{"id":"bgbl2-1953-20-2","kind":"bgbl2","year":1953,"number":20,"date":"1953-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1953/20#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1953-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1953/bgbl2_1953_20.pdf#page=5","order":2,"title":"Strom- und Schiffahrtpolizeiverordnung über Sicherungsmaßnahmen im Bereich der Seezielschießplätze an der schleswig-holsteinischen Ostküste, Hohwacht Bucht","law_date":"1953-12-15T00:00:00Z","page":599,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 20 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1953                            599\n•\nStrom- und Schüiahrtpolizeiverordnung\nüber Sicherungsmaßnahmen im Bereich der Seezielsc:hießplätze\nan der sc:hleswig-holsteinischen Ostküste, Hohwacht Bucht.\nVom 15. Dezember 1953.\nIm Bereich der sc::hleswig-holsteinisdien Ostküste,       (2) Als Warnsignale werden gezeigt:\nHohwacht Bucht, werden Schießübungen durchge-                      1. am Tage\nführt. Zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung des                       das internationale Signal „I B\" = ,.Hal-\nSchiffsverkehrs innerhalb des durch diese Schieß-                         ten Sie sich außerhalb des Schußfeldes\"\nübungen gefährdeten Gebietes, insbesondere auf den                        - siehe Anlage „Zu Schießgebiet A\nZwangswegen 7- und 10, wird auf Grund des § 366                           (Putlost - ,\nNr. 10 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit den\nArtikeln 89 und 129 Abs. 1 des Grundgesetzes ver-                 2. bei Nacht\nordnet:                 ·                                                 drei Lichter übereinander, das obere\n§ 1                                          wei.ß, die beiden unteren rot\nDie Seezielschießplätze an der sc::hleswig-holsteini-                  - siehe Anlage „Zu Schießgebiet A\nschen Ostküste, Hohwacht Bucht, umfassen die fol-                         (Putlos)\" - .\ngenden Gebiete:\n§ 4\n1. Schießgebiet A (Putlos):\nVon dem Küstenpunkt auf 54° 20' 24\" N, 10°           (1) Für das Schießgebiet B (Todendorf) werden zur\n38' 54\" 0 6,1 sm in Richtung rechtweisend 41 °,    Warnung der Schüfahrt während der Sperrzeiten\ndann 3,8 sm in Richtung rechtweisend 90°, dann     Signale,an folgenden Stellen gezeigt:\n3,45 sm in Richtung rechtweisend 180° zum Kü-              I. Sperrsignale\nstenpunkt auf 54 ° 21' 33\" N, 10° 52' 18\" 0, dann              1. an dem Signalmast bei dem Leuchtturm\nentlang der Küste in SW-Richtung zum Küsten-                      Neuland (Hohwacht Bucht),\npunkt 54° 18' 48\"N, 10° 47' 22\" 0, von hier\n2. an dem Signalmast bei dem Leuchtturm\n3,72 sm in Richtung rechtweisend 270° zum Kü-\nFlügge (SW-Huk Fehmarn),\nstenpunkt 54° 18' 48\"N, 10° 40' 57\" 0, dann ent-\nlang der Küste in NW-Richtung zum.Ausgangs-                    3. auf den Absperrfahrzeugen bei\npunkt.                                                            a) der östlichen Zufahrt zu dem Sperr-\ngebiet (Zwangsweg 7-), ·\n2. Schießgebiet B (Todendorf):.\nb) der westlichen-Zufahrt zu dem Sperr-\nVon dem Küstenpunkt auf 54° 22' 13\" N, 10° 34'\ngebiet (Zwangsweg 7),\n. 30\" 0 6 sm in Richtung rechtweisend 330°, dann\n3,3 sm in Richtung rechtweisend 65°, dann                         c) der nöi:dl~chen Zufahrt zu dem Sperr-\n4,4 sm in Richtung rechtweisend 360°, dann auf                       gebiet (Zwangsweg 10).\neinem Kreisbogen mit einem Halbmesser von                 II. Warnsignale\n11 sm um den Küstenpunkt auf _54° 22' 13\"N,\n4. auf dem Feuerschiff „Kiel\",\n10° 34' 30\" 0 von Position 54° 33' 13\" N, 10° 34'\n30\" 0 in Rechtsdrehung bis zur Position 54 ° 22'               5. an dem Signalmast Friedrichsort,\n13\" N, 10° 53' 21\" 0, von hier in Richtung recht-              6. an dem Signalmast bei dem Leuchtturm\nweisend 270° zurück zum Ausgangspunkt.                            Staberhuk (SO-Huk Fehmarn).\n(2) Als Sperrsignale (Absatz 1 Ziffer I) werden ge-\n§ 2                           zeigt:\n(1) Der Aufenthalt in den Schießgebieten ist wäh-              1. am Tage\nrend der Sperrzeiten verboten; sofern Fahrzeuge .sich\nzwei übereinander gehißte Flaggen „B •\nbei Beginn der Sperrzeiten in den Schießgebieten be-\ndes internationalen Signalbuches\nfinden, haben sie _diese unverzüglich zu verlassen.\n- siehe Anlage „Zu Sd:J.ießgebiet B\n(2) Netze aller Art dürfen während der Sperrzeiten                     (Todendorf)\" - ,\nnur auf Gefahr und Verantwortung der Eigentümer\nin den Schießgebieten verbleiben.                                 2. bei Nacht\ndrei Lichter übereinander, das obere rot,\n§ 3                                          die beiden unteren weiß\n(1) Für das Schießgebiet A (Putlos) werden zur                         - siehe Anlage „Zu Schießgebiet B\nWarnung der Schiffahrt während der Sperrzeiten                            {Todendorf) • - .\nWarnsignale an folgenden Stellen gezeigt                     (3) Als Warnsignale (Absatz 1 Ziffer II) werden\n1. an dem Signalmast bei dem Leud:J.tturm Neu-    gezeigt:\nland (Hohwacht Bucht),                                1. am Tage\n2. an dem Signalmast · bei dem Leuchtturm                        das internationale Signal „I B\" = ,,Hal-\nFlügge (SW-Huk Fehmarn).                                      ten Sie sich außerhalb des Schußfeldes\"","600                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II\nund daneben der dritte Hilfsstander       besonderem Anlaß zur Sicherheit und Ordnung der\n- siehe Anlage .zu Schießgebiet B (To-    Schiffahrt und zum Schutze des Schiffsverkehrs auf\ndendorf)\" - ,                             den Zwangswegen erforderlich werden.\n2. bei Nacht                                         (3) Die Beamten der Strom- und Schiffahrtpolizei\ndrei Lichter übereinander, die beiden     und die Vollzugskräfte des Bundesgrenzschutzes\noberen weiß, das untere rot               (Seegrenzschutzverband) können ein Fahrzeug auf-\n- siehe Anlage .zu Schießgebiet B (To-     fordern, anzuhalten, an einer bestimmten Stelle vor\ndendorf) u - .                            Anker zu gehen, die Weiterfahrt zu unterlassen oder\ndie Scb.ießgeqiete zu verlassen, wenn es zur Aufsicht\n§ 5                           oder zur Durchführung der polizeilichen Vorschriften\nnotwendig ist; ihnen ist zur Ausübung des Dienstes\n(1) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt        das Betreten des Fahrzeugs zu ermöglichen.\nder Wasser- und Scb.iffahrtsdirektion Kiel als Strom-\nund Schiffahrtpolizeibehörde. Diese ist befugt, die\nRegelung örtlicher Verhältnisse dem ihr nachgeord-                                § 6\nneten Wasser- und Schiffahrtsamt Kiel, ferner die          Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung wer-\nAufgaben des Vollzugsdienstes denjenigen Vollzugs-      den mit Geldstrafe bis zu 150 (einhundertfünfzig)\nkräften des Bundesgrenzschutzes (Seegrenzschutz-        Deutsche Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen be-\nverband) zu übertragen, die ihr durch Erlaß des Bun-    straft, wenn nicht nach anderen Bestimmungen eine\ndesministers des Innern und des Bundesministers für     höhere Strafe verwirkt ist.\nVerkehr nachgeordnet werden.\n(2) Die• Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde ist\nermächtigt, in Durchführung dieser Verordnung An-                                 § 1\nordnungen vorübergehender Art zu erlassen, die aus         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1954 in Kraft.\nBonn, den 15. De;Zember 1953.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1953                601\n•\nAnlage\nTages- und Nachtsignale\nZu Sdl.ießgebiet A (Putlos}\nWarnsignale auf den Signalmasten bei den Leuchttürmen Neuland (Hohwacht\nBucht) und Flügge (SW-Huk Fehmarn)\n§ 3 Abs. 2 Nr. 1                                              § 3 Abs. 2 Nr. 2\nZu Schießgebiet B (Todendorf}\nSperrsignale auf den Signalmasten bei den Leuchttürmen Neuland {Hohwacht\nBucht), Flügge (SW-Huk Fehmarn) und auf den Absperrfahrzeugen bei der öst-\nlichen (Zwangsweg 7), westlichen (Zwangsweg 7) und nördlichen Zufahrt {Zwangs-\nweg 10) zu dem Sperrgebiet ·\n§ 4 Abs. 2 Nr. 1                                              § 4 Abs. 2 Nr. 2\nWarnsignale auf dem Feuerschilf .Kielu, dem Signalmast Friedrichsort und dem\nSignalmast bei dem Leuchtturm Staberhuk (SO-Huk Fehmarn)\n§4  Abs. 3 Nr. 1                                              § 4 Abs. 3 Nr. 2"]}