{"id":"bgbl2-1953-4-2","kind":"bgbl2","year":1953,"number":4,"date":"1953-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1953/4#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1953-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1953/bgbl2_1953_4.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige nebst Schlußprotokoll","law_date":"1953-03-17T00:00:00Z","page":31,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 4 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1953     31\nGesetz über die Vereinbarung zwischen\nder Bundesrepubli~ Deutschland und der Schweizerischen EidgenossenschaH\nüber die Fürsorge für Hilfsbedürftige nebst Schlußprotokoll.\nVom 17. März 1953.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-\nsen:\nArtikel 1\nDer in Bonn am 14. Juli 1952 unterzeichneten Ver-\neinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland .\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die\nFürsorge für Hilfsbedürftige sowie dem gleichzeitig\nunterzeichneten zugehörigen Schlußprotokoll wird\nzugestimmt.\nArtikel 2\nDie Vereinbarung nebst Schlußprotokoll wird\nnachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht. Der\nTag, an dem die Vereinbarung gemäß ihrem Artikel\n11 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nzugeben.\nArtikel 3\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. März 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nund Bundesminister des Auswärtige11\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr","32                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II\nVereinbarung zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Fürsorge für Hilfsbedürftige\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (5) Die Heimschaffung erstreckt sich in der Regel auf\nund die Schweizerische Regierung                  den Ehegatten und die mit dem Hilfsbedürftigen in Haus-\ngemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder, sofern sie\nhaben mit Rücksicht auf die Dringlichkeit, die Fürsorge       nicht Angehörige des A ufenthaltstaates oder eines anderen\nfür ihre Angehörigen im andern Land zu regeln, im             Staates sind.\nBestreben, dabei vor allem das Wohl der Hilfsbedürf-\ntigen zu berücksichtigen,                                        (6) Die Heimschaffung ist ausgesd1lossen, solange der\nHilfsbedürftige oder einer seiner Familienangehörigen\nfolgendes vereinbart:                                             nidlt transportfähig ist.\nArtikel 1\n(1) Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich, den                                 Artikel 6\nin seinem Gebiet sich aufhaltenden hilfsbedürftigen An-              Die Kosten der Heimschaffung sowie des Transports\ngehörigen des andern Teils in gleicher Weise und unter            des Hausrats bis an die Grenze trägt der Aufenthaltstaat.\nden gleichen Bedingungen wie den eigenen Angehörigen\ndie nötige Fürsorge zu gewähren.\nArtikel 7\n(2) Die Fürsorge richtet sich in der Schweiz nach der\nArmengesetzgebung der Kantone, in der Bundesrepublik                Die vertragschließenden Teile regeln in einer Verwal-\nDeutschland nach der Fürsorgegesetzgebung des Bundes.            tungsvereinbarung den Verkehr zwischen den beiderseiti-\ngen Stellen. Insbesondere können sie den direkten Verkehr\n(3) Danach umfassen die Leistungen insbesondere die          zwischen den kantonalen Fürsorgedepartementen und den\nam Wohnort üblichen Aufwendungen für den Lebensunter-            Landesfürsorgeverbänden vereinbaren.\nhalt, die ärztliche Behandlung, sowie die Krankenhaus-\nund Anstaltspflege. Eingeschlossen ist nötigenfalls eine\nangemessene (schickliche) Bestattung.                                                        Artikel 8\nDie Vereinbarung findet keine Anwendung auf Perso-\nnen, die sich in das andere Land begeben haben, um sich\nArtikel 2                              dort wegen einer im Augenblidc der Einreise bereits be-\n(1) Der Aufenthaltstaat trägt die Kosten der Fürsorge,       stehenden Krankheit pflegen zu lassen.\neinschließlich besonderer Zuwendungen, während läng-\nstens 30 Tagen vom Zeitpunkt des Eintritts der Hilfs-\nbedürftigkeit an.                                                                            Artikel 9\n(1) Bestehen unter den vertragschließenden Teilen Mei-\n(2) Muß im Einzelfall mit Unterbrechung mehrmals\nnungsverschiedenheiten über die Auslegung einzelner Be-\nunterstützt werden und liegen zwischen zwei Unter-               stimmungen dieser Vereinbarung, so verständigen sich die\nstützungsperioden mehr als 12 Monate, so hat der Auf-            Polizeiabteilung des Eidgenössisdlen Justiz- und Polizei-\nenthaltstaat erneut für die Unterstützung während 30             departements und das Bundesministerium des Innern.\nTagen aufzukommen.                                               Auch hierbei soll vor allem das Interesse der Hilfsbedürf-\ntigen berücksidltigt werden.\nArtikel 3\n(2) Wird eine Einigung nicht erzielt, so bestimmen die\nDer Heimatstaat trägt dafür Sorge, daß dem Aufenthalt-       vertragschließenden Teile eine Schiedsinstanz, die aus je\nstaat alle weiteren Fürsorgekosten bis zu einer etwaigen         einem ihrer Angehörigen und einem im gegenseitigen\nHeimschaffung erstattet werden, die dieser für den Hilfs-         Einverständnis bezeichneten Vorsitzenden besteht. Die\nbedürftigen aufgebracht hat. Artikel 5 Absatz 3 bleibt vor-       Schiedsinstanz entscheidet mit Stimmenmehrheit endgültig.\nbehalten.\nArtikel 4                                                        Artikel 10\nFür den Fall, daß der Hilfsbedürftige selbst oder daß           Artikel 1 des Vertrages zwischen dem D2utschen Reich\nandere priv·atrechtlich Verpflichtete zum Ersatz der              und der Schweiz über die Regelung der Fürsorge für allein-\nKosten imstande sind, bleiben die Ansprüche an diese             stehende Frauen vom 19. März 1943 wird durch diese Ver-\nvorbehalten. Auch sichern sich die vertragschließenden            einbarung nidlt berührt.\nTeile die nach den Landesgesetzen zulässige Hilfe zur\nGeltendmachung dieser Ansprüche zu.\nArtikel 11\n(1) Diese Vereinbarung wird so bald als möglidl rati-\nArtikel 5\nfiziert. Sie tritt am Tage des Austausches der Ratifikations-\n(1) Der Unterstützte kann im Aufenthaltstaat belassen        urkunden, der in Bern stattfinden wird, rückwirkend auf\noder heimgeschafft werden. Der Aufenthaltstaat und der            den 1. Juli 1952 in Kraft und gilt bis zum 31. März 1954.\nHeimatstaat prüfen gemeinsam, ob im wohlverstandenen\nInteresse des Hilfsbedürftigen Unterstützung im Auf-                 (2) Die vertragschließenden Teile werden rechtzeitig vor\nenthaltstaat oder Heimschaffung geboten ist.                      Ablauf dieser Ver::.,inbarung in Verbindung miteinander\ntreten, um die Voraussetzungen einer Verlängerung der\n(2) Auf die Heimschaffung wird verzichtet, wenn Mensch-      Vereinbarung zu prüfen.\nlichkeitsgründe dagegen sprechen, so namentlich, wenn\nsie Familienbande zerreißen oder aus früherer Heimat-\nzugehörigkeit oder einem Aufenthalt von sehr langer                               Gefertigt in doppelter Ursdlrift\nDauer sich ergebende enge Beziehungen zum Lande zer-                                  in Bonn am 14. Juli 1952\nstören würde. Ebenfalls wird nicht heimgeschafft bei vor-\nübergehender Hilfsbedürftigkeit bis zu 90 Tagen.                      Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n(3) Verweigert der Aufenthaltstaat die vom Heimat-                                       gezeichnet:\nstaat verlangte Heimschaffung, obgleich solche Mensch-                                   Dr. Wilhelm K i t z\nlichkeitsgründe nicht bestehen, so wird der Heimatstaat\nvon der Pflidlt zum Kostenersatz entbunden.                                              Margarete Lenz\n(4) Angehörige des einen Staates, die sidl noch nidlt seit                Für den Schweizerischen Bundesrat\nmindestens einem Jahr ununterbrochen auf dem Gebiet                                          gezeichnet:\ndes anderen Staates aufhalten, können jederzeit heim-\ngeschafft werden.                                                                      Heinrich R o t h m und","Nr. 4 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1953                                      33\nSchlußprotokoll\nBei der Unterzeichnung der heute zwischen der Regierun9           Um zusammen mit der von der Schweizerischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen           Regierung beabsichtigten Freistellung von Mitteln der\nRegierung abgeschlossenen Vereinbarung- über die Für-            Deutschen Interessenvertretung einen Ausgleich der\nsorge für Hilfsbedürftige geben die beiderseitigen Bevol!-       Zahlungen der deutschen Fürsorgeverbände mit den in\nmächtigten im Namen der vertragschließenden Teile fol-           der Schweiz entstehenden tatsächlichen Kosten zu er-\ngende Erklärungen ab:                                            reichen, erklärt sich die Regierung der Bundesrepublik\n1. Auf Fälle, in denen in der Zeit vom 1. Juli 1951 bis\nDeutschland bereit, einen Bundeszuschuß von bis zu\n1. Juli 1952 während mehr als 30 Tagen Fürsorge-\n1,7 Millionen DM zur Verfügung zu stellen.\nleistungen gewährt wurden, findet Artikel 2 Abs. 1 der           Bis zur Errichtung der Zentralstelle, die baldmöglichst\nVereinbarung keine Anwendung.                                 erfolgen wird, werden die Zahlungen an die schweize-\nrischen Kantone aus den von der Deutschen Interessen-\n2. Ergeben sich bei der Durchführung der Vereinbarung            vertretung zur Verfügung gestellten Mitteln ab-\nSchwierigkeiten infolge der Rückwirkung, so werden            gewickelt, die notfalls aus dem Zuschuß des Bundes\ndiese durch Verständigung zwischen der Polizeiabtei-          ergänzt werden.\nlung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte-\nments und dem Bundesministerium des Innern im\nGeiste der Vereinbarung behoben.\n3. Die Vereinbarung wird sich auch auf das Land Berlin\n(Berlin, West) erstrecken, sobald seitens dieses Landes     Der Bevollmächtigte der Schweizerischen Regierung er-\ndie Voraussetzungen dafür geschaffen sind. Die Regie-     klärt, daß diese bereit ist, der deutschen Zentralstelle den\nrung der Bundesrepublik Deutschland wird die Schwei-      Bestand des Fonds der Deutschen Interessenvertretung\nzerische Regierung davon verständigen.                    nach dem Stand vom 1. Juli 1952 in Höhe von etwa 1,3\n4. Die vertragschließenden Teile erklären sich bereit, den\nMillionen sfrs. zur Verfügung zu stellen. Dabei wird da-\nTransfer der Kostenersatzbeträge oder andere mit der      von ausgegangen, daß auch die beim Inkrafttreten der\nVereinbarung in Zusammenhang stehende Oberwei-            Vereinbarung von der Deutschen Interessenvertretung\nsungen in beiden Richtungen im Wege des jeweils           unterstützten Tuberkulosekranken unter die Vereinbarung\nvereinbarten gebundenen Zahlungsverkehrs zu be-           fallen.\nwilligen.                                                   Die Bevollmächtigten der vertragschließenden Teile neh-\nDieser Zusicherung ist ein voraussichtlicher Transfer- men von der beiderseitigen Erklärung mit Zustimmung\nbedarf aus der Bundesrepublik Deutschland in Höhe         Kenntnis.\nvon etwa 5,5 Millionen DM bis zum. 31. März 1954\nunterstellt.                                                Dieses Schlußprotokoll, das Bestandteil der Vereinbarung\nzwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die\nFürsorge für Hilfsbedürftige vom heutigen Tage bildet,\nDie Bevollmächtigten der Regierung der Bundesrepublik      gilt unter den gleichen Voraussetzungen und für die\nDeutschland erklären folgendes:                              gleiche Dauer wie die Vereinbarung selbst.\n1. Als Angehörige der Bundesrepublik Deutschland im                          Gefertigt in doppelter Urschrift\nSinne dieser Vereinbarung gelten die deutschen Staats-                        in Bonn am 14. Juli 1953\nangehörigen und die Personen, die als deutsche Volks-\nzugehörige Anspruch auf Ausstellung eines Reise-\npasses der Bundesrepublik Deutschland haben.                  Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngezeichnet:\n2. Die in Artikel 3 der Vereinbarung vorgesehene Er-\nstattung der Fürsorgekosten wird wie folgt durch-                                Dr. Wilhelm Kitz\ngeführt: Ansprüche der schweizerischen Kantone auf                               Margarete Lenz\nKostenersatz sind an eine deutsche Zentralstelle zu\nrichten. Diese wird von den deutschen Fürsorgestellen                  Für den Schweizerischen Bundesrat\ndie Beträge einziehen, die sie aufzuwenden hätten,\ngezeichnet:\nwenn die Hilfsbedürftigen im Inland zu betreuen\nwären.                                                                         Heinrich R o t h m und","34                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II\nAmfshlaff der\nEuropäisdaen Gemeinsdaaff für Kohle und Sfahl\nDie Ausgaben Nr. 1/1953 und 2/1953 lagen den Nummern 5 und 6 des Bundesgesetz-\nblattes Teil I bei; sie und die Ausgabe Nr. 111952 (Sonderausgabe) können auch\nkostenlos durch den Verlag des· Bundesanzeigers bezogen werden.\nDie Nr. 3/1953 wird kostenlos nur an die Bezieher von 12 aufeinanderfolgenden\nNummern geliefert.\nBezug nur durda den Verlag I\nBezugspreis: Abonnement von 12 aufeinanderfolgenden Nummern, beginnend mit\nNr. 4/1953, DM 5.- einschließlich Porto und Verpackungsspesen. - Einzelnummer\nDM 0,50 einschließlich Porto und Verpackungsspesen.\nEinzahlungen auf Postscheckkonto Bundesanzeiger Köln 83 400 mit dem Vermerk:\n,,Für Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\" erbeten.\nVerlag des Bundesanzeigers, Köln/Rhein 1, Postfach\nEs ersdaeinf :\nFundsfellennadaweis über die Bundesgesefzgehung\nnada dem Sfande vom 31. Dezember 1952\nbestehend aus\neiner nach Sachgebieten gegliederten systematischen Obersicht\naller von 1949 bis 1952 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten\nGesetze und Verordnungen\nsowie\neiner alphabetischen Gesamtübersicht zum Bundesgesetzblatt\nJür die bisher erschienenen Jahrgänge 1949 bis 1952.\nDer Fundstellennachweis stellt ein erschöpfendes Nachschlagewerk über alle seit\n1949 im Bundesgesetzblatt und Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Rechts-\nverordnungen dar.\nDer Fundstellennachweis wird im Format DIN A 4, Umfang 64 Seiten, kartoniert\ngeliefert.\nPreis: DM 1.60 einschl. Por.lo und Verpackung.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto Köln 399,\nBundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt. Die Bestellung ist lediglich auf\ndem Zahlungsabschnitt zu vermerken.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)\nEinzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0, 10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt• Köln 3 99"]}