{"id":"bgbl2-1953-2-3","kind":"bgbl2","year":1953,"number":2,"date":"1953-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1953/2#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1953-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1953/bgbl2_1953_2.pdf#page=11","order":3,"title":"Bekanntmachung über die Ratifikation des Abkommens vom 23. November 1951 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Gastarbeitnehmer nebst Schlußprotokoll","law_date":"1952-12-30T00:00:00Z","page":13,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 2 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1953                                  13\n2. Sind die Maschinen eines Dampffahrzeugs in                  5. Ein Abdruck der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung\nzwei Gruppen geteilt, so daß sie nicht gleich-                muß sich an Bord befinden.\nzeitig durch denselben Maschinisten bedient                6. Das Fahrzeug darf nicht bei Nacht fahren.\nwerden können, so muß ein weiterer Maschinist              Diese Genehmigung gilt nur für eine Fahrt und wird\neinen Monat nach dem Tage ihrer Ausstellung ungültig.\nmitgeführt werden.\"                                        Es darf jährlich nur eine Sondergenehmigung erteilt\n7. Nach Anlage E wird folgende Anlage eingefügt:                  werden.\nMuß das Fahrzeug weitere Fahrten auf dem Rhein aus-\n• Untersuchungskommission                       Anlage F       führen, so ist es einer Untersuchungskommission für\nRheinschiffe zur vorgeschriebenen Untersuchung vor-\nzuführen.\nSondergenehmigung                                           .................. , den .............. .\nfür Fahrzeuge des Rhein-Rhöne-Kanals.\nGültig für eine Fahrt.                                Der Vorsitzende der Untersuchungskommission\nDas Motorgüterboot\nDie Peniche\nKosten: Gebühren: .................. .\na\\ls Metall erbaut, Eigentümer ................. , ein-\ngetragen oder registriert in ................... unter                 Tatsächlich\nNummer ............ , darf unter den folgenden Bedin-                  entstandene Kosten: ......... .\ngungen eine Fahrt von Basel nach Straßburg ausführen:                  Insgesamt: ., ................. \"\n1. Das Schiff muß unbefrachtet sein.\n2. Das Schiff muß mit einem Motorgüterboot oder                                   Artikel III\nSchlepper gekuppelt fahren. Dieses Fahrzeug muß\ndas in Artikel 22 der Mannheimer Akte vom 17. Ok-          Das Schiffsattest eines Fahrzeugs, dessen Mindest-\ntober 1868 vorgesehene Schiffsattest besitzen.          bemannung dieser Verordnung nicht entspricht, ist\n3. Die Bemannung muß mindestens aus dem Schiffs-           einer Untersuchungskommission zur Berichtigung\nführer und einem Matrosen bestehen.                     vorzulegen, und zwar das Attest eines Schleppers\n4. Zur Ausrüstung des Schiffes gehören mindestens:         b'is zum 30. Juni 1953, das Attest eines sonstigen\nein Buganker mit einem Gewicht von 120 kg,              Fahrzeugs bis zum 31. Juli 1954. Die Untersuchungs-\nein Heckanker mit einem Gewicht von 60 kg,              kommission vermerkt die neu vorgeschriebene Min-\nein großer Strang von 100 m Länge und 18 mm Durch-     destbemannung und gibt Abschrift dieses Vermerks\nmesser,                                              der Untersuchungskommission, die das Attest aus-\nein Nachen mit Zubehör,                                 gestellt hat.\neine Lenzpumpe,\nein Rettungsring,                                                              Artikel IV\nein Trinkwasserbehälter mit einem Fassungsver-             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nmögen von mindestens 50 Liter,\nkündung in Kraft.\ndie vorgeschriebenen Lichter.\nDie Ketten beider Anker müssen mindestens 50 m          Bonn, den 18. Januar 1953.\nlang sein und je Meter ein Gewicht von 2,25 °/o des\nGewichts ihres Ankers haben. An Stelle von Ketten               Der Bundesminister für Verkehr\nkönnen Stahlstränge gleicher Festigkeit verwendet\nwerden.                                                                         Seebohm\nBekanntmadmng\nüber die Ratifikation des Abkommens vom 23. November 1951\nzwischen der Bundesrepublik Deutsc:hland und der Republik Osterreic:h\nüber Gastarbeitnehmer nebst Sc:hlußprotokoll.\nVom 30. Dezember 1952.\nAuf Grund des Gesetzes vom 29. Juli 1952 über\ndas Abkommen zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Osterreich über Gast-\narbeitnehmer (Bundesgesetzbl. II S. 609) wird hier-\nmit bekanntgemacht, daß das Abkommen und das\nSchlußprotokoll ratifiziert worden sind. Der Aus-\ntausch der Ratifikationsurkunden hat am 20. Novem-\nber 1952 in Bonn stattgefunden. Das Abkommen und\ndas Schlußprotokoll treten demnach gemäß Arti-\nkel 13 (1) des Abkommens am 1. Januar 1953 in Kraft.\nBonn, den 30. Dezember 1952.\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nBlankenhorn\nDer Bundesminister für Arbeit\nIn Vertretung\nSauerborn"]}