{"id":"bgbl2-1953-4-1","kind":"bgbl2","year":1953,"number":4,"date":"1953-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1953/4#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1953-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1953/bgbl2_1953_4.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über das Abkommen vom 19. Juli 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte","law_date":"1953-03-17T00:00:00Z","page":27,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["27\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1953                  Ausgegeben zu Bonn am 19. März 1953                                                                                                             Nr. 4\nTag                                                                 ·Inhalt:                                                                                        Seite\n17.3.53  Gesetz über das Abkommen vom 19. Juli 1952 zwisdlen der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der .Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Wiederherstellung gewerblicher\nSdlutzrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  27\n17.3.53  Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sdlwel-\nzerischen Eidgenossensdlaft über die F~rsorge für Hilfsbedürftige nebst Sdllußprotokoll                                                                       31\nGesetz\nüber das Abkommen vom 19. Juli 1952 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte.\nVom 17. März 1953.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel I\nDem in München am 19. Juli 1952 unterzeichneten\nAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über\ndie Wiederherstellung gewerblidler Schutzredlte\nwird zugestimmt.\nArtikel II\n( 1) Das Abkommen wird nadlstehend mit Gesetzes-\nkraft veröffentlidlt.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß seinem\nArtikel 16 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt\nbekanntzugeben.\nArtikel III\nDieses Gesetz gilt nadl Maßgabe des § 13 des Ge-\nsetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanz-\nsystem des Bundes (Drittes Uberleitungsgesetz) vom\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\nBerlin.\nArtikel IV\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Redlte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. März 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nund Bundesminister des Auswärtigen\nAdenauer\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler","28                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II\nAbkommen zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und· der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte\nDie Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 3\nund                               (1) Uber den Antrag entscheidet die zuständige Behörde.\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft                (2) Wird dem Antrag entsprochen, so wird dadurch der\nim Hinblick auf das zwischen der Bundesrepublik            Zustand wiederhergestellt, welcher bei rechtzeitiger Hand-\nDeutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft      lung eingetreten wäre.\nabgeschlossene Abkommen über die deutschen Ver-\nmögen in der Schweiz und                                      (3) Erachtet die zuständige Behörde die versäumte Hand-\nlung als nicht vollständig nachgeholt, so ist dem Antrag-\nmit Rücksicht auf den für die schweizerischen Schutz-      steller eine Frist von höchstens drei Monaten zur Ergän-\nrechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden      zung zu setzen.\nRechtszustand\n(4) Wird der Antrag abgewiesen, so stehen dem Antrag-\nsind übereingekommen,         das folgende Abkommen zu       steller die in der ordentlichen Gesetzgebung vorgesehenen\nschließen.                                                   Rechtsmittel zu.\nZu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten                                    Artikel 4\nernannt:\nDer Präsident                          (1) Wird die Erneuerung einer im schweizerischen Mar-\nder Bundesrepublik Deutschland                kenregister eingetragenen Fabrik- oder Handelsmarke,\nderen ordentliche Schutzdauer nach dem 16. Februar 1945\nden Präsidenten des Deutschen Patentamts            ablief, innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkraft-\nProf. Dr. Eduard Reimer ;                  treten dieses Abkommens beantragt, so wirkt die Erneue-\nrung auf den Ablauf der ordentlichen Schutzdauer zurück.\nDer Schweizerische Bundesrat\n(2) Wird eine im internationalen Markenregister ein-\nden Direktor des Eidgenössischen Amtes für           getragene Fabrik- oder Handelsmarke, deren ordentliche\ngeistiges Eigentum                     Schutzdauer nach dem 16. Februar 1945 ablief, innerhalb\nDr. Hans Mo r f.                     von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Abkom-\nmens neu eingetragen, so wirkt diese Eintragung für das\nDie Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in         Gebiet der Schweiz als Erneuerung der erloschenen Ein-\nguter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die          tragung auf den Ablauf der ordentlichen Schutzdauer\nnachstehenden Bestimmungen vereinbart.                       zurück, sofern der Berechtigte dies innerhalb von zwei\nMonaten seit der Neueintragung im internationalen\nRegister beim Amt für geistiges Eigentum beantragt.\nTEIL I                             (3) Hat der Inhaber einer im schweizerischen oder inter-\nnationalen Register eingetragenen Marke, deren ordent-\nBegriffsbestimmungen                    liche Schutzdauer nach dem 16. Februar 1945 ablief, schon\nvor dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine Neuein-\nArtikel 1\ntragung bewirkt, so wirkt diese für das Gebiet der Schweiz\nUnter Schutzrechten im Sinne dieses Abkommens wer-        als Erneuerung der erloschenen Eintragung auf den Ablauf\nden die in der Gesetzgebung der beiden vertragschließen-     der ordentlichen Schutzdauer zurück, sofern der Berech-\nden Teile vorgesehenen Erfindungspatente, gewerblichen       tigte dies innerhalb von sechs Monaten seit dem Inkraft-\nMuster oder Modelle und Fabrik- oder Handelsmarken           treten dieses Abkommens beim Amt für geistiges Eigen-\nverstanden.                                                  tum beantragt.\nArtikel 5\nTEIL II\n(1) Die Zeit zwischen dem 16. Februar 1945 und dem\nDeutsdle Sdlutzrechte in der Schweiz             19. Juli 1952 bleibt außer Betracht bei der Berechnung der\nFrist für die Ausführung der patentierten Erfindung und\nArtikel 2                         für den Gebrauch der eingetragenen Marke, sowie der\n(1) Auf Antrag werden wieder in Kraft gesetzt:            Frist für die Klage auf Löschung einer Marke gemäß\nArtikel 6bis Absatz 2 der Pariser Verbandsübereinkunft\n1. die vor dem 1. Januar 1948 in der Schweiz erwor-   zum Schutz des gewerblicheh Eigentums.\nbenen Schutzrechte deutscher Staatsangehöriger,\ndie nach dem 16. Februar 1945 auf andere Weise        (2) Patente und Fabrik- oder Handelsmarken, die am\nals durch Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer       16. Februar 1945 noch in Kraft waren, dürfen nicht vor dem\noder durch Verzichtserklärung erloschen sind;      19. Juli 1954 Gegenstand einer der in Artikel 18 des\nSchweizerischen Patentgesetzes oder Artikel 9 des\n2. die vor dem 1. Januar 1948 in der Schweiz von      Schweizerischen Markenschutzgesetzes vorgesehenen Maß-\ndeutschen Staatsangehörigen eingereichten Ge-      nahmen sein.\nsuche um Erteilung solcher Schutzrechte, die nach\ndem 16. Februar 1945 zurückgewiesen worden                                  Artikel 6\nsind.\n(1) Die Wirkungen des wieder in Kraft gesetzten Paten-\n(2) Der Antrag ist innerhalb einer Frist von sechs        tes oder gewerblichen Musters oder Modells treten nicht\nMonaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens schriftlich     ein gegenüber Dritten, die den Gegenstand des Schutz-\nbei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte      rechts nach dem Erlöschen desselben in der Zeit zwischen\nHandlung vorzunehmen war (zuständige Behörde). Mit           dem 16. Februar 1945 und dem 19. Juli 1952 in der Schweiz\ndem Antrag ist die versäumte Handlung nachzuholen. Der       gewerblich benützt oder besondere Veranstaltungen dazu\nAntrag ist gebührenfrei. Zuschlag- oder Strafgebühren       getroffen oder diese Handlungen nach dem Erlöschen des\nwerden nicht erhoben.                                       Schutzrechts fortgesetzt haben.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. März 1953                                          29\n(2) Als besondere Veranstaltung im Sinne von Absatz 1      heil nur die letzten zwei vor dem Tage der Er-\ngilt audl die in der Schweiz oder in einem anderen Lande       teilung des Patents verfallenen Jahresgebühren erhoben;\nvorgenommene Durchfü})rung von Untersuchungen zur              für gewerbliche Muster oder Modelle nur die Gebühren für\nAnwendung oder Verbesserung des Gegenstandes des               die am Tage der Zulassung der Hinterlegung lauf2nde\nSchutzrechts und der Abschluß von Lizenzverträgen über         Schutzperiode.\ndie Benützung des Ergebnisses dieser Untersuchungen, so-\nfern der Lizenzgeber seinen Wohnsitz oder Sitz in der                                         TEIL III\nSchweiz hat.\nSchweizerische Schutzrechte in Deutschland\n(3) Wer sich auf die Bestimmungen der Absätze 1 und 2\nzu berufen vermag, darf den Gegenstand des Schutzrechts                                    Artikel 11\nzu seinen Geschäftszwecken benützen, insbesondere ihn\nherstellen, verkaufen oder in Verkehr bringen, ohne Rück-         Auf Antrag werden wieder in Kraft gesetzt:\nsicht auf Art oder Umfang der bisherigen Benützung; die         1. in Deutschland erworbene Schutzrechte smweizerischer\nBefugnis kann nur zusammen mit dem Geschäft vererbt                 Staatsangehöriger, die nach dem 31. Dezember 1944,\noder übertragen werden. Eine Verpflichtung zur Anbrin-              aber vor dem 1. Juli 1945 auf andere Weise als durch\ngung des Patentzeichens besteht nicht.                              Ablauf der gesetzlid1en Höchstdauer oder durch Ver-\nzichtserklärung erloschen sind;\n2. in Deutschland von schweizerischen Staatsangehöri~:cn\nArtikel 7\neingereichte Gesuche um Erteilung von Schuizredücn,\n(1) Die Wirkungen des Patent::,3 oder des gewerblichen          die nach dem 31. Dezember 1944, aber vor dem 1. Juli\nMusters oder Modells, das auf eine wiederhergestellte                1945 zurückgewiesen worden sind.\nAnmeldung erteilt wird, treten nicht ein gegenüber Drit-\nten, die den Gegenstand des Schutzrechts in der Zeit\nzwischen der Zurückweisung der Anmeldung und dem                                           Artikel 12\n19. Juli 1952 in der Schweiz gewerblich benützt oder be-\nsondere Veranstaltungen dazu getroffen oder diese Hand-           (1) Auf Antrag werden schwei~=rische Staatsungehürige\nlungen nach Zurückweisung der Anmeldung fortgesetzt            wieder in den vorigen Stand eingesetzt, welche\nhaben; die Abstltze 2 und 3 von Artikel 6 sind entsprechend            1. die im § 15 des Ersten Gesetzes zur Änderung\nanwendbar.                                                                und Oberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet\ndes gewerblichen Rechtsschutzes vom 8. Juli 1949\n(2)   Als besondere Veranstaltung im Sinne des Absatzes 1             vorgesehene Frist zur Aufrechterhaltung eines\ngilt auch die Hinterlegung einer Patentanmeldung oder                     Schutzrechts in der Bundesrepublik Deutschland\neines Musters oder Modells in der Schweiz durd1 einen\nnicht eingehalten haben,\nDritten, wenn der Dritte der Urheber der den Gegenstand\nder Patentanmeldung bildenden Erfindung oder des hinter-              2. die im § 30 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Ände-\nlegten Musters oder Modells ist. Diese Bestimmung wirkt                    rung und Oberleitung von Vorschriften auf dem\nauch zugunsten des Rechtsnachfolgers des Dritten.                          Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom\n8. Juli 1949 vorgesehene Frist zur Aufrechterhal-\ntung einer Schutzrechtsanmeldung nicht eingehal-\nArtikel 8                                      ten haben.\n(1)   Der Dritte, der ein Benützungsrecht gemäß Artikel 6     (2)  Mit dem Antrag ist eine Erklärung gemäß der An-\nnach Wiederinkraftsetzung eines erloschenen Schutzrechts       lage zu diesem Abkommen abzugeben, daß die rechtzeitige\nin Anspruch nimmt, oder sein Rechtsnachfolger hat dafür        Stellung des Antrages auf Aufrechterhaltung des Sdrntz-\ndem Inhaber des Schutzrechts vom Tage der Wieder-              remts oder der Schutzrechtsanmeldung im Hinblick auf\ninkraftsetzung an eine Entschädigung zu zahlen, deren          das Erlöschen deutscher Smutzrechte in der Schweiz unter-\nHöhe im Streitfalle vom Richter unter Berücksichtigung         blieben ist.\naller Umstände des Falles bestimmt wird.\n(2)  Der Dritte, der ein Benützungsrecht als Lizenzgeber                              Artikel 13\ngemäß Artikel 6 Abs. 2 in Anspruch nimmt, hat den Inha-           Auf die Anträge nach Artikel 11 und 12 sowie auf           die\nber des Schutzrechts auch für die Benützung des Gegen-         daraufhin wieder in Kraft gesetzten Schutzrechte und          die\nstandes des Schutzrechts durch den Lizenznehmer zu ent-        wiederhergestellten Schutzrechtsanmeldungen sind              die\nschädigen.                                                     Bestimmungen der Artikel 2 bis 4 und 6 bis 10 dieses         Ab-\nkommens entsprechend anzuwenden.\nArtikel 9\n(1)  Der Dritte, der ein Benützungsrecht gemäß Artikel 7                                TEIL IV\nAbs. 1 nach Erteilung des Schutzrechts auf Grund einer\nwiederhergestellten Anmeldung in Anspruch nimmt, oder                                 Schlußbestimmungen\nsein Rechtsnachfolger hat dafür dem Inhaber des Schutz-\nrechts vom Tage der Erteilung an eine Entscllädigung zu                                   Artikel 14\nzahlen, deren Höhe im Streitfalle vom Richter unter Be-          Die Vorteile dieses Abkommens können in Anspruch\nrücksichtigung aller Umstände des Falles bestimmt wird.        nehmen\n(2)  Die Bestimmung des Absatz 1 ist nicht anwendbar,         1. natürliche Personen, welche die deutsche Staats-\nwenn ,die Benützungshandlung oder die Veranstaltung des               angehörigkeit besitzen, und juristische Personen, die\nDritten oder seines Rechtsnachfolgers auf einer Erfindung             nadl deutschem Recht bestehen, wenn sie ihren\noder einem Muster oder Modell beruht, deren Urheber .der              Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\nDritte ist.                                                           land oder in Berlin (West) oder außerhalb Deut3m-\nlands in einem Staat haben, der in der Bundesrepublik\nArtikel 10                                 Deutschland eine Vertretung unterhält oder in dem\neine solche der Bundesrepublik Deutschland besteht\n(1) Für Patente, die auf Grund dieses Abkommens wie-             oder der nach übereinstimmender Erklärung der ver-\nder in Kraft gesetzt werden, werden für die Vergangen-                tragschließenden Teile einem solchen Staat gleich-\nheit nur die letzten zwei vor dem Tage der Einreichung                 gestellt wird; ferner diejenigen natürlichen und juristi-\ndes Wiedereinsetzungsgesuches fällig gewordenen Jah-                  schen Personen, deren Vermögen im Zusammenhang\nresgebüh~n erhoben; für gewerbliche Muster oder Modelle               mit dem Abkommen über die deutschen Vermögen in\nnur die Gebühren für die am Tage der Einreichung des                  der Schweiz von der Sperre befreit wird;\nWiedereinsetzungsgesuches laufende Sdlutzperiode.\n. 2. natürliche Perso\"nen, welche die schweizerische\n(2) Für Patente, die auf Grund von wiederhergestellten           Staatsangehörigkeit besitzen, und juristische Perso-\n' Anmeldungen erteilt werden, werden für die Vergangen-                  nen, die nach schweizerischem Recht bestehen.","30                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II\nArtikel 15                                Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses\nDieses Abkommen wird deutscherseits auch im Namen           Abkommen unterzeichnet.\ndes Landes Berlin (West), schweizerischerseits auch im\nNamen des Fürstentums Liechtenstein unterzeichnet.            München, den 19. Juli 1952.\nArtikel 16                                 Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDieses Abkommen, das in zwei Originalen in deutsd1er                                gezeichnet:\nSprache ausgefertigt wird, soll ratifiziert werden und die                       Dr. Eduard Reimer\nRatifikationsurkunden sollen baldmöglichst an dem in\nArtikel 24 des Abkommens über die deutschen Vermögen                     Für den Schweizerischen Bundesrat\nin der Schweiz angegebenen Ort ausgetauscht werden. Es                                gezeichnet:\ntritt mit dem Tage des Austausches der Ratifikations-\nurkunden in Kraft.                                                                  Dr. Hans Morf\nAnlage\nErklärung\nIch, der Unterzeichnete, Inhaber des Schutzrechts/Schutz-\nrechtsanmeldung Nr. .............. , erkläre hiermit nach\nbestem Wissen, daß die rechtzeitige Stellung des beiliegen-\nden Antrages auf Aufrechterhaltung des Schutzrechts/\nSchutzrechtsanmeldung im Hinblick auf das Erlöschen\ndeutscher Schutzrechte in der Schweiz unterbliebe:n ist."]}