{"id":"bgbl2-1953-3-1","kind":"bgbl2","year":1953,"number":3,"date":"1953-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1953/3#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1953-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1953/bgbl2_1953_3.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz, über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich und zum deutschen Lastenausgleich","law_date":"1953-03-07T00:00:00Z","page":15,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["15\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1953                     Ausgegeben zu Bonn am 10. März 1953                                                                                                  Nr. 3\nTag                                                        Inhalt:                                                                                           Seite\n7.3.53      Gesetz über die drei Abkommen zwisdlen der Bundesrepublik Deutsdlland und der\nSdlweizerisdlen Eidgenossenschaft über die deutsdlen Vermögenswerte in der Sdlweiz,\nüber die Regelung der Forderungen der Sdlweizerlsdlen Eidgenossenschaft gegen das\nehemalige Deutsdle Reidl und zum deutsdlen Lastenausgleidl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        15\n31. t. 53   Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen Vertrags betreffend die\npolizeiliche Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer . . . . . .                                                           25\n23. 1.53    Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-österreichischen Ubereinkom-\nmens über die gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen\nzur Ausübung der Praxis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . . . .       25\n23. 1. 53   Bekanntmachung über Enteignungen für Zwedce der Bundeswasserstraßen . . . . . . . . . . . . . .                                                       25\nGesetz über die drei Abkommen zwiscllen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Sdlweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die deutschen Vermögenswerte in der Sdlweiz,\nüber die Regelung der Forderungen der Sdlweizerisdlen Eidgenossensdlaft\ngegen das ehemalige Deutsche Reich und zum deutschen Lasten~usgleich.\nVom 7. März 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                  §3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                           (1) Für Vermögenswerte in der Schweiz, die ge-\nmäß Artikel 3, 4 oder 6 des Abkommens über die\n§1                                              deutschen Vermögenswerte in der Schweiz auf Grund\nDen am 26. August 1952 in Bonn unterzeichneten· freiwilliger Leistung eines Beitrages durch ihre\ndrei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Eigentümer frei werden, gelten die Ausgleichsab-\nDeutschland und der Schweizerischen Eidgenossen- gaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 14. Au-\nschaft, nämlich                                                             gust 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) durch den ge-\n1. Abkommen über die deutschen Vermögens-                                 leisteten          Beitrag         als    abgegolten.               Vermögenswerte            in\nwerte in der Schweiz nebst Unterzeichnungs-                          der     Schweiz,           die     gemäß         Artikel         5   oder       6 des  Abkom-\nprotokoll,                                                           mens         über        die      deutschen              Vermögenswerte                  in  der\nSchweiz ohne Leistung eines Beitrages frei werden,\n2. Abkommen über die Regelung der Forderungen unterliegen nicht den vorgenannten Ausgleichsab-\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen gaben.\ndas ehemalige Deutsche Reich nebst einem\nBriefwechsel,                                                             (2)    Die     auf     die     in   Absatz          1  genannten             Vermögens-\nwerte bis zum 31. Dezember 1952 etwa entstandenen\n3. Abkommen zum deutschen Lastenausgleich,                                und noch nicht gezahlten Ertrag- und Vermögen-\nwird zugestimmt.                                                            steuern werden nicht erhoben. Auf die Einkünfte, die\n§2                                               sich auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1952 beziehen,\n(1) Die drei Abkommen nebst Unterzeichnungs-                              aber       infolge         der     Vermögenssperre                       erst     nach  diesem\nprotokoll zu dem erstgenannten Abkommen und                                  Stichtag          dem       Steuerpflichtigen                   zufließen,         ist auf  An-\nBriefwechsel zu dem zweitgenannten Abkommen trag bei Einkommensteuerpflichtigen § 34 Abs. 1 des\nwerden nachstehend mit Gesetzeskraft veröffent- Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwen-\nlicht.                                                                       den     und      bei     Körperschaftsteuerpflichtigen                              die auf  die\nEinkünfte entfallende Körperschaftsteuer auf ein\n(2) Der Tag, an dem die Abkommen und zwar\nViertel zu ermäßigen. Der freiwillige Beitrag im\ndas Abkommen nach § 1 Nr. 1 dieses Gesetzes Sinne der Artikel 3, 4 oder 6 des Abkommens ist bei\ngemäß Artikel 24,                                                   den Steuern vom Einkommen und Ertrag nicht ab-\ndas Abkommen nach§ 1 Nr. 2 dieses Gesetzes zugsfähig.                                                                    ·\ngemäß Artikel 8,\n(3) Gegen die Eigentümer der in Absatz 1 genann-\ndas Abkommen nach § 1 Nr. 3 dieses Gesetzes ten Vermögenswerte werden Strafverfahren wegen\ngemäß Artikel 5                                                     der in bezug auf diese Werte begangenen Steuerver-\nin Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu- gehen weder eingeleitet noch durchgeführt, wenn\nmachen.                                                                     diese Vermögens..werte innerhalb von zwei Monaten","16                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II\nnach Inkrafttreten des in § 1 Nr. 1 bezeichneten Ab-   abgabe wird dem in § 5 des Lastenausgleichsgesetzes\nkommens der deutschen Finanzbehörde gemeldet            bezeichneten Ausgleichsfonds zugefügt.\nwerden und dem Eigentümer oder seinem Vertreter           (2) Die Ersatzvermögensabgabe beträgt ein Drit-\ndie Einleitung einer steuerstrafrechtlichen Unter-     tel des gutgeschriebenen Gegenwertes in Deutscher\nsuchung nicht vorher eröffnet worden war.               Mark. Die Abgabe gilt als zu Beginn des 21. Juni 1948\n(4) Hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Ver-     entstanden und wird nach Gutschrift des Gegenwer-\nmögenswerte bleibt die Verpflichtung zur Anmel-         tes in Deutscher Mark in voller Höhe im Wege des\ndung gemäß Artikel II der Devisenbewirtschaftungs-     Steuerabzugs erhoben. Sie ist bei den Steuern vom\ngesetze im Sinne des Artikels I des Gesetzes Nr. 33     Einkommen und Ertrag nicht abzugsfähig.\nder Alliierten Hohen Kommission vom 2. August             (3) Das Nähere zur Durchführung der Absätze 1\n1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission         und 2 wird durch Rechtsverordnung bestimmt werden.\nS. 514) unberührt; die Frist zur Anmeldung beginnt\neinen Monat nach Inkrafttreten des in § 1 Nr. 1 be-                               §5\nzeichneten Abkommens zu laufen. Eine Verfolgung           Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Aus-\nwegen Zuwiderhandlungen gegen die Devisen-              führung des Artikels I des Abkommens über die\nbewirtschaftungsgesetze findet nicht statt, soweit      deutschen Vermögenswerte in der Schweiz einen\nder Verpflichtung zur Anmeldung im Sinne dieses         Kredit bei einem von der Schweizerischen Kredit-\nAbsatzes genügt wird.                                   anstalt geführten Schweizerischen Bankenkonsortium\nin Höhe von 121,5 Millionen Schweizer Franken auf-\n§4                            zunehmen.\n§ 6\n(1) Auf Vermögenswerte in der Schweiz, auf die\nweder der Satz 1 noch der Satz 2 des § 3 Abs. 1 anzu-     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 1,\nwenden ist, werden die Ausgleichsabgaben nach           13 und 14 des Gesetzes über die Stellung des\nMaßgabe der Vorschriften des Lastenausgleichs-          Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes\ngesetzes erhoben. Auf die im vorstehenden Satz be-      Uberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nzeichneten Vermögensw~rte, die nach den Vorschrif-      gesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.\nten des Lastenausgleichsgesetzes mit der Ver-\nmögensabgabe nicht erfaßt werden, wird eine Ersatz-                               § 1\nvermögensabgabe nach Maßgabe der nachstehenden            Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung\nAbsätze 2 und 3 erhoben; die Ersatzvermögens-           in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. März 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nund Bundesminister des Auswärtigen\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer","Nr. 3 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1953                                    1'1\nAbkommen zwischen\nder Bundesrepublik Deutsdlland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz\nDie Bundesrepublik Deutsdiland und die                   Monaten nadi der gemäß Artikel 7 Ziffer 2 erfolgten\nSdiweizerisdie Eidgenossenschaft                    Bekanntmadiung der Aufforderung nidit beantragen\nwerden.\nmit Rücksidit darauf,\ndaß die Regierung der Bundesrepublik Deutsdiland                                   TEIL III\ndem Sdiweizerischen Bundesrat zwei Wodien nadi Noti-                            Verzlchtlelstung\nfikation des Inkraf ttretens des zwisdien der Sdiweiz\nund Frankreidi, dem Vereinigten Königreich und den                                  Artikel 3\nVereinigten Staaten gemäß folgendem Absatz zu sdilie-       Eigentümer, bei denen das gesamte Vermögen in der\nßenden Abkommens einen Betrag von 121500000             Schweiz den Betrag von 10 000 Schweizer Franken über-\nSdiweizer Franken zur Verfügung stellen wird,           steigt, verziditen auf denjenigen Teil des Wertes ihrt:!s\ndaß ferner der Sdiweizerisdie Bundesrat mit den Re-  Vermögens, weldier dem in Artikel 4 bestimmten Prozent-\ngierungen der Französisdien Republik, des Vereinigten    satz entspricht, und leisten in dieser Höhe eine Zahlung\nKönigreichs von Großbritannien und Nordirland und       in Schweizer Franken auf das Ablösungskonto.\nder Vereinigten Staaten von Amerika ein Abkommen\nüber die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz,                                  Artikel 4\nweldie unter das Abkommen von Washington vom              (1) Der Beitrag, den ein Eigentümer zu leisten hat, um\n25. Mai 1946 fallen, trifft,                             den übrigen Teil seines Vermögens in der Schweiz zu\nsind übereingekommen, das folgende Abkommen ~u              erhalten, beläuft sich                   •\nschließen.                                                         1. bei Vermögen im Gesamtwert zwisdien 10000 und\nZu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmäditigten                   15000 Sdiweizer Franken: auf den 10000 Sdiweizer\nernannt:                                                              Franken übersteigenden Betrag;\nDer Präsident                              2. bei Vermögen im Gesamtwert von mehr als 15 000\nder Bundesrepublik Deutschland                             Schweizer Franken: auf 33 1/aO/o des Gesamtwertes;\nHerrn Bernhard Wolf f,                         3. bei Vermögen, die auf Grund der von der Schweiz\nMinisterialdirektor im Bundesministerium der Finanzen,                mit dritten Staaten gesdilossenen Abkommen über\nSequesterkonflikte der Sdiweiz überlassen wor-\nDer Schweizerische Bundesrat                              den sind: auf 500/o des Gesamtwertes.\nHerrn Minister Dr. Walter Stucki,                 (2) Die Bewertung des Vermögens erfolgt durdi die\nDelegierter des Bundesrates für Spezialmissionen.     Schweizerische Verredinungsstelle, wobei etwaige Frei-\ngaben, welche diese während der Sperrezeit zur persön-\nDie Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich ihre Voll- lidien Verwendung der Bereditigten gewährt hat, zur\nmachten mitgeteilt und diese als richtig befunden haben,    Anredinung gelangen.\nfolgendes vereinbart:\nTEIL I                                                    Artikel 5\n(1) Auf die Erhebung eines Beitrages im Sinne der\nAblösung der Ansprüche Frankreidls,             Artikel 3 und 4 wird auf Antrag des Eigentümers verzidi-\ndes Vereinigten Königreichs                tet bei\nund der Vereinigten Staaten                       1. Vermögen bis zu einem Gesamtwert von 10000\nArtikel 1                                  Schweizer Franken, wobei etwaige Freigaben,\nweldie die Schweizerische Verredinungsstelle\nDer Schweizerische Bundesrat wird den ihm von der                 während der Sperrezeit zur persönlidien Verwen-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland zu bezah-                    dung der Berechtigten gewährt hat, zur Anrech-\nlenden Betrag in Höhe von 121500000 Schweizer Franken                 nung gelangen;\n(Ablösungsbetrag), von dem ein von der Sdiweiz für die\nInternationale Flüchtlingsorganisation geleisteter Vor-            2. Vermögen folgender Gruppen von Eigentümern\nschuß in Höhe von 20 000 000 Schweizer Franken abzu-                  ohne Rücksicht auf den Gesamtwert des von dem\nziehen ist, unverzüglich auf ein Konto überweisen, das                einzelnen Eigentümer gehaltenen Vermögens:\ndie Regierungen der Französisdien Republik, des Verei-                a) Frauen, die mit Deutschen verheiratet sind\nnigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland                      oder waren und durdi die Ehe deutsdie Staats-\nund der Vereinigten Staaten von Amerika bezeichnen                        angehörige geworden sind, jedodi im Zeitpunkt\nwerden.                                                                   der Eheschließung die Schweizer Staatsbürger-\nsdiaft besaßen;\nTEIL II\nb) Personen, die am 16. Februar 1945 neben der\nAufbrtngung des Ablösungsbetrages                             deutsdien Staatsangehörigkeit audi diejenige\nArtikel 2                                      eines anderen Staates besaßen, sofern der\nZum Zwecke der Aufbringung des Ablösungsbetrages                      zweite Heimatstaat ein entsprediendes Begeh-\nl•7ird    zugunsten der Regierung der Bundesrepublik                      ren unterstützt;\nDeutsdiland auf den Namen der Bank deutscher Länder                   c) Personen, die ihr Leben oder in beträchtlidiem\nein Konto bei der Sdiweizerisdien Nationalbank eröffnet                   Maße ihre Freiheit oder ihre vollen deutsdien\n(Ablösungskonto), das wie folgt gespeist wird:                            Staatsbürgerrechte auf Grund eines Gesetzes,\neines Erlasses, einer Verordnung oder Maß-\na) aus den Beiträgen der deutsdien Eigentümer (Deut-                  nahme der deutschen nationalsozialistisdien\nsdie in Deutsdiland) von Vermögen in der Schweiz;                 Regierung aus rassisdien, politisdien oder reli-\nb) aus dem Verwertungserlös von Vermögen deutscher                     giösen Gründen verl~ren haben. Diese Gruppe\nEigentümer, die den in Artikel 3 bestimmten Beitrag              -umfaßt auch Personen, die von deutschen Be-\nnicht leisten;                                                    hörden oder auf deren Veranlassung aus poli-\ntisdien, rassischen oder religiösen Gründen\nc) aus dem Verwertungserlös von Vermögen deutsdier                    außerhalb Deutsdilands verhaftet, nach Deutsch-\nEigentümer, die die Voraussetzungen von Artikel 5                land verbradit oder dort in Gewahrsam gehal-\nerfüllen, jedoch die Entsperrung innerhalb von zwei               ten worden sind;","18                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II\nd) Personen, die durch Vorlegung einer in Deutsch-     die Leistung eines Beitrages abgegeben oder kein Frei-\nland erlassenen rechtskräftigen Gerichtsent-      gabeantrag gestellt wurde, zum günstigsten Preis in Bar-\nscheidung mit Bestätigungsvermerk oder eines      guthaben umwandeln, soweit die Vermögen nicht bereits\nvor einem Gericht in Deutschland abgeschlosse-    in dieser Form bestehen, und dafür Sorge tragen, daß\nnen Vergleichs mit Bestätigungsvermerk ~ach-      diese Guthaben unter Berechnung einer Verwaltungs-\nweisen können, daß ihnen der Vermögenswert        gebühr von 20/o der überwiesenen Beträge auf das Ab-\nin der Schweiz auf Grund der in Deutschland       lösungskonto übertragen werden.\ngeltenden Rückerstattungs- und Wiedergut-\nmadmngsgesetzge bung zurückerstattet worden          (2) Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird von\nist;                                              den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen dem deut-\nschen Bundesministerium der Finanzen unter Mitteilung\ne) juristische Personen des privaten und des          der nötigen Personalangaben Kenntnis geben.\nöffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und\nPersonengemeinschaften, die ihren Sitz oder\nden Ort ihrer geschäftlichen Tätigkeit oder                                 Artikel 9\nLeitung in Deutschland haben und an denen            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hält\nam 16. Februar 1945 Personen nic:htdeutscher      zur Verfügung der Eigentümer, deren Vermögen gemäß\nStaatsangehörigkeit mit mehr als 50 0/o direkt    Artikel 8 umgewandelt werden, den vollen Gegenwert in\n· oder indirekt beteiligt waren. Betrug die direkte Deutscher Mark, der sich aus dem offiziellen Umrech-\noder indirekte Beteiligung mehr als 25 0/o,       nungskurs des Schweizer Frankens ergibt.\nüberstieg sie aber nicht 50 °/o, so werden ge-\neignete Maßnahmen getroffen, um die Interes-                                Artikel 10\nsen der nichtdeutschen Beteiligten angemessen        (1) Die Bundesrepublik Deutschland wird für sich und\nzu wahren.                                        für ihre Staatsangehörigen gegen die von der Schweiz\n(2) Bei Familienstiftungen, an denen nichtdeutsc:he Be-      auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 16. Februar\ngünstigte beteiligt sind, werden die notwendigen Maß-          1945 mit seinen Abänderungen und Ergänzungen oder\nnahmen zur Wahrung ihrer Interessen getroffen.                 auf Grund des vorliegenden Abkommens vorgenomme-\nnen oder vorzunehmenden Umwandlungen von deutschen\nWerten in der Schweiz keine Einwendungen irgendwelcher\nArtikel 6                            Art erheben. Die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses\nVon Inhabern deutscher gewerblicher Schutzrechte             Artikels sind sinngemäß anzuwenden.\n(Patente, Gebrauchsmuster, Muster und Modelle, Fabrik-            (2) Wenn sich nachträglich ergibt, daß für die gemäß\noder Handelsmarken) und Schutzrechtsanmeldungen so-            Artikel 8 umgewandelten Vermögen die Voraussetzun-\nwie deutscher Urheberrechte wird weder ein Beitrag im          gen für eine Umwandlung nach diesem Abkommen nicht\nSinne von Artikel 3 und 4 noch die in Artikel 1 Ziffer 4       vorgelegen haben, so wird die Regierung der Bundes-\nvorgesehene Verwaltungsgebühr von 2 0/o gefordert, so-         republik Deutschland die schweizerisc:hen Sc:huldner oder\nfern es sich nicht um Rechte handelt, welche Bestandteil       Vermögensverwalter sc:hadlos halten und den entspre-\neines deutschen Unternehmens in der Schweiz sind, das          chenden Betrag in Schweizer Franken zurückerstatten.\nals deutsches Vermögen unter Artikel 3 dieses Abkom-\nmens fällt oder von einem solchen benutzt werden.                 (3) Die Bundesrepublik Deutschland verzichtet für sich\nund ihre Staatsangehörigen auf alle Ansprüche gegen\ndie Schweizerische Regierung und schweizerische natür-\nArtikel 7                            liche oder juristische Personen hinsichtlich Vermögens-\nZur Durchführung dieses Verfahrens wird die Schwei-          werten, die sich in einem dritten Land befinden und von\nzerische Verrechnungsstelle folgende Maßnahmen ergrei-         diesem der Schweiz nich~ freigegeben worden sind.\nfen:\n1. Festsetzung des in Artikel 4 bestimmten Beitrages,\nden ein Eigentümer zu leisten hat, um den übrigen                                    TEIL V\nTeil seines Vermögens in der Sc:hweiz zu erhalten;\nVerfahrensbesthnmungen\n2. Aufforderung in geeigneter Weise an alle Eigentümer\nvon Vermögenswerten in der Schweiz, um selbst oder                                 Artikel 11\ndurch Beauftragte binnen einer Frist von zwei Mona-         Die Schweizerische Verrechnungsstelle übt mit Bezug\nten nach Bekanntmachung der Aufforderung gegebe-         auf die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz die\nnenfalls einen Freistellungsantrag gemäß Artikel 5       ihr auf Grund schweizerischer Rechtsvorschriften bisher\neinzureichen oder die schriftliche Erklärung abzu-       erteilten Befugnisse auch weiterhin bis zur endgültigen\ngeben, daß sie zugunsten derBundesrepublikDeutsch-       Freigabe der einzelnen Vermögenswerte aus.\nland den in Artikel 4 bestimmten Beitrag leisten, wo-\ngegen der übrige Teil ihres Vermögens in der Schweiz\nvon der Sperre befreit werden wird;                                                Artikel 12\nDie für die Durchführung dieses Abkommens nötigen\n3. Genehmigungen von solchen Verfügungen des Eigen-          Maßnahmen werden schweizerischerseits von der\ntümers über sein Vermögen in der Schweiz, die zur        Sdlweizerischen Verrechnungsstelle getroffen; der Schwei-\nAufbringung des Beitrages erforderlich sind;             zerische Bundesrat erläßt die dazu erforderlichen Vor-\nschriften.\n4. Erhebung einer Verwaltungsgebühr von 2 0/o auf die\nfreizugebenden Werte.                                                              Artikel 13\nDie Schweizerische Verrechnungsstelle wird von der\nSperre befreien:\nTEIL IV                               1. Die in Artikel 5 genannten Vermögenswerte, sobald\nUmwandlung und Transferierung                           ein Antrag des Eigentümers innerhalb von zwei Mo-\nder deutsdlen Vermögen                              naten nach Bekanntmachung der in Artikel 7 Ziffer 2\ngenannten Aufforderung gestellt worden ist;\nArtikel 8\n2. die in Artikel 3 genannten Vermögenswerte, sobald\n(1) Die Schweizerische Verrechnungsstelle wird die                 der in Artikel 4 bestimmte Beitrag gezahlt worden ist;\ndeutschen Vermögen in der Schweiz, für die innerhalb\nvon zwei Monaten nach Bekanntmachung der in Artikel 7             3. die in Artikel 6 genannten Rec:hte mit dem Tage des\nZiffer 2 genannten Aufforderung keine Erklärung über                  Inkrafttretens dieses Abkommens.","Nr. 3 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1953                                       19\nArtikel 14                              1. vor dem 27. Juni 1946 die deutsche Staatsangehörig-\n(1) Verfügungen der Schweizerischen Verrechnungs-                 keit verloren und diese vor dem 1. Januar 1948\nstelle, die in Durchführung dieses Abkommens getroffen               nicht wieder erworben haben;\nwerden, können bei der in Artikel 2 des Bundesrats-             2. als Volksdeutsche,       insbesondere Sudetendeutsdle,\nbeschlusses vom 27. Dezember 1946 genannten Schweize-                Danziger oder Deutschbalten, auf Grund eines gene-\nrischen Rekursinstanz angefochten werden. Die Entscheide             rellen Erlasses der deutschen Behörden deutsche\ndieser Rekursinstanz sind mit Gründen dem deutschen                  Staatsangehörige geworden sind;\nBundesministerium der Finanzen bekc1;nntzugeben.\n3. als Kriegsteilnehmer vor ihrer Einziehung           zum\n(2) Die von dieser Rekursinstanz vor Inkrafttreten die-           Wehrdienst außerhalb Deutschlands wohnten und\nses Abkommens getroffenen Entscheide bleiben verbind-                nach ihrer Entlassung aus dem Wehrdienst oder der\nlich.                                                                Kriegsgefangenschaft sogleich ins Ausland zurück-\nkehrten; ferner Kriegsteilnehmer, die in der Schweiz\nArtikel 15                                   Wohnsitz hatten und deren Familien in der Schweiz\n(1) Sofern sich die Regierungen der beiden vertrag-               verblieben sind, auch wenn sie erst später in die\nschließenden Teile über die Anwendung oder Auslegung                 Schweiz zurückkehrten.\ndieses Abkommens nicht einigen können, soll die Streitig-\nkeit einem Sdiiedsgericht unterbreitet werden. Ferner\nkann die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen                                 Artikel 18\nEntscheide der Schweizerischen Rekursinstanz binnen              (1) Als Deutsche in Deutschland gelten auch alle juristi-\neines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheide das          schen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts,\nSchiedsgericht anrufen.                                       Handelsgesellschaften, Personengemeinschaften, Stiftun-\n(2) .Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus drei Mit-  gen usw.\ngliedern, von denen je eines von den vertragschließenden         1. die nach deutschem Recht errichtet sind oder ihren\nTeilen, das dritte von beiden gemeinsam bezeichnet wird.             Sitz oder den Ort ihrer geschäftlichen Tätigkeit in\n'Können sich die beiden vertragschließenden Teile über die            Deutschland haben. Vorbehalten bleibt Artikel 5, (1)\nWahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen, so wird die-         Ziffer 2 e); oder\nser von dem Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes\nernannt.                                                         2. die außerhalb Deutschlands und der Schweiz er-\nriditet sind, und deren Leitung sich in Deutschland\n(3) Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht finden               befindet oder befand; oder\ndie Bestimmungen des Haager Abkommmens vom 18. Ok-\ntober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streit-    3. die außerhalb Deutschlands und der Schweiz er-\nfälle sinngemäß Anwendung. Das Schiedsgericht ent-                   richtet sind, und an denen direkt oder indirekt Deut-\nscheidet selbständig über die Tragung der Kosten des                 sche in Deutschlartd zu 50 0/o oder mehr beteiligt sind\nSchiedsverfahrens.                                                   oder am 16. Februar 1945 beteiligt waren; bei einer\ndeutschen Beteiligung von über 25 0/o, aber unter\n(4) Das Schiedsgericht entscheidet selbständig über das           50 0/o wird ein der deutsmen Beteiligung entspremen-\nanzuwendende Recht. Es wendet insbesondere das Völ-                  der Anteil an den Vermögenswerten in der Smweiz\nkergewohnheitsrecht sowie die maßgebenden internatio-                dem Abkommen unterstellt.\nnalen Verträge und hinsichtlich privatrechtlicher Fragen\ndie übereinstimmenpen Regeln des internationalen Privat-         (2) Sperre- oder Sequestermaßnahmen, welche von an-\nrechts der beiden Staaten oder, soweit übereinstimmende       deren Ländern gegenüber den in Absatz 1 Ziffern 2 und 3\nRegeln nicht festzustellen sind, das internationale Privat-   genannten Personen in bezug auf deren Vermögenswerte\nrecht eines der beiden Staaten an.                            ergrifffen worden sind, haben, soweit es sim um in der\nSchweiz liegende Vermögenswerte handelt, das deutsche\n(5) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts     sind end-   Interesse nicht ausgeschaltet.\ngültig.\n(3) Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen\nTEIL VI                            der Sequesterkonfliktsvereinbarungen und anderer Ver-\neinbarungen der Schweiz mit solchen Staaten.\nBegriffsbestimmungen\nArtikel 16                                                      Artikel 19\n(1) Als Deutsche in Deutschland ge1ten natürliche Perso-      Unter Deutsmland im Sinne dieses Abkommens ist das\nnen deutscher Staatsangehörigkeit, die sich am 17. Februar    Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und von Berlin\n1945 oder zwischen diesem Zeitpunkt und dem 1. Januar         (West) zu verstehen.\n1948 während zwei Monaten ununterbrochen in Deutsch-\nland aufgehalten bzw. während dieser Zeit ihren Aufent-\nhalt dort beendigt haben; Angehörige der deutschen                                      Artike 1 20\nWehrmacht gelten als Deutsche in Deutschland, gleichgül-         (1) Als Vermögen deutsmer Eigentümer im Sinne dieses\ntig, wo sie sich während des maßgebenden Zeitraumes auf-      Abkommens gelten\ngehalten haben.\nalle vor dem 1. Januar 1948 erworbenen Werte, die in\n(2) Als Deutsche in Deutschland gelten ferner natürliche   der Schweiz liegen,\nPersonen deutscher Staatsangehörigkeit, die vor dem                 wie Guthaben in schweizerischer oder ausländismer\n1. Januar 1948 auf Grund von Artikel 70 der Schweizeri-\nWährung, deren Schulder in der Schweiz wohnen oder\nschen Bundesverfassung oder von Artikel 10 des Schweize-            dort ihren Sitz haben - mit Ausnahme derjenigen\nrischen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufent-               Forderungen, die als Hypothekendarlehen durch\nhalt und Niederlassung der. Ausländer aus der Schweiz               Hypotheken auf Grundstücken in Deutschland oder\naus- oder weggewiesen wurden, oder mit Bezug auf welche             auf im deutschen Schiffsregister eingetragenen Schif-\nvor dem 1. Januar 1948 ein entsprechender Entscheid er-             fen gesichert sind, ferner Wertpapiere, Banknoten,\ngangen und in der Folge durchgeführt worden ist. Ferner             Gold, Wertgegenstände, Waren, Immobilien, Rechte\ngelten als Deutsche in Deutschland natürliche Personen               usw., Beteiligungen aller Art an in der Schweiz domi-\ndeutscher Staatsangehörigkeit, gegen welche vor dem                 zilierten juristischen Personen oder Personengemein-\n1. Januar 1948, gestützt auf ein~ Verfügung der zuständi-           schaften.\ngen Behörden eines dritten Staates, ein Heimschaffungs-\nbefehl erlassen wurde, wenn die betreffenden Personen in      Maßgebend für den Erwerb ist der Zeitpunkt der Begrün-\nder Folge nach Deutschland heimgeschafft worden sind.         dung des Rechtes.\n(2) Vor dem 1. Januar 1948 erworbene Vermögenswerte\nArtikel 17                            fallen auch dann unter dieses Abkommen, wenn der Er-\nNicht als Deutsche in Deutschland im Sinne dieses Ab-      werber zwar als Deutscher in Deutschland im Sinne dieses\nkommens gelten natürliche Personen deutscher Staats-          Abkommens gilt, sich aber im Zeitpunkt des Vermögens-\nangehörigkeit, die                                            anfalls nicht mehr in Deutschland aufgehalten hat.","20                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II\nArtikel 21                                                 TEIL VII\nNicht als Vermögen deutscher Eigentümer im Sinne                            Sdllußbestimmungen\ndieses Abkommens gelten\nArtikel 22\nt. die Vermögenswerte des Deutschen Reiches, der Deut-      Etwaige zusätzliche Vereinbarungen zur technischen\nschen Reichsbank und der Deutschen Reichsbahn;         Durchführung dieses Abkommens werden von den Re-\n2. die unter dem Namen „ Tägermoos\" zusammenge-           gie!ungen der vertragschließenden Teile getroffen.\nfaßten deutschen Vermögenswerte;\nArtikel 23\n3. die Vermögenswerte von Deutschen, wohnhaft in den\nEnklaven Büsingen und Jestetten;                         Dieses Abkommen wird deutscherseits auch im Namen\ndes Landes Berlin (West), schweizerischerseits auch im\n4. die Vermögenswerte der Gesellschaften, die folgende    Namen des Fürstentums Liechtenstein unterzeichnet.\nGrenzkraftwerke besitzen, mit Einschluß der deutschen\nBeteiligungen an diesen Gesellschaften:                                      A rti ke 1 24\nRhyburg-Schwörstadt,                                  Dieses Abkommen, das in zwei Originalen in deutscher\nKraftübertragungswerke Rheinfelden AG.,             Sprache ausgefertigt wird, soll ratifiziert werden, und die\nRatifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Bern aus-\nAlbbruc:k-Dogern,                                   get~mscht werden. Es tritt mit dem Tage des Austausches\nReddngen;                                           der Ratifikationsurkunden in Kraft.\n5. die folgenden Sanatorien:                                Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses\nDavos-Wolf gang,                                    Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln Vei'sehen.\nAgra,\nAgra (Kindersanatorium),                                      Geschehen in Bonn am 26. August 1952\nArosa (Kindersanatorium);                                           in doppelter Ausfertigung.\neinschließlich der übrigen Vermögenswerte der Stif-\ntung deutscher Heimstätten Davos und des Vermögens\nder Burchard-Gedächtnis-Stiftung in Davos;                                      Für die\nBundesrepublik Deutschland\n6. Vermögen, deren Gegenwert im gebundenen Zah-                                  gezeichnet:\nlungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland                         Bernhard Wo 1ff\nbezahlt wurde oder bezahlt werden muß;\n7. Vermögenswerte, die vor dem 21. Juni 1946 kraft ge-                             Für die\nsetzlicher Erbfolge oder kraft eines nachweisbar vor               Schweizerische Eidgenossenschaft\ndem 17. Februar 1945 errichteten Testaments auf eine\nPerson übergegangen sind, die nicht als Deutscher                             gezeichnet:\nin Deutschland im Sinne dieses Abkommens gilt.                                 Stucki","Nr. 3 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1953                                  21\nUnterzeidJ.nungsprotokoll\nBei der Unterzeichnung des heute zwischen der Bundes-   Bundesgesetzes vom 22. Juni 1907 betreffend die Erfin-\nrepublik D.eutschland und der Schweizerischen Eidgenos-   dungspatente.\nsenschaft geschlossenen Abkommens über die deutschen\nVermögenswerte in der Schweiz haben die unterzeichneten\nBevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärungen    Zu Artikel '1\nabgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Ab-      Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse bei den\nkommens bilden:                                           Versicherungsgesellschaften wird sich das deutsche Bun-\ndesmfnisterium für Wirtschaft mit der Schweizerischen\nVerrechnungsstelle ins Benehmen setzen, um die Vor-\nZu Artikel 5                                              aussetzungen für die Berechnung des Beitrages der deut-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann       schen Versicherungsunternehmen im einzelnen festzu-\nauch in anderen als den in Artikel 5 und 6 aufgezählten   legen.\nFällen auf Antrag des Eigentümers ganz oder teilweise\nvon der Anforderung eines Beitrages im Sinne der Ar-      Zu Artikel 20\ntikel 3 und 4 absehen, wenn ihr dies aus kulturellen, so-   Auf deutsche Währung lautende, in Deutschland aus-\nzialen oder caritativen Gründen notwendig erscheint. Sie  gegebene Wertpapiere gelten nicht als Vermögen deut-\nwird die Schweizerische Verrechnungsstelle entsprechend   scher Eigentümer im Sinne dieses Abkommens, auch wenn\nverständigen.                                             sie in der Schweiz liegen.\nFerner sind die von einem der beiden vertragschlie-       Ferner herrscht Einverständnis zwischen den beiden\nßenden Teile zu bezeichnenden Kunstgegenstände ohne       vertragschließenden Teilen darüber, daß etwa aus der\nBeitragsleistung von der Sperre zu befreien.              Zeit ihres Wohnsitzes in Deutschland noch bestehende\nInlandsverbindlichkeiten von schweizerischen Rückwan-\nSofern sich Fälle von deutsch-ausländischer Doppel-     derern aus den deutschen Werten dieser Personen getilgt\nstaatsangehörigkeit zeigen sollten, bei denen die An-     werden können.\nwendung des Stichtages eine besondere Härte bedeuten\nwürde, erklärt sich die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland einverstanden, daß auf Antrag des Staates,    Zu Artikel 21\ndem der deutsche Staatsangehörige auch angehört, die        Es besteht Einverständnis darüber, daß die in Artikel 21\nentsprechenden Vermögenswerte von der Beitragsleistung    aufgeführten Vermögenswerte von der Sperre befreit\nbefreit werden.                                           werden\n1. mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens: die in Zif-\nZu Artikel 6                                                   fern 3, 5 und 6 genannten Vermögenswerte,\nEtwaige von der Schweizerischen Verrechnungsstelle        2. im Einzelfall, nach Erbringung des notwendigen Be-\nwährend der Sperrezeit mit Bezug auf die in Artikel 6 ge-      weises: die in Ziffer 7 genannten Vermögenswerte,\nnannten Schutzrechte abgeschlossene Lizenzverträge, die\nnoch in Kraft sind, werden durch die Verrechnungsstelle     3. in einem von den Regierungen der beiden vertrag-\ngekündigt und aufgehoben, mit Ausnahme der Abhängig-           schließenden Teile noch festzusetzenden Zeitpunkt:\nkeitslizenzen im Sinne von Artikel 22 des Schweizerischen      die in Ziffern 2 und 4 genannten Vermögenswerte.","22                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II\nAbkommen zwlsdlen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Sdlweizerisdlen Eidgenossenschaft\nüber die Regelung der Forderungen der Sdlweizeriscben Eidgenossenschaft\ngegen das ehemalige Deutsche Reidl\nDie Bundesrepublik Deutschland und die            vereinbarungen wird dieser Betrag von 200 Millionen\nSchweizerische Eidgenossenschaft             Schweizer Franken zu 3 0/o im Jahre verzinst. Sollte über\ndie Investierungen binnen angemessener Frist keine oder\nin der Absicht, die Forderungen der Schweizerischen       keine vollständige Einigung erzielt werden können, so\nEidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich      erhöht sich der in Artikel 3 genannte Kapitalbetrag mit\neiner billigen und gerechten Regelung zuzuführen und      den bezüglichen Tilgungsquoten in entsprechender Weise.\ndamit einer weiteren Klärung und Festigung der Be-\nziehungen zwischen den beiden Ländern zu dienen,                                    Artikel 5\nsind übereingekommen, das folgende Abkommen zu                (1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft erklärt sich\nschließen.                                                  bereit, zu gegebener Zeit aus eigener Initiative oder auf\nVorschlag der Bundesrepublik Deutschland in Erwägung\nZu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten\nzu ziehen, ob und in welchem Umfange außer dem in\nernannt:\nDer Präsident                         Artikel 4 genannten Betrag noch weitere Beträge, die\nder Bundesrepublik Deutschland                    aus der nach Artikel 3 verbleibenden deutschen Schuld-\nsumme zu entnehmen wären, zu Investitionszwecken in\nHerrn Bernhard Wo 1 ff,                  Deutschland zur Verfügung gestellt werden können.\nMinisterialdirektor im Bundesministerium der Finanzen,        (2) In diesem Falle ist der in Artikel 3 vorgesehene\nDer Schweizerische Bundesrat                    Zahlungsplan entsprechend zu ändern.\nHerrn Minister Dr. Walter Stuck i,                                       Artikel 6\nDelegierter des Bundesrates für Spezialmissionen        (1) Die auf Grund von Artikel 2 und 3 · dieses Ab-\nund                            kommens zu leistenden Zahlungen sowie die Erträgnisse\nHerrn Dr. Max Ikle,                     und Tilgungsbeträge, die auf die gemäß Artikel 4 und 5\nDirektor der Eidgenössischen Finanzverwaltung.       dieses Abkommens entstehenden schweizerischen Ver-\nArtikel 1                         mögensanlagen in Deutschland zu zahlen sind, werden\nim Wege des ~weils geltenden schweizerisch-deutschen\n(1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft macht die       Zahlungsabkommens transferiert, soweit nicht für auf\nForderungen, die sie gegen das ehemalige Deutsche Reich     Grund von Artikel 2 dieses Abkommens zu leistende\nhat, gegenüber der Bundesrepublik Deutschland oder          Zahlungen anderweitige Zahlungsmittel zur Verfügung\ngegenüber jeder Regierung, die in die finanziellen Ver-     stehen.\npflichtungen der Deutschen Bundesrepublik eintreten\nsollte, in der Höhe von nicht mehr als 650 Millionen          (2) Es besteht Ubereinstimmung darüber, daß die\nSchweizer Franken geltend.                                  Bundesrepublik Deutschland Kapitalrückzahlungen und\nKapitaldienste nur durch den Export von Waren oder\n(2) Die Bundesrepublik Deutschland erkennt an, der       Dienstleistungen transferieren kann und daß die deut-\nSchweizerischen Eidgenossenschaft den vorgenannten          schen Tranferleistungen ein entsprechendes handels-\nBetrag schuldig zu sein.                                    politisches Verhalten der Gläubigerländer voraussetzen.\n(3) Zur Abgeltung dieser Forderung wird nachfolgen-        (3) Es besteht ferner Ubereinstimmung darüber, daß\nder Zahlungsplan vereinbart.                                die gemäß Artikel 2 bis 3 zu transferierenden Beträge\nArtikel 2                         Zahlungen für unsichtbare Transaktionen im Sinne der\nLiberalisierungbestimmungen der OEEC darstellen und\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland wird von der an-      daß die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Rechte\nerkannten Forderung einen Teilbetrag von 121500000          und Verpflichtungen durch Absatz 2 nicht berührt werden.\nSchweizer Franken in der Weise tilgen, das 60000000\nSchweizer Franken am 1. April 1953 und je 20500000            (4) Die vertragschließenden Teile werden unverzüglich\nSchweizer Franken am 1. April der drei darauffolgenden      in Verhandlungen eintreten, falls die in Absatz 2 ge-\nJahre an die Schweizerische Eidgenossenschaft gezahlt       nannten handelspolitischen Voraussetzungen im deutsch-\nwerden.                                                     schweizerischen Wirtschaftsverkehr länger als nur vor-\nübergehend wegfallen oder die Durchführung des Trans-\n(2) Der Betrag der drei letzten Raten wird vom 1. April  fers im Hinblick auf die in Absatz 3 genannten Bestim-\n1953 ab mit 3 0/o verzinst.                                 mungen auf Schwierigkeiten stoßen sollte.\nArtikel 3                                                   Artikel 7\nEin weiterer Betrag der anerkannten Forderung in            Dieses Abkommen wird deutscherseits auch im Namen\nHöhe von 328 500 000 Schweizer Franken wird von der         des Landes Berlin (West) unterzeichnet.\nBundesrepublik Deutschland wie folgt bezahlt werden:\nArtikel 8\n20000000 Schweizer Franken in vier gleichen Jahres-\nraten von je 5 000 000, beginnend mit dem 1. April      Dieses Abkommen, das in zwei Originalen in deutscher\n1953 und fortlaufend am 1. April der darauffolgenden  Sprache ausgefertigt wird, soll ratifiziert werden, und die\ndrei Jahre;                                           Ratifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Bern aus-\ngetauscht werden. Es tritt mit dem Tage des Austausches\n308 500 000 Schweizer Franken in 27 gleichen Jahres-  der Ratifikationsurkunden in Kraft.\nraten (Zins- und Tilgungsraten) von je 14 900 000\nSchweizer Franken, beginnend mit dem 1. April 1957      Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses\nund fortlaufend am 1. April der darauffolgenden 26    Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln ver-\nJahre. Der Betrag von 308 500 000 Schweizer Franken   sehen.\nwird vom 1. April 1953 bis 1. April 1957 zu 30/o ver-          Geschehen in Bonn am 26. August 1952\nzinst.                                                                 in doppelter Ausfertigung.\nArtikel 4                                                     Für die\nDie Schweizerische Eidgenossenschaft erklärt sich damit                   Bundesrepublik Deutschland\neinverstanden, daß der Restbetrag der Schuld in Höhe                                  gezeichnet:\nvon 200 Millionen Schweizer Franken nach näherer Ver-                               Bernhard Wo 1ff\neinbarung zwischen den Regierungen der vertragschlie-\nßenden Teile zu Investitionszwecken in Deutschland ste-                                 Für die\nhen bleibt. Eine Tilgung dieses Betrages soll nicht vor                  Schweizerische Eidgenossenschaft\n20Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens gefordert                                gezeichnet:\nwerden. Bis zum Abschluß entsprechender Investitions-                    S tu c k i             V. M. I k l e","Nr ..3 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. März 1953                                 23\nDer Delegierte des Bundesrates                                               Vorsitzender\nfür Spezialmissionen                                 der Deutschen Verhandlungsdelegation\nMinisterialdirektor Bernhard Wolff\nBundesministerium der Finanzen\nz. Z. Bonn, den 26. August 1952                                    Bonn, den 26. August 1952\nHerr Vorsitzender,                                          Herr Vorsitzender,\nIm Anschluß an die heute erfolgte Unterzeichnung eines      Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom\n.Abkommens über die Forderungen, die der Schweize-          heutigen Tage zu bestätigen, in dem Sie unter Bezug-\nrischen Eidgenossenschaft im Zusammenhang mit dem           ntlhme auf die heute erfolgte Unterzeichnung eines Ab-\nfrüheren deutich-schweizerischen Verrechnungsabkommen       kommens über die Forderungen, die der Schweizerischen\ngegenüber dem Deutschen Reich zustehen, wurde fest-         Eidgenossenschaft im Zusammenhang mit dem früheren\ngestellt, daß es erforderlich ist, auch für die im Rahmen   de: utsch-sch weizerischen Verrechnungsabkommen gegen-\ndieses Abkommens noch unerledigten privaten Forde-          über dem Deutschen Reich zustehen, die von uns gemein-\nrungen und Verpflichtungen eine Regelung herbeizuführen.    sam getroffene Feststellung erwähnen, daß es erforderlich\nEs besteht Einigkeit darüber, daß die hierfür erforder-  ist, auch für die im Rahmen dieses Abkommens noch un-\nlichen Verhandlungen gemäß Artikel 10 der auf der           Hledigten privaten Forderungen und Verpflichtungen\nLondoner Schuldenkonferenz angenommenen „Empfehlung         eine Regelung herbeizuführen.\nE;,iner Regelung für Forderungen aus dem Waren- und            Ich bin mit Ihnen darüber einig, daß die hierfür er-\nDienstleistungsverkehr, für gewisse Forderungen aus dem     forderlichen Verhandlungen gemäß Artikel 10 der auf\nKapitalverkehr und verschiedene andere Forderungen a        der Londoner Schuldenkonferenz angenommenen „Emp-\nunter Berücksichtigung der beiderseitigen Liquidations-     fehlung einer Regelung für Forderungen aus dem Waren-\nprobleme stattfinden sollen. Da diese Verhandlungen         und Dienstleistungsverkehr, für gewisse Forderungen\nstark technischen Charakter haben werden und sich auf       aus dem Kapitalverkehr und verschiedene andere For-\ndas bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle bzw. bei     derungen\" unter Berücksichtigung der beiderseitigen\ndeutschen Amtsstellen befindliche Material stützen müs-     Liquidationsprobleme stattfinden sollen. Da diese Ver-\nr.en, wird vereinbart, sie entweder in der Schweiz oder     handlungen stark technischen Charakter haben werden\nin Deutschland durchzuführen.                               und sich auf das bei der Schweizerischen Verrechnungs-\nGenehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck          stelle bzw. bei deutschen Amtsstellen befindliche Material\nmeiner vorzüglichsten Hochachtung.                          stützen müssen, halte ich es für zweckmäßig, daß diese\nVerhandlungen entweder in der Schweiz oder in Deutsch-\ngez. St ucki land stattfinden.\nGenehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck\nmeiner vorzüglichen Hochachtung.\ngez. Wolff\nAn den                                                      An den\nVorsitzenden der Deutschen                                  Vorsitzenden der Schweizerischen\nVerhandlungsdelegation                                      Verhandlungsdelegation\nHerrn Ministerialdirektor                                   Herrn Minister Dr. Walter Stucki\nBernhard Wolff                                              Delegierter des Bundesrates für\nBundesministerium der Finanzen                              Spezialmissionen\nBonn                                                        z. Z. Bonn\nRheindorfer Straße 118","24                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II\nAbkommen zwisdlen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossensdlaft\nzum deutschen Lastenausgleich\nIn Berüc;ksichtigung der zwischen der Bundesrepublik                 21. Juni 1948 als auch am 8. Mai 1945 entweder\nDeutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft                   unmittelbar oder über andere Gesellschaften eine\nabgeschlossenen Abkommen                                                Beteiligung mindestens in der Höhe besessen\nhaben, die bei der meistbegünstigten Nation\nüber die deutschen Vermögen in der Schweiz,                      Voraussetzung für eine Vergünstigung ist.\nüber die Wiederherstellung gewerblicher Schutz•\nArtikel 2\nrechte,\nAuf schweizerische Staatsangehörige mit zugleich deut-\nüber die Regelung der Forderungen der Schweize-        scher Staatsangehörigkeit ist dieses Abkommen nur anzu-\nrischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige          wenden, soweit sie die gleichen Voraussetzungen erfüllen,\nDeutsche Reich                                         unter denen Angehörige der meistbegünstigten Nation\nsind die beiden vertragschließenden Teile übereingekom-       mit zugleich deutscher Staatsangehörigkeit beim Lasten-\nmen, das folgende Abkommen zu schließen.                      ausgleich als Angehörige der meistbegünstigten Nation\nZu diesem Zweck haben zu ihrem Bevollmächtigten            behandelt werden.\nernannt:                                                                              Artikel 3\nDer Präsident                            Uber die Auslegung der nach diesem Abkommen anzu-\nder Bundesrepublik Deutschland                     wendenden Vorschriften entscheiden die nach dem Lasten-\nden Ministerialdirigenten im Bundesministerium         ausgleichsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden und\nder Finanzen                        Gerichte.\nWalter Kühne,                                                Artikel 4\nDieses Abkommen wird deutscherseits auch im Namen\nDer Schweizerische Bundesrat                     des Landes Berlin (West), schweizerischerseits mit ent-\nden Schweizerischen Geschäftsträger a. i.         sprechender Auswirkung auch im Namen des Fürstentums\nbei der Bundesrepublik Deutschland             Liechtenstein unterzeichnet.\nAugust Rebsamen.\nArtikel 5\nDie Bevollmächtigten haben die nachstehenden Bestim-          Dieses Abkommen, das in zwei Originalen in deutscher\nmungen vereinbart:                                            Sprache ausgefertigt wird, soll ratifiziert werden. Die\nRatifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Bern aus-\nArtikel 1                           getauscht werden. Das Abkommen tritt mit dem Tage des\n(1) Schweizerische Staatsangehörige, die am Währungs-     Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft,\nstichtag (21. Juni 1948) das Schweizer Bürgerrecht besessen     Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses\nhaben, genießen beim Lastenausgleich die gleiche Behand-      Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.\nlung wie sie Angehörigen der meistbegünstigten Nation\nauf diesem Gebiet zusteht.                                                    Bonn, den 26. August 1952.\n(2) Entsprech~ndes gilt für                                                          Für die\na) die nach deutschem Recht selbständig abgabe-                      Bundesrepublik Deutschland·\npflichtigen Körperschaften, Personenvereinigun-                           gezeichnet:\ngen und Vermögensmassen, die nach schweize-                                Kühne\nrischem Recht errichtet worden sind;\nb) die nach deutschem Recht gegründeten selbstän-                               Für die\ndig abgabepflichtigen Gesellschaften, an denen                 Schweizerische Eidgenossenschaft\ndie vorerwähnten schweizerischen Staats-                                  gezeichnet:\nangehörigen, Körperschaften, Personenvereini-                            Rebsamen\ngungen und Vermögensmassen sowohl am"]}