{"id":"bgbl2-1954-1-1","kind":"bgbl2","year":1954,"number":1,"date":"1954-01-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1954/1#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1954-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1954/bgbl2_1954_1.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über Verbilligung von Gasöl für die Hochsee-, Küsten- und Binnenschiffahrt (Gasöl VerbVO-Schiff)","law_date":"1954-01-14T00:00:00Z","page":1,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1954                    Ausgegeben            ZU    Bonn am 19. Januar 1954                                                           Nr. 1\nTag                                                Inhalt:                                                                         Seite\n14. 1. 54   Verordnung über Verbilligung von Gasöl für die Hochsee-, Küsten- Ul'd. Binnenschiffahrt\n(Gasöl VerbVO-Schiff) ............................................... , ................ .\n14. 1. 54 Verordnung über die abgabenfreie Verwendung von Mineralöl und SdJmiermitteln in der\nBinnenschiffahrt ........... , .....•................................... , . . . . . . . . . . . . . . . . .                  6\n5. 1. 54  Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-amerikanischen Abkommens be-\ntreffend den gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   13\n12. 1. 54   Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Handelsabkommens vom 21.\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Königlich Ägypti hen Regierung ...\njpril     1951 zwischen\n13\n15. 12.53\n~~~~~~t::~t~~g ~~·e·r· ~~~. ~~~~~~t~~~~~~ -~~~ ~~~ ~~~-t~~~. ~~~- ~-~·u·t~~. ~~~.        e_~s-~.e-~r·e·~-t~. ~~1~            14\n14. 12.53 Bekanntmachung über die Inkraftsetzung des deutsch-britischen Abkomm .1s über den Rechts-\nverkehr im Verhältnis zu Kanada ...................................................... .                                     15\nlnhaltsverzekhnis 1953.\nDieser Nummer liegen die zeitliche Ubersicht für den Teil II des Jahrgangs 1953 und das Titelblatt bei.\nVerordnung über Verbilligung von Gasöl\nfür die Hochsee-, Küsten- und Binnenschlffahrt\n- (Gasöl VerbVO-Schiff).\nVom 14. Januar 1G54.\nAuf Grund von·§ 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Auf-                Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-\nhebung und Ergänzung von Vorsduiften auf dem                    gesetzes vom 16. September 1953 (Bundesgesetzbl. I\nGebiete der Mineralölwirtschaft vom 31. Mai 1951                s. 1409).\n(Bundesgesetzbl. I S. 371} wird verordnet:\n§ 2\n§ 1\nHöhe der Verbilligung\nGegenstand der Verbllllgung                            Die  Betriebsbeihilfe             beträgt        17,35       Deutsche    Mark\nfür 100 Liter oder 20,40 Deutsche Mark für 100 Kilo-\n( 1) Bei Verwendung von versteuertem, in der gramm Eigengewicht Gasöl. Sie wird jedoch nur ge-\nBundesrepublik Deutschland gekauftem Gasöl des· währt, soweit Gasöl nicht nach den Vorschriften des\nfreien Verkehrs zum Betrieb der Schiffsmotoren (das Zollrechts abgabenfrei bezogen werden kann. So-\nsind Hauptantriebsmotoren und die dem Schiffs- weit aus standortbedingten Gründen auf dem Rhein\nbetrieb unmittelbar dienenden Hilfsmotoren) in der Schiffe - insbesondere Fähren - nicht aus Zoll-\nHochsee-, Küsten- und Binnenschiffahrt wird deut- eigenlagern, Zollvormerklagern oder Steuerlagern\nschen Schiffseignern oder Schiffsbesitzern, die das bunkern können und ausschließlich auf den Bezug\nSchiff nicht nur vorübergehend in ihrem Gewerbe- von Gasöl des freien Verkehrs angewiesen sind,\nbetrieb verwenden (Beihilfeberechtigte), zur Auf- kann ausnahmsweise Betriebsbeihilfe gewährt\nrechterhaltung ihres Betriebes eine Betriebsbeihilfe werden.\nnach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ge-\nwährt.                                                                                                 § 3\n(2) Gasöl im Sinne dieser Verordnung ist Gasöl                           Kreis    der      begünstigten              Fahrzeuge\nnach Anmerkung 5 Buchstabe d .A.bsatz t zu Tarif-                   (1) Zur Hochseeschiffahrt im Sinne dieser Ver-\nnummer 2710 des Zolltarifs in der Fassung des Ge-               ordnung gehören Seeschiffe, die in das Seeschiffs-\nsetzes vom 23. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 149)            register eingetragen sind, dem Erwerb dienen,\nsowie Mineralöl nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Verord-               regelmäßig die Küstengewässer verlassen und den\nnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes               Fahrterlaubni~schein der Seeberufsgenossenschaften\nvom 26. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 237) in der              (SBG) für Fahrten in die hohe See besitzen, sowie\nFassung der Ersten Verordnung zur Änderung der                  die Hochseefähren.","2                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\n(2) Zür Küsten- und Binnenschiffahrt gehören                     ohne Genehmigung des nach § 5 Abs. 1 zu-\nständigen Hauptzollamts und entspredlende\n1. alle nicht unter Absatz 1 fallenden Sdliffe\nBeridltigung des Verwendungsbuchs für\ndes dem Erwerb dienenden Personen- und\nandere Zwecke als den Betrieb des Schiffs\nGüterverkehrs einsdlließlich der Tank- und\nder Hafensc:hiff ahrt sowie der Fähren,                  zu verwenden oder an andere Personen ab-\nzugeben.\n2. die Sdliffe des Bundessdlleppbetriebs auf\nden westdeutsdlen Kanälen und des Mono-                                   § 5\npolsdlleppbetriebs auf dem Elbe-Lübeck-                 Zuständigkeit und Voraussetzungen\nKanal.                                                          für die Anerkennung\n(3) Zur Hochsee-, Küsten- und Binnensdliffahrt ge-       (1) Zuständig für die Anerkennung der Berechti-\nhören auch die Schiffe, die im Dienste öffentlidl-       gung zum Bezuge einer Betriebsbeihilfe und für die\nrechtlidler Körperschaften für hoheitlidle Aufgaben      Auszahlung ist das für den Heimathafen oder Hei-\nverwendet werden.                                        matort des Sdliffs (Absatz 2) zuständige Hauptzoll-\namt.\n§ 4\n(2) Heimathafen oder Heimatort ergeben sich aus\nAntrag                          dem Sdiiffsregister. Für Schiffe, die nicht in das\n(1) Die Anerkennung der Berechtigung zum Be-          Schiffsregister eingetragen sind, ist unter Heimatort\nzuge der Betriebsbeihilfe ist vom Beihilfeberedltig-     der Geschäftssitz des Schiffsbesitzers zu verstehen,\nten sdlriftlidl bei dem gemäß § 5 Abs. 1 zuständigen     der das Schiff nidlt nur vorübergehend in seinem\nHauptzollamt zu beantragen. In dem Antrag sind           Gewerbebetrieb verwendet. Bei Behördenfahrzeu-\nanzugeben                                                gen ist der Dienstsitz der zuständigen Behörde, in\nallen anderen Fällen der Wohnsitz des Sdliffseigners\n1. Name des Schiffs,                              maßgebend.\n2. Heimathafen oder Heimatort des Schiffs,           (3) Läuft ein Schiff seinen Heimathafen oder Hei-\n3. Art des Schiffs (z. B. Schlepper, Fracht-      matort nur nach längeren Zeiträumen an, so kann\nsdliff),                                      das nach Absatz 1 zuständige Hauptzollamt den\nAntrag auf Anerkennung der Berechtigung zum Be-\n4. Tragfähigkeit oder Wasserverdrängung des\nzuge der Betriebsbeihilfe an das Hauptzollamt ab-\nSchiffs,\ngeben, in dessen Bezirk das Schiff sich überwiegend\n5. Namen und Wohnungen des Sdliffseigners,        aufhält. Dieses Hauptzollamt wird damit das für die\ndes Schiffsbesitzers und Schiffsführers,       Betriebsbeihilfe zuständige Hauptzollamt.\n6. Zahl, Art, Baujahr, Zylinderzahl und Be-          (4) Die Berechtigung zum Bezuge einer Beihilfe\ntriebs-PSe der Schiffsmotoren sowie Be-       wird für den Beihilfeberechtigten jeweils hinsicht-\ntriebsstoffverbraudl je PSe und Stunde,       lich eines bestimmten Schiffs anerkannt.\n7. Fassungsvermögen der Tanks und Angaben\n(5) Voraussetzung für die Berechtigung zum Be-\nüber ihre Vermessung.                         zuge einer Betriebsbeihilfe ist, daß sich auf dem\n(2) Der Antrag ist in zwei Ausfertigungen einzu-      Schiff eine amtlich vermessene, fest mit dem Schiff\nreichen. Ihm sind die Unterlagen über die amtliche       verbundene Tankanlage befindet, aus der das Gasöl\nVermessung der Tanks mit den Vermessungstabel-           unmittelbar der Verwendung zugeführt wird. Die\nlen, eine schematische Zeidlnung der Tankanlage          Tankanlage muß so eingerichtet sein, daß sich die\nmit der erforderlidlen Erläuterung sowie auf Ver-        Raummenge des darin befindlidlen Gasöls jederzeit\nlangen des Hauptzollamts das Sdliffszertifikat oder      leicht ermitteln läßt (z.B. durdl Ablesen an einem\nder Sdliffsbrief oder eine beglaubigte Absdlrift der     mit Meßeinteilung versehenen Standglas oder durch\nEintragung des Schiffs in das Schiffsregister beizu-     Eintauchen eines mit Meßeinteilung versehenen\nfügen.                                                   Peilstabs). An den Meßeinrichtungen müssen sich\nVorrichtungen befinden, die das Anlegen von Zoll-\n(3) Der Antragsteller hat sidl sdiriftlidl zu ver-    plomben zur Verhinderung des Vertauschens oder\npfliditen,                                               Veränderns der Meßeinrichtung ermöglichen. Auf\n1. sich der Uberwachung nadl dieser Verord-       dem Peilstab muß der Name oder die Nummer des\nnung, insbesondere der zollamtlidlen Prü-      Schiffs dauerhaft angebracht sein.\nfung (§ 11) und der Prüfung durch den            (6) Das Hauptzollamt kann die Vermessung durdl\nBundesrechnungshof zu unterwerfen,             einen vereidigten, amtlich oder von der Industrie-\n2. das vorgeschriebene Betriebsbuch (§ 7          und Handelskammer zugelassenen Sachverständigen\nAbs. 2), Verwendungsbudl (§ 9) und Be-        oder durch eine ausländische Dienststelle der amt-\nzugsheft (§ 8) ordnungsmäßig zu führen        lichen Vermessung gleichstellen. Es kann bei Schif-\noder führen zu lassen,                        fen mit einer Tankanlage bis zu 500 Litern Raum-\ninhalt von dem Erfordernis der amtlidlen Vermes-\n3. zu Unrecht gezahlte Betriebsbeihilfebeträge\nsung der Tankanlage absehen und bei Bedarf\nauf Anforderung innerhalb der gestellten\nzulassen, daß auf diesen Schiffen außerhalb der\nFrist zurückzuzahlen und\nTankanlage ein weiterer Vorrat von höchstens\n4. das nadl den Bestimmungen dieser Verord-       300 Litern Gasöl in anderen Behältnissen mitgeführt\nnung auf Bezugsschein bezogene Gasöl nicht     wird.","Nr. 1 - Tag .der Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1954                              3\n(7) Die Anerkennung der Berechtigung zum Be-                                       § 7\nzuge einer Betriebsbeihilfe wird unter dem Vor-                             Aufsicht, Betriebsbuch\nbehalt des Widerrufs ausgesprochen.\n( 1) Schiffe, für die die Berechtigung zum Bezuge\n(8) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn sich      der Betriebsbeihilfe gemäß § 6 anerkannt worden\nnachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen       ist, unterliegen der Aufsicht durch die Zollverwal-\nzum Bezuge der Betriebsbeihilfe nicht vorlagen oder      tung. Der Betriebsbeihilfeberechtigte hat, wenn er\nwenn sie nachträglich wegfallen.                         das Sd1iff nicht selber führt, den jeweiligen Schiffs-\nführer als Betriebsleiter im Sinne von § 190 Reichs-\n(9) Die Anerkennung soll widerrufen werden,\nabgabenordnung zu bestellen.\nwenn\n(2) Der Führer eines Schiffs, für das die Berechti-\n1. der Beihilfeberechtigte oder der an seiner\nStelle oder neben ihm für die Buchführung      gung zum Bezuge der Betriebsbeihilfe anerkannt\nVerantwortliche in dem Betriebsbuch oder       worden ist, hat über den Betriebsstoffverbrauch ein\nin den an seiner Stelle geltenden Anschrei-    Betriebsbuch nach vorgeschriebenem Muster zu füh-\nbungen oder in dem Verwendungsbuch vor-        ren oder von einem ständig beauftragten Besatzungs-\nsätzlich unrichtige Angaben gemacht oder       mitglied führen zu lassen. Die Führung eines Be-\nvorgeschriebene Angaben unterlassen hat;       triebsbuchs ist nicht erforderlich, wenn sich die darin\ngeforderten Angaben mit genügender Deutlichkeit\n2. der Beihilfeberechtigte den Verpflichtungen,   aus anderen an Bord befindlichen Anschreibungen\ndie ihm im Rahmen der amtlichen Aufsicht       ergeben.\nund Prüfung nach §§ 7 und 11 obliegen, vor-\nsätzlich zuwidergehandelt hat; das Ver-           (3) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen,\nschulden der an seiner Stelle oder neben      daß die Führung des Betriebsbuchs oder der beson-\nihm für die Erfüllung dieserVetpflichtungen    deren Anschreibungen über den Gasölverbrauch\nverantwortlichen Personen steht seinem         unterbleibt, wenn das Schiff in übersichtlichen Ge-\nVerschulden gleich;                            wässern nur kurze regelmäßige Fahrten ausführt\nund die Aufsicht über das Schiff von einer Zoll-\n3. nach Anerkennung der Berechtigung zum         dienststelle ausgeübt werden kann. Das gleiche gilt\nBezuge der Betriebsbeihilfe für ein Schiff    für Schiffe, die\nGasöl, das für dieses Schiff erworben ist,\n1. nur Fahrten in einem örtlich begrenzten\nmißbräuchlich verwendet wird (§ 4 Abs. 3).\nHafenbereich ausführen,\n2. nur Antriebsmotoren mit einer Leistung\n§ 6                                        bis zu 80 PSe je Schiff haben und\nBewilligung                                3. durchschnittlich monatlich nicht mehr als\n1500 Liter Gasöl verbrauchen.\n(1) Das Hauptzollamt händigt dem Antragsteller\nmit der Anerkennung ein Verwendungsbuch nach                 (4) Der Schiffsführer hat die zur Durchführung der\nvorgeschriebenem Muster, ein Bezugsheft mit Be-          Amtsgeschäfte erforderlichen Handdienste selbst\nzugsscheinen, eine Ausfertigung des Antrags sowie        oder durch andere auf seine Kosten und Gefahr zu\ndie Unterlagen über die amtliche Vermessung, die         leisten. Er hat den Zollbeamten das Anbord- und\nZeichnung und Erläuterung der Tankanlage und das         Vonbordgehen zu ermöglichen und auf Verlangen\nSchiffszertifikat oder den Schiffsbrief oder die be-     am Ufer ein Boot für die Beförderung der Zoll-\nglaubigte Abschrift aus dem Schiffsregister aus.         beamten bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen,\nwenn das Schiff nicht am Ufer liegt.\n(2) Das Standglas an den Tanks mit der Meßskala\noder der Meßstab ist durch Zollplomben gegen eine\n§ 8\nVertauschung oder Verschiebung der Meßskala\nnach oben oder unten zu sichern.                                     Verfahren bei Bunkerung, Bezugsheft\n(3) Verwendungsbuch und Bezugsheft sind dem               (1) Beihilfeberechtigte    und Schiffsführer dürfen\nHauptzollamt unverzüglich nach Wegfall ·der Be-          Gasöl des freien Verkehrs für Fahrzeuge, für die\nrechtigung zum Bezuge der Betriebsbeihilfe zurück-       die Berechtigung zum Bezuge der Betriebsbeihilfe\nzugeben.                                                 anerkannt worden ist, nur unter Einhaltung der\nUberwachungsbestimmungen dieser Verordnung be-\n(4) Der Schiffsführer hat das ihm zurückgegebene       ziehen und zum Betrieb des beihilfebegünstigten\nZweitstück des Antrags (§ 4}, etwaige Sonder-            Schiffs verwenden. Die Verwendung zu anderen\ngenehmigungen, die Vermessungsunterlagen, das            Zwecken und die Abgabe an andere Personen ist nur\nVerwendungsbuch, das Betriebsbuch und das Be-            nach schriftlicher Genehmigung des nach § 5 Abs. 1\nzugsheft an Bord sicher aufzubewahren und auf Ver-       zuständigen Hauptzollamts und nach entsprechender\nlangen den Zollaufsichtsbeamten vorzulegen.              Berichtigung des Verwendungsbuchs zulässig. Die\n(5) Der Beihilfeberechtigte hat jede Änderung der      Zollstelle erteilt die Genehmigung nur bei nachge-\nTankanlage spätestens eine Woche nach ihrer Aus-         wiesenem Bedürfnis, z.B. bei Unfällen, Auflegung\nführung und jeden Wechsel im Eigentum oder Besitz        oder vorübergehender Außerbetriebsetzung des\nSchiffs.\noder in der Führung des Schiffs umgehend dem\nHauptzollamt in zwei Ausfertigungen schriftlich an-         (2) Vor dem Bunkern von Gasöl des freien Ver-\nzuzeigen.                                                kehrs ist der Bunkerstelle das Bezugsheft mit einem","4                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil II\nvom Schiffsführer ausgefüllten und unterschriebe-      buchs mit einem Vordruck nach vorgeschriebenem ·\nnen Bezugsschein vorzulegen. Die Bunkerstelle ist      Muster an das zuständige Hauptzollamt zu richten.\nzu veranlassen, auf dem Stammabschnitt des Bezugs-        (3) Der Antrag ist vom Hauptzollamt abzulehnen,\nscheins die gebunkerte Raummenge zu bescheinigen.      soweit\nGleichzeitig hat der Schiffsführer die Raummenge\n1. der Bezug des Gasöls nicht gemäß § 8 nach-\ndes gebunkerten Gasöls in das Verwendungsbuch\ngewiesen ist,\neinzutragen und durch die Bunkerstelle bescheini-\ngen zu lassen.                                                 2. die ordnungsmäßige Verwendung des Gas-\nöls sich nicht aus dem Verwendungsbuch\n(3) Das Gasöl darf nur über die amtlich vermes-                ergibt,\nsene Tankanlage der Verwendung zugeführt werden,\nsoweit nicht eine Ausnahmegenehmigung nach § 5                 3. das Verwendungsbuch nicht ordnungsmäßig\nAbs. 6 vorliegt. Die Verwendung ist im Betriebs-                  geführt ist.\nbuch oder in den besonderen Anschreibungen und                                    § 11\nim Verwendungsbuch nachzuweisen.\nPrüfung durdt die Zollstelle .\n(1) Der Beihilfeberechtigte hat im Laufe jedes\n§ 9\nKalenderhalbjahres ohne Aufforderung eine Prü-\nVerwendungsbuch                     fung der ordnungsmäßigen Verwendung des Gasöls\n(1) Das Verwendungsbuch ist vom Schiffsführer        bei einer zur Ausfertigung oder Erledigung von\noder von einem ständig von ihm damit beauftragten       Zollbegleitscheinen im Schiffsverkehr befugten Zoll-\nBesatzungsmitglied unter Beachtung der Gebrauchs-       stelle (siehe Ämterverzeichnis der Bundeszollver-\nanleitung zu führen. Jedem Blatt ist ein Durch-         waltung) zu beantragen. Verläßt das Schiff auf einer\nschreibeblatt beigefügt. Die Eintragungen sind leser-   Fahrt in das Zollausland das Zollgebiet, so nimmt\nlich mit Tinte oder Tintenstift so vorzunehmen, daß     die Grenzzollstelle beim Ausgang des Schiffs eine\ndie Eintragungen auf dem Hauptblatt und dem             Prüfung der ordnungsmäßigen Verwendung des\nDurchschreibeblatt übereinstimmen.                      Gasöls vor. In diesem Fall ist eine Prüfung nach\nSatz 1 im laufenden Kalenderhalbjahr nicht mehr\n(2) Die Raummenge des zum Betrieb der Schiffs-       erforderlich.\nmotoren verwendeten Gasöls ist am Ende jeder\nReise, sowie vor dem Einreichen der Unterlagen zur         (2) Bei der Prüfung hat der Schiffsführer das Ver-\nAbrechnung der Betriebsbeihilfe und vor jeder zoll-     wendungsbuch, das Bezugsheft und das Betriebsbuch\namtlichen Prüfung mit der Gesamtzahl der Betriebs-      oder die besonderen Anschreibungen der Zolldienst-\nstunden aus dem aufgerechneten Betriebsbuch oder        stelle vorzulegen und das noch vorhandene Gasöl\nden aufgerechneten besonderen Anschreibungen in         vorzuführen.\ndas Verwendungsbuch zu übertragen. Dabei ist der           (3) Die Zolldienststelle ermittelt auf Grund dieser\nnach Abzug der verwendeten Menge von den ein-           Unterlagen den Sollbestand und vergleicht diesen\ngebrachten und zugebunkerten Mengen sich er-            mit dem ermittelten Istbestand. Das Ergebnis der\ngebende Sollbestand darzustellen und beim Ab-           Prüfung vermerkt sie im Verwendungsbuch. Ver-\nschluß des Blattes auf das nächste Blatt vorzutragen.   läßt das Schiff das Zollgebiet, so bescheinigt sie\n(3) Bei Schiffen, die regelmäßig mehrere kurze      außerdem die festgestellte Gasölmenge.\nFahrten an einem Tag ausführen, kann das Haupt-            (4) Bei der zollamtlichen Prüfung sich ergebende\nzollamt zulassen, daß das an einem Tag verwendete       Fehl- oder Mehrmengen oder sonstige erhebliche\nGasöl und die hierauf entfallenden Betriebsstunden      Beanstandungen sind in einer Verhandlungsnieder-\nin einer Summe täglich in das Verwendungsbuch           schrift zu erläutern. Der Schiffsführer hat die Nieder-\neinzutragen sind. Handelt es sich dabei um stets       schrift mitzuunterschreiben. Die Zollstelle berichtigt\ngleiche Fahrten (z.B. bei Fähren), so kann an Stelle    das Verwendungsbuch unter Hinweis auf die Ver-\nder Betriebsstunden auch die Zahl der gleichen          handlung nach dem Ergebnis der zollamtlichen Prü-\nFahrten in das Verwendungsbuch übernommen               fung und teilt die unter Satz 1 fallenden Beanstan-\nwerden.                                                 dungen dem gemäß § 5 zuständigen Hauptzollamt\n(4) Die Haupt- und Durchschreibeblätter verblei-    mit. Sonstige Beanstandungen sind in der Bemer-\nben bis zur Einreichung des Antrags auf Gewährung      kungsspalte des Verwendungsbuchs zu vermerken.\nder Betriebsbeihilfe im Verwendungsbuch.\n§ 12\n§ 10                                   Verwendung von abgabenfreiem Gasöl\nAuszahlung                          Der Beihilfeberechtigte hat auch Gasöl in das Ver-\nwendungsbuch einzutragen, das er im Zollgebiet\n(1) Ein Antrag auf Auszahlung der Betriebsbeihilfe  unter Befreiung von den Eingangsabgaben oder in\nkann nur gestellt werden, wenn die.se sich auf einen   einem Freihafen bezieht, oder beim Eingang aus\nBetrag von mindestens 500 Deutsche Mark beläuft,       dem Ausland mit sich führt und das er zum Betrieb\noder in dem betreffenden Monat noch kein Antrag        des Schiffs, für das die Berechtigung zum Bezuge\ngestellt worden ist und der Betrag sich mindestens     der Betriebsbeihilfe anerkannt worden ist, verwen-\nauf 100 Deutsche Mark beläuft.                         den will. Die Behandlung des eingebrachten Gasöls\n(2) Der Antrag ist unter Vorlage der Bezugs-        richtet sich nach der Verordnung über die abgaben-\nscheine und der Hauptblätter des Verwendungs-          freie Verwendung von Mineralöl und Schmiermitteln","Nr. 1 - Tag der-Ausgabe: Bonn, den 19. Januar 1954                                  5\nin der Binnenschiffahrt. Das Gasöl darf nur über die        schritten auf dem Gebiete der Mineralölwirtschaft\namtlich vermessene Tankanlage der Verwendung                in Berlin vom 18. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I\nzugeführt werden, soweit nicht eine Ausnahme-               S. 863) gilt diese Verordnung auch im Land Berlin.\ngenehmigung nach § 5 Abs. 6 vorliegt. Die Verwen-\ndung ist im Betriebsbuch oder in den besonderen                                       § 15\nAnschreibungen und im Verwendungsbudl nachzu-\nweisen.                                                        (1) Diese Verordnung tritt an demselben Tage wie\ndas Abkommen zwischen den Rheinuferstaaten und\n§ 13                               Belgien vom 16. Mai 1952 über die zoll- und abgaben-\nrechtliche Behandlung des Gasöls, das als Schiffs-\nUbergangsbesUmmungen                          bedarf in der Rheinschiffahrt verwendet wird (Bun-\nVon dem Erfordernis der Voraussetzungen gemäß             desgesetzbl. 1953 II S. 531) in Kraft. Dieser Tag wird\n§ 5 Abs. 5 (vermessener Tank) kann das Hauptzoll-           im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben werden.\namt während einer Ubergangszeit von neun Mona-\n(2) Mit diesem Zeitpunkt treten die Verordnungen\nten nach Inkrafttreten dieser Verordnung absehen.\nüber Verbilligung von Dieselkraftstoff für die See-,\nKüsten- und Binnenschiffahrt (DKVO-Schiff) vom\n6. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 375 •)) und die Ver-\n§ 14\nordnung zur Änderung und Ergänzung der DKVO-\nNach § 1 des Gesetzes über die Anwendung des             Schiff vom 13. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 334 •))\nGesetzes zur Aufhebung und Ergänzung von Vor-               außer Kraft.\nBonn, den 14. Januar 1954.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\n•, Naduichtlicher Abdruck Bundesgesetzbl. 1951 II S. 122 und 1952 II S. 635."]}