiff                                 § 23\nauf dem Rhein ·über die Zollgrenze eingegangen ist,\n(1) Diese Verordnung tritt' gleichzeitig mit dem\ngemäß § 1 Abs. 2 und 3 abgabenfrei verwendet, so\nAbkommen zwischen den Rheinuferstaaten und Bel-\ngelten für die Zollabfertigung der an Bord befind-\ngien vom 16. Mai 1952 über die zoll- und abgaben-\nlichen, zum Betrieb des Schiffs bestimmten anderen\nrechtliche Behandlung des Gasöls, das als Schiffs-\nMineralöle als Gasöl und der Schmiermittel die §§ 3\nbedarf in der Rheinschiffahrt verwendet wird, in\nbis 11 der Verordnung über die Zollabfertigung des\nKraft. Der Tag, an dem das Abkommen und damit\nSchiffsbedarfs in der Binnenschiffahrt vom 2. August\nauch diese Verordnung in Kraft treten, wird gemäß\n1951. Der Ausstellung eines Uberweisungsscheins\nArtikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 1953\nfür die anderen Mineralöle als Gasöl und für die\nbetreffend das Abkommen zwischen den Rheinufer-\nSchmiermittel bedarf es in diesem Fall nicht. Die\nstaaten und Belgien vom 16. Mai 1952 über die zoll-\nGrenzzollstelle läßt den Bedarf an diesen Betriebs-\nund abgabenrechtliche Behandlung des Gasöls, das\nstoffen, der nach den bestehenden Vorschriften ab-\nals Schiffsbedarf in der Rheinschiffahrt verwendet\ngabenfrei verwendet werden darf, gemäß § 3 der\nwird (Bundesgesetzbl.11 S. 531) im Bundesgesetzblatt\nVerordnung über die Zollabfertigung des Schiffs-\nbekanntgegeben werden.\nbedarfs in der Binnenschiffahrt unter Zollsicherung\nabgabenfrei. Sie fertigt die diesen Bedarf überstei-        (2) Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung über\ngenden Mengen entsprechend dem Antrag des                die Ermäßigung der Eingangsabgaben für Gasöl in\nSchiffsführers zu einem anderen Zollverkehr oder         der Rheinschiffahrt vom 2. August 1951 (Bundes-\nzum freien Verkehr ab. Sie kann in diesem Fall bei       gesetzbl. II S. 159) außer Kraft.\nBonn, den 14. Januar 1954.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäff er"]}