{"id":"bgbl2-1953-21-2","kind":"bgbl2","year":1953,"number":21,"date":"1953-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1953/21#page=195","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1953-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1953/bgbl2_1953_21.pdf#page=195","order":2,"title":"Polizeiverordnung über das stundenweise Vermieten von Sportbooten auf den Bundeswasserstraßen des deutschen Rheinstromgebiets","law_date":"1953-12-23T00:00:00Z","page":797,"pdf_page":195,"num_pages":2,"content":["Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1953                          797\nPolizeiverordnung\nüber das stundenweise Vermieten von Sportbooten\nauf den Bundeswasserstraßen des deutschen Rheinstromgebiets.\nVom 23. Dezember 1953.\nAuf Grund des § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbudls                                § 4\nin Verbindung mit den Artikeln 89 und 129 Abs. 1          (1) Auf jedem Sportboot muß aufter dem allge-\ndes Grundgesetzes wird verordnet:                      mein vorgeschriebenen Kennzeichen für Kleinfahr-\nzeuge auf der Innenseite deutlidl lesbar der Name\n§ 1                           und der Wohnort des Unternehmers und die vom\nDiese Polizeiverordnung gilt im Bereich der Bun-     Wasser- und Schiffahrtsamt festgestellte höchstzu-\ndeswasserstraßen Rhein, Neckar, Main, Lahn, Mosel,     lässige Zahl der Insassen angegeben sein.\nSaar und Spoykanal mit Griethausener Altrhein             (2) Jedes Sportboot muß zur Kennzeichnung der\n1. für Personen, die gewerbsmäßig Sportboote        vom Wasser- und Schiffahrtsamt ermittelten hödlst-\nzur stundenweisen Benutzung vermieten, ohne      zulässigen Einsenkung mit einem außen um das\ndabei eine Bemannung zu stellen {Unterneh-      Sportboot laufenden, in der Farbe vom Schiffsrumpf\nmer), und deren Gehilfen, soweit diese die       sich deutlidl abhebenden Strich oder mit je zwei\nUnternehmer selbständig vertreten,               Einsenkungsmarken auf jeder Seite versehen sein.\n2. für Mieter und Insassen der vermieteten Sport-       (3) Es ist verboten, in das Sportboot mehr Per-\nboote.                                           sonen aufzunehmen, als zugelassen sind, sowie das\nSportboot über die höchstzulässige Einsenkung zu\n§ 2                           belasten.\nVerboten ist das Vermieten von Sportbooten mit                                 § 5\neigener Triebhaft, Faltbooten, Schlaudlbooten und\nSegelbooten. Das Wasser- und Schiffahrtsamt kann          Bei ungünstiger Witterung, insbesondere bei Ne-\nfür seinen Bezirk hiervon Ausnahmen genehmigen,        bel, Sturm, Hodiwasser oder Eisgang, dürfen die\nsoweit es die örtlidlen Verhältnisse der Bundes-       Sportboote nidit vermietet werden.\nwasserstraßen und die Sicherheit und Ordnung der\nSchiffahrt zulassen.                                                             § 6\n§ 3                               Der Unternehmer hat die Betriebsstätten, an denen\n(1) Die zu vermietenden Sportboote müssen so        er Sportboote zur Vermietung anbieten will, vor\ngebaut sein, daß jede Gefahr für die Mieter und In-    der Inbetriebnahme dem Wasser- und Sdiiffahrts-\nsassen und für die Schiffahrt vermieden wird; sie      amt anzuzeigen.\nmüssen auch bei einem Vollschlagen noch aus-                                     § 7\nreichenden Auftrieb behalten.\n(1) Der Unternehmer ist berechtigt, Nichtsdiwim-\n(2) Die Sportboote müssen mit den vom Wasser-       mer von der Benutzung der Sportboote auszuschlie-\nund Schiffahrtsamt bestimmten Ausrüstungsgegen-        ßen.\nständen versehen sein.\n(2) Er darf Sportboote nidlt an Personen vermie-\n(3) Der Unternehmer ist verpflichtet, durch das     ten, von denen zu befürchten ist, daß sie durch ihr\nzuständige Wasser- und Schiffahrtsamt jedes zu ver-   Verhalten die Schiffahrt gefährden, insbesondere\nmietende Sportboot alljährlidl vor der Eröffnung       nicht an Personen, die offensichtlich nicht die Sac.h-\nseines Betriebes untersudlen zu lassen. Auf Ver-      kunde oder die körperlichen Kräfte zur Bedienung\nlangen des Wasser- und Schiffahrtsamts sind die       der Sportboote besitzen. An Betrunkene dürfen\nSportboote zur Untersuchung auf dem Trockenen          Sportboot_e nicht vermietet werden.\nvorzuführen. Es dürfen nur Sportboote vermietet\nwerden, deren Tauglichkeit das Wasser- und Schiff-        (3) Sportboote dürfen ferner\nfahrtsamt für das betreffende Jahr bescheinigt hat.          ~m Rhein an Jugendliche unter vierzehn Jahren,\n(4) Der Unternehmer hat die Sportboote und ihre           an den übrigen, in § 1 genannten Bundeswasser-\nAusrüstung stets betriebssicher zu erhalten. Er darf         straßen an Jugendliebe unter zwölf Jahren\nSportboote, die sich nicht mehr in ordnungsmäßigem\nBauzustand befinden oder die die erforderlidlen Aus-  nicht vermietet werden.\nrüstungsgegenstände nicht an Bord haben, nidlt ver-       (4) Jugendliebe unter ~cchs Jahren dürfen in\nmieten; wenn Instandsetzungen oder Änderungen         Sportbooten überhaupt nicht, Jugendliebe unter\ndie Tragfähigkeit oder die Betriebssicherheit eines   zwölf Jahren dürfen nur dann mitgenommen werden,\nSportboots beeinflussen können, so darf er es erst    wenn der Mieter mindestens sechzehn Jahre alt ist.\nnach erneuter Untersudlung durdl das Wasser- und       Gebrechliche Personen und Betrunkene dürfen in\nSchiff ahrtsamt wieder vermieten.                     Sportbooten nidit mitgenommen werden.","798                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II\n§ 8                                                                     § 10\n(1) Die Mieter und Insassen der Sportboote haben                      (1) Der Unternehmer hat das Ein- und Aussteigen\nsich so zu verhalten, daß die Manövrierf ähigkeit der Mieter und Insassen an der · Betriebsstätte zu\njederzeit gesichert ist. Sie dürfen die Sportboote überwachen und dabei erforderlidienfalls Hilfe zu\nnicht Personen zur Benutzung überlassen, die nach leisten.\n§ 7 als Mieter oder Insassen ausgeschlossen sind.\n(2) Er hat an der Betriebsstätte ein fahrbereites\n(2) Schleusen dürfen mit den Sportbooten nidit . Rettungsfahrzeug, das mindestens sechs Personen\ndurdifahren werden.                                                   tragen kann, und Rettungsringe bereitzuhalten.\n§ 9\n(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, einen Ab-                                                    § 11\ndruck dieser Polizeiverordnung an der Betriebsstätte                     Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverord-\ndeutlidi sichtbar auszuhängen und die Mieter und                      nung werden mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig\nInsassen der Sportboote vor dem Antritt der Fahrt                     Deutsche Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen\nauf den Aushang hinzuweisen.                                          bestraft.\n(2) Der Unternehmer hat die Mieter und Insassen\n§ 12\nvor dem Antritt der Fahrt ferner darauf hinzuweisen,\ndaß Sportboote als Kleinfahrzeuge allen übrigen                          Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Januar 1954\nFahrzeugen sowie Flößen auszuweichen haben.                            in Kraft.\nBonn, den 23. Dezember 1953.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nEinbanddefflen                                  für Jahrgang 1953\nTeil I: 2 Decken zu je 2,- DM = 4,- DM zuzüglich 0,70 Dl\\1 Porto und Verpackung.\nTeil II: 1 Decke zu 2,- DM zuzüglid1 0,50 DM Porto und Verpackung.\nAuslieferungsbeginn: Mitte Januar 1954\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift wie im Vorjahr.\nDer Einfachheit halber empfiehlt es sich, den Betrag auf Postscheck-Konto „Bundesanzeiger-\nVerlags-GmbH.-Bundesgesetzhlatt\" Köln 3 99 zu überweisen und auf der Rückseite des\nEinzahlungsabschnittes die Bestellung aufzugeben. G€sonderte Bestellung erübrigt sich.\nVERLAG DES BUNDESANZEIGERS KOLN/RH. 1, POSTFACH\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdrudterei, Bonn\n\"\nt\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLaufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis·: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II ... DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEinzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglid1 Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stüdte per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlkhen Betrages auf Postsdledtkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt• Köln 3 99"]}